opencaselaw.ch

UV.2013.00245

Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs bei vorbestehender Schädigung.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, war seit 1. Oktober 2010 in einem Restau rant betrieb tätig und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfol gend: SWICA) unfallversichert, als er

am

13. Mai 2012 von der Treppe stürzte (Urk. 8/1,

Urk. 8/13) und sich dabei am linken Knie verletzte, welche s

am 29. August 2012

medizinisch versorgt wurde (Urk. 8/3, Urk. 8/13 -14).

Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis anhin erbrachten Leis tung en mit Verfügung vom 6. Mai 2013 per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/54).

Die vom Versicherten am 30. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/55) wies die SWICA am 13. September 2013 ab (Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2013 Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid vom 13. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu he ben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen über das Datum des 31. Juli 2012 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers vom 16. Oktober 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) um unentgeltli che Rechtsver tret ung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arz neimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit .

c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je nige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___ die un fallbedingte vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender erhebli cher Läsion abgeheilt sei und die aktuellen Beschwerden sowie auch die Arth roskopie vom 29. August 2012 nicht auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurück zuführen seien, mithin die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht gemäss UVG zu verneinen sei (S. 3 ff. Ziff. 3.3-7; Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die seit dem ersten Unfall im Ausland aus dem Jahr 2008 be stehenden Kniebeschwerden hätten im Herbst 2010 aufgehört und seither sei er seitens des Instabilitätsgefühls völlig beschwerdefrei gewesen und habe seine Tätigkeit als Küchengehilfe uneingeschränkt bis zum Unfall vom 13. Mai 2012 aus üben können. Di e Operation vom August 2012 als auch die danach weiter be stehende Arbeitsunfähigkeit stünden in einem zumindest teilweisen natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Mai 2012, weshalb die Be schwer degegnerin die gesetzlichen Leistungen hierfür erbringen müsse (S. 4 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Unfallkausalität der Kniebeschwerden und der in diesem Zus ammenhang geklagten Beschwerden, mithin ob die von der Be schwerdegegnerin per Ende Juli 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während des Mili tärdienstes in A.___ im Jahr 2008 eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen hat te

und am 24. Mai 2010 auf der Treppe ausgerutscht war und erneut das linke Knie in Varusstellung verdreht hat te, was mit zweijähriger kon servativer Therapie be handelt wurde (Urk. 8/11, Urk. 8/13). Bei einer am 25. August 2010 durchge führten Magnetresonanztomographie (MRI) wurden Be funde, welche vereinbar mit einer vorderen Kreuzbandruptur waren, erhoben (Urk. 8/16).

Am 13. M ai 2012 stürzte der Beschwerdeführer erneut von der Treppe (Urk. 8/1 Ziff. 3, Ziff. 6).

Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.2

Nach de m Treppensturz des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2012 stellte der erst behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ge stützt auf die am 24. Mai 2012 durch geführte bildgebende Untersuchung (Urk. 8/15)

in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/3) eine komplexe Riss bil dung des Hinterhornes am m edialen Me niskus, einen Erguss und eine post e ro laterale

bone

bruise im Tibiaplateau fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vorau ssichtlich vier bis fünf Wochen . 3.3

Die weitere Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher am 29. August 2012 in der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 28. August bis 3. September 2012 hospitalisiert war (Urk. 8/14), eine Kniearthroskopie links, eine mediale Meniskusnaht und eine vordere Kreuzband-Plastik (VKB -Plastik) mit Semitendinosussehne durchführte (Urk. 8/13).

Im Austrittsbericht vom 12. September 2012 (Urk. 8/14) hielt er anamnestisch fest, eine VKB-Plastik sei bereits für 2010 geplant gewesen, auf grund der beruf lichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren, h ab e der Be schwerdeführer damals auf die Operation verzichtet. Der initiale Unfall sei 2008 aufgetreten, als der Beschwerdeführer während des Militär dienstes in A.___ einen Schlag auf die Hinterseite des linken Kniegelenkes bekommen habe, wo bei er zu Boden gestützt sei und das linke Knie in Va lgusstellung-Aussen rota tion-Flexion verdreht habe. Am 24. Mai 2010 habe ebenfalls eine Verdrehung des linken Knies in Valugsstellung mit sofortiger Schwellung stattgefunden, wo bei sich die Beschwerden in letzter Zeit wieder manifestiert hätten mit zwei erneuten Instabilitäten Anfang des Jahres (S. 1 Mitte).

Aktuell führte Dr. C.___ aus, der postoperati ve Verlauf sei komplikationslos. Er habe dem Beschwerdeführer ein Selbstübungsgerät organisiert und Physio therapie verordnet. Bis Ende 2012 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 3.4

Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, erstattete am 18. Januar 2013 seine Kurzbeurteilung (Urk. 8/41) und nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f.) und die am 14. November 2012 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 3 ff.) folgende Diagnosen (S. 9 f.): - Rehabilitationsdefizit mit erheblicher Muskelatrophie und geringer Bewe gungseinschränkung, mässigen antero -medialen Restbeschwerden und Ver dacht auf reduzierte Compliance - Zustand nach VKB -Rekonstruktion und Meniskusnaht mediales Hinter hor n links (August 2012) - Zustand nach Traumatisierung des linken Kniegelenkes bei vorbestehen der Kniebinnenläsion mit kernspintomographischem Nachweis von Bone

Bruise (Mai 2012) - Zustand nach Traumatisierung der rechten Hand mit Verdacht auf Kontu sion der Mittelhand (Mai 2012) - mässiger Spreizfuss beidseits

In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Ana lyse des Verlaufs und insbesondere der bildgebenden Dokumentation mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine erhebliche Kniebin nen läsion bereits vor dem 13. Mai 2012 vorgelegen und mit grösster Wahr schein lichkeit der aktuelle Unfall am 13. Mai 2012 die operationswürdige Schä digung am vorderen Kreuzband und medialen Meniskus nicht verschlimmert habe. Der Nachweis von Bone

Bruise sei ein Zeichen für eine frische Traumati sierung, die sich jedoch nur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgewirkt habe. Sowohl am linken Knie wie auch an der rechten Hand habe durch diffe renzierte bildgebende Untersuchungen eine strukturelle Verletzung mit Sicher heit ausgeschlossen werden können. Leider fehl t e n trotz mehrfacher Anfrage wichtige Informationen über den klinischen Befund und den unmittel bar an schliessenden Verlauf nach dem Ereignis vom 13. Mai 201 2. Aufgrund der ärzt lichen Erfahrung und der Literatur könne mit grösster Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass sich das Ereignis vom 13. Mai 2012 als eine vorü ber gehende Verschlimmerung bei vorbestehender erheblicher Läsion ausgewirkt hab e und die Beeinträchtigungen (Unfallfolgen) mit grösster Wahr scheinlichkeit nach Ablauf von zwei Monaten abgeklungen seien, so dass der Vorzustand nach diesem Zeitraum wieder erreicht worden sei (S. 11).

Bezüglich des weiteren Verlaufs sei bei dieser Knieläsion mit eindeutig er

kern spin tomographischer Dokumentation und klassischen subjektiven Be schwerden (Instabilitätssymptome, durchschnittlich drei Mal monatlich) folge richtig am

29. August 2012 eine operative Rekonstruktion durchgeführt worden. Diese Ope ration sei wegen der vorbestehenden Befunde (Vorzustand) notwendig gewe sen . Durch das Ereignis vom 13. Mai 2012 sei es weder zu operations bedürftigen noch zu operationswürdigen Unfallfolgen gekommen (S. 12 oben). Aktuell sei der Be schwerdeführer in Ruhe, im Stehen und beim langsamen Ge hen auf flachem Gelände völlig schmerzfrei. Beim schnelleren Gehen k om me es zu Schmerzen me dial parapatellar am linken Knie. Ausserdem könne der Be schwerdeführer nich t gut laufen. Eine Schwellung habe jedoch nicht beobachtet werden können (S. 5 unten).

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen (S. 12 ff.) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Status quo ante mit grösster Wahrscheinlichkeit acht Wochen nach dem Ereignis vom 13. Mai 2012 (Mitte Juli 2012) wieder eingetreten sei (S.

13 Ziff. 7.4) und er hielt bei seinen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 14 Ziff. 9) fest, dass seine Beurteilung die derzeitige me dizinische Situation und die aktuellen Beeinträchtigungen betreffe, die jedoch nicht Folge des Ereignisses vom 13. Mai 2012 seien (S. 14 Ziff. 9). Eine Tätigkeit in mittlerer körperlicher Belastung, mehrheitlich sitzend, wäre dem Beschwer de führer ab sofort zu 100 % zumutbar . B ei Intensivierung und Optimierung der Rehabilitation könne voraussichtlich die ab 1. Februar 2012 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch in den nächsten drei bis vier Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 14 f. Ziff. 8 und 9). 3.5

Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/45) wies Dr. C.___ darauf hin,

dass die Operation vom 29. August 2012 ausschliesslich auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen gewesen sei, da nach diesem Unfall im Gegensatz zu den vorherigen Unfällen die Beschwerden nie zurückgegangen seien und diese auf konservative Therapie nicht reagiert hätten. Nach dem ersten Unfall

im Jahr 2008 habe keine spezifische Behandlung stattgefunden und die Be schwer den seien nach zwei Wochen verschwunden gewesen. Nach dem zweiten Unfall habe die konservative Therapie dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die bereits geplante Operation wegen Verbesserung der Beschwerden abgelehnt habe und schmerzfrei zwei Jahre lang als Koch habe arbeiten können. Erst nach dem dritten Unfall sei es zu Läsionen gekommen (S. 1). 3.6

Am 17. Februar 2013 (Urk. 8/46 S. 1) hielt Dr. Z.___ an seinem Gutach ten fest und erklärte, dass der Beschwerdeführer vier bis fünf Monate nach dem Unfall vom Mai 2010 nicht beschwerdefrei gewesen sein k ö nne, ansonsten keine

Operationsindikation für den 3. November 2010

gestellt worden wäre . Ausser dem habe der Beschwerdeführer ein Instabilitätsgefühl unmittelbar

nach dem Unfall (vom Mai 2010) und auch im weiteren Verlauf beklagt. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben nicht so gut arbeiten können, weil er nicht schnell habe lau fe n können, und er habe sich an Schmerzen und Schwellungen wäh rend der fast zwei jährigen Arbeitszeit erinnert. Ein älterer Meniskusriss und ein gerisse nes VKB könnten weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen. 3.7

Mit Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/3) beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und legte dabei dar, dass der Be schwerdeführer nach dem Unfall im Mai 2010 ohne einzige Instabilitätsepi sode zwei Jahre lang habe arbeiten können, womit auch keine Operationsindi kation bestanden habe (S. 1). Des Weiteren führte er aus, dass auch eine gut geführte konservative Therapie einem Zustand nach einer erfolgten Kreuzband plastik gleichzustellen sei (S. 2). 4. 4.1

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegenden Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2012) hinaus beklagten Beschwerden im linken Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Beschwer de führer nicht geltend. Insbesondere wurde die in der Anamnese von Dr. C.___

erhobene Verletzung der rechten Hand, die der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 13. Mai 2012 zugezogen hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/41 S. 10 oben), weder erwähn t noch gibt diese Verletzung Anlass für weitere Abklärungen, zumal die bildgebenden Befunde vom 28. Juni 2012 keine post traumatischen Verände rung en ergaben, insbesondere keine Läsionen, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst angab, jetzt vollständig be schwerdefrei zu sein (Urk. 8/4 1 S. 8). Damit hat es sein Bewenden. 4.2

In Bezug auf den ersten erwähnten Unfall während des Militärdienstes in A.___ im Jahr 2008 ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass dieser keine späteren Beschwerden verursacht hat (Urk. 8/41 S. 3) bezie hungsweise sind aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine weiteren Massnahmen bekannt (vgl. Urk. 8/13-14, Urk. 8/41 S. 3). Zwar wurde eine MRI-Untersuchung vom

25. August 2010 aufgrund d er I ndi katio n einer Distorsion vor zwei Jahren mit seitheriger Instabilität durchgeführt (Urk. 8/16), aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 beim Treppen stei gen stürzte und sich erneut das linke Knie verdrehte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Gestützt auf die se MRI-Untersuchung i st eine vordere Kreuzbandläsion mit me dialem Meniskusriss ausgewiesen, die mit einer für 2010 geplanten VKB-Plas tik-Operation behandelt werden sollte, auf welche

der Beschwerdeführ er

jedoch aufgrund seiner beruflichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu ver lieren, einstweilen verzichtet e (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die 11 Tage nach dem neuerlichen Treppensturz vom 13. Mai 2012 durchge führ te bildgebende Untersuchung ergab einen Status nach VKB-Ruptur vorbe stehend und aktuell eine Bone

Bruise

posterolateral im Tibiaplateau und an terolateral am Femurkondylus sowie lediglich eine geringgradige Ergussbildung (Urk. 8/15). Entsprechend beschrieb Dr. Z.___ in seiner schlüssigen Be urteilung vom 18. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3. 4) eine operationswürdige Vorschädigung am vorderen Kreuzband und am medialen Meniskus. Seine Schluss folgerung, wonach der Unfall vom 13. Mai 2012 lediglich eine Bone

Bruise

als frische Traumatisierung ergeben habe beziehungsweise neue struktu relle Verletzungen ausgeschlossen seien, was keinen richtunggebenden Ein fluss auf den Vorzustand gehabt habe, erscheint gestützt auf die bildgebenden Un tersuchungen

als nachvollziehbar und dementsprechend seine Kausalitätsbe ur teilung als schlüssig.

Demnach ist vor dem Hintergrund, dass das linke Kniegelenk des Beschwer de führers einen massiven operationsindizieren den Vorzustand aufwies (vgl. vor steh end E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6), zu welchem ein lediglich geringfügiges Knietrau m a

hinzu kam und der sich dadurch offenkundig nicht verschlimmert hat, über wie gend wahrscheinlich, dass das Kniegelenk nach dem schicksalsmässigen Ver lauf auch ohne das Unfallereignis vom

13. Mai 2012 früher oder später medizinisch hätte versorgt werden müssen, was durch die im Jahr 2010 angesetzte Opera tion, welche schliesslich am 29. August 2012 durchgeführt wurde, gerade bewie sen wurde. 4.3

Der abweichende n Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 und E. 3. 5). kann hingegen nicht gefolgt werden . Namentlich hat er die Frage des bestehenden Vorzustandes nicht überzeugend beha ndelt . Es wurde nämlich le dig lich darauf hingewiesen, dass bis zum Unfallzeitpunkt im Mai 2012 keine ein zi ge Instabilitätsepisode bestanden habe und der Beschwerdeführer zwei Jahre lang uneingeschränkt seiner Tätigkeit als Küchenhilfe habe nachgehen können. Erst nach dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 sei die Instabilität des Knies aufge treten, weshalb die aktuellen Beschwerden sowie auch die Operation vom 29. August 2012 auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen seien. Mit dieser Argumentation wurde mithin aus der seinerzeitigen Beschwerdefrei heit

um standslos darauf geschlossen, dass keine Vorzustände bestanden hätten be zieh ungsweise diese klinisch abgeheilt seien, und umgekehrt, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden – sozusagen logischerweise – durch das Un fall ereignis vom 13. Mai 2012 verursacht seien. Dies stellt den klassischen (Fehl-) Schluss des „ post hoc ergo proper hoc“ dar, der rechtsprechungsgemäss für die Begründung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht ausreicht (vgl. BGE 119 V 340 ff. E.

2b/ bb).

Hinzu kommt, dass Dr. C.___

in seine m

Aus tritts bericht vom 12. September 2012 die bereits für 2010 geplant gewesene VKB-Plastik er wähnte und auch seit Anfang 2012 von erneute n Instabilitätsepisoden be richt ete (vgl. vorstehend E. 3. 4), womit keineswegs von einer beschwerde freien Zeit vor dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 ausgegangen werden kann. Die ser Wider spruch zu d en von ihm am 2. Oktober 2013 postulierten

insta bili täts freien Per io den ist nicht überzeugend aufzulösen . Vor allem auch deswegen nicht, weil Dr. C.___ in seinem Austrittsbericht vom 12. September 2012 auf die Ver schiebung der geplanten Operation aufgrund des Stellenantritts des Be schwer deführers und der damit verbundenen Angst eines möglichen Stellen verlustes und somit auf den

Wunsch des Beschwerdeführers

selbst hingewiesen hatte, weshalb nicht von einer medizinischen Be sserung ausgegangen werden kann .

Vor die sem Hintergrund sind auch seine Ausführungen, wonach der Kreuz band riss am linken Knie vom Mai 2010 mit der durchgeführten konservativ erfolgten Be handlung geheilt worden sei, nicht überzeugend, zumal auch Dr. Z.___

festhielt, dass ein älterer Meniskusriss und ein gerissenes VKB weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen könnten (vgl. vorstehend E. 3.6) . 4.4

Auch die (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Beweis wert

der fundierte n und schlüssige n Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu schmä l ern . Nament lich kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass dem Gutachten keinerlei Beweiswert zukomme, da die Kommuni kation zwi schen dem Gutachter und ihm aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten einge schränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich finden die mangelhaften Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er keiner Unter haltung habe folgen können, in den Akten keine Stütze. So war er fähig, am 18. September 2012 (Urk. 8/11) mit Sachbearbei tern der Beschwerdegegnerin zu telefonieren, ohne dass über Verständigungsschwierigkeiten berichtet wurde. Auch dem Be richt des Care Managements der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 8/37) lässt sich nichts dergleichen entnehmen . Im Gesprächsprotokoll Früherfassung der Beschwerdegegnerin ist sogar von guten Deutschkenntnissen die Rede (Urk. 8/40 S. 1) und auch Dr. Z.___ er wähn t e in seinem Gut achten die relativ guten Deutschkenntnisse mit Schwie rigkeiten lediglich bei speziellen Fragen (Urk. 8/41 S. 6 oben).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um der medizini schen Untersuchung folgen zu kön nen. Ausserdem wäre es an ihm gelegen, bei Sprachschwierigkei ten einen Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, die Durchführung der medizinischen Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.4). In den Akten finden sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführe r vor der Begutachtung ei nen Dolmetscher verlangt hätte. Schliesslich legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern Dr. Z.___ ihn missverstanden haben soll.

Dass sich gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers a ufgrund von Kommu ni kationsschwierigkeiten der Unfallhergang vom 13. Mai 2012 nicht habe erstellen lassen, ist mit Blick auf die medizinischen Akten, wonach über

Insta bilitätsepisoden und Schmerzen bereits vorher berichtet wurde (vgl. vorste hend E. 3.3,

E. 3.4,

E. 3.6) und gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 25. Ma i 2012 (Urk. 8/15) sowie d i e Ausführungen des Beschwerdeführers an lässlich der Untersuche (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.4), nicht zutreffend . Somit ist keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, und die Rüge erweist sich als unbe gründet. 5.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gutachten von

Dr. Z.___ entge gen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisgemässe n Kri te rien (vorstehend E.

1. 5) sehr wohl genügt und als taugliche Entscheidungs grundlage zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer beziehungsweise von Dr. C.___

angeführten anderslautenden Beurteilungen sind aus den dargeleg ten Gründen mangelhaft und vermögen nicht zu überzeugen.

Nach dem Gesagten ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im linken Kniegelenk durch das Ereignis vom

13. Mai 2012 zwar vorübergehend traumatisch verschlechtert wurde, sich dies aber

nicht richtungsweisend auswir k te; die über den

31. Juli 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

13. Mai 2012, für welches die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht hat, sondern auf die vorbestehende

Kniebinnenläsion zurückzu führen, welche sich jedoch vor dem

1. Oktober 2010 und damit vor Versicherungsbeginn durch die Beschwerde geg nerin ereignet hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, war seit 1. Oktober 2010 in einem Restau rant betrieb tätig und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfol gend: SWICA) unfallversichert, als er

am

13. Mai 2012 von der Treppe stürzte (Urk. 8/1,

Urk. 8/13) und sich dabei am linken Knie verletzte, welche s

am 29. August 2012

medizinisch versorgt wurde (Urk. 8/3, Urk. 8/13 -14).

Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis anhin erbrachten Leis tung en mit Verfügung vom 6. Mai 2013 per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/54).

Die vom Versicherten am 30. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/55) wies die SWICA am 13. September 2013 ab (Urk. 8/62 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arz neimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit .

c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je nige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2013 Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid vom 13. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu he ben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen über das Datum des 31. Juli 2012 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers vom 16. Oktober 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) um unentgeltli che Rechtsver tret ung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___ die un fallbedingte vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender erhebli cher Läsion abgeheilt sei und die aktuellen Beschwerden sowie auch die Arth roskopie vom 29. August 2012 nicht auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurück zuführen seien, mithin die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht gemäss UVG zu verneinen sei (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die seit dem ersten Unfall im Ausland aus dem Jahr 2008 be stehenden Kniebeschwerden hätten im Herbst 2010 aufgehört und seither sei er seitens des Instabilitätsgefühls völlig beschwerdefrei gewesen und habe seine Tätigkeit als Küchengehilfe uneingeschränkt bis zum Unfall vom 13. Mai 2012 aus üben können. Di e Operation vom August 2012 als auch die danach weiter be stehende Arbeitsunfähigkeit stünden in einem zumindest teilweisen natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Mai 2012, weshalb die Be schwer degegnerin die gesetzlichen Leistungen hierfür erbringen müsse (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Unfallkausalität der Kniebeschwerden und der in diesem Zus ammenhang geklagten Beschwerden, mithin ob die von der Be schwerdegegnerin per Ende Juli 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3.

E. 3 ff. Ziff. 3.3-7; Urk. 7).

E. 3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während des Mili tärdienstes in A.___ im Jahr 2008 eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen hat te

und am 24. Mai 2010 auf der Treppe ausgerutscht war und erneut das linke Knie in Varusstellung verdreht hat te, was mit zweijähriger kon servativer Therapie be handelt wurde (Urk. 8/11, Urk. 8/13). Bei einer am 25. August 2010 durchge führten Magnetresonanztomographie (MRI) wurden Be funde, welche vereinbar mit einer vorderen Kreuzbandruptur waren, erhoben (Urk. 8/16).

Am 13. M ai 2012 stürzte der Beschwerdeführer erneut von der Treppe (Urk. 8/1 Ziff. 3, Ziff. 6).

Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:

E. 3.2 Nach de m Treppensturz des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2012 stellte der erst behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ge stützt auf die am 24. Mai 2012 durch geführte bildgebende Untersuchung (Urk. 8/15)

in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/3) eine komplexe Riss bil dung des Hinterhornes am m edialen Me niskus, einen Erguss und eine post e ro laterale

bone

bruise im Tibiaplateau fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vorau ssichtlich vier bis fünf Wochen .

E. 3.3 ,

E. 3.4,

E.

E. 3.4 Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, erstattete am 18. Januar 2013 seine Kurzbeurteilung (Urk. 8/41) und nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f.) und die am 14. November 2012 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 3 ff.) folgende Diagnosen (S. 9 f.): - Rehabilitationsdefizit mit erheblicher Muskelatrophie und geringer Bewe gungseinschränkung, mässigen antero -medialen Restbeschwerden und Ver dacht auf reduzierte Compliance - Zustand nach VKB -Rekonstruktion und Meniskusnaht mediales Hinter hor n links (August 2012) - Zustand nach Traumatisierung des linken Kniegelenkes bei vorbestehen der Kniebinnenläsion mit kernspintomographischem Nachweis von Bone

Bruise (Mai 2012) - Zustand nach Traumatisierung der rechten Hand mit Verdacht auf Kontu sion der Mittelhand (Mai 2012) - mässiger Spreizfuss beidseits

In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Ana lyse des Verlaufs und insbesondere der bildgebenden Dokumentation mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine erhebliche Kniebin nen läsion bereits vor dem 13. Mai 2012 vorgelegen und mit grösster Wahr schein lichkeit der aktuelle Unfall am 13. Mai 2012 die operationswürdige Schä digung am vorderen Kreuzband und medialen Meniskus nicht verschlimmert habe. Der Nachweis von Bone

Bruise sei ein Zeichen für eine frische Traumati sierung, die sich jedoch nur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgewirkt habe. Sowohl am linken Knie wie auch an der rechten Hand habe durch diffe renzierte bildgebende Untersuchungen eine strukturelle Verletzung mit Sicher heit ausgeschlossen werden können. Leider fehl t e n trotz mehrfacher Anfrage wichtige Informationen über den klinischen Befund und den unmittel bar an schliessenden Verlauf nach dem Ereignis vom 13. Mai 201 2. Aufgrund der ärzt lichen Erfahrung und der Literatur könne mit grösster Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass sich das Ereignis vom 13. Mai 2012 als eine vorü ber gehende Verschlimmerung bei vorbestehender erheblicher Läsion ausgewirkt hab e und die Beeinträchtigungen (Unfallfolgen) mit grösster Wahr scheinlichkeit nach Ablauf von zwei Monaten abgeklungen seien, so dass der Vorzustand nach diesem Zeitraum wieder erreicht worden sei (S. 11).

Bezüglich des weiteren Verlaufs sei bei dieser Knieläsion mit eindeutig er

kern spin tomographischer Dokumentation und klassischen subjektiven Be schwerden (Instabilitätssymptome, durchschnittlich drei Mal monatlich) folge richtig am

29. August 2012 eine operative Rekonstruktion durchgeführt worden. Diese Ope ration sei wegen der vorbestehenden Befunde (Vorzustand) notwendig gewe sen . Durch das Ereignis vom 13. Mai 2012 sei es weder zu operations bedürftigen noch zu operationswürdigen Unfallfolgen gekommen (S. 12 oben). Aktuell sei der Be schwerdeführer in Ruhe, im Stehen und beim langsamen Ge hen auf flachem Gelände völlig schmerzfrei. Beim schnelleren Gehen k om me es zu Schmerzen me dial parapatellar am linken Knie. Ausserdem könne der Be schwerdeführer nich t gut laufen. Eine Schwellung habe jedoch nicht beobachtet werden können (S. 5 unten).

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen (S. 12 ff.) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Status quo ante mit grösster Wahrscheinlichkeit acht Wochen nach dem Ereignis vom 13. Mai 2012 (Mitte Juli 2012) wieder eingetreten sei (S.

13 Ziff. 7.4) und er hielt bei seinen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 14 Ziff. 9) fest, dass seine Beurteilung die derzeitige me dizinische Situation und die aktuellen Beeinträchtigungen betreffe, die jedoch nicht Folge des Ereignisses vom 13. Mai 2012 seien (S. 14 Ziff. 9). Eine Tätigkeit in mittlerer körperlicher Belastung, mehrheitlich sitzend, wäre dem Beschwer de führer ab sofort zu 100 % zumutbar . B ei Intensivierung und Optimierung der Rehabilitation könne voraussichtlich die ab 1. Februar 2012 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch in den nächsten drei bis vier Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 14 f. Ziff. 8 und 9).

E. 3.5 Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/45) wies Dr. C.___ darauf hin,

dass die Operation vom 29. August 2012 ausschliesslich auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen gewesen sei, da nach diesem Unfall im Gegensatz zu den vorherigen Unfällen die Beschwerden nie zurückgegangen seien und diese auf konservative Therapie nicht reagiert hätten. Nach dem ersten Unfall

im Jahr 2008 habe keine spezifische Behandlung stattgefunden und die Be schwer den seien nach zwei Wochen verschwunden gewesen. Nach dem zweiten Unfall habe die konservative Therapie dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die bereits geplante Operation wegen Verbesserung der Beschwerden abgelehnt habe und schmerzfrei zwei Jahre lang als Koch habe arbeiten können. Erst nach dem dritten Unfall sei es zu Läsionen gekommen (S. 1).

E. 3.6 ) und gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 25. Ma i 2012 (Urk. 8/15) sowie d i e Ausführungen des Beschwerdeführers an lässlich der Untersuche (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.4), nicht zutreffend . Somit ist keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, und die Rüge erweist sich als unbe gründet.

E. 3.7 Mit Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/3) beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und legte dabei dar, dass der Be schwerdeführer nach dem Unfall im Mai 2010 ohne einzige Instabilitätsepi sode zwei Jahre lang habe arbeiten können, womit auch keine Operationsindi kation bestanden habe (S. 1). Des Weiteren führte er aus, dass auch eine gut geführte konservative Therapie einem Zustand nach einer erfolgten Kreuzband plastik gleichzustellen sei (S. 2).

E. 4 ) eine operationswürdige Vorschädigung am vorderen Kreuzband und am medialen Meniskus. Seine Schluss folgerung, wonach der Unfall vom 13. Mai 2012 lediglich eine Bone

Bruise

als frische Traumatisierung ergeben habe beziehungsweise neue struktu relle Verletzungen ausgeschlossen seien, was keinen richtunggebenden Ein fluss auf den Vorzustand gehabt habe, erscheint gestützt auf die bildgebenden Un tersuchungen

als nachvollziehbar und dementsprechend seine Kausalitätsbe ur teilung als schlüssig.

Demnach ist vor dem Hintergrund, dass das linke Kniegelenk des Beschwer de führers einen massiven operationsindizieren den Vorzustand aufwies (vgl. vor steh end E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6), zu welchem ein lediglich geringfügiges Knietrau m a

hinzu kam und der sich dadurch offenkundig nicht verschlimmert hat, über wie gend wahrscheinlich, dass das Kniegelenk nach dem schicksalsmässigen Ver lauf auch ohne das Unfallereignis vom

13. Mai 2012 früher oder später medizinisch hätte versorgt werden müssen, was durch die im Jahr 2010 angesetzte Opera tion, welche schliesslich am 29. August 2012 durchgeführt wurde, gerade bewie sen wurde.

E. 4.1 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegenden Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2012) hinaus beklagten Beschwerden im linken Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Beschwer de führer nicht geltend. Insbesondere wurde die in der Anamnese von Dr. C.___

erhobene Verletzung der rechten Hand, die der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 13. Mai 2012 zugezogen hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/41 S. 10 oben), weder erwähn t noch gibt diese Verletzung Anlass für weitere Abklärungen, zumal die bildgebenden Befunde vom 28. Juni 2012 keine post traumatischen Verände rung en ergaben, insbesondere keine Läsionen, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst angab, jetzt vollständig be schwerdefrei zu sein (Urk. 8/4 1 S. 8). Damit hat es sein Bewenden.

E. 4.2 In Bezug auf den ersten erwähnten Unfall während des Militärdienstes in A.___ im Jahr 2008 ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass dieser keine späteren Beschwerden verursacht hat (Urk. 8/41 S. 3) bezie hungsweise sind aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine weiteren Massnahmen bekannt (vgl. Urk. 8/13-14, Urk. 8/41 S. 3). Zwar wurde eine MRI-Untersuchung vom

25. August 2010 aufgrund d er I ndi katio n einer Distorsion vor zwei Jahren mit seitheriger Instabilität durchgeführt (Urk. 8/16), aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 beim Treppen stei gen stürzte und sich erneut das linke Knie verdrehte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Gestützt auf die se MRI-Untersuchung i st eine vordere Kreuzbandläsion mit me dialem Meniskusriss ausgewiesen, die mit einer für 2010 geplanten VKB-Plas tik-Operation behandelt werden sollte, auf welche

der Beschwerdeführ er

jedoch aufgrund seiner beruflichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu ver lieren, einstweilen verzichtet e (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die 11 Tage nach dem neuerlichen Treppensturz vom 13. Mai 2012 durchge führ te bildgebende Untersuchung ergab einen Status nach VKB-Ruptur vorbe stehend und aktuell eine Bone

Bruise

posterolateral im Tibiaplateau und an terolateral am Femurkondylus sowie lediglich eine geringgradige Ergussbildung (Urk. 8/15). Entsprechend beschrieb Dr. Z.___ in seiner schlüssigen Be urteilung vom 18. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.3 Der abweichende n Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 und E. 3.

E. 4.4 Auch die (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Beweis wert

der fundierte n und schlüssige n Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu schmä l ern . Nament lich kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass dem Gutachten keinerlei Beweiswert zukomme, da die Kommuni kation zwi schen dem Gutachter und ihm aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten einge schränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich finden die mangelhaften Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er keiner Unter haltung habe folgen können, in den Akten keine Stütze. So war er fähig, am 18. September 2012 (Urk. 8/11) mit Sachbearbei tern der Beschwerdegegnerin zu telefonieren, ohne dass über Verständigungsschwierigkeiten berichtet wurde. Auch dem Be richt des Care Managements der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 8/37) lässt sich nichts dergleichen entnehmen . Im Gesprächsprotokoll Früherfassung der Beschwerdegegnerin ist sogar von guten Deutschkenntnissen die Rede (Urk. 8/40 S. 1) und auch Dr. Z.___ er wähn t e in seinem Gut achten die relativ guten Deutschkenntnisse mit Schwie rigkeiten lediglich bei speziellen Fragen (Urk. 8/41 S. 6 oben).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um der medizini schen Untersuchung folgen zu kön nen. Ausserdem wäre es an ihm gelegen, bei Sprachschwierigkei ten einen Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, die Durchführung der medizinischen Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.4). In den Akten finden sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführe r vor der Begutachtung ei nen Dolmetscher verlangt hätte. Schliesslich legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern Dr. Z.___ ihn missverstanden haben soll.

Dass sich gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers a ufgrund von Kommu ni kationsschwierigkeiten der Unfallhergang vom 13. Mai 2012 nicht habe erstellen lassen, ist mit Blick auf die medizinischen Akten, wonach über

Insta bilitätsepisoden und Schmerzen bereits vorher berichtet wurde (vgl. vorste hend E.

E. 5 ) sehr wohl genügt und als taugliche Entscheidungs grundlage zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer beziehungsweise von Dr. C.___

angeführten anderslautenden Beurteilungen sind aus den dargeleg ten Gründen mangelhaft und vermögen nicht zu überzeugen.

Nach dem Gesagten ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im linken Kniegelenk durch das Ereignis vom

13. Mai 2012 zwar vorübergehend traumatisch verschlechtert wurde, sich dies aber

nicht richtungsweisend auswir k te; die über den

31. Juli 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

13. Mai 2012, für welches die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht hat, sondern auf die vorbestehende

Kniebinnenläsion zurückzu führen, welche sich jedoch vor dem

1. Oktober 2010 und damit vor Versicherungsbeginn durch die Beschwerde geg nerin ereignet hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00245 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ indemnis Rechtsanwälte, Gais -Center Industriestrasse 1, 5000 Aarau gegen SWICA Gesundheitsorganisation Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, war seit 1. Oktober 2010 in einem Restau rant betrieb tätig und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfol gend: SWICA) unfallversichert, als er

am

13. Mai 2012 von der Treppe stürzte (Urk. 8/1,

Urk. 8/13) und sich dabei am linken Knie verletzte, welche s

am 29. August 2012

medizinisch versorgt wurde (Urk. 8/3, Urk. 8/13 -14).

Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis anhin erbrachten Leis tung en mit Verfügung vom 6. Mai 2013 per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/54).

Die vom Versicherten am 30. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/55) wies die SWICA am 13. September 2013 ab (Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2013 Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid vom 13. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu he ben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen über das Datum des 31. Juli 2012 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers vom 16. Oktober 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) um unentgeltli che Rechtsver tret ung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arz neimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit .

c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je nige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___ die un fallbedingte vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender erhebli cher Läsion abgeheilt sei und die aktuellen Beschwerden sowie auch die Arth roskopie vom 29. August 2012 nicht auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurück zuführen seien, mithin die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht gemäss UVG zu verneinen sei (S. 3 ff. Ziff. 3.3-7; Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die seit dem ersten Unfall im Ausland aus dem Jahr 2008 be stehenden Kniebeschwerden hätten im Herbst 2010 aufgehört und seither sei er seitens des Instabilitätsgefühls völlig beschwerdefrei gewesen und habe seine Tätigkeit als Küchengehilfe uneingeschränkt bis zum Unfall vom 13. Mai 2012 aus üben können. Di e Operation vom August 2012 als auch die danach weiter be stehende Arbeitsunfähigkeit stünden in einem zumindest teilweisen natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Mai 2012, weshalb die Be schwer degegnerin die gesetzlichen Leistungen hierfür erbringen müsse (S. 4 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Unfallkausalität der Kniebeschwerden und der in diesem Zus ammenhang geklagten Beschwerden, mithin ob die von der Be schwerdegegnerin per Ende Juli 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während des Mili tärdienstes in A.___ im Jahr 2008 eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen hat te

und am 24. Mai 2010 auf der Treppe ausgerutscht war und erneut das linke Knie in Varusstellung verdreht hat te, was mit zweijähriger kon servativer Therapie be handelt wurde (Urk. 8/11, Urk. 8/13). Bei einer am 25. August 2010 durchge führten Magnetresonanztomographie (MRI) wurden Be funde, welche vereinbar mit einer vorderen Kreuzbandruptur waren, erhoben (Urk. 8/16).

Am 13. M ai 2012 stürzte der Beschwerdeführer erneut von der Treppe (Urk. 8/1 Ziff. 3, Ziff. 6).

Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.2

Nach de m Treppensturz des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2012 stellte der erst behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ge stützt auf die am 24. Mai 2012 durch geführte bildgebende Untersuchung (Urk. 8/15)

in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/3) eine komplexe Riss bil dung des Hinterhornes am m edialen Me niskus, einen Erguss und eine post e ro laterale

bone

bruise im Tibiaplateau fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vorau ssichtlich vier bis fünf Wochen . 3.3

Die weitere Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher am 29. August 2012 in der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 28. August bis 3. September 2012 hospitalisiert war (Urk. 8/14), eine Kniearthroskopie links, eine mediale Meniskusnaht und eine vordere Kreuzband-Plastik (VKB -Plastik) mit Semitendinosussehne durchführte (Urk. 8/13).

Im Austrittsbericht vom 12. September 2012 (Urk. 8/14) hielt er anamnestisch fest, eine VKB-Plastik sei bereits für 2010 geplant gewesen, auf grund der beruf lichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren, h ab e der Be schwerdeführer damals auf die Operation verzichtet. Der initiale Unfall sei 2008 aufgetreten, als der Beschwerdeführer während des Militär dienstes in A.___ einen Schlag auf die Hinterseite des linken Kniegelenkes bekommen habe, wo bei er zu Boden gestützt sei und das linke Knie in Va lgusstellung-Aussen rota tion-Flexion verdreht habe. Am 24. Mai 2010 habe ebenfalls eine Verdrehung des linken Knies in Valugsstellung mit sofortiger Schwellung stattgefunden, wo bei sich die Beschwerden in letzter Zeit wieder manifestiert hätten mit zwei erneuten Instabilitäten Anfang des Jahres (S. 1 Mitte).

Aktuell führte Dr. C.___ aus, der postoperati ve Verlauf sei komplikationslos. Er habe dem Beschwerdeführer ein Selbstübungsgerät organisiert und Physio therapie verordnet. Bis Ende 2012 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 3.4

Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie, erstattete am 18. Januar 2013 seine Kurzbeurteilung (Urk. 8/41) und nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f.) und die am 14. November 2012 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 3 ff.) folgende Diagnosen (S. 9 f.): - Rehabilitationsdefizit mit erheblicher Muskelatrophie und geringer Bewe gungseinschränkung, mässigen antero -medialen Restbeschwerden und Ver dacht auf reduzierte Compliance - Zustand nach VKB -Rekonstruktion und Meniskusnaht mediales Hinter hor n links (August 2012) - Zustand nach Traumatisierung des linken Kniegelenkes bei vorbestehen der Kniebinnenläsion mit kernspintomographischem Nachweis von Bone

Bruise (Mai 2012) - Zustand nach Traumatisierung der rechten Hand mit Verdacht auf Kontu sion der Mittelhand (Mai 2012) - mässiger Spreizfuss beidseits

In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Ana lyse des Verlaufs und insbesondere der bildgebenden Dokumentation mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine erhebliche Kniebin nen läsion bereits vor dem 13. Mai 2012 vorgelegen und mit grösster Wahr schein lichkeit der aktuelle Unfall am 13. Mai 2012 die operationswürdige Schä digung am vorderen Kreuzband und medialen Meniskus nicht verschlimmert habe. Der Nachweis von Bone

Bruise sei ein Zeichen für eine frische Traumati sierung, die sich jedoch nur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgewirkt habe. Sowohl am linken Knie wie auch an der rechten Hand habe durch diffe renzierte bildgebende Untersuchungen eine strukturelle Verletzung mit Sicher heit ausgeschlossen werden können. Leider fehl t e n trotz mehrfacher Anfrage wichtige Informationen über den klinischen Befund und den unmittel bar an schliessenden Verlauf nach dem Ereignis vom 13. Mai 201 2. Aufgrund der ärzt lichen Erfahrung und der Literatur könne mit grösster Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass sich das Ereignis vom 13. Mai 2012 als eine vorü ber gehende Verschlimmerung bei vorbestehender erheblicher Läsion ausgewirkt hab e und die Beeinträchtigungen (Unfallfolgen) mit grösster Wahr scheinlichkeit nach Ablauf von zwei Monaten abgeklungen seien, so dass der Vorzustand nach diesem Zeitraum wieder erreicht worden sei (S. 11).

Bezüglich des weiteren Verlaufs sei bei dieser Knieläsion mit eindeutig er

kern spin tomographischer Dokumentation und klassischen subjektiven Be schwerden (Instabilitätssymptome, durchschnittlich drei Mal monatlich) folge richtig am

29. August 2012 eine operative Rekonstruktion durchgeführt worden. Diese Ope ration sei wegen der vorbestehenden Befunde (Vorzustand) notwendig gewe sen . Durch das Ereignis vom 13. Mai 2012 sei es weder zu operations bedürftigen noch zu operationswürdigen Unfallfolgen gekommen (S. 12 oben). Aktuell sei der Be schwerdeführer in Ruhe, im Stehen und beim langsamen Ge hen auf flachem Gelände völlig schmerzfrei. Beim schnelleren Gehen k om me es zu Schmerzen me dial parapatellar am linken Knie. Ausserdem könne der Be schwerdeführer nich t gut laufen. Eine Schwellung habe jedoch nicht beobachtet werden können (S. 5 unten).

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen (S. 12 ff.) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Status quo ante mit grösster Wahrscheinlichkeit acht Wochen nach dem Ereignis vom 13. Mai 2012 (Mitte Juli 2012) wieder eingetreten sei (S.

13 Ziff. 7.4) und er hielt bei seinen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 14 Ziff. 9) fest, dass seine Beurteilung die derzeitige me dizinische Situation und die aktuellen Beeinträchtigungen betreffe, die jedoch nicht Folge des Ereignisses vom 13. Mai 2012 seien (S. 14 Ziff. 9). Eine Tätigkeit in mittlerer körperlicher Belastung, mehrheitlich sitzend, wäre dem Beschwer de führer ab sofort zu 100 % zumutbar . B ei Intensivierung und Optimierung der Rehabilitation könne voraussichtlich die ab 1. Februar 2012 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch in den nächsten drei bis vier Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 14 f. Ziff. 8 und 9). 3.5

Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/45) wies Dr. C.___ darauf hin,

dass die Operation vom 29. August 2012 ausschliesslich auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen gewesen sei, da nach diesem Unfall im Gegensatz zu den vorherigen Unfällen die Beschwerden nie zurückgegangen seien und diese auf konservative Therapie nicht reagiert hätten. Nach dem ersten Unfall

im Jahr 2008 habe keine spezifische Behandlung stattgefunden und die Be schwer den seien nach zwei Wochen verschwunden gewesen. Nach dem zweiten Unfall habe die konservative Therapie dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die bereits geplante Operation wegen Verbesserung der Beschwerden abgelehnt habe und schmerzfrei zwei Jahre lang als Koch habe arbeiten können. Erst nach dem dritten Unfall sei es zu Läsionen gekommen (S. 1). 3.6

Am 17. Februar 2013 (Urk. 8/46 S. 1) hielt Dr. Z.___ an seinem Gutach ten fest und erklärte, dass der Beschwerdeführer vier bis fünf Monate nach dem Unfall vom Mai 2010 nicht beschwerdefrei gewesen sein k ö nne, ansonsten keine

Operationsindikation für den 3. November 2010

gestellt worden wäre . Ausser dem habe der Beschwerdeführer ein Instabilitätsgefühl unmittelbar

nach dem Unfall (vom Mai 2010) und auch im weiteren Verlauf beklagt. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben nicht so gut arbeiten können, weil er nicht schnell habe lau fe n können, und er habe sich an Schmerzen und Schwellungen wäh rend der fast zwei jährigen Arbeitszeit erinnert. Ein älterer Meniskusriss und ein gerisse nes VKB könnten weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen. 3.7

Mit Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/3) beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und legte dabei dar, dass der Be schwerdeführer nach dem Unfall im Mai 2010 ohne einzige Instabilitätsepi sode zwei Jahre lang habe arbeiten können, womit auch keine Operationsindi kation bestanden habe (S. 1). Des Weiteren führte er aus, dass auch eine gut geführte konservative Therapie einem Zustand nach einer erfolgten Kreuzband plastik gleichzustellen sei (S. 2). 4. 4.1

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegenden Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2012) hinaus beklagten Beschwerden im linken Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Beschwer de führer nicht geltend. Insbesondere wurde die in der Anamnese von Dr. C.___

erhobene Verletzung der rechten Hand, die der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 13. Mai 2012 zugezogen hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/41 S. 10 oben), weder erwähn t noch gibt diese Verletzung Anlass für weitere Abklärungen, zumal die bildgebenden Befunde vom 28. Juni 2012 keine post traumatischen Verände rung en ergaben, insbesondere keine Läsionen, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst angab, jetzt vollständig be schwerdefrei zu sein (Urk. 8/4 1 S. 8). Damit hat es sein Bewenden. 4.2

In Bezug auf den ersten erwähnten Unfall während des Militärdienstes in A.___ im Jahr 2008 ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass dieser keine späteren Beschwerden verursacht hat (Urk. 8/41 S. 3) bezie hungsweise sind aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine weiteren Massnahmen bekannt (vgl. Urk. 8/13-14, Urk. 8/41 S. 3). Zwar wurde eine MRI-Untersuchung vom

25. August 2010 aufgrund d er I ndi katio n einer Distorsion vor zwei Jahren mit seitheriger Instabilität durchgeführt (Urk. 8/16), aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 beim Treppen stei gen stürzte und sich erneut das linke Knie verdrehte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Gestützt auf die se MRI-Untersuchung i st eine vordere Kreuzbandläsion mit me dialem Meniskusriss ausgewiesen, die mit einer für 2010 geplanten VKB-Plas tik-Operation behandelt werden sollte, auf welche

der Beschwerdeführ er

jedoch aufgrund seiner beruflichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu ver lieren, einstweilen verzichtet e (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die 11 Tage nach dem neuerlichen Treppensturz vom 13. Mai 2012 durchge führ te bildgebende Untersuchung ergab einen Status nach VKB-Ruptur vorbe stehend und aktuell eine Bone

Bruise

posterolateral im Tibiaplateau und an terolateral am Femurkondylus sowie lediglich eine geringgradige Ergussbildung (Urk. 8/15). Entsprechend beschrieb Dr. Z.___ in seiner schlüssigen Be urteilung vom 18. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3. 4) eine operationswürdige Vorschädigung am vorderen Kreuzband und am medialen Meniskus. Seine Schluss folgerung, wonach der Unfall vom 13. Mai 2012 lediglich eine Bone

Bruise

als frische Traumatisierung ergeben habe beziehungsweise neue struktu relle Verletzungen ausgeschlossen seien, was keinen richtunggebenden Ein fluss auf den Vorzustand gehabt habe, erscheint gestützt auf die bildgebenden Un tersuchungen

als nachvollziehbar und dementsprechend seine Kausalitätsbe ur teilung als schlüssig.

Demnach ist vor dem Hintergrund, dass das linke Kniegelenk des Beschwer de führers einen massiven operationsindizieren den Vorzustand aufwies (vgl. vor steh end E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6), zu welchem ein lediglich geringfügiges Knietrau m a

hinzu kam und der sich dadurch offenkundig nicht verschlimmert hat, über wie gend wahrscheinlich, dass das Kniegelenk nach dem schicksalsmässigen Ver lauf auch ohne das Unfallereignis vom

13. Mai 2012 früher oder später medizinisch hätte versorgt werden müssen, was durch die im Jahr 2010 angesetzte Opera tion, welche schliesslich am 29. August 2012 durchgeführt wurde, gerade bewie sen wurde. 4.3

Der abweichende n Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 und E. 3. 5). kann hingegen nicht gefolgt werden . Namentlich hat er die Frage des bestehenden Vorzustandes nicht überzeugend beha ndelt . Es wurde nämlich le dig lich darauf hingewiesen, dass bis zum Unfallzeitpunkt im Mai 2012 keine ein zi ge Instabilitätsepisode bestanden habe und der Beschwerdeführer zwei Jahre lang uneingeschränkt seiner Tätigkeit als Küchenhilfe habe nachgehen können. Erst nach dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 sei die Instabilität des Knies aufge treten, weshalb die aktuellen Beschwerden sowie auch die Operation vom 29. August 2012 auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen seien. Mit dieser Argumentation wurde mithin aus der seinerzeitigen Beschwerdefrei heit

um standslos darauf geschlossen, dass keine Vorzustände bestanden hätten be zieh ungsweise diese klinisch abgeheilt seien, und umgekehrt, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden – sozusagen logischerweise – durch das Un fall ereignis vom 13. Mai 2012 verursacht seien. Dies stellt den klassischen (Fehl-) Schluss des „ post hoc ergo proper hoc“ dar, der rechtsprechungsgemäss für die Begründung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht ausreicht (vgl. BGE 119 V 340 ff. E.

2b/ bb).

Hinzu kommt, dass Dr. C.___

in seine m

Aus tritts bericht vom 12. September 2012 die bereits für 2010 geplant gewesene VKB-Plastik er wähnte und auch seit Anfang 2012 von erneute n Instabilitätsepisoden be richt ete (vgl. vorstehend E. 3. 4), womit keineswegs von einer beschwerde freien Zeit vor dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 ausgegangen werden kann. Die ser Wider spruch zu d en von ihm am 2. Oktober 2013 postulierten

insta bili täts freien Per io den ist nicht überzeugend aufzulösen . Vor allem auch deswegen nicht, weil Dr. C.___ in seinem Austrittsbericht vom 12. September 2012 auf die Ver schiebung der geplanten Operation aufgrund des Stellenantritts des Be schwer deführers und der damit verbundenen Angst eines möglichen Stellen verlustes und somit auf den

Wunsch des Beschwerdeführers

selbst hingewiesen hatte, weshalb nicht von einer medizinischen Be sserung ausgegangen werden kann .

Vor die sem Hintergrund sind auch seine Ausführungen, wonach der Kreuz band riss am linken Knie vom Mai 2010 mit der durchgeführten konservativ erfolgten Be handlung geheilt worden sei, nicht überzeugend, zumal auch Dr. Z.___

festhielt, dass ein älterer Meniskusriss und ein gerissenes VKB weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen könnten (vgl. vorstehend E. 3.6) . 4.4

Auch die (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Beweis wert

der fundierte n und schlüssige n Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu schmä l ern . Nament lich kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass dem Gutachten keinerlei Beweiswert zukomme, da die Kommuni kation zwi schen dem Gutachter und ihm aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten einge schränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich finden die mangelhaften Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er keiner Unter haltung habe folgen können, in den Akten keine Stütze. So war er fähig, am 18. September 2012 (Urk. 8/11) mit Sachbearbei tern der Beschwerdegegnerin zu telefonieren, ohne dass über Verständigungsschwierigkeiten berichtet wurde. Auch dem Be richt des Care Managements der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezem ber 2012 (Urk. 8/37) lässt sich nichts dergleichen entnehmen . Im Gesprächsprotokoll Früherfassung der Beschwerdegegnerin ist sogar von guten Deutschkenntnissen die Rede (Urk. 8/40 S. 1) und auch Dr. Z.___ er wähn t e in seinem Gut achten die relativ guten Deutschkenntnisse mit Schwie rigkeiten lediglich bei speziellen Fragen (Urk. 8/41 S. 6 oben).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um der medizini schen Untersuchung folgen zu kön nen. Ausserdem wäre es an ihm gelegen, bei Sprachschwierigkei ten einen Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, die Durchführung der medizinischen Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.4). In den Akten finden sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführe r vor der Begutachtung ei nen Dolmetscher verlangt hätte. Schliesslich legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern Dr. Z.___ ihn missverstanden haben soll.

Dass sich gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers a ufgrund von Kommu ni kationsschwierigkeiten der Unfallhergang vom 13. Mai 2012 nicht habe erstellen lassen, ist mit Blick auf die medizinischen Akten, wonach über

Insta bilitätsepisoden und Schmerzen bereits vorher berichtet wurde (vgl. vorste hend E. 3.3,

E. 3.4,

E. 3.6) und gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 25. Ma i 2012 (Urk. 8/15) sowie d i e Ausführungen des Beschwerdeführers an lässlich der Untersuche (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.4), nicht zutreffend . Somit ist keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, und die Rüge erweist sich als unbe gründet. 5.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gutachten von

Dr. Z.___ entge gen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisgemässe n Kri te rien (vorstehend E.

1. 5) sehr wohl genügt und als taugliche Entscheidungs grundlage zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer beziehungsweise von Dr. C.___

angeführten anderslautenden Beurteilungen sind aus den dargeleg ten Gründen mangelhaft und vermögen nicht zu überzeugen.

Nach dem Gesagten ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im linken Kniegelenk durch das Ereignis vom

13. Mai 2012 zwar vorübergehend traumatisch verschlechtert wurde, sich dies aber

nicht richtungsweisend auswir k te; die über den

31. Juli 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

13. Mai 2012, für welches die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht hat, sondern auf die vorbestehende

Kniebinnenläsion zurückzu führen, welche sich jedoch vor dem

1. Oktober 2010 und damit vor Versicherungsbeginn durch die Beschwerde geg nerin ereignet hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler