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UV.2013.00179

Kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Abstellen auf Beurteilung des Kreisarztes ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2014-11-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1944, war seit 1985 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2. März 2001 von einer Leiter

stürzte und sich dabei mul ti ple Verletzungen zuzog.

Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen

per 2 3. April 2001

ein (vgl. Urk. 6/37 S.

2) . 1.2

Seit April 2009 ist der Versicherte pensioniert. Am 4. Juli 2012 teilte er der SUVA telefonisch mit, er habe nun Probleme mit dem Gehör rechts (Urk. 6/1).

Nach getätigten Abklärungen anerkannte die SUVA mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2012 die Schwerhörigkeit des Versicherten als Berufskrankheit und teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts

binaural und der damit verbunde nen ärztlichen Abklärungen übernehme (Urk. 6/13). 1.3

Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 (richtig 2013) beantragte der Versicherte so dann die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 6/15).

Mit Verfügung vom 1 4. März 2013 (Urk. 6/24) verneinte die SUVA einen An spruch auf Integritätsentschädigung. Die vom

Versicherten am 2 6. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wies die SUVA am 2 4. Juni 2013 ab (Urk. 6/33 = Urk. 6/37 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspra cheentscheid vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten.

Mit Beschwerdea ntwort vom 1 2. September 2013 (Urk. 5) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsent schädi gung,

wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs.

1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein In tegritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen

Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör per liche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der

Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusam men, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri täts schä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), ge mäss Beurteilung ihres Arbeitsmediziners bestehe keine entschädigungs pflich tige Integritätseinbusse. Bei der diagnostizierten Schwerhörigkeit handle es sich nicht um eine Folge des Sturzereignisses aus dem Jahre 200 1. Sie stehe viel mehr,

aber nicht ausschliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Be schwerde füh rers in Zusammenhang. Bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Fre quenzbereich bis 1000 Hz handle es sich um ein unfall- und be rufsfremdes Ge schehen. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufs tätigkeit in Zusammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Er heblichkeit nicht, weshalb keine Integritätseinbusse vorliege (S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe über 25 Jahre unter schlimmen Umständen mit dem Kom pressor gearbeitet und sei einem unerträglichen Lärm ausgesetzt ge wesen . Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hörgeräte übernehme, hin ge gen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneine, handle sie wider sprüchlich.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankhei ten, berichtete am 1 1. Juli 2012 (Urk. 6/2) und führte aus, dass die ORL-Unter su chung einen normalen Befund ergeben habe. Die Audiometrie zeige eine beid seitige Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen mit besonders be troffe nem

Hochtonbereich. Aufgrund der beiliegenden Audiogrammkopien, wel che zwi schen 1995 und 2005 erstellt worden seien, könne man eine starke Ge hörsver schlechterung feststellen. Die jetzige Audiogramm-Kurve weise neben der alters bedingten Verschlechterung des Gehörs auch eine durch Lärm bedingte Gehörs ab nahme auf. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Versicherungsmediziner der SUVA, berichtete am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/12) und führte aus, aus der Berufsanamnese gehe her vor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 wäh rend insgesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel von 90 dB ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen des Audiomobilprogramms sei sein Gehör in den Jahren 1991, 1995 und 2001 kontrolliert worden. Zwischen 1991 und 2001 habe sich eine bilaterale c 5 -Senke weiterentwickelt. Der Hörver lust habe ausschliesslich den Frequenzbereich oberhalb 1000 Hz betroffen. Die aktuelle Messung zeige ebenfalls die ausgeprägte Senkenbildung im hohen Fre quenzbereich, zusätzlich bestehe aber auch ein Hörverlust im tiefen und mittle ren Frequenzbereich bis 1000 Hz. Aufgrund der Berufsanamnese und der guten audiometrischen Dokumentation des Verlaufs der Hörstörung könne gesagt werden, dass es sich bei diesem Leiden sicher nicht um eine Folge des Sturzer eignisses aus dem Jahr 2001 handle. Hingegen bestehe eine grosse Wahrschein lichkeit dafür, dass die Schwerhörigkeit ursächlich vorwiegend, aber nicht aus schliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerd eführers in Zusam men hang stehe. Er empfehle daher, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Di e di agnostizierte Schwerhörigkeit gehe jedoch nicht ausschliesslich auf die frühere Berufstätigkeit zurück. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen handle. Jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zu sammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Erheblichkeit nicht. Eine In tegri tätseinbusse liege somit nicht vor.

3.3

Dr. A.___ nahm am 1 9. Februar 2013 Stellung (Urk. 6/21) und führte aus, dass die Schlussexpertise von Dr. Z.___ vorliege, wonach die Hörgeräteversor gung erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Am 2. März 2001 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Vier Monate nach diesem Unfall sei sein Gehör im Rahmen des Audiomobilprogramms untersucht worden. Der entspre chen de Befund vom 1 2. Juli 2001 zeige, dass das G ehör damals im tiefen und mittleren Frequenzbereich normal gewesen sei und ausschliesslich die Hoch ton schwerhörigkeit mit Senkenbildung bestanden habe, welche ursächlich auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Wie das Au dio gramm vom 4. Juli 2012 zeige, müsse sich im weiteren Verlauf zwi schen Juli 2001 und Juli 2012 das Gehör auch im tiefen und mittleren Fre quenzbereich an beiden Ohren deutlich verschlechtert haben. Dieser Anteil der Gehörsver schlech terung sei jedoch weder berufs- noch unfallbedingt. Der durch diesen Anteil der Hörstörung verursachte Anteil der Gehörseinbusse sei daher nicht entschädi gungs pflichtig.

3.4

Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2013 (Urk. 6/28) und führte aus,

es sei sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich nach dem Juli 2001 lärmbedingt sei. Dies lasse sich aus der ISO-Norm 1999:1990 herleiten, in welcher aufgelistet sei, bei welcher Lärmexposition und bei welcher Expositionsdauer in welcher Frequenz mit wel chem Hörverlust gerechnet werden könne. Diese Liste führe nicht nur Durch schnittswerte auf, sondern auch die statistische Verteilung des zu erwartenden Hörverlusts von der 1 0. bis zur 9 0. Perzentile (S.

2 oben). Dass der Beschwer de führer unter einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich leide, sei unstrittig. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdefüh rers, wi e sie sich aktuell darstelle, gehe allerdings ursächlich nicht alleine auf seine früh ere Berufstätigkeit zurück. Neben diesem berufsbedingten Anteil der Schwer hörig keit bestehe auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Fre quenz bereich, die sich nach 2001 entwickelt habe. Dieser Anteil sei jedoch be rufsfremd und wahrscheinlich endogener, degenerativer Natur. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdefüh rers in Z usam menhang stehe, erreiche gemäss der Tabelle 12 das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Unter Berücksichtigung des berufsbedingten Anteils der Höreinbusse er gebe sich gemäss Tabelle 12 ein Integritätsschaden von 0 % (S. 3). 4. 4.1

Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritäts ent schädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Beurtei lung en durch

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

3.2- 3.

4) sowie durch

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1).

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ging sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtige Integ ri tätseinbusse vorliege . 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. A.___ (vorstehend E.

3. 2 -3. 4) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rück sicht igen die medizinischen Vorakten, und d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein . Ausserdem sind die Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet.

D ie

Beurteilungen wurden sodann in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der kon kre ten me dizinischen Situation Rechnung. So machte der Versiche rungs mediziner darauf aufmerksam,

dass der Beschwerdeführer während ins gesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel ausge setzt gewesen sei und anlässlich der Gehörskontrollen in den Jahren 1991,1995 und 2001 ein Hörver lust im Frequenzbereich oberhalb von 1000 Hz ha be festgestellt werden können. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die Schwerhörigkeit im hohen Frequenz bereich ursächlich vorwiegend mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerde führers in Zusammenhang stehe, es sich hingegen bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich um ein unfall- und berufsfremdes Ge schehen handle. Der Versicherungsmedizi ner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Be rufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreich t (vgl. vor stehend E.

3.2). Weiter bezog er ausdrück lich Stellung zu r Hörschwäche im tie fen und mittleren Bereich und führte aus, dass sich diese nach 2001 entwickelt habe und wahrscheinlich endogener, degene ra tiver Natur sei (vgl. vorstehend E. 3.4).

Seine Stellungnahmen sind in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge

einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden schlüssig und ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvoll zieh barer Weise auf, dass es sich bei der Hörstörung nicht um eine Folge des Un falls vom 2. März 2001, sondern teilweise um eine Berufskrankheit handle. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass neben dem berufs be dingten Anteil der Schwerhörigkeit auch eine Hörschwäche endogener, degene ra tiver Natur bestehe und bezüglich des berufsbedingten Anteils der Hö rein busse der Integritätsschaden 0 % betrage.

Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (v gl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung un d insbesondere die Ein schät z ung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung des Beschwerde füh rers darauf abgestellt werden kann.

Zudem wird die Beurtei lung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ durch den Bericht von Dr. Z.___

(vgl. vorstehend E. 3. 1) gestützt; so ging auch diese davon a us, dass die jetzige Audiogramm-Kurve eine altersbedingte Ver schlech te rung des Gehörs und eine lärmbedingte Gehörsabnahme aufweise.

4.3

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für ein Hörgerät übernehme, aber keine Integritätsentschädigung ausrichte, kann dem

nach dem Gesagten nicht gefolgt werden . So stellte Dr. A.___ überzeugend dar, dass beim Beschwerde führer neben einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Frequenzbereich bestehe, die sich nach 2001 entwickelt habe und endogener, degenerativer Na tur

sei. Somit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schwer hörig keit als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht automatisch ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine Inte gri tätsentschädigung nur ausgerichtet, wenn die im Gesetz umschriebenen Voraus setzungen erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

So verlangt Art. 24 Abs. 1 UVG eine durch Unfall oder Berufskrankheit verur sachte dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität. Versicherungsmediziner Dr. A.___ zeigte unter Bezugnahme auf die Tabelle 12 nachvollziehbar auf, dass der berufsbedingte Anteil der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers das Kriterium der Erheblichkeit nicht erreiche und sich dies bezüglich ein Integritätsschaden von 0 % ergebe (vgl. vor stehend E. 3.4). Dieses Vorgehen von Dr. A.___ entspricht Art. 36 Abs. 2 UVG und gibt somit kein Anlass zu Beanstandungen. Sodann liegen keine anders lautenden Beurteilungen vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen .

4.4

Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Die Gehörsschädigung des Beschwer deführers wurde in den Beurteilungen ge bührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. A.___

abzustellen und von einem Integritätsschaden von 0 %

auszugehen ist. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsent schädi gung,

wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs.

1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein In tegritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen

Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör per liche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der

Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusam men, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri täts schä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspra cheentscheid vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten.

Mit Beschwerdea ntwort vom 1 2. September 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), ge mäss Beurteilung ihres Arbeitsmediziners bestehe keine entschädigungs pflich tige Integritätseinbusse. Bei der diagnostizierten Schwerhörigkeit handle es sich nicht um eine Folge des Sturzereignisses aus dem Jahre 200 1. Sie stehe viel mehr,

aber nicht ausschliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Be schwerde füh rers in Zusammenhang. Bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Fre quenzbereich bis 1000 Hz handle es sich um ein unfall- und be rufsfremdes Ge schehen. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufs tätigkeit in Zusammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Er heblichkeit nicht, weshalb keine Integritätseinbusse vorliege (S. 6 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe über 25 Jahre unter schlimmen Umständen mit dem Kom pressor gearbeitet und sei einem unerträglichen Lärm ausgesetzt ge wesen . Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hörgeräte übernehme, hin ge gen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneine, handle sie wider sprüchlich.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankhei ten, berichtete am 1 1. Juli 2012 (Urk. 6/2) und führte aus, dass die ORL-Unter su chung einen normalen Befund ergeben habe. Die Audiometrie zeige eine beid seitige Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen mit besonders be troffe nem

Hochtonbereich. Aufgrund der beiliegenden Audiogrammkopien, wel che zwi schen 1995 und 2005 erstellt worden seien, könne man eine starke Ge hörsver schlechterung feststellen. Die jetzige Audiogramm-Kurve weise neben der alters bedingten Verschlechterung des Gehörs auch eine durch Lärm bedingte Gehörs ab nahme auf. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Versicherungsmediziner der SUVA, berichtete am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/12) und führte aus, aus der Berufsanamnese gehe her vor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 wäh rend insgesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel von 90 dB ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen des Audiomobilprogramms sei sein Gehör in den Jahren 1991, 1995 und 2001 kontrolliert worden. Zwischen 1991 und 2001 habe sich eine bilaterale c 5 -Senke weiterentwickelt. Der Hörver lust habe ausschliesslich den Frequenzbereich oberhalb 1000 Hz betroffen. Die aktuelle Messung zeige ebenfalls die ausgeprägte Senkenbildung im hohen Fre quenzbereich, zusätzlich bestehe aber auch ein Hörverlust im tiefen und mittle ren Frequenzbereich bis 1000 Hz. Aufgrund der Berufsanamnese und der guten audiometrischen Dokumentation des Verlaufs der Hörstörung könne gesagt werden, dass es sich bei diesem Leiden sicher nicht um eine Folge des Sturzer eignisses aus dem Jahr 2001 handle. Hingegen bestehe eine grosse Wahrschein lichkeit dafür, dass die Schwerhörigkeit ursächlich vorwiegend, aber nicht aus schliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerd eführers in Zusam men hang stehe. Er empfehle daher, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Di e di agnostizierte Schwerhörigkeit gehe jedoch nicht ausschliesslich auf die frühere Berufstätigkeit zurück. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen handle. Jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zu sammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Erheblichkeit nicht. Eine In tegri tätseinbusse liege somit nicht vor.

3.3

Dr. A.___ nahm am 1 9. Februar 2013 Stellung (Urk. 6/21) und führte aus, dass die Schlussexpertise von Dr. Z.___ vorliege, wonach die Hörgeräteversor gung erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Am 2. März 2001 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Vier Monate nach diesem Unfall sei sein Gehör im Rahmen des Audiomobilprogramms untersucht worden. Der entspre chen de Befund vom 1 2. Juli 2001 zeige, dass das G ehör damals im tiefen und mittleren Frequenzbereich normal gewesen sei und ausschliesslich die Hoch ton schwerhörigkeit mit Senkenbildung bestanden habe, welche ursächlich auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Wie das Au dio gramm vom 4. Juli 2012 zeige, müsse sich im weiteren Verlauf zwi schen Juli 2001 und Juli 2012 das Gehör auch im tiefen und mittleren Fre quenzbereich an beiden Ohren deutlich verschlechtert haben. Dieser Anteil der Gehörsver schlech terung sei jedoch weder berufs- noch unfallbedingt. Der durch diesen Anteil der Hörstörung verursachte Anteil der Gehörseinbusse sei daher nicht entschädi gungs pflichtig.

3.4

Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2013 (Urk. 6/28) und führte aus,

es sei sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich nach dem Juli 2001 lärmbedingt sei. Dies lasse sich aus der ISO-Norm 1999:1990 herleiten, in welcher aufgelistet sei, bei welcher Lärmexposition und bei welcher Expositionsdauer in welcher Frequenz mit wel chem Hörverlust gerechnet werden könne. Diese Liste führe nicht nur Durch schnittswerte auf, sondern auch die statistische Verteilung des zu erwartenden Hörverlusts von der 1 0. bis zur 9 0. Perzentile (S.

2 oben). Dass der Beschwer de führer unter einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich leide, sei unstrittig. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdefüh rers, wi e sie sich aktuell darstelle, gehe allerdings ursächlich nicht alleine auf seine früh ere Berufstätigkeit zurück. Neben diesem berufsbedingten Anteil der Schwer hörig keit bestehe auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Fre quenz bereich, die sich nach 2001 entwickelt habe. Dieser Anteil sei jedoch be rufsfremd und wahrscheinlich endogener, degenerativer Natur. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdefüh rers in Z usam menhang stehe, erreiche gemäss der Tabelle 12 das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Unter Berücksichtigung des berufsbedingten Anteils der Höreinbusse er gebe sich gemäss Tabelle 12 ein Integritätsschaden von 0 % (S. 3). 4. 4.1

Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritäts ent schädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Beurtei lung en durch

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

3.2- 3.

4) sowie durch

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1).

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ging sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtige Integ ri tätseinbusse vorliege . 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. A.___ (vorstehend E.

3. 2 -3. 4) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rück sicht igen die medizinischen Vorakten, und d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein . Ausserdem sind die Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet.

D ie

Beurteilungen wurden sodann in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der kon kre ten me dizinischen Situation Rechnung. So machte der Versiche rungs mediziner darauf aufmerksam,

dass der Beschwerdeführer während ins gesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel ausge setzt gewesen sei und anlässlich der Gehörskontrollen in den Jahren 1991,1995 und 2001 ein Hörver lust im Frequenzbereich oberhalb von 1000 Hz ha be festgestellt werden können. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die Schwerhörigkeit im hohen Frequenz bereich ursächlich vorwiegend mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerde führers in Zusammenhang stehe, es sich hingegen bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich um ein unfall- und berufsfremdes Ge schehen handle. Der Versicherungsmedizi ner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Be rufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreich t (vgl. vor stehend E.

3.2). Weiter bezog er ausdrück lich Stellung zu r Hörschwäche im tie fen und mittleren Bereich und führte aus, dass sich diese nach 2001 entwickelt habe und wahrscheinlich endogener, degene ra tiver Natur sei (vgl. vorstehend E. 3.4).

Seine Stellungnahmen sind in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge

einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden schlüssig und ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvoll zieh barer Weise auf, dass es sich bei der Hörstörung nicht um eine Folge des Un falls vom 2. März 2001, sondern teilweise um eine Berufskrankheit handle. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass neben dem berufs be dingten Anteil der Schwerhörigkeit auch eine Hörschwäche endogener, degene ra tiver Natur bestehe und bezüglich des berufsbedingten Anteils der Hö rein busse der Integritätsschaden 0 % betrage.

Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (v gl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung un d insbesondere die Ein schät z ung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung des Beschwerde füh rers darauf abgestellt werden kann.

Zudem wird die Beurtei lung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ durch den Bericht von Dr. Z.___

(vgl. vorstehend E. 3. 1) gestützt; so ging auch diese davon a us, dass die jetzige Audiogramm-Kurve eine altersbedingte Ver schlech te rung des Gehörs und eine lärmbedingte Gehörsabnahme aufweise.

4.3

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für ein Hörgerät übernehme, aber keine Integritätsentschädigung ausrichte, kann dem

nach dem Gesagten nicht gefolgt werden . So stellte Dr. A.___ überzeugend dar, dass beim Beschwerde führer neben einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Frequenzbereich bestehe, die sich nach 2001 entwickelt habe und endogener, degenerativer Na tur

sei. Somit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schwer hörig keit als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht automatisch ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine Inte gri tätsentschädigung nur ausgerichtet, wenn die im Gesetz umschriebenen Voraus setzungen erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

So verlangt Art. 24 Abs. 1 UVG eine durch Unfall oder Berufskrankheit verur sachte dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität. Versicherungsmediziner Dr. A.___ zeigte unter Bezugnahme auf die Tabelle 12 nachvollziehbar auf, dass der berufsbedingte Anteil der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers das Kriterium der Erheblichkeit nicht erreiche und sich dies bezüglich ein Integritätsschaden von 0 % ergebe (vgl. vor stehend E. 3.4). Dieses Vorgehen von Dr. A.___ entspricht Art. 36 Abs. 2 UVG und gibt somit kein Anlass zu Beanstandungen. Sodann liegen keine anders lautenden Beurteilungen vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen .

4.4

Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Die Gehörsschädigung des Beschwer deführers wurde in den Beurteilungen ge bührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. A.___

abzustellen und von einem Integritätsschaden von 0 %

auszugehen ist. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00179 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

14. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1944, war seit 1985 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2. März 2001 von einer Leiter

stürzte und sich dabei mul ti ple Verletzungen zuzog.

Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen

per 2 3. April 2001

ein (vgl. Urk. 6/37 S.

2) . 1.2

Seit April 2009 ist der Versicherte pensioniert. Am 4. Juli 2012 teilte er der SUVA telefonisch mit, er habe nun Probleme mit dem Gehör rechts (Urk. 6/1).

Nach getätigten Abklärungen anerkannte die SUVA mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2012 die Schwerhörigkeit des Versicherten als Berufskrankheit und teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts

binaural und der damit verbunde nen ärztlichen Abklärungen übernehme (Urk. 6/13). 1.3

Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 (richtig 2013) beantragte der Versicherte so dann die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 6/15).

Mit Verfügung vom 1 4. März 2013 (Urk. 6/24) verneinte die SUVA einen An spruch auf Integritätsentschädigung. Die vom

Versicherten am 2 6. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wies die SUVA am 2 4. Juni 2013 ab (Urk. 6/33 = Urk. 6/37 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspra cheentscheid vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten.

Mit Beschwerdea ntwort vom 1 2. September 2013 (Urk. 5) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsent schädi gung,

wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs.

1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein In tegritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen

Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör per liche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der

Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusam men, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri täts schä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), ge mäss Beurteilung ihres Arbeitsmediziners bestehe keine entschädigungs pflich tige Integritätseinbusse. Bei der diagnostizierten Schwerhörigkeit handle es sich nicht um eine Folge des Sturzereignisses aus dem Jahre 200 1. Sie stehe viel mehr,

aber nicht ausschliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Be schwerde füh rers in Zusammenhang. Bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Fre quenzbereich bis 1000 Hz handle es sich um ein unfall- und be rufsfremdes Ge schehen. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufs tätigkeit in Zusammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Er heblichkeit nicht, weshalb keine Integritätseinbusse vorliege (S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe über 25 Jahre unter schlimmen Umständen mit dem Kom pressor gearbeitet und sei einem unerträglichen Lärm ausgesetzt ge wesen . Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hörgeräte übernehme, hin ge gen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneine, handle sie wider sprüchlich.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankhei ten, berichtete am 1 1. Juli 2012 (Urk. 6/2) und führte aus, dass die ORL-Unter su chung einen normalen Befund ergeben habe. Die Audiometrie zeige eine beid seitige Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen mit besonders be troffe nem

Hochtonbereich. Aufgrund der beiliegenden Audiogrammkopien, wel che zwi schen 1995 und 2005 erstellt worden seien, könne man eine starke Ge hörsver schlechterung feststellen. Die jetzige Audiogramm-Kurve weise neben der alters bedingten Verschlechterung des Gehörs auch eine durch Lärm bedingte Gehörs ab nahme auf. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Versicherungsmediziner der SUVA, berichtete am 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/12) und führte aus, aus der Berufsanamnese gehe her vor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 wäh rend insgesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel von 90 dB ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen des Audiomobilprogramms sei sein Gehör in den Jahren 1991, 1995 und 2001 kontrolliert worden. Zwischen 1991 und 2001 habe sich eine bilaterale c 5 -Senke weiterentwickelt. Der Hörver lust habe ausschliesslich den Frequenzbereich oberhalb 1000 Hz betroffen. Die aktuelle Messung zeige ebenfalls die ausgeprägte Senkenbildung im hohen Fre quenzbereich, zusätzlich bestehe aber auch ein Hörverlust im tiefen und mittle ren Frequenzbereich bis 1000 Hz. Aufgrund der Berufsanamnese und der guten audiometrischen Dokumentation des Verlaufs der Hörstörung könne gesagt werden, dass es sich bei diesem Leiden sicher nicht um eine Folge des Sturzer eignisses aus dem Jahr 2001 handle. Hingegen bestehe eine grosse Wahrschein lichkeit dafür, dass die Schwerhörigkeit ursächlich vorwiegend, aber nicht aus schliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerd eführers in Zusam men hang stehe. Er empfehle daher, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Di e di agnostizierte Schwerhörigkeit gehe jedoch nicht ausschliesslich auf die frühere Berufstätigkeit zurück. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen handle. Jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zu sammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Erheblichkeit nicht. Eine In tegri tätseinbusse liege somit nicht vor.

3.3

Dr. A.___ nahm am 1 9. Februar 2013 Stellung (Urk. 6/21) und führte aus, dass die Schlussexpertise von Dr. Z.___ vorliege, wonach die Hörgeräteversor gung erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Am 2. März 2001 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Vier Monate nach diesem Unfall sei sein Gehör im Rahmen des Audiomobilprogramms untersucht worden. Der entspre chen de Befund vom 1 2. Juli 2001 zeige, dass das G ehör damals im tiefen und mittleren Frequenzbereich normal gewesen sei und ausschliesslich die Hoch ton schwerhörigkeit mit Senkenbildung bestanden habe, welche ursächlich auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Wie das Au dio gramm vom 4. Juli 2012 zeige, müsse sich im weiteren Verlauf zwi schen Juli 2001 und Juli 2012 das Gehör auch im tiefen und mittleren Fre quenzbereich an beiden Ohren deutlich verschlechtert haben. Dieser Anteil der Gehörsver schlech terung sei jedoch weder berufs- noch unfallbedingt. Der durch diesen Anteil der Hörstörung verursachte Anteil der Gehörseinbusse sei daher nicht entschädi gungs pflichtig.

3.4

Dr. A.___ berichtete am 1 7. April 2013 (Urk. 6/28) und führte aus,

es sei sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich nach dem Juli 2001 lärmbedingt sei. Dies lasse sich aus der ISO-Norm 1999:1990 herleiten, in welcher aufgelistet sei, bei welcher Lärmexposition und bei welcher Expositionsdauer in welcher Frequenz mit wel chem Hörverlust gerechnet werden könne. Diese Liste führe nicht nur Durch schnittswerte auf, sondern auch die statistische Verteilung des zu erwartenden Hörverlusts von der 1 0. bis zur 9 0. Perzentile (S.

2 oben). Dass der Beschwer de führer unter einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich leide, sei unstrittig. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdefüh rers, wi e sie sich aktuell darstelle, gehe allerdings ursächlich nicht alleine auf seine früh ere Berufstätigkeit zurück. Neben diesem berufsbedingten Anteil der Schwer hörig keit bestehe auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Fre quenz bereich, die sich nach 2001 entwickelt habe. Dieser Anteil sei jedoch be rufsfremd und wahrscheinlich endogener, degenerativer Natur. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdefüh rers in Z usam menhang stehe, erreiche gemäss der Tabelle 12 das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Unter Berücksichtigung des berufsbedingten Anteils der Höreinbusse er gebe sich gemäss Tabelle 12 ein Integritätsschaden von 0 % (S. 3). 4. 4.1

Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritäts ent schädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Beurtei lung en durch

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

3.2- 3.

4) sowie durch

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1).

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ging sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtige Integ ri tätseinbusse vorliege . 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. A.___ (vorstehend E.

3. 2 -3. 4) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rück sicht igen die medizinischen Vorakten, und d ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein . Ausserdem sind die Schlussfol ge rungen nachvollziehbar begründet.

D ie

Beurteilungen wurden sodann in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der kon kre ten me dizinischen Situation Rechnung. So machte der Versiche rungs mediziner darauf aufmerksam,

dass der Beschwerdeführer während ins gesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel ausge setzt gewesen sei und anlässlich der Gehörskontrollen in den Jahren 1991,1995 und 2001 ein Hörver lust im Frequenzbereich oberhalb von 1000 Hz ha be festgestellt werden können. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die Schwerhörigkeit im hohen Frequenz bereich ursächlich vorwiegend mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerde führers in Zusammenhang stehe, es sich hingegen bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich um ein unfall- und berufsfremdes Ge schehen handle. Der Versicherungsmedizi ner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jener Anteil der Hörstö rung, der ursächlich mit der früheren Be rufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreich t (vgl. vor stehend E.

3.2). Weiter bezog er ausdrück lich Stellung zu r Hörschwäche im tie fen und mittleren Bereich und führte aus, dass sich diese nach 2001 entwickelt habe und wahrscheinlich endogener, degene ra tiver Natur sei (vgl. vorstehend E. 3.4).

Seine Stellungnahmen sind in der Da rlegung der medizinischen Zusammen hänge

einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden schlüssig und ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvoll zieh barer Weise auf, dass es sich bei der Hörstörung nicht um eine Folge des Un falls vom 2. März 2001, sondern teilweise um eine Berufskrankheit handle. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass neben dem berufs be dingten Anteil der Schwerhörigkeit auch eine Hörschwäche endogener, degene ra tiver Natur bestehe und bezüglich des berufsbedingten Anteils der Hö rein busse der Integritätsschaden 0 % betrage.

Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (v gl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung un d insbesondere die Ein schät z ung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung des Beschwerde füh rers darauf abgestellt werden kann.

Zudem wird die Beurtei lung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ durch den Bericht von Dr. Z.___

(vgl. vorstehend E. 3. 1) gestützt; so ging auch diese davon a us, dass die jetzige Audiogramm-Kurve eine altersbedingte Ver schlech te rung des Gehörs und eine lärmbedingte Gehörsabnahme aufweise.

4.3

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für ein Hörgerät übernehme, aber keine Integritätsentschädigung ausrichte, kann dem

nach dem Gesagten nicht gefolgt werden . So stellte Dr. A.___ überzeugend dar, dass beim Beschwerde führer neben einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Fre quenzbereich auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Frequenzbereich bestehe, die sich nach 2001 entwickelt habe und endogener, degenerativer Na tur

sei. Somit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schwer hörig keit als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht automatisch ein An spruch auf eine Integritätsentschädigung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine Inte gri tätsentschädigung nur ausgerichtet, wenn die im Gesetz umschriebenen Voraus setzungen erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

So verlangt Art. 24 Abs. 1 UVG eine durch Unfall oder Berufskrankheit verur sachte dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität. Versicherungsmediziner Dr. A.___ zeigte unter Bezugnahme auf die Tabelle 12 nachvollziehbar auf, dass der berufsbedingte Anteil der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers das Kriterium der Erheblichkeit nicht erreiche und sich dies bezüglich ein Integritätsschaden von 0 % ergebe (vgl. vor stehend E. 3.4). Dieses Vorgehen von Dr. A.___ entspricht Art. 36 Abs. 2 UVG und gibt somit kein Anlass zu Beanstandungen. Sodann liegen keine anders lautenden Beurteilungen vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen .

4.4

Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Die Gehörsschädigung des Beschwer deführers wurde in den Beurteilungen ge bührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet wer den (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. A.___

abzustellen und von einem Integritätsschaden von 0 %

auszugehen ist. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach