opencaselaw.ch

UV.2013.00230

Beschwerdeführerin verweigerte im Revisionsverfahren ihre Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung, weswegen sie zufolge Umkehr der Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu tragen hat.

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Autounf alls (vgl. Urk. 7/1 ff.) bezog

X.___ , geboren 1969, seit Januar 1999 eine Rente der Invali denversicherung ( IV-Grad 65 %; vgl. Urk. 7/174/7) und seit Jan uar 2005 eine Ko mpleme n tärrente der Unfallversicherung , welche ihr die Allianz Suisse Versi cherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als zuständiger Unfallversicherer mit Verfügung vom 2 4. März 2005 zusprach

(Urk. 7/183).

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Haftpflichtversicherer des seinerzei tigen Unfallverursachers, liess die Versicherte von April bis Juli 2009 sowie von Januar bis April 2010 durch ein Überwachungsunternehmen bei verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten observieren und legte die Ergeb nisse der Obser vie rung (drei Ermittlungsberichte sowie auf verschiedenen DVD gespeicherte s Bild m a terial; v gl. Urk. 8 /1-3 und Urk . 8/DVD1-4)

Dr. med. Y.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, spe ziell Rheu maerkrankungen, vor. Diese erstatte te

gestützt darauf das Aktengut ach ten vom 3 1. August 2010 (Urk. 7/208).

Mit Verfügung vom 3 0. November 2010 hob die Allianz die Versicherungsleis tungen per Verfügungsdatum auf (Urk. 7/209). 1.2

Gegen die Verfügung vom 3 0. November 2 010 erhob die Versicherte am 8. Dezem ber 2010 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung (Urk. 7/213). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 setzte die Allianz die Versich er te darüber in Kenntnis, dass sie eine polydis ziplinäre

Begutachtung anzuord nen gedenke (Urk. 7/217). Am 4. August 2011 erliess sie betreffend Anordnung der Be gutachtung eine formelle Zwischenverfügung (Urk. 7/229). Die von der Ver sicherten am 1 4. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/233) wie s das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 7/249). Das Urteil blieb unangefochten. 1.3

Am 2 8. Juni 2012 reichte die Versicherte das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. April 2012 ein (Urk. 7/250a-b). Am 8. Oktober 2012 forderte die Allianz die Beschwerdeführe rin förmlich zur Mitwirkung an der von ihr vorgesehenen Abklärungsmass nahme auf ( Urk. 7/263). Dies lehnt e die Beschwerdeführerin am 28. September 2012 ausdrücklich ab ( Urk. 7/ 268). Das von der Allianz mit der Begutachtung beauf tragte A.___ verfasste daraufhin am 2 6. Juni 2013 ein Aktengutachten (Urk. 7/271). Dazu liess s ich die Versicherte am 2. Septem ber

2013 vernehmen (Urk. 7/276). Am 4. September 2013 erliess die Allianz den Ein spracheentscheid und bestätigte damit die am 3 0. November 2010 verfügte Auf hebung der Versicherungsleistungen (Urk. 2 = Urk. 7/278). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2013 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2013 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Leistungs ein stellung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die Be gut achtung durch Dr. Z.___ zu tragen. Eventualiter beantragte sie die Einho lung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Be schwer deantwort vom 1 0. Oktober 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien un d die Akten ist, soweit erforde r l ich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 S.

349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun des gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1. 3

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 1.4

Kommt die versicherte Person in einem Revisionsverfahren, das heisst

wenn strittig ist, ob sich die Anspruchsgrundlagen verändert haben und sich nament lic h der Gesundheitszustand verbessert hat ,

trotz Ermahn ung und eingeräumter Bedenkzeit ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nach , hat dies eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Ver waltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesund heitszustand oder andere für den E ntscheid

wesentliche Umstände nicht in ei nem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November

2009, E.

6.3.3 , 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 ,

je mit Hinweisen ; vgl. auch SZS 2010 S. 39 ) . 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen rech tens war. Die Beschwerdegegnerin führte zur Sache aus, ob seit der Zuspre chung der Rente eine für die Leistung relevante Veränderung eingetreten sei , sei trotz der erfolgten Abklärungsmassnahmen offen geblieben . Zwecks Ergänzung des von Dr. Y.___ gestützt auf die Berichte und das Bildmaterial der Obser vie rung verfasste n Aktengutachten s sei eine Abklärung durch das A.___ für nötig erachtet worden und die anschliessende gerichtliche Überprüfung habe bestä tigt, dass die Anord n ung dieser Begutachtung z u R echt erfolgt sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber geweigert an der Untersuchung mitzu wirken , weswegen die Ärzte des A.___

ausser Stande gewesen seien, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ enthalte keine überzeugenden Schlussfolgerungen. Über den Ver lauf und eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit der Rentenzusprechung liege somit keine allen Beweis anforde rung en genügende Abklärung vor. Da sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

ohne entschuldbare Gründe widersetzt habe, erfolge eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass sie die Folgen der Be weislosigkeit in Bezug auf eine Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes zu tragen habe (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 6 S. 5 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die unfallbedin gte gesundheitliche Be ein trächtigung sei noch immer ernst und behindere sie auch weiterhin bei der Be rufsausübung. Das Gutachten von Dr. Z.___ belege dies schlüssig. Zur Obser vation habe Dr. Z.___ festgehalten, dass die Einschränkungen der körperlichen Funktionen

belastungs- , positions- und zeitabhängig seien. Die Beeinträchti gung en seien mit den beobachteten Bewegungen vereinbar. Es lägen keine Lähmung en vor, es bestünden keine fixen Kontrakturen und auch keine Blo ckie r ung en. Das Hauptproblem seien die S chme rzen, die bestimmte körperliche Belas tungen begleiteten und dies e in der zeitlichen Ausführung beeinflussten. Das Fluktuieren der Beschwerden sei vo n Beginn an aktenkundig gewesen . Die gefilm ten Situationen zeigten keine Umstände, die gegen die angegebenen Ein schränkungen sprächen. Die Gutachter des A.___ hätten Dr.

Z.___ darin beige pflichtet, dass es bei fehlenden neurologischen Störungen und Lähmungen durc haus möglich sei, die gefilmten Bewegungen auszuführen. Das Problem seien die Häufigkeit, mit denen diese Bewegungen ausgeführt würden und die jeweils vorhandene Schmerzintensität. Die Bewegungen heute zeigten den Ein druck einer ausgeprägteren Steifigkeit im Bereich von Brust- und Halswirbel säule, dies als Folge der Chronizität und der Anwendung von Schonstrategien. Den A.___ -Gutachtern hätten die Vorakten entgegen der Erwähnung im Gut achten nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der

A.___ -Gutachter seien Tests im Hinblick auf einen Infiltrationseingriff (Ra dio frequenz-Neurotomie) nicht positiv verlaufen. Von den A.___ -Gutachtern seien ferner Berichte von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Ohren - , Hals- und Ge sichts chirurgie , verschwiegen worden. Am Ende hätten sich die Gutachter zu dem selber widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass das A.___ -Gutachten von einer Praxisassistentin verfasst worden sei und die Ärzte dieses nach einer kurs ori schen D urchsicht unterzeichnet hätten. Ein Gutachten habe nachvoll ziehbar zu sein und auf medizinischen Untersuchungen zu beruhen. Diese Vo raussetzung erfülle nur das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 17 ff. und S. 7 f . Ziff. 25 ff.). 3.

3.1

Da die Revision einer Rente verglichen mit dem Zeitpunkt der Leistungszuspre chung eine für die Leistung relevante Veränderung der tatsächlichen Verhält niss e voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid die bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2005 vorge legen en ärztli chen Be richte und Expertisen und den im Hinblick auf den vorliegenden Ent scheid ein geholten aufgeführt und einander gegenübergestellt (Urk. 2 S.

9 ff. Ziff. 4.1.1-2, und S.

11 ff. Ziff. 4.2.1-10) . Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu ver weisen. 3.2

In Bezug auf die im Revisionsverfahren erfolgten Abklärungen hielt die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest , zwar sei die Ob servation der Beschwerdeführerin rechtmässig gewesen und das von Dr.

Y.___

vom 3 1. August 2010 gestützt darauf verfasste Aktengutachten daher grund sätzlich verwertbar, jedoch sei offen, ob es inhaltlich den praxisgemässen An forderungen an eine medizinische Expertise entspreche , weswegen die Begut ach tung durch die Ärzte des A.___ in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 16 ff . Ziff. 5 und Ziff. 6.1). Diese erstatteten ihr Gutachten am 2 6. Juni 2012 (Urk. 7/271 ) gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten , nachdem die Beschwerdeführerin eine Untersuchung durch die Ärzte abgelehnt hatte (Urk. 7/262 , Urk. 7/268 ). Auf eigenen Wunsch untersuchen liess sich die Be schwer deführerin hingegen von Dr. Z.___ , dessen Gutachten vom 4. April 2012 (Urk. 7/250b)

sie im Einspracheverfa hren einreichte (Urk. 7/250a). 3.3

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen des 1996 erlittenen Autounfalls leidet. Der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose eines Status nach HWS-Distorsions trauma mit diversen Begleiterscheinungen (Urk. 7/250 b S.

33 Ziff.

4) pflichteten die Ärzte des A.___

ohne Vorbehalt bei (Urk. 7/271 S. 53) .

Betreffend die Ressourcen im Erwerbsbereich kam Dr. Z.___ zum Schluss , d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Personalverant wort liche eines mittleren Unternehmens wesentlich eingeschränkt und ledig lich noch zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfä higkeit ebenfalls 40 %, wobei eine „theoretische Möglichkeit“ bestehe, dass die Arbeits belastung nach einer „angemessenen Pro bezeit“ auf 50 % erhöht werden könne ( Urk. 7/250b S. 38 f. Ziff. 10a-b ).

Da Dr. Z.___ seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Er läuterungen beifügte und sich auch im Zusammenhang mit der attestierten Steiger ungsmöglich keit des Pen sums in angepasster Tätigkeit weder zur Dauer der Probezeit noch zu den für eine Steigerung gegebenenfalls nötigen Massnahmen äusserte, ist für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar, worauf Dr. Z.___ seine Erkenntnisse stützt e , zumal zwischen der angestammten und der angepassten Tätigkeit effek tiv qualitative Unterschiede bestehen.

In Betracht fällt auch, dass die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Leistungsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Beschäftigung administrativer Art/leichte Bürotätigkeit ; Urk. 7/250b S. 39) als relevant eingestuften neuropsy chologi schen

Defizite (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, verminderte Belastbar keit,

rasche Ermüdbarkeit; Urk. 7/ 250b S. 37 f. Ziff.

9) nicht anlässlich einer aktuell en fachärztlichen Untersuchung validiert wurden. Dr. Z.___

selber erhob den neu ro logischen Status und liess den orthopädischen Status durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erheben (Urk. 7/250b S. 21 ff. Ziff. 7) . Soweit aus dem Gutachten ersicht lich, basieren die diesbezüglichen Feststellungen primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ( vgl. Urk. 7/250b S. 19). Diese aber ermöglichen keine zuve rlässige Beurteilung. 3.4

Die Gutachter des A.___ pflichteten

Dr. Z.___ auch dahingehend be i , es sei durch aus möglich, die anlässlich der Observation gefilmten Bewegungen aus zuführen, denn es seien weder Lähmungen noch sonstige neurologische Störun gen vor han den ( Urk. 7/271 S. 53). Eine andere Auffassung vertra ten die A.___ -Gutachter in Bezug auf das mögliche Arbeitspensum in bisheriger und an gepasster Tätig keit. Sie kamen zum Schluss, ohne eine EFL lasse sich das An forderungs

- res pek tive Zumutbarkeitsprofil gar nicht abschliessend festlegen , weswegen sie auf eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichteten (Urk. 7/271 S. 53 f.). 3.5

Dr. Y.___ setzte sich im Aktengutachten vom 3 1. August 2010 ausschliesslich mit dem Observationsmaterial auseinander und kam zum Schluss, aufgrund des Bildmaterials seien die medizinisch attestierten Beschwerden und Beeinträchti gungen nicht nachvollziehbar, weswegen sie weder für eine Tätigkeit im Haus halt noch in der angestammten Tätigkeit eine Beeinträchtigung verneinte (Urk. 7/208 S. 14). Vorakten standen Dr. Y.___ zwar zur Verfügung, jedoch ist unklar, welche (vgl. Urk. 7/208 S. 2 Ziff. 2a). Insbesondere aber fehlt eine de tail lierte und nachvollziehbare Darlegung ihrer Erkenntnisse in Bezug auf die von den Ärzten bis dahin gestellten Diagnose einerseits und in Bezug auf die ge klagten Beschwerden und die erhobenen Befunde andererseits. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials (vgl. dazu Urk. 2 S. 17 f f . Ziff. 5.3) ist bei diesem Beweisergebnis (vgl. auch nachstehende E. 4) nicht näher einzu gehen.

3.6

Zusammenfassend lässt sich festzustellen, dass wed er das Gutachten von Dr. Y.___ noch das Gutachten von Dr. Z.___

oder dasjenige des A.___

eine rechtsgenügliche Beurteilung

der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Ressourcen seit der Zusprechung der Rente erlaubt . 4.

4.1

Mit Verfügung vom 4. August 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Durch führung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet (Urk. 7/229). Mit Ur teil IV.2011.00253 vom 7. Mai 2012 hatte das hiesige Gericht die von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk.

7/226b). Der Entscheid blieb unangefochten. Am 8. Oktober 2012 forderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin förmlich dazu auf, an der Abklärungsmass nahme mitzuwirken, unter Eröffnung des Mahn- und Bedenkzei tverfahrens im Sinne von Art. 43

Abs. 3 ATSG (Urk. 7/263). Am 28. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich, sie werde sich der Begutachtung nicht unter ziehen (Urk. 7/268). 4.2

Der Verzicht der A.___ -Gutachter auf weitergehende Abklärungen, insbesondere auf die Durchführung eine r Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und die Beschränkung auf ein Aktengutachten hat nach dem Gesagten seine Ursache darin, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme ablehnte . Da die Beschwerdegegnerin die Abklärungs massnahme zu Recht angeordnet und die Beschwerdeführerin formell korrekt zur Mitwirkung aufgefordert hatte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten ge we sen, daran teilzunehmen, auch wenn sie selber damit nicht einverstanden war. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3 0. November 2010 die Versi cherungsleistungen per Verfügungsdatum aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, die Expertise von Dr. Y.___ sowie die Ergebnisse der Observation zeigten, dass der status quo ante respektive status quo sine eingetreten sei. Mangels natür lichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Mai 1996 und den geklagten Gesundheitsbeschwerden bestehe keine weitere Leistungs pflich t mehr (Urk. 7/209 S. 4 f.).

Wie es sich effektiv verhält, bleibt

mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an d en von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungsmassnahmen of fen. Da die Observation der Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur An nahme gab, es könnte ein Revisionsgrund gegeben sei n , die Beschwerdeführerin sich in der Folge aber weigerte , sich an den versicherungsseits

zu R echt a nge ordne ten Sachverhaltsabklärung en zu beteiligen , und ihr überdies mit dem von ihr ein gereichten Gutachten der Nachweis nicht gelang , ihr Ges undheitszustand sei unverändert geblieben , hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu R echt an der Aufhebung der Leistungseinstellung fest gehalten. Die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung hat eine Umkehr der Beweis last zu Folge (vgl. vorstehende E. 1.4) . Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass für die Fällung des Entscheides die beantragte förmliche Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1. S.

3) nicht erforderlich ge wesen ist . Der in § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) vorbehaltene förmliche zweite Schriftenwechsel wird praxisge mäss angeordnet , wenn in der Beschwerdeantwort neue Gesichtspunkte tat säch licher oder rechtlicher Natur vorgebracht wurden ( Kobel, in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19 GSVGer), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, sich von sich aus ein weiteres Mal zur Sache zu äussern,

dies unabhängig davon, ob die ihr zugestellte Beschwerdeantwort neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielt. Es ist Sache der Parteien zu beurtei len, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Deze mber 2013, E. 3.1 mit Hinweisen). 5 .

Da die Beschwerde führ erin unterliegt ,

hat sie keinen Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Somit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf den bean tragten Ersatz der Kosten

für das von ihr e ingeholte Parteig utachten von Dr. Z.___

vom 4. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1.

E. 1.3 Am 2 8. Juni 2012 reichte die Versicherte das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. April 2012 ein (Urk. 7/250a-b). Am 8. Oktober 2012 forderte die Allianz die Beschwerdeführe rin förmlich zur Mitwirkung an der von ihr vorgesehenen Abklärungsmass nahme auf ( Urk. 7/263). Dies lehnt e die Beschwerdeführerin am 28. September 2012 ausdrücklich ab ( Urk. 7/ 268). Das von der Allianz mit der Begutachtung beauf tragte A.___ verfasste daraufhin am 2 6. Juni 2013 ein Aktengutachten (Urk. 7/271). Dazu liess s ich die Versicherte am 2. Septem ber

2013 vernehmen (Urk. 7/276). Am 4. September 2013 erliess die Allianz den Ein spracheentscheid und bestätigte damit die am 3 0. November 2010 verfügte Auf hebung der Versicherungsleistungen (Urk. 2 = Urk. 7/278).

E. 1.4 Kommt die versicherte Person in einem Revisionsverfahren, das heisst

wenn strittig ist, ob sich die Anspruchsgrundlagen verändert haben und sich nament lic h der Gesundheitszustand verbessert hat ,

trotz Ermahn ung und eingeräumter Bedenkzeit ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nach , hat dies eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Ver waltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesund heitszustand oder andere für den E ntscheid

wesentliche Umstände nicht in ei nem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November

2009, E.

6.3.3 , 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 ,

je mit Hinweisen ; vgl. auch SZS 2010 S. 39 ) . 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2013 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2013 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Leistungs ein stellung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die Be gut achtung durch Dr. Z.___ zu tragen. Eventualiter beantragte sie die Einho lung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Be schwer deantwort vom 1 0. Oktober 201

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen rech tens war. Die Beschwerdegegnerin führte zur Sache aus, ob seit der Zuspre chung der Rente eine für die Leistung relevante Veränderung eingetreten sei , sei trotz der erfolgten Abklärungsmassnahmen offen geblieben . Zwecks Ergänzung des von Dr. Y.___ gestützt auf die Berichte und das Bildmaterial der Obser vie rung verfasste n Aktengutachten s sei eine Abklärung durch das A.___ für nötig erachtet worden und die anschliessende gerichtliche Überprüfung habe bestä tigt, dass die Anord n ung dieser Begutachtung z u R echt erfolgt sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber geweigert an der Untersuchung mitzu wirken , weswegen die Ärzte des A.___

ausser Stande gewesen seien, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ enthalte keine überzeugenden Schlussfolgerungen. Über den Ver lauf und eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit der Rentenzusprechung liege somit keine allen Beweis anforde rung en genügende Abklärung vor. Da sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

ohne entschuldbare Gründe widersetzt habe, erfolge eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass sie die Folgen der Be weislosigkeit in Bezug auf eine Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes zu tragen habe (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 6 S. 5 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die unfallbedin gte gesundheitliche Be ein trächtigung sei noch immer ernst und behindere sie auch weiterhin bei der Be rufsausübung. Das Gutachten von Dr. Z.___ belege dies schlüssig. Zur Obser vation habe Dr. Z.___ festgehalten, dass die Einschränkungen der körperlichen Funktionen

belastungs- , positions- und zeitabhängig seien. Die Beeinträchti gung en seien mit den beobachteten Bewegungen vereinbar. Es lägen keine Lähmung en vor, es bestünden keine fixen Kontrakturen und auch keine Blo ckie r ung en. Das Hauptproblem seien die S chme rzen, die bestimmte körperliche Belas tungen begleiteten und dies e in der zeitlichen Ausführung beeinflussten. Das Fluktuieren der Beschwerden sei vo n Beginn an aktenkundig gewesen . Die gefilm ten Situationen zeigten keine Umstände, die gegen die angegebenen Ein schränkungen sprächen. Die Gutachter des A.___ hätten Dr.

Z.___ darin beige pflichtet, dass es bei fehlenden neurologischen Störungen und Lähmungen durc haus möglich sei, die gefilmten Bewegungen auszuführen. Das Problem seien die Häufigkeit, mit denen diese Bewegungen ausgeführt würden und die jeweils vorhandene Schmerzintensität. Die Bewegungen heute zeigten den Ein druck einer ausgeprägteren Steifigkeit im Bereich von Brust- und Halswirbel säule, dies als Folge der Chronizität und der Anwendung von Schonstrategien. Den A.___ -Gutachtern hätten die Vorakten entgegen der Erwähnung im Gut achten nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der

A.___ -Gutachter seien Tests im Hinblick auf einen Infiltrationseingriff (Ra dio frequenz-Neurotomie) nicht positiv verlaufen. Von den A.___ -Gutachtern seien ferner Berichte von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Ohren - , Hals- und Ge sichts chirurgie , verschwiegen worden. Am Ende hätten sich die Gutachter zu dem selber widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass das A.___ -Gutachten von einer Praxisassistentin verfasst worden sei und die Ärzte dieses nach einer kurs ori schen D urchsicht unterzeichnet hätten. Ein Gutachten habe nachvoll ziehbar zu sein und auf medizinischen Untersuchungen zu beruhen. Diese Vo raussetzung erfülle nur das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 17 ff. und S. 7 f . Ziff. 25 ff.).

E. 3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 In Bezug auf die im Revisionsverfahren erfolgten Abklärungen hielt die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest , zwar sei die Ob servation der Beschwerdeführerin rechtmässig gewesen und das von Dr.

Y.___

vom 3 1. August 2010 gestützt darauf verfasste Aktengutachten daher grund sätzlich verwertbar, jedoch sei offen, ob es inhaltlich den praxisgemässen An forderungen an eine medizinische Expertise entspreche , weswegen die Begut ach tung durch die Ärzte des A.___ in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 16 ff . Ziff.

E. 3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen des 1996 erlittenen Autounfalls leidet. Der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose eines Status nach HWS-Distorsions trauma mit diversen Begleiterscheinungen (Urk. 7/250 b S.

33 Ziff.

4) pflichteten die Ärzte des A.___

ohne Vorbehalt bei (Urk. 7/271 S. 53) .

Betreffend die Ressourcen im Erwerbsbereich kam Dr. Z.___ zum Schluss , d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Personalverant wort liche eines mittleren Unternehmens wesentlich eingeschränkt und ledig lich noch zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfä higkeit ebenfalls 40 %, wobei eine „theoretische Möglichkeit“ bestehe, dass die Arbeits belastung nach einer „angemessenen Pro bezeit“ auf 50 % erhöht werden könne ( Urk. 7/250b S. 38 f. Ziff. 10a-b ).

Da Dr. Z.___ seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Er läuterungen beifügte und sich auch im Zusammenhang mit der attestierten Steiger ungsmöglich keit des Pen sums in angepasster Tätigkeit weder zur Dauer der Probezeit noch zu den für eine Steigerung gegebenenfalls nötigen Massnahmen äusserte, ist für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar, worauf Dr. Z.___ seine Erkenntnisse stützt e , zumal zwischen der angestammten und der angepassten Tätigkeit effek tiv qualitative Unterschiede bestehen.

In Betracht fällt auch, dass die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Leistungsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Beschäftigung administrativer Art/leichte Bürotätigkeit ; Urk. 7/250b S. 39) als relevant eingestuften neuropsy chologi schen

Defizite (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, verminderte Belastbar keit,

rasche Ermüdbarkeit; Urk. 7/ 250b S. 37 f. Ziff.

9) nicht anlässlich einer aktuell en fachärztlichen Untersuchung validiert wurden. Dr. Z.___

selber erhob den neu ro logischen Status und liess den orthopädischen Status durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erheben (Urk. 7/250b S. 21 ff. Ziff. 7) . Soweit aus dem Gutachten ersicht lich, basieren die diesbezüglichen Feststellungen primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ( vgl. Urk. 7/250b S. 19). Diese aber ermöglichen keine zuve rlässige Beurteilung.

E. 3.4 Die Gutachter des A.___ pflichteten

Dr. Z.___ auch dahingehend be i , es sei durch aus möglich, die anlässlich der Observation gefilmten Bewegungen aus zuführen, denn es seien weder Lähmungen noch sonstige neurologische Störun gen vor han den ( Urk. 7/271 S. 53). Eine andere Auffassung vertra ten die A.___ -Gutachter in Bezug auf das mögliche Arbeitspensum in bisheriger und an gepasster Tätig keit. Sie kamen zum Schluss, ohne eine EFL lasse sich das An forderungs

- res pek tive Zumutbarkeitsprofil gar nicht abschliessend festlegen , weswegen sie auf eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichteten (Urk. 7/271 S. 53 f.).

E. 3.5 Dr. Y.___ setzte sich im Aktengutachten vom 3 1. August 2010 ausschliesslich mit dem Observationsmaterial auseinander und kam zum Schluss, aufgrund des Bildmaterials seien die medizinisch attestierten Beschwerden und Beeinträchti gungen nicht nachvollziehbar, weswegen sie weder für eine Tätigkeit im Haus halt noch in der angestammten Tätigkeit eine Beeinträchtigung verneinte (Urk. 7/208 S. 14). Vorakten standen Dr. Y.___ zwar zur Verfügung, jedoch ist unklar, welche (vgl. Urk. 7/208 S. 2 Ziff. 2a). Insbesondere aber fehlt eine de tail lierte und nachvollziehbare Darlegung ihrer Erkenntnisse in Bezug auf die von den Ärzten bis dahin gestellten Diagnose einerseits und in Bezug auf die ge klagten Beschwerden und die erhobenen Befunde andererseits. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials (vgl. dazu Urk. 2 S. 17 f f . Ziff. 5.3) ist bei diesem Beweisergebnis (vgl. auch nachstehende E. 4) nicht näher einzu gehen.

E. 3.6 Zusammenfassend lässt sich festzustellen, dass wed er das Gutachten von Dr. Y.___ noch das Gutachten von Dr. Z.___

oder dasjenige des A.___

eine rechtsgenügliche Beurteilung

der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Ressourcen seit der Zusprechung der Rente erlaubt . 4.

4.1

Mit Verfügung vom 4. August 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Durch führung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet (Urk. 7/229). Mit Ur teil IV.2011.00253 vom 7. Mai 2012 hatte das hiesige Gericht die von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk.

7/226b). Der Entscheid blieb unangefochten. Am 8. Oktober 2012 forderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin förmlich dazu auf, an der Abklärungsmass nahme mitzuwirken, unter Eröffnung des Mahn- und Bedenkzei tverfahrens im Sinne von Art. 43

Abs. 3 ATSG (Urk. 7/263). Am 28. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich, sie werde sich der Begutachtung nicht unter ziehen (Urk. 7/268). 4.2

Der Verzicht der A.___ -Gutachter auf weitergehende Abklärungen, insbesondere auf die Durchführung eine r Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und die Beschränkung auf ein Aktengutachten hat nach dem Gesagten seine Ursache darin, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme ablehnte . Da die Beschwerdegegnerin die Abklärungs massnahme zu Recht angeordnet und die Beschwerdeführerin formell korrekt zur Mitwirkung aufgefordert hatte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten ge we sen, daran teilzunehmen, auch wenn sie selber damit nicht einverstanden war. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3 0. November 2010 die Versi cherungsleistungen per Verfügungsdatum aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, die Expertise von Dr. Y.___ sowie die Ergebnisse der Observation zeigten, dass der status quo ante respektive status quo sine eingetreten sei. Mangels natür lichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Mai 1996 und den geklagten Gesundheitsbeschwerden bestehe keine weitere Leistungs pflich t mehr (Urk. 7/209 S. 4 f.).

Wie es sich effektiv verhält, bleibt

mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an d en von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungsmassnahmen of fen. Da die Observation der Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur An nahme gab, es könnte ein Revisionsgrund gegeben sei n , die Beschwerdeführerin sich in der Folge aber weigerte , sich an den versicherungsseits

zu R echt a nge ordne ten Sachverhaltsabklärung en zu beteiligen , und ihr überdies mit dem von ihr ein gereichten Gutachten der Nachweis nicht gelang , ihr Ges undheitszustand sei unverändert geblieben , hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu R echt an der Aufhebung der Leistungseinstellung fest gehalten. Die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung hat eine Umkehr der Beweis last zu Folge (vgl. vorstehende E. 1.4) . Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass für die Fällung des Entscheides die beantragte förmliche Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1. S.

3) nicht erforderlich ge wesen ist . Der in § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) vorbehaltene förmliche zweite Schriftenwechsel wird praxisge mäss angeordnet , wenn in der Beschwerdeantwort neue Gesichtspunkte tat säch licher oder rechtlicher Natur vorgebracht wurden ( Kobel, in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19 GSVGer), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, sich von sich aus ein weiteres Mal zur Sache zu äussern,

dies unabhängig davon, ob die ihr zugestellte Beschwerdeantwort neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielt. Es ist Sache der Parteien zu beurtei len, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Deze mber 2013, E.

E. 5 .

Da die Beschwerde führ erin unterliegt ,

hat sie keinen Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Somit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf den bean tragten Ersatz der Kosten

für das von ihr e ingeholte Parteig utachten von Dr. Z.___

vom 4. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00230

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Autounf alls (vgl. Urk. 7/1 ff.) bezog

X.___ , geboren 1969, seit Januar 1999 eine Rente der Invali denversicherung ( IV-Grad 65 %; vgl. Urk. 7/174/7) und seit Jan uar 2005 eine Ko mpleme n tärrente der Unfallversicherung , welche ihr die Allianz Suisse Versi cherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als zuständiger Unfallversicherer mit Verfügung vom 2 4. März 2005 zusprach

(Urk. 7/183).

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Haftpflichtversicherer des seinerzei tigen Unfallverursachers, liess die Versicherte von April bis Juli 2009 sowie von Januar bis April 2010 durch ein Überwachungsunternehmen bei verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten observieren und legte die Ergeb nisse der Obser vie rung (drei Ermittlungsberichte sowie auf verschiedenen DVD gespeicherte s Bild m a terial; v gl. Urk. 8 /1-3 und Urk . 8/DVD1-4)

Dr. med. Y.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, spe ziell Rheu maerkrankungen, vor. Diese erstatte te

gestützt darauf das Aktengut ach ten vom 3 1. August 2010 (Urk. 7/208).

Mit Verfügung vom 3 0. November 2010 hob die Allianz die Versicherungsleis tungen per Verfügungsdatum auf (Urk. 7/209). 1.2

Gegen die Verfügung vom 3 0. November 2 010 erhob die Versicherte am 8. Dezem ber 2010 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung (Urk. 7/213). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 setzte die Allianz die Versich er te darüber in Kenntnis, dass sie eine polydis ziplinäre

Begutachtung anzuord nen gedenke (Urk. 7/217). Am 4. August 2011 erliess sie betreffend Anordnung der Be gutachtung eine formelle Zwischenverfügung (Urk. 7/229). Die von der Ver sicherten am 1 4. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/233) wie s das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 7/249). Das Urteil blieb unangefochten. 1.3

Am 2 8. Juni 2012 reichte die Versicherte das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. April 2012 ein (Urk. 7/250a-b). Am 8. Oktober 2012 forderte die Allianz die Beschwerdeführe rin förmlich zur Mitwirkung an der von ihr vorgesehenen Abklärungsmass nahme auf ( Urk. 7/263). Dies lehnt e die Beschwerdeführerin am 28. September 2012 ausdrücklich ab ( Urk. 7/ 268). Das von der Allianz mit der Begutachtung beauf tragte A.___ verfasste daraufhin am 2 6. Juni 2013 ein Aktengutachten (Urk. 7/271). Dazu liess s ich die Versicherte am 2. Septem ber

2013 vernehmen (Urk. 7/276). Am 4. September 2013 erliess die Allianz den Ein spracheentscheid und bestätigte damit die am 3 0. November 2010 verfügte Auf hebung der Versicherungsleistungen (Urk. 2 = Urk. 7/278). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2013 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2013 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Leistungs ein stellung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die Be gut achtung durch Dr. Z.___ zu tragen. Eventualiter beantragte sie die Einho lung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Be schwer deantwort vom 1 0. Oktober 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien un d die Akten ist, soweit erforde r l ich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 S.

349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun des gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1. 3

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 1.4

Kommt die versicherte Person in einem Revisionsverfahren, das heisst

wenn strittig ist, ob sich die Anspruchsgrundlagen verändert haben und sich nament lic h der Gesundheitszustand verbessert hat ,

trotz Ermahn ung und eingeräumter Bedenkzeit ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nach , hat dies eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Ver waltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesund heitszustand oder andere für den E ntscheid

wesentliche Umstände nicht in ei nem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November

2009, E.

6.3.3 , 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 ,

je mit Hinweisen ; vgl. auch SZS 2010 S. 39 ) . 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen rech tens war. Die Beschwerdegegnerin führte zur Sache aus, ob seit der Zuspre chung der Rente eine für die Leistung relevante Veränderung eingetreten sei , sei trotz der erfolgten Abklärungsmassnahmen offen geblieben . Zwecks Ergänzung des von Dr. Y.___ gestützt auf die Berichte und das Bildmaterial der Obser vie rung verfasste n Aktengutachten s sei eine Abklärung durch das A.___ für nötig erachtet worden und die anschliessende gerichtliche Überprüfung habe bestä tigt, dass die Anord n ung dieser Begutachtung z u R echt erfolgt sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber geweigert an der Untersuchung mitzu wirken , weswegen die Ärzte des A.___

ausser Stande gewesen seien, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ enthalte keine überzeugenden Schlussfolgerungen. Über den Ver lauf und eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit der Rentenzusprechung liege somit keine allen Beweis anforde rung en genügende Abklärung vor. Da sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

ohne entschuldbare Gründe widersetzt habe, erfolge eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass sie die Folgen der Be weislosigkeit in Bezug auf eine Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes zu tragen habe (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 6 S. 5 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die unfallbedin gte gesundheitliche Be ein trächtigung sei noch immer ernst und behindere sie auch weiterhin bei der Be rufsausübung. Das Gutachten von Dr. Z.___ belege dies schlüssig. Zur Obser vation habe Dr. Z.___ festgehalten, dass die Einschränkungen der körperlichen Funktionen

belastungs- , positions- und zeitabhängig seien. Die Beeinträchti gung en seien mit den beobachteten Bewegungen vereinbar. Es lägen keine Lähmung en vor, es bestünden keine fixen Kontrakturen und auch keine Blo ckie r ung en. Das Hauptproblem seien die S chme rzen, die bestimmte körperliche Belas tungen begleiteten und dies e in der zeitlichen Ausführung beeinflussten. Das Fluktuieren der Beschwerden sei vo n Beginn an aktenkundig gewesen . Die gefilm ten Situationen zeigten keine Umstände, die gegen die angegebenen Ein schränkungen sprächen. Die Gutachter des A.___ hätten Dr.

Z.___ darin beige pflichtet, dass es bei fehlenden neurologischen Störungen und Lähmungen durc haus möglich sei, die gefilmten Bewegungen auszuführen. Das Problem seien die Häufigkeit, mit denen diese Bewegungen ausgeführt würden und die jeweils vorhandene Schmerzintensität. Die Bewegungen heute zeigten den Ein druck einer ausgeprägteren Steifigkeit im Bereich von Brust- und Halswirbel säule, dies als Folge der Chronizität und der Anwendung von Schonstrategien. Den A.___ -Gutachtern hätten die Vorakten entgegen der Erwähnung im Gut achten nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der

A.___ -Gutachter seien Tests im Hinblick auf einen Infiltrationseingriff (Ra dio frequenz-Neurotomie) nicht positiv verlaufen. Von den A.___ -Gutachtern seien ferner Berichte von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Ohren - , Hals- und Ge sichts chirurgie , verschwiegen worden. Am Ende hätten sich die Gutachter zu dem selber widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass das A.___ -Gutachten von einer Praxisassistentin verfasst worden sei und die Ärzte dieses nach einer kurs ori schen D urchsicht unterzeichnet hätten. Ein Gutachten habe nachvoll ziehbar zu sein und auf medizinischen Untersuchungen zu beruhen. Diese Vo raussetzung erfülle nur das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 17 ff. und S. 7 f . Ziff. 25 ff.). 3.

3.1

Da die Revision einer Rente verglichen mit dem Zeitpunkt der Leistungszuspre chung eine für die Leistung relevante Veränderung der tatsächlichen Verhält niss e voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid die bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2005 vorge legen en ärztli chen Be richte und Expertisen und den im Hinblick auf den vorliegenden Ent scheid ein geholten aufgeführt und einander gegenübergestellt (Urk. 2 S.

9 ff. Ziff. 4.1.1-2, und S.

11 ff. Ziff. 4.2.1-10) . Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu ver weisen. 3.2

In Bezug auf die im Revisionsverfahren erfolgten Abklärungen hielt die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest , zwar sei die Ob servation der Beschwerdeführerin rechtmässig gewesen und das von Dr.

Y.___

vom 3 1. August 2010 gestützt darauf verfasste Aktengutachten daher grund sätzlich verwertbar, jedoch sei offen, ob es inhaltlich den praxisgemässen An forderungen an eine medizinische Expertise entspreche , weswegen die Begut ach tung durch die Ärzte des A.___ in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 16 ff . Ziff. 5 und Ziff. 6.1). Diese erstatteten ihr Gutachten am 2 6. Juni 2012 (Urk. 7/271 ) gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten , nachdem die Beschwerdeführerin eine Untersuchung durch die Ärzte abgelehnt hatte (Urk. 7/262 , Urk. 7/268 ). Auf eigenen Wunsch untersuchen liess sich die Be schwer deführerin hingegen von Dr. Z.___ , dessen Gutachten vom 4. April 2012 (Urk. 7/250b)

sie im Einspracheverfa hren einreichte (Urk. 7/250a). 3.3

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen des 1996 erlittenen Autounfalls leidet. Der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose eines Status nach HWS-Distorsions trauma mit diversen Begleiterscheinungen (Urk. 7/250 b S.

33 Ziff.

4) pflichteten die Ärzte des A.___

ohne Vorbehalt bei (Urk. 7/271 S. 53) .

Betreffend die Ressourcen im Erwerbsbereich kam Dr. Z.___ zum Schluss , d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Personalverant wort liche eines mittleren Unternehmens wesentlich eingeschränkt und ledig lich noch zu 40 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfä higkeit ebenfalls 40 %, wobei eine „theoretische Möglichkeit“ bestehe, dass die Arbeits belastung nach einer „angemessenen Pro bezeit“ auf 50 % erhöht werden könne ( Urk. 7/250b S. 38 f. Ziff. 10a-b ).

Da Dr. Z.___ seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Er läuterungen beifügte und sich auch im Zusammenhang mit der attestierten Steiger ungsmöglich keit des Pen sums in angepasster Tätigkeit weder zur Dauer der Probezeit noch zu den für eine Steigerung gegebenenfalls nötigen Massnahmen äusserte, ist für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar, worauf Dr. Z.___ seine Erkenntnisse stützt e , zumal zwischen der angestammten und der angepassten Tätigkeit effek tiv qualitative Unterschiede bestehen.

In Betracht fällt auch, dass die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Leistungsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Beschäftigung administrativer Art/leichte Bürotätigkeit ; Urk. 7/250b S. 39) als relevant eingestuften neuropsy chologi schen

Defizite (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, verminderte Belastbar keit,

rasche Ermüdbarkeit; Urk. 7/ 250b S. 37 f. Ziff.

9) nicht anlässlich einer aktuell en fachärztlichen Untersuchung validiert wurden. Dr. Z.___

selber erhob den neu ro logischen Status und liess den orthopädischen Status durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erheben (Urk. 7/250b S. 21 ff. Ziff. 7) . Soweit aus dem Gutachten ersicht lich, basieren die diesbezüglichen Feststellungen primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ( vgl. Urk. 7/250b S. 19). Diese aber ermöglichen keine zuve rlässige Beurteilung. 3.4

Die Gutachter des A.___ pflichteten

Dr. Z.___ auch dahingehend be i , es sei durch aus möglich, die anlässlich der Observation gefilmten Bewegungen aus zuführen, denn es seien weder Lähmungen noch sonstige neurologische Störun gen vor han den ( Urk. 7/271 S. 53). Eine andere Auffassung vertra ten die A.___ -Gutachter in Bezug auf das mögliche Arbeitspensum in bisheriger und an gepasster Tätig keit. Sie kamen zum Schluss, ohne eine EFL lasse sich das An forderungs

- res pek tive Zumutbarkeitsprofil gar nicht abschliessend festlegen , weswegen sie auf eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichteten (Urk. 7/271 S. 53 f.). 3.5

Dr. Y.___ setzte sich im Aktengutachten vom 3 1. August 2010 ausschliesslich mit dem Observationsmaterial auseinander und kam zum Schluss, aufgrund des Bildmaterials seien die medizinisch attestierten Beschwerden und Beeinträchti gungen nicht nachvollziehbar, weswegen sie weder für eine Tätigkeit im Haus halt noch in der angestammten Tätigkeit eine Beeinträchtigung verneinte (Urk. 7/208 S. 14). Vorakten standen Dr. Y.___ zwar zur Verfügung, jedoch ist unklar, welche (vgl. Urk. 7/208 S. 2 Ziff. 2a). Insbesondere aber fehlt eine de tail lierte und nachvollziehbare Darlegung ihrer Erkenntnisse in Bezug auf die von den Ärzten bis dahin gestellten Diagnose einerseits und in Bezug auf die ge klagten Beschwerden und die erhobenen Befunde andererseits. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials (vgl. dazu Urk. 2 S. 17 f f . Ziff. 5.3) ist bei diesem Beweisergebnis (vgl. auch nachstehende E. 4) nicht näher einzu gehen.

3.6

Zusammenfassend lässt sich festzustellen, dass wed er das Gutachten von Dr. Y.___ noch das Gutachten von Dr. Z.___

oder dasjenige des A.___

eine rechtsgenügliche Beurteilung

der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Ressourcen seit der Zusprechung der Rente erlaubt . 4.

4.1

Mit Verfügung vom 4. August 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Durch führung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet (Urk. 7/229). Mit Ur teil IV.2011.00253 vom 7. Mai 2012 hatte das hiesige Gericht die von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk.

7/226b). Der Entscheid blieb unangefochten. Am 8. Oktober 2012 forderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin förmlich dazu auf, an der Abklärungsmass nahme mitzuwirken, unter Eröffnung des Mahn- und Bedenkzei tverfahrens im Sinne von Art. 43

Abs. 3 ATSG (Urk. 7/263). Am 28. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich, sie werde sich der Begutachtung nicht unter ziehen (Urk. 7/268). 4.2

Der Verzicht der A.___ -Gutachter auf weitergehende Abklärungen, insbesondere auf die Durchführung eine r Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und die Beschränkung auf ein Aktengutachten hat nach dem Gesagten seine Ursache darin, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme ablehnte . Da die Beschwerdegegnerin die Abklärungs massnahme zu Recht angeordnet und die Beschwerdeführerin formell korrekt zur Mitwirkung aufgefordert hatte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten ge we sen, daran teilzunehmen, auch wenn sie selber damit nicht einverstanden war. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3 0. November 2010 die Versi cherungsleistungen per Verfügungsdatum aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, die Expertise von Dr. Y.___ sowie die Ergebnisse der Observation zeigten, dass der status quo ante respektive status quo sine eingetreten sei. Mangels natür lichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Mai 1996 und den geklagten Gesundheitsbeschwerden bestehe keine weitere Leistungs pflich t mehr (Urk. 7/209 S. 4 f.).

Wie es sich effektiv verhält, bleibt

mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an d en von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungsmassnahmen of fen. Da die Observation der Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur An nahme gab, es könnte ein Revisionsgrund gegeben sei n , die Beschwerdeführerin sich in der Folge aber weigerte , sich an den versicherungsseits

zu R echt a nge ordne ten Sachverhaltsabklärung en zu beteiligen , und ihr überdies mit dem von ihr ein gereichten Gutachten der Nachweis nicht gelang , ihr Ges undheitszustand sei unverändert geblieben , hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu R echt an der Aufhebung der Leistungseinstellung fest gehalten. Die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung hat eine Umkehr der Beweis last zu Folge (vgl. vorstehende E. 1.4) . Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass für die Fällung des Entscheides die beantragte förmliche Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1. S.

3) nicht erforderlich ge wesen ist . Der in § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) vorbehaltene förmliche zweite Schriftenwechsel wird praxisge mäss angeordnet , wenn in der Beschwerdeantwort neue Gesichtspunkte tat säch licher oder rechtlicher Natur vorgebracht wurden ( Kobel, in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19 GSVGer), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, sich von sich aus ein weiteres Mal zur Sache zu äussern,

dies unabhängig davon, ob die ihr zugestellte Beschwerdeantwort neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielt. Es ist Sache der Parteien zu beurtei len, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Deze mber 2013, E. 3.1 mit Hinweisen). 5 .

Da die Beschwerde führ erin unterliegt ,

hat sie keinen Anspruch auf eine Prozess entschädigung . Somit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf den bean tragten Ersatz der Kosten

für das von ihr e ingeholte Parteig utachten von Dr. Z.___

vom 4. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm