Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2010 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflich-tet wird, für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2007 bezüglich der Beschwer-den an der rechten Hand über den 3 0. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 4‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich die Kosten des Gerichtsgutachtens in Höhe von Fr. 11' 912.15 zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 38 - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie
von Urk. 35
- Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00267 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
10. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Anwaltsbüro Eschmann Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Unter Hinweis, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_527/2013 vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 2. Mai 2013 (Prozess-Nr. UV.2012.00239 , Urk. 2/ 16 ) auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin hin aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurückwies, dass das Bundesgericht dabei erwog, weiterhin sei unklar und widersprüchlich, ob das durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verursachte CRPS an der rechten Hand des Beschwerdeführers am 3 0. April 2009 vollumfänglich ausgeheilt war (Urk. 1 E. 3.2 ) , dass das hiesige Gericht die MEDAS Y.___ mit einer polydisziplinären Expertise beauftragte, welche diese am 1 7. September 2015 erstattet e (Urk. 31 ; nachfol gend: Gutachten ), dass si ch die Parteien zum Gutachten mit Eingaben vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 35, Beschwerdeführer) und vom 2 0. November 2015 (Urk. 38, Beschwerdegegnerin) äusserten, dass im Übrigen zum Sachverhalt auf die beiden Entscheide des hiesigen Gerichts vom 3 0. Januar 2012 (Prozess- Nr. UV.2010.00313, Urk. 2/2/25) und vom 2 2. Mai 201 3 (Prozess-Nr. 2012.00239, Urk. 2/16) sowie auf das Urteil des Bundesge richts 8C_232/2012 vom 27.
September 2012, Urk. 2/1 ) verwiesen wird , in Erwägung dass in den bisherigen Verfahren (vgl. vorstehend) die Grundlagen über die
Leistungs pflicht des obligatorischen Unfallversiche r ers und die dafür vorausgesetzte natürliche und adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens , den Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 2 und E. 9.5) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 2.1) dargelegt wur den, worauf verwiesen wird, dass im vorliegenden Verfahren einzig noch die Handproblematik rechts strittig ist, während für die im ursprünglichen Verfahren UV.2010.00313 ebenfalls zum Streitgegenstand gehörende
Schulterproblematik rechts gemäss Bundesgericht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (Urk. 2/ 1 E. 6), dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein schätzung der medizinischen Experten abweicht, so etwa wenn die Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b), dass die am Gutachten beteiligten Experten der Fachrichtungen Rheumatologie, Neu rologie, Handchirurgie und Psychiatrie die vom Gericht gestellt e Frage, ob das durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verursachte CRPS I an der recht en Hand des Beschwerdeführers am 3 0. April 2009 vollständig ausgeheilt war, ein hellig verneinten , dass sie dazu ausführten, es bestünden aktuell Restbeschwerden im Rahmen eines CRPS I, wie in den medizinischen Unterlagen wiederholt dokumentiert, und es sei nicht davon auszugehen, dass Ende April 2009 das CRPS ausgeheilt gewesen sei und sich danach wieder neu manifestiert habe; die Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Operation im Jahr 2010 habe keine Veränderung der Beschwerde ergeben (Gutachten S. 32), dass die Experten eingehend darlegten, dass die sog. Budapest-Kriterien zur vorwie gend klinisch zu stellenden Diagnose eines CRPS erfüllt sind und dass die zweifellos vorhandene Fingerpolyarthrhose (v.a. im DIP II) nur einen kleinen Teil der Symptomatik zu erklären vermag (vgl. Urk. 31/1 S. 29 und Urk. 31/3 S. 7), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2 0. November 2015 (Urk. 38)
nichts vorbringt, was die Schlüssigkeit der Gerichtsexpertise in F rage stellen könnte, namentlich ihre Kritik, die Gerichtsexperten hätten die Finger gelenksarthrose
als mögliche unfallfremde Ursache der Beschwerden zu wenig gewichtet , unbegründet erscheint , dass in der Gerichtsexpertise somit einleuchtend
dar ge legt wird , dass
es sich bei der Symptomatik an Zeigefinger und Daumen um Restbeschwerden im Rahmen eines CRPS I handelt, welches durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verur sacht wurde und über den 3 0. April 2009 hinaus bis heute besteht, dass es mit diesen beweiskräftigen Schlussfolgerungen sein Bewenden hat und die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden an der rechten Hand über den 30. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, dass gemäss BGE 139 V 496 die Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherer auf erlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwi schen dem Untersu chungsmangel seiten s des Versicherers und der Notwen digkeit, eine Gerichtsex pertise anzuordnen besteht, dass ein derartiger Zusammenhang u.a. dann vorliegen kann , wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig bele gten ärztlichen Auffassungen besteht , ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begrün dete Argumente entkräftet ha t ( vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E. 4. 4.2 sowie BGE 140 V 70 E. 6.1), dass im vorliegenden Fall das Bundesgericht in beiden Rückweisungsentscheid en ( 8C_ 232/2012 vom 27. September 2012
[ Urk. 2/1 ] und 8C_527/ 2013 vom 28.
Oktober 2013 [ Urk. 1] ) festgestellt hat , auf die von den Ärzten der Z.___
sowohl im Gutachten vom 2 3. Oktober 2009 als auch in der Stellungnahme vom 2 0. November 2012 vertretene Auffassung, wonach die Beschwerden
einzig auf eine unfallfremde Fingergelenksarthrose zurückzufüh ren seien, könne angesichts der anderslautenden Meinung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates und Facharzt für Hand chirurgie und Chirurgie der peri pheren Nerven, nicht ohne Weiteres abgestellt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung per 3 0. April 2009 somit nicht auf schlüssige medizinische Unterlagen stützen konnte,
weshalb das Gerichtsgutachten zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich war, dessen Kos ten in der Höhe von Fr. 11 ' 912.15 im Sinne der darge legten bundesgerichtlichen Rech t s prechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene B eschwerdeführer
ausgangsgemäss Anspruch
auf eine Prozessent schädigung hat , welche zusätzlich zu den in den bisherigen Verfahren zuge sprochenen Entschädigung en
von Fr. 2‘300.-- und Fr. 1‘600.-- auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) , das heisst insgesamt auf Fr. 4‘700.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzulegen ist, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2010 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflich-tet wird, für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2007 bezüglich der Beschwer-den an der rechten Hand über den 3 0. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 4‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich die Kosten des Gerichtsgutachtens in Höhe von Fr. 11' 912.15 zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 38 - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie
von Urk. 35
- Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli