Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war bei der Klinik Y.___ , Z.___ , als Krankenschwester in einem 100 %-Pensum angestellt und damit bei den Winterthur-Versicherungen (heute: AXA Winterthur AG; nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Am
13. Dezember 2005 liess sie durch ihren Arbeitgeber einen am 1 0. August 2005 beim Baden am Strand in A.___ erlittenen Zeckenbiss melden, der sich an einem Flecken am linken Bein gezeigt und in den folgenden Tagen zu Übelkeit und Schwachheit und als Folge davon zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 11/A 1). Der erstbe handelnde Arzt, Dr. med. B.___ , Allgemein Medizin FMH, den die Ver sicherte am 17. August 2005 aufsuchte , verordnete
eine Antibiotika-Therapie
und schloss die Behandlung am 2. September 2005 bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit ab
(Urk. 11/M2, vgl. auch Urk. 11/ M4). Seit dem
1 6 . Oktober 2005 stand die Versicherte bei Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH, in Beha ndlung, der eine Lyme -Neuroborreliose II diagnostizierte und eine Rocephin -Therapie durchführte . Dr. C.___
attestierte ab Beginn der Therapie am 1 0. Januar 2006
eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und
anschliessend ab März 2006 eine solche von
50 % (Urk. 11/M 8, Urk. 11/ M15-M16 und Urk. 11/A12 ).
Zu einem anderen Schluss gelangte Prof. Dr. med. D.___ , Arzt für Mikro biologie und Infektionskrankheiten (D) und Spezialist für medizinische Analytik FAMH , im Gutachten vom 1 2. September 2006, indem er die klinische Annahme einer Neuroborreliose nicht bestätigen konnte (Urk. 11/M12). Auch der Vertrauensarzt der AXA, Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, verneinte einen kausalen Zusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und einer überwiegend wahrscheinlichen , ursprünglich unkomplizierten Borre lieninfektio n (Bericht vom 2. Oktober 2006, Urk. 11/M13). Daraufhin stellte die AXA ihre Leistungen per 1. September 2005 ein ( Verfügung vom 2 4. November 2006, Urk. 11/A 25). Mit Entscheid vom 8. März 2007 (Urk. 11/A33) hob sie die Leistungseinstellung wieder auf, da sie verfrüht erfolgt sei. In der Folge richtete die AXA weiter Taggeld bei einer Arbeits un fähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 11/A108).
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit veranlasste die AXA im Jahr 2010 eine poly disziplinäre Begutachtung bei der F.___ (Urk. 11/A123). Die se kam in ihrem Gutachten am 6. Juli 2011 (Urk. 11/M43) zum Ergebnis, die aktuellen Beschwerden stünden nicht überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 10.
August 2005 (Urk. 11/M43 S. 46 ) . Daraufhin verfügte die AXA am 20. September 2011 die Einstellung s ä mtlicher Leistunge n per 3 1. Juli 2011 (Urk. 11/A139). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) fest, zumal auch das zwischenzeitlich zuhanden der IV-Stelle Zürich erstellte Gutachten der G.___ , H.___ , vom 31. Dezember 2012 ebenfalls zum Schluss gekommen war , eine Neuroborreliose habe mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit früher nicht vorgelegen und liege auch im aktuellen Zeitpunkt nicht vor ( vgl. Urk. 11/M45 S. 49). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihre Leistungen aus UVG ab 1. Aug ust 2011 auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten; eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin anzuweisen, weitere medizinische Erhebungen zur Feststellung des Sach verhaltes vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde.
In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Eventual be gehren (vgl. Urk. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3) mit dem Zusatz, dabei sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, „ bis zum Erlass einer neuen Verfü gung und den Beweis des Wegfalles der Kausalität der heutigen Beschwerden zum Unfallereignis die bis anhin anerkannte Rentenleistung im Umfang von 50 % Invalidität weiterhin zu erbringen “ (Replik vom
2 8. April 2014, Urk. 16). Mit Duplik vom 9. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag um Abweisung der Beschwerde fest, ebenso ersuchte sie um Abweisung des mit der Replik gestellten Zusatzantrages (Urk. 23; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 0. September 2014, Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Seitens der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2009 und Wirkung ab 1. August 2006 eine halbe Rente zuge sprochen. Diese Rente wurde mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wiedererwä gungsweise aufgehoben . Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014.00238 und wurde mit heutigem Urteil in abweisendem Sinn entschieden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall-begriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Ge sundheits schädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose
gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krank heitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Ein schätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die in den Akten enthaltenen Angaben zum Unfallereignis und d essen unmittel bare
gesundheitliche Folgen
sind nicht durchwegs konsistent . In der am 13. Dezember 2005 erfolgten Unfallmeldung ist von einem unbemerkten Zeckenbiss am 10.
August 2005 beim Baden am Strand in A.___ die Rede, worauf sich ein Flecken am linken Bein gebildet habe und an den folgenden Tagen Übelkeit und Schwachheit aufgetreten seien (Urk. 11/A1). Dr. B.___ als erstbehandelnder Arzt bestätigte eine Läsion mit grösser werdender Rötung und Schmerzen am linken Fuss und ging von einem Zeckenbiss aus. Hinsicht lich des Allgemeinzustandes führte er keine besonderen Wahrnehmungen an. Dies erstaunt insofern, als sich die Beschwerdeführerin bei Behandlungsbeginn bei Dr. C.___
nur wenige Wochen später laut diesem Arzt in "miserabelstem All gemeinzustand " befand und am Rande ihrer Kräfte war (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 11/A28). Davon liess die Beschwerdeführerin indessen an der Besprechung vom 8. November 2007 mit einer Vertreterin der Beschwer degegnerin und ihrem Anwalt nichts verlauten. Im Protokoll ist lediglich ver merkt, sie habe im September 200 5 ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder auf genommen und Weiterbildungen absolviert (Urk. 11/A62).
Laut Dr. C.___
gründet seine Diagnose einer Neuroborreliose auf dem deutlich erhöhten Antikörper -Index (vgl. Urk. 11/M8 und Urk. 11/M10) , womit er die Neuroborreliose für eindeutig bewiesen erachtete ( vgl. auch Urk. 11/M16 S. 2 oben). Demgegenüber konnten Dr. E.___ und der beigezogene E xperte Prof. D.___ die Annahme einer Neuroborreliose aufgrund der Laborresultate nicht bestätigen, weil im Liquor keine spezifischen Lyme -Borreliose Antikörper nachgewiesen worden seien und der PCR zum Err egernachweis negativ ausge fallen sei. Insbesondere seien auch die Zellzahl und die Proteine im Normbe reich gewesen. Zwar sei oligoklonales
IgG im Liquor nachgewiesen worden, doch stehe dieser Befund im Gegensatz zu den übrigen normalen L i quorbefun den und dürfe deshalb ruhig angezweifelt werden, zumal die Methodik tech nisch schwierig und nicht gut standardisiert sei. Einziges Element sei somit der im Grenzbereich liegende IgG -Index, der eine Neuroborreliose wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 11/M11-M12).
Der von der Beschwerdegegnerin angesichts dieser kontroversen Beurteilungen zusätzlich beigezogene Experte PD Dr. med. I.___ , Innere Medizin und Infektiologie , gelangte im Gutachten vom 2 5. Juni 2008 zum Schluss, es bestehe eine Neuroborreliose bei Status nach Erythema migrans im August 2005 und aktuell persistierender Residualsymptomatik unter anderem mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und Arthralgien (Urk. 11/M25). Zum fehlenden Nachweis einer intrathekalen Produktion spezifischer Antikörper gegen Borrelien führte PD Dr. I.___ aus, wohl sei dieser Nachweis noch in den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie im Jahr 2005 als obligat erachtet worden, spätere Untersuchungen in Slowenien hätten aber gezeigt, dass die intrathekale Antikörperproduktion bei Infektionen gewisser Borrelien a uch fehlen könne . PD Dr. I.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau, wobei auch in einer angepassten Tätigkeit sehr wahrscheinlich nicht mit einer besseren Arbeitsfähigkeit zu re chnen sei (Urk. 11/M25 S. 5 f.).
Am 2 0. Januar 2011 nahm d er Leiter des medizinischen Dienstes der Beschwer de gegnerin , Dr. med. J.___ , Stellung zum bisherigen Verlauf und gelangte zum Schluss, eine Neuroborreliose könne weder mit Sicherheit bewiesen noch ausgeschlossen werden. Wohl habe e in Borrelieninfekt stattge funden und die vorliegenden Beschwerden seien zumindest teilkausal darauf zurückzuführen. Dass aber deswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer bestehen bleiben sollte, vermochte Dr. J.___ nicht nachzuvoll ziehen , zumal an vorbestehenden Diagnosen degenerative Halswirbelsäulenver änderungen und Migräne bekannt seien . Er schlug deshalb vor, die Arbeitsfä higkeit in zwei Jahren neu zu evaluieren, da auch nach mehreren Jahren noch mit einer Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 11/M31-32). 2.2
Bei dieser medizinischen Aktenlage ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine durch Zeckenstich hervorgerufene Borrelien -Infektion stattgefunden hat. Fraglich ist, ob die seit August 2005 auf getretenen und anhaltenden Beschwerden ( schmerzhafte Nackenverspannungen, starke Kopfschmerzen, Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen, wandernde Gelenk schmerzen sowie Konzentrations störungen, vgl. Urk. 11/M25 ) Folge der Borrelien -Infektion sind. 2.3
I m Gutachten der F.___ vom 6. Juli 2011
(Urk. 11/M43) wu rden die Haupt diagno sen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0 ; differenzialdiagnostisch neura sthenie forme Beschwerden bei affektiver Störung am ehesten aus dem Formen kreis der Angststöru n gen ) , einer vorbestehenden Migräne, zervikogen
getriggerte Spannungskopfschmerzen, eines chronischen Zervikovertebralsyn droms und eines diskreten Thorakovertebralsyndroms erhoben. Dazu liess sich eine Berührungshyp -/Dysästhesie der Finger IV und V und ein leichtes Hyper abduktionssyndrom
nachweisen . Dies bei Zustand nach unklarer Hauti nfektion (diagnostiziert am 17. August 2005), welche möglicherweise eine m Erythema chronicum
migrans entsprach, differentialdiagnostisch Erysipel bzw. einer anderen Hautinfektion und bei positiver Borrelienserologie , überwiegend wahr scheinlich nicht resultierend aus dem Ereignis vom 1 0. August 200 5. Alle Diag nosen seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10.
August 2005 zurückzuführen und begründeten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit (S. 45).
Diese Einschätzung gründet im Wesentlichen auf dem Teilgutachten des infek tiologischen Experten, Prof. Dr. med. K.___ , Direktor der Klinik für Infek tionskrankheiten und Spitalhygiene des L.___ (Anhang zu Urk. 11/M43). Zu den einzelnen
infektiologisch relevanten Elementen der Kran kengeschichte führte Dr. K.___ u.a. aus, bei der initiale n Läsion am linken Unterschenkel könnte es sich wohl um ein Erythema migrans gehandelt haben, die Beschreibung passe aber auch gut zu einem Erysipel und sei nicht patho gno monisch für ein Erythema migrans . W eitere Differentialdiagnosen seien zu erwägen, retrospektiv aber nicht mehr zu klären. Die von Dr. B.___ durch geführte antibiotische Therapie mit Amoxicillin-Clavulansäure sei sowohl für ein Erythema migrans wie für ein Erysipel korrekt gewesen, auch nach Bekannt werden des ersten positiven serologischen Laborresultats. Weiter befasste sich der Experte ausführlich mit den zu verschieden en Zeitpunkten erhobenen Laborwerten (zusammengestellt im Anhang zum Gutachten) und interpretierte diese wie folgt: Die Liquor-Serologie vom 2 4. November 2005 sei eindeutig und absolut negativ bezüglich Antikörper gegen Borrelia
burgdorferi . Es sei keine spezifische intrathekale Antikörperbildung vorhanden. Das Muster der Serologie-Resultate mache eine akute Infektion am 1 0. August 2005 höchst unwahrscheinlich. Wäre die Beschwerdeführerin am 1 0. August 2005 akut mit Lyme-Borrelien infiziert worden, dann wäre im Suchtest ein Anstieg und später Abfall der IgM sowie ein Anstieg der IgG im Verlauf gefunden worden. Das sei aber nicht der Fall gewesen, vielmehr hätten sich die Titerstufen im Verlauf nicht wesentlich verändert, was eben darauf hinweise, dass keine Immun reaktion auf eine im Unfallzeitpunkt ablaufende Lyme -Borreliose stattgefunden habe.
Anzunehmen sei indessen, dass die Beschwerdeführerin früher Kontakt mit Lyme-Borrelien gehabt habe und es sich somit um eine asymptomatische positive Lyme -Serologie handle. Insbesondere aber sprächen die Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Neuroborreliose oder einen Status nach Neuroborreliose. Der Experte wies zudem darauf hin, dass gewisse der heute geklagten Beschwerden (Migräne und Rückenbeschwerden) schon vor dem Ereignis vom 1 0. August 2005 dokumentiert seien. Auch der neurologische Gutachter, Dr. med. M.___ , Facharzt FMH Neurologie, Psychosomatik APPM, beurteilte die Laborbefunde ähnlich wie Dr. K.___ (vgl. Urk. 11/M43 S . 38 f.). Weiter führte der Experte aus, die nach dem 10. August 2005 aufge tretene Symptomatik sei unspezifisch und nicht verdächtig für eine frühe Neu ro borreliose . Es sei im Verlauf auch nicht zu Hirnnervenausfällen und zu eine r
Polyradik u litis gekommen.
Bei den heute von der Beschwerdeführerin geschil derten Kopfschmerzen dürfte es sich um einen chronifizierten Spannungskopf schmerz mit einer zervikogenen Komponente handeln, der im Gesamtkontext, insbesondere der vorbestehenden Migräne und Rückenproblematik, nicht auf eine Neuroborr e liose zurückgeführt werden könne. Aus neurologischer Sicht bestü nden aktuell keine objektivierbaren Schäden am zentralen oder peripheren Nervensystem , welche allenfalls auf einen Zeckenstich im Jahr 2005 zurückge führt werden könnten. Dementsprechend könne auch die Diagnose einer chro nischen Neurobor r e liose klinisch nicht gestellt werden. 2.4
Im Rahmen des zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten s der G.___
wurde ebenfalls eine infektiologische Beurteilung vorgenommen ( Teilgut achten vom 1 7. Januar 2013, Urk. 11/M 4 5/89-93). Die Infektiologie -Experten der G.___ kamen im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie Dr. K.___ . Auch sie stellten fest, aufgrund der positiven Borrelien -Serologien sei ein früherer Infekt als wahrscheinlich anzunehmen . Eine aktive oder floride
Lyme -Borrelios e aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weil keine Evidenz für eine persistierende Infektion mit Borrelia
burgdorferi existiere. Ebenso sei ein e chronische Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen. Die Experten begründen dies damit, dass sich in der drei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführten Lumbalpunktion keine Anti körperproduktion oberhalb der bekannten Normgrenzen habe feststellen lasse n . Eine völlig normale Liquoranalyse drei Monate nach dem vermuteten Ereignis mache eine durchgemachte Neuroborreliose sehr unwahrscheinlich, da üblicher weise die IgM -Produktion intr a thekal , auch nach Antibiotikatherapie, über Jahr zehnte persistiere. Für eine chronische Neuroborreliose sei der Nach weis einer intrathekalen Antikörperproduktion im Liquor aber obligat. Aus infektiolo gischer Sicht handle es sich um einen residuellen , unspezifischen Beschwerdekomplex (Müdigkeit, Kopfsch merzen, Konzentrationsschwierig kei ten ), welcher im Anschluss an einen Haut-/Weichteilinfekt mit systemischer Entzündungsreaktion im August 2005 aufgetreten sei. Differentialdiagnostisch möglich sei ein Post- Lyme - Disease -Syndrom (PLDS) oder ein Chronic
Fatigue -Syndrom.
Die Experten äusserten sich ferner zu den Vorbeurteilungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ , welche beide eine Neuroborreliose diagnostiziert hatten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dr. C.___ begründe seine Diagnose mit dem Argument, im Liquor sei eindeutig eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen worden. Er bezie he sich dabei auf nachgewiesene oligoklonale Banden (vgl. dazu etwa den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28) , wel che unspezifisch und in den Diagnoserichtlinien für eine Neuroborreliose nicht anzuwenden seien. Weiter argumentiere Dr. C.___ , dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose keine Liquorantikörper vorliegen müssten, was an sich fachlich korrekt sei , aber sehr selten auftrete ( < 4 %). Ins gesamt gehe Dr. C.___ in allen Bereichen (klinisch und liquordiagnostisch ) von Ausnahmefällen aus. PD
Dr. I.___ argumentiere ähnlich wie Dr. C.___ und gehe davon aus, der fehlende Nachweis von spezifischen Immunoglobinen im Liquor sei für die Diagnose stellung der Neuroborreliose nicht zwingend . Wie erwähnt, würden diese Fälle aber Ausnahmen dar stellen . 3.
In den beiden polydisziplinären Gutachten der F.___ und der G.___
wird zur Frage der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ausführlich Stellung genommen . Die infektiologischen Experten kommen weitgehend übereinstim mend zum Schluss, der klinische Verlauf und vor allem die serologischen Befunde sowie der Liquorbefund sprächen überwiegend wahrscheinlich gegen einen Zusammenhang des heutigen Beschwerdebildes mit einer aktiven oder floriden
Lyme -Borreliose oder einer Neuroborreliose. Gleicher Meinung waren bereits früher der Laborexperte Dr. D.___ und der Vertrauens a rzt der Beschwer degegnerin , Dr. E.___ , (vgl. E. 2.1) wie auch
der beratende Arzt der Beschwer degegnerin , Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie (vgl. Stellungnahme vom 5. November 2008, Urk. 11/M29).
Die beiden dem entgegenstehenden Meinungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ vermögen diese Beurteilungen nicht überzeugend zu entkräften. Die massgebli che Frage, ob im Liquor eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen werden konnte bzw. ob es für den Nachweis einer Neuroborreliose überhaupt eines solchen bedarf, wurde von allen anderen E xperten ausser Dr. C.___ und PD
Dr. I.___ dahingehend beantworte t , dass ohne nachgewiesene autoch thone Antikörperproduktion im Liquor keine chronische Neuroborreliose diagn o stiziert werden könne. Theo retisch mögliche Ausnahmen seien äusserst selten. Letztlich handelt es sich vorliegend um einen Expertenstreit um die Frage der Zuver lässigkeit und Interpretation von Laborresultate n. Die überwiegende Mehrheit der infektiologischen Experten vertrat mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen die Auffassung, im vorliegenden Fall seien die heute noch geklagten Beschwerden nicht auf eine Neuroborreliose zurück zuführen. Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal bei Dr. C.___ weitere Vorbehalte
anzubringen sind . Seine Berichte fokussieren alle auf die se iner Auffassung nach bewiesene Diagnose Neuroborreliose und lassen allfällige Differentialdiagnosen nicht zu. Insbeson dere wehrte er sich gegen einen Zusammenhang der vorbestehenden Kopf- und Rückenbeschwerden mit dem aktuellen Beschwerdebild unter Hinweis auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/M44). Nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar sind auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ . Laut dessen Aussagen war die Beschwerdeführerin "in mise rabelstem Allgemeinzustand" , als sie ihn im Oktober 2005 aufsuchte (vgl. Bericht vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28). Trotzdem schrieb er sie ohne weitere Begründung (prospektiv am 6. Januar) erst ab Beginn der Rocephin -Therapie am 9. Januar 2006 arbeits unfähig (Urk. 11/M1), obwohl gemäss Dr. D.___ eine Rocephin -Therapie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 11/M12). Es spricht auch nich t für eine besonders sorgfältige Anamnese, wenn Dr. C.___
- entgegen der klaren Aussage der Beschwerdeführerin selber, sie habe am 10. August 2005 eine rote Stelle am linken Unterschenkel entdeckt (vgl. Urk. 11/A28) - plötzlich von eine r Erythema migrans in der Kniekehle spricht und damit das von andern Experten differentialdiagnostisch in Erwä gung gezogene Ery sipel
faktisch ausschliessen konnte (Urk. 11/M44 am Schluss).
4.
Gestützt auf diese Erwägungen ist das heute noch geklagte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Neuroborreliose und damit nicht ursächlich auf das Ereignis vom 1 0. August 2005 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Juli 2011 eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von weiteren Abklärungen zum Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3) ,
sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , zumal bereits zwei polydisziplinäre Begutachtungen mit weitgehend übereinstimmenden Beurteilungen vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war bei der Klinik Y.___ , Z.___ , als Krankenschwester in einem 100 %-Pensum angestellt und damit bei den Winterthur-Versicherungen (heute: AXA Winterthur AG; nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Am
13. Dezember 2005 liess sie durch ihren Arbeitgeber einen am 1 0. August 2005 beim Baden am Strand in A.___ erlittenen Zeckenbiss melden, der sich an einem Flecken am linken Bein gezeigt und in den folgenden Tagen zu Übelkeit und Schwachheit und als Folge davon zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 11/A 1). Der erstbe handelnde Arzt, Dr. med. B.___ , Allgemein Medizin FMH, den die Ver sicherte am 17. August 2005 aufsuchte , verordnete
eine Antibiotika-Therapie
und schloss die Behandlung am 2. September 2005 bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit ab
(Urk. 11/M2, vgl. auch Urk. 11/ M4). Seit dem
E. 6 . Oktober 2005 stand die Versicherte bei Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH, in Beha ndlung, der eine Lyme -Neuroborreliose II diagnostizierte und eine Rocephin -Therapie durchführte . Dr. C.___
attestierte ab Beginn der Therapie am 1 0. Januar 2006
eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und
anschliessend ab März 2006 eine solche von
50 % (Urk. 11/M 8, Urk. 11/ M15-M16 und Urk. 11/A12 ).
Zu einem anderen Schluss gelangte Prof. Dr. med. D.___ , Arzt für Mikro biologie und Infektionskrankheiten (D) und Spezialist für medizinische Analytik FAMH , im Gutachten vom 1 2. September 2006, indem er die klinische Annahme einer Neuroborreliose nicht bestätigen konnte (Urk. 11/M12). Auch der Vertrauensarzt der AXA, Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, verneinte einen kausalen Zusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und einer überwiegend wahrscheinlichen , ursprünglich unkomplizierten Borre lieninfektio n (Bericht vom 2. Oktober 2006, Urk. 11/M13). Daraufhin stellte die AXA ihre Leistungen per 1. September 2005 ein ( Verfügung vom 2 4. November 2006, Urk. 11/A 25). Mit Entscheid vom 8. März 2007 (Urk. 11/A33) hob sie die Leistungseinstellung wieder auf, da sie verfrüht erfolgt sei. In der Folge richtete die AXA weiter Taggeld bei einer Arbeits un fähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 11/A108).
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit veranlasste die AXA im Jahr 2010 eine poly disziplinäre Begutachtung bei der F.___ (Urk. 11/A123). Die se kam in ihrem Gutachten am 6. Juli 2011 (Urk. 11/M43) zum Ergebnis, die aktuellen Beschwerden stünden nicht überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 10.
August 2005 (Urk. 11/M43 S. 46 ) . Daraufhin verfügte die AXA am 20. September 2011 die Einstellung s ä mtlicher Leistunge n per 3 1. Juli 2011 (Urk. 11/A139). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) fest, zumal auch das zwischenzeitlich zuhanden der IV-Stelle Zürich erstellte Gutachten der G.___ , H.___ , vom 31. Dezember 2012 ebenfalls zum Schluss gekommen war , eine Neuroborreliose habe mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit früher nicht vorgelegen und liege auch im aktuellen Zeitpunkt nicht vor ( vgl. Urk. 11/M45 S. 49). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihre Leistungen aus UVG ab 1. Aug ust 2011 auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten; eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin anzuweisen, weitere medizinische Erhebungen zur Feststellung des Sach verhaltes vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde.
In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Eventual be gehren (vgl. Urk. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3) mit dem Zusatz, dabei sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, „ bis zum Erlass einer neuen Verfü gung und den Beweis des Wegfalles der Kausalität der heutigen Beschwerden zum Unfallereignis die bis anhin anerkannte Rentenleistung im Umfang von 50 % Invalidität weiterhin zu erbringen “ (Replik vom
2 8. April 2014, Urk. 16). Mit Duplik vom 9. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag um Abweisung der Beschwerde fest, ebenso ersuchte sie um Abweisung des mit der Replik gestellten Zusatzantrages (Urk. 23; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 0. September 2014, Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Seitens der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2009 und Wirkung ab 1. August 2006 eine halbe Rente zuge sprochen. Diese Rente wurde mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wiedererwä gungsweise aufgehoben . Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014.00238 und wurde mit heutigem Urteil in abweisendem Sinn entschieden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall-begriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Ge sundheits schädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose
gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krank heitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Ein schätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die in den Akten enthaltenen Angaben zum Unfallereignis und d essen unmittel bare
gesundheitliche Folgen
sind nicht durchwegs konsistent . In der am 13. Dezember 2005 erfolgten Unfallmeldung ist von einem unbemerkten Zeckenbiss am 10.
August 2005 beim Baden am Strand in A.___ die Rede, worauf sich ein Flecken am linken Bein gebildet habe und an den folgenden Tagen Übelkeit und Schwachheit aufgetreten seien (Urk. 11/A1). Dr. B.___ als erstbehandelnder Arzt bestätigte eine Läsion mit grösser werdender Rötung und Schmerzen am linken Fuss und ging von einem Zeckenbiss aus. Hinsicht lich des Allgemeinzustandes führte er keine besonderen Wahrnehmungen an. Dies erstaunt insofern, als sich die Beschwerdeführerin bei Behandlungsbeginn bei Dr. C.___
nur wenige Wochen später laut diesem Arzt in "miserabelstem All gemeinzustand " befand und am Rande ihrer Kräfte war (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 11/A28). Davon liess die Beschwerdeführerin indessen an der Besprechung vom 8. November 2007 mit einer Vertreterin der Beschwer degegnerin und ihrem Anwalt nichts verlauten. Im Protokoll ist lediglich ver merkt, sie habe im September 200 5 ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder auf genommen und Weiterbildungen absolviert (Urk. 11/A62).
Laut Dr. C.___
gründet seine Diagnose einer Neuroborreliose auf dem deutlich erhöhten Antikörper -Index (vgl. Urk. 11/M8 und Urk. 11/M10) , womit er die Neuroborreliose für eindeutig bewiesen erachtete ( vgl. auch Urk. 11/M16 S. 2 oben). Demgegenüber konnten Dr. E.___ und der beigezogene E xperte Prof. D.___ die Annahme einer Neuroborreliose aufgrund der Laborresultate nicht bestätigen, weil im Liquor keine spezifischen Lyme -Borreliose Antikörper nachgewiesen worden seien und der PCR zum Err egernachweis negativ ausge fallen sei. Insbesondere seien auch die Zellzahl und die Proteine im Normbe reich gewesen. Zwar sei oligoklonales
IgG im Liquor nachgewiesen worden, doch stehe dieser Befund im Gegensatz zu den übrigen normalen L i quorbefun den und dürfe deshalb ruhig angezweifelt werden, zumal die Methodik tech nisch schwierig und nicht gut standardisiert sei. Einziges Element sei somit der im Grenzbereich liegende IgG -Index, der eine Neuroborreliose wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 11/M11-M12).
Der von der Beschwerdegegnerin angesichts dieser kontroversen Beurteilungen zusätzlich beigezogene Experte PD Dr. med. I.___ , Innere Medizin und Infektiologie , gelangte im Gutachten vom 2 5. Juni 2008 zum Schluss, es bestehe eine Neuroborreliose bei Status nach Erythema migrans im August 2005 und aktuell persistierender Residualsymptomatik unter anderem mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und Arthralgien (Urk. 11/M25). Zum fehlenden Nachweis einer intrathekalen Produktion spezifischer Antikörper gegen Borrelien führte PD Dr. I.___ aus, wohl sei dieser Nachweis noch in den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie im Jahr 2005 als obligat erachtet worden, spätere Untersuchungen in Slowenien hätten aber gezeigt, dass die intrathekale Antikörperproduktion bei Infektionen gewisser Borrelien a uch fehlen könne . PD Dr. I.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau, wobei auch in einer angepassten Tätigkeit sehr wahrscheinlich nicht mit einer besseren Arbeitsfähigkeit zu re chnen sei (Urk. 11/M25 S. 5 f.).
Am 2 0. Januar 2011 nahm d er Leiter des medizinischen Dienstes der Beschwer de gegnerin , Dr. med. J.___ , Stellung zum bisherigen Verlauf und gelangte zum Schluss, eine Neuroborreliose könne weder mit Sicherheit bewiesen noch ausgeschlossen werden. Wohl habe e in Borrelieninfekt stattge funden und die vorliegenden Beschwerden seien zumindest teilkausal darauf zurückzuführen. Dass aber deswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer bestehen bleiben sollte, vermochte Dr. J.___ nicht nachzuvoll ziehen , zumal an vorbestehenden Diagnosen degenerative Halswirbelsäulenver änderungen und Migräne bekannt seien . Er schlug deshalb vor, die Arbeitsfä higkeit in zwei Jahren neu zu evaluieren, da auch nach mehreren Jahren noch mit einer Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 11/M31-32). 2.2
Bei dieser medizinischen Aktenlage ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine durch Zeckenstich hervorgerufene Borrelien -Infektion stattgefunden hat. Fraglich ist, ob die seit August 2005 auf getretenen und anhaltenden Beschwerden ( schmerzhafte Nackenverspannungen, starke Kopfschmerzen, Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen, wandernde Gelenk schmerzen sowie Konzentrations störungen, vgl. Urk. 11/M25 ) Folge der Borrelien -Infektion sind. 2.3
I m Gutachten der F.___ vom 6. Juli 2011
(Urk. 11/M43) wu rden die Haupt diagno sen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0 ; differenzialdiagnostisch neura sthenie forme Beschwerden bei affektiver Störung am ehesten aus dem Formen kreis der Angststöru n gen ) , einer vorbestehenden Migräne, zervikogen
getriggerte Spannungskopfschmerzen, eines chronischen Zervikovertebralsyn droms und eines diskreten Thorakovertebralsyndroms erhoben. Dazu liess sich eine Berührungshyp -/Dysästhesie der Finger IV und V und ein leichtes Hyper abduktionssyndrom
nachweisen . Dies bei Zustand nach unklarer Hauti nfektion (diagnostiziert am 17. August 2005), welche möglicherweise eine m Erythema chronicum
migrans entsprach, differentialdiagnostisch Erysipel bzw. einer anderen Hautinfektion und bei positiver Borrelienserologie , überwiegend wahr scheinlich nicht resultierend aus dem Ereignis vom 1 0. August 200 5. Alle Diag nosen seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10.
August 2005 zurückzuführen und begründeten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit (S. 45).
Diese Einschätzung gründet im Wesentlichen auf dem Teilgutachten des infek tiologischen Experten, Prof. Dr. med. K.___ , Direktor der Klinik für Infek tionskrankheiten und Spitalhygiene des L.___ (Anhang zu Urk. 11/M43). Zu den einzelnen
infektiologisch relevanten Elementen der Kran kengeschichte führte Dr. K.___ u.a. aus, bei der initiale n Läsion am linken Unterschenkel könnte es sich wohl um ein Erythema migrans gehandelt haben, die Beschreibung passe aber auch gut zu einem Erysipel und sei nicht patho gno monisch für ein Erythema migrans . W eitere Differentialdiagnosen seien zu erwägen, retrospektiv aber nicht mehr zu klären. Die von Dr. B.___ durch geführte antibiotische Therapie mit Amoxicillin-Clavulansäure sei sowohl für ein Erythema migrans wie für ein Erysipel korrekt gewesen, auch nach Bekannt werden des ersten positiven serologischen Laborresultats. Weiter befasste sich der Experte ausführlich mit den zu verschieden en Zeitpunkten erhobenen Laborwerten (zusammengestellt im Anhang zum Gutachten) und interpretierte diese wie folgt: Die Liquor-Serologie vom 2 4. November 2005 sei eindeutig und absolut negativ bezüglich Antikörper gegen Borrelia
burgdorferi . Es sei keine spezifische intrathekale Antikörperbildung vorhanden. Das Muster der Serologie-Resultate mache eine akute Infektion am 1 0. August 2005 höchst unwahrscheinlich. Wäre die Beschwerdeführerin am 1 0. August 2005 akut mit Lyme-Borrelien infiziert worden, dann wäre im Suchtest ein Anstieg und später Abfall der IgM sowie ein Anstieg der IgG im Verlauf gefunden worden. Das sei aber nicht der Fall gewesen, vielmehr hätten sich die Titerstufen im Verlauf nicht wesentlich verändert, was eben darauf hinweise, dass keine Immun reaktion auf eine im Unfallzeitpunkt ablaufende Lyme -Borreliose stattgefunden habe.
Anzunehmen sei indessen, dass die Beschwerdeführerin früher Kontakt mit Lyme-Borrelien gehabt habe und es sich somit um eine asymptomatische positive Lyme -Serologie handle. Insbesondere aber sprächen die Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Neuroborreliose oder einen Status nach Neuroborreliose. Der Experte wies zudem darauf hin, dass gewisse der heute geklagten Beschwerden (Migräne und Rückenbeschwerden) schon vor dem Ereignis vom 1 0. August 2005 dokumentiert seien. Auch der neurologische Gutachter, Dr. med. M.___ , Facharzt FMH Neurologie, Psychosomatik APPM, beurteilte die Laborbefunde ähnlich wie Dr. K.___ (vgl. Urk. 11/M43 S . 38 f.). Weiter führte der Experte aus, die nach dem 10. August 2005 aufge tretene Symptomatik sei unspezifisch und nicht verdächtig für eine frühe Neu ro borreliose . Es sei im Verlauf auch nicht zu Hirnnervenausfällen und zu eine r
Polyradik u litis gekommen.
Bei den heute von der Beschwerdeführerin geschil derten Kopfschmerzen dürfte es sich um einen chronifizierten Spannungskopf schmerz mit einer zervikogenen Komponente handeln, der im Gesamtkontext, insbesondere der vorbestehenden Migräne und Rückenproblematik, nicht auf eine Neuroborr e liose zurückgeführt werden könne. Aus neurologischer Sicht bestü nden aktuell keine objektivierbaren Schäden am zentralen oder peripheren Nervensystem , welche allenfalls auf einen Zeckenstich im Jahr 2005 zurückge führt werden könnten. Dementsprechend könne auch die Diagnose einer chro nischen Neurobor r e liose klinisch nicht gestellt werden. 2.4
Im Rahmen des zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten s der G.___
wurde ebenfalls eine infektiologische Beurteilung vorgenommen ( Teilgut achten vom 1 7. Januar 2013, Urk. 11/M 4 5/89-93). Die Infektiologie -Experten der G.___ kamen im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie Dr. K.___ . Auch sie stellten fest, aufgrund der positiven Borrelien -Serologien sei ein früherer Infekt als wahrscheinlich anzunehmen . Eine aktive oder floride
Lyme -Borrelios e aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weil keine Evidenz für eine persistierende Infektion mit Borrelia
burgdorferi existiere. Ebenso sei ein e chronische Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen. Die Experten begründen dies damit, dass sich in der drei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführten Lumbalpunktion keine Anti körperproduktion oberhalb der bekannten Normgrenzen habe feststellen lasse n . Eine völlig normale Liquoranalyse drei Monate nach dem vermuteten Ereignis mache eine durchgemachte Neuroborreliose sehr unwahrscheinlich, da üblicher weise die IgM -Produktion intr a thekal , auch nach Antibiotikatherapie, über Jahr zehnte persistiere. Für eine chronische Neuroborreliose sei der Nach weis einer intrathekalen Antikörperproduktion im Liquor aber obligat. Aus infektiolo gischer Sicht handle es sich um einen residuellen , unspezifischen Beschwerdekomplex (Müdigkeit, Kopfsch merzen, Konzentrationsschwierig kei ten ), welcher im Anschluss an einen Haut-/Weichteilinfekt mit systemischer Entzündungsreaktion im August 2005 aufgetreten sei. Differentialdiagnostisch möglich sei ein Post- Lyme - Disease -Syndrom (PLDS) oder ein Chronic
Fatigue -Syndrom.
Die Experten äusserten sich ferner zu den Vorbeurteilungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ , welche beide eine Neuroborreliose diagnostiziert hatten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dr. C.___ begründe seine Diagnose mit dem Argument, im Liquor sei eindeutig eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen worden. Er bezie he sich dabei auf nachgewiesene oligoklonale Banden (vgl. dazu etwa den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28) , wel che unspezifisch und in den Diagnoserichtlinien für eine Neuroborreliose nicht anzuwenden seien. Weiter argumentiere Dr. C.___ , dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose keine Liquorantikörper vorliegen müssten, was an sich fachlich korrekt sei , aber sehr selten auftrete ( < 4 %). Ins gesamt gehe Dr. C.___ in allen Bereichen (klinisch und liquordiagnostisch ) von Ausnahmefällen aus. PD
Dr. I.___ argumentiere ähnlich wie Dr. C.___ und gehe davon aus, der fehlende Nachweis von spezifischen Immunoglobinen im Liquor sei für die Diagnose stellung der Neuroborreliose nicht zwingend . Wie erwähnt, würden diese Fälle aber Ausnahmen dar stellen . 3.
In den beiden polydisziplinären Gutachten der F.___ und der G.___
wird zur Frage der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ausführlich Stellung genommen . Die infektiologischen Experten kommen weitgehend übereinstim mend zum Schluss, der klinische Verlauf und vor allem die serologischen Befunde sowie der Liquorbefund sprächen überwiegend wahrscheinlich gegen einen Zusammenhang des heutigen Beschwerdebildes mit einer aktiven oder floriden
Lyme -Borreliose oder einer Neuroborreliose. Gleicher Meinung waren bereits früher der Laborexperte Dr. D.___ und der Vertrauens a rzt der Beschwer degegnerin , Dr. E.___ , (vgl. E. 2.1) wie auch
der beratende Arzt der Beschwer degegnerin , Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie (vgl. Stellungnahme vom 5. November 2008, Urk. 11/M29).
Die beiden dem entgegenstehenden Meinungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ vermögen diese Beurteilungen nicht überzeugend zu entkräften. Die massgebli che Frage, ob im Liquor eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen werden konnte bzw. ob es für den Nachweis einer Neuroborreliose überhaupt eines solchen bedarf, wurde von allen anderen E xperten ausser Dr. C.___ und PD
Dr. I.___ dahingehend beantworte t , dass ohne nachgewiesene autoch thone Antikörperproduktion im Liquor keine chronische Neuroborreliose diagn o stiziert werden könne. Theo retisch mögliche Ausnahmen seien äusserst selten. Letztlich handelt es sich vorliegend um einen Expertenstreit um die Frage der Zuver lässigkeit und Interpretation von Laborresultate n. Die überwiegende Mehrheit der infektiologischen Experten vertrat mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen die Auffassung, im vorliegenden Fall seien die heute noch geklagten Beschwerden nicht auf eine Neuroborreliose zurück zuführen. Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal bei Dr. C.___ weitere Vorbehalte
anzubringen sind . Seine Berichte fokussieren alle auf die se iner Auffassung nach bewiesene Diagnose Neuroborreliose und lassen allfällige Differentialdiagnosen nicht zu. Insbeson dere wehrte er sich gegen einen Zusammenhang der vorbestehenden Kopf- und Rückenbeschwerden mit dem aktuellen Beschwerdebild unter Hinweis auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/M44). Nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar sind auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ . Laut dessen Aussagen war die Beschwerdeführerin "in mise rabelstem Allgemeinzustand" , als sie ihn im Oktober 2005 aufsuchte (vgl. Bericht vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28). Trotzdem schrieb er sie ohne weitere Begründung (prospektiv am 6. Januar) erst ab Beginn der Rocephin -Therapie am 9. Januar 2006 arbeits unfähig (Urk. 11/M1), obwohl gemäss Dr. D.___ eine Rocephin -Therapie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 11/M12). Es spricht auch nich t für eine besonders sorgfältige Anamnese, wenn Dr. C.___
- entgegen der klaren Aussage der Beschwerdeführerin selber, sie habe am 10. August 2005 eine rote Stelle am linken Unterschenkel entdeckt (vgl. Urk. 11/A28) - plötzlich von eine r Erythema migrans in der Kniekehle spricht und damit das von andern Experten differentialdiagnostisch in Erwä gung gezogene Ery sipel
faktisch ausschliessen konnte (Urk. 11/M44 am Schluss).
4.
Gestützt auf diese Erwägungen ist das heute noch geklagte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Neuroborreliose und damit nicht ursächlich auf das Ereignis vom 1 0. August 2005 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Juli 2011 eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von weiteren Abklärungen zum Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3) ,
sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , zumal bereits zwei polydisziplinäre Begutachtungen mit weitgehend übereinstimmenden Beurteilungen vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00214 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Herzer Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war bei der Klinik Y.___ , Z.___ , als Krankenschwester in einem 100 %-Pensum angestellt und damit bei den Winterthur-Versicherungen (heute: AXA Winterthur AG; nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Am
13. Dezember 2005 liess sie durch ihren Arbeitgeber einen am 1 0. August 2005 beim Baden am Strand in A.___ erlittenen Zeckenbiss melden, der sich an einem Flecken am linken Bein gezeigt und in den folgenden Tagen zu Übelkeit und Schwachheit und als Folge davon zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 11/A 1). Der erstbe handelnde Arzt, Dr. med. B.___ , Allgemein Medizin FMH, den die Ver sicherte am 17. August 2005 aufsuchte , verordnete
eine Antibiotika-Therapie
und schloss die Behandlung am 2. September 2005 bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit ab
(Urk. 11/M2, vgl. auch Urk. 11/ M4). Seit dem
1 6 . Oktober 2005 stand die Versicherte bei Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH, in Beha ndlung, der eine Lyme -Neuroborreliose II diagnostizierte und eine Rocephin -Therapie durchführte . Dr. C.___
attestierte ab Beginn der Therapie am 1 0. Januar 2006
eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und
anschliessend ab März 2006 eine solche von
50 % (Urk. 11/M 8, Urk. 11/ M15-M16 und Urk. 11/A12 ).
Zu einem anderen Schluss gelangte Prof. Dr. med. D.___ , Arzt für Mikro biologie und Infektionskrankheiten (D) und Spezialist für medizinische Analytik FAMH , im Gutachten vom 1 2. September 2006, indem er die klinische Annahme einer Neuroborreliose nicht bestätigen konnte (Urk. 11/M12). Auch der Vertrauensarzt der AXA, Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, verneinte einen kausalen Zusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und einer überwiegend wahrscheinlichen , ursprünglich unkomplizierten Borre lieninfektio n (Bericht vom 2. Oktober 2006, Urk. 11/M13). Daraufhin stellte die AXA ihre Leistungen per 1. September 2005 ein ( Verfügung vom 2 4. November 2006, Urk. 11/A 25). Mit Entscheid vom 8. März 2007 (Urk. 11/A33) hob sie die Leistungseinstellung wieder auf, da sie verfrüht erfolgt sei. In der Folge richtete die AXA weiter Taggeld bei einer Arbeits un fähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 11/A108).
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit veranlasste die AXA im Jahr 2010 eine poly disziplinäre Begutachtung bei der F.___ (Urk. 11/A123). Die se kam in ihrem Gutachten am 6. Juli 2011 (Urk. 11/M43) zum Ergebnis, die aktuellen Beschwerden stünden nicht überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 10.
August 2005 (Urk. 11/M43 S. 46 ) . Daraufhin verfügte die AXA am 20. September 2011 die Einstellung s ä mtlicher Leistunge n per 3 1. Juli 2011 (Urk. 11/A139). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 2) fest, zumal auch das zwischenzeitlich zuhanden der IV-Stelle Zürich erstellte Gutachten der G.___ , H.___ , vom 31. Dezember 2012 ebenfalls zum Schluss gekommen war , eine Neuroborreliose habe mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit früher nicht vorgelegen und liege auch im aktuellen Zeitpunkt nicht vor ( vgl. Urk. 11/M45 S. 49). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihre Leistungen aus UVG ab 1. Aug ust 2011 auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten; eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin anzuweisen, weitere medizinische Erhebungen zur Feststellung des Sach verhaltes vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Abweisung der Beschwerde.
In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Eventual be gehren (vgl. Urk. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3) mit dem Zusatz, dabei sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, „ bis zum Erlass einer neuen Verfü gung und den Beweis des Wegfalles der Kausalität der heutigen Beschwerden zum Unfallereignis die bis anhin anerkannte Rentenleistung im Umfang von 50 % Invalidität weiterhin zu erbringen “ (Replik vom
2 8. April 2014, Urk. 16). Mit Duplik vom 9. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag um Abweisung der Beschwerde fest, ebenso ersuchte sie um Abweisung des mit der Replik gestellten Zusatzantrages (Urk. 23; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 0. September 2014, Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Seitens der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2009 und Wirkung ab 1. August 2006 eine halbe Rente zuge sprochen. Diese Rente wurde mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wiedererwä gungsweise aufgehoben . Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014.00238 und wurde mit heutigem Urteil in abweisendem Sinn entschieden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall-begriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Ge sundheits schädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose
gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krank heitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Ein schätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die in den Akten enthaltenen Angaben zum Unfallereignis und d essen unmittel bare
gesundheitliche Folgen
sind nicht durchwegs konsistent . In der am 13. Dezember 2005 erfolgten Unfallmeldung ist von einem unbemerkten Zeckenbiss am 10.
August 2005 beim Baden am Strand in A.___ die Rede, worauf sich ein Flecken am linken Bein gebildet habe und an den folgenden Tagen Übelkeit und Schwachheit aufgetreten seien (Urk. 11/A1). Dr. B.___ als erstbehandelnder Arzt bestätigte eine Läsion mit grösser werdender Rötung und Schmerzen am linken Fuss und ging von einem Zeckenbiss aus. Hinsicht lich des Allgemeinzustandes führte er keine besonderen Wahrnehmungen an. Dies erstaunt insofern, als sich die Beschwerdeführerin bei Behandlungsbeginn bei Dr. C.___
nur wenige Wochen später laut diesem Arzt in "miserabelstem All gemeinzustand " befand und am Rande ihrer Kräfte war (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 11/A28). Davon liess die Beschwerdeführerin indessen an der Besprechung vom 8. November 2007 mit einer Vertreterin der Beschwer degegnerin und ihrem Anwalt nichts verlauten. Im Protokoll ist lediglich ver merkt, sie habe im September 200 5 ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder auf genommen und Weiterbildungen absolviert (Urk. 11/A62).
Laut Dr. C.___
gründet seine Diagnose einer Neuroborreliose auf dem deutlich erhöhten Antikörper -Index (vgl. Urk. 11/M8 und Urk. 11/M10) , womit er die Neuroborreliose für eindeutig bewiesen erachtete ( vgl. auch Urk. 11/M16 S. 2 oben). Demgegenüber konnten Dr. E.___ und der beigezogene E xperte Prof. D.___ die Annahme einer Neuroborreliose aufgrund der Laborresultate nicht bestätigen, weil im Liquor keine spezifischen Lyme -Borreliose Antikörper nachgewiesen worden seien und der PCR zum Err egernachweis negativ ausge fallen sei. Insbesondere seien auch die Zellzahl und die Proteine im Normbe reich gewesen. Zwar sei oligoklonales
IgG im Liquor nachgewiesen worden, doch stehe dieser Befund im Gegensatz zu den übrigen normalen L i quorbefun den und dürfe deshalb ruhig angezweifelt werden, zumal die Methodik tech nisch schwierig und nicht gut standardisiert sei. Einziges Element sei somit der im Grenzbereich liegende IgG -Index, der eine Neuroborreliose wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 11/M11-M12).
Der von der Beschwerdegegnerin angesichts dieser kontroversen Beurteilungen zusätzlich beigezogene Experte PD Dr. med. I.___ , Innere Medizin und Infektiologie , gelangte im Gutachten vom 2 5. Juni 2008 zum Schluss, es bestehe eine Neuroborreliose bei Status nach Erythema migrans im August 2005 und aktuell persistierender Residualsymptomatik unter anderem mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und Arthralgien (Urk. 11/M25). Zum fehlenden Nachweis einer intrathekalen Produktion spezifischer Antikörper gegen Borrelien führte PD Dr. I.___ aus, wohl sei dieser Nachweis noch in den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie im Jahr 2005 als obligat erachtet worden, spätere Untersuchungen in Slowenien hätten aber gezeigt, dass die intrathekale Antikörperproduktion bei Infektionen gewisser Borrelien a uch fehlen könne . PD Dr. I.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau, wobei auch in einer angepassten Tätigkeit sehr wahrscheinlich nicht mit einer besseren Arbeitsfähigkeit zu re chnen sei (Urk. 11/M25 S. 5 f.).
Am 2 0. Januar 2011 nahm d er Leiter des medizinischen Dienstes der Beschwer de gegnerin , Dr. med. J.___ , Stellung zum bisherigen Verlauf und gelangte zum Schluss, eine Neuroborreliose könne weder mit Sicherheit bewiesen noch ausgeschlossen werden. Wohl habe e in Borrelieninfekt stattge funden und die vorliegenden Beschwerden seien zumindest teilkausal darauf zurückzuführen. Dass aber deswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer bestehen bleiben sollte, vermochte Dr. J.___ nicht nachzuvoll ziehen , zumal an vorbestehenden Diagnosen degenerative Halswirbelsäulenver änderungen und Migräne bekannt seien . Er schlug deshalb vor, die Arbeitsfä higkeit in zwei Jahren neu zu evaluieren, da auch nach mehreren Jahren noch mit einer Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 11/M31-32). 2.2
Bei dieser medizinischen Aktenlage ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine durch Zeckenstich hervorgerufene Borrelien -Infektion stattgefunden hat. Fraglich ist, ob die seit August 2005 auf getretenen und anhaltenden Beschwerden ( schmerzhafte Nackenverspannungen, starke Kopfschmerzen, Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen, wandernde Gelenk schmerzen sowie Konzentrations störungen, vgl. Urk. 11/M25 ) Folge der Borrelien -Infektion sind. 2.3
I m Gutachten der F.___ vom 6. Juli 2011
(Urk. 11/M43) wu rden die Haupt diagno sen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0 ; differenzialdiagnostisch neura sthenie forme Beschwerden bei affektiver Störung am ehesten aus dem Formen kreis der Angststöru n gen ) , einer vorbestehenden Migräne, zervikogen
getriggerte Spannungskopfschmerzen, eines chronischen Zervikovertebralsyn droms und eines diskreten Thorakovertebralsyndroms erhoben. Dazu liess sich eine Berührungshyp -/Dysästhesie der Finger IV und V und ein leichtes Hyper abduktionssyndrom
nachweisen . Dies bei Zustand nach unklarer Hauti nfektion (diagnostiziert am 17. August 2005), welche möglicherweise eine m Erythema chronicum
migrans entsprach, differentialdiagnostisch Erysipel bzw. einer anderen Hautinfektion und bei positiver Borrelienserologie , überwiegend wahr scheinlich nicht resultierend aus dem Ereignis vom 1 0. August 200 5. Alle Diag nosen seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10.
August 2005 zurückzuführen und begründeten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit (S. 45).
Diese Einschätzung gründet im Wesentlichen auf dem Teilgutachten des infek tiologischen Experten, Prof. Dr. med. K.___ , Direktor der Klinik für Infek tionskrankheiten und Spitalhygiene des L.___ (Anhang zu Urk. 11/M43). Zu den einzelnen
infektiologisch relevanten Elementen der Kran kengeschichte führte Dr. K.___ u.a. aus, bei der initiale n Läsion am linken Unterschenkel könnte es sich wohl um ein Erythema migrans gehandelt haben, die Beschreibung passe aber auch gut zu einem Erysipel und sei nicht patho gno monisch für ein Erythema migrans . W eitere Differentialdiagnosen seien zu erwägen, retrospektiv aber nicht mehr zu klären. Die von Dr. B.___ durch geführte antibiotische Therapie mit Amoxicillin-Clavulansäure sei sowohl für ein Erythema migrans wie für ein Erysipel korrekt gewesen, auch nach Bekannt werden des ersten positiven serologischen Laborresultats. Weiter befasste sich der Experte ausführlich mit den zu verschieden en Zeitpunkten erhobenen Laborwerten (zusammengestellt im Anhang zum Gutachten) und interpretierte diese wie folgt: Die Liquor-Serologie vom 2 4. November 2005 sei eindeutig und absolut negativ bezüglich Antikörper gegen Borrelia
burgdorferi . Es sei keine spezifische intrathekale Antikörperbildung vorhanden. Das Muster der Serologie-Resultate mache eine akute Infektion am 1 0. August 2005 höchst unwahrscheinlich. Wäre die Beschwerdeführerin am 1 0. August 2005 akut mit Lyme-Borrelien infiziert worden, dann wäre im Suchtest ein Anstieg und später Abfall der IgM sowie ein Anstieg der IgG im Verlauf gefunden worden. Das sei aber nicht der Fall gewesen, vielmehr hätten sich die Titerstufen im Verlauf nicht wesentlich verändert, was eben darauf hinweise, dass keine Immun reaktion auf eine im Unfallzeitpunkt ablaufende Lyme -Borreliose stattgefunden habe.
Anzunehmen sei indessen, dass die Beschwerdeführerin früher Kontakt mit Lyme-Borrelien gehabt habe und es sich somit um eine asymptomatische positive Lyme -Serologie handle. Insbesondere aber sprächen die Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Neuroborreliose oder einen Status nach Neuroborreliose. Der Experte wies zudem darauf hin, dass gewisse der heute geklagten Beschwerden (Migräne und Rückenbeschwerden) schon vor dem Ereignis vom 1 0. August 2005 dokumentiert seien. Auch der neurologische Gutachter, Dr. med. M.___ , Facharzt FMH Neurologie, Psychosomatik APPM, beurteilte die Laborbefunde ähnlich wie Dr. K.___ (vgl. Urk. 11/M43 S . 38 f.). Weiter führte der Experte aus, die nach dem 10. August 2005 aufge tretene Symptomatik sei unspezifisch und nicht verdächtig für eine frühe Neu ro borreliose . Es sei im Verlauf auch nicht zu Hirnnervenausfällen und zu eine r
Polyradik u litis gekommen.
Bei den heute von der Beschwerdeführerin geschil derten Kopfschmerzen dürfte es sich um einen chronifizierten Spannungskopf schmerz mit einer zervikogenen Komponente handeln, der im Gesamtkontext, insbesondere der vorbestehenden Migräne und Rückenproblematik, nicht auf eine Neuroborr e liose zurückgeführt werden könne. Aus neurologischer Sicht bestü nden aktuell keine objektivierbaren Schäden am zentralen oder peripheren Nervensystem , welche allenfalls auf einen Zeckenstich im Jahr 2005 zurückge führt werden könnten. Dementsprechend könne auch die Diagnose einer chro nischen Neurobor r e liose klinisch nicht gestellt werden. 2.4
Im Rahmen des zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten s der G.___
wurde ebenfalls eine infektiologische Beurteilung vorgenommen ( Teilgut achten vom 1 7. Januar 2013, Urk. 11/M 4 5/89-93). Die Infektiologie -Experten der G.___ kamen im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie Dr. K.___ . Auch sie stellten fest, aufgrund der positiven Borrelien -Serologien sei ein früherer Infekt als wahrscheinlich anzunehmen . Eine aktive oder floride
Lyme -Borrelios e aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weil keine Evidenz für eine persistierende Infektion mit Borrelia
burgdorferi existiere. Ebenso sei ein e chronische Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlich keit auszuschliessen. Die Experten begründen dies damit, dass sich in der drei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführten Lumbalpunktion keine Anti körperproduktion oberhalb der bekannten Normgrenzen habe feststellen lasse n . Eine völlig normale Liquoranalyse drei Monate nach dem vermuteten Ereignis mache eine durchgemachte Neuroborreliose sehr unwahrscheinlich, da üblicher weise die IgM -Produktion intr a thekal , auch nach Antibiotikatherapie, über Jahr zehnte persistiere. Für eine chronische Neuroborreliose sei der Nach weis einer intrathekalen Antikörperproduktion im Liquor aber obligat. Aus infektiolo gischer Sicht handle es sich um einen residuellen , unspezifischen Beschwerdekomplex (Müdigkeit, Kopfsch merzen, Konzentrationsschwierig kei ten ), welcher im Anschluss an einen Haut-/Weichteilinfekt mit systemischer Entzündungsreaktion im August 2005 aufgetreten sei. Differentialdiagnostisch möglich sei ein Post- Lyme - Disease -Syndrom (PLDS) oder ein Chronic
Fatigue -Syndrom.
Die Experten äusserten sich ferner zu den Vorbeurteilungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ , welche beide eine Neuroborreliose diagnostiziert hatten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dr. C.___ begründe seine Diagnose mit dem Argument, im Liquor sei eindeutig eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen worden. Er bezie he sich dabei auf nachgewiesene oligoklonale Banden (vgl. dazu etwa den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28) , wel che unspezifisch und in den Diagnoserichtlinien für eine Neuroborreliose nicht anzuwenden seien. Weiter argumentiere Dr. C.___ , dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose keine Liquorantikörper vorliegen müssten, was an sich fachlich korrekt sei , aber sehr selten auftrete ( < 4 %). Ins gesamt gehe Dr. C.___ in allen Bereichen (klinisch und liquordiagnostisch ) von Ausnahmefällen aus. PD
Dr. I.___ argumentiere ähnlich wie Dr. C.___ und gehe davon aus, der fehlende Nachweis von spezifischen Immunoglobinen im Liquor sei für die Diagnose stellung der Neuroborreliose nicht zwingend . Wie erwähnt, würden diese Fälle aber Ausnahmen dar stellen . 3.
In den beiden polydisziplinären Gutachten der F.___ und der G.___
wird zur Frage der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ausführlich Stellung genommen . Die infektiologischen Experten kommen weitgehend übereinstim mend zum Schluss, der klinische Verlauf und vor allem die serologischen Befunde sowie der Liquorbefund sprächen überwiegend wahrscheinlich gegen einen Zusammenhang des heutigen Beschwerdebildes mit einer aktiven oder floriden
Lyme -Borreliose oder einer Neuroborreliose. Gleicher Meinung waren bereits früher der Laborexperte Dr. D.___ und der Vertrauens a rzt der Beschwer degegnerin , Dr. E.___ , (vgl. E. 2.1) wie auch
der beratende Arzt der Beschwer degegnerin , Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie (vgl. Stellungnahme vom 5. November 2008, Urk. 11/M29).
Die beiden dem entgegenstehenden Meinungen von Dr. C.___ und PD Dr. I.___ vermögen diese Beurteilungen nicht überzeugend zu entkräften. Die massgebli che Frage, ob im Liquor eine autochthone Antikörperproduktion nachgewiesen werden konnte bzw. ob es für den Nachweis einer Neuroborreliose überhaupt eines solchen bedarf, wurde von allen anderen E xperten ausser Dr. C.___ und PD
Dr. I.___ dahingehend beantworte t , dass ohne nachgewiesene autoch thone Antikörperproduktion im Liquor keine chronische Neuroborreliose diagn o stiziert werden könne. Theo retisch mögliche Ausnahmen seien äusserst selten. Letztlich handelt es sich vorliegend um einen Expertenstreit um die Frage der Zuver lässigkeit und Interpretation von Laborresultate n. Die überwiegende Mehrheit der infektiologischen Experten vertrat mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen die Auffassung, im vorliegenden Fall seien die heute noch geklagten Beschwerden nicht auf eine Neuroborreliose zurück zuführen. Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal bei Dr. C.___ weitere Vorbehalte
anzubringen sind . Seine Berichte fokussieren alle auf die se iner Auffassung nach bewiesene Diagnose Neuroborreliose und lassen allfällige Differentialdiagnosen nicht zu. Insbeson dere wehrte er sich gegen einen Zusammenhang der vorbestehenden Kopf- und Rückenbeschwerden mit dem aktuellen Beschwerdebild unter Hinweis auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/M44). Nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar sind auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ . Laut dessen Aussagen war die Beschwerdeführerin "in mise rabelstem Allgemeinzustand" , als sie ihn im Oktober 2005 aufsuchte (vgl. Bericht vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 11/A28). Trotzdem schrieb er sie ohne weitere Begründung (prospektiv am 6. Januar) erst ab Beginn der Rocephin -Therapie am 9. Januar 2006 arbeits unfähig (Urk. 11/M1), obwohl gemäss Dr. D.___ eine Rocephin -Therapie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 11/M12). Es spricht auch nich t für eine besonders sorgfältige Anamnese, wenn Dr. C.___
- entgegen der klaren Aussage der Beschwerdeführerin selber, sie habe am 10. August 2005 eine rote Stelle am linken Unterschenkel entdeckt (vgl. Urk. 11/A28) - plötzlich von eine r Erythema migrans in der Kniekehle spricht und damit das von andern Experten differentialdiagnostisch in Erwä gung gezogene Ery sipel
faktisch ausschliessen konnte (Urk. 11/M44 am Schluss).
4.
Gestützt auf diese Erwägungen ist das heute noch geklagte Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Neuroborreliose und damit nicht ursächlich auf das Ereignis vom 1 0. August 2005 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Juli 2011 eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von weiteren Abklärungen zum Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3) ,
sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , zumal bereits zwei polydisziplinäre Begutachtungen mit weitgehend übereinstimmenden Beurteilungen vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli