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UV.2013.00142

kreisärztlicher Untersuchungsbericht beweiskräftig, Einkommensvergleich aufgrund von DAP-Löhnen, keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 19 68 geborene X.___ war seit 1 7. Dezember 2007 als

Pro duktions mit arbeiterin

bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt und bei der Schweizerischen Unfall ver sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall fol gen versichert, als sie am 6. Januar 2010

bei der Arbeit von einem Karton stapel, den sie zusammen pressen wollte, stürzte und zu Boden fiel (Urk. 8/1, Urk. 8/87). Der am Unfalltag

(Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. med. A.___, Arzt für All gemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels . Es resultierte zunächst eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Am 2 2. Februar 2010 nahm die Versicherte die Arbeit zunächst wieder zu 50 % auf (Urk. 8/ 5, vgl. dazu auch Urk. 8/10, Urk. 8/19) . Eine aufgrund an haltender Schulterschmerzen rechts angefertigte Arthro magnet resonanz tomo graphie der rechten Schulter vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) förderte unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, Ober rand-Läsion der Su b scapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose zu Tage. Vermutlich liege auch eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Abschnitt vor. Eine Sonographie der rechten Schulter vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) zeigte eine abgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - Tendopathi ca ohne erkennbare morphologische Pathologie n . Das Arbeits verhältnis wurde per Ende Januar 2011 aufgelöst (Urk. 8/134) . Bei persistierenden Schulter beschwer den rechts wur de am 1 8. August 2011 (Urk. 8/86 /3-4) e ine arthro skopische

Bic epstenot o mie, eine Rotatoren schan schetten rekonstruktion

und eine Akro mio plastik

sowie

eine AC-Gelenk resektion rechts vorgenommen.

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) fand Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH, bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenksbeweglichkeit zwischen Glenoid und Humerus kopf eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula sowie Druckdolenzen im AC-Gelenk und at tes tierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätigkeiten ohne schwere Tätigkeiten über Schulter höhe (S. 7 ff.) . Aufgrund der vorliegenden Befunde verneinte er vorderhand einen ent schädigungs pflichtigen Integritätsschaden (S. 8).

Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen

erbracht hatte, verneinte mit Verfü gung vom 2 0 . November 2012 (Urk. 8/ 171) für den Unfall vom 6. Januar 20 10

einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 8/174; vgl. dazu auch Ergänzung vom 1 3. Februar 201 3 [ Urk. 8 / 179 ]) wies die SUVA mit Ent scheid vom 26 . April 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hiegegen erhob X.___

am 31 . Mai 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, e s sei der Einspracheentscheid vom 2 6. April 20 13 aufzuheben und die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begrün dungs pflicht) an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines ordentlich begründeten Einspracheentscheides zurückzuweisen . Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Be schwerde geg nerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Tag gelder, Heilungskosten, Renten, Integritätsentschädigungen etc.) weiterhin, also auch ab 1. Dezember 2012, zu erbringen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 1 2). Am 19 . September 2013 (Urk. 1 5) reichte die Beschwerde gegnerin die Duplik ein, was der Be schwerde führerin am 24 . September 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2

1. 2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 2 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Unfall vom 6. Januar 2010 über den

30. November 2012 hinaus . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. B.___ anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6 . August 2012 evaluierte Zumut barkeitsprofil (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (un fall bedingt) mindestens leichte Tätigkeit en

ganztags zumutbar sei en, und konnte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Ver gleichs ein kommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der ver sicherungs internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) -

sowie unter Berück sichtigung einer Kürzung um 23,16 %

aufgrund eines deutlich unter durch schnittlichen Validen ein kommens k eine

Erwerbs ein busse feststellen (Urk. 2 S. 5).

Ferner verneinte sie gestützt auf den nämlichen Bericht von Dr. B.___ einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Versicherten.

In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete die Beschwerde gegnerin auf wei tere Beweismassnahmen und führte ergänzend aus, dass in einer solchen antizi pierten Beweiswürdigung kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (B V) zu sehen sei. 2. 3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 12), die Be schwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht ver letzt, indem sie sich im Ein spracheentscheid

vom 26. April 2013 (Urk. 2) nicht mit ihren wesentlichen und aus schlag gebenden Einwänden

auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 1 .1-1.5) . Da es sich vorliegend um eine schwere Gehörsverletzung handle und eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, sei der Ein sprache ent scheid aufzuheben und die Sache zur Ge währung des recht lichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In materieller Hinsicht stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3.1 ff.), der kreis ärztliche Bericht sei voller Widersprüchlichkeiten, weshalb ihm kein Beweis wert zugesprochen werden könne (S. 10 Ziff. 3.2). Den Akten könne ent nom men werden, dass ihr sämtliche Ärzte, darunter auch die Spezialärzte der C.___, eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 10 Ziff. 3.3). Der Kreisarzt habe ihr ohne Auseinandersetzung mit den anderslau tenden fachärztlichen Meinungen und ohne um fas sende Abklärung ihrer medi zinischen Situation in den Bereichen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Chirurgie etc. aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung und einer stark vorgefärbten Meinung eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert (S. 10 Ziff. 3.3). Eventualiter machte sie geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG bezüglich der Unfall folgen, insbesondere hinsichtlich der Schulterbeschwerden (S. 12 Ziff. 4.2), nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu verpflichten, bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein umfassen des poly dis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, welches insbesondere über den gesund heitlichen Zustand, D iagnosen, Befunde und Auswirkungen auf die Arbei ts fähigkeit etc. Auskunft gebe, und i hr mindestens bis zum Vorliegen des Gutachtens Taggelder zu leisten und die Heilungskosten zu übernehmen (S. 12 Ziff. 5).

3.

3.1

Der am 6. Januar 2010 (Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. A.___

diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels und attestierte ab 6. Januar 2010 eine 100%ige und ab 2 2. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2

Am 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) hielt PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnet resonanz-Arthrographie der rechten Schulter unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine Ober rand-Läsion der Subscapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose

sowie vermutlich eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Ab schnitt fest . 3.3

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/19) berichtete Dr. B.___, die Prellungen an Nase, am rechten Ell bogen und linken Unter schenkel s eien residuenfrei abgeheilt; nun seien die Schulter schmerzen rechts das Hauptproblem. Hinsichtlich der rechten Schulter erwähnte er als Befund eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz, Schmer zen im vollen Bewegungsumfang sowie eine freie Beweglichkeit im

gleno humeralen Gelenk spalt . Die Scapula bewege sich mit dem Humerus nicht mit. Ferner bestünden Druckdolenzen über dem ganzen Gelenk, vor wiegend subacromial und gleno humeral, weniger im AC-Gelenk. Die Rotatoren man schette und die Stabilität des Gelenkes seien suffizient (S. 2 f.). Schliesslich attestierte er der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, damit ihr die notwendige Zeit für die therapeutischen Massnahmen zur Verfügung stehe (S. 4) . 3.4

Am 2 0. August 2010 (Urk. 8/28 /1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/34) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, G.___, gestützt auf die gleichentags durch geführte Sonographie der Schulter fest, aktu ell zeige sich eine gute Heilung der im Mai beschriebenen Sehnen ver letzungen be treffend Supra spinatus sehn e und Subscapularissehne rechts. Die beiden Sehnen seien durch gehend abgrenz bar, intakt und ohne relevante Ruptur zone n . Einzig im medialen

Supra spinatus sehnen gebiet kö nn e eine hypo echogene Zone ausgemacht werden. Hin gegen sei eine deutliche Supra spinatus be deckende Bursitis subacromealis rechts er sicht lich, die auch zu einem vi sualisier bare n

Impingement führe . Der Sub scapularis sowie die lange Biceps sehne rechts s eien intakt. Schliesslich zeige sich auch auf der linken Seite eine leichtgradige Bursi tis sub acromealis .

Gestützt auf die Sonographie des Schultergelenkes beidseits vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) hielt Dr. F.___

in seiner Beurteilung eine a bgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - t endopathica rechts

fest. A ktuell seien keine morpho logischen Pathologien erkennbar. Die Haupt beschwerden

seien aktuell eher musculo tendionöser Genese und cranial gelegen, weswegen die Beschwerde führerin auch weiterhin behandelt werde. Er habe seine Behandlung ab ge schlossen. 3. 5

Im Operationsbericht vom 1 8. A ugust 2011 (Urk. 8/86 /3-4) diagnostizierte Dr.

med. H.___, Oberarzt, C.___, eine Läsion des Bi ce p ssehnen pou li e s mit Partial ruptur des Su p raspinatusvorderrandes und Subs kapularis oberran des, ein sub ak r o miales

Impingement und eine AC- Arthropathie rechts und führte eine Schulter arthroskopie mit Bi c epstenotomie, einer Rotatoren man schetten re konstruktion (Subskapularisoberrand und Supraspinatusvorder rand 1 x Sper quick und 1 x Storz-Anker), eine Akromioplastik und eine AC Gelenks resektion rechts durch. 3. 6

Im Bericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 8/122, vgl. dazu auch Urk. 8/126 /3, Urk. 8/131 /3) nannte der behandelnde Dr. A.___ als Diagnose eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion rechts. Hin sichtlich des Verlaufes führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Schmerzen. Ferner sei die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter eingeschränkt. Bei Physiotherapie im Wasser habe sie einen grös seren Bewegungsumfang. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeits fähig. 3. 7

Im Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 8/121, vgl. dazu auch Urk. 8/91, Urk. 8/104)

diagnostizierten Dr. med. I.___, Oberarzt, und prakt. med. J.___, Assistenzärztin, C.___, Orthopädie, eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spinatus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 18. Au gust 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies

mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromiale m

Impinge ment und einer AC- Arthropathie rechts.

Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unverändert unter Rest schmerzen bei geringster Bewegung der rechten Schulter, die eine aus ge dehnte Schmerztherapie benötige. Die vor drei Monaten erfolgte gleno humerale Cortison-Infiltration habe laut der Beschwerde führerin nur einen geringen Effekt mit einer Schmerzlinderung über vier Tage gebracht. Weiterhin habe sie eine intensive Physiotherapie, die dreimal pro Woche stattfinde (zweimal Trocken

- und einmal Wassertherapie). Sie beschreibe eine Beweg lich keits ver bes serung der Schulter vor allem im frontalen Bereich. Als Befund notierten sie eine reizlose Arthroskopieportale, eine Druckdolenz über der anterioren Gelenk kapsel und dem AC-Gelenk, eine Innenrotation bis zum Gesäss und eine deut li che Ver bes serung der Aussenrotation im Vergleich z ur letzten Sprechstunde auf 20° und eine Abduktion von 30°

sowie eine Flexion von 40°. Die rechte Hand könne zum Mund geführt werden. Bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten sei die Be schwer de führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 8

Im Bericht vom

2. Juli 2012 (Urk. 8/138 /2-3, vgl. dazu auch Urk. 8/135) diagno sti zierte Dr. med. K.___, Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, persistierende Schmer zen im rechten Arm

bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spi natus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 1 8. August 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromialen

Impingement s und einer AC- Arthropathie rechts . Dif ferential diagnostisch nannte er eine Frozen

S houlder .

In seiner Beurteilung führte Dr. K.___ aus, es liege eine persistierende Schmerz symptomatik nach einer Schulterarthroskopie vor. Anamnestisch und klinisch fehlten Hinweise für ein florides

komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syn drom. Differentialdiagnostisch komme eine Frozen

shoulder

rechts in Frage. Die bisherige Physiotherapie auf ambulanter Basis habe eine leichte Verbesserung gezeigt. Unter den gegebenen Um ständen habe er der Beschwerdeführerin einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik L.___ empfohlen.

Unter dem Titel „Soziales“ ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgeführt. 3. 9

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146)

hielt Kreis arzt Dr. B.___ in seiner Beurteilu ng fest, dass der lokale Befund gar nicht ein drücklich ge wesen sei, obwohl zei tweise ein CRPS respektive eine Frozen

S houlder postuliert worden sei, was aber klinisch nicht habe bestätigt werden können (S. 7 ff. Ziff. 5) . Subjektiv habe die Be schwerde führerin hinsichtlich der rechten Schulter eine massive Be wegungs min derung und –schmerzen sowie eine Kraft min derung

demonstriert. Ob jektiv habe zwar eine Bewegungs ein schränkung in den oberen Bewegungs seg menten

er hoben werden können. Bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenks beweg lich keit zwischen Glenoid und Humerus kopf

sei allerdings eine ab solut freie Be weg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula

fest zu stellen gewesen. Die trophi schen Verhältnisse seien unauffällig gewesen . Es hät ten

Druckd olenzen im AC Gelenk sowie suba kromial und über der Biceps sehne kranial bestanden. Die Mus kulatur sei symmetrisch gewesen. Bild geben d sei bis anhin nicht vor ge gan gen worden. Es würden zunehmende Symptome über die ganze rechte Körper hälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte, Bein, angegeben, ohne, dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können.

Bei diesen Befunden sei aufgrund der massiven Überlagerung der somatischen Ein schränkung vorderhand keine Integritätsentschädigung zu schätzen. Frü hestens in zwei Jahren sei allenfalls eine nochmalige Überprüfung der Situ ation angezeigt.

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. B.___

aus, die Be schwer de führe rin könne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe nic ht ausführen. Sie s ei aber ohne hin konstitutionell gar nicht in der Lage, schwere Arbeiten durch zu führen. Hingegen seien ihr Tät igkeiten wie sie sie vor dem Unfallereignis aus ge führt habe

- unter Abstraktion der nicht unfallbedingten Beschwerden –

ein deutig wieder zumutbar, so dass sie unfallbedingt auf dem freien Arbeits markt wieder vermittelbar sei. Zusammenfassend sei sie mindestens für leichte Tätig keiten entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung wieder arbeits fähig. 4.

4.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b). 4.2

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 4.3

Auch wenn keine detaillierte medizinische Auseinandersetzung erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid

vom 26. April 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Die Beschwerdegegnerin brachte zum Ausdruck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abstellt. Angesichts fehlender objektivier barer anderslaufender Einschätzungen genügt dies vorliegend.

Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Rahme n dieses Verfahrens Gelegenheit, ihre Ein wen dungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine um fassende Kognition zusteht (Art. 61 lit . c ATSG), noch einmal vorzubringen . Somit kann – sofern überhaupt von einer Ver letzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre – die Gehörsverletzung als ge heilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Be schwer de gegnerin eine neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung zu erlassen hätte. 5.

5.1

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ge schränkt ist, kann auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3.9) abgestellt werden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. B.___, auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die recht sprechungs gemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1.3): D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, ber uht auf der eingehenden Untersu chung vom 6 . August 2012 (vgl. Urk. 8 / 146), berücksichtigt die geklagte n Beschwerden und ist in Kennt nis der wesentlichen Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und ander weitigen Ab klärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konnte Dr. B.___ aufgrund einer kri tischen klinischen Prüfung der Gelenksbeweglichkeit

– trotz subjektiv de monstrierter mas siver Bewegungs min derung und –schmer zen sowie einer Kraftminderung

eine absolut freie Beweg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mit be wegung der Scapula fest stellen (S . 7 f. Ziff. 5 unten). Die kreis ärztli che Stellung nahme zur Arbeitsfähig keit (S. 8-9), wo nach unfall be dingt wieder eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätig keiten

(ohne Tätig keiten über Schulter höhe) entsprechend ihrer kon stitutionellen Ver fas sung be stehe, erweist sich als plausibel .

Dem nach ist gestützt auf das von Dr. B.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter su chung vom 6. August 2012 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine leichte Tätigkeit

voll zeit lich zu mut bar ist und sie auf dem freien Arbeitsmarkt wieder ver mit telbar ist . 5.2

Dr. I.___ und prakt. med. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2012 (E. 3.7) unter anderem eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie vom 1 8. August 2011 fest (Urk. 8/121) und attestierten der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kont rolle in drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleich zur letzten Sprechstunde wiesen sie auf eine deutliche Verbesserung der Aussenrotation hin. Vergleicht man die von Dr.

I.___ und prakt. med. J.___ erhobenen Befunde mit jenen von Dr. B.___, so kann im Zeitpunkt der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. August 2012 eine weitere Verbesserung der Bewegungs einschränkungen konstatiert werden (Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff. 4), welche positive Entwicklung bereits bei der Untersuchung in der C.___ festgestellt worden war (Urk. 8/121

S. 1 unten und S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint eine 100%ige Arbeits fähigkeit in leichten Tätigkeiten plausibel .

5.3

Was den Bericht vom 2. Juli 2012 (E. 3. 8) anbelangt, so konnte Dr. K.___

in Überein stimmung mit Kreisarzt Dr. B.___ aufgrund der klinischen und anam nestischen Untersuchung ebenfalls ein florides CRPS an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syndrom ausschliessen; die Diagnose einer Frozen

S houlder stellte er nur differentialdiagnostisch.

Mit der Be schwerde geg nerin ist

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.

12 S. 6 Ziff. 13.1)

davon auszugehen, dass auf die im Bericht vermerkte Arbeits unfä hig keitsangabe von 100 % nicht abgestellt werden kann, da es sich nicht um eine versicherungs medizinische Angabe, sondern um eine Beurteilung der Be schwerdeführerin selbst handelt, zumal die Angabe unter dem Titel „Soziales“ erfolgte (vgl. dazu Urk. 7 S. 5 Ziff. 13.1) . Demgegenüber setzte sich Dr. B.___ in dif feren z ierter Weise mit dem noch möglichen Belastungsprofil der Beschwerde führerin auseinander und zeigte Divergenzen zwischen dem subjek tiv en Em pfinden der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden auf. Ins be sondere führte er aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Symptome über die ganze rechte Körperhälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte und Bein angegeben habe, ohne dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können (S. 8 Ziff. 5).

5. 4

Bezüglich der am 3 0. März 2012 (E. 3.6) durch Dr. A.___

aufgrund einer Kapsuli tis bei einem Status nach einer Rotatoren manschettenrekonstruktion rechts

attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit ist dagegen festzuhalten, dass dem Be richt nicht zu entnehmen ist, ob sich die darin gemachten Angaben pri mär auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütz t en oder in o b jektiver Weise aufgrund der medizinischen Untersuchung erfolgten . Das gilt umso mehr, als darin keine objektiven Befunde erhoben worden sind und die Beurteilung über vier Monate vor der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung erfolgte, in welcher Zeitspanne eine deutliche Verbesserung eintrat . 5. 5

5. 5 .1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich Dr. B.___

mit den abweichenden medizinischen Abklärungen der C.___, insbesondere mit dem Bericht vom 2. Juli 2012 von Dr. K.___,

und anderen medi zinischen Be richten, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht ausei nander gesetzt habe (S. 10 Ziff. 3.2-3), ist festzuhalten, das s Dr. B.___

die Beschwerdeführerin mehrmals untersucht hat (vgl. dazu Urk. 8/19) und seine Be ur teilung auch in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben hat (vgl. dazu Urk. 8/146 ff. S. 1 Ziff. 2). Insbesondere setzte er sich auch mit den dis ku tierten Diagnosen eines CRPS und einer Frozen

Shoulder, welche im Übrigen auch im Bericht von Dr. K.___ diskutiert wurden, auseinander, wel che er aber nach klinischer Untersuchung nicht hat bestätigen können (Urk. 8/146 S. 7 Ziff.

5). Dass sich Dr. B.___ mit der unter „Soziales“ aufgeführten Arbeits un fä hig keit von 100 % nicht auseinandergesetzt hat, ist vor dem Hinter grund, dass es sich bei dieser vermerkten Angabe nicht um eine ver sicherungs medi zinische Angabe handelt (vgl. dazu E. 5.3), nicht zu be anstanden. Immerhin legte er die Zusam menhänge detailliert dar und verwies auf die nicht objekti vierbare Schmerz problematik . 5. 5 .2

Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass Dr. B.___ keine Diagnose n genannt habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.4) und sich als Facharzt für Chir urgie zu den sich hier stellenden Fragen, welche die Fachgebiete der Orthopädie, Rheuma to logie, Neurologie und Psychiatrie beschlagen würden, nicht äussern dürfe (Urk. 1

S. 11 Ziff. 3.5) . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) zwar nicht explizit Diagnosen aufführte, aber die wesentlichen in diesem Zusammenhang mit der Schulter problematik

von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen in seiner zusammenfassenden Beurteilung

wieder holte und explizit ein CRPS und eine Frozen

Shoulder ausgeschlossen hat (vgl. dazu Urk. 8/146 Ziff. 5). In Be zug auf den zweiten Kritikpunkt ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, wes halb Dr. B.___

als Facharzt für Chirurgie nicht in der Lage sein sollte, die vor liegende Beurteilung im Zusammenhang mit der Schulter problematik vor zu nehmen und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. 5. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das s der Kreisarzt l ediglich Ver mutungen ge äussert habe, auf welche nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2), ist anzumerken, dass sich seine Einschätzung auf eine einlässliche und kritische Untersuchung der Beschwerdef ührerin stützte (vgl. dazu Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff.

4) und keine objektivierbaren Untersuchungsresultate ersichtlich sind, welche die Schmerzproblematik erklären könnte n . 5. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3. 9) von einer Arbeits fähigkeit von 10 0 % in leichten Tätigkeiten (ohne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe) entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung auszugehen.

Medizinische Beurteilungen, welche diese Zumutbarkeitsbeurteilung in nach voll ziehbarer Weise als zweifelhaft qualifizieren, liegen entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Rückweisung der Ange legen heit zu weiteren Abklärungen, namentlich einer Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung, sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 12 Ziff. 4 ff., Urk. 1 S. 12 Ziff. 5)

keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6.

6.1

Die Beschwerdeführerin thematisierte den Fallabschluss zu Recht nicht, liegt doch nurmehr eine Schmerzproblematik vor und sind die Behandlungs möglich keiten betref fend die Schulterverletzung ausgeschöpft.

Zu prüfen bleibt damit, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen an der rechten Schulter des Unfallereignisses vom 6. Januar 2010

– die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe ausüben –

in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 6.2

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.

Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Beschwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ AG

(Urk. 8/151) im Jahr 201 2

rund Fr. 40‘913 .-- verdient (Fr. 32‘730. -- : 80 x 100). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen .

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 6.3.2

Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Beschwerdeführe rin von Fr. 5 7‘28 7 .--

(Urk . 8 /1 70 S.

1). Bei den gewählten Berufen „ Pro duktionsmit arbeiterin “, „ Hilfs arbeite rin “ und „Siebdruckerin“ (in de n Funktio n en

Ver packerei Tafelschokolade, Leiterplattencodiererin, Siebdruck und Qualitätskontrolleurin), gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 10881, 6113, 8079, 3697 und 8326, handelt

es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamt zahl der mit der Behinderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Akten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei c hender Weise Rechnung getragen.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Kennt nis des genauen Gesundheitszustandes zu den DAP-Erfassungs blät tern geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6), ist ihr nicht zu folgen. Zum einen wurde die gesundheitliche Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung umfassend abgeklärt und zum anderen tragen d ie Tätig keiten als Verpackerin, Codiererin, Hilfsarbeiterin in der Industrie, Sieb druckerin und Qualitäts kon t rol leurin den unfallbedingten und durch Dr. B.___ er hobenen Ein schränkun gen angemessen Rechnung, handelt es sich doch durchwegs um leichte Tätig keiten ohne schwere Arbeiten über Schulterhöhe. Aufgrund des von Dr. B.___ erar beiteten Zumutbarkeitsprofils ist auch nicht ersichtlich, weshalb weder feinmo torische noch beidhändige Arbeiten möglich sein sollten. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Anlehre zumut bar sein sollte.

6. 4

Die Beschwerdegegnerin hat an sich zu Recht festgestellt, dass das Validenein kommen der Beschwerdeführerin von Fr. 40‘913.-- unter dem branchenspezifi schen statistischen Durch schnitts lohn, den sie auf Fr. 5 6‘952 . -- beziffert, (aus gehend von den Angaben in der Lohnstrukurerhebung 2010 Tabelle TA1 Ziff.

38: Abfallentsorgung, Rückgewinnung,, Anforderungsniveau 4 unter Auf rechnung auf das Jahr 2012 sowie die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit)

liegt und eine sog. "Parallelisierung der Einkommen" (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1) vor genom men .

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als In valide realistischer weise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes In validen einkommen anzu nehmen ist. Wenn aber die versicherte Person tat säch lich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches In validen einkommen er zielen kann, dann besteht an sich kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unter durch schnittliches Validen einkommen auf ein durch schnittliches hoch zu rechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkom menseinbussen berück sichtigt, die nicht gesund heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzli chen Regelung ist somit das (zumutbare) In validen einkommen nicht demjenigen Ein kommen gegen über zu stellen, das ohne Gesund heitsbeeinträchtigung bei voll ständiger Aus schöpfung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern dem jenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 mit weiteren Hin weisen). 6. 5

Dies bleibt vorliegend indes ohne Relevanz: Vergleicht man das Valideneinkom men von Fr. 40‘913.-- mit dem zumutbaren In validen einkommen von Fr. 57‘287 .--

resultiert ebensowenig

eine Erwerbs ein busse wie wenn die Para lleli sierung (von 23.16 %, Urk. 2 S. 5) berücksichtigt wird. Diesfalls redu ziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44‘019.--, welcher immer noch über dem Validenlohn liegt.

7. 7.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Integritätsentschädigungen werden ange messen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchs unfähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2

Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut der medizinischen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ ist aufgrund der Befunde und der massiven Überlagerung von somatischen Einschränkungen

vorderhand kein Integritätsschaden aus ge wiesen (Urk. 8/146 S. 8). Auch die übrigen Ärzte stellten keinen bleibenden (objektivierbaren) Gesundheitsschaden fest, welcher von der erforderlichen Intensität wäre. 8 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26 . April 2013, ge mäss wel chem der Beschwerdeführerin gestützt auf d e n Unfall vom 6. Januar 2010

weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung nach UVG zu stehen, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Konrad Bünzli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 7. Dezember 2007 als

Pro duktions mit arbeiterin

bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt und bei der Schweizerischen Unfall ver sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall fol gen versichert, als sie am 6. Januar 2010

bei der Arbeit von einem Karton stapel, den sie zusammen pressen wollte, stürzte und zu Boden fiel (Urk. 8/1, Urk. 8/87). Der am Unfalltag

(Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. med. A.___, Arzt für All gemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels . Es resultierte zunächst eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Am 2 2. Februar 2010 nahm die Versicherte die Arbeit zunächst wieder zu 50 % auf (Urk. 8/ 5, vgl. dazu auch Urk. 8/10, Urk. 8/19) . Eine aufgrund an haltender Schulterschmerzen rechts angefertigte Arthro magnet resonanz tomo graphie der rechten Schulter vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) förderte unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, Ober rand-Läsion der Su b scapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose zu Tage. Vermutlich liege auch eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Abschnitt vor. Eine Sonographie der rechten Schulter vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) zeigte eine abgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - Tendopathi ca ohne erkennbare morphologische Pathologie n . Das Arbeits verhältnis wurde per Ende Januar 2011 aufgelöst (Urk. 8/134) . Bei persistierenden Schulter beschwer den rechts wur de am 1 8. August 2011 (Urk. 8/86 /3-4) e ine arthro skopische

Bic epstenot o mie, eine Rotatoren schan schetten rekonstruktion

und eine Akro mio plastik

sowie

eine AC-Gelenk resektion rechts vorgenommen.

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) fand Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH, bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenksbeweglichkeit zwischen Glenoid und Humerus kopf eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula sowie Druckdolenzen im AC-Gelenk und at tes tierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätigkeiten ohne schwere Tätigkeiten über Schulter höhe (S. 7 ff.) . Aufgrund der vorliegenden Befunde verneinte er vorderhand einen ent schädigungs pflichtigen Integritätsschaden (S. 8).

Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen

erbracht hatte, verneinte mit Verfü gung vom 2 0 . November 2012 (Urk. 8/ 171) für den Unfall vom 6. Januar 20 10

einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 8/174; vgl. dazu auch Ergänzung vom 1 3. Februar 201

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

E. 3 [ Urk. 8 / 179 ]) wies die SUVA mit Ent scheid vom 26 . April 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hiegegen erhob X.___

am 31 . Mai 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, e s sei der Einspracheentscheid vom 2 6. April 20 13 aufzuheben und die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begrün dungs pflicht) an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines ordentlich begründeten Einspracheentscheides zurückzuweisen . Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Be schwerde geg nerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Tag gelder, Heilungskosten, Renten, Integritätsentschädigungen etc.) weiterhin, also auch ab 1. Dezember 2012, zu erbringen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 3.1 Der am 6. Januar 2010 (Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. A.___

diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels und attestierte ab 6. Januar 2010 eine 100%ige und ab 2 2. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.2 Am 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) hielt PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnet resonanz-Arthrographie der rechten Schulter unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine Ober rand-Läsion der Subscapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose

sowie vermutlich eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Ab schnitt fest .

E. 3.3 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/19) berichtete Dr. B.___, die Prellungen an Nase, am rechten Ell bogen und linken Unter schenkel s eien residuenfrei abgeheilt; nun seien die Schulter schmerzen rechts das Hauptproblem. Hinsichtlich der rechten Schulter erwähnte er als Befund eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz, Schmer zen im vollen Bewegungsumfang sowie eine freie Beweglichkeit im

gleno humeralen Gelenk spalt . Die Scapula bewege sich mit dem Humerus nicht mit. Ferner bestünden Druckdolenzen über dem ganzen Gelenk, vor wiegend subacromial und gleno humeral, weniger im AC-Gelenk. Die Rotatoren man schette und die Stabilität des Gelenkes seien suffizient (S. 2 f.). Schliesslich attestierte er der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, damit ihr die notwendige Zeit für die therapeutischen Massnahmen zur Verfügung stehe (S. 4) .

E. 3.4 Am 2 0. August 2010 (Urk. 8/28 /1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/34) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, G.___, gestützt auf die gleichentags durch geführte Sonographie der Schulter fest, aktu ell zeige sich eine gute Heilung der im Mai beschriebenen Sehnen ver letzungen be treffend Supra spinatus sehn e und Subscapularissehne rechts. Die beiden Sehnen seien durch gehend abgrenz bar, intakt und ohne relevante Ruptur zone n . Einzig im medialen

Supra spinatus sehnen gebiet kö nn e eine hypo echogene Zone ausgemacht werden. Hin gegen sei eine deutliche Supra spinatus be deckende Bursitis subacromealis rechts er sicht lich, die auch zu einem vi sualisier bare n

Impingement führe . Der Sub scapularis sowie die lange Biceps sehne rechts s eien intakt. Schliesslich zeige sich auch auf der linken Seite eine leichtgradige Bursi tis sub acromealis .

Gestützt auf die Sonographie des Schultergelenkes beidseits vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) hielt Dr. F.___

in seiner Beurteilung eine a bgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - t endopathica rechts

fest. A ktuell seien keine morpho logischen Pathologien erkennbar. Die Haupt beschwerden

seien aktuell eher musculo tendionöser Genese und cranial gelegen, weswegen die Beschwerde führerin auch weiterhin behandelt werde. Er habe seine Behandlung ab ge schlossen. 3. 5

Im Operationsbericht vom 1 8. A ugust 2011 (Urk. 8/86 /3-4) diagnostizierte Dr.

med. H.___, Oberarzt, C.___, eine Läsion des Bi ce p ssehnen pou li e s mit Partial ruptur des Su p raspinatusvorderrandes und Subs kapularis oberran des, ein sub ak r o miales

Impingement und eine AC- Arthropathie rechts und führte eine Schulter arthroskopie mit Bi c epstenotomie, einer Rotatoren man schetten re konstruktion (Subskapularisoberrand und Supraspinatusvorder rand 1 x Sper quick und 1 x Storz-Anker), eine Akromioplastik und eine AC Gelenks resektion rechts durch. 3. 6

Im Bericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 8/122, vgl. dazu auch Urk. 8/126 /3, Urk. 8/131 /3) nannte der behandelnde Dr. A.___ als Diagnose eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion rechts. Hin sichtlich des Verlaufes führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Schmerzen. Ferner sei die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter eingeschränkt. Bei Physiotherapie im Wasser habe sie einen grös seren Bewegungsumfang. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeits fähig. 3. 7

Im Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 8/121, vgl. dazu auch Urk. 8/91, Urk. 8/104)

diagnostizierten Dr. med. I.___, Oberarzt, und prakt. med. J.___, Assistenzärztin, C.___, Orthopädie, eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spinatus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 18. Au gust 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies

mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromiale m

Impinge ment und einer AC- Arthropathie rechts.

Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unverändert unter Rest schmerzen bei geringster Bewegung der rechten Schulter, die eine aus ge dehnte Schmerztherapie benötige. Die vor drei Monaten erfolgte gleno humerale Cortison-Infiltration habe laut der Beschwerde führerin nur einen geringen Effekt mit einer Schmerzlinderung über vier Tage gebracht. Weiterhin habe sie eine intensive Physiotherapie, die dreimal pro Woche stattfinde (zweimal Trocken

- und einmal Wassertherapie). Sie beschreibe eine Beweg lich keits ver bes serung der Schulter vor allem im frontalen Bereich. Als Befund notierten sie eine reizlose Arthroskopieportale, eine Druckdolenz über der anterioren Gelenk kapsel und dem AC-Gelenk, eine Innenrotation bis zum Gesäss und eine deut li che Ver bes serung der Aussenrotation im Vergleich z ur letzten Sprechstunde auf 20° und eine Abduktion von 30°

sowie eine Flexion von 40°. Die rechte Hand könne zum Mund geführt werden. Bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten sei die Be schwer de führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.

E. 4 . Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 1 2). Am 19 . September 2013 (Urk. 1

E. 4.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 4.3 Auch wenn keine detaillierte medizinische Auseinandersetzung erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid

vom 26. April 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Die Beschwerdegegnerin brachte zum Ausdruck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abstellt. Angesichts fehlender objektivier barer anderslaufender Einschätzungen genügt dies vorliegend.

Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Rahme n dieses Verfahrens Gelegenheit, ihre Ein wen dungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine um fassende Kognition zusteht (Art. 61 lit . c ATSG), noch einmal vorzubringen . Somit kann – sofern überhaupt von einer Ver letzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre – die Gehörsverletzung als ge heilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Be schwer de gegnerin eine neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung zu erlassen hätte. 5.

E. 5 ) reichte die Beschwerde gegnerin die Duplik ein, was der Be schwerde führerin am 24 . September 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ge schränkt ist, kann auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3.9) abgestellt werden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. B.___, auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die recht sprechungs gemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1.3): D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, ber uht auf der eingehenden Untersu chung vom 6 . August 2012 (vgl. Urk. 8 / 146), berücksichtigt die geklagte n Beschwerden und ist in Kennt nis der wesentlichen Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und ander weitigen Ab klärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konnte Dr. B.___ aufgrund einer kri tischen klinischen Prüfung der Gelenksbeweglichkeit

– trotz subjektiv de monstrierter mas siver Bewegungs min derung und –schmer zen sowie einer Kraftminderung

eine absolut freie Beweg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mit be wegung der Scapula fest stellen (S . 7 f. Ziff. 5 unten). Die kreis ärztli che Stellung nahme zur Arbeitsfähig keit (S. 8-9), wo nach unfall be dingt wieder eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätig keiten

(ohne Tätig keiten über Schulter höhe) entsprechend ihrer kon stitutionellen Ver fas sung be stehe, erweist sich als plausibel .

Dem nach ist gestützt auf das von Dr. B.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter su chung vom 6. August 2012 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine leichte Tätigkeit

voll zeit lich zu mut bar ist und sie auf dem freien Arbeitsmarkt wieder ver mit telbar ist .

E. 5.2 Dr. I.___ und prakt. med. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2012 (E. 3.7) unter anderem eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie vom 1 8. August 2011 fest (Urk. 8/121) und attestierten der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kont rolle in drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleich zur letzten Sprechstunde wiesen sie auf eine deutliche Verbesserung der Aussenrotation hin. Vergleicht man die von Dr.

I.___ und prakt. med. J.___ erhobenen Befunde mit jenen von Dr. B.___, so kann im Zeitpunkt der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. August 2012 eine weitere Verbesserung der Bewegungs einschränkungen konstatiert werden (Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff. 4), welche positive Entwicklung bereits bei der Untersuchung in der C.___ festgestellt worden war (Urk. 8/121

S. 1 unten und S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint eine 100%ige Arbeits fähigkeit in leichten Tätigkeiten plausibel .

E. 5.3 Was den Bericht vom 2. Juli 2012 (E. 3. 8) anbelangt, so konnte Dr. K.___

in Überein stimmung mit Kreisarzt Dr. B.___ aufgrund der klinischen und anam nestischen Untersuchung ebenfalls ein florides CRPS an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syndrom ausschliessen; die Diagnose einer Frozen

S houlder stellte er nur differentialdiagnostisch.

Mit der Be schwerde geg nerin ist

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.

E. 8 Im Bericht vom

2. Juli 2012 (Urk. 8/138 /2-3, vgl. dazu auch Urk. 8/135) diagno sti zierte Dr. med. K.___, Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, persistierende Schmer zen im rechten Arm

bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spi natus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 1 8. August 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromialen

Impingement s und einer AC- Arthropathie rechts . Dif ferential diagnostisch nannte er eine Frozen

S houlder .

In seiner Beurteilung führte Dr. K.___ aus, es liege eine persistierende Schmerz symptomatik nach einer Schulterarthroskopie vor. Anamnestisch und klinisch fehlten Hinweise für ein florides

komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syn drom. Differentialdiagnostisch komme eine Frozen

shoulder

rechts in Frage. Die bisherige Physiotherapie auf ambulanter Basis habe eine leichte Verbesserung gezeigt. Unter den gegebenen Um ständen habe er der Beschwerdeführerin einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik L.___ empfohlen.

Unter dem Titel „Soziales“ ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgeführt. 3.

E. 9 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146)

hielt Kreis arzt Dr. B.___ in seiner Beurteilu ng fest, dass der lokale Befund gar nicht ein drücklich ge wesen sei, obwohl zei tweise ein CRPS respektive eine Frozen

S houlder postuliert worden sei, was aber klinisch nicht habe bestätigt werden können (S. 7 ff. Ziff. 5) . Subjektiv habe die Be schwerde führerin hinsichtlich der rechten Schulter eine massive Be wegungs min derung und –schmerzen sowie eine Kraft min derung

demonstriert. Ob jektiv habe zwar eine Bewegungs ein schränkung in den oberen Bewegungs seg menten

er hoben werden können. Bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenks beweg lich keit zwischen Glenoid und Humerus kopf

sei allerdings eine ab solut freie Be weg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula

fest zu stellen gewesen. Die trophi schen Verhältnisse seien unauffällig gewesen . Es hät ten

Druckd olenzen im AC Gelenk sowie suba kromial und über der Biceps sehne kranial bestanden. Die Mus kulatur sei symmetrisch gewesen. Bild geben d sei bis anhin nicht vor ge gan gen worden. Es würden zunehmende Symptome über die ganze rechte Körper hälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte, Bein, angegeben, ohne, dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können.

Bei diesen Befunden sei aufgrund der massiven Überlagerung der somatischen Ein schränkung vorderhand keine Integritätsentschädigung zu schätzen. Frü hestens in zwei Jahren sei allenfalls eine nochmalige Überprüfung der Situ ation angezeigt.

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. B.___

aus, die Be schwer de führe rin könne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe nic ht ausführen. Sie s ei aber ohne hin konstitutionell gar nicht in der Lage, schwere Arbeiten durch zu führen. Hingegen seien ihr Tät igkeiten wie sie sie vor dem Unfallereignis aus ge führt habe

- unter Abstraktion der nicht unfallbedingten Beschwerden –

ein deutig wieder zumutbar, so dass sie unfallbedingt auf dem freien Arbeits markt wieder vermittelbar sei. Zusammenfassend sei sie mindestens für leichte Tätig keiten entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung wieder arbeits fähig. 4.

E. 12 S. 6 Ziff. 13.1)

davon auszugehen, dass auf die im Bericht vermerkte Arbeits unfä hig keitsangabe von 100 % nicht abgestellt werden kann, da es sich nicht um eine versicherungs medizinische Angabe, sondern um eine Beurteilung der Be schwerdeführerin selbst handelt, zumal die Angabe unter dem Titel „Soziales“ erfolgte (vgl. dazu Urk. 7 S. 5 Ziff. 13.1) . Demgegenüber setzte sich Dr. B.___ in dif feren z ierter Weise mit dem noch möglichen Belastungsprofil der Beschwerde führerin auseinander und zeigte Divergenzen zwischen dem subjek tiv en Em pfinden der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden auf. Ins be sondere führte er aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Symptome über die ganze rechte Körperhälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte und Bein angegeben habe, ohne dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können (S. 8 Ziff. 5).

5. 4

Bezüglich der am 3 0. März 2012 (E. 3.6) durch Dr. A.___

aufgrund einer Kapsuli tis bei einem Status nach einer Rotatoren manschettenrekonstruktion rechts

attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit ist dagegen festzuhalten, dass dem Be richt nicht zu entnehmen ist, ob sich die darin gemachten Angaben pri mär auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütz t en oder in o b jektiver Weise aufgrund der medizinischen Untersuchung erfolgten . Das gilt umso mehr, als darin keine objektiven Befunde erhoben worden sind und die Beurteilung über vier Monate vor der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung erfolgte, in welcher Zeitspanne eine deutliche Verbesserung eintrat . 5. 5

5. 5 .1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich Dr. B.___

mit den abweichenden medizinischen Abklärungen der C.___, insbesondere mit dem Bericht vom 2. Juli 2012 von Dr. K.___,

und anderen medi zinischen Be richten, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht ausei nander gesetzt habe (S. 10 Ziff. 3.2-3), ist festzuhalten, das s Dr. B.___

die Beschwerdeführerin mehrmals untersucht hat (vgl. dazu Urk. 8/19) und seine Be ur teilung auch in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben hat (vgl. dazu Urk. 8/146 ff. S. 1 Ziff. 2). Insbesondere setzte er sich auch mit den dis ku tierten Diagnosen eines CRPS und einer Frozen

Shoulder, welche im Übrigen auch im Bericht von Dr. K.___ diskutiert wurden, auseinander, wel che er aber nach klinischer Untersuchung nicht hat bestätigen können (Urk. 8/146 S. 7 Ziff.

5). Dass sich Dr. B.___ mit der unter „Soziales“ aufgeführten Arbeits un fä hig keit von 100 % nicht auseinandergesetzt hat, ist vor dem Hinter grund, dass es sich bei dieser vermerkten Angabe nicht um eine ver sicherungs medi zinische Angabe handelt (vgl. dazu E. 5.3), nicht zu be anstanden. Immerhin legte er die Zusam menhänge detailliert dar und verwies auf die nicht objekti vierbare Schmerz problematik . 5. 5 .2

Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass Dr. B.___ keine Diagnose n genannt habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.4) und sich als Facharzt für Chir urgie zu den sich hier stellenden Fragen, welche die Fachgebiete der Orthopädie, Rheuma to logie, Neurologie und Psychiatrie beschlagen würden, nicht äussern dürfe (Urk. 1

S. 11 Ziff. 3.5) . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) zwar nicht explizit Diagnosen aufführte, aber die wesentlichen in diesem Zusammenhang mit der Schulter problematik

von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen in seiner zusammenfassenden Beurteilung

wieder holte und explizit ein CRPS und eine Frozen

Shoulder ausgeschlossen hat (vgl. dazu Urk. 8/146 Ziff. 5). In Be zug auf den zweiten Kritikpunkt ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, wes halb Dr. B.___

als Facharzt für Chirurgie nicht in der Lage sein sollte, die vor liegende Beurteilung im Zusammenhang mit der Schulter problematik vor zu nehmen und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. 5. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das s der Kreisarzt l ediglich Ver mutungen ge äussert habe, auf welche nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2), ist anzumerken, dass sich seine Einschätzung auf eine einlässliche und kritische Untersuchung der Beschwerdef ührerin stützte (vgl. dazu Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff.

4) und keine objektivierbaren Untersuchungsresultate ersichtlich sind, welche die Schmerzproblematik erklären könnte n . 5. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3. 9) von einer Arbeits fähigkeit von 10 0 % in leichten Tätigkeiten (ohne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe) entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung auszugehen.

Medizinische Beurteilungen, welche diese Zumutbarkeitsbeurteilung in nach voll ziehbarer Weise als zweifelhaft qualifizieren, liegen entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Rückweisung der Ange legen heit zu weiteren Abklärungen, namentlich einer Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung, sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 12 Ziff. 4 ff., Urk. 1 S. 12 Ziff. 5)

keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6.

6.1

Die Beschwerdeführerin thematisierte den Fallabschluss zu Recht nicht, liegt doch nurmehr eine Schmerzproblematik vor und sind die Behandlungs möglich keiten betref fend die Schulterverletzung ausgeschöpft.

Zu prüfen bleibt damit, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen an der rechten Schulter des Unfallereignisses vom 6. Januar 2010

– die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe ausüben –

in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 6.2

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.

Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Beschwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ AG

(Urk. 8/151) im Jahr 201 2

rund Fr. 40‘913 .-- verdient (Fr. 32‘730. -- : 80 x 100). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen .

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 6.3.2

Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Beschwerdeführe rin von Fr. 5 7‘28 7 .--

(Urk . 8 /1 70 S.

1). Bei den gewählten Berufen „ Pro duktionsmit arbeiterin “, „ Hilfs arbeite rin “ und „Siebdruckerin“ (in de n Funktio n en

Ver packerei Tafelschokolade, Leiterplattencodiererin, Siebdruck und Qualitätskontrolleurin), gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 10881, 6113, 8079, 3697 und 8326, handelt

es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamt zahl der mit der Behinderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Akten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei c hender Weise Rechnung getragen.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Kennt nis des genauen Gesundheitszustandes zu den DAP-Erfassungs blät tern geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6), ist ihr nicht zu folgen. Zum einen wurde die gesundheitliche Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung umfassend abgeklärt und zum anderen tragen d ie Tätig keiten als Verpackerin, Codiererin, Hilfsarbeiterin in der Industrie, Sieb druckerin und Qualitäts kon t rol leurin den unfallbedingten und durch Dr. B.___ er hobenen Ein schränkun gen angemessen Rechnung, handelt es sich doch durchwegs um leichte Tätig keiten ohne schwere Arbeiten über Schulterhöhe. Aufgrund des von Dr. B.___ erar beiteten Zumutbarkeitsprofils ist auch nicht ersichtlich, weshalb weder feinmo torische noch beidhändige Arbeiten möglich sein sollten. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Anlehre zumut bar sein sollte.

6. 4

Die Beschwerdegegnerin hat an sich zu Recht festgestellt, dass das Validenein kommen der Beschwerdeführerin von Fr. 40‘913.-- unter dem branchenspezifi schen statistischen Durch schnitts lohn, den sie auf Fr. 5 6‘952 . -- beziffert, (aus gehend von den Angaben in der Lohnstrukurerhebung 2010 Tabelle TA1 Ziff.

38: Abfallentsorgung, Rückgewinnung,, Anforderungsniveau 4 unter Auf rechnung auf das Jahr 2012 sowie die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit)

liegt und eine sog. "Parallelisierung der Einkommen" (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1) vor genom men .

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als In valide realistischer weise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes In validen einkommen anzu nehmen ist. Wenn aber die versicherte Person tat säch lich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches In validen einkommen er zielen kann, dann besteht an sich kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unter durch schnittliches Validen einkommen auf ein durch schnittliches hoch zu rechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkom menseinbussen berück sichtigt, die nicht gesund heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzli chen Regelung ist somit das (zumutbare) In validen einkommen nicht demjenigen Ein kommen gegen über zu stellen, das ohne Gesund heitsbeeinträchtigung bei voll ständiger Aus schöpfung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern dem jenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 mit weiteren Hin weisen). 6. 5

Dies bleibt vorliegend indes ohne Relevanz: Vergleicht man das Valideneinkom men von Fr. 40‘913.-- mit dem zumutbaren In validen einkommen von Fr. 57‘287 .--

resultiert ebensowenig

eine Erwerbs ein busse wie wenn die Para lleli sierung (von 23.16 %, Urk. 2 S. 5) berücksichtigt wird. Diesfalls redu ziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44‘019.--, welcher immer noch über dem Validenlohn liegt.

7. 7.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Integritätsentschädigungen werden ange messen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchs unfähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2

Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut der medizinischen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ ist aufgrund der Befunde und der massiven Überlagerung von somatischen Einschränkungen

vorderhand kein Integritätsschaden aus ge wiesen (Urk. 8/146 S. 8). Auch die übrigen Ärzte stellten keinen bleibenden (objektivierbaren) Gesundheitsschaden fest, welcher von der erforderlichen Intensität wäre. 8 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26 . April 2013, ge mäss wel chem der Beschwerdeführerin gestützt auf d e n Unfall vom 6. Januar 2010

weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung nach UVG zu stehen, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Konrad Bünzli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00142 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Konrad Bünzli Bünzli Heuberger & Partner, Advokatur und Versicherungsrecht Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Die 19 68 geborene X.___ war seit 1 7. Dezember 2007 als

Pro duktions mit arbeiterin

bei der Y.___ AG in Z.___

angestellt und bei der Schweizerischen Unfall ver sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall fol gen versichert, als sie am 6. Januar 2010

bei der Arbeit von einem Karton stapel, den sie zusammen pressen wollte, stürzte und zu Boden fiel (Urk. 8/1, Urk. 8/87). Der am Unfalltag

(Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. med. A.___, Arzt für All gemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels . Es resultierte zunächst eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Am 2 2. Februar 2010 nahm die Versicherte die Arbeit zunächst wieder zu 50 % auf (Urk. 8/ 5, vgl. dazu auch Urk. 8/10, Urk. 8/19) . Eine aufgrund an haltender Schulterschmerzen rechts angefertigte Arthro magnet resonanz tomo graphie der rechten Schulter vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) förderte unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, Ober rand-Läsion der Su b scapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose zu Tage. Vermutlich liege auch eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Abschnitt vor. Eine Sonographie der rechten Schulter vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) zeigte eine abgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - Tendopathi ca ohne erkennbare morphologische Pathologie n . Das Arbeits verhältnis wurde per Ende Januar 2011 aufgelöst (Urk. 8/134) . Bei persistierenden Schulter beschwer den rechts wur de am 1 8. August 2011 (Urk. 8/86 /3-4) e ine arthro skopische

Bic epstenot o mie, eine Rotatoren schan schetten rekonstruktion

und eine Akro mio plastik

sowie

eine AC-Gelenk resektion rechts vorgenommen.

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) fand Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH, bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenksbeweglichkeit zwischen Glenoid und Humerus kopf eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula sowie Druckdolenzen im AC-Gelenk und at tes tierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätigkeiten ohne schwere Tätigkeiten über Schulter höhe (S. 7 ff.) . Aufgrund der vorliegenden Befunde verneinte er vorderhand einen ent schädigungs pflichtigen Integritätsschaden (S. 8).

Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen

erbracht hatte, verneinte mit Verfü gung vom 2 0 . November 2012 (Urk. 8/ 171) für den Unfall vom 6. Januar 20 10

einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 8/174; vgl. dazu auch Ergänzung vom 1 3. Februar 201 3 [ Urk. 8 / 179 ]) wies die SUVA mit Ent scheid vom 26 . April 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hiegegen erhob X.___

am 31 . Mai 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, e s sei der Einspracheentscheid vom 2 6. April 20 13 aufzuheben und die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begrün dungs pflicht) an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines ordentlich begründeten Einspracheentscheides zurückzuweisen . Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Be schwerde geg nerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Tag gelder, Heilungskosten, Renten, Integritätsentschädigungen etc.) weiterhin, also auch ab 1. Dezember 2012, zu erbringen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 1 2). Am 19 . September 2013 (Urk. 1 5) reichte die Beschwerde gegnerin die Duplik ein, was der Be schwerde führerin am 24 . September 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2

1. 2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 2 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Unfall vom 6. Januar 2010 über den

30. November 2012 hinaus . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. B.___ anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6 . August 2012 evaluierte Zumut barkeitsprofil (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (un fall bedingt) mindestens leichte Tätigkeit en

ganztags zumutbar sei en, und konnte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Ver gleichs ein kommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der ver sicherungs internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) -

sowie unter Berück sichtigung einer Kürzung um 23,16 %

aufgrund eines deutlich unter durch schnittlichen Validen ein kommens k eine

Erwerbs ein busse feststellen (Urk. 2 S. 5).

Ferner verneinte sie gestützt auf den nämlichen Bericht von Dr. B.___ einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Versicherten.

In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete die Beschwerde gegnerin auf wei tere Beweismassnahmen und führte ergänzend aus, dass in einer solchen antizi pierten Beweiswürdigung kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (B V) zu sehen sei. 2. 3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 12), die Be schwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht ver letzt, indem sie sich im Ein spracheentscheid

vom 26. April 2013 (Urk. 2) nicht mit ihren wesentlichen und aus schlag gebenden Einwänden

auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 1 .1-1.5) . Da es sich vorliegend um eine schwere Gehörsverletzung handle und eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, sei der Ein sprache ent scheid aufzuheben und die Sache zur Ge währung des recht lichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In materieller Hinsicht stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3.1 ff.), der kreis ärztliche Bericht sei voller Widersprüchlichkeiten, weshalb ihm kein Beweis wert zugesprochen werden könne (S. 10 Ziff. 3.2). Den Akten könne ent nom men werden, dass ihr sämtliche Ärzte, darunter auch die Spezialärzte der C.___, eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 10 Ziff. 3.3). Der Kreisarzt habe ihr ohne Auseinandersetzung mit den anderslau tenden fachärztlichen Meinungen und ohne um fas sende Abklärung ihrer medi zinischen Situation in den Bereichen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Chirurgie etc. aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung und einer stark vorgefärbten Meinung eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert (S. 10 Ziff. 3.3). Eventualiter machte sie geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG bezüglich der Unfall folgen, insbesondere hinsichtlich der Schulterbeschwerden (S. 12 Ziff. 4.2), nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden . Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu verpflichten, bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein umfassen des poly dis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, welches insbesondere über den gesund heitlichen Zustand, D iagnosen, Befunde und Auswirkungen auf die Arbei ts fähigkeit etc. Auskunft gebe, und i hr mindestens bis zum Vorliegen des Gutachtens Taggelder zu leisten und die Heilungskosten zu übernehmen (S. 12 Ziff. 5).

3.

3.1

Der am 6. Januar 2010 (Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. A.___

diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ell bogens und des linken Unterschenkels und attestierte ab 6. Januar 2010 eine 100%ige und ab 2 2. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2

Am 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/16) hielt PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnet resonanz-Arthrographie der rechten Schulter unter anderem eine tiefe artikularseitige

Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine Ober rand-Läsion der Subscapularissehne, eine deut liche Tendinopathie und eine AC-Ge lenks arthrose

sowie vermutlich eine Partialruptur der langen Biceps sehne im intraartikulären Ab schnitt fest . 3.3

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/19) berichtete Dr. B.___, die Prellungen an Nase, am rechten Ell bogen und linken Unter schenkel s eien residuenfrei abgeheilt; nun seien die Schulter schmerzen rechts das Hauptproblem. Hinsichtlich der rechten Schulter erwähnte er als Befund eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz, Schmer zen im vollen Bewegungsumfang sowie eine freie Beweglichkeit im

gleno humeralen Gelenk spalt . Die Scapula bewege sich mit dem Humerus nicht mit. Ferner bestünden Druckdolenzen über dem ganzen Gelenk, vor wiegend subacromial und gleno humeral, weniger im AC-Gelenk. Die Rotatoren man schette und die Stabilität des Gelenkes seien suffizient (S. 2 f.). Schliesslich attestierte er der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, damit ihr die notwendige Zeit für die therapeutischen Massnahmen zur Verfügung stehe (S. 4) . 3.4

Am 2 0. August 2010 (Urk. 8/28 /1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/34) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, G.___, gestützt auf die gleichentags durch geführte Sonographie der Schulter fest, aktu ell zeige sich eine gute Heilung der im Mai beschriebenen Sehnen ver letzungen be treffend Supra spinatus sehn e und Subscapularissehne rechts. Die beiden Sehnen seien durch gehend abgrenz bar, intakt und ohne relevante Ruptur zone n . Einzig im medialen

Supra spinatus sehnen gebiet kö nn e eine hypo echogene Zone ausgemacht werden. Hin gegen sei eine deutliche Supra spinatus be deckende Bursitis subacromealis rechts er sicht lich, die auch zu einem vi sualisier bare n

Impingement führe . Der Sub scapularis sowie die lange Biceps sehne rechts s eien intakt. Schliesslich zeige sich auch auf der linken Seite eine leichtgradige Bursi tis sub acromealis .

Gestützt auf die Sonographie des Schultergelenkes beidseits vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 8/54) hielt Dr. F.___

in seiner Beurteilung eine a bgeheilte post traumatische Periarthritis humero scapularis - t endopathica rechts

fest. A ktuell seien keine morpho logischen Pathologien erkennbar. Die Haupt beschwerden

seien aktuell eher musculo tendionöser Genese und cranial gelegen, weswegen die Beschwerde führerin auch weiterhin behandelt werde. Er habe seine Behandlung ab ge schlossen. 3. 5

Im Operationsbericht vom 1 8. A ugust 2011 (Urk. 8/86 /3-4) diagnostizierte Dr.

med. H.___, Oberarzt, C.___, eine Läsion des Bi ce p ssehnen pou li e s mit Partial ruptur des Su p raspinatusvorderrandes und Subs kapularis oberran des, ein sub ak r o miales

Impingement und eine AC- Arthropathie rechts und führte eine Schulter arthroskopie mit Bi c epstenotomie, einer Rotatoren man schetten re konstruktion (Subskapularisoberrand und Supraspinatusvorder rand 1 x Sper quick und 1 x Storz-Anker), eine Akromioplastik und eine AC Gelenks resektion rechts durch. 3. 6

Im Bericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 8/122, vgl. dazu auch Urk. 8/126 /3, Urk. 8/131 /3) nannte der behandelnde Dr. A.___ als Diagnose eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion rechts. Hin sichtlich des Verlaufes führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Schmerzen. Ferner sei die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter eingeschränkt. Bei Physiotherapie im Wasser habe sie einen grös seren Bewegungsumfang. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeits fähig. 3. 7

Im Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 8/121, vgl. dazu auch Urk. 8/91, Urk. 8/104)

diagnostizierten Dr. med. I.___, Oberarzt, und prakt. med. J.___, Assistenzärztin, C.___, Orthopädie, eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spinatus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 18. Au gust 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies

mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromiale m

Impinge ment und einer AC- Arthropathie rechts.

Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unverändert unter Rest schmerzen bei geringster Bewegung der rechten Schulter, die eine aus ge dehnte Schmerztherapie benötige. Die vor drei Monaten erfolgte gleno humerale Cortison-Infiltration habe laut der Beschwerde führerin nur einen geringen Effekt mit einer Schmerzlinderung über vier Tage gebracht. Weiterhin habe sie eine intensive Physiotherapie, die dreimal pro Woche stattfinde (zweimal Trocken

- und einmal Wassertherapie). Sie beschreibe eine Beweg lich keits ver bes serung der Schulter vor allem im frontalen Bereich. Als Befund notierten sie eine reizlose Arthroskopieportale, eine Druckdolenz über der anterioren Gelenk kapsel und dem AC-Gelenk, eine Innenrotation bis zum Gesäss und eine deut li che Ver bes serung der Aussenrotation im Vergleich z ur letzten Sprechstunde auf 20° und eine Abduktion von 30°

sowie eine Flexion von 40°. Die rechte Hand könne zum Mund geführt werden. Bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten sei die Be schwer de führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 8

Im Bericht vom

2. Juli 2012 (Urk. 8/138 /2-3, vgl. dazu auch Urk. 8/135) diagno sti zierte Dr. med. K.___, Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, persistierende Schmer zen im rechten Arm

bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit Biceps teno tomie und Rotatoren man schetten-Rekonstruktion (Sub scapularis ober rand und Supra spi natus-Vorder rand), einer Acromioplastik und einer AC-Ge lenk re sektion rechts vom 1 8. August 2011 bei einer Läsion des Biceps sehnen poulies mit Partial ruptur des Supra spinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Ober randes, sub acromialen

Impingement s und einer AC- Arthropathie rechts . Dif ferential diagnostisch nannte er eine Frozen

S houlder .

In seiner Beurteilung führte Dr. K.___ aus, es liege eine persistierende Schmerz symptomatik nach einer Schulterarthroskopie vor. Anamnestisch und klinisch fehlten Hinweise für ein florides

komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syn drom. Differentialdiagnostisch komme eine Frozen

shoulder

rechts in Frage. Die bisherige Physiotherapie auf ambulanter Basis habe eine leichte Verbesserung gezeigt. Unter den gegebenen Um ständen habe er der Beschwerdeführerin einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik L.___ empfohlen.

Unter dem Titel „Soziales“ ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgeführt. 3. 9

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146)

hielt Kreis arzt Dr. B.___ in seiner Beurteilu ng fest, dass der lokale Befund gar nicht ein drücklich ge wesen sei, obwohl zei tweise ein CRPS respektive eine Frozen

S houlder postuliert worden sei, was aber klinisch nicht habe bestätigt werden können (S. 7 ff. Ziff. 5) . Subjektiv habe die Be schwerde führerin hinsichtlich der rechten Schulter eine massive Be wegungs min derung und –schmerzen sowie eine Kraft min derung

demonstriert. Ob jektiv habe zwar eine Bewegungs ein schränkung in den oberen Bewegungs seg menten

er hoben werden können. Bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenks beweg lich keit zwischen Glenoid und Humerus kopf

sei allerdings eine ab solut freie Be weg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula

fest zu stellen gewesen. Die trophi schen Verhältnisse seien unauffällig gewesen . Es hät ten

Druckd olenzen im AC Gelenk sowie suba kromial und über der Biceps sehne kranial bestanden. Die Mus kulatur sei symmetrisch gewesen. Bild geben d sei bis anhin nicht vor ge gan gen worden. Es würden zunehmende Symptome über die ganze rechte Körper hälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte, Bein, angegeben, ohne, dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können.

Bei diesen Befunden sei aufgrund der massiven Überlagerung der somatischen Ein schränkung vorderhand keine Integritätsentschädigung zu schätzen. Frü hestens in zwei Jahren sei allenfalls eine nochmalige Überprüfung der Situ ation angezeigt.

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. B.___

aus, die Be schwer de führe rin könne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe nic ht ausführen. Sie s ei aber ohne hin konstitutionell gar nicht in der Lage, schwere Arbeiten durch zu führen. Hingegen seien ihr Tät igkeiten wie sie sie vor dem Unfallereignis aus ge führt habe

- unter Abstraktion der nicht unfallbedingten Beschwerden –

ein deutig wieder zumutbar, so dass sie unfallbedingt auf dem freien Arbeits markt wieder vermittelbar sei. Zusammenfassend sei sie mindestens für leichte Tätig keiten entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung wieder arbeits fähig. 4.

4.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b). 4.2

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 4.3

Auch wenn keine detaillierte medizinische Auseinandersetzung erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid

vom 26. April 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Die Beschwerdegegnerin brachte zum Ausdruck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abstellt. Angesichts fehlender objektivier barer anderslaufender Einschätzungen genügt dies vorliegend.

Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Rahme n dieses Verfahrens Gelegenheit, ihre Ein wen dungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine um fassende Kognition zusteht (Art. 61 lit . c ATSG), noch einmal vorzubringen . Somit kann – sofern überhaupt von einer Ver letzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre – die Gehörsverletzung als ge heilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Be schwer de gegnerin eine neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung zu erlassen hätte. 5.

5.1

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ge schränkt ist, kann auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3.9) abgestellt werden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. B.___, auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die recht sprechungs gemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1.3): D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, ber uht auf der eingehenden Untersu chung vom 6 . August 2012 (vgl. Urk. 8 / 146), berücksichtigt die geklagte n Beschwerden und ist in Kennt nis der wesentlichen Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und ander weitigen Ab klärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konnte Dr. B.___ aufgrund einer kri tischen klinischen Prüfung der Gelenksbeweglichkeit

– trotz subjektiv de monstrierter mas siver Bewegungs min derung und –schmer zen sowie einer Kraftminderung

eine absolut freie Beweg lichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mit be wegung der Scapula fest stellen (S . 7 f. Ziff. 5 unten). Die kreis ärztli che Stellung nahme zur Arbeitsfähig keit (S. 8-9), wo nach unfall be dingt wieder eine volle Arbeits fähig keit für mindestens leichte Tätig keiten

(ohne Tätig keiten über Schulter höhe) entsprechend ihrer kon stitutionellen Ver fas sung be stehe, erweist sich als plausibel .

Dem nach ist gestützt auf das von Dr. B.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter su chung vom 6. August 2012 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine leichte Tätigkeit

voll zeit lich zu mut bar ist und sie auf dem freien Arbeitsmarkt wieder ver mit telbar ist . 5.2

Dr. I.___ und prakt. med. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2012 (E. 3.7) unter anderem eine K apsulitis bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie vom 1 8. August 2011 fest (Urk. 8/121) und attestierten der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kont rolle in drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleich zur letzten Sprechstunde wiesen sie auf eine deutliche Verbesserung der Aussenrotation hin. Vergleicht man die von Dr.

I.___ und prakt. med. J.___ erhobenen Befunde mit jenen von Dr. B.___, so kann im Zeitpunkt der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. August 2012 eine weitere Verbesserung der Bewegungs einschränkungen konstatiert werden (Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff. 4), welche positive Entwicklung bereits bei der Untersuchung in der C.___ festgestellt worden war (Urk. 8/121

S. 1 unten und S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint eine 100%ige Arbeits fähigkeit in leichten Tätigkeiten plausibel .

5.3

Was den Bericht vom 2. Juli 2012 (E. 3. 8) anbelangt, so konnte Dr. K.___

in Überein stimmung mit Kreisarzt Dr. B.___ aufgrund der klinischen und anam nestischen Untersuchung ebenfalls ein florides CRPS an der rechten Hand be ziehungs weise ein Schulter-Hand-Syndrom ausschliessen; die Diagnose einer Frozen

S houlder stellte er nur differentialdiagnostisch.

Mit der Be schwerde geg nerin ist

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.

12 S. 6 Ziff. 13.1)

davon auszugehen, dass auf die im Bericht vermerkte Arbeits unfä hig keitsangabe von 100 % nicht abgestellt werden kann, da es sich nicht um eine versicherungs medizinische Angabe, sondern um eine Beurteilung der Be schwerdeführerin selbst handelt, zumal die Angabe unter dem Titel „Soziales“ erfolgte (vgl. dazu Urk. 7 S. 5 Ziff. 13.1) . Demgegenüber setzte sich Dr. B.___ in dif feren z ierter Weise mit dem noch möglichen Belastungsprofil der Beschwerde führerin auseinander und zeigte Divergenzen zwischen dem subjek tiv en Em pfinden der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden auf. Ins be sondere führte er aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Symptome über die ganze rechte Körperhälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schul ter, rechte Seite, Hüfte und Bein angegeben habe, ohne dass effektiv klinische Be funde hätten erhoben werden können (S. 8 Ziff. 5).

5. 4

Bezüglich der am 3 0. März 2012 (E. 3.6) durch Dr. A.___

aufgrund einer Kapsuli tis bei einem Status nach einer Rotatoren manschettenrekonstruktion rechts

attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit ist dagegen festzuhalten, dass dem Be richt nicht zu entnehmen ist, ob sich die darin gemachten Angaben pri mär auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütz t en oder in o b jektiver Weise aufgrund der medizinischen Untersuchung erfolgten . Das gilt umso mehr, als darin keine objektiven Befunde erhoben worden sind und die Beurteilung über vier Monate vor der k reisärztlichen Abschlussuntersuchung erfolgte, in welcher Zeitspanne eine deutliche Verbesserung eintrat . 5. 5

5. 5 .1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich Dr. B.___

mit den abweichenden medizinischen Abklärungen der C.___, insbesondere mit dem Bericht vom 2. Juli 2012 von Dr. K.___,

und anderen medi zinischen Be richten, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht ausei nander gesetzt habe (S. 10 Ziff. 3.2-3), ist festzuhalten, das s Dr. B.___

die Beschwerdeführerin mehrmals untersucht hat (vgl. dazu Urk. 8/19) und seine Be ur teilung auch in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben hat (vgl. dazu Urk. 8/146 ff. S. 1 Ziff. 2). Insbesondere setzte er sich auch mit den dis ku tierten Diagnosen eines CRPS und einer Frozen

Shoulder, welche im Übrigen auch im Bericht von Dr. K.___ diskutiert wurden, auseinander, wel che er aber nach klinischer Untersuchung nicht hat bestätigen können (Urk. 8/146 S. 7 Ziff.

5). Dass sich Dr. B.___ mit der unter „Soziales“ aufgeführten Arbeits un fä hig keit von 100 % nicht auseinandergesetzt hat, ist vor dem Hinter grund, dass es sich bei dieser vermerkten Angabe nicht um eine ver sicherungs medi zinische Angabe handelt (vgl. dazu E. 5.3), nicht zu be anstanden. Immerhin legte er die Zusam menhänge detailliert dar und verwies auf die nicht objekti vierbare Schmerz problematik . 5. 5 .2

Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass Dr. B.___ keine Diagnose n genannt habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.4) und sich als Facharzt für Chir urgie zu den sich hier stellenden Fragen, welche die Fachgebiete der Orthopädie, Rheuma to logie, Neurologie und Psychiatrie beschlagen würden, nicht äussern dürfe (Urk. 1

S. 11 Ziff. 3.5) . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) zwar nicht explizit Diagnosen aufführte, aber die wesentlichen in diesem Zusammenhang mit der Schulter problematik

von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen in seiner zusammenfassenden Beurteilung

wieder holte und explizit ein CRPS und eine Frozen

Shoulder ausgeschlossen hat (vgl. dazu Urk. 8/146 Ziff. 5). In Be zug auf den zweiten Kritikpunkt ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, wes halb Dr. B.___

als Facharzt für Chirurgie nicht in der Lage sein sollte, die vor liegende Beurteilung im Zusammenhang mit der Schulter problematik vor zu nehmen und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. 5. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das s der Kreisarzt l ediglich Ver mutungen ge äussert habe, auf welche nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2), ist anzumerken, dass sich seine Einschätzung auf eine einlässliche und kritische Untersuchung der Beschwerdef ührerin stützte (vgl. dazu Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff.

4) und keine objektivierbaren Untersuchungsresultate ersichtlich sind, welche die Schmerzproblematik erklären könnte n . 5. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3. 9) von einer Arbeits fähigkeit von 10 0 % in leichten Tätigkeiten (ohne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe) entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung auszugehen.

Medizinische Beurteilungen, welche diese Zumutbarkeitsbeurteilung in nach voll ziehbarer Weise als zweifelhaft qualifizieren, liegen entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Rückweisung der Ange legen heit zu weiteren Abklärungen, namentlich einer Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung, sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 12 Ziff. 4 ff., Urk. 1 S. 12 Ziff. 5)

keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6.

6.1

Die Beschwerdeführerin thematisierte den Fallabschluss zu Recht nicht, liegt doch nurmehr eine Schmerzproblematik vor und sind die Behandlungs möglich keiten betref fend die Schulterverletzung ausgeschöpft.

Zu prüfen bleibt damit, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen an der rechten Schulter des Unfallereignisses vom 6. Januar 2010

– die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe ausüben –

in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 6.2

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.

Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Beschwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ AG

(Urk. 8/151) im Jahr 201 2

rund Fr. 40‘913 .-- verdient (Fr. 32‘730. -- : 80 x 100). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen .

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 6.3.2

Als Invalideneinkommen für das Jahr 201 2 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Beschwerdeführe rin von Fr. 5 7‘28 7 .--

(Urk . 8 /1 70 S.

1). Bei den gewählten Berufen „ Pro duktionsmit arbeiterin “, „ Hilfs arbeite rin “ und „Siebdruckerin“ (in de n Funktio n en

Ver packerei Tafelschokolade, Leiterplattencodiererin, Siebdruck und Qualitätskontrolleurin), gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 10881, 6113, 8079, 3697 und 8326, handelt

es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamt zahl der mit der Behinderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Akten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei c hender Weise Rechnung getragen.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Kennt nis des genauen Gesundheitszustandes zu den DAP-Erfassungs blät tern geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6), ist ihr nicht zu folgen. Zum einen wurde die gesundheitliche Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung umfassend abgeklärt und zum anderen tragen d ie Tätig keiten als Verpackerin, Codiererin, Hilfsarbeiterin in der Industrie, Sieb druckerin und Qualitäts kon t rol leurin den unfallbedingten und durch Dr. B.___ er hobenen Ein schränkun gen angemessen Rechnung, handelt es sich doch durchwegs um leichte Tätig keiten ohne schwere Arbeiten über Schulterhöhe. Aufgrund des von Dr. B.___ erar beiteten Zumutbarkeitsprofils ist auch nicht ersichtlich, weshalb weder feinmo torische noch beidhändige Arbeiten möglich sein sollten. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Anlehre zumut bar sein sollte.

6. 4

Die Beschwerdegegnerin hat an sich zu Recht festgestellt, dass das Validenein kommen der Beschwerdeführerin von Fr. 40‘913.-- unter dem branchenspezifi schen statistischen Durch schnitts lohn, den sie auf Fr. 5 6‘952 . -- beziffert, (aus gehend von den Angaben in der Lohnstrukurerhebung 2010 Tabelle TA1 Ziff.

38: Abfallentsorgung, Rückgewinnung,, Anforderungsniveau 4 unter Auf rechnung auf das Jahr 2012 sowie die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit)

liegt und eine sog. "Parallelisierung der Einkommen" (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1) vor genom men .

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als In valide realistischer weise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes In validen einkommen anzu nehmen ist. Wenn aber die versicherte Person tat säch lich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches In validen einkommen er zielen kann, dann besteht an sich kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unter durch schnittliches Validen einkommen auf ein durch schnittliches hoch zu rechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkom menseinbussen berück sichtigt, die nicht gesund heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzli chen Regelung ist somit das (zumutbare) In validen einkommen nicht demjenigen Ein kommen gegen über zu stellen, das ohne Gesund heitsbeeinträchtigung bei voll ständiger Aus schöpfung des wirt schaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern dem jenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 mit weiteren Hin weisen). 6. 5

Dies bleibt vorliegend indes ohne Relevanz: Vergleicht man das Valideneinkom men von Fr. 40‘913.-- mit dem zumutbaren In validen einkommen von Fr. 57‘287 .--

resultiert ebensowenig

eine Erwerbs ein busse wie wenn die Para lleli sierung (von 23.16 %, Urk. 2 S. 5) berücksichtigt wird. Diesfalls redu ziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44‘019.--, welcher immer noch über dem Validenlohn liegt.

7. 7.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Integritätsentschädigungen werden ange messen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchs unfähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2

Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut der medizinischen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ ist aufgrund der Befunde und der massiven Überlagerung von somatischen Einschränkungen

vorderhand kein Integritätsschaden aus ge wiesen (Urk. 8/146 S. 8). Auch die übrigen Ärzte stellten keinen bleibenden (objektivierbaren) Gesundheitsschaden fest, welcher von der erforderlichen Intensität wäre. 8 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26 . April 2013, ge mäss wel chem der Beschwerdeführerin gestützt auf d e n Unfall vom 6. Januar 2010

weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung nach UVG zu stehen, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Konrad Bünzli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich