Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1950, als Koch tätig und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 10/1), zog sich bei einem Sturz am 1 7. Mai 2010 eine Schulterkontusion rechts zu ( Urk. 10/3). Die am 8. Juni 2010 durchgeführte Sonographie zeigte eine
Rotatorenmanschetten -Massen läsion rechts ( Urk. 10/ 8 S. 2 ; Urk. 10/10), welche am 1 1. November 2010 einer operativen Sanierung zugeführt wurde ( Urk. 10/16).
Bei stagnierendem Heilungsverlauf ( Urk. 10/43, Urk. 10/45) stellte der Unfall ver sicherer mit Verfügung vom 1 0. April 2012 ( Urk. 10/47) seine bis her erbrach ten Leistungen (Heilkosten, Taggeld) per 3 1. Mai 2012 ein. Die hi er gegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 10/48) wies die Sympany Versicherungen AG nach konsiliarischer Untersuchung von X.___ durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH ,
( versicherungsmedizinische Stellun gnahme vom 14. September 2012, Urk. 10/52)
mit Entscheid vom 5. September 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen liess X.___ am 6. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu erbringen. Eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen und her nach neu zu verfügen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-59) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 ( Urk.
11) angezeigt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stel lungnahme von Dr. Z.___ dafür, die Rotatorenmanschetten -Massenläsion des Beschwerdeführers stehe bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahr schein lich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 1 7. Mai 201 0. Vielmehr sei es durch die Schulterkontusion infolge des Stur ze s zu einer vorübergehenden Verschlechterung des erheblichen , dege nerativen Vorzustandes gekommen . Damit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einem Wegfall der natürlichen Kausalität spätestens vier Monate nach dem Un fallereignis
auszugehen ( Urk. 2 S. 9). Weil auf eine Rückforderung der bis zum 3 1. Mai 2012 erbrachten Leistungen verzichtet werde, sei - der bundes gericht lichen Rechtsprechung (BGE 130 V 380
ff. ) folgend -
die Leis tungseinstellung per 17. September 2010 zulässig ( Urk. 2 S. 10). 1 .2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die von den Ärzten der Klinik A.___ genannten Diagnosen seien allesamt als unfall kau sal bewertet worden. Auch der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin habe die genannten Diagnosen auf das fragliche Unfallereignis zurückgeführt und zu dem eine Integritätsentschädigung für geschuldet bezeichnet ( Urk. 1 S. 7-8). Dass - wie von Dr. Z.___
dargelegt
- die Seh n en läsionen nur wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei en , ergebe sich gerade nicht aus den Berichten der Klinik A.___ . Weil überdies vor dem Sturz weder Beschwer den noch Anhaltspunkte für eine vorbestehende Verletzung der Rotatorenman schette be stan den hätten, seien die genannten Diagnosen auf den Unfal l zu rückzuführen und hafte die Beschwerdegegnerin für den nach dem Unfall trauma bestehenden Gesundheitszustand d es Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) . 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19
Abs. 1 UVG). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leis tungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 2 7. Mai 2010 ( Urk. 10/3 ) eine Schulterkontusion rechts mit Abduktionshem mun g über 90 Grad wegen Schmerzen, Schmerzen beim Schürzengriff und leichter Schwellung im Bereich des Musculus
deltoideus rechts. Eine Fraktur l iess sich nicht visualisieren (vgl. auch Urk. 10/4 S. 2). 3.2
Eine am 8. Juni 2010 (Bericht von Dr. med. C.___ , FMH für Rheumatolo gie, Manuelle Medizin SAMM, D.___ ,
vom 9. Juni 2010, Urk. 10/8) durchgeführte Sonographie zeigte eine To talruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts, während es an einem Ge lenkserguss oder einer Flüssigkeitsansammlung mangelte. Daneben visualisierte sich eine wahr sch einlich konstitutionell bedingt dünne Subscapularissehn e beidseits sowie eine Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits. Dr. C.___ be zeichnete die Total ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als direkte Folge des Sturzes vom 1 7. Mai 2010 und empfahl eine Rekonstruktion der Ro t atorenmanschette . 3.3
Das am 2. August 2010 angefertigte Arthro -MRI der rechten Schulter (Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2010, Urk. 10/10 ), zeigte eine vollständige Su p r aspinatussehnenruptur mit Retraktion und muskulärer Verfettung, sowie eine partielle Ruptur der Subscapularissehne und eine vollständige Ruptur der Bizepssehne . Die Infraspinatussehne kam auf diesen Bildern intakt zur Darstel lung. Unter „Diagnose“ wurde von einer volls tändigen Supr aspinatussehnen ruptur wahrscheinlich älter, sowie von einer frischeren Ruptur der Subscapula rissehne (wahrscheinlich reparierbar) nach Sturz vom 17. Mai 2010 auf die rechte Schulter und einer aktuell Frozen
shoulder
berichtet. 3.4
Am 1 1. November 2010 ( Urk. 10/16) erfolgte die operative Sanierung der Rota to r enmanschetten-Massenläsion rechts, wobei sich ein e nahezu vollständig rup tu rierte
Biz epssehne , eine to tale Supraspinatusseh nen -Ruptur, welche bis fast zum Glenoidniveau
retrahiert war, sowie eine Teilruptur von Subscapularis
- (2/3) und Infraspinatussehne (1/2), deren Retraktion im Vergleich zur Supraspi na tussehne weniger ausgeprägt war, zeigten. 3.5
Bei noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit ( Bericht vom 1 6. Februar 2011, Urk. 10/26) hielt Dr. B.___ den Beschwerdeführer dazu an (Schreiben vom 1 5. März 2011 , Urk. 10/27 ), sich beim Arbeitgeber danach zu erkundigen, ob ab April 2011 die Möglichkeit bestehe, eine l e ichte Tätigkeit im Umfang von 30 % aufzunehmen. Mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 10/28) erachteten die Ärzte der Klinik A.___ eine klar e Verbesserung an der Schulter für
gege ben . 3.6
Mit Bericht vom 1 9. August 2011 ( Urk. 10/43) hielt Dr. med. E.___ , Ober arzt Klinik A.___ dafür, es bestehe eine schwierige Situation mit stagnie rendem Heilungsverlauf. Sollte die erneute Fortsetzung der physiotherapeuti schen Massnahmen keine relevante Verbesserung zeigen, so sei die Behandlung abzu schliessen. Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 10/45) berichtete der Arzt, trotz in tensiver Physiotherapie zeige sich eine Stagnation des Rehabilitationsprozesses. Sofern keine Überkopf-Tätigkeiten zu verrichten seien, sei die Tätigkeit als Hilfskoch durchaus denkbar. 3.7
Dr. Z.___ gab ihre Einschätzung gestützt auf die ihr zur Verfügung gestell ten Dokumente ( Urk. 10/52 S. 2-8) sowie unter Berücksichtigung der anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 5. August 2012 erhobenen Be funde und gemachten Angaben ab ( Urk. 10/52). Sie berichtete, der Beschwer de führer habe ständig vorhandene Schmerzen in der rechten Schulter, zeitwei lige Schmerzen im linken Nacken, belastungsabhängige Schmerzen in der lin ken Schulter sowie ständig vorhandene Schmerzen im Bereich des dorsalen Be cken kamms beidseits beklagt ( Urk. 10/52 S.
22-23). Anlässlich der aktuellen ortho pä disch-rheumatologischen Untersuchung hätten eine erhebliche Selbstli mi tation und Inkonsistenz im poniert ( Urk. 10/52 S. 33-34). Auffällig sei auch eine ausgeprägte Insuffizienz, insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskula tur , welche zusammen mit der schlaffen Fehlhaltung und den beschrie benen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelas tung des Achsenorgans führe. Durch die lange subjektive Schmerzsymptomatik sei es kon sekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwicklung beziehungsweise Zunah me entsprechender muskulärer Dysbalancen und einer muskulären De konditio nierung gekommen ( Urk. 10/52 S.
34-35). Hinweise auf eine neuroradi kuläre Symp tomatik hätten sich nicht finden lassen und die seitenvergleichende Um fangmessung der oberen und unteren Extremitäten habe bloss eine gering aus geprägte Differenz zu Tage gebracht, was als Hinweis dafür zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag mehr belaste, als er in seinem Be schwer devortrag angebe ( Urk. 10/52 S.
35). Schliesslich sei auffällig, dass die Be schwer den als stets unverändert angegeben würden und der Beschwerdefüh rer Anal getika weder als Dauer- noch als Bedarfsmedikation einnehme , was bei der von ihm angegebenen Sc h merzintensität eigentlich zu erwarten wäre ( Urk. 10/52 S.
36). Dr. Z.___ hielt fest, zusammenfassend erklärten sich die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden nur zu einem geringen Teil aus den an ge führten Befunden und es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und radiologischen Befunden im Vergleich zu den de mon strier ten Beschwerden und Schmerzen ( Urk. 10/52 S. 38).
Hinsichtlich der Unfallkausalität hielt
Dr. Z.___ dafür , das Sturzereignis sei mit Blick auf die zeitnahe Dokumentation überwiegend wahrscheinlich als di rektes Anpralltrauma zu werten. Ein solches sei gemäss wissenschaftlicher Li te ratur aber nicht geeignet, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu bewirken, da diese durch den Musculus
deltoideus und das Acromion vor einer direkten Schädigung geschützt sei ( Urk. 10/52 S.
38-39). Hinzu komme, dass weder im Arthro -MRI noch im Operationsbericht ein Knochenödem, welches richtungs weisend für eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette gewesen wäre, beschrieben worden sei. Sodann habe die ereignisnahe Sonographie des rechten Schultergelenks keinerlei Flüssigkeitsansammlung im Subacromialtraum ge zeigt , was ebenfalls als Charakteristikum für eine traumatische Ruptur zu wer ten ge wesen wäre. Schliesslich spreche die intraoperativ zur Darstellung ge kommene Rotatorenmanschetten -Massenläsion gegen eine Unfallkausalität und für einen vorbestehenden degenerativen Schaden. Ein solcher habe sich über Jahre hin weg langsam entwickelt. So sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 unte r der Diagnose einer Periarthropathia
humeroscapularis behandelt worden. Dass trotz degenerativer Veränderungen ein weitestgehend asympto matischer Verlauf bestehen könne, rühre daher, dass der Musculus
deltoideus kompensatorisch den Te ilausfall der Supraspinatussehe übernehmen könne. Durch die aus dem Sturz auf die rechte Schulter resultierende Quetschung bezie hungsweise Prellung des Musculus
deltoideus sei es im Anschluss an das Ereig nis zu einer schmerzhaf ten Abduktionshemmung gekommen ( Urk. 10/52 S. 40). Zusammenfassend kam Dr. Z.___ unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde zum Schluss, dass die Rotatorenmanschetten -Massenläsion der rechten Schulter allen falls möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2010 stehe, sondern auf die bereits vor diesem Ereignis vorhandenen erheblichen degene rativen Veränderungen zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
43). Durch die Kon tusion des rechten Schultergelenks sei es zu einer vorüberge henden Ver schlech terung des krankhaften Vorzustandes gekommen und sei unter Berücksichti gung des erheblichen Vorzustandes von einem Fallabschluss spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis au szugehen ( Urk. 10/52 S. 44). Mithin fehle es an einer Funktionseinschränkung und insbesondere an einer solchen des rech ten Schultergelenks mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche überwie gend wahrscheinlich auf das Sturzereignis zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
45), wo mit auch die Frage nach einem allfälligen Integritätsscha den entfalle ( Urk. 10/52 S.
47). Unfallunabhängig bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in folge der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des Achsenorgans keine Arbeitsfähigkeit mehr für die bis herige Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber vollstän dig arbeitsfähig ( Urk. 10/52 S. 46). 4. 4.1
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers , wonach die Verletzungen an der Rotatorenmanschette
auf den Sturz vom 1 7. Mai 2010 zurückzuführen
seien (E.
1.2),
ist gestützt auf die Einschätzung von
Dr. Z.___
davon auszugehen, dass bloss ein allenfalls möglicher Zusammenhang der fraglichen Verletzungen mit dem Sturzereignis zu erkennen ist (E. 3.7). Dr. Z.___
legte in ausführli che r Auseinandersetzung
mit den Vorakten nachvollziehbar dar, dass das Un fall er eignis als direktes Anpralltrauma nicht geeignet ist , einen Riss in der Ro tatoren manschette zu bewirken und dass sich denn auch in der unfallnahen Do kumen tation keinerlei Hinweise für eine traumatische Ruptur der Rotatoren manschette
finden liessen . So ist w eder ein Knochenödem aktenkundig, noch wurde zeitnah eine Flüssigkeitsansammlung dokumentiert (E. 3.2). Dass sich die Ruptur intra operativ bestätigen liess (E.
3.4), trägt
- entgegen der Auffassung des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - nichts zur Frage der Unfallkausalität bei. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Umschreibung, bei der Subs capularissehne
liege eine „frischere Ruptur“ vor (E. 3.3), etwas für sich gewin nen, fehlt es doch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genannte Verletzung über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei
(E.
3.3; Urk. 10/10 )
beziehungsweise wird die Verletzung an anderer Stelle als „wahr scheinlich“ frischere Ruptur bezeichnet ( Urk. 10/15), was eben gerade nicht zu genügen vermag (E. 2.2). Sodann führt auch die Feststellung alleine , vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter imponiert (E. 1.2),
nicht zum erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität ( vgl. BGE 119 V 342 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass erhebliche degenera tive Veränderungen im
Bereich des rechten Schultergelenks aktenkundig sind (E.
3.2) und der Be schwer deführer bereits in früheren Jahren an einer Peri arthropathia
hum er oscapularis
(beidseits) litt ( Urk. 10/ 4). Angesichts dieser Ak tenlage
ist es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beur teilung von Dr. Z.___ abge stellt hat und davon ausgegangen ist , dass die fragliche n Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das genannte Unfallereignis zurück zuführen sind
( E. 1.1; E. 3.7 ). 4.2
Hieran ändert nichts , dass der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 ( Urk. 10/14)
eine richtungsweisende Verschlechterung durch das Sturzer eignis
angenommen und
eine Unfallkausalität als überw iegend wahrscheinlich erachtet hat te . Es ist der Beschwerdegegnerin - auch nach erfolgter Leistungs ausrichtung
- nicht verwehrt, gestützt auf zusätzliche Abklärungen und mithin in besserer Kenntnis der Sachlage
die Unfallkausalität hinsichtlich künftige r
Leistungsausrichtung en z u verneinen ( BGE 130 V 383 E. 2.3.1). Die nur sehr kurz e und summarisch gehaltene Einschätzung des Konsiliararzt es vermag
keine begründeten Zweifel an der umfassende n
und nachvollziehbare n
Beurteilung von Dr. Z.___
zu erwecken . 4.3
Liegt damit weder eine unfallbedingte Sehnenruptur (E.
4.1) noch eine rich tungs weisende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes (E.
4.2) vor, sondern ist auf die in allen Teilen beweiswertig e (E. 2.4) Einschätzung von Dr. Z.___
abzustellen, wonach die vorübergehende Verschlechterung des krankhaften Vor zustandes
längstens bis drei bis vier Monate nach dem Unfall ereignis
andauerte und es damit an einer unfallbedingten Funktionseinschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt (E. 3.7) , so sind keine weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr ge schuldet. 5.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der von ihr bereits erbrachten Leistungen verzichtet ( Urk. 2) , ist die Verweigerung weiterer Leistun gen rechtens (BGE 130 V 384). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, als Koch tätig und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 10/1), zog sich bei einem Sturz am 1 7. Mai 2010 eine Schulterkontusion rechts zu ( Urk. 10/3). Die am 8. Juni 2010 durchgeführte Sonographie zeigte eine
Rotatorenmanschetten -Massen läsion rechts ( Urk. 10/ 8 S. 2 ; Urk. 10/10), welche am 1 1. November 2010 einer operativen Sanierung zugeführt wurde ( Urk. 10/16).
Bei stagnierendem Heilungsverlauf ( Urk. 10/43, Urk. 10/45) stellte der Unfall ver sicherer mit Verfügung vom 1 0. April 2012 ( Urk. 10/47) seine bis her erbrach ten Leistungen (Heilkosten, Taggeld) per 3 1. Mai 2012 ein. Die hi er gegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 10/48) wies die Sympany Versicherungen AG nach konsiliarischer Untersuchung von X.___ durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH ,
( versicherungsmedizinische Stellun gnahme vom 14. September 2012, Urk. 10/52)
mit Entscheid vom 5. September 2013 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stel lungnahme von Dr. Z.___ dafür, die Rotatorenmanschetten -Massenläsion des Beschwerdeführers stehe bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahr schein lich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 1 7. Mai 201 0. Vielmehr sei es durch die Schulterkontusion infolge des Stur ze s zu einer vorübergehenden Verschlechterung des erheblichen , dege nerativen Vorzustandes gekommen . Damit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einem Wegfall der natürlichen Kausalität spätestens vier Monate nach dem Un fallereignis
auszugehen ( Urk. 2 S. 9). Weil auf eine Rückforderung der bis zum 3 1. Mai 2012 erbrachten Leistungen verzichtet werde, sei - der bundes gericht lichen Rechtsprechung (BGE 130 V 380
ff. ) folgend -
die Leis tungseinstellung per 17. September 2010 zulässig ( Urk. 2 S. 10). 1 .2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die von den Ärzten der Klinik A.___ genannten Diagnosen seien allesamt als unfall kau sal bewertet worden. Auch der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin habe die genannten Diagnosen auf das fragliche Unfallereignis zurückgeführt und zu dem eine Integritätsentschädigung für geschuldet bezeichnet ( Urk. 1 S. 7-8). Dass - wie von Dr. Z.___
dargelegt
- die Seh n en läsionen nur wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei en , ergebe sich gerade nicht aus den Berichten der Klinik A.___ . Weil überdies vor dem Sturz weder Beschwer den noch Anhaltspunkte für eine vorbestehende Verletzung der Rotatorenman schette be stan den hätten, seien die genannten Diagnosen auf den Unfal l zu rückzuführen und hafte die Beschwerdegegnerin für den nach dem Unfall trauma bestehenden Gesundheitszustand d es Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) . 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 6. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu erbringen. Eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen und her nach neu zu verfügen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-59) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 ( Urk.
11) angezeigt wurde.
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leis tungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 2 7. Mai 2010 ( Urk. 10/3 ) eine Schulterkontusion rechts mit Abduktionshem mun g über 90 Grad wegen Schmerzen, Schmerzen beim Schürzengriff und leichter Schwellung im Bereich des Musculus
deltoideus rechts. Eine Fraktur l iess sich nicht visualisieren (vgl. auch Urk. 10/4 S. 2).
E. 3.2 Eine am 8. Juni 2010 (Bericht von Dr. med. C.___ , FMH für Rheumatolo gie, Manuelle Medizin SAMM, D.___ ,
vom 9. Juni 2010, Urk. 10/8) durchgeführte Sonographie zeigte eine To talruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts, während es an einem Ge lenkserguss oder einer Flüssigkeitsansammlung mangelte. Daneben visualisierte sich eine wahr sch einlich konstitutionell bedingt dünne Subscapularissehn e beidseits sowie eine Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits. Dr. C.___ be zeichnete die Total ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als direkte Folge des Sturzes vom 1 7. Mai 2010 und empfahl eine Rekonstruktion der Ro t atorenmanschette .
E. 3.3 Das am 2. August 2010 angefertigte Arthro -MRI der rechten Schulter (Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2010, Urk. 10/10 ), zeigte eine vollständige Su p r aspinatussehnenruptur mit Retraktion und muskulärer Verfettung, sowie eine partielle Ruptur der Subscapularissehne und eine vollständige Ruptur der Bizepssehne . Die Infraspinatussehne kam auf diesen Bildern intakt zur Darstel lung. Unter „Diagnose“ wurde von einer volls tändigen Supr aspinatussehnen ruptur wahrscheinlich älter, sowie von einer frischeren Ruptur der Subscapula rissehne (wahrscheinlich reparierbar) nach Sturz vom 17. Mai 2010 auf die rechte Schulter und einer aktuell Frozen
shoulder
berichtet.
E. 3.4 Am 1 1. November 2010 ( Urk. 10/16) erfolgte die operative Sanierung der Rota to r enmanschetten-Massenläsion rechts, wobei sich ein e nahezu vollständig rup tu rierte
Biz epssehne , eine to tale Supraspinatusseh nen -Ruptur, welche bis fast zum Glenoidniveau
retrahiert war, sowie eine Teilruptur von Subscapularis
- (2/3) und Infraspinatussehne (1/2), deren Retraktion im Vergleich zur Supraspi na tussehne weniger ausgeprägt war, zeigten.
E. 3.5 Bei noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit ( Bericht vom 1 6. Februar 2011, Urk. 10/26) hielt Dr. B.___ den Beschwerdeführer dazu an (Schreiben vom 1 5. März 2011 , Urk. 10/27 ), sich beim Arbeitgeber danach zu erkundigen, ob ab April 2011 die Möglichkeit bestehe, eine l e ichte Tätigkeit im Umfang von 30 % aufzunehmen. Mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 10/28) erachteten die Ärzte der Klinik A.___ eine klar e Verbesserung an der Schulter für
gege ben .
E. 3.6 Mit Bericht vom 1 9. August 2011 ( Urk. 10/43) hielt Dr. med. E.___ , Ober arzt Klinik A.___ dafür, es bestehe eine schwierige Situation mit stagnie rendem Heilungsverlauf. Sollte die erneute Fortsetzung der physiotherapeuti schen Massnahmen keine relevante Verbesserung zeigen, so sei die Behandlung abzu schliessen. Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 10/45) berichtete der Arzt, trotz in tensiver Physiotherapie zeige sich eine Stagnation des Rehabilitationsprozesses. Sofern keine Überkopf-Tätigkeiten zu verrichten seien, sei die Tätigkeit als Hilfskoch durchaus denkbar.
E. 3.7 Dr. Z.___ gab ihre Einschätzung gestützt auf die ihr zur Verfügung gestell ten Dokumente ( Urk. 10/52 S. 2-8) sowie unter Berücksichtigung der anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 5. August 2012 erhobenen Be funde und gemachten Angaben ab ( Urk. 10/52). Sie berichtete, der Beschwer de führer habe ständig vorhandene Schmerzen in der rechten Schulter, zeitwei lige Schmerzen im linken Nacken, belastungsabhängige Schmerzen in der lin ken Schulter sowie ständig vorhandene Schmerzen im Bereich des dorsalen Be cken kamms beidseits beklagt ( Urk. 10/52 S.
22-23). Anlässlich der aktuellen ortho pä disch-rheumatologischen Untersuchung hätten eine erhebliche Selbstli mi tation und Inkonsistenz im poniert ( Urk. 10/52 S. 33-34). Auffällig sei auch eine ausgeprägte Insuffizienz, insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskula tur , welche zusammen mit der schlaffen Fehlhaltung und den beschrie benen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelas tung des Achsenorgans führe. Durch die lange subjektive Schmerzsymptomatik sei es kon sekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwicklung beziehungsweise Zunah me entsprechender muskulärer Dysbalancen und einer muskulären De konditio nierung gekommen ( Urk. 10/52 S.
34-35). Hinweise auf eine neuroradi kuläre Symp tomatik hätten sich nicht finden lassen und die seitenvergleichende Um fangmessung der oberen und unteren Extremitäten habe bloss eine gering aus geprägte Differenz zu Tage gebracht, was als Hinweis dafür zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag mehr belaste, als er in seinem Be schwer devortrag angebe ( Urk. 10/52 S.
35). Schliesslich sei auffällig, dass die Be schwer den als stets unverändert angegeben würden und der Beschwerdefüh rer Anal getika weder als Dauer- noch als Bedarfsmedikation einnehme , was bei der von ihm angegebenen Sc h merzintensität eigentlich zu erwarten wäre ( Urk. 10/52 S.
36). Dr. Z.___ hielt fest, zusammenfassend erklärten sich die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden nur zu einem geringen Teil aus den an ge führten Befunden und es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und radiologischen Befunden im Vergleich zu den de mon strier ten Beschwerden und Schmerzen ( Urk. 10/52 S. 38).
Hinsichtlich der Unfallkausalität hielt
Dr. Z.___ dafür , das Sturzereignis sei mit Blick auf die zeitnahe Dokumentation überwiegend wahrscheinlich als di rektes Anpralltrauma zu werten. Ein solches sei gemäss wissenschaftlicher Li te ratur aber nicht geeignet, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu bewirken, da diese durch den Musculus
deltoideus und das Acromion vor einer direkten Schädigung geschützt sei ( Urk. 10/52 S.
38-39). Hinzu komme, dass weder im Arthro -MRI noch im Operationsbericht ein Knochenödem, welches richtungs weisend für eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette gewesen wäre, beschrieben worden sei. Sodann habe die ereignisnahe Sonographie des rechten Schultergelenks keinerlei Flüssigkeitsansammlung im Subacromialtraum ge zeigt , was ebenfalls als Charakteristikum für eine traumatische Ruptur zu wer ten ge wesen wäre. Schliesslich spreche die intraoperativ zur Darstellung ge kommene Rotatorenmanschetten -Massenläsion gegen eine Unfallkausalität und für einen vorbestehenden degenerativen Schaden. Ein solcher habe sich über Jahre hin weg langsam entwickelt. So sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 unte r der Diagnose einer Periarthropathia
humeroscapularis behandelt worden. Dass trotz degenerativer Veränderungen ein weitestgehend asympto matischer Verlauf bestehen könne, rühre daher, dass der Musculus
deltoideus kompensatorisch den Te ilausfall der Supraspinatussehe übernehmen könne. Durch die aus dem Sturz auf die rechte Schulter resultierende Quetschung bezie hungsweise Prellung des Musculus
deltoideus sei es im Anschluss an das Ereig nis zu einer schmerzhaf ten Abduktionshemmung gekommen ( Urk. 10/52 S. 40). Zusammenfassend kam Dr. Z.___ unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde zum Schluss, dass die Rotatorenmanschetten -Massenläsion der rechten Schulter allen falls möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2010 stehe, sondern auf die bereits vor diesem Ereignis vorhandenen erheblichen degene rativen Veränderungen zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
43). Durch die Kon tusion des rechten Schultergelenks sei es zu einer vorüberge henden Ver schlech terung des krankhaften Vorzustandes gekommen und sei unter Berücksichti gung des erheblichen Vorzustandes von einem Fallabschluss spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis au szugehen ( Urk. 10/52 S. 44). Mithin fehle es an einer Funktionseinschränkung und insbesondere an einer solchen des rech ten Schultergelenks mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche überwie gend wahrscheinlich auf das Sturzereignis zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
45), wo mit auch die Frage nach einem allfälligen Integritätsscha den entfalle ( Urk. 10/52 S.
47). Unfallunabhängig bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in folge der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des Achsenorgans keine Arbeitsfähigkeit mehr für die bis herige Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber vollstän dig arbeitsfähig ( Urk. 10/52 S. 46). 4. 4.1
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers , wonach die Verletzungen an der Rotatorenmanschette
auf den Sturz vom 1 7. Mai 2010 zurückzuführen
seien (E.
1.2),
ist gestützt auf die Einschätzung von
Dr. Z.___
davon auszugehen, dass bloss ein allenfalls möglicher Zusammenhang der fraglichen Verletzungen mit dem Sturzereignis zu erkennen ist (E. 3.7). Dr. Z.___
legte in ausführli che r Auseinandersetzung
mit den Vorakten nachvollziehbar dar, dass das Un fall er eignis als direktes Anpralltrauma nicht geeignet ist , einen Riss in der Ro tatoren manschette zu bewirken und dass sich denn auch in der unfallnahen Do kumen tation keinerlei Hinweise für eine traumatische Ruptur der Rotatoren manschette
finden liessen . So ist w eder ein Knochenödem aktenkundig, noch wurde zeitnah eine Flüssigkeitsansammlung dokumentiert (E. 3.2). Dass sich die Ruptur intra operativ bestätigen liess (E.
3.4), trägt
- entgegen der Auffassung des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - nichts zur Frage der Unfallkausalität bei. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Umschreibung, bei der Subs capularissehne
liege eine „frischere Ruptur“ vor (E. 3.3), etwas für sich gewin nen, fehlt es doch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genannte Verletzung über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei
(E.
3.3; Urk. 10/10 )
beziehungsweise wird die Verletzung an anderer Stelle als „wahr scheinlich“ frischere Ruptur bezeichnet ( Urk. 10/15), was eben gerade nicht zu genügen vermag (E. 2.2). Sodann führt auch die Feststellung alleine , vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter imponiert (E. 1.2),
nicht zum erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität ( vgl. BGE 119 V 342 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass erhebliche degenera tive Veränderungen im
Bereich des rechten Schultergelenks aktenkundig sind (E.
3.2) und der Be schwer deführer bereits in früheren Jahren an einer Peri arthropathia
hum er oscapularis
(beidseits) litt ( Urk. 10/ 4). Angesichts dieser Ak tenlage
ist es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beur teilung von Dr. Z.___ abge stellt hat und davon ausgegangen ist , dass die fragliche n Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das genannte Unfallereignis zurück zuführen sind
( E. 1.1; E. 3.7 ). 4.2
Hieran ändert nichts , dass der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 ( Urk. 10/14)
eine richtungsweisende Verschlechterung durch das Sturzer eignis
angenommen und
eine Unfallkausalität als überw iegend wahrscheinlich erachtet hat te . Es ist der Beschwerdegegnerin - auch nach erfolgter Leistungs ausrichtung
- nicht verwehrt, gestützt auf zusätzliche Abklärungen und mithin in besserer Kenntnis der Sachlage
die Unfallkausalität hinsichtlich künftige r
Leistungsausrichtung en z u verneinen ( BGE 130 V 383 E. 2.3.1). Die nur sehr kurz e und summarisch gehaltene Einschätzung des Konsiliararzt es vermag
keine begründeten Zweifel an der umfassende n
und nachvollziehbare n
Beurteilung von Dr. Z.___
zu erwecken . 4.3
Liegt damit weder eine unfallbedingte Sehnenruptur (E.
4.1) noch eine rich tungs weisende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes (E.
4.2) vor, sondern ist auf die in allen Teilen beweiswertig e (E. 2.4) Einschätzung von Dr. Z.___
abzustellen, wonach die vorübergehende Verschlechterung des krankhaften Vor zustandes
längstens bis drei bis vier Monate nach dem Unfall ereignis
andauerte und es damit an einer unfallbedingten Funktionseinschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt (E. 3.7) , so sind keine weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr ge schuldet. 5.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der von ihr bereits erbrachten Leistungen verzichtet ( Urk. 2) , ist die Verweigerung weiterer Leistun gen rechtens (BGE 130 V 384). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19
Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00235 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertret en durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sympany Versicherungen AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1950, als Koch tätig und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 10/1), zog sich bei einem Sturz am 1 7. Mai 2010 eine Schulterkontusion rechts zu ( Urk. 10/3). Die am 8. Juni 2010 durchgeführte Sonographie zeigte eine
Rotatorenmanschetten -Massen läsion rechts ( Urk. 10/ 8 S. 2 ; Urk. 10/10), welche am 1 1. November 2010 einer operativen Sanierung zugeführt wurde ( Urk. 10/16).
Bei stagnierendem Heilungsverlauf ( Urk. 10/43, Urk. 10/45) stellte der Unfall ver sicherer mit Verfügung vom 1 0. April 2012 ( Urk. 10/47) seine bis her erbrach ten Leistungen (Heilkosten, Taggeld) per 3 1. Mai 2012 ein. Die hi er gegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 10/48) wies die Sympany Versicherungen AG nach konsiliarischer Untersuchung von X.___ durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH ,
( versicherungsmedizinische Stellun gnahme vom 14. September 2012, Urk. 10/52)
mit Entscheid vom 5. September 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen liess X.___ am 6. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu erbringen. Eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen und her nach neu zu verfügen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-59) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 ( Urk.
11) angezeigt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stel lungnahme von Dr. Z.___ dafür, die Rotatorenmanschetten -Massenläsion des Beschwerdeführers stehe bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahr schein lich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 1 7. Mai 201 0. Vielmehr sei es durch die Schulterkontusion infolge des Stur ze s zu einer vorübergehenden Verschlechterung des erheblichen , dege nerativen Vorzustandes gekommen . Damit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einem Wegfall der natürlichen Kausalität spätestens vier Monate nach dem Un fallereignis
auszugehen ( Urk. 2 S. 9). Weil auf eine Rückforderung der bis zum 3 1. Mai 2012 erbrachten Leistungen verzichtet werde, sei - der bundes gericht lichen Rechtsprechung (BGE 130 V 380
ff. ) folgend -
die Leis tungseinstellung per 17. September 2010 zulässig ( Urk. 2 S. 10). 1 .2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die von den Ärzten der Klinik A.___ genannten Diagnosen seien allesamt als unfall kau sal bewertet worden. Auch der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin habe die genannten Diagnosen auf das fragliche Unfallereignis zurückgeführt und zu dem eine Integritätsentschädigung für geschuldet bezeichnet ( Urk. 1 S. 7-8). Dass - wie von Dr. Z.___
dargelegt
- die Seh n en läsionen nur wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei en , ergebe sich gerade nicht aus den Berichten der Klinik A.___ . Weil überdies vor dem Sturz weder Beschwer den noch Anhaltspunkte für eine vorbestehende Verletzung der Rotatorenman schette be stan den hätten, seien die genannten Diagnosen auf den Unfal l zu rückzuführen und hafte die Beschwerdegegnerin für den nach dem Unfall trauma bestehenden Gesundheitszustand d es Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) . 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19
Abs. 1 UVG). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leis tungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 2 7. Mai 2010 ( Urk. 10/3 ) eine Schulterkontusion rechts mit Abduktionshem mun g über 90 Grad wegen Schmerzen, Schmerzen beim Schürzengriff und leichter Schwellung im Bereich des Musculus
deltoideus rechts. Eine Fraktur l iess sich nicht visualisieren (vgl. auch Urk. 10/4 S. 2). 3.2
Eine am 8. Juni 2010 (Bericht von Dr. med. C.___ , FMH für Rheumatolo gie, Manuelle Medizin SAMM, D.___ ,
vom 9. Juni 2010, Urk. 10/8) durchgeführte Sonographie zeigte eine To talruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts, während es an einem Ge lenkserguss oder einer Flüssigkeitsansammlung mangelte. Daneben visualisierte sich eine wahr sch einlich konstitutionell bedingt dünne Subscapularissehn e beidseits sowie eine Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits. Dr. C.___ be zeichnete die Total ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als direkte Folge des Sturzes vom 1 7. Mai 2010 und empfahl eine Rekonstruktion der Ro t atorenmanschette . 3.3
Das am 2. August 2010 angefertigte Arthro -MRI der rechten Schulter (Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2010, Urk. 10/10 ), zeigte eine vollständige Su p r aspinatussehnenruptur mit Retraktion und muskulärer Verfettung, sowie eine partielle Ruptur der Subscapularissehne und eine vollständige Ruptur der Bizepssehne . Die Infraspinatussehne kam auf diesen Bildern intakt zur Darstel lung. Unter „Diagnose“ wurde von einer volls tändigen Supr aspinatussehnen ruptur wahrscheinlich älter, sowie von einer frischeren Ruptur der Subscapula rissehne (wahrscheinlich reparierbar) nach Sturz vom 17. Mai 2010 auf die rechte Schulter und einer aktuell Frozen
shoulder
berichtet. 3.4
Am 1 1. November 2010 ( Urk. 10/16) erfolgte die operative Sanierung der Rota to r enmanschetten-Massenläsion rechts, wobei sich ein e nahezu vollständig rup tu rierte
Biz epssehne , eine to tale Supraspinatusseh nen -Ruptur, welche bis fast zum Glenoidniveau
retrahiert war, sowie eine Teilruptur von Subscapularis
- (2/3) und Infraspinatussehne (1/2), deren Retraktion im Vergleich zur Supraspi na tussehne weniger ausgeprägt war, zeigten. 3.5
Bei noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit ( Bericht vom 1 6. Februar 2011, Urk. 10/26) hielt Dr. B.___ den Beschwerdeführer dazu an (Schreiben vom 1 5. März 2011 , Urk. 10/27 ), sich beim Arbeitgeber danach zu erkundigen, ob ab April 2011 die Möglichkeit bestehe, eine l e ichte Tätigkeit im Umfang von 30 % aufzunehmen. Mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 10/28) erachteten die Ärzte der Klinik A.___ eine klar e Verbesserung an der Schulter für
gege ben . 3.6
Mit Bericht vom 1 9. August 2011 ( Urk. 10/43) hielt Dr. med. E.___ , Ober arzt Klinik A.___ dafür, es bestehe eine schwierige Situation mit stagnie rendem Heilungsverlauf. Sollte die erneute Fortsetzung der physiotherapeuti schen Massnahmen keine relevante Verbesserung zeigen, so sei die Behandlung abzu schliessen. Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 10/45) berichtete der Arzt, trotz in tensiver Physiotherapie zeige sich eine Stagnation des Rehabilitationsprozesses. Sofern keine Überkopf-Tätigkeiten zu verrichten seien, sei die Tätigkeit als Hilfskoch durchaus denkbar. 3.7
Dr. Z.___ gab ihre Einschätzung gestützt auf die ihr zur Verfügung gestell ten Dokumente ( Urk. 10/52 S. 2-8) sowie unter Berücksichtigung der anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 5. August 2012 erhobenen Be funde und gemachten Angaben ab ( Urk. 10/52). Sie berichtete, der Beschwer de führer habe ständig vorhandene Schmerzen in der rechten Schulter, zeitwei lige Schmerzen im linken Nacken, belastungsabhängige Schmerzen in der lin ken Schulter sowie ständig vorhandene Schmerzen im Bereich des dorsalen Be cken kamms beidseits beklagt ( Urk. 10/52 S.
22-23). Anlässlich der aktuellen ortho pä disch-rheumatologischen Untersuchung hätten eine erhebliche Selbstli mi tation und Inkonsistenz im poniert ( Urk. 10/52 S. 33-34). Auffällig sei auch eine ausgeprägte Insuffizienz, insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskula tur , welche zusammen mit der schlaffen Fehlhaltung und den beschrie benen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelas tung des Achsenorgans führe. Durch die lange subjektive Schmerzsymptomatik sei es kon sekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwicklung beziehungsweise Zunah me entsprechender muskulärer Dysbalancen und einer muskulären De konditio nierung gekommen ( Urk. 10/52 S.
34-35). Hinweise auf eine neuroradi kuläre Symp tomatik hätten sich nicht finden lassen und die seitenvergleichende Um fangmessung der oberen und unteren Extremitäten habe bloss eine gering aus geprägte Differenz zu Tage gebracht, was als Hinweis dafür zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag mehr belaste, als er in seinem Be schwer devortrag angebe ( Urk. 10/52 S.
35). Schliesslich sei auffällig, dass die Be schwer den als stets unverändert angegeben würden und der Beschwerdefüh rer Anal getika weder als Dauer- noch als Bedarfsmedikation einnehme , was bei der von ihm angegebenen Sc h merzintensität eigentlich zu erwarten wäre ( Urk. 10/52 S.
36). Dr. Z.___ hielt fest, zusammenfassend erklärten sich die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden nur zu einem geringen Teil aus den an ge führten Befunden und es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und radiologischen Befunden im Vergleich zu den de mon strier ten Beschwerden und Schmerzen ( Urk. 10/52 S. 38).
Hinsichtlich der Unfallkausalität hielt
Dr. Z.___ dafür , das Sturzereignis sei mit Blick auf die zeitnahe Dokumentation überwiegend wahrscheinlich als di rektes Anpralltrauma zu werten. Ein solches sei gemäss wissenschaftlicher Li te ratur aber nicht geeignet, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu bewirken, da diese durch den Musculus
deltoideus und das Acromion vor einer direkten Schädigung geschützt sei ( Urk. 10/52 S.
38-39). Hinzu komme, dass weder im Arthro -MRI noch im Operationsbericht ein Knochenödem, welches richtungs weisend für eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette gewesen wäre, beschrieben worden sei. Sodann habe die ereignisnahe Sonographie des rechten Schultergelenks keinerlei Flüssigkeitsansammlung im Subacromialtraum ge zeigt , was ebenfalls als Charakteristikum für eine traumatische Ruptur zu wer ten ge wesen wäre. Schliesslich spreche die intraoperativ zur Darstellung ge kommene Rotatorenmanschetten -Massenläsion gegen eine Unfallkausalität und für einen vorbestehenden degenerativen Schaden. Ein solcher habe sich über Jahre hin weg langsam entwickelt. So sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 unte r der Diagnose einer Periarthropathia
humeroscapularis behandelt worden. Dass trotz degenerativer Veränderungen ein weitestgehend asympto matischer Verlauf bestehen könne, rühre daher, dass der Musculus
deltoideus kompensatorisch den Te ilausfall der Supraspinatussehe übernehmen könne. Durch die aus dem Sturz auf die rechte Schulter resultierende Quetschung bezie hungsweise Prellung des Musculus
deltoideus sei es im Anschluss an das Ereig nis zu einer schmerzhaf ten Abduktionshemmung gekommen ( Urk. 10/52 S. 40). Zusammenfassend kam Dr. Z.___ unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde zum Schluss, dass die Rotatorenmanschetten -Massenläsion der rechten Schulter allen falls möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2010 stehe, sondern auf die bereits vor diesem Ereignis vorhandenen erheblichen degene rativen Veränderungen zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
43). Durch die Kon tusion des rechten Schultergelenks sei es zu einer vorüberge henden Ver schlech terung des krankhaften Vorzustandes gekommen und sei unter Berücksichti gung des erheblichen Vorzustandes von einem Fallabschluss spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis au szugehen ( Urk. 10/52 S. 44). Mithin fehle es an einer Funktionseinschränkung und insbesondere an einer solchen des rech ten Schultergelenks mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche überwie gend wahrscheinlich auf das Sturzereignis zurückzuführen sei ( Urk. 10/52 S.
45), wo mit auch die Frage nach einem allfälligen Integritätsscha den entfalle ( Urk. 10/52 S.
47). Unfallunabhängig bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in folge der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des Achsenorgans keine Arbeitsfähigkeit mehr für die bis herige Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber vollstän dig arbeitsfähig ( Urk. 10/52 S. 46). 4. 4.1
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers , wonach die Verletzungen an der Rotatorenmanschette
auf den Sturz vom 1 7. Mai 2010 zurückzuführen
seien (E.
1.2),
ist gestützt auf die Einschätzung von
Dr. Z.___
davon auszugehen, dass bloss ein allenfalls möglicher Zusammenhang der fraglichen Verletzungen mit dem Sturzereignis zu erkennen ist (E. 3.7). Dr. Z.___
legte in ausführli che r Auseinandersetzung
mit den Vorakten nachvollziehbar dar, dass das Un fall er eignis als direktes Anpralltrauma nicht geeignet ist , einen Riss in der Ro tatoren manschette zu bewirken und dass sich denn auch in der unfallnahen Do kumen tation keinerlei Hinweise für eine traumatische Ruptur der Rotatoren manschette
finden liessen . So ist w eder ein Knochenödem aktenkundig, noch wurde zeitnah eine Flüssigkeitsansammlung dokumentiert (E. 3.2). Dass sich die Ruptur intra operativ bestätigen liess (E.
3.4), trägt
- entgegen der Auffassung des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - nichts zur Frage der Unfallkausalität bei. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Umschreibung, bei der Subs capularissehne
liege eine „frischere Ruptur“ vor (E. 3.3), etwas für sich gewin nen, fehlt es doch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genannte Verletzung über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei
(E.
3.3; Urk. 10/10 )
beziehungsweise wird die Verletzung an anderer Stelle als „wahr scheinlich“ frischere Ruptur bezeichnet ( Urk. 10/15), was eben gerade nicht zu genügen vermag (E. 2.2). Sodann führt auch die Feststellung alleine , vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter imponiert (E. 1.2),
nicht zum erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität ( vgl. BGE 119 V 342 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 ). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass erhebliche degenera tive Veränderungen im
Bereich des rechten Schultergelenks aktenkundig sind (E.
3.2) und der Be schwer deführer bereits in früheren Jahren an einer Peri arthropathia
hum er oscapularis
(beidseits) litt ( Urk. 10/ 4). Angesichts dieser Ak tenlage
ist es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beur teilung von Dr. Z.___ abge stellt hat und davon ausgegangen ist , dass die fragliche n Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das genannte Unfallereignis zurück zuführen sind
( E. 1.1; E. 3.7 ). 4.2
Hieran ändert nichts , dass der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 ( Urk. 10/14)
eine richtungsweisende Verschlechterung durch das Sturzer eignis
angenommen und
eine Unfallkausalität als überw iegend wahrscheinlich erachtet hat te . Es ist der Beschwerdegegnerin - auch nach erfolgter Leistungs ausrichtung
- nicht verwehrt, gestützt auf zusätzliche Abklärungen und mithin in besserer Kenntnis der Sachlage
die Unfallkausalität hinsichtlich künftige r
Leistungsausrichtung en z u verneinen ( BGE 130 V 383 E. 2.3.1). Die nur sehr kurz e und summarisch gehaltene Einschätzung des Konsiliararzt es vermag
keine begründeten Zweifel an der umfassende n
und nachvollziehbare n
Beurteilung von Dr. Z.___
zu erwecken . 4.3
Liegt damit weder eine unfallbedingte Sehnenruptur (E.
4.1) noch eine rich tungs weisende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes (E.
4.2) vor, sondern ist auf die in allen Teilen beweiswertig e (E. 2.4) Einschätzung von Dr. Z.___
abzustellen, wonach die vorübergehende Verschlechterung des krankhaften Vor zustandes
längstens bis drei bis vier Monate nach dem Unfall ereignis
andauerte und es damit an einer unfallbedingten Funktionseinschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt (E. 3.7) , so sind keine weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr ge schuldet. 5.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der von ihr bereits erbrachten Leistungen verzichtet ( Urk. 2) , ist die Verweigerung weiterer Leistun gen rechtens (BGE 130 V 384). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli