Sachverhalt
1.
Der 1952 geborene X.___ , war seit dem 2 2. September 2010 (Urk. 9/1, Urk. 9/24) bei der Firma Y.___ als Zimmereiarbeiter an ge stellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli ga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Oktober 2010 er litt er einen Unfall, als er in einen Deckenbalken ein Loch bohrte und die Bohrma schi ne wegen eines Nagels stecken blieb, so dass sein rechter Arm und die Schulter in Drehrichtung und nach Betätigung eines Hebels an der Bohr ma schine in die entgegengesetzte Richtung mitgerissen wurden und die rechte Hand an den Deckenbalken schlug ( Urk . 9/ 1 und Urk. 9/ 27). Dabei zog er sich ein Distorsi ons trauma des rechten Armes und eine Prellung der rechten Hand zu (Urk. 9/12, Urk. 9/31 und Urk. 9/37) . Im weiteren Verlauf entwickelte n sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) der rechten Hand und des rech ten Armes und eine Frozen
Shoulder (Urk. 9/101, Urk. 9/130-131, Urk. 9/136-139) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis zum 31. Juli 2012 Taggeld leis tungen
erbracht hatte (Urk. 12/2) ,
bejahte mit Verfü gung vom 11. Januar 2013 (Urk. 9/ 305 ) auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 19 % bei einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 70‘429.-- den An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab dem 1. August 2012 und sprach ihm ferner eine I ntegritäts entschädi gung von Fr. 18‘900. -- ent sprechend e iner Integritätseinbusse von 15 % zu. Die Schmerztherapie und die dafür nötigen Arztbesuche werden von der SUVA nach wie vor über nom men ( Urk. 9/268). Die gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2013 erhobene Ein sprache vom 2 6. Janu ar 2013 (Urk. 9 / 313 ) wies die SUVA mit Entscheid vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2 /1 ) ab. 2.
Hiegegen erhob X.___
am 3 0 . Juli 2013 (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 5 ) Be schwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom 4 . Juli 2013 aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zu zuspre chen . Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt d e r Be schwerde führer an seinen
Anträgen fest (Urk. 11 ) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 12/1-4) . Am 21 . November 2013 (Urk. 15) teilte die Be schwerdegegnerin
ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Be schwerde füh rer am 2 7 . November 2013 (Urk. 1 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe
vom 2 1. November 2013 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer ei n en
weiteren Bericht (Urk. 17) auf, was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) legte der Be schwer deführer abermals
einen medizinischen Bericht (Urk. 20) auf. Die Be schwer de gegnerin nahm hierzu am 2 0. Januar 2014 (Urk. 23) Stellung und er neu erte ihr B egehren auf Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer wurde hiervon am 2 4. Januar 2014 (Urk. 24) in Kennt nis gesetzt. Am 1 4. Februar 2014 (Urk. 25) machte der Be schwerde führer eine weitere Eingabe. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür l ichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2012 evaluierte Zu mut barkeitsprofil
(Urk. 9/268 S. 8) davon aus
(Urk. 2/ 1 S.
4 ff. lit . b ff., vgl. dazu auch Urk. 8) , dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar sei, und stellte im Rah men des Einkommens ver gleichs
bei einem Validen einkommen von Fr. 73‘276.-- für das Jahr 2012 und unter Be stimmung des Invalidenein kom men s aufgrund von Profilen aus der versicherungs inter nen Dokument ation über Arbeitsplätze (DAP) eine Er werbs ein busse (In validität) von 19 % fest (Urk. 2 /1 ). Bezüglich d e r
Integritäts ent schädigung verwies sie auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 9/297) . 2.2
D e r Beschwerdeführer kritisierte insbesondere die Bemessung des Invaliditäts grades (Urk. 5) und stellte sich
unter Verweis auf ein medizinisches Gutachten und weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1, Urk. 12/3-4) auf den Standpunkt, dass er aufgrund der starken gesundheitlichen Problemen mit seinem rechten Arm und der damit ver bundenen Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 , Urk. 11 ) . Es g e be auf dem Arbeitsmarkt keinen Job, den er trotz seiner Be hin derung ausüben könne (Urk. 11 ). Replicando le gte der Beschwerdeführer am 21. November 2013 (Urk. 16) respektive am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) wei ter e medizinische Berichte (Urk. 17, Urk. 20) auf und machte eine ge sund heit li che Ver schlechterung geltend. 3 .
3. 1
Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ führte im Bericht vom 2 7. November 2010 (Urk. 9/12) als Befund Schmerzen im IP-Gelenk des rechten Daumens und der Met a carpale IV rechts auf und diagnostizierte ein e Kontusion, aber keine Frak tur. Dem Beschwer deführer attestierte er sei t dem 11. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. 3.2
Im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 2 2. März 2012 (Urk. 12/1) hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirurgie und Physikalische Therapie, Chefarzt der Klinik C.___ , gestützt auf die Ergebnisse der gutachterli chen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2012, auf die an je nem Tag angefertigten Röntgenaufnahmen sowie auf die Akten und Röntgen bilder fest, es sei nach der Prellung des rechten Hand gelenkes und der Zerrung der rechten Schulter zu einem kompli kations reichen Heilverlauf mit Entwicklung eines CRPS ( Algodystrophie , Mor bus Sudeck ) der rechten Hand und des rechten Armes sowie einer Frozen
Shoulder rechts gekommen. Die Heilbehandlung sei auch weiterhin nicht abge schlossen. Mit einer Dauerbehandlung sei zu rechnen. Das erreichte funktionelle Ergebnis sei als schlecht einzuschätzen, wobei im Vordergrund neben der Funk tions störung der rechten Hand sowie der rechten Schul ter eine dauerhafte Schmerz symptomatik mit Notwendigkeit einer dauer haften Schmerzmedikation bestehe (S. 9 f.; vgl. dazu auch die aufgeführten pa thologischen Veränderungen im Be reich der oberen Extremitäten [S. 10 f.]). Die genannten schwerwiegenden Ge sund heitsschäden im Bereich des rechten Armes , die zu einem weitgehenden Funktions verlust des rechten Armes geführt hätten, seien somit als mittelbare Folge des versicherten Ereignisses vom 6. Oktober 2010 anzusehen (S.
14). Seit dem Unfall bestehe eine dauerhafte Arbeitsun fähi g keit (S. 4 unten). 3.3
Im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 12/4) nannte
Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin/Spez. Schmerztherapie, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit ein CRPS rechts, eine Frozen
Shoulder und ein Im pinge ment- Syn drom der rechten Schulter und attestierte für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Oktober 201 0. Ferner hielt er fest, dass der rechte Arm nicht belastet werden dürfe und die Fein motorik der rech ten Hand gestört sei. 3.4
Im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 12/3) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Durchgangsarzt, eine erhebliche Be wegungs einschrän kung der Schulter rechts nach einer schweren Distorsion der Schulter im Sinne einer Schultersteife mit Ausbildung eines CRPS und er achtete den Beschwerde führer ab dem 1 6. April 2012 in behinderungs ange passter Tätigkeit als arbeits fähig .
Für die frühere Tätigkeit hielt er den Be schwer deführer dem gegen über als arbeits unfähig. Schliesslich führte er aus, dass eine wesentliche Bes serung nicht mehr zu erwarten sei, sodass von einem Endzustand auszugehen sei (S. 2). 3. 5
Dr. Z.___
nannte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f. ) gestützt auf die gle ichentags erfolgte Untersuchung ein Dis torsionstrauma am rechten Arm am 6. Oktober 2010 mit einer Prellung der rechten Hand, einer schmerzhaften Funktions störung der rechten Hand und der rechten Schulter, eine Algo dystro phie ( CRPS ) der rechten Hand und des rechten Armes, eine posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und einen Status nach aus giebiger Schmerztherapie.
Dr. Z.___ führte aus, im Heilverlauf habe sich ein CRPS und in der Folge eine deut liche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des gesamten rechten Arms ent wickelt. Bei der Untersuchung habe sich eine starke Bewegungs ein schrän kung im rechten Schultergelenk wie auch im Bereich der Finger und der rechten Hand gezeigt (S. 7 f.) .
Der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Dachdecker und Zimmermann nicht mehr ausüben. Eine Arbeitsfähigkeit werde auch nicht mehr erreichbar sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Die rechte Hand sei lediglich noch als Hilfs hand einzusetzen. Leichte Tätigkeiten, das heisse leichte Haltearbeiten mit ge ringer Gewichtsbelastung ohne Überkopfarbeiten, mit Abstützung des rechten Armes zum Beispiel auf einem Tisch, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagen den und vibrierenden Mas chin en, ohne häufige Umwendbewegungen des Unterarms seien
vollzeitig zumutbar. Für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand be stünden keinerlei Einschränkungen (S. 8) .
Die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rech ten Hand seien unfallkausal (S. 8) .
Der Endzustand sei erreicht. Weitere ärztliche und/oder physiotherapeutische Be handlungen erbrächten (auch nach Aussagen des Beschwerdeführers) keine Ver besserung mehr. Lediglich eine ausreichende Schmerztherapie und die dafür be nötigten Arztbesuche seien von der SUVA gemäss Art. 21 UVG weiterhin zu über nehmen (S. 8) .
Im Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269, vgl. dazu auch Urk. 9/297) wieder holte er die im kreisärztlichen Unter suchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f.) genannten Diagnosen und schätzte den Integritätsschaden auf 15 % . Schliesslich führte er aus, dass die Unfallfolgen dauernd und er heb lich seien und wies auf die Integritäts entschädigung gemäss der UVG-Tabelle 1 (Revision 2000 Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten) hin. 3. 6
Im Attest vom 5. November 2013 (Urk. 17) berichtete Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer erneut über zuneh mende Schmerzen im rechten Arm/ in der rech ten Hand klage und im Vergleich zum Gutachten vom Juli 2013 nun eine Schwellung und eine livide Verfärbung der rechten Hand bezieh ungs weise des rechten Unterarmes vorlägen. 3. 7
Am 6. Dezember 2013 (Urk. 20) diagnostizierte
Dr. med. F.___ , Fach arzt für Anästhesiologie, einen Morbus Sudeck (Neurogene post traumatische Knochen atrophie) rechts. Dr. F.___ hielt eine progrediente Ver schlechterung des Befundes der rechten Hand beziehungsweise des gesamten rechten Armes mit einer wahrscheinlich dauerhaften Funktionseinschränkung fest. Aufgrund der vollständigen Funktionsunfähigkeit des rechten Armes bis ober halb des Ellen bogengelenks sei nach der normalen Gliedertaxe ein In vali ditäts grad von 65 % anzusetzen. 4. 4.1
Die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ , auf welche sich die Be schwer de gegnerin abstützte, erfüllen die rechtsprechungsgemässen An for derun gen, wel che an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 3
hievor ): D ie Bericht e
sin d für die streitigen Belange umfassend, beruh en auf der eingeh enden Untersu chung vom 19 . Juli 201 2 (vgl. E. 3.5 hievor ), be rück sichti gen die ge klagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten , wel che über die Ergeb nisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen in formieren, abge geben worden. Sie leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin ent haltenen Schlussfol gerungen sind nach voll zieh bar begründet. Die kreis ärztli che
Einschätzung der
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/ 268 S. 8) , gemäss wel che r
de r Beschwerdeführer unfallbedingt seine bisherige Tätigkeit als Zim mer mann nicht mehr ausüben kann, ihm eine angepasste Tätigkeit aber nach wie vor vollzeitig zu mut bar ist , erweist sich als plausibel. Demnach ist gestützt auf das von Dr. Z.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom
19. Juli 2012 evalu ierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu etwa Urk. 9/268 S.
8) davon aus zu ge hen, dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit voll zeit lich zu mut bar ist.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist zudem, dass die bestehen den Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität
t rotz verschie de nen vorbestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 9/296/48) Folge des Unfalls vom
6. Oktober 2010 und insbesondere des CRPS ist und nicht durch einen krank haften Vorzustand (mit-) begründet ist (vgl. dazu Stellungnahme von Kreis arzt Dr. Z.___
vom 8. Januar 2013 [ Urk. 9/299 ]). 4 .2
Eine der kreisärztlichen Beurteil ung des Zumutbarkeitsprofils wi dersprechende ärzt liche Einschätz ung liegt nicht bei den Akten .
Insbesondere werden von den (behandelnden) (Fach-)Ärzten im Wesentlichen gleiche Diagnosen genannt und gleichgeartete funktionelle Einschränkungen der rechten Hand, des rechten Armes und der rechten Schulter beschrieben (E.
3.2-3. 4
hievor , E.
3.6-3.7 hie vor ). Sämtliche Ärzte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten , erachteten die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E.
3.1 -4 hievor ) . Dagegen bestätigte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer ab dem 16 . April 2012 in einer behinderungsangepasste n Tä tigkeit wieder arbeitsfähig ist (E. 3.4 hievor ) , während sich
Dr. B.___ (E. 3.2 hievor )
und Dr. F.___
(E. 3.7 hievor ) dazu nicht äusserten . 4.3
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 25) bleibt festzuhalten, dass eine allenfalls nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretene gesundheit liche Veränderung respektive Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die aufgrund des aufgelegten Berichts ohnehin nicht belegt ist (vgl. Urk. 20), von vornherein nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verb liebenen Unfallfolgen am rechten Arm in erwerbli cher Hinsicht auswirken . 5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tat säch lich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst ange knüpft. 5.3
D er Beschwerdeführer weist keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus (Urk. 9/292) ;
insbesondere stand er nach seiner Erwerbsaufnahme in der Schweiz lediglich in temporären Arbeitsverhältnissen, aber nicht in dauerhaften Anstell ungen (Urk. 9/294/36-37). Selbst wenn sein letzter Arbeitsvertrag bei der Firma Y.___ unbefristet war (Urk. 9/284/32), darf der dort bezogene Stundenlohn nicht auf einen Jahreslohn umgerechnet werden, denn bei Temporärarbeit nehmern sind - gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berück sich tigen, in denen im Gesundheitsfall gearbeitet worden wäre ( Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialver siche rungsrechtstagung 2012, S. 22). Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten vor dem Unfall nie während eines ganzen Jahres eine (temporäre) Anstellung inne gehabt hat te , ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat. Gestützt darauf belief sich
das Einkommen für Männer im Bau gewerbe im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden woche für Tätigkeiten, bei denen Berufs- und Fach kennt nisse voraus ge setzt werden, auf Fr. 5‘742. -- monat lich (LSE 2010, TA1 , Total Männer, Baugewerbe [ Ziff. 41-43], An for derungs niveau
3, S.
26) . Un ter Be rücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeits zeit von 41.7 Stun den im mass geb lichen Jahr 2012 und der Lohn entwicklung
für M än ner (Die Volkswirt schaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2 und S. 9 3 Tabelle B10.3, In dex 2 150 auf 2 188 ) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 73‘229. -- (Fr. 5‘752 . -- : 40 x 41.7 x 12 / 2 150 x 2 188 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzu rech n en .
5. 4
5. 4 .1
Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprech ung entweder Tabellenlöhne oder der von der SUVA zusammengestellten DAP heran ge zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnitts lohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cher ten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 5. 4 .2
Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin a uf grund von Lohnangaben aus den herangezogenen DAP -Profilen ei n Einkom men des Be schwerde füh rer s von Fr. 5 9‘444 .-- ( Urk . 9/ 302 S.
1). Bei den gewähl ten Berufen „ Produktions mit arbeiter “ , „ Hilfsarbeiter “, „ Verpacker “ und „ Reini gungs vorar beiter “
gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 854291 , 407034 , 4459 , 410120 und 11652 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumut bar keits profils . Insbesondere handelt es sich durchwegs um leicht e Tätig keiten, die gar keine beziehungsweise nur eine bedingte Beidhändigkeit erfor dern.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Ge samt zahl der mit der Behinderung des Be schwerdeführer s in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damali gen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts an auf DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chen der Weise Rechnung getragen. Da für keines der herangezogenen DAP-Profile ein Fahrausweis erforderlich ist, bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei fahruntüchtig (Urk. 1), für die Bemessung des Invalideneinkommens unbeacht lich. Ebenso wenig ist sein Vor bringen zu hören, in Deutschland gebe es keinen leidensangepassten Job (Urk. 11); denn die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Schweizer Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet, auch wen n sie überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können
(Ur teil des Bundes gerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.
3.4). Daran ändert auch nichts, dass sich der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein spra cheentscheids 61-jährige Beschwerdeführer in Deutschland offenbar zum Bezug der Alters rente veranlasst sah (Urk. 11). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst bei einer verbleibende n Aktivitätsdauer von rund drei Jahren nicht aus, dass die Arbeitskraft eines bis dahin aktiven Facharbeiters nachgefragt wird (Ur teil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.2 e con trario ).
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 5 9 ‘ 444 .--; vgl. Urk. 9/ 302 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden. 5. 5
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘229.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 59 ‘ 444 .-- zu einer Erwerbs ein bus se
von Fr. 13 ‘ 785 .-- beziehungsweise zu einem rentenbegründenden In vali ditäts grad von rund 19 % .
6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In te gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Ver ordnung über die Unfall ve rsicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raus sichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1
Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben ke inen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV be stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „ Regelfall ” gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
Bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist der Einsprache ent scheid vom 4. Juli 2013 ebenfalls nicht zu beanstanden und es kann auf die schlüssige Beur teilung von
Kreisarzt Dr. Z.___ vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269) und die Ergänzung vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/297) verwiesen werden. Diese steht im Einklang mit der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Dabei berücksichtigte Dr. Z.___ die Prellung der rechten Hand, die schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hand und der rechten Schulter, die Algodystrophie der rechten Hand, die posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und den Status nach ausgiebiger Schmerztherapie und trug dem im Untersuchungsbericht vom 19. Oktober 2012 dargelegten noch möglichen Bewegungsausmass der rechten Extremität (Urk. 9/268 S. 6) Rech nung . Diese kreisärztliche Beurteilung wird durch die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel gezogen. Diese bezogen sich auf die in Deutschland massgebenden Gliedertaxen (Urk. 12/1 S. 14, Urk. 20), ohne sich mit den für die Bemessung des Integritätsschadens einschlägigen SUVA Ta bellen auseinanderzusetzen. Damit hat es mit dem durch die Beschwerdegeg ne rin zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden. 7 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2013 , ge mäss wel chem der Beschwerdeführer gestützt auf d e n Unf all vom 6 . Oktober 20 10
ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % eine Invalidenrente nach UVG und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu steht, ist demnach rechtens. Zusam men fassend führt dies in Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 und Urk. 9/ 27). Dabei zog er sich ein Distorsi ons trauma des rechten Armes und eine Prellung der rechten Hand zu (Urk. 9/12, Urk. 9/31 und Urk. 9/37) . Im weiteren Verlauf entwickelte n sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) der rechten Hand und des rech ten Armes und eine Frozen
Shoulder (Urk. 9/101, Urk. 9/130-131, Urk. 9/136-139) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis zum 31. Juli 2012 Taggeld leis tungen
erbracht hatte (Urk. 12/2) ,
bejahte mit Verfü gung vom 11. Januar 2013 (Urk. 9/ 305 ) auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 19 % bei einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 70‘429.-- den An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab dem 1. August 2012 und sprach ihm ferner eine I ntegritäts entschädi gung von Fr. 18‘900. -- ent sprechend e iner Integritätseinbusse von 15 % zu. Die Schmerztherapie und die dafür nötigen Arztbesuche werden von der SUVA nach wie vor über nom men ( Urk. 9/268). Die gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2013 erhobene Ein sprache vom 2 6. Janu ar 2013 (Urk. 9 / 313 ) wies die SUVA mit Entscheid vom
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür l ichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2012 evaluierte Zu mut barkeitsprofil
(Urk. 9/268 S. 8) davon aus
(Urk. 2/ 1 S.
4 ff. lit . b ff., vgl. dazu auch Urk. 8) , dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar sei, und stellte im Rah men des Einkommens ver gleichs
bei einem Validen einkommen von Fr. 73‘276.-- für das Jahr 2012 und unter Be stimmung des Invalidenein kom men s aufgrund von Profilen aus der versicherungs inter nen Dokument ation über Arbeitsplätze (DAP) eine Er werbs ein busse (In validität) von 19 % fest (Urk. 2 /1 ). Bezüglich d e r
Integritäts ent schädigung verwies sie auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 9/297) . 2.2
D e r Beschwerdeführer kritisierte insbesondere die Bemessung des Invaliditäts grades (Urk. 5) und stellte sich
unter Verweis auf ein medizinisches Gutachten und weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1, Urk. 12/3-4) auf den Standpunkt, dass er aufgrund der starken gesundheitlichen Problemen mit seinem rechten Arm und der damit ver bundenen Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 , Urk. 11 ) . Es g e be auf dem Arbeitsmarkt keinen Job, den er trotz seiner Be hin derung ausüben könne (Urk. 11 ). Replicando le gte der Beschwerdeführer am 21. November 2013 (Urk. 16) respektive am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) wei ter e medizinische Berichte (Urk. 17, Urk. 20) auf und machte eine ge sund heit li che Ver schlechterung geltend. 3 .
3. 1
Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ führte im Bericht vom 2 7. November 2010 (Urk. 9/12) als Befund Schmerzen im IP-Gelenk des rechten Daumens und der Met a carpale IV rechts auf und diagnostizierte ein e Kontusion, aber keine Frak tur. Dem Beschwer deführer attestierte er sei t dem 11. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. 3.2
Im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 2 2. März 2012 (Urk. 12/1) hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirurgie und Physikalische Therapie, Chefarzt der Klinik C.___ , gestützt auf die Ergebnisse der gutachterli chen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2012, auf die an je nem Tag angefertigten Röntgenaufnahmen sowie auf die Akten und Röntgen bilder fest, es sei nach der Prellung des rechten Hand gelenkes und der Zerrung der rechten Schulter zu einem kompli kations reichen Heilverlauf mit Entwicklung eines CRPS ( Algodystrophie , Mor bus Sudeck ) der rechten Hand und des rechten Armes sowie einer Frozen
Shoulder rechts gekommen. Die Heilbehandlung sei auch weiterhin nicht abge schlossen. Mit einer Dauerbehandlung sei zu rechnen. Das erreichte funktionelle Ergebnis sei als schlecht einzuschätzen, wobei im Vordergrund neben der Funk tions störung der rechten Hand sowie der rechten Schul ter eine dauerhafte Schmerz symptomatik mit Notwendigkeit einer dauer haften Schmerzmedikation bestehe (S. 9 f.; vgl. dazu auch die aufgeführten pa thologischen Veränderungen im Be reich der oberen Extremitäten [S. 10 f.]). Die genannten schwerwiegenden Ge sund heitsschäden im Bereich des rechten Armes , die zu einem weitgehenden Funktions verlust des rechten Armes geführt hätten, seien somit als mittelbare Folge des versicherten Ereignisses vom 6. Oktober 2010 anzusehen (S.
14). Seit dem Unfall bestehe eine dauerhafte Arbeitsun fähi g keit (S. 4 unten). 3.3
Im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 12/4) nannte
Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin/Spez. Schmerztherapie, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit ein CRPS rechts, eine Frozen
Shoulder und ein Im pinge ment- Syn drom der rechten Schulter und attestierte für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Oktober 201 0. Ferner hielt er fest, dass der rechte Arm nicht belastet werden dürfe und die Fein motorik der rech ten Hand gestört sei. 3.4
Im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 12/3) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Durchgangsarzt, eine erhebliche Be wegungs einschrän kung der Schulter rechts nach einer schweren Distorsion der Schulter im Sinne einer Schultersteife mit Ausbildung eines CRPS und er achtete den Beschwerde führer ab dem 1 6. April 2012 in behinderungs ange passter Tätigkeit als arbeits fähig .
Für die frühere Tätigkeit hielt er den Be schwer deführer dem gegen über als arbeits unfähig. Schliesslich führte er aus, dass eine wesentliche Bes serung nicht mehr zu erwarten sei, sodass von einem Endzustand auszugehen sei (S. 2). 3. 5
Dr. Z.___
nannte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f. ) gestützt auf die gle ichentags erfolgte Untersuchung ein Dis torsionstrauma am rechten Arm am 6. Oktober 2010 mit einer Prellung der rechten Hand, einer schmerzhaften Funktions störung der rechten Hand und der rechten Schulter, eine Algo dystro phie ( CRPS ) der rechten Hand und des rechten Armes, eine posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und einen Status nach aus giebiger Schmerztherapie.
Dr. Z.___ führte aus, im Heilverlauf habe sich ein CRPS und in der Folge eine deut liche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des gesamten rechten Arms ent wickelt. Bei der Untersuchung habe sich eine starke Bewegungs ein schrän kung im rechten Schultergelenk wie auch im Bereich der Finger und der rechten Hand gezeigt (S. 7 f.) .
Der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Dachdecker und Zimmermann nicht mehr ausüben. Eine Arbeitsfähigkeit werde auch nicht mehr erreichbar sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Die rechte Hand sei lediglich noch als Hilfs hand einzusetzen. Leichte Tätigkeiten, das heisse leichte Haltearbeiten mit ge ringer Gewichtsbelastung ohne Überkopfarbeiten, mit Abstützung des rechten Armes zum Beispiel auf einem Tisch, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagen den und vibrierenden Mas chin en, ohne häufige Umwendbewegungen des Unterarms seien
vollzeitig zumutbar. Für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand be stünden keinerlei Einschränkungen (S. 8) .
Die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rech ten Hand seien unfallkausal (S. 8) .
Der Endzustand sei erreicht. Weitere ärztliche und/oder physiotherapeutische Be handlungen erbrächten (auch nach Aussagen des Beschwerdeführers) keine Ver besserung mehr. Lediglich eine ausreichende Schmerztherapie und die dafür be nötigten Arztbesuche seien von der SUVA gemäss Art. 21 UVG weiterhin zu über nehmen (S. 8) .
Im Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269, vgl. dazu auch Urk. 9/297) wieder holte er die im kreisärztlichen Unter suchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f.) genannten Diagnosen und schätzte den Integritätsschaden auf 15 % . Schliesslich führte er aus, dass die Unfallfolgen dauernd und er heb lich seien und wies auf die Integritäts entschädigung gemäss der UVG-Tabelle 1 (Revision 2000 Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten) hin. 3. 6
Im Attest vom 5. November 2013 (Urk. 17) berichtete Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer erneut über zuneh mende Schmerzen im rechten Arm/ in der rech ten Hand klage und im Vergleich zum Gutachten vom Juli 2013 nun eine Schwellung und eine livide Verfärbung der rechten Hand bezieh ungs weise des rechten Unterarmes vorlägen. 3. 7
Am 6. Dezember 2013 (Urk. 20) diagnostizierte
Dr. med. F.___ , Fach arzt für Anästhesiologie, einen Morbus Sudeck (Neurogene post traumatische Knochen atrophie) rechts. Dr. F.___ hielt eine progrediente Ver schlechterung des Befundes der rechten Hand beziehungsweise des gesamten rechten Armes mit einer wahrscheinlich dauerhaften Funktionseinschränkung fest. Aufgrund der vollständigen Funktionsunfähigkeit des rechten Armes bis ober halb des Ellen bogengelenks sei nach der normalen Gliedertaxe ein In vali ditäts grad von 65 % anzusetzen. 4.
E. 4 . Juli 2013 aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zu zuspre chen . Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 (Urk.
E. 4.1 Die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ , auf welche sich die Be schwer de gegnerin abstützte, erfüllen die rechtsprechungsgemässen An for derun gen, wel che an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 3
hievor ): D ie Bericht e
sin d für die streitigen Belange umfassend, beruh en auf der eingeh enden Untersu chung vom 19 . Juli 201 2 (vgl. E. 3.5 hievor ), be rück sichti gen die ge klagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten , wel che über die Ergeb nisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen in formieren, abge geben worden. Sie leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin ent haltenen Schlussfol gerungen sind nach voll zieh bar begründet. Die kreis ärztli che
Einschätzung der
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/ 268 S. 8) , gemäss wel che r
de r Beschwerdeführer unfallbedingt seine bisherige Tätigkeit als Zim mer mann nicht mehr ausüben kann, ihm eine angepasste Tätigkeit aber nach wie vor vollzeitig zu mut bar ist , erweist sich als plausibel. Demnach ist gestützt auf das von Dr. Z.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom
19. Juli 2012 evalu ierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu etwa Urk. 9/268 S.
8) davon aus zu ge hen, dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit voll zeit lich zu mut bar ist.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist zudem, dass die bestehen den Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität
t rotz verschie de nen vorbestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 9/296/48) Folge des Unfalls vom
6. Oktober 2010 und insbesondere des CRPS ist und nicht durch einen krank haften Vorzustand (mit-) begründet ist (vgl. dazu Stellungnahme von Kreis arzt Dr. Z.___
vom 8. Januar 2013 [ Urk. 9/299 ]). 4 .2
Eine der kreisärztlichen Beurteil ung des Zumutbarkeitsprofils wi dersprechende ärzt liche Einschätz ung liegt nicht bei den Akten .
Insbesondere werden von den (behandelnden) (Fach-)Ärzten im Wesentlichen gleiche Diagnosen genannt und gleichgeartete funktionelle Einschränkungen der rechten Hand, des rechten Armes und der rechten Schulter beschrieben (E.
3.2-3. 4
hievor , E.
3.6-3.7 hie vor ). Sämtliche Ärzte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten , erachteten die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E.
3.1 -4 hievor ) . Dagegen bestätigte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer ab dem 16 . April 2012 in einer behinderungsangepasste n Tä tigkeit wieder arbeitsfähig ist (E. 3.4 hievor ) , während sich
Dr. B.___ (E. 3.2 hievor )
und Dr. F.___
(E. 3.7 hievor ) dazu nicht äusserten .
E. 4.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 25) bleibt festzuhalten, dass eine allenfalls nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretene gesundheit liche Veränderung respektive Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die aufgrund des aufgelegten Berichts ohnehin nicht belegt ist (vgl. Urk. 20), von vornherein nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verb liebenen Unfallfolgen am rechten Arm in erwerbli cher Hinsicht auswirken . 5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tat säch lich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst ange knüpft. 5.3
D er Beschwerdeführer weist keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus (Urk. 9/292) ;
insbesondere stand er nach seiner Erwerbsaufnahme in der Schweiz lediglich in temporären Arbeitsverhältnissen, aber nicht in dauerhaften Anstell ungen (Urk. 9/294/36-37). Selbst wenn sein letzter Arbeitsvertrag bei der Firma Y.___ unbefristet war (Urk. 9/284/32), darf der dort bezogene Stundenlohn nicht auf einen Jahreslohn umgerechnet werden, denn bei Temporärarbeit nehmern sind - gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berück sich tigen, in denen im Gesundheitsfall gearbeitet worden wäre ( Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialver siche rungsrechtstagung 2012, S. 22). Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten vor dem Unfall nie während eines ganzen Jahres eine (temporäre) Anstellung inne gehabt hat te , ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat. Gestützt darauf belief sich
das Einkommen für Männer im Bau gewerbe im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden woche für Tätigkeiten, bei denen Berufs- und Fach kennt nisse voraus ge setzt werden, auf Fr. 5‘742. -- monat lich (LSE 2010, TA1 , Total Männer, Baugewerbe [ Ziff. 41-43], An for derungs niveau
3, S.
26) . Un ter Be rücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeits zeit von 41.7 Stun den im mass geb lichen Jahr 2012 und der Lohn entwicklung
für M än ner (Die Volkswirt schaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2 und S. 9 3 Tabelle B10.3, In dex 2 150 auf 2 188 ) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 73‘229. -- (Fr. 5‘752 . -- : 40 x 41.7 x 12 / 2 150 x 2 188 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzu rech n en .
5. 4
5. 4 .1
Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprech ung entweder Tabellenlöhne oder der von der SUVA zusammengestellten DAP heran ge zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnitts lohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cher ten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 5. 4 .2
Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin a uf grund von Lohnangaben aus den herangezogenen DAP -Profilen ei n Einkom men des Be schwerde füh rer s von Fr. 5 9‘444 .-- ( Urk . 9/ 302 S.
1). Bei den gewähl ten Berufen „ Produktions mit arbeiter “ , „ Hilfsarbeiter “, „ Verpacker “ und „ Reini gungs vorar beiter “
gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 854291 , 407034 , 4459 , 410120 und 11652 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumut bar keits profils . Insbesondere handelt es sich durchwegs um leicht e Tätig keiten, die gar keine beziehungsweise nur eine bedingte Beidhändigkeit erfor dern.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Ge samt zahl der mit der Behinderung des Be schwerdeführer s in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damali gen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts an auf DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chen der Weise Rechnung getragen. Da für keines der herangezogenen DAP-Profile ein Fahrausweis erforderlich ist, bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei fahruntüchtig (Urk. 1), für die Bemessung des Invalideneinkommens unbeacht lich. Ebenso wenig ist sein Vor bringen zu hören, in Deutschland gebe es keinen leidensangepassten Job (Urk. 11); denn die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Schweizer Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet, auch wen n sie überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können
(Ur teil des Bundes gerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.
3.4). Daran ändert auch nichts, dass sich der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein spra cheentscheids 61-jährige Beschwerdeführer in Deutschland offenbar zum Bezug der Alters rente veranlasst sah (Urk. 11). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst bei einer verbleibende n Aktivitätsdauer von rund drei Jahren nicht aus, dass die Arbeitskraft eines bis dahin aktiven Facharbeiters nachgefragt wird (Ur teil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.2 e con trario ).
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 5 9 ‘ 444 .--; vgl. Urk. 9/ 302 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden. 5. 5
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘229.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 59 ‘ 444 .-- zu einer Erwerbs ein bus se
von Fr.
E. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt d e r Be schwerde führer an seinen
Anträgen fest (Urk.
E. 11 ) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 12/1-4) . Am 21 . November 2013 (Urk. 15) teilte die Be schwerdegegnerin
ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Be schwerde füh rer am 2 7 . November 2013 (Urk. 1 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe
vom 2 1. November 2013 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer ei n en
weiteren Bericht (Urk. 17) auf, was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) legte der Be schwer deführer abermals
einen medizinischen Bericht (Urk. 20) auf. Die Be schwer de gegnerin nahm hierzu am 2 0. Januar 2014 (Urk. 23) Stellung und er neu erte ihr B egehren auf Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer wurde hiervon am 2 4. Januar 2014 (Urk. 24) in Kennt nis gesetzt. Am 1 4. Februar 2014 (Urk. 25) machte der Be schwerde führer eine weitere Eingabe. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 ‘ 785 .-- beziehungsweise zu einem rentenbegründenden In vali ditäts grad von rund 19 % .
6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In te gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Ver ordnung über die Unfall ve rsicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raus sichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1
Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben ke inen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV be stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „ Regelfall ” gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
Bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist der Einsprache ent scheid vom 4. Juli 2013 ebenfalls nicht zu beanstanden und es kann auf die schlüssige Beur teilung von
Kreisarzt Dr. Z.___ vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269) und die Ergänzung vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/297) verwiesen werden. Diese steht im Einklang mit der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Dabei berücksichtigte Dr. Z.___ die Prellung der rechten Hand, die schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hand und der rechten Schulter, die Algodystrophie der rechten Hand, die posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und den Status nach ausgiebiger Schmerztherapie und trug dem im Untersuchungsbericht vom 19. Oktober 2012 dargelegten noch möglichen Bewegungsausmass der rechten Extremität (Urk. 9/268 S. 6) Rech nung . Diese kreisärztliche Beurteilung wird durch die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel gezogen. Diese bezogen sich auf die in Deutschland massgebenden Gliedertaxen (Urk. 12/1 S. 14, Urk. 20), ohne sich mit den für die Bemessung des Integritätsschadens einschlägigen SUVA Ta bellen auseinanderzusetzen. Damit hat es mit dem durch die Beschwerdegeg ne rin zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden. 7 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2013 , ge mäss wel chem der Beschwerdeführer gestützt auf d e n Unf all vom 6 . Oktober 20 10
ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % eine Invalidenrente nach UVG und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu steht, ist demnach rechtens. Zusam men fassend führt dies in Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00183 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
13. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1952 geborene X.___ , war seit dem 2 2. September 2010 (Urk. 9/1, Urk. 9/24) bei der Firma Y.___ als Zimmereiarbeiter an ge stellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli ga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Oktober 2010 er litt er einen Unfall, als er in einen Deckenbalken ein Loch bohrte und die Bohrma schi ne wegen eines Nagels stecken blieb, so dass sein rechter Arm und die Schulter in Drehrichtung und nach Betätigung eines Hebels an der Bohr ma schine in die entgegengesetzte Richtung mitgerissen wurden und die rechte Hand an den Deckenbalken schlug ( Urk . 9/ 1 und Urk. 9/ 27). Dabei zog er sich ein Distorsi ons trauma des rechten Armes und eine Prellung der rechten Hand zu (Urk. 9/12, Urk. 9/31 und Urk. 9/37) . Im weiteren Verlauf entwickelte n sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) der rechten Hand und des rech ten Armes und eine Frozen
Shoulder (Urk. 9/101, Urk. 9/130-131, Urk. 9/136-139) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis zum 31. Juli 2012 Taggeld leis tungen
erbracht hatte (Urk. 12/2) ,
bejahte mit Verfü gung vom 11. Januar 2013 (Urk. 9/ 305 ) auf der Basis eine r Erwerbsunfähigkeit von 19 % bei einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 70‘429.-- den An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab dem 1. August 2012 und sprach ihm ferner eine I ntegritäts entschädi gung von Fr. 18‘900. -- ent sprechend e iner Integritätseinbusse von 15 % zu. Die Schmerztherapie und die dafür nötigen Arztbesuche werden von der SUVA nach wie vor über nom men ( Urk. 9/268). Die gegen die Verfügung vom 1 1. Januar 2013 erhobene Ein sprache vom 2 6. Janu ar 2013 (Urk. 9 / 313 ) wies die SUVA mit Entscheid vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2 /1 ) ab. 2.
Hiegegen erhob X.___
am 3 0 . Juli 2013 (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 5 ) Be schwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom 4 . Juli 2013 aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zu zuspre chen . Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt d e r Be schwerde führer an seinen
Anträgen fest (Urk. 11 ) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 12/1-4) . Am 21 . November 2013 (Urk. 15) teilte die Be schwerdegegnerin
ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Be schwerde füh rer am 2 7 . November 2013 (Urk. 1 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe
vom 2 1. November 2013 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer ei n en
weiteren Bericht (Urk. 17) auf, was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). Am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) legte der Be schwer deführer abermals
einen medizinischen Bericht (Urk. 20) auf. Die Be schwer de gegnerin nahm hierzu am 2 0. Januar 2014 (Urk. 23) Stellung und er neu erte ihr B egehren auf Abweisung der Be schwerde. Der Beschwerdeführer wurde hiervon am 2 4. Januar 2014 (Urk. 24) in Kennt nis gesetzt. Am 1 4. Februar 2014 (Urk. 25) machte der Be schwerde führer eine weitere Eingabe. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür l ichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2012 evaluierte Zu mut barkeitsprofil
(Urk. 9/268 S. 8) davon aus
(Urk. 2/ 1 S.
4 ff. lit . b ff., vgl. dazu auch Urk. 8) , dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar sei, und stellte im Rah men des Einkommens ver gleichs
bei einem Validen einkommen von Fr. 73‘276.-- für das Jahr 2012 und unter Be stimmung des Invalidenein kom men s aufgrund von Profilen aus der versicherungs inter nen Dokument ation über Arbeitsplätze (DAP) eine Er werbs ein busse (In validität) von 19 % fest (Urk. 2 /1 ). Bezüglich d e r
Integritäts ent schädigung verwies sie auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 9/297) . 2.2
D e r Beschwerdeführer kritisierte insbesondere die Bemessung des Invaliditäts grades (Urk. 5) und stellte sich
unter Verweis auf ein medizinisches Gutachten und weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1, Urk. 12/3-4) auf den Standpunkt, dass er aufgrund der starken gesundheitlichen Problemen mit seinem rechten Arm und der damit ver bundenen Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 , Urk. 11 ) . Es g e be auf dem Arbeitsmarkt keinen Job, den er trotz seiner Be hin derung ausüben könne (Urk. 11 ). Replicando le gte der Beschwerdeführer am 21. November 2013 (Urk. 16) respektive am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 19) wei ter e medizinische Berichte (Urk. 17, Urk. 20) auf und machte eine ge sund heit li che Ver schlechterung geltend. 3 .
3. 1
Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ führte im Bericht vom 2 7. November 2010 (Urk. 9/12) als Befund Schmerzen im IP-Gelenk des rechten Daumens und der Met a carpale IV rechts auf und diagnostizierte ein e Kontusion, aber keine Frak tur. Dem Beschwer deführer attestierte er sei t dem 11. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. 3.2
Im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 2 2. März 2012 (Urk. 12/1) hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirurgie und Physikalische Therapie, Chefarzt der Klinik C.___ , gestützt auf die Ergebnisse der gutachterli chen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2012, auf die an je nem Tag angefertigten Röntgenaufnahmen sowie auf die Akten und Röntgen bilder fest, es sei nach der Prellung des rechten Hand gelenkes und der Zerrung der rechten Schulter zu einem kompli kations reichen Heilverlauf mit Entwicklung eines CRPS ( Algodystrophie , Mor bus Sudeck ) der rechten Hand und des rechten Armes sowie einer Frozen
Shoulder rechts gekommen. Die Heilbehandlung sei auch weiterhin nicht abge schlossen. Mit einer Dauerbehandlung sei zu rechnen. Das erreichte funktionelle Ergebnis sei als schlecht einzuschätzen, wobei im Vordergrund neben der Funk tions störung der rechten Hand sowie der rechten Schul ter eine dauerhafte Schmerz symptomatik mit Notwendigkeit einer dauer haften Schmerzmedikation bestehe (S. 9 f.; vgl. dazu auch die aufgeführten pa thologischen Veränderungen im Be reich der oberen Extremitäten [S. 10 f.]). Die genannten schwerwiegenden Ge sund heitsschäden im Bereich des rechten Armes , die zu einem weitgehenden Funktions verlust des rechten Armes geführt hätten, seien somit als mittelbare Folge des versicherten Ereignisses vom 6. Oktober 2010 anzusehen (S.
14). Seit dem Unfall bestehe eine dauerhafte Arbeitsun fähi g keit (S. 4 unten). 3.3
Im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 12/4) nannte
Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin/Spez. Schmerztherapie, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit ein CRPS rechts, eine Frozen
Shoulder und ein Im pinge ment- Syn drom der rechten Schulter und attestierte für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Oktober 201 0. Ferner hielt er fest, dass der rechte Arm nicht belastet werden dürfe und die Fein motorik der rech ten Hand gestört sei. 3.4
Im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 12/3) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Durchgangsarzt, eine erhebliche Be wegungs einschrän kung der Schulter rechts nach einer schweren Distorsion der Schulter im Sinne einer Schultersteife mit Ausbildung eines CRPS und er achtete den Beschwerde führer ab dem 1 6. April 2012 in behinderungs ange passter Tätigkeit als arbeits fähig .
Für die frühere Tätigkeit hielt er den Be schwer deführer dem gegen über als arbeits unfähig. Schliesslich führte er aus, dass eine wesentliche Bes serung nicht mehr zu erwarten sei, sodass von einem Endzustand auszugehen sei (S. 2). 3. 5
Dr. Z.___
nannte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f. ) gestützt auf die gle ichentags erfolgte Untersuchung ein Dis torsionstrauma am rechten Arm am 6. Oktober 2010 mit einer Prellung der rechten Hand, einer schmerzhaften Funktions störung der rechten Hand und der rechten Schulter, eine Algo dystro phie ( CRPS ) der rechten Hand und des rechten Armes, eine posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und einen Status nach aus giebiger Schmerztherapie.
Dr. Z.___ führte aus, im Heilverlauf habe sich ein CRPS und in der Folge eine deut liche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des gesamten rechten Arms ent wickelt. Bei der Untersuchung habe sich eine starke Bewegungs ein schrän kung im rechten Schultergelenk wie auch im Bereich der Finger und der rechten Hand gezeigt (S. 7 f.) .
Der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Dachdecker und Zimmermann nicht mehr ausüben. Eine Arbeitsfähigkeit werde auch nicht mehr erreichbar sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Die rechte Hand sei lediglich noch als Hilfs hand einzusetzen. Leichte Tätigkeiten, das heisse leichte Haltearbeiten mit ge ringer Gewichtsbelastung ohne Überkopfarbeiten, mit Abstützung des rechten Armes zum Beispiel auf einem Tisch, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagen den und vibrierenden Mas chin en, ohne häufige Umwendbewegungen des Unterarms seien
vollzeitig zumutbar. Für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand be stünden keinerlei Einschränkungen (S. 8) .
Die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rech ten Hand seien unfallkausal (S. 8) .
Der Endzustand sei erreicht. Weitere ärztliche und/oder physiotherapeutische Be handlungen erbrächten (auch nach Aussagen des Beschwerdeführers) keine Ver besserung mehr. Lediglich eine ausreichende Schmerztherapie und die dafür be nötigten Arztbesuche seien von der SUVA gemäss Art. 21 UVG weiterhin zu über nehmen (S. 8) .
Im Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269, vgl. dazu auch Urk. 9/297) wieder holte er die im kreisärztlichen Unter suchungsbericht vom 1 9. Juli 2012 (Urk. 9/268 S. 7 f.) genannten Diagnosen und schätzte den Integritätsschaden auf 15 % . Schliesslich führte er aus, dass die Unfallfolgen dauernd und er heb lich seien und wies auf die Integritäts entschädigung gemäss der UVG-Tabelle 1 (Revision 2000 Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten) hin. 3. 6
Im Attest vom 5. November 2013 (Urk. 17) berichtete Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer erneut über zuneh mende Schmerzen im rechten Arm/ in der rech ten Hand klage und im Vergleich zum Gutachten vom Juli 2013 nun eine Schwellung und eine livide Verfärbung der rechten Hand bezieh ungs weise des rechten Unterarmes vorlägen. 3. 7
Am 6. Dezember 2013 (Urk. 20) diagnostizierte
Dr. med. F.___ , Fach arzt für Anästhesiologie, einen Morbus Sudeck (Neurogene post traumatische Knochen atrophie) rechts. Dr. F.___ hielt eine progrediente Ver schlechterung des Befundes der rechten Hand beziehungsweise des gesamten rechten Armes mit einer wahrscheinlich dauerhaften Funktionseinschränkung fest. Aufgrund der vollständigen Funktionsunfähigkeit des rechten Armes bis ober halb des Ellen bogengelenks sei nach der normalen Gliedertaxe ein In vali ditäts grad von 65 % anzusetzen. 4. 4.1
Die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ , auf welche sich die Be schwer de gegnerin abstützte, erfüllen die rechtsprechungsgemässen An for derun gen, wel che an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 3
hievor ): D ie Bericht e
sin d für die streitigen Belange umfassend, beruh en auf der eingeh enden Untersu chung vom 19 . Juli 201 2 (vgl. E. 3.5 hievor ), be rück sichti gen die ge klagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten , wel che über die Ergeb nisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen in formieren, abge geben worden. Sie leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin ent haltenen Schlussfol gerungen sind nach voll zieh bar begründet. Die kreis ärztli che
Einschätzung der
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/ 268 S. 8) , gemäss wel che r
de r Beschwerdeführer unfallbedingt seine bisherige Tätigkeit als Zim mer mann nicht mehr ausüben kann, ihm eine angepasste Tätigkeit aber nach wie vor vollzeitig zu mut bar ist , erweist sich als plausibel. Demnach ist gestützt auf das von Dr. Z.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom
19. Juli 2012 evalu ierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu etwa Urk. 9/268 S.
8) davon aus zu ge hen, dass dem Beschwerdeführer un fall bedingt eine angepasste Tätig keit voll zeit lich zu mut bar ist.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist zudem, dass die bestehen den Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität
t rotz verschie de nen vorbestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 9/296/48) Folge des Unfalls vom
6. Oktober 2010 und insbesondere des CRPS ist und nicht durch einen krank haften Vorzustand (mit-) begründet ist (vgl. dazu Stellungnahme von Kreis arzt Dr. Z.___
vom 8. Januar 2013 [ Urk. 9/299 ]). 4 .2
Eine der kreisärztlichen Beurteil ung des Zumutbarkeitsprofils wi dersprechende ärzt liche Einschätz ung liegt nicht bei den Akten .
Insbesondere werden von den (behandelnden) (Fach-)Ärzten im Wesentlichen gleiche Diagnosen genannt und gleichgeartete funktionelle Einschränkungen der rechten Hand, des rechten Armes und der rechten Schulter beschrieben (E.
3.2-3. 4
hievor , E.
3.6-3.7 hie vor ). Sämtliche Ärzte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten , erachteten die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E.
3.1 -4 hievor ) . Dagegen bestätigte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer ab dem 16 . April 2012 in einer behinderungsangepasste n Tä tigkeit wieder arbeitsfähig ist (E. 3.4 hievor ) , während sich
Dr. B.___ (E. 3.2 hievor )
und Dr. F.___
(E. 3.7 hievor ) dazu nicht äusserten . 4.3
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 25) bleibt festzuhalten, dass eine allenfalls nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretene gesundheit liche Veränderung respektive Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die aufgrund des aufgelegten Berichts ohnehin nicht belegt ist (vgl. Urk. 20), von vornherein nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verb liebenen Unfallfolgen am rechten Arm in erwerbli cher Hinsicht auswirken . 5.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tat säch lich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst ange knüpft. 5.3
D er Beschwerdeführer weist keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus (Urk. 9/292) ;
insbesondere stand er nach seiner Erwerbsaufnahme in der Schweiz lediglich in temporären Arbeitsverhältnissen, aber nicht in dauerhaften Anstell ungen (Urk. 9/294/36-37). Selbst wenn sein letzter Arbeitsvertrag bei der Firma Y.___ unbefristet war (Urk. 9/284/32), darf der dort bezogene Stundenlohn nicht auf einen Jahreslohn umgerechnet werden, denn bei Temporärarbeit nehmern sind - gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berück sich tigen, in denen im Gesundheitsfall gearbeitet worden wäre ( Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialver siche rungsrechtstagung 2012, S. 22). Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten vor dem Unfall nie während eines ganzen Jahres eine (temporäre) Anstellung inne gehabt hat te , ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat. Gestützt darauf belief sich
das Einkommen für Männer im Bau gewerbe im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden woche für Tätigkeiten, bei denen Berufs- und Fach kennt nisse voraus ge setzt werden, auf Fr. 5‘742. -- monat lich (LSE 2010, TA1 , Total Männer, Baugewerbe [ Ziff. 41-43], An for derungs niveau
3, S.
26) . Un ter Be rücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeits zeit von 41.7 Stun den im mass geb lichen Jahr 2012 und der Lohn entwicklung
für M än ner (Die Volkswirt schaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2 und S. 9 3 Tabelle B10.3, In dex 2 150 auf 2 188 ) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 73‘229. -- (Fr. 5‘752 . -- : 40 x 41.7 x 12 / 2 150 x 2 188 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzu rech n en .
5. 4
5. 4 .1
Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprech ung entweder Tabellenlöhne oder der von der SUVA zusammengestellten DAP heran ge zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnitts lohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cher ten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 5. 4 .2
Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin a uf grund von Lohnangaben aus den herangezogenen DAP -Profilen ei n Einkom men des Be schwerde füh rer s von Fr. 5 9‘444 .-- ( Urk . 9/ 302 S.
1). Bei den gewähl ten Berufen „ Produktions mit arbeiter “ , „ Hilfsarbeiter “, „ Verpacker “ und „ Reini gungs vorar beiter “
gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 854291 , 407034 , 4459 , 410120 und 11652 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumut bar keits profils . Insbesondere handelt es sich durchwegs um leicht e Tätig keiten, die gar keine beziehungsweise nur eine bedingte Beidhändigkeit erfor dern.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Ge samt zahl der mit der Behinderung des Be schwerdeführer s in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damali gen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts an auf DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chen der Weise Rechnung getragen. Da für keines der herangezogenen DAP-Profile ein Fahrausweis erforderlich ist, bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei fahruntüchtig (Urk. 1), für die Bemessung des Invalideneinkommens unbeacht lich. Ebenso wenig ist sein Vor bringen zu hören, in Deutschland gebe es keinen leidensangepassten Job (Urk. 11); denn die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Schweizer Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet, auch wen n sie überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können
(Ur teil des Bundes gerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.
3.4). Daran ändert auch nichts, dass sich der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein spra cheentscheids 61-jährige Beschwerdeführer in Deutschland offenbar zum Bezug der Alters rente veranlasst sah (Urk. 11). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst bei einer verbleibende n Aktivitätsdauer von rund drei Jahren nicht aus, dass die Arbeitskraft eines bis dahin aktiven Facharbeiters nachgefragt wird (Ur teil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.2 e con trario ).
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 5 9 ‘ 444 .--; vgl. Urk. 9/ 302 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden. 5. 5
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘229.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 59 ‘ 444 .-- zu einer Erwerbs ein bus se
von Fr. 13 ‘ 785 .-- beziehungsweise zu einem rentenbegründenden In vali ditäts grad von rund 19 % .
6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In te gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Ver ordnung über die Unfall ve rsicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raus sichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1
Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2) . Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben ke inen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV be stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „ Regelfall ” gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
Bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist der Einsprache ent scheid vom 4. Juli 2013 ebenfalls nicht zu beanstanden und es kann auf die schlüssige Beur teilung von
Kreisarzt Dr. Z.___ vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 9/269) und die Ergänzung vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/297) verwiesen werden. Diese steht im Einklang mit der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Dabei berücksichtigte Dr. Z.___ die Prellung der rechten Hand, die schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hand und der rechten Schulter, die Algodystrophie der rechten Hand, die posttraumatische Frozen
Shoulder rechts und den Status nach ausgiebiger Schmerztherapie und trug dem im Untersuchungsbericht vom 19. Oktober 2012 dargelegten noch möglichen Bewegungsausmass der rechten Extremität (Urk. 9/268 S. 6) Rech nung . Diese kreisärztliche Beurteilung wird durch die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel gezogen. Diese bezogen sich auf die in Deutschland massgebenden Gliedertaxen (Urk. 12/1 S. 14, Urk. 20), ohne sich mit den für die Bemessung des Integritätsschadens einschlägigen SUVA Ta bellen auseinanderzusetzen. Damit hat es mit dem durch die Beschwerdegeg ne rin zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden. 7 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2013 , ge mäss wel chem der Beschwerdeführer gestützt auf d e n Unf all vom 6 . Oktober 20 10
ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % eine Invalidenrente nach UVG und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu steht, ist demnach rechtens. Zusam men fassend führt dies in Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich