Sachverhalt
1.
X.___, geboren 197 6, war bei der Y.___ AG als kaufmänni sche Angestellte angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) versichert. Mit Schadenmeldu ng vom 2 3. Dezember 2012 liess sie eine Borreliose mit unklarer Ansteckung melden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde „unklar, seit mindestens einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/ 7).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tung en aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/ 9), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die von der Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/10) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ih r die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 9. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Hel sana die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführer in am 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Ver fah ren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. Sep tember 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerdeführer in
einen Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 13), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 Stellun g nahm (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My algien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Ver stimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70). 1.4
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien keine klinischen Manifes ta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diagnose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5). 2.2
D emgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet (S. 5) . Auch Dr. A.___ habe aufgrund der kli ni schen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität v orliegend zu verneinen sei (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die g eltend gemachten Beschwerden der Be schwer deführer in Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist e s nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführer in an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund de r klinischen Symptome, welche die Be schwer deführer in erstmals Anfang 201 2 veranlasst hatten, einen Arzt aufzusu chen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen Laborbe funde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass d ie gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in und ihres
Ehe mannes in den Ferien in B.___ im September 2011 beg onnen haben. Einen Arzt hätten sie und ihr Ehe mann dort nicht aufgesucht. Die Beschwerde führer in habe in den folgenden Monaten unter ähnlichen Beschwerden wie ihr Ehemann mit Übelkeit, Magen-Darm Problemen, Schwindel, Ohren-Pfei fen/Rauschen, Beein träch tigungen des Geschmacksinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraft losigkeit, Schlafproblemen, innerer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Sehstörungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Zieh en in Brust und Rücken mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenk schmerzen sowie Konzentra tions schwierigkeiten gelitten (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richte te am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M3) und führte aus, die Beschwerdeführer in sei bei ih r erstmals im Februar 2012 in Behandlung gewesen . Die Beschwer de führerin leide unter Übelkeit, Inappetenz, Mundwinkelrhagaden, raschem Puls und rascher Erschöpfbarkeit bei körperlicher Leistung.
Die D iagnose zum Zeit punkt der Behandlung im Februar 201 2 sei ein Erschöpfungszustand mit Palpi tationen . Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden. Die Be schwer deführerin sei allerdings seit Herbst 2011 in der Ausführung ihrer kauf männischen Arbeit deutlich eingeschränkt gewesen. 3.4
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M 5), nannte als Diagnose eine Borreliose und führte aus, es sei nach der Behandlung mit Ganzkörperhyperthermie und Antibiotika eine Besse rung der Symptomatik eingetreten (Ziff. 2). Gegenwärtig bestehe keine Be handlung (Ziff. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M 6) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten
Ereignis, da kein Zeckenbiss, k eine Hinweise auf eine Borreliose, keine passen den Symp tome und keine entsprechenden Laborbefunde vorlägen. Die Beschwer den seien alle unfallfremd. 3.6
Dr. Z.___
(vorstehend E.
3.4) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und führte aus, bei der Beschwerdeführer in und de r en Ehe mann sei gemäss dem Be richt des E.___ eine Borreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbekannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik n icht in Frage stellen dürfe. 3.7
Dr. D.___
(vorstehend E.
3.5) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M7) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borre liose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La bor befunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dem ent sprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden.
Bei den Laborbefunden handle es sich um La borunter suchungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guide lines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose. E ine solche fehle jedoch. Zudem sei die Interpretation der Laborresul tate falsch. Diese Resultate seien kein Beleg für eine aktive Borreliose irgendei ner Form. Es fänden sich sogenannte IgG -Antikörper für vier verschiedene Borre lien arten, aber negative IgM -Antikörper. Wenn diese Resultate stimmen würden, hätte die Beschwerdeführerin irgendwann in ihrem Leben Kontakt mit alle n die sen Borrelienarten gehabt. Eine vergangene oder aktive Borreliose lasse sich mit diesen Laborresultaten nicht belegen. Sonderbar mute übrigens auch die thera peutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Anti biotika be handlung, ohne dass Angaben über die Art der Borrelienerkrankung oder des Stadiums vorlägen (S. 2).
Die pauschale Diagnose stütze sich einzig auf die Laboruntersuchungen eines deutschen Labors und deren Interpretation. Es fehlten jegliche Angaben über klinische Symptome oder Manifestationen, welche eine Borrelienerkrankung über wiegend wahrscheinlich machen würden und die Angaben eines Zecken bisses fehlten ebenso. Die vorliegenden Blutuntersuchungen mit negativen IgM - Antikörper zeigten ebenso wenig Hinweise für eine aktive Borreliose irgendei nes Stadiums (S. 2 f.). 3.8
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden de r B e schwer deführer in Stellung (Urk. 13) und führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifestationen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenkpunktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20 – 30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne
durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zeckenstich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borre liose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall aufzutreten ver möchten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf und Beschwerdebild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreliose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borreliensymptome gebe (S. 1 f.).
Er behandle die Beschwerdeführer in erst seit Anfang Mai 2 013, so dass er den Verlauf ihrer Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Januar 201 3 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu wenig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Therapie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S. 2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung der Be schwerdeführer in im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vorliegend um eine Lyme -Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S.
3 oben). Wenn ein derart vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine antibiotische Thera pie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-In fektion) handle (S. 3 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurtei lung durch Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. D.___
die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Laborbefunden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diag nose beruhe, zumal keine klinischen Manifestationen a n gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der erwähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose diene. Weiter setzte sich Dr. D.___ dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zur empfoh le nen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. D.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden .
Die Beurteilung durch Dr. D.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfin dung da rauf abgestellt werden kann.
4.2
Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8) steht soda nn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in den Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. D.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich Dr. A.___ einleitend zu stim mend
zu den Ausführungen von Dr. D.___ über das Zustandekommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführer in seit September 2011 nicht mit bekommen habe. Wie bereits Dr. D.___ befand auch Dr. A.___ die antibioti sche Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreli ose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen der Be schwer deführer in bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.4 und E.
3.6) kann demge gen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome de r Beschwerdeführer in der Behandlung mit Antibiotika ge bessert
hätten. Die Diagnose einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Labor analysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen die Beschwerdeführer in leide, noch legte er erhobene Befunde dar. Er begründete weder seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nach vollziehbare und durch Befunde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestel lung . Abgesehen da von machte er weder Angaben zu f unktionellen Einschrän kungen der Beschwer deführer in noch äusserte er sich zu anderslautenden Ein schätzungen. Dement sprechend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no sestellung auf allfällige klinische Manifestationen be rief.
Nach dem Gesagten vermögen entgegen den Ausführungen der Beschwerde füh rer in weder der Bericht von Dr. A.___ noch die Einschätzung von Dr. Z.___ die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. D.___ zu entkräften. 4.3
Zusammenfassend wurden die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrschein lichkeit dem komplexen Krankheitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die
von Dr. Z.___ ange ordnete laborchemische Unter suchung (vgl. vorstehend E. 3.6)
ergab einen po sitiven Befund für das Vorliegen der IgG -Antikörper für vier ver schiedene Bor relienarten
im Blut der Beschwerdeführer in, wobei d ie
Ig M -Anti körper alle ne gativ waren. Dieser positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer aktiven oder durchgemachten Borreliose-In fektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendw ann durch ge machten Kontakt mit allen diesen
Borreli enarten . Auch die dritte Voraus setzung, wel che eine Diagnose einer Borreliose neben einem entsprechenden klinischen Be schwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test vor aussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorliegend nich t erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschlussverfahrens nicht alle Differentialdi agnosen ausgeschlossen werden. 4.4
Entscheidend ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam menhang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Beschwerdeführer in in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat bezie hungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizini schen Be urteilungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwie gend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdig ten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. D.___, während die an derslau ten de Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt. 4.5
Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. D.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr schein lich oder gar überwieg end wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführe r in an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch überwiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 197 6, war bei der Y.___ AG als kaufmänni sche Angestellte angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) versichert. Mit Schadenmeldu ng vom 2 3. Dezember 2012 liess sie eine Borreliose mit unklarer Ansteckung melden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde „unklar, seit mindestens einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/ 7).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tung en aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/ 9), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die von der Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/10) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2).
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My algien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Ver stimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70).
E. 1.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ih r die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 9. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Hel sana die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführer in am 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Ver fah ren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. Sep tember 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerdeführer in
einen Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 13), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 Stellun g nahm (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien keine klinischen Manifes ta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diagnose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5).
E. 2.2 D emgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet (S. 5) . Auch Dr. A.___ habe aufgrund der kli ni schen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die g eltend gemachten Beschwerden der Be schwer deführer in Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist e s nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführer in an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund de r klinischen Symptome, welche die Be schwer deführer in erstmals Anfang 201 2 veranlasst hatten, einen Arzt aufzusu chen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen Laborbe funde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass d ie gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in und ihres
Ehe mannes in den Ferien in B.___ im September 2011 beg onnen haben. Einen Arzt hätten sie und ihr Ehe mann dort nicht aufgesucht. Die Beschwerde führer in habe in den folgenden Monaten unter ähnlichen Beschwerden wie ihr Ehemann mit Übelkeit, Magen-Darm Problemen, Schwindel, Ohren-Pfei fen/Rauschen, Beein träch tigungen des Geschmacksinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraft losigkeit, Schlafproblemen, innerer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Sehstörungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Zieh en in Brust und Rücken mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenk schmerzen sowie Konzentra tions schwierigkeiten gelitten (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richte te am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M3) und führte aus, die Beschwerdeführer in sei bei ih r erstmals im Februar 2012 in Behandlung gewesen . Die Beschwer de führerin leide unter Übelkeit, Inappetenz, Mundwinkelrhagaden, raschem Puls und rascher Erschöpfbarkeit bei körperlicher Leistung.
Die D iagnose zum Zeit punkt der Behandlung im Februar 201 2 sei ein Erschöpfungszustand mit Palpi tationen . Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden. Die Be schwer deführerin sei allerdings seit Herbst 2011 in der Ausführung ihrer kauf männischen Arbeit deutlich eingeschränkt gewesen. 3.4
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M 5), nannte als Diagnose eine Borreliose und führte aus, es sei nach der Behandlung mit Ganzkörperhyperthermie und Antibiotika eine Besse rung der Symptomatik eingetreten (Ziff. 2). Gegenwärtig bestehe keine Be handlung (Ziff. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurtei lung durch Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. D.___
die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Laborbefunden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diag nose beruhe, zumal keine klinischen Manifestationen a n gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der erwähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose diene. Weiter setzte sich Dr. D.___ dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zur empfoh le nen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. D.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden .
Die Beurteilung durch Dr. D.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfin dung da rauf abgestellt werden kann.
E. 4.2 Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.
E. 4.3 Zusammenfassend wurden die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrschein lichkeit dem komplexen Krankheitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die
von Dr. Z.___ ange ordnete laborchemische Unter suchung (vgl. vorstehend E. 3.6)
ergab einen po sitiven Befund für das Vorliegen der IgG -Antikörper für vier ver schiedene Bor relienarten
im Blut der Beschwerdeführer in, wobei d ie
Ig M -Anti körper alle ne gativ waren. Dieser positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer aktiven oder durchgemachten Borreliose-In fektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendw ann durch ge machten Kontakt mit allen diesen
Borreli enarten . Auch die dritte Voraus setzung, wel che eine Diagnose einer Borreliose neben einem entsprechenden klinischen Be schwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test vor aussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorliegend nich t erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschlussverfahrens nicht alle Differentialdi agnosen ausgeschlossen werden.
E. 4.4 Entscheidend ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam menhang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Beschwerdeführer in in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat bezie hungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizini schen Be urteilungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwie gend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdig ten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. D.___, während die an derslau ten de Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt.
E. 4.5 Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. D.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr schein lich oder gar überwieg end wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführe r in an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch überwiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten
Ereignis, da kein Zeckenbiss, k eine Hinweise auf eine Borreliose, keine passen den Symp tome und keine entsprechenden Laborbefunde vorlägen. Die Beschwer den seien alle unfallfremd. 3.6
Dr. Z.___
(vorstehend E.
3.4) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und führte aus, bei der Beschwerdeführer in und de r en Ehe mann sei gemäss dem Be richt des E.___ eine Borreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbekannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik n icht in Frage stellen dürfe. 3.7
Dr. D.___
(vorstehend E.
3.5) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M7) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borre liose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La bor befunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dem ent sprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden.
Bei den Laborbefunden handle es sich um La borunter suchungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guide lines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose. E ine solche fehle jedoch. Zudem sei die Interpretation der Laborresul tate falsch. Diese Resultate seien kein Beleg für eine aktive Borreliose irgendei ner Form. Es fänden sich sogenannte IgG -Antikörper für vier verschiedene Borre lien arten, aber negative IgM -Antikörper. Wenn diese Resultate stimmen würden, hätte die Beschwerdeführerin irgendwann in ihrem Leben Kontakt mit alle n die sen Borrelienarten gehabt. Eine vergangene oder aktive Borreliose lasse sich mit diesen Laborresultaten nicht belegen. Sonderbar mute übrigens auch die thera peutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Anti biotika be handlung, ohne dass Angaben über die Art der Borrelienerkrankung oder des Stadiums vorlägen (S. 2).
Die pauschale Diagnose stütze sich einzig auf die Laboruntersuchungen eines deutschen Labors und deren Interpretation. Es fehlten jegliche Angaben über klinische Symptome oder Manifestationen, welche eine Borrelienerkrankung über wiegend wahrscheinlich machen würden und die Angaben eines Zecken bisses fehlten ebenso. Die vorliegenden Blutuntersuchungen mit negativen IgM - Antikörper zeigten ebenso wenig Hinweise für eine aktive Borreliose irgendei nes Stadiums (S. 2 f.). 3.8
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden de r B e schwer deführer in Stellung (Urk. 13) und führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifestationen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenkpunktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20 – 30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne
durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zeckenstich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borre liose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall aufzutreten ver möchten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf und Beschwerdebild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreliose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borreliensymptome gebe (S. 1 f.).
Er behandle die Beschwerdeführer in erst seit Anfang Mai 2 013, so dass er den Verlauf ihrer Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Januar 201 3 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu wenig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Therapie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S. 2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung der Be schwerdeführer in im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vorliegend um eine Lyme -Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S.
3 oben). Wenn ein derart vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine antibiotische Thera pie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-In fektion) handle (S. 3 unten). 4.
E. 8 ) steht soda nn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in den Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. D.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich Dr. A.___ einleitend zu stim mend
zu den Ausführungen von Dr. D.___ über das Zustandekommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführer in seit September 2011 nicht mit bekommen habe. Wie bereits Dr. D.___ befand auch Dr. A.___ die antibioti sche Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreli ose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen der Be schwer deführer in bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.4 und E.
3.6) kann demge gen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome de r Beschwerdeführer in der Behandlung mit Antibiotika ge bessert
hätten. Die Diagnose einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Labor analysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen die Beschwerdeführer in leide, noch legte er erhobene Befunde dar. Er begründete weder seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nach vollziehbare und durch Befunde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestel lung . Abgesehen da von machte er weder Angaben zu f unktionellen Einschrän kungen der Beschwer deführer in noch äusserte er sich zu anderslautenden Ein schätzungen. Dement sprechend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no sestellung auf allfällige klinische Manifestationen be rief.
Nach dem Gesagten vermögen entgegen den Ausführungen der Beschwerde füh rer in weder der Bericht von Dr. A.___ noch die Einschätzung von Dr. Z.___ die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. D.___ zu entkräften.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00240 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 197 6, war bei der Y.___ AG als kaufmänni sche Angestellte angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) versichert. Mit Schadenmeldu ng vom 2 3. Dezember 2012 liess sie eine Borreliose mit unklarer Ansteckung melden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde „unklar, seit mindestens einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/ 7).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leis tung en aus der obli gatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/ 9), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad nachgewiesen sei.
Die von der Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/10) wies die Helsana am 1 0. September 2013 ab (Urk. 8 / K13 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 0. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ih r die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 2. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 9. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Hel sana die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführer in am 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Ver fah ren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.
Mit Eingabe vom 8. Sep tember 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerdeführer in
einen Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 13), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 Stellun g nahm (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rah men der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs
gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss über tragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzel nen Organe resul tie ren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Mü dig keit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, My algien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Ver stimmun gen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologi schen Untersu chungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme -Bor re liose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klini sches Be schwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahr scheinlich keit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70). 1.4
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi che rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung da mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwer den und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien keine klinischen Manifes ta tionen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diag nose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch un klar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diagnose sei aus schliess lich aufgrund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht ge nüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5). 2.2
D emgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borre liose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – ein en Laboruntersuch angeordnet (S. 5) . Auch Dr. A.___ habe aufgrund der kli ni schen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität v orliegend zu verneinen sei (S. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die g eltend gemachten Beschwerden der Be schwer deführer in Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind. 3. 3.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist e s nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführer in an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeein trächtigung bewirkt hat.
Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund de r klinischen Symptome, welche die Be schwer deführer in erstmals Anfang 201 2 veranlasst hatten, einen Arzt aufzusu chen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen Laborbe funde und des festgestellten wei teren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat. 3.2
Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entneh men, dass d ie gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in und ihres
Ehe mannes in den Ferien in B.___ im September 2011 beg onnen haben. Einen Arzt hätten sie und ihr Ehe mann dort nicht aufgesucht. Die Beschwerde führer in habe in den folgenden Monaten unter ähnlichen Beschwerden wie ihr Ehemann mit Übelkeit, Magen-Darm Problemen, Schwindel, Ohren-Pfei fen/Rauschen, Beein träch tigungen des Geschmacksinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraft losigkeit, Schlafproblemen, innerer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Sehstörungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Zieh en in Brust und Rücken mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenk schmerzen sowie Konzentra tions schwierigkeiten gelitten (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richte te am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/M3) und führte aus, die Beschwerdeführer in sei bei ih r erstmals im Februar 2012 in Behandlung gewesen . Die Beschwer de führerin leide unter Übelkeit, Inappetenz, Mundwinkelrhagaden, raschem Puls und rascher Erschöpfbarkeit bei körperlicher Leistung.
Die D iagnose zum Zeit punkt der Behandlung im Februar 201 2 sei ein Erschöpfungszustand mit Palpi tationen . Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden. Die Be schwer deführerin sei allerdings seit Herbst 2011 in der Ausführung ihrer kauf männischen Arbeit deutlich eingeschränkt gewesen. 3.4
Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. April 2013 (Urk. 8/M 5), nannte als Diagnose eine Borreliose und führte aus, es sei nach der Behandlung mit Ganzkörperhyperthermie und Antibiotika eine Besse rung der Symptomatik eingetreten (Ziff. 2). Gegenwärtig bestehe keine Be handlung (Ziff. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung (Urk. 8/M 6) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teil weise
(50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähn ten
Ereignis, da kein Zeckenbiss, k eine Hinweise auf eine Borreliose, keine passen den Symp tome und keine entsprechenden Laborbefunde vorlägen. Die Beschwer den seien alle unfallfremd. 3.6
Dr. Z.___
(vorstehend E.
3.4) berichtete erneut am 2 3. Juni 2013 (Urk. 3/11) und führte aus, bei der Beschwerdeführer in und de r en Ehe mann sei gemäss dem Be richt des E.___ eine Borreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbekannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik n icht in Frage stellen dürfe. 3.7
Dr. D.___
(vorstehend E.
3.5) nahm am 2 3. August 2013 erneut Stel lung (Urk. 8/M7) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borre liose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
(S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den La bor befunden . Vorliegend sei es unklar, wor auf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dem ent sprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Bor reliose diagnostiziert werden.
Bei den Laborbefunden handle es sich um La borunter suchungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchge führt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähn ten Guide lines (S.
2333) diene die Serologie nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose. E ine solche fehle jedoch. Zudem sei die Interpretation der Laborresul tate falsch. Diese Resultate seien kein Beleg für eine aktive Borreliose irgendei ner Form. Es fänden sich sogenannte IgG -Antikörper für vier verschiedene Borre lien arten, aber negative IgM -Antikörper. Wenn diese Resultate stimmen würden, hätte die Beschwerdeführerin irgendwann in ihrem Leben Kontakt mit alle n die sen Borrelienarten gehabt. Eine vergangene oder aktive Borreliose lasse sich mit diesen Laborresultaten nicht belegen. Sonderbar mute übrigens auch die thera peutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Anti biotika be handlung, ohne dass Angaben über die Art der Borrelienerkrankung oder des Stadiums vorlägen (S. 2).
Die pauschale Diagnose stütze sich einzig auf die Laboruntersuchungen eines deutschen Labors und deren Interpretation. Es fehlten jegliche Angaben über klinische Symptome oder Manifestationen, welche eine Borrelienerkrankung über wiegend wahrscheinlich machen würden und die Angaben eines Zecken bisses fehlten ebenso. Die vorliegenden Blutuntersuchungen mit negativen IgM - Antikörper zeigten ebenso wenig Hinweise für eine aktive Borreliose irgendei nes Stadiums (S. 2 f.). 3.8
Dr. med. A.___
nahm am 2 7. Februar 2014 zuhanden de r B e schwer deführer in Stellung (Urk. 13) und führte aus, die Diag nose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifestationen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenkpunktionen ge stellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuver lässigkeit von 20 – 30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 % . Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne
durch das Auftreten der betreffenden Bakterien be weisend sein . Zu erwähnen sei auch, dass auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zeckenstich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt über tragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borre liose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall aufzutreten ver möchten. Diese Co-Infektionen würden punkt o Schweregrad, Verlauf und Beschwerdebild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreliose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifi schen Borreliensymptome gebe (S. 1 f.).
Er behandle die Beschwerdeführer in erst seit Anfang Mai 2 013, so dass er den Verlauf ihrer Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Januar 201 3 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu wenig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Therapie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschied lichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S. 2 f.). Nach der Sich tung der Unterlagen und eingehender Untersuchung der Be schwerdeführer in im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vorliegend um eine Lyme -Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S.
3 oben). Wenn ein derart vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine antibiotische Thera pie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkran kung (zum Beispiel Co-In fektion) handle (S. 3 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurtei lung durch Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. D.___
die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Laborbefunden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diag nose beruhe, zumal keine klinischen Manifestationen a n gegeben worden seien . Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich auf grund der vorliegenden Laborresultate ge stellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der erwähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diag nose diene. Weiter setzte sich Dr. D.___ dif feren ziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zur empfoh le nen antibiotischen Therapie.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. D.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrschein lich machen würden .
Die Beurteilung durch Dr. D.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen
Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfin dung da rauf abgestellt werden kann.
4.2
Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8) steht soda nn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in den Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. D.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich Dr. A.___ einleitend zu stim mend
zu den Ausführungen von Dr. D.___ über das Zustandekommen der Diag nose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführer in seit September 2011 nicht mit bekommen habe. Wie bereits Dr. D.___ befand auch Dr. A.___ die antibioti sche Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreli ose- Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen der Be schwer deführer in bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.
Auf die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.4 und E.
3.6) kann demge gen über nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome de r Beschwerdeführer in der Behandlung mit Antibiotika ge bessert
hätten. Die Diagnose einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Labor analysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen die Beschwerdeführer in leide, noch legte er erhobene Befunde dar. Er begründete weder seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nach vollziehbare und durch Befunde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestel lung . Abgesehen da von machte er weder Angaben zu f unktionellen Einschrän kungen der Beschwer deführer in noch äusserte er sich zu anderslautenden Ein schätzungen. Dement sprechend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diag no sestellung auf allfällige klinische Manifestationen be rief.
Nach dem Gesagten vermögen entgegen den Ausführungen der Beschwerde füh rer in weder der Bericht von Dr. A.___ noch die Einschätzung von Dr. Z.___ die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. D.___ zu entkräften. 4.3
Zusammenfassend wurden die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrschein lichkeit dem komplexen Krankheitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die
von Dr. Z.___ ange ordnete laborchemische Unter suchung (vgl. vorstehend E. 3.6)
ergab einen po sitiven Befund für das Vorliegen der IgG -Antikörper für vier ver schiedene Bor relienarten
im Blut der Beschwerdeführer in, wobei d ie
Ig M -Anti körper alle ne gativ waren. Dieser positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer aktiven oder durchgemachten Borreliose-In fektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf eine n irgendw ann durch ge machten Kontakt mit allen diesen
Borreli enarten . Auch die dritte Voraus setzung, wel che eine Diagnose einer Borreliose neben einem entsprechenden klinischen Be schwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test vor aussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorliegend nich t erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschlussverfahrens nicht alle Differentialdi agnosen ausgeschlossen werden. 4.4
Entscheidend ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam menhang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E.
1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Beschwerdeführer in in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat bezie hungs weise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizini schen Be urteilungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwie gend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdig ten Um stände und die schlüssige Beurteilung durch
Dr. D.___, während die an derslau ten de Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt. 4.5
Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. D.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahr schein lich oder gar überwieg end wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführe r in an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren mög lichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch überwiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.
Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach