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UV.2013.00269

Rückfall/Spätfolge; nach Rückweisung durch BGer Unfallkausalität gestützt auf Gerichtsgutachten verneint; Abweisung der Beschwerde; Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens und der Entschädigung der für die Begutachtung aufgebotenen Dolmetscherin an den Unfallversicherer.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1946, war ab 30. April 2011 im Saisonnier status

als Maurer bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweize ri sche n

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obli ga to risch versichert . Am 10. August 2001 übertrat er sich beim Treppensteigen den rechten Fuss und konsultierte gleichentags Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis 2 0 . August 2001 attestierte und die Behandlung anlässlich der dritten Nachkontrolle vom 25. August 2001 ab schloss (Urk. 2/ 8/ 1-4, Urk. 2/ 8/11 , Urk. 2/8/54 S. 2 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Im Zu sammenhang mit einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunf all war der Versicherte vom 22. April bis 5. Mai 2004 in der A.___

hospitalisiert, wo auch eine aktivierte Arthrose am oberen Sprunggelenk (OS G) rechts diagnostiziert wurde ( Bericht vom 24. Mai 2004 [ Urk. 2/ 8/50/1-3 ] ).

Wegen Schmerzen im rechten OSG be gab sich der Versicherte am 18. August 2005 in die Fusssprechstunde der A.___ , deren Ärzte die Dia gnose einer

fortgeschrittene n posttraumatische n Arthrose am OSG und am unteren Sprunggelenk (USG ) rechts bei Verdacht auf Pilon

tibiale - Fraktur stell ten ( Bericht vom 7. September 2005 [ Urk. 2/ 8/5 ] ). Gleichenorts wurde n am 21. Mai 2007 eine korrigierende supramalleoläre

Tibiaosteotomie mit Einlage autol oger

Tibiaspongiosa und closing

wedge- Fibulaosteotomie rechts, eine per ku tane Achillessehnenverlängerung rechts und eine ventrale Osteophytenabtra gung rechts durchgeführt ( B eri chte vom 29. und 31. Mai 2007

[ Urk. 2/ 8/58, Urk. 2/ 8/61 ] ).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, Spor tmedizin –

Phlebologie , vom 21. Dezember 2006 (Urk. 2/ 8/18)

ver nein te die SUVA mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk.

2/ 8/ 65 ) , bestätigt durch E insprachee nts cheid vom 19. November 2007 (Urk. 2/8/78), ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 10. August 2001.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 ; Prozess UV.2007.00551 mit Einreichung des von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten s

von Dr. med. C.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumatologie, vom

19. September 2008 [ Urk. 2/8/81/4 ] ) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die SUVA zurückwies. 1.3

In der Folge veranlasste die SUVA eine Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin, welche Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, am 2 1. April 2010 (Urk. 2/8/92) erstattete.

Gestützt darauf wies sie mit Ver fügung vom 8. November 2010 (Urk. 2/ 8/105) das Leistungsbegehren des Ver si cherten erneut ab und bestätigte dies auf Einsprache hin mit E ntscheid vom 13. Januar 2011 ( Urk. 2/2 ) , wobei sie auch

dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit d er Einsprache abschlägig entschied .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Be schwerde

(Urk. 2/1) und – wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – das mit ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Ver fahren mit Urteil vom 22. August 2012 (Urk. 2/ 17 ; Prozess UV.2011.00041 ) ab. 2.

Mit Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 201 2

auf und wies die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück. 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei

der E.___ , Zentrum für Fusschirurgie, namentlich bei Dr. med. F.___ , Chefarzt, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Dr. med. G.___ , Leitende Ärztin, und prakt. med. H.___ , Assistenzärztin, ein

Gutachten in Auftrag , wel che s

a m 1

1. März 2015 (Urk. 29)

erstattet wurde .

Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 37) wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Ver fahren ab, was unangefochten blieb. Gleichzeitig gab es den

Parteien Gelegen heit, sich zum G erichtsg utachten zu äussern . In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer m it Eingabe n vom 12. und 25. August 2015 (Urk. 41 , Urk. 43 ) das in portugiesischer Sprache verfasste orthopädische Parteigutachten von Prof. Dr. I.___ vom

30. Juli 2015 samt deutsche r

Überset zung (Urk. 42/1 - 2) und Röntgenaufnahmen (Urk. 44/1-3) ein und beantragte die Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens.

Zuvor hatte die SUVA am

12. Juni 2015 (Urk. 39) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen . Die se Ein gaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 9 . September 2015 (Urk. 45 ) zur Kenntnis ge bracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu de m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusam menhang zwischen Unfall ereignis und Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hin weisen ), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [ UVV ] ; BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen ), sowie zu den zu beachtenden Beweisregeln, namentlich zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3 a, 122 V 157 E. 1c ) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen ) ,

wur den im Urteil des hiesigen G erichts vom 22. August 2012

(Urk. 2/17 , vgl. dort E. 1.2-1.4 )

dargelegt. Darauf wird verwiesen . 1. 2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht , deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerich tsbar keit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sig keit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2 . 2.1

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk und dabei namentlich die Frage, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammen hang zu de m bei ihr versicherten Unfall ereignis vom 10. August 2001 stehen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/2) die Rück fallkausalität und stützte sich dabei mass ge blich auf die Aktenbeurteilung des in ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. D.___ vom 21. April 2010

(Urk. 2/8/92) .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 (Urk. 2/17) bestätigt. 2.3

Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_815/2012 vom 21. Okto ber 2013

(Urk. 1 , vgl. dort E. 3.3 ) erwogen, unter der vom hiesigen Gericht mit E ntscheid vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 , vgl. dort S. 6 Mitte ) angeordneten Beweismassnahme, wonach „eine umfassende, präzise und nach vollziehbare medizinis che Beurteilung“ einzuholen sei,

habe kein versiche rungs in terner

Bericht ohne Untersuchung des Versi cherten verstanden werden kön nen, wie ihn Dr. D.___

am 21. April 2010 erstellt habe. Aber auch ein ver si che rungsexternes Aktengutachten hätte

– so das Bundesgericht – nicht genügt . Vernünftigerweise könne der Rückweisungse ntscheid des hiesigen Gerichts nur so verstanden werden, dass der Unfallversicherer damit gehalten wor den sei, eine versicherungsexterne, eine Untersuchung des Versicherten ein schliesse nde Begutachtung zu veranlassen. Infolge dessen hob das Bundesge richt den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 2013 (Urk. 2/17)

auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Ent scheidung an die ses zurück. 3. 3. 1

Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten der E.___ vom

11. März 2015 (Urk. 29) stellten die Sachverständigen von fussorthopädischer Seite die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Schwere posttraumatische Arthrose oberes Sprunggelenk rechts - Posttraumatischer fixierter Pes

equinus (Spitzfuss) von etwa 10° rechts - Subtalar -Arthrose rechts mit/bei - Zustand nach dislozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Sprung gelenksfraktur rechts unbekannten Datums (Ereignis vor

dem 10. 08. 2001) mit Beteiligung der distalen Tibia und der distalen Fibula sowie Beteiligung der tibialen Gelenkfläche, in zirka 12° Varus

- und leichter Recurvatio -Fehlstellung konsolidiert - St. n. Distorsionstrauma oberes Sprunggelenk rechts vom 10.08.2001 mit Verdacht auf laterale Kapselbandläsion oberes Sprunggelenk - St. n. supramalleolärer Umstellungsosteotomie oberes Sprunggelenk rechts vom 21.05.2007 (Tibia-Osteotomie [open wedge ] mit Platten osteo syn these [ Osteosynthesematerial in situ], Fibula-Osteotomie [ clo sing

wedge ], Abtragung ventraler Osteophyten oberes Sprunggelenk, percu ta ne Achillessehnenverlängerung)

D ie Gerichtsgutachter führten in ihrer „Zusammenfassung und Beurteilung“ (S. 55 ff.) insbesondere aus, das ihnen zur Verfügung stehende Röntgenbild des rechten Sprunggelenks vom Unfalltag zeige eine vorbestehende Varus-Fehlstel lung des Rückfusses mit Knickbildung supramalleolär , ausserdem eine vorbeste hende

posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks.

Ursache sowohl der Fehlstellung als auch der Arthrose sei eine ebenfalls auf diesem Röntgenbild er kennbare konsolidierte mehrfragmentäre, intraartikuläre Sprun ggelenksfraktur älteren Datums. Dass sich die Fraktur längere Zeit vor dem Unfall vom 10. August 2001 ereignet habe, sei anhand der abgeschlossenen Knochenhei lung mit Ausbildung eines definitiven periostalen Kallus an der medialseitigen Tibia zum Ausgleich ihrer statisch ungünstigen Varus -Feststellung belegbar.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers müsse sich – vom Röntgenbe fund her mindestens ein Jahr, möglicherweise auch viele Jahre, zumal die Progression von Osteoarthrosen bei varischem gegenüber valgischem

Rückfuss ( X Rück fuss ) in geringerem Masse stattfinde

– vor dem Unfall vom 10. August 2001 eine Sprunggelenksfraktur rechts ereignet haben.

Den Notizen von Dr. Z.___ lasse sich entnehmen, dass sie von einer Ver let zung des Aussenbandapparates des oberen Sprunggelenks mit Beteiligung vor allem des mittleren der drei Aussenbänder (Ligamentum fibulocalcaneare ) aus gegangen sei. Aussenbandverletzungen würden meist durch Supinations trau mata (Umknicken nach aussen) verursacht, wobei ein Rückfuss

varus (O-för mige Fehlstellung des Rückfusses) mit vermehrter Belastung der lateralen

Fuss säule als prädis ponierender Faktor gelte.

Im Nachhinein sei es ihnen – so die Gutachter der E.___

– anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich zu bestimmen, welche Strukturen des lateralen Kapselbandapparates in welchem Ausmass beim Unfall vom 10. August 2001 verletzt worden seien – ob es beispielsweise zu einer Ruptur oder nur zu einer Zerrung des Kapselbandapparates gekommen sei. Hinsichtlich der Erholungszeit sei nach Distorsionen unter adäquater Therapie (abschwel lende Massnahmen mit Hochlagerung und Kühlung, nichtsteroidale Antiphlo gistika, OSG-Schnürbandage, Physiotherapie) damit zu rechnen, dass die Lauf fähigkeit nach acht bis zwölf Wochen wieder gegeben sei. Erfahrungsgemäss gäben sich Restbeschwerden innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf der Baustelle bereits elf Tage nach dem Unfall wieder aufgenommen, vier Tage danach habe eine weitere (letzte) Kon trolle stattgefunden. Da hierbei keine weiteren Massnahmen in die Wege gelei tet worden seien, sei es eher unwahrscheinlich, dass es bei der Distorsion zu einer massgeblichen Verletzung des oberen Sprunggelenks gekommen sei.

Frakturen wie auch Kapselbandzerreissungen im Sprunggelenksbereich gingen in der überwiegenden Zahl der Fälle mit schmerzhaften Weichteilschwellungen einher, wobei Schwellungen des Weichteilmantels – je nach Projektion – auch radiologisch zur Darstellung kommen würden. Eine signifikante Schwellung des Weichteilmantels sei auf der vorliegenden Unfallaufnahme aber nicht beweis bar. Darüber hinaus würde eine ausgeprägte Schwellung, wie sie in der Regel mit einer knöchernen Verletzung oder instabilen Bandverletzung einhergehe, das Tragen des auf der Baustelle erforderlichen Schuhwerks kaum erlauben. B ei Arbeiten im Sitzen – in diesem Fall auf einem Gerüst mit herabhängendem Fuss (vgl. dazu Gutachten S. 31 f.) – nehme die Schwellung zudem im Tagesverlauf zu.

Wann die Arbeit auf der Baustelle nach zunächst leichter Tätigkeit im Sitzen im Verlauf wieder im normalen Umfang habe aufgenommen werden können, sei bei der Befragung des Beschwerdeführers nicht eruierbar gewesen. Weitere Arztbesuche wegen der Sprunggelenksverletzung vom 10. August 2001 hätten nach Abschluss der Behandlung bei Dr. Z.___ am 25. August 2001 zu nächst nicht stattgefunden. Indirekte Hinweise, dass Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks vorgelegen hätten, seien erst wieder im Austritts be richt der J.___ (vgl. Urk. 2/8/36/17-22 S. 6) zu finden, wo sich der Beschwerdeführer nach einem Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 22. Ok tober bis 27. November 2002 aufgehalten habe .

Unter Zusammenfassung sämtlicher Überlegungen und vor allem auf der Grund lage des Röntgenbefundes vom Unfalltag habe sich der Beschwerdeführer am

10. August 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts mit Verletzung des lateralen Kapselbandapparates zugezogen. Aufgrund des weiteren Verlaufs mit einer Arbeitsunfähigkeit von nur zehn Tagen nach dem Unfall und auf Grundlage des fast unveränderten Röntgenbefundes vom 28. April 2004 sei es unwahrscheinlich, dass es damals zu einer massgeblichen Verletzung gekommen sei, welche den vorbestehend posttraumatischen Vorzustand richtungsgebend beeinflusst habe. Vorbestehend habe eine posttraumatische Varus -Fehlstellung des Rückfusses von etwa 12° mit fortgeschrittener posttraumatischer Arthrose des oberen Sprunggelenks vorgele gen. Ursache dieser posttraumatischen Veränderungen sei

eine in Varus-Fehl stellung konsolidierte Sprunggelenksfraktur älteren Datums gewesen .

Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor zu standes geführt (S. 74), wobei der Status quo sine zwei bis drei Monate nach dem Unfall, das heisst spätestens Ende Oktober 2001, erreicht gewesen sei (S. 75). Die ab April 2004 bis aktuell aufgetretenen gesundheitlichen Beein träch tigungen seien sicher nicht auf den Unfall vom 10. August 2001 zurück zuführen (S. 76). 3 . 2

Prof. Dr. I.___ führte im orthopädischen Parteigutachten vom 30. Juli 2015 (Urk. 42/1-2) unter dem Titel

„Erläuterung“ (S. 4 f.) zu r Unfallkausalität aus, der Beschwerdeführer habe beim E reignis vom

10. August 2001 eine n auf der Röntgenaufnahme vom selben Datum deutlich sichtbare n schwere n

Trümmerbruch des rechten Fussgelenks ( Trümmerfraktur des rechten Tibiotalargelenks respektive Pilon

tibiale -Fraktur ; vgl. Parteigutachten S. 1) erlitten , deren

unsachgemäss e Behandlung (für die Schwere des erlittenen Bruchs zu kurze Ruhigstellung im Gips und anschliessende Mobilisation mit Gehhilfen ohne Belastung des gebrochenen Gliedmasses; vgl. Parteigutachten S. 1 f.)

eine schwere posttraumatische und bewegungseinschränkende Arthrose des rechten Sprunggelenks zur Folge gehabt habe.

Es bestünden keine Zweifel im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwi schen dem am 10. August 2001 erlittenen Trauma beziehungsweise der damals erlittenen Fraktur und der aktuell vorliegenden Arthrose des rechten Sprungge lenks. De facto sei der Beschwerdeführer stets bei guter Gesundheit gewesen und habe immer ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet bis zum Unfall vom 10. August 2001.

Erwartungsgemäss sei es

zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses gekom men , wobei sich mit der Zeit eine Fehlstellung mit leichter Varumstellung des Sprunggelenks und eine deutliche tibio-peroneale Diastase konsolidiert hätten . Da der Beschwerdeführer nach dem 10. August 2001 nicht operiert worden sei, habe sich die klinische Situation nach der Fraktur zu einer tibio-peronealen Arthrose am Sprungbein entwickelt. Die relativ spät erfolgte Operation vom 21. Mai 2007 habe die Entwicklung einer schweren posttraumatischen Arthrose des rechten Sprunggelenks nicht verhindern können. Diese sei somit direkt und in vollem Umfang der schweren Fraktur zuzuschreiben, welche sich der Be schwer deführer am 10. August 2001 zugezogen habe. 4 . 4.1

Das Gutachten der E.___

vom 11. März 2015 erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage. Es ist für die strittige Frage der Rückfallkau salität umfassend, erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten

sowie unter Berücksichtigung sowohl der ge klagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen , welche im Beisein einer Dolmetscherin stattfanden . Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen .

Namentlich setzten sich d ie Gerichtsgutachter sorgfältig mit de n medizinischen Akten, insbesondere mit der von ihnen selber eingehend befundeten Rönt gen aufnahme vom Unfalltag ( vgl. G utachten S. 48 f . )

auseinander und legten mit ausführlicher und in allen Teilen einleuchtender Begründung dar (vgl. E. 3.1 hiervor), das s

zum

Z eitpunkt des Unfalles vom 10. August 2001 am rechten oberen Sprunggelenk ein erheblicher Vorzustand in Form einer in Varus- Fehl stellung verheilten Fraktur älteren Datums mit dadurch verursachter fortge schrittener posttraumatischer Arthrose vorlag , welcher indes durch das fragliche Ereignis nur vorübergehend, während zwei bis drei Monaten, verschlimmert wurde. Damit werden die vom 21. Dezember 20 06 (Urk. 8/18) und 21. April 2010 ( Urk. 8/92 ) datierenden ärztlichen Einschätzungen der Dres . B.___ und D.___ , welche ebenfalls von einer vorbestehenden , in Fehlstellung verheilten Fraktur mit nachfolgender Ausbildung einer Arthrose ausgingen, im Wesentli chen bestätigt (vgl. G utachten S. 61 f. und S. 65 f.). Ob es sich dabei um eine Pilon

tibiale -Fraktur – mithin um

eine Sonderform der Sprunggelenksfraktur, bei welcher es zu einem intraartikulären Stauchungsbruch der distalen Tibia komm t und welche mit einer ausgedehnten Gelenkzerstörung einhergeht (vgl. Gutach ten S. 60)

– handelt, ist nicht entscheidrelevant , weshalb sich entspre chende Weiterungen erübrigen.

Sodann

nahmen die Gerichtsgutachter ( vgl. Gutachten S. 63-65) auch in der gebotenen Weise zu den Berichte n der Ärzte der A.___

insbesondere vom

29. und 31. Mai 2007 (Urk. 2/8/58 , Urk. 2/8/61) sowie zu de m im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren er gangenen Gutachten von Dr. C.___ vom 19. September 2009 (Urk. 2/8/81/4) Stellung, wobei sie plausibel und schlüssig aufzeigten , dass und weshalb diese keine gegenteilige Betrachtungsweise zulassen. 4.2

Zwingende Gründe, welche nach der Rechtsprechung

(vgl. E. 1.2 hiervor) ein Abwei chen von der Einschätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden , sind nicht er sichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer (Urk. 41, Urk. 43) nicht auf g ezeigt.

I nsb esondere

ergeben sich solche nicht aus der von ihm ins Recht gelegten

ortho pädischen Expertise des Prof. Dr. I.___ vom

30. Juli 2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) . Die vergleichsweise kurz gehaltenen Ausführungen des Parteigutachters lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den rele vanten medizinischen

Vorakten und insbesondere mit dem Gerichtsgutachten vermissen, sodass der Eindruck besteht, er habe davon keine Kenntnis genom men. Dass Prof. Dr. I.___

jedenfalls die unfallnahe Akten lage nicht hinlänglich bekannt war, zeigt sich darin, dass er von einer da nn zu mal durchgeführten Gipsbehandlung ausging, welche jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist und laut Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Sachverständigen der E.___ (vgl. G erichtsg utachten S. 31 f.) in jener Zeit auch nicht statt gefunden hat . Die Röntgenaufnahme vom Unfalltag lag dem Parteigutachter – offensichtlich in Form eines Papierausdrucks anstelle des Originals (Urk. 44/4) – zwar vor, jedoch fehlt es seiner Befundung an einer Erläuteru ng der getroffenen Folgerungen , weshalb sie nicht prüfend nachvollzo gen werden kann.

Auch de m Umstand, dass die Beschwerden am rechten Fuss nur kurze Zeit nach dem Ereignis vom 11. August 2001 insoweit abgeklungen waren, dass die Arbeit auf dem Bau (wenn auch zunächst mit gewissen Ein schränkungen) wieder aufgenommen (21. August 2001) und die ärztliche Be handlung bei Dr. Z.___ nach insgesamt vier Konsultationen ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (25. August 2001 ; Urk. 8/54 ) wurde, trug

Prof. Dr. I.___

keine Rechnung. Speziell legte er nicht dar , wie sich dies mit der als Unf allfolge postulierten schweren Gelenksfraktur ver einbaren lässt. Soweit er schliesslich die Unfallkausalität bejaht mit der Begrün dung, der Beschwerdeführer sei bis zum Ereignis vom 10. August 2001 stets bei guter Ge sundheit gewesen und habe ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet (vgl. jedoch Urk. 8/49) , läuft seine Argumenta tion auf den beweisrechtlich nicht verwertbaren Schluss „ pos t hoc, ergo propter hoc“ hi naus , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Zusammengefasst erscheint das Parteigutachten nicht als hinreichend stichhal tig, um die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens anzuzweifeln. Es besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer (Urk. 41 S. 2 und S. 4) beantragte Anord nung eines Obergutachtens noch dazu, ohne Einholung eines solchen vom Er geb nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen. 4.3

Nach dem Ausgeführten bleibt es bei der Feststellung, dass die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk

keine Folge des Unfall ereignisse s vom

10. August 2001 darstellen und die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/ 2 ) – nun unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweismassnahmen – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt wer den können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5.2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Aktenbeurteilung des Dr. D.___ vom 21. April 2010 unzureichend abgeklärt, galt es doch ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Gutachten eines auswärtigen Sachverständi gen einzuholen. Entsprechend kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegne rin sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) hinreichend nachgekommen.

Mithin wurde die Einholung eines Gerichts gutachtens erforderlich, weil die Ergebnisse der medizinischen Erhe bungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt nicht ausreichend beweiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtenskosten ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass die Abklä rungsbedürftigkeit

letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festge stellt worden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3 und 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 13‘467. 20 (Urk. 33, Urk.

36) zu tragen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Die im Rahmen des Gerichtsgutachtens angefallenen Kosten

von Fr. 13‘467.20 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu de m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusam menhang zwischen Unfall ereignis und Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hin weisen ), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [ UVV ] ; BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen ), sowie zu den zu beachtenden Beweisregeln, namentlich zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3 a, 122 V 157 E. 1c ) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen ) ,

wur den im Urteil des hiesigen G erichts vom 22. August 2012

(Urk. 2/17 , vgl. dort E. 1.2-1.4 )

dargelegt. Darauf wird verwiesen . 1. 2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht , deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerich tsbar keit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sig keit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2 .

E. 1.2 Im Zu sammenhang mit einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunf all war der Versicherte vom 22. April bis 5. Mai 2004 in der A.___

hospitalisiert, wo auch eine aktivierte Arthrose am oberen Sprunggelenk (OS G) rechts diagnostiziert wurde ( Bericht vom 24. Mai 2004 [ Urk. 2/ 8/50/1-3 ] ).

Wegen Schmerzen im rechten OSG be gab sich der Versicherte am 18. August 2005 in die Fusssprechstunde der A.___ , deren Ärzte die Dia gnose einer

fortgeschrittene n posttraumatische n Arthrose am OSG und am unteren Sprunggelenk (USG ) rechts bei Verdacht auf Pilon

tibiale - Fraktur stell ten ( Bericht vom 7. September 2005 [ Urk. 2/ 8/5 ] ). Gleichenorts wurde n am 21. Mai 2007 eine korrigierende supramalleoläre

Tibiaosteotomie mit Einlage autol oger

Tibiaspongiosa und closing

wedge- Fibulaosteotomie rechts, eine per ku tane Achillessehnenverlängerung rechts und eine ventrale Osteophytenabtra gung rechts durchgeführt ( B eri chte vom 29. und 31. Mai 2007

[ Urk. 2/ 8/58, Urk. 2/ 8/61 ] ).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, Spor tmedizin –

Phlebologie , vom 21. Dezember 2006 (Urk. 2/ 8/18)

ver nein te die SUVA mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk.

2/ 8/ 65 ) , bestätigt durch E insprachee nts cheid vom 19. November 2007 (Urk. 2/8/78), ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 10. August 2001.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 ; Prozess UV.2007.00551 mit Einreichung des von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten s

von Dr. med. C.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumatologie, vom

19. September 2008 [ Urk. 2/8/81/4 ] ) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die SUVA zurückwies.

E. 1.3 In der Folge veranlasste die SUVA eine Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin, welche Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, am

E. 2 auf und wies die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk und dabei namentlich die Frage, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammen hang zu de m bei ihr versicherten Unfall ereignis vom 10. August 2001 stehen.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/2) die Rück fallkausalität und stützte sich dabei mass ge blich auf die Aktenbeurteilung des in ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. D.___ vom 21. April 2010

(Urk. 2/8/92) .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 (Urk. 2/17) bestätigt.

E. 2.3 Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_815/2012 vom 21. Okto ber 2013

(Urk. 1 , vgl. dort E. 3.3 ) erwogen, unter der vom hiesigen Gericht mit E ntscheid vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 , vgl. dort S. 6 Mitte ) angeordneten Beweismassnahme, wonach „eine umfassende, präzise und nach vollziehbare medizinis che Beurteilung“ einzuholen sei,

habe kein versiche rungs in terner

Bericht ohne Untersuchung des Versi cherten verstanden werden kön nen, wie ihn Dr. D.___

am 21. April 2010 erstellt habe. Aber auch ein ver si che rungsexternes Aktengutachten hätte

– so das Bundesgericht – nicht genügt . Vernünftigerweise könne der Rückweisungse ntscheid des hiesigen Gerichts nur so verstanden werden, dass der Unfallversicherer damit gehalten wor den sei, eine versicherungsexterne, eine Untersuchung des Versicherten ein schliesse nde Begutachtung zu veranlassen. Infolge dessen hob das Bundesge richt den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 2013 (Urk. 2/17)

auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Ent scheidung an die ses zurück.

E. 3 1

Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten der E.___ vom

11. März 2015 (Urk. 29) stellten die Sachverständigen von fussorthopädischer Seite die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Schwere posttraumatische Arthrose oberes Sprunggelenk rechts - Posttraumatischer fixierter Pes

equinus (Spitzfuss) von etwa 10° rechts - Subtalar -Arthrose rechts mit/bei - Zustand nach dislozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Sprung gelenksfraktur rechts unbekannten Datums (Ereignis vor

dem 10.

E. 08 2001) mit Beteiligung der distalen Tibia und der distalen Fibula sowie Beteiligung der tibialen Gelenkfläche, in zirka 12° Varus

- und leichter Recurvatio -Fehlstellung konsolidiert - St. n. Distorsionstrauma oberes Sprunggelenk rechts vom 10.08.2001 mit Verdacht auf laterale Kapselbandläsion oberes Sprunggelenk - St. n. supramalleolärer Umstellungsosteotomie oberes Sprunggelenk rechts vom 21.05.2007 (Tibia-Osteotomie [open wedge ] mit Platten osteo syn these [ Osteosynthesematerial in situ], Fibula-Osteotomie [ clo sing

wedge ], Abtragung ventraler Osteophyten oberes Sprunggelenk, percu ta ne Achillessehnenverlängerung)

D ie Gerichtsgutachter führten in ihrer „Zusammenfassung und Beurteilung“ (S. 55 ff.) insbesondere aus, das ihnen zur Verfügung stehende Röntgenbild des rechten Sprunggelenks vom Unfalltag zeige eine vorbestehende Varus-Fehlstel lung des Rückfusses mit Knickbildung supramalleolär , ausserdem eine vorbeste hende

posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks.

Ursache sowohl der Fehlstellung als auch der Arthrose sei eine ebenfalls auf diesem Röntgenbild er kennbare konsolidierte mehrfragmentäre, intraartikuläre Sprun ggelenksfraktur älteren Datums. Dass sich die Fraktur längere Zeit vor dem Unfall vom 10. August 2001 ereignet habe, sei anhand der abgeschlossenen Knochenhei lung mit Ausbildung eines definitiven periostalen Kallus an der medialseitigen Tibia zum Ausgleich ihrer statisch ungünstigen Varus -Feststellung belegbar.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers müsse sich – vom Röntgenbe fund her mindestens ein Jahr, möglicherweise auch viele Jahre, zumal die Progression von Osteoarthrosen bei varischem gegenüber valgischem

Rückfuss ( X Rück fuss ) in geringerem Masse stattfinde

– vor dem Unfall vom 10. August 2001 eine Sprunggelenksfraktur rechts ereignet haben.

Den Notizen von Dr. Z.___ lasse sich entnehmen, dass sie von einer Ver let zung des Aussenbandapparates des oberen Sprunggelenks mit Beteiligung vor allem des mittleren der drei Aussenbänder (Ligamentum fibulocalcaneare ) aus gegangen sei. Aussenbandverletzungen würden meist durch Supinations trau mata (Umknicken nach aussen) verursacht, wobei ein Rückfuss

varus (O-för mige Fehlstellung des Rückfusses) mit vermehrter Belastung der lateralen

Fuss säule als prädis ponierender Faktor gelte.

Im Nachhinein sei es ihnen – so die Gutachter der E.___

– anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich zu bestimmen, welche Strukturen des lateralen Kapselbandapparates in welchem Ausmass beim Unfall vom 10. August 2001 verletzt worden seien – ob es beispielsweise zu einer Ruptur oder nur zu einer Zerrung des Kapselbandapparates gekommen sei. Hinsichtlich der Erholungszeit sei nach Distorsionen unter adäquater Therapie (abschwel lende Massnahmen mit Hochlagerung und Kühlung, nichtsteroidale Antiphlo gistika, OSG-Schnürbandage, Physiotherapie) damit zu rechnen, dass die Lauf fähigkeit nach acht bis zwölf Wochen wieder gegeben sei. Erfahrungsgemäss gäben sich Restbeschwerden innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf der Baustelle bereits elf Tage nach dem Unfall wieder aufgenommen, vier Tage danach habe eine weitere (letzte) Kon trolle stattgefunden. Da hierbei keine weiteren Massnahmen in die Wege gelei tet worden seien, sei es eher unwahrscheinlich, dass es bei der Distorsion zu einer massgeblichen Verletzung des oberen Sprunggelenks gekommen sei.

Frakturen wie auch Kapselbandzerreissungen im Sprunggelenksbereich gingen in der überwiegenden Zahl der Fälle mit schmerzhaften Weichteilschwellungen einher, wobei Schwellungen des Weichteilmantels – je nach Projektion – auch radiologisch zur Darstellung kommen würden. Eine signifikante Schwellung des Weichteilmantels sei auf der vorliegenden Unfallaufnahme aber nicht beweis bar. Darüber hinaus würde eine ausgeprägte Schwellung, wie sie in der Regel mit einer knöchernen Verletzung oder instabilen Bandverletzung einhergehe, das Tragen des auf der Baustelle erforderlichen Schuhwerks kaum erlauben. B ei Arbeiten im Sitzen – in diesem Fall auf einem Gerüst mit herabhängendem Fuss (vgl. dazu Gutachten S. 31 f.) – nehme die Schwellung zudem im Tagesverlauf zu.

Wann die Arbeit auf der Baustelle nach zunächst leichter Tätigkeit im Sitzen im Verlauf wieder im normalen Umfang habe aufgenommen werden können, sei bei der Befragung des Beschwerdeführers nicht eruierbar gewesen. Weitere Arztbesuche wegen der Sprunggelenksverletzung vom 10. August 2001 hätten nach Abschluss der Behandlung bei Dr. Z.___ am 25. August 2001 zu nächst nicht stattgefunden. Indirekte Hinweise, dass Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks vorgelegen hätten, seien erst wieder im Austritts be richt der J.___ (vgl. Urk. 2/8/36/17-22 S. 6) zu finden, wo sich der Beschwerdeführer nach einem Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 22. Ok tober bis 27. November 2002 aufgehalten habe .

Unter Zusammenfassung sämtlicher Überlegungen und vor allem auf der Grund lage des Röntgenbefundes vom Unfalltag habe sich der Beschwerdeführer am

10. August 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts mit Verletzung des lateralen Kapselbandapparates zugezogen. Aufgrund des weiteren Verlaufs mit einer Arbeitsunfähigkeit von nur zehn Tagen nach dem Unfall und auf Grundlage des fast unveränderten Röntgenbefundes vom 28. April 2004 sei es unwahrscheinlich, dass es damals zu einer massgeblichen Verletzung gekommen sei, welche den vorbestehend posttraumatischen Vorzustand richtungsgebend beeinflusst habe. Vorbestehend habe eine posttraumatische Varus -Fehlstellung des Rückfusses von etwa 12° mit fortgeschrittener posttraumatischer Arthrose des oberen Sprunggelenks vorgele gen. Ursache dieser posttraumatischen Veränderungen sei

eine in Varus-Fehl stellung konsolidierte Sprunggelenksfraktur älteren Datums gewesen .

Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor zu standes geführt (S. 74), wobei der Status quo sine zwei bis drei Monate nach dem Unfall, das heisst spätestens Ende Oktober 2001, erreicht gewesen sei (S. 75). Die ab April 2004 bis aktuell aufgetretenen gesundheitlichen Beein träch tigungen seien sicher nicht auf den Unfall vom 10. August 2001 zurück zuführen (S. 76). 3 . 2

Prof. Dr. I.___ führte im orthopädischen Parteigutachten vom 30. Juli 2015 (Urk. 42/1-2) unter dem Titel

„Erläuterung“ (S. 4 f.) zu r Unfallkausalität aus, der Beschwerdeführer habe beim E reignis vom

10. August 2001 eine n auf der Röntgenaufnahme vom selben Datum deutlich sichtbare n schwere n

Trümmerbruch des rechten Fussgelenks ( Trümmerfraktur des rechten Tibiotalargelenks respektive Pilon

tibiale -Fraktur ; vgl. Parteigutachten S. 1) erlitten , deren

unsachgemäss e Behandlung (für die Schwere des erlittenen Bruchs zu kurze Ruhigstellung im Gips und anschliessende Mobilisation mit Gehhilfen ohne Belastung des gebrochenen Gliedmasses; vgl. Parteigutachten S. 1 f.)

eine schwere posttraumatische und bewegungseinschränkende Arthrose des rechten Sprunggelenks zur Folge gehabt habe.

Es bestünden keine Zweifel im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwi schen dem am 10. August 2001 erlittenen Trauma beziehungsweise der damals erlittenen Fraktur und der aktuell vorliegenden Arthrose des rechten Sprungge lenks. De facto sei der Beschwerdeführer stets bei guter Gesundheit gewesen und habe immer ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet bis zum Unfall vom 10. August 2001.

Erwartungsgemäss sei es

zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses gekom men , wobei sich mit der Zeit eine Fehlstellung mit leichter Varumstellung des Sprunggelenks und eine deutliche tibio-peroneale Diastase konsolidiert hätten . Da der Beschwerdeführer nach dem 10. August 2001 nicht operiert worden sei, habe sich die klinische Situation nach der Fraktur zu einer tibio-peronealen Arthrose am Sprungbein entwickelt. Die relativ spät erfolgte Operation vom 21. Mai 2007 habe die Entwicklung einer schweren posttraumatischen Arthrose des rechten Sprunggelenks nicht verhindern können. Diese sei somit direkt und in vollem Umfang der schweren Fraktur zuzuschreiben, welche sich der Be schwer deführer am 10. August 2001 zugezogen habe. 4 . 4.1

Das Gutachten der E.___

vom 11. März 2015 erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage. Es ist für die strittige Frage der Rückfallkau salität umfassend, erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten

sowie unter Berücksichtigung sowohl der ge klagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen , welche im Beisein einer Dolmetscherin stattfanden . Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen .

Namentlich setzten sich d ie Gerichtsgutachter sorgfältig mit de n medizinischen Akten, insbesondere mit der von ihnen selber eingehend befundeten Rönt gen aufnahme vom Unfalltag ( vgl. G utachten S. 48 f . )

auseinander und legten mit ausführlicher und in allen Teilen einleuchtender Begründung dar (vgl. E. 3.1 hiervor), das s

zum

Z eitpunkt des Unfalles vom 10. August 2001 am rechten oberen Sprunggelenk ein erheblicher Vorzustand in Form einer in Varus- Fehl stellung verheilten Fraktur älteren Datums mit dadurch verursachter fortge schrittener posttraumatischer Arthrose vorlag , welcher indes durch das fragliche Ereignis nur vorübergehend, während zwei bis drei Monaten, verschlimmert wurde. Damit werden die vom 21. Dezember 20 06 (Urk. 8/18) und 21. April 2010 ( Urk. 8/92 ) datierenden ärztlichen Einschätzungen der Dres . B.___ und D.___ , welche ebenfalls von einer vorbestehenden , in Fehlstellung verheilten Fraktur mit nachfolgender Ausbildung einer Arthrose ausgingen, im Wesentli chen bestätigt (vgl. G utachten S. 61 f. und S. 65 f.). Ob es sich dabei um eine Pilon

tibiale -Fraktur – mithin um

eine Sonderform der Sprunggelenksfraktur, bei welcher es zu einem intraartikulären Stauchungsbruch der distalen Tibia komm t und welche mit einer ausgedehnten Gelenkzerstörung einhergeht (vgl. Gutach ten S. 60)

– handelt, ist nicht entscheidrelevant , weshalb sich entspre chende Weiterungen erübrigen.

Sodann

nahmen die Gerichtsgutachter ( vgl. Gutachten S. 63-65) auch in der gebotenen Weise zu den Berichte n der Ärzte der A.___

insbesondere vom

29. und 31. Mai 2007 (Urk. 2/8/58 , Urk. 2/8/61) sowie zu de m im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren er gangenen Gutachten von Dr. C.___ vom 19. September 2009 (Urk. 2/8/81/4) Stellung, wobei sie plausibel und schlüssig aufzeigten , dass und weshalb diese keine gegenteilige Betrachtungsweise zulassen. 4.2

Zwingende Gründe, welche nach der Rechtsprechung

(vgl. E. 1.2 hiervor) ein Abwei chen von der Einschätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden , sind nicht er sichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer (Urk. 41, Urk. 43) nicht auf g ezeigt.

I nsb esondere

ergeben sich solche nicht aus der von ihm ins Recht gelegten

ortho pädischen Expertise des Prof. Dr. I.___ vom

30. Juli 2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) . Die vergleichsweise kurz gehaltenen Ausführungen des Parteigutachters lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den rele vanten medizinischen

Vorakten und insbesondere mit dem Gerichtsgutachten vermissen, sodass der Eindruck besteht, er habe davon keine Kenntnis genom men. Dass Prof. Dr. I.___

jedenfalls die unfallnahe Akten lage nicht hinlänglich bekannt war, zeigt sich darin, dass er von einer da nn zu mal durchgeführten Gipsbehandlung ausging, welche jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist und laut Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Sachverständigen der E.___ (vgl. G erichtsg utachten S. 31 f.) in jener Zeit auch nicht statt gefunden hat . Die Röntgenaufnahme vom Unfalltag lag dem Parteigutachter – offensichtlich in Form eines Papierausdrucks anstelle des Originals (Urk. 44/4) – zwar vor, jedoch fehlt es seiner Befundung an einer Erläuteru ng der getroffenen Folgerungen , weshalb sie nicht prüfend nachvollzo gen werden kann.

Auch de m Umstand, dass die Beschwerden am rechten Fuss nur kurze Zeit nach dem Ereignis vom 11. August 2001 insoweit abgeklungen waren, dass die Arbeit auf dem Bau (wenn auch zunächst mit gewissen Ein schränkungen) wieder aufgenommen (21. August 2001) und die ärztliche Be handlung bei Dr. Z.___ nach insgesamt vier Konsultationen ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (25. August 2001 ; Urk. 8/54 ) wurde, trug

Prof. Dr. I.___

keine Rechnung. Speziell legte er nicht dar , wie sich dies mit der als Unf allfolge postulierten schweren Gelenksfraktur ver einbaren lässt. Soweit er schliesslich die Unfallkausalität bejaht mit der Begrün dung, der Beschwerdeführer sei bis zum Ereignis vom 10. August 2001 stets bei guter Ge sundheit gewesen und habe ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet (vgl. jedoch Urk. 8/49) , läuft seine Argumenta tion auf den beweisrechtlich nicht verwertbaren Schluss „ pos t hoc, ergo propter hoc“ hi naus , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Zusammengefasst erscheint das Parteigutachten nicht als hinreichend stichhal tig, um die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens anzuzweifeln. Es besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer (Urk. 41 S. 2 und S. 4) beantragte Anord nung eines Obergutachtens noch dazu, ohne Einholung eines solchen vom Er geb nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen. 4.3

Nach dem Ausgeführten bleibt es bei der Feststellung, dass die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk

keine Folge des Unfall ereignisse s vom

10. August 2001 darstellen und die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/ 2 ) – nun unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweismassnahmen – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt wer den können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5.2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Aktenbeurteilung des Dr. D.___ vom 21. April 2010 unzureichend abgeklärt, galt es doch ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Gutachten eines auswärtigen Sachverständi gen einzuholen. Entsprechend kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegne rin sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) hinreichend nachgekommen.

Mithin wurde die Einholung eines Gerichts gutachtens erforderlich, weil die Ergebnisse der medizinischen Erhe bungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt nicht ausreichend beweiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtenskosten ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass die Abklä rungsbedürftigkeit

letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festge stellt worden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3 und 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 13‘467. 20 (Urk. 33, Urk.

36) zu tragen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Die im Rahmen des Gerichtsgutachtens angefallenen Kosten

von Fr. 13‘467.20 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00269 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1946, war ab 30. April 2011 im Saisonnier status

als Maurer bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweize ri sche n

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obli ga to risch versichert . Am 10. August 2001 übertrat er sich beim Treppensteigen den rechten Fuss und konsultierte gleichentags Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis 2 0 . August 2001 attestierte und die Behandlung anlässlich der dritten Nachkontrolle vom 25. August 2001 ab schloss (Urk. 2/ 8/ 1-4, Urk. 2/ 8/11 , Urk. 2/8/54 S. 2 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Im Zu sammenhang mit einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunf all war der Versicherte vom 22. April bis 5. Mai 2004 in der A.___

hospitalisiert, wo auch eine aktivierte Arthrose am oberen Sprunggelenk (OS G) rechts diagnostiziert wurde ( Bericht vom 24. Mai 2004 [ Urk. 2/ 8/50/1-3 ] ).

Wegen Schmerzen im rechten OSG be gab sich der Versicherte am 18. August 2005 in die Fusssprechstunde der A.___ , deren Ärzte die Dia gnose einer

fortgeschrittene n posttraumatische n Arthrose am OSG und am unteren Sprunggelenk (USG ) rechts bei Verdacht auf Pilon

tibiale - Fraktur stell ten ( Bericht vom 7. September 2005 [ Urk. 2/ 8/5 ] ). Gleichenorts wurde n am 21. Mai 2007 eine korrigierende supramalleoläre

Tibiaosteotomie mit Einlage autol oger

Tibiaspongiosa und closing

wedge- Fibulaosteotomie rechts, eine per ku tane Achillessehnenverlängerung rechts und eine ventrale Osteophytenabtra gung rechts durchgeführt ( B eri chte vom 29. und 31. Mai 2007

[ Urk. 2/ 8/58, Urk. 2/ 8/61 ] ).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, Spor tmedizin –

Phlebologie , vom 21. Dezember 2006 (Urk. 2/ 8/18)

ver nein te die SUVA mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk.

2/ 8/ 65 ) , bestätigt durch E insprachee nts cheid vom 19. November 2007 (Urk. 2/8/78), ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 10. August 2001.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 ; Prozess UV.2007.00551 mit Einreichung des von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten s

von Dr. med. C.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumatologie, vom

19. September 2008 [ Urk. 2/8/81/4 ] ) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die SUVA zurückwies. 1.3

In der Folge veranlasste die SUVA eine Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Ver sicherungsmedizin, welche Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, am 2 1. April 2010 (Urk. 2/8/92) erstattete.

Gestützt darauf wies sie mit Ver fügung vom 8. November 2010 (Urk. 2/ 8/105) das Leistungsbegehren des Ver si cherten erneut ab und bestätigte dies auf Einsprache hin mit E ntscheid vom 13. Januar 2011 ( Urk. 2/2 ) , wobei sie auch

dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit d er Einsprache abschlägig entschied .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Be schwerde

(Urk. 2/1) und – wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – das mit ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Ver fahren mit Urteil vom 22. August 2012 (Urk. 2/ 17 ; Prozess UV.2011.00041 ) ab. 2.

Mit Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 201 2

auf und wies die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück. 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei

der E.___ , Zentrum für Fusschirurgie, namentlich bei Dr. med. F.___ , Chefarzt, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Dr. med. G.___ , Leitende Ärztin, und prakt. med. H.___ , Assistenzärztin, ein

Gutachten in Auftrag , wel che s

a m 1

1. März 2015 (Urk. 29)

erstattet wurde .

Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 37) wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Ver fahren ab, was unangefochten blieb. Gleichzeitig gab es den

Parteien Gelegen heit, sich zum G erichtsg utachten zu äussern . In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer m it Eingabe n vom 12. und 25. August 2015 (Urk. 41 , Urk. 43 ) das in portugiesischer Sprache verfasste orthopädische Parteigutachten von Prof. Dr. I.___ vom

30. Juli 2015 samt deutsche r

Überset zung (Urk. 42/1 - 2) und Röntgenaufnahmen (Urk. 44/1-3) ein und beantragte die Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens.

Zuvor hatte die SUVA am

12. Juni 2015 (Urk. 39) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen . Die se Ein gaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 9 . September 2015 (Urk. 45 ) zur Kenntnis ge bracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu de m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusam menhang zwischen Unfall ereignis und Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hin weisen ), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversicherung [ UVV ] ; BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen ), sowie zu den zu beachtenden Beweisregeln, namentlich zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3 a, 122 V 157 E. 1c ) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen ) ,

wur den im Urteil des hiesigen G erichts vom 22. August 2012

(Urk. 2/17 , vgl. dort E. 1.2-1.4 )

dargelegt. Darauf wird verwiesen . 1. 2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht , deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerich tsbar keit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sig keit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2 . 2.1

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk und dabei namentlich die Frage, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammen hang zu de m bei ihr versicherten Unfall ereignis vom 10. August 2001 stehen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/2) die Rück fallkausalität und stützte sich dabei mass ge blich auf die Aktenbeurteilung des in ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. D.___ vom 21. April 2010

(Urk. 2/8/92) .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 (Urk. 2/17) bestätigt. 2.3

Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_815/2012 vom 21. Okto ber 2013

(Urk. 1 , vgl. dort E. 3.3 ) erwogen, unter der vom hiesigen Gericht mit E ntscheid vom 16. November 2009 (Urk. 2/8/81/1 , vgl. dort S. 6 Mitte ) angeordneten Beweismassnahme, wonach „eine umfassende, präzise und nach vollziehbare medizinis che Beurteilung“ einzuholen sei,

habe kein versiche rungs in terner

Bericht ohne Untersuchung des Versi cherten verstanden werden kön nen, wie ihn Dr. D.___

am 21. April 2010 erstellt habe. Aber auch ein ver si che rungsexternes Aktengutachten hätte

– so das Bundesgericht – nicht genügt . Vernünftigerweise könne der Rückweisungse ntscheid des hiesigen Gerichts nur so verstanden werden, dass der Unfallversicherer damit gehalten wor den sei, eine versicherungsexterne, eine Untersuchung des Versicherten ein schliesse nde Begutachtung zu veranlassen. Infolge dessen hob das Bundesge richt den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 2013 (Urk. 2/17)

auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Ent scheidung an die ses zurück. 3. 3. 1

Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten der E.___ vom

11. März 2015 (Urk. 29) stellten die Sachverständigen von fussorthopädischer Seite die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Schwere posttraumatische Arthrose oberes Sprunggelenk rechts - Posttraumatischer fixierter Pes

equinus (Spitzfuss) von etwa 10° rechts - Subtalar -Arthrose rechts mit/bei - Zustand nach dislozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Sprung gelenksfraktur rechts unbekannten Datums (Ereignis vor

dem 10. 08. 2001) mit Beteiligung der distalen Tibia und der distalen Fibula sowie Beteiligung der tibialen Gelenkfläche, in zirka 12° Varus

- und leichter Recurvatio -Fehlstellung konsolidiert - St. n. Distorsionstrauma oberes Sprunggelenk rechts vom 10.08.2001 mit Verdacht auf laterale Kapselbandläsion oberes Sprunggelenk - St. n. supramalleolärer Umstellungsosteotomie oberes Sprunggelenk rechts vom 21.05.2007 (Tibia-Osteotomie [open wedge ] mit Platten osteo syn these [ Osteosynthesematerial in situ], Fibula-Osteotomie [ clo sing

wedge ], Abtragung ventraler Osteophyten oberes Sprunggelenk, percu ta ne Achillessehnenverlängerung)

D ie Gerichtsgutachter führten in ihrer „Zusammenfassung und Beurteilung“ (S. 55 ff.) insbesondere aus, das ihnen zur Verfügung stehende Röntgenbild des rechten Sprunggelenks vom Unfalltag zeige eine vorbestehende Varus-Fehlstel lung des Rückfusses mit Knickbildung supramalleolär , ausserdem eine vorbeste hende

posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks.

Ursache sowohl der Fehlstellung als auch der Arthrose sei eine ebenfalls auf diesem Röntgenbild er kennbare konsolidierte mehrfragmentäre, intraartikuläre Sprun ggelenksfraktur älteren Datums. Dass sich die Fraktur längere Zeit vor dem Unfall vom 10. August 2001 ereignet habe, sei anhand der abgeschlossenen Knochenhei lung mit Ausbildung eines definitiven periostalen Kallus an der medialseitigen Tibia zum Ausgleich ihrer statisch ungünstigen Varus -Feststellung belegbar.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers müsse sich – vom Röntgenbe fund her mindestens ein Jahr, möglicherweise auch viele Jahre, zumal die Progression von Osteoarthrosen bei varischem gegenüber valgischem

Rückfuss ( X Rück fuss ) in geringerem Masse stattfinde

– vor dem Unfall vom 10. August 2001 eine Sprunggelenksfraktur rechts ereignet haben.

Den Notizen von Dr. Z.___ lasse sich entnehmen, dass sie von einer Ver let zung des Aussenbandapparates des oberen Sprunggelenks mit Beteiligung vor allem des mittleren der drei Aussenbänder (Ligamentum fibulocalcaneare ) aus gegangen sei. Aussenbandverletzungen würden meist durch Supinations trau mata (Umknicken nach aussen) verursacht, wobei ein Rückfuss

varus (O-för mige Fehlstellung des Rückfusses) mit vermehrter Belastung der lateralen

Fuss säule als prädis ponierender Faktor gelte.

Im Nachhinein sei es ihnen – so die Gutachter der E.___

– anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich zu bestimmen, welche Strukturen des lateralen Kapselbandapparates in welchem Ausmass beim Unfall vom 10. August 2001 verletzt worden seien – ob es beispielsweise zu einer Ruptur oder nur zu einer Zerrung des Kapselbandapparates gekommen sei. Hinsichtlich der Erholungszeit sei nach Distorsionen unter adäquater Therapie (abschwel lende Massnahmen mit Hochlagerung und Kühlung, nichtsteroidale Antiphlo gistika, OSG-Schnürbandage, Physiotherapie) damit zu rechnen, dass die Lauf fähigkeit nach acht bis zwölf Wochen wieder gegeben sei. Erfahrungsgemäss gäben sich Restbeschwerden innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf der Baustelle bereits elf Tage nach dem Unfall wieder aufgenommen, vier Tage danach habe eine weitere (letzte) Kon trolle stattgefunden. Da hierbei keine weiteren Massnahmen in die Wege gelei tet worden seien, sei es eher unwahrscheinlich, dass es bei der Distorsion zu einer massgeblichen Verletzung des oberen Sprunggelenks gekommen sei.

Frakturen wie auch Kapselbandzerreissungen im Sprunggelenksbereich gingen in der überwiegenden Zahl der Fälle mit schmerzhaften Weichteilschwellungen einher, wobei Schwellungen des Weichteilmantels – je nach Projektion – auch radiologisch zur Darstellung kommen würden. Eine signifikante Schwellung des Weichteilmantels sei auf der vorliegenden Unfallaufnahme aber nicht beweis bar. Darüber hinaus würde eine ausgeprägte Schwellung, wie sie in der Regel mit einer knöchernen Verletzung oder instabilen Bandverletzung einhergehe, das Tragen des auf der Baustelle erforderlichen Schuhwerks kaum erlauben. B ei Arbeiten im Sitzen – in diesem Fall auf einem Gerüst mit herabhängendem Fuss (vgl. dazu Gutachten S. 31 f.) – nehme die Schwellung zudem im Tagesverlauf zu.

Wann die Arbeit auf der Baustelle nach zunächst leichter Tätigkeit im Sitzen im Verlauf wieder im normalen Umfang habe aufgenommen werden können, sei bei der Befragung des Beschwerdeführers nicht eruierbar gewesen. Weitere Arztbesuche wegen der Sprunggelenksverletzung vom 10. August 2001 hätten nach Abschluss der Behandlung bei Dr. Z.___ am 25. August 2001 zu nächst nicht stattgefunden. Indirekte Hinweise, dass Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks vorgelegen hätten, seien erst wieder im Austritts be richt der J.___ (vgl. Urk. 2/8/36/17-22 S. 6) zu finden, wo sich der Beschwerdeführer nach einem Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 22. Ok tober bis 27. November 2002 aufgehalten habe .

Unter Zusammenfassung sämtlicher Überlegungen und vor allem auf der Grund lage des Röntgenbefundes vom Unfalltag habe sich der Beschwerdeführer am

10. August 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts mit Verletzung des lateralen Kapselbandapparates zugezogen. Aufgrund des weiteren Verlaufs mit einer Arbeitsunfähigkeit von nur zehn Tagen nach dem Unfall und auf Grundlage des fast unveränderten Röntgenbefundes vom 28. April 2004 sei es unwahrscheinlich, dass es damals zu einer massgeblichen Verletzung gekommen sei, welche den vorbestehend posttraumatischen Vorzustand richtungsgebend beeinflusst habe. Vorbestehend habe eine posttraumatische Varus -Fehlstellung des Rückfusses von etwa 12° mit fortgeschrittener posttraumatischer Arthrose des oberen Sprunggelenks vorgele gen. Ursache dieser posttraumatischen Veränderungen sei

eine in Varus-Fehl stellung konsolidierte Sprunggelenksfraktur älteren Datums gewesen .

Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor zu standes geführt (S. 74), wobei der Status quo sine zwei bis drei Monate nach dem Unfall, das heisst spätestens Ende Oktober 2001, erreicht gewesen sei (S. 75). Die ab April 2004 bis aktuell aufgetretenen gesundheitlichen Beein träch tigungen seien sicher nicht auf den Unfall vom 10. August 2001 zurück zuführen (S. 76). 3 . 2

Prof. Dr. I.___ führte im orthopädischen Parteigutachten vom 30. Juli 2015 (Urk. 42/1-2) unter dem Titel

„Erläuterung“ (S. 4 f.) zu r Unfallkausalität aus, der Beschwerdeführer habe beim E reignis vom

10. August 2001 eine n auf der Röntgenaufnahme vom selben Datum deutlich sichtbare n schwere n

Trümmerbruch des rechten Fussgelenks ( Trümmerfraktur des rechten Tibiotalargelenks respektive Pilon

tibiale -Fraktur ; vgl. Parteigutachten S. 1) erlitten , deren

unsachgemäss e Behandlung (für die Schwere des erlittenen Bruchs zu kurze Ruhigstellung im Gips und anschliessende Mobilisation mit Gehhilfen ohne Belastung des gebrochenen Gliedmasses; vgl. Parteigutachten S. 1 f.)

eine schwere posttraumatische und bewegungseinschränkende Arthrose des rechten Sprunggelenks zur Folge gehabt habe.

Es bestünden keine Zweifel im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwi schen dem am 10. August 2001 erlittenen Trauma beziehungsweise der damals erlittenen Fraktur und der aktuell vorliegenden Arthrose des rechten Sprungge lenks. De facto sei der Beschwerdeführer stets bei guter Gesundheit gewesen und habe immer ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet bis zum Unfall vom 10. August 2001.

Erwartungsgemäss sei es

zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses gekom men , wobei sich mit der Zeit eine Fehlstellung mit leichter Varumstellung des Sprunggelenks und eine deutliche tibio-peroneale Diastase konsolidiert hätten . Da der Beschwerdeführer nach dem 10. August 2001 nicht operiert worden sei, habe sich die klinische Situation nach der Fraktur zu einer tibio-peronealen Arthrose am Sprungbein entwickelt. Die relativ spät erfolgte Operation vom 21. Mai 2007 habe die Entwicklung einer schweren posttraumatischen Arthrose des rechten Sprunggelenks nicht verhindern können. Diese sei somit direkt und in vollem Umfang der schweren Fraktur zuzuschreiben, welche sich der Be schwer deführer am 10. August 2001 zugezogen habe. 4 . 4.1

Das Gutachten der E.___

vom 11. März 2015 erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage. Es ist für die strittige Frage der Rückfallkau salität umfassend, erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten

sowie unter Berücksichtigung sowohl der ge klagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen , welche im Beisein einer Dolmetscherin stattfanden . Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen .

Namentlich setzten sich d ie Gerichtsgutachter sorgfältig mit de n medizinischen Akten, insbesondere mit der von ihnen selber eingehend befundeten Rönt gen aufnahme vom Unfalltag ( vgl. G utachten S. 48 f . )

auseinander und legten mit ausführlicher und in allen Teilen einleuchtender Begründung dar (vgl. E. 3.1 hiervor), das s

zum

Z eitpunkt des Unfalles vom 10. August 2001 am rechten oberen Sprunggelenk ein erheblicher Vorzustand in Form einer in Varus- Fehl stellung verheilten Fraktur älteren Datums mit dadurch verursachter fortge schrittener posttraumatischer Arthrose vorlag , welcher indes durch das fragliche Ereignis nur vorübergehend, während zwei bis drei Monaten, verschlimmert wurde. Damit werden die vom 21. Dezember 20 06 (Urk. 8/18) und 21. April 2010 ( Urk. 8/92 ) datierenden ärztlichen Einschätzungen der Dres . B.___ und D.___ , welche ebenfalls von einer vorbestehenden , in Fehlstellung verheilten Fraktur mit nachfolgender Ausbildung einer Arthrose ausgingen, im Wesentli chen bestätigt (vgl. G utachten S. 61 f. und S. 65 f.). Ob es sich dabei um eine Pilon

tibiale -Fraktur – mithin um

eine Sonderform der Sprunggelenksfraktur, bei welcher es zu einem intraartikulären Stauchungsbruch der distalen Tibia komm t und welche mit einer ausgedehnten Gelenkzerstörung einhergeht (vgl. Gutach ten S. 60)

– handelt, ist nicht entscheidrelevant , weshalb sich entspre chende Weiterungen erübrigen.

Sodann

nahmen die Gerichtsgutachter ( vgl. Gutachten S. 63-65) auch in der gebotenen Weise zu den Berichte n der Ärzte der A.___

insbesondere vom

29. und 31. Mai 2007 (Urk. 2/8/58 , Urk. 2/8/61) sowie zu de m im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren er gangenen Gutachten von Dr. C.___ vom 19. September 2009 (Urk. 2/8/81/4) Stellung, wobei sie plausibel und schlüssig aufzeigten , dass und weshalb diese keine gegenteilige Betrachtungsweise zulassen. 4.2

Zwingende Gründe, welche nach der Rechtsprechung

(vgl. E. 1.2 hiervor) ein Abwei chen von der Einschätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden , sind nicht er sichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer (Urk. 41, Urk. 43) nicht auf g ezeigt.

I nsb esondere

ergeben sich solche nicht aus der von ihm ins Recht gelegten

ortho pädischen Expertise des Prof. Dr. I.___ vom

30. Juli 2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) . Die vergleichsweise kurz gehaltenen Ausführungen des Parteigutachters lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den rele vanten medizinischen

Vorakten und insbesondere mit dem Gerichtsgutachten vermissen, sodass der Eindruck besteht, er habe davon keine Kenntnis genom men. Dass Prof. Dr. I.___

jedenfalls die unfallnahe Akten lage nicht hinlänglich bekannt war, zeigt sich darin, dass er von einer da nn zu mal durchgeführten Gipsbehandlung ausging, welche jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist und laut Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Sachverständigen der E.___ (vgl. G erichtsg utachten S. 31 f.) in jener Zeit auch nicht statt gefunden hat . Die Röntgenaufnahme vom Unfalltag lag dem Parteigutachter – offensichtlich in Form eines Papierausdrucks anstelle des Originals (Urk. 44/4) – zwar vor, jedoch fehlt es seiner Befundung an einer Erläuteru ng der getroffenen Folgerungen , weshalb sie nicht prüfend nachvollzo gen werden kann.

Auch de m Umstand, dass die Beschwerden am rechten Fuss nur kurze Zeit nach dem Ereignis vom 11. August 2001 insoweit abgeklungen waren, dass die Arbeit auf dem Bau (wenn auch zunächst mit gewissen Ein schränkungen) wieder aufgenommen (21. August 2001) und die ärztliche Be handlung bei Dr. Z.___ nach insgesamt vier Konsultationen ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (25. August 2001 ; Urk. 8/54 ) wurde, trug

Prof. Dr. I.___

keine Rechnung. Speziell legte er nicht dar , wie sich dies mit der als Unf allfolge postulierten schweren Gelenksfraktur ver einbaren lässt. Soweit er schliesslich die Unfallkausalität bejaht mit der Begrün dung, der Beschwerdeführer sei bis zum Ereignis vom 10. August 2001 stets bei guter Ge sundheit gewesen und habe ohne jegliche Einschränkung in seinem Beruf im Baugewerbe gearbeitet (vgl. jedoch Urk. 8/49) , läuft seine Argumenta tion auf den beweisrechtlich nicht verwertbaren Schluss „ pos t hoc, ergo propter hoc“ hi naus , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetr eten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Zusammengefasst erscheint das Parteigutachten nicht als hinreichend stichhal tig, um die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens anzuzweifeln. Es besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer (Urk. 41 S. 2 und S. 4) beantragte Anord nung eines Obergutachtens noch dazu, ohne Einholung eines solchen vom Er geb nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen. 4.3

Nach dem Ausgeführten bleibt es bei der Feststellung, dass die rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Sprunggelenk

keine Folge des Unfall ereignisse s vom

10. August 2001 darstellen und die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. Januar 2011 (Urk. 2/ 2 ) – nun unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweismassnahmen – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt wer den können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5.2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Aktenbeurteilung des Dr. D.___ vom 21. April 2010 unzureichend abgeklärt, galt es doch ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Gutachten eines auswärtigen Sachverständi gen einzuholen. Entsprechend kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegne rin sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ) hinreichend nachgekommen.

Mithin wurde die Einholung eines Gerichts gutachtens erforderlich, weil die Ergebnisse der medizinischen Erhe bungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt nicht ausreichend beweiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtenskosten ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass die Abklä rungsbedürftigkeit

letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festge stellt worden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3 und 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 13‘467. 20 (Urk. 33, Urk.

36) zu tragen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Die im Rahmen des Gerichtsgutachtens angefallenen Kosten

von Fr. 13‘467.20 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter