Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war seit 1. Januar 2009 als technischer Mitar beiter in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2 5. Juli 2010 beim Sprung über eine Kante eines Kinderschwimmbeckens den Kopf auf dem Boden anstiess und sich dabei eine verhakte Luxationsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3/4 zuzog (Urk. 10/1, Urk. 10/5). Der Versicherte wurde mit der Ambulanz ins Spital Z.___ in A.___ gebracht und noch gleichentags ins Spital B.___ verlegt (Urk. 10/4), wo er bis zum 2 9. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 10/5 S. 1) . Am 2 6. Juli 2010 wurde am Spital B.___ eine Operation durchgeführt mit einer Diskektomie des HWK 3/4, einer partiellen Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Repo sition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 (Urk. 10/5 S. 3). Per 3 0. No vember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf gelöst. D anach war der Versicherte gelegentlich als Springer für dieselbe Arbeitgeberin tätig (Urk. 10/70, Urk. 10/72, Urk. 10/106).
Nach getätigten Abklärungen (vgl. Urk. 10/46, Urk. 10/60, Urk. 10/62,
Urk. 10/71, Urk. 10/104, Urk. 10/ 149- 150) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 10/163) gestützt auf den k reisärztli che n Untersuchungsbericht von
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, SUVA, Versicherungsmedizin, vom
9. August 2012 und die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
in der ange stammte n Tätigkeit (Urk. 10/152) mit, die bis dahin erbrachten Leistungen wür den per 3 1. Dezember 2012 ein gestellt. Nach Einholen des Berichts betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 0. August 2012 (Urk. 10/153)
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17 . 5 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 10/179) . Die vom Versicherten am 4. März 2013 erhobene Einsprache
(Urk. 10/186, Urk. 10/195), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013
ab (Urk. 10/203 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (S. 2 Ziff. 1) sowie
die Feststellung, dass noch kein End zustand vorliege, sodass die Taggelder ab 1. Januar 2013 weiterhin auszurichten und die medizinische Behandlung weiterhin zu übernehmen seien (S. 2 Ziff. 2) . E ventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, ihm hernach eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sowie die zugesprochene Integri tätsentschädigung angemessen zu erhöhen (S. 2 Ziff. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk. 9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nachdem mit Verfügung vom 2 9. November 2013 Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet worden waren (Urk. 17), hielten die Parteien mit Replik vom 1 9. März 2014 (Urk.
21) beziehungsweise mit Duplik vom 2 3. April 2014 (Urk.
25) an den bereits gestellten Anträgen fest . Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch ent scheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die SUVA hielt fest, sie komme nur für die durch den Unfall vom 2 5. Juli 2010 bedingten Beschwerden im Bereich des HWK 3/4 auf, nicht jedoch für die unfallfremden somatischen und psychischen Beschwerden. Insbesondere die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 2 5. Juli 201 0. Der medizinische Endzustand sei eingetreten, da von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei . Gestützt auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer aus som a tischer Sicht die Wiederaufnahme seiner angestammten beruflichen Tätig keit als Filmtechniker zumutbar . Diese Tätigkeit sei
sogar ideal, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handle und kein e langdauernden, vorgeneigten Körperpositionen vorkämen . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invali denrente. Schliesslich sei auch die Integritätseinbusse von 17.5 % nicht zu beanstanden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf die zugesprochene Integritätsentschädigung habe
(Urk. 2, Urk. 9, Urk. 25). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sowohl die konservativ-therapeutischen als auch die operativen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft, sodass nicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Die SUVA sei daher zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten und die Heilkosten zu erbringen. Die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei zudem nicht in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden. Insbesondere werde er vor allem durch seine ausgeprägten unfallkausalen und somatisch bedingten Schmerzen in der Leistung eingeschränkt. Die Schmerzen habe der SUVA-Kreis arzt bei seiner Beurteilung vollkommen ausgeblendet. Eventuell habe er die Überwindbarkeitsrechtsprechung berücksichtigt, welche jedoch bei Schmerzen organischer Genese nicht anwendbar sei . Nach Eintritt des Endzustands müsse die SUVA daher eine polydisziplinäre Begutachtung mit einem Arbeitsassess ment veranlassen, um seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit korrekt zu beurteilen. Auch die psychischen Beschwerden seien des Weiteren
zufolge Erfüllens prak tisch aller Adäquanzkriterien unfallkausal . Ferner sei die Invaliditätsbemessung nicht korrekt durchgeführt worden, insbesondere sei das Valideneinkommen zu tief
beziffert worden. Schliesslich sei die Bemessung der Integritätsentschädi gung nicht korrekt erfolgt, da erhebliche Belastungsintoleranzen und Bewe gungseinschränkungen vorlä gen und die Schmerzen zu niedrig eingestuft worden seien (Urk. 1, Urk. 21). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil kosten und Taggelder ab 1. Januar 201 3. Strittig und zu prüfen ist ferner, ob im Falle des Erreichens des Endzustands ein Anspruch auf eine Rente besteht sowie die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei sich die Frage stellt, ob der medi zinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine verhakte Luxationsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3/4 zu
(Urk. 10/1, Urk. 10/5). Am 2 6. Juli 2010 wurde am Spital B.___ eine Operation durchgeführt mit einer Diskektomie des HWK 3/4, einer partiellen Korporekto mie des HWK 4 sowie einer offenen Reposition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 (Urk. 10/5 S. 3). Nach der Hospitalisation im Spital B.___ bis zum 2 9. Juli 2010 wurde im Austrittsbericht vom 9. August 2010 (Urk. 10/5 S. 1) festgehalten, der peri
- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert werden können und der Redonzug sei zeitgerecht erfolgt. Die Wun den seien bei Austritt trocken und reizlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden können. Die Mobilisation solle nach Massgabe der Beschwerden ohne Extrembelastungen für drei Monate erfolgen. Vom 2 5. Juli bis zum 1 7. August 2010 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 0. September 2010 wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 0. Oktober 2010 verlängert (Urk. 10/12). 3.2
Mit Zwischenbericht vom 4. November 2010 berichtete n
die Ärzte
des Spitals B.___ über den Verlauf . Nebst der bekannten Diagnose wurden eine alte Impressionsfraktur C5 und ein dekonfigurierte r Wirbelkörper C4 bei einem Status nach einer Fraktur im Jugendalter sowie ein
noduläre r Leberbefund an die Gallenblase grenzend diagnostiziert. Die bildgebende Untersuchung habe eine - im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 8. Juli 2010 - stationäre Lage und Darstellung des Ost e osynthesematerials ergeben. Es bestehe zudem ein deutlich höhengeminderter Wirbelkörper HWK 5 bei bekannter Impressions fraktur . Im Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitwirken. Zwar habe der Versicherte im Kindesalter eine Fraktur des HWK 5 erlitten. Nunmehr zu behandeln sei jedoch eine frische Fraktur des HWK 3/ 4. Die physi otherapeutischen Massnahmen seien weiterzuführen. W ann der Versicherte die Arbeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Es sei jedoch kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 10/17).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 1. November 2011 ist betreffend d ie Magnetresonanztomographie
(MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 0. September 2010 (vgl. hierzu Urk. 10/22 S. 3) zu entnehmen, dass ein ventral stabilisiertes Segment HWK 3/4 vorliege. Der Span sei wegen Metallar tefakten nicht beurteilbar. Daneben sei eine bekannte, sehr alte Kompressions fraktur HWK 5 mit stationärer fokaler Hyperkyphose und relativer Spinalkanal einengung sichtbar. Es bestünden keine sicheren Zeichen einer Myelopathie. Erwähnt wurde zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer posttraumati schen Belastungsstörung eine gezielte psychologische Betreuung angeboten worden sei, welche er sich überlegen möchte. Wegen der persistierenden Schmerzen in der mittleren HWS sei eine Therapie mit Voltaren und Muskelre laxantien begonnen worden (Urk. 10/21 S. 2). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 4. August 2010 (Urk. 10/18 S. 4-6) fest, es bestehe aktuell ein Status nach Sturz mit ausgeprägter Luxation und Kyphosierung C3/4 am 2 5. Juli 2010 mit postoperativer Sanierung. Der neurologische Status sei regelrecht, insbesondere lägen keine Hinweise auf eine cervicale Myelopathie vor. Postoperativ bestehe ein Gefühl von brennenden Sensibilitätsstörungen im Bereich vom linken obe ren Quadranten, der linken Schulter, des Oberarms links sowie des Nackens links, für welche es jedoch aus neurologischer Sicht keine Objektivierung gebe. Hingegen lägen Muskelverspannungen vor. Vermutlich seien diese die Ursache. Daher sei die Physiotherapie fortzusetzen sowie Talvalsalbe und Magnesium zur Muskelentspannung anzuwenden (S. 5; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 3. November 2010, Urk. 10/18 S. 2 f.). 3.4
Gemäss dem Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 10/22) habe die Bildgebung der HWS vom 1 2. Januar 2011 keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion oder eine Dislokation oder Lockerung ergeben . Angesichts der Ergebnisse sei weiterhin eine konservative Therapie und physiotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Mit dem Beschwerde führer sei besprochen worden, dass er bis dato arbeitsunfähig gewesen sei und nun wieder in seine Arbeit eingegliedert werde. Ab dem 1 3. Januar 2011 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 2). 3.5
Im Bericht der Ärzte der Klinik E.___ vom 4. Februar 2011 wurde zur Behandlung der geklagten Beschwerden ein operatives Vorgehen empfohlen (Urk. 10/30). Ebenfalls eine definitive Sanierung empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/40), auch wenn im Moment keine funktionell relevanten neu aufgetretenen neurolo gischen Defizite bestünden. Es sei davon auszugehen, dass sich auch die Ver hältnisse in C4/5 und C5/6 längerfristig verschlechterten aufgrund einer chro nischen Überlastung dieser Anschlussse g mente. 3. 6
Im Anschluss an die Privatsprechstunde bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___, wurde im Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 10/37) bei den bekannten Diagnosen festgehal ten, die Bildgebung der HWS vom 2. März 2011 habe verglichen mit der Vor untersuchung unveränderte Stellungsverhältnisse ergeben. Das Osteosynthese material sei in situ und intakt. Es sei zu keiner zusätzlichen Kyphosierung im Verlauf gekommen, der Beckenkamm-Span sei noch abgrenzbar. Die Mobilisa tion solle nach Massgabe der Beschwerden erfolgen unter Fortführen der Physi otherapie. Eine operative Behandlung sehe er aktuell bei zeitweise auch nur mässigen Schmerzen nicht indiziert. Es bestehe ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. April 2011 (vgl. auch d ie Bericht e von PD Dr. G.___ vom 1 6. November 2011 [ Urk. 10/81] und vom 1. Februar 2012 [ Urk. 10/91] im Wesentlichen gleichen Inhalts) . 3.7
Nach mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 7. April 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 10/46; vgl. auch die Verlaufsbe richt e vom 1 5. November 2011, Urk. 10/78, und vom 1 0. April 2012, Urk. 10/111, in welchen zudem eine depressive Erkrankung beziehungsweise Angst zustände diagnostiziert wurden). 3.8
Am 7. Juli 2011 führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, eine psychiatrische Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/60). Er hielt fest, der Versicherte leide an einer manifesten Angstsymptomatik verbunden mit einer reaktiven depressiv-gehemmten Ver zweiflung. Soweit die Angstsymptomatik sich aufgrund der Frage ergeben habe, in welcher Art und Weise seine weitere körperliche Gesundheit, seine persönli che Integrität, allenfalls sein Leben durch dieses Unfallereignis akut bedroht sei, sei die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2 5. Juli 2010 und der psychiatrischen Symptomatik gegeben. Ausserhalb dieser unmittelbar bestehen den körperlichen Gefährdung sei das Unfallereignis nicht geeignet gewesen, eine spezifische reaktive psychopathologische Symptomatik zu ergeben. Aus dem Grund würden die derzeitigen psychopathologischen Symptome in diag nostischer Hinsicht der Gruppe der Anpassungsstörungen zugeordnet (S. 12 f.). Die alleinige Beachtung der Angstproblematik führe dazu, dass durch die Intensität der Psychopathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht aus gewiesen sei. Zumindest ein schrittweiser Wiedereinstieg in einen vorstellbar 50%igen Arbeitsrahmen wäre bei alleiniger Betrachtung der Psychopathologie möglich, zumal diese durch eine optimierte Behandlung noch gemildert werden könne (S. 13). 3.9
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA, Versicherungsmedizin, hielt in der ärztlichen Beurteilung vom 3. August 2011 fest, es bestehe nach der Spondylodese des Segmentes C3/4 eine Knickbildung zwischen C4 und der darunter liegenden Wirbel C5 von gut 2 0°. Diese Fehl stellung sei möglicherweise vorbestehend und sei nach der Entwicklung der Vertebra
plana
aufgetreten. Eine unfallbedingte Verschlimmerung der statischen Situation sei aber auch denkbar. Eine Luxationsfraktur sei eine erhebliche Ver letzung der HWS. Betroffen seien Weichteile, insbesondere Bänder und Gelenk kapsel, Bandscheibe und Knochen, weshalb Restbeschwerden stets zu befürchten seien. Sei die Statik zudem stark beeinträchtigt wie im konkreten Fall, liessen sich die Schmerzen noch besser verstehen. Der 5. Halswirbel weise eine erhebli che Deformität auf. Er, Dr. J.___, bezweifle wie Dr. D.___ sehr, dass es sich um einen Zustand nach Fraktur handle. Diese hätte nämlich eine Keildeformierung und nicht eine globale Abflachung des Wirbelkörpers zur Folge. Dr. J.___ nahm ferner Stellung zu r Option einer weiteren Operation und beantwortete die Frage, ob infolge des Unfalls eine akute Gefährdung des Lebens des Versicher ten bestanden habe, damit, dass eine Luxationsfraktur C3/4 oft von schwer wiegenden neurologischen Komplikationen begleitet werde. Daraus könnten Nervenwurzel- und Rückenmarksschädigungen resultieren, die jedoch beim Versicherten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 10/62).
In der ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Oktober 2011 analysierte Dr. J.___
die ihm bis anhin nicht zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungen des Unfalltags (2 5. Juli 2010). Er führte in Ergänzung seiner ersten ärztlichen Beurteilung an, der Versicherte sei, als er am 2 5. Juli 2010 verunfallt sei, asymptomatischer Träger einer Vertebra
plana von C5 gewesen, einer erworbe nen Anomalie der HWS. Der Nachbarwirbel C4 habe sich an diese Fehlform angepasst und eine Keildeformierung entwickelt. Die deutliche Knickbildung auf der Höhe C4/5,
die seine HWS nach der Spondylodese C3/4 aufweise, habe zwei Ursachen: eine „krankhaft vorbestehende“ und eine „posttraumatisch erwor bene“. Ursachen der unfallbedingten Verschlimmerung der Kyphose dürften die Schäden an den posterioren stabilisierenden Strukturen der HWS gewesen sein, sowie die Spondylodese per se, die als rigide Säule auf eine r wenig wider standsfähigen Grundlage (die Vertebra
plana) aufgerichtet worden sei. Die durchaus indizierte Aufrichtespondylodese C3-C6 nach Korporektomie von C5 gehe aufgrund der zu bejahenden Unfallteilkausalität somit zulasten der SUVA, falls sich der Versicherte für den Eingriff entscheide (Urk. 10/71). 3.10
Dr. med. K.___, Facharzt f ür Neurologie und Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals B.___, führte am 2 0. März 2012 eine neurologische und elektro-diagnostische Untersuchung des Versicherten durch. Im Bericht gleichen Datums (Urk. 10/104) hielt er fest, es habe sich ein im Wesentlichen unveränderter Befund zur Voruntersuchung vom 2 3. November 2010 gezeigt mit im Vordergrund stehender radikulärer Irritation, am ehesten entsprechend C4 links. Neurologische Ausfälle hätten weiterhin keine objektiviert werden können . Hinweise für eine Myelopathie im Cervikalbereich hätten weder klinisch noch bei den normalen Medianus -SEP beidseits nachgewiesen werden können. Aufgrund der im Vordergrund stehen den myofaszialen und irritativen Symptomatik sei dem Versicherten eine Ver ordnung für Lyrica abgegeben worden. 3.11
D as MRI der HWS und der Brustwirbelsäule
(BWS) vom 2 2. Juni 2012 ergab eine - nach Stabilisation der Segmente C2 bis C5 - flachbogige Kyphose ohne Kompromittierung des Spinalkanals und des
Myelons . Die zervikale n
Band scheibensegmente seien unauffällig, die Abbildung der Facettengelenke, der BWS und des Thorakalmarkes einschliesslich des Conus sei normal (Urk. 10/149). 3.12
Am 9. August 2012 führte Dr. C.___
eine kreisärztliche Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/152) . Der Versicherte habe berichtet, die Schmerzausprägung im Nacken-/Rückenbereich sei unterschiedlich, manch mal schlimmer, manchmal etwas weniger s chlimm. Die Verspannungen und Schmerzen befänden sich vor allem im oberen Wirbelsäulenbereich im Nacken vom Kopf bis in die Schulter beidseits aber auch im unteren Wirbelsäu lenbereich . Er schlafe - vor allem bei vermehrten Schmerzen - schlecht und erwache häufig.
An der linken Schulter verspüre er ein Kribbeln, welches sich auch verändere, je nach Schmerzausprägung im Nacken-/Schulterbereich oder auch bei Berührungen. In letzter Zeit sei unterhalb des Bereichs der Knochen entnahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung aufgetreten . Z udem habe er migräneartige Schmerzen auf der rechten Seite mit Lokalisation auf der Stirn und im rechten Auge. Er sei in psychiatrischer und physiotherapeutischer Behandlung (S. 5 f.) .
Der Befund der HWS habe eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewe gungs einschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmer zen ergeben . Es bestünden eine kräftige benachbarte Muskulatur, leichte Ver spannungen, eine reizlose, fast nicht mehr sichtbare Narbe, eine Hyposensibili tät und Kribbelparästhesien C4 links im Schultergürtel- / oberen Thoraxbereich . Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzu stand einer C5-Fraktur, leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 und leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch komme es auch zu einer Spinalkanaleinengung C3 bis C5 aber ohne Beeinträchtigung des Myelons . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5-Fraktur mit Deckplatteneinbruch vorge legen (S. 10).
Grund sätzlich könnten die physiotherapeutischen Sitzungen heute massiv redu ziert werden auf vereinzelnde kontrollierende Sitzungen bei eigenverant wortli chen Übungen. Er, Dr. C.___, empfehle für zwei Jahre den üblichen Beitrag für ein Fitnessprogramm zu leisten, damit die stabilisierende Muskulatur erhalten und verbessert werden könne. Daneben könne der Versicherte eigenverantwort lich ein Bewegungs- und Lockerungstraining durchführen (S.
11).
A ufgrund der somatischen Untersuchung sei grundsätzlich die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich. Diese sei sogar ideal, da sie wechselbelastend mit verschiedenen Arbeitsplätzen, stehend, gehend und sitzend sei. Es gebe keinen Grund, auch verwandte Arbeiten nach dem Studium von Kunst und Mediendesign
nicht aufzunehmen. Es sei selbstverständlich, dass schwere kör perliche Arbeiten nicht möglich seien, was aufgrund der Ausbildung gar nicht zur Diskussion stehe. Insgesamt seien langandauernde, vorgeneigte Körperposi tionen ungeeignet. Dies sei die einzige Einschränkung, welche im Berufsbild des Versicherten berücksichtigt werden müsse. Die Kausalität der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssten psychi atrisch festgelegt werden (S. 12). 3.1 3
Am 1 0. August 2012 nahm Dr. C.___ die Beurteilung des Integritäts schadens vor. Er stellte als Befunde und Restfolgen des Unfalls vom 2 5. Juli 2010 eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung fest sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Die benachbarte Muskulatur sei kräftig. Es bestünden leichte Verspannungen, die Narbe sei jedoch reizlos und fast nicht mehr sichtbar. Im Schulterbereich und im oberen Thoraxbereich
lägen eine Hyposensibilität und Kribbelparästhesien C4 links vor. Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzustand einer C5 Fraktur und leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 sowie leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch bestehe auch eine Spinal kanaleinengung C3 bis C5, welche aber das Myelon nicht beeinträchtige. Die Spondylodese sei ventral liegend . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5 Fraktur mit Deckplatteneinbruch bestanden. Aufgrund der Funktionsein schränkung mit mässiger Bewegungseinschränkung, mässiger Belastungsinto leranz und belastungsabhängigen Schmerzen sei eine Einordnung bei 10 % gerechtfertigt. Durch die Spondylodese sei eine Erhöhung zu berücksichtigen. Allerdings bestehe ein Vorzustand mit statischer Veränderung C5, so dass unter grosszügiger Berücksichtigung eine Erhöhung von 7 . 5 % erfolgen könne, inklu sive der Sensibilitätsstörungen im linken Schulterbereich. Insgesamt bestehe somit eine Integritätseinbusse von 17 . 5 %
(Urk. 10/153). 3.14
Im Bericht der Interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013
(Urk. 10/198) wurden die Diagnosen eines chroni sche n Schmerzsyndrom s mit physischen und psychischen Anteilen bei einem chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen
Schmerzsydrom, unter anderem radikuläre Irritation C4 links nicht ausgeschlossen, bei neuropathi schen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Sta tus nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Oktober 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstörung und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, genannt (S. 5).
Nach einem schweren Wirbelsäulentrauma 2010 liege eine fortbestehende Schmerzproblematik betont im Nacken-/ Schulter bereich mit Sensibilitätsstörungen der Schulter sowie im Oberarm links vor. Ver schiedenste Verlaufsbildgebungen
hätten keine Auffälligkeiten ergeben, weder eine Myelonpathologie noch eine radikuläre Kompression. In der elektro physiologische n Untersuchung habe es aber Hinweise für eine radikuläre Rei zung entsprechend C4
ge geben. Klinisch scheine sich die Sensibilitätsstörung vergleichend zur Voruntersuchung „ausgebreitet“ zu haben. Die Motorik sei uneingeschränkt. Diagnostisch werde die Wiederholung der Elektrophysiologie empfohlen (S. 6).
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirritationen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital. Erschwerend kämen eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu. Eine signifikante Verbesserung der Sta bilisierungsfähigkeit der HWS durch aktive Physiotherapie sei bisher schmerz haft und aufgrund der eingeschränkten segmentalen Beweglichkeit sowie der Fehlform der HWS nicht möglich gewesen. Diese sei allerdings für eine Beschwerdelinderung sowie zur Verbesserung der Belastungsf ä higkeit cervikal
und im cervikoth o rakalen Übergang zwingend nötig. Zur Intensivierung der konservativen Therapie werde einerseits eine sanfte Mobilisation der oberen BWS in Kombination mit gezielter, vorsichtiger Stärkung der Stützmuskulatur der HWS angeraten. Mehrmals täglich sollten sanfte Eigenübungen durchge führt werden. Zudem könne der Versicherte in der Selbstmobilisation der BWS instruiert werden. Dazu komme ergänzend die analgetische Therapie und die Korrektur eines Vitamin D Mangels .
Die psychiatrische Beurteilung habe keine neuen Erkenntnisse
ergeben (S. 6) .
Empfohlen wurden unter anderem eine manualtherapeutische Mobilisation, aktive Phy s iotherapie trotz der Schmerzen, Analgetika sowie die Evaluation der Intensivierung der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung . Im Anschluss an die Abklärungen insbesondere in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm (vgl. S. 4)
könne ein Arbeitsassessment erfolgen (S. 6 f.; vgl. auch den Zwischenbericht des Schmerzam b ulatoriums vom 2 8. März 2013, Urk. 10/196) . 3.15
Aus der Anfrage zur Kostenübernahme einer Therapie mit Capsaicin 8 % (Qutenza) des Spitals B.___ vom 2 4. April 2013 geht die Diagnose von neurogenen Schmerzen in der Schulter links im Rahmen einer traumati schen Schädigung der Wurzel C4
hervor. Es liege eine schwere neuropatisch bedingte Schmerzkrankheit vor, welche trotz langwieriger und ausgebauter Schmerztherapie nur ungenügend kontrolliert werden könne. Die Schmerz symptome seien stark lebensqualitäts-einschränkend. Auch wenn Ver sicherer bei dieser Indikation gemäss Spezialitätenliste nicht verpflichtet seien, die Kosten zu übernehmen, werde um ausnahmsweise Kostenübernahme ersucht (Urk. 10/190). Eine entsprechende Behandlung auf Probe für vier Monate wurde mit Schreiben der SUVA vom 2 9. April 2013 bewilligt (Urk. 10/192). 3. 16
Am 2 4. April 2013 berichteten Prof.
Dr. G.___ und Dr. med. C. L.___, Assistenz arzt, Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___
dem Hausarzt des Beschwerdeführers und nannten die bekannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe über eine geringe Beschwerdelinderung im Bereich der HWS aufgrund der nun wärmeren Temperaturen berichtet. Eine Reduktion der Schmerzmedikation habe jedoch nicht erzielt werden können. Der Befund der HWS sei im Wesentlichen unverändert. Nach dem elektrophysiologischen Aus schluss einer chronischen cervikalen Myelopathie werde Abstand von einer operativen Vorgehensweise genommen. Es werde ebenfalls die physiotherapeu tische Beübung und manuelle Therapie der HWS empfohlen. Eine Arbeitsunfä higkeit bis zum nächsten Termin am 3 0. April 2013 sei ausgestellt worden. Die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit solle der weiterbehandelnde Ar zt
Dr. M.___ vornehmen (Urk. 10/199 S. 11 f.).
Im Bericht vo n
Prof . G.___ vom 2 3. April 2013 zu Handen des Rechtsvertre ters des Versicherten wurde festgehalten, aus unfall chirur gischer /orthopädischer Sicht werde die Korporektomie HWK 5 in Betracht gezogen. Dieser Eingriff könne jedoch gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Vom 2 7. Februar bis zum 3. April 2014 sei der Beschwerdeführer auf grund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Im April sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung notwendig. Beim Verrichten einer leidensange passten Tätigkeit solle der Versicherte keine beziehungsweise erträgliche Schmerzen verspüren. Um dies zu beurteilen, sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (Urk. 10/199 S. 13 f.). 3. 17
Am 5. Juli 2013 b ericht eten pract . med. N.___, Assistenzärztin, und Dr. med. O.___, Oberarzt, Leiter Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesio logie des Spitals B.___, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer klage über konstante Schmerzen mittig und im Weicht eilbereich der mittleren HWS sowie über ausgeprägte Schmerzen okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen. Die Flexion und die Rotation nach links seien relativ gut möglich. Im gesamten lin ken oberen Quadrant ventral, frontal und dorsal bestehe eine Hypästhesie auf Berührung . Er verspüre Dysästhesien im Schulterbereich und die linke Hand sei insgesamt schwächer. Intermittierend komme es zu einem Kribbeln in den Fin g ern III bis V links. Zudem störe ihn vordergründig ein lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, vor allem ausgelöst durch den Hosenbund oder den Gürtel. Die Beschwerden seien auf den Unfall vom 2 5. Juli 2010 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen, cer vikovertebralen und cervikocephalen Schmerzen bei einem Status nach Wir belsäulentrauma am 2 5. Juli 201 0. Das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirrita t ionen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital . Die Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. Als Behandlung smöglichkeiten wurden die im Bericht der Interdiszipli näre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 bereits erwähnten (vgl. E. 3.14) wiederholt
(Urk. 10/208 = Urk. 3/3) . 4. 4.1
B eim Unfall vom 2 5. Juli 2010 zog sich der Beschwerdeführer unbestritte nermas sen eine verhakte Facettengelenks- Luxationsfraktur des HWK 3/4 zu. Zu klären ist somit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (Schmer zen mittig und im Weichteilbereich der mittleren HWS sowie okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen, Hypästhesie auf Berührung im gesamten linken oberen Quadrant ventral, fron tal und dorsal, Dysästhesien im Schulterbereich und Schwäche der linken Hand, inter mittierendes Kribbeln in den Fin g ern III bis V links, lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, Schlafstörungen und psychische Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Symptomatik und einer Angststörung) auf die am 2 5. Juli 2010 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten lieg en beim Beschwerdeführer nunmehr ein chronisches Schmerzsyndrom mit physi schen und psychischen Anteilen
bei einem chronischen cervikovertebrale n und ce r vikocephalen Schmerzsyndrom, bei einem Status nach Diskektomie HWK 3/4, partieller Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Reposition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 mit Span vom rechten vorderen Becken kamm und CSLP am 2 6. Juli 2010, bei neuropathischen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Status nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Ok to ber 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstö rung, einer depressiven Symptomatik und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, vor (vgl. E. 3.12, 3.14, E. 3.16). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann g estützt au f die vor liegenden Akten insbesondere angesichts einer allfälligen im Raum stehenden und gemäss Dr. J.___ zu Lasten der Unfall versicherung gehenden weiteren Rückeno peration (E. 3.9) weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resul tierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden .
So nahm SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ zu einer allfälligen weiteren Rückenopera tion in seinem Bericht vom 9. August 2012 nicht Stellung (E. 3.12). Während in den Berichten der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde und des Schmerz ambulatoriums
des Spitals B.___ vor allem konservative Therapie massnahmen genannt wurden (E. 3.14 und E. 3.17), nahm Prof. G.___ einmal von einer operativen Vorgehensweise Abstand, zog aber ein andermal eine Kor porektomie HWK 5 mit Cage-Implantation in Betracht, jedoch unter dem Vor behalt, dass dieser Eingriff gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen könne (E. 3.16). Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine allfällige weitere Rücken operation positive Auswirkungen auf die Beschwerden und auf die Arbeitsfä higkeit haben könnte, mithin, ob der Endzustand bereits erreicht ist.
Weiter bestehen in Bezug auf d as Lipom und die damit verbundenen Beschwer den beziehungsweise Einschränkungen Unklarheiten: Gemäss dem Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 habe das Lipom schon vor der Knochens panentnahme am Beckenkamm bestanden. Nach der Entnahme des Knochenspans sei das Lipom gewachsen. Bei Palpitation des Lipoms entstünden ziehende Beschwerden bis an den Übergang zwischen Hodensack und Oberschenkel, Schmerzen träten auch bei Wetter-Wechsel auf (Urk. 10/198 S. 4) .
Es stellen sich betreffend das Lipom Fragen, auf welche der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 9. August 2012 keine An t worten bereithält, zumal diesbezüglich lediglich festgehalten wurde, es sei im Bereich der Knochenent nahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung im Sinne einer proxima len Inguinalhernie respektive Muskelhernie aufgetreten (E. 3.12).
Insbesondere ist nicht klar, welche Folgen die Knochenspanentnahme am Beckenkamm hatte und ob das Lipom auch ohne die Knochenspanentnahme die geklagten Beschwerden verursacht hätte. Weiter geht aus den Berichten nicht hervor, ob und für welche Beschwerden das (allenfalls unfallkausale) L ipom (mit) ver antwortlich ist und inwiefern die geklagten Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zu beeinflussen vermögen.
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fä higkeit in leidensangepassten Tätigkeiten im Wesentlichen lediglich auf der Ein schätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ (v gl. E 3.12) . Diese Ein schätzung ist nicht ohne Weiteres
in Einklang zu bringen mit den von ihm fest gestellten Befunden einer erheblichen Belastungsintoleranz und erheblichen Bewegungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Da bei hielt auch Dr. J.___ der SUVA Versicherungsmedizin in sei ner Beurteilung vom 3. August 2011 fest, dass Restbeschwerden bei einer Luxa tionsfraktur, welche eine erhebli che Verletzung der HWS darstell e mit Beein trächtigung der Weichteile, insbesondere Bänder und Gelenkkapsel, Band scheibe und Knochen, stets zu befürchten seien (E. 3.9). Entsprechend fan den die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___, dass die physiologische HWS-Lordose aufgehoben sei
und ausgeprägte Weichteilirritationen auf der Höhe HWK 3/4 sowie okzipital bestünden, wobei erschwerend eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu kämen (E. 3.14, E. 3.17) .
Im Weiteren findet die Arbeitsfähigkeitse inschätzung Dr. C.___
zumindest vorerst im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013 (E. 3.14), im Bericht von Prof. Dr. G.___ und Dr. L.___
des Spitals B.___
vom 2 4. April 2013 beziehungs weise vom 2 3. April 2013 (E. 3.16) und im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) keine Stütze . So wurde im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 (E. 3.14) zur Bestimmung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit empfohlen, im Anschluss an weitere Abklärun gen in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm, ein Arbeitsassessment durchzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. beziehungsweise 3 0. April 2013 wurde sodann
i n den Bericht en von Prof.
Dr. G.___ und Dr. L.___ vom 2 3./2 4. April 2013 attestiert sowie festgehalten, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (E. 3.16). Schliesslich wurde auch im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) angeführt, die Arbeitsfä higkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. 4.3
Auch in Bezug auf die Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. C.___ ergeben sich Widersprüche. So erhob er in seiner Beurteilung vom 1 0. August 2012 als Befunde eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine erhebliche Bewe gungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen . Demgegenüber hielt er bei der Schätzung des Integritätsschadens in Bezug auf die Funktionseinschränkung eine mässige Bewegungseinschränkung, eine mäs sige Belastungsintoleranz
und belastungsabhängige Schmerzen fest
(Urk. 10/153). Widersprüchlich erscheint insbesondere die nicht begründete Dis krepanz zwischen des Schweregrades der erhobenen Befunde (erheblich) und des Schweregrades der berücksichtig t en Funktionseinschränkung (mässig). Des Weiteren ist die getroffene Einreihung gemäss der Schmerzfunktionsskala (+ bis ++) angesichts der erhobenen erheblichen Belastungsintoleranz und der vom Spital B.___ beschriebenen konstanten Schmerzen (Urk. 10/198 S.
2) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal diesbezüglich keine Begrün dung erfolgte. 4.4
Insgesamt erscheinen somit die von der SUVA getätigten Abklärungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beantworten zu kön nen. Insbesondere blieben gewisse Fragen vollständig ungeklärt und gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betref fend
die unfallkausalen somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 20 13 aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers - insbesondere über eine Invalidenrente - neu befinde. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hat die SUVA zudem über die adäquate Kausalität allfälliger festgestellter psychischer Beschwerden sowie die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 17)
hat mit
Hono rarnote vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 28/2-3, vgl. auch Urk. 28/1 und Urk. 29) zeitliche Aufwendungen von 24 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen im Umfang von Fr. 240.-- geltend gemacht . Unter Berücksichtigung eines Stun denansatzes von Fr. 250.-- und der Mehrwertsteuer beantrag t e er eine Entschä digung von Fr. 6‘851.7 0. Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht angemessen . Insbesondere erscheinen die diversen Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Steueramt nicht allesamt nachvollziehbar und das hier strit tige Beschwerdeverfahren zu betreffen, zumal selbst nach der Eingabe betref fend unentgeltliche Rechtsvertretung Kontakte mit dem Steueramt in Rechnung gestellt wurden. Des Weiteren erfolgten auch nach Beschwerdeeingang diverse Kontakte mit Ärzten, welche in der Häufigkeit nicht nachvollziehbar sind, ins besondere da sie in der Replik keinen Niederschlag fanden. Ferner erscheinen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde angesichts der bereits verfassten Einsprache- und Einsprachebegründung
als hoch (Urk. 10/183, Urk. 10/195). Schliesslich besteht kein Anlass, von dem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen . Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine - im Vergleich zu in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Prozessentschädigungen - grosszügige aber gerade noch angemes sene E ntschädigung von Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheent scheid vom 1 0. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 4‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war seit 1. Januar 2009 als technischer Mitar beiter in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.4 Nach Art.
E. 2 9. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 10/5 S. 1) . Am 2 6. Juli 2010 wurde am Spital B.___ eine Operation durchgeführt mit einer Diskektomie des HWK 3/4, einer partiellen Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Repo sition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 (Urk. 10/5 S. 3). Per 3 0. No vember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf gelöst. D anach war der Versicherte gelegentlich als Springer für dieselbe Arbeitgeberin tätig (Urk. 10/70, Urk. 10/72, Urk. 10/106).
Nach getätigten Abklärungen (vgl. Urk. 10/46, Urk. 10/60, Urk. 10/62,
Urk. 10/71, Urk. 10/104, Urk. 10/ 149- 150) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 10/163) gestützt auf den k reisärztli che n Untersuchungsbericht von
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, SUVA, Versicherungsmedizin, vom
9. August 2012 und die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
in der ange stammte n Tätigkeit (Urk. 10/152) mit, die bis dahin erbrachten Leistungen wür den per
E. 2.1 Die SUVA hielt fest, sie komme nur für die durch den Unfall vom 2 5. Juli 2010 bedingten Beschwerden im Bereich des HWK 3/4 auf, nicht jedoch für die unfallfremden somatischen und psychischen Beschwerden. Insbesondere die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 2 5. Juli 201 0. Der medizinische Endzustand sei eingetreten, da von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei . Gestützt auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer aus som a tischer Sicht die Wiederaufnahme seiner angestammten beruflichen Tätig keit als Filmtechniker zumutbar . Diese Tätigkeit sei
sogar ideal, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handle und kein e langdauernden, vorgeneigten Körperpositionen vorkämen . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invali denrente. Schliesslich sei auch die Integritätseinbusse von 17.5 % nicht zu beanstanden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf die zugesprochene Integritätsentschädigung habe
(Urk. 2, Urk. 9, Urk. 25).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sowohl die konservativ-therapeutischen als auch die operativen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft, sodass nicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Die SUVA sei daher zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten und die Heilkosten zu erbringen. Die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei zudem nicht in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden. Insbesondere werde er vor allem durch seine ausgeprägten unfallkausalen und somatisch bedingten Schmerzen in der Leistung eingeschränkt. Die Schmerzen habe der SUVA-Kreis arzt bei seiner Beurteilung vollkommen ausgeblendet. Eventuell habe er die Überwindbarkeitsrechtsprechung berücksichtigt, welche jedoch bei Schmerzen organischer Genese nicht anwendbar sei . Nach Eintritt des Endzustands müsse die SUVA daher eine polydisziplinäre Begutachtung mit einem Arbeitsassess ment veranlassen, um seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit korrekt zu beurteilen. Auch die psychischen Beschwerden seien des Weiteren
zufolge Erfüllens prak tisch aller Adäquanzkriterien unfallkausal . Ferner sei die Invaliditätsbemessung nicht korrekt durchgeführt worden, insbesondere sei das Valideneinkommen zu tief
beziffert worden. Schliesslich sei die Bemessung der Integritätsentschädi gung nicht korrekt erfolgt, da erhebliche Belastungsintoleranzen und Bewe gungseinschränkungen vorlä gen und die Schmerzen zu niedrig eingestuft worden seien (Urk. 1, Urk. 21).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil kosten und Taggelder ab 1. Januar 201 3. Strittig und zu prüfen ist ferner, ob im Falle des Erreichens des Endzustands ein Anspruch auf eine Rente besteht sowie die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei sich die Frage stellt, ob der medi zinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 3.
E. 3 1. Dezember 2012 ein gestellt. Nach Einholen des Berichts betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 0. August 2012 (Urk. 10/153)
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17 .
E. 3.1 3
Am 1 0. August 2012 nahm Dr. C.___ die Beurteilung des Integritäts schadens vor. Er stellte als Befunde und Restfolgen des Unfalls vom 2 5. Juli 2010 eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung fest sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Die benachbarte Muskulatur sei kräftig. Es bestünden leichte Verspannungen, die Narbe sei jedoch reizlos und fast nicht mehr sichtbar. Im Schulterbereich und im oberen Thoraxbereich
lägen eine Hyposensibilität und Kribbelparästhesien C4 links vor. Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzustand einer C5 Fraktur und leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 sowie leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch bestehe auch eine Spinal kanaleinengung C3 bis C5, welche aber das Myelon nicht beeinträchtige. Die Spondylodese sei ventral liegend . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5 Fraktur mit Deckplatteneinbruch bestanden. Aufgrund der Funktionsein schränkung mit mässiger Bewegungseinschränkung, mässiger Belastungsinto leranz und belastungsabhängigen Schmerzen sei eine Einordnung bei 10 % gerechtfertigt. Durch die Spondylodese sei eine Erhöhung zu berücksichtigen. Allerdings bestehe ein Vorzustand mit statischer Veränderung C5, so dass unter grosszügiger Berücksichtigung eine Erhöhung von 7 . 5 % erfolgen könne, inklu sive der Sensibilitätsstörungen im linken Schulterbereich. Insgesamt bestehe somit eine Integritätseinbusse von 17 . 5 %
(Urk. 10/153).
E. 3.2 Mit Zwischenbericht vom 4. November 2010 berichtete n
die Ärzte
des Spitals B.___ über den Verlauf . Nebst der bekannten Diagnose wurden eine alte Impressionsfraktur C5 und ein dekonfigurierte r Wirbelkörper C4 bei einem Status nach einer Fraktur im Jugendalter sowie ein
noduläre r Leberbefund an die Gallenblase grenzend diagnostiziert. Die bildgebende Untersuchung habe eine - im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 8. Juli 2010 - stationäre Lage und Darstellung des Ost e osynthesematerials ergeben. Es bestehe zudem ein deutlich höhengeminderter Wirbelkörper HWK 5 bei bekannter Impressions fraktur . Im Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitwirken. Zwar habe der Versicherte im Kindesalter eine Fraktur des HWK 5 erlitten. Nunmehr zu behandeln sei jedoch eine frische Fraktur des HWK 3/ 4. Die physi otherapeutischen Massnahmen seien weiterzuführen. W ann der Versicherte die Arbeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Es sei jedoch kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 10/17).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 1. November 2011 ist betreffend d ie Magnetresonanztomographie
(MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 0. September 2010 (vgl. hierzu Urk. 10/22 S. 3) zu entnehmen, dass ein ventral stabilisiertes Segment HWK 3/4 vorliege. Der Span sei wegen Metallar tefakten nicht beurteilbar. Daneben sei eine bekannte, sehr alte Kompressions fraktur HWK 5 mit stationärer fokaler Hyperkyphose und relativer Spinalkanal einengung sichtbar. Es bestünden keine sicheren Zeichen einer Myelopathie. Erwähnt wurde zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer posttraumati schen Belastungsstörung eine gezielte psychologische Betreuung angeboten worden sei, welche er sich überlegen möchte. Wegen der persistierenden Schmerzen in der mittleren HWS sei eine Therapie mit Voltaren und Muskelre laxantien begonnen worden (Urk. 10/21 S. 2).
E. 3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 4. August 2010 (Urk. 10/18 S. 4-6) fest, es bestehe aktuell ein Status nach Sturz mit ausgeprägter Luxation und Kyphosierung C3/4 am 2 5. Juli 2010 mit postoperativer Sanierung. Der neurologische Status sei regelrecht, insbesondere lägen keine Hinweise auf eine cervicale Myelopathie vor. Postoperativ bestehe ein Gefühl von brennenden Sensibilitätsstörungen im Bereich vom linken obe ren Quadranten, der linken Schulter, des Oberarms links sowie des Nackens links, für welche es jedoch aus neurologischer Sicht keine Objektivierung gebe. Hingegen lägen Muskelverspannungen vor. Vermutlich seien diese die Ursache. Daher sei die Physiotherapie fortzusetzen sowie Talvalsalbe und Magnesium zur Muskelentspannung anzuwenden (S. 5; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 3. November 2010, Urk. 10/18 S. 2 f.).
E. 3.4 Gemäss dem Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 10/22) habe die Bildgebung der HWS vom 1 2. Januar 2011 keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion oder eine Dislokation oder Lockerung ergeben . Angesichts der Ergebnisse sei weiterhin eine konservative Therapie und physiotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Mit dem Beschwerde führer sei besprochen worden, dass er bis dato arbeitsunfähig gewesen sei und nun wieder in seine Arbeit eingegliedert werde. Ab dem 1 3. Januar 2011 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 2).
E. 3.5 Im Bericht der Ärzte der Klinik E.___ vom 4. Februar 2011 wurde zur Behandlung der geklagten Beschwerden ein operatives Vorgehen empfohlen (Urk. 10/30). Ebenfalls eine definitive Sanierung empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/40), auch wenn im Moment keine funktionell relevanten neu aufgetretenen neurolo gischen Defizite bestünden. Es sei davon auszugehen, dass sich auch die Ver hältnisse in C4/5 und C5/6 längerfristig verschlechterten aufgrund einer chro nischen Überlastung dieser Anschlussse g mente. 3. 6
Im Anschluss an die Privatsprechstunde bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___, wurde im Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 10/37) bei den bekannten Diagnosen festgehal ten, die Bildgebung der HWS vom 2. März 2011 habe verglichen mit der Vor untersuchung unveränderte Stellungsverhältnisse ergeben. Das Osteosynthese material sei in situ und intakt. Es sei zu keiner zusätzlichen Kyphosierung im Verlauf gekommen, der Beckenkamm-Span sei noch abgrenzbar. Die Mobilisa tion solle nach Massgabe der Beschwerden erfolgen unter Fortführen der Physi otherapie. Eine operative Behandlung sehe er aktuell bei zeitweise auch nur mässigen Schmerzen nicht indiziert. Es bestehe ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. April 2011 (vgl. auch d ie Bericht e von PD Dr. G.___ vom 1 6. November 2011 [ Urk. 10/81] und vom 1. Februar 2012 [ Urk. 10/91] im Wesentlichen gleichen Inhalts) .
E. 3.7 Nach mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 7. April 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 10/46; vgl. auch die Verlaufsbe richt e vom 1 5. November 2011, Urk. 10/78, und vom 1 0. April 2012, Urk. 10/111, in welchen zudem eine depressive Erkrankung beziehungsweise Angst zustände diagnostiziert wurden).
E. 3.8 Am 7. Juli 2011 führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, eine psychiatrische Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/60). Er hielt fest, der Versicherte leide an einer manifesten Angstsymptomatik verbunden mit einer reaktiven depressiv-gehemmten Ver zweiflung. Soweit die Angstsymptomatik sich aufgrund der Frage ergeben habe, in welcher Art und Weise seine weitere körperliche Gesundheit, seine persönli che Integrität, allenfalls sein Leben durch dieses Unfallereignis akut bedroht sei, sei die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2 5. Juli 2010 und der psychiatrischen Symptomatik gegeben. Ausserhalb dieser unmittelbar bestehen den körperlichen Gefährdung sei das Unfallereignis nicht geeignet gewesen, eine spezifische reaktive psychopathologische Symptomatik zu ergeben. Aus dem Grund würden die derzeitigen psychopathologischen Symptome in diag nostischer Hinsicht der Gruppe der Anpassungsstörungen zugeordnet (S. 12 f.). Die alleinige Beachtung der Angstproblematik führe dazu, dass durch die Intensität der Psychopathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht aus gewiesen sei. Zumindest ein schrittweiser Wiedereinstieg in einen vorstellbar 50%igen Arbeitsrahmen wäre bei alleiniger Betrachtung der Psychopathologie möglich, zumal diese durch eine optimierte Behandlung noch gemildert werden könne (S. 13).
E. 3.9 ) weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resul tierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden .
So nahm SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ zu einer allfälligen weiteren Rückenopera tion in seinem Bericht vom 9. August 2012 nicht Stellung (E. 3.12). Während in den Berichten der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde und des Schmerz ambulatoriums
des Spitals B.___ vor allem konservative Therapie massnahmen genannt wurden (E. 3.14 und E. 3.17), nahm Prof. G.___ einmal von einer operativen Vorgehensweise Abstand, zog aber ein andermal eine Kor porektomie HWK 5 mit Cage-Implantation in Betracht, jedoch unter dem Vor behalt, dass dieser Eingriff gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen könne (E. 3.16). Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine allfällige weitere Rücken operation positive Auswirkungen auf die Beschwerden und auf die Arbeitsfä higkeit haben könnte, mithin, ob der Endzustand bereits erreicht ist.
Weiter bestehen in Bezug auf d as Lipom und die damit verbundenen Beschwer den beziehungsweise Einschränkungen Unklarheiten: Gemäss dem Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 habe das Lipom schon vor der Knochens panentnahme am Beckenkamm bestanden. Nach der Entnahme des Knochenspans sei das Lipom gewachsen. Bei Palpitation des Lipoms entstünden ziehende Beschwerden bis an den Übergang zwischen Hodensack und Oberschenkel, Schmerzen träten auch bei Wetter-Wechsel auf (Urk. 10/198 S. 4) .
Es stellen sich betreffend das Lipom Fragen, auf welche der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 9. August 2012 keine An t worten bereithält, zumal diesbezüglich lediglich festgehalten wurde, es sei im Bereich der Knochenent nahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung im Sinne einer proxima len Inguinalhernie respektive Muskelhernie aufgetreten (E. 3.12).
Insbesondere ist nicht klar, welche Folgen die Knochenspanentnahme am Beckenkamm hatte und ob das Lipom auch ohne die Knochenspanentnahme die geklagten Beschwerden verursacht hätte. Weiter geht aus den Berichten nicht hervor, ob und für welche Beschwerden das (allenfalls unfallkausale) L ipom (mit) ver antwortlich ist und inwiefern die geklagten Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zu beeinflussen vermögen.
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fä higkeit in leidensangepassten Tätigkeiten im Wesentlichen lediglich auf der Ein schätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ (v gl. E 3.12) . Diese Ein schätzung ist nicht ohne Weiteres
in Einklang zu bringen mit den von ihm fest gestellten Befunden einer erheblichen Belastungsintoleranz und erheblichen Bewegungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Da bei hielt auch Dr. J.___ der SUVA Versicherungsmedizin in sei ner Beurteilung vom 3. August 2011 fest, dass Restbeschwerden bei einer Luxa tionsfraktur, welche eine erhebli che Verletzung der HWS darstell e mit Beein trächtigung der Weichteile, insbesondere Bänder und Gelenkkapsel, Band scheibe und Knochen, stets zu befürchten seien (E. 3.9). Entsprechend fan den die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___, dass die physiologische HWS-Lordose aufgehoben sei
und ausgeprägte Weichteilirritationen auf der Höhe HWK 3/4 sowie okzipital bestünden, wobei erschwerend eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu kämen (E. 3.14, E. 3.17) .
Im Weiteren findet die Arbeitsfähigkeitse inschätzung Dr. C.___
zumindest vorerst im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013 (E. 3.14), im Bericht von Prof. Dr. G.___ und Dr. L.___
des Spitals B.___
vom 2 4. April 2013 beziehungs weise vom 2 3. April 2013 (E. 3.16) und im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) keine Stütze . So wurde im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 (E. 3.14) zur Bestimmung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit empfohlen, im Anschluss an weitere Abklärun gen in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm, ein Arbeitsassessment durchzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. beziehungsweise 3 0. April 2013 wurde sodann
i n den Bericht en von Prof.
Dr. G.___ und Dr. L.___ vom 2 3./2 4. April 2013 attestiert sowie festgehalten, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (E. 3.16). Schliesslich wurde auch im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) angeführt, die Arbeitsfä higkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. 4.3
Auch in Bezug auf die Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. C.___ ergeben sich Widersprüche. So erhob er in seiner Beurteilung vom 1 0. August 2012 als Befunde eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine erhebliche Bewe gungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen . Demgegenüber hielt er bei der Schätzung des Integritätsschadens in Bezug auf die Funktionseinschränkung eine mässige Bewegungseinschränkung, eine mäs sige Belastungsintoleranz
und belastungsabhängige Schmerzen fest
(Urk. 10/153). Widersprüchlich erscheint insbesondere die nicht begründete Dis krepanz zwischen des Schweregrades der erhobenen Befunde (erheblich) und des Schweregrades der berücksichtig t en Funktionseinschränkung (mässig). Des Weiteren ist die getroffene Einreihung gemäss der Schmerzfunktionsskala (+ bis ++) angesichts der erhobenen erheblichen Belastungsintoleranz und der vom Spital B.___ beschriebenen konstanten Schmerzen (Urk. 10/198 S.
2) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal diesbezüglich keine Begrün dung erfolgte. 4.4
Insgesamt erscheinen somit die von der SUVA getätigten Abklärungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beantworten zu kön nen. Insbesondere blieben gewisse Fragen vollständig ungeklärt und gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betref fend
die unfallkausalen somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 20
E. 3.10 Dr. med. K.___, Facharzt f ür Neurologie und Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals B.___, führte am 2 0. März 2012 eine neurologische und elektro-diagnostische Untersuchung des Versicherten durch. Im Bericht gleichen Datums (Urk. 10/104) hielt er fest, es habe sich ein im Wesentlichen unveränderter Befund zur Voruntersuchung vom 2 3. November 2010 gezeigt mit im Vordergrund stehender radikulärer Irritation, am ehesten entsprechend C4 links. Neurologische Ausfälle hätten weiterhin keine objektiviert werden können . Hinweise für eine Myelopathie im Cervikalbereich hätten weder klinisch noch bei den normalen Medianus -SEP beidseits nachgewiesen werden können. Aufgrund der im Vordergrund stehen den myofaszialen und irritativen Symptomatik sei dem Versicherten eine Ver ordnung für Lyrica abgegeben worden.
E. 3.11 D as MRI der HWS und der Brustwirbelsäule
(BWS) vom 2 2. Juni 2012 ergab eine - nach Stabilisation der Segmente C2 bis C5 - flachbogige Kyphose ohne Kompromittierung des Spinalkanals und des
Myelons . Die zervikale n
Band scheibensegmente seien unauffällig, die Abbildung der Facettengelenke, der BWS und des Thorakalmarkes einschliesslich des Conus sei normal (Urk. 10/149).
E. 3.12 Am 9. August 2012 führte Dr. C.___
eine kreisärztliche Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/152) . Der Versicherte habe berichtet, die Schmerzausprägung im Nacken-/Rückenbereich sei unterschiedlich, manch mal schlimmer, manchmal etwas weniger s chlimm. Die Verspannungen und Schmerzen befänden sich vor allem im oberen Wirbelsäulenbereich im Nacken vom Kopf bis in die Schulter beidseits aber auch im unteren Wirbelsäu lenbereich . Er schlafe - vor allem bei vermehrten Schmerzen - schlecht und erwache häufig.
An der linken Schulter verspüre er ein Kribbeln, welches sich auch verändere, je nach Schmerzausprägung im Nacken-/Schulterbereich oder auch bei Berührungen. In letzter Zeit sei unterhalb des Bereichs der Knochen entnahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung aufgetreten . Z udem habe er migräneartige Schmerzen auf der rechten Seite mit Lokalisation auf der Stirn und im rechten Auge. Er sei in psychiatrischer und physiotherapeutischer Behandlung (S. 5 f.) .
Der Befund der HWS habe eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewe gungs einschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmer zen ergeben . Es bestünden eine kräftige benachbarte Muskulatur, leichte Ver spannungen, eine reizlose, fast nicht mehr sichtbare Narbe, eine Hyposensibili tät und Kribbelparästhesien C4 links im Schultergürtel- / oberen Thoraxbereich . Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzu stand einer C5-Fraktur, leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 und leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch komme es auch zu einer Spinalkanaleinengung C3 bis C5 aber ohne Beeinträchtigung des Myelons . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5-Fraktur mit Deckplatteneinbruch vorge legen (S.
E. 3.14 Im Bericht der Interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013
(Urk. 10/198) wurden die Diagnosen eines chroni sche n Schmerzsyndrom s mit physischen und psychischen Anteilen bei einem chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen
Schmerzsydrom, unter anderem radikuläre Irritation C4 links nicht ausgeschlossen, bei neuropathi schen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Sta tus nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Oktober 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstörung und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, genannt (S. 5).
Nach einem schweren Wirbelsäulentrauma 2010 liege eine fortbestehende Schmerzproblematik betont im Nacken-/ Schulter bereich mit Sensibilitätsstörungen der Schulter sowie im Oberarm links vor. Ver schiedenste Verlaufsbildgebungen
hätten keine Auffälligkeiten ergeben, weder eine Myelonpathologie noch eine radikuläre Kompression. In der elektro physiologische n Untersuchung habe es aber Hinweise für eine radikuläre Rei zung entsprechend C4
ge geben. Klinisch scheine sich die Sensibilitätsstörung vergleichend zur Voruntersuchung „ausgebreitet“ zu haben. Die Motorik sei uneingeschränkt. Diagnostisch werde die Wiederholung der Elektrophysiologie empfohlen (S. 6).
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirritationen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital. Erschwerend kämen eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu. Eine signifikante Verbesserung der Sta bilisierungsfähigkeit der HWS durch aktive Physiotherapie sei bisher schmerz haft und aufgrund der eingeschränkten segmentalen Beweglichkeit sowie der Fehlform der HWS nicht möglich gewesen. Diese sei allerdings für eine Beschwerdelinderung sowie zur Verbesserung der Belastungsf ä higkeit cervikal
und im cervikoth o rakalen Übergang zwingend nötig. Zur Intensivierung der konservativen Therapie werde einerseits eine sanfte Mobilisation der oberen BWS in Kombination mit gezielter, vorsichtiger Stärkung der Stützmuskulatur der HWS angeraten. Mehrmals täglich sollten sanfte Eigenübungen durchge führt werden. Zudem könne der Versicherte in der Selbstmobilisation der BWS instruiert werden. Dazu komme ergänzend die analgetische Therapie und die Korrektur eines Vitamin D Mangels .
Die psychiatrische Beurteilung habe keine neuen Erkenntnisse
ergeben (S. 6) .
Empfohlen wurden unter anderem eine manualtherapeutische Mobilisation, aktive Phy s iotherapie trotz der Schmerzen, Analgetika sowie die Evaluation der Intensivierung der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung . Im Anschluss an die Abklärungen insbesondere in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm (vgl. S. 4)
könne ein Arbeitsassessment erfolgen (S. 6 f.; vgl. auch den Zwischenbericht des Schmerzam b ulatoriums vom 2 8. März 2013, Urk. 10/196) .
E. 3.15 Aus der Anfrage zur Kostenübernahme einer Therapie mit Capsaicin 8 % (Qutenza) des Spitals B.___ vom 2 4. April 2013 geht die Diagnose von neurogenen Schmerzen in der Schulter links im Rahmen einer traumati schen Schädigung der Wurzel C4
hervor. Es liege eine schwere neuropatisch bedingte Schmerzkrankheit vor, welche trotz langwieriger und ausgebauter Schmerztherapie nur ungenügend kontrolliert werden könne. Die Schmerz symptome seien stark lebensqualitäts-einschränkend. Auch wenn Ver sicherer bei dieser Indikation gemäss Spezialitätenliste nicht verpflichtet seien, die Kosten zu übernehmen, werde um ausnahmsweise Kostenübernahme ersucht (Urk. 10/190). Eine entsprechende Behandlung auf Probe für vier Monate wurde mit Schreiben der SUVA vom 2 9. April 2013 bewilligt (Urk. 10/192). 3. 16
Am 2 4. April 2013 berichteten Prof.
Dr. G.___ und Dr. med. C. L.___, Assistenz arzt, Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___
dem Hausarzt des Beschwerdeführers und nannten die bekannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe über eine geringe Beschwerdelinderung im Bereich der HWS aufgrund der nun wärmeren Temperaturen berichtet. Eine Reduktion der Schmerzmedikation habe jedoch nicht erzielt werden können. Der Befund der HWS sei im Wesentlichen unverändert. Nach dem elektrophysiologischen Aus schluss einer chronischen cervikalen Myelopathie werde Abstand von einer operativen Vorgehensweise genommen. Es werde ebenfalls die physiotherapeu tische Beübung und manuelle Therapie der HWS empfohlen. Eine Arbeitsunfä higkeit bis zum nächsten Termin am 3 0. April 2013 sei ausgestellt worden. Die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit solle der weiterbehandelnde Ar zt
Dr. M.___ vornehmen (Urk. 10/199 S. 11 f.).
Im Bericht vo n
Prof . G.___ vom 2 3. April 2013 zu Handen des Rechtsvertre ters des Versicherten wurde festgehalten, aus unfall chirur gischer /orthopädischer Sicht werde die Korporektomie HWK 5 in Betracht gezogen. Dieser Eingriff könne jedoch gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Vom 2 7. Februar bis zum 3. April 2014 sei der Beschwerdeführer auf grund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Im April sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung notwendig. Beim Verrichten einer leidensange passten Tätigkeit solle der Versicherte keine beziehungsweise erträgliche Schmerzen verspüren. Um dies zu beurteilen, sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (Urk. 10/199 S. 13 f.). 3. 17
Am 5. Juli 2013 b ericht eten pract . med. N.___, Assistenzärztin, und Dr. med. O.___, Oberarzt, Leiter Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesio logie des Spitals B.___, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer klage über konstante Schmerzen mittig und im Weicht eilbereich der mittleren HWS sowie über ausgeprägte Schmerzen okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen. Die Flexion und die Rotation nach links seien relativ gut möglich. Im gesamten lin ken oberen Quadrant ventral, frontal und dorsal bestehe eine Hypästhesie auf Berührung . Er verspüre Dysästhesien im Schulterbereich und die linke Hand sei insgesamt schwächer. Intermittierend komme es zu einem Kribbeln in den Fin g ern III bis V links. Zudem störe ihn vordergründig ein lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, vor allem ausgelöst durch den Hosenbund oder den Gürtel. Die Beschwerden seien auf den Unfall vom 2 5. Juli 2010 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen, cer vikovertebralen und cervikocephalen Schmerzen bei einem Status nach Wir belsäulentrauma am 2 5. Juli 201 0. Das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirrita t ionen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital . Die Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. Als Behandlung smöglichkeiten wurden die im Bericht der Interdiszipli näre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 bereits erwähnten (vgl. E. 3.14) wiederholt
(Urk. 10/208 = Urk. 3/3) . 4. 4.1
B eim Unfall vom 2 5. Juli 2010 zog sich der Beschwerdeführer unbestritte nermas sen eine verhakte Facettengelenks- Luxationsfraktur des HWK 3/4 zu. Zu klären ist somit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (Schmer zen mittig und im Weichteilbereich der mittleren HWS sowie okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen, Hypästhesie auf Berührung im gesamten linken oberen Quadrant ventral, fron tal und dorsal, Dysästhesien im Schulterbereich und Schwäche der linken Hand, inter mittierendes Kribbeln in den Fin g ern III bis V links, lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, Schlafstörungen und psychische Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Symptomatik und einer Angststörung) auf die am 2 5. Juli 2010 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten lieg en beim Beschwerdeführer nunmehr ein chronisches Schmerzsyndrom mit physi schen und psychischen Anteilen
bei einem chronischen cervikovertebrale n und ce r vikocephalen Schmerzsyndrom, bei einem Status nach Diskektomie HWK 3/4, partieller Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Reposition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 mit Span vom rechten vorderen Becken kamm und CSLP am 2 6. Juli 2010, bei neuropathischen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Status nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Ok to ber 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstö rung, einer depressiven Symptomatik und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, vor (vgl. E. 3.12, 3.14, E. 3.16). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann g estützt au f die vor liegenden Akten insbesondere angesichts einer allfälligen im Raum stehenden und gemäss Dr. J.___ zu Lasten der Unfall versicherung gehenden weiteren Rückeno peration (E.
E. 5 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 10/179) . Die vom Versicherten am 4. März 2013 erhobene Einsprache
(Urk. 10/186, Urk. 10/195), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013
ab (Urk. 10/203 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (S. 2 Ziff. 1) sowie
die Feststellung, dass noch kein End zustand vorliege, sodass die Taggelder ab 1. Januar 2013 weiterhin auszurichten und die medizinische Behandlung weiterhin zu übernehmen seien (S. 2 Ziff. 2) . E ventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, ihm hernach eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sowie die zugesprochene Integri tätsentschädigung angemessen zu erhöhen (S. 2 Ziff. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk.
E. 9 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nachdem mit Verfügung vom 2 9. November 2013 Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet worden waren (Urk. 17), hielten die Parteien mit Replik vom 1 9. März 2014 (Urk.
21) beziehungsweise mit Duplik vom 2 3. April 2014 (Urk.
25) an den bereits gestellten Anträgen fest . Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ).
Grund sätzlich könnten die physiotherapeutischen Sitzungen heute massiv redu ziert werden auf vereinzelnde kontrollierende Sitzungen bei eigenverant wortli chen Übungen. Er, Dr. C.___, empfehle für zwei Jahre den üblichen Beitrag für ein Fitnessprogramm zu leisten, damit die stabilisierende Muskulatur erhalten und verbessert werden könne. Daneben könne der Versicherte eigenverantwort lich ein Bewegungs- und Lockerungstraining durchführen (S.
11).
A ufgrund der somatischen Untersuchung sei grundsätzlich die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich. Diese sei sogar ideal, da sie wechselbelastend mit verschiedenen Arbeitsplätzen, stehend, gehend und sitzend sei. Es gebe keinen Grund, auch verwandte Arbeiten nach dem Studium von Kunst und Mediendesign
nicht aufzunehmen. Es sei selbstverständlich, dass schwere kör perliche Arbeiten nicht möglich seien, was aufgrund der Ausbildung gar nicht zur Diskussion stehe. Insgesamt seien langandauernde, vorgeneigte Körperposi tionen ungeeignet. Dies sei die einzige Einschränkung, welche im Berufsbild des Versicherten berücksichtigt werden müsse. Die Kausalität der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssten psychi atrisch festgelegt werden (S. 12).
E. 13 aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers - insbesondere über eine Invalidenrente - neu befinde. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hat die SUVA zudem über die adäquate Kausalität allfälliger festgestellter psychischer Beschwerden sowie die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 17)
hat mit
Hono rarnote vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 28/2-3, vgl. auch Urk. 28/1 und Urk. 29) zeitliche Aufwendungen von 24 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen im Umfang von Fr. 240.-- geltend gemacht . Unter Berücksichtigung eines Stun denansatzes von Fr. 250.-- und der Mehrwertsteuer beantrag t e er eine Entschä digung von Fr. 6‘851.7 0. Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht angemessen . Insbesondere erscheinen die diversen Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Steueramt nicht allesamt nachvollziehbar und das hier strit tige Beschwerdeverfahren zu betreffen, zumal selbst nach der Eingabe betref fend unentgeltliche Rechtsvertretung Kontakte mit dem Steueramt in Rechnung gestellt wurden. Des Weiteren erfolgten auch nach Beschwerdeeingang diverse Kontakte mit Ärzten, welche in der Häufigkeit nicht nachvollziehbar sind, ins besondere da sie in der Replik keinen Niederschlag fanden. Ferner erscheinen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde angesichts der bereits verfassten Einsprache- und Einsprachebegründung
als hoch (Urk. 10/183, Urk. 10/195). Schliesslich besteht kein Anlass, von dem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen . Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine - im Vergleich zu in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Prozessentschädigungen - grosszügige aber gerade noch angemes sene E ntschädigung von Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheent scheid vom 1 0. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 4‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00174 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
18. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war seit 1. Januar 2009 als technischer Mitar beiter in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2 5. Juli 2010 beim Sprung über eine Kante eines Kinderschwimmbeckens den Kopf auf dem Boden anstiess und sich dabei eine verhakte Luxationsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3/4 zuzog (Urk. 10/1, Urk. 10/5). Der Versicherte wurde mit der Ambulanz ins Spital Z.___ in A.___ gebracht und noch gleichentags ins Spital B.___ verlegt (Urk. 10/4), wo er bis zum 2 9. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 10/5 S. 1) . Am 2 6. Juli 2010 wurde am Spital B.___ eine Operation durchgeführt mit einer Diskektomie des HWK 3/4, einer partiellen Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Repo sition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 (Urk. 10/5 S. 3). Per 3 0. No vember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf gelöst. D anach war der Versicherte gelegentlich als Springer für dieselbe Arbeitgeberin tätig (Urk. 10/70, Urk. 10/72, Urk. 10/106).
Nach getätigten Abklärungen (vgl. Urk. 10/46, Urk. 10/60, Urk. 10/62,
Urk. 10/71, Urk. 10/104, Urk. 10/ 149- 150) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 10/163) gestützt auf den k reisärztli che n Untersuchungsbericht von
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, SUVA, Versicherungsmedizin, vom
9. August 2012 und die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
in der ange stammte n Tätigkeit (Urk. 10/152) mit, die bis dahin erbrachten Leistungen wür den per 3 1. Dezember 2012 ein gestellt. Nach Einholen des Berichts betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 0. August 2012 (Urk. 10/153)
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17 . 5 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 10/179) . Die vom Versicherten am 4. März 2013 erhobene Einsprache
(Urk. 10/186, Urk. 10/195), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013
ab (Urk. 10/203 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (S. 2 Ziff. 1) sowie
die Feststellung, dass noch kein End zustand vorliege, sodass die Taggelder ab 1. Januar 2013 weiterhin auszurichten und die medizinische Behandlung weiterhin zu übernehmen seien (S. 2 Ziff. 2) . E ventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, ihm hernach eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sowie die zugesprochene Integri tätsentschädigung angemessen zu erhöhen (S. 2 Ziff. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk. 9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nachdem mit Verfügung vom 2 9. November 2013 Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet worden waren (Urk. 17), hielten die Parteien mit Replik vom 1 9. März 2014 (Urk.
21) beziehungsweise mit Duplik vom 2 3. April 2014 (Urk.
25) an den bereits gestellten Anträgen fest . Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch ent scheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die SUVA hielt fest, sie komme nur für die durch den Unfall vom 2 5. Juli 2010 bedingten Beschwerden im Bereich des HWK 3/4 auf, nicht jedoch für die unfallfremden somatischen und psychischen Beschwerden. Insbesondere die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 2 5. Juli 201 0. Der medizinische Endzustand sei eingetreten, da von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei . Gestützt auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer aus som a tischer Sicht die Wiederaufnahme seiner angestammten beruflichen Tätig keit als Filmtechniker zumutbar . Diese Tätigkeit sei
sogar ideal, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handle und kein e langdauernden, vorgeneigten Körperpositionen vorkämen . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invali denrente. Schliesslich sei auch die Integritätseinbusse von 17.5 % nicht zu beanstanden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf die zugesprochene Integritätsentschädigung habe
(Urk. 2, Urk. 9, Urk. 25). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sowohl die konservativ-therapeutischen als auch die operativen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft, sodass nicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Die SUVA sei daher zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten und die Heilkosten zu erbringen. Die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei zudem nicht in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden. Insbesondere werde er vor allem durch seine ausgeprägten unfallkausalen und somatisch bedingten Schmerzen in der Leistung eingeschränkt. Die Schmerzen habe der SUVA-Kreis arzt bei seiner Beurteilung vollkommen ausgeblendet. Eventuell habe er die Überwindbarkeitsrechtsprechung berücksichtigt, welche jedoch bei Schmerzen organischer Genese nicht anwendbar sei . Nach Eintritt des Endzustands müsse die SUVA daher eine polydisziplinäre Begutachtung mit einem Arbeitsassess ment veranlassen, um seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit korrekt zu beurteilen. Auch die psychischen Beschwerden seien des Weiteren
zufolge Erfüllens prak tisch aller Adäquanzkriterien unfallkausal . Ferner sei die Invaliditätsbemessung nicht korrekt durchgeführt worden, insbesondere sei das Valideneinkommen zu tief
beziffert worden. Schliesslich sei die Bemessung der Integritätsentschädi gung nicht korrekt erfolgt, da erhebliche Belastungsintoleranzen und Bewe gungseinschränkungen vorlä gen und die Schmerzen zu niedrig eingestuft worden seien (Urk. 1, Urk. 21). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil kosten und Taggelder ab 1. Januar 201 3. Strittig und zu prüfen ist ferner, ob im Falle des Erreichens des Endzustands ein Anspruch auf eine Rente besteht sowie die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei sich die Frage stellt, ob der medi zinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine verhakte Luxationsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3/4 zu
(Urk. 10/1, Urk. 10/5). Am 2 6. Juli 2010 wurde am Spital B.___ eine Operation durchgeführt mit einer Diskektomie des HWK 3/4, einer partiellen Korporekto mie des HWK 4 sowie einer offenen Reposition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 (Urk. 10/5 S. 3). Nach der Hospitalisation im Spital B.___ bis zum 2 9. Juli 2010 wurde im Austrittsbericht vom 9. August 2010 (Urk. 10/5 S. 1) festgehalten, der peri
- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert werden können und der Redonzug sei zeitgerecht erfolgt. Die Wun den seien bei Austritt trocken und reizlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden können. Die Mobilisation solle nach Massgabe der Beschwerden ohne Extrembelastungen für drei Monate erfolgen. Vom 2 5. Juli bis zum 1 7. August 2010 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 0. September 2010 wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 0. Oktober 2010 verlängert (Urk. 10/12). 3.2
Mit Zwischenbericht vom 4. November 2010 berichtete n
die Ärzte
des Spitals B.___ über den Verlauf . Nebst der bekannten Diagnose wurden eine alte Impressionsfraktur C5 und ein dekonfigurierte r Wirbelkörper C4 bei einem Status nach einer Fraktur im Jugendalter sowie ein
noduläre r Leberbefund an die Gallenblase grenzend diagnostiziert. Die bildgebende Untersuchung habe eine - im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 8. Juli 2010 - stationäre Lage und Darstellung des Ost e osynthesematerials ergeben. Es bestehe zudem ein deutlich höhengeminderter Wirbelkörper HWK 5 bei bekannter Impressions fraktur . Im Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitwirken. Zwar habe der Versicherte im Kindesalter eine Fraktur des HWK 5 erlitten. Nunmehr zu behandeln sei jedoch eine frische Fraktur des HWK 3/ 4. Die physi otherapeutischen Massnahmen seien weiterzuführen. W ann der Versicherte die Arbeit wieder aufnehmen könne, könne nicht bestimmt werden. Es sei jedoch kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 10/17).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 1. November 2011 ist betreffend d ie Magnetresonanztomographie
(MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 0. September 2010 (vgl. hierzu Urk. 10/22 S. 3) zu entnehmen, dass ein ventral stabilisiertes Segment HWK 3/4 vorliege. Der Span sei wegen Metallar tefakten nicht beurteilbar. Daneben sei eine bekannte, sehr alte Kompressions fraktur HWK 5 mit stationärer fokaler Hyperkyphose und relativer Spinalkanal einengung sichtbar. Es bestünden keine sicheren Zeichen einer Myelopathie. Erwähnt wurde zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer posttraumati schen Belastungsstörung eine gezielte psychologische Betreuung angeboten worden sei, welche er sich überlegen möchte. Wegen der persistierenden Schmerzen in der mittleren HWS sei eine Therapie mit Voltaren und Muskelre laxantien begonnen worden (Urk. 10/21 S. 2). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 4. August 2010 (Urk. 10/18 S. 4-6) fest, es bestehe aktuell ein Status nach Sturz mit ausgeprägter Luxation und Kyphosierung C3/4 am 2 5. Juli 2010 mit postoperativer Sanierung. Der neurologische Status sei regelrecht, insbesondere lägen keine Hinweise auf eine cervicale Myelopathie vor. Postoperativ bestehe ein Gefühl von brennenden Sensibilitätsstörungen im Bereich vom linken obe ren Quadranten, der linken Schulter, des Oberarms links sowie des Nackens links, für welche es jedoch aus neurologischer Sicht keine Objektivierung gebe. Hingegen lägen Muskelverspannungen vor. Vermutlich seien diese die Ursache. Daher sei die Physiotherapie fortzusetzen sowie Talvalsalbe und Magnesium zur Muskelentspannung anzuwenden (S. 5; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 3. November 2010, Urk. 10/18 S. 2 f.). 3.4
Gemäss dem Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 10/22) habe die Bildgebung der HWS vom 1 2. Januar 2011 keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion oder eine Dislokation oder Lockerung ergeben . Angesichts der Ergebnisse sei weiterhin eine konservative Therapie und physiotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Mit dem Beschwerde führer sei besprochen worden, dass er bis dato arbeitsunfähig gewesen sei und nun wieder in seine Arbeit eingegliedert werde. Ab dem 1 3. Januar 2011 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 2). 3.5
Im Bericht der Ärzte der Klinik E.___ vom 4. Februar 2011 wurde zur Behandlung der geklagten Beschwerden ein operatives Vorgehen empfohlen (Urk. 10/30). Ebenfalls eine definitive Sanierung empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/40), auch wenn im Moment keine funktionell relevanten neu aufgetretenen neurolo gischen Defizite bestünden. Es sei davon auszugehen, dass sich auch die Ver hältnisse in C4/5 und C5/6 längerfristig verschlechterten aufgrund einer chro nischen Überlastung dieser Anschlussse g mente. 3. 6
Im Anschluss an die Privatsprechstunde bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___, wurde im Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 10/37) bei den bekannten Diagnosen festgehal ten, die Bildgebung der HWS vom 2. März 2011 habe verglichen mit der Vor untersuchung unveränderte Stellungsverhältnisse ergeben. Das Osteosynthese material sei in situ und intakt. Es sei zu keiner zusätzlichen Kyphosierung im Verlauf gekommen, der Beckenkamm-Span sei noch abgrenzbar. Die Mobilisa tion solle nach Massgabe der Beschwerden erfolgen unter Fortführen der Physi otherapie. Eine operative Behandlung sehe er aktuell bei zeitweise auch nur mässigen Schmerzen nicht indiziert. Es bestehe ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. April 2011 (vgl. auch d ie Bericht e von PD Dr. G.___ vom 1 6. November 2011 [ Urk. 10/81] und vom 1. Februar 2012 [ Urk. 10/91] im Wesentlichen gleichen Inhalts) . 3.7
Nach mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 7. April 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 10/46; vgl. auch die Verlaufsbe richt e vom 1 5. November 2011, Urk. 10/78, und vom 1 0. April 2012, Urk. 10/111, in welchen zudem eine depressive Erkrankung beziehungsweise Angst zustände diagnostiziert wurden). 3.8
Am 7. Juli 2011 führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, eine psychiatrische Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/60). Er hielt fest, der Versicherte leide an einer manifesten Angstsymptomatik verbunden mit einer reaktiven depressiv-gehemmten Ver zweiflung. Soweit die Angstsymptomatik sich aufgrund der Frage ergeben habe, in welcher Art und Weise seine weitere körperliche Gesundheit, seine persönli che Integrität, allenfalls sein Leben durch dieses Unfallereignis akut bedroht sei, sei die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2 5. Juli 2010 und der psychiatrischen Symptomatik gegeben. Ausserhalb dieser unmittelbar bestehen den körperlichen Gefährdung sei das Unfallereignis nicht geeignet gewesen, eine spezifische reaktive psychopathologische Symptomatik zu ergeben. Aus dem Grund würden die derzeitigen psychopathologischen Symptome in diag nostischer Hinsicht der Gruppe der Anpassungsstörungen zugeordnet (S. 12 f.). Die alleinige Beachtung der Angstproblematik führe dazu, dass durch die Intensität der Psychopathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht aus gewiesen sei. Zumindest ein schrittweiser Wiedereinstieg in einen vorstellbar 50%igen Arbeitsrahmen wäre bei alleiniger Betrachtung der Psychopathologie möglich, zumal diese durch eine optimierte Behandlung noch gemildert werden könne (S. 13). 3.9
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA, Versicherungsmedizin, hielt in der ärztlichen Beurteilung vom 3. August 2011 fest, es bestehe nach der Spondylodese des Segmentes C3/4 eine Knickbildung zwischen C4 und der darunter liegenden Wirbel C5 von gut 2 0°. Diese Fehl stellung sei möglicherweise vorbestehend und sei nach der Entwicklung der Vertebra
plana
aufgetreten. Eine unfallbedingte Verschlimmerung der statischen Situation sei aber auch denkbar. Eine Luxationsfraktur sei eine erhebliche Ver letzung der HWS. Betroffen seien Weichteile, insbesondere Bänder und Gelenk kapsel, Bandscheibe und Knochen, weshalb Restbeschwerden stets zu befürchten seien. Sei die Statik zudem stark beeinträchtigt wie im konkreten Fall, liessen sich die Schmerzen noch besser verstehen. Der 5. Halswirbel weise eine erhebli che Deformität auf. Er, Dr. J.___, bezweifle wie Dr. D.___ sehr, dass es sich um einen Zustand nach Fraktur handle. Diese hätte nämlich eine Keildeformierung und nicht eine globale Abflachung des Wirbelkörpers zur Folge. Dr. J.___ nahm ferner Stellung zu r Option einer weiteren Operation und beantwortete die Frage, ob infolge des Unfalls eine akute Gefährdung des Lebens des Versicher ten bestanden habe, damit, dass eine Luxationsfraktur C3/4 oft von schwer wiegenden neurologischen Komplikationen begleitet werde. Daraus könnten Nervenwurzel- und Rückenmarksschädigungen resultieren, die jedoch beim Versicherten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 10/62).
In der ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Oktober 2011 analysierte Dr. J.___
die ihm bis anhin nicht zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungen des Unfalltags (2 5. Juli 2010). Er führte in Ergänzung seiner ersten ärztlichen Beurteilung an, der Versicherte sei, als er am 2 5. Juli 2010 verunfallt sei, asymptomatischer Träger einer Vertebra
plana von C5 gewesen, einer erworbe nen Anomalie der HWS. Der Nachbarwirbel C4 habe sich an diese Fehlform angepasst und eine Keildeformierung entwickelt. Die deutliche Knickbildung auf der Höhe C4/5,
die seine HWS nach der Spondylodese C3/4 aufweise, habe zwei Ursachen: eine „krankhaft vorbestehende“ und eine „posttraumatisch erwor bene“. Ursachen der unfallbedingten Verschlimmerung der Kyphose dürften die Schäden an den posterioren stabilisierenden Strukturen der HWS gewesen sein, sowie die Spondylodese per se, die als rigide Säule auf eine r wenig wider standsfähigen Grundlage (die Vertebra
plana) aufgerichtet worden sei. Die durchaus indizierte Aufrichtespondylodese C3-C6 nach Korporektomie von C5 gehe aufgrund der zu bejahenden Unfallteilkausalität somit zulasten der SUVA, falls sich der Versicherte für den Eingriff entscheide (Urk. 10/71). 3.10
Dr. med. K.___, Facharzt f ür Neurologie und Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals B.___, führte am 2 0. März 2012 eine neurologische und elektro-diagnostische Untersuchung des Versicherten durch. Im Bericht gleichen Datums (Urk. 10/104) hielt er fest, es habe sich ein im Wesentlichen unveränderter Befund zur Voruntersuchung vom 2 3. November 2010 gezeigt mit im Vordergrund stehender radikulärer Irritation, am ehesten entsprechend C4 links. Neurologische Ausfälle hätten weiterhin keine objektiviert werden können . Hinweise für eine Myelopathie im Cervikalbereich hätten weder klinisch noch bei den normalen Medianus -SEP beidseits nachgewiesen werden können. Aufgrund der im Vordergrund stehen den myofaszialen und irritativen Symptomatik sei dem Versicherten eine Ver ordnung für Lyrica abgegeben worden. 3.11
D as MRI der HWS und der Brustwirbelsäule
(BWS) vom 2 2. Juni 2012 ergab eine - nach Stabilisation der Segmente C2 bis C5 - flachbogige Kyphose ohne Kompromittierung des Spinalkanals und des
Myelons . Die zervikale n
Band scheibensegmente seien unauffällig, die Abbildung der Facettengelenke, der BWS und des Thorakalmarkes einschliesslich des Conus sei normal (Urk. 10/149). 3.12
Am 9. August 2012 führte Dr. C.___
eine kreisärztliche Untersuchung durch (vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/152) . Der Versicherte habe berichtet, die Schmerzausprägung im Nacken-/Rückenbereich sei unterschiedlich, manch mal schlimmer, manchmal etwas weniger s chlimm. Die Verspannungen und Schmerzen befänden sich vor allem im oberen Wirbelsäulenbereich im Nacken vom Kopf bis in die Schulter beidseits aber auch im unteren Wirbelsäu lenbereich . Er schlafe - vor allem bei vermehrten Schmerzen - schlecht und erwache häufig.
An der linken Schulter verspüre er ein Kribbeln, welches sich auch verändere, je nach Schmerzausprägung im Nacken-/Schulterbereich oder auch bei Berührungen. In letzter Zeit sei unterhalb des Bereichs der Knochen entnahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung aufgetreten . Z udem habe er migräneartige Schmerzen auf der rechten Seite mit Lokalisation auf der Stirn und im rechten Auge. Er sei in psychiatrischer und physiotherapeutischer Behandlung (S. 5 f.) .
Der Befund der HWS habe eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewe gungs einschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmer zen ergeben . Es bestünden eine kräftige benachbarte Muskulatur, leichte Ver spannungen, eine reizlose, fast nicht mehr sichtbare Narbe, eine Hyposensibili tät und Kribbelparästhesien C4 links im Schultergürtel- / oberen Thoraxbereich . Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzu stand einer C5-Fraktur, leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 und leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch komme es auch zu einer Spinalkanaleinengung C3 bis C5 aber ohne Beeinträchtigung des Myelons . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5-Fraktur mit Deckplatteneinbruch vorge legen (S. 10).
Grund sätzlich könnten die physiotherapeutischen Sitzungen heute massiv redu ziert werden auf vereinzelnde kontrollierende Sitzungen bei eigenverant wortli chen Übungen. Er, Dr. C.___, empfehle für zwei Jahre den üblichen Beitrag für ein Fitnessprogramm zu leisten, damit die stabilisierende Muskulatur erhalten und verbessert werden könne. Daneben könne der Versicherte eigenverantwort lich ein Bewegungs- und Lockerungstraining durchführen (S.
11).
A ufgrund der somatischen Untersuchung sei grundsätzlich die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich. Diese sei sogar ideal, da sie wechselbelastend mit verschiedenen Arbeitsplätzen, stehend, gehend und sitzend sei. Es gebe keinen Grund, auch verwandte Arbeiten nach dem Studium von Kunst und Mediendesign
nicht aufzunehmen. Es sei selbstverständlich, dass schwere kör perliche Arbeiten nicht möglich seien, was aufgrund der Ausbildung gar nicht zur Diskussion stehe. Insgesamt seien langandauernde, vorgeneigte Körperposi tionen ungeeignet. Dies sei die einzige Einschränkung, welche im Berufsbild des Versicherten berücksichtigt werden müsse. Die Kausalität der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssten psychi atrisch festgelegt werden (S. 12). 3.1 3
Am 1 0. August 2012 nahm Dr. C.___ die Beurteilung des Integritäts schadens vor. Er stellte als Befunde und Restfolgen des Unfalls vom 2 5. Juli 2010 eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung fest sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Die benachbarte Muskulatur sei kräftig. Es bestünden leichte Verspannungen, die Narbe sei jedoch reizlos und fast nicht mehr sichtbar. Im Schulterbereich und im oberen Thoraxbereich
lägen eine Hyposensibilität und Kribbelparästhesien C4 links vor. Bildgebend habe sich eine konsolidierte Spondylodese C3/C4 mit dem Vorzustand einer C5 Fraktur und leicht höhengemindertem Wirbelkörper C5 sowie leichter Knickbildung in der mittleren HWS gezeigt. Dadurch bestehe auch eine Spinal kanaleinengung C3 bis C5, welche aber das Myelon nicht beeinträchtige. Die Spondylodese sei ventral liegend . Als Vorzustand habe eine konsolidierte C5 Fraktur mit Deckplatteneinbruch bestanden. Aufgrund der Funktionsein schränkung mit mässiger Bewegungseinschränkung, mässiger Belastungsinto leranz und belastungsabhängigen Schmerzen sei eine Einordnung bei 10 % gerechtfertigt. Durch die Spondylodese sei eine Erhöhung zu berücksichtigen. Allerdings bestehe ein Vorzustand mit statischer Veränderung C5, so dass unter grosszügiger Berücksichtigung eine Erhöhung von 7 . 5 % erfolgen könne, inklu sive der Sensibilitätsstörungen im linken Schulterbereich. Insgesamt bestehe somit eine Integritätseinbusse von 17 . 5 %
(Urk. 10/153). 3.14
Im Bericht der Interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013
(Urk. 10/198) wurden die Diagnosen eines chroni sche n Schmerzsyndrom s mit physischen und psychischen Anteilen bei einem chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen
Schmerzsydrom, unter anderem radikuläre Irritation C4 links nicht ausgeschlossen, bei neuropathi schen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Sta tus nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Oktober 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstörung und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, genannt (S. 5).
Nach einem schweren Wirbelsäulentrauma 2010 liege eine fortbestehende Schmerzproblematik betont im Nacken-/ Schulter bereich mit Sensibilitätsstörungen der Schulter sowie im Oberarm links vor. Ver schiedenste Verlaufsbildgebungen
hätten keine Auffälligkeiten ergeben, weder eine Myelonpathologie noch eine radikuläre Kompression. In der elektro physiologische n Untersuchung habe es aber Hinweise für eine radikuläre Rei zung entsprechend C4
ge geben. Klinisch scheine sich die Sensibilitätsstörung vergleichend zur Voruntersuchung „ausgebreitet“ zu haben. Die Motorik sei uneingeschränkt. Diagnostisch werde die Wiederholung der Elektrophysiologie empfohlen (S. 6).
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirritationen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital. Erschwerend kämen eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu. Eine signifikante Verbesserung der Sta bilisierungsfähigkeit der HWS durch aktive Physiotherapie sei bisher schmerz haft und aufgrund der eingeschränkten segmentalen Beweglichkeit sowie der Fehlform der HWS nicht möglich gewesen. Diese sei allerdings für eine Beschwerdelinderung sowie zur Verbesserung der Belastungsf ä higkeit cervikal
und im cervikoth o rakalen Übergang zwingend nötig. Zur Intensivierung der konservativen Therapie werde einerseits eine sanfte Mobilisation der oberen BWS in Kombination mit gezielter, vorsichtiger Stärkung der Stützmuskulatur der HWS angeraten. Mehrmals täglich sollten sanfte Eigenübungen durchge führt werden. Zudem könne der Versicherte in der Selbstmobilisation der BWS instruiert werden. Dazu komme ergänzend die analgetische Therapie und die Korrektur eines Vitamin D Mangels .
Die psychiatrische Beurteilung habe keine neuen Erkenntnisse
ergeben (S. 6) .
Empfohlen wurden unter anderem eine manualtherapeutische Mobilisation, aktive Phy s iotherapie trotz der Schmerzen, Analgetika sowie die Evaluation der Intensivierung der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung . Im Anschluss an die Abklärungen insbesondere in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm (vgl. S. 4)
könne ein Arbeitsassessment erfolgen (S. 6 f.; vgl. auch den Zwischenbericht des Schmerzam b ulatoriums vom 2 8. März 2013, Urk. 10/196) . 3.15
Aus der Anfrage zur Kostenübernahme einer Therapie mit Capsaicin 8 % (Qutenza) des Spitals B.___ vom 2 4. April 2013 geht die Diagnose von neurogenen Schmerzen in der Schulter links im Rahmen einer traumati schen Schädigung der Wurzel C4
hervor. Es liege eine schwere neuropatisch bedingte Schmerzkrankheit vor, welche trotz langwieriger und ausgebauter Schmerztherapie nur ungenügend kontrolliert werden könne. Die Schmerz symptome seien stark lebensqualitäts-einschränkend. Auch wenn Ver sicherer bei dieser Indikation gemäss Spezialitätenliste nicht verpflichtet seien, die Kosten zu übernehmen, werde um ausnahmsweise Kostenübernahme ersucht (Urk. 10/190). Eine entsprechende Behandlung auf Probe für vier Monate wurde mit Schreiben der SUVA vom 2 9. April 2013 bewilligt (Urk. 10/192). 3. 16
Am 2 4. April 2013 berichteten Prof.
Dr. G.___ und Dr. med. C. L.___, Assistenz arzt, Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___
dem Hausarzt des Beschwerdeführers und nannten die bekannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe über eine geringe Beschwerdelinderung im Bereich der HWS aufgrund der nun wärmeren Temperaturen berichtet. Eine Reduktion der Schmerzmedikation habe jedoch nicht erzielt werden können. Der Befund der HWS sei im Wesentlichen unverändert. Nach dem elektrophysiologischen Aus schluss einer chronischen cervikalen Myelopathie werde Abstand von einer operativen Vorgehensweise genommen. Es werde ebenfalls die physiotherapeu tische Beübung und manuelle Therapie der HWS empfohlen. Eine Arbeitsunfä higkeit bis zum nächsten Termin am 3 0. April 2013 sei ausgestellt worden. Die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit solle der weiterbehandelnde Ar zt
Dr. M.___ vornehmen (Urk. 10/199 S. 11 f.).
Im Bericht vo n
Prof . G.___ vom 2 3. April 2013 zu Handen des Rechtsvertre ters des Versicherten wurde festgehalten, aus unfall chirur gischer /orthopädischer Sicht werde die Korporektomie HWK 5 in Betracht gezogen. Dieser Eingriff könne jedoch gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Vom 2 7. Februar bis zum 3. April 2014 sei der Beschwerdeführer auf grund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Im April sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung notwendig. Beim Verrichten einer leidensange passten Tätigkeit solle der Versicherte keine beziehungsweise erträgliche Schmerzen verspüren. Um dies zu beurteilen, sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (Urk. 10/199 S. 13 f.). 3. 17
Am 5. Juli 2013 b ericht eten pract . med. N.___, Assistenzärztin, und Dr. med. O.___, Oberarzt, Leiter Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesio logie des Spitals B.___, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer klage über konstante Schmerzen mittig und im Weicht eilbereich der mittleren HWS sowie über ausgeprägte Schmerzen okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen. Die Flexion und die Rotation nach links seien relativ gut möglich. Im gesamten lin ken oberen Quadrant ventral, frontal und dorsal bestehe eine Hypästhesie auf Berührung . Er verspüre Dysästhesien im Schulterbereich und die linke Hand sei insgesamt schwächer. Intermittierend komme es zu einem Kribbeln in den Fin g ern III bis V links. Zudem störe ihn vordergründig ein lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, vor allem ausgelöst durch den Hosenbund oder den Gürtel. Die Beschwerden seien auf den Unfall vom 2 5. Juli 2010 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen, cer vikovertebralen und cervikocephalen Schmerzen bei einem Status nach Wir belsäulentrauma am 2 5. Juli 201 0. Das Myelon auf Höhe der Läsion sei frei, allerdings sei die physiologische HWS-Lordose aufgehoben und es fänden sich ausgeprägte Weichteilirrita t ionen, einerseits auf Höhe HWK 3/4 sowie okzipital . Die Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. Als Behandlung smöglichkeiten wurden die im Bericht der Interdiszipli näre n Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 bereits erwähnten (vgl. E. 3.14) wiederholt
(Urk. 10/208 = Urk. 3/3) . 4. 4.1
B eim Unfall vom 2 5. Juli 2010 zog sich der Beschwerdeführer unbestritte nermas sen eine verhakte Facettengelenks- Luxationsfraktur des HWK 3/4 zu. Zu klären ist somit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (Schmer zen mittig und im Weichteilbereich der mittleren HWS sowie okzipital beidseits, intermittierend mit Triggerung von unilateralen Kopfschmerzen, Hypästhesie auf Berührung im gesamten linken oberen Quadrant ventral, fron tal und dorsal, Dysästhesien im Schulterbereich und Schwäche der linken Hand, inter mittierendes Kribbeln in den Fin g ern III bis V links, lokaler Schmerz im Bereich der kranialen Narbe am Beckenkamm, Schlafstörungen und psychische Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Symptomatik und einer Angststörung) auf die am 2 5. Juli 2010 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten lieg en beim Beschwerdeführer nunmehr ein chronisches Schmerzsyndrom mit physi schen und psychischen Anteilen
bei einem chronischen cervikovertebrale n und ce r vikocephalen Schmerzsyndrom, bei einem Status nach Diskektomie HWK 3/4, partieller Korporektomie des HWK 4 sowie einer offenen Reposition und ventralen Spondylodese des HWK 3/4 mit Span vom rechten vorderen Becken kamm und CSLP am 2 6. Juli 2010, bei neuropathischen Schmerzen in der Leiste rechts nach Beckenspanentfernung und bei Status nach Lipomextirpation der Flanke rechts am 1 9. Ok to ber 2012, bei einer posttraumatischen Belastungsstö rung, einer depressiven Symptomatik und bei einer Angststörung, nicht näher bezeichnet, vor (vgl. E. 3.12, 3.14, E. 3.16). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann g estützt au f die vor liegenden Akten insbesondere angesichts einer allfälligen im Raum stehenden und gemäss Dr. J.___ zu Lasten der Unfall versicherung gehenden weiteren Rückeno peration (E. 3.9) weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resul tierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden .
So nahm SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ zu einer allfälligen weiteren Rückenopera tion in seinem Bericht vom 9. August 2012 nicht Stellung (E. 3.12). Während in den Berichten der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde und des Schmerz ambulatoriums
des Spitals B.___ vor allem konservative Therapie massnahmen genannt wurden (E. 3.14 und E. 3.17), nahm Prof. G.___ einmal von einer operativen Vorgehensweise Abstand, zog aber ein andermal eine Kor porektomie HWK 5 mit Cage-Implantation in Betracht, jedoch unter dem Vor behalt, dass dieser Eingriff gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik führen könne (E. 3.16). Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine allfällige weitere Rücken operation positive Auswirkungen auf die Beschwerden und auf die Arbeitsfä higkeit haben könnte, mithin, ob der Endzustand bereits erreicht ist.
Weiter bestehen in Bezug auf d as Lipom und die damit verbundenen Beschwer den beziehungsweise Einschränkungen Unklarheiten: Gemäss dem Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 habe das Lipom schon vor der Knochens panentnahme am Beckenkamm bestanden. Nach der Entnahme des Knochenspans sei das Lipom gewachsen. Bei Palpitation des Lipoms entstünden ziehende Beschwerden bis an den Übergang zwischen Hodensack und Oberschenkel, Schmerzen träten auch bei Wetter-Wechsel auf (Urk. 10/198 S. 4) .
Es stellen sich betreffend das Lipom Fragen, auf welche der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 9. August 2012 keine An t worten bereithält, zumal diesbezüglich lediglich festgehalten wurde, es sei im Bereich der Knochenent nahmestelle am Beckenkamm rechts eine Vorwölbung im Sinne einer proxima len Inguinalhernie respektive Muskelhernie aufgetreten (E. 3.12).
Insbesondere ist nicht klar, welche Folgen die Knochenspanentnahme am Beckenkamm hatte und ob das Lipom auch ohne die Knochenspanentnahme die geklagten Beschwerden verursacht hätte. Weiter geht aus den Berichten nicht hervor, ob und für welche Beschwerden das (allenfalls unfallkausale) L ipom (mit) ver antwortlich ist und inwiefern die geklagten Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zu beeinflussen vermögen.
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fä higkeit in leidensangepassten Tätigkeiten im Wesentlichen lediglich auf der Ein schätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ (v gl. E 3.12) . Diese Ein schätzung ist nicht ohne Weiteres
in Einklang zu bringen mit den von ihm fest gestellten Befunden einer erheblichen Belastungsintoleranz und erheblichen Bewegungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Da bei hielt auch Dr. J.___ der SUVA Versicherungsmedizin in sei ner Beurteilung vom 3. August 2011 fest, dass Restbeschwerden bei einer Luxa tionsfraktur, welche eine erhebli che Verletzung der HWS darstell e mit Beein trächtigung der Weichteile, insbesondere Bänder und Gelenkkapsel, Band scheibe und Knochen, stets zu befürchten seien (E. 3.9). Entsprechend fan den die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___, dass die physiologische HWS-Lordose aufgehoben sei
und ausgeprägte Weichteilirritationen auf der Höhe HWK 3/4 sowie okzipital bestünden, wobei erschwerend eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der oberen BWS, eine insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit und mehrsegmentale Dysfunktionen hinzu kämen (E. 3.14, E. 3.17) .
Im Weiteren findet die Arbeitsfähigkeitse inschätzung Dr. C.___
zumindest vorerst im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___
vom 7. April 2013 (E. 3.14), im Bericht von Prof. Dr. G.___ und Dr. L.___
des Spitals B.___
vom 2 4. April 2013 beziehungs weise vom 2 3. April 2013 (E. 3.16) und im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) keine Stütze . So wurde im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals B.___ vom 7. April 2013 (E. 3.14) zur Bestimmung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit empfohlen, im Anschluss an weitere Abklärun gen in Bezug auf das Lipom am rechten Beckenkamm, ein Arbeitsassessment durchzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. beziehungsweise 3 0. April 2013 wurde sodann
i n den Bericht en von Prof.
Dr. G.___ und Dr. L.___ vom 2 3./2 4. April 2013 attestiert sowie festgehalten, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein fachärztliches Gutachten erstrebenswert (E. 3.16). Schliesslich wurde auch im Bericht von pract . med. N.___ und Dr. O.___ des Spitals B.___ vom 5. Juli 2013 (E. 3.17) angeführt, die Arbeitsfä higkeit könne im Rahmen eines Arbeitsassessments objektiv erfasst werden. 4.3
Auch in Bezug auf die Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. C.___ ergeben sich Widersprüche. So erhob er in seiner Beurteilung vom 1 0. August 2012 als Befunde eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine erhebliche Bewe gungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen . Demgegenüber hielt er bei der Schätzung des Integritätsschadens in Bezug auf die Funktionseinschränkung eine mässige Bewegungseinschränkung, eine mäs sige Belastungsintoleranz
und belastungsabhängige Schmerzen fest
(Urk. 10/153). Widersprüchlich erscheint insbesondere die nicht begründete Dis krepanz zwischen des Schweregrades der erhobenen Befunde (erheblich) und des Schweregrades der berücksichtig t en Funktionseinschränkung (mässig). Des Weiteren ist die getroffene Einreihung gemäss der Schmerzfunktionsskala (+ bis ++) angesichts der erhobenen erheblichen Belastungsintoleranz und der vom Spital B.___ beschriebenen konstanten Schmerzen (Urk. 10/198 S.
2) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal diesbezüglich keine Begrün dung erfolgte. 4.4
Insgesamt erscheinen somit die von der SUVA getätigten Abklärungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beantworten zu kön nen. Insbesondere blieben gewisse Fragen vollständig ungeklärt und gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betref fend
die unfallkausalen somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 20 13 aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers - insbesondere über eine Invalidenrente - neu befinde. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hat die SUVA zudem über die adäquate Kausalität allfälliger festgestellter psychischer Beschwerden sowie die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 17)
hat mit
Hono rarnote vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 28/2-3, vgl. auch Urk. 28/1 und Urk. 29) zeitliche Aufwendungen von 24 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen im Umfang von Fr. 240.-- geltend gemacht . Unter Berücksichtigung eines Stun denansatzes von Fr. 250.-- und der Mehrwertsteuer beantrag t e er eine Entschä digung von Fr. 6‘851.7 0. Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht angemessen . Insbesondere erscheinen die diversen Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Steueramt nicht allesamt nachvollziehbar und das hier strit tige Beschwerdeverfahren zu betreffen, zumal selbst nach der Eingabe betref fend unentgeltliche Rechtsvertretung Kontakte mit dem Steueramt in Rechnung gestellt wurden. Des Weiteren erfolgten auch nach Beschwerdeeingang diverse Kontakte mit Ärzten, welche in der Häufigkeit nicht nachvollziehbar sind, ins besondere da sie in der Replik keinen Niederschlag fanden. Ferner erscheinen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde angesichts der bereits verfassten Einsprache- und Einsprachebegründung
als hoch (Urk. 10/183, Urk. 10/195). Schliesslich besteht kein Anlass, von dem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen . Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine - im Vergleich zu in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Prozessentschädigungen - grosszügige aber gerade noch angemes sene E ntschädigung von Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheent scheid vom 1 0. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 4‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher