Sachverhalt
1.
Der
im Jahre 1978 geborene X.___
war seit dem 1. Juli 2007 als Softwareentwickler für die Y.___ AG tätig und als solche r bei der Züri ch Versicherungs-Gesellschaft AG ( Zürich ) obligatorisch gegen die Folgen von Be triebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Nach einer Kreuzbandver letzung im Jahre 1994 wurde 1996 eine vordere Kreuzbandplastik mit Menis kektomie am linken Knie durchgefü hrt, wobei es durch sportliche Überbelastung ab 2010 wie der vermehrt zu Beschwerden kam ( Urk. 8/2), welche Ende 2011 wieder ver schwanden ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 3/5,
Urk. 8/1 ).
Am 2 5. Oktober 2012 verletzte sich der Versicherte zu Hause bei Pickelarbeiten in der Hocke erneut am linken Knie ( Urk. 7/21) , nachdem er in der Zeit zuvor beschwerdefrei und sportlich aktiv
ge wesen war ( Urk. 1 S. 4). Die Erstbehandlung
fand am 8. November 2012 bei Dr.
med. Z.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 8/1) . Im Rahmen der wei teren Abklärungen wurde eine Röntgen- und MRI -Untersuchung durchgeführt ; weiter wurde ein CT des linken Knies erstellt. Aufgrund der bildgebenden Ver fahren stellte Dr. Z.___ eine posterolaterale Meniskusrissbildung fest, wobei ein ope ratives Vorgehen ins Auge gefasst wurde ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2013 wies die Zürich das Leistungsbegehren des Versicherten form los
ab ( Urk. 7/10) und hielt
an die ser Einschätzung mit Verfügung vom 5. März 2013 und Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/14, Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 0. Juli 2013 Be schwerde und beantragte die Leistungs übernahme durch die Beschwer d e gegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat. 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S.
202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak to r dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen be lastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes ge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht da rin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die so zialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der gel tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te re n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit zu verneinen sei , so dass das Vorlie gen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prü fung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass es vorliegend an einem plötzlichen schädigenden Ereignis mangle. Das wiederholte Ausholen und Schlagen mit dem Pickel, selbst in der Hocke, könne nicht als Tätigkeit mit ge stei gerter Gefahrenlage bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die An nah me einer unfallähnlichen Körperschädigung seien unter diesem Aspekt nicht ge geben ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die in der Hocke ausgeführten Pickelarbeiten in einer sehr instabilen Position aus geführt worden seien, wobei es immer wieder zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sei. Die beschriebene Arbeit sei nicht alltäglich und weise ein gestei g ertes Gefährdungspotential auf, vergleichbar mit einem Verdrehtrauma beim Fussballspielen oder Skifahren ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der Schilderung des Unfallhergangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter der Treppe an der Kellerwand Pickelarbeiten ausgeführt habe, wo bei er in der Hocke den Pickel mit möglichst viel Schwung in die Wand habe schlagen müssen. Dabei sei eine Drehbewegung des Oberkörpers nötig gewesen, bei an Ort bleibenden Füssen. Bei der Ausholbewegung sei es zu einem hör ba ren Knackgeräusch im linken Knie gekommen. In der gleichen Woche habe er diese Tätigkeit bereits mehrmals durchgeführt; vor dem Ereignis vom 2 5. Oktober 2012 hätten keine Beschwerden bestanden. Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten, die Erstbehandlung habe am 8. November 2012 bei Dr. Z.___ stattgefunden ( Urk. 7/25). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2012 fest, dass der Be schwerdeführer am 2 5. Oktober 2012 am operierten linken Kniegelenk ein mas si ves Distorsionstrauma erlitten habe bei folgenden Befunden: Normales Gang bild , minimer Erguss, 135/0/5°, deutliche sagitale Instabilität mi t weichem Lach man (++ bis +++; Urk. 8/1). 3.3
Die MRI-Untersuchung vom 1 7. November 2012 ergab - soweit einsehbar - eine vollständig erhaltene VKB-Plastik, ein en Knorpelschaden am medialen femora len Gleitlager sowie ein en Erguss ( Urk. 8/3). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. November 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass das MRI ein sehr steiles, tibial weit hinten liegendes, aber durchgehendes vorderes Kreuz band zeige. Die Knorpelsituation sei ordentlich, im Gegensatz zur Beur teilung der Radiologin bestehe doch eine posterolaterale Meniskusrissbildung ( Urk. 8/5).
Nachdem am 2 1. Dezember 2012 ein CT des linken Knies erstellt w o rde n war (Urk.
8/4) , hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 fest, dass die bildgebende Un tersuchung eine minimale Kanalerweiterung tibial zeige, wobei der Kanal aber wirklich sehr ungünstig (zu weit hinten) liege und mit einem neuen korrekten Kanal sicherlich in Konflikt kommen würde. Der femorale Kanal sollte umgeh bar sein. In einer ersten Sitzung solle nun eine Arthroskopie mit Me niskussa nierung (Resektion oder Naht) sowie das Auffüllen der Bohrkanäle er folgen , dann wenn nötig in zwei Monaten eine VKB- Ersatzplatik erstellt wer de n ( Urk. 8/5). 3.5
Nach der Untersuchung vom 28. Februar 2013 in der Klinik A.___ , die zur Diagnose einer Transplantatinsuffizienz führte (Differentialdiagnose: Reruptur im
Rahmen eines Verdrehtraumas vom 25.
Oktober
2012; Urk.
3/5), erfolgte dort am
8. April 2013 der von Dr. Z.___ empfohlene Eingriff am linken Knie (Urk. 3/6-8). 4. 4.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die am 2 5. Oktober 2012 erlittene Knieverletzung nicht durch die Einwirkung eines ungewöhnli che n äusseren Faktors zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ver neinte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vo rliegen eines Unfalles im versi cherungs recht lichen Sinn. 4.2
Zu prüfen bleibt, ob die erlittene Verletzung als unfallähnliche Körperschädi gung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist. Dabei ist zu beach ten , dass die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewe gung be stehen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefähr dungs potential zu bejahen ist. Ein solches ist bei alltäglichen Lebensver rich tung en zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV
1990 Nr. U 112 S.
375 E.
3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeits bock (nicht publi zierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Aus führung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie ver drehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Miss tritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U
92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Er lei den e iner Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen
in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U
5/02 vom 21. Oktober 2002).
Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Ar beitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 30. August 2001), und bei wieder h olten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in de r nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Dreh be wegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädi gen den Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorl iegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen ( Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013 ) , Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer
( Urteil UV.2011.00070 vom 1 3. Juli 2012) , Aufstehen von einem Stuhl
( Urteil UV.2007.00332 vom 2 5. November 2008 ) , Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz
( Urteil UV.2006.00213 vom 1 1. Mai 2007 ) , Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies
( Urteil UV.2004.00234 vom 1 4. Februar 2006 ) .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte B ewegung durchgeführt wurde. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Aus holbewegung mit dem Pickel kann indes nicht als plötzlich oder unkontrolliert bezeichnet werden. So musste die Bewegung im Rahmen der Arbeiten ständig wiederholt werden beziehungsweise wurde im Verlauf der Woche bereits mehr fach ausge führt. Wie die Kasuistik zeigt, ist aber bei wiederholten Anstreng ungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer ein gesteigertes Gefährdungs po tential zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist auch hier das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu ver neinen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich der Beschwer de füh rer die erlittene Meniskusverletzung am 2 5. Oktober 2012 zugezogen oder diese allenfalls schon seit Juli 2011 bestanden hat (kleine Horizontalläsion, MRI vom 1 3. Juli 2011; Urk. 8/2).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Vers icherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S.
202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art.
E. 4 , Urk. 3/5,
Urk. 8/1 ).
Am 2 5. Oktober 2012 verletzte sich der Versicherte zu Hause bei Pickelarbeiten in der Hocke erneut am linken Knie ( Urk. 7/21) , nachdem er in der Zeit zuvor beschwerdefrei und sportlich aktiv
ge wesen war ( Urk. 1 S. 4). Die Erstbehandlung
fand am 8. November 2012 bei Dr.
med. Z.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 8/1) . Im Rahmen der wei teren Abklärungen wurde eine Röntgen- und MRI -Untersuchung durchgeführt ; weiter wurde ein CT des linken Knies erstellt. Aufgrund der bildgebenden Ver fahren stellte Dr. Z.___ eine posterolaterale Meniskusrissbildung fest, wobei ein ope ratives Vorgehen ins Auge gefasst wurde ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2013 wies die Zürich das Leistungsbegehren des Versicherten form los
ab ( Urk. 7/10) und hielt
an die ser Einschätzung mit Verfügung vom 5. März 2013 und Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/14, Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 0. Juli 2013 Be schwerde und beantragte die Leistungs übernahme durch die Beschwer d e gegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die am 2 5. Oktober 2012 erlittene Knieverletzung nicht durch die Einwirkung eines ungewöhnli che n äusseren Faktors zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ver neinte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vo rliegen eines Unfalles im versi cherungs recht lichen Sinn.
E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die erlittene Verletzung als unfallähnliche Körperschädi gung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist. Dabei ist zu beach ten , dass die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewe gung be stehen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefähr dungs potential zu bejahen ist. Ein solches ist bei alltäglichen Lebensver rich tung en zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV
1990 Nr. U 112 S.
375 E.
3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeits bock (nicht publi zierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Aus führung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie ver drehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Miss tritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U
92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Er lei den e iner Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen
in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U
5/02 vom 21. Oktober 2002).
Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Ar beitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 30. August 2001), und bei wieder h olten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in de r nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Dreh be wegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädi gen den Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorl iegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen ( Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013 ) , Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer
( Urteil UV.2011.00070 vom 1 3. Juli 2012) , Aufstehen von einem Stuhl
( Urteil UV.2007.00332 vom 2 5. November 2008 ) , Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz
( Urteil UV.2006.00213 vom 1 1. Mai 2007 ) , Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies
( Urteil UV.2004.00234 vom 1 4. Februar 2006 ) .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte B ewegung durchgeführt wurde. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Aus holbewegung mit dem Pickel kann indes nicht als plötzlich oder unkontrolliert bezeichnet werden. So musste die Bewegung im Rahmen der Arbeiten ständig wiederholt werden beziehungsweise wurde im Verlauf der Woche bereits mehr fach ausge führt. Wie die Kasuistik zeigt, ist aber bei wiederholten Anstreng ungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer ein gesteigertes Gefährdungs po tential zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist auch hier das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu ver neinen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich der Beschwer de füh rer die erlittene Meniskusverletzung am 2 5. Oktober 2012 zugezogen oder diese allenfalls schon seit Juli 2011 bestanden hat (kleine Horizontalläsion, MRI vom 1 3. Juli 2011; Urk. 8/2).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Vers icherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit zu verneinen sei , so dass das Vorlie gen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prü fung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass es vorliegend an einem plötzlichen schädigenden Ereignis mangle. Das wiederholte Ausholen und Schlagen mit dem Pickel, selbst in der Hocke, könne nicht als Tätigkeit mit ge stei gerter Gefahrenlage bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die An nah me einer unfallähnlichen Körperschädigung seien unter diesem Aspekt nicht ge geben ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die in der Hocke ausgeführten Pickelarbeiten in einer sehr instabilen Position aus geführt worden seien, wobei es immer wieder zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sei. Die beschriebene Arbeit sei nicht alltäglich und weise ein gestei g ertes Gefährdungspotential auf, vergleichbar mit einem Verdrehtrauma beim Fussballspielen oder Skifahren ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der Schilderung des Unfallhergangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter der Treppe an der Kellerwand Pickelarbeiten ausgeführt habe, wo bei er in der Hocke den Pickel mit möglichst viel Schwung in die Wand habe schlagen müssen. Dabei sei eine Drehbewegung des Oberkörpers nötig gewesen, bei an Ort bleibenden Füssen. Bei der Ausholbewegung sei es zu einem hör ba ren Knackgeräusch im linken Knie gekommen. In der gleichen Woche habe er diese Tätigkeit bereits mehrmals durchgeführt; vor dem Ereignis vom 2 5. Oktober 2012 hätten keine Beschwerden bestanden. Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten, die Erstbehandlung habe am 8. November 2012 bei Dr. Z.___ stattgefunden ( Urk. 7/25). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2012 fest, dass der Be schwerdeführer am 2 5. Oktober 2012 am operierten linken Kniegelenk ein mas si ves Distorsionstrauma erlitten habe bei folgenden Befunden: Normales Gang bild , minimer Erguss, 135/0/5°, deutliche sagitale Instabilität mi t weichem Lach man (++ bis +++; Urk. 8/1). 3.3
Die MRI-Untersuchung vom 1 7. November 2012 ergab - soweit einsehbar - eine vollständig erhaltene VKB-Plastik, ein en Knorpelschaden am medialen femora len Gleitlager sowie ein en Erguss ( Urk. 8/3). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. November 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass das MRI ein sehr steiles, tibial weit hinten liegendes, aber durchgehendes vorderes Kreuz band zeige. Die Knorpelsituation sei ordentlich, im Gegensatz zur Beur teilung der Radiologin bestehe doch eine posterolaterale Meniskusrissbildung ( Urk. 8/5).
Nachdem am 2 1. Dezember 2012 ein CT des linken Knies erstellt w o rde n war (Urk.
8/4) , hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 fest, dass die bildgebende Un tersuchung eine minimale Kanalerweiterung tibial zeige, wobei der Kanal aber wirklich sehr ungünstig (zu weit hinten) liege und mit einem neuen korrekten Kanal sicherlich in Konflikt kommen würde. Der femorale Kanal sollte umgeh bar sein. In einer ersten Sitzung solle nun eine Arthroskopie mit Me niskussa nierung (Resektion oder Naht) sowie das Auffüllen der Bohrkanäle er folgen , dann wenn nötig in zwei Monaten eine VKB- Ersatzplatik erstellt wer de n ( Urk. 8/5). 3.5
Nach der Untersuchung vom 28. Februar 2013 in der Klinik A.___ , die zur Diagnose einer Transplantatinsuffizienz führte (Differentialdiagnose: Reruptur im
Rahmen eines Verdrehtraumas vom 25.
Oktober
2012; Urk.
3/5), erfolgte dort am
8. April 2013 der von Dr. Z.___ empfohlene Eingriff am linken Knie (Urk. 3/6-8). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00175 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
im Jahre 1978 geborene X.___
war seit dem 1. Juli 2007 als Softwareentwickler für die Y.___ AG tätig und als solche r bei der Züri ch Versicherungs-Gesellschaft AG ( Zürich ) obligatorisch gegen die Folgen von Be triebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Nach einer Kreuzbandver letzung im Jahre 1994 wurde 1996 eine vordere Kreuzbandplastik mit Menis kektomie am linken Knie durchgefü hrt, wobei es durch sportliche Überbelastung ab 2010 wie der vermehrt zu Beschwerden kam ( Urk. 8/2), welche Ende 2011 wieder ver schwanden ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 3/5,
Urk. 8/1 ).
Am 2 5. Oktober 2012 verletzte sich der Versicherte zu Hause bei Pickelarbeiten in der Hocke erneut am linken Knie ( Urk. 7/21) , nachdem er in der Zeit zuvor beschwerdefrei und sportlich aktiv
ge wesen war ( Urk. 1 S. 4). Die Erstbehandlung
fand am 8. November 2012 bei Dr.
med. Z.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 8/1) . Im Rahmen der wei teren Abklärungen wurde eine Röntgen- und MRI -Untersuchung durchgeführt ; weiter wurde ein CT des linken Knies erstellt. Aufgrund der bildgebenden Ver fahren stellte Dr. Z.___ eine posterolaterale Meniskusrissbildung fest, wobei ein ope ratives Vorgehen ins Auge gefasst wurde ( Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2013 wies die Zürich das Leistungsbegehren des Versicherten form los
ab ( Urk. 7/10) und hielt
an die ser Einschätzung mit Verfügung vom 5. März 2013 und Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/14, Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 0. Juli 2013 Be schwerde und beantragte die Leistungs übernahme durch die Beschwer d e gegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat. 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S.
202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak to r dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen be lastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes ge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht da rin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die so zialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der gel tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te re n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit zu verneinen sei , so dass das Vorlie gen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prü fung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass es vorliegend an einem plötzlichen schädigenden Ereignis mangle. Das wiederholte Ausholen und Schlagen mit dem Pickel, selbst in der Hocke, könne nicht als Tätigkeit mit ge stei gerter Gefahrenlage bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die An nah me einer unfallähnlichen Körperschädigung seien unter diesem Aspekt nicht ge geben ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die in der Hocke ausgeführten Pickelarbeiten in einer sehr instabilen Position aus geführt worden seien, wobei es immer wieder zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sei. Die beschriebene Arbeit sei nicht alltäglich und weise ein gestei g ertes Gefährdungspotential auf, vergleichbar mit einem Verdrehtrauma beim Fussballspielen oder Skifahren ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der Schilderung des Unfallhergangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter der Treppe an der Kellerwand Pickelarbeiten ausgeführt habe, wo bei er in der Hocke den Pickel mit möglichst viel Schwung in die Wand habe schlagen müssen. Dabei sei eine Drehbewegung des Oberkörpers nötig gewesen, bei an Ort bleibenden Füssen. Bei der Ausholbewegung sei es zu einem hör ba ren Knackgeräusch im linken Knie gekommen. In der gleichen Woche habe er diese Tätigkeit bereits mehrmals durchgeführt; vor dem Ereignis vom 2 5. Oktober 2012 hätten keine Beschwerden bestanden. Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten, die Erstbehandlung habe am 8. November 2012 bei Dr. Z.___ stattgefunden ( Urk. 7/25). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2012 fest, dass der Be schwerdeführer am 2 5. Oktober 2012 am operierten linken Kniegelenk ein mas si ves Distorsionstrauma erlitten habe bei folgenden Befunden: Normales Gang bild , minimer Erguss, 135/0/5°, deutliche sagitale Instabilität mi t weichem Lach man (++ bis +++; Urk. 8/1). 3.3
Die MRI-Untersuchung vom 1 7. November 2012 ergab - soweit einsehbar - eine vollständig erhaltene VKB-Plastik, ein en Knorpelschaden am medialen femora len Gleitlager sowie ein en Erguss ( Urk. 8/3). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. November 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass das MRI ein sehr steiles, tibial weit hinten liegendes, aber durchgehendes vorderes Kreuz band zeige. Die Knorpelsituation sei ordentlich, im Gegensatz zur Beur teilung der Radiologin bestehe doch eine posterolaterale Meniskusrissbildung ( Urk. 8/5).
Nachdem am 2 1. Dezember 2012 ein CT des linken Knies erstellt w o rde n war (Urk.
8/4) , hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 fest, dass die bildgebende Un tersuchung eine minimale Kanalerweiterung tibial zeige, wobei der Kanal aber wirklich sehr ungünstig (zu weit hinten) liege und mit einem neuen korrekten Kanal sicherlich in Konflikt kommen würde. Der femorale Kanal sollte umgeh bar sein. In einer ersten Sitzung solle nun eine Arthroskopie mit Me niskussa nierung (Resektion oder Naht) sowie das Auffüllen der Bohrkanäle er folgen , dann wenn nötig in zwei Monaten eine VKB- Ersatzplatik erstellt wer de n ( Urk. 8/5). 3.5
Nach der Untersuchung vom 28. Februar 2013 in der Klinik A.___ , die zur Diagnose einer Transplantatinsuffizienz führte (Differentialdiagnose: Reruptur im
Rahmen eines Verdrehtraumas vom 25.
Oktober
2012; Urk.
3/5), erfolgte dort am
8. April 2013 der von Dr. Z.___ empfohlene Eingriff am linken Knie (Urk. 3/6-8). 4. 4.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die am 2 5. Oktober 2012 erlittene Knieverletzung nicht durch die Einwirkung eines ungewöhnli che n äusseren Faktors zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ver neinte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vo rliegen eines Unfalles im versi cherungs recht lichen Sinn. 4.2
Zu prüfen bleibt, ob die erlittene Verletzung als unfallähnliche Körperschädi gung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist. Dabei ist zu beach ten , dass die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewe gung be stehen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefähr dungs potential zu bejahen ist. Ein solches ist bei alltäglichen Lebensver rich tung en zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV
1990 Nr. U 112 S.
375 E.
3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeits bock (nicht publi zierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Aus führung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie ver drehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Miss tritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U
92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Er lei den e iner Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen
in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U
5/02 vom 21. Oktober 2002).
Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Ar beitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 30. August 2001), und bei wieder h olten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in de r nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Dreh be wegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädi gen den Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorl iegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen ( Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013 ) , Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer
( Urteil UV.2011.00070 vom 1 3. Juli 2012) , Aufstehen von einem Stuhl
( Urteil UV.2007.00332 vom 2 5. November 2008 ) , Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz
( Urteil UV.2006.00213 vom 1 1. Mai 2007 ) , Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies
( Urteil UV.2004.00234 vom 1 4. Februar 2006 ) .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte B ewegung durchgeführt wurde. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Aus holbewegung mit dem Pickel kann indes nicht als plötzlich oder unkontrolliert bezeichnet werden. So musste die Bewegung im Rahmen der Arbeiten ständig wiederholt werden beziehungsweise wurde im Verlauf der Woche bereits mehr fach ausge führt. Wie die Kasuistik zeigt, ist aber bei wiederholten Anstreng ungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer ein gesteigertes Gefährdungs po tential zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist auch hier das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu ver neinen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich der Beschwer de füh rer die erlittene Meniskusverletzung am 2 5. Oktober 2012 zugezogen oder diese allenfalls schon seit Juli 2011 bestanden hat (kleine Horizontalläsion, MRI vom 1 3. Juli 2011; Urk. 8/2).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Vers icherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty