Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit Juli 1991 als Pro jektmanager
im
Bereich
Entwicklung von Software/Hardware
bei der Firma Y.___
(vgl. Urk. 8/36 und Urk. 8/103/45-46 ) und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nach folgend: Visana ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 8. April 1999 zusammen mit einem Kollegen ein schweres Paket trug , das dem Kollegen dann aus der Hand glitt, woraufhin
der gebeugte rechte Arm des Versicherten stark belastet wurde . D er Versicherte hörte ein Geräusch und
spürte einen plötzlichen Schmerz sowie einen akuten Kraftverlust ( Unfallmel dung UVG vom 2 6. April 1999, Urk. 8/1, vgl. auch
Urk. 8/103/10). Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen distalen
Biz epssehnenausriss rechts
und nahmen a m 22. April 1999
eine
opera tive Versorgung der Verletzung vor
(vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 6. August 1999, Urk. 8/6). Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge traten Komplikationen auf und die Beschwerden des Versicherten am rechten Arm persistierten. Die Visana
gab beim
Spital A.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 6. Juli 2000 erstattet wurde ( Urk. 8/27). Daraufhin sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab April 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 8/69/4 ). Im Weiteren veranlasste d ie Visana
Begut achtungen
bei Dr. med.
B.___ , F MH Orthopädische Chirurgie (Expertise vom 15. Februar 2002, Urk. 8/46 , vgl. auch Ergänzungen zur Exper tise vom 7. Mai 2002, Urk. 8/51, und vom 5. August 2002, Urk. 8/59 ) und bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Neurologie , (Expertise vom 1 9. Dezember 2002 , Urk. 8/69) . Mit Verfügung vom 1 4. März 2003 sprach die Visana
dem Versicherten mit Wirkung ab
1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44,9 % eine Invalidenrente und
aufgrund einer Integritäts einbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 8/76). 1.2
Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens erstellte Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, von der Klinik E.___ am 3 0. Dezember 2009
eine neurologische Beurteilung ( Urk. 8/107 /14-30 ) . Gestützt auf diese Beurteilung der Klinik E.___ teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Februar 2010 mit, dass bei der Über prüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und dass er daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 8/90/2). 1.3
Im November 2011 leitete die Visana ein Revisionsverfahren ein und gab bei der Gutachtenstelle F.___ eine Expertise in Auftrag, welche am 2 6. März 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/103).
Aufgrund der von der Gutachtenstelle F.___ attestierten erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten
setzte die Visana die Invalidenrente m it Verfügung vom 4. März 2013 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % herab ( Urk. 8/104). Dagegen erhob der Versi cherte am 1 1. März 2013 ( Urk. 8/105) bzw. 1 9. April 2013 ( Urk. 8/107) Einspra che. Die Visana holte
die St ellungnahme der Gutachtenstelle F.___ vom 22. Juli 2013 ein ( Urk. 8/115), und mit Entscheid vom 1 5. November 2013 hiess sie die Einspra che des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Inval idenrente ab dem 1. Mai 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % festsetzte ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 51,4 % bzw. eventualiter gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 27 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ei ne Stellung nahme ein ( Urk. 10), welche
der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht herabsetzte, indem sie den Invaliditätsgrad ab Mai 2013
auf 21 % statt wie bisher auf 44,9 %
festsetzte. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 51 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verändert haben. 2.2
Der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2003 erfolgten Renten zusprache mit Wirkung per 1. April 2003 lagen in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen folgende ärztliche Beurteilungen zugrunde: 2.2 .1
Die Ärzte der Spital A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2000 folgende Diagnosen ( Urk. 8/27/3):
Status nach Refixation einer d istalen Bizepssehnenruptur am 2 2. April 199 9 nach Unfall vom 1 8. April 1999 - a ktuell :
Myositi s ossificans im Bereich der Tuberositas
radii von ca. 2,5 x 1,5 cm mit chronischem Schmerzsyndrom - Verdacht auf Läsion des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis mit Verdacht auf schmerzhaftes Neurom Die Ärzte der Spital A.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt zwischen 33 % und 66 %
betrage. Dies müsste jedoch noch anhand einer Arbeitsplatzabklärung genauer evaluiert werden ( Urk. 8/27/4). 2.2 .2
Dr. B.___
erklärte in seinem Gutachten vom 1 5. Februar 2002, dass die rechte Hand des Beschwerd eführers nur in Neutralstellung, wenn der Daumen genau in der Achse des Oberarmes liege, gut einsetzbar sei. Sobald aber eine Drehung im Vorder arm erforderlich sei, sei die Leistung massiv eingeschränkt. Drehbewegungen seien kaum möglich und PC- sowie Schreibarbeiten seien dolent , weil dadurch der Impingement zwischen Radius und Ulna erzwungen werde. Der Beschwerdeführer habe daher Mühe, längere Zeit am PC oder auch von Hand zu schreiben. Eine zeitliche Belastb arkeit in Stunden könne er jedoch bei m besten Willen nicht festlegen, da dies vom Ausmass der Schwellung der Weichteile abhängig sei respektive von der Irritation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde. Es sei anzunehmen, dass er in seiner jetzigen Tätig keit als Projektmanager oder einer ähnlichen Tä tigkeit kaum in einem Pensum von mehr als 50 % arbeiten könne ( Urk. 8/46/3 -4 ). 2.2 .3
Prof. B.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Dezember 2002 aus, dass das Unfallereignis vom 1 8. April 1999 zweifellos die Ursache des sofort diagnostizierten Abrisses der distalen Sehne des Musculus
bic eps gewesen sei. Zudem sei es entweder bei diesem Unfallgeschehen oder aber im Rahmen der operativen Versorgung des Sehnenabrisses im Spital Z.___ vom 22. April 1999
zu einer Verletzung des auf dieser Höhe durch die Vorderarm faszie tretenden Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis gekommen. Drei Wochen nach der Operation im Spital Z.___ habe sich an der Stelle, an wel cher die Sehne am Radius ansetze, eine im Röntgenbild sichtbare abnorme Ver knöcherung entwickelt. Als Folge der beschriebenen Verletzung einerseits bzw. der daran anschliessenden Vernarbungsprozesse andererseits hätten sich drei Beschwerdekomplexe entwickelt. Im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom, das in der Ellenbeuge lokalisiert sei und zum Teil diffus nach distal in Richtung Hand ausstrahle. Es werde verstärkt durch Belastung, auch nicht besonder s schwerwiegende Belastungen, und beh indere den Beschwerdeführer im prakti schen Alltag. Sodann
erzeuge der chronische Schmerz auch eine entsprechende Neigung zur Müdigkeit. Zusätzlich zum Schmerzsyndrom finde sich eine sehr deutliche Einschränkung für die Pro- und Supination (Einwärts- und Aus wärtswenden ) des Vorder armes. Diese sei um insgesamt 75 Grad gegenüber der normalen nicht domin anten linken Seite reduziert. Dies behindere zum Beispiel gewisse Alltagshandlungen wie das Fü hren des Löffels an den Mund oder ähn liches. Schliesslic h sei eine Gefühlsstör ung an der lateralen (dau menseitigen) Vorderarm beugeseite vorhanden, wobei hier auch brennende Schmerzen loka lisiert seien . Im Gegensatz zu einem früheren Untersucher habe er im proxima len Anteil, dort wo der Nerv aus der Narbenregion in der Ellenbeuge austrete, durch Beklopfen blitzartige Ausstrahlungen in die Peripherie (positives Hoff mann- Tinel -Zeichen) auslösen können. Dies bedeute, dass hier das im Übrigen zu erwartende Neurom lokalisiert sei. Pr of. B.___ kam zum Schluss, dass die Summe der genannten Störungen den Beschwerdeführer im Alltag und in seiner Berufstätigkeit im Ausmass von 50 % behindere, dass dies ein endgülti ger Zustand sei und dass damit eine Dauerinval idität vorliege ( Urk. 8/69/9-12 ). 2.3
Dr. D.___ von der Klinik E.___ gab in seiner von der IV-Stelle in Auftrag gege benen neurologischen Beurteilung
vom 3 0. Dezember 2009 an , dass es in den letzten Jahren nicht zu einer namhaften Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht seien die Einschränkungen für den Beruf des Entwicklungsingenieurs in ein em Bereich von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde plausibel erklärt. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers mit den erhobenen objektiven klinischen Befunden kongruent seien, werde auf zusätzliche funktionelle Untersuchungen wie etwa eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet. Dar über hinaus stimme die aktuelle fachneurologische Einschätzung auch mit den vorangegangenen Beurteilungen überein. Bei im Vorfeld umfangreichen ortho pädischen Mitbeurteilungen sei der Zuzug weiterer Fachrichtungen derzeit nicht notwendig ( Urk. 8/107/28-29). 2 .4
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
stellten in ihrer Expertise vom 2 6. März 2012 , die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens in Auftrag gegeben worden war, folgende Diagnose n ( Urk. 8/103/32):
Traumatischer distal er Bizepssehnenausriss am recht en Arm am 1 8. April 1999 mit/bei: - chronischem , gemischt-neurop athischem und mechanischem Schmer zsyndrom bei
Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis Schädigung nach operativ behandeltem Bize pssehne n riss recht s am 2 2. April
1999 und nachfolgender Entwicklung einer Myositi s ossificans (ICD-10 G 56.9) - a ktuell: leichte mechanische Res t beschwerden am rechten Arm, betont im Bereich des Ellbogens (ICD-10 M79.62), funktionell überlagert
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ erklärten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe r deführers seit dem 1 4. März 200 3 deutlich verbessert habe . In einer körperlich leichten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit meh reren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicher heitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminde rung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2013 in medizinischer Hinsicht auf das interdisziplinäre Gutachte n der Gutachtenstelle F.___ vom 2 6. März 2012, das auf am 2 1. und am 2 7. Februar 2012 durch geführten Untersuchungen beruht
( Urk. 8/103, vgl. auch Stellungnahme der Gutachtenstelle F.___ vom 2 2. Juli 2013, Urk. 8/115). 3.2
Im chirurgisch-orthopädischen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
dar, dass in Bezug auf die beim Unfall vom 1 8. April 1999 rupturierte distale Bizepssehne klinisch und bildgebend nach der operativen Refixation wieder eine Kontinuität bestehe. Es könne heute gesamthaft von einer guten Funktio nalität ausgegangen werden, was sich durch einen auf der dominanten rechten Seite im Vergleich zur unbeteil igten linken Seite sogar leicht grösseren Muskel umfang am Ober- und Unterarm zeige, auch wenn die gezeigte Kraftentfaltung bei der fokussierten Untersuchung etwas ger inger sei. Dieses Phänomen mani festiere sich auch beim Händedruck, der rechts deutlich schwächer ausfalle als links, was mit der rechts im Vergleich zu links kräftigeren Vorderarmmuskula tur deutlich kontrastiere. Die aktive Pro- und Supinatio n sei lediglich leicht eingeschränkt (mindestens 80-0-70 Grad) – sie habe sich damit gegenüber früheren Untersuchungen inzwischen deutlich verbessert. Dies obwohl die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens unverändert vorliege und als appositionelle Knochen an lagerung auch in der rezenten MR-Tomographie des Ellbogens nachweisbar sei. Wenn man davon ausgehe, dass die ektope
Kno chenanlagerung durch ein chronisches Impingement zu Schmerzhaftigkeit und dadurch zur Einschränkung der Umwendebewegungen geführt ha be, so lasse die jetzt deutlich geringere Einschränkung der Pro-/ Supination auf eine auch entsprechend geringer e Schmerzprovokation schliessen. Mit anderen Worten würden die Umwendebewegungen mechanisch weniger Schmerzen auslösen, was sich in einer jetzt nahezu freien Pro-/ Supination der rechten Hand nieder schlage. In der orthopädischen Untersuchung sei dementsprechend auch im Spontanverhalten keinerlei Schonverhalten der rechten oberen Extremität fest stellbar gewesen. Die Funktion s beeinträchtigung be i den Umwendebewegungen im Ell bogengelenk (welche über da s Radiusköpfchen laufen würden) sei damit jetzt deutlich geringer ausgeprägt als früher. Dadurch sei eine annähernd volle Pronation der Hand möglich, was auch eine praktisch physiologische Stellung der Hand an der PC-Tastatur und an der Maus ermögliche. Dies wäre bei einer Pronation von 50 Grad, wie sie noch bei der Begutacht ung in der Klinik E.___ festgestellt wor den sei, nicht möglich gewesen ( Urk. 8/103/27).
Weiter führten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ aus, dass andererseits bei den Umwendebe wegungen doch noch eine sch m erzhafte Krepitation im Bereich des Radiusköpfchens spürbar sei , was durch die ektope Verknöcherung an dieser Stelle erklärbar sei. A us orthopädischer Sich sei es grundsätzlich plausibel, dass nach der erlittenen Verletzung und der deswegen durchgeführten Operation gewisse mechanische Restbeschwerden am rechten Ellbogen, die am ehesten belastungsabhängig auftreten würden , noch persistieren würden. Allerdings scheine sich dies im Alltagsleben des Beschwerdeführers nur geringgradig aus zuwirken, wofür mehrere Faktoren sprechen würden. Primär bestehe offenbar nur ein geringer Ana l geti k abedarf . T rotz der Angabe des Beschwerdeführers, letztmals 24 oder gar 48 Stunden vor den körperlichen Untersuchungen eine Dosis Novalgin eingenommen zu haben, habe er in den betreffenden Untersu chungen anscheinend nicht unter wesentlichen Beschwerden gelitten , und es habe sich auf funktioneller Ebene spontan auch e i n nahezu unauffälliger Befund gezeigt . Aus den entsprechenden Abrechnungen der Krankenkasse gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren weit weni ger Medikam ente bezogen habe, als er angegeben habe . So sei en für das ver gangene Jahr 2011 lediglich zwei Bezüge von je zwei Flaschen Novalgin Trop fen à 10 ml und kein Bezug von Novalgintabletten dokumentiert. In den Jahren 2009 und 2010 sei
überdies nur je ein Medikamentenbezug abgerechnet worden (über die Unfallversicherung seien im Übrigen nach Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin seit 2003 keine Leistungen mehr abgerechnet worden ) . Zudem seien i n der Untersuchung auch deutlich e Inkonsistenzen sichtbar gewesen, die darauf hinweisen würden, dass die gesundheitliche Problematik in der Begut achtungssituation zumindest habe verdeutlicht werden sollen. Sowohl anam nestisch wie auch im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung habe der Beschwer deführer über eine konstant verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und Beschwerden, die bei forcierten Bewegungen und Belastungen auftreten wür den, berichtet. Entsprechend sei er beim Auskleiden au ch zuerst mit dem linken Arm aus dem Ärmel von Jackett und Hemd geschlüpft, weshalb er den rechten Arm anschliessend etwas weniger habe bewegen müssen. Dies habe im Sinne einer gewissen Schonung interpretiert werden können. Beim späteren Wieder anziehen habe sich dies aber relativiert, da der Beschwerdeführer wiederum zuerst den linken Arm in die erwähnten Kleidungsstücke geführt habe, was zwingend mit einem vermehrten Bewegungsausschlag des rechten Armes ein hergegangen sei. Somit sei auf eine mit ganz einfachen Mitteln mögliche Scho nung verzichtet worden, wie sie von einer Person mit relevanten bewegungsab hängigen Beschwerden am rechten Arm mit Sicherheit spontan durchgeführt würde, zumal die Problematik schon seit derart vielen Jahren bestehe. Auch das Zurückziehen der rechten Hand beim Messen des Finger-Boden-Abstands sei am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu sehen, nachdem zuvor bei der Untersuchung der Rumpfbewegungen mit Positionierung des orthopädischen Gutachters hinter dem Rücken des Beschwerdeführers und anfangs auch bei der Inspektion von ventral beide Hände stets auf gleicher Höhe gewesen seien. Erst beim Ansetzen des Messbandes sei die rechte Hand plö tzlich ca. 20 cm zurück gezuckt, was in erster Linie durch einen Schulterhochzug und Bewegungen im Rumpf geschehen sei, wodurch keine wesentliche Schonung des rechten Armes herbeigeführt werden könne. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Bauchlage auf dem Untersuchungstisch auch vermehrt auf dem rechten Arm abgestützt, wohl aufgrund seiner Rechtsdominanz. Auch dies entspreche aber wiederum nicht einer potentiell zu erwartenden Schonung. Dass eine solche wohl auch im Alltag kaum praktiziert werde, lasse sich aus dem Umstan d schliessen, dass der Umfang am Ober- und Unterarm rechts leicht grösser sei als links, wohingegen nach einer langjährigen Schonung ein deutli ches Defizit zu erwarten wäre. Nicht zuletzt wirke es auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer berichte, erst beim geplanten nächsten Wechsel seines Autos im Sommer 2012 e rstmals in seinem Leben auf ein Auto mit Automatikgetriebe umzustellen, nachdem schon seit über zehn Jahren der rechte Arm, der übli cherweise für die manuelle Gangschaltung eingesetzt werde, nur noch redu - ziert belastbar sei (das s finanzielle Gründe einen früheren Wechsel verhindert hätten, dürfe in Anbetracht der vom Beschwerdeführer bisher gefahrenen und der neu ins Auge gefassten Automarke nahezu ausgeschlossen werden , Urk. 8/103/ 27- 28).
Sodann erklärten d ie Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass auf orthopädischem Gebiet vonsei ten der
muskuloskelettalen Strukturen jetzt insgesamt eine gute Funktion des rechten Armes mit einer wesentlichen Verbesserung des Bewegungsumfan ges gegenüber früher bestehe . Dies spreche bei weiterhin unverändert nach weisbarer ektoper Verknöcherung des rechten Ellbogens für eine inzwischen deutlich geringere Schmerzhaftigkeit bei den früher deutlich stärker beein trächtigten Umwendebewegungen der rechten Hand . Aus rein orthopädischer Sicht seien jetzt lediglich qualitative Einschränkungen der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu begründen. Der Beschwerdeführer sollte bei der beruflichen Tätigkeit keine Gewichte von mehr als 10 kg heben müssen und repetitive Umwendebewegungen des Vorderarmes (Pro-/ Supi nation ) vermeiden ( Urk. 8/103/31-32 und Urk. 8/103/35 ).
Diese Darlegungen erscheinen ohne Weiteres
nachvollziehbar. 3.3
Im neurologischen Teil des Gutachten s gaben
die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ an, dass ihre Untersuchung keine massgeblich von de n Vorbegutachtungen abweichende Untersuchungsbefunde ergebe n habe . Nebst einschiessenden Schmerzen, welche sich bei tiefer Palpation und Beklopfen des Narbenstranges im Ausbreitungsge biet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis auslösen lassen würden, bestün den eine als schmerzhaft angegebene Pronation und ein leichtes Supinations defizit im rechten Ellbogen, ferne r eine Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts. Daneben lasse sich eine nicht ganz so deutliche Beteiligung im Hautareal des Nervus
cutaneus
antebrachii
medialis annehmen, jedoch nur partiell und in den Angaben zur Ausdehnung nicht ganz konsistent . Die gezeigte Kraf t min derung der rechten Hand weise wied erum auf selbstlimitierendes Verhalten hin. Sie könnte allenfalls noch als schmerzreflek torisch gedeutet werden. Dies lasse sich aber nich t durch muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung erhärten. Neurogene Paresen würden eindeutig nicht vorliegen. Eine neuropathis che Schmerzkomponente - wie diese schon von den Vorgutachtern postuliert worden sei - sei aufgrund der klinisch-ne u rologischen Befunde plausibel. D ie Erheblichkeit des neuropathischen Schmerzsyndroms müsse aufgrund der verschiedenen Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Befunden indes relativiert wer den . In diesem Kontext seien auch der unregelmässige und mutmasslich bescheidene Analgetikabedarf , das Fehlen von Hinweisen auf eine vermehrte Schonung der rechten oberen Extremität, das Fehlen wesentlicher Ruheschmer zen im Liegen (bei den angegebenen Schlafpausen tagsüber) sowie das Fehlen von Nachtschmerzen zu nennen. Dies alles spreche gegen eine erhebliche neu ropathische Schmerzproblematik. Was d ie vom Beschwerdeführer subjektiv geltend gemachte zunehmend starke Ermüdung bei anhaltenden Schmerzen betreffe, habe sich diese während der neu rologischen Untersuchung, die nach einer mehrstündigen psychiatrischen Exploration und nach nur einer kurzen Mittagspause statt gefunden habe, absolut nicht wi dergespiegelt und lasse sich durch die neurologischen Befunde, welche nicht massgeblich von den früheren Befunden abweichen würden, auch nicht plausibel erklären ( Urk. 8/103/29). A ufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzkomponente sei daher eine zeitliche Leistungsminderung von 20 % zu postulieren , gemessen an einem vollen zeitlich en Tagespensum an fünf Tagen pro Woche ( Urk. 8/103/36 ) .
A uch diese Ausführungen sind einleuchtend. 3. 4
Im psychiatris chen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ in nachvoll ziehbarer Weise
dar , dass sich in der Untersuchung gegenwärtig keine Hinweise auf eine eigenständige krankheitswertige psychische Störung ergeben hätten. Der ausgesproch en höfliche Beschwerdeführer habe im Gespräch sehr zugänglich und differenziert gew irkt. Er sei in seinem Ausdrucks- und Interak tionsverhalten lebhaft, äussert eloquent, alert und sehr selbstbewusst (zum Teil etwas selbstüberheblich) und affektiv gut moduliert. Die Beschwerdeschilderung sei initial deutlich dramatisch gefärbt gewesen, im weiteren Verlauf der Unter suchung aber dann sachlich und differenziert. Der Beschwerdeführer habe während der dreistündigen Exploration e ntspannt und ruhig gewirkt , und es hätten weder ein Schmerzverhalten noch ein Nachlassen von Aufmerksamkeit und Konzentration beobachtet werden können. Letztere habe sich durchwegs auf hohem Niveau b ewegt ( Urk. 8/103/30). 3. 5
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
daher zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe rdefüh rers seit dem 1 4. März 200 3 deutlich verbessert habe. In einer körperlich leich ten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aus geübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicherheitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminderung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36).
Diese Beurteilung der Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3. 6
In der Stellungnahme vom 2 2. Juli 2013 ergänzten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass sie zwar weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hätten. D abei handle es sich jedoch um ein gemischt neuropathisches und mechani sches Schmerzsyndrom bei Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis Schädigung und Entwicklung einer Myositis
ossificans
– und ein solches Schmerzsyndrom könne sich im Längsverlauf durchaus bessern. Aus der Diagnose allein lasse sich noch kein Rückschluss auf die Schwere der Störung r espektive des Scha dens ziehen. Es bedürfe vielmehr einer Bewertung der mit der Diagnose einher gehenden funktionellen Beeinträchti gungen. A uf eigene Laboruntersuchungen hätten sie verzichtet, weil diese keinerlei Mehrwert für die zu beurteilenden Fragen ergeben hätten. Entscheidend für die Beurteilung im Bereich der rechten Elle n beuge und des rechten Ellbogens seien die klinischen Untersuchungsbe funde. Auch ein neuerliches bildgebendes Verfahren hätte, nachdem am 1 2. Mai 2011 in der Spital A.___ eine MR-Tomographie des rechten Ellbo gens durchgeführt worden sei, keinen Mehrwert fü r die Beurteilung ergeben, da die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich Ellbogen und Unterarm nach dessen eigenen Angaben gegenüber früheren Jahren unverändert geblie ben seien. Auf die Bildgebung der Spital A.___ hätten sie in ihrem Gut achten im Übrigen auch Bezug genommen. Zu den technischen Unter suchun gen sei zudem noch anzumerken, dass die elektrophysiologischen Abklärungen der Klinik E.___ im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom Dezember 2009 unauffällig gewesen seien. Dass die Untersuchung b eim orthopädis chen Gutachter gerade einmal 60 Minuten gedauert und dieser nur kurz den Arm des Beschwerdeführers bewegt habe, sei eine Unterstellung, die jeglicher Grundlage entbehre und auch durch den von ihnen dokumentierten orthopädischen Befund widerlegt werde. Im Weiteren seien sie auch nicht der Auffassung, dass das Ende 2009 erstellte Gutachten der Klinik E.___ falsch sei. Sie hätten viel mehr dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither objektiv und wesentlich verbessert habe. Daran ändere auch die Prognose von Prof. B.___ aus dem Ja hr 2002, dass der gesundheitliche Zustand beim Beschwerdeführer endgültig sei, nichts. Denn diese auf dem damaligen Kennt nisstand der Beurteilung beruhende Prognose sei durch die aktuellen Befunde inzwischen widerlegt worden. Dies sei im Wesentlichen auch damit zu begrün den, dass die chronische mechanische Irritation der Weichteile durch die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens (chronisches Impingement ) gegen über damals offensichtlich deutlich zurückgegangen sei ( Urk. 8/115 /2-4).
Auch diese Ausführungen sind überzeugend. Eine tatsächliche Veränderung in den gesun dheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich ein Lei den in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versi cherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweisen ). 3.7
Es ist somit festzuhalten, dass auf die Eins chätzung der Ärzte der Gutachtenstelle F.___
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann.
Vom Beizug weiterer medizinischer Akten – wie namentlich des vom Beschwer deführer erwähnten Berichts von Dr. med. G.___ , FMH Allgemeinmedi zin (vgl. Urk. 1 S. 7) – sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in erwerbliche r Hinsicht auswirkt (vgl. E. 1.2 ) . 4.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist vom Lohn auszugehen, den de r Beschwerdeführer als Projektmanager im Bereich Entwicklung von
Soft ware/Hard ware bei Firma Y.___
vor dem Unfall vom 1 8. April 1999 zuletzt erzielte . Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin belief sich der damalige
Monatsl ohn auf brutto Fr. 7‘664.-- für ein 80%-Pensum ( Urk. 8/40), was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einen hypothetischen Monatslohn von brutto Fr. 9‘580.-- ergibt. Entgegen den Darle gunge n des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 ) sind vorliegend keine konkrete n Anhaltspunkte für einen hypothetischen Berufsaufstieg im Gesundheitsfall ersichtlich. Im Rahmen der persönlichen Besprechung bei der Beschwerdegeg nerin vom 3 0. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer selbst
ausdrücklich ver neint , dass er durch den Unfall einer Beförderung entgangen sei ( Urk. 8/36).
Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle F.___ im Februar 2012 sind dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten, zu denen auch seine seit länge rem ausgeübte Tätigkeit im Bereich Entwicklung von Hardware /Software gehört (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/103/45-46) , mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich. Aus den Akten geht
sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 1999 etwa
in seiner Tätigkeit bei der Firma H.___ von September 2001 bis Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/103/47) bei einem 50%-Pensum
einen Lohn von brutto
Fr. 4‘857.70 pro Monat erzielte
(vgl. Urk. 8/56 und Urk. 8/57 ), das heisst aufgerechnet auf ein hypothetisches 100%-Pensum einen Lohn von
Fr. 9‘ 715.4 0. Damit verdiente er unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2013, T39 ) prak tisch gleich viel wie vor dem Unfall bei
der Firma Y.___ . Unter diesen Umstä nden erscheint es vorliegend sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, wäh rend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Es ist somit zunächst von einer 20%igen Einschränkung des Beschwerdeführers aus zugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm
im Rahmen ihrer Berechnung des Invalideneinkommens zudem einen sogenannten Leidensabzug von 5 % vor ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Teilzeitarbeit bei Männer n statistisch gesehen we niger gut entlöhnt wird als
eine Vollzeittätigkeit ( vgl. Urk. 2 S. 10-11; Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2013 vom 1 6. April 2013 E. 5.4)
- was nicht zu beanstanden ist.
Damit resultiert vorliegend schliesslich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohn einbusse von 24 % (100 %
- [80 % x 0,95]). 4.3
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Invali denrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % festzusetzen ist.
De r Antrag des Beschwerdeführers , es sei eine mündliche Verhandlung durchzu führen, ist im Übrigen abzuweisen. Denn in der Beschwerdeschrift begründete er dies en
damit, dass der Orthopäde der Gutachtenstelle F.___ und er
selbst vom Gericht zu befragen seien ( Urk. 1 S. 6). Damit ist der Beschwerde begründung
aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer G erichtsverhandlung bezweckt wurde . Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlu ng im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor , und eine
weitere Beweisabnahme drängt sich
– wie bereits unter E. 3.7 erwähnt
– nicht auf
(vgl. BGE 122 V 55 E. 3a) . 5 .
Angesichts des geringfügigen Obsiegens, das allerdings nicht auf den Vorbrin gen des Beschwerdeführers beruht , ist die Beschwerdegegnerin zu verpf lich ten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti -
gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Me hrwertsteuer) fest zusetzen ist (vgl. BGE 117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 445/04 vom 2 4. Februar 2005). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom
15. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Mai 2013 Anspruch auf eine auf einen Invalidi tätsgrad von 24 % gestützte Invalidenrente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 8. April 1999 zusammen mit einem Kollegen ein schweres Paket trug , das dem Kollegen dann aus der Hand glitt, woraufhin
der gebeugte rechte Arm des Versicherten stark belastet wurde . D er Versicherte hörte ein Geräusch und
spürte einen plötzlichen Schmerz sowie einen akuten Kraftverlust ( Unfallmel dung UVG vom 2 6. April 1999, Urk. 8/1, vgl. auch
Urk. 8/103/10). Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen distalen
Biz epssehnenausriss rechts
und nahmen a m 22. April 1999
eine
opera tive Versorgung der Verletzung vor
(vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 6. August 1999, Urk. 8/6). Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge traten Komplikationen auf und die Beschwerden des Versicherten am rechten Arm persistierten. Die Visana
gab beim
Spital A.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 6. Juli 2000 erstattet wurde ( Urk. 8/27). Daraufhin sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab April 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (vgl. Urk.
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht herabsetzte, indem sie den Invaliditätsgrad ab Mai 2013
auf 21 % statt wie bisher auf 44,9 %
festsetzte.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 51 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 51,4 % bzw. eventualiter gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 27 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ei ne Stellung nahme ein ( Urk. 10), welche
der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 12).
E. 2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verändert haben.
E. 2.2 .3
Prof. B.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Dezember 2002 aus, dass das Unfallereignis vom 1 8. April 1999 zweifellos die Ursache des sofort diagnostizierten Abrisses der distalen Sehne des Musculus
bic eps gewesen sei. Zudem sei es entweder bei diesem Unfallgeschehen oder aber im Rahmen der operativen Versorgung des Sehnenabrisses im Spital Z.___ vom 22. April 1999
zu einer Verletzung des auf dieser Höhe durch die Vorderarm faszie tretenden Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis gekommen. Drei Wochen nach der Operation im Spital Z.___ habe sich an der Stelle, an wel cher die Sehne am Radius ansetze, eine im Röntgenbild sichtbare abnorme Ver knöcherung entwickelt. Als Folge der beschriebenen Verletzung einerseits bzw. der daran anschliessenden Vernarbungsprozesse andererseits hätten sich drei Beschwerdekomplexe entwickelt. Im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom, das in der Ellenbeuge lokalisiert sei und zum Teil diffus nach distal in Richtung Hand ausstrahle. Es werde verstärkt durch Belastung, auch nicht besonder s schwerwiegende Belastungen, und beh indere den Beschwerdeführer im prakti schen Alltag. Sodann
erzeuge der chronische Schmerz auch eine entsprechende Neigung zur Müdigkeit. Zusätzlich zum Schmerzsyndrom finde sich eine sehr deutliche Einschränkung für die Pro- und Supination (Einwärts- und Aus wärtswenden ) des Vorder armes. Diese sei um insgesamt 75 Grad gegenüber der normalen nicht domin anten linken Seite reduziert. Dies behindere zum Beispiel gewisse Alltagshandlungen wie das Fü hren des Löffels an den Mund oder ähn liches. Schliesslic h sei eine Gefühlsstör ung an der lateralen (dau menseitigen) Vorderarm beugeseite vorhanden, wobei hier auch brennende Schmerzen loka lisiert seien . Im Gegensatz zu einem früheren Untersucher habe er im proxima len Anteil, dort wo der Nerv aus der Narbenregion in der Ellenbeuge austrete, durch Beklopfen blitzartige Ausstrahlungen in die Peripherie (positives Hoff mann- Tinel -Zeichen) auslösen können. Dies bedeute, dass hier das im Übrigen zu erwartende Neurom lokalisiert sei. Pr of. B.___ kam zum Schluss, dass die Summe der genannten Störungen den Beschwerdeführer im Alltag und in seiner Berufstätigkeit im Ausmass von 50 % behindere, dass dies ein endgülti ger Zustand sei und dass damit eine Dauerinval idität vorliege ( Urk. 8/69/9-12 ).
E. 2.3 Dr. D.___ von der Klinik E.___ gab in seiner von der IV-Stelle in Auftrag gege benen neurologischen Beurteilung
vom 3 0. Dezember 2009 an , dass es in den letzten Jahren nicht zu einer namhaften Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht seien die Einschränkungen für den Beruf des Entwicklungsingenieurs in ein em Bereich von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde plausibel erklärt. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers mit den erhobenen objektiven klinischen Befunden kongruent seien, werde auf zusätzliche funktionelle Untersuchungen wie etwa eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet. Dar über hinaus stimme die aktuelle fachneurologische Einschätzung auch mit den vorangegangenen Beurteilungen überein. Bei im Vorfeld umfangreichen ortho pädischen Mitbeurteilungen sei der Zuzug weiterer Fachrichtungen derzeit nicht notwendig ( Urk. 8/107/28-29). 2 .4
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
stellten in ihrer Expertise vom 2 6. März 2012 , die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens in Auftrag gegeben worden war, folgende Diagnose n ( Urk. 8/103/32):
Traumatischer distal er Bizepssehnenausriss am recht en Arm am 1 8. April 1999 mit/bei: - chronischem , gemischt-neurop athischem und mechanischem Schmer zsyndrom bei
Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis Schädigung nach operativ behandeltem Bize pssehne n riss recht s am 2 2. April
1999 und nachfolgender Entwicklung einer Myositi s ossificans (ICD-10 G 56.9) - a ktuell: leichte mechanische Res t beschwerden am rechten Arm, betont im Bereich des Ellbogens (ICD-10 M79.62), funktionell überlagert
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ erklärten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe r deführers seit dem 1 4. März 200
E. 3 deutlich verbessert habe . In einer körperlich leichten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit meh reren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicher heitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminde rung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2013 in medizinischer Hinsicht auf das interdisziplinäre Gutachte n der Gutachtenstelle F.___ vom 2 6. März 2012, das auf am 2 1. und am 2 7. Februar 2012 durch geführten Untersuchungen beruht
( Urk. 8/103, vgl. auch Stellungnahme der Gutachtenstelle F.___ vom 2 2. Juli 2013, Urk. 8/115).
E. 3.2 Im chirurgisch-orthopädischen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
dar, dass in Bezug auf die beim Unfall vom 1 8. April 1999 rupturierte distale Bizepssehne klinisch und bildgebend nach der operativen Refixation wieder eine Kontinuität bestehe. Es könne heute gesamthaft von einer guten Funktio nalität ausgegangen werden, was sich durch einen auf der dominanten rechten Seite im Vergleich zur unbeteil igten linken Seite sogar leicht grösseren Muskel umfang am Ober- und Unterarm zeige, auch wenn die gezeigte Kraftentfaltung bei der fokussierten Untersuchung etwas ger inger sei. Dieses Phänomen mani festiere sich auch beim Händedruck, der rechts deutlich schwächer ausfalle als links, was mit der rechts im Vergleich zu links kräftigeren Vorderarmmuskula tur deutlich kontrastiere. Die aktive Pro- und Supinatio n sei lediglich leicht eingeschränkt (mindestens 80-0-70 Grad) – sie habe sich damit gegenüber früheren Untersuchungen inzwischen deutlich verbessert. Dies obwohl die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens unverändert vorliege und als appositionelle Knochen an lagerung auch in der rezenten MR-Tomographie des Ellbogens nachweisbar sei. Wenn man davon ausgehe, dass die ektope
Kno chenanlagerung durch ein chronisches Impingement zu Schmerzhaftigkeit und dadurch zur Einschränkung der Umwendebewegungen geführt ha be, so lasse die jetzt deutlich geringere Einschränkung der Pro-/ Supination auf eine auch entsprechend geringer e Schmerzprovokation schliessen. Mit anderen Worten würden die Umwendebewegungen mechanisch weniger Schmerzen auslösen, was sich in einer jetzt nahezu freien Pro-/ Supination der rechten Hand nieder schlage. In der orthopädischen Untersuchung sei dementsprechend auch im Spontanverhalten keinerlei Schonverhalten der rechten oberen Extremität fest stellbar gewesen. Die Funktion s beeinträchtigung be i den Umwendebewegungen im Ell bogengelenk (welche über da s Radiusköpfchen laufen würden) sei damit jetzt deutlich geringer ausgeprägt als früher. Dadurch sei eine annähernd volle Pronation der Hand möglich, was auch eine praktisch physiologische Stellung der Hand an der PC-Tastatur und an der Maus ermögliche. Dies wäre bei einer Pronation von 50 Grad, wie sie noch bei der Begutacht ung in der Klinik E.___ festgestellt wor den sei, nicht möglich gewesen ( Urk. 8/103/27).
Weiter führten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ aus, dass andererseits bei den Umwendebe wegungen doch noch eine sch m erzhafte Krepitation im Bereich des Radiusköpfchens spürbar sei , was durch die ektope Verknöcherung an dieser Stelle erklärbar sei. A us orthopädischer Sich sei es grundsätzlich plausibel, dass nach der erlittenen Verletzung und der deswegen durchgeführten Operation gewisse mechanische Restbeschwerden am rechten Ellbogen, die am ehesten belastungsabhängig auftreten würden , noch persistieren würden. Allerdings scheine sich dies im Alltagsleben des Beschwerdeführers nur geringgradig aus zuwirken, wofür mehrere Faktoren sprechen würden. Primär bestehe offenbar nur ein geringer Ana l geti k abedarf . T rotz der Angabe des Beschwerdeführers, letztmals 24 oder gar 48 Stunden vor den körperlichen Untersuchungen eine Dosis Novalgin eingenommen zu haben, habe er in den betreffenden Untersu chungen anscheinend nicht unter wesentlichen Beschwerden gelitten , und es habe sich auf funktioneller Ebene spontan auch e i n nahezu unauffälliger Befund gezeigt . Aus den entsprechenden Abrechnungen der Krankenkasse gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren weit weni ger Medikam ente bezogen habe, als er angegeben habe . So sei en für das ver gangene Jahr 2011 lediglich zwei Bezüge von je zwei Flaschen Novalgin Trop fen à 10 ml und kein Bezug von Novalgintabletten dokumentiert. In den Jahren 2009 und 2010 sei
überdies nur je ein Medikamentenbezug abgerechnet worden (über die Unfallversicherung seien im Übrigen nach Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin seit 2003 keine Leistungen mehr abgerechnet worden ) . Zudem seien i n der Untersuchung auch deutlich e Inkonsistenzen sichtbar gewesen, die darauf hinweisen würden, dass die gesundheitliche Problematik in der Begut achtungssituation zumindest habe verdeutlicht werden sollen. Sowohl anam nestisch wie auch im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung habe der Beschwer deführer über eine konstant verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und Beschwerden, die bei forcierten Bewegungen und Belastungen auftreten wür den, berichtet. Entsprechend sei er beim Auskleiden au ch zuerst mit dem linken Arm aus dem Ärmel von Jackett und Hemd geschlüpft, weshalb er den rechten Arm anschliessend etwas weniger habe bewegen müssen. Dies habe im Sinne einer gewissen Schonung interpretiert werden können. Beim späteren Wieder anziehen habe sich dies aber relativiert, da der Beschwerdeführer wiederum zuerst den linken Arm in die erwähnten Kleidungsstücke geführt habe, was zwingend mit einem vermehrten Bewegungsausschlag des rechten Armes ein hergegangen sei. Somit sei auf eine mit ganz einfachen Mitteln mögliche Scho nung verzichtet worden, wie sie von einer Person mit relevanten bewegungsab hängigen Beschwerden am rechten Arm mit Sicherheit spontan durchgeführt würde, zumal die Problematik schon seit derart vielen Jahren bestehe. Auch das Zurückziehen der rechten Hand beim Messen des Finger-Boden-Abstands sei am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu sehen, nachdem zuvor bei der Untersuchung der Rumpfbewegungen mit Positionierung des orthopädischen Gutachters hinter dem Rücken des Beschwerdeführers und anfangs auch bei der Inspektion von ventral beide Hände stets auf gleicher Höhe gewesen seien. Erst beim Ansetzen des Messbandes sei die rechte Hand plö tzlich ca. 20 cm zurück gezuckt, was in erster Linie durch einen Schulterhochzug und Bewegungen im Rumpf geschehen sei, wodurch keine wesentliche Schonung des rechten Armes herbeigeführt werden könne. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Bauchlage auf dem Untersuchungstisch auch vermehrt auf dem rechten Arm abgestützt, wohl aufgrund seiner Rechtsdominanz. Auch dies entspreche aber wiederum nicht einer potentiell zu erwartenden Schonung. Dass eine solche wohl auch im Alltag kaum praktiziert werde, lasse sich aus dem Umstan d schliessen, dass der Umfang am Ober- und Unterarm rechts leicht grösser sei als links, wohingegen nach einer langjährigen Schonung ein deutli ches Defizit zu erwarten wäre. Nicht zuletzt wirke es auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer berichte, erst beim geplanten nächsten Wechsel seines Autos im Sommer 2012 e rstmals in seinem Leben auf ein Auto mit Automatikgetriebe umzustellen, nachdem schon seit über zehn Jahren der rechte Arm, der übli cherweise für die manuelle Gangschaltung eingesetzt werde, nur noch redu - ziert belastbar sei (das s finanzielle Gründe einen früheren Wechsel verhindert hätten, dürfe in Anbetracht der vom Beschwerdeführer bisher gefahrenen und der neu ins Auge gefassten Automarke nahezu ausgeschlossen werden , Urk. 8/103/ 27- 28).
Sodann erklärten d ie Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass auf orthopädischem Gebiet vonsei ten der
muskuloskelettalen Strukturen jetzt insgesamt eine gute Funktion des rechten Armes mit einer wesentlichen Verbesserung des Bewegungsumfan ges gegenüber früher bestehe . Dies spreche bei weiterhin unverändert nach weisbarer ektoper Verknöcherung des rechten Ellbogens für eine inzwischen deutlich geringere Schmerzhaftigkeit bei den früher deutlich stärker beein trächtigten Umwendebewegungen der rechten Hand . Aus rein orthopädischer Sicht seien jetzt lediglich qualitative Einschränkungen der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu begründen. Der Beschwerdeführer sollte bei der beruflichen Tätigkeit keine Gewichte von mehr als 10 kg heben müssen und repetitive Umwendebewegungen des Vorderarmes (Pro-/ Supi nation ) vermeiden ( Urk. 8/103/31-32 und Urk. 8/103/35 ).
Diese Darlegungen erscheinen ohne Weiteres
nachvollziehbar.
E. 3.3 Im neurologischen Teil des Gutachten s gaben
die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ an, dass ihre Untersuchung keine massgeblich von de n Vorbegutachtungen abweichende Untersuchungsbefunde ergebe n habe . Nebst einschiessenden Schmerzen, welche sich bei tiefer Palpation und Beklopfen des Narbenstranges im Ausbreitungsge biet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis auslösen lassen würden, bestün den eine als schmerzhaft angegebene Pronation und ein leichtes Supinations defizit im rechten Ellbogen, ferne r eine Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts. Daneben lasse sich eine nicht ganz so deutliche Beteiligung im Hautareal des Nervus
cutaneus
antebrachii
medialis annehmen, jedoch nur partiell und in den Angaben zur Ausdehnung nicht ganz konsistent . Die gezeigte Kraf t min derung der rechten Hand weise wied erum auf selbstlimitierendes Verhalten hin. Sie könnte allenfalls noch als schmerzreflek torisch gedeutet werden. Dies lasse sich aber nich t durch muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung erhärten. Neurogene Paresen würden eindeutig nicht vorliegen. Eine neuropathis che Schmerzkomponente - wie diese schon von den Vorgutachtern postuliert worden sei - sei aufgrund der klinisch-ne u rologischen Befunde plausibel. D ie Erheblichkeit des neuropathischen Schmerzsyndroms müsse aufgrund der verschiedenen Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Befunden indes relativiert wer den . In diesem Kontext seien auch der unregelmässige und mutmasslich bescheidene Analgetikabedarf , das Fehlen von Hinweisen auf eine vermehrte Schonung der rechten oberen Extremität, das Fehlen wesentlicher Ruheschmer zen im Liegen (bei den angegebenen Schlafpausen tagsüber) sowie das Fehlen von Nachtschmerzen zu nennen. Dies alles spreche gegen eine erhebliche neu ropathische Schmerzproblematik. Was d ie vom Beschwerdeführer subjektiv geltend gemachte zunehmend starke Ermüdung bei anhaltenden Schmerzen betreffe, habe sich diese während der neu rologischen Untersuchung, die nach einer mehrstündigen psychiatrischen Exploration und nach nur einer kurzen Mittagspause statt gefunden habe, absolut nicht wi dergespiegelt und lasse sich durch die neurologischen Befunde, welche nicht massgeblich von den früheren Befunden abweichen würden, auch nicht plausibel erklären ( Urk. 8/103/29). A ufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzkomponente sei daher eine zeitliche Leistungsminderung von 20 % zu postulieren , gemessen an einem vollen zeitlich en Tagespensum an fünf Tagen pro Woche ( Urk. 8/103/36 ) .
A uch diese Ausführungen sind einleuchtend.
E. 3.7 erwähnt
– nicht auf
(vgl. BGE 122 V 55 E. 3a) . 5 .
Angesichts des geringfügigen Obsiegens, das allerdings nicht auf den Vorbrin gen des Beschwerdeführers beruht , ist die Beschwerdegegnerin zu verpf lich ten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti -
gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Me hrwertsteuer) fest zusetzen ist (vgl. BGE 117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 445/04 vom 2 4. Februar 2005). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom
15. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Mai 2013 Anspruch auf eine auf einen Invalidi tätsgrad von 24 % gestützte Invalidenrente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 4 Im psychiatris chen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ in nachvoll ziehbarer Weise
dar , dass sich in der Untersuchung gegenwärtig keine Hinweise auf eine eigenständige krankheitswertige psychische Störung ergeben hätten. Der ausgesproch en höfliche Beschwerdeführer habe im Gespräch sehr zugänglich und differenziert gew irkt. Er sei in seinem Ausdrucks- und Interak tionsverhalten lebhaft, äussert eloquent, alert und sehr selbstbewusst (zum Teil etwas selbstüberheblich) und affektiv gut moduliert. Die Beschwerdeschilderung sei initial deutlich dramatisch gefärbt gewesen, im weiteren Verlauf der Unter suchung aber dann sachlich und differenziert. Der Beschwerdeführer habe während der dreistündigen Exploration e ntspannt und ruhig gewirkt , und es hätten weder ein Schmerzverhalten noch ein Nachlassen von Aufmerksamkeit und Konzentration beobachtet werden können. Letztere habe sich durchwegs auf hohem Niveau b ewegt ( Urk. 8/103/30). 3.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in erwerbliche r Hinsicht auswirkt (vgl. E. 1.2 ) .
E. 4.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist vom Lohn auszugehen, den de r Beschwerdeführer als Projektmanager im Bereich Entwicklung von
Soft ware/Hard ware bei Firma Y.___
vor dem Unfall vom 1 8. April 1999 zuletzt erzielte . Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin belief sich der damalige
Monatsl ohn auf brutto Fr. 7‘664.-- für ein 80%-Pensum ( Urk. 8/40), was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einen hypothetischen Monatslohn von brutto Fr. 9‘580.-- ergibt. Entgegen den Darle gunge n des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 ) sind vorliegend keine konkrete n Anhaltspunkte für einen hypothetischen Berufsaufstieg im Gesundheitsfall ersichtlich. Im Rahmen der persönlichen Besprechung bei der Beschwerdegeg nerin vom 3 0. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer selbst
ausdrücklich ver neint , dass er durch den Unfall einer Beförderung entgangen sei ( Urk. 8/36).
Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle F.___ im Februar 2012 sind dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten, zu denen auch seine seit länge rem ausgeübte Tätigkeit im Bereich Entwicklung von Hardware /Software gehört (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/103/45-46) , mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich. Aus den Akten geht
sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 1999 etwa
in seiner Tätigkeit bei der Firma H.___ von September 2001 bis Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/103/47) bei einem 50%-Pensum
einen Lohn von brutto
Fr. 4‘857.70 pro Monat erzielte
(vgl. Urk. 8/56 und Urk. 8/57 ), das heisst aufgerechnet auf ein hypothetisches 100%-Pensum einen Lohn von
Fr. 9‘ 715.4 0. Damit verdiente er unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2013, T39 ) prak tisch gleich viel wie vor dem Unfall bei
der Firma Y.___ . Unter diesen Umstä nden erscheint es vorliegend sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, wäh rend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Es ist somit zunächst von einer 20%igen Einschränkung des Beschwerdeführers aus zugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm
im Rahmen ihrer Berechnung des Invalideneinkommens zudem einen sogenannten Leidensabzug von 5 % vor ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Teilzeitarbeit bei Männer n statistisch gesehen we niger gut entlöhnt wird als
eine Vollzeittätigkeit ( vgl. Urk. 2 S. 10-11; Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2013 vom 1 6. April 2013 E. 5.4)
- was nicht zu beanstanden ist.
Damit resultiert vorliegend schliesslich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohn einbusse von 24 % (100 %
- [80 % x 0,95]).
E. 4.3 Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Invali denrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % festzusetzen ist.
De r Antrag des Beschwerdeführers , es sei eine mündliche Verhandlung durchzu führen, ist im Übrigen abzuweisen. Denn in der Beschwerdeschrift begründete er dies en
damit, dass der Orthopäde der Gutachtenstelle F.___ und er
selbst vom Gericht zu befragen seien ( Urk. 1 S. 6). Damit ist der Beschwerde begründung
aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer G erichtsverhandlung bezweckt wurde . Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlu ng im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor , und eine
weitere Beweisabnahme drängt sich
– wie bereits unter E.
E. 5 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
daher zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe rdefüh rers seit dem 1 4. März 200 3 deutlich verbessert habe. In einer körperlich leich ten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aus geübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicherheitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminderung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36).
Diese Beurteilung der Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.
E. 6 In der Stellungnahme vom 2 2. Juli 2013 ergänzten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass sie zwar weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hätten. D abei handle es sich jedoch um ein gemischt neuropathisches und mechani sches Schmerzsyndrom bei Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis Schädigung und Entwicklung einer Myositis
ossificans
– und ein solches Schmerzsyndrom könne sich im Längsverlauf durchaus bessern. Aus der Diagnose allein lasse sich noch kein Rückschluss auf die Schwere der Störung r espektive des Scha dens ziehen. Es bedürfe vielmehr einer Bewertung der mit der Diagnose einher gehenden funktionellen Beeinträchti gungen. A uf eigene Laboruntersuchungen hätten sie verzichtet, weil diese keinerlei Mehrwert für die zu beurteilenden Fragen ergeben hätten. Entscheidend für die Beurteilung im Bereich der rechten Elle n beuge und des rechten Ellbogens seien die klinischen Untersuchungsbe funde. Auch ein neuerliches bildgebendes Verfahren hätte, nachdem am 1 2. Mai 2011 in der Spital A.___ eine MR-Tomographie des rechten Ellbo gens durchgeführt worden sei, keinen Mehrwert fü r die Beurteilung ergeben, da die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich Ellbogen und Unterarm nach dessen eigenen Angaben gegenüber früheren Jahren unverändert geblie ben seien. Auf die Bildgebung der Spital A.___ hätten sie in ihrem Gut achten im Übrigen auch Bezug genommen. Zu den technischen Unter suchun gen sei zudem noch anzumerken, dass die elektrophysiologischen Abklärungen der Klinik E.___ im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom Dezember 2009 unauffällig gewesen seien. Dass die Untersuchung b eim orthopädis chen Gutachter gerade einmal 60 Minuten gedauert und dieser nur kurz den Arm des Beschwerdeführers bewegt habe, sei eine Unterstellung, die jeglicher Grundlage entbehre und auch durch den von ihnen dokumentierten orthopädischen Befund widerlegt werde. Im Weiteren seien sie auch nicht der Auffassung, dass das Ende 2009 erstellte Gutachten der Klinik E.___ falsch sei. Sie hätten viel mehr dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither objektiv und wesentlich verbessert habe. Daran ändere auch die Prognose von Prof. B.___ aus dem Ja hr 2002, dass der gesundheitliche Zustand beim Beschwerdeführer endgültig sei, nichts. Denn diese auf dem damaligen Kennt nisstand der Beurteilung beruhende Prognose sei durch die aktuellen Befunde inzwischen widerlegt worden. Dies sei im Wesentlichen auch damit zu begrün den, dass die chronische mechanische Irritation der Weichteile durch die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens (chronisches Impingement ) gegen über damals offensichtlich deutlich zurückgegangen sei ( Urk. 8/115 /2-4).
Auch diese Ausführungen sind überzeugend. Eine tatsächliche Veränderung in den gesun dheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich ein Lei den in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versi cherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweisen ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00295 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
22. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit Juli 1991 als Pro jektmanager
im
Bereich
Entwicklung von Software/Hardware
bei der Firma Y.___
(vgl. Urk. 8/36 und Urk. 8/103/45-46 ) und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nach folgend: Visana ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 8. April 1999 zusammen mit einem Kollegen ein schweres Paket trug , das dem Kollegen dann aus der Hand glitt, woraufhin
der gebeugte rechte Arm des Versicherten stark belastet wurde . D er Versicherte hörte ein Geräusch und
spürte einen plötzlichen Schmerz sowie einen akuten Kraftverlust ( Unfallmel dung UVG vom 2 6. April 1999, Urk. 8/1, vgl. auch
Urk. 8/103/10). Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen distalen
Biz epssehnenausriss rechts
und nahmen a m 22. April 1999
eine
opera tive Versorgung der Verletzung vor
(vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 6. August 1999, Urk. 8/6). Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge traten Komplikationen auf und die Beschwerden des Versicherten am rechten Arm persistierten. Die Visana
gab beim
Spital A.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 6. Juli 2000 erstattet wurde ( Urk. 8/27). Daraufhin sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab April 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 8/69/4 ). Im Weiteren veranlasste d ie Visana
Begut achtungen
bei Dr. med.
B.___ , F MH Orthopädische Chirurgie (Expertise vom 15. Februar 2002, Urk. 8/46 , vgl. auch Ergänzungen zur Exper tise vom 7. Mai 2002, Urk. 8/51, und vom 5. August 2002, Urk. 8/59 ) und bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Neurologie , (Expertise vom 1 9. Dezember 2002 , Urk. 8/69) . Mit Verfügung vom 1 4. März 2003 sprach die Visana
dem Versicherten mit Wirkung ab
1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44,9 % eine Invalidenrente und
aufgrund einer Integritäts einbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 8/76). 1.2
Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens erstellte Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, von der Klinik E.___ am 3 0. Dezember 2009
eine neurologische Beurteilung ( Urk. 8/107 /14-30 ) . Gestützt auf diese Beurteilung der Klinik E.___ teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Februar 2010 mit, dass bei der Über prüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und dass er daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 8/90/2). 1.3
Im November 2011 leitete die Visana ein Revisionsverfahren ein und gab bei der Gutachtenstelle F.___ eine Expertise in Auftrag, welche am 2 6. März 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/103).
Aufgrund der von der Gutachtenstelle F.___ attestierten erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten
setzte die Visana die Invalidenrente m it Verfügung vom 4. März 2013 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % herab ( Urk. 8/104). Dagegen erhob der Versi cherte am 1 1. März 2013 ( Urk. 8/105) bzw. 1 9. April 2013 ( Urk. 8/107) Einspra che. Die Visana holte
die St ellungnahme der Gutachtenstelle F.___ vom 22. Juli 2013 ein ( Urk. 8/115), und mit Entscheid vom 1 5. November 2013 hiess sie die Einspra che des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Inval idenrente ab dem 1. Mai 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % festsetzte ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 51,4 % bzw. eventualiter gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 27 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ei ne Stellung nahme ein ( Urk. 10), welche
der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht herabsetzte, indem sie den Invaliditätsgrad ab Mai 2013
auf 21 % statt wie bisher auf 44,9 %
festsetzte. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG ). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 51 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verändert haben. 2.2
Der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2003 erfolgten Renten zusprache mit Wirkung per 1. April 2003 lagen in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen folgende ärztliche Beurteilungen zugrunde: 2.2 .1
Die Ärzte der Spital A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2000 folgende Diagnosen ( Urk. 8/27/3):
Status nach Refixation einer d istalen Bizepssehnenruptur am 2 2. April 199 9 nach Unfall vom 1 8. April 1999 - a ktuell :
Myositi s ossificans im Bereich der Tuberositas
radii von ca. 2,5 x 1,5 cm mit chronischem Schmerzsyndrom - Verdacht auf Läsion des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis mit Verdacht auf schmerzhaftes Neurom Die Ärzte der Spital A.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt zwischen 33 % und 66 %
betrage. Dies müsste jedoch noch anhand einer Arbeitsplatzabklärung genauer evaluiert werden ( Urk. 8/27/4). 2.2 .2
Dr. B.___
erklärte in seinem Gutachten vom 1 5. Februar 2002, dass die rechte Hand des Beschwerd eführers nur in Neutralstellung, wenn der Daumen genau in der Achse des Oberarmes liege, gut einsetzbar sei. Sobald aber eine Drehung im Vorder arm erforderlich sei, sei die Leistung massiv eingeschränkt. Drehbewegungen seien kaum möglich und PC- sowie Schreibarbeiten seien dolent , weil dadurch der Impingement zwischen Radius und Ulna erzwungen werde. Der Beschwerdeführer habe daher Mühe, längere Zeit am PC oder auch von Hand zu schreiben. Eine zeitliche Belastb arkeit in Stunden könne er jedoch bei m besten Willen nicht festlegen, da dies vom Ausmass der Schwellung der Weichteile abhängig sei respektive von der Irritation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde. Es sei anzunehmen, dass er in seiner jetzigen Tätig keit als Projektmanager oder einer ähnlichen Tä tigkeit kaum in einem Pensum von mehr als 50 % arbeiten könne ( Urk. 8/46/3 -4 ). 2.2 .3
Prof. B.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Dezember 2002 aus, dass das Unfallereignis vom 1 8. April 1999 zweifellos die Ursache des sofort diagnostizierten Abrisses der distalen Sehne des Musculus
bic eps gewesen sei. Zudem sei es entweder bei diesem Unfallgeschehen oder aber im Rahmen der operativen Versorgung des Sehnenabrisses im Spital Z.___ vom 22. April 1999
zu einer Verletzung des auf dieser Höhe durch die Vorderarm faszie tretenden Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis gekommen. Drei Wochen nach der Operation im Spital Z.___ habe sich an der Stelle, an wel cher die Sehne am Radius ansetze, eine im Röntgenbild sichtbare abnorme Ver knöcherung entwickelt. Als Folge der beschriebenen Verletzung einerseits bzw. der daran anschliessenden Vernarbungsprozesse andererseits hätten sich drei Beschwerdekomplexe entwickelt. Im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom, das in der Ellenbeuge lokalisiert sei und zum Teil diffus nach distal in Richtung Hand ausstrahle. Es werde verstärkt durch Belastung, auch nicht besonder s schwerwiegende Belastungen, und beh indere den Beschwerdeführer im prakti schen Alltag. Sodann
erzeuge der chronische Schmerz auch eine entsprechende Neigung zur Müdigkeit. Zusätzlich zum Schmerzsyndrom finde sich eine sehr deutliche Einschränkung für die Pro- und Supination (Einwärts- und Aus wärtswenden ) des Vorder armes. Diese sei um insgesamt 75 Grad gegenüber der normalen nicht domin anten linken Seite reduziert. Dies behindere zum Beispiel gewisse Alltagshandlungen wie das Fü hren des Löffels an den Mund oder ähn liches. Schliesslic h sei eine Gefühlsstör ung an der lateralen (dau menseitigen) Vorderarm beugeseite vorhanden, wobei hier auch brennende Schmerzen loka lisiert seien . Im Gegensatz zu einem früheren Untersucher habe er im proxima len Anteil, dort wo der Nerv aus der Narbenregion in der Ellenbeuge austrete, durch Beklopfen blitzartige Ausstrahlungen in die Peripherie (positives Hoff mann- Tinel -Zeichen) auslösen können. Dies bedeute, dass hier das im Übrigen zu erwartende Neurom lokalisiert sei. Pr of. B.___ kam zum Schluss, dass die Summe der genannten Störungen den Beschwerdeführer im Alltag und in seiner Berufstätigkeit im Ausmass von 50 % behindere, dass dies ein endgülti ger Zustand sei und dass damit eine Dauerinval idität vorliege ( Urk. 8/69/9-12 ). 2.3
Dr. D.___ von der Klinik E.___ gab in seiner von der IV-Stelle in Auftrag gege benen neurologischen Beurteilung
vom 3 0. Dezember 2009 an , dass es in den letzten Jahren nicht zu einer namhaften Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht seien die Einschränkungen für den Beruf des Entwicklungsingenieurs in ein em Bereich von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde plausibel erklärt. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers mit den erhobenen objektiven klinischen Befunden kongruent seien, werde auf zusätzliche funktionelle Untersuchungen wie etwa eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet. Dar über hinaus stimme die aktuelle fachneurologische Einschätzung auch mit den vorangegangenen Beurteilungen überein. Bei im Vorfeld umfangreichen ortho pädischen Mitbeurteilungen sei der Zuzug weiterer Fachrichtungen derzeit nicht notwendig ( Urk. 8/107/28-29). 2 .4
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
stellten in ihrer Expertise vom 2 6. März 2012 , die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens in Auftrag gegeben worden war, folgende Diagnose n ( Urk. 8/103/32):
Traumatischer distal er Bizepssehnenausriss am recht en Arm am 1 8. April 1999 mit/bei: - chronischem , gemischt-neurop athischem und mechanischem Schmer zsyndrom bei
Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis Schädigung nach operativ behandeltem Bize pssehne n riss recht s am 2 2. April
1999 und nachfolgender Entwicklung einer Myositi s ossificans (ICD-10 G 56.9) - a ktuell: leichte mechanische Res t beschwerden am rechten Arm, betont im Bereich des Ellbogens (ICD-10 M79.62), funktionell überlagert
Die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ erklärten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe r deführers seit dem 1 4. März 200 3 deutlich verbessert habe . In einer körperlich leichten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit meh reren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicher heitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminde rung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2013 in medizinischer Hinsicht auf das interdisziplinäre Gutachte n der Gutachtenstelle F.___ vom 2 6. März 2012, das auf am 2 1. und am 2 7. Februar 2012 durch geführten Untersuchungen beruht
( Urk. 8/103, vgl. auch Stellungnahme der Gutachtenstelle F.___ vom 2 2. Juli 2013, Urk. 8/115). 3.2
Im chirurgisch-orthopädischen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
dar, dass in Bezug auf die beim Unfall vom 1 8. April 1999 rupturierte distale Bizepssehne klinisch und bildgebend nach der operativen Refixation wieder eine Kontinuität bestehe. Es könne heute gesamthaft von einer guten Funktio nalität ausgegangen werden, was sich durch einen auf der dominanten rechten Seite im Vergleich zur unbeteil igten linken Seite sogar leicht grösseren Muskel umfang am Ober- und Unterarm zeige, auch wenn die gezeigte Kraftentfaltung bei der fokussierten Untersuchung etwas ger inger sei. Dieses Phänomen mani festiere sich auch beim Händedruck, der rechts deutlich schwächer ausfalle als links, was mit der rechts im Vergleich zu links kräftigeren Vorderarmmuskula tur deutlich kontrastiere. Die aktive Pro- und Supinatio n sei lediglich leicht eingeschränkt (mindestens 80-0-70 Grad) – sie habe sich damit gegenüber früheren Untersuchungen inzwischen deutlich verbessert. Dies obwohl die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens unverändert vorliege und als appositionelle Knochen an lagerung auch in der rezenten MR-Tomographie des Ellbogens nachweisbar sei. Wenn man davon ausgehe, dass die ektope
Kno chenanlagerung durch ein chronisches Impingement zu Schmerzhaftigkeit und dadurch zur Einschränkung der Umwendebewegungen geführt ha be, so lasse die jetzt deutlich geringere Einschränkung der Pro-/ Supination auf eine auch entsprechend geringer e Schmerzprovokation schliessen. Mit anderen Worten würden die Umwendebewegungen mechanisch weniger Schmerzen auslösen, was sich in einer jetzt nahezu freien Pro-/ Supination der rechten Hand nieder schlage. In der orthopädischen Untersuchung sei dementsprechend auch im Spontanverhalten keinerlei Schonverhalten der rechten oberen Extremität fest stellbar gewesen. Die Funktion s beeinträchtigung be i den Umwendebewegungen im Ell bogengelenk (welche über da s Radiusköpfchen laufen würden) sei damit jetzt deutlich geringer ausgeprägt als früher. Dadurch sei eine annähernd volle Pronation der Hand möglich, was auch eine praktisch physiologische Stellung der Hand an der PC-Tastatur und an der Maus ermögliche. Dies wäre bei einer Pronation von 50 Grad, wie sie noch bei der Begutacht ung in der Klinik E.___ festgestellt wor den sei, nicht möglich gewesen ( Urk. 8/103/27).
Weiter führten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ aus, dass andererseits bei den Umwendebe wegungen doch noch eine sch m erzhafte Krepitation im Bereich des Radiusköpfchens spürbar sei , was durch die ektope Verknöcherung an dieser Stelle erklärbar sei. A us orthopädischer Sich sei es grundsätzlich plausibel, dass nach der erlittenen Verletzung und der deswegen durchgeführten Operation gewisse mechanische Restbeschwerden am rechten Ellbogen, die am ehesten belastungsabhängig auftreten würden , noch persistieren würden. Allerdings scheine sich dies im Alltagsleben des Beschwerdeführers nur geringgradig aus zuwirken, wofür mehrere Faktoren sprechen würden. Primär bestehe offenbar nur ein geringer Ana l geti k abedarf . T rotz der Angabe des Beschwerdeführers, letztmals 24 oder gar 48 Stunden vor den körperlichen Untersuchungen eine Dosis Novalgin eingenommen zu haben, habe er in den betreffenden Untersu chungen anscheinend nicht unter wesentlichen Beschwerden gelitten , und es habe sich auf funktioneller Ebene spontan auch e i n nahezu unauffälliger Befund gezeigt . Aus den entsprechenden Abrechnungen der Krankenkasse gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren weit weni ger Medikam ente bezogen habe, als er angegeben habe . So sei en für das ver gangene Jahr 2011 lediglich zwei Bezüge von je zwei Flaschen Novalgin Trop fen à 10 ml und kein Bezug von Novalgintabletten dokumentiert. In den Jahren 2009 und 2010 sei
überdies nur je ein Medikamentenbezug abgerechnet worden (über die Unfallversicherung seien im Übrigen nach Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin seit 2003 keine Leistungen mehr abgerechnet worden ) . Zudem seien i n der Untersuchung auch deutlich e Inkonsistenzen sichtbar gewesen, die darauf hinweisen würden, dass die gesundheitliche Problematik in der Begut achtungssituation zumindest habe verdeutlicht werden sollen. Sowohl anam nestisch wie auch im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung habe der Beschwer deführer über eine konstant verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und Beschwerden, die bei forcierten Bewegungen und Belastungen auftreten wür den, berichtet. Entsprechend sei er beim Auskleiden au ch zuerst mit dem linken Arm aus dem Ärmel von Jackett und Hemd geschlüpft, weshalb er den rechten Arm anschliessend etwas weniger habe bewegen müssen. Dies habe im Sinne einer gewissen Schonung interpretiert werden können. Beim späteren Wieder anziehen habe sich dies aber relativiert, da der Beschwerdeführer wiederum zuerst den linken Arm in die erwähnten Kleidungsstücke geführt habe, was zwingend mit einem vermehrten Bewegungsausschlag des rechten Armes ein hergegangen sei. Somit sei auf eine mit ganz einfachen Mitteln mögliche Scho nung verzichtet worden, wie sie von einer Person mit relevanten bewegungsab hängigen Beschwerden am rechten Arm mit Sicherheit spontan durchgeführt würde, zumal die Problematik schon seit derart vielen Jahren bestehe. Auch das Zurückziehen der rechten Hand beim Messen des Finger-Boden-Abstands sei am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu sehen, nachdem zuvor bei der Untersuchung der Rumpfbewegungen mit Positionierung des orthopädischen Gutachters hinter dem Rücken des Beschwerdeführers und anfangs auch bei der Inspektion von ventral beide Hände stets auf gleicher Höhe gewesen seien. Erst beim Ansetzen des Messbandes sei die rechte Hand plö tzlich ca. 20 cm zurück gezuckt, was in erster Linie durch einen Schulterhochzug und Bewegungen im Rumpf geschehen sei, wodurch keine wesentliche Schonung des rechten Armes herbeigeführt werden könne. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Bauchlage auf dem Untersuchungstisch auch vermehrt auf dem rechten Arm abgestützt, wohl aufgrund seiner Rechtsdominanz. Auch dies entspreche aber wiederum nicht einer potentiell zu erwartenden Schonung. Dass eine solche wohl auch im Alltag kaum praktiziert werde, lasse sich aus dem Umstan d schliessen, dass der Umfang am Ober- und Unterarm rechts leicht grösser sei als links, wohingegen nach einer langjährigen Schonung ein deutli ches Defizit zu erwarten wäre. Nicht zuletzt wirke es auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer berichte, erst beim geplanten nächsten Wechsel seines Autos im Sommer 2012 e rstmals in seinem Leben auf ein Auto mit Automatikgetriebe umzustellen, nachdem schon seit über zehn Jahren der rechte Arm, der übli cherweise für die manuelle Gangschaltung eingesetzt werde, nur noch redu - ziert belastbar sei (das s finanzielle Gründe einen früheren Wechsel verhindert hätten, dürfe in Anbetracht der vom Beschwerdeführer bisher gefahrenen und der neu ins Auge gefassten Automarke nahezu ausgeschlossen werden , Urk. 8/103/ 27- 28).
Sodann erklärten d ie Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass auf orthopädischem Gebiet vonsei ten der
muskuloskelettalen Strukturen jetzt insgesamt eine gute Funktion des rechten Armes mit einer wesentlichen Verbesserung des Bewegungsumfan ges gegenüber früher bestehe . Dies spreche bei weiterhin unverändert nach weisbarer ektoper Verknöcherung des rechten Ellbogens für eine inzwischen deutlich geringere Schmerzhaftigkeit bei den früher deutlich stärker beein trächtigten Umwendebewegungen der rechten Hand . Aus rein orthopädischer Sicht seien jetzt lediglich qualitative Einschränkungen der körperlichen Leis tungsfähigkeit zu begründen. Der Beschwerdeführer sollte bei der beruflichen Tätigkeit keine Gewichte von mehr als 10 kg heben müssen und repetitive Umwendebewegungen des Vorderarmes (Pro-/ Supi nation ) vermeiden ( Urk. 8/103/31-32 und Urk. 8/103/35 ).
Diese Darlegungen erscheinen ohne Weiteres
nachvollziehbar. 3.3
Im neurologischen Teil des Gutachten s gaben
die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ an, dass ihre Untersuchung keine massgeblich von de n Vorbegutachtungen abweichende Untersuchungsbefunde ergebe n habe . Nebst einschiessenden Schmerzen, welche sich bei tiefer Palpation und Beklopfen des Narbenstranges im Ausbreitungsge biet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis auslösen lassen würden, bestün den eine als schmerzhaft angegebene Pronation und ein leichtes Supinations defizit im rechten Ellbogen, ferne r eine Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
lateralis rechts. Daneben lasse sich eine nicht ganz so deutliche Beteiligung im Hautareal des Nervus
cutaneus
antebrachii
medialis annehmen, jedoch nur partiell und in den Angaben zur Ausdehnung nicht ganz konsistent . Die gezeigte Kraf t min derung der rechten Hand weise wied erum auf selbstlimitierendes Verhalten hin. Sie könnte allenfalls noch als schmerzreflek torisch gedeutet werden. Dies lasse sich aber nich t durch muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung erhärten. Neurogene Paresen würden eindeutig nicht vorliegen. Eine neuropathis che Schmerzkomponente - wie diese schon von den Vorgutachtern postuliert worden sei - sei aufgrund der klinisch-ne u rologischen Befunde plausibel. D ie Erheblichkeit des neuropathischen Schmerzsyndroms müsse aufgrund der verschiedenen Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Befunden indes relativiert wer den . In diesem Kontext seien auch der unregelmässige und mutmasslich bescheidene Analgetikabedarf , das Fehlen von Hinweisen auf eine vermehrte Schonung der rechten oberen Extremität, das Fehlen wesentlicher Ruheschmer zen im Liegen (bei den angegebenen Schlafpausen tagsüber) sowie das Fehlen von Nachtschmerzen zu nennen. Dies alles spreche gegen eine erhebliche neu ropathische Schmerzproblematik. Was d ie vom Beschwerdeführer subjektiv geltend gemachte zunehmend starke Ermüdung bei anhaltenden Schmerzen betreffe, habe sich diese während der neu rologischen Untersuchung, die nach einer mehrstündigen psychiatrischen Exploration und nach nur einer kurzen Mittagspause statt gefunden habe, absolut nicht wi dergespiegelt und lasse sich durch die neurologischen Befunde, welche nicht massgeblich von den früheren Befunden abweichen würden, auch nicht plausibel erklären ( Urk. 8/103/29). A ufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzkomponente sei daher eine zeitliche Leistungsminderung von 20 % zu postulieren , gemessen an einem vollen zeitlich en Tagespensum an fünf Tagen pro Woche ( Urk. 8/103/36 ) .
A uch diese Ausführungen sind einleuchtend. 3. 4
Im psychiatris chen Teil des Gutachtens legten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ in nachvoll ziehbarer Weise
dar , dass sich in der Untersuchung gegenwärtig keine Hinweise auf eine eigenständige krankheitswertige psychische Störung ergeben hätten. Der ausgesproch en höfliche Beschwerdeführer habe im Gespräch sehr zugänglich und differenziert gew irkt. Er sei in seinem Ausdrucks- und Interak tionsverhalten lebhaft, äussert eloquent, alert und sehr selbstbewusst (zum Teil etwas selbstüberheblich) und affektiv gut moduliert. Die Beschwerdeschilderung sei initial deutlich dramatisch gefärbt gewesen, im weiteren Verlauf der Unter suchung aber dann sachlich und differenziert. Der Beschwerdeführer habe während der dreistündigen Exploration e ntspannt und ruhig gewirkt , und es hätten weder ein Schmerzverhalten noch ein Nachlassen von Aufmerksamkeit und Konzentration beobachtet werden können. Letztere habe sich durchwegs auf hohem Niveau b ewegt ( Urk. 8/103/30). 3. 5
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Ärzte der Gutachtenstelle F.___
daher zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwe rdefüh rers seit dem 1 4. März 200 3 deutlich verbessert habe. In einer körperlich leich ten Tätigkeit, zu der auch die vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aus geübte Tätigkeit als Entwickler von Prozessen und Sicherheitssystemen gehöre, sei aktuell lediglich noch eine zeitliche Leistungsminderung im Umfang von 20 % zu postulieren ( Urk. 8/103/36).
Diese Beurteilung der Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3. 6
In der Stellungnahme vom 2 2. Juli 2013 ergänzten die Ärzte der Gutachtenstelle F.___ , dass sie zwar weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hätten. D abei handle es sich jedoch um ein gemischt neuropathisches und mechani sches Schmerzsyndrom bei Nervus
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lateralis Schädigung und Entwicklung einer Myositis
ossificans
– und ein solches Schmerzsyndrom könne sich im Längsverlauf durchaus bessern. Aus der Diagnose allein lasse sich noch kein Rückschluss auf die Schwere der Störung r espektive des Scha dens ziehen. Es bedürfe vielmehr einer Bewertung der mit der Diagnose einher gehenden funktionellen Beeinträchti gungen. A uf eigene Laboruntersuchungen hätten sie verzichtet, weil diese keinerlei Mehrwert für die zu beurteilenden Fragen ergeben hätten. Entscheidend für die Beurteilung im Bereich der rechten Elle n beuge und des rechten Ellbogens seien die klinischen Untersuchungsbe funde. Auch ein neuerliches bildgebendes Verfahren hätte, nachdem am 1 2. Mai 2011 in der Spital A.___ eine MR-Tomographie des rechten Ellbo gens durchgeführt worden sei, keinen Mehrwert fü r die Beurteilung ergeben, da die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich Ellbogen und Unterarm nach dessen eigenen Angaben gegenüber früheren Jahren unverändert geblie ben seien. Auf die Bildgebung der Spital A.___ hätten sie in ihrem Gut achten im Übrigen auch Bezug genommen. Zu den technischen Unter suchun gen sei zudem noch anzumerken, dass die elektrophysiologischen Abklärungen der Klinik E.___ im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom Dezember 2009 unauffällig gewesen seien. Dass die Untersuchung b eim orthopädis chen Gutachter gerade einmal 60 Minuten gedauert und dieser nur kurz den Arm des Beschwerdeführers bewegt habe, sei eine Unterstellung, die jeglicher Grundlage entbehre und auch durch den von ihnen dokumentierten orthopädischen Befund widerlegt werde. Im Weiteren seien sie auch nicht der Auffassung, dass das Ende 2009 erstellte Gutachten der Klinik E.___ falsch sei. Sie hätten viel mehr dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither objektiv und wesentlich verbessert habe. Daran ändere auch die Prognose von Prof. B.___ aus dem Ja hr 2002, dass der gesundheitliche Zustand beim Beschwerdeführer endgültig sei, nichts. Denn diese auf dem damaligen Kennt nisstand der Beurteilung beruhende Prognose sei durch die aktuellen Befunde inzwischen widerlegt worden. Dies sei im Wesentlichen auch damit zu begrün den, dass die chronische mechanische Irritation der Weichteile durch die ektope Ossifikation im Bereich des Radiusköpfchens (chronisches Impingement ) gegen über damals offensichtlich deutlich zurückgegangen sei ( Urk. 8/115 /2-4).
Auch diese Ausführungen sind überzeugend. Eine tatsächliche Veränderung in den gesun dheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich ein Lei den in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versi cherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweisen ). 3.7
Es ist somit festzuhalten, dass auf die Eins chätzung der Ärzte der Gutachtenstelle F.___
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann.
Vom Beizug weiterer medizinischer Akten – wie namentlich des vom Beschwer deführer erwähnten Berichts von Dr. med. G.___ , FMH Allgemeinmedi zin (vgl. Urk. 1 S. 7) – sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in erwerbliche r Hinsicht auswirkt (vgl. E. 1.2 ) . 4.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist vom Lohn auszugehen, den de r Beschwerdeführer als Projektmanager im Bereich Entwicklung von
Soft ware/Hard ware bei Firma Y.___
vor dem Unfall vom 1 8. April 1999 zuletzt erzielte . Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin belief sich der damalige
Monatsl ohn auf brutto Fr. 7‘664.-- für ein 80%-Pensum ( Urk. 8/40), was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einen hypothetischen Monatslohn von brutto Fr. 9‘580.-- ergibt. Entgegen den Darle gunge n des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 ) sind vorliegend keine konkrete n Anhaltspunkte für einen hypothetischen Berufsaufstieg im Gesundheitsfall ersichtlich. Im Rahmen der persönlichen Besprechung bei der Beschwerdegeg nerin vom 3 0. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer selbst
ausdrücklich ver neint , dass er durch den Unfall einer Beförderung entgangen sei ( Urk. 8/36).
Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Gutachtenstelle F.___ im Februar 2012 sind dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten, zu denen auch seine seit länge rem ausgeübte Tätigkeit im Bereich Entwicklung von Hardware /Software gehört (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/103/45-46) , mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich. Aus den Akten geht
sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 1999 etwa
in seiner Tätigkeit bei der Firma H.___ von September 2001 bis Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/103/47) bei einem 50%-Pensum
einen Lohn von brutto
Fr. 4‘857.70 pro Monat erzielte
(vgl. Urk. 8/56 und Urk. 8/57 ), das heisst aufgerechnet auf ein hypothetisches 100%-Pensum einen Lohn von
Fr. 9‘ 715.4 0. Damit verdiente er unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2013, T39 ) prak tisch gleich viel wie vor dem Unfall bei
der Firma Y.___ . Unter diesen Umstä nden erscheint es vorliegend sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, wäh rend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Es ist somit zunächst von einer 20%igen Einschränkung des Beschwerdeführers aus zugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm
im Rahmen ihrer Berechnung des Invalideneinkommens zudem einen sogenannten Leidensabzug von 5 % vor ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Teilzeitarbeit bei Männer n statistisch gesehen we niger gut entlöhnt wird als
eine Vollzeittätigkeit ( vgl. Urk. 2 S. 10-11; Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2013 vom 1 6. April 2013 E. 5.4)
- was nicht zu beanstanden ist.
Damit resultiert vorliegend schliesslich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohn einbusse von 24 % (100 %
- [80 % x 0,95]). 4.3
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Invali denrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % festzusetzen ist.
De r Antrag des Beschwerdeführers , es sei eine mündliche Verhandlung durchzu führen, ist im Übrigen abzuweisen. Denn in der Beschwerdeschrift begründete er dies en
damit, dass der Orthopäde der Gutachtenstelle F.___ und er
selbst vom Gericht zu befragen seien ( Urk. 1 S. 6). Damit ist der Beschwerde begründung
aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer G erichtsverhandlung bezweckt wurde . Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlu ng im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor , und eine
weitere Beweisabnahme drängt sich
– wie bereits unter E. 3.7 erwähnt
– nicht auf
(vgl. BGE 122 V 55 E. 3a) . 5 .
Angesichts des geringfügigen Obsiegens, das allerdings nicht auf den Vorbrin gen des Beschwerdeführers beruht , ist die Beschwerdegegnerin zu verpf lich ten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti -
gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Me hrwertsteuer) fest zusetzen ist (vgl. BGE 117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 445/04 vom 2 4. Februar 2005). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom
15. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Mai 2013 Anspruch auf eine auf einen Invalidi tätsgrad von 24 % gestützte Invalidenrente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl