Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am
4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrau ma der Halswirbelsäule zu . Er hatte bei einem Fussgängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse über queren zu lassen, als ein Sattelschlepper a uf das Heck seines VW Golf auf prallte. Die Ersatzkasse UVG, bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufsk rankheiten versichert war, anerkannte ihre Leistungspfli cht dem Grundsatz nach und erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. Indessen stellte sie diese mit Verf ügung vom 1 2. März 2010 und Ein spracheentscheid vom 1 6. Juli 2010 gestützt auf ein Gutachten der
Y.___ AG , vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsychologischer Abklärung durch das Z.___ , Institut für me dizinisch-psychiatrische Expertensysteme ) per 3 0. Juni 2008 ein . Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Leistungseinstellung mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/2). 1.2
Am 3 1. August 2012 beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des A.___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/1, Urk. 2/3/2-5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 2/5). Die dagegegen erhoben e Beschwerde hiess das Bundesge richt mit Urteil vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergän zenden A b klärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisions-gesuch zurück ( Urk. 1). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren - bei der Ersatzkasse UVG nicht versicherten - Auffahrunfall erlitten hatte ( Urk. 16/5). Das Sozialversicherungsgericht zog die entsprechenden Unfallakten als auch die Akten des Hausarztes Dr. med. B.___ , FMH für Rheumatologie und Physika lische Medizin, bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen ( Urk. 16/1-6, 19, 22, 26, 27, 33A/1-38, 35, 36 ). 1.4
Nachdem das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss vom 1 8. Juni 2013
den Par teien mit geteilt hatte , dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen , machte X.___
Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen
Dr. C.___ , F MH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. D.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabili ta tion/Rheu matologie , und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) gel tend ( Urk. 3, 12). Das
Ableh n ungs begehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 17). Mit Urteil vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bundesg ericht diesen Entscheid ( Urk. 25 ). In der Folge veranlasste das Sozi alversicherungsge richt beim Y.___ das Gerichts
- resp. Ergänzungs gutachten ( Urk. 37, 38),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 46) erstattet wurde . Dazu nah men die Parteien Stellung ( Urk. 51, 52). Da das zum Gerichtsgutachten gehö rende Teilgutachten von Dr. E.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk.
56) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nachträglich beigezogen (vgl. Urk. 57). Zum Teilgutach ten liess sich die Ersatzkasse UVG vernehmen ( Urk. 59). X.___
liess sich nicht vernehmen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Nach §
29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) k a nn von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden , die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vg
l. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1 ). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/ aa mit Hinweisen). 2. 2.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des A.___ , vom 9. August 2012. 2.2
I m vorliegenden Verfahren
zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Untersuchung des Schädels vorgelegen hätten . 3. 3.1
Gemäss neurologisch-neuropsych ologischer Einschätzung von
Dr. E.___ und Dr. med. Dr. phil. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Z.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Einschrän kung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfallereignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielt fest, i nsbesondere hätten keine Hin weise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbe züglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits-assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. E.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehen der Körperposi tion verspürt wür den. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär- enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes empfoh len; ein direkter Zu sammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Entwicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indes sen nicht ableiten. Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund d ieser gutachterlich festgestell ten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbil dungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 1 00 % nachzugehen (beige zogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M35).
Laut dem von PD Dr. D.___ , Dr. C.___ , sowie Physiotherapeutin
G.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vor dergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. E.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere auf grund der Annahme, dass sich der Versicherte keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M37). 3.2
Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zei gte multiple Läsionen im Mark la ger und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte allgemeine Volumen minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des A.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2). 4. 4.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. E.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations
- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungs p ychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung , die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären E n zephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. E.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 56 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel füh rte, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sichtbar.
E ine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbedingt nicht möglich
( Urk. 56 S. 5) . Zusamm enfassend hielt sie fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. F ür die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bil dungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich . E xplizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 56 S. 6 f.). 4.2
Im
Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015 , verfasst von PD Dr. D.___ , Dr. E.___ und Physiotherapeut H.___ , wurde
festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstörunge n mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progredienten neu ropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstseinstörungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien über wiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übel keitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkomponente ( Urk. 46 S. 8) . Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifischen Hämosiderin -Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit
H ämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfallereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises von
Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursa chen, also die arterielle Hypertonie und der Nikotinabusus , in einer Weise dominant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche , unterge ordnete Ursache
erschiene ( Urk. 46 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurtei lung vo n 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 46 S. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. E.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre , dass die subjektiven
neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien . Weiter habe Dr. E.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 46 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen , dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. E.___
interdiszplinär-kon sensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung teilten ( Urk. 46 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vo m 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 46 S. 11 f.) . Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter
zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hinweis auf das Teilgutachten von Dr. E.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neuro kognitiven
Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 46 S. 14).
Aus rein rheuma tolo gisch -orthopädischer S icht schlossen die Gutachter a ufgrund der durchge führ ten Evaluation der funktionellen Leist ungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 46 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitive n Defizite könnten bei erhöhten
Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welc he sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation . K onsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 46 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 46 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor ). Es ist für di e streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind . Da auf die Durchführungen einer radiolo gischen Abklärung mit Hömosideri nsequenzen verzichtet wurde, ist zwar nicht gänzlich auszu schliessen, dass Hämosiderin einlagerungen im Hirn bestehen. Diese wären indessen in dominanter Weise auf die arterielle Hypertonie und den Nikotinabusus zurückzuführen , so dass ein allfälliger Antei l des Unfalls vom 4. Juli 2006 vernachlässigbar wäre. Eine rele vante traumatische Hirnschädigung ist damit auszuschliessen. 5.3
Entscheidend ist, dass die Y.___ -Gutachter, insbesondere Dr. E.___ , bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012
zur gleichen Beurteilung gelangt wären. Weder die neuro kognitiven Beschwer den noch die Ohnmachtszustände hätten sie anders beurteilt. E ine
unfallbe dingte Ursache dieser Beschwerden besteht nicht. 5.4
Anzufügen bleibt, dass diese Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. I.___ steht. Im Bericht vom 2 7. August 2012, von wel chem das Sozialversicherungsgericht durch den am 2 7. Februar 2014 ( Urk.
27) veranlassten Aktenbeizug Kenntnis erhielt, führte der Facharzt die zerebralen Veränderungen auf die arteriel le Hypertonie zurück ( Urk. 33/34 ). Einzig der Radiologe Dr. med. J.___ beurteilte die Befunde des MRI als wahrscheinlich posttraumatische Residuen ( Urk. 2/3/ 2 = Urk. 33/32). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter indes rich tig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Ver änderungen ist. Deren Interpretation ist dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 46 S. 19). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Gesuchstel ler s, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei willkürlich ( Urk. 52), nicht stichhal tig. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundes amt für Gesundheit - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten UV.2010.000279 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Nach §
29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) k a nn von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden , die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
E. 1.2 Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vg
l. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1 ).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/ aa mit Hinweisen).
E. 1.4 Nachdem das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss vom 1 8. Juni 2013
den Par teien mit geteilt hatte , dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen , machte X.___
Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen
Dr. C.___ , F MH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. D.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabili ta tion/Rheu matologie , und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) gel tend ( Urk. 3, 12). Das
Ableh n ungs begehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 17). Mit Urteil vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bundesg ericht diesen Entscheid ( Urk. 25 ). In der Folge veranlasste das Sozi alversicherungsge richt beim Y.___ das Gerichts
- resp. Ergänzungs gutachten ( Urk. 37, 38),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 46) erstattet wurde . Dazu nah men die Parteien Stellung ( Urk. 51, 52). Da das zum Gerichtsgutachten gehö rende Teilgutachten von Dr. E.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk.
56) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nachträglich beigezogen (vgl. Urk. 57). Zum Teilgutach ten liess sich die Ersatzkasse UVG vernehmen ( Urk. 59). X.___
liess sich nicht vernehmen . Das Gericht
zieht in Erwägung:
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des A.___ , vom 9. August 2012.
E. 2.2 I m vorliegenden Verfahren
zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Untersuchung des Schädels vorgelegen hätten .
E. 3.1 Gemäss neurologisch-neuropsych ologischer Einschätzung von
Dr. E.___ und Dr. med. Dr. phil. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Z.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Einschrän kung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfallereignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielt fest, i nsbesondere hätten keine Hin weise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbe züglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits-assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. E.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehen der Körperposi tion verspürt wür den. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär- enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes empfoh len; ein direkter Zu sammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Entwicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indes sen nicht ableiten. Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund d ieser gutachterlich festgestell ten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbil dungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 1 00 % nachzugehen (beige zogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M35).
Laut dem von PD Dr. D.___ , Dr. C.___ , sowie Physiotherapeutin
G.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vor dergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. E.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere auf grund der Annahme, dass sich der Versicherte keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M37).
E. 3.2 Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zei gte multiple Läsionen im Mark la ger und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte allgemeine Volumen minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des A.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2).
E. 4.1 Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. E.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations
- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungs p ychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung , die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären E n zephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. E.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 56 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel füh rte, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sichtbar.
E ine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbedingt nicht möglich
( Urk. 56 S. 5) . Zusamm enfassend hielt sie fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. F ür die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bil dungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich . E xplizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 56 S. 6 f.).
E. 4.2 Im
Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015 , verfasst von PD Dr. D.___ , Dr. E.___ und Physiotherapeut H.___ , wurde
festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstörunge n mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progredienten neu ropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstseinstörungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien über wiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übel keitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkomponente ( Urk. 46 S. 8) . Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifischen Hämosiderin -Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit
H ämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfallereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises von
Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursa chen, also die arterielle Hypertonie und der Nikotinabusus , in einer Weise dominant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche , unterge ordnete Ursache
erschiene ( Urk. 46 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurtei lung vo n 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 46 S.
E. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. E.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre , dass die subjektiven
neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien . Weiter habe Dr. E.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 46 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen , dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. E.___
interdiszplinär-kon sensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung teilten ( Urk. 46 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vo m 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 46 S. 11 f.) . Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter
zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hinweis auf das Teilgutachten von Dr. E.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neuro kognitiven
Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 46 S. 14).
Aus rein rheuma tolo gisch -orthopädischer S icht schlossen die Gutachter a ufgrund der durchge führ ten Evaluation der funktionellen Leist ungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 46 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitive n Defizite könnten bei erhöhten
Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welc he sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation . K onsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 46 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 46 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor ). Es ist für di e streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind . Da auf die Durchführungen einer radiolo gischen Abklärung mit Hömosideri nsequenzen verzichtet wurde, ist zwar nicht gänzlich auszu schliessen, dass Hämosiderin einlagerungen im Hirn bestehen. Diese wären indessen in dominanter Weise auf die arterielle Hypertonie und den Nikotinabusus zurückzuführen , so dass ein allfälliger Antei l des Unfalls vom 4. Juli 2006 vernachlässigbar wäre. Eine rele vante traumatische Hirnschädigung ist damit auszuschliessen. 5.3
Entscheidend ist, dass die Y.___ -Gutachter, insbesondere Dr. E.___ , bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012
zur gleichen Beurteilung gelangt wären. Weder die neuro kognitiven Beschwer den noch die Ohnmachtszustände hätten sie anders beurteilt. E ine
unfallbe dingte Ursache dieser Beschwerden besteht nicht. 5.4
Anzufügen bleibt, dass diese Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. I.___ steht. Im Bericht vom 2 7. August 2012, von wel chem das Sozialversicherungsgericht durch den am 2 7. Februar 2014 ( Urk.
27) veranlassten Aktenbeizug Kenntnis erhielt, führte der Facharzt die zerebralen Veränderungen auf die arteriel le Hypertonie zurück ( Urk. 33/34 ). Einzig der Radiologe Dr. med. J.___ beurteilte die Befunde des MRI als wahrscheinlich posttraumatische Residuen ( Urk. 2/3/ 2 = Urk. 33/32). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter indes rich tig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Ver änderungen ist. Deren Interpretation ist dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 46 S. 19). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Gesuchstel ler s, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei willkürlich ( Urk. 52), nicht stichhal tig. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundes amt für Gesundheit - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten UV.2010.000279 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00143 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
3. März 2016 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Ersatzkasse UVG Hohlstrasse 552, Postfach, 8010 Zürich Gesuchsgegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am
4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrau ma der Halswirbelsäule zu . Er hatte bei einem Fussgängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse über queren zu lassen, als ein Sattelschlepper a uf das Heck seines VW Golf auf prallte. Die Ersatzkasse UVG, bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufsk rankheiten versichert war, anerkannte ihre Leistungspfli cht dem Grundsatz nach und erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. Indessen stellte sie diese mit Verf ügung vom 1 2. März 2010 und Ein spracheentscheid vom 1 6. Juli 2010 gestützt auf ein Gutachten der
Y.___ AG , vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsychologischer Abklärung durch das Z.___ , Institut für me dizinisch-psychiatrische Expertensysteme ) per 3 0. Juni 2008 ein . Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Leistungseinstellung mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/2). 1.2
Am 3 1. August 2012 beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des A.___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/1, Urk. 2/3/2-5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 2/5). Die dagegegen erhoben e Beschwerde hiess das Bundesge richt mit Urteil vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergän zenden A b klärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisions-gesuch zurück ( Urk. 1). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren - bei der Ersatzkasse UVG nicht versicherten - Auffahrunfall erlitten hatte ( Urk. 16/5). Das Sozialversicherungsgericht zog die entsprechenden Unfallakten als auch die Akten des Hausarztes Dr. med. B.___ , FMH für Rheumatologie und Physika lische Medizin, bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen ( Urk. 16/1-6, 19, 22, 26, 27, 33A/1-38, 35, 36 ). 1.4
Nachdem das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss vom 1 8. Juni 2013
den Par teien mit geteilt hatte , dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen , machte X.___
Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen
Dr. C.___ , F MH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. D.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabili ta tion/Rheu matologie , und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) gel tend ( Urk. 3, 12). Das
Ableh n ungs begehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 17). Mit Urteil vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bundesg ericht diesen Entscheid ( Urk. 25 ). In der Folge veranlasste das Sozi alversicherungsge richt beim Y.___ das Gerichts
- resp. Ergänzungs gutachten ( Urk. 37, 38),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 46) erstattet wurde . Dazu nah men die Parteien Stellung ( Urk. 51, 52). Da das zum Gerichtsgutachten gehö rende Teilgutachten von Dr. E.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk.
56) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nachträglich beigezogen (vgl. Urk. 57). Zum Teilgutach ten liess sich die Ersatzkasse UVG vernehmen ( Urk. 59). X.___
liess sich nicht vernehmen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Nach §
29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) k a nn von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden , die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vg
l. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1 ). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/ aa mit Hinweisen). 2. 2.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des A.___ , vom 9. August 2012. 2.2
I m vorliegenden Verfahren
zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Untersuchung des Schädels vorgelegen hätten . 3. 3.1
Gemäss neurologisch-neuropsych ologischer Einschätzung von
Dr. E.___ und Dr. med. Dr. phil. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Z.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Einschrän kung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfallereignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielt fest, i nsbesondere hätten keine Hin weise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbe züglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits-assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. E.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehen der Körperposi tion verspürt wür den. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär- enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes empfoh len; ein direkter Zu sammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Entwicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indes sen nicht ableiten. Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund d ieser gutachterlich festgestell ten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbil dungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 1 00 % nachzugehen (beige zogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M35).
Laut dem von PD Dr. D.___ , Dr. C.___ , sowie Physiotherapeutin
G.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vor dergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. E.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere auf grund der Annahme, dass sich der Versicherte keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene Akten UV.2010.00279 Urk. 11/M37). 3.2
Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zei gte multiple Läsionen im Mark la ger und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte allgemeine Volumen minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des A.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2). 4. 4.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. E.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations
- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungs p ychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung , die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären E n zephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. E.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 56 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel füh rte, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sichtbar.
E ine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbedingt nicht möglich
( Urk. 56 S. 5) . Zusamm enfassend hielt sie fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. F ür die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bil dungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich . E xplizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 56 S. 6 f.). 4.2
Im
Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015 , verfasst von PD Dr. D.___ , Dr. E.___ und Physiotherapeut H.___ , wurde
festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstörunge n mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progredienten neu ropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstseinstörungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien über wiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übel keitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkomponente ( Urk. 46 S. 8) . Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifischen Hämosiderin -Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit
H ämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfallereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises von
Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursa chen, also die arterielle Hypertonie und der Nikotinabusus , in einer Weise dominant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche , unterge ordnete Ursache
erschiene ( Urk. 46 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurtei lung vo n 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 46 S. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. E.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre , dass die subjektiven
neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien . Weiter habe Dr. E.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 46 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen , dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. E.___
interdiszplinär-kon sensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung teilten ( Urk. 46 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vo m 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 46 S. 11 f.) . Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter
zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hinweis auf das Teilgutachten von Dr. E.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neuro kognitiven
Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 46 S. 14).
Aus rein rheuma tolo gisch -orthopädischer S icht schlossen die Gutachter a ufgrund der durchge führ ten Evaluation der funktionellen Leist ungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 46 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitive n Defizite könnten bei erhöhten
Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welc he sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation . K onsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 46 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 46 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor ). Es ist für di e streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind . Da auf die Durchführungen einer radiolo gischen Abklärung mit Hömosideri nsequenzen verzichtet wurde, ist zwar nicht gänzlich auszu schliessen, dass Hämosiderin einlagerungen im Hirn bestehen. Diese wären indessen in dominanter Weise auf die arterielle Hypertonie und den Nikotinabusus zurückzuführen , so dass ein allfälliger Antei l des Unfalls vom 4. Juli 2006 vernachlässigbar wäre. Eine rele vante traumatische Hirnschädigung ist damit auszuschliessen. 5.3
Entscheidend ist, dass die Y.___ -Gutachter, insbesondere Dr. E.___ , bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012
zur gleichen Beurteilung gelangt wären. Weder die neuro kognitiven Beschwer den noch die Ohnmachtszustände hätten sie anders beurteilt. E ine
unfallbe dingte Ursache dieser Beschwerden besteht nicht. 5.4
Anzufügen bleibt, dass diese Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. I.___ steht. Im Bericht vom 2 7. August 2012, von wel chem das Sozialversicherungsgericht durch den am 2 7. Februar 2014 ( Urk.
27) veranlassten Aktenbeizug Kenntnis erhielt, führte der Facharzt die zerebralen Veränderungen auf die arteriel le Hypertonie zurück ( Urk. 33/34 ). Einzig der Radiologe Dr. med. J.___ beurteilte die Befunde des MRI als wahrscheinlich posttraumatische Residuen ( Urk. 2/3/ 2 = Urk. 33/32). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter indes rich tig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Ver änderungen ist. Deren Interpretation ist dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 46 S. 19). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Gesuchstel ler s, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter sei willkürlich ( Urk. 52), nicht stichhal tig. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundes amt für Gesundheit - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten UV.2010.000279 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger