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UV.2013.00194

Natürlicher Kausalzusammenhang; erneuter Unfall bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des AC-Gelenks; aufgrund Ergebnisse der drei im Verlauf durchgeführten Arthro-MRI status quo sine wieder erreicht; Übernahme Gutachtenskosten.

Zürich SozVersG · 2014-10-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___

hatte seit dem 10. August 2010 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 10/1).

Am 17. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem der von ihm ge lenkte Personenwagen seitlich von einem Tram erfasst und einige Meter mitge schleift wurde (Urk. 10/1, Urk. 10/19 , Urk. 10/26 , Urk. 10/36 S. 2 f. , Urk. 10/63 ). Die noch gleichentags konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ diag nostizierten eine AC-Gelenksluxation links sowie eine Kontusion der Hals- und der Brustwirbelsäule (HWS und BWS) und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 15. März 2011; Urk. 10/11). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.

Im Dezember 2011 zog sie die Akten der AXA Versicherungen AG, welche im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 28. Juni 2006 erlittenen Mo torradunfall Unfallversicherungsleistungen erbracht hatte, bei (Urk. 10/89

S. 1-58). Nachdem sie X.___ am

22. Februar 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 22. Februar 2012, Urk. 10/95) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 7. März 2012 (Urk. 10/99) mit, dass sie die Taggeldleistungen angesichts de r vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit per 31. März 2012 einstellen , für die Kosten der noch notwendigen Behandlung indes weiterhin aufkommen werde. Hiegegen opponierte der Versicherte am

8. Juni beziehungsweise 10 . Dezember 2012 ( Urk. 10/110, Urk. 10/132 f.).

Nach eine r erneuten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Z.___ am

11. April 2013 (vgl. Bericht vom 11. April 2013, Urk. 10/152), verfügte die SUVA

– unter Hinweis darauf, dass die noch vorhan denen Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – am 23. April 2013 die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2012 und der Heilbehandlungsl eis tungen p er

30. April 2013 (Urk. 10/154). Die vom Versicherten hiegegen erho bene Einsprache (Urk. 10/159 /1-3 ) hi ess sie am 27. Juni 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Taggeldleistungen nun erst per

30. April 2013 termi nierte (Urk. 2). Der Krankenversicherer von X.___ hatte seine am 29. April 2013 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/157) am 29. Mai 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 10/163). 2.

Am 29. August 2013 liess X.___ mit folgenden Anträgen Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.06.2013 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es wird zudem beantragt, das Honorar für die ärztlichen Gutachten des beratenden Vertrauensarztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Herrn Dr. med. B.___ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. bei der Bemessung der Parteientschädigung entsprechend zu be rücksichtigen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –“

Die SUVA schloss am 4. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Leistungseinstellung

– unter Hinwe is auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom 11. April 2013 (Urk. 10/152) -

damit, dass d as Ereignis vom 17. Februar 2011 , abgesehen von einem schon nach ei nem Jahr regredienten Ödem der Kapsel- und Bandstrukturen , zu keinen struk turellen Läsionen geführt habe. Betreffend die durch den Unfall ausgelösten be ziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der - schon damals dege nerative Veränderungen aufweisenden - Wirbelsäule sei der status quo sine vel ante spätestens zwei Jahre nach dem fraglichen Ereignis erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 9 S. 3).

Die bei der Kollision mit dem Tram erlittene Zerrung des AC-Gelenks habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt ; die leichten Sehnenveränderungen in diesem Bereich seien unfallfremd (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 9 S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin (SAMM), beratender Arzt der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG , vom 3. Dezember 2012 (Urk. 3/3) sowie vom 14. Mai (Urk. 3/4) und vom

9. A u gust 2013 (Urk. 3/5) sei davon auszugehen, dass es sich bei den anhalten den Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 17. Februar 2011 , der zu eine r richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestandenen AC-Gelenksarthrose geführt habe, handle (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Die noch am Unfalltag ambulant konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ stellten am 15. März 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/11): - AC-Gelenks luxation links - Kontusion der HWS und der BWS

Abgesehen von rad iologisch nachgewiesenen HWS-Veränderungen bestünden keine Folgen von Krankheiten beziehungsweise von (früheren) Unfällen. Die bildgebende n Untersuchung en (Urk. 10/14) des Thorax, der Schulter links und der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen gezeigt.

In ihrem – ebenfalls die Konsultation vom 17. Februar 2011 betreffenden – Be richt vom 15. April 2011 (Urk. 10/29) diagnostizierten die Ärzte der Klinik Y.___

eine Schulterkontusion links mit AC-Gelenksluxation sowie eine Distorsion der HWS und der BWS. 3.2

Das CT der HWS vom 17. Februar 2011 ergab ein intaktes Alignement der Wirbel körper, einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal und keinen Nachweis frischer Frakturen. Es bestünden ein winziger Osteophyt an der Basis anterior C4 sowie eine mässige Facettengelenksdegeneration C4 bis C6 rechts und C7/Th1 links (Urk. 10/14 S. 1 ). 3.3

Das Schulterpanorama vom 17. Februar 2011 zeigte eine aufgetriebene distale Clavicula rechts, welche differentialdiagnostisch als Status nach Fraktur inter pretiert wurde . Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine AC-Luxationsfraktur (Urk. 10/14 S. 3). 3.4

Die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 2. März 2011 ergab Flüssigkeit im AC-Gelenkspalt, eine leichte Kapsel-Hypertrophie sowie Flüssigkeit kranial des AC-Gelenks. Der Befund passe zu einer AC-Luxation Tossy I mit Ko nt u sion des AC-Gelenks und etwas umgebendem Hämatom. Das Ligament u m coraco-claviculare sei intakt. Es hätten sich eine feine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior) Typ 2 sowie ein kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids gezeigt. Die Rotatorenmanschette sei intakt und das übrige Labrum unauffällig (Urk. 10/38). 3.5

Am 4. Mai 2011 wurde in der Rehaklinik C.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt. In ihrem Bericht vom 10. Mai 2011 stellten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/37 S. 1): - Schulter-Kontusion links mit S LAP -Läsion Typ II und ACG-Luxation Tossy I - Röntgenbefund vom 17. Februar 2011: leicht hochstehender Humerus kopf; in der Schulterpanorama-Untersuchung aufgeriebene distale Clavicul a rechts; Differentialdiagnose: Status nach Fraktur - Arthro-MRI der linken Schulter vom 2. März 2011: feine S LAP -Läsion Typ II, kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids; AC-Lu xation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenks und etwas umgeben dem Hämatom - HWS-Distorsion QTF I - Röntgenuntersuchung HWS und Dens vom 17. Februar 2011: leichte Kyphosierung - CT der HWS vom 17. Februar 2011: winziger Osteophyt anterior an der Basis C4 ; mässige Facettengelenksdegeneration C4-6 rechts und C7/Th1 links - BWS-Kontusion - Röntgenuntersuchung der BWS vom 17. Februar 2011: unauffälliger Befund - Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Aktuell bestünden nachstehende Probleme: - Nackenschmerzen links betont, Muskelverspannungen im Bereich der BWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) - Schulterschmerzen links, endgradig schmerzhafte Schulterbeweglichkeit - Durchschlafstörung

Aufgrund des MRI-Befundes der linken Schulter sei eine orthopädische Untersu chung indiziert. Im Rahmen des Assessments habe der Beschwerdeführer eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (Urk. 10/37 S. 3). Es spreche nichts gegen die Suche einer – aktuell angesichts der linksseitigen Schulterproblematik leichten bis mittelschweren - neuen Arbeit (Urk. 10/37 S. 4). 3.6

Dr. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte am 27. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1): - Status nach Verkehrsunfall durch PW-Seitenkollision von links a m 17. Februar 2011 mit - schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Rockwood I links sowie aktu ell - reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Periscapularmuskulatur links mit leichtem myofaszialem Schmerzsyndrom links - posttraumatischer HWS-Distorsion sowie BWS-Kontusion mit noch re aktiven paravertebralen Myogelosen zervikal und thorakal - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Der Beschwerdeführer habe gut auf die durchgeführte intramuskuläre Infiltra tion sowie die diagnostische und therapeutische Infiltration ins linke AC-Gelenk angesprochen. Da die MRI-Bilder nicht vorgelegen hätten, lasse sich der intra artikuläre Zustand nicht beurteilen. Langfristig sei die Prognose aber günstig (Urk. 10/45 S. 2). 3.7

Dr. med. E.___ diagnostizierte am 27. Juli 2011 einen Status nach Schulter- und Kopfprellungen links am 17. Februar 2011 ohne Hinweise für eine rele vante Läsion des zentralen Nerve nsystems oder eines peripheren N ervs (Urk. 10/68 S. 1) . Die geklagten Nackenbeschwerden seien Ausdruck einer erlit tenen Überdehnung der HWS, vor deren Hintergrund wohl auch die Kopf schmerzen zu sehen seien . Der Beschwerdeführer habe einen Kopfanprall und dabei allenfalls eine leichte Commotio cerebri erlitten. D ie angegebene Schwä che im linken Arm und in der linken Hand, für die sich keine neurologische Ursache objektivieren lasse, sei wohl – im Sinne einer Schmerzhemmung - mit den noch vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter zu erklären (Urk. 10/68 S. 3). 3.8

Dr. D.___ hielt am 11. August 2011 fest, die am 22. Juni 2011 durchge führte subacromiale Infiltration habe während zwei b is drei Wochen zu einem beinahe beschwerdefreie n Zustand geführt. Es bestehe noch ein residuelles sub acromiales Schmerzsyndrom links; insgesamt habe sich der Befund aber deut lich gebe ssert. In der Tätigkeit als Bad meister bestehe noch bis Ende September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/72). 3.9

Am 26. September 2011 gab Dr. D.___ an, es seien noch resid uelle Myo ge l o sen vorhanden. Er habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass diese nicht schlimm seien und dass die Prognose langfristig gut sei. Es sei jetzt in den nächsten vier Wochen noch eine Therapie mit intensiver Triggerpunkt massage und Lockerung des Schultergürtels indiziert. Bis Ende Oktober 2011 bestehe noch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit; mittelfristig könne der Be schwerdeführer die Arbeit aber wieder aufnehmen (Urk. 10/76). 3.10

Am 15. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___ , nach der Infiltration vom 3. November 2011 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Tagen schwere Einkaufstaschen getragen ; seither verspüre er wieder einen stark ziehenden Schmerz periscapulär links. Insgesamt bestünden nur noch intermittierend stark auftretende Myogelosen periscapulär links. Die langfristige Heilungsprognose sei günstig. Zur langfristi gen Linderung der Schmerzsymptomatik periscapulär sei nun eine lokale

Aku punkturbehandlung angezeigt (Urk. 10/85 S. 1). C hirurgische Massnahmen er schienen nicht als sinnvoll . Bis Mitte Januar 2012 sei noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; anschliessend könne der Beschwer - deführer die Arbeit zumindest teilweise wieder aufnehmen (Urk. 10/85 S. 2). 3.11

Nachdem er den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 untersucht hatte, ge langte der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss , dass die derzeit nicht mehr im Vordergrund stehenden Nackenbe schwerden angesichts des Fehlens einer entsprechenden pathologischen struk turellen Veränderung nicht mehr auf den Unfall vom 17. F ebruar 2011 zurück geführt werden könnten . Diesbezüglich sei der status quo ante erreicht, zumal der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 17. Februar 2011 – infolge eines am 28. Juni 2006 erlittenen Mopedunfalls (Urk. 10/95 S. 6) – an rezidi vierenden Nackenschmerzen gelitten habe. Eine Kontroll-Arthro-MRI-Untersu chung sei durchaus sinnvoll, bestünden doch insbesondere bezüglich der SLAP-Läsion noch gewisse Unklarheiten. Unabhängig von weiteren diagnostischen und therapeutischen Bemühungen sei dem Beschwerdeführer eine bimanuelle leichte bis mittelschwere (maximal 15 kg) Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe wieder vollzeitlich zumutbar. Er sei daher angewiesen worden, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 10/95 S. 7). 3.12

Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. Februar 2012 an den Kreisarzt Dr. Z.___

(Urk. 10/96) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe zumin dest klinisch kein Anhaltspunkt für einen intraartikulären Prozess im Bereich der linken Schulter oder subacromial links. Er werde die angeregte vollumfäng liche Abklärung mit der Frage nach einer möglichen kranialen Limbusläsion (SLAP-Läsion) dennoch durchführen. Falls das entsprechende Arthro-MRI der linken Schulter keine relevante Läsion ergebe, sei allenfalls eine neurologische Untersuchung angezeigt. 3.13

Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 ergab eine AC-Arth rose , eine leichte Bursitis subdelt o i dea, eine klein st e bur saseitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine feinste SLAP 2-Läsion , wobei der Befund demjeni gen der Voruntersuchung entspreche, sowie ein kleines Labrumganglion hinten oben (Urk. 10/103). 3.14

Dr. D.___ gab am 16. März 2012 an, der Beschwerdeführer klage weiterhin über - in den lateralen Oberarm und auch die zervikale Region ausstrahlende - Schmerzen supero-posterior der Fossa Supraspinata. MR-tomographisch könne eine kraniale Limbusläsion nicht eindeutig nachgewiesen werden. Insofern sei auch eher unwahrscheinlich, dass eine relevante SLAP-Läsion vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer

- dem von der SUVA definierten An forderungsprofil entsprechenden - Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/100 S. 2 ; vgl. auch Bericht vom 10. Mai 2012 [Urk. 10/109 S. 1] ). 3.15

Nachdem der Beschwerdeführer der für den 24. September 2012 vorgesehenen kreisärztlichen Untersuchung – angeblich wegen (lediglich ambulant behandel ter) Folgen eines erneuten Unfalls am 5. September 2012 (Urk. 10/119) – fern geblieben war, hielt Dr. Z.___ am 24. September 2012 gestützt auf die Akten fest, der Fall könne nun abgeschlossen werden; der Beschwerdeführer sei in ei ner dem am 22. Februar 2012 definierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/95 S. 7) entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Angesichts der Befunde des Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 und des negativen Ergeb nisses der Infiltration der linken Schulter vom 16. März 2012 seien die angege benen Beschwer d en schlecht erklärbar. Rein organisch seien die pathologischen Befunde gering und erreichten kein Ausmass, aufgrund dessen ein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen wäre ( Urk. 10/123 S. 5). Die Physiotherapie habe sich als unwirksam erwiesen ; eine weitere Leistungspflicht bestehe daher lediglich für allfällige der Behandlung der linksseitigen Schulterbeschwerden dienende Schmerzmittel (Urk. 10/123 S. 5 f.). 3.16

Dr. B.___ , Facharzt für Chirurgie,

gelangte in seiner auf den Akten beruhenden, am 3. Dezember 2012 im Auftrag der Protekta-Rechtsschutzversicherung AG verfassten Beurteilung zum Schluss, dass aus dem Unfall vom 17. Februar 2011 eine strukturelle Schädigung des AC-Gelenks resultiere. Innerhalb eines Jahres habe sich eine AG-Gelenksa rthrose mit subchondralen Zysten entwickelt ; es bestehe eine Kapselhypertrophie. Die angrenzenden Knochenbestandteile des AC-Gelenks wiesen als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes Signalaltera tionen auf. Die Befunde und das organisch strukturelle Substrat korrelierten eindeutig. Allerdings sei aufgrund des protrahierten Verlaufs zu schliessen, dass es zu einer zusätzlichen Symptomausweitung gekommen sei. So lasse sich die schwache Faustschlusskraft mit dem festgestellten Schaden nicht erklären. Die gemäss der SUVA noch zumutbare Gewichtsbelastung von maximal 15 kg für die linke obere Extremität sei angesichts der noch bestehenden, mit den bildge bend nachgewiesenen Schäden plausibel erklärbaren Beschwerden eindeutig zu hoch. Da noch nicht hinreichend abgeklärt worden sei, ob eine Resektion des AC-Gelenks, welche gar wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit als Badmeister führen könnte, indiziert sei, sei die Leistungseinstellung per 1. März bezie hungsweise 1. April 2012 zu Unrecht erfolgt. Falls die SUVA dennoch am Fall abschluss festhalte, habe der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die aus der schweren AC-Gelenksarthrose resultierende

In tegritätseinbusse von 5 % (Urk. 10/132 S. 10). 3.17

Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 12. Dezember 2012 periscapuläre Myogelosen bei posttraumatischem Schmerzsyndrom der linken Schulter. Der Beschwerdeführer, der an rezidivie renden Schmerzexazerbationen leide, sei in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit (Büro) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/133). 3.18

Der Kreisarzt Dr. Z.___ hielt am 14. Januar 2013 fest, Dr. B.___

sei

gestützt ausschliesslich auf die Berichte zu den Ergebnissen der bildgebenden Abklärun gen, mithin ohne Einsicht in die aus den MRI-Untersuchungen resultierende Bilddokumentation genommen zu haben, zum Schluss gelangt, dass das AC-Gelenk links beim Unfall vom 17. Februar 2011 geschädigt worden sei und dass es als Folge dieser Läsion zu einer zunehmenden AC-Arthrose gekommen sei. Beim fraglichen Ereignis habe sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine AC-Distorsion leichten Grades zugezogen (Urk. 10/139 S. 1). Wenn man die beiden MRI im PACS vergleiche, sei indes zu schliessen, dass die in der Un tersuchung vom 13. März 2012 festgestellten Zysten, die vom zuständigen Ra diologen lediglich in einem Nebensatz unter dem Titel „Befund“ erwähnt wor den seien und in der eigentlichen Beurteilung keinen Niederschlag mehr gefun den hätten, bereits am 2. März 2011 vorhanden gewesen seien. Sollte sich dies im Rahmen weiterer einschlägiger Abklärungen bestätigen, so sei eine Progredi enz der degenerativen Veränderung im AC-Gelenk widerlegt; andernfalls sei der Argumentation von Dr. B.___ zuzustimmen. Allerdings müsse beachtet werden, dass ein e AC-Distorsion Typ Tossy I respektive Rockwood I die kleinstmögliche Schädigung des AC-Gelenks darstelle. Eine solche könne durchaus folgenlos abheilen, was dann gegebenenfalls noch bewiesen werden müsste.

Als jedenfalls unbegründet erweise sich die von

Dr. B.___ am - am 22. Februar 2012 definier ten - Zumutbarkeitsprofil geäusserte Kritik . Es sei en nun eine weitere Arthro-MRI- Untersuchung , die Einholung der Beurteilung eines Radiologen und her nach eine erneute kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/139 S. 2). 3.19

In seiner im Auftrag der SUVA verfassten konsiliarischen Beurteilung der Ergeb nisse der Arthro-MRI Untersuchungen des linken Schultergelenks vom

2. März 2011 und vom 13. März 2012 gelangte Prof. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Radiologie , am

14. Februar 2013 zum Schluss, dass das AC-Gelenk schon in der initialen Untersuchung leichtgradige degenerative Veränderungen gezeigt habe, welche im Verlauf bis zur Folgeuntersuchung geringfügig zuge nommen hätten. Bei der ersten Untersuchung hätten das Ödem und die Kapsel verdickung für eine Kapselverletzung des AC-Gelenks ohne Mitbeteiligung der coracoclaviculären Bänder (Tossy I) gesprochen. Das Ödem scheine, soweit ver gleichbar, in der Folgeuntersuchung regredient zu sein (Urk. 10/144 S. 2). 3.20

Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 11. März 2013 ergab eine – verglichen zum Befund der Untersuchung vom

2. März 2011 stationäre - geringe AC-Arthrose. Neu bestünden eine Tendinopathie der Subscapularissehne und der Bizepssehne sowie geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva (Urk. 10/149). 3.21

Nachdem er den Beschwerdeführer am 11. April 2013 abermals kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom nämlichen Datum fest, a ngesichts der Ergebnisse der radiologischen Beurteilung

durch Prof. Dr. G.___ (Urk. 10/144) und de r

Arthro-MRI -Untersuchung vom 11. März 2013

(Urk. 10/149) sei davon auszugehen, dass keine Folgen d es Unfalls vom 17. Februar 2011 mehr vorlägen; der Fall könne demnach abgeschlossen wer den. Das am 22. Februar 2012 formulierte – eingeschränkte – Zumutbarkeits profil habe aufgrund des Gesagten keine Gültigkeit mehr (Urk. 10/152 S. 14). 3.22

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 14. Mai 2013 hielt Dr. B.___ fest, aus dem MRI vom 2. März 2011 ergebe sich klar, dass das linke AC-Gelenk beziehungsweise das Schultergelenk beim Unfall vom 17. Februar 2011 traumatisiert worden sei und sich der Beschwerdeführer eine AC-Ge lenksluxation Tossy I zugezogen habe. Die seither anhaltenden linksseitigen Schulterschmerzen liessen sich durch die strukturelle Schädigung des AC-Ge lenks erklären. Das Arthro-MRI vom 13. März 2012 zeige eindeutig, dass es dann innerhalb eines Jahres zu einer unfallbedingten Verschlechterung gekom men sei. So habe nun eine posttraumatische AC-Gelenksarthrose mit einer Kapselhypertrophie und vor allem subchondralen Geröllzysten, die eine irrever sible Gelenksschädigung darstellten, bestanden. Zusätzlich seien die angrenzen den ossären Abschnitte signalalteriert gewesen. Demnach sei es infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres – bei durchgehender Brückensymptomatik – zu einem definitiven Schaden des AC-Gelenks mit einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose gekommen (Urk. 10/159 S. 7) . Zudem bestehe eine SLAP-Lä sion. Insofern bestehe ein Integritätsschaden von 5 bis 10 %, und der Beschwer deführer sei lediglich noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie bereits in der Beurteilung vom

3. Dezember 2012

(Urk. 10/132) umschrieben worden sei, arbeitsfähig (Urk. 10/159 S. 7 f. ). 3.23

Nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) hielt Dr. B.___ am 9. August 2013 fest, unabhängig von den Befunden des dritten MRI vom

11. März 2013, dessen Originalbericht ihm nicht vorliege, sei auf grund der Ergebnisse der ersten zwei Arthro-MRI-Untersuchungen eine unfall bedingte richtunggebende Verschlimmerung d er vorbesta n denen AC-Gelenks arthrose eindeutig ausgewiesen. Die klinischen Befunde korrelier t en mit den Beschwerden, die denn von Dr. D.___ auch während über eines Jahres entsprechend behandelt worden seien. Die SUVA sei daher weiterhin leistungs pflichtig (Urk. 3/5). 4. 4.1

Nach Lage der Akten waren die durch das Ereignis vom 17. Februar 2011 ausge lösten beziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der HWS und der BWS (vgl. etwa Urk. 10/11, Urk. 10/37 S. 1 , Urk. 10/68, U rk. 10/95 S. 4 und S. 7 , Urk. 10/133 ) bis zur Leistungseinstellung per Ende April 2013 wieder ab geklungen . Strittig und zu prüf en ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund durch den fraglichen Unfall bedingter

linksseitige r Schulterbeschwerden noch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen hat . 4.2

Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kollision mit dem Tram Mitte Februar 2011 eine linksseitige Verletzung des AC-Gelenks zuzog (vgl. insbesondere Urk. 10/38, Urk. 10/144 S. 2, Urk. 10/152, Urk. 10/159). Gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten Untersu chungen vom 2

2. Februar 2012 (Urk. 10/95) sowie vom

11. April 2013 (Urk. 10/152) und andererseits auf d ie gesamten medizinischen Akten, insbe sondere auch die Ergebnisse der drei Arthro-MRI-Untersuchungen sowohl in Bild- als auch in Beric htsform, gelangte der Kreisarzt Dr. Z.___ am 11. April 2013 zum Schluss, dass keine durch den Unfall vom 17. Februar 2011 bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestehe. Dies begründete er durchaus einleuchtend damit, dass der Beschwerdeführer sich damals eine Zerrung des AC-Gelenks zugezogen habe. Diese habe – wie sich aufgrund der fehlenden oder höchstens minimalen Verstärkung der degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk im Verlauf von zwei Jahren ergebe – lediglich zu einer vorübergehenden (und nicht etwa einer richtunggebenden) Verschlimmerung geführt. Bei den am 11. März 2013 neu festgestellten leichten Sehnenveränderungen handle es sich um degenerative Veränderungen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 17. Februar 2011 stünden (Urk. 10/152 S. 14) .

Diese kreisärztliche Einschätzung steht im Einklang sowohl mit der Beurteilung des Radiologen Prof. med. G.___ , der gestützt auf die visuelle Darstellung der Ergebnisse der ersten beiden Arthro-MRI-Untersuchungen vom 2. März 2011 und vom 13. März 2012 zum Schluss gelangte, dass das linke AC-Gelenk bereits Anfang März 2011 – mithin auch schon im Unfallzeitpunkt – leichtgra dige Veränderungen aufgewiesen habe, welche innert des Jahres bis zur zweiten Untersuchung nur geringfügig zugenommen hätten (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 10/144) . Nachdem das rund zwei Jahre nach dem fragli chen Unfall durchgeführte Arthro-MRI vom 11. März 2013 dann gar eine – ver glichen zum ersten Befund vom 2. März 2011 (Urk. 10/38)

– stationäre (geringe) AC-Arthrose erg e b en hatte (Urk. 10/149), steht fest, dass der Unfall vom 17. Februar 2011 weder Ursache der arthrotischen Veränderungen war noch zu einer richtunggebenden Ve rschlimmerung derselben führte. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B.___

(Urk. 10/132, Urk. 10/159, Urk. 3/5)

vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie im Widerspruch zu den bildgebenden Befunden stehen. Auf die Gutachten des beratende n Arzt es der Protekta Rechtsschutzversicherung AG, der den Beschwerdeführer nie un tersucht hatte, kann im Übrigen schon deshalb nic ht abgestellt werden, weil er nicht über sämtliche medizinischen Akten verfügte , als er seine abschliessenden Beurteilungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 10/159) und vom

9. August 2013 (Urk. 3/5) verfasste. Insbesondere hatte Dr. B.___ , dem schon die Befunde der beiden im März 2011 beziehungsweise 2012 durchgeführten Arthro-MRI nur in (bereits von den zuständigen Radiologen interpretierter) Textform vorlagen, keine Kenntnis des Berichts der MRI-Untersuchung vom 11. März 2013 (Urk. 10/149) und befand es auch ausdrücklich für entbehrlich, noch Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen (Urk. 3/5 S. 2) . Dies ist gerade angesichts der Tatsache, dass die erneute bildgebende Untersuchung nicht zuletzt dem Zweck diente, Dr. B.___ ‘ Einschätzung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10/132) zu verifizieren beziehungsweise zu widerlegen (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 14. Januar 2013, Urk. 10/139 S. 2), in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Protekta Rechtsschutz versicherung AG die SUVA am 25. April 2013 nicht etwa um Zustellung der seit der letzten Aktenbestellung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110; vgl. auch Urk. 10/113) ergangenen medizinischen Berichte, sondern – explizit - aus schliesslich der Beurteilung Dr. Z.___ s vom 11. April 2013 ersuchte (Urk. 10/55 S. 1). Obwohl ihr spätestens nach Einsicht in diesen Bericht des Kreisarztes bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2013

ei ner dritten MRI-Untersuchung unterzogen hatte und dass noch eine Beurteilung des Radiologen Prof. Dr. G.___ eingeholt worden war, verzichtete sie so wohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren darauf, die entsprechen den Dokumente noch anzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1) liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor. 4.3

Da der status quo sine nach dem Unfall vom 17. Februar 2011 nach dem Gesag ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 30. April 2013 wieder erreicht war, erweist sich die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dies er Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E . 5c ; SVR 2011 IV Nr.

13 S.

35 E.

2 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 ]) . Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 2.

Aufl., Art. 61 lit.

g Rz 118) liegen nicht vor , erweisen sich doch die medizinischen Angaben von Dr. B.___ in Bezug auf dieses Verfahren kaum als sachdienlich und beachtlich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___

hatte seit dem 10. August 2010 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 10/1).

Am 17. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem der von ihm ge lenkte Personenwagen seitlich von einem Tram erfasst und einige Meter mitge schleift wurde (Urk. 10/1, Urk. 10/19 , Urk. 10/26 , Urk. 10/36 S. 2 f. , Urk. 10/63 ). Die noch gleichentags konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ diag nostizierten eine AC-Gelenksluxation links sowie eine Kontusion der Hals- und der Brustwirbelsäule (HWS und BWS) und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 15. März 2011; Urk. 10/11). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.

Im Dezember 2011 zog sie die Akten der AXA Versicherungen AG, welche im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 28. Juni 2006 erlittenen Mo torradunfall Unfallversicherungsleistungen erbracht hatte, bei (Urk. 10/89

S. 1-58). Nachdem sie X.___ am

22. Februar 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 22. Februar 2012, Urk. 10/95) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 7. März 2012 (Urk. 10/99) mit, dass sie die Taggeldleistungen angesichts de r vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit per 31. März 2012 einstellen , für die Kosten der noch notwendigen Behandlung indes weiterhin aufkommen werde. Hiegegen opponierte der Versicherte am

8. Juni beziehungsweise 10 . Dezember 2012 ( Urk. 10/110, Urk. 10/132 f.).

Nach eine r erneuten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Z.___ am

11. April 2013 (vgl. Bericht vom 11. April 2013, Urk. 10/152), verfügte die SUVA

– unter Hinweis darauf, dass die noch vorhan denen Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – am 23. April 2013 die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2012 und der Heilbehandlungsl eis tungen p er

30. April 2013 (Urk. 10/154). Die vom Versicherten hiegegen erho bene Einsprache (Urk. 10/159 /1-3 ) hi ess sie am 27. Juni 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Taggeldleistungen nun erst per

30. April 2013 termi nierte (Urk. 2). Der Krankenversicherer von X.___ hatte seine am 29. April 2013 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/157) am 29. Mai 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 10/163).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 2 Am 29. August 2013 liess X.___ mit folgenden Anträgen Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.06.2013 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es wird zudem beantragt, das Honorar für die ärztlichen Gutachten des beratenden Vertrauensarztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Herrn Dr. med. B.___ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. bei der Bemessung der Parteientschädigung entsprechend zu be rücksichtigen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –“

Die SUVA schloss am 4. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die SUVA begründete die Leistungseinstellung

– unter Hinwe is auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom 11. April 2013 (Urk. 10/152) -

damit, dass d as Ereignis vom 17. Februar 2011 , abgesehen von einem schon nach ei nem Jahr regredienten Ödem der Kapsel- und Bandstrukturen , zu keinen struk turellen Läsionen geführt habe. Betreffend die durch den Unfall ausgelösten be ziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der - schon damals dege nerative Veränderungen aufweisenden - Wirbelsäule sei der status quo sine vel ante spätestens zwei Jahre nach dem fraglichen Ereignis erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 9 S. 3).

Die bei der Kollision mit dem Tram erlittene Zerrung des AC-Gelenks habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt ; die leichten Sehnenveränderungen in diesem Bereich seien unfallfremd (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 9 S. 3 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin (SAMM), beratender Arzt der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG , vom 3. Dezember 2012 (Urk. 3/3) sowie vom 14. Mai (Urk. 3/4) und vom

9. A u gust 2013 (Urk. 3/5) sei davon auszugehen, dass es sich bei den anhalten den Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 17. Februar 2011 , der zu eine r richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestandenen AC-Gelenksarthrose geführt habe, handle (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 3.1 Die noch am Unfalltag ambulant konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ stellten am 15. März 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/11): - AC-Gelenks luxation links - Kontusion der HWS und der BWS

Abgesehen von rad iologisch nachgewiesenen HWS-Veränderungen bestünden keine Folgen von Krankheiten beziehungsweise von (früheren) Unfällen. Die bildgebende n Untersuchung en (Urk. 10/14) des Thorax, der Schulter links und der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen gezeigt.

In ihrem – ebenfalls die Konsultation vom 17. Februar 2011 betreffenden – Be richt vom 15. April 2011 (Urk. 10/29) diagnostizierten die Ärzte der Klinik Y.___

eine Schulterkontusion links mit AC-Gelenksluxation sowie eine Distorsion der HWS und der BWS.

E. 3.2 Das CT der HWS vom 17. Februar 2011 ergab ein intaktes Alignement der Wirbel körper, einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal und keinen Nachweis frischer Frakturen. Es bestünden ein winziger Osteophyt an der Basis anterior C4 sowie eine mässige Facettengelenksdegeneration C4 bis C6 rechts und C7/Th1 links (Urk. 10/14 S. 1 ).

E. 3.3 Das Schulterpanorama vom 17. Februar 2011 zeigte eine aufgetriebene distale Clavicula rechts, welche differentialdiagnostisch als Status nach Fraktur inter pretiert wurde . Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine AC-Luxationsfraktur (Urk. 10/14 S. 3).

E. 3.4 Die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 2. März 2011 ergab Flüssigkeit im AC-Gelenkspalt, eine leichte Kapsel-Hypertrophie sowie Flüssigkeit kranial des AC-Gelenks. Der Befund passe zu einer AC-Luxation Tossy I mit Ko nt u sion des AC-Gelenks und etwas umgebendem Hämatom. Das Ligament u m coraco-claviculare sei intakt. Es hätten sich eine feine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior) Typ 2 sowie ein kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids gezeigt. Die Rotatorenmanschette sei intakt und das übrige Labrum unauffällig (Urk. 10/38).

E. 3.5 Am 4. Mai 2011 wurde in der Rehaklinik C.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt. In ihrem Bericht vom 10. Mai 2011 stellten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/37 S. 1): - Schulter-Kontusion links mit S LAP -Läsion Typ II und ACG-Luxation Tossy I - Röntgenbefund vom 17. Februar 2011: leicht hochstehender Humerus kopf; in der Schulterpanorama-Untersuchung aufgeriebene distale Clavicul a rechts; Differentialdiagnose: Status nach Fraktur - Arthro-MRI der linken Schulter vom 2. März 2011: feine S LAP -Läsion Typ II, kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids; AC-Lu xation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenks und etwas umgeben dem Hämatom - HWS-Distorsion QTF I - Röntgenuntersuchung HWS und Dens vom 17. Februar 2011: leichte Kyphosierung - CT der HWS vom 17. Februar 2011: winziger Osteophyt anterior an der Basis C4 ; mässige Facettengelenksdegeneration C4-6 rechts und C7/Th1 links - BWS-Kontusion - Röntgenuntersuchung der BWS vom 17. Februar 2011: unauffälliger Befund - Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Aktuell bestünden nachstehende Probleme: - Nackenschmerzen links betont, Muskelverspannungen im Bereich der BWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) - Schulterschmerzen links, endgradig schmerzhafte Schulterbeweglichkeit - Durchschlafstörung

Aufgrund des MRI-Befundes der linken Schulter sei eine orthopädische Untersu chung indiziert. Im Rahmen des Assessments habe der Beschwerdeführer eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (Urk. 10/37 S. 3). Es spreche nichts gegen die Suche einer – aktuell angesichts der linksseitigen Schulterproblematik leichten bis mittelschweren - neuen Arbeit (Urk. 10/37 S. 4).

E. 3.6 Dr. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte am 27. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1): - Status nach Verkehrsunfall durch PW-Seitenkollision von links a m 17. Februar 2011 mit - schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Rockwood I links sowie aktu ell - reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Periscapularmuskulatur links mit leichtem myofaszialem Schmerzsyndrom links - posttraumatischer HWS-Distorsion sowie BWS-Kontusion mit noch re aktiven paravertebralen Myogelosen zervikal und thorakal - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Der Beschwerdeführer habe gut auf die durchgeführte intramuskuläre Infiltra tion sowie die diagnostische und therapeutische Infiltration ins linke AC-Gelenk angesprochen. Da die MRI-Bilder nicht vorgelegen hätten, lasse sich der intra artikuläre Zustand nicht beurteilen. Langfristig sei die Prognose aber günstig (Urk. 10/45 S. 2).

E. 3.7 Dr. med. E.___ diagnostizierte am 27. Juli 2011 einen Status nach Schulter- und Kopfprellungen links am 17. Februar 2011 ohne Hinweise für eine rele vante Läsion des zentralen Nerve nsystems oder eines peripheren N ervs (Urk. 10/68 S. 1) . Die geklagten Nackenbeschwerden seien Ausdruck einer erlit tenen Überdehnung der HWS, vor deren Hintergrund wohl auch die Kopf schmerzen zu sehen seien . Der Beschwerdeführer habe einen Kopfanprall und dabei allenfalls eine leichte Commotio cerebri erlitten. D ie angegebene Schwä che im linken Arm und in der linken Hand, für die sich keine neurologische Ursache objektivieren lasse, sei wohl – im Sinne einer Schmerzhemmung - mit den noch vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter zu erklären (Urk. 10/68 S. 3).

E. 3.8 Dr. D.___ hielt am 11. August 2011 fest, die am 22. Juni 2011 durchge führte subacromiale Infiltration habe während zwei b is drei Wochen zu einem beinahe beschwerdefreie n Zustand geführt. Es bestehe noch ein residuelles sub acromiales Schmerzsyndrom links; insgesamt habe sich der Befund aber deut lich gebe ssert. In der Tätigkeit als Bad meister bestehe noch bis Ende September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/72).

E. 3.9 Am 26. September 2011 gab Dr. D.___ an, es seien noch resid uelle Myo ge l o sen vorhanden. Er habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass diese nicht schlimm seien und dass die Prognose langfristig gut sei. Es sei jetzt in den nächsten vier Wochen noch eine Therapie mit intensiver Triggerpunkt massage und Lockerung des Schultergürtels indiziert. Bis Ende Oktober 2011 bestehe noch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit; mittelfristig könne der Be schwerdeführer die Arbeit aber wieder aufnehmen (Urk. 10/76).

E. 3.10 Am 15. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___ , nach der Infiltration vom 3. November 2011 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Tagen schwere Einkaufstaschen getragen ; seither verspüre er wieder einen stark ziehenden Schmerz periscapulär links. Insgesamt bestünden nur noch intermittierend stark auftretende Myogelosen periscapulär links. Die langfristige Heilungsprognose sei günstig. Zur langfristi gen Linderung der Schmerzsymptomatik periscapulär sei nun eine lokale

Aku punkturbehandlung angezeigt (Urk. 10/85 S. 1). C hirurgische Massnahmen er schienen nicht als sinnvoll . Bis Mitte Januar 2012 sei noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; anschliessend könne der Beschwer - deführer die Arbeit zumindest teilweise wieder aufnehmen (Urk. 10/85 S. 2).

E. 3.11 Nachdem er den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 untersucht hatte, ge langte der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss , dass die derzeit nicht mehr im Vordergrund stehenden Nackenbe schwerden angesichts des Fehlens einer entsprechenden pathologischen struk turellen Veränderung nicht mehr auf den Unfall vom 17. F ebruar 2011 zurück geführt werden könnten . Diesbezüglich sei der status quo ante erreicht, zumal der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 17. Februar 2011 – infolge eines am 28. Juni 2006 erlittenen Mopedunfalls (Urk. 10/95 S. 6) – an rezidi vierenden Nackenschmerzen gelitten habe. Eine Kontroll-Arthro-MRI-Untersu chung sei durchaus sinnvoll, bestünden doch insbesondere bezüglich der SLAP-Läsion noch gewisse Unklarheiten. Unabhängig von weiteren diagnostischen und therapeutischen Bemühungen sei dem Beschwerdeführer eine bimanuelle leichte bis mittelschwere (maximal 15 kg) Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe wieder vollzeitlich zumutbar. Er sei daher angewiesen worden, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 10/95 S. 7).

E. 3.12 Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. Februar 2012 an den Kreisarzt Dr. Z.___

(Urk. 10/96) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe zumin dest klinisch kein Anhaltspunkt für einen intraartikulären Prozess im Bereich der linken Schulter oder subacromial links. Er werde die angeregte vollumfäng liche Abklärung mit der Frage nach einer möglichen kranialen Limbusläsion (SLAP-Läsion) dennoch durchführen. Falls das entsprechende Arthro-MRI der linken Schulter keine relevante Läsion ergebe, sei allenfalls eine neurologische Untersuchung angezeigt.

E. 3.13 Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 ergab eine AC-Arth rose , eine leichte Bursitis subdelt o i dea, eine klein st e bur saseitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine feinste SLAP 2-Läsion , wobei der Befund demjeni gen der Voruntersuchung entspreche, sowie ein kleines Labrumganglion hinten oben (Urk. 10/103).

E. 3.14 Dr. D.___ gab am 16. März 2012 an, der Beschwerdeführer klage weiterhin über - in den lateralen Oberarm und auch die zervikale Region ausstrahlende - Schmerzen supero-posterior der Fossa Supraspinata. MR-tomographisch könne eine kraniale Limbusläsion nicht eindeutig nachgewiesen werden. Insofern sei auch eher unwahrscheinlich, dass eine relevante SLAP-Läsion vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer

- dem von der SUVA definierten An forderungsprofil entsprechenden - Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/100 S. 2 ; vgl. auch Bericht vom 10. Mai 2012 [Urk. 10/109 S. 1] ).

E. 3.15 Nachdem der Beschwerdeführer der für den 24. September 2012 vorgesehenen kreisärztlichen Untersuchung – angeblich wegen (lediglich ambulant behandel ter) Folgen eines erneuten Unfalls am 5. September 2012 (Urk. 10/119) – fern geblieben war, hielt Dr. Z.___ am 24. September 2012 gestützt auf die Akten fest, der Fall könne nun abgeschlossen werden; der Beschwerdeführer sei in ei ner dem am 22. Februar 2012 definierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/95 S. 7) entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Angesichts der Befunde des Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 und des negativen Ergeb nisses der Infiltration der linken Schulter vom 16. März 2012 seien die angege benen Beschwer d en schlecht erklärbar. Rein organisch seien die pathologischen Befunde gering und erreichten kein Ausmass, aufgrund dessen ein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen wäre ( Urk. 10/123 S. 5). Die Physiotherapie habe sich als unwirksam erwiesen ; eine weitere Leistungspflicht bestehe daher lediglich für allfällige der Behandlung der linksseitigen Schulterbeschwerden dienende Schmerzmittel (Urk. 10/123 S. 5 f.).

E. 3.16 Dr. B.___ , Facharzt für Chirurgie,

gelangte in seiner auf den Akten beruhenden, am 3. Dezember 2012 im Auftrag der Protekta-Rechtsschutzversicherung AG verfassten Beurteilung zum Schluss, dass aus dem Unfall vom 17. Februar 2011 eine strukturelle Schädigung des AC-Gelenks resultiere. Innerhalb eines Jahres habe sich eine AG-Gelenksa rthrose mit subchondralen Zysten entwickelt ; es bestehe eine Kapselhypertrophie. Die angrenzenden Knochenbestandteile des AC-Gelenks wiesen als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes Signalaltera tionen auf. Die Befunde und das organisch strukturelle Substrat korrelierten eindeutig. Allerdings sei aufgrund des protrahierten Verlaufs zu schliessen, dass es zu einer zusätzlichen Symptomausweitung gekommen sei. So lasse sich die schwache Faustschlusskraft mit dem festgestellten Schaden nicht erklären. Die gemäss der SUVA noch zumutbare Gewichtsbelastung von maximal 15 kg für die linke obere Extremität sei angesichts der noch bestehenden, mit den bildge bend nachgewiesenen Schäden plausibel erklärbaren Beschwerden eindeutig zu hoch. Da noch nicht hinreichend abgeklärt worden sei, ob eine Resektion des AC-Gelenks, welche gar wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit als Badmeister führen könnte, indiziert sei, sei die Leistungseinstellung per 1. März bezie hungsweise 1. April 2012 zu Unrecht erfolgt. Falls die SUVA dennoch am Fall abschluss festhalte, habe der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die aus der schweren AC-Gelenksarthrose resultierende

In tegritätseinbusse von 5 % (Urk. 10/132 S. 10).

E. 3.17 Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 12. Dezember 2012 periscapuläre Myogelosen bei posttraumatischem Schmerzsyndrom der linken Schulter. Der Beschwerdeführer, der an rezidivie renden Schmerzexazerbationen leide, sei in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit (Büro) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/133).

E. 3.18 Der Kreisarzt Dr. Z.___ hielt am 14. Januar 2013 fest, Dr. B.___

sei

gestützt ausschliesslich auf die Berichte zu den Ergebnissen der bildgebenden Abklärun gen, mithin ohne Einsicht in die aus den MRI-Untersuchungen resultierende Bilddokumentation genommen zu haben, zum Schluss gelangt, dass das AC-Gelenk links beim Unfall vom 17. Februar 2011 geschädigt worden sei und dass es als Folge dieser Läsion zu einer zunehmenden AC-Arthrose gekommen sei. Beim fraglichen Ereignis habe sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine AC-Distorsion leichten Grades zugezogen (Urk. 10/139 S. 1). Wenn man die beiden MRI im PACS vergleiche, sei indes zu schliessen, dass die in der Un tersuchung vom 13. März 2012 festgestellten Zysten, die vom zuständigen Ra diologen lediglich in einem Nebensatz unter dem Titel „Befund“ erwähnt wor den seien und in der eigentlichen Beurteilung keinen Niederschlag mehr gefun den hätten, bereits am 2. März 2011 vorhanden gewesen seien. Sollte sich dies im Rahmen weiterer einschlägiger Abklärungen bestätigen, so sei eine Progredi enz der degenerativen Veränderung im AC-Gelenk widerlegt; andernfalls sei der Argumentation von Dr. B.___ zuzustimmen. Allerdings müsse beachtet werden, dass ein e AC-Distorsion Typ Tossy I respektive Rockwood I die kleinstmögliche Schädigung des AC-Gelenks darstelle. Eine solche könne durchaus folgenlos abheilen, was dann gegebenenfalls noch bewiesen werden müsste.

Als jedenfalls unbegründet erweise sich die von

Dr. B.___ am - am 22. Februar 2012 definier ten - Zumutbarkeitsprofil geäusserte Kritik . Es sei en nun eine weitere Arthro-MRI- Untersuchung , die Einholung der Beurteilung eines Radiologen und her nach eine erneute kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/139 S. 2).

E. 3.19 In seiner im Auftrag der SUVA verfassten konsiliarischen Beurteilung der Ergeb nisse der Arthro-MRI Untersuchungen des linken Schultergelenks vom

2. März 2011 und vom 13. März 2012 gelangte Prof. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Radiologie , am

14. Februar 2013 zum Schluss, dass das AC-Gelenk schon in der initialen Untersuchung leichtgradige degenerative Veränderungen gezeigt habe, welche im Verlauf bis zur Folgeuntersuchung geringfügig zuge nommen hätten. Bei der ersten Untersuchung hätten das Ödem und die Kapsel verdickung für eine Kapselverletzung des AC-Gelenks ohne Mitbeteiligung der coracoclaviculären Bänder (Tossy I) gesprochen. Das Ödem scheine, soweit ver gleichbar, in der Folgeuntersuchung regredient zu sein (Urk. 10/144 S. 2).

E. 3.20 Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 11. März 2013 ergab eine – verglichen zum Befund der Untersuchung vom

2. März 2011 stationäre - geringe AC-Arthrose. Neu bestünden eine Tendinopathie der Subscapularissehne und der Bizepssehne sowie geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva (Urk. 10/149).

E. 3.21 Nachdem er den Beschwerdeführer am 11. April 2013 abermals kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom nämlichen Datum fest, a ngesichts der Ergebnisse der radiologischen Beurteilung

durch Prof. Dr. G.___ (Urk. 10/144) und de r

Arthro-MRI -Untersuchung vom 11. März 2013

(Urk. 10/149) sei davon auszugehen, dass keine Folgen d es Unfalls vom 17. Februar 2011 mehr vorlägen; der Fall könne demnach abgeschlossen wer den. Das am 22. Februar 2012 formulierte – eingeschränkte – Zumutbarkeits profil habe aufgrund des Gesagten keine Gültigkeit mehr (Urk. 10/152 S. 14).

E. 3.22 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 14. Mai 2013 hielt Dr. B.___ fest, aus dem MRI vom 2. März 2011 ergebe sich klar, dass das linke AC-Gelenk beziehungsweise das Schultergelenk beim Unfall vom 17. Februar 2011 traumatisiert worden sei und sich der Beschwerdeführer eine AC-Ge lenksluxation Tossy I zugezogen habe. Die seither anhaltenden linksseitigen Schulterschmerzen liessen sich durch die strukturelle Schädigung des AC-Ge lenks erklären. Das Arthro-MRI vom 13. März 2012 zeige eindeutig, dass es dann innerhalb eines Jahres zu einer unfallbedingten Verschlechterung gekom men sei. So habe nun eine posttraumatische AC-Gelenksarthrose mit einer Kapselhypertrophie und vor allem subchondralen Geröllzysten, die eine irrever sible Gelenksschädigung darstellten, bestanden. Zusätzlich seien die angrenzen den ossären Abschnitte signalalteriert gewesen. Demnach sei es infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres – bei durchgehender Brückensymptomatik – zu einem definitiven Schaden des AC-Gelenks mit einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose gekommen (Urk. 10/159 S. 7) . Zudem bestehe eine SLAP-Lä sion. Insofern bestehe ein Integritätsschaden von 5 bis 10 %, und der Beschwer deführer sei lediglich noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie bereits in der Beurteilung vom

3. Dezember 2012

(Urk. 10/132) umschrieben worden sei, arbeitsfähig (Urk. 10/159 S. 7 f. ).

E. 3.23 Nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) hielt Dr. B.___ am 9. August 2013 fest, unabhängig von den Befunden des dritten MRI vom

11. März 2013, dessen Originalbericht ihm nicht vorliege, sei auf grund der Ergebnisse der ersten zwei Arthro-MRI-Untersuchungen eine unfall bedingte richtunggebende Verschlimmerung d er vorbesta n denen AC-Gelenks arthrose eindeutig ausgewiesen. Die klinischen Befunde korrelier t en mit den Beschwerden, die denn von Dr. D.___ auch während über eines Jahres entsprechend behandelt worden seien. Die SUVA sei daher weiterhin leistungs pflichtig (Urk. 3/5).

E. 4.1 Nach Lage der Akten waren die durch das Ereignis vom 17. Februar 2011 ausge lösten beziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der HWS und der BWS (vgl. etwa Urk. 10/11, Urk. 10/37 S. 1 , Urk. 10/68, U rk. 10/95 S. 4 und S. 7 , Urk. 10/133 ) bis zur Leistungseinstellung per Ende April 2013 wieder ab geklungen . Strittig und zu prüf en ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund durch den fraglichen Unfall bedingter

linksseitige r Schulterbeschwerden noch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen hat .

E. 4.2 Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kollision mit dem Tram Mitte Februar 2011 eine linksseitige Verletzung des AC-Gelenks zuzog (vgl. insbesondere Urk. 10/38, Urk. 10/144 S. 2, Urk. 10/152, Urk. 10/159). Gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten Untersu chungen vom 2

2. Februar 2012 (Urk. 10/95) sowie vom

11. April 2013 (Urk. 10/152) und andererseits auf d ie gesamten medizinischen Akten, insbe sondere auch die Ergebnisse der drei Arthro-MRI-Untersuchungen sowohl in Bild- als auch in Beric htsform, gelangte der Kreisarzt Dr. Z.___ am 11. April 2013 zum Schluss, dass keine durch den Unfall vom 17. Februar 2011 bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestehe. Dies begründete er durchaus einleuchtend damit, dass der Beschwerdeführer sich damals eine Zerrung des AC-Gelenks zugezogen habe. Diese habe – wie sich aufgrund der fehlenden oder höchstens minimalen Verstärkung der degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk im Verlauf von zwei Jahren ergebe – lediglich zu einer vorübergehenden (und nicht etwa einer richtunggebenden) Verschlimmerung geführt. Bei den am 11. März 2013 neu festgestellten leichten Sehnenveränderungen handle es sich um degenerative Veränderungen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 17. Februar 2011 stünden (Urk. 10/152 S. 14) .

Diese kreisärztliche Einschätzung steht im Einklang sowohl mit der Beurteilung des Radiologen Prof. med. G.___ , der gestützt auf die visuelle Darstellung der Ergebnisse der ersten beiden Arthro-MRI-Untersuchungen vom 2. März 2011 und vom 13. März 2012 zum Schluss gelangte, dass das linke AC-Gelenk bereits Anfang März 2011 – mithin auch schon im Unfallzeitpunkt – leichtgra dige Veränderungen aufgewiesen habe, welche innert des Jahres bis zur zweiten Untersuchung nur geringfügig zugenommen hätten (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 10/144) . Nachdem das rund zwei Jahre nach dem fragli chen Unfall durchgeführte Arthro-MRI vom 11. März 2013 dann gar eine – ver glichen zum ersten Befund vom 2. März 2011 (Urk. 10/38)

– stationäre (geringe) AC-Arthrose erg e b en hatte (Urk. 10/149), steht fest, dass der Unfall vom 17. Februar 2011 weder Ursache der arthrotischen Veränderungen war noch zu einer richtunggebenden Ve rschlimmerung derselben führte. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B.___

(Urk. 10/132, Urk. 10/159, Urk. 3/5)

vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie im Widerspruch zu den bildgebenden Befunden stehen. Auf die Gutachten des beratende n Arzt es der Protekta Rechtsschutzversicherung AG, der den Beschwerdeführer nie un tersucht hatte, kann im Übrigen schon deshalb nic ht abgestellt werden, weil er nicht über sämtliche medizinischen Akten verfügte , als er seine abschliessenden Beurteilungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 10/159) und vom

9. August 2013 (Urk. 3/5) verfasste. Insbesondere hatte Dr. B.___ , dem schon die Befunde der beiden im März 2011 beziehungsweise 2012 durchgeführten Arthro-MRI nur in (bereits von den zuständigen Radiologen interpretierter) Textform vorlagen, keine Kenntnis des Berichts der MRI-Untersuchung vom 11. März 2013 (Urk. 10/149) und befand es auch ausdrücklich für entbehrlich, noch Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen (Urk. 3/5 S. 2) . Dies ist gerade angesichts der Tatsache, dass die erneute bildgebende Untersuchung nicht zuletzt dem Zweck diente, Dr. B.___ ‘ Einschätzung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10/132) zu verifizieren beziehungsweise zu widerlegen (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 14. Januar 2013, Urk. 10/139 S. 2), in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Protekta Rechtsschutz versicherung AG die SUVA am 25. April 2013 nicht etwa um Zustellung der seit der letzten Aktenbestellung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110; vgl. auch Urk. 10/113) ergangenen medizinischen Berichte, sondern – explizit - aus schliesslich der Beurteilung Dr. Z.___ s vom 11. April 2013 ersuchte (Urk. 10/55 S. 1). Obwohl ihr spätestens nach Einsicht in diesen Bericht des Kreisarztes bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2013

ei ner dritten MRI-Untersuchung unterzogen hatte und dass noch eine Beurteilung des Radiologen Prof. Dr. G.___ eingeholt worden war, verzichtete sie so wohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren darauf, die entsprechen den Dokumente noch anzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1) liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor.

E. 4.3 Da der status quo sine nach dem Unfall vom 17. Februar 2011 nach dem Gesag ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 30. April 2013 wieder erreicht war, erweist sich die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dies er Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E . 5c ; SVR 2011 IV Nr.

13 S.

35 E.

2 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 ]) . Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 2.

Aufl., Art. 61 lit.

g Rz 118) liegen nicht vor , erweisen sich doch die medizinischen Angaben von Dr. B.___ in Bezug auf dieses Verfahren kaum als sachdienlich und beachtlich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00194 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

9. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic. iur. O.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___

hatte seit dem 10. August 2010 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 10/1).

Am 17. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem der von ihm ge lenkte Personenwagen seitlich von einem Tram erfasst und einige Meter mitge schleift wurde (Urk. 10/1, Urk. 10/19 , Urk. 10/26 , Urk. 10/36 S. 2 f. , Urk. 10/63 ). Die noch gleichentags konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ diag nostizierten eine AC-Gelenksluxation links sowie eine Kontusion der Hals- und der Brustwirbelsäule (HWS und BWS) und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 15. März 2011; Urk. 10/11). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.

Im Dezember 2011 zog sie die Akten der AXA Versicherungen AG, welche im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 28. Juni 2006 erlittenen Mo torradunfall Unfallversicherungsleistungen erbracht hatte, bei (Urk. 10/89

S. 1-58). Nachdem sie X.___ am

22. Februar 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 22. Februar 2012, Urk. 10/95) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 7. März 2012 (Urk. 10/99) mit, dass sie die Taggeldleistungen angesichts de r vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit per 31. März 2012 einstellen , für die Kosten der noch notwendigen Behandlung indes weiterhin aufkommen werde. Hiegegen opponierte der Versicherte am

8. Juni beziehungsweise 10 . Dezember 2012 ( Urk. 10/110, Urk. 10/132 f.).

Nach eine r erneuten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Z.___ am

11. April 2013 (vgl. Bericht vom 11. April 2013, Urk. 10/152), verfügte die SUVA

– unter Hinweis darauf, dass die noch vorhan denen Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – am 23. April 2013 die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2012 und der Heilbehandlungsl eis tungen p er

30. April 2013 (Urk. 10/154). Die vom Versicherten hiegegen erho bene Einsprache (Urk. 10/159 /1-3 ) hi ess sie am 27. Juni 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Taggeldleistungen nun erst per

30. April 2013 termi nierte (Urk. 2). Der Krankenversicherer von X.___ hatte seine am 29. April 2013 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/157) am 29. Mai 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 10/163). 2.

Am 29. August 2013 liess X.___ mit folgenden Anträgen Be schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.06.2013 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es wird zudem beantragt, das Honorar für die ärztlichen Gutachten des beratenden Vertrauensarztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Herrn Dr. med. B.___ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. bei der Bemessung der Parteientschädigung entsprechend zu be rücksichtigen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –“

Die SUVA schloss am 4. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Leistungseinstellung

– unter Hinwe is auf die Beurtei lung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom 11. April 2013 (Urk. 10/152) -

damit, dass d as Ereignis vom 17. Februar 2011 , abgesehen von einem schon nach ei nem Jahr regredienten Ödem der Kapsel- und Bandstrukturen , zu keinen struk turellen Läsionen geführt habe. Betreffend die durch den Unfall ausgelösten be ziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der - schon damals dege nerative Veränderungen aufweisenden - Wirbelsäule sei der status quo sine vel ante spätestens zwei Jahre nach dem fraglichen Ereignis erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 9 S. 3).

Die bei der Kollision mit dem Tram erlittene Zerrung des AC-Gelenks habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt ; die leichten Sehnenveränderungen in diesem Bereich seien unfallfremd (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 9 S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin (SAMM), beratender Arzt der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG , vom 3. Dezember 2012 (Urk. 3/3) sowie vom 14. Mai (Urk. 3/4) und vom

9. A u gust 2013 (Urk. 3/5) sei davon auszugehen, dass es sich bei den anhalten den Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 17. Februar 2011 , der zu eine r richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestandenen AC-Gelenksarthrose geführt habe, handle (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Die noch am Unfalltag ambulant konsultierten Ärzte der Klinik Y.___ stellten am 15. März 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/11): - AC-Gelenks luxation links - Kontusion der HWS und der BWS

Abgesehen von rad iologisch nachgewiesenen HWS-Veränderungen bestünden keine Folgen von Krankheiten beziehungsweise von (früheren) Unfällen. Die bildgebende n Untersuchung en (Urk. 10/14) des Thorax, der Schulter links und der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen gezeigt.

In ihrem – ebenfalls die Konsultation vom 17. Februar 2011 betreffenden – Be richt vom 15. April 2011 (Urk. 10/29) diagnostizierten die Ärzte der Klinik Y.___

eine Schulterkontusion links mit AC-Gelenksluxation sowie eine Distorsion der HWS und der BWS. 3.2

Das CT der HWS vom 17. Februar 2011 ergab ein intaktes Alignement der Wirbel körper, einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal und keinen Nachweis frischer Frakturen. Es bestünden ein winziger Osteophyt an der Basis anterior C4 sowie eine mässige Facettengelenksdegeneration C4 bis C6 rechts und C7/Th1 links (Urk. 10/14 S. 1 ). 3.3

Das Schulterpanorama vom 17. Februar 2011 zeigte eine aufgetriebene distale Clavicula rechts, welche differentialdiagnostisch als Status nach Fraktur inter pretiert wurde . Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine AC-Luxationsfraktur (Urk. 10/14 S. 3). 3.4

Die MR-Arthrographie der linken Schulter vom 2. März 2011 ergab Flüssigkeit im AC-Gelenkspalt, eine leichte Kapsel-Hypertrophie sowie Flüssigkeit kranial des AC-Gelenks. Der Befund passe zu einer AC-Luxation Tossy I mit Ko nt u sion des AC-Gelenks und etwas umgebendem Hämatom. Das Ligament u m coraco-claviculare sei intakt. Es hätten sich eine feine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior) Typ 2 sowie ein kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids gezeigt. Die Rotatorenmanschette sei intakt und das übrige Labrum unauffällig (Urk. 10/38). 3.5

Am 4. Mai 2011 wurde in der Rehaklinik C.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt. In ihrem Bericht vom 10. Mai 2011 stellten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/37 S. 1): - Schulter-Kontusion links mit S LAP -Läsion Typ II und ACG-Luxation Tossy I - Röntgenbefund vom 17. Februar 2011: leicht hochstehender Humerus kopf; in der Schulterpanorama-Untersuchung aufgeriebene distale Clavicul a rechts; Differentialdiagnose: Status nach Fraktur - Arthro-MRI der linken Schulter vom 2. März 2011: feine S LAP -Läsion Typ II, kleines Ganglion dorsal des hinteren oberen Glenoids; AC-Lu xation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenks und etwas umgeben dem Hämatom - HWS-Distorsion QTF I - Röntgenuntersuchung HWS und Dens vom 17. Februar 2011: leichte Kyphosierung - CT der HWS vom 17. Februar 2011: winziger Osteophyt anterior an der Basis C4 ; mässige Facettengelenksdegeneration C4-6 rechts und C7/Th1 links - BWS-Kontusion - Röntgenuntersuchung der BWS vom 17. Februar 2011: unauffälliger Befund - Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Aktuell bestünden nachstehende Probleme: - Nackenschmerzen links betont, Muskelverspannungen im Bereich der BWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) - Schulterschmerzen links, endgradig schmerzhafte Schulterbeweglichkeit - Durchschlafstörung

Aufgrund des MRI-Befundes der linken Schulter sei eine orthopädische Untersu chung indiziert. Im Rahmen des Assessments habe der Beschwerdeführer eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (Urk. 10/37 S. 3). Es spreche nichts gegen die Suche einer – aktuell angesichts der linksseitigen Schulterproblematik leichten bis mittelschweren - neuen Arbeit (Urk. 10/37 S. 4). 3.6

Dr. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte am 27. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1): - Status nach Verkehrsunfall durch PW-Seitenkollision von links a m 17. Februar 2011 mit - schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Rockwood I links sowie aktu ell - reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Periscapularmuskulatur links mit leichtem myofaszialem Schmerzsyndrom links - posttraumatischer HWS-Distorsion sowie BWS-Kontusion mit noch re aktiven paravertebralen Myogelosen zervikal und thorakal - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt - Adipositas Grad I, BMI 34 kg/m 2

Der Beschwerdeführer habe gut auf die durchgeführte intramuskuläre Infiltra tion sowie die diagnostische und therapeutische Infiltration ins linke AC-Gelenk angesprochen. Da die MRI-Bilder nicht vorgelegen hätten, lasse sich der intra artikuläre Zustand nicht beurteilen. Langfristig sei die Prognose aber günstig (Urk. 10/45 S. 2). 3.7

Dr. med. E.___ diagnostizierte am 27. Juli 2011 einen Status nach Schulter- und Kopfprellungen links am 17. Februar 2011 ohne Hinweise für eine rele vante Läsion des zentralen Nerve nsystems oder eines peripheren N ervs (Urk. 10/68 S. 1) . Die geklagten Nackenbeschwerden seien Ausdruck einer erlit tenen Überdehnung der HWS, vor deren Hintergrund wohl auch die Kopf schmerzen zu sehen seien . Der Beschwerdeführer habe einen Kopfanprall und dabei allenfalls eine leichte Commotio cerebri erlitten. D ie angegebene Schwä che im linken Arm und in der linken Hand, für die sich keine neurologische Ursache objektivieren lasse, sei wohl – im Sinne einer Schmerzhemmung - mit den noch vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter zu erklären (Urk. 10/68 S. 3). 3.8

Dr. D.___ hielt am 11. August 2011 fest, die am 22. Juni 2011 durchge führte subacromiale Infiltration habe während zwei b is drei Wochen zu einem beinahe beschwerdefreie n Zustand geführt. Es bestehe noch ein residuelles sub acromiales Schmerzsyndrom links; insgesamt habe sich der Befund aber deut lich gebe ssert. In der Tätigkeit als Bad meister bestehe noch bis Ende September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/72). 3.9

Am 26. September 2011 gab Dr. D.___ an, es seien noch resid uelle Myo ge l o sen vorhanden. Er habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass diese nicht schlimm seien und dass die Prognose langfristig gut sei. Es sei jetzt in den nächsten vier Wochen noch eine Therapie mit intensiver Triggerpunkt massage und Lockerung des Schultergürtels indiziert. Bis Ende Oktober 2011 bestehe noch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit; mittelfristig könne der Be schwerdeführer die Arbeit aber wieder aufnehmen (Urk. 10/76). 3.10

Am 15. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___ , nach der Infiltration vom 3. November 2011 sei es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Tagen schwere Einkaufstaschen getragen ; seither verspüre er wieder einen stark ziehenden Schmerz periscapulär links. Insgesamt bestünden nur noch intermittierend stark auftretende Myogelosen periscapulär links. Die langfristige Heilungsprognose sei günstig. Zur langfristi gen Linderung der Schmerzsymptomatik periscapulär sei nun eine lokale

Aku punkturbehandlung angezeigt (Urk. 10/85 S. 1). C hirurgische Massnahmen er schienen nicht als sinnvoll . Bis Mitte Januar 2012 sei noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; anschliessend könne der Beschwer - deführer die Arbeit zumindest teilweise wieder aufnehmen (Urk. 10/85 S. 2). 3.11

Nachdem er den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 untersucht hatte, ge langte der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss , dass die derzeit nicht mehr im Vordergrund stehenden Nackenbe schwerden angesichts des Fehlens einer entsprechenden pathologischen struk turellen Veränderung nicht mehr auf den Unfall vom 17. F ebruar 2011 zurück geführt werden könnten . Diesbezüglich sei der status quo ante erreicht, zumal der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 17. Februar 2011 – infolge eines am 28. Juni 2006 erlittenen Mopedunfalls (Urk. 10/95 S. 6) – an rezidi vierenden Nackenschmerzen gelitten habe. Eine Kontroll-Arthro-MRI-Untersu chung sei durchaus sinnvoll, bestünden doch insbesondere bezüglich der SLAP-Läsion noch gewisse Unklarheiten. Unabhängig von weiteren diagnostischen und therapeutischen Bemühungen sei dem Beschwerdeführer eine bimanuelle leichte bis mittelschwere (maximal 15 kg) Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe wieder vollzeitlich zumutbar. Er sei daher angewiesen worden, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 10/95 S. 7). 3.12

Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. Februar 2012 an den Kreisarzt Dr. Z.___

(Urk. 10/96) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe zumin dest klinisch kein Anhaltspunkt für einen intraartikulären Prozess im Bereich der linken Schulter oder subacromial links. Er werde die angeregte vollumfäng liche Abklärung mit der Frage nach einer möglichen kranialen Limbusläsion (SLAP-Läsion) dennoch durchführen. Falls das entsprechende Arthro-MRI der linken Schulter keine relevante Läsion ergebe, sei allenfalls eine neurologische Untersuchung angezeigt. 3.13

Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 ergab eine AC-Arth rose , eine leichte Bursitis subdelt o i dea, eine klein st e bur saseitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine feinste SLAP 2-Läsion , wobei der Befund demjeni gen der Voruntersuchung entspreche, sowie ein kleines Labrumganglion hinten oben (Urk. 10/103). 3.14

Dr. D.___ gab am 16. März 2012 an, der Beschwerdeführer klage weiterhin über - in den lateralen Oberarm und auch die zervikale Region ausstrahlende - Schmerzen supero-posterior der Fossa Supraspinata. MR-tomographisch könne eine kraniale Limbusläsion nicht eindeutig nachgewiesen werden. Insofern sei auch eher unwahrscheinlich, dass eine relevante SLAP-Läsion vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer

- dem von der SUVA definierten An forderungsprofil entsprechenden - Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/100 S. 2 ; vgl. auch Bericht vom 10. Mai 2012 [Urk. 10/109 S. 1] ). 3.15

Nachdem der Beschwerdeführer der für den 24. September 2012 vorgesehenen kreisärztlichen Untersuchung – angeblich wegen (lediglich ambulant behandel ter) Folgen eines erneuten Unfalls am 5. September 2012 (Urk. 10/119) – fern geblieben war, hielt Dr. Z.___ am 24. September 2012 gestützt auf die Akten fest, der Fall könne nun abgeschlossen werden; der Beschwerdeführer sei in ei ner dem am 22. Februar 2012 definierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/95 S. 7) entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Angesichts der Befunde des Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. März 2012 und des negativen Ergeb nisses der Infiltration der linken Schulter vom 16. März 2012 seien die angege benen Beschwer d en schlecht erklärbar. Rein organisch seien die pathologischen Befunde gering und erreichten kein Ausmass, aufgrund dessen ein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen wäre ( Urk. 10/123 S. 5). Die Physiotherapie habe sich als unwirksam erwiesen ; eine weitere Leistungspflicht bestehe daher lediglich für allfällige der Behandlung der linksseitigen Schulterbeschwerden dienende Schmerzmittel (Urk. 10/123 S. 5 f.). 3.16

Dr. B.___ , Facharzt für Chirurgie,

gelangte in seiner auf den Akten beruhenden, am 3. Dezember 2012 im Auftrag der Protekta-Rechtsschutzversicherung AG verfassten Beurteilung zum Schluss, dass aus dem Unfall vom 17. Februar 2011 eine strukturelle Schädigung des AC-Gelenks resultiere. Innerhalb eines Jahres habe sich eine AG-Gelenksa rthrose mit subchondralen Zysten entwickelt ; es bestehe eine Kapselhypertrophie. Die angrenzenden Knochenbestandteile des AC-Gelenks wiesen als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes Signalaltera tionen auf. Die Befunde und das organisch strukturelle Substrat korrelierten eindeutig. Allerdings sei aufgrund des protrahierten Verlaufs zu schliessen, dass es zu einer zusätzlichen Symptomausweitung gekommen sei. So lasse sich die schwache Faustschlusskraft mit dem festgestellten Schaden nicht erklären. Die gemäss der SUVA noch zumutbare Gewichtsbelastung von maximal 15 kg für die linke obere Extremität sei angesichts der noch bestehenden, mit den bildge bend nachgewiesenen Schäden plausibel erklärbaren Beschwerden eindeutig zu hoch. Da noch nicht hinreichend abgeklärt worden sei, ob eine Resektion des AC-Gelenks, welche gar wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit als Badmeister führen könnte, indiziert sei, sei die Leistungseinstellung per 1. März bezie hungsweise 1. April 2012 zu Unrecht erfolgt. Falls die SUVA dennoch am Fall abschluss festhalte, habe der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die aus der schweren AC-Gelenksarthrose resultierende

In tegritätseinbusse von 5 % (Urk. 10/132 S. 10). 3.17

Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 12. Dezember 2012 periscapuläre Myogelosen bei posttraumatischem Schmerzsyndrom der linken Schulter. Der Beschwerdeführer, der an rezidivie renden Schmerzexazerbationen leide, sei in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit (Büro) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/133). 3.18

Der Kreisarzt Dr. Z.___ hielt am 14. Januar 2013 fest, Dr. B.___

sei

gestützt ausschliesslich auf die Berichte zu den Ergebnissen der bildgebenden Abklärun gen, mithin ohne Einsicht in die aus den MRI-Untersuchungen resultierende Bilddokumentation genommen zu haben, zum Schluss gelangt, dass das AC-Gelenk links beim Unfall vom 17. Februar 2011 geschädigt worden sei und dass es als Folge dieser Läsion zu einer zunehmenden AC-Arthrose gekommen sei. Beim fraglichen Ereignis habe sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine AC-Distorsion leichten Grades zugezogen (Urk. 10/139 S. 1). Wenn man die beiden MRI im PACS vergleiche, sei indes zu schliessen, dass die in der Un tersuchung vom 13. März 2012 festgestellten Zysten, die vom zuständigen Ra diologen lediglich in einem Nebensatz unter dem Titel „Befund“ erwähnt wor den seien und in der eigentlichen Beurteilung keinen Niederschlag mehr gefun den hätten, bereits am 2. März 2011 vorhanden gewesen seien. Sollte sich dies im Rahmen weiterer einschlägiger Abklärungen bestätigen, so sei eine Progredi enz der degenerativen Veränderung im AC-Gelenk widerlegt; andernfalls sei der Argumentation von Dr. B.___ zuzustimmen. Allerdings müsse beachtet werden, dass ein e AC-Distorsion Typ Tossy I respektive Rockwood I die kleinstmögliche Schädigung des AC-Gelenks darstelle. Eine solche könne durchaus folgenlos abheilen, was dann gegebenenfalls noch bewiesen werden müsste.

Als jedenfalls unbegründet erweise sich die von

Dr. B.___ am - am 22. Februar 2012 definier ten - Zumutbarkeitsprofil geäusserte Kritik . Es sei en nun eine weitere Arthro-MRI- Untersuchung , die Einholung der Beurteilung eines Radiologen und her nach eine erneute kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/139 S. 2). 3.19

In seiner im Auftrag der SUVA verfassten konsiliarischen Beurteilung der Ergeb nisse der Arthro-MRI Untersuchungen des linken Schultergelenks vom

2. März 2011 und vom 13. März 2012 gelangte Prof. Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Radiologie , am

14. Februar 2013 zum Schluss, dass das AC-Gelenk schon in der initialen Untersuchung leichtgradige degenerative Veränderungen gezeigt habe, welche im Verlauf bis zur Folgeuntersuchung geringfügig zuge nommen hätten. Bei der ersten Untersuchung hätten das Ödem und die Kapsel verdickung für eine Kapselverletzung des AC-Gelenks ohne Mitbeteiligung der coracoclaviculären Bänder (Tossy I) gesprochen. Das Ödem scheine, soweit ver gleichbar, in der Folgeuntersuchung regredient zu sein (Urk. 10/144 S. 2). 3.20

Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 11. März 2013 ergab eine – verglichen zum Befund der Untersuchung vom

2. März 2011 stationäre - geringe AC-Arthrose. Neu bestünden eine Tendinopathie der Subscapularissehne und der Bizepssehne sowie geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva (Urk. 10/149). 3.21

Nachdem er den Beschwerdeführer am 11. April 2013 abermals kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom nämlichen Datum fest, a ngesichts der Ergebnisse der radiologischen Beurteilung

durch Prof. Dr. G.___ (Urk. 10/144) und de r

Arthro-MRI -Untersuchung vom 11. März 2013

(Urk. 10/149) sei davon auszugehen, dass keine Folgen d es Unfalls vom 17. Februar 2011 mehr vorlägen; der Fall könne demnach abgeschlossen wer den. Das am 22. Februar 2012 formulierte – eingeschränkte – Zumutbarkeits profil habe aufgrund des Gesagten keine Gültigkeit mehr (Urk. 10/152 S. 14). 3.22

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 14. Mai 2013 hielt Dr. B.___ fest, aus dem MRI vom 2. März 2011 ergebe sich klar, dass das linke AC-Gelenk beziehungsweise das Schultergelenk beim Unfall vom 17. Februar 2011 traumatisiert worden sei und sich der Beschwerdeführer eine AC-Ge lenksluxation Tossy I zugezogen habe. Die seither anhaltenden linksseitigen Schulterschmerzen liessen sich durch die strukturelle Schädigung des AC-Ge lenks erklären. Das Arthro-MRI vom 13. März 2012 zeige eindeutig, dass es dann innerhalb eines Jahres zu einer unfallbedingten Verschlechterung gekom men sei. So habe nun eine posttraumatische AC-Gelenksarthrose mit einer Kapselhypertrophie und vor allem subchondralen Geröllzysten, die eine irrever sible Gelenksschädigung darstellten, bestanden. Zusätzlich seien die angrenzen den ossären Abschnitte signalalteriert gewesen. Demnach sei es infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres – bei durchgehender Brückensymptomatik – zu einem definitiven Schaden des AC-Gelenks mit einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose gekommen (Urk. 10/159 S. 7) . Zudem bestehe eine SLAP-Lä sion. Insofern bestehe ein Integritätsschaden von 5 bis 10 %, und der Beschwer deführer sei lediglich noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie bereits in der Beurteilung vom

3. Dezember 2012

(Urk. 10/132) umschrieben worden sei, arbeitsfähig (Urk. 10/159 S. 7 f. ). 3.23

Nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2013 (Urk. 2) hielt Dr. B.___ am 9. August 2013 fest, unabhängig von den Befunden des dritten MRI vom

11. März 2013, dessen Originalbericht ihm nicht vorliege, sei auf grund der Ergebnisse der ersten zwei Arthro-MRI-Untersuchungen eine unfall bedingte richtunggebende Verschlimmerung d er vorbesta n denen AC-Gelenks arthrose eindeutig ausgewiesen. Die klinischen Befunde korrelier t en mit den Beschwerden, die denn von Dr. D.___ auch während über eines Jahres entsprechend behandelt worden seien. Die SUVA sei daher weiterhin leistungs pflichtig (Urk. 3/5). 4. 4.1

Nach Lage der Akten waren die durch das Ereignis vom 17. Februar 2011 ausge lösten beziehungsweise verstärkten Beschwerden im Bereich der HWS und der BWS (vgl. etwa Urk. 10/11, Urk. 10/37 S. 1 , Urk. 10/68, U rk. 10/95 S. 4 und S. 7 , Urk. 10/133 ) bis zur Leistungseinstellung per Ende April 2013 wieder ab geklungen . Strittig und zu prüf en ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund durch den fraglichen Unfall bedingter

linksseitige r Schulterbeschwerden noch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen hat . 4.2

Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kollision mit dem Tram Mitte Februar 2011 eine linksseitige Verletzung des AC-Gelenks zuzog (vgl. insbesondere Urk. 10/38, Urk. 10/144 S. 2, Urk. 10/152, Urk. 10/159). Gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten Untersu chungen vom 2

2. Februar 2012 (Urk. 10/95) sowie vom

11. April 2013 (Urk. 10/152) und andererseits auf d ie gesamten medizinischen Akten, insbe sondere auch die Ergebnisse der drei Arthro-MRI-Untersuchungen sowohl in Bild- als auch in Beric htsform, gelangte der Kreisarzt Dr. Z.___ am 11. April 2013 zum Schluss, dass keine durch den Unfall vom 17. Februar 2011 bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestehe. Dies begründete er durchaus einleuchtend damit, dass der Beschwerdeführer sich damals eine Zerrung des AC-Gelenks zugezogen habe. Diese habe – wie sich aufgrund der fehlenden oder höchstens minimalen Verstärkung der degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk im Verlauf von zwei Jahren ergebe – lediglich zu einer vorübergehenden (und nicht etwa einer richtunggebenden) Verschlimmerung geführt. Bei den am 11. März 2013 neu festgestellten leichten Sehnenveränderungen handle es sich um degenerative Veränderungen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 17. Februar 2011 stünden (Urk. 10/152 S. 14) .

Diese kreisärztliche Einschätzung steht im Einklang sowohl mit der Beurteilung des Radiologen Prof. med. G.___ , der gestützt auf die visuelle Darstellung der Ergebnisse der ersten beiden Arthro-MRI-Untersuchungen vom 2. März 2011 und vom 13. März 2012 zum Schluss gelangte, dass das linke AC-Gelenk bereits Anfang März 2011 – mithin auch schon im Unfallzeitpunkt – leichtgra dige Veränderungen aufgewiesen habe, welche innert des Jahres bis zur zweiten Untersuchung nur geringfügig zugenommen hätten (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 10/144) . Nachdem das rund zwei Jahre nach dem fragli chen Unfall durchgeführte Arthro-MRI vom 11. März 2013 dann gar eine – ver glichen zum ersten Befund vom 2. März 2011 (Urk. 10/38)

– stationäre (geringe) AC-Arthrose erg e b en hatte (Urk. 10/149), steht fest, dass der Unfall vom 17. Februar 2011 weder Ursache der arthrotischen Veränderungen war noch zu einer richtunggebenden Ve rschlimmerung derselben führte. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B.___

(Urk. 10/132, Urk. 10/159, Urk. 3/5)

vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie im Widerspruch zu den bildgebenden Befunden stehen. Auf die Gutachten des beratende n Arzt es der Protekta Rechtsschutzversicherung AG, der den Beschwerdeführer nie un tersucht hatte, kann im Übrigen schon deshalb nic ht abgestellt werden, weil er nicht über sämtliche medizinischen Akten verfügte , als er seine abschliessenden Beurteilungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 10/159) und vom

9. August 2013 (Urk. 3/5) verfasste. Insbesondere hatte Dr. B.___ , dem schon die Befunde der beiden im März 2011 beziehungsweise 2012 durchgeführten Arthro-MRI nur in (bereits von den zuständigen Radiologen interpretierter) Textform vorlagen, keine Kenntnis des Berichts der MRI-Untersuchung vom 11. März 2013 (Urk. 10/149) und befand es auch ausdrücklich für entbehrlich, noch Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen (Urk. 3/5 S. 2) . Dies ist gerade angesichts der Tatsache, dass die erneute bildgebende Untersuchung nicht zuletzt dem Zweck diente, Dr. B.___ ‘ Einschätzung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10/132) zu verifizieren beziehungsweise zu widerlegen (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 14. Januar 2013, Urk. 10/139 S. 2), in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Protekta Rechtsschutz versicherung AG die SUVA am 25. April 2013 nicht etwa um Zustellung der seit der letzten Aktenbestellung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110; vgl. auch Urk. 10/113) ergangenen medizinischen Berichte, sondern – explizit - aus schliesslich der Beurteilung Dr. Z.___ s vom 11. April 2013 ersuchte (Urk. 10/55 S. 1). Obwohl ihr spätestens nach Einsicht in diesen Bericht des Kreisarztes bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2013

ei ner dritten MRI-Untersuchung unterzogen hatte und dass noch eine Beurteilung des Radiologen Prof. Dr. G.___ eingeholt worden war, verzichtete sie so wohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren darauf, die entsprechen den Dokumente noch anzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; BGE 132 V 368 E. 3.1) liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor. 4.3

Da der status quo sine nach dem Unfall vom 17. Februar 2011 nach dem Gesag ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 30. April 2013 wieder erreicht war, erweist sich die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dies er Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E . 5c ; SVR 2011 IV Nr.

13 S.

35 E.

2 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 ]) . Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 2.

Aufl., Art. 61 lit.

g Rz 118) liegen nicht vor , erweisen sich doch die medizinischen Angaben von Dr. B.___ in Bezug auf dieses Verfahren kaum als sachdienlich und beachtlich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer