Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete seit 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG als M e rch a ndiserin und war in dieser Eig enschaft bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgendend: Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) .
Nach einem Sturz auf das rechte Knie suchte die Versi cherte am 17. Januar 2012 ihren Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allge meine Medizin, auf. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion und verordnete Medikam ente und Physiotherapie. Am 31. Januar 2012 stellte er eine deutliche Besserung des Knies fest (Urk. 8/24). Am 20. Februar 2012 klagte die Versicherte über starke Schmerzen im rechten Unterschenkel; in der Folge veran lasste Dr. Z.___ eine Duplexsonografie der Beinvenen rechts sowie ein MRT des rechten Knies im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19: Berichte üb er die Duplexsonografie vom 20. Februar 2012 sowie über das MRT vom 12. März 2012). Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca mediopatellaris durchgeführt (Urk.
8/11). Am 12. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der Mutuel , dass die Versicherte seit 26. März 2012 infolge eines nicht näher bezeichneten U nfalls arbeitsunfähig sei (Urk. 8/1). Die Versicherte konsultier t e am 3. Juli 2012
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie ( Urk. 8/24) und begab sich in der Folge ebenfalls zur Behandlung in die E.___ Klinik (Urk. 8/10) .
Am 8. Juli 2012 beantwortete X.___ d ie zusätzlichen Frage n der Mutuel zur Schadenmeldung und führte aus, dass sie am 1 1. Januar 2012 auf das rechte Knie gestürzt sei (Urk. 8/4).
Die Mutuel tätig t e Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (Urk.
8/10-11 , Urk.
8/19 -21 ) und befrag t e die Ver sicherte am 17. Oktober 2012 ( Urk. 8/12).
Ferner zog sie die Akten des Kranken taggeldversicherers, der F.___ , bei ( Urk. 8/24). Hernach legte sie das Dossier ihrem beratenden Arzt , Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH Chirurgie, zur Beurteilung vor (Beurteilung vom 1 6. Januar 2013, Urk. 8/26).
1.2
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die Mutuel ihre Leistun gen rück wirkend per
3 1.
Januar 2012 ein ( Urk. 8/29). Dagegen erhob die Kranken ver si cherung von X.___ , die H.___ Schweizerische Kranken- und Unfallver sicherung AG, am 2 7. Februar 2013 Einsprache (Urk. 8/30), wel che sie am 2.
April 2011 wieder zurückzog ( Urk. 8/34). Die Ver sicherte erhob mit Eingabe vom 1 1. März 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/32, mit Ein sprachebegründung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/35). Diese wies d ie Mutuel mit E ntscheid vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 0. Oktober 2013 seien ihr die versicherten Leistungen zu zu sprechen. Eventualiter sei die Angele genheit für Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisu ng der Beschwerde ( Urk. 7 S. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-40 ), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen ( Abs. 2). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1. 4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ge klagten Beschwer den auch über den 31. Januar 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mit hin ob diese Beschwerden noch in einem Kau sal zusammenhang zum geltend gemachten Unfall vom 1 1. Januar 2012 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen und der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. G.___
sei der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom Januar 2012 und de m am 27. März 2012 operierten Meniskusriss beziehungsweise den weiteren Kniebeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. A ufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses
wären ausser dem weder die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nach Art. 4 ATSG noch der un fallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erfüllt ( Urk. 2 S. 7). 2. 3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
im Wesentlichen vor, dass Dr. G.___ zu Unrecht aus Drittberichten vermein t liche medizinische Tatsachen übernom men habe, weswegen nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden könne. Ent gegen der Auffassung von Dr. G.___
leide sie
– wenn überhaupt – unter einer gering g radigen Adipositas, welche kaum Auswirkungen auf die Gelenke haben dürfte . Durch den Bericht zur MRI-Untersuchung vom 1 2. März 2012 seien eine mediale Meniskushinterhornläsion im Sinne eines kleineren radiären Risses und ein etwas subluxiert stehender Meniskus mit relativ auch etwas degenerierter osteophytärer Ausziehung femorotibial medialseitig dokumentiert ( Urk. 1 S. 4). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe allenfalls eine beginnende Arthrose vorgelegen. Mit dem Unfall sei es zu einer richtung gebenden Ver schlimmerung gekommen. Zu mindest die Meniskusläsion müsse dem Unfaller eignis zugerechnet werden. Sie habe über zwei Monate auf den operativen Ein griff warten müssen. Es sei über wiegend wahr scheinlich, dass der Meniskusbe fund in der Folge für ein Fortschreiten der Gonarthrose gesorgt habe. Schliess lich rügt sie, dass die Be schwerdegegnerin zu Unrecht nicht geprüft habe , ob eine unfallähnliche Kö r perschädigung vorliege ( Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte am 1 7. Januar 2012 eine Kniedistorsion rechts.
Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2012 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ , dass es mit dem Knie deutlich besser gehe. Dr. Z.___ stellte keinen Kniegelenkserguss fest und es wurde kein Kompressionsschmerz, jedoch ein Dehnschmerz des medialen Seitenbandes angegeben. Nach dieser Untersuchung diagnostizierte Dr.
Z.___ eine Seitenbandläsion ( Urk. 8/24) . 3.2
Bei der Duplexsonografie der Beinvenen rechts im Kreisspital A.___ vom 2 0. Februar 2012 liess sich kein Hinweis auf eine frische tiefe Bein venen thrombo se oder gröbere postthrombotische Veränderung sowie kein Hin weis auf ein Kniegelenkserguss oder eine Bakerzyste
finden (Urk. 8/19). 3.3
Das von Dr. I.___ , leitender Arzt am Kreisspital A.___ , befun dete MRT des rechten Knies
vom 1 2. März 2012 zeigte eine mediale Menis kus hinterhorn läsion im Sinne eines kleineren radiären Riss es , ein etwas subluxiert stehender medialer Meniskus mit reaktiv auch etwas degenerativer osteophy tä rer Ausziehung femorotibial medialseitig mit ansonsten unauffälligen Knie bin nenstrukturen ( Urk. 8/19). 3. 4
Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Knie gelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca medio patellaris durchgeführt ( Urk. 8/11). Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom selben Tag sind die Diagnosen Innenmeniskus-Hinterhorn ruptur rechtes Kniegelenk, Chondromalazie III.
Grades med ialer Femurkondylus sowie b reite P li ca mediopatellaris zu entnehmen (Urk. 8/11). Sie führten aus, d ie Be schwer deführerin habe vor ca. sechs Wochen ein Distorsionstrauma des rechten Knies erlitten und habe seither zunehmende Schmerzen im medialen Kniege lenkspalt . Bei deutlichen Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung und Nachweis einer Radiärruptur am Übergang von Pars intermedia zum Hinterhorn im MRT sei die Operationsindikation gegeben gewesen . Der postoperative Ver lauf ge stalte sich komplikationslos (Urk. 8/11). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 hielt
Dr. med. J.___ , leitender Arzt Chirurgie, Spital B.___ , fest,
posto perativ gebe es keine Meniskusreste, die im Gelenk stören könnten. Der immer wiederkehrende Kniegelenkserguss sowie die unterstützende Bakerzyste würden auf der Weiterentwicklung der Femoropatellargelenksarthrose beruhen . Die kör perliche Untersuchung zeige einen sehr geringen Kniegelenkserguss mit einer prall elastisch gefüllten Bakerzyste. Der mediale Kniegelenkspalt sei nicht schmerzhaft
(Urk. 8/24). 3. 5
Bei der MR T -Untersuchung des rechten Kniegelenks im Stadtspital K.___ vom 29. Mai 2012 zeigte sich eine schwere mediale Femorotibialgelenksarthrose mit bis auf den Knochen reichender Knorpelverschmälerung und reaktiven sub chondralen Oedemzonen, ein bei Zustand nach Teilmeniskektomie verkürzter medialer Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn mit degenerativ veränder tem Restmeniskus, eine mässiggradige Femoropatellargelenksarthrose, ein mässiger Gelenkerguss sowie eine kleine Bakerzyste (Urk. 8/20). 3.6
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 4. Juli 2012 die Diagnosen Varusgonarthrose rechts und Status nach Knie arthroskopie . Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24). 3. 7
Den Bericht en der E.___ Klinik vom 5. und 2 3. Juli sowie 9. August 2012 sind die Diagnosen Verdacht auf Ar th rofibrose rechts mit/bei beginn ender medialer Gonarthrose und Status nach zweifacher Kniegelenkspunktion ohne mi kr obielles Wachstum sowie Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kekt omie und Resektion der P li ca mediopatellaris bei Innenmeniskushinterhorn ruptur sowie breiter P li ca mediopatellaris und die Nebendiagnose Adipositas per magna zu entnehmen ( Urk. 8/10) .
Am 2 4. September 2012 wurde die Beschwerdeführer in von Dr. med. L.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___ Klinik, untersucht. Dr. L.___ diagnosti zierte im Bericht vom 2 5. September 2012 eine s ymptomatische Gonarthrose rechts mit/bei möglicher Arthrofibrose bei Bewegungseinschränkung und Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Meniskusläsion sowie Adipo sitas . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätig keiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10 ) .
Mit Bericht vom 22. November 2012 hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die ursprüngliche n Tätigkeiten weiterhin zu bestäti gen ( Urk. 8/24). 3. 8
In seinem Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 führte der Hausarzt der Beschwerde führerin ,
Dr. Z.___ aus , dass deren „Geschichte“ am 1 7. Januar 2012 mit einem Sturz auf der Treppe auf das rechte Knie begonnen habe. In der Folge seien massive Knieschmerzen sowie Belastungs- und Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, da das Gewicht nicht getragen werden könne bei Adipositas (BMI 36). Nun sei eine symptomatische Gonarthrose rechts mit Verdacht auf mögliche Artho fib rose bei Bewegungseinschränkung aufgetreten
( Urk. 8/21) . 3. 9
Am 2 5. Oktober 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in die Adiposita s-Sprechstunde des S pitals M.___ ( M.___ ), Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernähru ng. Die Ärzte des M.___ diagnostizierten eine Adipositas Grad 2, BMI 37 kg/m2, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, einen Status nach Meniskusläsion Knie rechts im Januar 2012 sowie einen Sta tus nach Cholezystektomie ( Urk. 8/21). 3. 10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,
Dr. G.___ , führte in seiner Be urteilung vom 1 6. Januar 2013 aus, bei unbekanntem Unfalldatum mit iden ti scher Beschreibung des Unfallhergangs sei die Beschwerdeführerin wegen einer radiären Meniskusläsion im Hinterhornbereich arthroskopiert worden . Schon präoperativ seien eine Unterschenkelschwellung und Schmerzen aufge treten. In der Folge hätten sich ein verzögerter postoperativer Verlauf mit Ge lenkserguss bil dung sowie ein Verdacht auf Arthro fibrose gezeigt und schliesslich sei
eine ausgeprägte Gonarthrose rechts im Femorotibial - und im Femoropatellargelenk rechts
diagnostiziert worden . Auf grund der vorhanden en Akten müsse dringend angenommen wer den, dass bei einer Adi positas per magna eine Gonarthrose im rechten Kniegelenk be reits vor dem angeblichen Unfallereignis bestan den habe. Inwiefern auch schon die Meniskus läsion prätraumatisch vorhanden gewesen sei, lasse sich kaum eruie ren. Der ganze Verlauf deute auf eine durch das ver meintliche Unfallereignis oder aber eher durch die Arthroskopie bedingte Akti vierung einer vorbestehen den Go narthrose hin . Die jetzigen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch der postoperative Verlauf würden ebenfalls auf eine vorübergehende Akti vierung einer vorbestehenden Gonarthrose hin deuten . Das schwer zu definie rende Unfallereignis sei für die Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht ursächlich. Der Status quo ante dürfte am 3 1. Januar 201 2 entsprechend dem Untersuchungsergebnis des Hausarztes erreicht worden sein. Die momentane Arbeitsunfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht auf die symptomatische Gonarthrose zurückgeführt ( Urk. 8/26 S. 6). 4.
4.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 noch von einem Unfallereignis ausging ( Urk. 8/29 S. 1-2), führt sie i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2013 aus, aufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses seien wohl weder die Voraussetzungen des Unfall be griffs ( Art. 4 ATSG) erfüllt noch sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben ( Urk. 2 S.
2).
Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ist Grundvoraussetzung dafür, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung überhaupt besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E.
5 mit Hinweis) , weshalb diese Frage vorab zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin führte am 8. Juli 2012 aus, sie sei am 11. Januar 2012 im N.___ -Lager in C.___ gestürzt , und hat diese s Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/4): „Bei Sturz über Stiege mit Kiste auf rechte Knie ge flo gen.“ Am 17. Oktober 2012 schilderte sie gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, sie habe am 26. Januar 2012 eine Kiste getragen und auf der letzten Stufe im Treppenhaus des N.___ -Lagers in C.___ einen Fehltritt gemacht. Die Kiste sei ihr aus den Händen gefallen und sie sei vorn über gestürzt und zuerst mit dem rechten Knie auf dem Betonboden ge landet (Urk. 8/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet d er Umstand, dass von der Beschwerde führerin unterschiedliche Unfalldaten an ge geben wurden , nicht, denn die Schilderungen des Unfallhergangs ( Fehltritt auf der Treppe und Sturz auf das rechte Knie) waren im Wesentlichen stets gleich . Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst am 1 7. Januar 2012 konsultierte ( Urk. 8/21).
Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ist damit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Beschwer deführerin keinen Unfall glaubhaft gemacht hat (vgl. RKUV 1990 Nr.
U 86 S. 50).
Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob dieses Ereignis als unfallähn liche Körperschädigung zu qualifizieren ist. Indes hat die Beschwerdegegnerin – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2012 eingestellt. 4.2
Dr. G.___
gab gestützt auf die Vorakten – insbesondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuchungen
– eine schlüssige und nachvoll ziehbar begründete Beurteilung ab.
Er sieht die Gonarthrose im rechten Kniege lenk als vorbestehend an ( Urk. 8/26 S. 6) , weist aber darauf hin, dass im Bericht zur MRT-Untersu chung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19) die degenerativen Veränderungen nicht beschrie ben würden. Auch im Operationsbericht des Spital B.___ vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/11) sei keine Beschreibung der Knorpelverhältnisse beziehungsweise der dege nerativen Verhältnisse zu finden. Die nachfolgenden MRT-Untersuchungen (Stadtspital K.___ , E.___ Klinik) zeigten indes eine ausgedehnte Femeroti bialarthrose sowie eine Femoropatellararthrose rechts ( Urk. 8/26 S. 5). Daraus lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ( Urk. 2 S. 5) – aber nicht ableiten, dass es unfallbedingt zu einem Fortschreiten der Gonarthrose ge kommen sei. Der Rheumatologe der E.___ Klinik, Dr. L.___ , berück sichtigt in seine r Beurteilung vom 25. September 2012 den Sturz von Anfang 2012 und die im MRT der E.___ Klinik erhobene ausgeprägte medial
betont e Go narth rose, bringt diese aber nicht in Verbindung mit diesem Sturz (Urk.
8/10). Für Dr. L.___ stand damals die symptomatische Gonarthrose – und nicht etwa durch den Sturz vom 1
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Januar 2011 bei der Y.___ AG als M e rch a ndiserin und war in dieser Eig enschaft bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgendend: Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) .
Nach einem Sturz auf das rechte Knie suchte die Versi cherte am 17. Januar 2012 ihren Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allge meine Medizin, auf. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion und verordnete Medikam ente und Physiotherapie. Am 31. Januar 2012 stellte er eine deutliche Besserung des Knies fest (Urk. 8/24). Am 20. Februar 2012 klagte die Versicherte über starke Schmerzen im rechten Unterschenkel; in der Folge veran lasste Dr. Z.___ eine Duplexsonografie der Beinvenen rechts sowie ein MRT des rechten Knies im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19: Berichte üb er die Duplexsonografie vom 20. Februar 2012 sowie über das MRT vom 12. März 2012). Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca mediopatellaris durchgeführt (Urk.
8/11). Am 12. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der Mutuel , dass die Versicherte seit 26. März 2012 infolge eines nicht näher bezeichneten U nfalls arbeitsunfähig sei (Urk. 8/1). Die Versicherte konsultier t e am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen ( Abs. 2).
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1. 4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ge klagten Beschwer den auch über den 31. Januar 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mit hin ob diese Beschwerden noch in einem Kau sal zusammenhang zum geltend gemachten Unfall vom 1 1. Januar 2012 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen und der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. G.___
sei der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom Januar 2012 und de m am 27. März 2012 operierten Meniskusriss beziehungsweise den weiteren Kniebeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. A ufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses
wären ausser dem weder die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nach Art. 4 ATSG noch der un fallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 3 1.
Januar 2012 ein ( Urk. 8/29). Dagegen erhob die Kranken ver si cherung von X.___ , die H.___ Schweizerische Kranken- und Unfallver sicherung AG, am 2 7. Februar 2013 Einsprache (Urk. 8/30), wel che sie am 2.
April 2011 wieder zurückzog ( Urk. 8/34). Die Ver sicherte erhob mit Eingabe vom 1 1. März 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/32, mit Ein sprachebegründung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/35). Diese wies d ie Mutuel mit E ntscheid vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 0. Oktober 2013 seien ihr die versicherten Leistungen zu zu sprechen. Eventualiter sei die Angele genheit für Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisu ng der Beschwerde ( Urk.
E. 3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte am 1 7. Januar 2012 eine Kniedistorsion rechts.
Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2012 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ , dass es mit dem Knie deutlich besser gehe. Dr. Z.___ stellte keinen Kniegelenkserguss fest und es wurde kein Kompressionsschmerz, jedoch ein Dehnschmerz des medialen Seitenbandes angegeben. Nach dieser Untersuchung diagnostizierte Dr.
Z.___ eine Seitenbandläsion ( Urk. 8/24) .
E. 3.2 Bei der Duplexsonografie der Beinvenen rechts im Kreisspital A.___ vom 2 0. Februar 2012 liess sich kein Hinweis auf eine frische tiefe Bein venen thrombo se oder gröbere postthrombotische Veränderung sowie kein Hin weis auf ein Kniegelenkserguss oder eine Bakerzyste
finden (Urk. 8/19).
E. 3.3 Das von Dr. I.___ , leitender Arzt am Kreisspital A.___ , befun dete MRT des rechten Knies
vom 1 2. März 2012 zeigte eine mediale Menis kus hinterhorn läsion im Sinne eines kleineren radiären Riss es , ein etwas subluxiert stehender medialer Meniskus mit reaktiv auch etwas degenerativer osteophy tä rer Ausziehung femorotibial medialseitig mit ansonsten unauffälligen Knie bin nenstrukturen ( Urk. 8/19). 3. 4
Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Knie gelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca medio patellaris durchgeführt ( Urk. 8/11). Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom selben Tag sind die Diagnosen Innenmeniskus-Hinterhorn ruptur rechtes Kniegelenk, Chondromalazie III.
Grades med ialer Femurkondylus sowie b reite P li ca mediopatellaris zu entnehmen (Urk. 8/11). Sie führten aus, d ie Be schwer deführerin habe vor ca. sechs Wochen ein Distorsionstrauma des rechten Knies erlitten und habe seither zunehmende Schmerzen im medialen Kniege lenkspalt . Bei deutlichen Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung und Nachweis einer Radiärruptur am Übergang von Pars intermedia zum Hinterhorn im MRT sei die Operationsindikation gegeben gewesen . Der postoperative Ver lauf ge stalte sich komplikationslos (Urk. 8/11). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 hielt
Dr. med. J.___ , leitender Arzt Chirurgie, Spital B.___ , fest,
posto perativ gebe es keine Meniskusreste, die im Gelenk stören könnten. Der immer wiederkehrende Kniegelenkserguss sowie die unterstützende Bakerzyste würden auf der Weiterentwicklung der Femoropatellargelenksarthrose beruhen . Die kör perliche Untersuchung zeige einen sehr geringen Kniegelenkserguss mit einer prall elastisch gefüllten Bakerzyste. Der mediale Kniegelenkspalt sei nicht schmerzhaft
(Urk. 8/24). 3. 5
Bei der MR T -Untersuchung des rechten Kniegelenks im Stadtspital K.___ vom 29. Mai 2012 zeigte sich eine schwere mediale Femorotibialgelenksarthrose mit bis auf den Knochen reichender Knorpelverschmälerung und reaktiven sub chondralen Oedemzonen, ein bei Zustand nach Teilmeniskektomie verkürzter medialer Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn mit degenerativ veränder tem Restmeniskus, eine mässiggradige Femoropatellargelenksarthrose, ein mässiger Gelenkerguss sowie eine kleine Bakerzyste (Urk. 8/20).
E. 3.6 Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 4. Juli 2012 die Diagnosen Varusgonarthrose rechts und Status nach Knie arthroskopie . Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24). 3. 7
Den Bericht en der E.___ Klinik vom 5. und 2 3. Juli sowie 9. August 2012 sind die Diagnosen Verdacht auf Ar th rofibrose rechts mit/bei beginn ender medialer Gonarthrose und Status nach zweifacher Kniegelenkspunktion ohne mi kr obielles Wachstum sowie Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kekt omie und Resektion der P li ca mediopatellaris bei Innenmeniskushinterhorn ruptur sowie breiter P li ca mediopatellaris und die Nebendiagnose Adipositas per magna zu entnehmen ( Urk. 8/10) .
Am 2 4. September 2012 wurde die Beschwerdeführer in von Dr. med. L.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___ Klinik, untersucht. Dr. L.___ diagnosti zierte im Bericht vom 2 5. September 2012 eine s ymptomatische Gonarthrose rechts mit/bei möglicher Arthrofibrose bei Bewegungseinschränkung und Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Meniskusläsion sowie Adipo sitas . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätig keiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10 ) .
Mit Bericht vom 22. November 2012 hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die ursprüngliche n Tätigkeiten weiterhin zu bestäti gen ( Urk. 8/24). 3. 8
In seinem Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 führte der Hausarzt der Beschwerde führerin ,
Dr. Z.___ aus , dass deren „Geschichte“ am 1 7. Januar 2012 mit einem Sturz auf der Treppe auf das rechte Knie begonnen habe. In der Folge seien massive Knieschmerzen sowie Belastungs- und Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, da das Gewicht nicht getragen werden könne bei Adipositas (BMI 36). Nun sei eine symptomatische Gonarthrose rechts mit Verdacht auf mögliche Artho fib rose bei Bewegungseinschränkung aufgetreten
( Urk. 8/21) . 3.
E. 7 S. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-40 ), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Am 2 5. Oktober 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in die Adiposita s-Sprechstunde des S pitals M.___ ( M.___ ), Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernähru ng. Die Ärzte des M.___ diagnostizierten eine Adipositas Grad 2, BMI 37 kg/m2, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, einen Status nach Meniskusläsion Knie rechts im Januar 2012 sowie einen Sta tus nach Cholezystektomie ( Urk. 8/21). 3.
E. 10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,
Dr. G.___ , führte in seiner Be urteilung vom 1 6. Januar 2013 aus, bei unbekanntem Unfalldatum mit iden ti scher Beschreibung des Unfallhergangs sei die Beschwerdeführerin wegen einer radiären Meniskusläsion im Hinterhornbereich arthroskopiert worden . Schon präoperativ seien eine Unterschenkelschwellung und Schmerzen aufge treten. In der Folge hätten sich ein verzögerter postoperativer Verlauf mit Ge lenkserguss bil dung sowie ein Verdacht auf Arthro fibrose gezeigt und schliesslich sei
eine ausgeprägte Gonarthrose rechts im Femorotibial - und im Femoropatellargelenk rechts
diagnostiziert worden . Auf grund der vorhanden en Akten müsse dringend angenommen wer den, dass bei einer Adi positas per magna eine Gonarthrose im rechten Kniegelenk be reits vor dem angeblichen Unfallereignis bestan den habe. Inwiefern auch schon die Meniskus läsion prätraumatisch vorhanden gewesen sei, lasse sich kaum eruie ren. Der ganze Verlauf deute auf eine durch das ver meintliche Unfallereignis oder aber eher durch die Arthroskopie bedingte Akti vierung einer vorbestehen den Go narthrose hin . Die jetzigen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch der postoperative Verlauf würden ebenfalls auf eine vorübergehende Akti vierung einer vorbestehenden Gonarthrose hin deuten . Das schwer zu definie rende Unfallereignis sei für die Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht ursächlich. Der Status quo ante dürfte am 3 1. Januar 201 2 entsprechend dem Untersuchungsergebnis des Hausarztes erreicht worden sein. Die momentane Arbeitsunfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht auf die symptomatische Gonarthrose zurückgeführt ( Urk. 8/26 S. 6). 4.
4.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 noch von einem Unfallereignis ausging ( Urk. 8/29 S. 1-2), führt sie i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2013 aus, aufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses seien wohl weder die Voraussetzungen des Unfall be griffs ( Art. 4 ATSG) erfüllt noch sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben ( Urk. 2 S.
2).
Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ist Grundvoraussetzung dafür, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung überhaupt besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E.
5 mit Hinweis) , weshalb diese Frage vorab zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin führte am 8. Juli 2012 aus, sie sei am 11. Januar 2012 im N.___ -Lager in C.___ gestürzt , und hat diese s Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/4): „Bei Sturz über Stiege mit Kiste auf rechte Knie ge flo gen.“ Am 17. Oktober 2012 schilderte sie gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, sie habe am 26. Januar 2012 eine Kiste getragen und auf der letzten Stufe im Treppenhaus des N.___ -Lagers in C.___ einen Fehltritt gemacht. Die Kiste sei ihr aus den Händen gefallen und sie sei vorn über gestürzt und zuerst mit dem rechten Knie auf dem Betonboden ge landet (Urk. 8/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet d er Umstand, dass von der Beschwerde führerin unterschiedliche Unfalldaten an ge geben wurden , nicht, denn die Schilderungen des Unfallhergangs ( Fehltritt auf der Treppe und Sturz auf das rechte Knie) waren im Wesentlichen stets gleich . Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst am 1 7. Januar 2012 konsultierte ( Urk. 8/21).
Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ist damit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Beschwer deführerin keinen Unfall glaubhaft gemacht hat (vgl. RKUV 1990 Nr.
U 86 S. 50).
Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob dieses Ereignis als unfallähn liche Körperschädigung zu qualifizieren ist. Indes hat die Beschwerdegegnerin – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2012 eingestellt. 4.2
Dr. G.___
gab gestützt auf die Vorakten – insbesondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuchungen
– eine schlüssige und nachvoll ziehbar begründete Beurteilung ab.
Er sieht die Gonarthrose im rechten Kniege lenk als vorbestehend an ( Urk. 8/26 S. 6) , weist aber darauf hin, dass im Bericht zur MRT-Untersu chung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19) die degenerativen Veränderungen nicht beschrie ben würden. Auch im Operationsbericht des Spital B.___ vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/11) sei keine Beschreibung der Knorpelverhältnisse beziehungsweise der dege nerativen Verhältnisse zu finden. Die nachfolgenden MRT-Untersuchungen (Stadtspital K.___ , E.___ Klinik) zeigten indes eine ausgedehnte Femeroti bialarthrose sowie eine Femoropatellararthrose rechts ( Urk. 8/26 S. 5). Daraus lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ( Urk. 2 S. 5) – aber nicht ableiten, dass es unfallbedingt zu einem Fortschreiten der Gonarthrose ge kommen sei. Der Rheumatologe der E.___ Klinik, Dr. L.___ , berück sichtigt in seine r Beurteilung vom 25. September 2012 den Sturz von Anfang 2012 und die im MRT der E.___ Klinik erhobene ausgeprägte medial
betont e Go narth rose, bringt diese aber nicht in Verbindung mit diesem Sturz (Urk.
8/10). Für Dr. L.___ stand damals die symptomatische Gonarthrose – und nicht etwa durch den Sturz vom 1
Dispositiv
- Januar 2012 verursachte Beschwerden – im Vor der grund (Urk. 8/10). Darauf hat auch Dr. G.___ hingewiesen ( Urk. 8/26 S. 6). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2012 auch am linken Knie – welches beim geltend gemachten Sturz vom 1
- Januar 2012 nicht betroffen war – an einer Gonarth rose leid et (Urk. 8/24). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, z umindest die – bei der MRT-Untersuchung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ erhobenen – Meniskusläsionen seien dem Unfallereignis zu zu rechnen , ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Mit Blick auf die – abgesehen vom von der Beschwerdeführerin angegebenen Dehnschmerz beim medialen Seitenband – unauf f älligen Untersuchungsbefunde bei der Konsultation bei Dr. Z.___ vom 3
- Januar 2012 ( Urk. 8/24), vermag die Beurteilung von Dr. G.___ , dass es durch den geltend gemachten Unfall vom 1
- Januar 201 2 nur zur einer Aktivierung der vorbestehenden Gonarthrose gekommen , der status quo sine am 3
- Januar 2012 aber erreicht gewesen sei, zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilung somit zu Recht per
- Januar 2012 eingestellt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11 - Mutuel Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00271 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. W.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Mutuel Assurances SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete seit 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG als M e rch a ndiserin und war in dieser Eig enschaft bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgendend: Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/1) .
Nach einem Sturz auf das rechte Knie suchte die Versi cherte am 17. Januar 2012 ihren Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allge meine Medizin, auf. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion und verordnete Medikam ente und Physiotherapie. Am 31. Januar 2012 stellte er eine deutliche Besserung des Knies fest (Urk. 8/24). Am 20. Februar 2012 klagte die Versicherte über starke Schmerzen im rechten Unterschenkel; in der Folge veran lasste Dr. Z.___ eine Duplexsonografie der Beinvenen rechts sowie ein MRT des rechten Knies im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19: Berichte üb er die Duplexsonografie vom 20. Februar 2012 sowie über das MRT vom 12. März 2012). Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca mediopatellaris durchgeführt (Urk.
8/11). Am 12. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der Mutuel , dass die Versicherte seit 26. März 2012 infolge eines nicht näher bezeichneten U nfalls arbeitsunfähig sei (Urk. 8/1). Die Versicherte konsultier t e am 3. Juli 2012
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie ( Urk. 8/24) und begab sich in der Folge ebenfalls zur Behandlung in die E.___ Klinik (Urk. 8/10) .
Am 8. Juli 2012 beantwortete X.___ d ie zusätzlichen Frage n der Mutuel zur Schadenmeldung und führte aus, dass sie am 1 1. Januar 2012 auf das rechte Knie gestürzt sei (Urk. 8/4).
Die Mutuel tätig t e Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (Urk.
8/10-11 , Urk.
8/19 -21 ) und befrag t e die Ver sicherte am 17. Oktober 2012 ( Urk. 8/12).
Ferner zog sie die Akten des Kranken taggeldversicherers, der F.___ , bei ( Urk. 8/24). Hernach legte sie das Dossier ihrem beratenden Arzt , Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH Chirurgie, zur Beurteilung vor (Beurteilung vom 1 6. Januar 2013, Urk. 8/26).
1.2
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die Mutuel ihre Leistun gen rück wirkend per
3 1.
Januar 2012 ein ( Urk. 8/29). Dagegen erhob die Kranken ver si cherung von X.___ , die H.___ Schweizerische Kranken- und Unfallver sicherung AG, am 2 7. Februar 2013 Einsprache (Urk. 8/30), wel che sie am 2.
April 2011 wieder zurückzog ( Urk. 8/34). Die Ver sicherte erhob mit Eingabe vom 1 1. März 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/32, mit Ein sprachebegründung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/35). Diese wies d ie Mutuel mit E ntscheid vom 1 0. Okto ber 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 0. Oktober 2013 seien ihr die versicherten Leistungen zu zu sprechen. Eventualiter sei die Angele genheit für Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisu ng der Beschwerde ( Urk. 7 S. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-40 ), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen ( Abs. 2). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1. 4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ge klagten Beschwer den auch über den 31. Januar 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mit hin ob diese Beschwerden noch in einem Kau sal zusammenhang zum geltend gemachten Unfall vom 1 1. Januar 2012 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen und der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. G.___
sei der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Ereignis vom Januar 2012 und de m am 27. März 2012 operierten Meniskusriss beziehungsweise den weiteren Kniebeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. A ufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses
wären ausser dem weder die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nach Art. 4 ATSG noch der un fallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erfüllt ( Urk. 2 S. 7). 2. 3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
im Wesentlichen vor, dass Dr. G.___ zu Unrecht aus Drittberichten vermein t liche medizinische Tatsachen übernom men habe, weswegen nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden könne. Ent gegen der Auffassung von Dr. G.___
leide sie
– wenn überhaupt – unter einer gering g radigen Adipositas, welche kaum Auswirkungen auf die Gelenke haben dürfte . Durch den Bericht zur MRI-Untersuchung vom 1 2. März 2012 seien eine mediale Meniskushinterhornläsion im Sinne eines kleineren radiären Risses und ein etwas subluxiert stehender Meniskus mit relativ auch etwas degenerierter osteophytärer Ausziehung femorotibial medialseitig dokumentiert ( Urk. 1 S. 4). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe allenfalls eine beginnende Arthrose vorgelegen. Mit dem Unfall sei es zu einer richtung gebenden Ver schlimmerung gekommen. Zu mindest die Meniskusläsion müsse dem Unfaller eignis zugerechnet werden. Sie habe über zwei Monate auf den operativen Ein griff warten müssen. Es sei über wiegend wahr scheinlich, dass der Meniskusbe fund in der Folge für ein Fortschreiten der Gonarthrose gesorgt habe. Schliess lich rügt sie, dass die Be schwerdegegnerin zu Unrecht nicht geprüft habe , ob eine unfallähnliche Kö r perschädigung vorliege ( Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte am 1 7. Januar 2012 eine Kniedistorsion rechts.
Bei der Untersuchung vom 3 1. Januar 2012 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ , dass es mit dem Knie deutlich besser gehe. Dr. Z.___ stellte keinen Kniegelenkserguss fest und es wurde kein Kompressionsschmerz, jedoch ein Dehnschmerz des medialen Seitenbandes angegeben. Nach dieser Untersuchung diagnostizierte Dr.
Z.___ eine Seitenbandläsion ( Urk. 8/24) . 3.2
Bei der Duplexsonografie der Beinvenen rechts im Kreisspital A.___ vom 2 0. Februar 2012 liess sich kein Hinweis auf eine frische tiefe Bein venen thrombo se oder gröbere postthrombotische Veränderung sowie kein Hin weis auf ein Kniegelenkserguss oder eine Bakerzyste
finden (Urk. 8/19). 3.3
Das von Dr. I.___ , leitender Arzt am Kreisspital A.___ , befun dete MRT des rechten Knies
vom 1 2. März 2012 zeigte eine mediale Menis kus hinterhorn läsion im Sinne eines kleineren radiären Riss es , ein etwas subluxiert stehender medialer Meniskus mit reaktiv auch etwas degenerativer osteophy tä rer Ausziehung femorotibial medialseitig mit ansonsten unauffälligen Knie bin nenstrukturen ( Urk. 8/19). 3. 4
Am 2 7. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Knie gelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der P li ca medio patellaris durchgeführt ( Urk. 8/11). Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom selben Tag sind die Diagnosen Innenmeniskus-Hinterhorn ruptur rechtes Kniegelenk, Chondromalazie III.
Grades med ialer Femurkondylus sowie b reite P li ca mediopatellaris zu entnehmen (Urk. 8/11). Sie führten aus, d ie Be schwer deführerin habe vor ca. sechs Wochen ein Distorsionstrauma des rechten Knies erlitten und habe seither zunehmende Schmerzen im medialen Kniege lenkspalt . Bei deutlichen Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung und Nachweis einer Radiärruptur am Übergang von Pars intermedia zum Hinterhorn im MRT sei die Operationsindikation gegeben gewesen . Der postoperative Ver lauf ge stalte sich komplikationslos (Urk. 8/11). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 hielt
Dr. med. J.___ , leitender Arzt Chirurgie, Spital B.___ , fest,
posto perativ gebe es keine Meniskusreste, die im Gelenk stören könnten. Der immer wiederkehrende Kniegelenkserguss sowie die unterstützende Bakerzyste würden auf der Weiterentwicklung der Femoropatellargelenksarthrose beruhen . Die kör perliche Untersuchung zeige einen sehr geringen Kniegelenkserguss mit einer prall elastisch gefüllten Bakerzyste. Der mediale Kniegelenkspalt sei nicht schmerzhaft
(Urk. 8/24). 3. 5
Bei der MR T -Untersuchung des rechten Kniegelenks im Stadtspital K.___ vom 29. Mai 2012 zeigte sich eine schwere mediale Femorotibialgelenksarthrose mit bis auf den Knochen reichender Knorpelverschmälerung und reaktiven sub chondralen Oedemzonen, ein bei Zustand nach Teilmeniskektomie verkürzter medialer Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn mit degenerativ veränder tem Restmeniskus, eine mässiggradige Femoropatellargelenksarthrose, ein mässiger Gelenkerguss sowie eine kleine Bakerzyste (Urk. 8/20). 3.6
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 4. Juli 2012 die Diagnosen Varusgonarthrose rechts und Status nach Knie arthroskopie . Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24). 3. 7
Den Bericht en der E.___ Klinik vom 5. und 2 3. Juli sowie 9. August 2012 sind die Diagnosen Verdacht auf Ar th rofibrose rechts mit/bei beginn ender medialer Gonarthrose und Status nach zweifacher Kniegelenkspunktion ohne mi kr obielles Wachstum sowie Status nach arthroskopischer medialer Teilmenis kekt omie und Resektion der P li ca mediopatellaris bei Innenmeniskushinterhorn ruptur sowie breiter P li ca mediopatellaris und die Nebendiagnose Adipositas per magna zu entnehmen ( Urk. 8/10) .
Am 2 4. September 2012 wurde die Beschwerdeführer in von Dr. med. L.___ , Oberarzt Rheumatologie, E.___ Klinik, untersucht. Dr. L.___ diagnosti zierte im Bericht vom 2 5. September 2012 eine s ymptomatische Gonarthrose rechts mit/bei möglicher Arthrofibrose bei Bewegungseinschränkung und Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Meniskusläsion sowie Adipo sitas . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätig keiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10 ) .
Mit Bericht vom 22. November 2012 hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die ursprüngliche n Tätigkeiten weiterhin zu bestäti gen ( Urk. 8/24). 3. 8
In seinem Schreiben vom 1 5. Oktober 2012 führte der Hausarzt der Beschwerde führerin ,
Dr. Z.___ aus , dass deren „Geschichte“ am 1 7. Januar 2012 mit einem Sturz auf der Treppe auf das rechte Knie begonnen habe. In der Folge seien massive Knieschmerzen sowie Belastungs- und Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, da das Gewicht nicht getragen werden könne bei Adipositas (BMI 36). Nun sei eine symptomatische Gonarthrose rechts mit Verdacht auf mögliche Artho fib rose bei Bewegungseinschränkung aufgetreten
( Urk. 8/21) . 3. 9
Am 2 5. Oktober 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in die Adiposita s-Sprechstunde des S pitals M.___ ( M.___ ), Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernähru ng. Die Ärzte des M.___ diagnostizierten eine Adipositas Grad 2, BMI 37 kg/m2, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, einen Status nach Meniskusläsion Knie rechts im Januar 2012 sowie einen Sta tus nach Cholezystektomie ( Urk. 8/21). 3. 10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,
Dr. G.___ , führte in seiner Be urteilung vom 1 6. Januar 2013 aus, bei unbekanntem Unfalldatum mit iden ti scher Beschreibung des Unfallhergangs sei die Beschwerdeführerin wegen einer radiären Meniskusläsion im Hinterhornbereich arthroskopiert worden . Schon präoperativ seien eine Unterschenkelschwellung und Schmerzen aufge treten. In der Folge hätten sich ein verzögerter postoperativer Verlauf mit Ge lenkserguss bil dung sowie ein Verdacht auf Arthro fibrose gezeigt und schliesslich sei
eine ausgeprägte Gonarthrose rechts im Femorotibial - und im Femoropatellargelenk rechts
diagnostiziert worden . Auf grund der vorhanden en Akten müsse dringend angenommen wer den, dass bei einer Adi positas per magna eine Gonarthrose im rechten Kniegelenk be reits vor dem angeblichen Unfallereignis bestan den habe. Inwiefern auch schon die Meniskus läsion prätraumatisch vorhanden gewesen sei, lasse sich kaum eruie ren. Der ganze Verlauf deute auf eine durch das ver meintliche Unfallereignis oder aber eher durch die Arthroskopie bedingte Akti vierung einer vorbestehen den Go narthrose hin . Die jetzigen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch der postoperative Verlauf würden ebenfalls auf eine vorübergehende Akti vierung einer vorbestehenden Gonarthrose hin deuten . Das schwer zu definie rende Unfallereignis sei für die Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht ursächlich. Der Status quo ante dürfte am 3 1. Januar 201 2 entsprechend dem Untersuchungsergebnis des Hausarztes erreicht worden sein. Die momentane Arbeitsunfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht auf die symptomatische Gonarthrose zurückgeführt ( Urk. 8/26 S. 6). 4.
4.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 noch von einem Unfallereignis ausging ( Urk. 8/29 S. 1-2), führt sie i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2013 aus, aufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses seien wohl weder die Voraussetzungen des Unfall be griffs ( Art. 4 ATSG) erfüllt noch sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben ( Urk. 2 S.
2).
Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ist Grundvoraussetzung dafür, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung überhaupt besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E.
5 mit Hinweis) , weshalb diese Frage vorab zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin führte am 8. Juli 2012 aus, sie sei am 11. Januar 2012 im N.___ -Lager in C.___ gestürzt , und hat diese s Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/4): „Bei Sturz über Stiege mit Kiste auf rechte Knie ge flo gen.“ Am 17. Oktober 2012 schilderte sie gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, sie habe am 26. Januar 2012 eine Kiste getragen und auf der letzten Stufe im Treppenhaus des N.___ -Lagers in C.___ einen Fehltritt gemacht. Die Kiste sei ihr aus den Händen gefallen und sie sei vorn über gestürzt und zuerst mit dem rechten Knie auf dem Betonboden ge landet (Urk. 8/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet d er Umstand, dass von der Beschwerde führerin unterschiedliche Unfalldaten an ge geben wurden , nicht, denn die Schilderungen des Unfallhergangs ( Fehltritt auf der Treppe und Sturz auf das rechte Knie) waren im Wesentlichen stets gleich . Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst am 1 7. Januar 2012 konsultierte ( Urk. 8/21).
Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin ist damit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Beschwer deführerin keinen Unfall glaubhaft gemacht hat (vgl. RKUV 1990 Nr.
U 86 S. 50).
Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob dieses Ereignis als unfallähn liche Körperschädigung zu qualifizieren ist. Indes hat die Beschwerdegegnerin – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2012 eingestellt. 4.2
Dr. G.___
gab gestützt auf die Vorakten – insbesondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuchungen
– eine schlüssige und nachvoll ziehbar begründete Beurteilung ab.
Er sieht die Gonarthrose im rechten Kniege lenk als vorbestehend an ( Urk. 8/26 S. 6) , weist aber darauf hin, dass im Bericht zur MRT-Untersu chung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19) die degenerativen Veränderungen nicht beschrie ben würden. Auch im Operationsbericht des Spital B.___ vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/11) sei keine Beschreibung der Knorpelverhältnisse beziehungsweise der dege nerativen Verhältnisse zu finden. Die nachfolgenden MRT-Untersuchungen (Stadtspital K.___ , E.___ Klinik) zeigten indes eine ausgedehnte Femeroti bialarthrose sowie eine Femoropatellararthrose rechts ( Urk. 8/26 S. 5). Daraus lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ( Urk. 2 S. 5) – aber nicht ableiten, dass es unfallbedingt zu einem Fortschreiten der Gonarthrose ge kommen sei. Der Rheumatologe der E.___ Klinik, Dr. L.___ , berück sichtigt in seine r Beurteilung vom 25. September 2012 den Sturz von Anfang 2012 und die im MRT der E.___ Klinik erhobene ausgeprägte medial
betont e Go narth rose, bringt diese aber nicht in Verbindung mit diesem Sturz (Urk.
8/10). Für Dr. L.___ stand damals die symptomatische Gonarthrose – und nicht etwa durch den Sturz vom 1 1. Januar 2012 verursachte Beschwerden – im Vor der grund (Urk.
8/10). Darauf hat auch Dr. G.___ hingewiesen ( Urk. 8/26 S.
6). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2012 auch am linken Knie
– welches beim geltend gemachten Sturz vom 1 1. Januar 2012 nicht betroffen war – an einer Gonarth rose leid et (Urk. 8/24).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, z umindest die
– bei der MRT-Untersuchung des rechten Knies
vom 12. März 2012 im
Kreisspital A.___
erhobenen – Meniskusläsionen seien dem Unfallereignis zu zu rechnen , ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2.
Auflage Bern 1989, S.
460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/bb).
Mit Blick auf die
– abgesehen vom von der Beschwerdeführerin angegebenen Dehnschmerz beim medialen Seitenband – unauf f älligen Untersuchungsbefunde bei der Konsultation bei Dr.
Z.___
vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 8/24), vermag
die Beurteilung von Dr. G.___ , dass es durch den geltend gemachten Unfall vom 1 1. Januar 201 2 nur zur einer Aktivierung der vorbestehenden Gonarthrose gekommen , der status quo sine am 3 1. Januar 2012 aber erreicht gewesen sei, zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilung
somit zu Recht per
31. Januar 2012 eingestellt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11 - Mutuel Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher