opencaselaw.ch

UV.2013.00176

Schulterbeschwerden, natürlicher Kausalzusammenhang. Zeitliche Latenz.

Zürich SozVersG · 2014-10-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit 1. Juli 2004 bei der Y.___ AG als Maurer und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) unfallversichert ( Urk. 8/1). Am 6. Oktober 2011 wurde er als Lenker eines Lieferwagens in eine Auffahrkollision verwickelt ( Urk. 8/67). Die erstbehan delnden Ärzte des Spitals

Z.___ diagnostizierten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/13). Die SUVA erbringt seither die in diesem Zusammenhang erforderlichen gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Im weiteren Verlauf wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schul ter festgestellt , welche am 30. März 2012 operativ rekonstruiert wurde ( Urk. 8/93) . Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 lehnte die SUVA eine Leistungs pflicht für das Schulterleiden mangels Kausalität zum Unfall vom 6. Oktober 2011 ab ( Urk. 8/100). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der V ersicherte am 11. Juli 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, für die Folgen der Rotatorenmanschet tenruptur aufzukommen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeant wort vom 11. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13, 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Schulterleiden rechts auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurückzuführen ist. 3. 3.1

Zum Unfallhergang vom 6. Oktober 2011 ist den Akten zu entnehmen, dass der angegurtete Beschwerdeführer mit seinem Lieferwagen auf gerader Strecke ver kehrsbedingt abbre msen musste. Der nachfolgende Lenker realisierte dies zu spät und fuhr annähernd achsenparallel auf den Lieferwagen auf. Die kollisi onsbedingte Geschwindigkeitsänderun g (Delta-v) am Heck des Lieferwagens betru g laut der Unfallanalyse vom 2 8. März 2012 10,5 bis 13,4 km/h ( Urk. 8/67, Urk. 8/92). 3.2

Gleichentags suchte der Beschwerdeführer das Spital Z.___ auf. Die behan delnden Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion und notierten unter den Befunden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in der linken Schulter und Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur ( Urk. 8/9 ,

Urk. 8/13 , Urk. 8/19/4 ). Die Hausärztin Dr. med. A.___ , welche er am 8. Oktober 2011 konsultierte, verschrieb ihm - unter Hinweis auf die Diagnosen einer HWS-Dis torsion und LWS-Kontusion - Physiotherapie und Analgetika ( Urk. 8/12 /2 ). 3.3

Am 2 2. Oktober 201 1 fand ein weiterer Untersuch im Spital Z.___ statt. Diagnostiziert wurden LWS-Schmerzen nach einer HWS-Distorsion ( Urk. 8/19). Diese Diagnosen bestätigte Dr. A.___ im Bericht vom 9. November 201 1. Zum Heilungsverlauf hielt sie fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Blockaden und Schmerzen ( Urk. 8/19 /1 ). 3 .4

Anlässlich eines Standort gesprächs vom 1 6. November 2011 mit einer SUVA-Mitarbeiterin gab der Beschwerdeführer an , dass er nach wie vor an starken Schmerzen zervikal und lumbal leide ( Urk. 8/27). Am 9. Dezember 2011 fand in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment statt. Eine Schulterproble matik war laut den Klinikärzten nicht ersichtlich. Im Rahmen von physiothera peutischen Leistungstests hantierte der Beschwerdeführer mit Gewichten von 15 kg über Kopf, wobei der entsprechende Test wegen des Pulsanstiegs abgebro chen werden musst e. Gegenüber den Ärzten klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ( Urk. 8/41, Urk. 8/77). Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer am 1 6. Dezember 2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Hauptproblem die Nacken- und Rü ckenschmerzen darstellten. Zudem leide er seit dem Assessment in B.___ an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 8/103). 3.5

Vom 2 8. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik B.___ auf. Die Ärzte hielten fest, dass knapp vier Monate nach dem Unfall bewegungs- und belastungsverstärkende Nacken - so wie lumbale Schmerzen bestünden. Neu klage er auch über Schulterschmerzen , welche vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht würden. Die angefertigten konventionell-radiologischen Bilder der Schulter vom 1 1. Januar 2012 hätten einen unauff älligen Befund ergeben . D ie aktive Beweg lichkeit der Schulter sei bis dahin nach wie vor gut gewesen. Während eines Wochenendurlaubs am 2 8. Januar 2012 sei es dann offenbar

zu einer Verstär kung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/77, vgl. auch Urk. 8/5 8, Urk. 8/63 ). 3.6

Auf Veranlassung von Dr. A.___ erfolgte am 2. Februar 2012 ein MRI der rechten Schulter. Dieses zeigte gemäss Beurteilung des Radiologen einen Abriss der Supraspinatussehne sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne ( Urk. 8/62). Die Kreisärztin der SUVA, Dr. med. C.___ , führte diesen Befund auf eine dege nerative Veränderung zurück . Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art herbeizuführen. Zudem seien die Schulterbeschwer den

erst rund zehn Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten ( Urk. 8/61 , Urk. 8/102 ).

3.7

Die Ärzte der Uniklinik D.___ erklärten im Bericht vom 1 3. März 201 2 , kli nisch und radiologisch zeige sich ein Abriss der Supraspinatussehne . Aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie der starken Schmerzen st ellten sie die Indikation für die

arthroskopische Rekonstruktion vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/84 , vgl. auch Urk. 8/ 98 ). Im Operationsbericht diag nostizierten sie

eine Rotatorenm a nschettenruptur sowie eine AC-Gelenksarthro p at hie (Bericht vom 4. April 2012, Urk. 8/ 93-94 ). Die

Rotatorenm a nschetten ruptur führten sie auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurück. Das präoperative MRI habe keinerlei Verfettungen der Rotatorenmanschette

gezeigt. Intraoperativ habe es keine relevanten Anhaltspunkte für degenerative Veränderun gen gege ben. Zusätzlich würden die Rupturkonfiguration wie auch die Lokalisation mit Einbezug des Subscapularis -Oberrandes sowie -Vorderrandes für eine tr auma tische Genese sprechen ( Urk. 8/107 , Urk. 8/104 ). 3.8

Auf die Stellungnahme der SUVA-Ärztin Dr. C.___ hin (vgl. vorstehende

E. 3.6) gelangte Dr. A.___ mit Bericht vom 1 4. Juni 2012 an die SUVA. Darin bestätigte sie, dass sie am 8. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei. Der Auffahrunfall vom 6. Oktober 2011 sei heftig gewesen. Der Be schwerdeführer sei auf die Kollision gefasst gewesen un d habe sich mit geraden Armen gegen das Lenkrad gestemmt. A nlässlich der ärztlichen Konsultation habe er über massive Schmerzen nuchal und am ganzen Musculus

Trapezius geklagt. Auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, habe er mit der linken Hand über die rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter ge zeigt. Diese Schmerzen habe sie im Rahmen der HWS-Distorsion interpretiert. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer aber, wenn er k örperlich gefor dert worden sei, über Schmerzen in der Schulter geklagt, weshalb schliesslich am 2. Februar 2012 das MRI durchgeführt worden sei ( Urk. 8/103 /5 ). 3.9

Am 2 9. Mai 2013 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungs medizin , zur Unfallkausalität Stellung. Er hielt zunächst fest, dass die von der Uniklinik D.___ durchgeführte Resektion primär an die AC-Gelenksarthrose adressiert gewesen sei . Diesbezüglich werde von niemande m eine Unfallkausa lität behauptet und sei auszuschliessen ( Urk. 8/121 S . 11). Eine solche werde einzig hinsichtlich der Rotatorenmanschettenruptur postuli ert. Die Ruptur sei indessen ebenfalls degenerativ bedingt. Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, diesen Schaden hervorzurufen oder eine bis anhin klinisch stumme Schadenslage symptomatisch werden zu lassen. Insbesondere habe keine axiale Stauchung durch das Festhalten am Lenkrad stattgefunden. Denn aufgrund des Heckaufpralls habe sich der Beschwerdeführer nicht in Richtung Lenkrad zube wegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Weiter erläuterte

Dr. E.___ unter Hinweis auf di e einschlägige Fachliteratur , dass b ei einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette in den ersten drei Tagen nach dem Ereignis ein heftig stechender Schmerz auf trete . Damit gehe ein sofortiger Funktionsverlust des betroffenen Arms einher ( Urk. 8/121 S. 11 ff. ). Im Falle des Beschwerde führers sei aber nichts dergleichen dokumentiert. D er Beschwerdeverlauf ent spreche vielmehr j enem einer degenerativen Ruptur . D em Beschwerdeführer sei es beim ambulanten Assessment in der Reha klinik B.___

möglich gewesen , Überkopftätigkeiten mit Lasten von 15 kg auszuüben, was bei einer traumati schen Ruptur ni cht denkbar sei. Demgegenüber würde n schleichende, degenera tive Defekt e der Rotatorenmanschette

kompensiert ;

d ies erlaube die weitere Ausübung von Überkopftätigkeiten ( Urk. 8/121 S. 17). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Lebensabschnitt, in welchem degenerativ bedingte De fekte der Rotatore nmanschette vorkämen ( Urk. 8/121 S. 15 f.). Da die vom Seh nendefekt betroffene Muskulatur noch keine fettige Infiltrati on und keine Atro phien aufgewiesen habe , könne es sich nicht um einen Defekt handeln, der seit Jahren bestehe. Eine zeitliche Eingrenzung sei jedoch nicht möglich. Eine Mus kelatrophie sowie eine fettige Infiltration seien Zeichen für eine Schädigung. Über deren Ursache gäbe n sie indessen keine Auskunft . Ein ursächlicher oder teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden bestehe nicht ( Urk. 8/ 121 S. 11 f.). 4. 4.1

SUVA-Arzt Dr. E.___ legte unter Hinweis auf den Unfallhergang, die klini schen Befunde im Verlauf und die einschlägigen Erkenntnisse der medizini schen Wissenschaft in überzeugender Weise dar, dass die festgestellten Verän derungen an der Rotatorenmanschette nicht mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden sind. Insbesondere erläuterte er nachvollziehbar, dass Atrophie und Verfettungen der Rotatorenmanschette nichts über die Ursache der Sehne nschädigung aussagen, sondern einzig über das Alter des Defekts.

Demgegenüber setzten sich die Ärzte der Uniklinik D.___ mit d er Frage des Unfallmechanismus und des klinischen Verlaufs nicht auseinander, weshalb ihr e Beurteilung de r Unfallkausalität nicht zu überzeugen vermag. 4.2

Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren, die Schulterbe - schwer den seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Dem kam nicht gefolgt werden . Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer noch am Unfalltag das Spital aufgesucht hatte ( Urk. 13 S. 6 ). Grund hierfür waren aber die Symptome der HWS-Distorsion und die LWS-B eschwerden (vgl. vorstehende E. 3.2) . Die Verabreichung von An a lgetika erfolgte denn auch deretwegen und nicht, wie in der Beschwerde insinuiert , wegen Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 1 4. Juni 2012 legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2011 auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, mit der linken Hand über die ganze rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter gezeigt habe. Diese Angaben betreffen beide Schultern und sind insofern un differenziert , als sie nicht auf eine traumatische Verletzung der rechten Schulter schliessen lassen .

Auf jeden Fall beschreiben sie keinen stechenden, heftigen Schmerz, also Symptome, wie sie nach einer traumatischen Rotatore nman schettenruptur auftreten. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, unmittelbar nach dem Unfall sei ein Funktionsverlust des rechten Ar ms eingetreten ( Urk. 13 S. 7). Denn a nso nsten hätte er bei m ambulanten As sessment keine Überkopfarbeiten ausführen können. Im Standortg espräch mit der SUVA am 1 6. November 2011 erwähnte der Beschwerdeführer Bloc kaden am ganzen Körper , aber von Schulterbeschwerden war keine Rede . Eine Gleichsetzung von Blockaden mit Schulterbeschwerden, wie in der Beschwerde postuliert, ist nicht zulässig . Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Physiotherap e uten über Be schwerden in der rechten Schulter geklagt hatte ( Urk. 1 S. 3). Dieser hielt mit Notiz vom 1 5. November 2011 einzig fest, der Beschwerdeführer würde „wegen Schmerzen in BWS re “ auch teilweise im dortigen Bereich behandelt ( Urk. 8/10 3 /6 ) . BWS steht für die Brustwirbelsäule, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt. Echtzeitlich aktenkundig erwähnt sind die Beschwerden in der rechten Schulter erstmals im Gespräch sprotokoll

des zuständigen Haft pflichtversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 , also rund sechs Wochen nach dem Unfall. Diese zeitliche Distanz spricht ebenfalls gegen eine Kausalität mit dem Unfall , ebenso wie die Darstellung des Beschwerdeführers selbst, dass er seit dem Assessment an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter leide (Urk. 8/103/9). Dieser Schilderung kommt im Sinne einer Aussage der ersten Stunde in beweisrechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Anga ben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 4.3

Nach dem Gesagten besteht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbe schwerden rechts kein natürlicher Kausalzusammenhang.

Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche natürliche Kausal zusammenhang gilt auch für unfallähnliche Körperschädigungen (Bun desgerichtsurteil 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 E. 2.1) . Beim Beschwerde führer besteht in der Schulter ein degeneratives Geschehen, weshalb auch dem vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Antrag ( Urk. 13 S. 7) , die SUVA sei unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Leistunge n zu ver pflichten , nicht entsprochen werden kann. Von weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antiz i pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Juli 2004 bei der Y.___ AG als Maurer und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) unfallversichert ( Urk. 8/1). Am 6. Oktober 2011 wurde er als Lenker eines Lieferwagens in eine Auffahrkollision verwickelt ( Urk. 8/67). Die erstbehan delnden Ärzte des Spitals

Z.___ diagnostizierten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/13). Die SUVA erbringt seither die in diesem Zusammenhang erforderlichen gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Im weiteren Verlauf wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schul ter festgestellt , welche am 30. März 2012 operativ rekonstruiert wurde ( Urk. 8/93) . Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 lehnte die SUVA eine Leistungs pflicht für das Schulterleiden mangels Kausalität zum Unfall vom 6. Oktober 2011 ab ( Urk. 8/100). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob das Schulterleiden rechts auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurückzuführen ist.

E. 3 .4

Anlässlich eines Standort gesprächs vom 1 6. November 2011 mit einer SUVA-Mitarbeiterin gab der Beschwerdeführer an , dass er nach wie vor an starken Schmerzen zervikal und lumbal leide ( Urk. 8/27). Am 9. Dezember 2011 fand in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment statt. Eine Schulterproble matik war laut den Klinikärzten nicht ersichtlich. Im Rahmen von physiothera peutischen Leistungstests hantierte der Beschwerdeführer mit Gewichten von 15 kg über Kopf, wobei der entsprechende Test wegen des Pulsanstiegs abgebro chen werden musst e. Gegenüber den Ärzten klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ( Urk. 8/41, Urk. 8/77). Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer am 1 6. Dezember 2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Hauptproblem die Nacken- und Rü ckenschmerzen darstellten. Zudem leide er seit dem Assessment in B.___ an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 8/103).

E. 3.1 Zum Unfallhergang vom 6. Oktober 2011 ist den Akten zu entnehmen, dass der angegurtete Beschwerdeführer mit seinem Lieferwagen auf gerader Strecke ver kehrsbedingt abbre msen musste. Der nachfolgende Lenker realisierte dies zu spät und fuhr annähernd achsenparallel auf den Lieferwagen auf. Die kollisi onsbedingte Geschwindigkeitsänderun g (Delta-v) am Heck des Lieferwagens betru g laut der Unfallanalyse vom 2 8. März 2012 10,5 bis 13,4 km/h ( Urk. 8/67, Urk. 8/92).

E. 3.2 Gleichentags suchte der Beschwerdeführer das Spital Z.___ auf. Die behan delnden Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion und notierten unter den Befunden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in der linken Schulter und Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur ( Urk. 8/9 ,

Urk. 8/13 , Urk. 8/19/4 ). Die Hausärztin Dr. med. A.___ , welche er am 8. Oktober 2011 konsultierte, verschrieb ihm - unter Hinweis auf die Diagnosen einer HWS-Dis torsion und LWS-Kontusion - Physiotherapie und Analgetika ( Urk. 8/12 /2 ).

E. 3.3 Am 2 2. Oktober 201 1 fand ein weiterer Untersuch im Spital Z.___ statt. Diagnostiziert wurden LWS-Schmerzen nach einer HWS-Distorsion ( Urk. 8/19). Diese Diagnosen bestätigte Dr. A.___ im Bericht vom 9. November 201 1. Zum Heilungsverlauf hielt sie fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Blockaden und Schmerzen ( Urk. 8/19 /1 ).

E. 3.5 Vom 2 8. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik B.___ auf. Die Ärzte hielten fest, dass knapp vier Monate nach dem Unfall bewegungs- und belastungsverstärkende Nacken - so wie lumbale Schmerzen bestünden. Neu klage er auch über Schulterschmerzen , welche vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht würden. Die angefertigten konventionell-radiologischen Bilder der Schulter vom 1 1. Januar 2012 hätten einen unauff älligen Befund ergeben . D ie aktive Beweg lichkeit der Schulter sei bis dahin nach wie vor gut gewesen. Während eines Wochenendurlaubs am 2 8. Januar 2012 sei es dann offenbar

zu einer Verstär kung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/77, vgl. auch Urk. 8/5 8, Urk. 8/63 ).

E. 3.6 Auf Veranlassung von Dr. A.___ erfolgte am 2. Februar 2012 ein MRI der rechten Schulter. Dieses zeigte gemäss Beurteilung des Radiologen einen Abriss der Supraspinatussehne sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne ( Urk. 8/62). Die Kreisärztin der SUVA, Dr. med. C.___ , führte diesen Befund auf eine dege nerative Veränderung zurück . Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art herbeizuführen. Zudem seien die Schulterbeschwer den

erst rund zehn Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten ( Urk. 8/61 , Urk. 8/102 ).

E. 3.7 Die Ärzte der Uniklinik D.___ erklärten im Bericht vom 1 3. März 201 2 , kli nisch und radiologisch zeige sich ein Abriss der Supraspinatussehne . Aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie der starken Schmerzen st ellten sie die Indikation für die

arthroskopische Rekonstruktion vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/84 , vgl. auch Urk. 8/ 98 ). Im Operationsbericht diag nostizierten sie

eine Rotatorenm a nschettenruptur sowie eine AC-Gelenksarthro p at hie (Bericht vom 4. April 2012, Urk. 8/ 93-94 ). Die

Rotatorenm a nschetten ruptur führten sie auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurück. Das präoperative MRI habe keinerlei Verfettungen der Rotatorenmanschette

gezeigt. Intraoperativ habe es keine relevanten Anhaltspunkte für degenerative Veränderun gen gege ben. Zusätzlich würden die Rupturkonfiguration wie auch die Lokalisation mit Einbezug des Subscapularis -Oberrandes sowie -Vorderrandes für eine tr auma tische Genese sprechen ( Urk. 8/107 , Urk. 8/104 ).

E. 3.8 Auf die Stellungnahme der SUVA-Ärztin Dr. C.___ hin (vgl. vorstehende

E. 3.6) gelangte Dr. A.___ mit Bericht vom 1 4. Juni 2012 an die SUVA. Darin bestätigte sie, dass sie am 8. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei. Der Auffahrunfall vom 6. Oktober 2011 sei heftig gewesen. Der Be schwerdeführer sei auf die Kollision gefasst gewesen un d habe sich mit geraden Armen gegen das Lenkrad gestemmt. A nlässlich der ärztlichen Konsultation habe er über massive Schmerzen nuchal und am ganzen Musculus

Trapezius geklagt. Auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, habe er mit der linken Hand über die rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter ge zeigt. Diese Schmerzen habe sie im Rahmen der HWS-Distorsion interpretiert. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer aber, wenn er k örperlich gefor dert worden sei, über Schmerzen in der Schulter geklagt, weshalb schliesslich am 2. Februar 2012 das MRI durchgeführt worden sei ( Urk. 8/103 /5 ).

E. 3.9 Am 2 9. Mai 2013 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungs medizin , zur Unfallkausalität Stellung. Er hielt zunächst fest, dass die von der Uniklinik D.___ durchgeführte Resektion primär an die AC-Gelenksarthrose adressiert gewesen sei . Diesbezüglich werde von niemande m eine Unfallkausa lität behauptet und sei auszuschliessen ( Urk. 8/121 S . 11). Eine solche werde einzig hinsichtlich der Rotatorenmanschettenruptur postuli ert. Die Ruptur sei indessen ebenfalls degenerativ bedingt. Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, diesen Schaden hervorzurufen oder eine bis anhin klinisch stumme Schadenslage symptomatisch werden zu lassen. Insbesondere habe keine axiale Stauchung durch das Festhalten am Lenkrad stattgefunden. Denn aufgrund des Heckaufpralls habe sich der Beschwerdeführer nicht in Richtung Lenkrad zube wegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Weiter erläuterte

Dr. E.___ unter Hinweis auf di e einschlägige Fachliteratur , dass b ei einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette in den ersten drei Tagen nach dem Ereignis ein heftig stechender Schmerz auf trete . Damit gehe ein sofortiger Funktionsverlust des betroffenen Arms einher ( Urk. 8/121 S. 11 ff. ). Im Falle des Beschwerde führers sei aber nichts dergleichen dokumentiert. D er Beschwerdeverlauf ent spreche vielmehr j enem einer degenerativen Ruptur . D em Beschwerdeführer sei es beim ambulanten Assessment in der Reha klinik B.___

möglich gewesen , Überkopftätigkeiten mit Lasten von 15 kg auszuüben, was bei einer traumati schen Ruptur ni cht denkbar sei. Demgegenüber würde n schleichende, degenera tive Defekt e der Rotatorenmanschette

kompensiert ;

d ies erlaube die weitere Ausübung von Überkopftätigkeiten ( Urk. 8/121 S. 17). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Lebensabschnitt, in welchem degenerativ bedingte De fekte der Rotatore nmanschette vorkämen ( Urk. 8/121 S. 15 f.). Da die vom Seh nendefekt betroffene Muskulatur noch keine fettige Infiltrati on und keine Atro phien aufgewiesen habe , könne es sich nicht um einen Defekt handeln, der seit Jahren bestehe. Eine zeitliche Eingrenzung sei jedoch nicht möglich. Eine Mus kelatrophie sowie eine fettige Infiltration seien Zeichen für eine Schädigung. Über deren Ursache gäbe n sie indessen keine Auskunft . Ein ursächlicher oder teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden bestehe nicht ( Urk. 8/ 121 S. 11 f.).

E. 4.1 SUVA-Arzt Dr. E.___ legte unter Hinweis auf den Unfallhergang, die klini schen Befunde im Verlauf und die einschlägigen Erkenntnisse der medizini schen Wissenschaft in überzeugender Weise dar, dass die festgestellten Verän derungen an der Rotatorenmanschette nicht mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden sind. Insbesondere erläuterte er nachvollziehbar, dass Atrophie und Verfettungen der Rotatorenmanschette nichts über die Ursache der Sehne nschädigung aussagen, sondern einzig über das Alter des Defekts.

Demgegenüber setzten sich die Ärzte der Uniklinik D.___ mit d er Frage des Unfallmechanismus und des klinischen Verlaufs nicht auseinander, weshalb ihr e Beurteilung de r Unfallkausalität nicht zu überzeugen vermag.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren, die Schulterbe - schwer den seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Dem kam nicht gefolgt werden . Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer noch am Unfalltag das Spital aufgesucht hatte ( Urk. 13 S.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbe schwerden rechts kein natürlicher Kausalzusammenhang.

Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche natürliche Kausal zusammenhang gilt auch für unfallähnliche Körperschädigungen (Bun desgerichtsurteil 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 E. 2.1) . Beim Beschwerde führer besteht in der Schulter ein degeneratives Geschehen, weshalb auch dem vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Antrag ( Urk. 13 S. 7) , die SUVA sei unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Leistunge n zu ver pflichten , nicht entsprochen werden kann. Von weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antiz i pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 ). Grund hierfür waren aber die Symptome der HWS-Distorsion und die LWS-B eschwerden (vgl. vorstehende E. 3.2) . Die Verabreichung von An a lgetika erfolgte denn auch deretwegen und nicht, wie in der Beschwerde insinuiert , wegen Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 1 4. Juni 2012 legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2011 auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, mit der linken Hand über die ganze rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter gezeigt habe. Diese Angaben betreffen beide Schultern und sind insofern un differenziert , als sie nicht auf eine traumatische Verletzung der rechten Schulter schliessen lassen .

Auf jeden Fall beschreiben sie keinen stechenden, heftigen Schmerz, also Symptome, wie sie nach einer traumatischen Rotatore nman schettenruptur auftreten. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, unmittelbar nach dem Unfall sei ein Funktionsverlust des rechten Ar ms eingetreten ( Urk. 13 S. 7). Denn a nso nsten hätte er bei m ambulanten As sessment keine Überkopfarbeiten ausführen können. Im Standortg espräch mit der SUVA am 1 6. November 2011 erwähnte der Beschwerdeführer Bloc kaden am ganzen Körper , aber von Schulterbeschwerden war keine Rede . Eine Gleichsetzung von Blockaden mit Schulterbeschwerden, wie in der Beschwerde postuliert, ist nicht zulässig . Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Physiotherap e uten über Be schwerden in der rechten Schulter geklagt hatte ( Urk. 1 S. 3). Dieser hielt mit Notiz vom 1 5. November 2011 einzig fest, der Beschwerdeführer würde „wegen Schmerzen in BWS re “ auch teilweise im dortigen Bereich behandelt ( Urk. 8/10 3 /6 ) . BWS steht für die Brustwirbelsäule, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt. Echtzeitlich aktenkundig erwähnt sind die Beschwerden in der rechten Schulter erstmals im Gespräch sprotokoll

des zuständigen Haft pflichtversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 , also rund sechs Wochen nach dem Unfall. Diese zeitliche Distanz spricht ebenfalls gegen eine Kausalität mit dem Unfall , ebenso wie die Darstellung des Beschwerdeführers selbst, dass er seit dem Assessment an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter leide (Urk. 8/103/9). Dieser Schilderung kommt im Sinne einer Aussage der ersten Stunde in beweisrechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Anga ben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00176 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

14. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit 1. Juli 2004 bei der Y.___ AG als Maurer und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) unfallversichert ( Urk. 8/1). Am 6. Oktober 2011 wurde er als Lenker eines Lieferwagens in eine Auffahrkollision verwickelt ( Urk. 8/67). Die erstbehan delnden Ärzte des Spitals

Z.___ diagnostizierten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/13). Die SUVA erbringt seither die in diesem Zusammenhang erforderlichen gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Im weiteren Verlauf wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schul ter festgestellt , welche am 30. März 2012 operativ rekonstruiert wurde ( Urk. 8/93) . Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 lehnte die SUVA eine Leistungs pflicht für das Schulterleiden mangels Kausalität zum Unfall vom 6. Oktober 2011 ab ( Urk. 8/100). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der V ersicherte am 11. Juli 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, für die Folgen der Rotatorenmanschet tenruptur aufzukommen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeant wort vom 11. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13, 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist ei ne Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Schulterleiden rechts auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurückzuführen ist. 3. 3.1

Zum Unfallhergang vom 6. Oktober 2011 ist den Akten zu entnehmen, dass der angegurtete Beschwerdeführer mit seinem Lieferwagen auf gerader Strecke ver kehrsbedingt abbre msen musste. Der nachfolgende Lenker realisierte dies zu spät und fuhr annähernd achsenparallel auf den Lieferwagen auf. Die kollisi onsbedingte Geschwindigkeitsänderun g (Delta-v) am Heck des Lieferwagens betru g laut der Unfallanalyse vom 2 8. März 2012 10,5 bis 13,4 km/h ( Urk. 8/67, Urk. 8/92). 3.2

Gleichentags suchte der Beschwerdeführer das Spital Z.___ auf. Die behan delnden Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion und notierten unter den Befunden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in der linken Schulter und Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur ( Urk. 8/9 ,

Urk. 8/13 , Urk. 8/19/4 ). Die Hausärztin Dr. med. A.___ , welche er am 8. Oktober 2011 konsultierte, verschrieb ihm - unter Hinweis auf die Diagnosen einer HWS-Dis torsion und LWS-Kontusion - Physiotherapie und Analgetika ( Urk. 8/12 /2 ). 3.3

Am 2 2. Oktober 201 1 fand ein weiterer Untersuch im Spital Z.___ statt. Diagnostiziert wurden LWS-Schmerzen nach einer HWS-Distorsion ( Urk. 8/19). Diese Diagnosen bestätigte Dr. A.___ im Bericht vom 9. November 201 1. Zum Heilungsverlauf hielt sie fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Blockaden und Schmerzen ( Urk. 8/19 /1 ). 3 .4

Anlässlich eines Standort gesprächs vom 1 6. November 2011 mit einer SUVA-Mitarbeiterin gab der Beschwerdeführer an , dass er nach wie vor an starken Schmerzen zervikal und lumbal leide ( Urk. 8/27). Am 9. Dezember 2011 fand in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment statt. Eine Schulterproble matik war laut den Klinikärzten nicht ersichtlich. Im Rahmen von physiothera peutischen Leistungstests hantierte der Beschwerdeführer mit Gewichten von 15 kg über Kopf, wobei der entsprechende Test wegen des Pulsanstiegs abgebro chen werden musst e. Gegenüber den Ärzten klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ( Urk. 8/41, Urk. 8/77). Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer am 1 6. Dezember 2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Hauptproblem die Nacken- und Rü ckenschmerzen darstellten. Zudem leide er seit dem Assessment in B.___ an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 8/103). 3.5

Vom 2 8. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik B.___ auf. Die Ärzte hielten fest, dass knapp vier Monate nach dem Unfall bewegungs- und belastungsverstärkende Nacken - so wie lumbale Schmerzen bestünden. Neu klage er auch über Schulterschmerzen , welche vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht würden. Die angefertigten konventionell-radiologischen Bilder der Schulter vom 1 1. Januar 2012 hätten einen unauff älligen Befund ergeben . D ie aktive Beweg lichkeit der Schulter sei bis dahin nach wie vor gut gewesen. Während eines Wochenendurlaubs am 2 8. Januar 2012 sei es dann offenbar

zu einer Verstär kung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/77, vgl. auch Urk. 8/5 8, Urk. 8/63 ). 3.6

Auf Veranlassung von Dr. A.___ erfolgte am 2. Februar 2012 ein MRI der rechten Schulter. Dieses zeigte gemäss Beurteilung des Radiologen einen Abriss der Supraspinatussehne sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne ( Urk. 8/62). Die Kreisärztin der SUVA, Dr. med. C.___ , führte diesen Befund auf eine dege nerative Veränderung zurück . Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art herbeizuführen. Zudem seien die Schulterbeschwer den

erst rund zehn Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten ( Urk. 8/61 , Urk. 8/102 ).

3.7

Die Ärzte der Uniklinik D.___ erklärten im Bericht vom 1 3. März 201 2 , kli nisch und radiologisch zeige sich ein Abriss der Supraspinatussehne . Aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie der starken Schmerzen st ellten sie die Indikation für die

arthroskopische Rekonstruktion vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/84 , vgl. auch Urk. 8/ 98 ). Im Operationsbericht diag nostizierten sie

eine Rotatorenm a nschettenruptur sowie eine AC-Gelenksarthro p at hie (Bericht vom 4. April 2012, Urk. 8/ 93-94 ). Die

Rotatorenm a nschetten ruptur führten sie auf den Unfall vom 6. Oktober 2011 zurück. Das präoperative MRI habe keinerlei Verfettungen der Rotatorenmanschette

gezeigt. Intraoperativ habe es keine relevanten Anhaltspunkte für degenerative Veränderun gen gege ben. Zusätzlich würden die Rupturkonfiguration wie auch die Lokalisation mit Einbezug des Subscapularis -Oberrandes sowie -Vorderrandes für eine tr auma tische Genese sprechen ( Urk. 8/107 , Urk. 8/104 ). 3.8

Auf die Stellungnahme der SUVA-Ärztin Dr. C.___ hin (vgl. vorstehende

E. 3.6) gelangte Dr. A.___ mit Bericht vom 1 4. Juni 2012 an die SUVA. Darin bestätigte sie, dass sie am 8. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei. Der Auffahrunfall vom 6. Oktober 2011 sei heftig gewesen. Der Be schwerdeführer sei auf die Kollision gefasst gewesen un d habe sich mit geraden Armen gegen das Lenkrad gestemmt. A nlässlich der ärztlichen Konsultation habe er über massive Schmerzen nuchal und am ganzen Musculus

Trapezius geklagt. Auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, habe er mit der linken Hand über die rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter ge zeigt. Diese Schmerzen habe sie im Rahmen der HWS-Distorsion interpretiert. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer aber, wenn er k örperlich gefor dert worden sei, über Schmerzen in der Schulter geklagt, weshalb schliesslich am 2. Februar 2012 das MRI durchgeführt worden sei ( Urk. 8/103 /5 ). 3.9

Am 2 9. Mai 2013 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungs medizin , zur Unfallkausalität Stellung. Er hielt zunächst fest, dass die von der Uniklinik D.___ durchgeführte Resektion primär an die AC-Gelenksarthrose adressiert gewesen sei . Diesbezüglich werde von niemande m eine Unfallkausa lität behauptet und sei auszuschliessen ( Urk. 8/121 S . 11). Eine solche werde einzig hinsichtlich der Rotatorenmanschettenruptur postuli ert. Die Ruptur sei indessen ebenfalls degenerativ bedingt. Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, diesen Schaden hervorzurufen oder eine bis anhin klinisch stumme Schadenslage symptomatisch werden zu lassen. Insbesondere habe keine axiale Stauchung durch das Festhalten am Lenkrad stattgefunden. Denn aufgrund des Heckaufpralls habe sich der Beschwerdeführer nicht in Richtung Lenkrad zube wegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Weiter erläuterte

Dr. E.___ unter Hinweis auf di e einschlägige Fachliteratur , dass b ei einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette in den ersten drei Tagen nach dem Ereignis ein heftig stechender Schmerz auf trete . Damit gehe ein sofortiger Funktionsverlust des betroffenen Arms einher ( Urk. 8/121 S. 11 ff. ). Im Falle des Beschwerde führers sei aber nichts dergleichen dokumentiert. D er Beschwerdeverlauf ent spreche vielmehr j enem einer degenerativen Ruptur . D em Beschwerdeführer sei es beim ambulanten Assessment in der Reha klinik B.___

möglich gewesen , Überkopftätigkeiten mit Lasten von 15 kg auszuüben, was bei einer traumati schen Ruptur ni cht denkbar sei. Demgegenüber würde n schleichende, degenera tive Defekt e der Rotatorenmanschette

kompensiert ;

d ies erlaube die weitere Ausübung von Überkopftätigkeiten ( Urk. 8/121 S. 17). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Lebensabschnitt, in welchem degenerativ bedingte De fekte der Rotatore nmanschette vorkämen ( Urk. 8/121 S. 15 f.). Da die vom Seh nendefekt betroffene Muskulatur noch keine fettige Infiltrati on und keine Atro phien aufgewiesen habe , könne es sich nicht um einen Defekt handeln, der seit Jahren bestehe. Eine zeitliche Eingrenzung sei jedoch nicht möglich. Eine Mus kelatrophie sowie eine fettige Infiltration seien Zeichen für eine Schädigung. Über deren Ursache gäbe n sie indessen keine Auskunft . Ein ursächlicher oder teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden bestehe nicht ( Urk. 8/ 121 S. 11 f.). 4. 4.1

SUVA-Arzt Dr. E.___ legte unter Hinweis auf den Unfallhergang, die klini schen Befunde im Verlauf und die einschlägigen Erkenntnisse der medizini schen Wissenschaft in überzeugender Weise dar, dass die festgestellten Verän derungen an der Rotatorenmanschette nicht mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden sind. Insbesondere erläuterte er nachvollziehbar, dass Atrophie und Verfettungen der Rotatorenmanschette nichts über die Ursache der Sehne nschädigung aussagen, sondern einzig über das Alter des Defekts.

Demgegenüber setzten sich die Ärzte der Uniklinik D.___ mit d er Frage des Unfallmechanismus und des klinischen Verlaufs nicht auseinander, weshalb ihr e Beurteilung de r Unfallkausalität nicht zu überzeugen vermag. 4.2

Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren, die Schulterbe - schwer den seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Dem kam nicht gefolgt werden . Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer noch am Unfalltag das Spital aufgesucht hatte ( Urk. 13 S. 6 ). Grund hierfür waren aber die Symptome der HWS-Distorsion und die LWS-B eschwerden (vgl. vorstehende E. 3.2) . Die Verabreichung von An a lgetika erfolgte denn auch deretwegen und nicht, wie in der Beschwerde insinuiert , wegen Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 1 4. Juni 2012 legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2011 auf die Frage, wo er Schmerzen verspüre, mit der linken Hand über die ganze rechte Schulter und mit der rechten Hand über die linke Schulter gezeigt habe. Diese Angaben betreffen beide Schultern und sind insofern un differenziert , als sie nicht auf eine traumatische Verletzung der rechten Schulter schliessen lassen .

Auf jeden Fall beschreiben sie keinen stechenden, heftigen Schmerz, also Symptome, wie sie nach einer traumatischen Rotatore nman schettenruptur auftreten. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, unmittelbar nach dem Unfall sei ein Funktionsverlust des rechten Ar ms eingetreten ( Urk. 13 S. 7). Denn a nso nsten hätte er bei m ambulanten As sessment keine Überkopfarbeiten ausführen können. Im Standortg espräch mit der SUVA am 1 6. November 2011 erwähnte der Beschwerdeführer Bloc kaden am ganzen Körper , aber von Schulterbeschwerden war keine Rede . Eine Gleichsetzung von Blockaden mit Schulterbeschwerden, wie in der Beschwerde postuliert, ist nicht zulässig . Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Physiotherap e uten über Be schwerden in der rechten Schulter geklagt hatte ( Urk. 1 S. 3). Dieser hielt mit Notiz vom 1 5. November 2011 einzig fest, der Beschwerdeführer würde „wegen Schmerzen in BWS re “ auch teilweise im dortigen Bereich behandelt ( Urk. 8/10 3 /6 ) . BWS steht für die Brustwirbelsäule, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt. Echtzeitlich aktenkundig erwähnt sind die Beschwerden in der rechten Schulter erstmals im Gespräch sprotokoll

des zuständigen Haft pflichtversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 , also rund sechs Wochen nach dem Unfall. Diese zeitliche Distanz spricht ebenfalls gegen eine Kausalität mit dem Unfall , ebenso wie die Darstellung des Beschwerdeführers selbst, dass er seit dem Assessment an zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter leide (Urk. 8/103/9). Dieser Schilderung kommt im Sinne einer Aussage der ersten Stunde in beweisrechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Anga ben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 4.3

Nach dem Gesagten besteht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen Unfall vom 6. Oktober 2011 und den Schulterbe schwerden rechts kein natürlicher Kausalzusammenhang.

Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche natürliche Kausal zusammenhang gilt auch für unfallähnliche Körperschädigungen (Bun desgerichtsurteil 8C_941/2009 vom 1 8. März 2010 E. 2.1) . Beim Beschwerde führer besteht in der Schulter ein degeneratives Geschehen, weshalb auch dem vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Antrag ( Urk. 13 S. 7) , die SUVA sei unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Leistunge n zu ver pflichten , nicht entsprochen werden kann. Von weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antiz i pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger