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UV.2013.00202

Beschwerden ohne hinreichendes organisches Korrelat. Beschwerden sind nicht unfallkausal. Eventualbegründung: Adäquanz auch nach Schleudertrauma-Praxis verneint

Zürich SozVersG · 2014-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D ie 19 5 4 geborene X.___ arbeitete seit

1 3. März 2000

(Urk. 10 / 1, Urk. 10/39) als

Restaurantangestellte bei der A.___ Genos sen schaft in B.___

und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 19. Juni 2012 (Urk. 10/1) rutschte sie auf dem nassen Boden aus und stürzte auf den Hinter kopf (Urk. 10/7) .

Dabei zog sie sich ein Hämatom occ ip ital links (bildgebend unter Ausschluss einer intrazerebralen Blutung) zu und klagte über Hüftschmerzen links (bild gebend keine Fraktur) sowie eine Exazerbation eines chronischen thoraco

- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 10/43). Bei fehlender Rückbildung der Beschwerden wurde die Versicherte durch den Hausarzt an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen, welcher am 1 4. August 2012 (Urk. 10/16) ein post traumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf am 1 9. Juni 2012 mit einer Com motio cerebri und wahr schein lich einem Peitschen hieb trauma der Hals wirbelsäule diagnostizierte . Am 9. November 2012 (Urk. 10/33) fertigte Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, Magnet resonanz tomographien der Brust- und Lendenwirbelsäule an (ohne Nach weis ossärer

L äsionen), und am 1 9. November 2012 (Urk. 10/31) fand er neut ein neurologischer Untersuch bei Dr. C.___ statt.

Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51)

diagnosti zierte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH ORL, Hals- und Gesichts chirurgie, zusätzlich eine Hör störung (links > rechts) seit de m Sturz mit Kontu sion des Hinterkopfes im Juni 201 2. Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) führte

Dr. med. F.___, Ober ärztin, Stadt spital

G.___, abermals eine (unauffällige)

Mag net resonanz tomographie

des Neuro k raniums durch.

Gestützt auf die Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/74) von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, stellte die SUVA mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk.

10/72) ihre L eistungen per 30. Juni 2013 ein . Als Begründung wurde an ge führt, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern aus schliesslich krankhafter Natur seien. Weitere Versicherungsleistungen wur den ebenfalls verneint. Die vom Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 10/78) zog dieser wieder zurück (Urk. 10/82).

Die von der Versicherten erhobene Ein sprache vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 10/80) wies die Beschwerdegegnerin mit Ent scheid vom 7. August 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hie gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7 . September

2013 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr

über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen

zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu lasten der Be schwer degegnerin . Die SUVA ersuchte in ihrer

Be schwerdeantwort vom 1 3 . Dezember 2013 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 18. Dezember 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person An spruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten an spruch entsteht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und all fällige Ein gliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person be einträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un fall versicherung aus dem Unfallereignis vom 19 . J uni 2012 über den

30. Juni 201 3 hinaus. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 9

Ziff. 5

lit . c), dass die nach dem 3 0. Juni 2013 bestehenden Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stü n den und die vorliegende Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremden Gründen be ruhe. 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführer in

sinngemäss entgegen (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 2 ff.), es sei die medizinische Situation nochmals abzuklären und insbesondere ein G e richts gutachten einzuholen. Währenddessen seien ihr aufgrund ihrer 100%igen Arbeits un fähig keit auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus Taggelder aus zurichten. 3. 3.1

Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation vom Unfalltag am 1 9. Juni 2012 (Urk. 10/43, vgl. dazu Urk. 10/48) diagnostizierten die Arzt per sonen des Stadt spitals

G.___ ei nen Stolpersturz mit einem Hämatom occipital links und einem computer tomo graphischen Aus schluss einer intra zerebralen Blutung (vgl. dazu Urk. 10/26), Schmerzen in der linken Hüfte (konventionell radiologisch keine Fraktur), eine Hyper vent ilation,

eine arterielle Hy per tonie, ein chronisches thoraco

- und lumbovertebrales

Schmerz syndrom, eine Exazerbation der Schmer zen im Rahmen des Stolper sturzes, mehr segmentäre ausgeprägte teils über brückende

Spondy lophyten distal der Brust wirbelsäule, Osteo chon drosen und Spondyl arthrosen in den unteren beiden Lenden wirbel säulen seg menten (Rx vom

28. November 2005) und einen Über gang in ein Q u adranten-Schmerz syn drom sowie einen Verdacht auf eine Schmerz verarbei tungsstörung .

In der Beurteilung hielten die Arztpersonen des Stadtpitals

G.___ fest, sie hät ten eine agitierte und hyperventilierende Beschwerdeführerin auf der Not fall station angetroffen. Die arterielle Blutgasanalyse habe eine Hyper ventilation (mit einem pH von 7.7 und einem pCO2 von 2.16

kPa) bestätigt . Nach der Ver abreichung von Benzodiazepinen habe die Be schwer de führerin eine Exazerba tion ihrer be kannten Rückenschmerzen sowie Schmer zen bei Thoraxkompres sion links und in der linken Hüfte angegeben. Bei klinischem Hämatom occipi tal links sei eine Computertomographie des Schädels durch geführt worden; eine Fraktur oder eine intrazerebrale Blutung habe aufgrund der bildgebenden Un tersuchung aber aus geschlossen werden können. Für die angegebenen Hüft schmerzen und Schmerze n bei einer Thoraxkompression

habe konventionell-ra diologisch

kein Korrelat ge fun den werden kön nen .

Sie hätten die anhaltend sehr leidende Beschwerdeführerin über die unauf fällige Diagnostik aufgeklärt und sie nach unauffälliger Überwachung in gutem All ge mein zus tand nach Hause entlassen . 3.2

Im Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 10/7) diagnostizierte der behandelnde Haus arzt Dr. I.___, Innere Medizin FMH, einen Status nach einem Sturz am 19. Juni 2012 mit persistierenden Halswirbelsäulen- und occipitalen Schmerzen, per sis tie rende Lendenwirbelsäulen-Schmerzen recht s seitig (richtig: links seitig) und Hüft schmerzen sowie eine arterielle Hypertonie. 3.3

Im Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 10/31) nannte Dr. C.___ ein anhal tend es cervico-cephales Schmerzsynd r om und neu r o psy cho logische Defizite bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 1 9. Juni 2012 mit einer Com motio cerebri und wahrscheinlich einem Peitschen hieb trau ma der Hals wirbel säule .

In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, bei anhaltenden cervico-cephalen Be schwerden beklag t e n die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine zu neh mende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwierig keiten . Jene neurologischen Defizite seien wahrscheinlich vorwiegend schmerz be dingt, ein Teil dürfte allerdings auch zulasten der erlittenen Commotio cerebri gehen. Die Beschwerdeführerin werde vorläufig weiterhin regelmässig Physio therapien benötigen sowie in Reserve Schmerzmittel. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild noch nicht möglich. 3.4

Am 2 5. September 2012 (Urk. 10/21, vgl. dazu auch Urk. 10/49) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach einem Sturz am 1 9. Juni 2012 mit einer Schädel kon tusion, Hüftkontusion links und einer Lendenwirbelsäulenkontusion. Die Be schwer den hätten in letzter Zeit kaum gebessert. 3.5

Am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/26) hielten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr.

med. K.___, Ober arzt, Stadtspital G.___, fest, dass sie a ufgrund der bild ge ben den computertomographischen Untersuchung des Neuro craniums

vom 19. Juni 2012 sowohl eine intracranielle Bl utung als auch eine Fraktur hätten aus schlies se n können . 3.6

Aufgrund der am 9. November 2012 (Urk. 10/33) angefertigten Magnet re so nanz tomographien d er Brust- und Lendenwirbelsäule führte

Dr. med. D.___, FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, aus, es hätten leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor ge legen. Auf der Höhe L4/L5 bestehe osteodisko gen bedingt beidseits eine leicht ein geengte Neuroforamina mit möglicher Irritation der austretenden Nerven wur zel L4 beidseits. Im Übrigen bestünden keine neuralen Tangierungen. Ferner hät ten keine ossären

Läsionen nachgewiesen werden können. 3. 7

Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51) diagnostizierte Dr. E.___

e ine Hör min de rung (links > rechts) seit einem Sturz mit Hinterkopfkontusion im Juni 201 2. Laut

Dr. E.___ sei die Hörstörung bleibend, weshalb auch eine Hörgeräte-Ver sorgung indiziert und geplant sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht ge geben. 3. 8

Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) fertigte Dr. F.___

eine native und kontrast mittel verstärkte

Magnet resonanz tomo graphie an. Dr. F.___ führte in ihrer Be urteilung aus, dass kein e abgrenz baren posttraumatischen Läsionen vorgele gen und insbesondere auch keine Hä mo siderinablagerungen

bestanden hätten.

Ferner konstatierte sie einen u n auf fälligen inneren Gehörgang beid seits. 3.9

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/74) hielt Dr. H.___ fest, auf die bewusst offen gestellte Frage nach den aktuellen Be schwer den habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Hüfte sowie eine linksbetonte Hörstörung beidseits an ge ge ben. Im Laufe des Gesprächs sei auch eine Ver gesslichkeit angegeben worden (S. 4 Ziff. 3). Zudem habe sie über Schwindel (vor allem beim Abliegen) und rechts be tonten vorbestehenden Schulterbeschwerden geklagt (S. 8 unten).

Klinisch habe er eine bei stark pyknischem Körperbau übergewichtige Be schwer de führerin mit einer deutlichen Einsteifung des Hohl-Rundrückens vor ge funden. Die in der spezifischen Untersuchungssituation eingeschränkt ge zeigte Hals wir bel säulen-Beweglichkei t habe kein Korrelat während der übrigen Unter such ungen ergeben

(S. 8 f.) . Das Ver halten der Be schwerde führerin habe in Teilen histrionisch gewirkt. Die Be schwerde führerin kön ne beispielsweise mit einer normalen Bewegung eine Plastiktasche vom Boden aufheben, während des sen bei der Prüfung der Hals wirbelsäulen-Beweg lich keit nur ein Vorneigen des Ober kör pers in einge schränktem Ausmass gezeigt w orden sei . Auch die stark einge schränkte Hüftflexion in der expliziten Untersuchungssituation sei nach zwang losem Sitzen im Stuhl medizinisch nicht nachvollziehbar; er deute dies als (wahr scheinlich eher be wus s t seinsfernes) dysfunktionales Verhalten. Je den falls fehlten unfallkausale Befunde (S. 9) .

Knapp ein Jahr nach dem Unfall müsse die Unfallkausalität nach klinischem und radiologischem Aus schluss erlittener struktureller Schädigungen der aktu ellen Beschwerden negiert werden. Reine Kontusionen von Hinterkopf und Hüfte links,

allenfalls auch der Wirbelsäule, würden aus allgemeinärztlicher Er fahrung inner halb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen. Die offen bar recht inten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zwei mal die Woche habe seit mindestens einem halben Jahr keine nachhaltige Ver bes serung der Situation gebracht. Angesichts des heutigen Verhaltens der Be schwerde füh rerin und der erfolglosen Physiotherapie halte er auch eine stati onäre Reha bi litation beim gezeigten Krankheitsverständnis der Beschwerde füh rerin für nicht erfolgsversprechend. Er rate der Administration zur Ter minierung der Leis tung en (S. 9).

Hinsichtlich der Berichte von Dr. C.___

vom 1 4. August und 1 9. November 2012 hielt Dr. H.___ fest (S. 8), es sei nicht zulässig,

rein aufgrund der An ga ben der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri anzunehmen, zumal die von der Beschwerdeführerin später angegebene Bewusstlosigkeit initial im G.___ nich t beschrieben worden, hingegen durch die Agitiertheit und die Hyper ventilation durchaus erklärbar sei.

Ebenfalls sei d ie von der Beschwerdeführerin auf den Unfall zurückgeführte links betonte Hörstörung beidseits initial n icht zur Darstellung gekommen . Eine Hör störung sei weder in den beiden Berichten von Dr. C.___ noch in den Be richten von Dr. I.___ noch in jenen des Stadtspitals G.___ erwähnt worden. Die Hörstörung sei erstmals vier Monate nach dem Unfallereignis bei der telefoni schen Befragung vom 2 2. Oktober 2012 angegeben worden.

Hinsichtlich des Berichtes vom 7. Februar 2013 (E. 3.7)

monierte Dr. H.___, ob wohl Dr. E.___ von einer posttraumatischen Hörverminderung und der Not wendig keit einer Hörgeräteversorgung spreche, habe er kein en

audiologi schen Befund aufgeführt und die Beurteilung der posttraumatischen Symptoma tik le dig lich zeitlich begründet. Angesichts der Latenz des Auftretens der Hör störung und nach zweimaliger bildgebender Abklärung von Schädel und Hirn mit tels Computer- und Magnetresonanztomographie, die keine strukturelle Schädigung zutage gefördert hätten, beurteile er die Hörstörung

– zwar aus fach fremder Warte – als nicht unfallkausal. Obwohl für eine fachärztliche Beur teilung grund sätzlich die genauen Befunde noch zu dokumentieren wären, sei dies seines Er achtens nicht mehr notwendig (S. 8). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlos sen sind (BGE 134 V 109 E.

4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Ar beitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass am 30 . Juni 2013 die Folgen des Unfalles vom 1 9. Juni 2012 längst soweit ab ge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr er wartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu erwarten den ge sundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfall bedingt beeinträchtigten Arb eitsfähigkeit entnehmen liesse. Durch die recht in ten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zweimal die Woche seit mindestens einem halben Jahr und die medikamentöse Behandlung k onnten offenbar keine massgebenden Fortschritte mehr erzielt werden (vgl. da zu auch Urk. 10/74 S.

5).

Demnach erweist sich der Fallabschluss per 3 0. Juni 2012 nicht als verfrüht. 5.

5.1

Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfallereignisses vom 1 9. Juni 2012

über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen zu erbringen sind, mithin, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 noch ein rechts genüg licher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (E. 1.2-3). 5.2

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 ein Hämatom occipital links und multiple Kon tusionen (Hinterkopf, Hüfte links, Wirbelsäule) erlitt und in der Folge Hüft schmer zen links, eine Exazerbation der chronischen thoraco -und lumbo verte b ralen Schmerzen, Halswirbelsäulenschmerzen und occipitale Schmerzen

sowie eine zunehmende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwie rig keiten

auftraten (E. 3.1- 4). Ferner beklagte die Beschwerdeführerin eine Hör minderung seit dem Sturz im Juni 2012 (E. 3.7).

5 .3

5.3.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die kreisärztliche Untersu chung von Dr. H.___ (E. 3. 9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend ist und den von der Rechtsprechung konkreti sierten An forderungen entspricht (E.

1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerung, wonach die Un fall kausalität der aktuellen Beschwerden im Beur teilungs zeit punk t

bei fehlenden objektivier baren Befunden nach klinischem und radiologi schem Aus schluss er littener struktureller Schädigungen verneint wer den müsse, leuch tet ein und ist nach voll ziehbar begründet. Einleuchtend ist in diesem Zu sam men hang nament lich die Argumen tation, dass reine Kon tusionen von Hin terkopf und

Hüfte links, allen falls auch der Wirbelsäule, aus all gemeiner ärztli cher Erfah rung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinwei sen) .

Im Weiteren legte der Kreis arzt nachvollziehbar dar, dass die Hör störung nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist . Diese Auffassung scheint mit Blick darauf, dass die Hörstörung initial weder in den Beri chten des Stadtspitals G.___ noch in jenen von Dr. C.___

und Dr. I.___ erwähnt wurde und

die Beschwerdeführerin

die Hörstörung erstmals an lässlich einer telefonischen Befragung durch die Be schwerde gegnerin im Oktober 2012 (Urk. 10/25) angab, plausibel. Mit anderen Worten ist die Hörstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fo lge des Unfall ereignisses vom 1 9. Juni 2012 zu qualifizieren . 5.3.2

Diese Schlussfolgerungen stehen auch im Einklang mit den bildgebenden Unter suchungsresultaten : Anhand der computer- und magnetresonanztomo graphi schen Auf nahmen konnten keine post trauma tischen Läsionen und intra cran i elle n Blutun gen nachgewiesen werden (E. 3.5-6, E.

3.8). Ebenso wenig konnten auf grund der am 3. April 2013 (vgl. dazu E. 3. 8) anfertigten Magnet resonanz tomo graphie Auffälligkeiten hinsichtlich des inneren Gehör gangs beidseits kon statiert wer den. Ferner fiel auch der neurologische Be fund unauffällig aus (Urk. 10/16 S.

2, Urk. 10/31 S.

2). Nebst dem Häma tom am Hinterkopf lies sen sich

demnach keinerlei organisch nachweisbare Unfall folgen fest stellen, denn die von

Dr. C.___ erwähnten Druck do len zen

(Nacken, Schulter, paralumbal) und kli nisch fest gestellten Be wegungs ein schränkungen der Halswirbelsäule vermögen - für sich allein - kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerde bildes zu be gründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Ver sicherungs ge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom

4. Juli 2007 E. 7.2 und U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 5.3.3

Was die von

Dr. C.___ im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 19 . Juni 2012 aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Be wusst losigkeit (Urk. 10/16) diagnostizierte Commotio cerebri und die Diagnose eines (wahrscheinlichen)

Peitsche n hieb trauma s der Halswirbelsäule anbelangt (E . 3.3), so ist festhalten, dass e ine Bewusst losig keit beziehungsweise eine damit ein her gehende Commotio cerebri und ein Peitschenhiebtrauma der Hals wirbel säule und damit ein her gehende Symptome weder von den erst be han delnden

Arzt per sonen

des Stadt spitals

G.___ in ihren Berichten (Urk. 10/43, Urk. 10/48) noch vom nach be handelnden Hausarzt Dr. I.___ (Urk. 10/7, Urk. 10/21) er wähnt wur den . Mit Blick darauf und angesichts des Umstandes, dass s ich Dr. C.___ ohne Kennt nis der Vorakten bei der Diagnosestellung massgeblich auf die An gaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche nicht mit den Angaben in den Vor berichten korrelier en, ist nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit erstellt, dass die Be schwer de führerin infolge des Sturzes eine Com motio cerebri und ein Peitschen hiebtraum der Hals wirbelsäule erlitten hat . Hinzu kommt, dass s elbst Dr. C.___ ein Peit sche nhiebtrauma der Halswirbelsäule nur als wahr scheinlich erachtete

und dem nach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegend en Wahrscheinlichkeit .

Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines Ge richts gutachtens (Urk. 1 S.

5 Ziff. 12 ff.), zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2013 ab ge heilt waren und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in ei nem na türlichen Kausalzusamm enhang zum Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 stehen. 6.

6.1

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer nicht mehr leichten Commotio cerebri und einem Peitschenhiebtrauma der H alswirbelssäule

aus gehen und

zur B eurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs die für di e Beschwerdeführerin günstigere

Schleuder trauma-Pra xis (BGE 134 V 109) an stelle der von der Beschwerdegegnerin angewandten strengeren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwenden würde, wäre die Adä quanz eines et waigen natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 3 0. Juni 2013 hinaus ge klagten Beschwerden

- wie im Fol genden auf ge zeigt wird – zu verneinen:

Im Rahmen der Adäquanzprüfung im Sinne einer Eventualbegründung ging die Be schwerde gegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit . a), was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der bundes ge richt lichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Be reich von den massgeben den Kriterien (BGE 134 V 109 E.

10.2) mindestens drei in der ein fach en Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

Objektiv betrachtet hat sich der Unfa ll der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2012 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als besonders ei ndrücklich zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin erlitt so dann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art; im Gegenteil förderten d ie bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu Tage .

Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be hand lung bis zum Fal labschluss am 3 0. Juni 2013 vor:

Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässig keit auf die Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Be handlung von unge wöhn lich langer Dauer. Blosse ärztliche Ver laufs kontrollen und Ab klärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen ver mögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes ge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem d ie Be schwer de führer in im Wesent li chen lediglich medikamentös und physio therapeutisch be han delt wor den war, ist auch dieses Krite rium nicht er füllt. Abgesehen davon gilt eine Be handlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physio therapie wäh rend zwei bis drei Jahren nach einer Hals wirbel säulen-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2 .3).

Das Kriterium der erheb lichen Schmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmer zen und nach der Be ein trächtigung, welche die verun fallte Person durch die Beschwerden im Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen, Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte sowie an eine r

links betonte n

Hör störung beidseits . Da neben berichtet sie über diverse andere Leiden (Urk. 10/74 S. 4) . Folglich kann das Kriterium der er heb lichen Be schwer den bejaht wer den. Es ist jedoch nicht in be sonders ausge prägter Weise erfül lt, hat die Beschwerdeführerin am Unter suchungs tag bei spiels weise noch keine Schmerzmittel ein nehmen müssen (Urk. 10/74 S. 4).

Klar zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen ver schlim mern de n ärztliche n Fehlbehandlu ng.

Ein schwieriger Heilungs ver lauf und erhebliche Kom plikationen liegen eben falls nicht vor.

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen, diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Er heb lichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, um die zu überwinden die ver si cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der ver si cherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch mög lichst

wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche An strengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz all fälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berück sichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapie massnahmen . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesund heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätig keiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7). T rotz

intensiv durchgeführter Physio- (zweimal pro Woche) und Schmerz mittel therapie

(Urk. 10/74 S.

4) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin ernst hafte An strengungen

unter nom men hat, die objektiv nicht mehr nachweisbaren Be schwerden zu überwinden und einen Arbeitsversuch zu wagen . 6. 2

Nach dem Gesagten ist

höchstens ein einziges Kriter um (erhebliche Be schwer den)

in der einfachen Form erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natür lichen Kausal zusam men hangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 30. Juni 2013 hinaus geklagten organisch nicht nach weis baren Be schwer den auch nach der Schleu dertrauma-Praxis zu ver neinen gewesen wäre. 7.

Somit ist die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel mehr leistungspflichtig, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 D ie 19

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person be einträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un fall versicherung aus dem Unfallereignis vom 19 . J uni 2012 über den

30. Juni 201 3 hinaus. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 9

Ziff. 5

lit . c), dass die nach dem 3 0. Juni 2013 bestehenden Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stü n den und die vorliegende Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremden Gründen be ruhe. 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführer in

sinngemäss entgegen (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 2 ff.), es sei die medizinische Situation nochmals abzuklären und insbesondere ein G e richts gutachten einzuholen. Währenddessen seien ihr aufgrund ihrer 100%igen Arbeits un fähig keit auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus Taggelder aus zurichten. 3. 3.1

Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation vom Unfalltag am 1 9. Juni 2012 (Urk. 10/43, vgl. dazu Urk. 10/48) diagnostizierten die Arzt per sonen des Stadt spitals

G.___ ei nen Stolpersturz mit einem Hämatom occipital links und einem computer tomo graphischen Aus schluss einer intra zerebralen Blutung (vgl. dazu Urk. 10/26), Schmerzen in der linken Hüfte (konventionell radiologisch keine Fraktur), eine Hyper vent ilation,

eine arterielle Hy per tonie, ein chronisches thoraco

- und lumbovertebrales

Schmerz syndrom, eine Exazerbation der Schmer zen im Rahmen des Stolper sturzes, mehr segmentäre ausgeprägte teils über brückende

Spondy lophyten distal der Brust wirbelsäule, Osteo chon drosen und Spondyl arthrosen in den unteren beiden Lenden wirbel säulen seg menten (Rx vom

28. November 2005) und einen Über gang in ein Q u adranten-Schmerz syn drom sowie einen Verdacht auf eine Schmerz verarbei tungsstörung .

In der Beurteilung hielten die Arztpersonen des Stadtpitals

G.___ fest, sie hät ten eine agitierte und hyperventilierende Beschwerdeführerin auf der Not fall station angetroffen. Die arterielle Blutgasanalyse habe eine Hyper ventilation (mit einem pH von 7.7 und einem pCO2 von 2.16

kPa) bestätigt . Nach der Ver abreichung von Benzodiazepinen habe die Be schwer de führerin eine Exazerba tion ihrer be kannten Rückenschmerzen sowie Schmer zen bei Thoraxkompres sion links und in der linken Hüfte angegeben. Bei klinischem Hämatom occipi tal links sei eine Computertomographie des Schädels durch geführt worden; eine Fraktur oder eine intrazerebrale Blutung habe aufgrund der bildgebenden Un tersuchung aber aus geschlossen werden können. Für die angegebenen Hüft schmerzen und Schmerze n bei einer Thoraxkompression

habe konventionell-ra diologisch

kein Korrelat ge fun den werden kön nen .

Sie hätten die anhaltend sehr leidende Beschwerdeführerin über die unauf fällige Diagnostik aufgeklärt und sie nach unauffälliger Überwachung in gutem All ge mein zus tand nach Hause entlassen . 3.2

Im Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 10/7) diagnostizierte der behandelnde Haus arzt Dr. I.___, Innere Medizin FMH, einen Status nach einem Sturz am 19. Juni 2012 mit persistierenden Halswirbelsäulen- und occipitalen Schmerzen, per sis tie rende Lendenwirbelsäulen-Schmerzen recht s seitig (richtig: links seitig) und Hüft schmerzen sowie eine arterielle Hypertonie. 3.3

Im Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 10/31) nannte Dr. C.___ ein anhal tend es cervico-cephales Schmerzsynd r om und neu r o psy cho logische Defizite bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 1 9. Juni 2012 mit einer Com motio cerebri und wahrscheinlich einem Peitschen hieb trau ma der Hals wirbel säule .

In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, bei anhaltenden cervico-cephalen Be schwerden beklag t e n die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine zu neh mende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwierig keiten . Jene neurologischen Defizite seien wahrscheinlich vorwiegend schmerz be dingt, ein Teil dürfte allerdings auch zulasten der erlittenen Commotio cerebri gehen. Die Beschwerdeführerin werde vorläufig weiterhin regelmässig Physio therapien benötigen sowie in Reserve Schmerzmittel. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild noch nicht möglich. 3.4

Am 2 5. September 2012 (Urk. 10/21, vgl. dazu auch Urk. 10/49) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach einem Sturz am 1 9. Juni 2012 mit einer Schädel kon tusion, Hüftkontusion links und einer Lendenwirbelsäulenkontusion. Die Be schwer den hätten in letzter Zeit kaum gebessert. 3.5

Am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/26) hielten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr.

med. K.___, Ober arzt, Stadtspital G.___, fest, dass sie a ufgrund der bild ge ben den computertomographischen Untersuchung des Neuro craniums

vom 19. Juni 2012 sowohl eine intracranielle Bl utung als auch eine Fraktur hätten aus schlies se n können . 3.6

Aufgrund der am 9. November 2012 (Urk. 10/33) angefertigten Magnet re so nanz tomographien d er Brust- und Lendenwirbelsäule führte

Dr. med. D.___, FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, aus, es hätten leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor ge legen. Auf der Höhe L4/L5 bestehe osteodisko gen bedingt beidseits eine leicht ein geengte Neuroforamina mit möglicher Irritation der austretenden Nerven wur zel L4 beidseits. Im Übrigen bestünden keine neuralen Tangierungen. Ferner hät ten keine ossären

Läsionen nachgewiesen werden können. 3. 7

Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51) diagnostizierte Dr. E.___

e ine Hör min de rung (links > rechts) seit einem Sturz mit Hinterkopfkontusion im Juni 201 2. Laut

Dr. E.___ sei die Hörstörung bleibend, weshalb auch eine Hörgeräte-Ver sorgung indiziert und geplant sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht ge geben. 3. 8

Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) fertigte Dr. F.___

eine native und kontrast mittel verstärkte

Magnet resonanz tomo graphie an. Dr. F.___ führte in ihrer Be urteilung aus, dass kein e abgrenz baren posttraumatischen Läsionen vorgele gen und insbesondere auch keine Hä mo siderinablagerungen

bestanden hätten.

Ferner konstatierte sie einen u n auf fälligen inneren Gehörgang beid seits. 3.9

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/74) hielt Dr. H.___ fest, auf die bewusst offen gestellte Frage nach den aktuellen Be schwer den habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Hüfte sowie eine linksbetonte Hörstörung beidseits an ge ge ben. Im Laufe des Gesprächs sei auch eine Ver gesslichkeit angegeben worden (S. 4 Ziff. 3). Zudem habe sie über Schwindel (vor allem beim Abliegen) und rechts be tonten vorbestehenden Schulterbeschwerden geklagt (S. 8 unten).

Klinisch habe er eine bei stark pyknischem Körperbau übergewichtige Be schwer de führerin mit einer deutlichen Einsteifung des Hohl-Rundrückens vor ge funden. Die in der spezifischen Untersuchungssituation eingeschränkt ge zeigte Hals wir bel säulen-Beweglichkei t habe kein Korrelat während der übrigen Unter such ungen ergeben

(S. 8 f.) . Das Ver halten der Be schwerde führerin habe in Teilen histrionisch gewirkt. Die Be schwerde führerin kön ne beispielsweise mit einer normalen Bewegung eine Plastiktasche vom Boden aufheben, während des sen bei der Prüfung der Hals wirbelsäulen-Beweg lich keit nur ein Vorneigen des Ober kör pers in einge schränktem Ausmass gezeigt w orden sei . Auch die stark einge schränkte Hüftflexion in der expliziten Untersuchungssituation sei nach zwang losem Sitzen im Stuhl medizinisch nicht nachvollziehbar; er deute dies als (wahr scheinlich eher be wus s t seinsfernes) dysfunktionales Verhalten. Je den falls fehlten unfallkausale Befunde (S. 9) .

Knapp ein Jahr nach dem Unfall müsse die Unfallkausalität nach klinischem und radiologischem Aus schluss erlittener struktureller Schädigungen der aktu ellen Beschwerden negiert werden. Reine Kontusionen von Hinterkopf und Hüfte links,

allenfalls auch der Wirbelsäule, würden aus allgemeinärztlicher Er fahrung inner halb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen. Die offen bar recht inten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zwei mal die Woche habe seit mindestens einem halben Jahr keine nachhaltige Ver bes serung der Situation gebracht. Angesichts des heutigen Verhaltens der Be schwerde füh rerin und der erfolglosen Physiotherapie halte er auch eine stati onäre Reha bi litation beim gezeigten Krankheitsverständnis der Beschwerde füh rerin für nicht erfolgsversprechend. Er rate der Administration zur Ter minierung der Leis tung en (S. 9).

Hinsichtlich der Berichte von Dr. C.___

vom 1 4. August und 1 9. November 2012 hielt Dr. H.___ fest (S. 8), es sei nicht zulässig,

rein aufgrund der An ga ben der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri anzunehmen, zumal die von der Beschwerdeführerin später angegebene Bewusstlosigkeit initial im G.___ nich t beschrieben worden, hingegen durch die Agitiertheit und die Hyper ventilation durchaus erklärbar sei.

Ebenfalls sei d ie von der Beschwerdeführerin auf den Unfall zurückgeführte links betonte Hörstörung beidseits initial n icht zur Darstellung gekommen . Eine Hör störung sei weder in den beiden Berichten von Dr. C.___ noch in den Be richten von Dr. I.___ noch in jenen des Stadtspitals G.___ erwähnt worden. Die Hörstörung sei erstmals vier Monate nach dem Unfallereignis bei der telefoni schen Befragung vom 2 2. Oktober 2012 angegeben worden.

Hinsichtlich des Berichtes vom 7. Februar 2013 (E. 3.7)

monierte Dr. H.___, ob wohl Dr. E.___ von einer posttraumatischen Hörverminderung und der Not wendig keit einer Hörgeräteversorgung spreche, habe er kein en

audiologi schen Befund aufgeführt und die Beurteilung der posttraumatischen Symptoma tik le dig lich zeitlich begründet. Angesichts der Latenz des Auftretens der Hör störung und nach zweimaliger bildgebender Abklärung von Schädel und Hirn mit tels Computer- und Magnetresonanztomographie, die keine strukturelle Schädigung zutage gefördert hätten, beurteile er die Hörstörung

– zwar aus fach fremder Warte – als nicht unfallkausal. Obwohl für eine fachärztliche Beur teilung grund sätzlich die genauen Befunde noch zu dokumentieren wären, sei dies seines Er achtens nicht mehr notwendig (S. 8). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlos sen sind (BGE 134 V 109 E.

4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Ar beitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass am 30 . Juni 2013 die Folgen des Unfalles vom 1 9. Juni 2012 längst soweit ab ge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr er wartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu erwarten den ge sundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfall bedingt beeinträchtigten Arb eitsfähigkeit entnehmen liesse. Durch die recht in ten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zweimal die Woche seit mindestens einem halben Jahr und die medikamentöse Behandlung k onnten offenbar keine massgebenden Fortschritte mehr erzielt werden (vgl. da zu auch Urk. 10/74 S.

5).

Demnach erweist sich der Fallabschluss per 3 0. Juni 2012 nicht als verfrüht. 5.

E. 5 4 geborene X.___ arbeitete seit

1 3. März 2000

(Urk.

E. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfallereignisses vom 1 9. Juni 2012

über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen zu erbringen sind, mithin, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 noch ein rechts genüg licher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (E. 1.2-3).

E. 5.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 ein Hämatom occipital links und multiple Kon tusionen (Hinterkopf, Hüfte links, Wirbelsäule) erlitt und in der Folge Hüft schmer zen links, eine Exazerbation der chronischen thoraco -und lumbo verte b ralen Schmerzen, Halswirbelsäulenschmerzen und occipitale Schmerzen

sowie eine zunehmende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwie rig keiten

auftraten (E. 3.1- 4). Ferner beklagte die Beschwerdeführerin eine Hör minderung seit dem Sturz im Juni 2012 (E. 3.7).

5 .3

5.3.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die kreisärztliche Untersu chung von Dr. H.___ (E. 3. 9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend ist und den von der Rechtsprechung konkreti sierten An forderungen entspricht (E.

1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerung, wonach die Un fall kausalität der aktuellen Beschwerden im Beur teilungs zeit punk t

bei fehlenden objektivier baren Befunden nach klinischem und radiologi schem Aus schluss er littener struktureller Schädigungen verneint wer den müsse, leuch tet ein und ist nach voll ziehbar begründet. Einleuchtend ist in diesem Zu sam men hang nament lich die Argumen tation, dass reine Kon tusionen von Hin terkopf und

Hüfte links, allen falls auch der Wirbelsäule, aus all gemeiner ärztli cher Erfah rung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinwei sen) .

Im Weiteren legte der Kreis arzt nachvollziehbar dar, dass die Hör störung nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist . Diese Auffassung scheint mit Blick darauf, dass die Hörstörung initial weder in den Beri chten des Stadtspitals G.___ noch in jenen von Dr. C.___

und Dr. I.___ erwähnt wurde und

die Beschwerdeführerin

die Hörstörung erstmals an lässlich einer telefonischen Befragung durch die Be schwerde gegnerin im Oktober 2012 (Urk. 10/25) angab, plausibel. Mit anderen Worten ist die Hörstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fo lge des Unfall ereignisses vom 1 9. Juni 2012 zu qualifizieren . 5.3.2

Diese Schlussfolgerungen stehen auch im Einklang mit den bildgebenden Unter suchungsresultaten : Anhand der computer- und magnetresonanztomo graphi schen Auf nahmen konnten keine post trauma tischen Läsionen und intra cran i elle n Blutun gen nachgewiesen werden (E. 3.5-6, E.

3.8). Ebenso wenig konnten auf grund der am 3. April 2013 (vgl. dazu E. 3. 8) anfertigten Magnet resonanz tomo graphie Auffälligkeiten hinsichtlich des inneren Gehör gangs beidseits kon statiert wer den. Ferner fiel auch der neurologische Be fund unauffällig aus (Urk. 10/16 S.

2, Urk. 10/31 S.

2). Nebst dem Häma tom am Hinterkopf lies sen sich

demnach keinerlei organisch nachweisbare Unfall folgen fest stellen, denn die von

Dr. C.___ erwähnten Druck do len zen

(Nacken, Schulter, paralumbal) und kli nisch fest gestellten Be wegungs ein schränkungen der Halswirbelsäule vermögen - für sich allein - kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerde bildes zu be gründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Ver sicherungs ge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom

4. Juli 2007 E. 7.2 und U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 5.3.3

Was die von

Dr. C.___ im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 19 . Juni 2012 aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Be wusst losigkeit (Urk. 10/16) diagnostizierte Commotio cerebri und die Diagnose eines (wahrscheinlichen)

Peitsche n hieb trauma s der Halswirbelsäule anbelangt (E . 3.3), so ist festhalten, dass e ine Bewusst losig keit beziehungsweise eine damit ein her gehende Commotio cerebri und ein Peitschenhiebtrauma der Hals wirbel säule und damit ein her gehende Symptome weder von den erst be han delnden

Arzt per sonen

des Stadt spitals

G.___ in ihren Berichten (Urk. 10/43, Urk. 10/48) noch vom nach be handelnden Hausarzt Dr. I.___ (Urk. 10/7, Urk. 10/21) er wähnt wur den . Mit Blick darauf und angesichts des Umstandes, dass s ich Dr. C.___ ohne Kennt nis der Vorakten bei der Diagnosestellung massgeblich auf die An gaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche nicht mit den Angaben in den Vor berichten korrelier en, ist nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit erstellt, dass die Be schwer de führerin infolge des Sturzes eine Com motio cerebri und ein Peitschen hiebtraum der Hals wirbelsäule erlitten hat . Hinzu kommt, dass s elbst Dr. C.___ ein Peit sche nhiebtrauma der Halswirbelsäule nur als wahr scheinlich erachtete

und dem nach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegend en Wahrscheinlichkeit .

Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines Ge richts gutachtens (Urk. 1 S.

5 Ziff.

E. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2013 ab ge heilt waren und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in ei nem na türlichen Kausalzusamm enhang zum Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 stehen. 6.

6.1

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer nicht mehr leichten Commotio cerebri und einem Peitschenhiebtrauma der H alswirbelssäule

aus gehen und

zur B eurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs die für di e Beschwerdeführerin günstigere

Schleuder trauma-Pra xis (BGE 134 V 109) an stelle der von der Beschwerdegegnerin angewandten strengeren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwenden würde, wäre die Adä quanz eines et waigen natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 3 0. Juni 2013 hinaus ge klagten Beschwerden

- wie im Fol genden auf ge zeigt wird – zu verneinen:

Im Rahmen der Adäquanzprüfung im Sinne einer Eventualbegründung ging die Be schwerde gegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit . a), was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der bundes ge richt lichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Be reich von den massgeben den Kriterien (BGE 134 V 109 E.

E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person An spruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten an spruch entsteht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und all fällige Ein gliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 10.2 ) mindestens drei in der ein fach en Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

Objektiv betrachtet hat sich der Unfa ll der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2012 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als besonders ei ndrücklich zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin erlitt so dann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art; im Gegenteil förderten d ie bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu Tage .

Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be hand lung bis zum Fal labschluss am 3 0. Juni 2013 vor:

Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässig keit auf die Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Be handlung von unge wöhn lich langer Dauer. Blosse ärztliche Ver laufs kontrollen und Ab klärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen ver mögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes ge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem d ie Be schwer de führer in im Wesent li chen lediglich medikamentös und physio therapeutisch be han delt wor den war, ist auch dieses Krite rium nicht er füllt. Abgesehen davon gilt eine Be handlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physio therapie wäh rend zwei bis drei Jahren nach einer Hals wirbel säulen-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2 .3).

Das Kriterium der erheb lichen Schmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmer zen und nach der Be ein trächtigung, welche die verun fallte Person durch die Beschwerden im Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen, Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte sowie an eine r

links betonte n

Hör störung beidseits . Da neben berichtet sie über diverse andere Leiden (Urk. 10/74 S. 4) . Folglich kann das Kriterium der er heb lichen Be schwer den bejaht wer den. Es ist jedoch nicht in be sonders ausge prägter Weise erfül lt, hat die Beschwerdeführerin am Unter suchungs tag bei spiels weise noch keine Schmerzmittel ein nehmen müssen (Urk. 10/74 S. 4).

Klar zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen ver schlim mern de n ärztliche n Fehlbehandlu ng.

Ein schwieriger Heilungs ver lauf und erhebliche Kom plikationen liegen eben falls nicht vor.

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen, diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Er heb lichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, um die zu überwinden die ver si cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der ver si cherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch mög lichst

wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche An strengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz all fälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berück sichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapie massnahmen . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesund heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätig keiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7). T rotz

intensiv durchgeführter Physio- (zweimal pro Woche) und Schmerz mittel therapie

(Urk. 10/74 S.

4) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin ernst hafte An strengungen

unter nom men hat, die objektiv nicht mehr nachweisbaren Be schwerden zu überwinden und einen Arbeitsversuch zu wagen . 6. 2

Nach dem Gesagten ist

höchstens ein einziges Kriter um (erhebliche Be schwer den)

in der einfachen Form erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natür lichen Kausal zusam men hangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 30. Juni 2013 hinaus geklagten organisch nicht nach weis baren Be schwer den auch nach der Schleu dertrauma-Praxis zu ver neinen gewesen wäre. 7.

Somit ist die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel mehr leistungspflichtig, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 12 ff.), zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00202 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil

vom

24. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Z.___ Sozialrechtsberatung gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D ie 19 5 4 geborene X.___ arbeitete seit

1 3. März 2000

(Urk. 10 / 1, Urk. 10/39) als

Restaurantangestellte bei der A.___ Genos sen schaft in B.___

und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 19. Juni 2012 (Urk. 10/1) rutschte sie auf dem nassen Boden aus und stürzte auf den Hinter kopf (Urk. 10/7) .

Dabei zog sie sich ein Hämatom occ ip ital links (bildgebend unter Ausschluss einer intrazerebralen Blutung) zu und klagte über Hüftschmerzen links (bild gebend keine Fraktur) sowie eine Exazerbation eines chronischen thoraco

- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 10/43). Bei fehlender Rückbildung der Beschwerden wurde die Versicherte durch den Hausarzt an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen, welcher am 1 4. August 2012 (Urk. 10/16) ein post traumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf am 1 9. Juni 2012 mit einer Com motio cerebri und wahr schein lich einem Peitschen hieb trauma der Hals wirbelsäule diagnostizierte . Am 9. November 2012 (Urk. 10/33) fertigte Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, Magnet resonanz tomographien der Brust- und Lendenwirbelsäule an (ohne Nach weis ossärer

L äsionen), und am 1 9. November 2012 (Urk. 10/31) fand er neut ein neurologischer Untersuch bei Dr. C.___ statt.

Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51)

diagnosti zierte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH ORL, Hals- und Gesichts chirurgie, zusätzlich eine Hör störung (links > rechts) seit de m Sturz mit Kontu sion des Hinterkopfes im Juni 201 2. Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) führte

Dr. med. F.___, Ober ärztin, Stadt spital

G.___, abermals eine (unauffällige)

Mag net resonanz tomographie

des Neuro k raniums durch.

Gestützt auf die Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/74) von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, stellte die SUVA mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk.

10/72) ihre L eistungen per 30. Juni 2013 ein . Als Begründung wurde an ge führt, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern aus schliesslich krankhafter Natur seien. Weitere Versicherungsleistungen wur den ebenfalls verneint. Die vom Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 10/78) zog dieser wieder zurück (Urk. 10/82).

Die von der Versicherten erhobene Ein sprache vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 10/80) wies die Beschwerdegegnerin mit Ent scheid vom 7. August 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hie gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7 . September

2013 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr

über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen

zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu lasten der Be schwer degegnerin . Die SUVA ersuchte in ihrer

Be schwerdeantwort vom 1 3 . Dezember 2013 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 18. Dezember 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person An spruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten an spruch entsteht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und all fällige Ein gliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person be einträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un fall versicherung aus dem Unfallereignis vom 19 . J uni 2012 über den

30. Juni 201 3 hinaus. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 9

Ziff. 5

lit . c), dass die nach dem 3 0. Juni 2013 bestehenden Beschwerden der Be schwerdeführerin nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stü n den und die vorliegende Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremden Gründen be ruhe. 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführer in

sinngemäss entgegen (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 2 ff.), es sei die medizinische Situation nochmals abzuklären und insbesondere ein G e richts gutachten einzuholen. Währenddessen seien ihr aufgrund ihrer 100%igen Arbeits un fähig keit auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus Taggelder aus zurichten. 3. 3.1

Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation vom Unfalltag am 1 9. Juni 2012 (Urk. 10/43, vgl. dazu Urk. 10/48) diagnostizierten die Arzt per sonen des Stadt spitals

G.___ ei nen Stolpersturz mit einem Hämatom occipital links und einem computer tomo graphischen Aus schluss einer intra zerebralen Blutung (vgl. dazu Urk. 10/26), Schmerzen in der linken Hüfte (konventionell radiologisch keine Fraktur), eine Hyper vent ilation,

eine arterielle Hy per tonie, ein chronisches thoraco

- und lumbovertebrales

Schmerz syndrom, eine Exazerbation der Schmer zen im Rahmen des Stolper sturzes, mehr segmentäre ausgeprägte teils über brückende

Spondy lophyten distal der Brust wirbelsäule, Osteo chon drosen und Spondyl arthrosen in den unteren beiden Lenden wirbel säulen seg menten (Rx vom

28. November 2005) und einen Über gang in ein Q u adranten-Schmerz syn drom sowie einen Verdacht auf eine Schmerz verarbei tungsstörung .

In der Beurteilung hielten die Arztpersonen des Stadtpitals

G.___ fest, sie hät ten eine agitierte und hyperventilierende Beschwerdeführerin auf der Not fall station angetroffen. Die arterielle Blutgasanalyse habe eine Hyper ventilation (mit einem pH von 7.7 und einem pCO2 von 2.16

kPa) bestätigt . Nach der Ver abreichung von Benzodiazepinen habe die Be schwer de führerin eine Exazerba tion ihrer be kannten Rückenschmerzen sowie Schmer zen bei Thoraxkompres sion links und in der linken Hüfte angegeben. Bei klinischem Hämatom occipi tal links sei eine Computertomographie des Schädels durch geführt worden; eine Fraktur oder eine intrazerebrale Blutung habe aufgrund der bildgebenden Un tersuchung aber aus geschlossen werden können. Für die angegebenen Hüft schmerzen und Schmerze n bei einer Thoraxkompression

habe konventionell-ra diologisch

kein Korrelat ge fun den werden kön nen .

Sie hätten die anhaltend sehr leidende Beschwerdeführerin über die unauf fällige Diagnostik aufgeklärt und sie nach unauffälliger Überwachung in gutem All ge mein zus tand nach Hause entlassen . 3.2

Im Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 10/7) diagnostizierte der behandelnde Haus arzt Dr. I.___, Innere Medizin FMH, einen Status nach einem Sturz am 19. Juni 2012 mit persistierenden Halswirbelsäulen- und occipitalen Schmerzen, per sis tie rende Lendenwirbelsäulen-Schmerzen recht s seitig (richtig: links seitig) und Hüft schmerzen sowie eine arterielle Hypertonie. 3.3

Im Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 10/31) nannte Dr. C.___ ein anhal tend es cervico-cephales Schmerzsynd r om und neu r o psy cho logische Defizite bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 1 9. Juni 2012 mit einer Com motio cerebri und wahrscheinlich einem Peitschen hieb trau ma der Hals wirbel säule .

In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, bei anhaltenden cervico-cephalen Be schwerden beklag t e n die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine zu neh mende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwierig keiten . Jene neurologischen Defizite seien wahrscheinlich vorwiegend schmerz be dingt, ein Teil dürfte allerdings auch zulasten der erlittenen Commotio cerebri gehen. Die Beschwerdeführerin werde vorläufig weiterhin regelmässig Physio therapien benötigen sowie in Reserve Schmerzmittel. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild noch nicht möglich. 3.4

Am 2 5. September 2012 (Urk. 10/21, vgl. dazu auch Urk. 10/49) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach einem Sturz am 1 9. Juni 2012 mit einer Schädel kon tusion, Hüftkontusion links und einer Lendenwirbelsäulenkontusion. Die Be schwer den hätten in letzter Zeit kaum gebessert. 3.5

Am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/26) hielten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr.

med. K.___, Ober arzt, Stadtspital G.___, fest, dass sie a ufgrund der bild ge ben den computertomographischen Untersuchung des Neuro craniums

vom 19. Juni 2012 sowohl eine intracranielle Bl utung als auch eine Fraktur hätten aus schlies se n können . 3.6

Aufgrund der am 9. November 2012 (Urk. 10/33) angefertigten Magnet re so nanz tomographien d er Brust- und Lendenwirbelsäule führte

Dr. med. D.___, FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, aus, es hätten leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor ge legen. Auf der Höhe L4/L5 bestehe osteodisko gen bedingt beidseits eine leicht ein geengte Neuroforamina mit möglicher Irritation der austretenden Nerven wur zel L4 beidseits. Im Übrigen bestünden keine neuralen Tangierungen. Ferner hät ten keine ossären

Läsionen nachgewiesen werden können. 3. 7

Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51) diagnostizierte Dr. E.___

e ine Hör min de rung (links > rechts) seit einem Sturz mit Hinterkopfkontusion im Juni 201 2. Laut

Dr. E.___ sei die Hörstörung bleibend, weshalb auch eine Hörgeräte-Ver sorgung indiziert und geplant sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht ge geben. 3. 8

Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) fertigte Dr. F.___

eine native und kontrast mittel verstärkte

Magnet resonanz tomo graphie an. Dr. F.___ führte in ihrer Be urteilung aus, dass kein e abgrenz baren posttraumatischen Läsionen vorgele gen und insbesondere auch keine Hä mo siderinablagerungen

bestanden hätten.

Ferner konstatierte sie einen u n auf fälligen inneren Gehörgang beid seits. 3.9

Im k reisärztliche n Untersuchung sbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/74) hielt Dr. H.___ fest, auf die bewusst offen gestellte Frage nach den aktuellen Be schwer den habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Rückenschmerzen mit Aus strahlung in die Hüfte sowie eine linksbetonte Hörstörung beidseits an ge ge ben. Im Laufe des Gesprächs sei auch eine Ver gesslichkeit angegeben worden (S. 4 Ziff. 3). Zudem habe sie über Schwindel (vor allem beim Abliegen) und rechts be tonten vorbestehenden Schulterbeschwerden geklagt (S. 8 unten).

Klinisch habe er eine bei stark pyknischem Körperbau übergewichtige Be schwer de führerin mit einer deutlichen Einsteifung des Hohl-Rundrückens vor ge funden. Die in der spezifischen Untersuchungssituation eingeschränkt ge zeigte Hals wir bel säulen-Beweglichkei t habe kein Korrelat während der übrigen Unter such ungen ergeben

(S. 8 f.) . Das Ver halten der Be schwerde führerin habe in Teilen histrionisch gewirkt. Die Be schwerde führerin kön ne beispielsweise mit einer normalen Bewegung eine Plastiktasche vom Boden aufheben, während des sen bei der Prüfung der Hals wirbelsäulen-Beweg lich keit nur ein Vorneigen des Ober kör pers in einge schränktem Ausmass gezeigt w orden sei . Auch die stark einge schränkte Hüftflexion in der expliziten Untersuchungssituation sei nach zwang losem Sitzen im Stuhl medizinisch nicht nachvollziehbar; er deute dies als (wahr scheinlich eher be wus s t seinsfernes) dysfunktionales Verhalten. Je den falls fehlten unfallkausale Befunde (S. 9) .

Knapp ein Jahr nach dem Unfall müsse die Unfallkausalität nach klinischem und radiologischem Aus schluss erlittener struktureller Schädigungen der aktu ellen Beschwerden negiert werden. Reine Kontusionen von Hinterkopf und Hüfte links,

allenfalls auch der Wirbelsäule, würden aus allgemeinärztlicher Er fahrung inner halb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen. Die offen bar recht inten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zwei mal die Woche habe seit mindestens einem halben Jahr keine nachhaltige Ver bes serung der Situation gebracht. Angesichts des heutigen Verhaltens der Be schwerde füh rerin und der erfolglosen Physiotherapie halte er auch eine stati onäre Reha bi litation beim gezeigten Krankheitsverständnis der Beschwerde füh rerin für nicht erfolgsversprechend. Er rate der Administration zur Ter minierung der Leis tung en (S. 9).

Hinsichtlich der Berichte von Dr. C.___

vom 1 4. August und 1 9. November 2012 hielt Dr. H.___ fest (S. 8), es sei nicht zulässig,

rein aufgrund der An ga ben der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri anzunehmen, zumal die von der Beschwerdeführerin später angegebene Bewusstlosigkeit initial im G.___ nich t beschrieben worden, hingegen durch die Agitiertheit und die Hyper ventilation durchaus erklärbar sei.

Ebenfalls sei d ie von der Beschwerdeführerin auf den Unfall zurückgeführte links betonte Hörstörung beidseits initial n icht zur Darstellung gekommen . Eine Hör störung sei weder in den beiden Berichten von Dr. C.___ noch in den Be richten von Dr. I.___ noch in jenen des Stadtspitals G.___ erwähnt worden. Die Hörstörung sei erstmals vier Monate nach dem Unfallereignis bei der telefoni schen Befragung vom 2 2. Oktober 2012 angegeben worden.

Hinsichtlich des Berichtes vom 7. Februar 2013 (E. 3.7)

monierte Dr. H.___, ob wohl Dr. E.___ von einer posttraumatischen Hörverminderung und der Not wendig keit einer Hörgeräteversorgung spreche, habe er kein en

audiologi schen Befund aufgeführt und die Beurteilung der posttraumatischen Symptoma tik le dig lich zeitlich begründet. Angesichts der Latenz des Auftretens der Hör störung und nach zweimaliger bildgebender Abklärung von Schädel und Hirn mit tels Computer- und Magnetresonanztomographie, die keine strukturelle Schädigung zutage gefördert hätten, beurteile er die Hörstörung

– zwar aus fach fremder Warte – als nicht unfallkausal. Obwohl für eine fachärztliche Beur teilung grund sätzlich die genauen Befunde noch zu dokumentieren wären, sei dies seines Er achtens nicht mehr notwendig (S. 8). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld so wie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abge schlos sen sind (BGE 134 V 109 E.

4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich na men t lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Ar beitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass am 30 . Juni 2013 die Folgen des Unfalles vom 1 9. Juni 2012 längst soweit ab ge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr er wartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu erwarten den ge sundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfall bedingt beeinträchtigten Arb eitsfähigkeit entnehmen liesse. Durch die recht in ten sive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zweimal die Woche seit mindestens einem halben Jahr und die medikamentöse Behandlung k onnten offenbar keine massgebenden Fortschritte mehr erzielt werden (vgl. da zu auch Urk. 10/74 S.

5).

Demnach erweist sich der Fallabschluss per 3 0. Juni 2012 nicht als verfrüht. 5.

5.1

Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Fol gen des Unfallereignisses vom 1 9. Juni 2012

über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen zu erbringen sind, mithin, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 noch ein rechts genüg licher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (E. 1.2-3). 5.2

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 ein Hämatom occipital links und multiple Kon tusionen (Hinterkopf, Hüfte links, Wirbelsäule) erlitt und in der Folge Hüft schmer zen links, eine Exazerbation der chronischen thoraco -und lumbo verte b ralen Schmerzen, Halswirbelsäulenschmerzen und occipitale Schmerzen

sowie eine zunehmende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrations schwie rig keiten

auftraten (E. 3.1- 4). Ferner beklagte die Beschwerdeführerin eine Hör minderung seit dem Sturz im Juni 2012 (E. 3.7).

5 .3

5.3.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die kreisärztliche Untersu chung von Dr. H.___ (E. 3. 9) für die Beantwortung der gestellten Frage n um fassend ist und den von der Rechtsprechung konkreti sierten An forderungen entspricht (E.

1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerung, wonach die Un fall kausalität der aktuellen Beschwerden im Beur teilungs zeit punk t

bei fehlenden objektivier baren Befunden nach klinischem und radiologi schem Aus schluss er littener struktureller Schädigungen verneint wer den müsse, leuch tet ein und ist nach voll ziehbar begründet. Einleuchtend ist in diesem Zu sam men hang nament lich die Argumen tation, dass reine Kon tusionen von Hin terkopf und

Hüfte links, allen falls auch der Wirbelsäule, aus all gemeiner ärztli cher Erfah rung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinwei sen) .

Im Weiteren legte der Kreis arzt nachvollziehbar dar, dass die Hör störung nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist . Diese Auffassung scheint mit Blick darauf, dass die Hörstörung initial weder in den Beri chten des Stadtspitals G.___ noch in jenen von Dr. C.___

und Dr. I.___ erwähnt wurde und

die Beschwerdeführerin

die Hörstörung erstmals an lässlich einer telefonischen Befragung durch die Be schwerde gegnerin im Oktober 2012 (Urk. 10/25) angab, plausibel. Mit anderen Worten ist die Hörstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fo lge des Unfall ereignisses vom 1 9. Juni 2012 zu qualifizieren . 5.3.2

Diese Schlussfolgerungen stehen auch im Einklang mit den bildgebenden Unter suchungsresultaten : Anhand der computer- und magnetresonanztomo graphi schen Auf nahmen konnten keine post trauma tischen Läsionen und intra cran i elle n Blutun gen nachgewiesen werden (E. 3.5-6, E.

3.8). Ebenso wenig konnten auf grund der am 3. April 2013 (vgl. dazu E. 3. 8) anfertigten Magnet resonanz tomo graphie Auffälligkeiten hinsichtlich des inneren Gehör gangs beidseits kon statiert wer den. Ferner fiel auch der neurologische Be fund unauffällig aus (Urk. 10/16 S.

2, Urk. 10/31 S.

2). Nebst dem Häma tom am Hinterkopf lies sen sich

demnach keinerlei organisch nachweisbare Unfall folgen fest stellen, denn die von

Dr. C.___ erwähnten Druck do len zen

(Nacken, Schulter, paralumbal) und kli nisch fest gestellten Be wegungs ein schränkungen der Halswirbelsäule vermögen - für sich allein - kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerde bildes zu be gründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Ver sicherungs ge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom

4. Juli 2007 E. 7.2 und U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 5.3.3

Was die von

Dr. C.___ im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 19 . Juni 2012 aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Be wusst losigkeit (Urk. 10/16) diagnostizierte Commotio cerebri und die Diagnose eines (wahrscheinlichen)

Peitsche n hieb trauma s der Halswirbelsäule anbelangt (E . 3.3), so ist festhalten, dass e ine Bewusst losig keit beziehungsweise eine damit ein her gehende Commotio cerebri und ein Peitschenhiebtrauma der Hals wirbel säule und damit ein her gehende Symptome weder von den erst be han delnden

Arzt per sonen

des Stadt spitals

G.___ in ihren Berichten (Urk. 10/43, Urk. 10/48) noch vom nach be handelnden Hausarzt Dr. I.___ (Urk. 10/7, Urk. 10/21) er wähnt wur den . Mit Blick darauf und angesichts des Umstandes, dass s ich Dr. C.___ ohne Kennt nis der Vorakten bei der Diagnosestellung massgeblich auf die An gaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche nicht mit den Angaben in den Vor berichten korrelier en, ist nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit erstellt, dass die Be schwer de führerin infolge des Sturzes eine Com motio cerebri und ein Peitschen hiebtraum der Hals wirbelsäule erlitten hat . Hinzu kommt, dass s elbst Dr. C.___ ein Peit sche nhiebtrauma der Halswirbelsäule nur als wahr scheinlich erachtete

und dem nach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegend en Wahrscheinlichkeit .

Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines Ge richts gutachtens (Urk. 1 S.

5 Ziff. 12 ff.), zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2013 ab ge heilt waren und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in ei nem na türlichen Kausalzusamm enhang zum Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 stehen. 6.

6.1

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer nicht mehr leichten Commotio cerebri und einem Peitschenhiebtrauma der H alswirbelssäule

aus gehen und

zur B eurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs die für di e Beschwerdeführerin günstigere

Schleuder trauma-Pra xis (BGE 134 V 109) an stelle der von der Beschwerdegegnerin angewandten strengeren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwenden würde, wäre die Adä quanz eines et waigen natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fall ereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 3 0. Juni 2013 hinaus ge klagten Beschwerden

- wie im Fol genden auf ge zeigt wird – zu verneinen:

Im Rahmen der Adäquanzprüfung im Sinne einer Eventualbegründung ging die Be schwerde gegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit . a), was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der bundes ge richt lichen Rechtspre chung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Be reich von den massgeben den Kriterien (BGE 134 V 109 E.

10.2) mindestens drei in der ein fach en Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

Objektiv betrachtet hat sich der Unfa ll der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2012 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als besonders ei ndrücklich zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin erlitt so dann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art; im Gegenteil förderten d ie bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu Tage .

Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be hand lung bis zum Fal labschluss am 3 0. Juni 2013 vor:

Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässig keit auf die Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Be handlung von unge wöhn lich langer Dauer. Blosse ärztliche Ver laufs kontrollen und Ab klärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen ver mögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes ge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem d ie Be schwer de führer in im Wesent li chen lediglich medikamentös und physio therapeutisch be han delt wor den war, ist auch dieses Krite rium nicht er füllt. Abgesehen davon gilt eine Be handlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physio therapie wäh rend zwei bis drei Jahren nach einer Hals wirbel säulen-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2 .3).

Das Kriterium der erheb lichen Schmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmer zen und nach der Be ein trächtigung, welche die verun fallte Person durch die Beschwerden im Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen, Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte sowie an eine r

links betonte n

Hör störung beidseits . Da neben berichtet sie über diverse andere Leiden (Urk. 10/74 S. 4) . Folglich kann das Kriterium der er heb lichen Be schwer den bejaht wer den. Es ist jedoch nicht in be sonders ausge prägter Weise erfül lt, hat die Beschwerdeführerin am Unter suchungs tag bei spiels weise noch keine Schmerzmittel ein nehmen müssen (Urk. 10/74 S. 4).

Klar zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen ver schlim mern de n ärztliche n Fehlbehandlu ng.

Ein schwieriger Heilungs ver lauf und erhebliche Kom plikationen liegen eben falls nicht vor.

Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen, diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Er heb lichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, um die zu überwinden die ver si cherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der ver si cherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch mög lichst

wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche An strengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz all fälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berück sichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapie massnahmen . Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesund heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätig keiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7). T rotz

intensiv durchgeführter Physio- (zweimal pro Woche) und Schmerz mittel therapie

(Urk. 10/74 S.

4) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin ernst hafte An strengungen

unter nom men hat, die objektiv nicht mehr nachweisbaren Be schwerden zu überwinden und einen Arbeitsversuch zu wagen . 6. 2

Nach dem Gesagten ist

höchstens ein einziges Kriter um (erhebliche Be schwer den)

in der einfachen Form erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natür lichen Kausal zusam men hangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 9. Juni 2012 und den über den 30. Juni 2013 hinaus geklagten organisch nicht nach weis baren Be schwer den auch nach der Schleu dertrauma-Praxis zu ver neinen gewesen wäre. 7.

Somit ist die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel mehr leistungspflichtig, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich