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UV.2014.00014

SVG ZH — UV.2014.00014

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1958 geborene X.___ ist seit dem 22. August 1983 als Verkäuferin bei der Firma Y.___ angestellt und da mit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 201 0 (Urk. 9/3) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich, als sie am 21. Dezember 2009 beim Rückwärtsgehen über einen Palettrolli gestolpert und dann gestürzt sei, am rechten Oberarm ver letzt.

Am

6. Januar 2010 begab sie sich wegen Schulterbe schwerden in haus ärzt liche Behandlung (Urk. 9/16 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistung en im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. Urk. 9/2). 1.2

Am 28. Juni 2013 liess die Versicherte der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom

21. Dezember 2009 melden (Urk. 9/32). Diese holte im Rahmen ihrer medi zini schen Abklärungen eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein (Urk. 9/37, Urk. 9/40) und lehnte ihre Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten Beschwerden daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2013 (Urk. 9/43) ab. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 9/47 S. 1) wies sie

– unter Hinweis auf die ergänzende Beurteilung von Dr. Z.___ vom

1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) - am 2. Dezember 201 3 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. Januar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Behandlungskosten, zu gewäh ren. 2.

Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“

Die SUVA schloss am 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwer de antwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hin weisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mi t Hinweisen). 1.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2. 2.1

Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 - unter Hinweis auf die Beurteilung en ihres Kreis arztes Dr. Z.___ vom 7. August (Urk. 9/40) und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54)

- mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausal zusammenhang zum im Dezember 2009 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 3 f f .). 2.2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,

die Leis tungsverweigerung sei zu Unrecht erfolgt. D a sich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen lasse, sei die Sache zu weiteren einschlägigen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1

In ihrem – sich auf eine am 21. Juni 2010 erfolgte ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin beziehenden - Bericht vom 26. Juli 2012 zuhanden des Kreisarztes der SUVA stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopä die, nachstehende Diagnose (Urk. 9/13 S. 1): - Subacromiales Schmerzsyndrom bei - Verdacht auf subacromiales Impingement Schulter rechts - Status nach subacromialer Infiltration durch Hausarzt

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit zirka Dezember 2009 an inte r mittierenden Schulterschmerzen rechts. Aktuell bestünden vermehrte Schmerzen, weswegen sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 in der Sprechstunde für unange meldete Patienten vorgestellt habe . Die bis dahin durchgeführte Be handlung (subacromiale Infiltration, Physiotherapie, Akupunktur und Fango the rapie) habe nach ihren Angaben keine wesentliche Beschwerdelinderung gebrach t (S. 1). Zum Ausschluss einer Ro tatorenmanschettenverletzung werde nun eine MRI-Untersuch ung veranlasst (S. 2). 3.1.2

In ihrem Bericht vom

23. August 2010 diagnostizierten die Orthopäden der Klinik A.___

eine anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur, par tiell artikulärseits, Schulter rechts. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 16. August 2010 habe keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juni 2010 ergeben (Urk. 9/16 S. 2). 3.1.3

Am 26. Oktober 2010 berichteten di e Ärzte der Klinik A.___, Ortho pädie, die Schulterschmerzen rechts seien gemäss der Beschwerdeführerin erst mals nach einem Arbeitsunfall (Stolpersturz auf den rechten Arm in Hyper ex ten sion) aufgetreten. Initial sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wor den, wel che einen unauffälligen Befund ergeben habe. Bei einer Persistenz der Be schwerden werde die Schulter weiter abgeklärt (Urk. 9/4 S. 2; vgl. auch Schrei ben an Vertrauensarzt der SUVA vom 26. Juli 2012 [Urk. 9/15]). 3.1.4

Am 3. Juli 2012 gaben die Ärzte der Klinik A.___ an, die Be schwer de führerin habe nach einem am

21. Dezember 2009 erlittenen Sturz an rechts- und (etwas weniger) auch linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Im August 2010 hätten sie deswegen eine Infiltration und im Oktober 2010 einen entsprechenden Kontrolltermin durchgeführt. Die fragliche Behandlung habe damals eine deutliche Schmerzlinderung gebracht. Vor zirka einem Jahr seien die Schmerzen nun - vor allem rechtsseitig - wieder vermehrt aufgetreten (Urk. 9/8 S.

1). Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 2. Juli 2012 habe einen unauffälligen ossären Status ergeben. Es seien eine glenohumerale und eine AC-Gelenksinfiltration geplant. Zudem werde nochmals ein MRI der rechten Schulter durchgeführt, um die bekannte PASTA-Läsion zu dokumen tie ren und gestützt auf den aktuellen Befund beurteilen zu können, ob es zu ei ner Zunahme der Ruptur gekommen sei und ob eine Rekonstruktionsbedürftig keit bestehe (S. 2) . 3.1. 5

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 erstmals am 6. Januar 2010 von der Be schwerdeführerin konsultiert worden war, diagnostizierte am 10. August 2012 eine Distorsion der rechten und der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 21. Dezember 2012 [richtig: 2009] mit Paletten vor den Händen gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/16 S. 1). 3.2 3.2.1

Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 9. Juli 2013 (Urk. 9/34) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin, die sich am 21. Dezember 2009 bei einem Sturz eine Distorsion beziehungsweise Kontusion beider Schultern zugezogen habe, stehe wegen eines Rückfalls seit 18. Juni 2013 wieder bei ihm in Behandlung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; die Behandlung könne voraussichtlich in zwölf Wochen abgeschlossen werden. 3.2.2

In seiner im Auftrag des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/36) verfass ten

Beurteilung vom 2. August 2013 (Urk. 9/38) hielt Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Radiologie, Chefarzt Klinik A.___, fest,

das Arth ro-MRI des rechten Schultergelenk s vom 16. August 2010 zeige eine a us geprägte Bursitis subdeltoidea/subacromialis. Die Substanz der Supraspinatu s sehne sei leich t signalalteriert. Sowohl die artikuläre als auch die bursale Seite wi e sen eine leichte Konturunregelmäs sigkeit auf. Die Befunde entsprä chen ins gesamt einer Tendinopathie der Supraspinatussehne. Die Konturunregelmässig keiten könn t en formal als Partialrupturen gewertet werden, s eie n allerdings sehr gering ausgeprägt. Im Arthro-MR I des rechten Schultergelenks vom 10. Oktober 2012

sei - u nverändert zur Voruntersuchung - eine ausgeprägte Bursitis sub deltoi dea/

subacromialis ersichtlich . Ebenfalls unverändert zeige sich eine Sig nalalteration der Supraspinatussehne. Die kleine Supraspinatusunterflächen -Lä sion sei nun etwas besser demarkiert. Die artikulärseitige Partialruptur betr e ff e nur einen geringen Ant eil des Sehnenquerschnitt s (zirka 10 %). 3.2.3

Nachdem s i e die Beschwerdeführerin am 5. August 2013 erneut (auch radiolo gisch) untersucht hatten, stellten die Orthopäden der Klinik A.___ in ihre m gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 9/45 S. 1): - Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatus artikularseitig), AC-Gelenks arthropathie Schulter rechts - Subacromiales Impingement Schulter links

I n der rechten Schulter bestünden weiterhin eine Teilruptur der Supraspinatus sehne und eine Bizeps-Tendinopathie. Was die linke Schulter anbelange, sei an gesichts der Schmerzpersistenz und zum Ausschluss einer Teilruptur der Sehne ebenfalls ein Arthro-MRI vorgesehen (Urk. 9/45 S. 2). 3.2.4

Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt darauf hin

in seiner auf den Akten beruh enden Beurteilung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) fest, w eder die Röntgen ab klärungen noch die wiederholten Arthro-MRI-Untersuchungen der rechten Schulter hätten

organische Schädigungen gezeigt, die zwanglos als unfallkausal angesehen werden könnten. Die bei der mittlerweile 55jährigen Versicherten bild gebend dokumentierten Veränderungen seien in ihrer Gesamtheit als dege ne ra tive r

Genese zu interpretieren;

bei Personen, die im sechsten Lebensjahr zehnt stünden, seien solche Veränderungen häufig. Das Unfallereignis sei ba gatellär

gewesen. Die

Beschwerdeführerin ha be erst gut zwei Wochen nach dem frag li chen Vorfall Dr.

B.___ aufgesucht und diesem gegenüber offensichtlich kein erheb liches Trauma angegeben, sei der Schadenfall damals doch nicht der Un fallversicherung angezeigt, sondern wohl über die Krankenkasse abgewickelt worden . Initial habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die Schadenmel dung bei der SUVA sei dann erst gut zehn Monate später erfolgt . Nachdem a us medizinischer Sicht schon die Unfallkausalität der initiale n Schädigung sehr frag lich sei, sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhang s zwischen dem Ende 2009 erlittenen Unfall und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden jedenfalls zu verneinen. Mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit sei die – aktuelle und auch frühere – rechtsseitige Schultersymptomatik auf einen Gesundheits schaden rein degenerativer Natur zurückzuführen (S. 3). 3.2.5

Am 19. August 2013 hielten die Orthopäden der Klinik A.___ fest, sie seien von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass di e SUVA es ablehne, Leistungen für die als Rückfall gemeldete Symptomatik zu erbringen

(Urk. 9/46 S. 1) . Zwar spreche die angegebene Beschwerdefreiheit vor dem Un fall dafür, dass diesem eine wesentliche Bedeutung für die Entstehung der Schulter schmerzen zugekommen sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits an lässlich der ersten Untersuchungen eine wohl vorbestehende Tendino pathie der Supraspinatussehne erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hin gewiesen worden, dass eine abschliessende und sichere Kausalitätsbeurteilung schwierig und eine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA wohl möglich, aber nicht zwingend erfolgsversprechend sei (S. 2). 3.2.6

Dr. B.___ stellte am 23. September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/52 S. 3): - Posttraumatische Partialruptur der Rotatorenmanschette (Infra- und Supraspinatussehne) mit - persistierenden Schmerzen - Posttraumatische Schmerzen linke Schulter - subacromiales Impingement

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin, die seit 1990 bei ihm in Behandlung stehe,

sei am 29. [richtig: 21.] Dezember 2009 mit schweren Paletten in den Händen ge stürzt und auf beide Arme gefallen. Bis zu diesem Unfall habe sie nie an Be schwerden im Bewegungsapparat, insbesondere den Schultergelenken, gelitten. Als Putz frau [richtig: Detailhandelsangestellte] sei sie stets zu 100 % arbeits fähig gewe sen. Von Anfang an hätten die Beschwerden in der rechten Schulter im Vorder grund gestanden. Nachdem die durchgeführte antiphlogistische, phy sio thera peutische und infiltrative Behandlung keinen namhaften Erfolg gezeitigt habe, habe er im Juni 2010 eine Untersuchung in der Klinik A.___

ver anlasst, wo dann bildgebend eine Partialruptur der Rotatorenmanschette fest gestellt und (bis anhin im Wesentlichen erfolglos) behandelt worden sei. Wegen seit Mai 2013 zunehmender Schmerzen in der linken, ebenfalls traumatisierten Schulter sei nun auch diesbezüglich eine M RI-Untersuchung vorgesehen (S. 3) . Zusammenfassend sei die Symptomatik vor dem Hintergrund beidseits trauma tisierter Schulter n einer zuvor beschwerdefreien Patientin zu sehen. In Anbe tracht der Untersuchungsbefunde und des Verlaufs liege eindeutig eine unf all bezogene Kausalität vor (S. 4). 3.2.7

In seiner ergänzenden Beurteilung der Unfall- respektive Rückfallkausalität vom

1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) gelangte der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen medizinischen Berichte keinen Anlass gäben, von seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) abzuweichen. So würden darin keine neuen medizinischen Tatsachen dokumentiert, und die zeitliche Abfolge allein vermöge eine Unfallkausalität der Beschwerden, gegen die klare medi zinische n Fakten sprächen, nicht zu belegen (S. 3). 3.2. 8

Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA hielt Dr. Z.___ am 6. November 2013 fest, da es an einer unfallkausalen Schädi gung fehle, sei der Gesundheitszustand als S tatus quo sine zu betrachten (Urk. 9/56).

Nach dem genauen Datum gefragt, hielt Dr. Z.___ am 21. November 2013 f est, der S tatus quo sine sei wohl spätestens per 31. Dezember 2012 wieder erreicht gewesen. Die Rückfallkausalität sei zu ne gieren (Urk. 9/57). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 stürzte und nun an beidseitige n Schulterbeschwerden leidet . Ob sie einen Rechtsanspruch auf die dafür im Rahmen des Grundfalls von der SUVA er brachten Heilbehandlungsl eistungen hatte, ist nicht Gegenstand dieses Verfah rens . Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die im Juni 2013 als Rück fall gemeldete Symptomatik (Urk. 9/32)

einen Anspruch auf (erneute) Un fallver sicherungsleistungen begründet. 4.2 4.2.1

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in der Unfall- und Rückfallmeldung

und andererseits gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ (Urk. 9/4 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie am 21. Dezember 2009 rückwärts über einen Palettrolli stol perte, stürzte und sich dabei (ausschliesslich) am rechten Oberarm verletzte (Urk. 9/3, Urk. 9/32, Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/15 S. 2). Dr. B.___ s Unfallschilderung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin mit schwe ren Paletten in den Händen stürzte und auf beide Arme fiel (Urk. 9/52 S. 3), steht im Widerspruch zu sämtlichen weiteren diesbezüglich dokumentier ten Angaben und ist offensichtlich (wie auch das von diesem Arzt genannte Unfalldatum und der Beruf der Beschwerdeführerin) unzutreffend.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 6. Januar 2010 - gut zwei Wochen nach dem Sturz - erstmals ihren Hausarzt Dr. B.___

konsultierte (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Dieser rechnete die entsprechende Behandlung in der Folge nicht über die Unfall-, sondern offenbar über die Krankenversicherung ab. Gegenüber den Ärzten der Klinik A.___, bei denen

sie sich

am 21. Juni 2010 in ambulante Behandlung begab, gab die Beschwerdeführerin anfänglich an, seit zirka Dezember 2009 an - schleichend aufgetretenen, im Verlauf progredienten

- rechtsseitigen

Schulterbeschwerden zu leiden (vgl. Bericht vom 26. Juli 2012, Urk. 9/13 S. 1). Nachdem sie den Un fall demnach ursprünglich gar nicht erwähnt hatte, hielt sie anlässlich der Kon sultation vom

6. Oktober 2010 fest, die Schulterschmerzen rechts seien erstmals nach einem (ausschliesslich den rechten Arm betreffenden) Arbeitsun fall auf ge treten (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2010, Urk. 9/4 und Urk. 9/15 S. 1 f.).

Tags darauf, mithin rund neuneinhalb Monate nach dem Unfall, meldete sie diesen schliesslich der SUVA (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2010, Urk. 9/3). Aus den medizinischen Berichte n geht hervor, dass dann im Sommer 2012 auch in der linken Schulter Schmer zen auftraten (Urk. 9/16 S. 1). 4.2.2

Angesichts dieser Gegebenheiten ist jedenfalls als unwahrscheinlich zu werten, dass die mit einer Latenz von über zweieinhalb Jahren aufgetretenen Beschwer den in der linken Schulter, welche vom Unfall gar nicht betroffen war, in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesem stehen (vgl. hiezu auch Einsprache vom 6. September 2013, Urk. 9/47) . Anzumerken ist hiezu, dass die Diagnose einer beidseitigen Schulterdistorsion durch Dr. B.___ nicht (schon) am 6. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2), sondern erst am 10. August 2012 erfolgte (Urk. 9/16 S. 1).

Was die Symptomatik in der rechten Schulter anbelangt, erscheint deren Unfall kausalität schon auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Sturz entsprechende Beschwerden verspürte (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/46 S. 2), unmittelbar nach dem Unfall an keinen Schmerzen litt, die sie zu einer Arztkonsultation veranlassten, erst im Verlauf der späteren Behandlung überhaupt eine Unfallmeldung machte und vor der Rückfallmeldung offenbar ein im Wesentlichen beschwerdefreies Intervall erlebte (vgl. hiezu Urk. 9/33 f.), als fraglich. Da die

erhobenen Befunde gemäss den zitierten Arztberichten ohne Weiteres mit

– durchaus altersentsprechenden - degenera tiven Veränderungen erklärt werden können und sich im Rahmen der umfassenden und fundierten Untersuchungen

nicht eindeutig einer traumatischen G enese zuordnen liessen, ist – gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen sowohl de s SUVA-Kreis arzt e s Dr. Z.___

(Urk. 9/40, Urk. 9/54) als auch der Orthopäden der Klinik A.___

(Urk. 9/46)

- betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwer den von einem höchstens möglichen (und damit nicht rechtsgenüglichen) Kon nex zum Unfall auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass Dr. B.___ die (beidseitigen) Schulterbeschwerden

– unter Hinweis insbesondere auf die zeitli chen Verhältnisse - für posttraumatischer Natur hielt (Urk. 9/52 S. 4), nichts zu ändern (unzulässiger „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin anerkannte im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen selbst, dass die Ursächlichkeit des Unfalls für die als Rückfall gemeldete Schul tersymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht belegt sei. Dass weitere einschlägige Abklärungen (Urk. 1 S. 4) an diesem Ergebnis et was zu ändern vermöchten, ist angesichts der bereits erfolgte n fundierten fach ärztlichen Untersuchungen, namentlich der wiederhol ten Arthro-MRI-Untersu chungen (Urk. 9/16, Urk. 9/19-24), nicht anzunehmen, weshalb davon abgese hen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162). 4.3

Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom

21. Dezember 2009 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Philippe Zogg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Sana 24 AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hin weisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mi t Hinweisen).

E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2. 2.1

Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 - unter Hinweis auf die Beurteilung en ihres Kreis arztes Dr. Z.___ vom 7. August (Urk. 9/40) und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54)

- mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausal zusammenhang zum im Dezember 2009 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 3 f f .). 2.2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,

die Leis tungsverweigerung sei zu Unrecht erfolgt. D a sich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen lasse, sei die Sache zu weiteren einschlägigen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 3 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. Januar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Behandlungskosten, zu gewäh ren. 2.

Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“

Die SUVA schloss am 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwer de antwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 In ihrem – sich auf eine am 21. Juni 2010 erfolgte ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin beziehenden - Bericht vom 26. Juli 2012 zuhanden des Kreisarztes der SUVA stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopä die, nachstehende Diagnose (Urk. 9/13 S. 1): - Subacromiales Schmerzsyndrom bei - Verdacht auf subacromiales Impingement Schulter rechts - Status nach subacromialer Infiltration durch Hausarzt

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit zirka Dezember 2009 an inte r mittierenden Schulterschmerzen rechts. Aktuell bestünden vermehrte Schmerzen, weswegen sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 in der Sprechstunde für unange meldete Patienten vorgestellt habe . Die bis dahin durchgeführte Be handlung (subacromiale Infiltration, Physiotherapie, Akupunktur und Fango the rapie) habe nach ihren Angaben keine wesentliche Beschwerdelinderung gebrach t (S. 1). Zum Ausschluss einer Ro tatorenmanschettenverletzung werde nun eine MRI-Untersuch ung veranlasst (S. 2).

E. 3.1.2 In ihrem Bericht vom

23. August 2010 diagnostizierten die Orthopäden der Klinik A.___

eine anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur, par tiell artikulärseits, Schulter rechts. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 16. August 2010 habe keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juni 2010 ergeben (Urk. 9/16 S. 2).

E. 3.1.3 Am 26. Oktober 2010 berichteten di e Ärzte der Klinik A.___, Ortho pädie, die Schulterschmerzen rechts seien gemäss der Beschwerdeführerin erst mals nach einem Arbeitsunfall (Stolpersturz auf den rechten Arm in Hyper ex ten sion) aufgetreten. Initial sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wor den, wel che einen unauffälligen Befund ergeben habe. Bei einer Persistenz der Be schwerden werde die Schulter weiter abgeklärt (Urk. 9/4 S. 2; vgl. auch Schrei ben an Vertrauensarzt der SUVA vom 26. Juli 2012 [Urk. 9/15]).

E. 3.1.4 Am 3. Juli 2012 gaben die Ärzte der Klinik A.___ an, die Be schwer de führerin habe nach einem am

21. Dezember 2009 erlittenen Sturz an rechts- und (etwas weniger) auch linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Im August 2010 hätten sie deswegen eine Infiltration und im Oktober 2010 einen entsprechenden Kontrolltermin durchgeführt. Die fragliche Behandlung habe damals eine deutliche Schmerzlinderung gebracht. Vor zirka einem Jahr seien die Schmerzen nun - vor allem rechtsseitig - wieder vermehrt aufgetreten (Urk. 9/8 S.

1). Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 2. Juli 2012 habe einen unauffälligen ossären Status ergeben. Es seien eine glenohumerale und eine AC-Gelenksinfiltration geplant. Zudem werde nochmals ein MRI der rechten Schulter durchgeführt, um die bekannte PASTA-Läsion zu dokumen tie ren und gestützt auf den aktuellen Befund beurteilen zu können, ob es zu ei ner Zunahme der Ruptur gekommen sei und ob eine Rekonstruktionsbedürftig keit bestehe (S. 2) .

E. 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 9. Juli 2013 (Urk. 9/34) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin, die sich am 21. Dezember 2009 bei einem Sturz eine Distorsion beziehungsweise Kontusion beider Schultern zugezogen habe, stehe wegen eines Rückfalls seit 18. Juni 2013 wieder bei ihm in Behandlung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; die Behandlung könne voraussichtlich in zwölf Wochen abgeschlossen werden.

E. 3.2.2 In seiner im Auftrag des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/36) verfass ten

Beurteilung vom 2. August 2013 (Urk. 9/38) hielt Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Radiologie, Chefarzt Klinik A.___, fest,

das Arth ro-MRI des rechten Schultergelenk s vom 16. August 2010 zeige eine a us geprägte Bursitis subdeltoidea/subacromialis. Die Substanz der Supraspinatu s sehne sei leich t signalalteriert. Sowohl die artikuläre als auch die bursale Seite wi e sen eine leichte Konturunregelmäs sigkeit auf. Die Befunde entsprä chen ins gesamt einer Tendinopathie der Supraspinatussehne. Die Konturunregelmässig keiten könn t en formal als Partialrupturen gewertet werden, s eie n allerdings sehr gering ausgeprägt. Im Arthro-MR I des rechten Schultergelenks vom 10. Oktober 2012

sei - u nverändert zur Voruntersuchung - eine ausgeprägte Bursitis sub deltoi dea/

subacromialis ersichtlich . Ebenfalls unverändert zeige sich eine Sig nalalteration der Supraspinatussehne. Die kleine Supraspinatusunterflächen -Lä sion sei nun etwas besser demarkiert. Die artikulärseitige Partialruptur betr e ff e nur einen geringen Ant eil des Sehnenquerschnitt s (zirka 10 %).

E. 3.2.3 Nachdem s i e die Beschwerdeführerin am 5. August 2013 erneut (auch radiolo gisch) untersucht hatten, stellten die Orthopäden der Klinik A.___ in ihre m gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 9/45 S. 1): - Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatus artikularseitig), AC-Gelenks arthropathie Schulter rechts - Subacromiales Impingement Schulter links

I n der rechten Schulter bestünden weiterhin eine Teilruptur der Supraspinatus sehne und eine Bizeps-Tendinopathie. Was die linke Schulter anbelange, sei an gesichts der Schmerzpersistenz und zum Ausschluss einer Teilruptur der Sehne ebenfalls ein Arthro-MRI vorgesehen (Urk. 9/45 S. 2).

E. 3.2.4 Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt darauf hin

in seiner auf den Akten beruh enden Beurteilung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) fest, w eder die Röntgen ab klärungen noch die wiederholten Arthro-MRI-Untersuchungen der rechten Schulter hätten

organische Schädigungen gezeigt, die zwanglos als unfallkausal angesehen werden könnten. Die bei der mittlerweile 55jährigen Versicherten bild gebend dokumentierten Veränderungen seien in ihrer Gesamtheit als dege ne ra tive r

Genese zu interpretieren;

bei Personen, die im sechsten Lebensjahr zehnt stünden, seien solche Veränderungen häufig. Das Unfallereignis sei ba gatellär

gewesen. Die

Beschwerdeführerin ha be erst gut zwei Wochen nach dem frag li chen Vorfall Dr.

B.___ aufgesucht und diesem gegenüber offensichtlich kein erheb liches Trauma angegeben, sei der Schadenfall damals doch nicht der Un fallversicherung angezeigt, sondern wohl über die Krankenkasse abgewickelt worden . Initial habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die Schadenmel dung bei der SUVA sei dann erst gut zehn Monate später erfolgt . Nachdem a us medizinischer Sicht schon die Unfallkausalität der initiale n Schädigung sehr frag lich sei, sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhang s zwischen dem Ende 2009 erlittenen Unfall und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden jedenfalls zu verneinen. Mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit sei die – aktuelle und auch frühere – rechtsseitige Schultersymptomatik auf einen Gesundheits schaden rein degenerativer Natur zurückzuführen (S. 3).

E. 3.2.5 Am 19. August 2013 hielten die Orthopäden der Klinik A.___ fest, sie seien von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass di e SUVA es ablehne, Leistungen für die als Rückfall gemeldete Symptomatik zu erbringen

(Urk. 9/46 S. 1) . Zwar spreche die angegebene Beschwerdefreiheit vor dem Un fall dafür, dass diesem eine wesentliche Bedeutung für die Entstehung der Schulter schmerzen zugekommen sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits an lässlich der ersten Untersuchungen eine wohl vorbestehende Tendino pathie der Supraspinatussehne erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hin gewiesen worden, dass eine abschliessende und sichere Kausalitätsbeurteilung schwierig und eine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA wohl möglich, aber nicht zwingend erfolgsversprechend sei (S. 2).

E. 3.2.6 Dr. B.___ stellte am 23. September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/52 S. 3): - Posttraumatische Partialruptur der Rotatorenmanschette (Infra- und Supraspinatussehne) mit - persistierenden Schmerzen - Posttraumatische Schmerzen linke Schulter - subacromiales Impingement

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin, die seit 1990 bei ihm in Behandlung stehe,

sei am 29. [richtig: 21.] Dezember 2009 mit schweren Paletten in den Händen ge stürzt und auf beide Arme gefallen. Bis zu diesem Unfall habe sie nie an Be schwerden im Bewegungsapparat, insbesondere den Schultergelenken, gelitten. Als Putz frau [richtig: Detailhandelsangestellte] sei sie stets zu 100 % arbeits fähig gewe sen. Von Anfang an hätten die Beschwerden in der rechten Schulter im Vorder grund gestanden. Nachdem die durchgeführte antiphlogistische, phy sio thera peutische und infiltrative Behandlung keinen namhaften Erfolg gezeitigt habe, habe er im Juni 2010 eine Untersuchung in der Klinik A.___

ver anlasst, wo dann bildgebend eine Partialruptur der Rotatorenmanschette fest gestellt und (bis anhin im Wesentlichen erfolglos) behandelt worden sei. Wegen seit Mai 2013 zunehmender Schmerzen in der linken, ebenfalls traumatisierten Schulter sei nun auch diesbezüglich eine M RI-Untersuchung vorgesehen (S. 3) . Zusammenfassend sei die Symptomatik vor dem Hintergrund beidseits trauma tisierter Schulter n einer zuvor beschwerdefreien Patientin zu sehen. In Anbe tracht der Untersuchungsbefunde und des Verlaufs liege eindeutig eine unf all bezogene Kausalität vor (S. 4).

E. 3.2.7 In seiner ergänzenden Beurteilung der Unfall- respektive Rückfallkausalität vom

1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) gelangte der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen medizinischen Berichte keinen Anlass gäben, von seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) abzuweichen. So würden darin keine neuen medizinischen Tatsachen dokumentiert, und die zeitliche Abfolge allein vermöge eine Unfallkausalität der Beschwerden, gegen die klare medi zinische n Fakten sprächen, nicht zu belegen (S. 3).

E. 5 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 erstmals am 6. Januar 2010 von der Be schwerdeführerin konsultiert worden war, diagnostizierte am 10. August 2012 eine Distorsion der rechten und der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 21. Dezember 2012 [richtig: 2009] mit Paletten vor den Händen gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/16 S. 1).

E. 8 Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA hielt Dr. Z.___ am 6. November 2013 fest, da es an einer unfallkausalen Schädi gung fehle, sei der Gesundheitszustand als S tatus quo sine zu betrachten (Urk. 9/56).

Nach dem genauen Datum gefragt, hielt Dr. Z.___ am 21. November 2013 f est, der S tatus quo sine sei wohl spätestens per 31. Dezember 2012 wieder erreicht gewesen. Die Rückfallkausalität sei zu ne gieren (Urk. 9/57). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 stürzte und nun an beidseitige n Schulterbeschwerden leidet . Ob sie einen Rechtsanspruch auf die dafür im Rahmen des Grundfalls von der SUVA er brachten Heilbehandlungsl eistungen hatte, ist nicht Gegenstand dieses Verfah rens . Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die im Juni 2013 als Rück fall gemeldete Symptomatik (Urk. 9/32)

einen Anspruch auf (erneute) Un fallver sicherungsleistungen begründet. 4.2 4.2.1

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in der Unfall- und Rückfallmeldung

und andererseits gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ (Urk. 9/4 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie am 21. Dezember 2009 rückwärts über einen Palettrolli stol perte, stürzte und sich dabei (ausschliesslich) am rechten Oberarm verletzte (Urk. 9/3, Urk. 9/32, Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/15 S. 2). Dr. B.___ s Unfallschilderung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin mit schwe ren Paletten in den Händen stürzte und auf beide Arme fiel (Urk. 9/52 S. 3), steht im Widerspruch zu sämtlichen weiteren diesbezüglich dokumentier ten Angaben und ist offensichtlich (wie auch das von diesem Arzt genannte Unfalldatum und der Beruf der Beschwerdeführerin) unzutreffend.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 6. Januar 2010 - gut zwei Wochen nach dem Sturz - erstmals ihren Hausarzt Dr. B.___

konsultierte (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Dieser rechnete die entsprechende Behandlung in der Folge nicht über die Unfall-, sondern offenbar über die Krankenversicherung ab. Gegenüber den Ärzten der Klinik A.___, bei denen

sie sich

am 21. Juni 2010 in ambulante Behandlung begab, gab die Beschwerdeführerin anfänglich an, seit zirka Dezember 2009 an - schleichend aufgetretenen, im Verlauf progredienten

- rechtsseitigen

Schulterbeschwerden zu leiden (vgl. Bericht vom 26. Juli 2012, Urk. 9/13 S. 1). Nachdem sie den Un fall demnach ursprünglich gar nicht erwähnt hatte, hielt sie anlässlich der Kon sultation vom

6. Oktober 2010 fest, die Schulterschmerzen rechts seien erstmals nach einem (ausschliesslich den rechten Arm betreffenden) Arbeitsun fall auf ge treten (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2010, Urk. 9/4 und Urk. 9/15 S. 1 f.).

Tags darauf, mithin rund neuneinhalb Monate nach dem Unfall, meldete sie diesen schliesslich der SUVA (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2010, Urk. 9/3). Aus den medizinischen Berichte n geht hervor, dass dann im Sommer 2012 auch in der linken Schulter Schmer zen auftraten (Urk. 9/16 S. 1). 4.2.2

Angesichts dieser Gegebenheiten ist jedenfalls als unwahrscheinlich zu werten, dass die mit einer Latenz von über zweieinhalb Jahren aufgetretenen Beschwer den in der linken Schulter, welche vom Unfall gar nicht betroffen war, in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesem stehen (vgl. hiezu auch Einsprache vom 6. September 2013, Urk. 9/47) . Anzumerken ist hiezu, dass die Diagnose einer beidseitigen Schulterdistorsion durch Dr. B.___ nicht (schon) am 6. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2), sondern erst am 10. August 2012 erfolgte (Urk. 9/16 S. 1).

Was die Symptomatik in der rechten Schulter anbelangt, erscheint deren Unfall kausalität schon auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Sturz entsprechende Beschwerden verspürte (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/46 S. 2), unmittelbar nach dem Unfall an keinen Schmerzen litt, die sie zu einer Arztkonsultation veranlassten, erst im Verlauf der späteren Behandlung überhaupt eine Unfallmeldung machte und vor der Rückfallmeldung offenbar ein im Wesentlichen beschwerdefreies Intervall erlebte (vgl. hiezu Urk. 9/33 f.), als fraglich. Da die

erhobenen Befunde gemäss den zitierten Arztberichten ohne Weiteres mit

– durchaus altersentsprechenden - degenera tiven Veränderungen erklärt werden können und sich im Rahmen der umfassenden und fundierten Untersuchungen

nicht eindeutig einer traumatischen G enese zuordnen liessen, ist – gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen sowohl de s SUVA-Kreis arzt e s Dr. Z.___

(Urk. 9/40, Urk. 9/54) als auch der Orthopäden der Klinik A.___

(Urk. 9/46)

- betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwer den von einem höchstens möglichen (und damit nicht rechtsgenüglichen) Kon nex zum Unfall auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass Dr. B.___ die (beidseitigen) Schulterbeschwerden

– unter Hinweis insbesondere auf die zeitli chen Verhältnisse - für posttraumatischer Natur hielt (Urk. 9/52 S. 4), nichts zu ändern (unzulässiger „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin anerkannte im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen selbst, dass die Ursächlichkeit des Unfalls für die als Rückfall gemeldete Schul tersymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht belegt sei. Dass weitere einschlägige Abklärungen (Urk. 1 S. 4) an diesem Ergebnis et was zu ändern vermöchten, ist angesichts der bereits erfolgte n fundierten fach ärztlichen Untersuchungen, namentlich der wiederhol ten Arthro-MRI-Untersu chungen (Urk. 9/16, Urk. 9/19-24), nicht anzunehmen, weshalb davon abgese hen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162). 4.3

Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom

21. Dezember 2009 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Philippe Zogg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Sana 24 AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00014 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Philippe Zogg Oberwilerstrasse 54, Postfach 4618, 4054 Basel gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1958 geborene X.___ ist seit dem 22. August 1983 als Verkäuferin bei der Firma Y.___ angestellt und da mit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 201 0 (Urk. 9/3) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich, als sie am 21. Dezember 2009 beim Rückwärtsgehen über einen Palettrolli gestolpert und dann gestürzt sei, am rechten Oberarm ver letzt.

Am

6. Januar 2010 begab sie sich wegen Schulterbe schwerden in haus ärzt liche Behandlung (Urk. 9/16 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistung en im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. Urk. 9/2). 1.2

Am 28. Juni 2013 liess die Versicherte der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom

21. Dezember 2009 melden (Urk. 9/32). Diese holte im Rahmen ihrer medi zini schen Abklärungen eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein (Urk. 9/37, Urk. 9/40) und lehnte ihre Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten Beschwerden daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2013 (Urk. 9/43) ab. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 9/47 S. 1) wies sie

– unter Hinweis auf die ergänzende Beurteilung von Dr. Z.___ vom

1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) - am 2. Dezember 201 3 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. Januar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Behandlungskosten, zu gewäh ren. 2.

Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“

Die SUVA schloss am 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwer de antwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hin weisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mi t Hinweisen). 1.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2. 2.1

Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 - unter Hinweis auf die Beurteilung en ihres Kreis arztes Dr. Z.___ vom 7. August (Urk. 9/40) und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54)

- mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausal zusammenhang zum im Dezember 2009 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 3 f f .). 2.2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,

die Leis tungsverweigerung sei zu Unrecht erfolgt. D a sich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen lasse, sei die Sache zu weiteren einschlägigen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1

In ihrem – sich auf eine am 21. Juni 2010 erfolgte ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin beziehenden - Bericht vom 26. Juli 2012 zuhanden des Kreisarztes der SUVA stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopä die, nachstehende Diagnose (Urk. 9/13 S. 1): - Subacromiales Schmerzsyndrom bei - Verdacht auf subacromiales Impingement Schulter rechts - Status nach subacromialer Infiltration durch Hausarzt

Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit zirka Dezember 2009 an inte r mittierenden Schulterschmerzen rechts. Aktuell bestünden vermehrte Schmerzen, weswegen sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 in der Sprechstunde für unange meldete Patienten vorgestellt habe . Die bis dahin durchgeführte Be handlung (subacromiale Infiltration, Physiotherapie, Akupunktur und Fango the rapie) habe nach ihren Angaben keine wesentliche Beschwerdelinderung gebrach t (S. 1). Zum Ausschluss einer Ro tatorenmanschettenverletzung werde nun eine MRI-Untersuch ung veranlasst (S. 2). 3.1.2

In ihrem Bericht vom

23. August 2010 diagnostizierten die Orthopäden der Klinik A.___

eine anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur, par tiell artikulärseits, Schulter rechts. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 16. August 2010 habe keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juni 2010 ergeben (Urk. 9/16 S. 2). 3.1.3

Am 26. Oktober 2010 berichteten di e Ärzte der Klinik A.___, Ortho pädie, die Schulterschmerzen rechts seien gemäss der Beschwerdeführerin erst mals nach einem Arbeitsunfall (Stolpersturz auf den rechten Arm in Hyper ex ten sion) aufgetreten. Initial sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wor den, wel che einen unauffälligen Befund ergeben habe. Bei einer Persistenz der Be schwerden werde die Schulter weiter abgeklärt (Urk. 9/4 S. 2; vgl. auch Schrei ben an Vertrauensarzt der SUVA vom 26. Juli 2012 [Urk. 9/15]). 3.1.4

Am 3. Juli 2012 gaben die Ärzte der Klinik A.___ an, die Be schwer de führerin habe nach einem am

21. Dezember 2009 erlittenen Sturz an rechts- und (etwas weniger) auch linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Im August 2010 hätten sie deswegen eine Infiltration und im Oktober 2010 einen entsprechenden Kontrolltermin durchgeführt. Die fragliche Behandlung habe damals eine deutliche Schmerzlinderung gebracht. Vor zirka einem Jahr seien die Schmerzen nun - vor allem rechtsseitig - wieder vermehrt aufgetreten (Urk. 9/8 S.

1). Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 2. Juli 2012 habe einen unauffälligen ossären Status ergeben. Es seien eine glenohumerale und eine AC-Gelenksinfiltration geplant. Zudem werde nochmals ein MRI der rechten Schulter durchgeführt, um die bekannte PASTA-Läsion zu dokumen tie ren und gestützt auf den aktuellen Befund beurteilen zu können, ob es zu ei ner Zunahme der Ruptur gekommen sei und ob eine Rekonstruktionsbedürftig keit bestehe (S. 2) . 3.1. 5

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 erstmals am 6. Januar 2010 von der Be schwerdeführerin konsultiert worden war, diagnostizierte am 10. August 2012 eine Distorsion der rechten und der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 21. Dezember 2012 [richtig: 2009] mit Paletten vor den Händen gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/16 S. 1). 3.2 3.2.1

Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 9. Juli 2013 (Urk. 9/34) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin, die sich am 21. Dezember 2009 bei einem Sturz eine Distorsion beziehungsweise Kontusion beider Schultern zugezogen habe, stehe wegen eines Rückfalls seit 18. Juni 2013 wieder bei ihm in Behandlung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; die Behandlung könne voraussichtlich in zwölf Wochen abgeschlossen werden. 3.2.2

In seiner im Auftrag des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/36) verfass ten

Beurteilung vom 2. August 2013 (Urk. 9/38) hielt Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Radiologie, Chefarzt Klinik A.___, fest,

das Arth ro-MRI des rechten Schultergelenk s vom 16. August 2010 zeige eine a us geprägte Bursitis subdeltoidea/subacromialis. Die Substanz der Supraspinatu s sehne sei leich t signalalteriert. Sowohl die artikuläre als auch die bursale Seite wi e sen eine leichte Konturunregelmäs sigkeit auf. Die Befunde entsprä chen ins gesamt einer Tendinopathie der Supraspinatussehne. Die Konturunregelmässig keiten könn t en formal als Partialrupturen gewertet werden, s eie n allerdings sehr gering ausgeprägt. Im Arthro-MR I des rechten Schultergelenks vom 10. Oktober 2012

sei - u nverändert zur Voruntersuchung - eine ausgeprägte Bursitis sub deltoi dea/

subacromialis ersichtlich . Ebenfalls unverändert zeige sich eine Sig nalalteration der Supraspinatussehne. Die kleine Supraspinatusunterflächen -Lä sion sei nun etwas besser demarkiert. Die artikulärseitige Partialruptur betr e ff e nur einen geringen Ant eil des Sehnenquerschnitt s (zirka 10 %). 3.2.3

Nachdem s i e die Beschwerdeführerin am 5. August 2013 erneut (auch radiolo gisch) untersucht hatten, stellten die Orthopäden der Klinik A.___ in ihre m gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 9/45 S. 1): - Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatus artikularseitig), AC-Gelenks arthropathie Schulter rechts - Subacromiales Impingement Schulter links

I n der rechten Schulter bestünden weiterhin eine Teilruptur der Supraspinatus sehne und eine Bizeps-Tendinopathie. Was die linke Schulter anbelange, sei an gesichts der Schmerzpersistenz und zum Ausschluss einer Teilruptur der Sehne ebenfalls ein Arthro-MRI vorgesehen (Urk. 9/45 S. 2). 3.2.4

Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt darauf hin

in seiner auf den Akten beruh enden Beurteilung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) fest, w eder die Röntgen ab klärungen noch die wiederholten Arthro-MRI-Untersuchungen der rechten Schulter hätten

organische Schädigungen gezeigt, die zwanglos als unfallkausal angesehen werden könnten. Die bei der mittlerweile 55jährigen Versicherten bild gebend dokumentierten Veränderungen seien in ihrer Gesamtheit als dege ne ra tive r

Genese zu interpretieren;

bei Personen, die im sechsten Lebensjahr zehnt stünden, seien solche Veränderungen häufig. Das Unfallereignis sei ba gatellär

gewesen. Die

Beschwerdeführerin ha be erst gut zwei Wochen nach dem frag li chen Vorfall Dr.

B.___ aufgesucht und diesem gegenüber offensichtlich kein erheb liches Trauma angegeben, sei der Schadenfall damals doch nicht der Un fallversicherung angezeigt, sondern wohl über die Krankenkasse abgewickelt worden . Initial habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die Schadenmel dung bei der SUVA sei dann erst gut zehn Monate später erfolgt . Nachdem a us medizinischer Sicht schon die Unfallkausalität der initiale n Schädigung sehr frag lich sei, sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhang s zwischen dem Ende 2009 erlittenen Unfall und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden jedenfalls zu verneinen. Mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit sei die – aktuelle und auch frühere – rechtsseitige Schultersymptomatik auf einen Gesundheits schaden rein degenerativer Natur zurückzuführen (S. 3). 3.2.5

Am 19. August 2013 hielten die Orthopäden der Klinik A.___ fest, sie seien von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass di e SUVA es ablehne, Leistungen für die als Rückfall gemeldete Symptomatik zu erbringen

(Urk. 9/46 S. 1) . Zwar spreche die angegebene Beschwerdefreiheit vor dem Un fall dafür, dass diesem eine wesentliche Bedeutung für die Entstehung der Schulter schmerzen zugekommen sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits an lässlich der ersten Untersuchungen eine wohl vorbestehende Tendino pathie der Supraspinatussehne erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hin gewiesen worden, dass eine abschliessende und sichere Kausalitätsbeurteilung schwierig und eine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA wohl möglich, aber nicht zwingend erfolgsversprechend sei (S. 2). 3.2.6

Dr. B.___ stellte am 23. September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/52 S. 3): - Posttraumatische Partialruptur der Rotatorenmanschette (Infra- und Supraspinatussehne) mit - persistierenden Schmerzen - Posttraumatische Schmerzen linke Schulter - subacromiales Impingement

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin, die seit 1990 bei ihm in Behandlung stehe,

sei am 29. [richtig: 21.] Dezember 2009 mit schweren Paletten in den Händen ge stürzt und auf beide Arme gefallen. Bis zu diesem Unfall habe sie nie an Be schwerden im Bewegungsapparat, insbesondere den Schultergelenken, gelitten. Als Putz frau [richtig: Detailhandelsangestellte] sei sie stets zu 100 % arbeits fähig gewe sen. Von Anfang an hätten die Beschwerden in der rechten Schulter im Vorder grund gestanden. Nachdem die durchgeführte antiphlogistische, phy sio thera peutische und infiltrative Behandlung keinen namhaften Erfolg gezeitigt habe, habe er im Juni 2010 eine Untersuchung in der Klinik A.___

ver anlasst, wo dann bildgebend eine Partialruptur der Rotatorenmanschette fest gestellt und (bis anhin im Wesentlichen erfolglos) behandelt worden sei. Wegen seit Mai 2013 zunehmender Schmerzen in der linken, ebenfalls traumatisierten Schulter sei nun auch diesbezüglich eine M RI-Untersuchung vorgesehen (S. 3) . Zusammenfassend sei die Symptomatik vor dem Hintergrund beidseits trauma tisierter Schulter n einer zuvor beschwerdefreien Patientin zu sehen. In Anbe tracht der Untersuchungsbefunde und des Verlaufs liege eindeutig eine unf all bezogene Kausalität vor (S. 4). 3.2.7

In seiner ergänzenden Beurteilung der Unfall- respektive Rückfallkausalität vom

1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) gelangte der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen medizinischen Berichte keinen Anlass gäben, von seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) abzuweichen. So würden darin keine neuen medizinischen Tatsachen dokumentiert, und die zeitliche Abfolge allein vermöge eine Unfallkausalität der Beschwerden, gegen die klare medi zinische n Fakten sprächen, nicht zu belegen (S. 3). 3.2. 8

Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA hielt Dr. Z.___ am 6. November 2013 fest, da es an einer unfallkausalen Schädi gung fehle, sei der Gesundheitszustand als S tatus quo sine zu betrachten (Urk. 9/56).

Nach dem genauen Datum gefragt, hielt Dr. Z.___ am 21. November 2013 f est, der S tatus quo sine sei wohl spätestens per 31. Dezember 2012 wieder erreicht gewesen. Die Rückfallkausalität sei zu ne gieren (Urk. 9/57). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 stürzte und nun an beidseitige n Schulterbeschwerden leidet . Ob sie einen Rechtsanspruch auf die dafür im Rahmen des Grundfalls von der SUVA er brachten Heilbehandlungsl eistungen hatte, ist nicht Gegenstand dieses Verfah rens . Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die im Juni 2013 als Rück fall gemeldete Symptomatik (Urk. 9/32)

einen Anspruch auf (erneute) Un fallver sicherungsleistungen begründet. 4.2 4.2.1

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in der Unfall- und Rückfallmeldung

und andererseits gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ (Urk. 9/4 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie am 21. Dezember 2009 rückwärts über einen Palettrolli stol perte, stürzte und sich dabei (ausschliesslich) am rechten Oberarm verletzte (Urk. 9/3, Urk. 9/32, Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/15 S. 2). Dr. B.___ s Unfallschilderung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin mit schwe ren Paletten in den Händen stürzte und auf beide Arme fiel (Urk. 9/52 S. 3), steht im Widerspruch zu sämtlichen weiteren diesbezüglich dokumentier ten Angaben und ist offensichtlich (wie auch das von diesem Arzt genannte Unfalldatum und der Beruf der Beschwerdeführerin) unzutreffend.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 6. Januar 2010 - gut zwei Wochen nach dem Sturz - erstmals ihren Hausarzt Dr. B.___

konsultierte (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Dieser rechnete die entsprechende Behandlung in der Folge nicht über die Unfall-, sondern offenbar über die Krankenversicherung ab. Gegenüber den Ärzten der Klinik A.___, bei denen

sie sich

am 21. Juni 2010 in ambulante Behandlung begab, gab die Beschwerdeführerin anfänglich an, seit zirka Dezember 2009 an - schleichend aufgetretenen, im Verlauf progredienten

- rechtsseitigen

Schulterbeschwerden zu leiden (vgl. Bericht vom 26. Juli 2012, Urk. 9/13 S. 1). Nachdem sie den Un fall demnach ursprünglich gar nicht erwähnt hatte, hielt sie anlässlich der Kon sultation vom

6. Oktober 2010 fest, die Schulterschmerzen rechts seien erstmals nach einem (ausschliesslich den rechten Arm betreffenden) Arbeitsun fall auf ge treten (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2010, Urk. 9/4 und Urk. 9/15 S. 1 f.).

Tags darauf, mithin rund neuneinhalb Monate nach dem Unfall, meldete sie diesen schliesslich der SUVA (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2010, Urk. 9/3). Aus den medizinischen Berichte n geht hervor, dass dann im Sommer 2012 auch in der linken Schulter Schmer zen auftraten (Urk. 9/16 S. 1). 4.2.2

Angesichts dieser Gegebenheiten ist jedenfalls als unwahrscheinlich zu werten, dass die mit einer Latenz von über zweieinhalb Jahren aufgetretenen Beschwer den in der linken Schulter, welche vom Unfall gar nicht betroffen war, in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesem stehen (vgl. hiezu auch Einsprache vom 6. September 2013, Urk. 9/47) . Anzumerken ist hiezu, dass die Diagnose einer beidseitigen Schulterdistorsion durch Dr. B.___ nicht (schon) am 6. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2), sondern erst am 10. August 2012 erfolgte (Urk. 9/16 S. 1).

Was die Symptomatik in der rechten Schulter anbelangt, erscheint deren Unfall kausalität schon auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Sturz entsprechende Beschwerden verspürte (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/46 S. 2), unmittelbar nach dem Unfall an keinen Schmerzen litt, die sie zu einer Arztkonsultation veranlassten, erst im Verlauf der späteren Behandlung überhaupt eine Unfallmeldung machte und vor der Rückfallmeldung offenbar ein im Wesentlichen beschwerdefreies Intervall erlebte (vgl. hiezu Urk. 9/33 f.), als fraglich. Da die

erhobenen Befunde gemäss den zitierten Arztberichten ohne Weiteres mit

– durchaus altersentsprechenden - degenera tiven Veränderungen erklärt werden können und sich im Rahmen der umfassenden und fundierten Untersuchungen

nicht eindeutig einer traumatischen G enese zuordnen liessen, ist – gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen sowohl de s SUVA-Kreis arzt e s Dr. Z.___

(Urk. 9/40, Urk. 9/54) als auch der Orthopäden der Klinik A.___

(Urk. 9/46)

- betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwer den von einem höchstens möglichen (und damit nicht rechtsgenüglichen) Kon nex zum Unfall auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass Dr. B.___ die (beidseitigen) Schulterbeschwerden

– unter Hinweis insbesondere auf die zeitli chen Verhältnisse - für posttraumatischer Natur hielt (Urk. 9/52 S. 4), nichts zu ändern (unzulässiger „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin anerkannte im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen selbst, dass die Ursächlichkeit des Unfalls für die als Rückfall gemeldete Schul tersymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht belegt sei. Dass weitere einschlägige Abklärungen (Urk. 1 S. 4) an diesem Ergebnis et was zu ändern vermöchten, ist angesichts der bereits erfolgte n fundierten fach ärztlichen Untersuchungen, namentlich der wiederhol ten Arthro-MRI-Untersu chungen (Urk. 9/16, Urk. 9/19-24), nicht anzunehmen, weshalb davon abgese hen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162). 4.3

Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom

21. Dezember 2009 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Philippe Zogg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Sana 24 AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer