Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1952, war seit Dezember 2000 bei der Y.___ AG als Marketingmanagerin angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG unfallversichert. Am 1 6. August 2003 stürzte sie beim Ten nis spielen ( Urk. 9/A1) . Dabei erlitt sie einen Zahnschaden sowie einen Kno chenriss
der linken Hand . Durch die Ruhigstellung der lädierten Hand mittels Gips entwickelte sich ein Morbus Sudeck und eine Frozen
S houlder . Beides bil dete sich im weiteren Verlauf wieder zurück . Hingegen trat ein Bruxismus auf ( Urk. 9/ M6, 9/M11 ). Ab 1 1. März 2004 betrug die Arbeitsfähigkeit wieder 100 % , nachd em sie zuvor zwischen 25 bis 75 % variiert hatte ( Urk. 9/A31) . Damit entfiel der Anspruch auf Taggeld. Für die Heilbehandlung kam die AXA Versi cherungen AG nach wie vor auf (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9/A31). 1.2
Am 2 9. August 2008 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, als sie bei einem Ausweichmanöver mit dem Fahrrad in Tramschienen geriet und stürzte. Dabei zog sie sich eine bikondyläre mehrfragmentäre Tibiakopfluxati onsfraktur links zu ( Urk. 10/M 1 -3). Ab 1 5. März 2009 bestand eine Arbeits fähigkeit von 50 % , ab 1 5. Juni 20 09 eine solche von 80 % und ab 1. August 2009 eine solche von 100 % . Nach der Entfernung des
Osteosynthesematerials ( Urk. 1 0 /M25-26) war X.___ v om 5. bis 1 2. März 2010 vorübergehend arbeitsunfähig und ab 1 3. März 2010 bestand
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/A70). 1.3
Nach Einholung eines interd isziplinären Gutachtens bei der
Z.___ ( Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012, Urk. 9/M23) stellte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 5. September 2012 ihre Leistun gen für die beiden Unfälle rückwirkend per 1 3. Mä rz 2010 ( Taggelder) bzw. per 1. September 2011 (Heilbehandlung) ein . Einen Anspruch auf eine Invaliden rente oder Integritätsentschädigung verneinte sie ( Urk. 9/A62). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. September 2013 Beschwerde und beantragte, die AXA Versicherungen AG sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlung für die Folgen der Unfälle vom 1 6. August 2003 und 2 9. August 2008 aufzukommen. Weiter sei die Sache an die AXA Versicherun gen AG zur Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen ( Urk. 1). Die AXA Versicherungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Versicherten am 8. Januar 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.
2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich er werbs tätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Ren tenan spruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn weitere ärztliche Be handlungen erfor derlich sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2 und E. 5.1). 1.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach
Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Unfälle vom 1 6. August 2003 und 2 9. August 2008 zu Recht per
1 3. März 2010 bzw.
1. September 201 1 eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 davon aus, dass der medizinische Endzustand hinsichtlich der soma tischen Beschwerden, soweit überhaupt unf allkausal , eingetreten sei . Damit sei der Fall abzuschliessen, womit ein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung entfalle. Sodann sei in Bezug auf den Bruxismus, bei dem es sich um ein psychisches Leiden handle, die Adäquanz zu verneinen ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelt in der Beschwerde einige im Z.___ -Gutachten resp. im
Einspracheentscheid ge troffene Feststellungen als unrichtig. Sie hält im Wesentlichen dafür, dass ihr aufgrund des Zervikalsyndroms und des Bruxismus weiterhin Leistungen auszurichten seien ( Urk. 1). 3.
Im Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 ( Urk. 9/M23) wurde ein Status nach Radi usfraktur links nach Sturz am 1 6. August 20 03, ein Verdacht auf einen Status nach Läsion des Fibrocartilagotriangularis -Komplexes links, ein Status nach
bikondylärer mehrfragmentärer
Tibialuxationsfraktur links am 2 9. August 2008 sowie ein Zervikalsyndrom diagnostiziert . Letzteres wurde als unfallfremd beurteilt
( S. 1 4 ) . In der angestammten Tätigkeit sowie für entsprechende Ver weis tätigkeiten wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attes tiert
( S. 1 8 ) . Eine weitere Heilbehandlung zur namhaften Verbesserung des Gesund heits zustandes wurde als nicht notwendig erachtet. Eine weitere Verbesserung der geringen Knie- und Handg elenksbeschwerden sei nicht zu erwarten. Bezüg lich des unfallfremden Zervikalsyndroms , welches sich durch gelegentliche Schulter-Nacken-Schmerzen manifestiere, sei eine Physiotherapie insofern sinnvoll, als der jetzige gute Zustand stabil gehalten werden könne
( S. 1 9 ) . Nach den beiden Unfällen habe die Beschwerdeführerin jeweils eine Anpassungs störung entwickelt, die sich aber zurückgebildet h ab
e. Eine kodierbare psychi atrische Störung bestehe nicht
( S. 2 3 ) . Einen relevanten Integritätsschaden ver neinten die Gutachter ( S. 25 f . ) . 4. 4.1
Da s
Z.___ - Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a; vgl. E. 1.5 hievor ) . Daraus geht hervor, dass der medizinische Endzustand eingetreten und von einer weiteren Heilbe handlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden kann. Mit dieser Beurte ilung korrespondiert die Tatsache , dass die Beschwerdeführerin - abgese hen von einem siebentägigen Unterbruch - bereits seit 1. August 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, weshalb der Fall abzu schliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ist.
Dass die Befindlichkeit der Beschwerdeführer in durch Heilbehandlungen, etwa durch Physiotherapie, stabil isiert oder gar noch etwas verbessert werden kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (E. 1.3 hievor ) . Denn eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes lässt sich dadurch nicht erreichen. Dies scheint die Beschwerdefüh rerin zu verkennen. 4.2
Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht , was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte . Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallab schluss Heilbehandlungskosten übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. 4.3
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob das Zervikalsyndrom unfallkausal oder unfallfremd ist ,
ohne Relevanz. Angesichts ihrer Ausführungen in der Beschwer de ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass
d ie Z.___ -Gut achter das Zervikalsyndrom als unfallfremd beurteilten, weil dieses bei ansons ten normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule klinisch diffus ist ( Urk. 9/M23 S. 11). Eine davon abweichende ärztliche Einschätzung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass das Zervikalsyndrom erst nach dem Unfall auftrat , auf eine Unfallkausalität. Allein dieser Umstand ist jedoch zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhan gs praxisgemäss unzureichend (vgl. BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob die Flexion resp. Extension des linken Knies uneingeschränkt ist, wie die Z.___ -Gutachter feststellten ( Urk. 9/M23 S. 11), oder diesbezüglich eine Ein schränkung besteht ( Urk. 1 S. 4). Denn eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist damit nicht verbunden. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Zahnbehandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die Zahn schäden als Folge des Bruxismus ( Urk. 1 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang weist sie zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich beab sichtigt e
( Urk. 3/2, Urk. 9/M23 S. 1) , ein zahnmedizinisches Gutachten in Auf trag zu geben.
Auf d ie Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden. Den Angaben des behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent . A.___ , vom 2 6. September 2011, ist zu entnehmen, dass keine unbehandelten defekten oder parodontal geschädigten Zähne bestehen und dass er keine unfallbedingte Befunde erhob ( Urk. 9/M22). Offenbar fand denn auch seit geraumer Zeit keine aktive ärztlic he Behandlung mehr statt (vgl. Urk. 9/A52). 5.2
O b der Bruxismus eine Folge des Unfalls vom 1 6. August 2003 darstellt, kann offen bleiben. Denn ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 4.3) . Da es sich beim Bruxismus um ein psychisches Geschehen handelt ( Dilling / Mom bou r /Schmidt, Hr sg. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10, 9. Auflage, Bern 2014, S. 235) , beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Ist ein Unfall als mittel schwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Un falls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmit telbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bezie hungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung ein zubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung be sonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen,
unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauer schmer zen , ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ). 5.3
Ein Sturz beim Tennis spielen ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U
2/07 ] als leicht zu qualifizieren (BGE 115 V 133 E. 6a) . Dass die Beschwerde führerin bei diesem Sturz Unter- und Oberkiefer aufeinander gesch lagen hatte, was zum Zahnsch aden führte , ändert an dieser Qualifikation nichts (vgl. Bun desgerichtsurteil 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E. 5.2, Urteil des Eidge nössische n Versicherungsgericht s U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2). So fern die Beschwerdeführerin aus den aus dem Unfall resultierenden Folgen auf einen schweren Unfall schliesst ( Urk. 1), übersieht sie, dass sich die Einteilung der Unfälle anhand des augenfälligen Geschehensablaufs und nicht anhand der Unfallfolgen bestimmt.
Angesichts dessen, dass es sich beim dem von der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2003 erlittenen Sturz um einen leichten Unfall handelt, ist die Adä quanz der psychischen Leiden zum Unfallereignis ohne Weiteres zu verneinen. 5.4
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu ver neinen. Diesfalls wäre zu der e n Bejahung notwendig, dass eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kri terien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 E .
6b/ bb ). Die Prüfung der einzelnen Kriterien hat nur bezüglich des ersten Unfalls erfolgen, da der Bruxismus, wenn überhaupt, mit diesem im Zusam menhang steht.
D er Unfall ereignete sich weder u nter dramatischen Umstän den, noch war er besonders eindrücklich. Die Be schwerdeführerin erlitt keine schweren Verlet zungen und auch nicht solche, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psy chische Fehlentwicklu ng auszulösen. V on einer ärztlichen Fehlb ehandlung, wel che die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, kann keine Rede sein. Ab 2. Dezember 2003 war die Beschwerdeführerin wieder zu 25 % arbeitsfähig. A b 1 1. März 2004, also rund sieben Monate nach dem Unfall , bestand bereits wie der eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine erhebliche Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit liegt somit nicht vor.
Ebens owenig kann von einer unge wöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespr ochen werden. Zwar wurden nach dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit physiotherapeutische Massnahmen weitergeführt (vgl. Urk. 9/A31 S. 2) , was a ber vorliegend unerheb lich ist, weil dadurch keine wesentliche Verbesserung des Ges undheitszustands bzw. der Arbei tsfähigkeit mehr bewirkt wurde. Aus der blossen Dauer der ärztli chen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen wer den. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fall abschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV N
r. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Zwar traten aufgrund der Ruhigstellung des linken Arms mittels Gips ein Morbus Sudeck und eine Frozen
Shoulder auf. Jedoch klangen diese Leiden innert eines Jahres wieder ab und spielten in der Folge keine Rolle mehr, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.6). Aus diesem Grund vermögen sie auch nicht das Kri terium der körperlichen Dauerschmerzen zu begründen. In diesem Zusammen hang hat sodann das diffuse, muskulär bedingte Zervikalsyndrom , sofern über haupt unfallkausal, ausser Acht zu bleiben ( vgl. Bundesge richturteil 8C_396/09 vom 2 3. September 2009 E. 4.5.3). Damit ergibt sich, dass kein massgebendes Kriterium erfüllt ist. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 4. Oktober 2011 Leistungen für Zahnbehandlun gen erbrachte ,
nichts zu ihren Gunsten ableiten ( Urk. 1 S. 4). Eine Bindungs wirkung insofern , als die Beschwerdegegnerin deswegen auch künftig Leistun gen zu übernehmen hätte, folgt daraus keineswegs. 5.5
Ein relevanter Integritätsschaden besteht nicht und mithin auch kein Anspruch auf eine Integr itätsentschädigung , was insoweit unbestritten ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.
2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich er werbs tätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Ren tenan spruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn weitere ärztliche Be handlungen erfor derlich sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2 und E. 5.1).
E. 1.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach
Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung .
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Unfälle vom 1 6. August 2003 und 2 9. August 2008 zu Recht per
1 3. März 2010 bzw.
1. September 201 1 eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 davon aus, dass der medizinische Endzustand hinsichtlich der soma tischen Beschwerden, soweit überhaupt unf allkausal , eingetreten sei . Damit sei der Fall abzuschliessen, womit ein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung entfalle. Sodann sei in Bezug auf den Bruxismus, bei dem es sich um ein psychisches Leiden handle, die Adäquanz zu verneinen ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelt in der Beschwerde einige im Z.___ -Gutachten resp. im
Einspracheentscheid ge troffene Feststellungen als unrichtig. Sie hält im Wesentlichen dafür, dass ihr aufgrund des Zervikalsyndroms und des Bruxismus weiterhin Leistungen auszurichten seien ( Urk. 1).
E. 3 Im Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 ( Urk. 9/M23) wurde ein Status nach Radi usfraktur links nach Sturz am 1 6. August 20 03, ein Verdacht auf einen Status nach Läsion des Fibrocartilagotriangularis -Komplexes links, ein Status nach
bikondylärer mehrfragmentärer
Tibialuxationsfraktur links am 2 9. August 2008 sowie ein Zervikalsyndrom diagnostiziert . Letzteres wurde als unfallfremd beurteilt
( S. 1
E. 4 ) . In der angestammten Tätigkeit sowie für entsprechende Ver weis tätigkeiten wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attes tiert
( S. 1
E. 4.1 Da s
Z.___ - Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a; vgl. E. 1.5 hievor ) . Daraus geht hervor, dass der medizinische Endzustand eingetreten und von einer weiteren Heilbe handlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden kann. Mit dieser Beurte ilung korrespondiert die Tatsache , dass die Beschwerdeführerin - abgese hen von einem siebentägigen Unterbruch - bereits seit 1. August 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, weshalb der Fall abzu schliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ist.
Dass die Befindlichkeit der Beschwerdeführer in durch Heilbehandlungen, etwa durch Physiotherapie, stabil isiert oder gar noch etwas verbessert werden kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (E. 1.3 hievor ) . Denn eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes lässt sich dadurch nicht erreichen. Dies scheint die Beschwerdefüh rerin zu verkennen.
E. 4.2 Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht , was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte . Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallab schluss Heilbehandlungskosten übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob das Zervikalsyndrom unfallkausal oder unfallfremd ist ,
ohne Relevanz. Angesichts ihrer Ausführungen in der Beschwer de ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass
d ie Z.___ -Gut achter das Zervikalsyndrom als unfallfremd beurteilten, weil dieses bei ansons ten normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule klinisch diffus ist ( Urk. 9/M23 S. 11). Eine davon abweichende ärztliche Einschätzung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass das Zervikalsyndrom erst nach dem Unfall auftrat , auf eine Unfallkausalität. Allein dieser Umstand ist jedoch zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhan gs praxisgemäss unzureichend (vgl. BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob die Flexion resp. Extension des linken Knies uneingeschränkt ist, wie die Z.___ -Gutachter feststellten ( Urk. 9/M23 S. 11), oder diesbezüglich eine Ein schränkung besteht ( Urk. 1 S. 4). Denn eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist damit nicht verbunden. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Zahnbehandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die Zahn schäden als Folge des Bruxismus ( Urk. 1 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang weist sie zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich beab sichtigt e
( Urk. 3/2, Urk. 9/M23 S. 1) , ein zahnmedizinisches Gutachten in Auf trag zu geben.
Auf d ie Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden. Den Angaben des behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent . A.___ , vom 2 6. September 2011, ist zu entnehmen, dass keine unbehandelten defekten oder parodontal geschädigten Zähne bestehen und dass er keine unfallbedingte Befunde erhob ( Urk. 9/M22). Offenbar fand denn auch seit geraumer Zeit keine aktive ärztlic he Behandlung mehr statt (vgl. Urk. 9/A52). 5.2
O b der Bruxismus eine Folge des Unfalls vom 1 6. August 2003 darstellt, kann offen bleiben. Denn ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 4.3) . Da es sich beim Bruxismus um ein psychisches Geschehen handelt ( Dilling / Mom bou r /Schmidt, Hr sg. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10, 9. Auflage, Bern 2014, S. 235) , beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Ist ein Unfall als mittel schwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Un falls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmit telbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bezie hungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung ein zubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung be sonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen,
unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauer schmer zen , ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ). 5.3
Ein Sturz beim Tennis spielen ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U
2/07 ] als leicht zu qualifizieren (BGE 115 V 133 E. 6a) . Dass die Beschwerde führerin bei diesem Sturz Unter- und Oberkiefer aufeinander gesch lagen hatte, was zum Zahnsch aden führte , ändert an dieser Qualifikation nichts (vgl. Bun desgerichtsurteil 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E. 5.2, Urteil des Eidge nössische n Versicherungsgericht s U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2). So fern die Beschwerdeführerin aus den aus dem Unfall resultierenden Folgen auf einen schweren Unfall schliesst ( Urk. 1), übersieht sie, dass sich die Einteilung der Unfälle anhand des augenfälligen Geschehensablaufs und nicht anhand der Unfallfolgen bestimmt.
Angesichts dessen, dass es sich beim dem von der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2003 erlittenen Sturz um einen leichten Unfall handelt, ist die Adä quanz der psychischen Leiden zum Unfallereignis ohne Weiteres zu verneinen. 5.4
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu ver neinen. Diesfalls wäre zu der e n Bejahung notwendig, dass eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kri terien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 E .
6b/ bb ). Die Prüfung der einzelnen Kriterien hat nur bezüglich des ersten Unfalls erfolgen, da der Bruxismus, wenn überhaupt, mit diesem im Zusam menhang steht.
D er Unfall ereignete sich weder u nter dramatischen Umstän den, noch war er besonders eindrücklich. Die Be schwerdeführerin erlitt keine schweren Verlet zungen und auch nicht solche, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psy chische Fehlentwicklu ng auszulösen. V on einer ärztlichen Fehlb ehandlung, wel che die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, kann keine Rede sein. Ab 2. Dezember 2003 war die Beschwerdeführerin wieder zu 25 % arbeitsfähig. A b 1 1. März 2004, also rund sieben Monate nach dem Unfall , bestand bereits wie der eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine erhebliche Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit liegt somit nicht vor.
Ebens owenig kann von einer unge wöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespr ochen werden. Zwar wurden nach dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit physiotherapeutische Massnahmen weitergeführt (vgl. Urk. 9/A31 S. 2) , was a ber vorliegend unerheb lich ist, weil dadurch keine wesentliche Verbesserung des Ges undheitszustands bzw. der Arbei tsfähigkeit mehr bewirkt wurde. Aus der blossen Dauer der ärztli chen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen wer den. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fall abschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV N
r. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Zwar traten aufgrund der Ruhigstellung des linken Arms mittels Gips ein Morbus Sudeck und eine Frozen
Shoulder auf. Jedoch klangen diese Leiden innert eines Jahres wieder ab und spielten in der Folge keine Rolle mehr, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.6). Aus diesem Grund vermögen sie auch nicht das Kri terium der körperlichen Dauerschmerzen zu begründen. In diesem Zusammen hang hat sodann das diffuse, muskulär bedingte Zervikalsyndrom , sofern über haupt unfallkausal, ausser Acht zu bleiben ( vgl. Bundesge richturteil 8C_396/09 vom 2 3. September 2009 E. 4.5.3). Damit ergibt sich, dass kein massgebendes Kriterium erfüllt ist. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 4. Oktober 2011 Leistungen für Zahnbehandlun gen erbrachte ,
nichts zu ihren Gunsten ableiten ( Urk. 1 S. 4). Eine Bindungs wirkung insofern , als die Beschwerdegegnerin deswegen auch künftig Leistun gen zu übernehmen hätte, folgt daraus keineswegs. 5.5
Ein relevanter Integritätsschaden besteht nicht und mithin auch kein Anspruch auf eine Integr itätsentschädigung , was insoweit unbestritten ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 8 ) . Eine weitere Heilbehandlung zur namhaften Verbesserung des Gesund heits zustandes wurde als nicht notwendig erachtet. Eine weitere Verbesserung der geringen Knie- und Handg elenksbeschwerden sei nicht zu erwarten. Bezüg lich des unfallfremden Zervikalsyndroms , welches sich durch gelegentliche Schulter-Nacken-Schmerzen manifestiere, sei eine Physiotherapie insofern sinnvoll, als der jetzige gute Zustand stabil gehalten werden könne
( S. 1
E. 9 ) . Nach den beiden Unfällen habe die Beschwerdeführerin jeweils eine Anpassungs störung entwickelt, die sich aber zurückgebildet h ab
e. Eine kodierbare psychi atrische Störung bestehe nicht
( S. 2 3 ) . Einen relevanten Integritätsschaden ver neinten die Gutachter ( S. 25 f . ) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00206 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1952, war seit Dezember 2000 bei der Y.___ AG als Marketingmanagerin angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG unfallversichert. Am 1 6. August 2003 stürzte sie beim Ten nis spielen ( Urk. 9/A1) . Dabei erlitt sie einen Zahnschaden sowie einen Kno chenriss
der linken Hand . Durch die Ruhigstellung der lädierten Hand mittels Gips entwickelte sich ein Morbus Sudeck und eine Frozen
S houlder . Beides bil dete sich im weiteren Verlauf wieder zurück . Hingegen trat ein Bruxismus auf ( Urk. 9/ M6, 9/M11 ). Ab 1 1. März 2004 betrug die Arbeitsfähigkeit wieder 100 % , nachd em sie zuvor zwischen 25 bis 75 % variiert hatte ( Urk. 9/A31) . Damit entfiel der Anspruch auf Taggeld. Für die Heilbehandlung kam die AXA Versi cherungen AG nach wie vor auf (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9/A31). 1.2
Am 2 9. August 2008 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, als sie bei einem Ausweichmanöver mit dem Fahrrad in Tramschienen geriet und stürzte. Dabei zog sie sich eine bikondyläre mehrfragmentäre Tibiakopfluxati onsfraktur links zu ( Urk. 10/M 1 -3). Ab 1 5. März 2009 bestand eine Arbeits fähigkeit von 50 % , ab 1 5. Juni 20 09 eine solche von 80 % und ab 1. August 2009 eine solche von 100 % . Nach der Entfernung des
Osteosynthesematerials ( Urk. 1 0 /M25-26) war X.___ v om 5. bis 1 2. März 2010 vorübergehend arbeitsunfähig und ab 1 3. März 2010 bestand
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/A70). 1.3
Nach Einholung eines interd isziplinären Gutachtens bei der
Z.___ ( Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012, Urk. 9/M23) stellte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 5. September 2012 ihre Leistun gen für die beiden Unfälle rückwirkend per 1 3. Mä rz 2010 ( Taggelder) bzw. per 1. September 2011 (Heilbehandlung) ein . Einen Anspruch auf eine Invaliden rente oder Integritätsentschädigung verneinte sie ( Urk. 9/A62). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. September 2013 Beschwerde und beantragte, die AXA Versicherungen AG sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlung für die Folgen der Unfälle vom 1 6. August 2003 und 2 9. August 2008 aufzukommen. Weiter sei die Sache an die AXA Versicherun gen AG zur Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen ( Urk. 1). Die AXA Versicherungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Versicherten am 8. Januar 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.
2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich er werbs tätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Ren tenan spruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn weitere ärztliche Be handlungen erfor derlich sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2 und E. 5.1). 1.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach
Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Unfälle vom 1 6. August 2003 und 2 9. August 2008 zu Recht per
1 3. März 2010 bzw.
1. September 201 1 eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 davon aus, dass der medizinische Endzustand hinsichtlich der soma tischen Beschwerden, soweit überhaupt unf allkausal , eingetreten sei . Damit sei der Fall abzuschliessen, womit ein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung entfalle. Sodann sei in Bezug auf den Bruxismus, bei dem es sich um ein psychisches Leiden handle, die Adäquanz zu verneinen ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelt in der Beschwerde einige im Z.___ -Gutachten resp. im
Einspracheentscheid ge troffene Feststellungen als unrichtig. Sie hält im Wesentlichen dafür, dass ihr aufgrund des Zervikalsyndroms und des Bruxismus weiterhin Leistungen auszurichten seien ( Urk. 1). 3.
Im Z.___ -Gutachten vom 9. März 2012 ( Urk. 9/M23) wurde ein Status nach Radi usfraktur links nach Sturz am 1 6. August 20 03, ein Verdacht auf einen Status nach Läsion des Fibrocartilagotriangularis -Komplexes links, ein Status nach
bikondylärer mehrfragmentärer
Tibialuxationsfraktur links am 2 9. August 2008 sowie ein Zervikalsyndrom diagnostiziert . Letzteres wurde als unfallfremd beurteilt
( S. 1 4 ) . In der angestammten Tätigkeit sowie für entsprechende Ver weis tätigkeiten wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attes tiert
( S. 1 8 ) . Eine weitere Heilbehandlung zur namhaften Verbesserung des Gesund heits zustandes wurde als nicht notwendig erachtet. Eine weitere Verbesserung der geringen Knie- und Handg elenksbeschwerden sei nicht zu erwarten. Bezüg lich des unfallfremden Zervikalsyndroms , welches sich durch gelegentliche Schulter-Nacken-Schmerzen manifestiere, sei eine Physiotherapie insofern sinnvoll, als der jetzige gute Zustand stabil gehalten werden könne
( S. 1 9 ) . Nach den beiden Unfällen habe die Beschwerdeführerin jeweils eine Anpassungs störung entwickelt, die sich aber zurückgebildet h ab
e. Eine kodierbare psychi atrische Störung bestehe nicht
( S. 2 3 ) . Einen relevanten Integritätsschaden ver neinten die Gutachter ( S. 25 f . ) . 4. 4.1
Da s
Z.___ - Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a; vgl. E. 1.5 hievor ) . Daraus geht hervor, dass der medizinische Endzustand eingetreten und von einer weiteren Heilbe handlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden kann. Mit dieser Beurte ilung korrespondiert die Tatsache , dass die Beschwerdeführerin - abgese hen von einem siebentägigen Unterbruch - bereits seit 1. August 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, weshalb der Fall abzu schliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ist.
Dass die Befindlichkeit der Beschwerdeführer in durch Heilbehandlungen, etwa durch Physiotherapie, stabil isiert oder gar noch etwas verbessert werden kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (E. 1.3 hievor ) . Denn eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes lässt sich dadurch nicht erreichen. Dies scheint die Beschwerdefüh rerin zu verkennen. 4.2
Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht , was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte . Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallab schluss Heilbehandlungskosten übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. 4.3
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob das Zervikalsyndrom unfallkausal oder unfallfremd ist ,
ohne Relevanz. Angesichts ihrer Ausführungen in der Beschwer de ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass
d ie Z.___ -Gut achter das Zervikalsyndrom als unfallfremd beurteilten, weil dieses bei ansons ten normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule klinisch diffus ist ( Urk. 9/M23 S. 11). Eine davon abweichende ärztliche Einschätzung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass das Zervikalsyndrom erst nach dem Unfall auftrat , auf eine Unfallkausalität. Allein dieser Umstand ist jedoch zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhan gs praxisgemäss unzureichend (vgl. BGE 119 V 341 f. E . 2b/ bb ). Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob die Flexion resp. Extension des linken Knies uneingeschränkt ist, wie die Z.___ -Gutachter feststellten ( Urk. 9/M23 S. 11), oder diesbezüglich eine Ein schränkung besteht ( Urk. 1 S. 4). Denn eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist damit nicht verbunden. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Zahnbehandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die Zahn schäden als Folge des Bruxismus ( Urk. 1 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang weist sie zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich beab sichtigt e
( Urk. 3/2, Urk. 9/M23 S. 1) , ein zahnmedizinisches Gutachten in Auf trag zu geben.
Auf d ie Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden. Den Angaben des behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent . A.___ , vom 2 6. September 2011, ist zu entnehmen, dass keine unbehandelten defekten oder parodontal geschädigten Zähne bestehen und dass er keine unfallbedingte Befunde erhob ( Urk. 9/M22). Offenbar fand denn auch seit geraumer Zeit keine aktive ärztlic he Behandlung mehr statt (vgl. Urk. 9/A52). 5.2
O b der Bruxismus eine Folge des Unfalls vom 1 6. August 2003 darstellt, kann offen bleiben. Denn ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 4.3) . Da es sich beim Bruxismus um ein psychisches Geschehen handelt ( Dilling / Mom bou r /Schmidt, Hr sg. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10, 9. Auflage, Bern 2014, S. 235) , beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Ist ein Unfall als mittel schwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Un falls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmit telbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bezie hungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung ein zubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung be sonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson dere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulö sen,
unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauer schmer zen , ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ). 5.3
Ein Sturz beim Tennis spielen ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U
2/07 ] als leicht zu qualifizieren (BGE 115 V 133 E. 6a) . Dass die Beschwerde führerin bei diesem Sturz Unter- und Oberkiefer aufeinander gesch lagen hatte, was zum Zahnsch aden führte , ändert an dieser Qualifikation nichts (vgl. Bun desgerichtsurteil 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E. 5.2, Urteil des Eidge nössische n Versicherungsgericht s U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2). So fern die Beschwerdeführerin aus den aus dem Unfall resultierenden Folgen auf einen schweren Unfall schliesst ( Urk. 1), übersieht sie, dass sich die Einteilung der Unfälle anhand des augenfälligen Geschehensablaufs und nicht anhand der Unfallfolgen bestimmt.
Angesichts dessen, dass es sich beim dem von der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2003 erlittenen Sturz um einen leichten Unfall handelt, ist die Adä quanz der psychischen Leiden zum Unfallereignis ohne Weiteres zu verneinen. 5.4
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu ver neinen. Diesfalls wäre zu der e n Bejahung notwendig, dass eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kri terien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 E .
6b/ bb ). Die Prüfung der einzelnen Kriterien hat nur bezüglich des ersten Unfalls erfolgen, da der Bruxismus, wenn überhaupt, mit diesem im Zusam menhang steht.
D er Unfall ereignete sich weder u nter dramatischen Umstän den, noch war er besonders eindrücklich. Die Be schwerdeführerin erlitt keine schweren Verlet zungen und auch nicht solche, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psy chische Fehlentwicklu ng auszulösen. V on einer ärztlichen Fehlb ehandlung, wel che die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, kann keine Rede sein. Ab 2. Dezember 2003 war die Beschwerdeführerin wieder zu 25 % arbeitsfähig. A b 1 1. März 2004, also rund sieben Monate nach dem Unfall , bestand bereits wie der eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine erhebliche Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit liegt somit nicht vor.
Ebens owenig kann von einer unge wöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespr ochen werden. Zwar wurden nach dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit physiotherapeutische Massnahmen weitergeführt (vgl. Urk. 9/A31 S. 2) , was a ber vorliegend unerheb lich ist, weil dadurch keine wesentliche Verbesserung des Ges undheitszustands bzw. der Arbei tsfähigkeit mehr bewirkt wurde. Aus der blossen Dauer der ärztli chen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen wer den. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fall abschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV N
r. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Zwar traten aufgrund der Ruhigstellung des linken Arms mittels Gips ein Morbus Sudeck und eine Frozen
Shoulder auf. Jedoch klangen diese Leiden innert eines Jahres wieder ab und spielten in der Folge keine Rolle mehr, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.6). Aus diesem Grund vermögen sie auch nicht das Kri terium der körperlichen Dauerschmerzen zu begründen. In diesem Zusammen hang hat sodann das diffuse, muskulär bedingte Zervikalsyndrom , sofern über haupt unfallkausal, ausser Acht zu bleiben ( vgl. Bundesge richturteil 8C_396/09 vom 2 3. September 2009 E. 4.5.3). Damit ergibt sich, dass kein massgebendes Kriterium erfüllt ist. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 4. Oktober 2011 Leistungen für Zahnbehandlun gen erbrachte ,
nichts zu ihren Gunsten ableiten ( Urk. 1 S. 4). Eine Bindungs wirkung insofern , als die Beschwerdegegnerin deswegen auch künftig Leistun gen zu übernehmen hätte, folgt daraus keineswegs. 5.5
Ein relevanter Integritätsschaden besteht nicht und mithin auch kein Anspruch auf eine Integr itätsentschädigung , was insoweit unbestritten ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger