Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, als Gemüsebauangestellter bei den Y.___, Ge müsebau, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Waadt Versicherungen (heute: Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG [ Vaudoise ]) gegen die Fol gen von Unfällen versichert (Urk. 8/8), zog sich am 26. April 1991 beim Sturz von einem Traktoranhänger eine Patellafraktur links zu (Urk. 8/9). Die Waadt Versicherungen trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Urk. 8/1 und 8/2) .
Ab dem 1. Januar 1992 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6). 1.2
Von September 1992 bis Januar 2001 arbeitete der Versicherte als Hausbursche bei der Z.___ . Ab April 2001 war er beim A.___
als Mitarbeiter der Abwaschküche angestellt (Urk. 8/33). Aufgrund der fortgeschrittenen Femoropatellargelenksarthrose
(Urk. 8/15) setzte die Fi nanz direktion des Kantons Zürich die Berufsunfähigkeit des Versicherten auf 50 % eines vollen Pensums fest, worauf er von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eine Teilinvalidenrente erhielt (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2011, Urk. 8/17). Am
6. März 2012 machte der Versicherte gegenüber der Vaudoise Unfalls pätfolgen geltend (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 sprach die Vaudoise dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % bzw. Fr. 9‘720. -- zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Taggeldleistungen und eine Invalidenrente (Urk. 8/62). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. und 14. Juni 2013 (Urk. 8/63 und 8/65) wies die Vaudoise mit Ent scheid vom 31. Juli 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Invalidenrente von 10 %, allenfalls eine Rente von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren, eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung mit spezi fi schen Unfallversicherungsfragen zu erstellen, bevor über die Leistungen der Un fallversicherung definitiv entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 21. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 18. November 2013 zuhanden der BVK (Urk. 11) ins Recht. Am 28. Februar 2014 nahm die Be schwe r degegnerin zum eingereichten Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärz ten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fach personen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprach e entscheid unter Verweis auf
das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2012 zuhanden der In vali denversicherung (nicht in den Akten) sowie den Bericht von Dr. med.
D.___, FMH Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1) zu sammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse. Die weiteren gesundheitli chen Probleme des Beschwerdeführers seien klar unfallfremd, weshalb es keinen Grund gebe, diese bei der Berechnung einer Invalidenrente miteinzubeziehen (Urk. 2 S. 4). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwer de gegne rin habe ihren Entscheid weitgehend und ausschliesslich auf die Abklä rungen der Invalidenversicherung und auf die äusserst knappen Ab klärungen ihre Vertrauensarztes abgestützt. Diese Abklärungen seien einerseits nicht unfall spezifisch und andererseits recht oberflächlich geblieben (Urk. 1 S. 2) . Eine un fallspezifische medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden. Daher sei auch nicht klar, ob die Integritätsentschädigung korrekt vorgenom men worden sei (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sei er zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei die unfallbedingten Beschwerden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte ausmache (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungs apparates FMH diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/15) eine Femoropatellararthrose links nach Patell afraktur mit Osteosynthese und OSME Spital F.___ vor ca. 18 Jahren, einen Pes
equinovarus mit ausge präg ter OSG-Arthrose links sowie eine Atrophie linke untere Extremität. Beim Be schwerdeführer bestätige sich im MRI die fortge schrittene Femoropatellar ge lenks arthrose . Angesichts der zwar störenden, aber nicht übermässigen Schmer zen
sei die konservative Therapie auszuschöpfen. Es werde eine physiothera peu tische
Kniemantelstabilisierung mit zusätzlich pro batorischem
medialisierendem Patella- Taping vereinbart. Zusät zlich werde erstmalig intraartik ulär mit LA/in filtriert. 3.2
Dem Bericht der Klinik G.___ vom 11. Februar 2011 ist eine Infiltration OSG links zu entnehmen (Urk. 8/41/b). Am 10. Mai 2011 ersah der behandelnde Arzt der Klinik G.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juli 2010 eine progrediente anteriomediale, akzentuierte schwere OSG- Arthrose mit Ver schmälerung des radiologischen Gelenkspalts, subchondraler
Sklerosierung, Ge röllcyste und Osteophyten . Der MT I Hohlfuss sei verkürzt und es sei eine g e ringe subtalare Arthrose MT I-V Winkel von 25 Grad zu erkennen (Urk. 8/41/a). 3.3
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 3) zuhanden der BVK (1) eine langjährige vorbestehende chronifizierte Schmerzproblematik mit Funktionseinschränkung im Bereiche der linken unteren Extremität bei Pes
equinovarus in Spitzfussstellung fixiert sowie ausgeprägte r OSG-Arthrose links, (2) eine Femuropatellararthrose links bei Status nach Patellafraktur links bei Sta tus nach Osteosynthese/OSME (Osteosynthesematerialentfernung) vor ca. 15 Jahren, (3) eine ausgeprägte Muskelatrophie linke untere Extremität mit Belas tungsschmerzen und Funktionsbeeinträchtigung sowie (4) ein langjähriges vor bekanntes
chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fehlform /Fehlhaltung, linkslateraler Dis kusprotrusion, Tangierung Nervenwurzel S1 links (Urk. 3 S. 10). Trotz Schmer zen und deutlichen Beeinträchtigungen im Bereiche der linken unteren Extre mi tät sei es dem Beschwerdeführer während Jahren gelungen, die Arbeitsfä hig keit aufrechtzuerhalten. Der scheue, zurückgezogene, eher introvertierte, be schei den auftretende Beschwerdeführer habe sich kaum getraut, auf seine Beschwerden hin zuweisen. Nun habe sich im Verlauf die Krankheitsproblematik entwickelt und
zu vermehrten Beschwerden geführt. Vom 2. November 2010 bis zum 2 8. Febru ar 2011 habe eine krankheitsbedingte mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 28. Februar 2011 habe der Beschwer deführer die Arbeitstätigkeit im Umfange von 50 % wieder aufnehmen können. Er sei aktuell in der Lage, unter Support der Klinik G.___ mit regel mässi gen Kontrollen und entsprechender Schmerzbehandlung das 50%ige Arbeits pensum zu bewältigen. Längerfristig sollte auf diese Weise die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter Ab waschküche im Umfang von 50 % erhalten werden können. Die Fachärzt e wür den darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsadap tierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit ohne Treppengehen im Berufseinsatz und ohne Heben von Lasten als 100 % arbeitsfähig eingestuft werden könnte. Im aktuell durchge führten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich klinisch die Beeinträchti gungen eindrücklich bestätigt. Di e linke untere Extremität zeige eine schwere Muskelatrophie mit krampfartigem Verspannungszustand der dorsalen Waden mus kulatur sowie eine Klumpfussdeformität des linken Fusses (Urk. 3 S. 11). Bezüglich der langjährig vorbekannten Krankheits-/Schmerz-/ Beschwerdeprob lematik im Bereiche des Rückens dürfe das lumbospondylogene
Schmerz syn drom links aktuell als stabilisiert eingestuft werden. Der Beschwer deführer sei als zu 50 % berufsunfähig einzustufen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, am angestammten Arbeitsort als Mitarbeiter Abwaschküche seit dem 28. November 2011 ein 50%iges Arbeitspensum zu erbringen (Urk. 3 S. 12). 3.4
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Dezember 2011 leide der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, der psychischen Belastbarkeit
und der geisti ge n Flexibilität. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegli che Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/37). 3.5
Am
25. April und 13. August 2012 berich tete Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, von einem schlech ten Verlauf. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen und hinke links. Seit 2011 sei er nur zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/32, Urk. 8/42).
3.6
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH orthopädische Chirurgie, schrieb in seiner Stellungnahm e über die Auswirkung des Knieu nfalles auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1), der Beschwerdeführer könne mit seinem Knie sicher als Tellerwäscher arbeiten. Was er nicht könne, sei oft einen Abhang hin untergehen, oft Treppen hinauf- und hinuntergehen, hocken und in die Knie gehen. Wenn er sein Knie nicht beuge, könne er voll arbeiten. Gemäss IV-Gut achten sei das linke (verunfallte) Knie kleiner als das rechte. Dies bedeute, dass es keine Entzündung im Knie gebe. Der linke Oberschenkel sei um acht Zenti meter kleiner als der rechte und das linke OSG um fünf Zentimeter als das rechte. Das sei enorm und könne nur von der vorbestehenden Fehlstellung des linken Fusses (Pes
equinos
varus) kommen, niemals von der Patellafraktur . Die Bewegungen des linken Knies seien aus funktioneller Sicht sehr gut. Die linke Patella sei grösser als die rechte, was nach einer Patell a mehrfragement -Fraktur normal sei. Das Gehen sei hinkfrei . Die Schuheinlagen seien symmetrisch auf gebraucht. Selbst mit der Fussfehlstellung sei somit die Mobilität nicht schlecht. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschul det.
3.7
Am 18. November 2013 erstattete Dr. B.___ erneut ein Gutachten zuhanden der BVK (Urk. 11). Neu diagnostizierte er das langjährig vorbekannte chronifi zierte
lumbospondylogene Schmerzsyndrom links bei chondroser Spondylose der unteren Halswirbelsäule sowie einer Spondylarthrose C6 bis Th 1. Zusätzlich stellte er die Diagnosen (1) einer muskulären Dysbalance Hüfte rechts bei S tatus nach Beckenschiefstand bei verkürztem linken Bein (ca. 1.5 cm) sowie (2) einer chronifizierten, rezidivierend auftretenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen mit deutlich eingeschränkter beruflicher Leistungsfähigkeit (Urk. 11 S. 15). Im zwi schenzeitlichen Verlauf zeige sich nun, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Krankheitsprogredienz nicht mehr möglich gewesen sei, das 50%-Pensum längerfristig durchzuhalten. Am 11. Mai und 6. September 2011 seien wegen zu nehmenden Kniegelenksbeschwerden links Krankschreibungen durch die Klinik G.___ erfolgt. Die Indikation zum operativen Vorgehen sei geprüft und als einzig mögliche Lösung zur Verbesserung der Beschwerden eingestuft wor den. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus Angst vor einer neuerlichen Ver schlechterung den Vorschlag zur operativen Sanierung nicht umsetzen wollen. Nach Anpassung neuer Schuhe zum Ausgleich der Beinlängendifferenz sei es zur Exazerbation und massiven Verschlechterung gekommen. Der Beschwerde füh rer habe vorübergehend krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben werden müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunehmende Be schwer den, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen bei Femoropatellar arthrose links beklagt. Eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheits zustandes habe sich anfangs 2013 entwickelt, als sich zusätzlich eine depressive Entwick lung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei mit repetitiv ausgestellten Zeug nissen von Dr. H.___ vorübergehend zu 100 % krankgeschrieben worden. Später h abe sich gezeigt, dass er noch i m Umfang von 25 % beruflich einsatz fähig gewesen sei. Gesamthaft ergebe sich nun aufgrund der Einschätzung rheumatologischer und orthopädischer Fachärzte sowie aufgrund der Einschät zung des Fachpsychiaters Dr. H.___ eine 75%ige Berufsunfähigkeit aufgrund der bidisziplinären Erkrankung, welche sich aus somatischen und psychischen Anteilen zusammensetze. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beeinträchti gungen, welche teilweise miteinander interferierten, als bleibend zu 75 % be rufsunfähig einzustufen (Urk. 11 S. 17). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor und ist unbestritten, dass zwischen den geklagten Knie beschwerden und dem Unfall vom
26. April 1991
ein Kausalzusammenhang besteht, diese somit Spätfolgen des Unfalls sind. Zwar gingen die Parteien übereinstimmend von einer verbleibenden unfallbe dingten so matischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Abwaschküche des A.___ aus, Uneinigkeit besteht aller dingt be treffend deren Ausmass in optimal angepasster Tätigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ vom 4. April 201 3 (Urk. 8/59.1). Dieser äusserte sich zwar zur Frage der verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwer den beziehungsweise zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. Allerdings stützte sich seine Beurteilung weder auf die Ergeb nisse eingehender Untersuchungen, noch berücksichtigte er die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden. Nicht ersichtlich ist weiter, ob der fragliche Bericht in Kenntnis der relevanten Vorakten erging. Nur schon deshalb kann au f die Stellungnahme nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass sich das äusserst kurz ausgefallene Aktengutachten von Dr. D.___ bezüglich der Auswir kungen der unfallkausalen Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit insbesondere auf das Gutachten der Invalidenversicherung von Dr. C.___ vom 30. Mai 2012 stützt, welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. An sonsten sind den medizinischen Akten keine detaillierten und schlüssigen Ein schätzun gen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen. Dr. B.___ nahm in seinen ausführlichen Gutachten zuhanden der BVK nur Stellung zum gesamten Beschwerdebild und machte lediglich Ausführungen zur angestamm ten Tätigkeit. Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung unfall fremder von unfallkausalen Beschwerden sowie an einer Einschätzung der dar aus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer angepassten Tä tigkeit. Dies umso mehr, als Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 18. Novem ber 2013, welches sich zum Sachverhalt vor Verfügungserlass am 14. Mai 2013 äusserte und daher geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), eine stetige Verschlim merung auch der unfallbedingten Kniebeschwerden beschreibt.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, wes halb nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Sache ist da her zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. Angesichts der mangelhaften medizinischen Abklärungen wird auc h über die Integritätsentschädigung neu zu befinden sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra che ent scheid vom
31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die V audoise A llgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die V audoise A llgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art.
E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
E. 1.4 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärz ten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fach personen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Invalidenrente von 10 %, allenfalls eine Rente von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren, eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung mit spezi fi schen Unfallversicherungsfragen zu erstellen, bevor über die Leistungen der Un fallversicherung definitiv entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 21. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 18. November 2013 zuhanden der BVK (Urk. 11) ins Recht. Am 28. Februar 2014 nahm die Be schwe r degegnerin zum eingereichten Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprach e entscheid unter Verweis auf
das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2012 zuhanden der In vali denversicherung (nicht in den Akten) sowie den Bericht von Dr. med.
D.___, FMH Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1) zu sammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse. Die weiteren gesundheitli chen Probleme des Beschwerdeführers seien klar unfallfremd, weshalb es keinen Grund gebe, diese bei der Berechnung einer Invalidenrente miteinzubeziehen (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwer de gegne rin habe ihren Entscheid weitgehend und ausschliesslich auf die Abklä rungen der Invalidenversicherung und auf die äusserst knappen Ab klärungen ihre Vertrauensarztes abgestützt. Diese Abklärungen seien einerseits nicht unfall spezifisch und andererseits recht oberflächlich geblieben (Urk. 1 S. 2) . Eine un fallspezifische medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden. Daher sei auch nicht klar, ob die Integritätsentschädigung korrekt vorgenom men worden sei (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sei er zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei die unfallbedingten Beschwerden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte ausmache (Urk. 1 S. 4). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungs apparates FMH diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/15) eine Femoropatellararthrose links nach Patell afraktur mit Osteosynthese und OSME Spital F.___ vor ca. 18 Jahren, einen Pes
equinovarus mit ausge präg ter OSG-Arthrose links sowie eine Atrophie linke untere Extremität. Beim Be schwerdeführer bestätige sich im MRI die fortge schrittene Femoropatellar ge lenks arthrose . Angesichts der zwar störenden, aber nicht übermässigen Schmer zen
sei die konservative Therapie auszuschöpfen. Es werde eine physiothera peu tische
Kniemantelstabilisierung mit zusätzlich pro batorischem
medialisierendem Patella- Taping vereinbart. Zusät zlich werde erstmalig intraartik ulär mit LA/in filtriert.
E. 3.2 Dem Bericht der Klinik G.___ vom 11. Februar 2011 ist eine Infiltration OSG links zu entnehmen (Urk. 8/41/b). Am 10. Mai 2011 ersah der behandelnde Arzt der Klinik G.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juli 2010 eine progrediente anteriomediale, akzentuierte schwere OSG- Arthrose mit Ver schmälerung des radiologischen Gelenkspalts, subchondraler
Sklerosierung, Ge röllcyste und Osteophyten . Der MT I Hohlfuss sei verkürzt und es sei eine g e ringe subtalare Arthrose MT I-V Winkel von 25 Grad zu erkennen (Urk. 8/41/a).
E. 3.3 Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 3) zuhanden der BVK (1) eine langjährige vorbestehende chronifizierte Schmerzproblematik mit Funktionseinschränkung im Bereiche der linken unteren Extremität bei Pes
equinovarus in Spitzfussstellung fixiert sowie ausgeprägte r OSG-Arthrose links, (2) eine Femuropatellararthrose links bei Status nach Patellafraktur links bei Sta tus nach Osteosynthese/OSME (Osteosynthesematerialentfernung) vor ca. 15 Jahren, (3) eine ausgeprägte Muskelatrophie linke untere Extremität mit Belas tungsschmerzen und Funktionsbeeinträchtigung sowie (4) ein langjähriges vor bekanntes
chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fehlform /Fehlhaltung, linkslateraler Dis kusprotrusion, Tangierung Nervenwurzel S1 links (Urk. 3 S. 10). Trotz Schmer zen und deutlichen Beeinträchtigungen im Bereiche der linken unteren Extre mi tät sei es dem Beschwerdeführer während Jahren gelungen, die Arbeitsfä hig keit aufrechtzuerhalten. Der scheue, zurückgezogene, eher introvertierte, be schei den auftretende Beschwerdeführer habe sich kaum getraut, auf seine Beschwerden hin zuweisen. Nun habe sich im Verlauf die Krankheitsproblematik entwickelt und
zu vermehrten Beschwerden geführt. Vom 2. November 2010 bis zum 2 8. Febru ar 2011 habe eine krankheitsbedingte mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 28. Februar 2011 habe der Beschwer deführer die Arbeitstätigkeit im Umfange von 50 % wieder aufnehmen können. Er sei aktuell in der Lage, unter Support der Klinik G.___ mit regel mässi gen Kontrollen und entsprechender Schmerzbehandlung das 50%ige Arbeits pensum zu bewältigen. Längerfristig sollte auf diese Weise die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter Ab waschküche im Umfang von 50 % erhalten werden können. Die Fachärzt e wür den darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsadap tierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit ohne Treppengehen im Berufseinsatz und ohne Heben von Lasten als 100 % arbeitsfähig eingestuft werden könnte. Im aktuell durchge führten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich klinisch die Beeinträchti gungen eindrücklich bestätigt. Di e linke untere Extremität zeige eine schwere Muskelatrophie mit krampfartigem Verspannungszustand der dorsalen Waden mus kulatur sowie eine Klumpfussdeformität des linken Fusses (Urk. 3 S. 11). Bezüglich der langjährig vorbekannten Krankheits-/Schmerz-/ Beschwerdeprob lematik im Bereiche des Rückens dürfe das lumbospondylogene
Schmerz syn drom links aktuell als stabilisiert eingestuft werden. Der Beschwer deführer sei als zu 50 % berufsunfähig einzustufen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, am angestammten Arbeitsort als Mitarbeiter Abwaschküche seit dem 28. November 2011 ein 50%iges Arbeitspensum zu erbringen (Urk. 3 S. 12).
E. 3.4 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Dezember 2011 leide der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, der psychischen Belastbarkeit
und der geisti ge n Flexibilität. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegli che Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/37).
E. 3.5 Am
25. April und 13. August 2012 berich tete Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, von einem schlech ten Verlauf. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen und hinke links. Seit 2011 sei er nur zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/32, Urk. 8/42).
E. 3.6 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH orthopädische Chirurgie, schrieb in seiner Stellungnahm e über die Auswirkung des Knieu nfalles auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1), der Beschwerdeführer könne mit seinem Knie sicher als Tellerwäscher arbeiten. Was er nicht könne, sei oft einen Abhang hin untergehen, oft Treppen hinauf- und hinuntergehen, hocken und in die Knie gehen. Wenn er sein Knie nicht beuge, könne er voll arbeiten. Gemäss IV-Gut achten sei das linke (verunfallte) Knie kleiner als das rechte. Dies bedeute, dass es keine Entzündung im Knie gebe. Der linke Oberschenkel sei um acht Zenti meter kleiner als der rechte und das linke OSG um fünf Zentimeter als das rechte. Das sei enorm und könne nur von der vorbestehenden Fehlstellung des linken Fusses (Pes
equinos
varus) kommen, niemals von der Patellafraktur . Die Bewegungen des linken Knies seien aus funktioneller Sicht sehr gut. Die linke Patella sei grösser als die rechte, was nach einer Patell a mehrfragement -Fraktur normal sei. Das Gehen sei hinkfrei . Die Schuheinlagen seien symmetrisch auf gebraucht. Selbst mit der Fussfehlstellung sei somit die Mobilität nicht schlecht. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschul det.
E. 3.7 Am 18. November 2013 erstattete Dr. B.___ erneut ein Gutachten zuhanden der BVK (Urk. 11). Neu diagnostizierte er das langjährig vorbekannte chronifi zierte
lumbospondylogene Schmerzsyndrom links bei chondroser Spondylose der unteren Halswirbelsäule sowie einer Spondylarthrose C6 bis Th 1. Zusätzlich stellte er die Diagnosen (1) einer muskulären Dysbalance Hüfte rechts bei S tatus nach Beckenschiefstand bei verkürztem linken Bein (ca. 1.5 cm) sowie (2) einer chronifizierten, rezidivierend auftretenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen mit deutlich eingeschränkter beruflicher Leistungsfähigkeit (Urk. 11 S. 15). Im zwi schenzeitlichen Verlauf zeige sich nun, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Krankheitsprogredienz nicht mehr möglich gewesen sei, das 50%-Pensum längerfristig durchzuhalten. Am 11. Mai und 6. September 2011 seien wegen zu nehmenden Kniegelenksbeschwerden links Krankschreibungen durch die Klinik G.___ erfolgt. Die Indikation zum operativen Vorgehen sei geprüft und als einzig mögliche Lösung zur Verbesserung der Beschwerden eingestuft wor den. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus Angst vor einer neuerlichen Ver schlechterung den Vorschlag zur operativen Sanierung nicht umsetzen wollen. Nach Anpassung neuer Schuhe zum Ausgleich der Beinlängendifferenz sei es zur Exazerbation und massiven Verschlechterung gekommen. Der Beschwerde füh rer habe vorübergehend krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben werden müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunehmende Be schwer den, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen bei Femoropatellar arthrose links beklagt. Eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheits zustandes habe sich anfangs 2013 entwickelt, als sich zusätzlich eine depressive Entwick lung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei mit repetitiv ausgestellten Zeug nissen von Dr. H.___ vorübergehend zu 100 % krankgeschrieben worden. Später h abe sich gezeigt, dass er noch i m Umfang von 25 % beruflich einsatz fähig gewesen sei. Gesamthaft ergebe sich nun aufgrund der Einschätzung rheumatologischer und orthopädischer Fachärzte sowie aufgrund der Einschät zung des Fachpsychiaters Dr. H.___ eine 75%ige Berufsunfähigkeit aufgrund der bidisziplinären Erkrankung, welche sich aus somatischen und psychischen Anteilen zusammensetze. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beeinträchti gungen, welche teilweise miteinander interferierten, als bleibend zu 75 % be rufsunfähig einzustufen (Urk. 11 S. 17). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor und ist unbestritten, dass zwischen den geklagten Knie beschwerden und dem Unfall vom
26. April 1991
ein Kausalzusammenhang besteht, diese somit Spätfolgen des Unfalls sind. Zwar gingen die Parteien übereinstimmend von einer verbleibenden unfallbe dingten so matischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Abwaschküche des A.___ aus, Uneinigkeit besteht aller dingt be treffend deren Ausmass in optimal angepasster Tätigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ vom 4. April 201 3 (Urk. 8/59.1). Dieser äusserte sich zwar zur Frage der verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwer den beziehungsweise zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. Allerdings stützte sich seine Beurteilung weder auf die Ergeb nisse eingehender Untersuchungen, noch berücksichtigte er die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden. Nicht ersichtlich ist weiter, ob der fragliche Bericht in Kenntnis der relevanten Vorakten erging. Nur schon deshalb kann au f die Stellungnahme nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass sich das äusserst kurz ausgefallene Aktengutachten von Dr. D.___ bezüglich der Auswir kungen der unfallkausalen Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit insbesondere auf das Gutachten der Invalidenversicherung von Dr. C.___ vom 30. Mai 2012 stützt, welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. An sonsten sind den medizinischen Akten keine detaillierten und schlüssigen Ein schätzun gen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen. Dr. B.___ nahm in seinen ausführlichen Gutachten zuhanden der BVK nur Stellung zum gesamten Beschwerdebild und machte lediglich Ausführungen zur angestamm ten Tätigkeit. Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung unfall fremder von unfallkausalen Beschwerden sowie an einer Einschätzung der dar aus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer angepassten Tä tigkeit. Dies umso mehr, als Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 18. Novem ber 2013, welches sich zum Sachverhalt vor Verfügungserlass am 14. Mai 2013 äusserte und daher geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), eine stetige Verschlim merung auch der unfallbedingten Kniebeschwerden beschreibt.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, wes halb nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Sache ist da her zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. Angesichts der mangelhaften medizinischen Abklärungen wird auc h über die Integritätsentschädigung neu zu befinden sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra che ent scheid vom
31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die V audoise A llgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die V audoise A llgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, als Gemüsebauangestellter bei den Y.___, Ge müsebau, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Waadt Versicherungen (heute: Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG [ Vaudoise ]) gegen die Fol gen von Unfällen versichert (Urk. 8/8), zog sich am 26. April 1991 beim Sturz von einem Traktoranhänger eine Patellafraktur links zu (Urk. 8/9). Die Waadt Versicherungen trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Urk. 8/1 und 8/2) .
Ab dem 1. Januar 1992 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6). 1.2
Von September 1992 bis Januar 2001 arbeitete der Versicherte als Hausbursche bei der Z.___ . Ab April 2001 war er beim A.___
als Mitarbeiter der Abwaschküche angestellt (Urk. 8/33). Aufgrund der fortgeschrittenen Femoropatellargelenksarthrose
(Urk. 8/15) setzte die Fi nanz direktion des Kantons Zürich die Berufsunfähigkeit des Versicherten auf 50 % eines vollen Pensums fest, worauf er von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eine Teilinvalidenrente erhielt (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2011, Urk. 8/17). Am
6. März 2012 machte der Versicherte gegenüber der Vaudoise Unfalls pätfolgen geltend (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 sprach die Vaudoise dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % bzw. Fr. 9‘720. -- zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Taggeldleistungen und eine Invalidenrente (Urk. 8/62). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. und 14. Juni 2013 (Urk. 8/63 und 8/65) wies die Vaudoise mit Ent scheid vom 31. Juli 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Invalidenrente von 10 %, allenfalls eine Rente von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren, eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung mit spezi fi schen Unfallversicherungsfragen zu erstellen, bevor über die Leistungen der Un fallversicherung definitiv entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 21. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 zu r Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 18. November 2013 zuhanden der BVK (Urk. 11) ins Recht. Am 28. Februar 2014 nahm die Be schwe r degegnerin zum eingereichten Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärz ten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fach personen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprach e entscheid unter Verweis auf
das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2012 zuhanden der In vali denversicherung (nicht in den Akten) sowie den Bericht von Dr. med.
D.___, FMH Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1) zu sammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse. Die weiteren gesundheitli chen Probleme des Beschwerdeführers seien klar unfallfremd, weshalb es keinen Grund gebe, diese bei der Berechnung einer Invalidenrente miteinzubeziehen (Urk. 2 S. 4). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwer de gegne rin habe ihren Entscheid weitgehend und ausschliesslich auf die Abklä rungen der Invalidenversicherung und auf die äusserst knappen Ab klärungen ihre Vertrauensarztes abgestützt. Diese Abklärungen seien einerseits nicht unfall spezifisch und andererseits recht oberflächlich geblieben (Urk. 1 S. 2) . Eine un fallspezifische medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden. Daher sei auch nicht klar, ob die Integritätsentschädigung korrekt vorgenom men worden sei (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sei er zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei die unfallbedingten Beschwerden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte ausmache (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungs apparates FMH diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/15) eine Femoropatellararthrose links nach Patell afraktur mit Osteosynthese und OSME Spital F.___ vor ca. 18 Jahren, einen Pes
equinovarus mit ausge präg ter OSG-Arthrose links sowie eine Atrophie linke untere Extremität. Beim Be schwerdeführer bestätige sich im MRI die fortge schrittene Femoropatellar ge lenks arthrose . Angesichts der zwar störenden, aber nicht übermässigen Schmer zen
sei die konservative Therapie auszuschöpfen. Es werde eine physiothera peu tische
Kniemantelstabilisierung mit zusätzlich pro batorischem
medialisierendem Patella- Taping vereinbart. Zusät zlich werde erstmalig intraartik ulär mit LA/in filtriert. 3.2
Dem Bericht der Klinik G.___ vom 11. Februar 2011 ist eine Infiltration OSG links zu entnehmen (Urk. 8/41/b). Am 10. Mai 2011 ersah der behandelnde Arzt der Klinik G.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juli 2010 eine progrediente anteriomediale, akzentuierte schwere OSG- Arthrose mit Ver schmälerung des radiologischen Gelenkspalts, subchondraler
Sklerosierung, Ge röllcyste und Osteophyten . Der MT I Hohlfuss sei verkürzt und es sei eine g e ringe subtalare Arthrose MT I-V Winkel von 25 Grad zu erkennen (Urk. 8/41/a). 3.3
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 3) zuhanden der BVK (1) eine langjährige vorbestehende chronifizierte Schmerzproblematik mit Funktionseinschränkung im Bereiche der linken unteren Extremität bei Pes
equinovarus in Spitzfussstellung fixiert sowie ausgeprägte r OSG-Arthrose links, (2) eine Femuropatellararthrose links bei Status nach Patellafraktur links bei Sta tus nach Osteosynthese/OSME (Osteosynthesematerialentfernung) vor ca. 15 Jahren, (3) eine ausgeprägte Muskelatrophie linke untere Extremität mit Belas tungsschmerzen und Funktionsbeeinträchtigung sowie (4) ein langjähriges vor bekanntes
chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fehlform /Fehlhaltung, linkslateraler Dis kusprotrusion, Tangierung Nervenwurzel S1 links (Urk. 3 S. 10). Trotz Schmer zen und deutlichen Beeinträchtigungen im Bereiche der linken unteren Extre mi tät sei es dem Beschwerdeführer während Jahren gelungen, die Arbeitsfä hig keit aufrechtzuerhalten. Der scheue, zurückgezogene, eher introvertierte, be schei den auftretende Beschwerdeführer habe sich kaum getraut, auf seine Beschwerden hin zuweisen. Nun habe sich im Verlauf die Krankheitsproblematik entwickelt und
zu vermehrten Beschwerden geführt. Vom 2. November 2010 bis zum 2 8. Febru ar 2011 habe eine krankheitsbedingte mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 28. Februar 2011 habe der Beschwer deführer die Arbeitstätigkeit im Umfange von 50 % wieder aufnehmen können. Er sei aktuell in der Lage, unter Support der Klinik G.___ mit regel mässi gen Kontrollen und entsprechender Schmerzbehandlung das 50%ige Arbeits pensum zu bewältigen. Längerfristig sollte auf diese Weise die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter Ab waschküche im Umfang von 50 % erhalten werden können. Die Fachärzt e wür den darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsadap tierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit ohne Treppengehen im Berufseinsatz und ohne Heben von Lasten als 100 % arbeitsfähig eingestuft werden könnte. Im aktuell durchge führten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich klinisch die Beeinträchti gungen eindrücklich bestätigt. Di e linke untere Extremität zeige eine schwere Muskelatrophie mit krampfartigem Verspannungszustand der dorsalen Waden mus kulatur sowie eine Klumpfussdeformität des linken Fusses (Urk. 3 S. 11). Bezüglich der langjährig vorbekannten Krankheits-/Schmerz-/ Beschwerdeprob lematik im Bereiche des Rückens dürfe das lumbospondylogene
Schmerz syn drom links aktuell als stabilisiert eingestuft werden. Der Beschwer deführer sei als zu 50 % berufsunfähig einzustufen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, am angestammten Arbeitsort als Mitarbeiter Abwaschküche seit dem 28. November 2011 ein 50%iges Arbeitspensum zu erbringen (Urk. 3 S. 12). 3.4
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Dezember 2011 leide der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, der psychischen Belastbarkeit
und der geisti ge n Flexibilität. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegli che Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/37). 3.5
Am
25. April und 13. August 2012 berich tete Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, von einem schlech ten Verlauf. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen und hinke links. Seit 2011 sei er nur zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/32, Urk. 8/42).
3.6
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH orthopädische Chirurgie, schrieb in seiner Stellungnahm e über die Auswirkung des Knieu nfalles auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1), der Beschwerdeführer könne mit seinem Knie sicher als Tellerwäscher arbeiten. Was er nicht könne, sei oft einen Abhang hin untergehen, oft Treppen hinauf- und hinuntergehen, hocken und in die Knie gehen. Wenn er sein Knie nicht beuge, könne er voll arbeiten. Gemäss IV-Gut achten sei das linke (verunfallte) Knie kleiner als das rechte. Dies bedeute, dass es keine Entzündung im Knie gebe. Der linke Oberschenkel sei um acht Zenti meter kleiner als der rechte und das linke OSG um fünf Zentimeter als das rechte. Das sei enorm und könne nur von der vorbestehenden Fehlstellung des linken Fusses (Pes
equinos
varus) kommen, niemals von der Patellafraktur . Die Bewegungen des linken Knies seien aus funktioneller Sicht sehr gut. Die linke Patella sei grösser als die rechte, was nach einer Patell a mehrfragement -Fraktur normal sei. Das Gehen sei hinkfrei . Die Schuheinlagen seien symmetrisch auf gebraucht. Selbst mit der Fussfehlstellung sei somit die Mobilität nicht schlecht. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschul det.
3.7
Am 18. November 2013 erstattete Dr. B.___ erneut ein Gutachten zuhanden der BVK (Urk. 11). Neu diagnostizierte er das langjährig vorbekannte chronifi zierte
lumbospondylogene Schmerzsyndrom links bei chondroser Spondylose der unteren Halswirbelsäule sowie einer Spondylarthrose C6 bis Th 1. Zusätzlich stellte er die Diagnosen (1) einer muskulären Dysbalance Hüfte rechts bei S tatus nach Beckenschiefstand bei verkürztem linken Bein (ca. 1.5 cm) sowie (2) einer chronifizierten, rezidivierend auftretenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen mit deutlich eingeschränkter beruflicher Leistungsfähigkeit (Urk. 11 S. 15). Im zwi schenzeitlichen Verlauf zeige sich nun, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Krankheitsprogredienz nicht mehr möglich gewesen sei, das 50%-Pensum längerfristig durchzuhalten. Am 11. Mai und 6. September 2011 seien wegen zu nehmenden Kniegelenksbeschwerden links Krankschreibungen durch die Klinik G.___ erfolgt. Die Indikation zum operativen Vorgehen sei geprüft und als einzig mögliche Lösung zur Verbesserung der Beschwerden eingestuft wor den. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus Angst vor einer neuerlichen Ver schlechterung den Vorschlag zur operativen Sanierung nicht umsetzen wollen. Nach Anpassung neuer Schuhe zum Ausgleich der Beinlängendifferenz sei es zur Exazerbation und massiven Verschlechterung gekommen. Der Beschwerde füh rer habe vorübergehend krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben werden müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunehmende Be schwer den, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen bei Femoropatellar arthrose links beklagt. Eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheits zustandes habe sich anfangs 2013 entwickelt, als sich zusätzlich eine depressive Entwick lung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei mit repetitiv ausgestellten Zeug nissen von Dr. H.___ vorübergehend zu 100 % krankgeschrieben worden. Später h abe sich gezeigt, dass er noch i m Umfang von 25 % beruflich einsatz fähig gewesen sei. Gesamthaft ergebe sich nun aufgrund der Einschätzung rheumatologischer und orthopädischer Fachärzte sowie aufgrund der Einschät zung des Fachpsychiaters Dr. H.___ eine 75%ige Berufsunfähigkeit aufgrund der bidisziplinären Erkrankung, welche sich aus somatischen und psychischen Anteilen zusammensetze. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beeinträchti gungen, welche teilweise miteinander interferierten, als bleibend zu 75 % be rufsunfähig einzustufen (Urk. 11 S. 17). 4. 4.1
Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor und ist unbestritten, dass zwischen den geklagten Knie beschwerden und dem Unfall vom
26. April 1991
ein Kausalzusammenhang besteht, diese somit Spätfolgen des Unfalls sind. Zwar gingen die Parteien übereinstimmend von einer verbleibenden unfallbe dingten so matischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Abwaschküche des A.___ aus, Uneinigkeit besteht aller dingt be treffend deren Ausmass in optimal angepasster Tätigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ vom 4. April 201 3 (Urk. 8/59.1). Dieser äusserte sich zwar zur Frage der verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwer den beziehungsweise zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. Allerdings stützte sich seine Beurteilung weder auf die Ergeb nisse eingehender Untersuchungen, noch berücksichtigte er die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden. Nicht ersichtlich ist weiter, ob der fragliche Bericht in Kenntnis der relevanten Vorakten erging. Nur schon deshalb kann au f die Stellungnahme nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass sich das äusserst kurz ausgefallene Aktengutachten von Dr. D.___ bezüglich der Auswir kungen der unfallkausalen Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit insbesondere auf das Gutachten der Invalidenversicherung von Dr. C.___ vom 30. Mai 2012 stützt, welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. An sonsten sind den medizinischen Akten keine detaillierten und schlüssigen Ein schätzun gen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen. Dr. B.___ nahm in seinen ausführlichen Gutachten zuhanden der BVK nur Stellung zum gesamten Beschwerdebild und machte lediglich Ausführungen zur angestamm ten Tätigkeit. Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung unfall fremder von unfallkausalen Beschwerden sowie an einer Einschätzung der dar aus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer angepassten Tä tigkeit. Dies umso mehr, als Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 18. Novem ber 2013, welches sich zum Sachverhalt vor Verfügungserlass am 14. Mai 2013 äusserte und daher geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), eine stetige Verschlim merung auch der unfallbedingten Kniebeschwerden beschreibt.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, wes halb nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Sache ist da her zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen. Angesichts der mangelhaften medizinischen Abklärungen wird auc h über die Integritätsentschädigung neu zu befinden sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra che ent scheid vom
31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die V audoise A llgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die V audoise A llgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube