opencaselaw.ch

UV.2013.00233

Kein Anspruch auf Leistungen nach Fallabschluss.

Zürich SozVersG · 2014-11-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949, war seit dem 7. April 1997 als Raumpflegerin bei der Z.___ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 3. März 2011 in A.___ auf Glatteis stürzte (Urk. 10/1) und sich eine bimalleolare Fraktur rechts zuzog (Urk. 10/6). Nach notfallmässiger Behandlung in B.___ mit Reposition und Anlegen eines Gipses erfolgte n im Spital C.___ am 2 1. März 2011 eine offene Reposition sowie Osteosynthese (Urk. 10/8) und hielt sich die Versicherte vom 6. bis zum 2 6. April 2011 statio när in der Klinik D.___ auf (Urk. 10/12).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 1. November 2011 durch Prof. Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wonach

X.___

das Ausüben eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 10/43), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 2 5. November 2011, Urk. 10/44) ein. Nach dem die SUVA weitere Verlaufsbe richte beigezogen und die Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 um Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 10/70) ersucht hatte, erfolgte am 2 7. Februar 2013 eine erneute Untersuchung durch den Kreisarzt (Urk. 10/80) .

Am 3. April 2013 (Urk. 10/84) zeigte die SUVA den Abschluss des Versicherungsfalls sowie die Einstellung der Versicherungsleis tungen ab dem 1. März 2013 an. Mit Verfügung vom 1 7. April 2013 (Urk. 10/92) verneinte sie sodann sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente als auch einen solchen auf Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Ein sprache (Urk. 10/94 und Urk. 10/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. September 2013 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen liess X.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwer deführerin eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2014 (Urk.

11) ange zeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin unter Zugrundelegung des von Prof. Dr. E.___ formulier t en Zumutbarkeitsprofils bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘081.-- u nd einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘858.-- einen Renten anspruch verneinte sowie die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung

als nicht gegeben erachtete (Urk. 2), lässt die Beschwerde führerin insbesondere vorbringen, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 45‘000.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 71‘238.-- zu beziffern, was zu einem Invali ditätsgrad von 37 %

und mithin zu einem Rentenanspruch in der genannten Höhe führe (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung, UVV, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab an zulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Nach Hospitalisation vom 1 4. März bis zum 6. April 2011 und am 2 1. März 2011 erfolgter operativer Reposition der Bimalleolarfraktur rechts (Bericht des Spital s C.___ vom 2 9. März 2011, Urk. 10/8) sowie der vom 6. bis zum 26. April 2011 dauernden Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 10/12) notierte der Operateur, Dr. med. F.___, am 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/14), es bestehe insgesamt ein regelrechter Verlauf. Unter physiothera peutischer Kontrolle habe in den nächsten Wochen eine Stockentwöhnung nach Massgabe der Beschwer d en zu erfolgen. Es sei wichtig, dass die Beschwerde führerin auf ihr Körpergewicht achte. Die am 2 7. Juli 2011 durchgeführte Rönt genuntersuchung des rechten Sprunggelenkes zeigte bei noch deutlich geschwollenem Fuss und leicht eingeschränkter Beweglichkeit eine praktisch g eheilte Fraktur. Dr. F.___ hielt fest, unter physi otherapeutischer Kon trolle könn e weiterhin ein vorsichtiger Belastungsaufbau erfolgen. Am 1 4. September 2011 notierte Dr. F.___ (Urk. 10/32), es bestehe eine freie Bewegl ichkeit des oberen Sprunggelenk s bei derzeit fast nicht geschwolle nem Fuss. Das Gangbild mit zwei Stöcken und korrektem Schuhwerk zeige sich beinahe

hinkfrei . Er hielt dafür, dass zur Verbesserung der muskulären Kontrolle und zur Stockentwöhnung mit Gangschulung nochmals ein Zyklus Physiothe rapie nötig sei. Am 7. November 2011 schliesslich berichtete Dr. F.___ (Urk. 10/40), die Fraktur erscheine nun konsolidiert und geheilt. Dennoch benö ti ge der Fuss noch etwas Zeit, um die Knochenstruktur besser aufzubauen und es sei die Physiotherapie unbedingt fortzusetzen. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2

Am 2 1. November 2011 untersuchte Kreisarzt Prof. Dr. E.___ die Beschwerdeführe rin (Urk. 10/43). Der Arzt erhob eine geringgradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im rechten oberen Sprung gelenk. Er notierte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen beklagt und vor allem das Trep pensteigen als problematisch geschildert. Konkret bestehe zwischen den subjek tiv geklagten Beschwerden und den radiologischen B efunden - diese dokumen tierten reizlos liegende Implantate und eine vollständige knöcherne Konsoli dierung bei beginnender Sprunggelenksarthrose - eine erhebliche Diskrepanz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund nicht ohne Gehstützen fortbewegen könne. Prof. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, wel che per Ende Jahr gekündigt worden sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/43 S. 4). In körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin demgegenüber ganztags arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten die ausschliesslich und überwiegend im Stehen oder Gehen auszuüben sowie mit häufigem Treppensteigen, Knien und Hocken verbunden seien, vom Tätigkeits profil auszuschliessen seien (Urk. 10/43 S. 5). 3.3

Nachdem Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2011 eine freie Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes bei fehlender Belastung erhoben, gleichzeitig jedoch von einer aktuellen Druckproblematik im Bereich der Schraubenköpfe sowie von Beschwerden im Bereich der Hüfte berichtet hatte und bis Ende Jahr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit a usgegangen war (Bericht vom 27. Dezember 2011, Urk. 10/58), zeigte sich am 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/61), dass wahrscheinlich die Problematik im Rahmen einer Hüftkopfnekrose im Vor dergrund stehe. Mit Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 10/64) bezeichnete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, den bisherigen Verlauf als gut und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 1. Januar 2012 zu 100 %

vorgesehen und die Beschwerdeführerin habe sich beim RAV an gemeldet . Demnächst werde wahrscheinlich die Entfernung des Osteosynthesematerials notwendig. 3.4

Bei am 3 0. Oktober 2012 bestätigter Femurkopfnekrose

links (Urk. 10/69) und gegenüber Dr. G.___ weiterhin geklagten Schmerzen bei Belastung des oberen Sprunggelenkes (Urk. 10/75) erfolgte am 2 7. Februar 2013 erneut eine kreis ärztliche Untersuchung (Urk. 10/80). Prof. Dr. E.___ erhob unverändert eine geringe Bewegungseinschränkung und eine geringgradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz des rechten oberen Sprunggelenks. Wie bereits anlässlich der ersten Untersuchung dargelegt, seien die noch immer geklagten starken Schmerzen, welche sich beim Gehen verstärkten, aber auch nachts auftreten würden, bei klinisch und radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befund nicht nachvollziehbar. Z wischenzeitlich hätten sich keine funktionellen Verän derungen mehr ergeben und die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kurz- bis mittelfristig von der Entfernung der Metalle abgesehen werde. Mithin sei der Endzustand erreicht und weitere Therapiemassnahmen nicht mehr erforderlich, da hiervon keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten sei. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung. Prof. Dr. E.___ hielt unter Nennung des bereits in der Voruntersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.2) erneut fest, in einer leichten körperlichen Tätigkeit

bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/80 S. 5). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Anordnung von (Gerichts)Gutachten machen lässt (Urk. 1 S. 5-6), ist nicht erkennbar, weshalb sie die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Beurteilungen von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ als nicht beweiswertig erachten so llte, bezeichnet sie doch einerseits die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als „schlüssig“ (Urk. 1 S. 4), hält aber andererseits die Beurteilung des Kreisarztes für „sehr summarisch und zur Beurteilung ungenügend“ (Urk. 1 S. 7), ohne sich hierzu konkret vernehmen zu lassen. Angesichts der Aktenlage, die einen regelrechten Heilungsverlauf (E 3.1) bis zur völligen Konsolidierung der Fraktur (E. 3.2) nachzeichnet, ergibt sich denn auch keinerlei Anlass, die nach umfas sender Untersuchung nachvollziehbar begründete Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als nunmehr eine nicht unfallkausale Beeinträchtigung im Vordergrund zu stehen scheint und selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 eine Tätigkeit zu 100 % für möglich erachtet hatte (E. 3.3).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hat, ist damit nicht zu beanstanden. 4.2

Desgleichen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades (E. 1) nicht durchzudringen.

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der früheren Arbeitgeberin fest (Urk. 10/87) . Danach hätte die Beschwerde führerin

- wie auch eine Arbeit nehmerin mittleren Alters (Urk. 10/85) - im Jahre 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘570.-- und unter Berücksichtigung einer monatlichen Wäschezulage von Fr. 20.-- ein jährliches Einkommen (x 12) von Fr. 55‘ 080.-- erzielt (Urk. 10/74; vgl. auch Schadenmeld ung vom 1 8. März 2011,

Urk. 10/1 sowie Urk. 10/23).

Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sämtlicher von der Rechtsprechung an einen Einkom mensvergleich gestützt auf DAP-profile aufgestellten Voraussetzungen (BGE 129 V 472, BGE 139 V 592) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Profile Nr. 405522, 4774, 6113, 9977 und 8321 (Urk. 10/81), welche mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind (vgl. E. 3.2), und ermittelte aufgr und der berücksichtigten Lohn an g a ben

ein hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘090.-- für das Jahr 201 3. Dieses Vorgehen gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass . So mangelt es nicht bloss an gewichtigen Hin weisen dafür, dass die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt wären, sondern

auch an nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdeführe rin, weshalb von anderen Vergleichszahlen auszugehen sei . Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründend en Invaliditätsgrad verneint . 4.3

S chliesslich hat Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Anbetracht der sowohl klinisch als auch radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befunde das Vorliegen eines Integritätssch adens nachvollziehbar verneint (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung n icht durchzudringen, bedarf es hierfür doch einer erheblichen Schädigung, welche sich augenfällig oder stark beeinträchtigend auswirkt (E. 2.3). Hieran fehlt es vorliegend offenkundig. 4.4

Endlich ist die Beschwerdeführerin auf Art. 19 UVG zu verweisen, wonach der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) abzuschliessen hat, sofern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beein trächtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (E. 2.1) . Weder stehen bei der im Juni 2013 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion, noch wäre von weiteren medizinischen Massnahmen eine relevante Verbesserung zu erwarten (E. 3.4). Davon abgesehen, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für weiterhin notwendige Schmerzmittel sowie die Materialentfernung zugesichert hat (Urk. 10/84), besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für weitere Heilbehandlungen. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1949, war seit dem 7. April 1997 als Raumpflegerin bei der Z.___ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 3. März 2011 in A.___ auf Glatteis stürzte (Urk. 10/1) und sich eine bimalleolare Fraktur rechts zuzog (Urk. 10/6). Nach notfallmässiger Behandlung in B.___ mit Reposition und Anlegen eines Gipses erfolgte n im Spital C.___ am 2 1. März 2011 eine offene Reposition sowie Osteosynthese (Urk. 10/8) und hielt sich die Versicherte vom 6. bis zum 2 6. April 2011 statio när in der Klinik D.___ auf (Urk. 10/12).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 1. November 2011 durch Prof. Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wonach

X.___

das Ausüben eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 10/43), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 2 5. November 2011, Urk. 10/44) ein. Nach dem die SUVA weitere Verlaufsbe richte beigezogen und die Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 um Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 10/70) ersucht hatte, erfolgte am

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwer deführerin eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2014 (Urk.

11) ange zeigt wurde.

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art.

E. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung, UVV, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab an zulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin unter Zugrundelegung des von Prof. Dr. E.___ formulier t en Zumutbarkeitsprofils bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘081.-- u nd einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘858.-- einen Renten anspruch verneinte sowie die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung

als nicht gegeben erachtete (Urk. 2), lässt die Beschwerde führerin insbesondere vorbringen, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 45‘000.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 71‘238.-- zu beziffern, was zu einem Invali ditätsgrad von 37 %

und mithin zu einem Rentenanspruch in der genannten Höhe führe (Urk. 1). 2.

E. 3.1 Nach Hospitalisation vom 1 4. März bis zum 6. April 2011 und am 2 1. März 2011 erfolgter operativer Reposition der Bimalleolarfraktur rechts (Bericht des Spital s C.___ vom 2 9. März 2011, Urk. 10/8) sowie der vom 6. bis zum 26. April 2011 dauernden Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 10/12) notierte der Operateur, Dr. med. F.___, am 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/14), es bestehe insgesamt ein regelrechter Verlauf. Unter physiothera peutischer Kontrolle habe in den nächsten Wochen eine Stockentwöhnung nach Massgabe der Beschwer d en zu erfolgen. Es sei wichtig, dass die Beschwerde führerin auf ihr Körpergewicht achte. Die am 2 7. Juli 2011 durchgeführte Rönt genuntersuchung des rechten Sprunggelenkes zeigte bei noch deutlich geschwollenem Fuss und leicht eingeschränkter Beweglichkeit eine praktisch g eheilte Fraktur. Dr. F.___ hielt fest, unter physi otherapeutischer Kon trolle könn e weiterhin ein vorsichtiger Belastungsaufbau erfolgen. Am 1 4. September 2011 notierte Dr. F.___ (Urk. 10/32), es bestehe eine freie Bewegl ichkeit des oberen Sprunggelenk s bei derzeit fast nicht geschwolle nem Fuss. Das Gangbild mit zwei Stöcken und korrektem Schuhwerk zeige sich beinahe

hinkfrei . Er hielt dafür, dass zur Verbesserung der muskulären Kontrolle und zur Stockentwöhnung mit Gangschulung nochmals ein Zyklus Physiothe rapie nötig sei. Am 7. November 2011 schliesslich berichtete Dr. F.___ (Urk. 10/40), die Fraktur erscheine nun konsolidiert und geheilt. Dennoch benö ti ge der Fuss noch etwas Zeit, um die Knochenstruktur besser aufzubauen und es sei die Physiotherapie unbedingt fortzusetzen. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .

E. 3.2 Am 2 1. November 2011 untersuchte Kreisarzt Prof. Dr. E.___ die Beschwerdeführe rin (Urk. 10/43). Der Arzt erhob eine geringgradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im rechten oberen Sprung gelenk. Er notierte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen beklagt und vor allem das Trep pensteigen als problematisch geschildert. Konkret bestehe zwischen den subjek tiv geklagten Beschwerden und den radiologischen B efunden - diese dokumen tierten reizlos liegende Implantate und eine vollständige knöcherne Konsoli dierung bei beginnender Sprunggelenksarthrose - eine erhebliche Diskrepanz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund nicht ohne Gehstützen fortbewegen könne. Prof. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, wel che per Ende Jahr gekündigt worden sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/43 S. 4). In körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin demgegenüber ganztags arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten die ausschliesslich und überwiegend im Stehen oder Gehen auszuüben sowie mit häufigem Treppensteigen, Knien und Hocken verbunden seien, vom Tätigkeits profil auszuschliessen seien (Urk. 10/43 S. 5).

E. 3.3 Nachdem Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2011 eine freie Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes bei fehlender Belastung erhoben, gleichzeitig jedoch von einer aktuellen Druckproblematik im Bereich der Schraubenköpfe sowie von Beschwerden im Bereich der Hüfte berichtet hatte und bis Ende Jahr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit a usgegangen war (Bericht vom 27. Dezember 2011, Urk. 10/58), zeigte sich am 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/61), dass wahrscheinlich die Problematik im Rahmen einer Hüftkopfnekrose im Vor dergrund stehe. Mit Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 10/64) bezeichnete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, den bisherigen Verlauf als gut und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 1. Januar 2012 zu 100 %

vorgesehen und die Beschwerdeführerin habe sich beim RAV an gemeldet . Demnächst werde wahrscheinlich die Entfernung des Osteosynthesematerials notwendig.

E. 3.4 Bei am 3 0. Oktober 2012 bestätigter Femurkopfnekrose

links (Urk. 10/69) und gegenüber Dr. G.___ weiterhin geklagten Schmerzen bei Belastung des oberen Sprunggelenkes (Urk. 10/75) erfolgte am 2 7. Februar 2013 erneut eine kreis ärztliche Untersuchung (Urk. 10/80). Prof. Dr. E.___ erhob unverändert eine geringe Bewegungseinschränkung und eine geringgradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz des rechten oberen Sprunggelenks. Wie bereits anlässlich der ersten Untersuchung dargelegt, seien die noch immer geklagten starken Schmerzen, welche sich beim Gehen verstärkten, aber auch nachts auftreten würden, bei klinisch und radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befund nicht nachvollziehbar. Z wischenzeitlich hätten sich keine funktionellen Verän derungen mehr ergeben und die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kurz- bis mittelfristig von der Entfernung der Metalle abgesehen werde. Mithin sei der Endzustand erreicht und weitere Therapiemassnahmen nicht mehr erforderlich, da hiervon keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten sei. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung. Prof. Dr. E.___ hielt unter Nennung des bereits in der Voruntersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.2) erneut fest, in einer leichten körperlichen Tätigkeit

bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/80 S. 5). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Anordnung von (Gerichts)Gutachten machen lässt (Urk. 1 S. 5-6), ist nicht erkennbar, weshalb sie die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Beurteilungen von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ als nicht beweiswertig erachten so llte, bezeichnet sie doch einerseits die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als „schlüssig“ (Urk. 1 S. 4), hält aber andererseits die Beurteilung des Kreisarztes für „sehr summarisch und zur Beurteilung ungenügend“ (Urk. 1 S. 7), ohne sich hierzu konkret vernehmen zu lassen. Angesichts der Aktenlage, die einen regelrechten Heilungsverlauf (E 3.1) bis zur völligen Konsolidierung der Fraktur (E. 3.2) nachzeichnet, ergibt sich denn auch keinerlei Anlass, die nach umfas sender Untersuchung nachvollziehbar begründete Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als nunmehr eine nicht unfallkausale Beeinträchtigung im Vordergrund zu stehen scheint und selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 eine Tätigkeit zu 100 % für möglich erachtet hatte (E. 3.3).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hat, ist damit nicht zu beanstanden. 4.2

Desgleichen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades (E. 1) nicht durchzudringen.

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der früheren Arbeitgeberin fest (Urk. 10/87) . Danach hätte die Beschwerde führerin

- wie auch eine Arbeit nehmerin mittleren Alters (Urk. 10/85) - im Jahre 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘570.-- und unter Berücksichtigung einer monatlichen Wäschezulage von Fr. 20.-- ein jährliches Einkommen (x 12) von Fr. 55‘ 080.-- erzielt (Urk. 10/74; vgl. auch Schadenmeld ung vom 1 8. März 2011,

Urk. 10/1 sowie Urk. 10/23).

Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sämtlicher von der Rechtsprechung an einen Einkom mensvergleich gestützt auf DAP-profile aufgestellten Voraussetzungen (BGE 129 V 472, BGE 139 V 592) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Profile Nr. 405522, 4774, 6113, 9977 und 8321 (Urk. 10/81), welche mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind (vgl. E. 3.2), und ermittelte aufgr und der berücksichtigten Lohn an g a ben

ein hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘090.-- für das Jahr 201 3. Dieses Vorgehen gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass . So mangelt es nicht bloss an gewichtigen Hin weisen dafür, dass die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt wären, sondern

auch an nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdeführe rin, weshalb von anderen Vergleichszahlen auszugehen sei . Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründend en Invaliditätsgrad verneint . 4.3

S chliesslich hat Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Anbetracht der sowohl klinisch als auch radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befunde das Vorliegen eines Integritätssch adens nachvollziehbar verneint (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung n icht durchzudringen, bedarf es hierfür doch einer erheblichen Schädigung, welche sich augenfällig oder stark beeinträchtigend auswirkt (E. 2.3). Hieran fehlt es vorliegend offenkundig. 4.4

Endlich ist die Beschwerdeführerin auf Art. 19 UVG zu verweisen, wonach der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) abzuschliessen hat, sofern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beein trächtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (E. 2.1) . Weder stehen bei der im Juni 2013 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion, noch wäre von weiteren medizinischen Massnahmen eine relevante Verbesserung zu erwarten (E. 3.4). Davon abgesehen, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für weiterhin notwendige Schmerzmittel sowie die Materialentfernung zugesichert hat (Urk. 10/84), besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für weitere Heilbehandlungen. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00233 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

13. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin v ertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949, war seit dem 7. April 1997 als Raumpflegerin bei der Z.___ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 3. März 2011 in A.___ auf Glatteis stürzte (Urk. 10/1) und sich eine bimalleolare Fraktur rechts zuzog (Urk. 10/6). Nach notfallmässiger Behandlung in B.___ mit Reposition und Anlegen eines Gipses erfolgte n im Spital C.___ am 2 1. März 2011 eine offene Reposition sowie Osteosynthese (Urk. 10/8) und hielt sich die Versicherte vom 6. bis zum 2 6. April 2011 statio när in der Klinik D.___ auf (Urk. 10/12).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 1. November 2011 durch Prof. Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wonach

X.___

das Ausüben eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 10/43), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 2 5. November 2011, Urk. 10/44) ein. Nach dem die SUVA weitere Verlaufsbe richte beigezogen und die Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 um Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 10/70) ersucht hatte, erfolgte am 2 7. Februar 2013 eine erneute Untersuchung durch den Kreisarzt (Urk. 10/80) .

Am 3. April 2013 (Urk. 10/84) zeigte die SUVA den Abschluss des Versicherungsfalls sowie die Einstellung der Versicherungsleis tungen ab dem 1. März 2013 an. Mit Verfügung vom 1 7. April 2013 (Urk. 10/92) verneinte sie sodann sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente als auch einen solchen auf Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Ein sprache (Urk. 10/94 und Urk. 10/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. September 2013 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen liess X.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwer deführerin eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2014 (Urk.

11) ange zeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin unter Zugrundelegung des von Prof. Dr. E.___ formulier t en Zumutbarkeitsprofils bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘081.-- u nd einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘858.-- einen Renten anspruch verneinte sowie die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung

als nicht gegeben erachtete (Urk. 2), lässt die Beschwerde führerin insbesondere vorbringen, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 45‘000.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 71‘238.-- zu beziffern, was zu einem Invali ditätsgrad von 37 %

und mithin zu einem Rentenanspruch in der genannten Höhe führe (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung, UVV, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab an zulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Nach Hospitalisation vom 1 4. März bis zum 6. April 2011 und am 2 1. März 2011 erfolgter operativer Reposition der Bimalleolarfraktur rechts (Bericht des Spital s C.___ vom 2 9. März 2011, Urk. 10/8) sowie der vom 6. bis zum 26. April 2011 dauernden Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 10/12) notierte der Operateur, Dr. med. F.___, am 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/14), es bestehe insgesamt ein regelrechter Verlauf. Unter physiothera peutischer Kontrolle habe in den nächsten Wochen eine Stockentwöhnung nach Massgabe der Beschwer d en zu erfolgen. Es sei wichtig, dass die Beschwerde führerin auf ihr Körpergewicht achte. Die am 2 7. Juli 2011 durchgeführte Rönt genuntersuchung des rechten Sprunggelenkes zeigte bei noch deutlich geschwollenem Fuss und leicht eingeschränkter Beweglichkeit eine praktisch g eheilte Fraktur. Dr. F.___ hielt fest, unter physi otherapeutischer Kon trolle könn e weiterhin ein vorsichtiger Belastungsaufbau erfolgen. Am 1 4. September 2011 notierte Dr. F.___ (Urk. 10/32), es bestehe eine freie Bewegl ichkeit des oberen Sprunggelenk s bei derzeit fast nicht geschwolle nem Fuss. Das Gangbild mit zwei Stöcken und korrektem Schuhwerk zeige sich beinahe

hinkfrei . Er hielt dafür, dass zur Verbesserung der muskulären Kontrolle und zur Stockentwöhnung mit Gangschulung nochmals ein Zyklus Physiothe rapie nötig sei. Am 7. November 2011 schliesslich berichtete Dr. F.___ (Urk. 10/40), die Fraktur erscheine nun konsolidiert und geheilt. Dennoch benö ti ge der Fuss noch etwas Zeit, um die Knochenstruktur besser aufzubauen und es sei die Physiotherapie unbedingt fortzusetzen. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2

Am 2 1. November 2011 untersuchte Kreisarzt Prof. Dr. E.___ die Beschwerdeführe rin (Urk. 10/43). Der Arzt erhob eine geringgradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im rechten oberen Sprung gelenk. Er notierte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen beklagt und vor allem das Trep pensteigen als problematisch geschildert. Konkret bestehe zwischen den subjek tiv geklagten Beschwerden und den radiologischen B efunden - diese dokumen tierten reizlos liegende Implantate und eine vollständige knöcherne Konsoli dierung bei beginnender Sprunggelenksarthrose - eine erhebliche Diskrepanz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund nicht ohne Gehstützen fortbewegen könne. Prof. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, wel che per Ende Jahr gekündigt worden sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/43 S. 4). In körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin demgegenüber ganztags arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten die ausschliesslich und überwiegend im Stehen oder Gehen auszuüben sowie mit häufigem Treppensteigen, Knien und Hocken verbunden seien, vom Tätigkeits profil auszuschliessen seien (Urk. 10/43 S. 5). 3.3

Nachdem Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2011 eine freie Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes bei fehlender Belastung erhoben, gleichzeitig jedoch von einer aktuellen Druckproblematik im Bereich der Schraubenköpfe sowie von Beschwerden im Bereich der Hüfte berichtet hatte und bis Ende Jahr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit a usgegangen war (Bericht vom 27. Dezember 2011, Urk. 10/58), zeigte sich am 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/61), dass wahrscheinlich die Problematik im Rahmen einer Hüftkopfnekrose im Vor dergrund stehe. Mit Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 10/64) bezeichnete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, den bisherigen Verlauf als gut und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 1. Januar 2012 zu 100 %

vorgesehen und die Beschwerdeführerin habe sich beim RAV an gemeldet . Demnächst werde wahrscheinlich die Entfernung des Osteosynthesematerials notwendig. 3.4

Bei am 3 0. Oktober 2012 bestätigter Femurkopfnekrose

links (Urk. 10/69) und gegenüber Dr. G.___ weiterhin geklagten Schmerzen bei Belastung des oberen Sprunggelenkes (Urk. 10/75) erfolgte am 2 7. Februar 2013 erneut eine kreis ärztliche Untersuchung (Urk. 10/80). Prof. Dr. E.___ erhob unverändert eine geringe Bewegungseinschränkung und eine geringgradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz des rechten oberen Sprunggelenks. Wie bereits anlässlich der ersten Untersuchung dargelegt, seien die noch immer geklagten starken Schmerzen, welche sich beim Gehen verstärkten, aber auch nachts auftreten würden, bei klinisch und radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befund nicht nachvollziehbar. Z wischenzeitlich hätten sich keine funktionellen Verän derungen mehr ergeben und die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kurz- bis mittelfristig von der Entfernung der Metalle abgesehen werde. Mithin sei der Endzustand erreicht und weitere Therapiemassnahmen nicht mehr erforderlich, da hiervon keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten sei. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung. Prof. Dr. E.___ hielt unter Nennung des bereits in der Voruntersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.2) erneut fest, in einer leichten körperlichen Tätigkeit

bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/80 S. 5). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Anordnung von (Gerichts)Gutachten machen lässt (Urk. 1 S. 5-6), ist nicht erkennbar, weshalb sie die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Beurteilungen von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ als nicht beweiswertig erachten so llte, bezeichnet sie doch einerseits die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als „schlüssig“ (Urk. 1 S. 4), hält aber andererseits die Beurteilung des Kreisarztes für „sehr summarisch und zur Beurteilung ungenügend“ (Urk. 1 S. 7), ohne sich hierzu konkret vernehmen zu lassen. Angesichts der Aktenlage, die einen regelrechten Heilungsverlauf (E 3.1) bis zur völligen Konsolidierung der Fraktur (E. 3.2) nachzeichnet, ergibt sich denn auch keinerlei Anlass, die nach umfas sender Untersuchung nachvollziehbar begründete Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als nunmehr eine nicht unfallkausale Beeinträchtigung im Vordergrund zu stehen scheint und selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 eine Tätigkeit zu 100 % für möglich erachtet hatte (E. 3.3).

Dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hat, ist damit nicht zu beanstanden. 4.2

Desgleichen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades (E. 1) nicht durchzudringen.

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der früheren Arbeitgeberin fest (Urk. 10/87) . Danach hätte die Beschwerde führerin

- wie auch eine Arbeit nehmerin mittleren Alters (Urk. 10/85) - im Jahre 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘570.-- und unter Berücksichtigung einer monatlichen Wäschezulage von Fr. 20.-- ein jährliches Einkommen (x 12) von Fr. 55‘ 080.-- erzielt (Urk. 10/74; vgl. auch Schadenmeld ung vom 1 8. März 2011,

Urk. 10/1 sowie Urk. 10/23).

Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sämtlicher von der Rechtsprechung an einen Einkom mensvergleich gestützt auf DAP-profile aufgestellten Voraussetzungen (BGE 129 V 472, BGE 139 V 592) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Profile Nr. 405522, 4774, 6113, 9977 und 8321 (Urk. 10/81), welche mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind (vgl. E. 3.2), und ermittelte aufgr und der berücksichtigten Lohn an g a ben

ein hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘090.-- für das Jahr 201 3. Dieses Vorgehen gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass . So mangelt es nicht bloss an gewichtigen Hin weisen dafür, dass die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt wären, sondern

auch an nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdeführe rin, weshalb von anderen Vergleichszahlen auszugehen sei . Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründend en Invaliditätsgrad verneint . 4.3

S chliesslich hat Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Anbetracht der sowohl klinisch als auch radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befunde das Vorliegen eines Integritätssch adens nachvollziehbar verneint (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung n icht durchzudringen, bedarf es hierfür doch einer erheblichen Schädigung, welche sich augenfällig oder stark beeinträchtigend auswirkt (E. 2.3). Hieran fehlt es vorliegend offenkundig. 4.4

Endlich ist die Beschwerdeführerin auf Art. 19 UVG zu verweisen, wonach der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) abzuschliessen hat, sofern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beein trächtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (E. 2.1) . Weder stehen bei der im Juni 2013 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion, noch wäre von weiteren medizinischen Massnahmen eine relevante Verbesserung zu erwarten (E. 3.4). Davon abgesehen, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für weiterhin notwendige Schmerzmittel sowie die Materialentfernung zugesichert hat (Urk. 10/84), besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für weitere Heilbehandlungen. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli