Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1 968 , war als Geschäftsleiter der Y.___ bei der Schweize rische n National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Natio nal) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Unfallmeldung vom
24. Ok tober 2012 am
8. September 2012 beim seitlichen Versetzen und An he ben einer Wasch maschine eine n plötzlichen Schmerz in der rechten Beinseite ver spürte (Urk. 7/UM ) . Die Erstbehandlung fand am 8. Oktober 2012, bei Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin , statt, der die Diagnose einer Adduk torenzerrung rechts mit leichten Restbe schwer den
stellte ( Bericht vom 19. Dezem ber 2012, Urk. 7/M2). Am 9. Novem ber 2012 machte der Versicherte ergänzende Angaben zur Unfall meldung (Urk. 7/M1). 1.2.
Mit Schreiben vom
12. Februar 2013 teilte die National dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfall s und unfallähnlicher Körpers chädigung keine Leistun gen für den Vorfall vom
8. September 2012 erbringe (Urk. 7/ K2) . Der Ver si cherte er klärte sich mit E-Mail vom 11. März 2013 damit nicht einver standen (Urk. 7/K3).
M it Verfügung vom
15. März 2013 verneinte die National wie ange kündigt einen Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom
8. Septem ber 2012 (Urk. 7/K5 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
11. April 2013 Einsprache (Urk. 7/K6 ) u nd reichte die Berichte von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/M5 ) und des Instituts für Radiologie des B.___ vom
6. Mai 2013 über die Magnetresonanz-(MR-) Arthro graphie
(Urk. 7/M4) zu den Ver waltungs akten (Urk. 7/K9) .
Die National wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom
7. Juni 2013 ab (Urk. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentsc heid vom 7. Juni 2013 sei aufzu he ben und es sei die Leistungspflicht der National aufgrund des Unfallereig nisses vom
8. September 2012 festzustellen (Urk. 1 S. 3 ) . Mit der Beschwerde reichte der Be schwerdeführer den Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013 zu den Akten (Urk. 3/1) .
Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
12. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür lichen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam "programm widrig" beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt
- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4
Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfall me dizi nischen
Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a, 117 V 359 E. 5d/ bb mit Hinweisen). 1.5
Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Fo lgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E.
3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hin zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder an derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ab lehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.
2a
mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt
8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, es sei gestützt auf die Beweismaxime der Aus sage der ersten Stunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ereig nis nahen übereinstimmenden Schilderungen am 8. September 2012 beim An he ben und seitlichen Verschieben einer Waschmaschine einen plötzlich ein schies sen den Schmerz in das rechte Bein erlitten habe. Damit sei der natürliche Be we gungs ablauf durch nichts Programmwidriges wie Ausrutschen, Stolpern oder ein en Sturz beeinflusst worden, wobei auch eine Drehbewegung nach rechts kein un gewöhnliches Geschehen darstelle, weshalb mangels eines ungewöhn lichen äus se ren Faktors der Unfallcharakter des Ereignisses vom
8. Septem ber 2012 zu ver neinen sei . Auch liege keine Listenverletzung gemä ss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor ,
es sei von der Beschwerdegegnerin nie eine detaillierte Beschreibung des Unfallherganges verlangt oder nach träg lich eingefordert worden. Das zur Verfügung gestellte Formular lasse auch keine exakte Detaillierung zu. Es könne dort nur der Ort, die Zeit und kurz die Ursa che
beschrieben werden. Zudem sei von der Beschwerde gegn erin bereits per 25. Okto ber 2012 mit der Ausstellung eines Apothekerscheins eine Unfallnum mer er öff net worden. Erst im Februar 2013 sei nach zwei Arztberichten von Dr. Z.___ , der aufgrund seiner allgemein praktizierenden Möglichkeiten irr tüm liche Diag nosen gestellt habe und ihn an einen Spezialisten überwiesen habe, eine form l ose Ablehnung erfolgt. Wenn im Einspracheentscheid fest ge halten wer de, dass der Vertrauensarzt Dr. C.___ den Fall nicht beurteilen könne und dass keine weiteren Abklärungen bestünden, bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch ohne Begründung gestützt auf Unkenntnis ablehne. Die Beschwe r de gegnerin habe von ihm nie aktiv Dokumente, etwa Arzt berichte eingefordert. Stets sei er es gewesen, der sämtliche Dokumente zur Einsicht und Beurteilung der Bes chwerdegegnerin vorgelegt und so jederzeit die Situation transparent aufge zeigt habe. Die Argumente der Beschwerdegegnerin würden sich auf einen Allgemeinpraktiker und nicht auf die Beurteilung von Fachärzte n abstützen . Alle von den ausgewiesenen Fachärzten des B.___
u nd Dr. A.___ würden ein deu tig auf einen traumatischen Vorfall der Verletzung ent sprechend dem be schrie be nen Unfall hinweisen (Urk. 1 S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Ge sche hens vom 8. September 2012 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 2.4
Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage .
Entscheidwesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall zu quali fizie ren ist.
Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stel lung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheb lich, ob die Fachärzte des B.___ und Dr. A.___ einen Zusam menhang zwischen den von ihnen ge stellten Diagnosen (Läsion des Labrum acetabulare bei Femurkopfdysplasie [ Taillierungs störung ] mit myofasci a lem
Schmerz syndrom aus gehend von der Adduktoren muskulatur rechts, Be richt
von Dr. A.___ vom 13. Mai
2013 Urk. 7/M5 S. 1; Status nach trau matischer Hüft dis torsion rechts bei morpho logisch femoroacetabulärem
Im pin gement , Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 3/1) und dem Ereignis vom 8. September 2012 be stätigten. Diese Frage betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. E. 1.3 hiervor) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts sinne vorliegt. 3. 3.1
3.1.1
Das Ereignis vom 8. September 2012 wurde in der Unfallmeldung wie folgt be schrieben: „Seitliches V ersetzen und A nheben der Waschmaschine auf die da runter befindliche Schalldämmplatte. Plötzlicher Schmerz in der rechten Bein seite .“ (Urk. 7/UM).
Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M1) schrieb der Be schwerde führer am 9. November 2012 auf die Frage, „Wo, wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit Ur sa che und Unfallhergang.“ das Folgende: „Beim Versetzen der Wasch maschine an der Hardgutstr . 50a, 8408 Winterthur im UG im Waschraum, am 08.09.12 um 14 15 Uhr. Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Drehbe we gung“. Die Fragen, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit handelte und ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Ausrutscher etc. ereignet habe, beant wortete der Be schwer deführer je mit „Nein“. Zur Frage, wann sich die B eschwerde n erst mals bemerk bar gemacht hätten, schrieb er „Plötzliches Stechen im Ober schen kel wie ein Messerstich“ (Urk. 7/M1 S. 1) .
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 19. Dezember 2012 Folgendes fest: „ Am 8. Septem ber Waschmaschine verschoben -> plötzliche hefige Leistenschmerzen re “ (Urk. 7/M2). 3.1.2
Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 6 S. 3), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie ei nem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als unge wöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG aus machen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf mit seit li chem Versetzen und Anheben der Waschmaschine selbst mit einer seitliche n Drehbe wegung kei nen Anhalts punkt für die Annahme einer unkoordinierten Be wegung, die als unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt be grün deten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Auch die in der Unfallmeldung auf geführten Worte „plötzlicher Schmerz“ (Urk. 7/UM) und „Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Dreh bewegung“ im Fragebogen (Urk. 7/M1 S. 1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen. Zwar erfolgte die seit liche Drehbewegung unter der Last des Ge wichts einer un handlichen Wasch ma schine. Jedoch ist davon auszugehen, dass die seitliche Drehbewegung im Rahmen des ordentlichen körperlichen Koordi nationsablaufes beim Anheben und
Verschieben der Waschmaschine erfolgte, zu mal der Be schwerdeführer die Frage, ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Aus rutscher etc. ereignet habe, mit „Nein“ beantwortete (Urk. 7/M1 S. 1).
Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Heben oder Ver schieben einer Last nur dann als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffes anzunehmen, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt war und dieser zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b) . So waren die ent sprechenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung etwa beim Heben einer Lautsprecherbox (30
kg), einer 85
kg schweren Steinplatte , eines Radiators (100
kg) oder einer 200
kg schweren Glasscheibe ( Urteil des Bun desgerichts 8C_246/2011 vom 2 5. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen ) nicht er füllt . Hier ist ein solcher ganz ausserordentlicher Kraftaufwand daher zu ver nei nen, denn eine Waschmaschine in einem Wohnhaus wiegt selbst in einer grösseren Version jedenfalls nicht über 200 Kilogramm.
Der Unfallbegriff ist bei den bis Mitte Dezember 2012 aktenkundigen Dar stellungen des Ereignisses vom 8. September 2012 somit nicht erfüllt. 3.2
3.2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 die fehlenden Voraussetzungen u nd die Verneinung des Leis tungs anspruchs mitgeteilt hatte (Urk. 7/K2), schilderte dieser den Unfall her gang vom 8. September 2012 in seiner E-Mail vom 11. März 2013 folgen der massen: „Durch das Anheben beim Verschieben der Waschmaschine ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte und unerwartete Gewichtsverlagerung erfolgt die eine seitli che Drehbewegung auslöste um grössere Körpereinwirkung zu verhin dern, dabei wurden meine Adduktoren rechts beschädigt an denen ich heute noch Schmer zen verspüre. Mit der Gewichtsverlagerung der Waschmaschine, ist der unge wöhnliche äussere Faktor gegeben weshalb meine Fall im Sinne des Ge setzes auch ein Unfall darstellt.“ (Urk. 7/K3).
In der Einsprache vom 11. April 2013 hielt der Beschwerdeführer zum Unfall her gang schliesslich fest: „Der Unfallablauf war so, dass aufgrund der aus den Hän den gleitender Waschmaschine ich genötigt war eine Fluchtbewegung zu machen, um einen schwerwiegenderen Schaden der Füsse durch Brüche und/ oder Quetschungen vermeiden konnte. Die folgende Bewegung hat jedoch die bis heute andauernden schmerzhafte Verletzung zur Folge.“ (Urk. 7/K6).
In der Beschwerdeschrift beschrieb der Beschwerdeführer den Unfall hergang fol gen dermassen: Am 8. September 2012 habe sich durch plötzliches Ausgleiten der getragenen Maschine aus den Händen ein Un fall ereignet. Das Ausgleiten mit Fallenlassen der Maschine habe eine seitliche Rückzugsbewegung verur sacht, um eine Verletzung der Beine und Füsse zu ver hindern. Das unerwartete Ab rutschen der Maschine mit der unerwarteten und abrupten Rettungs bewe gung
habe einen plötzlichen Schmerz, wie einen Messer stich, in der rechten Hüfte aus gelöst (Urk. 1 S. 3). 3.2.2
Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache erstmals vorgebrachte Be haup tung,
die Waschmaschine sei aus den Händen geglitten (respektive - gemäss der Beschwerde - fallengelassen worden), so dass es zu einer Fluchtbewegung res pek tive - gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zu einer seit lichen Rück zugsbewegung gekommen sei, stellt k eine Präzisierung des akten mässigen Sach verhalts dar, wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine neue, ab weichende Tatsachenbehauptung ,
welche zu einem Zeit punkt erfolgte, als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Hal tung der Beschwerdegegnerin und deren Begründung Kenntnis hatte.
Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung
(Urk. 7/ UM ) noch nach jener im Fragebogen vom 9. November 201 2 (Urk. 7/M1 ) oder im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/M2) ein unge wöhnlicher äusserer Faktor aus zumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegne rin dieses Merkmal ohne wei ter füh rende Sachverhalts abklärun gen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 ver neinte. 3.2.3
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Be trach tungs weise. Namentlich ist es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin nie vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er den Unfallhergang genau schildere. Denn im von ihm ausgefüllten Formular wurde um eine genaue Schil de rung des Unfallereignisses mit Angabe nicht nur des Unfallort es , der Zeit und
der Ursache ,
sondern auch des Unfallhergang s gebeten sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt (Urk. 7/M1).
Auch wurde der Detail lie rungs grad der Schilderung nicht durch das Formular be grenzt. Es ist einem Ver si cherten zumutbar , ein Beiblatt zu verwenden oder die Antwort auf der Rück seite auszuführen, wenn der Platz auf dem Formular für die Schilderung nicht ausreicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem ge melde ten
Ereignis vom 8.
September 2012 eine Fallnummer zuordnete, kann der Be schwer deführer nichts zu seinen Gunsten und insbe sondere keinen Anspruch ableiten. 3. 3
Mit der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten rechtsprechungs gemäss auf die ereignisnahen Schilderungen gemäss
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4.1 Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (vgl. Erw ägung
1.2 hiervor) . Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers
müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Be deutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst
eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fäl li gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ).
E. 4.2 Von den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend
( BGE 116 V 136
E. 4a, 145 E.
2b) aufgeführten Schädigungen fallen hier lit . b, Verrenkungen von Ge lenken, und lit .
e, Muskel zerrungen in Betracht.
Eine unfallbedingte Muskelzerrung im Sinne von lit . e von Art.
E. 4.3 Aus den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vor liegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass keine solche Schädigung vorliegt. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Be stimmung. 5.
Da das E reignis vom 8. September 2012 weder ein en Unfall im Rechtssinne gemäss
Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 7. Juni 2013 zu Recht erfolgt. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00169 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1 968 , war als Geschäftsleiter der Y.___ bei der Schweize rische n National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Natio nal) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Unfallmeldung vom
24. Ok tober 2012 am
8. September 2012 beim seitlichen Versetzen und An he ben einer Wasch maschine eine n plötzlichen Schmerz in der rechten Beinseite ver spürte (Urk. 7/UM ) . Die Erstbehandlung fand am 8. Oktober 2012, bei Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin , statt, der die Diagnose einer Adduk torenzerrung rechts mit leichten Restbe schwer den
stellte ( Bericht vom 19. Dezem ber 2012, Urk. 7/M2). Am 9. Novem ber 2012 machte der Versicherte ergänzende Angaben zur Unfall meldung (Urk. 7/M1). 1.2.
Mit Schreiben vom
12. Februar 2013 teilte die National dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfall s und unfallähnlicher Körpers chädigung keine Leistun gen für den Vorfall vom
8. September 2012 erbringe (Urk. 7/ K2) . Der Ver si cherte er klärte sich mit E-Mail vom 11. März 2013 damit nicht einver standen (Urk. 7/K3).
M it Verfügung vom
15. März 2013 verneinte die National wie ange kündigt einen Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom
8. Septem ber 2012 (Urk. 7/K5 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
11. April 2013 Einsprache (Urk. 7/K6 ) u nd reichte die Berichte von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/M5 ) und des Instituts für Radiologie des B.___ vom
6. Mai 2013 über die Magnetresonanz-(MR-) Arthro graphie
(Urk. 7/M4) zu den Ver waltungs akten (Urk. 7/K9) .
Die National wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom
7. Juni 2013 ab (Urk. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentsc heid vom 7. Juni 2013 sei aufzu he ben und es sei die Leistungspflicht der National aufgrund des Unfallereig nisses vom
8. September 2012 festzustellen (Urk. 1 S. 3 ) . Mit der Beschwerde reichte der Be schwerdeführer den Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013 zu den Akten (Urk. 3/1) .
Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
12. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gend e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Fak tor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei ligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körper bewegun gen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Ein wirkung le diglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Um stand den natür lichen Ablauf einer Kör perbewegung gleichsam "programm widrig" beein flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Kör per und Aussenwelt
- ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor ( BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E ., je mit Hin weisen ). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädi gungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4
Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfall me dizi nischen
Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a, 117 V 359 E. 5d/ bb mit Hinweisen). 1.5
Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Fo lgen einer allfälligen Beweislo sigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E.
3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hin sichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Ent scheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versi cherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hin zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder an derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ab lehnungsverfügung des Versicherers ( BGE 121 V 45 E.
2a
mit Hinwei sen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi genden Er eignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun gen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berück sichtigende Entschei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richt
8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Stand punkt, es sei gestützt auf die Beweismaxime der Aus sage der ersten Stunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ereig nis nahen übereinstimmenden Schilderungen am 8. September 2012 beim An he ben und seitlichen Verschieben einer Waschmaschine einen plötzlich ein schies sen den Schmerz in das rechte Bein erlitten habe. Damit sei der natürliche Be we gungs ablauf durch nichts Programmwidriges wie Ausrutschen, Stolpern oder ein en Sturz beeinflusst worden, wobei auch eine Drehbewegung nach rechts kein un gewöhnliches Geschehen darstelle, weshalb mangels eines ungewöhn lichen äus se ren Faktors der Unfallcharakter des Ereignisses vom
8. Septem ber 2012 zu ver neinen sei . Auch liege keine Listenverletzung gemä ss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor ,
es sei von der Beschwerdegegnerin nie eine detaillierte Beschreibung des Unfallherganges verlangt oder nach träg lich eingefordert worden. Das zur Verfügung gestellte Formular lasse auch keine exakte Detaillierung zu. Es könne dort nur der Ort, die Zeit und kurz die Ursa che
beschrieben werden. Zudem sei von der Beschwerde gegn erin bereits per 25. Okto ber 2012 mit der Ausstellung eines Apothekerscheins eine Unfallnum mer er öff net worden. Erst im Februar 2013 sei nach zwei Arztberichten von Dr. Z.___ , der aufgrund seiner allgemein praktizierenden Möglichkeiten irr tüm liche Diag nosen gestellt habe und ihn an einen Spezialisten überwiesen habe, eine form l ose Ablehnung erfolgt. Wenn im Einspracheentscheid fest ge halten wer de, dass der Vertrauensarzt Dr. C.___ den Fall nicht beurteilen könne und dass keine weiteren Abklärungen bestünden, bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch ohne Begründung gestützt auf Unkenntnis ablehne. Die Beschwe r de gegnerin habe von ihm nie aktiv Dokumente, etwa Arzt berichte eingefordert. Stets sei er es gewesen, der sämtliche Dokumente zur Einsicht und Beurteilung der Bes chwerdegegnerin vorgelegt und so jederzeit die Situation transparent aufge zeigt habe. Die Argumente der Beschwerdegegnerin würden sich auf einen Allgemeinpraktiker und nicht auf die Beurteilung von Fachärzte n abstützen . Alle von den ausgewiesenen Fachärzten des B.___
u nd Dr. A.___ würden ein deu tig auf einen traumatischen Vorfall der Verletzung ent sprechend dem be schrie be nen Unfall hinweisen (Urk. 1 S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Ge sche hens vom 8. September 2012 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. 2.4
Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage .
Entscheidwesentlich ist da her nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall zu quali fizie ren ist.
Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stel lung nah men zu be ant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. Au gust 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheb lich, ob die Fachärzte des B.___ und Dr. A.___ einen Zusam menhang zwischen den von ihnen ge stellten Diagnosen (Läsion des Labrum acetabulare bei Femurkopfdysplasie [ Taillierungs störung ] mit myofasci a lem
Schmerz syndrom aus gehend von der Adduktoren muskulatur rechts, Be richt
von Dr. A.___ vom 13. Mai
2013 Urk. 7/M5 S. 1; Status nach trau matischer Hüft dis torsion rechts bei morpho logisch femoroacetabulärem
Im pin gement , Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 3/1) und dem Ereignis vom 8. September 2012 be stätigten. Diese Frage betrifft den natür lichen Kausal zu sam men hang zwischen dem Vorfall und der gesund heitlichen Beein träch ti gung (vgl. E. 1.3 hiervor) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts sinne vorliegt. 3. 3.1
3.1.1
Das Ereignis vom 8. September 2012 wurde in der Unfallmeldung wie folgt be schrieben: „Seitliches V ersetzen und A nheben der Waschmaschine auf die da runter befindliche Schalldämmplatte. Plötzlicher Schmerz in der rechten Bein seite .“ (Urk. 7/UM).
Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M1) schrieb der Be schwerde führer am 9. November 2012 auf die Frage, „Wo, wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit Ur sa che und Unfallhergang.“ das Folgende: „Beim Versetzen der Wasch maschine an der Hardgutstr . 50a, 8408 Winterthur im UG im Waschraum, am 08.09.12 um 14 15 Uhr. Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Drehbe we gung“. Die Fragen, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit handelte und ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Ausrutscher etc. ereignet habe, beant wortete der Be schwer deführer je mit „Nein“. Zur Frage, wann sich die B eschwerde n erst mals bemerk bar gemacht hätten, schrieb er „Plötzliches Stechen im Ober schen kel wie ein Messerstich“ (Urk. 7/M1 S. 1) .
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 19. Dezember 2012 Folgendes fest: „ Am 8. Septem ber Waschmaschine verschoben -> plötzliche hefige Leistenschmerzen re “ (Urk. 7/M2). 3.1.2
Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 6 S. 3), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie ei nem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als unge wöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG aus machen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf mit seit li chem Versetzen und Anheben der Waschmaschine selbst mit einer seitliche n Drehbe wegung kei nen Anhalts punkt für die Annahme einer unkoordinierten Be wegung, die als unge wöhn licher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt be grün deten Um stand gleich sam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Auch die in der Unfallmeldung auf geführten Worte „plötzlicher Schmerz“ (Urk. 7/UM) und „Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Dreh bewegung“ im Fragebogen (Urk. 7/M1 S. 1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Be wegungsablauf störende Programmwidrigkeit schlies sen. Zwar erfolgte die seit liche Drehbewegung unter der Last des Ge wichts einer un handlichen Wasch ma schine. Jedoch ist davon auszugehen, dass die seitliche Drehbewegung im Rahmen des ordentlichen körperlichen Koordi nationsablaufes beim Anheben und
Verschieben der Waschmaschine erfolgte, zu mal der Be schwerdeführer die Frage, ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Aus rutscher etc. ereignet habe, mit „Nein“ beantwortete (Urk. 7/M1 S. 1).
Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Heben oder Ver schieben einer Last nur dann als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffes anzunehmen, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt war und dieser zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b) . So waren die ent sprechenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung etwa beim Heben einer Lautsprecherbox (30
kg), einer 85
kg schweren Steinplatte , eines Radiators (100
kg) oder einer 200
kg schweren Glasscheibe ( Urteil des Bun desgerichts 8C_246/2011 vom 2 5. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen ) nicht er füllt . Hier ist ein solcher ganz ausserordentlicher Kraftaufwand daher zu ver nei nen, denn eine Waschmaschine in einem Wohnhaus wiegt selbst in einer grösseren Version jedenfalls nicht über 200 Kilogramm.
Der Unfallbegriff ist bei den bis Mitte Dezember 2012 aktenkundigen Dar stellungen des Ereignisses vom 8. September 2012 somit nicht erfüllt. 3.2
3.2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 die fehlenden Voraussetzungen u nd die Verneinung des Leis tungs anspruchs mitgeteilt hatte (Urk. 7/K2), schilderte dieser den Unfall her gang vom 8. September 2012 in seiner E-Mail vom 11. März 2013 folgen der massen: „Durch das Anheben beim Verschieben der Waschmaschine ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte und unerwartete Gewichtsverlagerung erfolgt die eine seitli che Drehbewegung auslöste um grössere Körpereinwirkung zu verhin dern, dabei wurden meine Adduktoren rechts beschädigt an denen ich heute noch Schmer zen verspüre. Mit der Gewichtsverlagerung der Waschmaschine, ist der unge wöhnliche äussere Faktor gegeben weshalb meine Fall im Sinne des Ge setzes auch ein Unfall darstellt.“ (Urk. 7/K3).
In der Einsprache vom 11. April 2013 hielt der Beschwerdeführer zum Unfall her gang schliesslich fest: „Der Unfallablauf war so, dass aufgrund der aus den Hän den gleitender Waschmaschine ich genötigt war eine Fluchtbewegung zu machen, um einen schwerwiegenderen Schaden der Füsse durch Brüche und/ oder Quetschungen vermeiden konnte. Die folgende Bewegung hat jedoch die bis heute andauernden schmerzhafte Verletzung zur Folge.“ (Urk. 7/K6).
In der Beschwerdeschrift beschrieb der Beschwerdeführer den Unfall hergang fol gen dermassen: Am 8. September 2012 habe sich durch plötzliches Ausgleiten der getragenen Maschine aus den Händen ein Un fall ereignet. Das Ausgleiten mit Fallenlassen der Maschine habe eine seitliche Rückzugsbewegung verur sacht, um eine Verletzung der Beine und Füsse zu ver hindern. Das unerwartete Ab rutschen der Maschine mit der unerwarteten und abrupten Rettungs bewe gung
habe einen plötzlichen Schmerz, wie einen Messer stich, in der rechten Hüfte aus gelöst (Urk. 1 S. 3). 3.2.2
Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache erstmals vorgebrachte Be haup tung,
die Waschmaschine sei aus den Händen geglitten (respektive - gemäss der Beschwerde - fallengelassen worden), so dass es zu einer Fluchtbewegung res pek tive - gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zu einer seit lichen Rück zugsbewegung gekommen sei, stellt k eine Präzisierung des akten mässigen Sach verhalts dar, wel che das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine neue, ab weichende Tatsachenbehauptung ,
welche zu einem Zeit punkt erfolgte, als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Hal tung der Beschwerdegegnerin und deren Begründung Kenntnis hatte.
Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung
(Urk. 7/ UM ) noch nach jener im Fragebogen vom 9. November 201 2 (Urk. 7/M1 ) oder im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/M2) ein unge wöhnlicher äusserer Faktor aus zumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegne rin dieses Merkmal ohne wei ter füh rende Sachverhalts abklärun gen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 ver neinte. 3.2.3
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Be trach tungs weise. Namentlich ist es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin nie vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er den Unfallhergang genau schildere. Denn im von ihm ausgefüllten Formular wurde um eine genaue Schil de rung des Unfallereignisses mit Angabe nicht nur des Unfallort es , der Zeit und
der Ursache ,
sondern auch des Unfallhergang s gebeten sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt (Urk. 7/M1).
Auch wurde der Detail lie rungs grad der Schilderung nicht durch das Formular be grenzt. Es ist einem Ver si cherten zumutbar , ein Beiblatt zu verwenden oder die Antwort auf der Rück seite auszuführen, wenn der Platz auf dem Formular für die Schilderung nicht ausreicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem ge melde ten
Ereignis vom 8.
September 2012 eine Fallnummer zuordnete, kann der Be schwer deführer nichts zu seinen Gunsten und insbe sondere keinen Anspruch ableiten. 3. 3
Mit der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten rechtsprechungs gemäss auf die ereignisnahen Schilderungen gemäss Erwägung 3.1.1 hiervor abzustellen. Man gels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom
8. September 2012 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Von zu sätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergeb nisse zu erwarten, weshalb da vo n abzusehen ist. 4. 4.1
Damit bleibt zu prüfen , ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (vgl. Erw ägung
1.2 hiervor) . Z ur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ver sicherers
müssen mit Ausnahme der Ungewöhn lichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Be deutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst
eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fäl li gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ). 4.2
Von den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend
( BGE 116 V 136
E. 4a, 145 E.
2b) aufgeführten Schädigungen fallen hier lit . b, Verrenkungen von Ge lenken, und lit .
e, Muskel zerrungen in Betracht.
Eine unfallbedingte Muskelzerrung im Sinne von lit . e von Art. 9 Abs. 2 UVV ist ange sichts der vorliegenden Aktenlage zu verneinen. Zwar hatte der erst be han delnde Arzt Dr. Z.___ anlässlich der Behandlung vom 8. Oktober 2012 aufgrund
der allein klinischen Untersuchung die Diagnose einer Adduk toren zerrung rechts mit leichten Restbeschwerden gestellt (Urk. 7/M2). Jedoch stellte sich bei der bildgebenden Abklärung am B.___
im Mai 2013 heraus, dass die an haltenden belastungsabhängigen Leisten schmerzen rechts auf eine Lab rum lä sion bei morphologisch femoro-aceta bulärem
Impingement zurück zu führen waren (Urk. 7/M4-M5, Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer selbst bezeich net die Di agnose einer Adduktorenzerrung als irrtümliche Diagnose (Urk. 1 S. 2).
Die Ärzte des B.___ stellten mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom
8. September 2012 sodann die Diagnose einer trau matischen Hüftdistorsion rechts bei morphologisch femoroacetabulärem
Impingement (Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 3/1). Jedoch werden nach der Rechtsprechung zu lit . b hiervon nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber un vollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Ver drehun gen) und Distorsionen (Verstauchungen ; SVR 2009 UV Nr. 34 S. 118, Urteil e des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 8.1 und 8C_1000/2008
vom 2 7. Februar 2009 E. 2.3) . Eine eigentliche Luxation des Hüftgelenkes ist beim Be schwerdeführer nicht ausgewiesen und wird von ihm denn auch nicht be hauptet. 4.3
Aus den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vor liegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass keine solche Schädigung vorliegt. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Be stimmung. 5.
Da das E reignis vom 8. September 2012 weder ein en Unfall im Rechtssinne gemäss
Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsab weisende Ein spracheentscheid vom 7. Juni 2013 zu Recht erfolgt. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann