opencaselaw.ch

UV.2014.00005

Schulterschmerzen bei Liegestütze; mangels äusserem Faktor weder Unfall noch unfallähnliche Körperschädigung

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1946, ist seit dem 4. November 1997 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Z.___ AG eingetragen (Internet-Handelsregister-Auszug). Seit

1. Januar 2013 arbeitete sie für diese Gesellschaft in einem 50%-Pensum als Leiterin Rechnungswesen und war in dieser Eigen schaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1 ). Am 25.

Februar 2013 ver spürte sie bei einer Liegestütz-Übung einen plötzlichen Schmerz in der rechten Schulter ( Urk. 7/Z1). In Abwesenheit ihres Hausarztes Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, begab sie sich direkt in die Physiotherapie ( Urk. 7/Z13, Urk.

7/ZM1).

Am 15. März 2013 konsultierte sie erstmals Dr. A.___ , welcher am 10. April 2013 eine Infiltration durchführte (Urk. 7/ZM1). Wegen einer Zunahme der geklagten Beschwerden überwies Dr. A.___ die Versicherte an die Klinik B.___ , wo die weitere Behandlung erfolgte und bildgebend eine Totalruptur der Supraspinatussehne festgestellt werden konnte (Urk. 7/ZM2-4). Die Arbeitgeberin der Ver sicher ten meldete der Zürich am 23.

Mai 2013, diese habe am 2 5. Februar 2013 bei einer Liegestütz-Übung einen Riss eines Schulterbandes erlitten (Urk.

7/Z1). Die zusätzlichen Fragen der Zürich zur Schadenmeldung beant wor tete X.___ am 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1946, ist seit dem 4. November 1997 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Z.___ AG eingetragen (Internet-Handelsregister-Auszug). Seit

1. Januar 2013 arbeitete sie für diese Gesellschaft in einem 50%-Pensum als Leiterin Rechnungswesen und war in dieser Eigen schaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1 ). Am 25.

Februar 2013 ver spürte sie bei einer Liegestütz-Übung einen plötzlichen Schmerz in der rechten Schulter ( Urk. 7/Z1). In Abwesenheit ihres Hausarztes Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, begab sie sich direkt in die Physiotherapie ( Urk. 7/Z13, Urk.

7/ZM1).

Am 15. März 2013 konsultierte sie erstmals Dr. A.___ , welcher am 10. April 2013 eine Infiltration durchführte (Urk. 7/ZM1). Wegen einer Zunahme der geklagten Beschwerden überwies Dr. A.___ die Versicherte an die Klinik B.___ , wo die weitere Behandlung erfolgte und bildgebend eine Totalruptur der Supraspinatussehne festgestellt werden konnte (Urk. 7/ZM2-4). Die Arbeitgeberin der Ver sicher ten meldete der Zürich am 23.

Mai 2013, diese habe am 2 5. Februar 2013 bei einer Liegestütz-Übung einen Riss eines Schulterbandes erlitten (Urk.

7/Z1). Die zusätzlichen Fragen der Zürich zur Schadenmeldung beant wor tete X.___ am

Dispositiv
  1. Mai und 1 .  Juni 2013 (Urk.  7/Z12-13 ). A m
  2. Juli 2013 wurde die Versi cherte in der Klinik B.___ an der rechten Schulter operiert (Urk.   7/ZM5 -6 ).      Mit Verfügung vom 1
  3. August 2013 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht er füllt seien ( Urk.  7/Z28 ). Dage gen erhob die Krankenversicherung von X.___ , die Assura , am
  4. September 2013 Einsprache ( Urk.  7/Z33) . Am 1
  5. September 2013 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk.  7/Z36/1 ). Die Zürich wies die Einsprachen mit Entscheid vom 2
  6. November 2013 ab ( Urk.  2).
  7. Dagegen erhob X.___ am 1
  8. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
  9. November 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Schulter verletzung als Unfall folge anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  10. Februar 2014 beantragte die Beschwer de geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  7/Z1-Z44, Urk.  7/ZM1-ZM6]) , was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Fe bruar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  11. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Gemäss Art.  6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). 1.2      1.2.1      Ein Unfall ist gemäss Art.  4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beab sichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geis tigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
  13. 2.2      Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um weltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3      Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.   100 E.   2d mit Hin weisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.   176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfor dernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper bewe gung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unko ordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE   130 V 117 E.   2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E.   3.1).      Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE   130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3      1.3.1      Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Ge brauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:      a.      Knochenbrüche; b.      Verrenkungen von Gelenken;      c.      Meniskusrisse; d.      Muskelrisse; e.      Muskelzerrungen; f.      Sehnenrisse; g.      Bandläsionen; h.      Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen b ei unfallähnlichen Kör perschä digungen nach Art.  9 Abs.  2 UVV zur Begründung der Leistungs pflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbe standsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausser halb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähn lichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2) . Die schädigende äussere Ein wir kung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.   4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Das Auftreten von Schmer zen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art.  9 Abs.  2 UVV, ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwir kende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E.   4.2.1) . Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der ver sicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungs potenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteiger ten Gefahrenlage vorge nommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erhebli chem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (BGE 139 V 327 E.   3.3.1) . Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art.  9 Abs.  2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensver richtung auftreten, ohne dass ein davon unter scheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschä digung geltend machen. D ie ausschliesslich physiologische Bean spruchung des Skeletts, der Ge lenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 466 E. 4.2.2) . Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors dem gegenüber bei Änderun gen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfah rung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötz lichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3) . Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit einer an sich all täg lichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.3; v gl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom
  14. Mai 2014 E.   2.2.3 , 8C_147/2014 vom 1
  15. Juli 2014 E. 2.4, 8C_451/2014, 8C/453/2014 vom 1
  16. Oktober 2014 E. 6 und 8C_620/2014 vom 2
  17. November 2014 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen ). 1.4 1.4.1      Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.   5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4.2      Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens m it Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versi cherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4.3      Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
  18. 2.1      Z u prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat . 2.2      Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2
  19. November 2013 ( Urk.  2) wurde dies verneint. D ie Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, bei der Liegestütz-Übung handle es sich um eine gewollte, repetitive Bean spru chung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder, die das Mass einer physiologisch n ormalen und psychologisch be herrsch ten Bean spru chung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu vernei nen sei. Auch könne bei Liegestü t z-Übungen, insbesondere mit Blick auf die Schultersehnen, nicht von einem gesteigerten Gefähr d ungspo tential ausge gan gen werden. Gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ sei nicht auf die im Widerspruch zu den ersten Hergangsschilderungen stehende Sach verhaltsdarstellung der Be schwerdeführerin in der Einsprache vom 1
  20. Sep tember 2013 – leichtes Weg rutschen mit dem rechten Arm, weil sich auf der Matte Schweiss befand – abzustellen ( Urk.  2 S. 7). 2.3      Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, in der Ergän zung des Fragebogens vom 3
  21. Mai 2013 habe sie den Unfallhergang nicht bis ins letzte Detail beschrieben, so dass die Beschwerdegegnerin daraus nicht definitiv habe erkennen können, dass es sich bei der Schulterverletzung um einen Unfall gehandelt habe ( Urk.  1 S. 1). Mit Schreiben vom 1
  22. September 2013 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sich bereits Schweiss auf der Turnmatte angesammelt gehabt habe. Beim Ansetzen der ersten Liege stütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm nach rechts gerutscht. Dieses Rutschen habe den Schmerz bezieh ungs weise die Sehnen ruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen können. Ihre Mitturnerinnen könnten den geschilderten Sachverhalt bestätigen. Normaler weise habe sie keine Proble me , Liegestützen zu absolvieren ( Urk.  1 S.   2).
  23. 3.1      In der Schadenmeldung vom 2
  24. Mai 2013 wurde zum Unfallort und Sach ver halt ausgeführt, in einer Turnhalle habe die Beschwer deführerin bei einer Übung (Liegestütze) einen plötzlichen Schmerz in der rech ten Schulter verspürt (Urk. 7/Z 1). 3.2      Am 3
  25. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Hergang des Ereignisses vom 2
  26. Februar 2013 an, sie habe beim Turnen, bei Liegestütz-Übungen, plötz lich einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Der Schmerz sei dann abgeklungen. Am Abend habe sie Voltaren ® eingesalbt. Zwei Tage später, am 2
  27. Februar 2013, habe sie Tennis spielen wollen. Sie habe plötzliche Schmerzen verspürt. Sie habe zwar weitergespielt, habe aber keine Aufschläge mehr machen können , Sie habe „ziemlich Schmerzen“ gehabt und die Schulter nur noch eingeschränkt bewegen könne ( Urk.  7/ Z 13). 3.3      Mit Einsprache vom 1
  28. September 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, die Liegestütze würden in der Regel auf einer Unterlage aus Kunststoff ausgeübt. Da die Liegestütz-Übungen nicht sofort am Anfang der Turnstunde ausgeführt wür den, habe sich auf der Matte bereits Schweiss angesammelt. Beim Ansetzen der ersten Liegestütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm, nach rechts gerutscht. Diese s Rutschen habe den Schmerz beziehungsweise die Sehnenruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen kön nen ( Urk.  7/Z36/1 S. 1 ).
  29. 4.1      Bezüglich des Hergangs des Ereignisses ist auf die erste Schilderung in der Scha denmeldung vom 2
  30. Mai 2013 (Urk. 7/Z1) und diejenige der Be schwerde führerin vom 3
  31. Mai 2013 ( Urk.  7/ Z 13) und nicht auf die nach trägliche Her gangsschilderung mit Einsprache vom 1
  32. September 2013 (Urk. 7/Z36/1) abzustellen . Die beiden ersten Hergangsschilderung en vom 2
  33. und 3
  34. Mai 2013 ( Urk.  7/Z1, Urk.  7/Z13) stimmen inhaltlich überein. Von einem Weg rutschen auf einer nassen Turnmatte ist dort nicht die Rede. Auch g egenüber Dr.   A.___ erwähnte d ie Beschwerdeführerin die Liegestütze in der Turnhalle sowie einen reissenden Schmerz in der Schulter, welcher regredient gewesen sei ( Bericht von Dr.  A.___ von
  35. Juni 2013 [ Urk.   7/ZM1 ] ). Der Anamnese im Bericht der Klinik B.___ vom 12.   Juni 2013 ist zu ent neh men, dass nach einer intensiven grösseren Serie von Liegestütz-Übungen erstmals Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 7/ZM2 S.   1). Ob die Schmer zen nun vor oder nach der Liegestütz-Übung aufgetreten sind , kann vorliegend aller dings offenbleiben, wie die nachfolgenden Er wä gungen zeigen. Mit Beschwerde vom 1
  36. Januar 2014 wiederholt die Beschwer deführer in die Her gangs schilderung gemäss Einsprache vom 1
  37. September 2 013 ( Urk.  7/Z36/1) und er gänzt, dass ihre „Mitturnerinnen“ den geschilderten der Sachverhalt be stätig ten könn ten ( Urk.  1 S. 2). Sie führt aber nicht aus , welche der übrigen Turnerinnen, die im Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses wohl auf ihre eigenen Übungen konzentriert waren, das beschriebene, nur leichte Abrutschen des rechten Arms der Be schwerde führerin gesehen haben und darüber berichten könnte n . Auch den Akten sind hierzu keine konkreten Angaben zu entnehmen. Eine Befragung der übrigen Turne rinnen kann daher unterbleiben. Die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu ihren früheren Hergangs schilderungen . Die sponta neren und unbefangeren Aussagen vor Erlass der leistungsableh nenden Verfü gung vom 16.   August 2013 ( Urk.  7/Z28) haben beweismässig höheres Gewicht als ihre Aussagen im Ein sprache- und Beschwerdeverfahren. Auf diese nach trägliche Sachverhalts schilderung ist daher nicht abzustellen. 4.2      4.2.1      Zu prüfen bleibt , ob die Totalruptur der Supraspinatussehne rechts mit B u rsitis subacromial (Bericht von Dr.  A.___ von
  38. Juni 2013 [Urk. 7/ZM1]) auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder einen schädi gen den äusseren Faktor im Sinne der Recht spre chung zur unfallähnlichen Körper schädigung zurückzuführen ist (E. 1.3). 4.2.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei der Beurteilung des beson deren Gefährdungspotenzials nicht allein ausschlaggebend auf die Sport art als solche abgestellt werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass der gleiche Be wegungsablauf beim Wandern anders als etwa beim Boxkampf beurteilt wer den müsste. Dennoch sind die konkreten Umstände der als Schmerzauslöser ange gebenen Betätigung mitzuberücksichtigen , da im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung letztlich tat sächlich ausgelöst hat. Auch wenn eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage bei vielen sportlichen Aktivitäten zu bejahen ist, liegt ein äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, ver bunden ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 1
  39. Juli 2014 E. 3.3 ).
  40. 2.3      Wie festgehalten, ist auf die erste Sachverhaltsschilderung der Beschwerde führe rin ab zustellen (E. 4.1). Eine in der Aussen welt be gründete, programm wid rig beein flusste Köperbewegung während der Liege stütze vom 25. Februar 2013 lag gemäss dieser Sachverhaltsschilderung nicht vor. Somit fehlt es sowohl hin sichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körper schä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen voraus gesetzten äus seren Faktor. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Liege stütze um eine gewollte, repetitive Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder handelt, die das Mass einer physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu verneinen sei, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass ( Urk.  2 S. 7). Liegestütze stellen eine Lebens verrichtung dar , welcher weder eine besondere Sinn fälligkeit noch ein gestei ger tes Gefahrenpotential eigen ist. Trotz des zwar erhöhte n Kraftaufwand s liegt ein natürlicher Bewegungsablauf vor. Es kommt hinzu, dass die „ausgesprochen sportliche“ Beschwerdeführerin (vgl. Bericht der Klinik B.___ vom 1
  41. Juni 2013 [ Urk.  7/ZM2]) vor dem Ereignis vom 2 5 .  Februar 2013 sportliche Aktivi täten wie Tennisspielen, Fitness, Velofahr en, Joggen und Schwimmen regel mässig ausübte (vgl. Urk.  7/ZM2 , Urk.  7/ZM4 ) und ins besondere einmal die Woche Turnen und zweimal die Woche Tennis spielen ging ( Urk.  7/Z11). Die Be schwerde führerin führt aus, dass sie normalerweise keine Probleme habe, Liege stütze zu absol vieren ( Urk.  1 S. 2). Nach dem Gesagten ist davon aus zuge hen, dass Liegestütze zu den gewohnten Lebens verrichtungen der Be schwerde führerin zählen. Dass die Schulterverletzung während des Tennis spiels vom
  42. Februar 2013 (vgl. Urk.   7/Z13) eingetreten wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aufgrund der Akten erstellt.      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1946, ist seit dem 4. November 1997 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Z.___ AG eingetragen (Internet-Handelsregister-Auszug). Seit

1. Januar 2013 arbeitete sie für diese Gesellschaft in einem 50%-Pensum als Leiterin Rechnungswesen und war in dieser Eigen schaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/Z1 ). Am 25.

Februar 2013 ver spürte sie bei einer Liegestütz-Übung einen plötzlichen Schmerz in der rechten Schulter ( Urk. 7/Z1). In Abwesenheit ihres Hausarztes Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, begab sie sich direkt in die Physiotherapie ( Urk. 7/Z13, Urk.

7/ZM1).

Am 15. März 2013 konsultierte sie erstmals Dr. A.___ , welcher am 10. April 2013 eine Infiltration durchführte (Urk. 7/ZM1). Wegen einer Zunahme der geklagten Beschwerden überwies Dr. A.___ die Versicherte an die Klinik B.___ , wo die weitere Behandlung erfolgte und bildgebend eine Totalruptur der Supraspinatussehne festgestellt werden konnte (Urk. 7/ZM2-4). Die Arbeitgeberin der Ver sicher ten meldete der Zürich am 23.

Mai 2013, diese habe am 2 5. Februar 2013 bei einer Liegestütz-Übung einen Riss eines Schulterbandes erlitten (Urk.

7/Z1). Die zusätzlichen Fragen der Zürich zur Schadenmeldung beant wor tete X.___ am 3 1. Mai und 1 . Juni 2013 (Urk. 7/Z12-13 ).

A m 3. Juli 2013 wurde die Versi cherte in der Klinik B.___ an der rechten Schulter operiert (Urk.

7/ZM5 -6 ).

Mit Verfügung vom 1 6. August 2013 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht er füllt seien ( Urk. 7/Z28 ). Dage gen erhob die Krankenversicherung von X.___ , die Assura , am 6. September 2013 Einsprache ( Urk. 7/Z33) . Am 1 2. September 2013 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 7/Z36/1 ). Die Zürich wies die Einsprachen mit Entscheid vom 2 9. November 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. November 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Schulter verletzung als Unfall folge

anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 beantragte die Beschwer de geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/Z1-Z44, Urk. 7/ZM1-ZM6]) , was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Fe bruar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2

1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beab sichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geis tigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um weltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hin weisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfor dernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper bewe gung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unko ordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE

130 V 117 E.

2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E.

3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE

130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Ge brauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen b ei unfallähnlichen Kör perschä digungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungs pflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbe standsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausser halb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähn lichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2) . Die schädigende äussere Ein wir kung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.

4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Das Auftreten von Schmer zen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwir kende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E.

4.2.1) . Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der ver sicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungs potenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteiger ten Gefahrenlage vorge nommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erhebli chem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (BGE 139 V 327 E.

3.3.1) . Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensver richtung auftreten, ohne dass ein davon unter scheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschä digung geltend machen. D ie ausschliesslich physiologische Bean spruchung des Skeletts, der Ge lenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 466 E. 4.2.2) . Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors dem gegenüber bei Änderun gen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfah rung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötz lichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3) . Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit einer an sich all täg lichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.3;

v gl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.

2.2.3 , 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 2.4, 8C_451/2014, 8C/453/2014 vom 1 0. Oktober 2014 E. 6 und 8C_620/2014 vom 2 1. November 2014 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen ). 1.4 1.4.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4.2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens m it Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versi cherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Z u prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat . 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 9. November 2013 ( Urk. 2) wurde dies verneint. D ie Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, bei der Liegestütz-Übung handle es sich um eine gewollte, repetitive Bean spru chung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder, die das Mass einer physiologisch n ormalen und psychologisch be herrsch ten Bean spru chung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu vernei nen sei. Auch könne bei Liegestü t z-Übungen, insbesondere mit Blick auf die Schultersehnen, nicht von einem gesteigerten Gefähr d ungspo tential ausge gan gen werden. Gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ sei nicht auf die im Widerspruch zu den ersten Hergangsschilderungen stehende Sach verhaltsdarstellung der Be schwerdeführerin in der Einsprache vom 1 2. Sep tember 2013 – leichtes Weg rutschen mit dem rechten Arm, weil sich auf der Matte Schweiss befand – abzustellen ( Urk. 2 S. 7). 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, in der Ergän zung des Fragebogens vom 3 1. Mai 2013 habe sie den Unfallhergang nicht bis ins letzte Detail beschrieben, so dass die Beschwerdegegnerin daraus nicht definitiv habe erkennen können, dass es sich bei der Schulterverletzung um einen Unfall gehandelt habe ( Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 1 2. September 2013 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sich bereits Schweiss auf der Turnmatte angesammelt gehabt habe. Beim Ansetzen der ersten Liege stütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm nach rechts gerutscht. Dieses Rutschen habe den Schmerz bezieh ungs weise die Sehnen ruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen können. Ihre Mitturnerinnen könnten den geschilderten Sachverhalt bestätigen. Normaler weise habe sie keine Proble me , Liegestützen zu absolvieren ( Urk. 1 S.

2). 3.

3.1

In der Schadenmeldung vom 2 3. Mai 2013 wurde zum Unfallort und Sach ver halt ausgeführt, in einer Turnhalle habe die Beschwer deführerin bei einer Übung (Liegestütze) einen plötzlichen Schmerz in der rech ten Schulter verspürt (Urk. 7/Z 1). 3.2

Am 3 1. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Hergang des Ereignisses vom 2 5. Februar 2013 an, sie habe beim Turnen, bei Liegestütz-Übungen, plötz lich einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Der Schmerz sei dann abgeklungen. Am Abend habe sie Voltaren ® eingesalbt. Zwei Tage später, am 2 7. Februar 2013, habe sie Tennis spielen wollen. Sie habe plötzliche Schmerzen verspürt. Sie habe zwar weitergespielt, habe aber keine Aufschläge mehr machen können , Sie habe „ziemlich Schmerzen“ gehabt und die Schulter nur noch eingeschränkt bewegen könne ( Urk. 7/ Z 13). 3.3

Mit Einsprache vom 1 2. September 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, die Liegestütze würden in der Regel auf einer Unterlage aus Kunststoff ausgeübt. Da die Liegestütz-Übungen nicht sofort am Anfang der Turnstunde ausgeführt wür den, habe sich auf der Matte bereits Schweiss angesammelt. Beim Ansetzen der ersten Liegestütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm, nach rechts gerutscht. Diese s Rutschen habe den Schmerz beziehungsweise die Sehnenruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen kön nen ( Urk. 7/Z36/1 S. 1 ). 4. 4.1

Bezüglich des Hergangs des Ereignisses ist auf die erste Schilderung in der Scha denmeldung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 7/Z1) und diejenige der Be schwerde führerin vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/ Z 13) und nicht auf die nach trägliche Her gangsschilderung mit Einsprache vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/Z36/1) abzustellen . Die beiden ersten Hergangsschilderung en vom 2 3. und 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/Z1, Urk. 7/Z13) stimmen inhaltlich überein. Von einem Weg rutschen auf einer nassen Turnmatte ist dort nicht die Rede. Auch g egenüber Dr.

A.___ erwähnte d ie Beschwerdeführerin die Liegestütze in der Turnhalle sowie einen reissenden Schmerz in der Schulter, welcher regredient gewesen sei ( Bericht von Dr. A.___

von 6. Juni 2013 [ Urk.

7/ZM1 ] ). Der Anamnese im Bericht der Klinik B.___ vom 12.

Juni 2013 ist zu ent neh men, dass nach einer intensiven grösseren Serie von Liegestütz-Übungen erstmals Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 7/ZM2 S.

1).

Ob die Schmer zen nun vor oder nach der Liegestütz-Übung aufgetreten sind , kann vorliegend aller dings offenbleiben, wie die nachfolgenden Er wä gungen zeigen. Mit Beschwerde vom 1 0. Januar 2014 wiederholt die Beschwer deführer in die

Her gangs schilderung gemäss Einsprache vom 1 2. September 2 013

( Urk. 7/Z36/1) und er gänzt, dass ihre „Mitturnerinnen“ den geschilderten der Sachverhalt be stätig ten könn ten ( Urk. 1 S. 2). Sie führt aber nicht aus , welche der übrigen Turnerinnen, die im Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses wohl auf ihre eigenen Übungen konzentriert waren, das beschriebene, nur leichte Abrutschen des rechten Arms der Be schwerde führerin

gesehen haben und darüber berichten könnte n . Auch den Akten sind hierzu keine konkreten Angaben zu entnehmen. Eine Befragung der übrigen Turne rinnen kann daher unterbleiben.

Die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu ihren früheren Hergangs schilderungen .

Die sponta neren und unbefangeren Aussagen vor Erlass der leistungsableh nenden Verfü gung vom 16.

August 2013 ( Urk. 7/Z28) haben beweismässig höheres Gewicht als ihre Aussagen im Ein sprache- und Beschwerdeverfahren. Auf diese nach trägliche Sachverhalts schilderung ist daher nicht abzustellen. 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt , ob die Totalruptur der

Supraspinatussehne rechts mit B u rsitis subacromial

(Bericht von Dr. A.___ von 6. Juni 2013 [Urk. 7/ZM1]) auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder einen schädi gen den äusseren Faktor im Sinne der Recht spre chung zur unfallähnlichen Körper schädigung zurückzuführen ist (E. 1.3). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei

der Beurteilung des beson deren Gefährdungspotenzials nicht allein ausschlaggebend auf die Sport art als solche abgestellt werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass der gleiche Be wegungsablauf beim Wandern anders als etwa beim Boxkampf beurteilt wer den müsste. Dennoch sind die konkreten Umstände der als Schmerzauslöser ange gebenen Betätigung mitzuberücksichtigen , da im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung letztlich tat sächlich ausgelöst hat. Auch wenn eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage bei vielen sportlichen Aktivitäten zu bejahen ist, liegt ein äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, ver bunden ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.3 ). 4. 2.3

Wie festgehalten, ist auf die erste Sachverhaltsschilderung der Beschwerde führe rin ab zustellen (E. 4.1). Eine in der Aussen welt be gründete, programm wid rig beein flusste Köperbewegung während der Liege stütze vom 25. Februar 2013 lag gemäss dieser Sachverhaltsschilderung nicht vor. Somit fehlt es sowohl hin sichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körper schä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen voraus gesetzten äus seren Faktor. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Liege stütze um eine gewollte, repetitive Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder handelt, die das Mass einer physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu verneinen sei, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass ( Urk. 2 S. 7). Liegestütze

stellen eine

Lebens verrichtung dar , welcher weder eine besondere Sinn fälligkeit noch ein gestei ger tes Gefahrenpotential eigen ist. Trotz des zwar erhöhte n Kraftaufwand s liegt ein natürlicher Bewegungsablauf vor.

Es kommt hinzu, dass die „ausgesprochen sportliche“ Beschwerdeführerin (vgl. Bericht der Klinik B.___ vom 1 2. Juni 2013 [ Urk. 7/ZM2]) vor dem Ereignis vom 2 5 . Februar 2013 sportliche Aktivi täten wie Tennisspielen, Fitness, Velofahr en, Joggen und Schwimmen regel mässig ausübte (vgl.

Urk. 7/ZM2 , Urk. 7/ZM4 ) und ins besondere einmal die Woche Turnen und zweimal die Woche Tennis spielen ging ( Urk. 7/Z11). Die Be schwerde führerin führt aus, dass sie normalerweise keine Probleme habe, Liege stütze zu absol vieren ( Urk. 1 S. 2). Nach dem Gesagten ist davon aus zuge hen, dass Liegestütze zu den gewohnten Lebens verrichtungen der Be schwerde führerin zählen.

Dass die Schulterverletzung während des Tennis spiels vom 27.

Februar 2013 (vgl. Urk.

7/Z13) eingetreten wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aufgrund der Akten erstellt.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher