Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1988, war seit dem 1. August 2005 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 3. März 2008 bei einem Treppensturz an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1).
Am 1 7. November 2008 rutschte er erneut aus und stürzte mit der Schulter auf ein Geländer (Urk. 11/2). Der Fall wurde bei voller Arbeitsfähigkeit des Versi cherten ab dem 3 0. November 2008 und Abschluss der ärztlichen Behandlung am 5. März 2009 abgeschlossen . 1.2
Am 3. Oktober 2012 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 3.
März 2008 (Urk. 7 /3).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links (Urk. 7 /60).
Die vom
Versicherten am 2 7. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7 /61) wies die SUVA am 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/ 64 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein sprache entscheid vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den erneuten Schulterbeschwerden zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2013 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboarden im Jahre 2003 eine Schulterluxation links zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit für die weiteren Luxationen bis Subluxationen gewesen, für die kein adä quates Trauma vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die rückfall weise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 2008 oder den Unfall vom 1 7. November 2008 zurückzuführen sei en
(S. 6 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Standpunkt, der erneute Schadenfall stehe ursächlich mit jenem vom 3.
März 2008 in Zusammenhang. Nach den Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand so weit gebessert, dass er bis zum erneuten Ausbruch der Schmerzen am 3 0. September 2012 schmerzfrei habe arbeiten können. Auf grund der erneuten Schmerzen sei am 1 1. Dezember 2012 eine Operation erfolgt. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Schulterbeschwerden im Sinne eines Rückfalls des Beschwerdeführers
ab August 2012 in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3 . März 2008 oder 1 7. November 2008 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat . 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 9. Februar 2003 (Urk. 7 /4 9/1), nannte n als Diagnose eine Grünholz-Fraktur des distale n Radius links und führte n aus, der Beschwerdeführer sei beim Snowboarden auf die Hand gestürzt. Dabei habe er sich ein Hyperextensionstrauma und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung zugezogen.
Es werde für zwei Wochen eine volare Unterarm-Gipsschiene angelegt. 3.2
Mittels Magnet-Resonanz- Arthrographie des linken Schultergelenks vom 3. Juni 2005 konnte eine alte Hill-Sachs-Läsion, ein ausgedehnter Einriss des Labrums glenoidale mit Beteiligung des superioren Anteils im Sinne einer SLAP-Läsion mit Beteiligung des Bizepssehnenankers und Partialruptur der Sehne des Caput
longum
musculus
biceps sowie eine 8 mm grosse Zyste im Bereich des dorsalen Labrums festgestellt werden (Urk. 7 /49/19). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Juli 2005 (Urk. 7 /49/17-18), nannte als Diagnose eine vordere Schulterinsta bilität links bei ventrocranialem Limbus- und Bizepsankerschadens sowie eine konstitutionelle Hypermobilität und führte aus, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2005 beim Einsteigen in einen Zug ausgerutscht sei und der linke Arm in eine Abwehrbewegung in Aussenrotation Elevation geraten sei. Möglicherweise habe er sich irgendwo festhalten wollen, habe dann aber gleichzeitig gegen eine Geländerstange geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen, aber kein vollständiges Ausrenkgefühl gespürt.
3 .4
Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Spital E.___, Klinik für Ortho päd ische Chirurgie, berichtete am 2 2. Januar 2009 (Urk. 7 /49/1 5-16) und nannte als Diagnosen eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxität sowie ein en Status nach Erst-Lu xation der Schulter links 200 3. Er führte aus, dass es Mitte April 2005 bei einem Treppensturz und einer Reflexbewegung der linken oberen Extremität zu einem erstmaligen Subluxationsereignis der linken Schulter gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine leichte Instabilität verspürt. Die entspre chenden Abklärungen hätten eine Limbusverletzung
ventro -kranial ergeben. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe der Beschwerdeführer wieder einen ordentlichen Zustand erreicht, ohne allerdings jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben.
Am 6. März 2009 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /49/14), die am 3 0. Januar 2009 durchgeführte Arthro -MR-Untersuchung habe eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit einem kleinen umschriebenen ossären Anteil ergeben. Eine klare Hill-Sachs-Läsion habe sich nicht dokumentieren lassen. Die Rotatorenmanschette sei unauf fällig und die Kapsel insgesamt etwas weit. Die dokumentierten Befunde korrelierten sehr gut mit der Klinik. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer nur eine Stabilisation angeboten werden. Ein solche s chirurgisches Vorgehen sei dem Beschwerdeführer aufgezeichnet worden.
Am 9. August 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /12/1), bereits im Jahre 2009 habe eine symptomatische Schulterinstabilität bestanden, bei welcher die Indi kation für eine Stabilisation habe gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings keine Behandlung gewünscht. Mittlerweile komme es praktisch wöchentlich zu Spontanluxationen, insbesondere bei Abduktions- und Aussenrotationsbewegungen des linken Arms.
Am 1 1. September 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /13 /2), die CT-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers habe die vermutete anteroinferiore
Glenoiddestruktion bestätigt. Eine reine Weichteilrekonstruktion sei in dieser Situation nicht mehr möglich . Als bestmögliche Therapieoption bleibe das Latarjet -Procedere. Der Beschwerdeführer wünsche aufgrund des hohen Lei densdruckes dieses Vorgehen. Es sei für den 4. Dezember 2012 ein Operations termin reserviert worden. 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 7. Sept ember 2012 (Urk. 7 /49/7-12) und diagnostizierte eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxizität, eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit kleinem umschriebenem ossären Anteil gemäss MRI von Januar 2009 sowie eine antero -inferiore Glenoiddestruktion gemäss CT von August 201 2. Als Ursache für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gab sie Krankheit an. 3.6
Dr. D.___ berichtete am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7 /18-19) über die Hospitalisa tion des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2012 sowie die erfolgte offene Schulterstabilisation (Lata rjet modifiziert). 3.7
Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, nahm am 8. Februar 2013 (Urk. 7 /31) Stellung und führte aus, dass es sich bei den aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers um einen Rückfall zum Unfallereignis vo n 2003 handle und die Beschwerdegegnerin nur für die Opera tion vom 1 1. Dezember 2012 aufzukommen habe, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstluxation im Jahr 2003 bei ihr versichert gewesen sei.
A m 1 5. April 2013 (Urk. 7 /52) führte
Dr. A.___
aus, der Beschwerdeführer habe sich 2003 beim Snowboarden eine Schulterluxation links zugezogen. Dies sei eindeutig durch das MRI von Juni 2005, welches eine alte Hill-Sachs-Defor mierung am Humeruskopf gezeigt habe, belegt. Ausserdem sei der Sturz derart gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit auch für die weiteren zirka sechs Luxa tionen bis Subluxationen, für die kein adäquates Trauma vorliege. Zusammen fassend sei die Beschwerdegegnerin für die Stabilisationsoperation nicht leis tungspflichtig, da der Unfall von 2003 ursächlich für die Instabilität des linken Schultergelenkes gewesen sei. Die danach folgenden Subluxationen bis Luxa tionen seien Folge der Gelenkinstabilität nach der Luxation von 2003. 4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Zur Beurteilung der Kausalitätsfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) die medizinischen Vor akten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass es sich bei den Schulterschmerzen des Beschwerdeführers über wiegend wahrscheinlich um einen Rückfall zum Unfallereignis von 2003 handle. Er legte ausserdem plausibel dar, dass sich die im Jahre 2003 bei m Snowboarden zugezogene Schulterluxation links eindeutig durch das MRI von Juni 2005 belegen lasse. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass der Sturz im Jahre 2003 derart gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zuge zogen habe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu r Ursächlichkeit dieses Unfalls im Jahre 2003 bezüglich der Instabilität des linken Schultergelenks.
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsme diziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Unfall von 2003 auch für die weiteren Luxationen und Subluxationen ursächlich sei und begründete schliess lich einlässlich und sorgfältig, dass für diese weiteren Luxationen und Subluxa tionen nach 2003 kein adäquates Trauma vorliege.
Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung des Versicherungsmediziner s Dr. A.___ durch die Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E.
3.4 und E. 3.6) gestützt; so gingen auch diese davon aus, dass beim Beschwerdeführer bereits vor seinen Unfällen vom
3. März 2008 oder 17.
No vember 2008 eine Schulterinstabilität links vorgelegen habe. Dr. D.___ machte im Bericht vom 2 2. Januar 2009 sodann ausdrücklich darauf aufmerk sam, dass der Beschwerdeführer unter physiotherapeutischer Behandlung zwar wieder einen ordentlichen Zustand erreicht habe, jedoch ohne jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben (vgl. vorstehend E.
3.4). 4.3
Dem Standpunkt des Beschwerdeführer s, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Leistungen verweigere, weil er sich anlässlich des Unfalls von 2008 nicht einer Stabilitätsoperation habe unterziehen wollen (Urk. 1), kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin eine derartige Begrün dung mit keinem Wort erwähnte .
Ausserdem kann in Bezug auf einen allfälli gen Rückfall nichts aus der Anerkennung
des natürlichen Kausalzusammen hangs beim Grundfall abgeleitet werden. Auch vor diesem Hintergrund ist an der Beurteilung durch
Dr. A.___ festzuhalten und mit ihm davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfä ll e vom 3. März 2008 oder 1 7. November 2008 zurü ckzuführen sind, womit kein natürlic her Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr sind die als Rückfall gemeldeten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall im Jahre 2003 zurückzuführen, wobei es sich bei diesem Unfall nicht um ein durch die Beschwerdegegnerin versichertes Ereignis handelt und diese zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seie n deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische Gesundheitszustan d wurde in den Beurteilungen gebührend berück sichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Ein schätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den. 4.5
Zusammenfassend steht gestützt auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis von 2003 stehen, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 7. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboarden im Jahre 2003 eine Schulterluxation links zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit für die weiteren Luxationen bis Subluxationen gewesen, für die kein adä quates Trauma vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die rückfall weise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 2008 oder den Unfall vom 1 7. November 2008 zurückzuführen sei en
(S. 6 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Standpunkt, der erneute Schadenfall stehe ursächlich mit jenem vom 3.
März 2008 in Zusammenhang. Nach den Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand so weit gebessert, dass er bis zum erneuten Ausbruch der Schmerzen am 3 0. September 2012 schmerzfrei habe arbeiten können. Auf grund der erneuten Schmerzen sei am 1 1. Dezember 2012 eine Operation erfolgt.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die
Schulterbeschwerden im Sinne eines Rückfalls des Beschwerdeführers
ab August 2012 in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3 . März 2008 oder 1 7. November 2008 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat . 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 9. Februar 2003 (Urk. 7 /4 9/1), nannte n als Diagnose eine Grünholz-Fraktur des distale n Radius links und führte n aus, der Beschwerdeführer sei beim Snowboarden auf die Hand gestürzt. Dabei habe er sich ein Hyperextensionstrauma und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung zugezogen.
Es werde für zwei Wochen eine volare Unterarm-Gipsschiene angelegt. 3.2
Mittels Magnet-Resonanz- Arthrographie des linken Schultergelenks vom 3. Juni 2005 konnte eine alte Hill-Sachs-Läsion, ein ausgedehnter Einriss des Labrums glenoidale mit Beteiligung des superioren Anteils im Sinne einer SLAP-Läsion mit Beteiligung des Bizepssehnenankers und Partialruptur der Sehne des Caput
longum
musculus
biceps sowie eine 8 mm grosse Zyste im Bereich des dorsalen Labrums festgestellt werden (Urk. 7 /49/19). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Juli 2005 (Urk. 7 /49/17-18), nannte als Diagnose eine vordere Schulterinsta bilität links bei ventrocranialem Limbus- und Bizepsankerschadens sowie eine konstitutionelle Hypermobilität und führte aus, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2005 beim Einsteigen in einen Zug ausgerutscht sei und der linke Arm in eine Abwehrbewegung in Aussenrotation Elevation geraten sei. Möglicherweise habe er sich irgendwo festhalten wollen, habe dann aber gleichzeitig gegen eine Geländerstange geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen, aber kein vollständiges Ausrenkgefühl gespürt.
3 .4
Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Spital E.___, Klinik für Ortho päd ische Chirurgie, berichtete am 2 2. Januar 2009 (Urk. 7 /49/1 5-16) und nannte als Diagnosen eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxität sowie ein en Status nach Erst-Lu xation der Schulter links 200 3. Er führte aus, dass es Mitte April 2005 bei einem Treppensturz und einer Reflexbewegung der linken oberen Extremität zu einem erstmaligen Subluxationsereignis der linken Schulter gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine leichte Instabilität verspürt. Die entspre chenden Abklärungen hätten eine Limbusverletzung
ventro -kranial ergeben. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe der Beschwerdeführer wieder einen ordentlichen Zustand erreicht, ohne allerdings jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben.
Am 6. März 2009 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /49/14), die am 3 0. Januar 2009 durchgeführte Arthro -MR-Untersuchung habe eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit einem kleinen umschriebenen ossären Anteil ergeben. Eine klare Hill-Sachs-Läsion habe sich nicht dokumentieren lassen. Die Rotatorenmanschette sei unauf fällig und die Kapsel insgesamt etwas weit. Die dokumentierten Befunde korrelierten sehr gut mit der Klinik. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer nur eine Stabilisation angeboten werden. Ein solche s chirurgisches Vorgehen sei dem Beschwerdeführer aufgezeichnet worden.
Am 9. August 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /12/1), bereits im Jahre 2009 habe eine symptomatische Schulterinstabilität bestanden, bei welcher die Indi kation für eine Stabilisation habe gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings keine Behandlung gewünscht. Mittlerweile komme es praktisch wöchentlich zu Spontanluxationen, insbesondere bei Abduktions- und Aussenrotationsbewegungen des linken Arms.
Am 1 1. September 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /13 /2), die CT-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers habe die vermutete anteroinferiore
Glenoiddestruktion bestätigt. Eine reine Weichteilrekonstruktion sei in dieser Situation nicht mehr möglich . Als bestmögliche Therapieoption bleibe das Latarjet -Procedere. Der Beschwerdeführer wünsche aufgrund des hohen Lei densdruckes dieses Vorgehen. Es sei für den 4. Dezember 2012 ein Operations termin reserviert worden. 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 7. Sept ember 2012 (Urk. 7 /49/7-12) und diagnostizierte eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxizität, eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit kleinem umschriebenem ossären Anteil gemäss MRI von Januar 2009 sowie eine antero -inferiore Glenoiddestruktion gemäss CT von August 201 2. Als Ursache für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gab sie Krankheit an. 3.6
Dr. D.___ berichtete am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7 /18-19) über die Hospitalisa tion des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2012 sowie die erfolgte offene Schulterstabilisation (Lata rjet modifiziert). 3.7
Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, nahm am 8. Februar 2013 (Urk. 7 /31) Stellung und führte aus, dass es sich bei den aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers um einen Rückfall zum Unfallereignis vo n 2003 handle und die Beschwerdegegnerin nur für die Opera tion vom 1 1. Dezember 2012 aufzukommen habe, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstluxation im Jahr 2003 bei ihr versichert gewesen sei.
A m 1 5. April 2013 (Urk. 7 /52) führte
Dr. A.___
aus, der Beschwerdeführer habe sich 2003 beim Snowboarden eine Schulterluxation links zugezogen. Dies sei eindeutig durch das MRI von Juni 2005, welches eine alte Hill-Sachs-Defor mierung am Humeruskopf gezeigt habe, belegt. Ausserdem sei der Sturz derart gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit auch für die weiteren zirka sechs Luxa tionen bis Subluxationen, für die kein adäquates Trauma vorliege. Zusammen fassend sei die Beschwerdegegnerin für die Stabilisationsoperation nicht leis tungspflichtig, da der Unfall von 2003 ursächlich für die Instabilität des linken Schultergelenkes gewesen sei. Die danach folgenden Subluxationen bis Luxa tionen seien Folge der Gelenkinstabilität nach der Luxation von 2003. 4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Zur Beurteilung der Kausalitätsfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) die medizinischen Vor akten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass es sich bei den Schulterschmerzen des Beschwerdeführers über wiegend wahrscheinlich um einen Rückfall zum Unfallereignis von 2003 handle. Er legte ausserdem plausibel dar, dass sich die im Jahre 2003 bei m Snowboarden zugezogene Schulterluxation links eindeutig durch das MRI von Juni 2005 belegen lasse. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass der Sturz im Jahre 2003 derart gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zuge zogen habe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu r Ursächlichkeit dieses Unfalls im Jahre 2003 bezüglich der Instabilität des linken Schultergelenks.
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsme diziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Unfall von 2003 auch für die weiteren Luxationen und Subluxationen ursächlich sei und begründete schliess lich einlässlich und sorgfältig, dass für diese weiteren Luxationen und Subluxa tionen nach 2003 kein adäquates Trauma vorliege.
Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung des Versicherungsmediziner s Dr. A.___ durch die Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E.
3.4 und E. 3.6) gestützt; so gingen auch diese davon aus, dass beim Beschwerdeführer bereits vor seinen Unfällen vom
3. März 2008 oder 17.
No vember 2008 eine Schulterinstabilität links vorgelegen habe. Dr. D.___ machte im Bericht vom 2 2. Januar 2009 sodann ausdrücklich darauf aufmerk sam, dass der Beschwerdeführer unter physiotherapeutischer Behandlung zwar wieder einen ordentlichen Zustand erreicht habe, jedoch ohne jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben (vgl. vorstehend E.
3.4). 4.3
Dem Standpunkt des Beschwerdeführer s, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Leistungen verweigere, weil er sich anlässlich des Unfalls von 2008 nicht einer Stabilitätsoperation habe unterziehen wollen (Urk. 1), kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin eine derartige Begrün dung mit keinem Wort erwähnte .
Ausserdem kann in Bezug auf einen allfälli gen Rückfall nichts aus der Anerkennung
des natürlichen Kausalzusammen hangs beim Grundfall abgeleitet werden. Auch vor diesem Hintergrund ist an der Beurteilung durch
Dr. A.___ festzuhalten und mit ihm davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfä ll e vom 3. März 2008 oder 1 7. November 2008 zurü ckzuführen sind, womit kein natürlic her Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr sind die als Rückfall gemeldeten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall im Jahre 2003 zurückzuführen, wobei es sich bei diesem Unfall nicht um ein durch die Beschwerdegegnerin versichertes Ereignis handelt und diese zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seie n deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische Gesundheitszustan d wurde in den Beurteilungen gebührend berück sichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Ein schätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den. 4.5
Zusammenfassend steht gestützt auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis von 2003 stehen, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00180 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1988, war seit dem 1. August 2005 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 3. März 2008 bei einem Treppensturz an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1).
Am 1 7. November 2008 rutschte er erneut aus und stürzte mit der Schulter auf ein Geländer (Urk. 11/2). Der Fall wurde bei voller Arbeitsfähigkeit des Versi cherten ab dem 3 0. November 2008 und Abschluss der ärztlichen Behandlung am 5. März 2009 abgeschlossen . 1.2
Am 3. Oktober 2012 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 3.
März 2008 (Urk. 7 /3).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links (Urk. 7 /60).
Die vom
Versicherten am 2 7. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7 /61) wies die SUVA am 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/ 64 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein sprache entscheid vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den erneuten Schulterbeschwerden zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2013 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboarden im Jahre 2003 eine Schulterluxation links zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit für die weiteren Luxationen bis Subluxationen gewesen, für die kein adä quates Trauma vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die rückfall weise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 2008 oder den Unfall vom 1 7. November 2008 zurückzuführen sei en
(S. 6 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Standpunkt, der erneute Schadenfall stehe ursächlich mit jenem vom 3.
März 2008 in Zusammenhang. Nach den Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand so weit gebessert, dass er bis zum erneuten Ausbruch der Schmerzen am 3 0. September 2012 schmerzfrei habe arbeiten können. Auf grund der erneuten Schmerzen sei am 1 1. Dezember 2012 eine Operation erfolgt. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Schulterbeschwerden im Sinne eines Rückfalls des Beschwerdeführers
ab August 2012 in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3 . März 2008 oder 1 7. November 2008 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat . 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 9. Februar 2003 (Urk. 7 /4 9/1), nannte n als Diagnose eine Grünholz-Fraktur des distale n Radius links und führte n aus, der Beschwerdeführer sei beim Snowboarden auf die Hand gestürzt. Dabei habe er sich ein Hyperextensionstrauma und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung zugezogen.
Es werde für zwei Wochen eine volare Unterarm-Gipsschiene angelegt. 3.2
Mittels Magnet-Resonanz- Arthrographie des linken Schultergelenks vom 3. Juni 2005 konnte eine alte Hill-Sachs-Läsion, ein ausgedehnter Einriss des Labrums glenoidale mit Beteiligung des superioren Anteils im Sinne einer SLAP-Läsion mit Beteiligung des Bizepssehnenankers und Partialruptur der Sehne des Caput
longum
musculus
biceps sowie eine 8 mm grosse Zyste im Bereich des dorsalen Labrums festgestellt werden (Urk. 7 /49/19). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Juli 2005 (Urk. 7 /49/17-18), nannte als Diagnose eine vordere Schulterinsta bilität links bei ventrocranialem Limbus- und Bizepsankerschadens sowie eine konstitutionelle Hypermobilität und führte aus, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2005 beim Einsteigen in einen Zug ausgerutscht sei und der linke Arm in eine Abwehrbewegung in Aussenrotation Elevation geraten sei. Möglicherweise habe er sich irgendwo festhalten wollen, habe dann aber gleichzeitig gegen eine Geländerstange geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen, aber kein vollständiges Ausrenkgefühl gespürt.
3 .4
Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Spital E.___, Klinik für Ortho päd ische Chirurgie, berichtete am 2 2. Januar 2009 (Urk. 7 /49/1 5-16) und nannte als Diagnosen eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxität sowie ein en Status nach Erst-Lu xation der Schulter links 200 3. Er führte aus, dass es Mitte April 2005 bei einem Treppensturz und einer Reflexbewegung der linken oberen Extremität zu einem erstmaligen Subluxationsereignis der linken Schulter gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine leichte Instabilität verspürt. Die entspre chenden Abklärungen hätten eine Limbusverletzung
ventro -kranial ergeben. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe der Beschwerdeführer wieder einen ordentlichen Zustand erreicht, ohne allerdings jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben.
Am 6. März 2009 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /49/14), die am 3 0. Januar 2009 durchgeführte Arthro -MR-Untersuchung habe eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit einem kleinen umschriebenen ossären Anteil ergeben. Eine klare Hill-Sachs-Läsion habe sich nicht dokumentieren lassen. Die Rotatorenmanschette sei unauf fällig und die Kapsel insgesamt etwas weit. Die dokumentierten Befunde korrelierten sehr gut mit der Klinik. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer nur eine Stabilisation angeboten werden. Ein solche s chirurgisches Vorgehen sei dem Beschwerdeführer aufgezeichnet worden.
Am 9. August 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /12/1), bereits im Jahre 2009 habe eine symptomatische Schulterinstabilität bestanden, bei welcher die Indi kation für eine Stabilisation habe gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings keine Behandlung gewünscht. Mittlerweile komme es praktisch wöchentlich zu Spontanluxationen, insbesondere bei Abduktions- und Aussenrotationsbewegungen des linken Arms.
Am 1 1. September 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7 /13 /2), die CT-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers habe die vermutete anteroinferiore
Glenoiddestruktion bestätigt. Eine reine Weichteilrekonstruktion sei in dieser Situation nicht mehr möglich . Als bestmögliche Therapieoption bleibe das Latarjet -Procedere. Der Beschwerdeführer wünsche aufgrund des hohen Lei densdruckes dieses Vorgehen. Es sei für den 4. Dezember 2012 ein Operations termin reserviert worden. 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 7. Sept ember 2012 (Urk. 7 /49/7-12) und diagnostizierte eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige
Hyperlaxizität, eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit kleinem umschriebenem ossären Anteil gemäss MRI von Januar 2009 sowie eine antero -inferiore Glenoiddestruktion gemäss CT von August 201 2. Als Ursache für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gab sie Krankheit an. 3.6
Dr. D.___ berichtete am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7 /18-19) über die Hospitalisa tion des Beschwerdeführers vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2012 sowie die erfolgte offene Schulterstabilisation (Lata rjet modifiziert). 3.7
Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, nahm am 8. Februar 2013 (Urk. 7 /31) Stellung und führte aus, dass es sich bei den aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers um einen Rückfall zum Unfallereignis vo n 2003 handle und die Beschwerdegegnerin nur für die Opera tion vom 1 1. Dezember 2012 aufzukommen habe, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstluxation im Jahr 2003 bei ihr versichert gewesen sei.
A m 1 5. April 2013 (Urk. 7 /52) führte
Dr. A.___
aus, der Beschwerdeführer habe sich 2003 beim Snowboarden eine Schulterluxation links zugezogen. Dies sei eindeutig durch das MRI von Juni 2005, welches eine alte Hill-Sachs-Defor mierung am Humeruskopf gezeigt habe, belegt. Ausserdem sei der Sturz derart gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit auch für die weiteren zirka sechs Luxa tionen bis Subluxationen, für die kein adäquates Trauma vorliege. Zusammen fassend sei die Beschwerdegegnerin für die Stabilisationsoperation nicht leis tungspflichtig, da der Unfall von 2003 ursächlich für die Instabilität des linken Schultergelenkes gewesen sei. Die danach folgenden Subluxationen bis Luxa tionen seien Folge der Gelenkinstabilität nach der Luxation von 2003. 4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Zur Beurteilung der Kausalitätsfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) die medizinischen Vor akten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass es sich bei den Schulterschmerzen des Beschwerdeführers über wiegend wahrscheinlich um einen Rückfall zum Unfallereignis von 2003 handle. Er legte ausserdem plausibel dar, dass sich die im Jahre 2003 bei m Snowboarden zugezogene Schulterluxation links eindeutig durch das MRI von Juni 2005 belegen lasse. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass der Sturz im Jahre 2003 derart gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zuge zogen habe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu r Ursächlichkeit dieses Unfalls im Jahre 2003 bezüglich der Instabilität des linken Schultergelenks.
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsme diziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Unfall von 2003 auch für die weiteren Luxationen und Subluxationen ursächlich sei und begründete schliess lich einlässlich und sorgfältig, dass für diese weiteren Luxationen und Subluxa tionen nach 2003 kein adäquates Trauma vorliege.
Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1. 7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung des Versicherungsmediziner s Dr. A.___ durch die Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E.
3.4 und E. 3.6) gestützt; so gingen auch diese davon aus, dass beim Beschwerdeführer bereits vor seinen Unfällen vom
3. März 2008 oder 17.
No vember 2008 eine Schulterinstabilität links vorgelegen habe. Dr. D.___ machte im Bericht vom 2 2. Januar 2009 sodann ausdrücklich darauf aufmerk sam, dass der Beschwerdeführer unter physiotherapeutischer Behandlung zwar wieder einen ordentlichen Zustand erreicht habe, jedoch ohne jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben (vgl. vorstehend E.
3.4). 4.3
Dem Standpunkt des Beschwerdeführer s, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Leistungen verweigere, weil er sich anlässlich des Unfalls von 2008 nicht einer Stabilitätsoperation habe unterziehen wollen (Urk. 1), kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin eine derartige Begrün dung mit keinem Wort erwähnte .
Ausserdem kann in Bezug auf einen allfälli gen Rückfall nichts aus der Anerkennung
des natürlichen Kausalzusammen hangs beim Grundfall abgeleitet werden. Auch vor diesem Hintergrund ist an der Beurteilung durch
Dr. A.___ festzuhalten und mit ihm davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfä ll e vom 3. März 2008 oder 1 7. November 2008 zurü ckzuführen sind, womit kein natürlic her Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr sind die als Rückfall gemeldeten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall im Jahre 2003 zurückzuführen, wobei es sich bei diesem Unfall nicht um ein durch die Beschwerdegegnerin versichertes Ereignis handelt und diese zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seie n deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische Gesundheitszustan d wurde in den Beurteilungen gebührend berück sichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Ein schätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den. 4.5
Zusammenfassend steht gestützt auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis von 2003 stehen, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach