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UV.2013.00195

Weiterbestehender natürlicher Kausalzusammenhang einer durch Unfall aktivierten Diskushernie verneint

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 f.), worauf verwiesen werden kann,

streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (31. De zember 2012) ein Gesundheitsschaden a uszumachen ist, der in

(natürlich) kausaler Weise auf den Unfall vom 2. November 2011 zurückzuführen ist, der Beschwerdeführer geltend macht, die Unfallkausalität seiner andauernden Rückenbeschwerden sei - entgegen der Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___

- zu bejahen, wobei er

auf Stellungnahmen

der behandelnden Ärzte, Dr. med. A.___, Leit ender Arzt, Klinik für Neurochirurgie B.___, un d Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin, hin weist

(Urk. 1),

in medizinischer Hinsicht der behandelnde Dr . C.___

in seinem Bericht vo m 9. Januar 2012 als Diagnose ein e posttraumatis che Diskushernie festhielt (Urk. 9/10, vgl. auch Angabe einer Dis kushernie im Segment L5/ S1 im MRI Befund des D.___ vom 2. Dezember 2011 [Urk. 9/6]),

der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. September 2012 als (bildge bend festgestellten) Befund degenerative Veränderungen L5/S1 mit Diskushernie und Nervenwurzelbeeinträchtigung S1 und L4/L5 mit leichtbasiger

Dis kusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression angab, und er in sein e r Stellung nahme zur natürl ichen Kausalität der andauernden Rückenbeschwerden

erklärte, dass

- bei festgestellten degenerative n Veränderungen im lumba len und lumbosakralen Übergang

- nach dem Ereignis vom 2. November 2011 paravertebrale lumbale Schmerzen aufgetreten seien, dass aber per Ende Okto ber 2012 ein Status quo sine festgestellt werden könne; somit die weiterbeste hende Beeinträchtigung bezüglich Bela stungsfähigkeit unfallfremd sei (Urk. 9/44 S. 6 f.), Dr . A.___

vom

B.___

in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 e ine Lumbo ischialgie rechtsseitig bei Diskusherni e L5/S1 rechts diagnostizierte und angab, aktuell bestünden noch lumbale Rückenschmerzen für welche

sich radiologisch ein mögliches Korrelat in Form einer deutlichen Diskusdegeneration L5/S1 gezeigt habe

(Urk. 9/69), Dr. A.___

i m erwäh n t en Bericht erklärte, die Frage, ob die aktuellen belas tungsunabhängigen Rückenschmerzen unfal lbedingt seien, lasse sic h kaum ein deutig klären, für ei n e degenerative Mitbeteiligung würden die radiologischen Befunde im Bereich des lumbosakralen Übergangs und des Ileosakralgelenks sprechen (Urk. 9 /69/2), der beh andelnde

Dr. C.___

in seinem Bericht vom 13. März 2013 fest hielt (Urk. 9/59 /

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00195 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw

Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Nachdem

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) gestützt auf den Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 27. September 2012 (Urk. 9/44) mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2013 (Urk. 2)

den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. November 2011

(A brutschen auf einer Treppenstufe mit Fehltritt und Schlag in den Rücken beim Tragen einer Badewanne, Urk. 9/8) und den von X.___

nach dem 31. Dezember 2012 noch geklagten Rückenbeschwerden, für welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr objektiviert werden konnte, v erneint hat;

nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. September 2013, mit welcher

X.___ die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids

und die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung weiterer Leistungen über das Datum der Leistungseinstellung hinaus

beziehungsweise eventuell zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 18. November 2013 (Urk. 8) sowie in die Stellungnahme der Beschwerde führe rin, in welcher diese auf eine Replik verzichtete (Urk. 12);

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang bei krankhaftem Vorzustand, im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3 f.), worauf verwiesen werden kann,

streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (31. De zember 2012) ein Gesundheitsschaden a uszumachen ist, der in

(natürlich) kausaler Weise auf den Unfall vom 2. November 2011 zurückzuführen ist, der Beschwerdeführer geltend macht, die Unfallkausalität seiner andauernden Rückenbeschwerden sei - entgegen der Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___

- zu bejahen, wobei er

auf Stellungnahmen

der behandelnden Ärzte, Dr. med. A.___, Leit ender Arzt, Klinik für Neurochirurgie B.___, un d Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin, hin weist

(Urk. 1),

in medizinischer Hinsicht der behandelnde Dr . C.___

in seinem Bericht vo m 9. Januar 2012 als Diagnose ein e posttraumatis che Diskushernie festhielt (Urk. 9/10, vgl. auch Angabe einer Dis kushernie im Segment L5/ S1 im MRI Befund des D.___ vom 2. Dezember 2011 [Urk. 9/6]),

der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. September 2012 als (bildge bend festgestellten) Befund degenerative Veränderungen L5/S1 mit Diskushernie und Nervenwurzelbeeinträchtigung S1 und L4/L5 mit leichtbasiger

Dis kusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression angab, und er in sein e r Stellung nahme zur natürl ichen Kausalität der andauernden Rückenbeschwerden

erklärte, dass

- bei festgestellten degenerative n Veränderungen im lumba len und lumbosakralen Übergang

- nach dem Ereignis vom 2. November 2011 paravertebrale lumbale Schmerzen aufgetreten seien, dass aber per Ende Okto ber 2012 ein Status quo sine festgestellt werden könne; somit die weiterbeste hende Beeinträchtigung bezüglich Bela stungsfähigkeit unfallfremd sei (Urk. 9/44 S. 6 f.), Dr . A.___

vom

B.___

in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 e ine Lumbo ischialgie rechtsseitig bei Diskusherni e L5/S1 rechts diagnostizierte und angab, aktuell bestünden noch lumbale Rückenschmerzen für welche

sich radiologisch ein mögliches Korrelat in Form einer deutlichen Diskusdegeneration L5/S1 gezeigt habe

(Urk. 9/69), Dr. A.___

i m erwäh n t en Bericht erklärte, die Frage, ob die aktuellen belas tungsunabhängigen Rückenschmerzen unfal lbedingt seien, lasse sic h kaum ein deutig klären, für ei n e degenerative Mitbeteiligung würden die radiologischen Befunde im Bereich des lumbosakralen Übergangs und des Ileosakralgelenks sprechen (Urk. 9 /69/2), der beh andelnde

Dr. C.___

in seinem Bericht vom 13. März 2013 fest hielt (Urk. 9/59 / 4 -5), dass aufgrund des akuten Auft r etens der Rücken beschwerden

nach

dem Unfall vom 2. November 2011 davon ausgegangen werden könne, dass die derzeitigen Beschwer den unfallbedingt seien; die vorbestehenden dege nerativen Veränderungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit berufsbedingt, es nach der konstanten Re chtsprechung des Bundesgerichts es einer medizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver änderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter beson deren Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (etwa Urteil 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1), als weitgehend unfallbedingt eine Diskushernie betrachtet werden kann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (verteb rales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten,

wenn die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert, nicht aber verursacht worden ist, die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen hat,

nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Ver schlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüb li chen Progression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgericht 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen), aufgrund des

zuverlässigen

Untersuchungsberichts von Kreisarzt Dr. Z.___ sowie der

von Dr. A.___

und Dr. C.___ bestätigten

(Urk. 9/59/4-5) vorbe stehenden, degenerativen Veränderungen

vorliegend davon auszugehen ist, dass die nach dem Unfall diagnostizierte Diskushernie von diesem nur ausgelö st,

aber nicht verursacht wurde, auch wenn der Beschwerdeführer vor dem

2. November 2011

keine Rückenbeschwerden hatte (vgl.

Stellungnah m e von Dr. A.___ vom 14. November 2012, Urk. 9/59/6), mithin röntgenologisch ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach dem Unfall - bei ausgewiesenen vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht erstellt ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richtes U 248/05 vom 28. September 2005 E. 2.1 mit Hinweisen), wiesen doch die Bilder vom 2. Dezember 2011 (Urk. 9/6) lediglich eine mässiggradig ausge prägte Diskushernie L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L4/5 aus, demnach die nach dem 31. Dezember 2012 geklagten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. November 2011 zurückzuführen sind, dementsprechend die SUVA zu Recht eine über den 31. Dezember 2012 hinaus gehende Leistungspflicht vernein t

hat, in weiterer Erwägung, dass unter diesen Voraussetzungen auch auf die eventuell beantragten weiteren me dizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da hier von keine neuen Erkenntnisse - namentlich in bildgebender Hin sicht - zu erwarten sind, die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli