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UV.2013.00155

Revisionsweise Rentenherabsetzung. Wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1951 geborene X.___ war zuletzt als Bauarbeiter (Fassaden iso lation) bei der A.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Oktober 1994 bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitige Fazialis- und Abduzensparesen

und diverse Frakturen erlitt .

Als relevante Unfallfolgen verblieben eine wahr scheinlich mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine Ab duzensparese links (Urk. 8/46 und Urk. 8/ 61). Für die verbliebenen Unfallfolgen sprach die SUVA dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 24. März 1997 eine einer Erwerbseinbusse von 80 % entsprechende Invalidenrente

und eine auf einer Integritätseinbusse von 55 % beruhende Int egritätsentschädigung zu (Urk. 8 /77).

Ein im Jahr 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Än derung des Rentenanspruch s

(Urk. 8/ 88). 1.2

Die Invalidenversicherung (IV-Stelle Zürich) hatte X.___ mit Verfü gung vom 16. Jan uar 1996 eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 zugesproche n (Urk. 8/47) und bestätigte diese am 24. Januar 1997 und am 28. April 1998 (Urk. 8/68 und Urk. 8/80). In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach B.___ . Im Jahr 2000 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut eine Rentenrevision ein. Aufgrund medizinischer Un terlagen aus B.___ kam der IV-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zum Schluss, die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebliche psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei offenbar nicht mehr vorhanden, weshalb dem Versicherten leichtere Arbeiten in einem reduzierten Umfang von 80 % wieder zumutbar seien. Der von der IVSTA durchgeführt e Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33% (Urk. 8/89 S. 1-2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 ste llte die IVSTA die Rente der Invalidenversicherung per 1. August 2004 ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Das mit Neuanmeldung vom 9. März 2005 gestellte Rentengesuch lehnte die IVSTA mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab (Urk. 8/95). Das Bundesverwaltungsgericht schützte die sen Entscheid mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/102). 1.3

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts reduzierte die SUVA i m Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens ihre bis anhin ausgerichtete Invali denrente mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf 33 % und bestätigte die Herabsetzung mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/104). Dieser Entscheid wurde mit Urtei l des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf gehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenre nte von 80 % habe . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die SUVA nicht auf die ungenügenden Abklärungen der Invali denversicherung hätte verlassen dürfen. Nachdem sie ihre ursprüngliche Rentenzusprache auf die fachlich kompetenten Abklärungen der D.___ abgestützt habe, sei für eine Neubeurteilung eine gleicher massen umfassende Untersuchung zwingend. Wenn sie die Einleitung eines Re visionsverfahrens für angezeigt halte, komme sie nicht umhin, den Versicherten in der Schweiz fachärztlich abklären zu lassen (Urk. 8/110).

In der Folge liess die SUVA den Beschwerdeführer in der D.___

interdisziplinär begutachten . Das Gutachten wurde am 19. September 2012 erstattet (Urk. 8/119-123). Gestützt darauf reduzierte die SUVA die Invali denrente mit Verfügung vom 12. Februar 2013 per 1. März 2013 auf 12 % (Urk. 8/129). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom

15. April 2013 ab (Urk. 8/134 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschw erde .

Er bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bis herigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 zuge stellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Mä nner das 6 5. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, ni cht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ], BGE 134 V 131). 1.2

Anlass zur Revision einer I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem interdis zip linäre n Gutachten der D.___ ergebe sich, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie im Zeitpunkt der Rentenver fügung vom 24. März 1997 vorgelegen habe, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei – mit Ausnahme der aufgrund der Doppelbilder noch immer beste henden Absturzgefährdung bei Arbeiten auf Gerüsten – unfallbedingt voll arbeitsfähig . Sie ermittelte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 12 %

und setzte die Invalidenrente entsprechend herab (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass die Diagnosen immer noch die gleichen seien. Es liege somit keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vor (Urk. 1). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revi sion der laufenden Rente gegeben sind.

Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

15. April 2013 beurteilten Ver hältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit Verfügung vom

24. März 1997 eine

auf einer Erwerbseinbusse von 80 % beruhende In va li den rente der Unfallversicherung

zugesprochen worden war. 3.2

Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen der Austrittsbericht der D.___

vom

21. Dezember 1995

zugrunde . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Geschlossenes Schädelhirntrauma mit höchstwahrscheinlich leichter Con tusio cerebri und Pyramidenlängsfraktur beidseits - Periphere Fazialisparese beidseits - Abduz ensparese beidseits - Fraktur der Sinus maxillaris Vorderwand beidseits - Fraktur des Os nasale - Metatarsale II-Fraktur links - Rippenfrakturen links

Es wurde berichtet, dass gut ein Jahr nach geschlossenem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitiger peripherer Facialisparese und beidseitiger Abduzensparese unverändert mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit Beeinträchtigung der intellektuellen Umstellfähigkeit und der Handlungsplanung sowie unsystematischem Vorgehen bei Aufgaben mit mehreren Lösungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden . Daneben fänden sich psychische Auffälligkeiten wie stark reduzierte Eigeninitiative und einge schränkte Affektmodulation. Zusätzlich bestehe noch eine leichte Abduzenspa rese links und anamnestisch Residuen der beidse i tigen peripheren Facialisparese (Urk. 8/46).

Das ophtalmologische Gutachten vom 22. Oktober 1996 ergab eine Restabduk tionsschwäche links bei Zustand nach traumatischer Abduzensparese links am 4. Oktober 1994 mit Doppelbildern bei Blick nach links. Es wurde festgehalten, dass aus ophtalmologischer Sicht wegen erhöhter Unfallgefahr keine Arbeiten auf Gerüsten ausgeführt werden sollten (Urk. 8/57). 3.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das inter diszi plinäre Gutachten der D.___, welches gestützt auf die neurologische Untersuchung vom 14. Februar 201 2 (Urk. 8/119), die neu ropsychologische Untersuchung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/122), die psychi atrische Untersuchung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8/120) und die physikalisch-medizinische Untersuchung vom 21. Februar 2012 (Urk. 8/ 121) erstattet wurde .

N eurologischerseits geht aus dem Gutach t en hervor, dass sich der Beschwerde führer eine leicht e traumatische Hirnverletzung zugezogen hat. Die MR-tomo graphische Verlaufskontro lle vom 20. Februar 2012 habe keine posttraumati schen Residuen im Hirnparenchym ergeben, was darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer trotz der schweren Verletzungen des Gesichtsschädels und der Schädelbasis keine strukturelle Hirnparenchymverletzung zugezogen habe. Im Rahmen der suszeptibilitätsgewichteten Sequenzen wären sonst trotz dem lan gen Verlauf posttraumatische Residuen zu erwarten gewesen. Auch fänden sich keine Vernarbungen als Hinweis auf eine traumatische Hirnverletzung mit Hirnparenchymbeteiligung . Beim Beschwerdeführer persistierten chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen, wobei rein definitions gemäss von einem chronifizierten posttraumatischen Kopfschmerz ausgegangen werden müsse, obwohl aktuell kein organisches Korrelat mehr objektivierbar sei. Inwieweit ein Analgetika-Überkonsum zur Chronifizierung der Kopfschmerz symptomatik im Verlauf beigetragen habe, lasse sich im Rahmen der aktuellen Abklärung nicht abschliessend beurteilen, da eine mindestens dreimonatige Karenz jeglicher Analgetika-Einnahme Voraussetzung für die D iagnose eines A nalgetika

induzierten Kopfschmerzes sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich aufgrund der deutlichen Aggravationstendenz nicht sicher objekti vieren und im Schweregrad einschätzen. Da es im Rahmen des Unfallereignisses offensichtlich nicht zu einer relevanten traumatischen Hirnverletzung gekom men sei, seien persistierende neuropsychologische Defizite über den langen Zeitraum nicht mehr somatisch organisch erklärbar. Des Weiteren persistiere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne objektivierbare klini sche Reiz- und Ausfallerscheinungen (Urk. 8/123 S. 1 ff.) .

Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer unspezifischen neuropsycholo gischen Störung bei wahrscheinlichem Vorliegen einer Aggravation der Be schwerden (ICD-10: F68.0) auszugehen (Urk. 8/123 S. 4) . Im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung vom 16. Februar 2012 habe der Beschwer de führer überwiegend unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen erzielt. Neben deutlich verzögerten Reaktion s zeiten seien zudem qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer erhöhten F ehleranfälligkeit aufgefallen. Unter durchschnittliche Resultate seien auch in d en Bereichen der verbalen Merk span ne, der Lernleistung in Bezug auf Routen sowie einem sprachungebundenen Intel ligenztest vorgelegen. Normgere chte Ergebnisse habe der Beschwerdeführer in den Bereichen der basalen Planungskompetenzen, der visuellen Merkspanne, der visuo -konstruktiven Fähigkeit und der non-verbalen Gedächtnisleistungen erreicht. Bei alleiniger Betrachtung der Tes t ergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Symptomvalidierung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorli egen bewusstseinsna her psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Im Rahmen eines Symptomvalidierungstests habe der Beschwerdeführer ein Testergebnis erzielt, welches im Bereich der Zufallswahr scheinlichkeit gelegen sei und damit auf

eine negative, bewusste Antwortver zerrung hingewiesen habe. Zudem hätten mehrere Inkonsistenzen innerhalb des kognitiven Testprofils bestanden. Beispielsweise seien die normgerechten Test ergebnisse im Bereich der non-verbalen Gedächtnisfunktionen nicht mit den ausgeprägten Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar gewesen. Die Testergebnisse hätten eine starke Verlangsamung zum Ausdruck gebracht, welche klinisch nicht evident gewesen sei. Die testpsychologisch objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen seien kaum mit der Tatsache ver einbar, dass der Beschwerdeführer selbständig aus B.___ in die Schweiz habe reisen können. Das kognitive Testprofil sei auch mit den medizinischen Diag nosen nicht vereinbar. Neurologischerseits

sei

beim Unfall vom 4. Oktober 1994 von einer wahrschei nlich leichten traumatischen Hi rnverletzung ausgegangen worden, welche grundsätzlich eine gute Prognose aufweise. Neuroradiologisch hätten keine strukturellen Hirnläsionen festgestellt werden können. Psyc hiat r i scherseits liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor. Es hätten auch kein e Anzeichen für eine beginnende degenerative Erkrankung bestanden. Einzig die Einnahme von Benzodiazepinen könne negative Auswirkungen auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Allerdings wären dabei auch Beein trächtigungen im Gedächtnisbereich zu erwarten gewesen, welche aber testpsy chologisch nicht hätten festgestellt werden können. Das tiefe Abschneiden bei einem sprachungebundenen Intelligenztest mit Anforderung an das logische Denken mit einem IQ von 76 Punkten sei angesichts der früheren Tätigkeit als Mathematiklehrer unglaubwürdig. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggra vation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerde n oder der dia g n ostisch festgestellten Leis t ungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Test profil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsy chologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (Urk. 8/122).

Psychiatrisch ergebe sich

– so die Gutachter weiter – auf der Befundebene keine relevante objektivierbare Pathologie .

Die gesamte Interaktion während des Gesprächs und die Psychomotorik sprächen eindeutig gegen eine versiche rungspsychiatrisch relevante depressive oder anders geartete psychische Stö rung. Auch liessen sich keine Hinweise auf eine psychotraumatologische Störung finden. Es hätten keine Zeichen für eine Wesensänderung, wie sie allenfalls nach einer relevanten Hirnverletzung angetroffen werde, gefunden werden können. Was der Beschwerdeführer aktuell äussere, sei quantitativ noch in der Bandbreite dessen, was normalpsychologisch in einer solchen sozialen Situation zu erwarten sei.

Insgesamt bestehe keine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Es bestünden auch keine spezifischen Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (Urk. 8/123 S. 4 f.) .

Aus physikalisch-medizinischer Sicht lasse sich klinisch ein lumbospondylo ge nes Schmerzsyndrom rechts diagnostizieren, welches wahrscheinlich zu einem Grossteil durch die degenerativen Veränderungen tieflumbal bedingt sei. Durch die schwere Osteochondrose, einen nahezu aufgelösten und vollständig höhen geminderten Nucleus pulposus LWK 4/5 mit fettiger Degenerat ion des angren zenden Kochenmarke s liessen sich sowohl die lokalen Rückenschmerzen als auch die Ausstrahlungen in das rechte Bein begründen. Es sei möglich, dass auch eine Nervenwurzelirritation L4 rechts durch die degenerativen Verände rungen bestehe, die allerdings im klinischen Befund nicht eindeutig abgrenzbar sei. Unter Berücksichtigung der Aktenlage mit diversen in diese Richtung wei senden ärztlichen Berichten sei davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen nicht direkt nach dem Unfall aufgetreten seien. Allerdings sei eine Aktivierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall möglich, wobei dann davon auszugehen wäre, dass die Beschwerden nach sechs bis neun, jedoch spätestens nach zwölf Monaten nicht mehr vorhanden gewesen wären. Hinsichtlich der übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen des Bewegungsap parates, so die M etatarsale II-Fraktur links und die Rippenfraktur links, sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Auch hätten sich hier keine auffälligen kör perlichen Befunde erheben lassen (Urk. 8/123 S. 5 f.) .

In Bezug auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, bestünden. Aufgrund der persistierenden Doppelbilder sei das Arbeiten auf Gerüsten mit Absturzgefähr dung aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Somit sei die ursprüngliche Tätig keit als Fassadenisolierer nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit. Unfallbedingt seien dem Be schwerdeführer aus physikalisch-medizinischer Sicht alle Arbeiten ganztags zumutbar . Aufgrund der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule und der bestehenden Symptomatik seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die kein häufiges Bücken und Kauern beinhalten sollten, ganztags zumutbar (Urk. 8/123 S. 6) . 3.4

Das interdisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen der Gutachter im Beisein einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvoll zieh bar. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung gefor derten Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist.

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtene n Entscheid zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 11), ergibt sich a ufgrund der objektiven Befundlage eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. G estützt auf das interdisziplinäre Gutachten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenisolierer zwar wei terhin nicht zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit jedoch

keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht . 4.

4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.4

Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegne rin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle T A1, Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten), was sachgerecht erscheint. Sie ging von einem standardisierten Monats lohn von Fr. 5‘310.-- aus und

ermittelte a ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘440.95, was nicht zu beanstanden ist. 4.5

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf die LSE 2010, Tabelle T A1, Total, Anforderungsniveau 4, und ging von einem standardisierten Monatslohn von Fr. 4‘901.-- aus.

Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘169.3 0. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidens be dingte Abzug von 5 % erscheint in Anbetracht sämtlicher relevanter Merkmale (vgl. oben E. 4.3)

als angemessen,

womit ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘010.85 resultiert . 4.6

D ie von der Beschwerdegegnerin ermittelte unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8‘430.10, die einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht, ist somit nicht zu beanstanden . Die Herabsetzung der Invalidenrente von 80 % auf 12 % erweist sich daher

als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Mä nner das 6 5. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, ni cht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ], BGE 134 V 131).

E. 1.2 Anlass zur Revision einer I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschw erde .

Er bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bis herigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 zuge stellt (Urk. 12).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem interdis zip linäre n Gutachten der D.___ ergebe sich, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie im Zeitpunkt der Rentenver fügung vom 24. März 1997 vorgelegen habe, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei – mit Ausnahme der aufgrund der Doppelbilder noch immer beste henden Absturzgefährdung bei Arbeiten auf Gerüsten – unfallbedingt voll arbeitsfähig . Sie ermittelte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 12 %

und setzte die Invalidenrente entsprechend herab (Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass die Diagnosen immer noch die gleichen seien. Es liege somit keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vor (Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revi sion der laufenden Rente gegeben sind.

Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

15. April 2013 beurteilten Ver hältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit Verfügung vom

24. März 1997 eine

auf einer Erwerbseinbusse von 80 % beruhende In va li den rente der Unfallversicherung

zugesprochen worden war.

E. 3.2 Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen der Austrittsbericht der D.___

vom

21. Dezember 1995

zugrunde . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Geschlossenes Schädelhirntrauma mit höchstwahrscheinlich leichter Con tusio cerebri und Pyramidenlängsfraktur beidseits - Periphere Fazialisparese beidseits - Abduz ensparese beidseits - Fraktur der Sinus maxillaris Vorderwand beidseits - Fraktur des Os nasale - Metatarsale II-Fraktur links - Rippenfrakturen links

Es wurde berichtet, dass gut ein Jahr nach geschlossenem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitiger peripherer Facialisparese und beidseitiger Abduzensparese unverändert mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit Beeinträchtigung der intellektuellen Umstellfähigkeit und der Handlungsplanung sowie unsystematischem Vorgehen bei Aufgaben mit mehreren Lösungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden . Daneben fänden sich psychische Auffälligkeiten wie stark reduzierte Eigeninitiative und einge schränkte Affektmodulation. Zusätzlich bestehe noch eine leichte Abduzenspa rese links und anamnestisch Residuen der beidse i tigen peripheren Facialisparese (Urk. 8/46).

Das ophtalmologische Gutachten vom 22. Oktober 1996 ergab eine Restabduk tionsschwäche links bei Zustand nach traumatischer Abduzensparese links am 4. Oktober 1994 mit Doppelbildern bei Blick nach links. Es wurde festgehalten, dass aus ophtalmologischer Sicht wegen erhöhter Unfallgefahr keine Arbeiten auf Gerüsten ausgeführt werden sollten (Urk. 8/57).

E. 3.3 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das inter diszi plinäre Gutachten der D.___, welches gestützt auf die neurologische Untersuchung vom 14. Februar 201 2 (Urk. 8/119), die neu ropsychologische Untersuchung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/122), die psychi atrische Untersuchung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8/120) und die physikalisch-medizinische Untersuchung vom 21. Februar 2012 (Urk. 8/ 121) erstattet wurde .

N eurologischerseits geht aus dem Gutach t en hervor, dass sich der Beschwerde führer eine leicht e traumatische Hirnverletzung zugezogen hat. Die MR-tomo graphische Verlaufskontro lle vom 20. Februar 2012 habe keine posttraumati schen Residuen im Hirnparenchym ergeben, was darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer trotz der schweren Verletzungen des Gesichtsschädels und der Schädelbasis keine strukturelle Hirnparenchymverletzung zugezogen habe. Im Rahmen der suszeptibilitätsgewichteten Sequenzen wären sonst trotz dem lan gen Verlauf posttraumatische Residuen zu erwarten gewesen. Auch fänden sich keine Vernarbungen als Hinweis auf eine traumatische Hirnverletzung mit Hirnparenchymbeteiligung . Beim Beschwerdeführer persistierten chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen, wobei rein definitions gemäss von einem chronifizierten posttraumatischen Kopfschmerz ausgegangen werden müsse, obwohl aktuell kein organisches Korrelat mehr objektivierbar sei. Inwieweit ein Analgetika-Überkonsum zur Chronifizierung der Kopfschmerz symptomatik im Verlauf beigetragen habe, lasse sich im Rahmen der aktuellen Abklärung nicht abschliessend beurteilen, da eine mindestens dreimonatige Karenz jeglicher Analgetika-Einnahme Voraussetzung für die D iagnose eines A nalgetika

induzierten Kopfschmerzes sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich aufgrund der deutlichen Aggravationstendenz nicht sicher objekti vieren und im Schweregrad einschätzen. Da es im Rahmen des Unfallereignisses offensichtlich nicht zu einer relevanten traumatischen Hirnverletzung gekom men sei, seien persistierende neuropsychologische Defizite über den langen Zeitraum nicht mehr somatisch organisch erklärbar. Des Weiteren persistiere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne objektivierbare klini sche Reiz- und Ausfallerscheinungen (Urk. 8/123 S. 1 ff.) .

Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer unspezifischen neuropsycholo gischen Störung bei wahrscheinlichem Vorliegen einer Aggravation der Be schwerden (ICD-10: F68.0) auszugehen (Urk. 8/123 S. 4) . Im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung vom 16. Februar 2012 habe der Beschwer de führer überwiegend unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen erzielt. Neben deutlich verzögerten Reaktion s zeiten seien zudem qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer erhöhten F ehleranfälligkeit aufgefallen. Unter durchschnittliche Resultate seien auch in d en Bereichen der verbalen Merk span ne, der Lernleistung in Bezug auf Routen sowie einem sprachungebundenen Intel ligenztest vorgelegen. Normgere chte Ergebnisse habe der Beschwerdeführer in den Bereichen der basalen Planungskompetenzen, der visuellen Merkspanne, der visuo -konstruktiven Fähigkeit und der non-verbalen Gedächtnisleistungen erreicht. Bei alleiniger Betrachtung der Tes t ergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Symptomvalidierung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorli egen bewusstseinsna her psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Im Rahmen eines Symptomvalidierungstests habe der Beschwerdeführer ein Testergebnis erzielt, welches im Bereich der Zufallswahr scheinlichkeit gelegen sei und damit auf

eine negative, bewusste Antwortver zerrung hingewiesen habe. Zudem hätten mehrere Inkonsistenzen innerhalb des kognitiven Testprofils bestanden. Beispielsweise seien die normgerechten Test ergebnisse im Bereich der non-verbalen Gedächtnisfunktionen nicht mit den ausgeprägten Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar gewesen. Die Testergebnisse hätten eine starke Verlangsamung zum Ausdruck gebracht, welche klinisch nicht evident gewesen sei. Die testpsychologisch objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen seien kaum mit der Tatsache ver einbar, dass der Beschwerdeführer selbständig aus B.___ in die Schweiz habe reisen können. Das kognitive Testprofil sei auch mit den medizinischen Diag nosen nicht vereinbar. Neurologischerseits

sei

beim Unfall vom 4. Oktober 1994 von einer wahrschei nlich leichten traumatischen Hi rnverletzung ausgegangen worden, welche grundsätzlich eine gute Prognose aufweise. Neuroradiologisch hätten keine strukturellen Hirnläsionen festgestellt werden können. Psyc hiat r i scherseits liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor. Es hätten auch kein e Anzeichen für eine beginnende degenerative Erkrankung bestanden. Einzig die Einnahme von Benzodiazepinen könne negative Auswirkungen auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Allerdings wären dabei auch Beein trächtigungen im Gedächtnisbereich zu erwarten gewesen, welche aber testpsy chologisch nicht hätten festgestellt werden können. Das tiefe Abschneiden bei einem sprachungebundenen Intelligenztest mit Anforderung an das logische Denken mit einem IQ von 76 Punkten sei angesichts der früheren Tätigkeit als Mathematiklehrer unglaubwürdig. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggra vation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerde n oder der dia g n ostisch festgestellten Leis t ungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Test profil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsy chologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (Urk. 8/122).

Psychiatrisch ergebe sich

– so die Gutachter weiter – auf der Befundebene keine relevante objektivierbare Pathologie .

Die gesamte Interaktion während des Gesprächs und die Psychomotorik sprächen eindeutig gegen eine versiche rungspsychiatrisch relevante depressive oder anders geartete psychische Stö rung. Auch liessen sich keine Hinweise auf eine psychotraumatologische Störung finden. Es hätten keine Zeichen für eine Wesensänderung, wie sie allenfalls nach einer relevanten Hirnverletzung angetroffen werde, gefunden werden können. Was der Beschwerdeführer aktuell äussere, sei quantitativ noch in der Bandbreite dessen, was normalpsychologisch in einer solchen sozialen Situation zu erwarten sei.

Insgesamt bestehe keine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Es bestünden auch keine spezifischen Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (Urk. 8/123 S.

E. 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen der Gutachter im Beisein einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvoll zieh bar. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung gefor derten Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist.

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtene n Entscheid zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 11), ergibt sich a ufgrund der objektiven Befundlage eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. G estützt auf das interdisziplinäre Gutachten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenisolierer zwar wei terhin nicht zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit jedoch

keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 4.4 Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegne rin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle T A1, Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten), was sachgerecht erscheint. Sie ging von einem standardisierten Monats lohn von Fr. 5‘310.-- aus und

ermittelte a ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘440.95, was nicht zu beanstanden ist.

E. 4.5 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf die LSE 2010, Tabelle T A1, Total, Anforderungsniveau 4, und ging von einem standardisierten Monatslohn von Fr. 4‘901.-- aus.

Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘169.3 0. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidens be dingte Abzug von 5 % erscheint in Anbetracht sämtlicher relevanter Merkmale (vgl. oben E. 4.3)

als angemessen,

womit ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘010.85 resultiert .

E. 4.6 D ie von der Beschwerdegegnerin ermittelte unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8‘430.10, die einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht, ist somit nicht zu beanstanden . Die Herabsetzung der Invalidenrente von 80 % auf 12 % erweist sich daher

als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00155 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: Y.___ Z.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1951 geborene X.___ war zuletzt als Bauarbeiter (Fassaden iso lation) bei der A.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Oktober 1994 bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitige Fazialis- und Abduzensparesen

und diverse Frakturen erlitt .

Als relevante Unfallfolgen verblieben eine wahr scheinlich mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine Ab duzensparese links (Urk. 8/46 und Urk. 8/ 61). Für die verbliebenen Unfallfolgen sprach die SUVA dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 24. März 1997 eine einer Erwerbseinbusse von 80 % entsprechende Invalidenrente

und eine auf einer Integritätseinbusse von 55 % beruhende Int egritätsentschädigung zu (Urk. 8 /77).

Ein im Jahr 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Än derung des Rentenanspruch s

(Urk. 8/ 88). 1.2

Die Invalidenversicherung (IV-Stelle Zürich) hatte X.___ mit Verfü gung vom 16. Jan uar 1996 eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 zugesproche n (Urk. 8/47) und bestätigte diese am 24. Januar 1997 und am 28. April 1998 (Urk. 8/68 und Urk. 8/80). In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach B.___ . Im Jahr 2000 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut eine Rentenrevision ein. Aufgrund medizinischer Un terlagen aus B.___ kam der IV-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zum Schluss, die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebliche psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei offenbar nicht mehr vorhanden, weshalb dem Versicherten leichtere Arbeiten in einem reduzierten Umfang von 80 % wieder zumutbar seien. Der von der IVSTA durchgeführt e Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33% (Urk. 8/89 S. 1-2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 ste llte die IVSTA die Rente der Invalidenversicherung per 1. August 2004 ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Das mit Neuanmeldung vom 9. März 2005 gestellte Rentengesuch lehnte die IVSTA mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab (Urk. 8/95). Das Bundesverwaltungsgericht schützte die sen Entscheid mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/102). 1.3

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts reduzierte die SUVA i m Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens ihre bis anhin ausgerichtete Invali denrente mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf 33 % und bestätigte die Herabsetzung mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/104). Dieser Entscheid wurde mit Urtei l des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf gehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenre nte von 80 % habe . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die SUVA nicht auf die ungenügenden Abklärungen der Invali denversicherung hätte verlassen dürfen. Nachdem sie ihre ursprüngliche Rentenzusprache auf die fachlich kompetenten Abklärungen der D.___ abgestützt habe, sei für eine Neubeurteilung eine gleicher massen umfassende Untersuchung zwingend. Wenn sie die Einleitung eines Re visionsverfahrens für angezeigt halte, komme sie nicht umhin, den Versicherten in der Schweiz fachärztlich abklären zu lassen (Urk. 8/110).

In der Folge liess die SUVA den Beschwerdeführer in der D.___

interdisziplinär begutachten . Das Gutachten wurde am 19. September 2012 erstattet (Urk. 8/119-123). Gestützt darauf reduzierte die SUVA die Invali denrente mit Verfügung vom 12. Februar 2013 per 1. März 2013 auf 12 % (Urk. 8/129). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom

15. April 2013 ab (Urk. 8/134 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschw erde .

Er bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bis herigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 zuge stellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Mä nner das 6 5. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, ni cht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ], BGE 134 V 131). 1.2

Anlass zur Revision einer I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem interdis zip linäre n Gutachten der D.___ ergebe sich, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie im Zeitpunkt der Rentenver fügung vom 24. März 1997 vorgelegen habe, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei – mit Ausnahme der aufgrund der Doppelbilder noch immer beste henden Absturzgefährdung bei Arbeiten auf Gerüsten – unfallbedingt voll arbeitsfähig . Sie ermittelte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 12 %

und setzte die Invalidenrente entsprechend herab (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass die Diagnosen immer noch die gleichen seien. Es liege somit keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vor (Urk. 1). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revi sion der laufenden Rente gegeben sind.

Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

15. April 2013 beurteilten Ver hältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit Verfügung vom

24. März 1997 eine

auf einer Erwerbseinbusse von 80 % beruhende In va li den rente der Unfallversicherung

zugesprochen worden war. 3.2

Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen der Austrittsbericht der D.___

vom

21. Dezember 1995

zugrunde . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Geschlossenes Schädelhirntrauma mit höchstwahrscheinlich leichter Con tusio cerebri und Pyramidenlängsfraktur beidseits - Periphere Fazialisparese beidseits - Abduz ensparese beidseits - Fraktur der Sinus maxillaris Vorderwand beidseits - Fraktur des Os nasale - Metatarsale II-Fraktur links - Rippenfrakturen links

Es wurde berichtet, dass gut ein Jahr nach geschlossenem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitiger peripherer Facialisparese und beidseitiger Abduzensparese unverändert mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit Beeinträchtigung der intellektuellen Umstellfähigkeit und der Handlungsplanung sowie unsystematischem Vorgehen bei Aufgaben mit mehreren Lösungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden . Daneben fänden sich psychische Auffälligkeiten wie stark reduzierte Eigeninitiative und einge schränkte Affektmodulation. Zusätzlich bestehe noch eine leichte Abduzenspa rese links und anamnestisch Residuen der beidse i tigen peripheren Facialisparese (Urk. 8/46).

Das ophtalmologische Gutachten vom 22. Oktober 1996 ergab eine Restabduk tionsschwäche links bei Zustand nach traumatischer Abduzensparese links am 4. Oktober 1994 mit Doppelbildern bei Blick nach links. Es wurde festgehalten, dass aus ophtalmologischer Sicht wegen erhöhter Unfallgefahr keine Arbeiten auf Gerüsten ausgeführt werden sollten (Urk. 8/57). 3.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das inter diszi plinäre Gutachten der D.___, welches gestützt auf die neurologische Untersuchung vom 14. Februar 201 2 (Urk. 8/119), die neu ropsychologische Untersuchung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/122), die psychi atrische Untersuchung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8/120) und die physikalisch-medizinische Untersuchung vom 21. Februar 2012 (Urk. 8/ 121) erstattet wurde .

N eurologischerseits geht aus dem Gutach t en hervor, dass sich der Beschwerde führer eine leicht e traumatische Hirnverletzung zugezogen hat. Die MR-tomo graphische Verlaufskontro lle vom 20. Februar 2012 habe keine posttraumati schen Residuen im Hirnparenchym ergeben, was darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer trotz der schweren Verletzungen des Gesichtsschädels und der Schädelbasis keine strukturelle Hirnparenchymverletzung zugezogen habe. Im Rahmen der suszeptibilitätsgewichteten Sequenzen wären sonst trotz dem lan gen Verlauf posttraumatische Residuen zu erwarten gewesen. Auch fänden sich keine Vernarbungen als Hinweis auf eine traumatische Hirnverletzung mit Hirnparenchymbeteiligung . Beim Beschwerdeführer persistierten chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen, wobei rein definitions gemäss von einem chronifizierten posttraumatischen Kopfschmerz ausgegangen werden müsse, obwohl aktuell kein organisches Korrelat mehr objektivierbar sei. Inwieweit ein Analgetika-Überkonsum zur Chronifizierung der Kopfschmerz symptomatik im Verlauf beigetragen habe, lasse sich im Rahmen der aktuellen Abklärung nicht abschliessend beurteilen, da eine mindestens dreimonatige Karenz jeglicher Analgetika-Einnahme Voraussetzung für die D iagnose eines A nalgetika

induzierten Kopfschmerzes sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich aufgrund der deutlichen Aggravationstendenz nicht sicher objekti vieren und im Schweregrad einschätzen. Da es im Rahmen des Unfallereignisses offensichtlich nicht zu einer relevanten traumatischen Hirnverletzung gekom men sei, seien persistierende neuropsychologische Defizite über den langen Zeitraum nicht mehr somatisch organisch erklärbar. Des Weiteren persistiere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne objektivierbare klini sche Reiz- und Ausfallerscheinungen (Urk. 8/123 S. 1 ff.) .

Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer unspezifischen neuropsycholo gischen Störung bei wahrscheinlichem Vorliegen einer Aggravation der Be schwerden (ICD-10: F68.0) auszugehen (Urk. 8/123 S. 4) . Im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung vom 16. Februar 2012 habe der Beschwer de führer überwiegend unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen erzielt. Neben deutlich verzögerten Reaktion s zeiten seien zudem qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer erhöhten F ehleranfälligkeit aufgefallen. Unter durchschnittliche Resultate seien auch in d en Bereichen der verbalen Merk span ne, der Lernleistung in Bezug auf Routen sowie einem sprachungebundenen Intel ligenztest vorgelegen. Normgere chte Ergebnisse habe der Beschwerdeführer in den Bereichen der basalen Planungskompetenzen, der visuellen Merkspanne, der visuo -konstruktiven Fähigkeit und der non-verbalen Gedächtnisleistungen erreicht. Bei alleiniger Betrachtung der Tes t ergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Symptomvalidierung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorli egen bewusstseinsna her psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Im Rahmen eines Symptomvalidierungstests habe der Beschwerdeführer ein Testergebnis erzielt, welches im Bereich der Zufallswahr scheinlichkeit gelegen sei und damit auf

eine negative, bewusste Antwortver zerrung hingewiesen habe. Zudem hätten mehrere Inkonsistenzen innerhalb des kognitiven Testprofils bestanden. Beispielsweise seien die normgerechten Test ergebnisse im Bereich der non-verbalen Gedächtnisfunktionen nicht mit den ausgeprägten Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar gewesen. Die Testergebnisse hätten eine starke Verlangsamung zum Ausdruck gebracht, welche klinisch nicht evident gewesen sei. Die testpsychologisch objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen seien kaum mit der Tatsache ver einbar, dass der Beschwerdeführer selbständig aus B.___ in die Schweiz habe reisen können. Das kognitive Testprofil sei auch mit den medizinischen Diag nosen nicht vereinbar. Neurologischerseits

sei

beim Unfall vom 4. Oktober 1994 von einer wahrschei nlich leichten traumatischen Hi rnverletzung ausgegangen worden, welche grundsätzlich eine gute Prognose aufweise. Neuroradiologisch hätten keine strukturellen Hirnläsionen festgestellt werden können. Psyc hiat r i scherseits liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor. Es hätten auch kein e Anzeichen für eine beginnende degenerative Erkrankung bestanden. Einzig die Einnahme von Benzodiazepinen könne negative Auswirkungen auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Allerdings wären dabei auch Beein trächtigungen im Gedächtnisbereich zu erwarten gewesen, welche aber testpsy chologisch nicht hätten festgestellt werden können. Das tiefe Abschneiden bei einem sprachungebundenen Intelligenztest mit Anforderung an das logische Denken mit einem IQ von 76 Punkten sei angesichts der früheren Tätigkeit als Mathematiklehrer unglaubwürdig. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggra vation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerde n oder der dia g n ostisch festgestellten Leis t ungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Test profil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsy chologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (Urk. 8/122).

Psychiatrisch ergebe sich

– so die Gutachter weiter – auf der Befundebene keine relevante objektivierbare Pathologie .

Die gesamte Interaktion während des Gesprächs und die Psychomotorik sprächen eindeutig gegen eine versiche rungspsychiatrisch relevante depressive oder anders geartete psychische Stö rung. Auch liessen sich keine Hinweise auf eine psychotraumatologische Störung finden. Es hätten keine Zeichen für eine Wesensänderung, wie sie allenfalls nach einer relevanten Hirnverletzung angetroffen werde, gefunden werden können. Was der Beschwerdeführer aktuell äussere, sei quantitativ noch in der Bandbreite dessen, was normalpsychologisch in einer solchen sozialen Situation zu erwarten sei.

Insgesamt bestehe keine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Es bestünden auch keine spezifischen Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (Urk. 8/123 S. 4 f.) .

Aus physikalisch-medizinischer Sicht lasse sich klinisch ein lumbospondylo ge nes Schmerzsyndrom rechts diagnostizieren, welches wahrscheinlich zu einem Grossteil durch die degenerativen Veränderungen tieflumbal bedingt sei. Durch die schwere Osteochondrose, einen nahezu aufgelösten und vollständig höhen geminderten Nucleus pulposus LWK 4/5 mit fettiger Degenerat ion des angren zenden Kochenmarke s liessen sich sowohl die lokalen Rückenschmerzen als auch die Ausstrahlungen in das rechte Bein begründen. Es sei möglich, dass auch eine Nervenwurzelirritation L4 rechts durch die degenerativen Verände rungen bestehe, die allerdings im klinischen Befund nicht eindeutig abgrenzbar sei. Unter Berücksichtigung der Aktenlage mit diversen in diese Richtung wei senden ärztlichen Berichten sei davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen nicht direkt nach dem Unfall aufgetreten seien. Allerdings sei eine Aktivierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall möglich, wobei dann davon auszugehen wäre, dass die Beschwerden nach sechs bis neun, jedoch spätestens nach zwölf Monaten nicht mehr vorhanden gewesen wären. Hinsichtlich der übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen des Bewegungsap parates, so die M etatarsale II-Fraktur links und die Rippenfraktur links, sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Auch hätten sich hier keine auffälligen kör perlichen Befunde erheben lassen (Urk. 8/123 S. 5 f.) .

In Bezug auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, bestünden. Aufgrund der persistierenden Doppelbilder sei das Arbeiten auf Gerüsten mit Absturzgefähr dung aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Somit sei die ursprüngliche Tätig keit als Fassadenisolierer nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit. Unfallbedingt seien dem Be schwerdeführer aus physikalisch-medizinischer Sicht alle Arbeiten ganztags zumutbar . Aufgrund der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule und der bestehenden Symptomatik seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die kein häufiges Bücken und Kauern beinhalten sollten, ganztags zumutbar (Urk. 8/123 S. 6) . 3.4

Das interdisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen der Gutachter im Beisein einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvoll zieh bar. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung gefor derten Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist.

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtene n Entscheid zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 11), ergibt sich a ufgrund der objektiven Befundlage eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. G estützt auf das interdisziplinäre Gutachten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenisolierer zwar wei terhin nicht zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit jedoch

keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht . 4.

4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.4

Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegne rin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle T A1, Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten), was sachgerecht erscheint. Sie ging von einem standardisierten Monats lohn von Fr. 5‘310.-- aus und

ermittelte a ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘440.95, was nicht zu beanstanden ist. 4.5

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf die LSE 2010, Tabelle T A1, Total, Anforderungsniveau 4, und ging von einem standardisierten Monatslohn von Fr. 4‘901.-- aus.

Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘169.3 0. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidens be dingte Abzug von 5 % erscheint in Anbetracht sämtlicher relevanter Merkmale (vgl. oben E. 4.3)

als angemessen,

womit ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘010.85 resultiert . 4.6

D ie von der Beschwerdegegnerin ermittelte unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8‘430.10, die einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht, ist somit nicht zu beanstanden . Die Herabsetzung der Invalidenrente von 80 % auf 12 % erweist sich daher

als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht