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UV.2013.00153

Verletzung des rechten Samenleiters bei einer Leistenhernienoperation erfüllt vorliegend den Unfallbegriff nicht; Verneinung von groben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten des Operateurs, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht; Verwachsungen aufgrund früherer Operation

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) gegen Unfall versichert , als er sich am 21.

Januar 2010 im Spital Y.___

einer Leisten- Hernienoperation unterzog . Dabei wurde der rechte Samen leiter (Ductus deferens ) verletzt und geklippt (Urk. 10/10) . Mi t Schreiben vom 1 8. Januar 2011, 1 6. Januar 2012 und 1. März 2012 ( Urk. 10/1) liess der Versi cherte

diese Komplikation bei der SUVA als Unfall melden. Die SUVA lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen

zunächst

formlos mit Schreiben vom

8. Januar 2013 ( Urk. 10/11) und schliesslich auf Ersuchen des Beschwerdefüh rers

( Urk. 10/12) hin

mi t Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/13) ab . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10/14) wurde mit Entscheid vom 1 3. Mai 2013 abgewiesen (Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2013 erhob der Versicherte am 7. Juni 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „ 1. Der Einspracheentscheid vom 13.5.2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Anspruch auf Leistungen nach UVG zu berechnen. 2. Eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu ge ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) unter Beilage einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde . Der Beschwerdeführer erstattete am 2 2. Oktober 2013 seine Replik ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 8.

November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ihre Duplik (Urk.

16), was dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2 ). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhn licher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Krite rien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge wöhnlich keit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Mass nahme in Frage steht. Da mit eine solche Vorkehr als unge wöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medi zinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbe handlung, für wel che die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Unge schicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obliga torischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beur teilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehle r begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Ver haltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hin weisen auf Rechtspre chung und Lehre). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitliche Schädigung des Beschwerde führers auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist, für den die Beschwerdegegnerin einzustehen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren anspruchsverneinenden Entscheid damit, in den Akten seien keine Hinweise auf eine grobe und ausserordentliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit d er operierenden Ärzte ersi chtlich, mit der niemand rechne ode r zu rechnen brauche . Sie wies

des Weiteren auf Ver wachsungen nach einer früheren

Hernienoperation hin. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dem Umstand, d ass sich die Durchtrennung des Samenleiters rechts angesichts einer fehlenden Anlage eines Samenleiters links besonders gravierend ausgewirkt und zu einer Zeugungsunfähigkeit auf natürli chem Weg geführt habe, komme für die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls keine Bedeutung zu . Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der den Unfallbe griff erfülle, sei somit zu verneinen ( Urk. 2 Ziff. 3). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen , die Durchtrennung des rechten Samenleiters im Zusammenhang mit einer Hernienoperation weiche vom Üblichen und Alltäglichen deutlich ab, so dass das Kriterium der Unge wöhnlichkeit erfüllt sei ( Urk. 1 Ziff. 6.2). Diese Verletzung sei eine derart seltene Komplikation, dass sie nicht einmal von der Aufklärungspflicht erfasst werde ( Ziff. 6.1). Die statistische Häufigkeit sei ein relevantes Indiz für die Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors ( Ziff. 6.3). Der Samenleiter sei erst indentifiziert worden, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Hinzu komme, dass die Operateure vor der Klippung des rechten Samenstranges nicht abgeklärt hätten, ob auf der linken Seite eine Anomalie des Urogenitaltrakts bestehe, was den Operat eu ren auch hätte auffallen müssen. Aufgrund dieser Umstände sei von einer grobe n Ungeschicklichkeit auszugehen ( Ziff. 6.5). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei somit gegeben und bei der Operation vom 2 1. Januar 2010 und den folgenden Komplikationen sei demzufolge von einem Unfaller eignis im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen ( Ziff. 6.6). 2.4

In der Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) führte die Be schwerdegegnerin aus, die Beurteilung des Unfallbegriffs aufgrund der statisti schen Häufigkeit sei die fals che Herangehensweise ( Ziff. 5.2 f.). Sie verwies

des Weiteren auf die im Vernehmlassungsverfahren eingeholte

versicherungsärztli che Beurteilung der Dres . med. Z.___ und A.___ ( Urk. 9), wonach die erfolgte Durchtrennung des Samenleiters nicht als grobe und ausserge wöhnliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit zu werten sei. Die Gefahr der Verletzung des Samenleiters bei einer Leisten- Hernienoperation

werde in jedem medizinischen Lehrbuch beschrieben. Durch die vo r bestandenen Verwachsun gen am Operationsort sei diese Gefahr noch zusätzlich vergrössert worden. Entsprechend könne die Durchtrennung des Samenleiters nicht als ungewöhn lich im Sinne der Rechtsprechung gelten (Ziff. 5.6 ff.).

2.5

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.

13) an sein en Vorbringen fest. 3.

Aus den medizinischen Unterlagen und der übereinstimmenden Darstellung der Parteien

geht hervor , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2010 an der Leiste operiert wurde. Er litt an einer symptomatischen Leistenhernie auf der linken Seite b ei einem Status nach Leistenhernien- Repair

a uf der rechten Sei te im Kindesalter

mit deutlichem Hustenabprall und weicher Leiste. Bei der Opera tion wurde das Verfahren der endoskopische n extraperitoneale n

Inguinalher nien-Plastik

(TEP) angewendet . Dabei wurde der Ductus

deferens (Samenleiter) auf der rechten Seite „ verletzt “

beziehungsweise durchtrennt. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verschloss der Operateur die beiden Enden des durch trennten Samenleiters mit Clips . Die Hernienversorgung wurde anschliessend wie geplant zu Ende geführt ( Urk. 10/10).

Eine spätere urologische Abklärung ergab, dass beim Beschwerdeführer zusätz lich – infolge

einer Missbildung des Urogenitalsystems –

die linke Niere, der linke Samenstrang und d ie linke Samenblase fehlen .

Auf der rechten Seite

prä sentierten sich die Verhältnisse unauffällig . Der Urologe und der Hausarzt gin gen von einer Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg aus . Grund für das Fehlen von Spermien im Ejakulat

waren nach Einschätzung der Ärzte einerseits die Missbildung auf der linken Seite , wo der Transport anlagebedingt nicht möglich sei, und andererseits die

Durchtrennung und Klippung

des Samenleiters auf der rechten Seite

anlässlich der Leistenoperation am 2 1. Januar 20 10

(Urk.

10/8 und 10 / 9 ). 4. 4.1

Aktenkundig sind zwei ärztliche Einschätzungen zur anlässlich der Leistenope ration aufgetretenen Komplikation: 4.2

Es ist dies einmal das i n F rage- und Antwortform gehaltene

und an die B.___ adressierte Kurzgutachten von PD Dr. med. C.___ , lei tender Arzt der Klinik für Urologi e am D.___ , vom 2 9. Mai 2012

( Urk. 10/5). PD Dr. C.___ führte zunächst einleitend aus, bei der en do s kopischen extraperitonealen Inguinalhernien -Plastik im Januar 2010 sei es im Rahmen der Präparation zu einer akz identellen Durchtrennung des Duc tus deferens auf der rechten Seite gekommen. In seiner Würdigung erklärte er sich g rundsätzlich mit der Einschätzung einverstanden, wonach

diese Komplikation wegen ihrer Seltenheit i m Rahmen der Aufklärungspflicht nicht spezifisch auf geführt werden müsse. E r hielt hierzu fest , dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die fehlende Anlage des linken Samenleiters vor der Hernienoperation nicht bekannt gewesen sei und im Normalfall nach Durchtrennung eines Samen leiters von einer praktisch unverminderten Zeugungsfähigkeit ausgegan gen werden könne. Die fehlende Anlage eines Samenleiters komme in etwa bei einem von 1000 Männern vor, was die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fall wie der hier zu begutachtende eintreffe, extrem gering mache. Allgemein müsse zur Aufklärung aber gesagt werden, dass der Patient generell über die Möglichkeit einer „Verletzung umliegender Organe“ oder ähnlich aufgeklärt werden sollte ( Ziff. 1 S. 2) . PD Dr.

C.___ verstand des Weiteren die Passage im Operati onsbericht zur Verletzung des Samenleiter s so, dass im Bereich des inneren Leistenringes, den der Operateur für die Sanierung der Hernie habe freipräpa rieren müssen, das Gewebe narbig verändert gewesen sei und die einzelnen Strukturen somit nicht mehr gut voneinander abgrenzbar gewesen seien. Bei diesen erschwerten Bedingungen habe der Samenleiter offenbar erst i dentifiziert werden können, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Nachdem das Problem erkannt worden sei, sei der Chefarzt beratend hinzugezogen und der Entscheid zur Klippung der beiden Samenleiter enden gefällt worden. Auf die Frage, ob in der Regel mit Verwachsungen zu rechnen sei, wenn ein Patient bereits im Kindesalter eine offen Hernienoperation an derselben Stelle gehabt habe, führte PD Dr . C.___ aus, intraabdominelle Verwachsungen nach statt gehabter offener (von aussen durchgeführter ) Hernienoperation seien von unter schiedlichem Ausmass, in der Regel jedoch nicht sehr ausgeprägt ( Ziff. 2.4). Der Kurzgutachter hielt sodann fest, dass das Risiko für Verletzungen umliegender Strukturen prinzipiell zunehme, je schwieriger sich die Präparation aufgrund von Verwachsungen gestalte (Ziff.

2.5).

Zusammenfassend führte PD Dr. C.___

aus, dass es sich um einen sehr unglücklichen Fall handle. Von einer intra- oder postoperativen Verletzung der Sorgfaltspflicht könne seines Erachtens jedoch nicht ausgegangen werden. Die Handlungen der involvierten Ärzte seien nachvollziehbar und gemessen am je weiligen Informationsstand korrekt gewesen (S. 3). 4. 3

Di e Dres . med. A.___ und Z.___ , Fachärzte für Chirurgie FMH , der SUVA Versicherungsmedizin, führten in ihrem im Vernehmlassungsverfahren eingeholten Bericht vom 4. und 6. September 2013 ( Urk.

9) illustriert durch Ab bildungen aus, bei jeder Technik in der Leistenbruchchirurgie werde, bedingt durch die Anatomie der Leistenhernie, sehr nahe am Samenstrang (bestehend aus dem Samenleiter, der Arteria

testicularis und einem Venengeflecht) operiert. Der Samenstrang verlaufe durch den Leistenkanal. Die Operation an einer Leis tenhernie bedinge ein Operieren unmittel bar am beziehungsweise neben dem Samenstrang. Es bestehe somit ein unmittelbares Risiko für eine Verletzung des Samenstrangs beziehungsweise seines Inhaltes, der unter anderem aus dem Samenleiter bestehe. In der Schweiz sei es eigentlich üblich, dass vor e iner Leis tenoperation über die Komplikationsmöglichkeit einer möglichen Verletzung des Samenleiters aufgeklärt werde. Es sei richtig, dass diese Komplikation über die letzten Jahre selten geworden sei; dies nicht zuletzt wegen der Häufigkeit dieser Operation und des chirurgischen Training s .

Die Fachärzte berichteten ferner , wenn vor einer Leistenoperation bekannt sei, dass ein Zustand nach Voroperation(en) im Leistenbereich bestehe, müsse be ziehungsweise werde der Operateur mit der Möglichkeit rechnen, dass Ver wachsungen bestünden und die Operation schwieriger werden könne und mehr Zeit brauche. Denn um das Implantat-N etz zu positionieren, müssten die Ver wachsungen gelöst werden. Es bestehe also ein erhöhtes Risiko im Rahmen von Verwachsungen wegen einer Voroperation, während der Operation Strukturen wie den Samenleiter zu verletzen. Wenn es zu einer solchen Verletzung komme, dann geschehe dies anlässlich der chirurgischen Präparation und sei weder als Ungeschicklichkeit noch als aussergewöhnliche Verwechslung zu werten. 5. 5.1

Nach geltender Rechtsprechung ist bei im Rahmen von medizinischen Eingriffen aufgetretenen Komplikationen für die Bejahung eine s ungewöhnlichen äusseren Faktors wie erwähnt entscheidend, ob grobe und ausserordentliche Verwechs lungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar eine absichtliche Schädigung vor liegen , mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (vgl. E. 1.4 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2014 vom 4. April 2014 E. 3.2 mit zahlrei chen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es mit dem Erfordernis der Aus sergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene statistische Häufigkeit der Komplikationen spielt nach geltender Praxis keine entscheidende Rolle (vgl. zur gegenteiligen Meinung Ueli Kieser , Accident

médical , in: HAVE 2009/4 S. 382 ff.). Allerdings hat das Bundesgericht – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte – in Einzelfällen bei der Beurteilung der Frage, ob von gro ben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten ausge gangen werden muss, auch die statistische Häufigkeit mitberücksichtigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2009 vom 1 0. September 2009 E. 5.3 und 8C_526/2007 vom 2 9. April 2008 E. 4.2). 5.2

Vorab ist festzustellen, dass der

in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht der SUVA-Fachärzte in allen Teilen zu überzeugen vermag und die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläuterun gen erschöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und anschau lichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 20 13 E. 4 .2 .1 mit Hinweis ).

Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts der SUVA-Ärzte sprechen , liege n keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte stimmen im Grundsatz über ein. Insbesondere lassen sich weder der

beweiswertigen versicherungsmedizini schen Einschätzung , noch dem Operations bericht des Spitals Y.___

( Urk. 10/10) noch dem

– sich zu insbesondere haftpflichtrechtlich relevanten Fragen äussernden – Kurzgutachten von PD Dr. C.___ Hinweise für grobe und ausser ordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten des Operateurs entneh men . Praxisgemäss ist damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen. 5. 3

Dass eine Verletzung des Samenleiters

– nicht zuletzt wegen d es häufigen Vor kommen s dieser Operation und des chirurgischen Trainings – über die letzten Jahre selten geworden ist , vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern , zumal der statistischen Häufigkeit der Komplikation nach dem Gesagten keine ent scheidende Bedeutung zukommt . Das Risiko , umliegende Organe bei der Opera tion zu v erletzten ist allerdings nach Einschätzung der berichtenden Ärzte nicht unbedeutend , so dass vor der Hernienoperation

eine entsprechende Aufklä rungs pflicht besteht . Bei der Leistenhernie wird unmittelbar um den Samen strang herum operiert . Die Verletzung des Samenleiters stellt damit keine Komplikation dar,

mit der niemand rech net noch zu rechnen braucht.

Die Aus führungen der Experten lassen es sodann als ü berwiegend wahrscheinlich erscheinen , dass der Operateur

– wie im Operationsbericht vermerkt – mit erschwerten Bedingungen beim Freipräparieren des inneren Leistenringes kon frontiert war, da sich das Gewebe aufgrund der erstmaligen S anierung narbig verändert hatte (vgl. Urk. 10/10, E.

4.2 und 4.3) . 5. 4

Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Operateure die Anomalie auf der linken Seite hätten erkennen müssen und sich deshalb nicht mit der Klippung hätten begnügen dürfen, sondern den rechten Samenleiter hätten re konstruieren müssen ( Urk. 13 Ziff. 3), lässt sich nicht mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ im Kurzgutachte n vereinbaren. Dieser erachtete den Entscheid zum Klippen der beiden Samenleiterenden als sinnvoll und nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass die Operateure zum besagten Zeitpunkt mit gutem Recht davon hätten ausgehen k önnen , dass der Patient einen normalen linken Samenleiter habe. Zudem hätte nach Einschätzung des Kurzgutachters jede andere Massnahme (nicht Klippen oder Rekonstruktionsversuch) ein höheres Risiko für Komplikationen im Zusammenhang mit der Netzeinlage zur Hernien versorgung beinhaltet (Urk.

10/ 5

Ziff. 2.2 S. 2) . 5. 5

Aussergewöhnlich und ausserordentlich selten war

indessen

die Kombination einer

Verletzung des rechten Samenleiter s

im Rahmen der operativen Hernien sanierung

mit einer

von Geburt an fehlenden Anlage des linken Samenleiter s (vgl. etwa die entsprechenden Ausführungen des Kurzgutachters des D.___ in E. 4.2) , was nach Einschätzung der Ärzte eine Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg zur Folge hatte . Dies kann jedoch bei der Prüfung , ob die Verletzung des rechten Samenleiters

bei der Leistenoperation den Unfallbegriff erfüllt e , nicht mitberücksichtigt werden.

Denn das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bezieht sich nach der Definition des Un fallbegriffs nicht auf die – vorliegend weitreichenden – Folgen des Ereignisses, sondern allein auf dieses selber (E. 1.3) . 6.

6.1

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend erstellt, v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Zusammenfassend ist die Verletzung des rechten Samenleiters im Rahmen der operativen Herniensanierung

vom 2 1. Januar 2010 nach geltender Rechtspre chung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne grober und ausseror dentlicher Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht , zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der den U nfallbegriff erfüllt, deshalb zu Recht verneint und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 6. Januar 2012 und 1. März 2012 ( Urk. 10/1) liess der Versi cherte

diese Komplikation bei der SUVA als Unfall melden. Die SUVA lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen

zunächst

formlos mit Schreiben vom

8. Januar 2013 ( Urk. 10/11) und schliesslich auf Ersuchen des Beschwerdefüh rers

( Urk. 10/12) hin

mi t Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/13) ab . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10/14) wurde mit Entscheid vom 1 3. Mai 2013 abgewiesen (Urk.

2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhn licher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Krite rien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge wöhnlich keit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Mass nahme in Frage steht. Da mit eine solche Vorkehr als unge wöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medi zinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbe handlung, für wel che die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Unge schicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obliga torischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beur teilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehle r begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Ver haltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hin weisen auf Rechtspre chung und Lehre).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2013 erhob der Versicherte am 7. Juni 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „ 1. Der Einspracheentscheid vom 13.5.2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Anspruch auf Leistungen nach UVG zu berechnen. 2. Eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu ge ben.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitliche Schädigung des Beschwerde führers auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist, für den die Beschwerdegegnerin einzustehen hat.

E. 2.2 S. 2) . 5. 5

Aussergewöhnlich und ausserordentlich selten war

indessen

die Kombination einer

Verletzung des rechten Samenleiter s

im Rahmen der operativen Hernien sanierung

mit einer

von Geburt an fehlenden Anlage des linken Samenleiter s (vgl. etwa die entsprechenden Ausführungen des Kurzgutachters des D.___ in E. 4.2) , was nach Einschätzung der Ärzte eine Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg zur Folge hatte . Dies kann jedoch bei der Prüfung , ob die Verletzung des rechten Samenleiters

bei der Leistenoperation den Unfallbegriff erfüllt e , nicht mitberücksichtigt werden.

Denn das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bezieht sich nach der Definition des Un fallbegriffs nicht auf die – vorliegend weitreichenden – Folgen des Ereignisses, sondern allein auf dieses selber (E. 1.3) . 6.

E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen , die Durchtrennung des rechten Samenleiters im Zusammenhang mit einer Hernienoperation weiche vom Üblichen und Alltäglichen deutlich ab, so dass das Kriterium der Unge wöhnlichkeit erfüllt sei ( Urk. 1 Ziff. 6.2). Diese Verletzung sei eine derart seltene Komplikation, dass sie nicht einmal von der Aufklärungspflicht erfasst werde ( Ziff. 6.1). Die statistische Häufigkeit sei ein relevantes Indiz für die Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors ( Ziff. 6.3). Der Samenleiter sei erst indentifiziert worden, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Hinzu komme, dass die Operateure vor der Klippung des rechten Samenstranges nicht abgeklärt hätten, ob auf der linken Seite eine Anomalie des Urogenitaltrakts bestehe, was den Operat eu ren auch hätte auffallen müssen. Aufgrund dieser Umstände sei von einer grobe n Ungeschicklichkeit auszugehen ( Ziff. 6.5). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei somit gegeben und bei der Operation vom 2 1. Januar 2010 und den folgenden Komplikationen sei demzufolge von einem Unfaller eignis im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen ( Ziff. 6.6).

E. 2.4 In der Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) führte die Be schwerdegegnerin aus, die Beurteilung des Unfallbegriffs aufgrund der statisti schen Häufigkeit sei die fals che Herangehensweise ( Ziff. 5.2 f.). Sie verwies

des Weiteren auf die im Vernehmlassungsverfahren eingeholte

versicherungsärztli che Beurteilung der Dres . med. Z.___ und A.___ ( Urk. 9), wonach die erfolgte Durchtrennung des Samenleiters nicht als grobe und ausserge wöhnliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit zu werten sei. Die Gefahr der Verletzung des Samenleiters bei einer Leisten- Hernienoperation

werde in jedem medizinischen Lehrbuch beschrieben. Durch die vo r bestandenen Verwachsun gen am Operationsort sei diese Gefahr noch zusätzlich vergrössert worden. Entsprechend könne die Durchtrennung des Samenleiters nicht als ungewöhn lich im Sinne der Rechtsprechung gelten (Ziff. 5.6 ff.).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.

13) an sein en Vorbringen fest. 3.

Aus den medizinischen Unterlagen und der übereinstimmenden Darstellung der Parteien

geht hervor , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2010 an der Leiste operiert wurde. Er litt an einer symptomatischen Leistenhernie auf der linken Seite b ei einem Status nach Leistenhernien- Repair

a uf der rechten Sei te im Kindesalter

mit deutlichem Hustenabprall und weicher Leiste. Bei der Opera tion wurde das Verfahren der endoskopische n extraperitoneale n

Inguinalher nien-Plastik

(TEP) angewendet . Dabei wurde der Ductus

deferens (Samenleiter) auf der rechten Seite „ verletzt “

beziehungsweise durchtrennt. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verschloss der Operateur die beiden Enden des durch trennten Samenleiters mit Clips . Die Hernienversorgung wurde anschliessend wie geplant zu Ende geführt ( Urk. 10/10).

Eine spätere urologische Abklärung ergab, dass beim Beschwerdeführer zusätz lich – infolge

einer Missbildung des Urogenitalsystems –

die linke Niere, der linke Samenstrang und d ie linke Samenblase fehlen .

Auf der rechten Seite

prä sentierten sich die Verhältnisse unauffällig . Der Urologe und der Hausarzt gin gen von einer Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg aus . Grund für das Fehlen von Spermien im Ejakulat

waren nach Einschätzung der Ärzte einerseits die Missbildung auf der linken Seite , wo der Transport anlagebedingt nicht möglich sei, und andererseits die

Durchtrennung und Klippung

des Samenleiters auf der rechten Seite

anlässlich der Leistenoperation am 2 1. Januar 20

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) unter Beilage einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde . Der Beschwerdeführer erstattete am 2 2. Oktober 2013 seine Replik ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 8.

November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ihre Duplik (Urk.

16), was dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2 ).

E. 6.1 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend erstellt, v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Zusammenfassend ist die Verletzung des rechten Samenleiters im Rahmen der operativen Herniensanierung

vom 2 1. Januar 2010 nach geltender Rechtspre chung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne grober und ausseror dentlicher Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht , zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der den U nfallbegriff erfüllt, deshalb zu Recht verneint und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 10 / 9 ). 4. 4.1

Aktenkundig sind zwei ärztliche Einschätzungen zur anlässlich der Leistenope ration aufgetretenen Komplikation: 4.2

Es ist dies einmal das i n F rage- und Antwortform gehaltene

und an die B.___ adressierte Kurzgutachten von PD Dr. med. C.___ , lei tender Arzt der Klinik für Urologi e am D.___ , vom 2 9. Mai 2012

( Urk. 10/5). PD Dr. C.___ führte zunächst einleitend aus, bei der en do s kopischen extraperitonealen Inguinalhernien -Plastik im Januar 2010 sei es im Rahmen der Präparation zu einer akz identellen Durchtrennung des Duc tus deferens auf der rechten Seite gekommen. In seiner Würdigung erklärte er sich g rundsätzlich mit der Einschätzung einverstanden, wonach

diese Komplikation wegen ihrer Seltenheit i m Rahmen der Aufklärungspflicht nicht spezifisch auf geführt werden müsse. E r hielt hierzu fest , dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die fehlende Anlage des linken Samenleiters vor der Hernienoperation nicht bekannt gewesen sei und im Normalfall nach Durchtrennung eines Samen leiters von einer praktisch unverminderten Zeugungsfähigkeit ausgegan gen werden könne. Die fehlende Anlage eines Samenleiters komme in etwa bei einem von 1000 Männern vor, was die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fall wie der hier zu begutachtende eintreffe, extrem gering mache. Allgemein müsse zur Aufklärung aber gesagt werden, dass der Patient generell über die Möglichkeit einer „Verletzung umliegender Organe“ oder ähnlich aufgeklärt werden sollte ( Ziff. 1 S. 2) . PD Dr.

C.___ verstand des Weiteren die Passage im Operati onsbericht zur Verletzung des Samenleiter s so, dass im Bereich des inneren Leistenringes, den der Operateur für die Sanierung der Hernie habe freipräpa rieren müssen, das Gewebe narbig verändert gewesen sei und die einzelnen Strukturen somit nicht mehr gut voneinander abgrenzbar gewesen seien. Bei diesen erschwerten Bedingungen habe der Samenleiter offenbar erst i dentifiziert werden können, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Nachdem das Problem erkannt worden sei, sei der Chefarzt beratend hinzugezogen und der Entscheid zur Klippung der beiden Samenleiter enden gefällt worden. Auf die Frage, ob in der Regel mit Verwachsungen zu rechnen sei, wenn ein Patient bereits im Kindesalter eine offen Hernienoperation an derselben Stelle gehabt habe, führte PD Dr . C.___ aus, intraabdominelle Verwachsungen nach statt gehabter offener (von aussen durchgeführter ) Hernienoperation seien von unter schiedlichem Ausmass, in der Regel jedoch nicht sehr ausgeprägt ( Ziff. 2.4). Der Kurzgutachter hielt sodann fest, dass das Risiko für Verletzungen umliegender Strukturen prinzipiell zunehme, je schwieriger sich die Präparation aufgrund von Verwachsungen gestalte (Ziff.

2.5).

Zusammenfassend führte PD Dr. C.___

aus, dass es sich um einen sehr unglücklichen Fall handle. Von einer intra- oder postoperativen Verletzung der Sorgfaltspflicht könne seines Erachtens jedoch nicht ausgegangen werden. Die Handlungen der involvierten Ärzte seien nachvollziehbar und gemessen am je weiligen Informationsstand korrekt gewesen (S. 3). 4. 3

Di e Dres . med. A.___ und Z.___ , Fachärzte für Chirurgie FMH , der SUVA Versicherungsmedizin, führten in ihrem im Vernehmlassungsverfahren eingeholten Bericht vom 4. und 6. September 2013 ( Urk.

9) illustriert durch Ab bildungen aus, bei jeder Technik in der Leistenbruchchirurgie werde, bedingt durch die Anatomie der Leistenhernie, sehr nahe am Samenstrang (bestehend aus dem Samenleiter, der Arteria

testicularis und einem Venengeflecht) operiert. Der Samenstrang verlaufe durch den Leistenkanal. Die Operation an einer Leis tenhernie bedinge ein Operieren unmittel bar am beziehungsweise neben dem Samenstrang. Es bestehe somit ein unmittelbares Risiko für eine Verletzung des Samenstrangs beziehungsweise seines Inhaltes, der unter anderem aus dem Samenleiter bestehe. In der Schweiz sei es eigentlich üblich, dass vor e iner Leis tenoperation über die Komplikationsmöglichkeit einer möglichen Verletzung des Samenleiters aufgeklärt werde. Es sei richtig, dass diese Komplikation über die letzten Jahre selten geworden sei; dies nicht zuletzt wegen der Häufigkeit dieser Operation und des chirurgischen Training s .

Die Fachärzte berichteten ferner , wenn vor einer Leistenoperation bekannt sei, dass ein Zustand nach Voroperation(en) im Leistenbereich bestehe, müsse be ziehungsweise werde der Operateur mit der Möglichkeit rechnen, dass Ver wachsungen bestünden und die Operation schwieriger werden könne und mehr Zeit brauche. Denn um das Implantat-N etz zu positionieren, müssten die Ver wachsungen gelöst werden. Es bestehe also ein erhöhtes Risiko im Rahmen von Verwachsungen wegen einer Voroperation, während der Operation Strukturen wie den Samenleiter zu verletzen. Wenn es zu einer solchen Verletzung komme, dann geschehe dies anlässlich der chirurgischen Präparation und sei weder als Ungeschicklichkeit noch als aussergewöhnliche Verwechslung zu werten. 5. 5.1

Nach geltender Rechtsprechung ist bei im Rahmen von medizinischen Eingriffen aufgetretenen Komplikationen für die Bejahung eine s ungewöhnlichen äusseren Faktors wie erwähnt entscheidend, ob grobe und ausserordentliche Verwechs lungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar eine absichtliche Schädigung vor liegen , mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (vgl. E. 1.4 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2014 vom 4. April 2014 E. 3.2 mit zahlrei chen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es mit dem Erfordernis der Aus sergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene statistische Häufigkeit der Komplikationen spielt nach geltender Praxis keine entscheidende Rolle (vgl. zur gegenteiligen Meinung Ueli Kieser , Accident

médical , in: HAVE 2009/4 S. 382 ff.). Allerdings hat das Bundesgericht – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte – in Einzelfällen bei der Beurteilung der Frage, ob von gro ben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten ausge gangen werden muss, auch die statistische Häufigkeit mitberücksichtigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2009 vom 1 0. September 2009 E. 5.3 und 8C_526/2007 vom 2 9. April 2008 E. 4.2). 5.2

Vorab ist festzustellen, dass der

in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht der SUVA-Fachärzte in allen Teilen zu überzeugen vermag und die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläuterun gen erschöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und anschau lichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 20

E. 13 Ziff. 3), lässt sich nicht mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ im Kurzgutachte n vereinbaren. Dieser erachtete den Entscheid zum Klippen der beiden Samenleiterenden als sinnvoll und nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass die Operateure zum besagten Zeitpunkt mit gutem Recht davon hätten ausgehen k önnen , dass der Patient einen normalen linken Samenleiter habe. Zudem hätte nach Einschätzung des Kurzgutachters jede andere Massnahme (nicht Klippen oder Rekonstruktionsversuch) ein höheres Risiko für Komplikationen im Zusammenhang mit der Netzeinlage zur Hernien versorgung beinhaltet (Urk.

10/ 5

Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00153 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni Caviezel

Thöny

Cantieni , Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) gegen Unfall versichert , als er sich am 21.

Januar 2010 im Spital Y.___

einer Leisten- Hernienoperation unterzog . Dabei wurde der rechte Samen leiter (Ductus deferens ) verletzt und geklippt (Urk. 10/10) . Mi t Schreiben vom 1 8. Januar 2011, 1 6. Januar 2012 und 1. März 2012 ( Urk. 10/1) liess der Versi cherte

diese Komplikation bei der SUVA als Unfall melden. Die SUVA lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen

zunächst

formlos mit Schreiben vom

8. Januar 2013 ( Urk. 10/11) und schliesslich auf Ersuchen des Beschwerdefüh rers

( Urk. 10/12) hin

mi t Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 10/13) ab . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10/14) wurde mit Entscheid vom 1 3. Mai 2013 abgewiesen (Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2013 erhob der Versicherte am 7. Juni 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „ 1. Der Einspracheentscheid vom 13.5.2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Anspruch auf Leistungen nach UVG zu berechnen. 2. Eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu ge ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) unter Beilage einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde . Der Beschwerdeführer erstattete am 2 2. Oktober 2013 seine Replik ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 8.

November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ihre Duplik (Urk.

16), was dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2 ). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhn licher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Krite rien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge wöhnlich keit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Mass nahme in Frage steht. Da mit eine solche Vorkehr als unge wöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medi zinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbe handlung, für wel che die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Unge schicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obliga torischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beur teilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehle r begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Ver haltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hin weisen auf Rechtspre chung und Lehre). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitliche Schädigung des Beschwerde führers auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist, für den die Beschwerdegegnerin einzustehen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren anspruchsverneinenden Entscheid damit, in den Akten seien keine Hinweise auf eine grobe und ausserordentliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit d er operierenden Ärzte ersi chtlich, mit der niemand rechne ode r zu rechnen brauche . Sie wies

des Weiteren auf Ver wachsungen nach einer früheren

Hernienoperation hin. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dem Umstand, d ass sich die Durchtrennung des Samenleiters rechts angesichts einer fehlenden Anlage eines Samenleiters links besonders gravierend ausgewirkt und zu einer Zeugungsunfähigkeit auf natürli chem Weg geführt habe, komme für die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls keine Bedeutung zu . Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der den Unfallbe griff erfülle, sei somit zu verneinen ( Urk. 2 Ziff. 3). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen , die Durchtrennung des rechten Samenleiters im Zusammenhang mit einer Hernienoperation weiche vom Üblichen und Alltäglichen deutlich ab, so dass das Kriterium der Unge wöhnlichkeit erfüllt sei ( Urk. 1 Ziff. 6.2). Diese Verletzung sei eine derart seltene Komplikation, dass sie nicht einmal von der Aufklärungspflicht erfasst werde ( Ziff. 6.1). Die statistische Häufigkeit sei ein relevantes Indiz für die Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors ( Ziff. 6.3). Der Samenleiter sei erst indentifiziert worden, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Hinzu komme, dass die Operateure vor der Klippung des rechten Samenstranges nicht abgeklärt hätten, ob auf der linken Seite eine Anomalie des Urogenitaltrakts bestehe, was den Operat eu ren auch hätte auffallen müssen. Aufgrund dieser Umstände sei von einer grobe n Ungeschicklichkeit auszugehen ( Ziff. 6.5). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei somit gegeben und bei der Operation vom 2 1. Januar 2010 und den folgenden Komplikationen sei demzufolge von einem Unfaller eignis im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen ( Ziff. 6.6). 2.4

In der Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8) führte die Be schwerdegegnerin aus, die Beurteilung des Unfallbegriffs aufgrund der statisti schen Häufigkeit sei die fals che Herangehensweise ( Ziff. 5.2 f.). Sie verwies

des Weiteren auf die im Vernehmlassungsverfahren eingeholte

versicherungsärztli che Beurteilung der Dres . med. Z.___ und A.___ ( Urk. 9), wonach die erfolgte Durchtrennung des Samenleiters nicht als grobe und ausserge wöhnliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit zu werten sei. Die Gefahr der Verletzung des Samenleiters bei einer Leisten- Hernienoperation

werde in jedem medizinischen Lehrbuch beschrieben. Durch die vo r bestandenen Verwachsun gen am Operationsort sei diese Gefahr noch zusätzlich vergrössert worden. Entsprechend könne die Durchtrennung des Samenleiters nicht als ungewöhn lich im Sinne der Rechtsprechung gelten (Ziff. 5.6 ff.).

2.5

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.

13) an sein en Vorbringen fest. 3.

Aus den medizinischen Unterlagen und der übereinstimmenden Darstellung der Parteien

geht hervor , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2010 an der Leiste operiert wurde. Er litt an einer symptomatischen Leistenhernie auf der linken Seite b ei einem Status nach Leistenhernien- Repair

a uf der rechten Sei te im Kindesalter

mit deutlichem Hustenabprall und weicher Leiste. Bei der Opera tion wurde das Verfahren der endoskopische n extraperitoneale n

Inguinalher nien-Plastik

(TEP) angewendet . Dabei wurde der Ductus

deferens (Samenleiter) auf der rechten Seite „ verletzt “

beziehungsweise durchtrennt. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verschloss der Operateur die beiden Enden des durch trennten Samenleiters mit Clips . Die Hernienversorgung wurde anschliessend wie geplant zu Ende geführt ( Urk. 10/10).

Eine spätere urologische Abklärung ergab, dass beim Beschwerdeführer zusätz lich – infolge

einer Missbildung des Urogenitalsystems –

die linke Niere, der linke Samenstrang und d ie linke Samenblase fehlen .

Auf der rechten Seite

prä sentierten sich die Verhältnisse unauffällig . Der Urologe und der Hausarzt gin gen von einer Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg aus . Grund für das Fehlen von Spermien im Ejakulat

waren nach Einschätzung der Ärzte einerseits die Missbildung auf der linken Seite , wo der Transport anlagebedingt nicht möglich sei, und andererseits die

Durchtrennung und Klippung

des Samenleiters auf der rechten Seite

anlässlich der Leistenoperation am 2 1. Januar 20 10

(Urk.

10/8 und 10 / 9 ). 4. 4.1

Aktenkundig sind zwei ärztliche Einschätzungen zur anlässlich der Leistenope ration aufgetretenen Komplikation: 4.2

Es ist dies einmal das i n F rage- und Antwortform gehaltene

und an die B.___ adressierte Kurzgutachten von PD Dr. med. C.___ , lei tender Arzt der Klinik für Urologi e am D.___ , vom 2 9. Mai 2012

( Urk. 10/5). PD Dr. C.___ führte zunächst einleitend aus, bei der en do s kopischen extraperitonealen Inguinalhernien -Plastik im Januar 2010 sei es im Rahmen der Präparation zu einer akz identellen Durchtrennung des Duc tus deferens auf der rechten Seite gekommen. In seiner Würdigung erklärte er sich g rundsätzlich mit der Einschätzung einverstanden, wonach

diese Komplikation wegen ihrer Seltenheit i m Rahmen der Aufklärungspflicht nicht spezifisch auf geführt werden müsse. E r hielt hierzu fest , dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die fehlende Anlage des linken Samenleiters vor der Hernienoperation nicht bekannt gewesen sei und im Normalfall nach Durchtrennung eines Samen leiters von einer praktisch unverminderten Zeugungsfähigkeit ausgegan gen werden könne. Die fehlende Anlage eines Samenleiters komme in etwa bei einem von 1000 Männern vor, was die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fall wie der hier zu begutachtende eintreffe, extrem gering mache. Allgemein müsse zur Aufklärung aber gesagt werden, dass der Patient generell über die Möglichkeit einer „Verletzung umliegender Organe“ oder ähnlich aufgeklärt werden sollte ( Ziff. 1 S. 2) . PD Dr.

C.___ verstand des Weiteren die Passage im Operati onsbericht zur Verletzung des Samenleiter s so, dass im Bereich des inneren Leistenringes, den der Operateur für die Sanierung der Hernie habe freipräpa rieren müssen, das Gewebe narbig verändert gewesen sei und die einzelnen Strukturen somit nicht mehr gut voneinander abgrenzbar gewesen seien. Bei diesen erschwerten Bedingungen habe der Samenleiter offenbar erst i dentifiziert werden können, nachdem er bereits durchtrennt worden sei. Nachdem das Problem erkannt worden sei, sei der Chefarzt beratend hinzugezogen und der Entscheid zur Klippung der beiden Samenleiter enden gefällt worden. Auf die Frage, ob in der Regel mit Verwachsungen zu rechnen sei, wenn ein Patient bereits im Kindesalter eine offen Hernienoperation an derselben Stelle gehabt habe, führte PD Dr . C.___ aus, intraabdominelle Verwachsungen nach statt gehabter offener (von aussen durchgeführter ) Hernienoperation seien von unter schiedlichem Ausmass, in der Regel jedoch nicht sehr ausgeprägt ( Ziff. 2.4). Der Kurzgutachter hielt sodann fest, dass das Risiko für Verletzungen umliegender Strukturen prinzipiell zunehme, je schwieriger sich die Präparation aufgrund von Verwachsungen gestalte (Ziff.

2.5).

Zusammenfassend führte PD Dr. C.___

aus, dass es sich um einen sehr unglücklichen Fall handle. Von einer intra- oder postoperativen Verletzung der Sorgfaltspflicht könne seines Erachtens jedoch nicht ausgegangen werden. Die Handlungen der involvierten Ärzte seien nachvollziehbar und gemessen am je weiligen Informationsstand korrekt gewesen (S. 3). 4. 3

Di e Dres . med. A.___ und Z.___ , Fachärzte für Chirurgie FMH , der SUVA Versicherungsmedizin, führten in ihrem im Vernehmlassungsverfahren eingeholten Bericht vom 4. und 6. September 2013 ( Urk.

9) illustriert durch Ab bildungen aus, bei jeder Technik in der Leistenbruchchirurgie werde, bedingt durch die Anatomie der Leistenhernie, sehr nahe am Samenstrang (bestehend aus dem Samenleiter, der Arteria

testicularis und einem Venengeflecht) operiert. Der Samenstrang verlaufe durch den Leistenkanal. Die Operation an einer Leis tenhernie bedinge ein Operieren unmittel bar am beziehungsweise neben dem Samenstrang. Es bestehe somit ein unmittelbares Risiko für eine Verletzung des Samenstrangs beziehungsweise seines Inhaltes, der unter anderem aus dem Samenleiter bestehe. In der Schweiz sei es eigentlich üblich, dass vor e iner Leis tenoperation über die Komplikationsmöglichkeit einer möglichen Verletzung des Samenleiters aufgeklärt werde. Es sei richtig, dass diese Komplikation über die letzten Jahre selten geworden sei; dies nicht zuletzt wegen der Häufigkeit dieser Operation und des chirurgischen Training s .

Die Fachärzte berichteten ferner , wenn vor einer Leistenoperation bekannt sei, dass ein Zustand nach Voroperation(en) im Leistenbereich bestehe, müsse be ziehungsweise werde der Operateur mit der Möglichkeit rechnen, dass Ver wachsungen bestünden und die Operation schwieriger werden könne und mehr Zeit brauche. Denn um das Implantat-N etz zu positionieren, müssten die Ver wachsungen gelöst werden. Es bestehe also ein erhöhtes Risiko im Rahmen von Verwachsungen wegen einer Voroperation, während der Operation Strukturen wie den Samenleiter zu verletzen. Wenn es zu einer solchen Verletzung komme, dann geschehe dies anlässlich der chirurgischen Präparation und sei weder als Ungeschicklichkeit noch als aussergewöhnliche Verwechslung zu werten. 5. 5.1

Nach geltender Rechtsprechung ist bei im Rahmen von medizinischen Eingriffen aufgetretenen Komplikationen für die Bejahung eine s ungewöhnlichen äusseren Faktors wie erwähnt entscheidend, ob grobe und ausserordentliche Verwechs lungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar eine absichtliche Schädigung vor liegen , mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (vgl. E. 1.4 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2014 vom 4. April 2014 E. 3.2 mit zahlrei chen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es mit dem Erfordernis der Aus sergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene statistische Häufigkeit der Komplikationen spielt nach geltender Praxis keine entscheidende Rolle (vgl. zur gegenteiligen Meinung Ueli Kieser , Accident

médical , in: HAVE 2009/4 S. 382 ff.). Allerdings hat das Bundesgericht – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte – in Einzelfällen bei der Beurteilung der Frage, ob von gro ben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten ausge gangen werden muss, auch die statistische Häufigkeit mitberücksichtigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2009 vom 1 0. September 2009 E. 5.3 und 8C_526/2007 vom 2 9. April 2008 E. 4.2). 5.2

Vorab ist festzustellen, dass der

in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht der SUVA-Fachärzte in allen Teilen zu überzeugen vermag und die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläuterun gen erschöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und anschau lichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 20 13 E. 4 .2 .1 mit Hinweis ).

Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts der SUVA-Ärzte sprechen , liege n keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte stimmen im Grundsatz über ein. Insbesondere lassen sich weder der

beweiswertigen versicherungsmedizini schen Einschätzung , noch dem Operations bericht des Spitals Y.___

( Urk. 10/10) noch dem

– sich zu insbesondere haftpflichtrechtlich relevanten Fragen äussernden – Kurzgutachten von PD Dr. C.___ Hinweise für grobe und ausser ordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten des Operateurs entneh men . Praxisgemäss ist damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen. 5. 3

Dass eine Verletzung des Samenleiters

– nicht zuletzt wegen d es häufigen Vor kommen s dieser Operation und des chirurgischen Trainings – über die letzten Jahre selten geworden ist , vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern , zumal der statistischen Häufigkeit der Komplikation nach dem Gesagten keine ent scheidende Bedeutung zukommt . Das Risiko , umliegende Organe bei der Opera tion zu v erletzten ist allerdings nach Einschätzung der berichtenden Ärzte nicht unbedeutend , so dass vor der Hernienoperation

eine entsprechende Aufklä rungs pflicht besteht . Bei der Leistenhernie wird unmittelbar um den Samen strang herum operiert . Die Verletzung des Samenleiters stellt damit keine Komplikation dar,

mit der niemand rech net noch zu rechnen braucht.

Die Aus führungen der Experten lassen es sodann als ü berwiegend wahrscheinlich erscheinen , dass der Operateur

– wie im Operationsbericht vermerkt – mit erschwerten Bedingungen beim Freipräparieren des inneren Leistenringes kon frontiert war, da sich das Gewebe aufgrund der erstmaligen S anierung narbig verändert hatte (vgl. Urk. 10/10, E.

4.2 und 4.3) . 5. 4

Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Operateure die Anomalie auf der linken Seite hätten erkennen müssen und sich deshalb nicht mit der Klippung hätten begnügen dürfen, sondern den rechten Samenleiter hätten re konstruieren müssen ( Urk. 13 Ziff. 3), lässt sich nicht mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ im Kurzgutachte n vereinbaren. Dieser erachtete den Entscheid zum Klippen der beiden Samenleiterenden als sinnvoll und nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass die Operateure zum besagten Zeitpunkt mit gutem Recht davon hätten ausgehen k önnen , dass der Patient einen normalen linken Samenleiter habe. Zudem hätte nach Einschätzung des Kurzgutachters jede andere Massnahme (nicht Klippen oder Rekonstruktionsversuch) ein höheres Risiko für Komplikationen im Zusammenhang mit der Netzeinlage zur Hernien versorgung beinhaltet (Urk.

10/ 5

Ziff. 2.2 S. 2) . 5. 5

Aussergewöhnlich und ausserordentlich selten war

indessen

die Kombination einer

Verletzung des rechten Samenleiter s

im Rahmen der operativen Hernien sanierung

mit einer

von Geburt an fehlenden Anlage des linken Samenleiter s (vgl. etwa die entsprechenden Ausführungen des Kurzgutachters des D.___ in E. 4.2) , was nach Einschätzung der Ärzte eine Zeugungs unfähigkeit auf natürlichem Weg zur Folge hatte . Dies kann jedoch bei der Prüfung , ob die Verletzung des rechten Samenleiters

bei der Leistenoperation den Unfallbegriff erfüllt e , nicht mitberücksichtigt werden.

Denn das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bezieht sich nach der Definition des Un fallbegriffs nicht auf die – vorliegend weitreichenden – Folgen des Ereignisses, sondern allein auf dieses selber (E. 1.3) . 6.

6.1

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend erstellt, v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Zusammenfassend ist die Verletzung des rechten Samenleiters im Rahmen der operativen Herniensanierung

vom 2 1. Januar 2010 nach geltender Rechtspre chung nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne grober und ausseror dentlicher Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht , zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der den U nfallbegriff erfüllt, deshalb zu Recht verneint und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli