Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfol gend : Helsana) versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 3. Dezember 2012 liess er eine Borreliose mit unklarer Ansteckung, wahrscheinlich durch einen Zecken biss, mel den, welche zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 2. September 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde
„unklar, aber min destens seit einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/4).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tungen aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/5), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erfor der li chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/6) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ihm die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 8. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Helsa na
die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Ver fahren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer Be richte von Dr. A.___ ein (Urk. 13/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Okto ber 2014 Stellung nahm (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My al gien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70). 1.4
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nu r insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E.
8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Ver weigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien ke ine kli nischen Manifesta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diag nose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet. Auch Dr. A.___ habe aufgrund der klinischen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 7 f.). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität vorliegend zu verneinen sei (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden des Be schwer deführers Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche de n Be schwer deführer
erstmals im September 2011 veranlasst hatten, einen Arzt auf zusuchen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen La borbefunde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenb iss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Ehe frau in den Ferien in B.___ im September 2011 begonnen haben. Ei nen Arzt hätten er und seine Ehefrau dort nicht aufgesucht. Der Beschwerde führer habe in den folgenden Monaten unter Beschwerden mit Übelkeit, Magen-Darm Prob le men, Schwindel, Ohren-Pfeif en/Rauschen, Beeinträchtigungen des Geschmack sinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraftlosigkeit, Schlaf problemen, inn e rer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Seh störungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Ziehen in Brust und Rücken
mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenkschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkei ten gelitten
(S.
2). 3.3
Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Oktober 2011
(Urk. 8/M3) und führten aus, dass der Beschwerdeführer Ende August in D.___ erkrankt sei und sich seine Beschwerden bisher nicht richtig gebessert hätten. Endoskopisch habe ausser einer leichten Gastritis kein Befund erhoben werden können. 3.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/M4 = Urk. 3/8) über die endo sko pische Abklärung des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine leichte Pangastritis sowie unklare rote Streifen im Ösophagus hätten festgestellt werden können (S. 1). Die Endoskopie als solche habe keine Klärung der Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Möglicherweise werde die Histologie weiter helfen. Eine Lambliasis könnte das Krankheitsbild gut erklären (S. 2). 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. November 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag (Urk. 3/10). Er nannte als Diagnosen vegetative Beschwerden mit hyperki netischer Herzaktion sowie ein po stenteritisches Reizdarmsyndrom und führte aus, dass sich echokardiographisch ein Normalbefund ohne Hinweis auf eine Myokarditis zeige. Auffallend sei die hyperkinetische Herzaktion, welche gut ver einbar mit der vegetativen Symptomatik sei . Wahrscheinlich handle es sich um eine virale Gastroenteritis mit protrahierter postenteritischen
Reizdarm symp tomatik . 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/M2) über die vom 1 7. bis 2 3. Febru ar 2012 durchgeführte intermittierende Langzeit-EKG-Registrierung . Er nannte folgende Diagnosen: - vegetative Dystonie - bedeutungslose einfache ventrikuläre Extrasystolen und Sinustachy kardien
- formell unauffällige ergometrische Belastung - normale Funktion/Morphologie beider Ventrikel (November 2011) - NYHA I - kardiovaskuläre Risikofaktoren
- positive Familienanamnese (FA) für Hypertonie
Er führte aus, nachdem eine klinisch relevante kardiale Affektion, insbesondere Begleit-Peri/ Myocarditis bei Gastroenteritis im November 2011 ausgeschlossen worden seien, dürfte die klinische Symptomatik im Rahmen einer vegetativen Dystonie interpretiert werden. Für diese Hypothese spreche auch das Fehlen von ventrikulären Rhythmusstörungen während der bereits durchgeführten ergo metrischen Belastung.
3.7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M7) und führte aus, de r Beschwerdeführer sei bei ihr von September 2011 bis Dezember 2011 in Behandlung gewesen und habe sich in einem leicht reduziertem Allgemeinzustand befunden. Z um Zeit punkt der Behandlung im Herbst 2011 sei ein Ver dacht auf ein postenterisches Reizdarmsyndrom mit hyperkinetischem Herzsyn drom
diagnostiert worden . 3.8
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M8 = Urk. 3/13) und führte aus, nach zehnmaliger Behandlung mit Ganzkörper hyper thermie und Antibiotika hätten sich die Symptome des Be schwerdeführers ge bessert und die Arbeitsfähigkeit habe zugenommen. Es seien noch Restsymp to me vorhanden (Ziff. 2). Gegenwärtig erfolge keine Behandlung (Ziff. 3). 3.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M9) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten Ereignis, da kein Zeckenbiss und eine negative Borrelienserologie vorlägen. Die Be schwerden seien alle unfallfremd. 3.10
Dr. Z.___
(vor stehend E.
3.8) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und
führte aus, beim Beschwerdeführer und seiner Eh efrau sei gemäss dem Be richt des
J.___
eine B orreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbe kannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik nicht in Frage stellen dürfe. Der
Beschwerdeführer sei ab Beginn der Behandlung bei ihm, also seit dem 2 5. Okto ber 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
3.11
Dr. I.___
(vorstehend E.
3.9) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M10) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borreliose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La borbefunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dementsprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden. Bei den Laborbefunden handle es sich um La borun ter such ungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vor liegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guidelines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstüt zung der klinischen Diagnose. Ein e solche fehle jedoch. Vorliegend seien die IgM -Antikörper positiv für Borrelia
afzeli und grenzwertig für alle drei übrigen Borrelienarten, während die IgG -Antikörper alle negativ seien. Aus den Laborbefunden alleine lasse sich keine Borreliose diagnostizieren. Positive IgM -Antikörper seien entweder Aus druck eine s irgendwann durchgemachten Kontaktes mit Borrelia
afzeli (die An tikörper könnten jahrelang positiv bleiben) oder falsch positiv. Sonderbar mute übrigens auch die therapeutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Antibiotikabehandlung, ohne dass Angaben über die Art der Bor reliener kran kung oder des Stadiums vorlägen (S. 2) .
Es fänden sich keine Angaben über klinische Symptome, welche eine Borrelien er krankung überwiegend wahrscheinlich machen würden und die An gaben eines Zeckenbisses fehlten ebenso. Aus den vorliegenden Blutuntersu chungen alleine könne keine aktive Borreliose irgendeines Stadiums diagnosti ziert werden (S.
2
f.) . 3.12
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 13/1) u nd führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifesta tio nen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenk punktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20–30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass
auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zecken stich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borreliose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall auf zutreten ver möch ten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf
und Beschwer debild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreli ose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borrelien s ymptome gebe (S. 1 f.) .
Er behandle den Beschwerdeführer erst seit Anfang Mai 2013, so dass er den Verlauf seiner Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Dezember 2012 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu we nig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Thera pie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S.
2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung des Be schwerdeführers im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vor liegend um eine Lyme - Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S. 3 oben) . Wenn ein der art vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine an tibiotische Therapie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-Infek tion) handle (S. 3 unten) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehre n gestützt auf die Beurtei lung
durch Dr. I.___
(vorstehend E. 3.11) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. I.___
die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vor ak ten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Labor be funden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diagnose be ruhe, zumal keine klinischen Manifestationen an gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich aufgrund der vor liegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der er wähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene.
Weiter setzte sich Dr. I.___
dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu r empfohlenen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolger ungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte
Dr. I.___
in nach voll ziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden.
Die Beurteilung durch Dr. I.___
ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kri terien (vgl. vorstehend E.
1. 5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfi n dung
da rauf abgestellt werden kann.
4.2
Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.12) steht sodann entge gen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Schlussfolgerungen im Be richt von Dr. I.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich
Dr. A.___
einleitend
zu stim mend zu den Ausführung en von Dr. I.___
über das Zustande kommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Ver lauf der Erkrankung des Beschwerdeführers seit September 2011 nicht mitbe kommen habe. Wie bereits Dr. I.___ befand auch Dr. A.___ die an tibiotische Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreliose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine
andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.8 und E.
3.10) kann dem gegen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nach zehnmaliger Behandlung und Anti biotika gebessert hätten, wobei noch Restsymptome vorhanden seien. Die Diag no se einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Laborana lysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen der Beschwer deführer leide, noch legte er erhobene
Befunde dar. Er begründete we der seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nachvollziehbare und durch Be funde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestellung . Abgese hen davon machte er weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen des Beschwerde führers noch äusserte er sich zu anderslautenden Einschätzungen . D ement spre chend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no se stellung auf
allfällige klinische Manifestationen berief.
Nach dem Gesagten verm ö g en
entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers weder der Bericht von Dr. A.___
noch die Einschätzung von Dr. Z.___
die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. I.___
zu entkräften. 4.3
Zusammenfassend wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem komplexen Krank heitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die von Dr. Z.___ angeordnete laborchemische Untersuchung (vgl. vorstehend E.
3.10) er gab einen positiven Befund für das Vorliegen der IgM -Antikörper für Borrelia
afzeli und einen grenzwertigen Befund für alle drei übrigen Borrelienarten
im Blut des Be schwerdeführers, wobei d ie
IgG -Antikörper alle negativ waren. Dieser
positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer akti ven oder durchgemachten Borreliose-Infektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendwann durchgemachten Konta kt mit Borrelia
afzeli, wobei die Antikörper jahrelang positiv bleiben können. Auch die dritte Voraussetzung, welche eine Diagnose einer Borreliose neben einem entspre chen den klinischen Beschwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test voraussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorlie gend nicht erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschluss ver fahrens nicht alle Differential diagnosen ausgeschlossen werden. 4.4
E ntscheiden d ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam men hang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat beziehungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurtei lungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdigten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. I.___, während die anders lau tende Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt. 4.5
Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. I.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr scheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch über wiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfol gend : Helsana) versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 3. Dezember 2012 liess er eine Borreliose mit unklarer Ansteckung, wahrscheinlich durch einen Zecken biss, mel den, welche zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 2. September 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde
„unklar, aber min destens seit einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/4).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tungen aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/5), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erfor der li chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/6) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2).
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My al gien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70).
E. 1.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nu r insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E.
8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ihm die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 8. November 2013 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Ver weigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien ke ine kli nischen Manifesta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diag nose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet. Auch Dr. A.___ habe aufgrund der klinischen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 7 f.). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität vorliegend zu verneinen sei (S. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden des Be schwer deführers Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche de n Be schwer deführer
erstmals im September 2011 veranlasst hatten, einen Arzt auf zusuchen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen La borbefunde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenb iss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Ehe frau in den Ferien in B.___ im September 2011 begonnen haben. Ei nen Arzt hätten er und seine Ehefrau dort nicht aufgesucht. Der Beschwerde führer habe in den folgenden Monaten unter Beschwerden mit Übelkeit, Magen-Darm Prob le men, Schwindel, Ohren-Pfeif en/Rauschen, Beeinträchtigungen des Geschmack sinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraftlosigkeit, Schlaf problemen, inn e rer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Seh störungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Ziehen in Brust und Rücken
mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenkschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkei ten gelitten
(S.
2). 3.3
Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Oktober 2011
(Urk. 8/M3) und führten aus, dass der Beschwerdeführer Ende August in D.___ erkrankt sei und sich seine Beschwerden bisher nicht richtig gebessert hätten. Endoskopisch habe ausser einer leichten Gastritis kein Befund erhoben werden können. 3.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/M4 = Urk. 3/8) über die endo sko pische Abklärung des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine leichte Pangastritis sowie unklare rote Streifen im Ösophagus hätten festgestellt werden können (S. 1). Die Endoskopie als solche habe keine Klärung der Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Möglicherweise werde die Histologie weiter helfen. Eine Lambliasis könnte das Krankheitsbild gut erklären (S. 2). 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. November 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag (Urk. 3/10). Er nannte als Diagnosen vegetative Beschwerden mit hyperki netischer Herzaktion sowie ein po stenteritisches Reizdarmsyndrom und führte aus, dass sich echokardiographisch ein Normalbefund ohne Hinweis auf eine Myokarditis zeige. Auffallend sei die hyperkinetische Herzaktion, welche gut ver einbar mit der vegetativen Symptomatik sei . Wahrscheinlich handle es sich um eine virale Gastroenteritis mit protrahierter postenteritischen
Reizdarm symp tomatik . 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/M2) über die vom 1 7. bis 2 3. Febru ar 2012 durchgeführte intermittierende Langzeit-EKG-Registrierung . Er nannte folgende Diagnosen: - vegetative Dystonie - bedeutungslose einfache ventrikuläre Extrasystolen und Sinustachy kardien
- formell unauffällige ergometrische Belastung - normale Funktion/Morphologie beider Ventrikel (November 2011) - NYHA I - kardiovaskuläre Risikofaktoren
- positive Familienanamnese (FA) für Hypertonie
Er führte aus, nachdem eine klinisch relevante kardiale Affektion, insbesondere Begleit-Peri/ Myocarditis bei Gastroenteritis im November 2011 ausgeschlossen worden seien, dürfte die klinische Symptomatik im Rahmen einer vegetativen Dystonie interpretiert werden. Für diese Hypothese spreche auch das Fehlen von ventrikulären Rhythmusstörungen während der bereits durchgeführten ergo metrischen Belastung.
3.7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M7) und führte aus, de r Beschwerdeführer sei bei ihr von September 2011 bis Dezember 2011 in Behandlung gewesen und habe sich in einem leicht reduziertem Allgemeinzustand befunden. Z um Zeit punkt der Behandlung im Herbst 2011 sei ein Ver dacht auf ein postenterisches Reizdarmsyndrom mit hyperkinetischem Herzsyn drom
diagnostiert worden . 3.8
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M8 = Urk. 3/13) und führte aus, nach zehnmaliger Behandlung mit Ganzkörper hyper thermie und Antibiotika hätten sich die Symptome des Be schwerdeführers ge bessert und die Arbeitsfähigkeit habe zugenommen. Es seien noch Restsymp to me vorhanden (Ziff. 2). Gegenwärtig erfolge keine Behandlung (Ziff. 3). 3.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M9) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten Ereignis, da kein Zeckenbiss und eine negative Borrelienserologie vorlägen. Die Be schwerden seien alle unfallfremd. 3.10
Dr. Z.___
(vor stehend E.
3.8) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und
führte aus, beim Beschwerdeführer und seiner Eh efrau sei gemäss dem Be richt des
J.___
eine B orreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbe kannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik nicht in Frage stellen dürfe. Der
Beschwerdeführer sei ab Beginn der Behandlung bei ihm, also seit dem 2 5. Okto ber 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
3.11
Dr. I.___
(vorstehend E.
3.9) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M10) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borreliose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La borbefunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dementsprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden. Bei den Laborbefunden handle es sich um La borun ter such ungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vor liegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guidelines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstüt zung der klinischen Diagnose. Ein e solche fehle jedoch. Vorliegend seien die IgM -Antikörper positiv für Borrelia
afzeli und grenzwertig für alle drei übrigen Borrelienarten, während die IgG -Antikörper alle negativ seien. Aus den Laborbefunden alleine lasse sich keine Borreliose diagnostizieren. Positive IgM -Antikörper seien entweder Aus druck eine s irgendwann durchgemachten Kontaktes mit Borrelia
afzeli (die An tikörper könnten jahrelang positiv bleiben) oder falsch positiv. Sonderbar mute übrigens auch die therapeutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Antibiotikabehandlung, ohne dass Angaben über die Art der Bor reliener kran kung oder des Stadiums vorlägen (S. 2) .
Es fänden sich keine Angaben über klinische Symptome, welche eine Borrelien er krankung überwiegend wahrscheinlich machen würden und die An gaben eines Zeckenbisses fehlten ebenso. Aus den vorliegenden Blutuntersu chungen alleine könne keine aktive Borreliose irgendeines Stadiums diagnosti ziert werden (S.
2
f.) . 3.12
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 13/1) u nd führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifesta tio nen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenk punktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20–30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass
auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zecken stich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borreliose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall auf zutreten ver möch ten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf
und Beschwer debild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreli ose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borrelien s ymptome gebe (S. 1 f.) .
Er behandle den Beschwerdeführer erst seit Anfang Mai 2013, so dass er den Verlauf seiner Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Dezember 2012 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu we nig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Thera pie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S.
2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung des Be schwerdeführers im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vor liegend um eine Lyme - Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S. 3 oben) . Wenn ein der art vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine an tibiotische Therapie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-Infek tion) handle (S. 3 unten) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehre n gestützt auf die Beurtei lung
durch Dr. I.___
(vorstehend E. 3.11) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. I.___
die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vor ak ten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Labor be funden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diagnose be ruhe, zumal keine klinischen Manifestationen an gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich aufgrund der vor liegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der er wähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene.
Weiter setzte sich Dr. I.___
dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu r empfohlenen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolger ungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte
Dr. I.___
in nach voll ziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden.
Die Beurteilung durch Dr. I.___
ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kri terien (vgl. vorstehend E.
1. 5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfi n dung
da rauf abgestellt werden kann.
4.2
Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.12) steht sodann entge gen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Schlussfolgerungen im Be richt von Dr. I.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich
Dr. A.___
einleitend
zu stim mend zu den Ausführung en von Dr. I.___
über das Zustande kommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Ver lauf der Erkrankung des Beschwerdeführers seit September 2011 nicht mitbe kommen habe. Wie bereits Dr. I.___ befand auch Dr. A.___ die an tibiotische Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreliose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine
andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.8 und E.
3.10) kann dem gegen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nach zehnmaliger Behandlung und Anti biotika gebessert hätten, wobei noch Restsymptome vorhanden seien. Die Diag no se einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Laborana lysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen der Beschwer deführer leide, noch legte er erhobene
Befunde dar. Er begründete we der seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nachvollziehbare und durch Be funde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestellung . Abgese hen davon machte er weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen des Beschwerde führers noch äusserte er sich zu anderslautenden Einschätzungen . D ement spre chend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no se stellung auf
allfällige klinische Manifestationen berief.
Nach dem Gesagten verm ö g en
entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers weder der Bericht von Dr. A.___
noch die Einschätzung von Dr. Z.___
die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. I.___
zu entkräften. 4.3
Zusammenfassend wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem komplexen Krank heitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die von Dr. Z.___ angeordnete laborchemische Untersuchung (vgl. vorstehend E.
3.10) er gab einen positiven Befund für das Vorliegen der IgM -Antikörper für Borrelia
afzeli und einen grenzwertigen Befund für alle drei übrigen Borrelienarten
im Blut des Be schwerdeführers, wobei d ie
IgG -Antikörper alle negativ waren. Dieser
positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer akti ven oder durchgemachten Borreliose-Infektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendwann durchgemachten Konta kt mit Borrelia
afzeli, wobei die Antikörper jahrelang positiv bleiben können. Auch die dritte Voraussetzung, welche eine Diagnose einer Borreliose neben einem entspre chen den klinischen Beschwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test voraussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorlie gend nicht erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschluss ver fahrens nicht alle Differential diagnosen ausgeschlossen werden. 4.4
E ntscheiden d ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam men hang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat beziehungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurtei lungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdigten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. I.___, während die anders lau tende Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt. 4.5
Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. I.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr scheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch über wiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ) beantragte die Helsa na
die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 ). Gleichzeitig wurde das Ver fahren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer Be richte von Dr. A.___ ein (Urk. 13/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Okto ber 2014 Stellung nahm (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00241 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfol gend : Helsana) versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 3. Dezember 2012 liess er eine Borreliose mit unklarer Ansteckung, wahrscheinlich durch einen Zecken biss, mel den, welche zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 2. September 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde
„unklar, aber min destens seit einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/4).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tungen aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/5), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erfor der li chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/6) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ihm die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 8. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Helsa na
die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Ver fahren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer Be richte von Dr. A.___ ein (Urk. 13/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Okto ber 2014 Stellung nahm (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My al gien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70). 1.4
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nu r insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E.
8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Ver weigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien ke ine kli nischen Manifesta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diag nose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet. Auch Dr. A.___ habe aufgrund der klinischen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 7 f.). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität vorliegend zu verneinen sei (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden des Be schwer deführers Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E.
5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche de n Be schwer deführer
erstmals im September 2011 veranlasst hatten, einen Arzt auf zusuchen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen La borbefunde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenb iss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Ehe frau in den Ferien in B.___ im September 2011 begonnen haben. Ei nen Arzt hätten er und seine Ehefrau dort nicht aufgesucht. Der Beschwerde führer habe in den folgenden Monaten unter Beschwerden mit Übelkeit, Magen-Darm Prob le men, Schwindel, Ohren-Pfeif en/Rauschen, Beeinträchtigungen des Geschmack sinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraftlosigkeit, Schlaf problemen, inn e rer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Seh störungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Ziehen in Brust und Rücken
mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenkschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkei ten gelitten
(S.
2). 3.3
Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Oktober 2011
(Urk. 8/M3) und führten aus, dass der Beschwerdeführer Ende August in D.___ erkrankt sei und sich seine Beschwerden bisher nicht richtig gebessert hätten. Endoskopisch habe ausser einer leichten Gastritis kein Befund erhoben werden können. 3.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. Oktober 2011 (Urk. 8/M4 = Urk. 3/8) über die endo sko pische Abklärung des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine leichte Pangastritis sowie unklare rote Streifen im Ösophagus hätten festgestellt werden können (S. 1). Die Endoskopie als solche habe keine Klärung der Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Möglicherweise werde die Histologie weiter helfen. Eine Lambliasis könnte das Krankheitsbild gut erklären (S. 2). 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. November 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag (Urk. 3/10). Er nannte als Diagnosen vegetative Beschwerden mit hyperki netischer Herzaktion sowie ein po stenteritisches Reizdarmsyndrom und führte aus, dass sich echokardiographisch ein Normalbefund ohne Hinweis auf eine Myokarditis zeige. Auffallend sei die hyperkinetische Herzaktion, welche gut ver einbar mit der vegetativen Symptomatik sei . Wahrscheinlich handle es sich um eine virale Gastroenteritis mit protrahierter postenteritischen
Reizdarm symp tomatik . 3.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/M2) über die vom 1 7. bis 2 3. Febru ar 2012 durchgeführte intermittierende Langzeit-EKG-Registrierung . Er nannte folgende Diagnosen: - vegetative Dystonie - bedeutungslose einfache ventrikuläre Extrasystolen und Sinustachy kardien
- formell unauffällige ergometrische Belastung - normale Funktion/Morphologie beider Ventrikel (November 2011) - NYHA I - kardiovaskuläre Risikofaktoren
- positive Familienanamnese (FA) für Hypertonie
Er führte aus, nachdem eine klinisch relevante kardiale Affektion, insbesondere Begleit-Peri/ Myocarditis bei Gastroenteritis im November 2011 ausgeschlossen worden seien, dürfte die klinische Symptomatik im Rahmen einer vegetativen Dystonie interpretiert werden. Für diese Hypothese spreche auch das Fehlen von ventrikulären Rhythmusstörungen während der bereits durchgeführten ergo metrischen Belastung.
3.7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M7) und führte aus, de r Beschwerdeführer sei bei ihr von September 2011 bis Dezember 2011 in Behandlung gewesen und habe sich in einem leicht reduziertem Allgemeinzustand befunden. Z um Zeit punkt der Behandlung im Herbst 2011 sei ein Ver dacht auf ein postenterisches Reizdarmsyndrom mit hyperkinetischem Herzsyn drom
diagnostiert worden . 3.8
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M8 = Urk. 3/13) und führte aus, nach zehnmaliger Behandlung mit Ganzkörper hyper thermie und Antibiotika hätten sich die Symptome des Be schwerdeführers ge bessert und die Arbeitsfähigkeit habe zugenommen. Es seien noch Restsymp to me vorhanden (Ziff. 2). Gegenwärtig erfolge keine Behandlung (Ziff. 3). 3.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M9) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten Ereignis, da kein Zeckenbiss und eine negative Borrelienserologie vorlägen. Die Be schwerden seien alle unfallfremd. 3.10
Dr. Z.___
(vor stehend E.
3.8) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und
führte aus, beim Beschwerdeführer und seiner Eh efrau sei gemäss dem Be richt des
J.___
eine B orreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbe kannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik nicht in Frage stellen dürfe. Der
Beschwerdeführer sei ab Beginn der Behandlung bei ihm, also seit dem 2 5. Okto ber 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
3.11
Dr. I.___
(vorstehend E.
3.9) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M10) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borreliose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La borbefunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dementsprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden. Bei den Laborbefunden handle es sich um La borun ter such ungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vor liegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guidelines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstüt zung der klinischen Diagnose. Ein e solche fehle jedoch. Vorliegend seien die IgM -Antikörper positiv für Borrelia
afzeli und grenzwertig für alle drei übrigen Borrelienarten, während die IgG -Antikörper alle negativ seien. Aus den Laborbefunden alleine lasse sich keine Borreliose diagnostizieren. Positive IgM -Antikörper seien entweder Aus druck eine s irgendwann durchgemachten Kontaktes mit Borrelia
afzeli (die An tikörper könnten jahrelang positiv bleiben) oder falsch positiv. Sonderbar mute übrigens auch die therapeutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Antibiotikabehandlung, ohne dass Angaben über die Art der Bor reliener kran kung oder des Stadiums vorlägen (S. 2) .
Es fänden sich keine Angaben über klinische Symptome, welche eine Borrelien er krankung überwiegend wahrscheinlich machen würden und die An gaben eines Zeckenbisses fehlten ebenso. Aus den vorliegenden Blutuntersu chungen alleine könne keine aktive Borreliose irgendeines Stadiums diagnosti ziert werden (S.
2
f.) . 3.12
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 13/1) u nd führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifesta tio nen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenk punktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20–30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass
auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zecken stich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borreliose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall auf zutreten ver möch ten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf
und Beschwer debild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreli ose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borrelien s ymptome gebe (S. 1 f.) .
Er behandle den Beschwerdeführer erst seit Anfang Mai 2013, so dass er den Verlauf seiner Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Dezember 2012 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu we nig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Thera pie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S.
2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung des Be schwerdeführers im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vor liegend um eine Lyme - Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S. 3 oben) . Wenn ein der art vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine an tibiotische Therapie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-Infek tion) handle (S. 3 unten) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehre n gestützt auf die Beurtei lung
durch Dr. I.___
(vorstehend E. 3.11) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. I.___
die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Aus einanderset zung mit den Vor ak ten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situa tion Rechnung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Labor be funden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diagnose be ruhe, zumal keine klinischen Manifestationen an gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich aufgrund der vor liegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der er wähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene.
Weiter setzte sich Dr. I.___
dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu r empfohlenen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolger ungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte
Dr. I.___
in nach voll ziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden.
Die Beurteilung durch Dr. I.___
ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kri terien (vgl. vorstehend E.
1. 5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfi n dung
da rauf abgestellt werden kann.
4.2
Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.12) steht sodann entge gen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Schlussfolgerungen im Be richt von Dr. I.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich
Dr. A.___
einleitend
zu stim mend zu den Ausführung en von Dr. I.___
über das Zustande kommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Ver lauf der Erkrankung des Beschwerdeführers seit September 2011 nicht mitbe kommen habe. Wie bereits Dr. I.___ befand auch Dr. A.___ die an tibiotische Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreliose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwer de führers bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine
andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.8 und E.
3.10) kann dem gegen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nach zehnmaliger Behandlung und Anti biotika gebessert hätten, wobei noch Restsymptome vorhanden seien. Die Diag no se einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Laborana lysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen der Beschwer deführer leide, noch legte er erhobene
Befunde dar. Er begründete we der seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nachvollziehbare und durch Be funde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestellung . Abgese hen davon machte er weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen des Beschwerde führers noch äusserte er sich zu anderslautenden Einschätzungen . D ement spre chend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no se stellung auf
allfällige klinische Manifestationen berief.
Nach dem Gesagten verm ö g en
entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers weder der Bericht von Dr. A.___
noch die Einschätzung von Dr. Z.___
die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. I.___
zu entkräften. 4.3
Zusammenfassend wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem komplexen Krank heitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die von Dr. Z.___ angeordnete laborchemische Untersuchung (vgl. vorstehend E.
3.10) er gab einen positiven Befund für das Vorliegen der IgM -Antikörper für Borrelia
afzeli und einen grenzwertigen Befund für alle drei übrigen Borrelienarten
im Blut des Be schwerdeführers, wobei d ie
IgG -Antikörper alle negativ waren. Dieser
positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer akti ven oder durchgemachten Borreliose-Infektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendwann durchgemachten Konta kt mit Borrelia
afzeli, wobei die Antikörper jahrelang positiv bleiben können. Auch die dritte Voraussetzung, welche eine Diagnose einer Borreliose neben einem entspre chen den klinischen Beschwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test voraussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorlie gend nicht erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschluss ver fahrens nicht alle Differential diagnosen ausgeschlossen werden. 4.4
E ntscheiden d ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam men hang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat beziehungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurtei lungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdigten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. I.___, während die anders lau tende Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt. 4.5
Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. I.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr scheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch über wiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach