Sachverhalt
1.
Der 1961 im Y.___ geborene X.___, Betreiber eines Auto handels (Urk. 3/4-5) und am 21. November 2009 in einen bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Auffahrunfall
(Urk. 8/S1-S24) verwickelt gewesen, zeigte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Scha denmeldung vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/Z2) an, dass er sich am 5. Mai 2010 während eines Ferienaufenthaltes in seinem Heimatland bei einem Sturz mit dem Roller insbesondere am linken Arm verletzt habe. Die Diagnose der ihn ab dem 25. Mai 2010 ambulant behandelnden Ärzte des Z.___ lautete auf eine Radiusköpfchenfraktur
und eine S c aphoid fraktur, jeweils
wenig disloziert, sowie
nicht dislozierte Fraktur en
der
Os sa
pis i f orme und ha matum (Urk. 8/ZM1).
Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Urk. 8/Z65) entschied die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG, dass sie an der am 1. April 2011 (Urk. 8/Z48) formlos mitgeteilten Einstellung der Taggeldleistungen per 3 1. März 2011 festhalte, je doch
weiterhin
für die Kosten der notwendigen B ehandlung aufkommen werde . Die dagegen am 21. September 2012 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/Z67) wies sie mit Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Hier gegen erhob X.___
am 11. September 2013 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien über den 31. März 2011 hinaus die versicherten Leistungen zu erbringen. Even tualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des beruflichen Arbeitsbereiches durch eine unabhängige Stelle an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zu rückzuweisen .
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
schloss in ihrer
Be schwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwer de . Am 24. September 2014 (Urk. 13) nahm der Beschwerdeführer zu den im Verwaltungsverfahren beigezogenen und ihm mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebrachten Akten der SUVA (Urk. 8/S1-S24) Stel lung . Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 24. Oktober 2014 (Urk. 16) vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeits un fä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Tag geld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.3
Ein weiteres Leistungserfordernis für den Taggel danspruch ist, wenn in Art . 16 UVG auch nicht ausdrücklich erwähnt, das Vorliegen eines wirtschaftli chen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultie rende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchs berechtigt i st (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 damit, dass dem Beschwerdeführer ihren medizinischen A bklä rungen
zufolge Tätigkeiten ohne grössere Belastung der linken Hand spätestens ab dem 1. April 2011 uneingeschränkt zumutbar seien. Da er im angestammten Beruf
als Autohändler wenn überhaupt, dann nur äusserst selten und unregel mässig manuelle Arbeiten verrichten müsse und diese für seine effektive alltäg liche Arbeit nicht ins Gewicht fielen, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, was einem weiteren Taggeldanspruch entgegenstehe
(Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 1 6). 2.2
D er Beschwerdeführer hielt dafür, in Bezug auf de n medizinischen Sachverhalt könne auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 unten). Dagegen verkenne sie, dass – wie er wiederholt zum Ausdruck ge bracht habe – seine angestammte Tätigkeit im
Autohandel einen erheblichen Anteil a n manuellen Arbeiten beinhalte und er diese unfallbedingt nicht mehr verrichten könne (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13). 3.
Prozessthema bildet die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 201 1. Dabei steht mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit ohne grössere Bel as tungen der linken Hand zumindest
seit dem Zeitpunkt der Leistungsein stellung voll arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 11, Urk. 2 S. 6 f.).
Diesbe züglich
ist auf die fachkundige Einschätzung des von der Beschwerde gegnerin konsiliarisch beigezogenen Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, spez iell Handchirur gie (Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2010 und er gänzende Stellungnahme vom
28. März 2011, Urk . 8/ZM13- ZM14) zu verwe i sen, welche gestützt wird durch den Bericht von Dr. med . B.___, Oberarzt Kli nik für Hand- und Plastische Chirurg ie, Z.___, vom 15. April 2011 (Urk. 8/ZM18) .
Die anderslautende Bewertung von med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wonach für leichte Verweisungst ätigkeiten und die bisherige Tä tigkeit als Autohändler nurmehr eine hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 8/ZM19), vermag hieran keine Zweifel zu wecken. Der Hausarzt begründete seine Einschätzung des beruflichen Leistungs vermögens nicht hinreichend nachvollziehbar und berücksichtigte dabei auch die Rückenbeschwerden, welche indes unbestrittenermassen keine Folge des Un fall e s vom 5. Mai 2010 dar ste llen. Immerhin aber wird aus seiner Arbeitsfähig keitseinschätzung ersichtlich, dass er den angestammten Beruf des Beschwerde führers als körperlich leichter Natur einstuft. 4.
4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls inwie weit de r Beschwerdeführer auf grund der Unfallfolgen an der linken Hand in seiner angestammte n
Tätigkeit einge schränkt ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere umstritten, in wel chem Ausmass er
als Autohändler
ihm unfallbedingt nicht mehr zumutbare manuell belastende A r beiten
aus zu führen hat . 4.2
4.2.1
Hierzu ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstabklärung der SUVA vom
19. Januar 2010 (Rapport vom selben Datum,
Urk. 8/S11 S. 3) – mithin
noch vor dem hier
in Frage ste henden Unfall ereignis – zu Protokoll gab, zusammen mit zwei Mitarbeite nden
ausschliesslich Autohandel (Kauf und Verkauf von Autos über Inserate, Intern et oder ab Platz) zu betreiben, wobei er selber an den Fahrzeugen keine manuellen Arbeiten verrichte. Dies überlasse er Fachpersonen anderer Firmen, mit denen er zusammenarbeite. Er arbeite vor wiegend in seinem Verkaufsbüro und sei h aupt sächlich sitzend tätig, z wischendurch gehe er auf Autokauf. Ausser dem zeige er a uf dem Firmengelände die Fahrzeuge a n Interessenten und begleite diese auch auf Probefahr ten . Bei der Ausübung seine s
Berufes sei er keinen körperlichen Tätigkeiten ausgesetzt. 4.2.2
A m 24. September 2010 erklärte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort g e genüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 27. Sep tember 2010, Urk. 8/Z16 S. 4 Ziff. 8), dass er ausschliesslich im Autoexport tätig sei. Er
sehe sich nach Fahrzeugen für den Export um, lasse diese zu sich bringen oder hole diese ab und stelle sie auf einem seiner beiden Plätze in D.___ und E.___ aus. Da aktuell nicht mehr viele Exportfahrzeuge über das Inter net zu finden seien, arbeite er vermehrt mit Garagen zusammen. Neben den Verkaufsgesprächen vor Ort müsse er die Autos je nach Situation auch etwas zurechtmachen, beispielsweise eine Batterie auswechseln oder Pneus herumtra gen. Es komme auch vor, dass er helfe, Autos anzustossen. Während er f ür den Platz in E.___ einen fest angestellten Mitarbeiter habe, beschäftige er in D.___ jemand en auf Abruf . 4.2.3
A nlässlich der Arbeitsplatzabklärung
vom 25. Februar 2011 (Bericht vom selben Datum, Urk. 8/Z42 S. 2 f.) berichtete der Beschwerdeführer gegenüber der Scha deninspektorin
der Beschwerdegegnerin, am Hauptstandort in E.___
seien zirka 570 Fahrzeuge parkiert, welche jedoch nicht alle ihm gehörten, da er den Platz mit drei anderen Autohändlern teile. Er verfüge über einen kleinen, mit zwei Arbeitsplätzen ausgestatteten Verkaufsraum, in welchem die adminis trati ven Arbeiten erledigt und längere Verkaufsgespräche geführt würden. Bis vor zirka fünf bis sechs Monaten habe er vis-à-vis des Verkaufsraum e s eine kleine Werkstatt betrieben, wo er die Batteri e- und Radwechsel vorgenommen habe. Seit der Aufgabe der Werkstatt infolge der gesundheitlichen Beschwerden führe er diese Arbeiten nun in der Waschanlage aus, welche sich neben dem Ver kaufsbüro befinde. Er beschäftige einen Verkäufer und erhalte für grössere und schwerere Arbeiten wie etwa das Stossen eines Fahrzeuges auch Hilfe von sei nen Kollegen auf dem Platz. An seinem Zweitstandort in D.___ sei nie mand zugegen . Er habe seine Telefonnummer hinterlegt, damit sein Verkäufer zu r Kund schaft
hinfahren oder
mit ihr
einen Termin vereinbaren könne.
Die zum Export bestimmten Fahrzeuge
– es handle sich vorwiegend um schrott reife alte Autos mit meist über 200'000 Ki lometern und einem Wert von einigen hundert Franken – würden von den Kunden meist direkt vorbeigebracht, ande renfalls hole er sie ab. Ein Ankaufsgespräch dauere rund zwei Minuten. Die Verträge fülle er handschriftlich auf einem vorbereiteten Formular aus, nach dem er zweimal mit dem C omputer Schwierigkeiten gehabt und alle Daten ver loren habe. Pro Tag kämen zwei bis drei Autotransporter vorbei, welche die Fahrzeuge ins Ausland überführ t e n . Das Aufladen auf den Transporter überne h me der Chauffeur, gelegentlich helfe er mit, insbesondere dann, wenn ein Auto nicht mehr fahrbar sei . Dabei kämen er und die anderen Autohändler sich ge genseitig zu Hilfe .
Eigentliche Reparaturen führe er nicht aus. Teilweise montie re er an den Autos Aluminiumfelgen oder wechsle Reifen und Batterie aus, da die Garage f ür solche Handgriffe Fr. 20.--
verlange und er sich diese Kosten spa ren könne . Er müsse nicht wiederholt schwere Lasten heben oder herumtra gen und auch nicht die ganze Zeit Autos herumstossen. Dies komme zwischen durch aber immer mal wieder vor. Die Häufigkeit solcher Arbeiten sei schwan kend und vom Arbeitstag abhängig. Administrative Arbeiten gebe es eigentlich kaum. Die Geschäftsabschlüsse überge b e er einem Buchhalter . Er habe keine re gelmässigen Arbeitszeiten und arbeite je nach Lust und Laune (S. 3).
Nach dem Unfall vom 5. Mai 2010 habe er keine Massnahmen zur Weiterführung und Er haltung des Betriebes getroffen, a lles laufe noch gleich ab. Er habe wegen sei ne s Aus fall es niemanden einstel len müssen und das Geschäft laufe gut
(S. 4 oben). Konfrontiert mit seinen Aussagen gegenüber dem Aussendienst der SUVA vom 19. Januar 2010 (E. 4.2.1) erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals keine weiteren Mitarbeitenden beschäftigt habe und seither keine Ver änderungen ein getreten seien. Er habe keine schwere Arbeit und müsse nicht wiederholt schwer heben oder dergleichen (S.
5 oben). 4 .3
4.3.1
Nach der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf bezüg lich der i m Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler
anfallenden Arbeiten unterschiedlich geäussert. Während er anlässlich der Aussendienstab klärung der SUVA vom
19. Januar 2010 (E. 4.2.1) das Ausführen von manuellen Tätigkeiten noch gänzlich verneint hatte, erklärte er am 24. September 2010 (E. 4.2.2) und 25. Februar 2011 (E. 4.2.3) gegenüber der Schadenins pektorin der Beschwerdegegnerin, dass er gewisse manuelle Verrichtungen vornehme . In der konsiliarischen U ntersuchung durch Dr. A.___ von Ende 2010 konstatierte der Beschwerdeführer, dass die manuellen Arbeiten rund die Hälfte
seiner
Gesamt tätigkeit ausmachten (Urk. 8/ZM13 S. 4) .
D iesen Standpunkt bekräftigte er nach der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 (Schreiben vom 1. April 2011, Urk. 8/Z48) wiederholt gegenüber der Beschwerdegegnerin und machte einen erheblichen Anteil an manuellen Arbeiten geltend (Urk. 8/Z50, Urk. 8/Z52, Urk. 8/Z54, Urk. 8/Z61 S. 2, Urk. 8/Z67). 4.3.2
Bei sich widersprechenden Angaben stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kön nen (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kommt deswegen der initialen
Schilderung des Beschwerdeführers mit Blick auf das
umstrittene
P rofil seine r angestammten Tätigkeit
besondere Beweiskraft zu. Gestützt auf seine an fängli che Darstellung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die manuellen Arbeiten, welche die Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität übersteigen, nur einen unbedeutenden Teil der Gesamttätigkeit des Beschwerde führers als Autohändler ausmachen . Die Umstände
– es handelt sich vorwiegend um für den Export bestimmte schrottreife Gebrauchtwagen von nur geringem Wert (E. 4.2.3), sodass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer da ran nennenswerte Instandsetzungsarbeiten vornehmen sollte – sprechen denn auch dafür, dass diese Aussage der Wirklichkeit entspricht .
Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf die Unterstützung der ande ren Autohändler zurückgreifen kann.
Demzufolge fehlt es (spätestens) ab
Ende März 2011 an einer durch den Unfall vom 5. Mai 2010 bedingte n relevanten Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Sachver haltsdarstellungen des Aussendienstmitarbeiters der SUVA (Rapport vom 19. Januar 2010) und der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Berichte vom 24. September 2010 und 25. Februar 2011) bestreitet (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13), erscheint dies als we nig glaub haft
respektive als reine Schutzbehauptung. Zum einen ist nicht er sichtlich, aus welchem Grund die beiden Mitarbeitenden der SUVA und der Be schwerdegegnerin
die Aussagen des Beschwerde führers unabhängig vonei nan der unzutreffend, aber im Wesentlichen gleichlautend protokolliert haben soll ten. Zum anderen hat
der Beschwerdeführer de n Rapport der SUVA vom 19. Ja nuar 2010 gegengelesen und unterzeichnet (Urk. 8/S11 S. 4 unten). Wenn er in seiner Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 13) behauptet, er habe gegenüber der SUVA nie konkrete Angaben über seine eigentlichen Tätigkeiten machen müssen und sei dazu auch nie eingehend befragt worden, so ist dies offensicht lich aktenwidrig und an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung liegend zu betrachten, deren Überschreitung nach Art. 61
lit . a ATSG die Kos ten pflicht nach sich ziehen würde. 4.3.3
Überdies fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der sich aus Art. 6 Satz 1 ATSG ergebende n
Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung en soll en nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die v ersicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder ve rmindern kann (BGE 114 V 281 E. 3a mit Hinweis). Mithin hat er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die zumutbaren schadenmindernden Massnahmen zu treffen, wobei aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer (Urk. 3/5) etwa von ihm erwartet wird, dass er Anpassungen in der Organisation und im Betriebsablauf vornimmt und so sein persönliches
Tätigkeitsfeld derart verlagert, dass nicht er die ihm
unfallbedingt nicht mehr zumutbaren belastenden manuellen Arbeiten besorgen muss .
Eigenen Angaben zufolge (E. 4.2.3) hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
5. Mai 2010 keine solchen Anpassungen getroffen, wobei der anhaltend gute Geschäftsgang offenbar auch keinen Anlass dazu gab. Insofern erscheint es als fraglich, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden bestand und es dem Be schwerdeführer trotz seiner zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversiche rung ausschli essenden Verdienst zu erzielen (E. 1.3) . Diese Frage kann indes mit Blick darauf, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende März 2011 erfolgte, offen bleiben. 4.3. 4
Von weiteren Erhebungen, insbesondere der beantragte n Abklärung betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch eine neutrale Stelle (Urk. 1 S. 2 und S. 8), sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124
V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d). 5.
Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2), mit welchem ein über Ende März 2011 hinausgehende r Taggelda nspruch ver neint wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1961 im Y.___ geborene X.___, Betreiber eines Auto handels (Urk. 3/4-5) und am 21. November 2009 in einen bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Auffahrunfall
(Urk. 8/S1-S24) verwickelt gewesen, zeigte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Scha denmeldung vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/Z2) an, dass er sich am 5. Mai 2010 während eines Ferienaufenthaltes in seinem Heimatland bei einem Sturz mit dem Roller insbesondere am linken Arm verletzt habe. Die Diagnose der ihn ab dem 25. Mai 2010 ambulant behandelnden Ärzte des Z.___ lautete auf eine Radiusköpfchenfraktur
und eine S c aphoid fraktur, jeweils
wenig disloziert, sowie
nicht dislozierte Fraktur en
der
Os sa
pis i f orme und ha matum (Urk. 8/ZM1).
Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Urk. 8/Z65) entschied die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG, dass sie an der am 1. April 2011 (Urk. 8/Z48) formlos mitgeteilten Einstellung der Taggeldleistungen per
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeits un fä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Tag geld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
E. 1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
E. 1.3 Ein weiteres Leistungserfordernis für den Taggel danspruch ist, wenn in Art . 16 UVG auch nicht ausdrücklich erwähnt, das Vorliegen eines wirtschaftli chen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultie rende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchs berechtigt i st (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 damit, dass dem Beschwerdeführer ihren medizinischen A bklä rungen
zufolge Tätigkeiten ohne grössere Belastung der linken Hand spätestens ab dem 1. April 2011 uneingeschränkt zumutbar seien. Da er im angestammten Beruf
als Autohändler wenn überhaupt, dann nur äusserst selten und unregel mässig manuelle Arbeiten verrichten müsse und diese für seine effektive alltäg liche Arbeit nicht ins Gewicht fielen, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, was einem weiteren Taggeldanspruch entgegenstehe
(Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 1
E. 3 1. März 2011 festhalte, je doch
weiterhin
für die Kosten der notwendigen B ehandlung aufkommen werde . Die dagegen am 21. September 2012 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/Z67) wies sie mit Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Hier gegen erhob X.___
am 11. September 2013 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien über den 31. März 2011 hinaus die versicherten Leistungen zu erbringen. Even tualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des beruflichen Arbeitsbereiches durch eine unabhängige Stelle an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zu rückzuweisen .
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
schloss in ihrer
Be schwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwer de . Am 24. September 2014 (Urk. 13) nahm der Beschwerdeführer zu den im Verwaltungsverfahren beigezogenen und ihm mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebrachten Akten der SUVA (Urk. 8/S1-S24) Stel lung . Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 24. Oktober 2014 (Urk. 16) vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Satz 1 ATSG ergebende n
Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung en soll en nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die v ersicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder ve rmindern kann (BGE 114 V 281 E. 3a mit Hinweis). Mithin hat er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die zumutbaren schadenmindernden Massnahmen zu treffen, wobei aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer (Urk. 3/5) etwa von ihm erwartet wird, dass er Anpassungen in der Organisation und im Betriebsablauf vornimmt und so sein persönliches
Tätigkeitsfeld derart verlagert, dass nicht er die ihm
unfallbedingt nicht mehr zumutbaren belastenden manuellen Arbeiten besorgen muss .
Eigenen Angaben zufolge (E. 4.2.3) hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
5. Mai 2010 keine solchen Anpassungen getroffen, wobei der anhaltend gute Geschäftsgang offenbar auch keinen Anlass dazu gab. Insofern erscheint es als fraglich, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden bestand und es dem Be schwerdeführer trotz seiner zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversiche rung ausschli essenden Verdienst zu erzielen (E. 1.3) . Diese Frage kann indes mit Blick darauf, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende März 2011 erfolgte, offen bleiben. 4.3. 4
Von weiteren Erhebungen, insbesondere der beantragte n Abklärung betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch eine neutrale Stelle (Urk. 1 S. 2 und S. 8), sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124
V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d). 5.
Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2), mit welchem ein über Ende März 2011 hinausgehende r Taggelda nspruch ver neint wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00204 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 im Y.___ geborene X.___, Betreiber eines Auto handels (Urk. 3/4-5) und am 21. November 2009 in einen bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Auffahrunfall
(Urk. 8/S1-S24) verwickelt gewesen, zeigte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Scha denmeldung vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/Z2) an, dass er sich am 5. Mai 2010 während eines Ferienaufenthaltes in seinem Heimatland bei einem Sturz mit dem Roller insbesondere am linken Arm verletzt habe. Die Diagnose der ihn ab dem 25. Mai 2010 ambulant behandelnden Ärzte des Z.___ lautete auf eine Radiusköpfchenfraktur
und eine S c aphoid fraktur, jeweils
wenig disloziert, sowie
nicht dislozierte Fraktur en
der
Os sa
pis i f orme und ha matum (Urk. 8/ZM1).
Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Urk. 8/Z65) entschied die Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG, dass sie an der am 1. April 2011 (Urk. 8/Z48) formlos mitgeteilten Einstellung der Taggeldleistungen per 3 1. März 2011 festhalte, je doch
weiterhin
für die Kosten der notwendigen B ehandlung aufkommen werde . Die dagegen am 21. September 2012 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/Z67) wies sie mit Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Hier gegen erhob X.___
am 11. September 2013 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien über den 31. März 2011 hinaus die versicherten Leistungen zu erbringen. Even tualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des beruflichen Arbeitsbereiches durch eine unabhängige Stelle an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zu rückzuweisen .
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
schloss in ihrer
Be schwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwer de . Am 24. September 2014 (Urk. 13) nahm der Beschwerdeführer zu den im Verwaltungsverfahren beigezogenen und ihm mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebrachten Akten der SUVA (Urk. 8/S1-S24) Stel lung . Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 24. Oktober 2014 (Urk. 16) vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeits un fä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Tag geld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.3
Ein weiteres Leistungserfordernis für den Taggel danspruch ist, wenn in Art . 16 UVG auch nicht ausdrücklich erwähnt, das Vorliegen eines wirtschaftli chen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultie rende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchs berechtigt i st (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 damit, dass dem Beschwerdeführer ihren medizinischen A bklä rungen
zufolge Tätigkeiten ohne grössere Belastung der linken Hand spätestens ab dem 1. April 2011 uneingeschränkt zumutbar seien. Da er im angestammten Beruf
als Autohändler wenn überhaupt, dann nur äusserst selten und unregel mässig manuelle Arbeiten verrichten müsse und diese für seine effektive alltäg liche Arbeit nicht ins Gewicht fielen, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, was einem weiteren Taggeldanspruch entgegenstehe
(Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 1 6). 2.2
D er Beschwerdeführer hielt dafür, in Bezug auf de n medizinischen Sachverhalt könne auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 unten). Dagegen verkenne sie, dass – wie er wiederholt zum Ausdruck ge bracht habe – seine angestammte Tätigkeit im
Autohandel einen erheblichen Anteil a n manuellen Arbeiten beinhalte und er diese unfallbedingt nicht mehr verrichten könne (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13). 3.
Prozessthema bildet die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 201 1. Dabei steht mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit ohne grössere Bel as tungen der linken Hand zumindest
seit dem Zeitpunkt der Leistungsein stellung voll arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 11, Urk. 2 S. 6 f.).
Diesbe züglich
ist auf die fachkundige Einschätzung des von der Beschwerde gegnerin konsiliarisch beigezogenen Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, spez iell Handchirur gie (Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2010 und er gänzende Stellungnahme vom
28. März 2011, Urk . 8/ZM13- ZM14) zu verwe i sen, welche gestützt wird durch den Bericht von Dr. med . B.___, Oberarzt Kli nik für Hand- und Plastische Chirurg ie, Z.___, vom 15. April 2011 (Urk. 8/ZM18) .
Die anderslautende Bewertung von med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wonach für leichte Verweisungst ätigkeiten und die bisherige Tä tigkeit als Autohändler nurmehr eine hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 8/ZM19), vermag hieran keine Zweifel zu wecken. Der Hausarzt begründete seine Einschätzung des beruflichen Leistungs vermögens nicht hinreichend nachvollziehbar und berücksichtigte dabei auch die Rückenbeschwerden, welche indes unbestrittenermassen keine Folge des Un fall e s vom 5. Mai 2010 dar ste llen. Immerhin aber wird aus seiner Arbeitsfähig keitseinschätzung ersichtlich, dass er den angestammten Beruf des Beschwerde führers als körperlich leichter Natur einstuft. 4.
4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls inwie weit de r Beschwerdeführer auf grund der Unfallfolgen an der linken Hand in seiner angestammte n
Tätigkeit einge schränkt ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere umstritten, in wel chem Ausmass er
als Autohändler
ihm unfallbedingt nicht mehr zumutbare manuell belastende A r beiten
aus zu führen hat . 4.2
4.2.1
Hierzu ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstabklärung der SUVA vom
19. Januar 2010 (Rapport vom selben Datum,
Urk. 8/S11 S. 3) – mithin
noch vor dem hier
in Frage ste henden Unfall ereignis – zu Protokoll gab, zusammen mit zwei Mitarbeite nden
ausschliesslich Autohandel (Kauf und Verkauf von Autos über Inserate, Intern et oder ab Platz) zu betreiben, wobei er selber an den Fahrzeugen keine manuellen Arbeiten verrichte. Dies überlasse er Fachpersonen anderer Firmen, mit denen er zusammenarbeite. Er arbeite vor wiegend in seinem Verkaufsbüro und sei h aupt sächlich sitzend tätig, z wischendurch gehe er auf Autokauf. Ausser dem zeige er a uf dem Firmengelände die Fahrzeuge a n Interessenten und begleite diese auch auf Probefahr ten . Bei der Ausübung seine s
Berufes sei er keinen körperlichen Tätigkeiten ausgesetzt. 4.2.2
A m 24. September 2010 erklärte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort g e genüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 27. Sep tember 2010, Urk. 8/Z16 S. 4 Ziff. 8), dass er ausschliesslich im Autoexport tätig sei. Er
sehe sich nach Fahrzeugen für den Export um, lasse diese zu sich bringen oder hole diese ab und stelle sie auf einem seiner beiden Plätze in D.___ und E.___ aus. Da aktuell nicht mehr viele Exportfahrzeuge über das Inter net zu finden seien, arbeite er vermehrt mit Garagen zusammen. Neben den Verkaufsgesprächen vor Ort müsse er die Autos je nach Situation auch etwas zurechtmachen, beispielsweise eine Batterie auswechseln oder Pneus herumtra gen. Es komme auch vor, dass er helfe, Autos anzustossen. Während er f ür den Platz in E.___ einen fest angestellten Mitarbeiter habe, beschäftige er in D.___ jemand en auf Abruf . 4.2.3
A nlässlich der Arbeitsplatzabklärung
vom 25. Februar 2011 (Bericht vom selben Datum, Urk. 8/Z42 S. 2 f.) berichtete der Beschwerdeführer gegenüber der Scha deninspektorin
der Beschwerdegegnerin, am Hauptstandort in E.___
seien zirka 570 Fahrzeuge parkiert, welche jedoch nicht alle ihm gehörten, da er den Platz mit drei anderen Autohändlern teile. Er verfüge über einen kleinen, mit zwei Arbeitsplätzen ausgestatteten Verkaufsraum, in welchem die adminis trati ven Arbeiten erledigt und längere Verkaufsgespräche geführt würden. Bis vor zirka fünf bis sechs Monaten habe er vis-à-vis des Verkaufsraum e s eine kleine Werkstatt betrieben, wo er die Batteri e- und Radwechsel vorgenommen habe. Seit der Aufgabe der Werkstatt infolge der gesundheitlichen Beschwerden führe er diese Arbeiten nun in der Waschanlage aus, welche sich neben dem Ver kaufsbüro befinde. Er beschäftige einen Verkäufer und erhalte für grössere und schwerere Arbeiten wie etwa das Stossen eines Fahrzeuges auch Hilfe von sei nen Kollegen auf dem Platz. An seinem Zweitstandort in D.___ sei nie mand zugegen . Er habe seine Telefonnummer hinterlegt, damit sein Verkäufer zu r Kund schaft
hinfahren oder
mit ihr
einen Termin vereinbaren könne.
Die zum Export bestimmten Fahrzeuge
– es handle sich vorwiegend um schrott reife alte Autos mit meist über 200'000 Ki lometern und einem Wert von einigen hundert Franken – würden von den Kunden meist direkt vorbeigebracht, ande renfalls hole er sie ab. Ein Ankaufsgespräch dauere rund zwei Minuten. Die Verträge fülle er handschriftlich auf einem vorbereiteten Formular aus, nach dem er zweimal mit dem C omputer Schwierigkeiten gehabt und alle Daten ver loren habe. Pro Tag kämen zwei bis drei Autotransporter vorbei, welche die Fahrzeuge ins Ausland überführ t e n . Das Aufladen auf den Transporter überne h me der Chauffeur, gelegentlich helfe er mit, insbesondere dann, wenn ein Auto nicht mehr fahrbar sei . Dabei kämen er und die anderen Autohändler sich ge genseitig zu Hilfe .
Eigentliche Reparaturen führe er nicht aus. Teilweise montie re er an den Autos Aluminiumfelgen oder wechsle Reifen und Batterie aus, da die Garage f ür solche Handgriffe Fr. 20.--
verlange und er sich diese Kosten spa ren könne . Er müsse nicht wiederholt schwere Lasten heben oder herumtra gen und auch nicht die ganze Zeit Autos herumstossen. Dies komme zwischen durch aber immer mal wieder vor. Die Häufigkeit solcher Arbeiten sei schwan kend und vom Arbeitstag abhängig. Administrative Arbeiten gebe es eigentlich kaum. Die Geschäftsabschlüsse überge b e er einem Buchhalter . Er habe keine re gelmässigen Arbeitszeiten und arbeite je nach Lust und Laune (S. 3).
Nach dem Unfall vom 5. Mai 2010 habe er keine Massnahmen zur Weiterführung und Er haltung des Betriebes getroffen, a lles laufe noch gleich ab. Er habe wegen sei ne s Aus fall es niemanden einstel len müssen und das Geschäft laufe gut
(S. 4 oben). Konfrontiert mit seinen Aussagen gegenüber dem Aussendienst der SUVA vom 19. Januar 2010 (E. 4.2.1) erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals keine weiteren Mitarbeitenden beschäftigt habe und seither keine Ver änderungen ein getreten seien. Er habe keine schwere Arbeit und müsse nicht wiederholt schwer heben oder dergleichen (S.
5 oben). 4 .3
4.3.1
Nach der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf bezüg lich der i m Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler
anfallenden Arbeiten unterschiedlich geäussert. Während er anlässlich der Aussendienstab klärung der SUVA vom
19. Januar 2010 (E. 4.2.1) das Ausführen von manuellen Tätigkeiten noch gänzlich verneint hatte, erklärte er am 24. September 2010 (E. 4.2.2) und 25. Februar 2011 (E. 4.2.3) gegenüber der Schadenins pektorin der Beschwerdegegnerin, dass er gewisse manuelle Verrichtungen vornehme . In der konsiliarischen U ntersuchung durch Dr. A.___ von Ende 2010 konstatierte der Beschwerdeführer, dass die manuellen Arbeiten rund die Hälfte
seiner
Gesamt tätigkeit ausmachten (Urk. 8/ZM13 S. 4) .
D iesen Standpunkt bekräftigte er nach der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 (Schreiben vom 1. April 2011, Urk. 8/Z48) wiederholt gegenüber der Beschwerdegegnerin und machte einen erheblichen Anteil an manuellen Arbeiten geltend (Urk. 8/Z50, Urk. 8/Z52, Urk. 8/Z54, Urk. 8/Z61 S. 2, Urk. 8/Z67). 4.3.2
Bei sich widersprechenden Angaben stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kön nen (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kommt deswegen der initialen
Schilderung des Beschwerdeführers mit Blick auf das
umstrittene
P rofil seine r angestammten Tätigkeit
besondere Beweiskraft zu. Gestützt auf seine an fängli che Darstellung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die manuellen Arbeiten, welche die Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität übersteigen, nur einen unbedeutenden Teil der Gesamttätigkeit des Beschwerde führers als Autohändler ausmachen . Die Umstände
– es handelt sich vorwiegend um für den Export bestimmte schrottreife Gebrauchtwagen von nur geringem Wert (E. 4.2.3), sodass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer da ran nennenswerte Instandsetzungsarbeiten vornehmen sollte – sprechen denn auch dafür, dass diese Aussage der Wirklichkeit entspricht .
Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf die Unterstützung der ande ren Autohändler zurückgreifen kann.
Demzufolge fehlt es (spätestens) ab
Ende März 2011 an einer durch den Unfall vom 5. Mai 2010 bedingte n relevanten Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Sachver haltsdarstellungen des Aussendienstmitarbeiters der SUVA (Rapport vom 19. Januar 2010) und der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Berichte vom 24. September 2010 und 25. Februar 2011) bestreitet (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13), erscheint dies als we nig glaub haft
respektive als reine Schutzbehauptung. Zum einen ist nicht er sichtlich, aus welchem Grund die beiden Mitarbeitenden der SUVA und der Be schwerdegegnerin
die Aussagen des Beschwerde führers unabhängig vonei nan der unzutreffend, aber im Wesentlichen gleichlautend protokolliert haben soll ten. Zum anderen hat
der Beschwerdeführer de n Rapport der SUVA vom 19. Ja nuar 2010 gegengelesen und unterzeichnet (Urk. 8/S11 S. 4 unten). Wenn er in seiner Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 13) behauptet, er habe gegenüber der SUVA nie konkrete Angaben über seine eigentlichen Tätigkeiten machen müssen und sei dazu auch nie eingehend befragt worden, so ist dies offensicht lich aktenwidrig und an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung liegend zu betrachten, deren Überschreitung nach Art. 61
lit . a ATSG die Kos ten pflicht nach sich ziehen würde. 4.3.3
Überdies fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der sich aus Art. 6 Satz 1 ATSG ergebende n
Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung en soll en nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die v ersicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder ve rmindern kann (BGE 114 V 281 E. 3a mit Hinweis). Mithin hat er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die zumutbaren schadenmindernden Massnahmen zu treffen, wobei aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer (Urk. 3/5) etwa von ihm erwartet wird, dass er Anpassungen in der Organisation und im Betriebsablauf vornimmt und so sein persönliches
Tätigkeitsfeld derart verlagert, dass nicht er die ihm
unfallbedingt nicht mehr zumutbaren belastenden manuellen Arbeiten besorgen muss .
Eigenen Angaben zufolge (E. 4.2.3) hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
5. Mai 2010 keine solchen Anpassungen getroffen, wobei der anhaltend gute Geschäftsgang offenbar auch keinen Anlass dazu gab. Insofern erscheint es als fraglich, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden bestand und es dem Be schwerdeführer trotz seiner zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversiche rung ausschli essenden Verdienst zu erzielen (E. 1.3) . Diese Frage kann indes mit Blick darauf, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende März 2011 erfolgte, offen bleiben. 4.3. 4
Von weiteren Erhebungen, insbesondere der beantragte n Abklärung betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch eine neutrale Stelle (Urk. 1 S. 2 und S. 8), sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124
V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d). 5.
Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2), mit welchem ein über Ende März 2011 hinausgehende r Taggelda nspruch ver neint wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter