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UV.2013.00261

Invaliditätsgradbestimmung bei vorgerücktem Alter

Zürich SozVersG · 2013-12-20 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 durchaus in Betracht k ommen ,

die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht , dass sie, sollte sie tr otz fortgeschrittenem

Alter von 62 Jahren eine Anstellung finden, diese sich mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit im Bereich Hilfsarbeit im Bereich

„ Pflege/Be treuung/Admi nistration “

befände (Urk. 1 S. 6),

der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen regelt (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG),

gemäss Art. 28 Abs.

E. 4 der Verordnu ng über die Unfallversicherung ( UVV ) zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend ist , das die Beschwerdeführerin im mittleren Alter bei einer den ärztlichen Anforde rungen genügenden Verwei sungstätigkeit erzielen könnte,

demgemäss entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr fortge schrittenes Alter gerade nicht zu berüc ksichtigen ist ,

überdies anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer in, wäre sie in einem solchen Alter invalid geworden, eine Weiterbildung absolviert hätte, worauf sie die nötigen Qualifikationen erworben hätte , um anschliessend in jedem Fall einen Lohn gemäss dem Niveau 3 der LS E-Tabellen verdienen zu können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U

538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.5),

in medizinischer Hinsicht der behandelnde Handchirurge Dr. Y.___ , der in seinem letzten Bericht (vom 6. Februar 2013, Urk. 8/186) ein persistierendes ulnocarpales Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer Wafer-Ope ration links anga b und bei Behandlungsabschluss am 14. Januar 2013

einzig leichte belastungsabhängige Schmerzen im distalen Radio- Ulnargelenk

beispiels weise bei der Mobilisation von schweren Patienten festhielt, bereits in seinem früheren Bericht vom 26. Juni 2012 dafür gehalten hatte (Urk. 8/149), dass der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine belastende Rotation der linken Hand vermieden werden könne, zeitlich und leistungs mässig zu 100 % möglich seien (vgl. auch Zeugnis vom 22. November 2012 [Urk. 8/181]) , und er in seinem Bericht vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/170) zudem angegeben hatte , dass leichte Belastungen voll möglich seien (vgl. auch Be tätigungs profil von Ergotherapeutin C.___ vom 14. November 2012, wonach feinmotorische Tätigkeiten , etwa am Computer, keine Schwierigkeiten darstell t en [Urk. 8/179]),

demnach anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Sekretariatstätigkeit voll arbeitsfähig ist,

f ür Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Anford erungsniv eaus 3 die

Tabelle T

E. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 8 6 Tabelle B9.2

Total 2012 ) und unter Berücksichtigung der Entwic klung der nominalen Frauenlöhne (von Index 2579 auf 263 0, Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 87 Tabelle B10.3)

für das für den Einkommen svergleich massgebende Jahr 2013 ein Jahreslohn von Fr. 77 ' 730.7 5 ergibt ,

d ar aus bei einem zumutbaren vollen Pensum und unter Berücksichtigung eines angemessen erscheinenden leidensbed ingten Abzugs von 10 % ( vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2013 [Urk. 3/6] ) ein Jahres einkommen von rund Fr. 6

E. 9 57.7 0 keine Erwerbseinbusse ergibt ,

nach dem Gesagte n die Beschwerde abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00261 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

20. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die SWICA Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom

3. Okto ber 2013

(Urk. 2) für die vom Unfallereignis (Sturz auf das linke Hand gelenk nach Ausrutschen auf vereister Strasse) vom 19. Dezember 2010 her rührende verbliebene Beeinträchtigung - ausgehend von einer unfallbedingt vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Zumut bar keitsprofil des behandelnden Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie (Urk. 8/186) -

einen Rentenanspruch von X.___

v erneint

( fehl en de Erwerbseinbusse )

und

ihr eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat ;

unter Hinweis darauf, dass die SWICA Versicherungen AG von einem auf die Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/1) gestützten Valideneinkommen von Fr. 63'737.10 (per 2013) und einem auf den Durch schnittslohn gemäss Anforderungsniveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), welcher Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzt, gestützten Invalideneinkommen von Fr. 67'181.75 (per 2013) ausging (Verfügung vom 18. Juni 2013, Urk. 3/3 S. 3) ;

nach Einsicht in die Beschwerde vom

1. November 2013 , mit welcher X.___ die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids

und die Zu sprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Dezember 2012 gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 23 %

beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwer de gegnerin vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7 ) ;

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen , namentlich betreffend

den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades, im angefoch tenen Einspracheentscheid zutreffen d wiederge geben hat (Urk. 2 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist,

vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenre nte streitig und zu prüfen ist, wobei einzig das bei der Invali ditätsbemessung ein zusetzende Invaliden einkommen strittig ist,

in Bezug auf das Inv alideneinkommen nur frag lich ist, ob auf das Anfor de rungsniveau 3 oder 4 der LSE abzustellen ist,

das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 davon abhängt, ob die Beschwer deführerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen auf einen ange st ammten Beruf zurückgreifen kann oder über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht s

8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6 .2 ),

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4) die Invali ditätsschätzung der Invalidenversicherung (mit einer Einschränkung

im Erwerbs bereich

von

23

% ab 1. Oktober 2012 gemäss Rentenverfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2013 [ Urk. 3/6 ] ) gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 E. 6.2 ) ,

die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/4) über eine Lehre als Verwaltungsangestellte ( von April 1968 bis März 1971 bei d er Einwohnergemeinde Z.___ )

und über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Verwaltung und Sekretariat verfügt ( zuletzt etwa von November 1986 bis Juni 1993

in der Patientenadministration des A.___ , von Juli 1993 bis Juli 1995 im Institut f ür Klinische Pathologie des A.___ und

von August 1995 bis März 2003 bei

B.___ ) ,

die Besc hwerdeführerin sich überdies gemäss dem eingereichten Nachweis der p ersönlichen Arbeitsbemühungen f ür die Arbeitslosenversicherung im August beziehungsweise im September 2013

als „Mitarbeiterin Finanzen und Admini stration“, als „Mitarbeiter in Patientenadministration“

und auch als „kaufmänni sche Angestellte“ beworben hat (vgl. Urk. 3/5),

fü r die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung

als Verwei sungstätigkeiten Sekretariats- und Kanzleia rbeiten des Anforderungs niveaus

3 durchaus in Betracht k ommen ,

die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht , dass sie, sollte sie tr otz fortgeschrittenem

Alter von 62 Jahren eine Anstellung finden, diese sich mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit im Bereich Hilfsarbeit im Bereich

„ Pflege/Be treuung/Admi nistration “

befände (Urk. 1 S. 6),

der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen regelt (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG),

gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnu ng über die Unfallversicherung ( UVV ) zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend ist , das die Beschwerdeführerin im mittleren Alter bei einer den ärztlichen Anforde rungen genügenden Verwei sungstätigkeit erzielen könnte,

demgemäss entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr fortge schrittenes Alter gerade nicht zu berüc ksichtigen ist ,

überdies anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer in, wäre sie in einem solchen Alter invalid geworden, eine Weiterbildung absolviert hätte, worauf sie die nötigen Qualifikationen erworben hätte , um anschliessend in jedem Fall einen Lohn gemäss dem Niveau 3 der LS E-Tabellen verdienen zu können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U

538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.5),

in medizinischer Hinsicht der behandelnde Handchirurge Dr. Y.___ , der in seinem letzten Bericht (vom 6. Februar 2013, Urk. 8/186) ein persistierendes ulnocarpales Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer Wafer-Ope ration links anga b und bei Behandlungsabschluss am 14. Januar 2013

einzig leichte belastungsabhängige Schmerzen im distalen Radio- Ulnargelenk

beispiels weise bei der Mobilisation von schweren Patienten festhielt, bereits in seinem früheren Bericht vom 26. Juni 2012 dafür gehalten hatte (Urk. 8/149), dass der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine belastende Rotation der linken Hand vermieden werden könne, zeitlich und leistungs mässig zu 100 % möglich seien (vgl. auch Zeugnis vom 22. November 2012 [Urk. 8/181]) , und er in seinem Bericht vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/170) zudem angegeben hatte , dass leichte Belastungen voll möglich seien (vgl. auch Be tätigungs profil von Ergotherapeutin C.___ vom 14. November 2012, wonach feinmotorische Tätigkeiten , etwa am Computer, keine Schwierigkeiten darstell t en [Urk. 8/179]),

demnach anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Sekretariatstätigkeit voll arbeitsfähig ist,

f ür Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Anford erungsniv eaus 3 die

Tabelle T 7 S der LSE 201 0 für F rauen einen Medianwert von Fr. 6 ' 093 . -- auf weist (Ziff.

22) ,

sich somit umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszei t von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 8 6 Tabelle B9.2

Total 2012 ) und unter Berücksichtigung der Entwic klung der nominalen Frauenlöhne (von Index 2579 auf 263 0, Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 87 Tabelle B10.3)

für das für den Einkommen svergleich massgebende Jahr 2013 ein Jahreslohn von Fr. 77 ' 730.7 5 ergibt ,

d ar aus bei einem zumutbaren vollen Pensum und unter Berücksichtigung eines angemessen erscheinenden leidensbed ingten Abzugs von 10 % ( vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2013 [Urk. 3/6] ) ein Jahres einkommen von rund Fr. 6 9 ' 957 . 7 0 resultiert ,

sich demnach bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 63'737.10 und Fr. 6 9' 9 57.7 0 keine Erwerbseinbusse ergibt ,

nach dem Gesagte n die Beschwerde abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli