opencaselaw.ch

UV.2013.00229

Symptomatisches Os tibiale externum, Status quo sine

Zürich SozVersG · 2015-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979 , war als Detailhandelsangestellter des Y.___ Stores obli gatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 2 7. Mai 2012 auf der Gartenlounge stehend ausrutschte und stürzte. Dabei verdrehte er den linken Fuss und schlug damit auf dem Boden auf ( vgl. Urk.

8/K1 und 8/K4 ). A m 6. Juni 2012 begab er sich zur ärztlichen Behandlung in die Z.___ , wo Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , ein traumatisiertes Os tibiale

externum links diagnostizierte ( Urk. 8/M1 ). Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte am 18. Juni 2012 eine Schadenmeldung

für das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 bei der Helsana Unfall AG ein ( Urk. 8/K1 ). Diese tätigte darauf medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 8/M2 ff.). Am 1 3. Mai 2013 unter zog sich der Versicherte einer Fussoperation, bei der eine Resektion des Os tibiale

externum u nd eine Refixation der Tibialis

posterior -Sehne links vorge nommen wurden (Urk. 8/M6). 1.2

Im Auftrag der Helsana Unfall AG nahm Prof. Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, am 1 3. Jun i 2013 zur medizinischen Aktenlage Stellung ( Urk. 8/M8 ). Ge stützt auf dessen Beurteilung

stellte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ihre Leistungspflicht per Ende Juli 2012 ein (Urk. 8/K8 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/K1 ). Am 18. Juli 2013 erhob auch die Sanitas Grundversicherungen AG als Kran kenversicherer

Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. Ju ni 201 3 und bean tragte die Ausrichtung weitergehender Unfallversicherungsleistungen , ins beson dere die Übernahme der Kosten für die Operation vom 1 3. Mai 2013 samt Nach behandlungen ( Urk. 8/K14).

Zur Begründung verwies sie auf die Ausfüh rungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Ortho pädie und Traumatologie ( vgl. Urk. 8/K14

und 8/M9 ) . Dazu äusserte sich Dr. B.___ am 19. August 2013 schriftlich (Urk. 8/ M10 ). Mit Einsprache entscheid vom 3 0. August 2013 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen ab (Urk. 2 = 8/K16 ). 2.

Dagegen erhob die Sanitas Grundversicherungen AG mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Unfallversi cherungsleistungen über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu vergüten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie unter anderem weitere Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. und 25. September 2013 ein ( vgl. Urk. 3/6).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und verwies auf die beigelegte Beur teilung von Dr. B.___ vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Dieser liess sich nicht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 2. Juni und 1 9. August 2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Status quo sine vel ante für das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 per 3 1. Juli 2012 eingetreten sei respektive

ab diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien . Urs ächlich für die danach geklagten Beschwer den und die Operation vom 1 3. Mai 2013 sei eindeutig der Vorzustand eines Knick-Senkfuss es . M it dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne ein Trauma als Ursache

für die noch bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in

wendet dagegen ein , aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 0. Juli 2013 mit den Nachträgen vom 1 1. und 2 5. September 2013 folge, dass die Verknöcherungsanomalie im Bereich der Fusswurzel (Os tibiale

externum ) bei 2 bis 14 % der Bevölkerung auftrete und meist keine Beschwerden verursache respektive einen Befund ohne Krankheits wert darstelle. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass bereits der leichte Knick-Senkfuss eine eindeutige Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixen Senkfuss handle. Demen t sprechend werde in den medizinischen Unterlagen auch keine entsprechende Diagnose aufgeführt. Zudem werde auf den Knick-Senkfuss bei der Beurteilung und Nachbehandlung nicht weiter eingegangen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein grosses Überbein mit Schuhdruckbeschwerden vorliege und kein erheblicher Knick-Senkfuss für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Ursäch lich für die Beschwerden verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose

durch den Unfall ( Urk. 1 S. 3). 3 .

Die Diagnose eines symptomatischen Os tibiale

externum links ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten ( Urk. 8/K14/2,

8/M1 und

8/M 5-9 ). Die Beschwer degegnerin anerkannte die Beschwerden am Os tibiale

externum

als Folge des Unfalls vom

27. Mai 2012

bis Ende Juli 2012 und bejahte für diesen Zeitraum eine Leistungspflicht (Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerd en im Bereich des Os tibiale

externum und dem Unfaller eignis vom 2 7. Mai 2012 bis Ende Juli 201 2 dahingefallen ist, weil sie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte n . Dies wäre der Fall, wenn Ende Juli 2012 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine). Die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs liegt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 4 .

4 .1

Am 8. Juni 2012 wurde der linke Fuss des Versicherten computertomographisch untersucht. Als Befund erhob Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Radio logie, die

Nearthrose

eines breitbasigen auf dem medialen Os naviculare aufsit zenden Os tibiale

externum . Dieses zeige randständig eine erhebliche Osteo phytose

und basal kleiner e in der Nähe der Arthrose liegende sklerosierte

Ossikel .

Dr. D.___ gelangte zur Beurteilung, dass eine Formvariante des Fussskelettes mit grossem Os tibiale

externum vorliege. Dieses bilde eine breitbasige dem medialen Os naviculare aufsitzende Nearthrose mit deutlicher Randosteophytose und kleinen , wahrscheinlich abgescherten

Ossikeln . Eine eindeutige frisch erlit tene Frak t ur könne nicht

nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersuchung dürfte es sich um eine frisch traumatisierte alte Nearthrose eines ausseror dentlich grossen Os tibiale

externum handeln ( Urk. 8/M2). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Fusschirurgie in der F.___ Klinik , untersuchte den Versicherten am 8. Januar 2013 und verfasste dazu am 9. Januar 2013 einen Bericht ( Urk. 8/M3) . Als Befund erhob er eine leichte Knick- Sen k füssigkeit des linken Rückfu sses . Überdies vermerkte e r eine deutli che Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Os tibiale

e xternum links, welches sehr prominent palpabel sei. Allerdings werde auch über Druckschmerzen im Bereich der Tibialis

posterior -Sehne geklagt.

Die Röntgenaufnahme des linken Fusses zeige ein Os tibiale

externum , das als sehr prominent ersche ine. Überdies seien eine Exstosenausbildung

für den vent ralen Gelenksspalt des oberen Sprunggelenkes und eine osteochondrale Läsion des medialen Talusdoms ersichtlich. Ansonsten sei der knöcherne Befund altersentsprechend ( Urk. 8/M3).

In der Folge wurden Infiltrationen in den Bereich des Os tibiale

externum ange ordnet (vgl. Urk. 8/M3/2 und 8/M4/1). Diese beeinflussten die Schmerzen des Versicherten

e inem weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. März 2013 ( Urk. 8/M5)

zufolge nicht wesentlich . Dr. E.___ zog auch in Betracht, dass d ie am

1 4. Januar 2013 erstellte

MRI-Aufnahme des linken Mittelfusses eine deutliche Aktivierung im Bereich des Os tibiale

externum mit ödematösen Ver änderungen des Os naviculare bei sonst intakter Tibialis

posterior -Sehne zeige . Da der Patient für die geklagten persistierenden Beschwerden eine definitive Lösung wünsche, empfehle er eine Resektion des Os tibiale

externum .

Diese wurde gemäss dem Operationsbericht von Dr. E.___ am 1 3. Mai 2013 durchgeführt und überdies eine Refixation der Tibialis

posterior -Sehne vorge nommen ( Urk. 8/M6). 5 . 5 .1

Dr. B.___

legte am 1 3. Juni 2013 dar , dass es sich beim Os tibiale

exter num um ein sogenanntes akzess orisches Knochenelement handle. Das seien Abweichungen im Bereich des Skelettes, die nur in Ausnahmefällen zu wesent lichen Beschwerden führten.

Im Zusammenhang mit dem Misstritt vom 2 7. Mai 2012 sei das vorbest ehende Os tibiale

externum symp t o matisch geworden. Der Versicherte habe am 2 2. Juli 2012 wieder gearbeitet. Im Anschluss an diesen Zeitpunkt könnten die Symp tome und der operative Eingriff nicht mehr mit dem Ereignis in einen natürli chen Kausalzusammenhang gebracht werden ( Urk. 8/M 8 ) . 5 .2

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 8/ M9 ) hielt

Dr. C.___

fest, dass der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Das Os tibiale

externum komme, je nachdem, ob man auch kleine oder nur die grösseren zähle, bei 2 bis 14 % der Bevölkerung vor. Meistens mache es keine Beschwer den. Beschwerden könnten auftreten durch :

1.

Ein g rosses Überbein (Schuhdruckbeschwerden)

2.

Einen z unehmende n Knick -S enkfuss

3.

Ein Trauma .

Die Ursachen 1 und 2 seien nicht vorhanden. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Ohne diesen seien die Beschwerden nicht denkbar, da anderweitige Ursachen nicht vorhanden seien. 5 .3

Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2013 ( Urk. 8/M10) darauf hin, dass der Vorzustand eines Knick-Senkfusses als ätiopathogenetische Möglichkeit des Beschwerdebeginns zu berücksichtigen sei. Ein entsprechender Befund werde im Arztbericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 8/M3) erwähnt . Es sei unwahrscheinlich, dass der Knick-Senkfuss traumatischen Ursprungs gewesen sei. Im Übrigen spreche auch die anlässlich der CT-Untersuchung vom 8. Juni 2012 festgestellte Osteophytose für einen aktiven Krankheitsprozess, der schon subklinisch vor dem Ereignis vom 2 7. Mai 2012 strukturelle Veränderungen bei einem aussergewöhnlich grossen Os tibiale

externum hervorgerufen habe. 5 .4

Am 1 1. September 2013 führte Dr. C.___ aus, er habe den Knick-Senkfuss sehr wohl berücksichtigt. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht sei zu ent nehmen, dass eine leichte Knick- Senkfüssigkeit des Rückfusses bestehe, welche sich im Zehenstand gut redressiere. Dies sei in der Regel ein Befund ohne Krankheitswert. Es handle sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixierten Senkfuss. Deswegen erscheine der Befund auch nicht unter den Diag nosen und es werde auf ihn bei der Beurteilung und der Nachbehandlung nicht weiter eingegangen.

Erst von einer gröberen, also nicht leichten Deformität würde man eine grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne erwarten und damit eine mögliche Irritation des Os tibiale

externum . Der Argumentation, dass der leichte Knick-Senkfuss schon eine eindeutige Ursache sei , könne er nicht folgen. Die Diagnose eines traumatisierten Os tibiale

externum beim Unfall vom 2 7. Mai 2012 sei unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier das Überbein destabilisiert und in der Folge symptomatisch geworden sei, sei gut nachvoll ziehbar, vor allem bei einem davor absolut beschwerdefreien Patienten ( Urk. 3/6 S. 2 ).

Nach Einsichtnahme in die CT-Aufnahme vom 8. Juni 2012 und die MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 hielt Dr. C.___ in einer weiteren Stellung nahme vom 2 5. September 2013 daran f est, dass die Operation vom 13. Mai 2013 auf den Unfall vom 2 7. Mai 2012 zurückzuführen sei ( Urk. 3/6 S. 3 ). Zur Begründung führte er an , dass es sich beim symptomatisch en Os tibiale

exter num vor alle m um ein Krankheitsbild des späten K indes alters mit Häufung zwischen 12 und 16 Jahren (überwiegend bei Mädchen) handle. Im Erwachse nenalter sei die traumatische Auslösung durch eine Lockerung der Synchond rose häufiger.

Beschwerden seitens de s Os tibiale

externum , bedingt dur ch einen Knick-Senk fuss, seien bei schweren Deformitäten denkbar. Entweder als Schuhdruckbe schwerden durch verstärktes Vors p ringen des Os tibiale

externum oder durch die dann grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne. Im Fall des Versicher ten seien aber keine Schuhdruckbeschwerden beschrieben und auch keine gröbere Deformität.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder ein grosses Überbein mit Schuh druckbeschwerden noch ein erheblicher Knicksenkfuss vorlägen , die für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Als Ursache verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose durch den Unfall ( Urk. 3/6/3) . 5 .5

Dr. B.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ über die Altershäufigkeit des Os tibiale

externum um allgemeines Wissensgut innerhalb des orthopädischen Fachgebietes handle. Sie würden das Auftreten von Beschwerden in anderen Altersgruppen indessen nicht aus schliessen. Der Umstand, dass im Erwachsenenalter ein Trauma am Fuss beim Vorliegen eines Os tibiale

externum beschwerdeauslösend sein könne, spreche nicht auch grundsätzlich gegen einen Beschwerdebeginn ohne Trauma aufgrund anderer Faktoren.

Sofern sich am Os tibiale

externum degenerative Veränderungen abspielten, könnten diese Beschwerden verursachen, müssten es aber nicht. Insofern sei der Vergleich von Dr. C.___ mit einem arthrotischen Gelenkschaden zutreffend. Im Röntgenbild erkennbare degenerative Veränderungen müssten zutreffender weise keine Symptome verursachen. Wenn aber Symptome und eine Arthrose vorhanden seien, dann werde in aller Regel ein kausaler Zusammenhang anzu nehmen sein. Dies treffe auf die im vorliegenden Fall vorhandenen degenerati ven Veränderungen ebenso zu.

Unabhängig davon, ob der Knick-Senkfuss sehr ausgeprägt sein müsse, um im Sinne der Prädisposition beschwerdeauslösend zu wirken, wie es Dr. C.___ vermute, oder nicht, lege die Tatsache, dass diese Abweichung der Fussform vom Normalen im Bericht der F.___ -Klinik vom 9. Dezember 2013 nur am linken Fuss beschrieben werde (auf der gleichen Seite wie das Vorkommen des Os tibiale

externum ), lege einen kausalen Zusammenhang nahe.

Das CT vom 8. J u ni 2012 habe ein ausserordentlich gross es Os tibiale als Befund ergebe n , welcher sich mit der Feststellung von Dr. C.___ , dass keine gröbere Deformität vorliege, nicht in Einklang bringen lasse.

Gesamthaft sei festzuhalten, dass der linke Fuss durch das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 nicht derart zusätzlich im Sinne von strukturellen Veränderungen geschä digt worden sei, dass eine traumatisch zu begründende Verletzungsfolge etabliert worden wäre, die eine andauernde Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. Das fragliche Ereignis sei in versi cherungsmedizinischer Hinsicht als austauschbarer Zufallsanlass zu bewerten, da alltägliche Stressoren (z.B. Sport) zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Symptomatik hätten bewirken können. 6 .

6 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte

bereits vor dem Unfallereignis vom 2 7. Mai 2012 ein Os tibiale

externum

aufwies , das – der Regel entsprechend – weder symptomatisch war noch Beschwerden ver ursachte ( Urk. 8/M2 , 8/M8 und 8/M9 ) . Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. B.___

können bei einem Os tibiale

externum Beschwerden auftreten durch ein grosses Überbein ( Schuh druckbeschwerden ) , ein en zunehmende n Knick-Senkfuss oder ein Trauma ( Urk. 8/M8,

8/M9 und

8/M10 ) . 6 .2

Au fgrund der computertomographischen Untersuchung vom 8. Juni 2012 gelangte Dr. D.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Traumatisierung stattgefunden habe (Urk. 8/M2) . Er stellte jedoch weder eine Fraktur noch anderweitige strukturelle Verletzungen, sondern lediglich vorbestehende dege nerative Veränderungen fest. Insbesondere ergaben sich keine Anhalt s punkte für eine Lockerung der Synchondrose , welche Dr. C.___ als traumatische Ursa che für ein Fortbestehen der Beschwerden anführt (vgl. Urk. 3/6/2 und 3/6/3) . Ein entsprechender Befund wurde denn auch nicht im Rahmen der MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 erhoben ( Urk. 8/M5) . 6 .3

Es ist deshalb

im Einklang mit Dr. B.___ davon auszugehen, dass das Os tibiale

externum durch das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2012 zwar sympto matisch wurde . Ein Andauern der durch das Trauma verursachen Beschwerden bis zum operativen Eingriff vom 1 3. Mai 2013 lässt sich mit den erhobenen Befunden aber nicht erklären

( Urk. 8/M9) . Ab dem 2 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 8/M1) bis zum Januar 2013 (vgl. Urk. 8/M3) sind denn auch keine Beschwerden mehr durch ärztliche Berichte dokumentiert. Solche ergeben sich erst wieder aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2013, in welchem als Befunde auch die leichte Knick- Senkfüssigkeit und ein prominen tes respektive ausserordentlich grosses Os ti b iale

externum

erhoben wu rden (Urk. 8/M3). Damit fallen nebst den vorhandenen degenerativen Veränderungen

nach den dargelegten und unbestrittenen

ätiopathogenetischen Möglichkeiten nur diese Befunde als Ursache der nach dem 22. Juli 2012 (neu) geäusserten Beschwerden in Betracht .

6 .4

Nach dem Gesagten ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin die rund zehn Monate nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursa chen zurück führte. Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung des geschilderten zeitlichen Ablaufes auch zu Recht davon aus, dass ab Ende Juli 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2012 und den ab Januar 2013 dokumentierten Beschwerden über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Helsana Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 2. Juni und 1 9. August 2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Status quo sine vel ante für das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 per 3 1. Juli 2012 eingetreten sei respektive

ab diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien . Urs ächlich für die danach geklagten Beschwer den und die Operation vom 1 3. Mai 2013 sei eindeutig der Vorzustand eines Knick-Senkfuss es . M it dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne ein Trauma als Ursache

für die noch bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden (Urk. 2 S.

E. 3 und bean tragte die Ausrichtung weitergehender Unfallversicherungsleistungen , ins beson dere die Übernahme der Kosten für die Operation vom 1 3. Mai 2013 samt Nach behandlungen ( Urk. 8/K14).

Zur Begründung verwies sie auf die Ausfüh rungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Ortho pädie und Traumatologie ( vgl. Urk. 8/K14

und 8/M9 ) . Dazu äusserte sich Dr. B.___ am 19. August 2013 schriftlich (Urk. 8/ M10 ). Mit Einsprache entscheid vom 3 0. August 2013 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen ab (Urk. 2 = 8/K16 ). 2.

Dagegen erhob die Sanitas Grundversicherungen AG mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Unfallversi cherungsleistungen über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu vergüten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie unter anderem weitere Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. und 25. September 2013 ein ( vgl. Urk. 3/6).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und verwies auf die beigelegte Beur teilung von Dr. B.___ vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Dieser liess sich nicht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ) . 5 .2

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 8/ M9 ) hielt

Dr. C.___

fest, dass der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Das Os tibiale

externum komme, je nachdem, ob man auch kleine oder nur die grösseren zähle, bei 2 bis 14 % der Bevölkerung vor. Meistens mache es keine Beschwer den. Beschwerden könnten auftreten durch :

1.

Ein g rosses Überbein (Schuhdruckbeschwerden)

2.

Einen z unehmende n Knick -S enkfuss

3.

Ein Trauma .

Die Ursachen 1 und 2 seien nicht vorhanden. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Ohne diesen seien die Beschwerden nicht denkbar, da anderweitige Ursachen nicht vorhanden seien. 5 .3

Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2013 ( Urk. 8/M10) darauf hin, dass der Vorzustand eines Knick-Senkfusses als ätiopathogenetische Möglichkeit des Beschwerdebeginns zu berücksichtigen sei. Ein entsprechender Befund werde im Arztbericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 8/M3) erwähnt . Es sei unwahrscheinlich, dass der Knick-Senkfuss traumatischen Ursprungs gewesen sei. Im Übrigen spreche auch die anlässlich der CT-Untersuchung vom 8. Juni 2012 festgestellte Osteophytose für einen aktiven Krankheitsprozess, der schon subklinisch vor dem Ereignis vom 2 7. Mai 2012 strukturelle Veränderungen bei einem aussergewöhnlich grossen Os tibiale

externum hervorgerufen habe. 5 .4

Am 1 1. September 2013 führte Dr. C.___ aus, er habe den Knick-Senkfuss sehr wohl berücksichtigt. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht sei zu ent nehmen, dass eine leichte Knick- Senkfüssigkeit des Rückfusses bestehe, welche sich im Zehenstand gut redressiere. Dies sei in der Regel ein Befund ohne Krankheitswert. Es handle sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixierten Senkfuss. Deswegen erscheine der Befund auch nicht unter den Diag nosen und es werde auf ihn bei der Beurteilung und der Nachbehandlung nicht weiter eingegangen.

Erst von einer gröberen, also nicht leichten Deformität würde man eine grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne erwarten und damit eine mögliche Irritation des Os tibiale

externum . Der Argumentation, dass der leichte Knick-Senkfuss schon eine eindeutige Ursache sei , könne er nicht folgen. Die Diagnose eines traumatisierten Os tibiale

externum beim Unfall vom 2 7. Mai 2012 sei unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier das Überbein destabilisiert und in der Folge symptomatisch geworden sei, sei gut nachvoll ziehbar, vor allem bei einem davor absolut beschwerdefreien Patienten ( Urk. 3/6 S. 2 ).

Nach Einsichtnahme in die CT-Aufnahme vom 8. Juni 2012 und die MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 hielt Dr. C.___ in einer weiteren Stellung nahme vom 2 5. September 2013 daran f est, dass die Operation vom 13. Mai 2013 auf den Unfall vom 2 7. Mai 2012 zurückzuführen sei ( Urk. 3/6 S. 3 ). Zur Begründung führte er an , dass es sich beim symptomatisch en Os tibiale

exter num vor alle m um ein Krankheitsbild des späten K indes alters mit Häufung zwischen 12 und 16 Jahren (überwiegend bei Mädchen) handle. Im Erwachse nenalter sei die traumatische Auslösung durch eine Lockerung der Synchond rose häufiger.

Beschwerden seitens de s Os tibiale

externum , bedingt dur ch einen Knick-Senk fuss, seien bei schweren Deformitäten denkbar. Entweder als Schuhdruckbe schwerden durch verstärktes Vors p ringen des Os tibiale

externum oder durch die dann grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne. Im Fall des Versicher ten seien aber keine Schuhdruckbeschwerden beschrieben und auch keine gröbere Deformität.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder ein grosses Überbein mit Schuh druckbeschwerden noch ein erheblicher Knicksenkfuss vorlägen , die für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Als Ursache verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose durch den Unfall ( Urk. 3/6/3) . 5 .5

Dr. B.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ über die Altershäufigkeit des Os tibiale

externum um allgemeines Wissensgut innerhalb des orthopädischen Fachgebietes handle. Sie würden das Auftreten von Beschwerden in anderen Altersgruppen indessen nicht aus schliessen. Der Umstand, dass im Erwachsenenalter ein Trauma am Fuss beim Vorliegen eines Os tibiale

externum beschwerdeauslösend sein könne, spreche nicht auch grundsätzlich gegen einen Beschwerdebeginn ohne Trauma aufgrund anderer Faktoren.

Sofern sich am Os tibiale

externum degenerative Veränderungen abspielten, könnten diese Beschwerden verursachen, müssten es aber nicht. Insofern sei der Vergleich von Dr. C.___ mit einem arthrotischen Gelenkschaden zutreffend. Im Röntgenbild erkennbare degenerative Veränderungen müssten zutreffender weise keine Symptome verursachen. Wenn aber Symptome und eine Arthrose vorhanden seien, dann werde in aller Regel ein kausaler Zusammenhang anzu nehmen sein. Dies treffe auf die im vorliegenden Fall vorhandenen degenerati ven Veränderungen ebenso zu.

Unabhängig davon, ob der Knick-Senkfuss sehr ausgeprägt sein müsse, um im Sinne der Prädisposition beschwerdeauslösend zu wirken, wie es Dr. C.___ vermute, oder nicht, lege die Tatsache, dass diese Abweichung der Fussform vom Normalen im Bericht der F.___ -Klinik vom 9. Dezember 2013 nur am linken Fuss beschrieben werde (auf der gleichen Seite wie das Vorkommen des Os tibiale

externum ), lege einen kausalen Zusammenhang nahe.

Das CT vom 8. J u ni 2012 habe ein ausserordentlich gross es Os tibiale als Befund ergebe n , welcher sich mit der Feststellung von Dr. C.___ , dass keine gröbere Deformität vorliege, nicht in Einklang bringen lasse.

Gesamthaft sei festzuhalten, dass der linke Fuss durch das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 nicht derart zusätzlich im Sinne von strukturellen Veränderungen geschä digt worden sei, dass eine traumatisch zu begründende Verletzungsfolge etabliert worden wäre, die eine andauernde Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. Das fragliche Ereignis sei in versi cherungsmedizinischer Hinsicht als austauschbarer Zufallsanlass zu bewerten, da alltägliche Stressoren (z.B. Sport) zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Symptomatik hätten bewirken können. 6 .

6 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte

bereits vor dem Unfallereignis vom 2 7. Mai 2012 ein Os tibiale

externum

aufwies , das – der Regel entsprechend – weder symptomatisch war noch Beschwerden ver ursachte ( Urk. 8/M2 , 8/M8 und 8/M9 ) . Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. B.___

können bei einem Os tibiale

externum Beschwerden auftreten durch ein grosses Überbein ( Schuh druckbeschwerden ) , ein en zunehmende n Knick-Senkfuss oder ein Trauma ( Urk. 8/M8,

8/M9 und

8/M10 ) . 6 .2

Au fgrund der computertomographischen Untersuchung vom 8. Juni 2012 gelangte Dr. D.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Traumatisierung stattgefunden habe (Urk. 8/M2) . Er stellte jedoch weder eine Fraktur noch anderweitige strukturelle Verletzungen, sondern lediglich vorbestehende dege nerative Veränderungen fest. Insbesondere ergaben sich keine Anhalt s punkte für eine Lockerung der Synchondrose , welche Dr. C.___ als traumatische Ursa che für ein Fortbestehen der Beschwerden anführt (vgl. Urk. 3/6/2 und 3/6/3) . Ein entsprechender Befund wurde denn auch nicht im Rahmen der MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 erhoben ( Urk. 8/M5) . 6 .3

Es ist deshalb

im Einklang mit Dr. B.___ davon auszugehen, dass das Os tibiale

externum durch das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2012 zwar sympto matisch wurde . Ein Andauern der durch das Trauma verursachen Beschwerden bis zum operativen Eingriff vom 1 3. Mai 2013 lässt sich mit den erhobenen Befunden aber nicht erklären

( Urk. 8/M9) . Ab dem 2 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 8/M1) bis zum Januar 2013 (vgl. Urk. 8/M3) sind denn auch keine Beschwerden mehr durch ärztliche Berichte dokumentiert. Solche ergeben sich erst wieder aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2013, in welchem als Befunde auch die leichte Knick- Senkfüssigkeit und ein prominen tes respektive ausserordentlich grosses Os ti b iale

externum

erhoben wu rden (Urk. 8/M3). Damit fallen nebst den vorhandenen degenerativen Veränderungen

nach den dargelegten und unbestrittenen

ätiopathogenetischen Möglichkeiten nur diese Befunde als Ursache der nach dem 22. Juli 2012 (neu) geäusserten Beschwerden in Betracht .

6 .4

Nach dem Gesagten ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin die rund zehn Monate nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursa chen zurück führte. Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung des geschilderten zeitlichen Ablaufes auch zu Recht davon aus, dass ab Ende Juli 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2012 und den ab Januar 2013 dokumentierten Beschwerden über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Helsana Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00229 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

18. März 2015 in Sachen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979 , war als Detailhandelsangestellter des Y.___ Stores obli gatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 2 7. Mai 2012 auf der Gartenlounge stehend ausrutschte und stürzte. Dabei verdrehte er den linken Fuss und schlug damit auf dem Boden auf ( vgl. Urk.

8/K1 und 8/K4 ). A m 6. Juni 2012 begab er sich zur ärztlichen Behandlung in die Z.___ , wo Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , ein traumatisiertes Os tibiale

externum links diagnostizierte ( Urk. 8/M1 ). Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte am 18. Juni 2012 eine Schadenmeldung

für das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 bei der Helsana Unfall AG ein ( Urk. 8/K1 ). Diese tätigte darauf medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 8/M2 ff.). Am 1 3. Mai 2013 unter zog sich der Versicherte einer Fussoperation, bei der eine Resektion des Os tibiale

externum u nd eine Refixation der Tibialis

posterior -Sehne links vorge nommen wurden (Urk. 8/M6). 1.2

Im Auftrag der Helsana Unfall AG nahm Prof. Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, am 1 3. Jun i 2013 zur medizinischen Aktenlage Stellung ( Urk. 8/M8 ). Ge stützt auf dessen Beurteilung

stellte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ihre Leistungspflicht per Ende Juli 2012 ein (Urk. 8/K8 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/K1 ). Am 18. Juli 2013 erhob auch die Sanitas Grundversicherungen AG als Kran kenversicherer

Einsprache gegen die Verfügung vom 1 4. Ju ni 201 3 und bean tragte die Ausrichtung weitergehender Unfallversicherungsleistungen , ins beson dere die Übernahme der Kosten für die Operation vom 1 3. Mai 2013 samt Nach behandlungen ( Urk. 8/K14).

Zur Begründung verwies sie auf die Ausfüh rungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Ortho pädie und Traumatologie ( vgl. Urk. 8/K14

und 8/M9 ) . Dazu äusserte sich Dr. B.___ am 19. August 2013 schriftlich (Urk. 8/ M10 ). Mit Einsprache entscheid vom 3 0. August 2013 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen ab (Urk. 2 = 8/K16 ). 2.

Dagegen erhob die Sanitas Grundversicherungen AG mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Unfallversi cherungsleistungen über den 3 1. Juli 2012 hinaus zu vergüten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie unter anderem weitere Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. und 25. September 2013 ein ( vgl. Urk. 3/6).

Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und verwies auf die beigelegte Beur teilung von Dr. B.___ vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Dieser liess sich nicht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 2. Juni und 1 9. August 2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Status quo sine vel ante für das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 per 3 1. Juli 2012 eingetreten sei respektive

ab diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien . Urs ächlich für die danach geklagten Beschwer den und die Operation vom 1 3. Mai 2013 sei eindeutig der Vorzustand eines Knick-Senkfuss es . M it dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne ein Trauma als Ursache

für die noch bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in

wendet dagegen ein , aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 0. Juli 2013 mit den Nachträgen vom 1 1. und 2 5. September 2013 folge, dass die Verknöcherungsanomalie im Bereich der Fusswurzel (Os tibiale

externum ) bei 2 bis 14 % der Bevölkerung auftrete und meist keine Beschwerden verursache respektive einen Befund ohne Krankheits wert darstelle. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass bereits der leichte Knick-Senkfuss eine eindeutige Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixen Senkfuss handle. Demen t sprechend werde in den medizinischen Unterlagen auch keine entsprechende Diagnose aufgeführt. Zudem werde auf den Knick-Senkfuss bei der Beurteilung und Nachbehandlung nicht weiter eingegangen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein grosses Überbein mit Schuhdruckbeschwerden vorliege und kein erheblicher Knick-Senkfuss für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Ursäch lich für die Beschwerden verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose

durch den Unfall ( Urk. 1 S. 3). 3 .

Die Diagnose eines symptomatischen Os tibiale

externum links ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten ( Urk. 8/K14/2,

8/M1 und

8/M 5-9 ). Die Beschwer degegnerin anerkannte die Beschwerden am Os tibiale

externum

als Folge des Unfalls vom

27. Mai 2012

bis Ende Juli 2012 und bejahte für diesen Zeitraum eine Leistungspflicht (Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerd en im Bereich des Os tibiale

externum und dem Unfaller eignis vom 2 7. Mai 2012 bis Ende Juli 201 2 dahingefallen ist, weil sie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte n . Dies wäre der Fall, wenn Ende Juli 2012 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine). Die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs liegt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 4 .

4 .1

Am 8. Juni 2012 wurde der linke Fuss des Versicherten computertomographisch untersucht. Als Befund erhob Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Radio logie, die

Nearthrose

eines breitbasigen auf dem medialen Os naviculare aufsit zenden Os tibiale

externum . Dieses zeige randständig eine erhebliche Osteo phytose

und basal kleiner e in der Nähe der Arthrose liegende sklerosierte

Ossikel .

Dr. D.___ gelangte zur Beurteilung, dass eine Formvariante des Fussskelettes mit grossem Os tibiale

externum vorliege. Dieses bilde eine breitbasige dem medialen Os naviculare aufsitzende Nearthrose mit deutlicher Randosteophytose und kleinen , wahrscheinlich abgescherten

Ossikeln . Eine eindeutige frisch erlit tene Frak t ur könne nicht

nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersuchung dürfte es sich um eine frisch traumatisierte alte Nearthrose eines ausseror dentlich grossen Os tibiale

externum handeln ( Urk. 8/M2). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Fusschirurgie in der F.___ Klinik , untersuchte den Versicherten am 8. Januar 2013 und verfasste dazu am 9. Januar 2013 einen Bericht ( Urk. 8/M3) . Als Befund erhob er eine leichte Knick- Sen k füssigkeit des linken Rückfu sses . Überdies vermerkte e r eine deutli che Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Os tibiale

e xternum links, welches sehr prominent palpabel sei. Allerdings werde auch über Druckschmerzen im Bereich der Tibialis

posterior -Sehne geklagt.

Die Röntgenaufnahme des linken Fusses zeige ein Os tibiale

externum , das als sehr prominent ersche ine. Überdies seien eine Exstosenausbildung

für den vent ralen Gelenksspalt des oberen Sprunggelenkes und eine osteochondrale Läsion des medialen Talusdoms ersichtlich. Ansonsten sei der knöcherne Befund altersentsprechend ( Urk. 8/M3).

In der Folge wurden Infiltrationen in den Bereich des Os tibiale

externum ange ordnet (vgl. Urk. 8/M3/2 und 8/M4/1). Diese beeinflussten die Schmerzen des Versicherten

e inem weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. März 2013 ( Urk. 8/M5)

zufolge nicht wesentlich . Dr. E.___ zog auch in Betracht, dass d ie am

1 4. Januar 2013 erstellte

MRI-Aufnahme des linken Mittelfusses eine deutliche Aktivierung im Bereich des Os tibiale

externum mit ödematösen Ver änderungen des Os naviculare bei sonst intakter Tibialis

posterior -Sehne zeige . Da der Patient für die geklagten persistierenden Beschwerden eine definitive Lösung wünsche, empfehle er eine Resektion des Os tibiale

externum .

Diese wurde gemäss dem Operationsbericht von Dr. E.___ am 1 3. Mai 2013 durchgeführt und überdies eine Refixation der Tibialis

posterior -Sehne vorge nommen ( Urk. 8/M6). 5 . 5 .1

Dr. B.___

legte am 1 3. Juni 2013 dar , dass es sich beim Os tibiale

exter num um ein sogenanntes akzess orisches Knochenelement handle. Das seien Abweichungen im Bereich des Skelettes, die nur in Ausnahmefällen zu wesent lichen Beschwerden führten.

Im Zusammenhang mit dem Misstritt vom 2 7. Mai 2012 sei das vorbest ehende Os tibiale

externum symp t o matisch geworden. Der Versicherte habe am 2 2. Juli 2012 wieder gearbeitet. Im Anschluss an diesen Zeitpunkt könnten die Symp tome und der operative Eingriff nicht mehr mit dem Ereignis in einen natürli chen Kausalzusammenhang gebracht werden ( Urk. 8/M 8 ) . 5 .2

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 8/ M9 ) hielt

Dr. C.___

fest, dass der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Das Os tibiale

externum komme, je nachdem, ob man auch kleine oder nur die grösseren zähle, bei 2 bis 14 % der Bevölkerung vor. Meistens mache es keine Beschwer den. Beschwerden könnten auftreten durch :

1.

Ein g rosses Überbein (Schuhdruckbeschwerden)

2.

Einen z unehmende n Knick -S enkfuss

3.

Ein Trauma .

Die Ursachen 1 und 2 seien nicht vorhanden. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Ohne diesen seien die Beschwerden nicht denkbar, da anderweitige Ursachen nicht vorhanden seien. 5 .3

Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2013 ( Urk. 8/M10) darauf hin, dass der Vorzustand eines Knick-Senkfusses als ätiopathogenetische Möglichkeit des Beschwerdebeginns zu berücksichtigen sei. Ein entsprechender Befund werde im Arztbericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 8/M3) erwähnt . Es sei unwahrscheinlich, dass der Knick-Senkfuss traumatischen Ursprungs gewesen sei. Im Übrigen spreche auch die anlässlich der CT-Untersuchung vom 8. Juni 2012 festgestellte Osteophytose für einen aktiven Krankheitsprozess, der schon subklinisch vor dem Ereignis vom 2 7. Mai 2012 strukturelle Veränderungen bei einem aussergewöhnlich grossen Os tibiale

externum hervorgerufen habe. 5 .4

Am 1 1. September 2013 führte Dr. C.___ aus, er habe den Knick-Senkfuss sehr wohl berücksichtigt. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht sei zu ent nehmen, dass eine leichte Knick- Senkfüssigkeit des Rückfusses bestehe, welche sich im Zehenstand gut redressiere. Dies sei in der Regel ein Befund ohne Krankheitswert. Es handle sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixierten Senkfuss. Deswegen erscheine der Befund auch nicht unter den Diag nosen und es werde auf ihn bei der Beurteilung und der Nachbehandlung nicht weiter eingegangen.

Erst von einer gröberen, also nicht leichten Deformität würde man eine grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne erwarten und damit eine mögliche Irritation des Os tibiale

externum . Der Argumentation, dass der leichte Knick-Senkfuss schon eine eindeutige Ursache sei , könne er nicht folgen. Die Diagnose eines traumatisierten Os tibiale

externum beim Unfall vom 2 7. Mai 2012 sei unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier das Überbein destabilisiert und in der Folge symptomatisch geworden sei, sei gut nachvoll ziehbar, vor allem bei einem davor absolut beschwerdefreien Patienten ( Urk. 3/6 S. 2 ).

Nach Einsichtnahme in die CT-Aufnahme vom 8. Juni 2012 und die MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 hielt Dr. C.___ in einer weiteren Stellung nahme vom 2 5. September 2013 daran f est, dass die Operation vom 13. Mai 2013 auf den Unfall vom 2 7. Mai 2012 zurückzuführen sei ( Urk. 3/6 S. 3 ). Zur Begründung führte er an , dass es sich beim symptomatisch en Os tibiale

exter num vor alle m um ein Krankheitsbild des späten K indes alters mit Häufung zwischen 12 und 16 Jahren (überwiegend bei Mädchen) handle. Im Erwachse nenalter sei die traumatische Auslösung durch eine Lockerung der Synchond rose häufiger.

Beschwerden seitens de s Os tibiale

externum , bedingt dur ch einen Knick-Senk fuss, seien bei schweren Deformitäten denkbar. Entweder als Schuhdruckbe schwerden durch verstärktes Vors p ringen des Os tibiale

externum oder durch die dann grössere Belastung der Tibialis

posterior -Sehne. Im Fall des Versicher ten seien aber keine Schuhdruckbeschwerden beschrieben und auch keine gröbere Deformität.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder ein grosses Überbein mit Schuh druckbeschwerden noch ein erheblicher Knicksenkfuss vorlägen , die für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Als Ursache verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose durch den Unfall ( Urk. 3/6/3) . 5 .5

Dr. B.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ über die Altershäufigkeit des Os tibiale

externum um allgemeines Wissensgut innerhalb des orthopädischen Fachgebietes handle. Sie würden das Auftreten von Beschwerden in anderen Altersgruppen indessen nicht aus schliessen. Der Umstand, dass im Erwachsenenalter ein Trauma am Fuss beim Vorliegen eines Os tibiale

externum beschwerdeauslösend sein könne, spreche nicht auch grundsätzlich gegen einen Beschwerdebeginn ohne Trauma aufgrund anderer Faktoren.

Sofern sich am Os tibiale

externum degenerative Veränderungen abspielten, könnten diese Beschwerden verursachen, müssten es aber nicht. Insofern sei der Vergleich von Dr. C.___ mit einem arthrotischen Gelenkschaden zutreffend. Im Röntgenbild erkennbare degenerative Veränderungen müssten zutreffender weise keine Symptome verursachen. Wenn aber Symptome und eine Arthrose vorhanden seien, dann werde in aller Regel ein kausaler Zusammenhang anzu nehmen sein. Dies treffe auf die im vorliegenden Fall vorhandenen degenerati ven Veränderungen ebenso zu.

Unabhängig davon, ob der Knick-Senkfuss sehr ausgeprägt sein müsse, um im Sinne der Prädisposition beschwerdeauslösend zu wirken, wie es Dr. C.___ vermute, oder nicht, lege die Tatsache, dass diese Abweichung der Fussform vom Normalen im Bericht der F.___ -Klinik vom 9. Dezember 2013 nur am linken Fuss beschrieben werde (auf der gleichen Seite wie das Vorkommen des Os tibiale

externum ), lege einen kausalen Zusammenhang nahe.

Das CT vom 8. J u ni 2012 habe ein ausserordentlich gross es Os tibiale als Befund ergebe n , welcher sich mit der Feststellung von Dr. C.___ , dass keine gröbere Deformität vorliege, nicht in Einklang bringen lasse.

Gesamthaft sei festzuhalten, dass der linke Fuss durch das Ereignis vom 2 7. Mai 2012 nicht derart zusätzlich im Sinne von strukturellen Veränderungen geschä digt worden sei, dass eine traumatisch zu begründende Verletzungsfolge etabliert worden wäre, die eine andauernde Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. Das fragliche Ereignis sei in versi cherungsmedizinischer Hinsicht als austauschbarer Zufallsanlass zu bewerten, da alltägliche Stressoren (z.B. Sport) zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Symptomatik hätten bewirken können. 6 .

6 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte

bereits vor dem Unfallereignis vom 2 7. Mai 2012 ein Os tibiale

externum

aufwies , das – der Regel entsprechend – weder symptomatisch war noch Beschwerden ver ursachte ( Urk. 8/M2 , 8/M8 und 8/M9 ) . Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. B.___

können bei einem Os tibiale

externum Beschwerden auftreten durch ein grosses Überbein ( Schuh druckbeschwerden ) , ein en zunehmende n Knick-Senkfuss oder ein Trauma ( Urk. 8/M8,

8/M9 und

8/M10 ) . 6 .2

Au fgrund der computertomographischen Untersuchung vom 8. Juni 2012 gelangte Dr. D.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Traumatisierung stattgefunden habe (Urk. 8/M2) . Er stellte jedoch weder eine Fraktur noch anderweitige strukturelle Verletzungen, sondern lediglich vorbestehende dege nerative Veränderungen fest. Insbesondere ergaben sich keine Anhalt s punkte für eine Lockerung der Synchondrose , welche Dr. C.___ als traumatische Ursa che für ein Fortbestehen der Beschwerden anführt (vgl. Urk. 3/6/2 und 3/6/3) . Ein entsprechender Befund wurde denn auch nicht im Rahmen der MRI-Auf nahme vom 1 4. Januar 2013 erhoben ( Urk. 8/M5) . 6 .3

Es ist deshalb

im Einklang mit Dr. B.___ davon auszugehen, dass das Os tibiale

externum durch das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2012 zwar sympto matisch wurde . Ein Andauern der durch das Trauma verursachen Beschwerden bis zum operativen Eingriff vom 1 3. Mai 2013 lässt sich mit den erhobenen Befunden aber nicht erklären

( Urk. 8/M9) . Ab dem 2 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 8/M1) bis zum Januar 2013 (vgl. Urk. 8/M3) sind denn auch keine Beschwerden mehr durch ärztliche Berichte dokumentiert. Solche ergeben sich erst wieder aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2013, in welchem als Befunde auch die leichte Knick- Senkfüssigkeit und ein prominen tes respektive ausserordentlich grosses Os ti b iale

externum

erhoben wu rden (Urk. 8/M3). Damit fallen nebst den vorhandenen degenerativen Veränderungen

nach den dargelegten und unbestrittenen

ätiopathogenetischen Möglichkeiten nur diese Befunde als Ursache der nach dem 22. Juli 2012 (neu) geäusserten Beschwerden in Betracht .

6 .4

Nach dem Gesagten ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin die rund zehn Monate nach dem Unfall ge klagten Beschwerden nicht mehr einer unfall be dingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursa chen zurück führte. Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung des geschilderten zeitlichen Ablaufes auch zu Recht davon aus, dass ab Ende Juli 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2012 und den ab Januar 2013 dokumentierten Beschwerden über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Helsana Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke