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UV.2013.00192

Kein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bei fehlendem Konsens über den Inhalt des Fragenkatalogs bei einer Begutachtung

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ erlitt am 2 2. Augus t 2008 einen Sturz. Für dessen Folgen über nahm die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) die gesetz li che n Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013

verneinte sie d en Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und den noch bestehenden psychischen Beschwerden

( Urk. 7/108). Dagegen erhob der Ver sicherte am 9. A pril 2013 Einsprache ( Urk. 7/115 ).

Im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren teilte die In validenversicherung dem Versich erten am 2 3. Mai 2013 mit , dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für erforderlich erachte. Ohne sei nen schrift lich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen würde eine Gutachter stelle beauftragt, deren Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolge ( Urk. 7/118). Nach dem die Allianz mit einer Orientierungskopie bedient worden war, ent schied sie sich im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens , si ch dieser polydisziplinären Begutachtung anzuschliessen. Sie stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ihren (ergänzenden) Fragenka talog zur Vernehm lassung sowie zur weiteren Ergänzung zu ( Urk. 7/120).

Der Versicherte unterbreitete mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 Ergänzungsfragen und beantragte zudem die Streichung und Änderung einiger Fragen der Allianz ( Urk. 7/122). Diese übernahm die Ergänzungsfragen, verweigerte aber die Änderung oder Streichung ihrer eigenen Fragen ( Urk. 7/123). Daraufhin verlangte der Versicherte wiederholt, erstmals mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013, den Erlass einer Zwischenverfügung über den Inhalt des Fragenkata logs ( Urk. 7/128, 7/1 30, 7/132), was die Allianz ablehnte

( Urk. 7/129 , 7/131, 7/133 ) . 2.

Am 2 7. August 2013 erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus , Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mittels einer prozessleitenden Verfügung über den Fragenkatalog zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss mit Be schwerdeantwor t vom 6. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6),

was dem Versicherten am 10. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und - verzögerungsbeschwerden (Urteil des vor maligen Eid ge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechts verweigerungs- oder Rechtsverzö gerungsbe schwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbeson dere die Ver sicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverwei gerung oder – verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen na ch Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt re gelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumin dest sinngemäss

- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Bundesgerichtsurteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anord nung begangen werden, wobei rechtsprechungsge mäss vorausge setzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Ein greifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur recht fertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen of fensichtlich üb erschritten hat (Bundesgerichtsurteil 9C_24/10 vom 31. März 2010 E. 2). 2.

Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versiche rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdeweise geltend gemacht wer den könnten mate rielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Be gut achtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf ei nen bereits um fassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „ second

opinion " entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnte n (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört wer den könne ind essen das Vorbringen, die Abgeltung der Gut achten aus Mitteln der Invalidenve rsicherung führe zu einer Befan genheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bis her dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bishe ri gen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügun gsmässigen Anordnung der Begut achtung den vorgesehenen Ka ta log der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet , soweit sie vorlie gend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung

Anwendung

( BGE 138 V 318 ) . 3. 3.1

Zwischen den Partei en ist strittig, ob bei fehlendem Konsens über den Inhalt des Fragenkatalogs ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung besteht . 3.2

Zu dieser Frage hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.00184 vom 1 7. Mai 2013 geäussert und dazu unter Erwägung 3.2 und 3.3 festgehalten: 3.2

Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfall adäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität we sentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezug nahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vor gesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht über wiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausge führt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bun des ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2). 3.3

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durch setzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnah men so zu berücksichtigen, d ass ein allseits genehmer Frageka talog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin

(Anm.: des Versicherungsträgers) , die von den Gutachte rn zu beantwortenden Fragen abs chlies send zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. (…)

3.3

In diesem Sinne entschied auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Ent scheid vom 1 7. Januar 2013 (725 12 109 / 6). Es hielt fest, dass die versicherte Person nach neuerer Rechts prechung zwar ein en Anspruch habe, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern , und ihr der vorgesehen Katalog der Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Die Expertenfragen würden damit aber nicht Gegenstand der Zwischenverfügung (E. 1.2). 3.4

Diesen Entscheiden ist zu folgen. Anzufügen ist, dass sich auch aus dem jüngs ten bundesgerichtlichen Leitentsch eid BGE 139 V 349 (9C_207/2012) nichts an deres ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1 6. April 2013 (VBE.2012.730) beruft, verkennt er, dass jenem Fall eine andere Kon stellation zu Grunde lag . Zu b eurteilen war eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an ihrem Fragekatalog festhielt. Das Gericht entschied, dass eine Frage im Katalog abzuändern sei ( Urk. 2/10). Die vorliegend strittige Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erlass eine r Zwischenverfügung über den Gegenstand der Expertenfragen besteht, war jedoch kein Prozessthema.

Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton s St. Gallen vom 2 8. Mai 2013 (IV.2012/353), auf welchen der Beschwerdeführer im Weiteren verweist. Auch i n jenem Fal l lag eine Zwischenverfügung vor. Da bei ging es unter anderem darum, dass die IV-Stelle dem Fragenkatalog zu Handen des Gutachters eine sogenannte Rechtsprechungsübersicht beilegte. Die Auswahl der Entscheide beurte ilte das Gericht als suggestiv ( Urk. 2/11). F ür den vorliegenden Fall lässt sich daraus aber

nichts ableiten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bei fehlendem Konsens über die zu

stellenden Expertenfragen zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/ESversandt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ erlitt am 2 2. Augus t 2008 einen Sturz. Für dessen Folgen über nahm die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) die gesetz li che n Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013

verneinte sie d en Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und den noch bestehenden psychischen Beschwerden

( Urk. 7/108). Dagegen erhob der Ver sicherte am 9. A pril 2013 Einsprache ( Urk. 7/115 ).

Im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren teilte die In validenversicherung dem Versich erten am 2 3. Mai 2013 mit , dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für erforderlich erachte. Ohne sei nen schrift lich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen würde eine Gutachter stelle beauftragt, deren Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolge ( Urk. 7/118). Nach dem die Allianz mit einer Orientierungskopie bedient worden war, ent schied sie sich im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens , si ch dieser polydisziplinären Begutachtung anzuschliessen. Sie stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ihren (ergänzenden) Fragenka talog zur Vernehm lassung sowie zur weiteren Ergänzung zu ( Urk. 7/120).

Der Versicherte unterbreitete mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 Ergänzungsfragen und beantragte zudem die Streichung und Änderung einiger Fragen der Allianz ( Urk. 7/122). Diese übernahm die Ergänzungsfragen, verweigerte aber die Änderung oder Streichung ihrer eigenen Fragen ( Urk. 7/123). Daraufhin verlangte der Versicherte wiederholt, erstmals mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013, den Erlass einer Zwischenverfügung über den Inhalt des Fragenkata logs ( Urk. 7/128, 7/1 30, 7/132), was die Allianz ablehnte

( Urk. 7/129 , 7/131, 7/133 ) .

E. 2 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versiche rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdeweise geltend gemacht wer den könnten mate rielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Be gut achtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf ei nen bereits um fassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „ second

opinion " entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnte n (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört wer den könne ind essen das Vorbringen, die Abgeltung der Gut achten aus Mitteln der Invalidenve rsicherung führe zu einer Befan genheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bis her dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bishe ri gen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügun gsmässigen Anordnung der Begut achtung den vorgesehenen Ka ta log der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet , soweit sie vorlie gend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung

Anwendung

( BGE 138 V 318 ) .

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Zwischen den Partei en ist strittig, ob bei fehlendem Konsens über den Inhalt des Fragenkatalogs ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung besteht .

E. 3.2 Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfall adäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität we sentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezug nahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vor gesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht über wiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausge führt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bun des ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2).

E. 3.3 In diesem Sinne entschied auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Ent scheid vom 1 7. Januar 2013 (725 12 109 / 6). Es hielt fest, dass die versicherte Person nach neuerer Rechts prechung zwar ein en Anspruch habe, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern , und ihr der vorgesehen Katalog der Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Die Expertenfragen würden damit aber nicht Gegenstand der Zwischenverfügung (E. 1.2).

E. 3.4 Diesen Entscheiden ist zu folgen. Anzufügen ist, dass sich auch aus dem jüngs ten bundesgerichtlichen Leitentsch eid BGE 139 V 349 (9C_207/2012) nichts an deres ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1 6. April 2013 (VBE.2012.730) beruft, verkennt er, dass jenem Fall eine andere Kon stellation zu Grunde lag . Zu b eurteilen war eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an ihrem Fragekatalog festhielt. Das Gericht entschied, dass eine Frage im Katalog abzuändern sei ( Urk. 2/10). Die vorliegend strittige Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erlass eine r Zwischenverfügung über den Gegenstand der Expertenfragen besteht, war jedoch kein Prozessthema.

Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton s St. Gallen vom 2 8. Mai 2013 (IV.2012/353), auf welchen der Beschwerdeführer im Weiteren verweist. Auch i n jenem Fal l lag eine Zwischenverfügung vor. Da bei ging es unter anderem darum, dass die IV-Stelle dem Fragenkatalog zu Handen des Gutachters eine sogenannte Rechtsprechungsübersicht beilegte. Die Auswahl der Entscheide beurte ilte das Gericht als suggestiv ( Urk. 2/11). F ür den vorliegenden Fall lässt sich daraus aber

nichts ableiten.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bei fehlendem Konsens über die zu

stellenden Expertenfragen zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00192 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ erlitt am 2 2. Augus t 2008 einen Sturz. Für dessen Folgen über nahm die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) die gesetz li che n Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013

verneinte sie d en Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und den noch bestehenden psychischen Beschwerden

( Urk. 7/108). Dagegen erhob der Ver sicherte am 9. A pril 2013 Einsprache ( Urk. 7/115 ).

Im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren teilte die In validenversicherung dem Versich erten am 2 3. Mai 2013 mit , dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für erforderlich erachte. Ohne sei nen schrift lich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen würde eine Gutachter stelle beauftragt, deren Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolge ( Urk. 7/118). Nach dem die Allianz mit einer Orientierungskopie bedient worden war, ent schied sie sich im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens , si ch dieser polydisziplinären Begutachtung anzuschliessen. Sie stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ihren (ergänzenden) Fragenka talog zur Vernehm lassung sowie zur weiteren Ergänzung zu ( Urk. 7/120).

Der Versicherte unterbreitete mit Eingabe vom 1 4. Juni 2013 Ergänzungsfragen und beantragte zudem die Streichung und Änderung einiger Fragen der Allianz ( Urk. 7/122). Diese übernahm die Ergänzungsfragen, verweigerte aber die Änderung oder Streichung ihrer eigenen Fragen ( Urk. 7/123). Daraufhin verlangte der Versicherte wiederholt, erstmals mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013, den Erlass einer Zwischenverfügung über den Inhalt des Fragenkata logs ( Urk. 7/128, 7/1 30, 7/132), was die Allianz ablehnte

( Urk. 7/129 , 7/131, 7/133 ) . 2.

Am 2 7. August 2013 erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus , Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mittels einer prozessleitenden Verfügung über den Fragenkatalog zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss mit Be schwerdeantwor t vom 6. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6),

was dem Versicherten am 10. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und - verzögerungsbeschwerden (Urteil des vor maligen Eid ge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechts verweigerungs- oder Rechtsverzö gerungsbe schwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbeson dere die Ver sicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverwei gerung oder – verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen na ch Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt re gelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumin dest sinngemäss

- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Bundesgerichtsurteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anord nung begangen werden, wobei rechtsprechungsge mäss vorausge setzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Ein greifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur recht fertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen of fensichtlich üb erschritten hat (Bundesgerichtsurteil 9C_24/10 vom 31. März 2010 E. 2). 2.

Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versiche rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdeweise geltend gemacht wer den könnten mate rielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Be gut achtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf ei nen bereits um fassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „ second

opinion " entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnte n (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört wer den könne ind essen das Vorbringen, die Abgeltung der Gut achten aus Mitteln der Invalidenve rsicherung führe zu einer Befan genheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bis her dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bishe ri gen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachter fragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügun gsmässigen Anordnung der Begut achtung den vorgesehenen Ka ta log der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet , soweit sie vorlie gend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung

Anwendung

( BGE 138 V 318 ) . 3. 3.1

Zwischen den Partei en ist strittig, ob bei fehlendem Konsens über den Inhalt des Fragenkatalogs ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung besteht . 3.2

Zu dieser Frage hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.00184 vom 1 7. Mai 2013 geäussert und dazu unter Erwägung 3.2 und 3.3 festgehalten: 3.2

Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfall adäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität we sentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezug nahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vor gesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht über wiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausge führt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bun des ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2). 3.3

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durch setzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnah men so zu berücksichtigen, d ass ein allseits genehmer Frageka talog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin

(Anm.: des Versicherungsträgers) , die von den Gutachte rn zu beantwortenden Fragen abs chlies send zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. (…)

3.3

In diesem Sinne entschied auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Ent scheid vom 1 7. Januar 2013 (725 12 109 / 6). Es hielt fest, dass die versicherte Person nach neuerer Rechts prechung zwar ein en Anspruch habe, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern , und ihr der vorgesehen Katalog der Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Die Expertenfragen würden damit aber nicht Gegenstand der Zwischenverfügung (E. 1.2). 3.4

Diesen Entscheiden ist zu folgen. Anzufügen ist, dass sich auch aus dem jüngs ten bundesgerichtlichen Leitentsch eid BGE 139 V 349 (9C_207/2012) nichts an deres ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1 6. April 2013 (VBE.2012.730) beruft, verkennt er, dass jenem Fall eine andere Kon stellation zu Grunde lag . Zu b eurteilen war eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an ihrem Fragekatalog festhielt. Das Gericht entschied, dass eine Frage im Katalog abzuändern sei ( Urk. 2/10). Die vorliegend strittige Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erlass eine r Zwischenverfügung über den Gegenstand der Expertenfragen besteht, war jedoch kein Prozessthema.

Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton s St. Gallen vom 2 8. Mai 2013 (IV.2012/353), auf welchen der Beschwerdeführer im Weiteren verweist. Auch i n jenem Fal l lag eine Zwischenverfügung vor. Da bei ging es unter anderem darum, dass die IV-Stelle dem Fragenkatalog zu Handen des Gutachters eine sogenannte Rechtsprechungsübersicht beilegte. Die Auswahl der Entscheide beurte ilte das Gericht als suggestiv ( Urk. 2/11). F ür den vorliegenden Fall lässt sich daraus aber

nichts ableiten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bei fehlendem Konsens über die zu

stellenden Expertenfragen zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/ESversandt