Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war seit 1999 beim Hotel Z.___ angestellt und dadurch bei der Hotela Versicherungen AG obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 1 6. September 2009 bei sich zuhause eine Treppe hin unter
stürzte und auf die linke Körperseite prallte (Unfallmeldung, Urk. 10/A2). Ein am gleichen Tag durchgeführtes Röntgen linker Ellbogen ap /seitlich in der A.___, B.___, ergab folgende Beurteilung: Kein Anhalt für eine frische Fraktur, wahrscheinlich Status nach dislozierter intraartikulärer Condylus
radialis -Fraktur in der Kindheit mit entsprechend recht ausgeprägter Dysmorphie des Ellbogengelenks und separatem Knochenkern des Capitulum
humeri sowie dysplastischer
Trochlea
humeri (Urk. 10/B1). Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___, wo der Beschwerdeführer in der Folge in Behand lung stand, stellten in ihrem Arztbericht vom 9. Oktober 2009 folgende Diag nose: Klinisch Verdacht auf Sulcus
ulnaris -Syndrom links mit/bei anamnestisch Zustand nach Ellbogenkontusion links nach Treppensturz vom 1 6. September 2009 (gleichzeitig Kniegelenkkontusion links mit Verdacht auf Meniskusläsion) . Relevante Nebendiagnose sei ein St. n. Ellbogenfraktur links im Kindesalter, wahrscheinlich isolierte Kondylus
radialis -Faktur links mit aktuell Pseudarthro se und entsprechender Varusdeformität nach konservativer Therapie in D.___ (Urk. 10/B3). Ein MRI des Kniegelenks links vom 1 6. November 2009 ergab fol gende Beurteilung: Intramurale Läsion und Veränderung des medialen Menis kus; kein Nachweis eines sicheren Risses; retro- femorale
Ganglionzyste medial; Knorpelschaden an der Innenseite des medialen Femurkondylus und deutlicher re tropatellär medial (Urk. 10/B7). Am 6. November 2009 nahm der beratende Arzt der Hotela Versicherungen AG z ur medizinischen Sachlage Stell ung (Urk. 10/B5). Gestützt auf die betreffende Beurteilung hielt der Unfallversicherer m it Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 gegenüber dem Versicherten fest, dass er eine Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen nach dem 2 3. Oktober 2009 vollständig ablehne (Urk. 10/A5). Hiergegen erhob en der Ver sicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 2 9. Ja nuar / 6. März
2010, sowie dessen Krankenversicherer, die Provita
Gesund heits versicherung AG, am 1. Februar 2010
Einsprache (Urk. 10/A6, Urk. 10/A12;
Urk. 10/A7). Es folgten daraufhin weitere Verlaufskontrollen an der C.___ .
Ein MRI des Ellenbogens links vom 1 8. Februar 2010 ergab die Beurtei lung einer ausgeprägten posttraumatischen Deformierung des Ellenbogenge lenks bei Zustand nach alter Fraktur und Dislokation des Condylus
humeri
radi alis; diffuser Knorpelabbau in allen drei Kompartimenten; kein wesentlicher Gelenks erguss; kein Nachweis einer sicheren Bandruptur ulnarseits (Urk. 10/B11). Nachdem im Rahmen der Konsultation vom 1. April 2010 die Diagnose eines hochgradigen Knorpelschadens Trochlea
femoris Kniegelenk links bei St. n. Knie gelenkskontusion -/Distorsionstrauma am 16.09.2009 gestellt worden war, erfolgte am 2 8. April 2010 eine Arthroskopie Kniegelenk links, Teilsyno vial ekto mie, Microfrakturierung medialer Femurkondylus und Trochlea
femoris (Urk. 10/B16).
Am 2. Mai 2011 wurde sodann an der E.___ eine Osteosynthese radialis links und eine Dekompression N. ulnaris links durchgeführt (Urk. 10/B28) . Am 1 5. März 2012 fand im Auftrag der Unfall versicherung eine gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, statt; das betreffende Gutachten wurde am 8. Mai 2012 erstattet
(Urk. 10/B33). Der Versicherte liess alsdann mit Eingaben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 seine behandelnden Ärzte der E.___
zum Gutachten bzw. zur Frage der Unfallkausalität der von ihm geltend gemachten Beschwerden Stellung nehmen (Urk. 10/B36). Zu diesen Ein schätzungen äusserten sich daraufhin der beratende Arzt der Unfallversicherung am 2 1. März 2013 (Urk. 10/B37) und der Gutachter
Dr. F.___ am 4. April 2013 (Urk. 10/B38). In der Folge hiess die Unfallversicherung die Einsprache des Versicherten vom 2 9. Januar / 6. März 2010 mit Entscheid vom 2 6. April 2013 teilweise gut. Sie hielt fest, die Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 werde dahingehend abgeändert, dass bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder ausge richtet würden. Weiter würden die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 übernommen. Die Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen würden bis zum 1 6. September 2010 übernommen (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 2 6. April 2013 sei inso weit aufzuheben, als nur bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder und Heilbe handlungen für das linke Knie bzw. Heilbehandlungen für den Ellbogen links nur bis zum 1 6. September 2010 übernommen würden; es seien weitergehende gesetzliche Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Terminierung der Taggeldleistungen und der Leistungen für Heilbehandlungen für das linke Knie per 1 6. Dezember 2009 bzw. der Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen per 1 6. September 2010 zu Recht erfolgte. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) 3.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3 .1
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. F.___ im März 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 10/B33/1-20). 3.2
3.2.1
Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 10/B33/27) : - Beschwerden am linken Ellbogen, mit/bei - Instabilität/ Pseudarthrose
Epicondylus
humeri
radialis, mit/bei : Status nach Ellenbogenverle tzung, konservativer Behandlung (Verletzung als Kind, Behandlung in D.___);
k onsekutiver posttraumatischer Fehl stellung / Pseudarthrose am Epi c on d ylus
humeri
radialis;
Status nach Kontusion am 16.09.2009 (Status nach operativer Revision 26.04.2011; nachgewiesene Instabilität [Non Union] des Epicondylus
humeri
radia lis); - b eginnende, sekundäre (inaktivitätsinduzierte) „ frozen
shoulder “ links (Folge der ipsilateralen Ellenbogenschmerzen); - linkes Knie, mit/bei - arthroskopischer Evaluation nach Distorsion 2000 (bekannte dorso -medi ale Meniskusdegeneration ohne Rissbildung; Status nach Kontusion 16.09.2009 [Status nach Mikrofrakturierung in der Trochlea, mit/bei Chondromalazie III º am 28.04.2010]). 3.2.2
In seiner Beurteilung (Urk. 10/B33/27-29) führte der Gutachter aus, offensicht lich habe sich der Beschwerdeführer am 2. August 1999 im Sinne eines Ver drehtraumas an der linken unteren Extremität verletzt. Anlässlich der Erstbeur teilung vom 3. August 1999 sei eine posttraumatische Fasziitis
plantaris links diagnostiziert worden, was nicht nur unlogisch sei (Unfallmechanismus unge eignet, die Plantarfaszie zu beeinträchtigen), sondern auf die klinisch festge stellte Verkürzung der ischiocruralen sowie der Triceps
surae -Muskulatur zurück geführt werden müsse. Der klinische Verdacht auf eine laterale Menis kusläsion sei kernspintomographisch nicht bestätigt, umgekehrt aber die mediale Meniskusdegeneration links festgestellt worden (21.09.1999). Die „ not fallmässige Kontrolle “ am 9. Dezember 1999 sei erneut wegen lateralen Beschwerden erfolgt, welche der Berichterstatter fälschlicherweise mit dem MRI Befund (intrameniskale Läsion) zu erklären versucht habe, dabei aber offensichtlich lateral und medial verwechselt habe. Der postoperative Häm arthros sei nach zweimaliger Punktion zusätzlich arthroskopisch ausgeräumt worden. Im Verlauf habe interkurrent der „grenzwertige Verdacht“ auf eine Kniegelenksinfektion bestanden, was sich zum Glück schlussendlich nicht bewahrheitet habe. Weshalb sich trotzdem ein derart prolongierter Verlauf (im Sinne von subjektiven Schmerzen und sehr langer Arbeitsunfähigkeit) einge stellt habe und die Fortsetzung der physikalische n Therapie indiziert gewesen sein soll, sei durch das Dossier orthopädisch- traumatologisch nicht erklärbar.
In Bezug auf das Ereignis vom 1 6. September 2009 wies der Gutachter sodann darauf hin, es sei weder klinisch noch radiologisch zu irgendeinem Zeitpunkt ein relevanter und/oder notwendigerweise im Zusammenhang mit diesem Ereignis stehender, interventionell therapiebedürftiger, eindeutig unfallkausaler Befund erhoben worden. 3.2.3
I n der Begründung seiner Beurteilung legte der Gutachter im Zusammenhang mit dem Ellbogen links (Urk. 10/B33/29-31) dar, soweit anamnestisch eruiert werden könne, sei vor dem Ereignis vom 1 6. September 2009 keine relevante Funktionseinschränkung des linken Ellenbogens geklagt worden. Offenbar habe sich der Beschwerde führer über die Jahre der posttraumatischen Deformität mit klarem Extensionsdefizit am linken Ellenbogen (Status nach Verletzung im Kin desalter) gut angepasst. Angeblich erst seit dem Sturz habe der Beschwerde füh r er über „heftige Bewegungsschmerzen“ sowie einen „Kraftverlust“ in linken Ellenbogen/Arm geklagt und Kribbelparärthesien “ im Bereiche des Ring- und Kleinfingers angegeben (9.10.2009) . Erfahrungsgemäss respektive evidenzbasiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildge benden Befunde/Hinweise auf eine frische eindeutig unfallkausale Pathologie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2 000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen : Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Zu beachten sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben offensichtlich sehr wohl schon vor dem Ereignis im September 2009 Probleme mit dem Ellbo gen gehabt habe – es seien nämlich Röntgenbilder erstellt worden.
Dem Neurologie-Bericht vom 2 3. September 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Nervus
ulnaris links ventral des Epicondylus
radialis liege (ergo gar nicht im Sulcus verlaufe). Ein elektrophysiologischer Vorbefund könne demnach nicht zur Hilfe genommen werden. Weshalb vorliegend ohne die Diskussion des erheblichen Vorzustands zu führen, unkritisch nach dem Prinzip „ post hoc ergo propter hoc“ eine Unfallkausalität der festgestellten sensomotorischen Ulnaris neuropathie als „wahrscheinlichste“ Ursache angenommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine „frische“ ossäre
Retraumatisierung oder unfallkausale Begleitläsion der Kollateralbänder hätten sich weder am Unfalltag noch bei der Nachkontrolle gefunden. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei der Erstkonsultation neben einer nicht quantifizierten Schwellung am linken Ellbogen am Epicondylus
ulnaris
humeri ein Tinel -Zeichen beschrieben worden sei, behandlungsbedürftig sei vorliegend aber der Epicondylus
radialis
humeri, also nicht die Struktur, welche kontusioniert worden sei.
Unabhängig der als nicht ausgewiesen zu betrachtenden Unfallkausalität der Ellbogenproblematik (im Zusammenhang mit dem Ereignis 2009) sei zum jetzi gen Zustand folgendes zu bemerken: Der schicksalhafte Verlauf mit/nach der operativen Intervention am linken Ellbogen, welche von den Ärzten der C.___ klar abgelehnt worden sei, weil die Gefahr der Dekompen sierung dieses vorgeschädigten Gelenks als „durchaus vorhanden“ beurteilt worden sei, und schlussendlich von den Ärzten des E.___ trotzdem durchge führt worden sei, habe zur verhängnisvollen Problematik mit Beschwerden und andauernder Arbeitsunfähigkeit geführt. Dass hier nun weitere operative Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, sei die traurige aber logische Folge. 3.2.4
In der Begründung seiner Beurteilung i m Zusammenhang mit dem Knie links (Urk. 10/B33/31-33) erklärte der Gutachter, er bestreite nicht, dass auch eine banale Kniekontusion links das femoro -patellare Gelenk kurzzeitig schmerzhaft gemacht und einen temporären reaktiven Erguss ausgelöst habe n könne. Dass es sich hier aber „nur“ um eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen, nicht aber um eine strukturell nachweisbare Verletzung des angeb lich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) handle, lasse sich anhand des MRI-Befundes belegen. Nach derzeitigem medizi nischen Wissensstand könne das Erreichen des Status quo sine bei posttrauma tischer Aktivierung eines stummen Vorzustands nach drei bis spätestens vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällig geltend gemachte richtungs gebende Verschlimmerung mittels klinischen und/oder radiologischen patholo gischen Befunden ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben müsse, was in casu nicht vorliege. Es sei in diesem Fall vielmehr so, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher erfahrungsgemäss auch als allei nige Folge einer zwar vorbestehenden, wenn auch anamnestisch angeblich noch asymptomatischen Degeneration bestehe.
Eine frische respektive unfallkausale Knorpelläsion sei auch deshalb unwahr scheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Einzig die abgeheilte respektive vernarbte Weichteil veränderung
infrapatellar könnte auf eine ebendortige Kontusionsfolge hin deuten, wäre aber nicht umfassend erklärend für die geklagten Beschwerden und sicher keine Operationsindikation. Dass jedoch die ausgeprägte Knorpellä sion in der Trochlea
femoris für eine Operationsindikation und Nachbehandlung genügt habe, sei orthopädisch nachvollziehbar und korrekt, aber einerseits weder im Zusammenhang mit dem inkriminierte n Ereignis 2009 noch im Sinne einer genügend erklärenden Schmerzauslösung. Der Eingriff müsse demnach unter dem Aspekt einer Prophylaxe gesehen werden (ein Versuch, Spätfolgen des Knorpelschadens, unabhängig von dessen Ätiologie, zu vermeiden bzw. zu reduzieren). Die angeblich „nachvollziehbar noch nicht realisierbare vollum fängliche Reintegration im Serviceberuf“ (22.9.10) sei, unter Würdigung der dama ls erhobenen klinischen Befunde (6.8.10) retrospektiv aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht verständlich und die attestierte Arbeitsunfähigkeit das falsche Resultat, ausgehend von den subjektiven Angaben des Beschwerde führers. 3.2.5
In der Folge beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/B33/33-43) . Danach gefragt, ob die Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien, gab er ein Nein zur Antwort. Wie schon ausgeführt und belegt worden sei, sei die femoro -patellare Arthrose (Chondromalazie III º) sicher behandlungsbedürftig gewesen und diese Behandlung sei lege artis erfolgt. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis könne aber nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildgebend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es ande rerseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausge prägte Knorpelveränderung auszulösen. In casu bestehe eine Verkürzung des Musculus
Quadrizeps
femoris und radiologisch eine Patella baja, was in Kombi nation einen deutlich erhöhten retropatellaren Druck erzeuge, was einer ver mehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellararthrose auslöse/begünstige. Was die Frage nach dem Vorliegen von unfallfremden Faktoren betreffe, sei der Beschwerde führer anamnestisch vor dem Unfall zwar „beschwerdefrei“ gewesen, was sich aber weder hinreichend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig am 2. August 1999 ein „ Verdrehtrauma “ des linken Beins“ erlitten. Bei der Erstbe urteilung am 3. August 1999 sei neben der Druckschmerzhaftigkeit über dem lateralen Kniegelenkspalt ein Patellakompressions
- und Verschiebeschmerz beschrieben worden. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können. Klinisch relevante Befunde wie bspw. Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich nicht gefunden. Der Verdacht auf eine Gelenk s dis torsion entspreche lediglich einer deskriptiven Pseudodiagnose. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion Physiotherapie verordnet worden sei, was belege, dass der „Verdacht“ offensichtlich nur hinter gründig bestanden habe, weil mit derartigen Massnahmen keine Meniskusläsion behandelt werde. Dass eine solche nicht vorgelegen habe, sei sowohl kernspinto mographisch (21.09.1999) als auch arthroskopisch (23.02.2000) bestätigt worden. Das geklagte Beschwerdebild sei durch die intraoperativ gefundene laterale femorale und tibiale
Chondromalazie I º nicht erklärbar gewesen (nota
bene sei auch keine Behandlung erfolgt).
In Bezug auf die Frage, ob seit dem geltend gemachten Unfall vom 1 6. September 2009 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten sein, die heute das Beschwerdebild am linken Knie mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien, erklärte der Gutachter, im Operationsbericht vom 2 8. April 2010 werde ein Knorpelschaden in der Trochlea
femoris und ein Knorpelschaden am medialen Femurkondylus beschrieben. Diese Veränderungen seien einerseits sicher nicht unfallkausal und andererseits nicht erst zwischenzeitlich aufgetreten, sondern Ausdruck der schicksalshaften Entwicklung der Gonarthrose (nota
bene sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgrund der bildgebenden Daten ausge schlossen).
Hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 1 6. September 2009 am linken Knie zu einer vorübergehenden oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, antwortete der Gutachter, wie schon aus geführt, sei e ine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare richtung gebende Verschlimmerung des chondralen Vorzustands in der Trochlea resp. dem media len Femurkondylus nicht erkennbar. Nach einer banalen Kontusion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen, weil keine nachweislich somatische Komplikation den Heilungs vorgang beeinträchtigt oder verunmöglicht habe.
In Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen am linken Ellbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 1 6. September 2009 seien, verwies der Gutachter zunächst wiederum auf die bisherigen Ausführungen . Sodann erklärte er, i nitial sei am linken Ellbogen nach der durch den Unfall erlittenen Kontusion eine ulnare Schwellung beschrieben worden, welche aber zeitgerecht abgeheilt sei und in der Folge auch nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Das gleichzeitig beschriebene Tinel -Zeichen im Bereich des Nervus
ulnaris wäre als mögliche zeitlich beschränkte Folge der Kontusion zu bezeichnen. Nota bene sei int ra operativ ein enger Sulcus beschrieben worden, was sicher nicht Unfallfolge sein könne, aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ursächlich für das ulnare Beschwerdebild gewesen sei: Eine nur leichte Volumenvermehrung/Schwellung als Folge der Kontusion führe bei engem Sulcus früher und stärker zu konser vativ behandelbaren und vollreversiblen Beschwerden, als dies bei einem weiten Sulcus der Fall wäre. Eine nachweisliche und überwiegend wahrscheinlich richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands (mit/bei Fehlstel lung / Fehl funktion des Ellbogens) sei nicht eingetreten. Auch im Bereich des Epicondylus
humeri
radialis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit keine richtungsgebende Versch limmerung eingetreten. Die Heil ung allfälli ger Kon tusions verletzungen sei durch keine nachweisliche somatisch erkenn bare Komplikation verhindert worden, sodass der Status quo sine in diesem Zusammenhang spätestens ein Jahr nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen wäre und folglich auch die Operation am Ellbogen vom 2 6. April 2011 nicht als Folge des Ereignisses vom 1 6. September 2009 betrachtet werden könne. Die heutige funktionelle Problematik sei erst nach dem Versuch aufge treten, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren. Heute bestehe eine vollständig instabile Situation, welch e weitere Behandlungsmassnahmen not wendig mache. Derzeit seien ausschliesslich unfallfremde (postoperative) Umstände dafür verantwortlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Kellner vor liege. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass natürlich kein „unfallfremder“ Zustand vorgelegen habe, weil ja die linksseitige Ellbogenproblematik Folge eines in der Kindheit erlebten Unfalls gewesen sei, dies aber im Zusammenhang mit dem Unfall im September 2009 als per Definition „unfallfremder“ Vorzu stand zu bezeichnen sei. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweis bare richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands am linken Ellbogen sei nicht erkennbar. Die Kontusionsverletzung (Schwellung ulnar und Tinelzei chen) habe zeitgerecht ausgeheilt. Der Status quo sine sei bei gegebenem Vor zustand nach einer banalen Kontusion wie erwähnt spätestens zwölf Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen. 3.3
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm Dr. med. G.___ von der E.___ zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung. Er führte aus, zweifelsfrei habe beim Beschwerdeführer eine Vorschädigung bestanden im Bereich des linken Ellbogens, welche auf eine kindliche Fraktur (Condylus
radialis -Fraktur links) zurückzuführen sei. Hierbei sei es wahrscheinlich zu einer straffen Pseud arthrose gekommen. Laut der vom Patienten erhaltenen Information habe er aber bis zum Zeitpunkt des Treppensturzes am 1 6. September 2009 keine Schmerzen und nur eine geringgradige Funktionseinschränkung gehabt. Inwie fern dies zutreffe und insbesondere wie ausgeprägt die Instabilität gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr beurteilen, zum Zeitpunkt der Erstkonsulta tion im E.___ hätten aber keine Anhaltspunkte für eine Aggravation bestan den. Schwierig sei auch zu beurteilen, inwiefern der Treppensturz bei einem gesunden Gelenk zu einer Verletzung (Bandriss /Fraktur) geführt hätte. Tatsäch lich habe man aufgrund der Bildgebung (MRI/CT) wenig Zeichen für die abge laufene Verletzung. Allerdings sei das MRI erst fünf Monate nach dem Unfall angefertigt worden (Bone
bruise). Bezüglich der N. ulnaris -Neuropathie seien vor allem die anamnestischen Angaben (vor dem Unfall keine Beschwerden) als A rgument für die posttraumatische Kausalität hinzugezogen worden. Sollte beim Sturz eine wahrscheinliche Varisierung stattgefunden haben, dürfte dies auf den N. ulnaris nicht durch einen vermehrten Zug/Traktion und somit Schä digung geführt haben. Insgesamt werde die Situation so beurteil t, dass die vom Patienten angegebenen Beschwerden durch dieses Ereignis wahrscheinlich aus gelöst worden sei en, dabei stütze man sich aber vor allem auf die anamnesti schen Angaben. In Anbetracht der bereits bestandenen Vorschädigung seien der Schaden/die Beschwerden als möglich unfallbedingt zu bezeichnen. Dies betreffe vor allem die Instabilität im Ellbogen (Urk. 10/B35). 3.4
Am 2 1. Februar 2013 nahm Dr. H.___ von der E.___ Stellung zur Frage, inwieweit die heute geklagten Ellbogenbeschwerden kausal auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt legte dar, der Patient habe trotz der in der Kindheit erlittenen Fraktur viele Jahre eine schmerzfreie, gut kompensierte Ellbogenbeweglichkeit gehabt. Ohne Vorschädigung des Ellbogens hätte dieser Unfall sicherlich nicht zu so einer gravierenden Funktionslinderung bzw. zu solchen Schmerzen geführt. Ohne Unfall wäre n diese Funktionsminderung u nd diese Schmerzen nicht spontan aufgetreten. Insofern bedeute der Unfall aus dem Jahr 2009 ein en klare n Wen depunkt betreffend d i e Ellbogenbeschwerden des Patienten, welche durchaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen stünden. Es handle sich bei diesem Treppensturz auch um ein adäquates Trauma mit einer Funktionsver schlechterung . Der sehr differenzierte in keiner Weise aggravierende Patient berichte glaubhaft, vor dem Unfall im Jahr 2009 eine schmerzfreie Ellbogen funktion gehabt zu haben. Die aktuellen Beschwerden seien als Vorschädigung der Kindheit auch relevant was das erneute Trauma bedinge (Urk. 10/B36). 3.5
Am 4. April 2013 äusserte sich Dr. F.___ zu den beiden Schreiben des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 201 3. Hinsichtlich des Schreibens vom 8. Januar 2013 legte der Gutachter dar, Dr. G.___ gehe mit ihm einig, nota
bene basierend auf den nicht überprüfbaren anamnestischen Angaben, dass vor dem Unfall keine relevante oder nur eine geringgradige Funktionseinschränkung am deformierten Ellbogen links bestanden habe. Dr. G.___ gehe zusammenfas send davon aus, dass aufgrund der Anamnese das Beschwerdebild als unfall kausal zu bezeichnen sei, komme dann aber letztlich trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der Klinik das Beschwerdebild nur als möglich unfa llbedingt bezeichnet werden könne. In diesem Zusammenhang müsse festgehalten wer den, dass eine post hoc ergo propter hoc-Begründung lediglich auf der Aussage des Exploranden basierend bekanntermassen nicht ausreiche, um die Kausalität nachzuweisen. In Bezug auf das Schreiben vom 2 1. Februar 2013 hielt Dr. F.___ fest, Dr. H.___ bekräftige, dass ohne eine Vorschädigung des Ell bogens das Ereignis sich er nicht zu einer gravierenden Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit geführt haben könnte. Der Aussage de s behandelnden Arztes, wonach ohne Unfall die Funktionsminderung und der Schmerz auch nicht spontan aufgetreten wären, so dass der Unfall als klarer Wendepunkt zu bezeichnen sei bzw. damit ein Kausalzusammenhang bestehe, sei grundsätzlich nicht zu w idersprechen. Wie schon erwähnt sei allerdings eine eindeutig nach weisbare richtungsgebende Verschlimmerung nicht ausgewiesen, zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden, sodass der Unfall zwar als nicht wegzudenkende Tatsache vorliege und zu Abklärungen geführt habe. Es sei aber durch klinische und radiologische Befunde nicht erklärbar geworden, weshalb die anamnestische Schmerzhaftigkeit persistiert habe bzw. angeblich erst seit dem Unfall bestehe. Zusammengefasst ergebe sich aus den beiden Schreiben des E.___, dass maximal eine mögliche Kausalität bejaht werden könne, eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität sei aber nicht belegt (Urk. 10/B38).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Leistungsentscheid auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 8. Mai 201 2. In formaler Hinsicht ist festzustellen, dass dieses Gutachten den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinreichend Rech nung trägt. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Problematik am linken Knie einzuge he n. Dr. F.___
legte dar, dass der Unfall vom 1 6. September 2009 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen geführt habe, e ine strukturell nachweisbare Verletzung des angeblich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) habe indes nicht vorgele gen.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorzustandes
wies der Gutachter konkret auf das im Jahr 1999 erlittene Ver drehtrauma des linken Knies hin. Dieses habe diagnostisch nicht klar eingeordnet werden können. Klinisch rele vante unfallkausale Befunde wie beispielsweise Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich aber nicht gefunden.
Der Gutachter bemerkte ausserdem, anamnestisch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, was sich aber weder hinrei chend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse . Der Vorzustand sei mithin subjektiv und nicht konklusiv überprüf- oder beweisbar. Betreffend die im April 2010 diagnostizierte femoro -patellare Arth rose (Chondromalazie III º) führte Dr. F.___ alsdann aus,
ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2009 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildge bend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es andererseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausgeprägte Knorpelveränderung auszulösen. Zu beachten sei auch, dass beim Beschwerdeführer eine Verkürzung der Musculus
Quadrizeps
femoris und radi ologisch eine Patella baja bestehe, was in Kombination einen deutlich erhöhten retropatellären Druck erzeuge, was einer vermehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellar arthrose begünstige. Schliesslich sei eine frische respektive unfallkausale Knor pelläsion
auch deshalb unwahrscheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Vorliegend ist die Begründung von Dr. F.___ für das Fehlen der Unfallkausalität der heute noch geklagten Beschwerden am linken Knie sehr ausführlich, differenziert und gut nachvollziehbar. Zumal im Übrigen selbst von Seiten der behandelnden Ärzte des E.___ in deren Schreiben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 nicht dar gelegt wurde, dass den gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen sei, kann ohne weiteres auf letztere abgestellt werden. Im Sinne der betreffenden Schlussfolgerung des Gutachtens ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine hinsichtlich des linken Knies spätestens drei Monate nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 eingetreten war. 4.2
Im Zusammenhang mit dem Ellbogen links erklärte Dr. F.___, vor dem Unfall vom 1 6. September 2009 habe beim Beschwerdeführer eine angeblich indolente posttraumatische Fehlstellung und Pseudarthrose im Epicondylus
humeri
radia lis links bei Status nach konservativ behandelter Fraktur in der Kindheit bestanden. Vorliegend stehe zwar eine „posttraumatische“ Situation zur Diskus sion (Status nach kindlicher Ellenbogenverletzung), aber im Zusammenhang mit dem inkriminierten Kontusionsereignis 2009 nur eine konst it utionelle Prädis position, respektive ein kurzzeitig schmerzhaft gewordenen Vorzustand (keine somatische Veränderung nachgewiesen). Erfahrungsgemäss respektive evidenz basiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildgebenden Befunde/Hinweise auf eine frische, eindeutig unfallkausale Patho logie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen: Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Letztlich könne im vorliegenden Fall nicht einmal eine richtunggebende Teilkausalität der operativ angegangenen Problematik angenommen werden. Der Beschwerdeführer hält die Argumentation des Gutachters für nicht nachvollziehbar . Er verweist diesbe züglich insbesondere auf die beiden Stellungnahmen des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 (E. 3.3 und 3.4) . Die betreffenden Ausführungen erschei nen freilich nicht stichhaltig. Zur Bejahung der Unfallkausalität stützen sich die behandelnden Ärzte im Wesentlichen einzig auf den Umstand, der Beschwer deführer habe glaubhaft angegeben, vor dem Unfall im September 2009 keine Ellbogenschmerzen gehabt zu haben. Wie schon Dr. F.___ zutreffend darauf hinwies, erscheint indes die Angabe einer vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht glaubhaft, wie sich daran erkennen lässt, dass im Februar 2000 Röntgenaufnahmen vom linken Ellbogen angefertigt wurden. Ohnehin ist zu beachten, dass die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn bis zum Unfall Beschwerdefreiheit bestanden habe, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich untauglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007 i/S R. [U 290/06], E. 4.2.3 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 460, Fn 1205). Im Schreiben vom 8. Januar 2013 werden die Beschwerden zudem nur als „möglich unfallbedingt“ bezeichnet . Im Übrigen wurde von Dr. F.___ auch plausibel ausgeführt, dass die heutige funktionelle Problematik erst nach dem Versuch aufgetreten sei, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren; die betreffenden gutachterli chen Ausführungen finden ihre Stütze im Schr eiben der C.___ vom 2 9. September 2010, wo davon die Rede ist, dass bezüglich chirurgischer Ein griffe keine vernünftige Option bestehe (Urk. 10/ B 22). Gesamthaft bestehen keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit der gutachterlichen Beurtei lung, wonach die heute noch geklagten Beschwerden am linken Ellbogen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen sind. Der Status quo sine ist
demgemäss spätestens nach zwölf Monaten als eingetreten zu betrachten. 5.
Im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch auf Taggelder sowie auf Übernahme der Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 bestehe. Die Behandlungskosten für den linken Ellbogen übernahm sie bis zum 1 6. September 201 0. Nachdem Dr. F.___ in seinem Gutachten plausibel aufzeigte, dass der Status quo sine bezüglich des linken Knies spätestens nach drei Monaten und bezüglich des linken Ellbogens spätestens nach zwölf Monaten erreicht sei, erweist sich der Entscheid hinsichtlich Übernahme der Behandlungskosten als korrekt. Fraglich erscheint dies hingegen hinsichtl ich des Anspruchs auf Taggelder, w elcher vor Behandlungseinstellung terminiert wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG besteht dieser Anspruch solange, bis die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Dr. F.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit fest, nach einer Kontusion von Ellbogen und Knie sei die Arbeitsunfähigkeit während zwei bis max. drei Wochen beeinträchtigt (aus Schmerzgründen, allenfalls auch wegen leichter schmerzbedingter Funktionseinschränkung), danach aber wieder uneingeschränkt zumutbar, insbesondere weil in casu keine somatisch nachweisbaren unfallkausalen funktionsbeeinträchtigende n Ver letzungen hätten nachgewiesen werden können.
In der angefochtene n Verfü gung wird
abweichend von der gutachterlichen Beurteilung von einer dreimo natigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen . Wie die Beschwerde gegnerin zu dieser Beurteilung gelangte, ist unklar . In den Erwägungen des Entscheids ist wohl festgehalten, dass eine „ unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ledi glich drei Monate gedauert habe“ . Näher ausgeführt wurde dies indes nicht . Davon abgesehen sind die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit jedoch schwierig nachzuvollziehen. Wurde zuvor die unfallbedingte Behand lungsdauer
im Zusammenhang mit der Ellbogenproblematik plausibel auf zwölf Monate festgelegt, erscheint fragwürdig, dass bereits nach zwei bis drei Wochen die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt worden sein soll. Dem Wortlaut der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach scheint der Gutachter hier auf einen üblichen, normalen Ablauf abzustellen und blieb der konkrete Vorzustand
unberücksich tigt .
Im Übrigen steht die gutachterliche Beurteilung in erheblichem Wider spruch zu den Angaben der behandelnden Är zte. So wurde etwa von pract . med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in den jeweiligen
Unfall scheinen von einer seit 1 6. September 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgegangen, zuletzt am 2 3. Februar 2011 (Urk. 12/B27). Wenngleich fraglich erscheint, ob die von pract . med. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 6. September 2009 gesehen werden kann, vermögen dessen Einschätzungen doch begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ zu erwecken. Gesamthaft erscheint die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit bzw. der Taggeldanspruch im vorliegen den Fall ungenügend abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass den Akten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und wann der Beschwerdeführer sein e Stelle als Kellner verloren hat und welche (anderweiti gen) beruflichen Tätigkeiten ihm angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zuzumuten sind, das heisst, auf welche Tätigkeit sich die allfällige durch die unfallbedingte Ellenbogensymptomatik beeinträchtigte Arbeitsfähig keit im relevanten Zeitraum, jedenfalls bis Behandlungsabschluss, zu beziehen hat (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Dies wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, bevor sie bei den behandelnden Ärzten und/oder beim bereits in Anspruch genomme nen Gutachter Auskünfte zu Dauer und zum Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einholt. 6.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung insoweit zu schützen, als die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 und jene für den linken Ellbogen bis zum 1 6. September 2010 übernommen werden. Die Frage nach der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Taggeldanspruch kann indes nicht abschliessend beant wortet werden. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch neu entscheide . 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise.
Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- ange messen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung von Fr. 400 .-- (die Hälfte der Gesamtentschädigung) zu verpflichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2013 hinsichtlich der Einstellung des Taggeldanspruches per 16. Dezember 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid über den Taggeldanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war seit 1999 beim Hotel Z.___ angestellt und dadurch bei der Hotela Versicherungen AG obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 1 6. September 2009 bei sich zuhause eine Treppe hin unter
stürzte und auf die linke Körperseite prallte (Unfallmeldung, Urk. 10/A2). Ein am gleichen Tag durchgeführtes Röntgen linker Ellbogen ap /seitlich in der A.___, B.___, ergab folgende Beurteilung: Kein Anhalt für eine frische Fraktur, wahrscheinlich Status nach dislozierter intraartikulärer Condylus
radialis -Fraktur in der Kindheit mit entsprechend recht ausgeprägter Dysmorphie des Ellbogengelenks und separatem Knochenkern des Capitulum
humeri sowie dysplastischer
Trochlea
humeri (Urk. 10/B1). Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___, wo der Beschwerdeführer in der Folge in Behand lung stand, stellten in ihrem Arztbericht vom 9. Oktober 2009 folgende Diag nose: Klinisch Verdacht auf Sulcus
ulnaris -Syndrom links mit/bei anamnestisch Zustand nach Ellbogenkontusion links nach Treppensturz vom 1 6. September 2009 (gleichzeitig Kniegelenkkontusion links mit Verdacht auf Meniskusläsion) . Relevante Nebendiagnose sei ein St. n. Ellbogenfraktur links im Kindesalter, wahrscheinlich isolierte Kondylus
radialis -Faktur links mit aktuell Pseudarthro se und entsprechender Varusdeformität nach konservativer Therapie in D.___ (Urk. 10/B3). Ein MRI des Kniegelenks links vom 1 6. November 2009 ergab fol gende Beurteilung: Intramurale Läsion und Veränderung des medialen Menis kus; kein Nachweis eines sicheren Risses; retro- femorale
Ganglionzyste medial; Knorpelschaden an der Innenseite des medialen Femurkondylus und deutlicher re tropatellär medial (Urk. 10/B7). Am 6. November 2009 nahm der beratende Arzt der Hotela Versicherungen AG z ur medizinischen Sachlage Stell ung (Urk. 10/B5). Gestützt auf die betreffende Beurteilung hielt der Unfallversicherer m it Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 gegenüber dem Versicherten fest, dass er eine Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen nach dem 2 3. Oktober 2009 vollständig ablehne (Urk. 10/A5). Hiergegen erhob en der Ver sicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 2 9. Ja nuar / 6. März
2010, sowie dessen Krankenversicherer, die Provita
Gesund heits versicherung AG, am 1. Februar 2010
Einsprache (Urk. 10/A6, Urk. 10/A12;
Urk. 10/A7). Es folgten daraufhin weitere Verlaufskontrollen an der C.___ .
Ein MRI des Ellenbogens links vom 1 8. Februar 2010 ergab die Beurtei lung einer ausgeprägten posttraumatischen Deformierung des Ellenbogenge lenks bei Zustand nach alter Fraktur und Dislokation des Condylus
humeri
radi alis; diffuser Knorpelabbau in allen drei Kompartimenten; kein wesentlicher Gelenks erguss; kein Nachweis einer sicheren Bandruptur ulnarseits (Urk. 10/B11). Nachdem im Rahmen der Konsultation vom 1. April 2010 die Diagnose eines hochgradigen Knorpelschadens Trochlea
femoris Kniegelenk links bei St. n. Knie gelenkskontusion -/Distorsionstrauma am 16.09.2009 gestellt worden war, erfolgte am 2 8. April 2010 eine Arthroskopie Kniegelenk links, Teilsyno vial ekto mie, Microfrakturierung medialer Femurkondylus und Trochlea
femoris (Urk. 10/B16).
Am 2. Mai 2011 wurde sodann an der E.___ eine Osteosynthese radialis links und eine Dekompression N. ulnaris links durchgeführt (Urk. 10/B28) . Am 1 5. März 2012 fand im Auftrag der Unfall versicherung eine gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, statt; das betreffende Gutachten wurde am 8. Mai 2012 erstattet
(Urk. 10/B33). Der Versicherte liess alsdann mit Eingaben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 seine behandelnden Ärzte der E.___
zum Gutachten bzw. zur Frage der Unfallkausalität der von ihm geltend gemachten Beschwerden Stellung nehmen (Urk. 10/B36). Zu diesen Ein schätzungen äusserten sich daraufhin der beratende Arzt der Unfallversicherung am 2 1. März 2013 (Urk. 10/B37) und der Gutachter
Dr. F.___ am 4. April 2013 (Urk. 10/B38). In der Folge hiess die Unfallversicherung die Einsprache des Versicherten vom 2 9. Januar / 6. März 2010 mit Entscheid vom 2 6. April 2013 teilweise gut. Sie hielt fest, die Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 werde dahingehend abgeändert, dass bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder ausge richtet würden. Weiter würden die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 übernommen. Die Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen würden bis zum 1 6. September 2010 übernommen (Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 2 6. April 2013 sei inso weit aufzuheben, als nur bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder und Heilbe handlungen für das linke Knie bzw. Heilbehandlungen für den Ellbogen links nur bis zum 1 6. September 2010 übernommen würden; es seien weitergehende gesetzliche Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.)
E. 3 .1
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. F.___ im März 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 10/B33/1-20).
E. 3.2.1 Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 10/B33/27) : - Beschwerden am linken Ellbogen, mit/bei - Instabilität/ Pseudarthrose
Epicondylus
humeri
radialis, mit/bei : Status nach Ellenbogenverle tzung, konservativer Behandlung (Verletzung als Kind, Behandlung in D.___);
k onsekutiver posttraumatischer Fehl stellung / Pseudarthrose am Epi c on d ylus
humeri
radialis;
Status nach Kontusion am 16.09.2009 (Status nach operativer Revision 26.04.2011; nachgewiesene Instabilität [Non Union] des Epicondylus
humeri
radia lis); - b eginnende, sekundäre (inaktivitätsinduzierte) „ frozen
shoulder “ links (Folge der ipsilateralen Ellenbogenschmerzen); - linkes Knie, mit/bei - arthroskopischer Evaluation nach Distorsion 2000 (bekannte dorso -medi ale Meniskusdegeneration ohne Rissbildung; Status nach Kontusion 16.09.2009 [Status nach Mikrofrakturierung in der Trochlea, mit/bei Chondromalazie III º am 28.04.2010]).
E. 3.2.2 In seiner Beurteilung (Urk. 10/B33/27-29) führte der Gutachter aus, offensicht lich habe sich der Beschwerdeführer am 2. August 1999 im Sinne eines Ver drehtraumas an der linken unteren Extremität verletzt. Anlässlich der Erstbeur teilung vom 3. August 1999 sei eine posttraumatische Fasziitis
plantaris links diagnostiziert worden, was nicht nur unlogisch sei (Unfallmechanismus unge eignet, die Plantarfaszie zu beeinträchtigen), sondern auf die klinisch festge stellte Verkürzung der ischiocruralen sowie der Triceps
surae -Muskulatur zurück geführt werden müsse. Der klinische Verdacht auf eine laterale Menis kusläsion sei kernspintomographisch nicht bestätigt, umgekehrt aber die mediale Meniskusdegeneration links festgestellt worden (21.09.1999). Die „ not fallmässige Kontrolle “ am 9. Dezember 1999 sei erneut wegen lateralen Beschwerden erfolgt, welche der Berichterstatter fälschlicherweise mit dem MRI Befund (intrameniskale Läsion) zu erklären versucht habe, dabei aber offensichtlich lateral und medial verwechselt habe. Der postoperative Häm arthros sei nach zweimaliger Punktion zusätzlich arthroskopisch ausgeräumt worden. Im Verlauf habe interkurrent der „grenzwertige Verdacht“ auf eine Kniegelenksinfektion bestanden, was sich zum Glück schlussendlich nicht bewahrheitet habe. Weshalb sich trotzdem ein derart prolongierter Verlauf (im Sinne von subjektiven Schmerzen und sehr langer Arbeitsunfähigkeit) einge stellt habe und die Fortsetzung der physikalische n Therapie indiziert gewesen sein soll, sei durch das Dossier orthopädisch- traumatologisch nicht erklärbar.
In Bezug auf das Ereignis vom 1 6. September 2009 wies der Gutachter sodann darauf hin, es sei weder klinisch noch radiologisch zu irgendeinem Zeitpunkt ein relevanter und/oder notwendigerweise im Zusammenhang mit diesem Ereignis stehender, interventionell therapiebedürftiger, eindeutig unfallkausaler Befund erhoben worden.
E. 3.2.3 I n der Begründung seiner Beurteilung legte der Gutachter im Zusammenhang mit dem Ellbogen links (Urk. 10/B33/29-31) dar, soweit anamnestisch eruiert werden könne, sei vor dem Ereignis vom 1 6. September 2009 keine relevante Funktionseinschränkung des linken Ellenbogens geklagt worden. Offenbar habe sich der Beschwerde führer über die Jahre der posttraumatischen Deformität mit klarem Extensionsdefizit am linken Ellenbogen (Status nach Verletzung im Kin desalter) gut angepasst. Angeblich erst seit dem Sturz habe der Beschwerde füh r er über „heftige Bewegungsschmerzen“ sowie einen „Kraftverlust“ in linken Ellenbogen/Arm geklagt und Kribbelparärthesien “ im Bereiche des Ring- und Kleinfingers angegeben (9.10.2009) . Erfahrungsgemäss respektive evidenzbasiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildge benden Befunde/Hinweise auf eine frische eindeutig unfallkausale Pathologie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2 000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen : Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Zu beachten sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben offensichtlich sehr wohl schon vor dem Ereignis im September 2009 Probleme mit dem Ellbo gen gehabt habe – es seien nämlich Röntgenbilder erstellt worden.
Dem Neurologie-Bericht vom 2 3. September 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Nervus
ulnaris links ventral des Epicondylus
radialis liege (ergo gar nicht im Sulcus verlaufe). Ein elektrophysiologischer Vorbefund könne demnach nicht zur Hilfe genommen werden. Weshalb vorliegend ohne die Diskussion des erheblichen Vorzustands zu führen, unkritisch nach dem Prinzip „ post hoc ergo propter hoc“ eine Unfallkausalität der festgestellten sensomotorischen Ulnaris neuropathie als „wahrscheinlichste“ Ursache angenommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine „frische“ ossäre
Retraumatisierung oder unfallkausale Begleitläsion der Kollateralbänder hätten sich weder am Unfalltag noch bei der Nachkontrolle gefunden. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei der Erstkonsultation neben einer nicht quantifizierten Schwellung am linken Ellbogen am Epicondylus
ulnaris
humeri ein Tinel -Zeichen beschrieben worden sei, behandlungsbedürftig sei vorliegend aber der Epicondylus
radialis
humeri, also nicht die Struktur, welche kontusioniert worden sei.
Unabhängig der als nicht ausgewiesen zu betrachtenden Unfallkausalität der Ellbogenproblematik (im Zusammenhang mit dem Ereignis 2009) sei zum jetzi gen Zustand folgendes zu bemerken: Der schicksalhafte Verlauf mit/nach der operativen Intervention am linken Ellbogen, welche von den Ärzten der C.___ klar abgelehnt worden sei, weil die Gefahr der Dekompen sierung dieses vorgeschädigten Gelenks als „durchaus vorhanden“ beurteilt worden sei, und schlussendlich von den Ärzten des E.___ trotzdem durchge führt worden sei, habe zur verhängnisvollen Problematik mit Beschwerden und andauernder Arbeitsunfähigkeit geführt. Dass hier nun weitere operative Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, sei die traurige aber logische Folge.
E. 3.2.4 In der Begründung seiner Beurteilung i m Zusammenhang mit dem Knie links (Urk. 10/B33/31-33) erklärte der Gutachter, er bestreite nicht, dass auch eine banale Kniekontusion links das femoro -patellare Gelenk kurzzeitig schmerzhaft gemacht und einen temporären reaktiven Erguss ausgelöst habe n könne. Dass es sich hier aber „nur“ um eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen, nicht aber um eine strukturell nachweisbare Verletzung des angeb lich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) handle, lasse sich anhand des MRI-Befundes belegen. Nach derzeitigem medizi nischen Wissensstand könne das Erreichen des Status quo sine bei posttrauma tischer Aktivierung eines stummen Vorzustands nach drei bis spätestens vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällig geltend gemachte richtungs gebende Verschlimmerung mittels klinischen und/oder radiologischen patholo gischen Befunden ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben müsse, was in casu nicht vorliege. Es sei in diesem Fall vielmehr so, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher erfahrungsgemäss auch als allei nige Folge einer zwar vorbestehenden, wenn auch anamnestisch angeblich noch asymptomatischen Degeneration bestehe.
Eine frische respektive unfallkausale Knorpelläsion sei auch deshalb unwahr scheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Einzig die abgeheilte respektive vernarbte Weichteil veränderung
infrapatellar könnte auf eine ebendortige Kontusionsfolge hin deuten, wäre aber nicht umfassend erklärend für die geklagten Beschwerden und sicher keine Operationsindikation. Dass jedoch die ausgeprägte Knorpellä sion in der Trochlea
femoris für eine Operationsindikation und Nachbehandlung genügt habe, sei orthopädisch nachvollziehbar und korrekt, aber einerseits weder im Zusammenhang mit dem inkriminierte n Ereignis 2009 noch im Sinne einer genügend erklärenden Schmerzauslösung. Der Eingriff müsse demnach unter dem Aspekt einer Prophylaxe gesehen werden (ein Versuch, Spätfolgen des Knorpelschadens, unabhängig von dessen Ätiologie, zu vermeiden bzw. zu reduzieren). Die angeblich „nachvollziehbar noch nicht realisierbare vollum fängliche Reintegration im Serviceberuf“ (22.9.10) sei, unter Würdigung der dama ls erhobenen klinischen Befunde (6.8.10) retrospektiv aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht verständlich und die attestierte Arbeitsunfähigkeit das falsche Resultat, ausgehend von den subjektiven Angaben des Beschwerde führers.
E. 3.2.5 In der Folge beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/B33/33-43) . Danach gefragt, ob die Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien, gab er ein Nein zur Antwort. Wie schon ausgeführt und belegt worden sei, sei die femoro -patellare Arthrose (Chondromalazie III º) sicher behandlungsbedürftig gewesen und diese Behandlung sei lege artis erfolgt. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis könne aber nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildgebend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es ande rerseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausge prägte Knorpelveränderung auszulösen. In casu bestehe eine Verkürzung des Musculus
Quadrizeps
femoris und radiologisch eine Patella baja, was in Kombi nation einen deutlich erhöhten retropatellaren Druck erzeuge, was einer ver mehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellararthrose auslöse/begünstige. Was die Frage nach dem Vorliegen von unfallfremden Faktoren betreffe, sei der Beschwerde führer anamnestisch vor dem Unfall zwar „beschwerdefrei“ gewesen, was sich aber weder hinreichend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig am 2. August 1999 ein „ Verdrehtrauma “ des linken Beins“ erlitten. Bei der Erstbe urteilung am 3. August 1999 sei neben der Druckschmerzhaftigkeit über dem lateralen Kniegelenkspalt ein Patellakompressions
- und Verschiebeschmerz beschrieben worden. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können. Klinisch relevante Befunde wie bspw. Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich nicht gefunden. Der Verdacht auf eine Gelenk s dis torsion entspreche lediglich einer deskriptiven Pseudodiagnose. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion Physiotherapie verordnet worden sei, was belege, dass der „Verdacht“ offensichtlich nur hinter gründig bestanden habe, weil mit derartigen Massnahmen keine Meniskusläsion behandelt werde. Dass eine solche nicht vorgelegen habe, sei sowohl kernspinto mographisch (21.09.1999) als auch arthroskopisch (23.02.2000) bestätigt worden. Das geklagte Beschwerdebild sei durch die intraoperativ gefundene laterale femorale und tibiale
Chondromalazie I º nicht erklärbar gewesen (nota
bene sei auch keine Behandlung erfolgt).
In Bezug auf die Frage, ob seit dem geltend gemachten Unfall vom 1 6. September 2009 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten sein, die heute das Beschwerdebild am linken Knie mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien, erklärte der Gutachter, im Operationsbericht vom 2 8. April 2010 werde ein Knorpelschaden in der Trochlea
femoris und ein Knorpelschaden am medialen Femurkondylus beschrieben. Diese Veränderungen seien einerseits sicher nicht unfallkausal und andererseits nicht erst zwischenzeitlich aufgetreten, sondern Ausdruck der schicksalshaften Entwicklung der Gonarthrose (nota
bene sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgrund der bildgebenden Daten ausge schlossen).
Hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 1 6. September 2009 am linken Knie zu einer vorübergehenden oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, antwortete der Gutachter, wie schon aus geführt, sei e ine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare richtung gebende Verschlimmerung des chondralen Vorzustands in der Trochlea resp. dem media len Femurkondylus nicht erkennbar. Nach einer banalen Kontusion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen, weil keine nachweislich somatische Komplikation den Heilungs vorgang beeinträchtigt oder verunmöglicht habe.
In Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen am linken Ellbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 1 6. September 2009 seien, verwies der Gutachter zunächst wiederum auf die bisherigen Ausführungen . Sodann erklärte er, i nitial sei am linken Ellbogen nach der durch den Unfall erlittenen Kontusion eine ulnare Schwellung beschrieben worden, welche aber zeitgerecht abgeheilt sei und in der Folge auch nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Das gleichzeitig beschriebene Tinel -Zeichen im Bereich des Nervus
ulnaris wäre als mögliche zeitlich beschränkte Folge der Kontusion zu bezeichnen. Nota bene sei int ra operativ ein enger Sulcus beschrieben worden, was sicher nicht Unfallfolge sein könne, aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ursächlich für das ulnare Beschwerdebild gewesen sei: Eine nur leichte Volumenvermehrung/Schwellung als Folge der Kontusion führe bei engem Sulcus früher und stärker zu konser vativ behandelbaren und vollreversiblen Beschwerden, als dies bei einem weiten Sulcus der Fall wäre. Eine nachweisliche und überwiegend wahrscheinlich richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands (mit/bei Fehlstel lung / Fehl funktion des Ellbogens) sei nicht eingetreten. Auch im Bereich des Epicondylus
humeri
radialis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit keine richtungsgebende Versch limmerung eingetreten. Die Heil ung allfälli ger Kon tusions verletzungen sei durch keine nachweisliche somatisch erkenn bare Komplikation verhindert worden, sodass der Status quo sine in diesem Zusammenhang spätestens ein Jahr nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen wäre und folglich auch die Operation am Ellbogen vom 2 6. April 2011 nicht als Folge des Ereignisses vom 1 6. September 2009 betrachtet werden könne. Die heutige funktionelle Problematik sei erst nach dem Versuch aufge treten, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren. Heute bestehe eine vollständig instabile Situation, welch e weitere Behandlungsmassnahmen not wendig mache. Derzeit seien ausschliesslich unfallfremde (postoperative) Umstände dafür verantwortlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Kellner vor liege. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass natürlich kein „unfallfremder“ Zustand vorgelegen habe, weil ja die linksseitige Ellbogenproblematik Folge eines in der Kindheit erlebten Unfalls gewesen sei, dies aber im Zusammenhang mit dem Unfall im September 2009 als per Definition „unfallfremder“ Vorzu stand zu bezeichnen sei. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweis bare richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands am linken Ellbogen sei nicht erkennbar. Die Kontusionsverletzung (Schwellung ulnar und Tinelzei chen) habe zeitgerecht ausgeheilt. Der Status quo sine sei bei gegebenem Vor zustand nach einer banalen Kontusion wie erwähnt spätestens zwölf Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen.
E. 3.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm Dr. med. G.___ von der E.___ zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung. Er führte aus, zweifelsfrei habe beim Beschwerdeführer eine Vorschädigung bestanden im Bereich des linken Ellbogens, welche auf eine kindliche Fraktur (Condylus
radialis -Fraktur links) zurückzuführen sei. Hierbei sei es wahrscheinlich zu einer straffen Pseud arthrose gekommen. Laut der vom Patienten erhaltenen Information habe er aber bis zum Zeitpunkt des Treppensturzes am 1 6. September 2009 keine Schmerzen und nur eine geringgradige Funktionseinschränkung gehabt. Inwie fern dies zutreffe und insbesondere wie ausgeprägt die Instabilität gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr beurteilen, zum Zeitpunkt der Erstkonsulta tion im E.___ hätten aber keine Anhaltspunkte für eine Aggravation bestan den. Schwierig sei auch zu beurteilen, inwiefern der Treppensturz bei einem gesunden Gelenk zu einer Verletzung (Bandriss /Fraktur) geführt hätte. Tatsäch lich habe man aufgrund der Bildgebung (MRI/CT) wenig Zeichen für die abge laufene Verletzung. Allerdings sei das MRI erst fünf Monate nach dem Unfall angefertigt worden (Bone
bruise). Bezüglich der N. ulnaris -Neuropathie seien vor allem die anamnestischen Angaben (vor dem Unfall keine Beschwerden) als A rgument für die posttraumatische Kausalität hinzugezogen worden. Sollte beim Sturz eine wahrscheinliche Varisierung stattgefunden haben, dürfte dies auf den N. ulnaris nicht durch einen vermehrten Zug/Traktion und somit Schä digung geführt haben. Insgesamt werde die Situation so beurteil t, dass die vom Patienten angegebenen Beschwerden durch dieses Ereignis wahrscheinlich aus gelöst worden sei en, dabei stütze man sich aber vor allem auf die anamnesti schen Angaben. In Anbetracht der bereits bestandenen Vorschädigung seien der Schaden/die Beschwerden als möglich unfallbedingt zu bezeichnen. Dies betreffe vor allem die Instabilität im Ellbogen (Urk. 10/B35).
E. 3.4 Am 2 1. Februar 2013 nahm Dr. H.___ von der E.___ Stellung zur Frage, inwieweit die heute geklagten Ellbogenbeschwerden kausal auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt legte dar, der Patient habe trotz der in der Kindheit erlittenen Fraktur viele Jahre eine schmerzfreie, gut kompensierte Ellbogenbeweglichkeit gehabt. Ohne Vorschädigung des Ellbogens hätte dieser Unfall sicherlich nicht zu so einer gravierenden Funktionslinderung bzw. zu solchen Schmerzen geführt. Ohne Unfall wäre n diese Funktionsminderung u nd diese Schmerzen nicht spontan aufgetreten. Insofern bedeute der Unfall aus dem Jahr 2009 ein en klare n Wen depunkt betreffend d i e Ellbogenbeschwerden des Patienten, welche durchaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen stünden. Es handle sich bei diesem Treppensturz auch um ein adäquates Trauma mit einer Funktionsver schlechterung . Der sehr differenzierte in keiner Weise aggravierende Patient berichte glaubhaft, vor dem Unfall im Jahr 2009 eine schmerzfreie Ellbogen funktion gehabt zu haben. Die aktuellen Beschwerden seien als Vorschädigung der Kindheit auch relevant was das erneute Trauma bedinge (Urk. 10/B36).
E. 3.5 Am 4. April 2013 äusserte sich Dr. F.___ zu den beiden Schreiben des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 201 3. Hinsichtlich des Schreibens vom 8. Januar 2013 legte der Gutachter dar, Dr. G.___ gehe mit ihm einig, nota
bene basierend auf den nicht überprüfbaren anamnestischen Angaben, dass vor dem Unfall keine relevante oder nur eine geringgradige Funktionseinschränkung am deformierten Ellbogen links bestanden habe. Dr. G.___ gehe zusammenfas send davon aus, dass aufgrund der Anamnese das Beschwerdebild als unfall kausal zu bezeichnen sei, komme dann aber letztlich trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der Klinik das Beschwerdebild nur als möglich unfa llbedingt bezeichnet werden könne. In diesem Zusammenhang müsse festgehalten wer den, dass eine post hoc ergo propter hoc-Begründung lediglich auf der Aussage des Exploranden basierend bekanntermassen nicht ausreiche, um die Kausalität nachzuweisen. In Bezug auf das Schreiben vom 2 1. Februar 2013 hielt Dr. F.___ fest, Dr. H.___ bekräftige, dass ohne eine Vorschädigung des Ell bogens das Ereignis sich er nicht zu einer gravierenden Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit geführt haben könnte. Der Aussage de s behandelnden Arztes, wonach ohne Unfall die Funktionsminderung und der Schmerz auch nicht spontan aufgetreten wären, so dass der Unfall als klarer Wendepunkt zu bezeichnen sei bzw. damit ein Kausalzusammenhang bestehe, sei grundsätzlich nicht zu w idersprechen. Wie schon erwähnt sei allerdings eine eindeutig nach weisbare richtungsgebende Verschlimmerung nicht ausgewiesen, zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden, sodass der Unfall zwar als nicht wegzudenkende Tatsache vorliege und zu Abklärungen geführt habe. Es sei aber durch klinische und radiologische Befunde nicht erklärbar geworden, weshalb die anamnestische Schmerzhaftigkeit persistiert habe bzw. angeblich erst seit dem Unfall bestehe. Zusammengefasst ergebe sich aus den beiden Schreiben des E.___, dass maximal eine mögliche Kausalität bejaht werden könne, eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität sei aber nicht belegt (Urk. 10/B38).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Leistungsentscheid auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 8. Mai 201 2. In formaler Hinsicht ist festzustellen, dass dieses Gutachten den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinreichend Rech nung trägt. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Problematik am linken Knie einzuge he n. Dr. F.___
legte dar, dass der Unfall vom 1 6. September 2009 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen geführt habe, e ine strukturell nachweisbare Verletzung des angeblich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) habe indes nicht vorgele gen.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorzustandes
wies der Gutachter konkret auf das im Jahr 1999 erlittene Ver drehtrauma des linken Knies hin. Dieses habe diagnostisch nicht klar eingeordnet werden können. Klinisch rele vante unfallkausale Befunde wie beispielsweise Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich aber nicht gefunden.
Der Gutachter bemerkte ausserdem, anamnestisch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, was sich aber weder hinrei chend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse . Der Vorzustand sei mithin subjektiv und nicht konklusiv überprüf- oder beweisbar. Betreffend die im April 2010 diagnostizierte femoro -patellare Arth rose (Chondromalazie III º) führte Dr. F.___ alsdann aus,
ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2009 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildge bend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es andererseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausgeprägte Knorpelveränderung auszulösen. Zu beachten sei auch, dass beim Beschwerdeführer eine Verkürzung der Musculus
Quadrizeps
femoris und radi ologisch eine Patella baja bestehe, was in Kombination einen deutlich erhöhten retropatellären Druck erzeuge, was einer vermehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellar arthrose begünstige. Schliesslich sei eine frische respektive unfallkausale Knor pelläsion
auch deshalb unwahrscheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Vorliegend ist die Begründung von Dr. F.___ für das Fehlen der Unfallkausalität der heute noch geklagten Beschwerden am linken Knie sehr ausführlich, differenziert und gut nachvollziehbar. Zumal im Übrigen selbst von Seiten der behandelnden Ärzte des E.___ in deren Schreiben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 nicht dar gelegt wurde, dass den gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen sei, kann ohne weiteres auf letztere abgestellt werden. Im Sinne der betreffenden Schlussfolgerung des Gutachtens ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine hinsichtlich des linken Knies spätestens drei Monate nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 eingetreten war.
E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Ellbogen links erklärte Dr. F.___, vor dem Unfall vom 1 6. September 2009 habe beim Beschwerdeführer eine angeblich indolente posttraumatische Fehlstellung und Pseudarthrose im Epicondylus
humeri
radia lis links bei Status nach konservativ behandelter Fraktur in der Kindheit bestanden. Vorliegend stehe zwar eine „posttraumatische“ Situation zur Diskus sion (Status nach kindlicher Ellenbogenverletzung), aber im Zusammenhang mit dem inkriminierten Kontusionsereignis 2009 nur eine konst it utionelle Prädis position, respektive ein kurzzeitig schmerzhaft gewordenen Vorzustand (keine somatische Veränderung nachgewiesen). Erfahrungsgemäss respektive evidenz basiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildgebenden Befunde/Hinweise auf eine frische, eindeutig unfallkausale Patho logie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen: Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Letztlich könne im vorliegenden Fall nicht einmal eine richtunggebende Teilkausalität der operativ angegangenen Problematik angenommen werden. Der Beschwerdeführer hält die Argumentation des Gutachters für nicht nachvollziehbar . Er verweist diesbe züglich insbesondere auf die beiden Stellungnahmen des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 (E. 3.3 und 3.4) . Die betreffenden Ausführungen erschei nen freilich nicht stichhaltig. Zur Bejahung der Unfallkausalität stützen sich die behandelnden Ärzte im Wesentlichen einzig auf den Umstand, der Beschwer deführer habe glaubhaft angegeben, vor dem Unfall im September 2009 keine Ellbogenschmerzen gehabt zu haben. Wie schon Dr. F.___ zutreffend darauf hinwies, erscheint indes die Angabe einer vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht glaubhaft, wie sich daran erkennen lässt, dass im Februar 2000 Röntgenaufnahmen vom linken Ellbogen angefertigt wurden. Ohnehin ist zu beachten, dass die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn bis zum Unfall Beschwerdefreiheit bestanden habe, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich untauglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007 i/S R. [U 290/06], E. 4.2.3 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 460, Fn 1205). Im Schreiben vom 8. Januar 2013 werden die Beschwerden zudem nur als „möglich unfallbedingt“ bezeichnet . Im Übrigen wurde von Dr. F.___ auch plausibel ausgeführt, dass die heutige funktionelle Problematik erst nach dem Versuch aufgetreten sei, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren; die betreffenden gutachterli chen Ausführungen finden ihre Stütze im Schr eiben der C.___ vom 2 9. September 2010, wo davon die Rede ist, dass bezüglich chirurgischer Ein griffe keine vernünftige Option bestehe (Urk. 10/ B 22). Gesamthaft bestehen keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit der gutachterlichen Beurtei lung, wonach die heute noch geklagten Beschwerden am linken Ellbogen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen sind. Der Status quo sine ist
demgemäss spätestens nach zwölf Monaten als eingetreten zu betrachten.
E. 5 Im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch auf Taggelder sowie auf Übernahme der Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 bestehe. Die Behandlungskosten für den linken Ellbogen übernahm sie bis zum 1 6. September 201 0. Nachdem Dr. F.___ in seinem Gutachten plausibel aufzeigte, dass der Status quo sine bezüglich des linken Knies spätestens nach drei Monaten und bezüglich des linken Ellbogens spätestens nach zwölf Monaten erreicht sei, erweist sich der Entscheid hinsichtlich Übernahme der Behandlungskosten als korrekt. Fraglich erscheint dies hingegen hinsichtl ich des Anspruchs auf Taggelder, w elcher vor Behandlungseinstellung terminiert wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG besteht dieser Anspruch solange, bis die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Dr. F.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit fest, nach einer Kontusion von Ellbogen und Knie sei die Arbeitsunfähigkeit während zwei bis max. drei Wochen beeinträchtigt (aus Schmerzgründen, allenfalls auch wegen leichter schmerzbedingter Funktionseinschränkung), danach aber wieder uneingeschränkt zumutbar, insbesondere weil in casu keine somatisch nachweisbaren unfallkausalen funktionsbeeinträchtigende n Ver letzungen hätten nachgewiesen werden können.
In der angefochtene n Verfü gung wird
abweichend von der gutachterlichen Beurteilung von einer dreimo natigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen . Wie die Beschwerde gegnerin zu dieser Beurteilung gelangte, ist unklar . In den Erwägungen des Entscheids ist wohl festgehalten, dass eine „ unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ledi glich drei Monate gedauert habe“ . Näher ausgeführt wurde dies indes nicht . Davon abgesehen sind die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit jedoch schwierig nachzuvollziehen. Wurde zuvor die unfallbedingte Behand lungsdauer
im Zusammenhang mit der Ellbogenproblematik plausibel auf zwölf Monate festgelegt, erscheint fragwürdig, dass bereits nach zwei bis drei Wochen die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt worden sein soll. Dem Wortlaut der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach scheint der Gutachter hier auf einen üblichen, normalen Ablauf abzustellen und blieb der konkrete Vorzustand
unberücksich tigt .
Im Übrigen steht die gutachterliche Beurteilung in erheblichem Wider spruch zu den Angaben der behandelnden Är zte. So wurde etwa von pract . med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in den jeweiligen
Unfall scheinen von einer seit 1 6. September 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgegangen, zuletzt am 2 3. Februar 2011 (Urk. 12/B27). Wenngleich fraglich erscheint, ob die von pract . med. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 6. September 2009 gesehen werden kann, vermögen dessen Einschätzungen doch begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ zu erwecken. Gesamthaft erscheint die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit bzw. der Taggeldanspruch im vorliegen den Fall ungenügend abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass den Akten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und wann der Beschwerdeführer sein e Stelle als Kellner verloren hat und welche (anderweiti gen) beruflichen Tätigkeiten ihm angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zuzumuten sind, das heisst, auf welche Tätigkeit sich die allfällige durch die unfallbedingte Ellenbogensymptomatik beeinträchtigte Arbeitsfähig keit im relevanten Zeitraum, jedenfalls bis Behandlungsabschluss, zu beziehen hat (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Dies wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, bevor sie bei den behandelnden Ärzten und/oder beim bereits in Anspruch genomme nen Gutachter Auskünfte zu Dauer und zum Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einholt.
E. 6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung insoweit zu schützen, als die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 und jene für den linken Ellbogen bis zum 1 6. September 2010 übernommen werden. Die Frage nach der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Taggeldanspruch kann indes nicht abschliessend beant wortet werden. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch neu entscheide .
E. 7 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise.
Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- ange messen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung von Fr. 400 .-- (die Hälfte der Gesamtentschädigung) zu verpflichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2013 hinsichtlich der Einstellung des Taggeldanspruches per 16. Dezember 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid über den Taggeldanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00138 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
22. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züric h, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen HOTELA Versicherungen AG c/o Caisse de compensation HOTELA Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war seit 1999 beim Hotel Z.___ angestellt und dadurch bei der Hotela Versicherungen AG obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 1 6. September 2009 bei sich zuhause eine Treppe hin unter
stürzte und auf die linke Körperseite prallte (Unfallmeldung, Urk. 10/A2). Ein am gleichen Tag durchgeführtes Röntgen linker Ellbogen ap /seitlich in der A.___, B.___, ergab folgende Beurteilung: Kein Anhalt für eine frische Fraktur, wahrscheinlich Status nach dislozierter intraartikulärer Condylus
radialis -Fraktur in der Kindheit mit entsprechend recht ausgeprägter Dysmorphie des Ellbogengelenks und separatem Knochenkern des Capitulum
humeri sowie dysplastischer
Trochlea
humeri (Urk. 10/B1). Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___, wo der Beschwerdeführer in der Folge in Behand lung stand, stellten in ihrem Arztbericht vom 9. Oktober 2009 folgende Diag nose: Klinisch Verdacht auf Sulcus
ulnaris -Syndrom links mit/bei anamnestisch Zustand nach Ellbogenkontusion links nach Treppensturz vom 1 6. September 2009 (gleichzeitig Kniegelenkkontusion links mit Verdacht auf Meniskusläsion) . Relevante Nebendiagnose sei ein St. n. Ellbogenfraktur links im Kindesalter, wahrscheinlich isolierte Kondylus
radialis -Faktur links mit aktuell Pseudarthro se und entsprechender Varusdeformität nach konservativer Therapie in D.___ (Urk. 10/B3). Ein MRI des Kniegelenks links vom 1 6. November 2009 ergab fol gende Beurteilung: Intramurale Läsion und Veränderung des medialen Menis kus; kein Nachweis eines sicheren Risses; retro- femorale
Ganglionzyste medial; Knorpelschaden an der Innenseite des medialen Femurkondylus und deutlicher re tropatellär medial (Urk. 10/B7). Am 6. November 2009 nahm der beratende Arzt der Hotela Versicherungen AG z ur medizinischen Sachlage Stell ung (Urk. 10/B5). Gestützt auf die betreffende Beurteilung hielt der Unfallversicherer m it Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 gegenüber dem Versicherten fest, dass er eine Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen nach dem 2 3. Oktober 2009 vollständig ablehne (Urk. 10/A5). Hiergegen erhob en der Ver sicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 2 9. Ja nuar / 6. März
2010, sowie dessen Krankenversicherer, die Provita
Gesund heits versicherung AG, am 1. Februar 2010
Einsprache (Urk. 10/A6, Urk. 10/A12;
Urk. 10/A7). Es folgten daraufhin weitere Verlaufskontrollen an der C.___ .
Ein MRI des Ellenbogens links vom 1 8. Februar 2010 ergab die Beurtei lung einer ausgeprägten posttraumatischen Deformierung des Ellenbogenge lenks bei Zustand nach alter Fraktur und Dislokation des Condylus
humeri
radi alis; diffuser Knorpelabbau in allen drei Kompartimenten; kein wesentlicher Gelenks erguss; kein Nachweis einer sicheren Bandruptur ulnarseits (Urk. 10/B11). Nachdem im Rahmen der Konsultation vom 1. April 2010 die Diagnose eines hochgradigen Knorpelschadens Trochlea
femoris Kniegelenk links bei St. n. Knie gelenkskontusion -/Distorsionstrauma am 16.09.2009 gestellt worden war, erfolgte am 2 8. April 2010 eine Arthroskopie Kniegelenk links, Teilsyno vial ekto mie, Microfrakturierung medialer Femurkondylus und Trochlea
femoris (Urk. 10/B16).
Am 2. Mai 2011 wurde sodann an der E.___ eine Osteosynthese radialis links und eine Dekompression N. ulnaris links durchgeführt (Urk. 10/B28) . Am 1 5. März 2012 fand im Auftrag der Unfall versicherung eine gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, statt; das betreffende Gutachten wurde am 8. Mai 2012 erstattet
(Urk. 10/B33). Der Versicherte liess alsdann mit Eingaben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 seine behandelnden Ärzte der E.___
zum Gutachten bzw. zur Frage der Unfallkausalität der von ihm geltend gemachten Beschwerden Stellung nehmen (Urk. 10/B36). Zu diesen Ein schätzungen äusserten sich daraufhin der beratende Arzt der Unfallversicherung am 2 1. März 2013 (Urk. 10/B37) und der Gutachter
Dr. F.___ am 4. April 2013 (Urk. 10/B38). In der Folge hiess die Unfallversicherung die Einsprache des Versicherten vom 2 9. Januar / 6. März 2010 mit Entscheid vom 2 6. April 2013 teilweise gut. Sie hielt fest, die Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 werde dahingehend abgeändert, dass bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder ausge richtet würden. Weiter würden die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 übernommen. Die Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen würden bis zum 1 6. September 2010 übernommen (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 2 6. April 2013 sei inso weit aufzuheben, als nur bis zum 1 6. Dezember 2009 Taggelder und Heilbe handlungen für das linke Knie bzw. Heilbehandlungen für den Ellbogen links nur bis zum 1 6. September 2010 übernommen würden; es seien weitergehende gesetzliche Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Terminierung der Taggeldleistungen und der Leistungen für Heilbehandlungen für das linke Knie per 1 6. Dezember 2009 bzw. der Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen per 1 6. September 2010 zu Recht erfolgte. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) 3.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3 .1
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. F.___ im März 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 10/B33/1-20). 3.2
3.2.1
Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 10/B33/27) : - Beschwerden am linken Ellbogen, mit/bei - Instabilität/ Pseudarthrose
Epicondylus
humeri
radialis, mit/bei : Status nach Ellenbogenverle tzung, konservativer Behandlung (Verletzung als Kind, Behandlung in D.___);
k onsekutiver posttraumatischer Fehl stellung / Pseudarthrose am Epi c on d ylus
humeri
radialis;
Status nach Kontusion am 16.09.2009 (Status nach operativer Revision 26.04.2011; nachgewiesene Instabilität [Non Union] des Epicondylus
humeri
radia lis); - b eginnende, sekundäre (inaktivitätsinduzierte) „ frozen
shoulder “ links (Folge der ipsilateralen Ellenbogenschmerzen); - linkes Knie, mit/bei - arthroskopischer Evaluation nach Distorsion 2000 (bekannte dorso -medi ale Meniskusdegeneration ohne Rissbildung; Status nach Kontusion 16.09.2009 [Status nach Mikrofrakturierung in der Trochlea, mit/bei Chondromalazie III º am 28.04.2010]). 3.2.2
In seiner Beurteilung (Urk. 10/B33/27-29) führte der Gutachter aus, offensicht lich habe sich der Beschwerdeführer am 2. August 1999 im Sinne eines Ver drehtraumas an der linken unteren Extremität verletzt. Anlässlich der Erstbeur teilung vom 3. August 1999 sei eine posttraumatische Fasziitis
plantaris links diagnostiziert worden, was nicht nur unlogisch sei (Unfallmechanismus unge eignet, die Plantarfaszie zu beeinträchtigen), sondern auf die klinisch festge stellte Verkürzung der ischiocruralen sowie der Triceps
surae -Muskulatur zurück geführt werden müsse. Der klinische Verdacht auf eine laterale Menis kusläsion sei kernspintomographisch nicht bestätigt, umgekehrt aber die mediale Meniskusdegeneration links festgestellt worden (21.09.1999). Die „ not fallmässige Kontrolle “ am 9. Dezember 1999 sei erneut wegen lateralen Beschwerden erfolgt, welche der Berichterstatter fälschlicherweise mit dem MRI Befund (intrameniskale Läsion) zu erklären versucht habe, dabei aber offensichtlich lateral und medial verwechselt habe. Der postoperative Häm arthros sei nach zweimaliger Punktion zusätzlich arthroskopisch ausgeräumt worden. Im Verlauf habe interkurrent der „grenzwertige Verdacht“ auf eine Kniegelenksinfektion bestanden, was sich zum Glück schlussendlich nicht bewahrheitet habe. Weshalb sich trotzdem ein derart prolongierter Verlauf (im Sinne von subjektiven Schmerzen und sehr langer Arbeitsunfähigkeit) einge stellt habe und die Fortsetzung der physikalische n Therapie indiziert gewesen sein soll, sei durch das Dossier orthopädisch- traumatologisch nicht erklärbar.
In Bezug auf das Ereignis vom 1 6. September 2009 wies der Gutachter sodann darauf hin, es sei weder klinisch noch radiologisch zu irgendeinem Zeitpunkt ein relevanter und/oder notwendigerweise im Zusammenhang mit diesem Ereignis stehender, interventionell therapiebedürftiger, eindeutig unfallkausaler Befund erhoben worden. 3.2.3
I n der Begründung seiner Beurteilung legte der Gutachter im Zusammenhang mit dem Ellbogen links (Urk. 10/B33/29-31) dar, soweit anamnestisch eruiert werden könne, sei vor dem Ereignis vom 1 6. September 2009 keine relevante Funktionseinschränkung des linken Ellenbogens geklagt worden. Offenbar habe sich der Beschwerde führer über die Jahre der posttraumatischen Deformität mit klarem Extensionsdefizit am linken Ellenbogen (Status nach Verletzung im Kin desalter) gut angepasst. Angeblich erst seit dem Sturz habe der Beschwerde füh r er über „heftige Bewegungsschmerzen“ sowie einen „Kraftverlust“ in linken Ellenbogen/Arm geklagt und Kribbelparärthesien “ im Bereiche des Ring- und Kleinfingers angegeben (9.10.2009) . Erfahrungsgemäss respektive evidenzbasiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildge benden Befunde/Hinweise auf eine frische eindeutig unfallkausale Pathologie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2 000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen : Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Zu beachten sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben offensichtlich sehr wohl schon vor dem Ereignis im September 2009 Probleme mit dem Ellbo gen gehabt habe – es seien nämlich Röntgenbilder erstellt worden.
Dem Neurologie-Bericht vom 2 3. September 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Nervus
ulnaris links ventral des Epicondylus
radialis liege (ergo gar nicht im Sulcus verlaufe). Ein elektrophysiologischer Vorbefund könne demnach nicht zur Hilfe genommen werden. Weshalb vorliegend ohne die Diskussion des erheblichen Vorzustands zu führen, unkritisch nach dem Prinzip „ post hoc ergo propter hoc“ eine Unfallkausalität der festgestellten sensomotorischen Ulnaris neuropathie als „wahrscheinlichste“ Ursache angenommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine „frische“ ossäre
Retraumatisierung oder unfallkausale Begleitläsion der Kollateralbänder hätten sich weder am Unfalltag noch bei der Nachkontrolle gefunden. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei der Erstkonsultation neben einer nicht quantifizierten Schwellung am linken Ellbogen am Epicondylus
ulnaris
humeri ein Tinel -Zeichen beschrieben worden sei, behandlungsbedürftig sei vorliegend aber der Epicondylus
radialis
humeri, also nicht die Struktur, welche kontusioniert worden sei.
Unabhängig der als nicht ausgewiesen zu betrachtenden Unfallkausalität der Ellbogenproblematik (im Zusammenhang mit dem Ereignis 2009) sei zum jetzi gen Zustand folgendes zu bemerken: Der schicksalhafte Verlauf mit/nach der operativen Intervention am linken Ellbogen, welche von den Ärzten der C.___ klar abgelehnt worden sei, weil die Gefahr der Dekompen sierung dieses vorgeschädigten Gelenks als „durchaus vorhanden“ beurteilt worden sei, und schlussendlich von den Ärzten des E.___ trotzdem durchge führt worden sei, habe zur verhängnisvollen Problematik mit Beschwerden und andauernder Arbeitsunfähigkeit geführt. Dass hier nun weitere operative Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, sei die traurige aber logische Folge. 3.2.4
In der Begründung seiner Beurteilung i m Zusammenhang mit dem Knie links (Urk. 10/B33/31-33) erklärte der Gutachter, er bestreite nicht, dass auch eine banale Kniekontusion links das femoro -patellare Gelenk kurzzeitig schmerzhaft gemacht und einen temporären reaktiven Erguss ausgelöst habe n könne. Dass es sich hier aber „nur“ um eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen, nicht aber um eine strukturell nachweisbare Verletzung des angeb lich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) handle, lasse sich anhand des MRI-Befundes belegen. Nach derzeitigem medizi nischen Wissensstand könne das Erreichen des Status quo sine bei posttrauma tischer Aktivierung eines stummen Vorzustands nach drei bis spätestens vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällig geltend gemachte richtungs gebende Verschlimmerung mittels klinischen und/oder radiologischen patholo gischen Befunden ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben müsse, was in casu nicht vorliege. Es sei in diesem Fall vielmehr so, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher erfahrungsgemäss auch als allei nige Folge einer zwar vorbestehenden, wenn auch anamnestisch angeblich noch asymptomatischen Degeneration bestehe.
Eine frische respektive unfallkausale Knorpelläsion sei auch deshalb unwahr scheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Einzig die abgeheilte respektive vernarbte Weichteil veränderung
infrapatellar könnte auf eine ebendortige Kontusionsfolge hin deuten, wäre aber nicht umfassend erklärend für die geklagten Beschwerden und sicher keine Operationsindikation. Dass jedoch die ausgeprägte Knorpellä sion in der Trochlea
femoris für eine Operationsindikation und Nachbehandlung genügt habe, sei orthopädisch nachvollziehbar und korrekt, aber einerseits weder im Zusammenhang mit dem inkriminierte n Ereignis 2009 noch im Sinne einer genügend erklärenden Schmerzauslösung. Der Eingriff müsse demnach unter dem Aspekt einer Prophylaxe gesehen werden (ein Versuch, Spätfolgen des Knorpelschadens, unabhängig von dessen Ätiologie, zu vermeiden bzw. zu reduzieren). Die angeblich „nachvollziehbar noch nicht realisierbare vollum fängliche Reintegration im Serviceberuf“ (22.9.10) sei, unter Würdigung der dama ls erhobenen klinischen Befunde (6.8.10) retrospektiv aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht verständlich und die attestierte Arbeitsunfähigkeit das falsche Resultat, ausgehend von den subjektiven Angaben des Beschwerde führers. 3.2.5
In der Folge beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/B33/33-43) . Danach gefragt, ob die Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien, gab er ein Nein zur Antwort. Wie schon ausgeführt und belegt worden sei, sei die femoro -patellare Arthrose (Chondromalazie III º) sicher behandlungsbedürftig gewesen und diese Behandlung sei lege artis erfolgt. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis könne aber nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildgebend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es ande rerseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausge prägte Knorpelveränderung auszulösen. In casu bestehe eine Verkürzung des Musculus
Quadrizeps
femoris und radiologisch eine Patella baja, was in Kombi nation einen deutlich erhöhten retropatellaren Druck erzeuge, was einer ver mehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellararthrose auslöse/begünstige. Was die Frage nach dem Vorliegen von unfallfremden Faktoren betreffe, sei der Beschwerde führer anamnestisch vor dem Unfall zwar „beschwerdefrei“ gewesen, was sich aber weder hinreichend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig am 2. August 1999 ein „ Verdrehtrauma “ des linken Beins“ erlitten. Bei der Erstbe urteilung am 3. August 1999 sei neben der Druckschmerzhaftigkeit über dem lateralen Kniegelenkspalt ein Patellakompressions
- und Verschiebeschmerz beschrieben worden. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können. Klinisch relevante Befunde wie bspw. Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich nicht gefunden. Der Verdacht auf eine Gelenk s dis torsion entspreche lediglich einer deskriptiven Pseudodiagnose. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion Physiotherapie verordnet worden sei, was belege, dass der „Verdacht“ offensichtlich nur hinter gründig bestanden habe, weil mit derartigen Massnahmen keine Meniskusläsion behandelt werde. Dass eine solche nicht vorgelegen habe, sei sowohl kernspinto mographisch (21.09.1999) als auch arthroskopisch (23.02.2000) bestätigt worden. Das geklagte Beschwerdebild sei durch die intraoperativ gefundene laterale femorale und tibiale
Chondromalazie I º nicht erklärbar gewesen (nota
bene sei auch keine Behandlung erfolgt).
In Bezug auf die Frage, ob seit dem geltend gemachten Unfall vom 1 6. September 2009 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten sein, die heute das Beschwerdebild am linken Knie mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien, erklärte der Gutachter, im Operationsbericht vom 2 8. April 2010 werde ein Knorpelschaden in der Trochlea
femoris und ein Knorpelschaden am medialen Femurkondylus beschrieben. Diese Veränderungen seien einerseits sicher nicht unfallkausal und andererseits nicht erst zwischenzeitlich aufgetreten, sondern Ausdruck der schicksalshaften Entwicklung der Gonarthrose (nota
bene sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgrund der bildgebenden Daten ausge schlossen).
Hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 1 6. September 2009 am linken Knie zu einer vorübergehenden oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, antwortete der Gutachter, wie schon aus geführt, sei e ine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare richtung gebende Verschlimmerung des chondralen Vorzustands in der Trochlea resp. dem media len Femurkondylus nicht erkennbar. Nach einer banalen Kontusion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen, weil keine nachweislich somatische Komplikation den Heilungs vorgang beeinträchtigt oder verunmöglicht habe.
In Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen am linken Ellbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 1 6. September 2009 seien, verwies der Gutachter zunächst wiederum auf die bisherigen Ausführungen . Sodann erklärte er, i nitial sei am linken Ellbogen nach der durch den Unfall erlittenen Kontusion eine ulnare Schwellung beschrieben worden, welche aber zeitgerecht abgeheilt sei und in der Folge auch nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Das gleichzeitig beschriebene Tinel -Zeichen im Bereich des Nervus
ulnaris wäre als mögliche zeitlich beschränkte Folge der Kontusion zu bezeichnen. Nota bene sei int ra operativ ein enger Sulcus beschrieben worden, was sicher nicht Unfallfolge sein könne, aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ursächlich für das ulnare Beschwerdebild gewesen sei: Eine nur leichte Volumenvermehrung/Schwellung als Folge der Kontusion führe bei engem Sulcus früher und stärker zu konser vativ behandelbaren und vollreversiblen Beschwerden, als dies bei einem weiten Sulcus der Fall wäre. Eine nachweisliche und überwiegend wahrscheinlich richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands (mit/bei Fehlstel lung / Fehl funktion des Ellbogens) sei nicht eingetreten. Auch im Bereich des Epicondylus
humeri
radialis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit keine richtungsgebende Versch limmerung eingetreten. Die Heil ung allfälli ger Kon tusions verletzungen sei durch keine nachweisliche somatisch erkenn bare Komplikation verhindert worden, sodass der Status quo sine in diesem Zusammenhang spätestens ein Jahr nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen wäre und folglich auch die Operation am Ellbogen vom 2 6. April 2011 nicht als Folge des Ereignisses vom 1 6. September 2009 betrachtet werden könne. Die heutige funktionelle Problematik sei erst nach dem Versuch aufge treten, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren. Heute bestehe eine vollständig instabile Situation, welch e weitere Behandlungsmassnahmen not wendig mache. Derzeit seien ausschliesslich unfallfremde (postoperative) Umstände dafür verantwortlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Kellner vor liege. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass natürlich kein „unfallfremder“ Zustand vorgelegen habe, weil ja die linksseitige Ellbogenproblematik Folge eines in der Kindheit erlebten Unfalls gewesen sei, dies aber im Zusammenhang mit dem Unfall im September 2009 als per Definition „unfallfremder“ Vorzu stand zu bezeichnen sei. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweis bare richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands am linken Ellbogen sei nicht erkennbar. Die Kontusionsverletzung (Schwellung ulnar und Tinelzei chen) habe zeitgerecht ausgeheilt. Der Status quo sine sei bei gegebenem Vor zustand nach einer banalen Kontusion wie erwähnt spätestens zwölf Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen. 3.3
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm Dr. med. G.___ von der E.___ zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung. Er führte aus, zweifelsfrei habe beim Beschwerdeführer eine Vorschädigung bestanden im Bereich des linken Ellbogens, welche auf eine kindliche Fraktur (Condylus
radialis -Fraktur links) zurückzuführen sei. Hierbei sei es wahrscheinlich zu einer straffen Pseud arthrose gekommen. Laut der vom Patienten erhaltenen Information habe er aber bis zum Zeitpunkt des Treppensturzes am 1 6. September 2009 keine Schmerzen und nur eine geringgradige Funktionseinschränkung gehabt. Inwie fern dies zutreffe und insbesondere wie ausgeprägt die Instabilität gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr beurteilen, zum Zeitpunkt der Erstkonsulta tion im E.___ hätten aber keine Anhaltspunkte für eine Aggravation bestan den. Schwierig sei auch zu beurteilen, inwiefern der Treppensturz bei einem gesunden Gelenk zu einer Verletzung (Bandriss /Fraktur) geführt hätte. Tatsäch lich habe man aufgrund der Bildgebung (MRI/CT) wenig Zeichen für die abge laufene Verletzung. Allerdings sei das MRI erst fünf Monate nach dem Unfall angefertigt worden (Bone
bruise). Bezüglich der N. ulnaris -Neuropathie seien vor allem die anamnestischen Angaben (vor dem Unfall keine Beschwerden) als A rgument für die posttraumatische Kausalität hinzugezogen worden. Sollte beim Sturz eine wahrscheinliche Varisierung stattgefunden haben, dürfte dies auf den N. ulnaris nicht durch einen vermehrten Zug/Traktion und somit Schä digung geführt haben. Insgesamt werde die Situation so beurteil t, dass die vom Patienten angegebenen Beschwerden durch dieses Ereignis wahrscheinlich aus gelöst worden sei en, dabei stütze man sich aber vor allem auf die anamnesti schen Angaben. In Anbetracht der bereits bestandenen Vorschädigung seien der Schaden/die Beschwerden als möglich unfallbedingt zu bezeichnen. Dies betreffe vor allem die Instabilität im Ellbogen (Urk. 10/B35). 3.4
Am 2 1. Februar 2013 nahm Dr. H.___ von der E.___ Stellung zur Frage, inwieweit die heute geklagten Ellbogenbeschwerden kausal auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt legte dar, der Patient habe trotz der in der Kindheit erlittenen Fraktur viele Jahre eine schmerzfreie, gut kompensierte Ellbogenbeweglichkeit gehabt. Ohne Vorschädigung des Ellbogens hätte dieser Unfall sicherlich nicht zu so einer gravierenden Funktionslinderung bzw. zu solchen Schmerzen geführt. Ohne Unfall wäre n diese Funktionsminderung u nd diese Schmerzen nicht spontan aufgetreten. Insofern bedeute der Unfall aus dem Jahr 2009 ein en klare n Wen depunkt betreffend d i e Ellbogenbeschwerden des Patienten, welche durchaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen stünden. Es handle sich bei diesem Treppensturz auch um ein adäquates Trauma mit einer Funktionsver schlechterung . Der sehr differenzierte in keiner Weise aggravierende Patient berichte glaubhaft, vor dem Unfall im Jahr 2009 eine schmerzfreie Ellbogen funktion gehabt zu haben. Die aktuellen Beschwerden seien als Vorschädigung der Kindheit auch relevant was das erneute Trauma bedinge (Urk. 10/B36). 3.5
Am 4. April 2013 äusserte sich Dr. F.___ zu den beiden Schreiben des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 201 3. Hinsichtlich des Schreibens vom 8. Januar 2013 legte der Gutachter dar, Dr. G.___ gehe mit ihm einig, nota
bene basierend auf den nicht überprüfbaren anamnestischen Angaben, dass vor dem Unfall keine relevante oder nur eine geringgradige Funktionseinschränkung am deformierten Ellbogen links bestanden habe. Dr. G.___ gehe zusammenfas send davon aus, dass aufgrund der Anamnese das Beschwerdebild als unfall kausal zu bezeichnen sei, komme dann aber letztlich trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der Klinik das Beschwerdebild nur als möglich unfa llbedingt bezeichnet werden könne. In diesem Zusammenhang müsse festgehalten wer den, dass eine post hoc ergo propter hoc-Begründung lediglich auf der Aussage des Exploranden basierend bekanntermassen nicht ausreiche, um die Kausalität nachzuweisen. In Bezug auf das Schreiben vom 2 1. Februar 2013 hielt Dr. F.___ fest, Dr. H.___ bekräftige, dass ohne eine Vorschädigung des Ell bogens das Ereignis sich er nicht zu einer gravierenden Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit geführt haben könnte. Der Aussage de s behandelnden Arztes, wonach ohne Unfall die Funktionsminderung und der Schmerz auch nicht spontan aufgetreten wären, so dass der Unfall als klarer Wendepunkt zu bezeichnen sei bzw. damit ein Kausalzusammenhang bestehe, sei grundsätzlich nicht zu w idersprechen. Wie schon erwähnt sei allerdings eine eindeutig nach weisbare richtungsgebende Verschlimmerung nicht ausgewiesen, zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden, sodass der Unfall zwar als nicht wegzudenkende Tatsache vorliege und zu Abklärungen geführt habe. Es sei aber durch klinische und radiologische Befunde nicht erklärbar geworden, weshalb die anamnestische Schmerzhaftigkeit persistiert habe bzw. angeblich erst seit dem Unfall bestehe. Zusammengefasst ergebe sich aus den beiden Schreiben des E.___, dass maximal eine mögliche Kausalität bejaht werden könne, eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität sei aber nicht belegt (Urk. 10/B38).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Leistungsentscheid auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 8. Mai 201 2. In formaler Hinsicht ist festzustellen, dass dieses Gutachten den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinreichend Rech nung trägt. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Problematik am linken Knie einzuge he n. Dr. F.___
legte dar, dass der Unfall vom 1 6. September 2009 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen geführt habe, e ine strukturell nachweisbare Verletzung des angeblich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) habe indes nicht vorgele gen.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorzustandes
wies der Gutachter konkret auf das im Jahr 1999 erlittene Ver drehtrauma des linken Knies hin. Dieses habe diagnostisch nicht klar eingeordnet werden können. Klinisch rele vante unfallkausale Befunde wie beispielsweise Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich aber nicht gefunden.
Der Gutachter bemerkte ausserdem, anamnestisch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, was sich aber weder hinrei chend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse . Der Vorzustand sei mithin subjektiv und nicht konklusiv überprüf- oder beweisbar. Betreffend die im April 2010 diagnostizierte femoro -patellare Arth rose (Chondromalazie III º) führte Dr. F.___ alsdann aus,
ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. September 2009 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildge bend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es andererseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausgeprägte Knorpelveränderung auszulösen. Zu beachten sei auch, dass beim Beschwerdeführer eine Verkürzung der Musculus
Quadrizeps
femoris und radi ologisch eine Patella baja bestehe, was in Kombination einen deutlich erhöhten retropatellären Druck erzeuge, was einer vermehrten alltäglichen Überbelastung des femoro -patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellar arthrose begünstige. Schliesslich sei eine frische respektive unfallkausale Knor pelläsion
auch deshalb unwahrscheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Vorliegend ist die Begründung von Dr. F.___ für das Fehlen der Unfallkausalität der heute noch geklagten Beschwerden am linken Knie sehr ausführlich, differenziert und gut nachvollziehbar. Zumal im Übrigen selbst von Seiten der behandelnden Ärzte des E.___ in deren Schreiben vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 nicht dar gelegt wurde, dass den gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen sei, kann ohne weiteres auf letztere abgestellt werden. Im Sinne der betreffenden Schlussfolgerung des Gutachtens ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine hinsichtlich des linken Knies spätestens drei Monate nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 eingetreten war. 4.2
Im Zusammenhang mit dem Ellbogen links erklärte Dr. F.___, vor dem Unfall vom 1 6. September 2009 habe beim Beschwerdeführer eine angeblich indolente posttraumatische Fehlstellung und Pseudarthrose im Epicondylus
humeri
radia lis links bei Status nach konservativ behandelter Fraktur in der Kindheit bestanden. Vorliegend stehe zwar eine „posttraumatische“ Situation zur Diskus sion (Status nach kindlicher Ellenbogenverletzung), aber im Zusammenhang mit dem inkriminierten Kontusionsereignis 2009 nur eine konst it utionelle Prädis position, respektive ein kurzzeitig schmerzhaft gewordenen Vorzustand (keine somatische Veränderung nachgewiesen). Erfahrungsgemäss respektive evidenz basiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildgebenden Befunde/Hinweise auf eine frische, eindeutig unfallkausale Patho logie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 2 5. Februar 2000 und vom 1 6. September 2009 zu verweisen: Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Letztlich könne im vorliegenden Fall nicht einmal eine richtunggebende Teilkausalität der operativ angegangenen Problematik angenommen werden. Der Beschwerdeführer hält die Argumentation des Gutachters für nicht nachvollziehbar . Er verweist diesbe züglich insbesondere auf die beiden Stellungnahmen des E.___ vom 8. Januar und 2 1. Februar 2013 (E. 3.3 und 3.4) . Die betreffenden Ausführungen erschei nen freilich nicht stichhaltig. Zur Bejahung der Unfallkausalität stützen sich die behandelnden Ärzte im Wesentlichen einzig auf den Umstand, der Beschwer deführer habe glaubhaft angegeben, vor dem Unfall im September 2009 keine Ellbogenschmerzen gehabt zu haben. Wie schon Dr. F.___ zutreffend darauf hinwies, erscheint indes die Angabe einer vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht glaubhaft, wie sich daran erkennen lässt, dass im Februar 2000 Röntgenaufnahmen vom linken Ellbogen angefertigt wurden. Ohnehin ist zu beachten, dass die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn bis zum Unfall Beschwerdefreiheit bestanden habe, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich untauglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007 i/S R. [U 290/06], E. 4.2.3 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 460, Fn 1205). Im Schreiben vom 8. Januar 2013 werden die Beschwerden zudem nur als „möglich unfallbedingt“ bezeichnet . Im Übrigen wurde von Dr. F.___ auch plausibel ausgeführt, dass die heutige funktionelle Problematik erst nach dem Versuch aufgetreten sei, den Epicondylus
humeri
radialis operativ zu sanieren; die betreffenden gutachterli chen Ausführungen finden ihre Stütze im Schr eiben der C.___ vom 2 9. September 2010, wo davon die Rede ist, dass bezüglich chirurgischer Ein griffe keine vernünftige Option bestehe (Urk. 10/ B 22). Gesamthaft bestehen keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit der gutachterlichen Beurtei lung, wonach die heute noch geklagten Beschwerden am linken Ellbogen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 6. September 2009 zurückzuführen sind. Der Status quo sine ist
demgemäss spätestens nach zwölf Monaten als eingetreten zu betrachten. 5.
Im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch auf Taggelder sowie auf Übernahme der Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 bestehe. Die Behandlungskosten für den linken Ellbogen übernahm sie bis zum 1 6. September 201 0. Nachdem Dr. F.___ in seinem Gutachten plausibel aufzeigte, dass der Status quo sine bezüglich des linken Knies spätestens nach drei Monaten und bezüglich des linken Ellbogens spätestens nach zwölf Monaten erreicht sei, erweist sich der Entscheid hinsichtlich Übernahme der Behandlungskosten als korrekt. Fraglich erscheint dies hingegen hinsichtl ich des Anspruchs auf Taggelder, w elcher vor Behandlungseinstellung terminiert wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG besteht dieser Anspruch solange, bis die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Dr. F.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit fest, nach einer Kontusion von Ellbogen und Knie sei die Arbeitsunfähigkeit während zwei bis max. drei Wochen beeinträchtigt (aus Schmerzgründen, allenfalls auch wegen leichter schmerzbedingter Funktionseinschränkung), danach aber wieder uneingeschränkt zumutbar, insbesondere weil in casu keine somatisch nachweisbaren unfallkausalen funktionsbeeinträchtigende n Ver letzungen hätten nachgewiesen werden können.
In der angefochtene n Verfü gung wird
abweichend von der gutachterlichen Beurteilung von einer dreimo natigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen . Wie die Beschwerde gegnerin zu dieser Beurteilung gelangte, ist unklar . In den Erwägungen des Entscheids ist wohl festgehalten, dass eine „ unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ledi glich drei Monate gedauert habe“ . Näher ausgeführt wurde dies indes nicht . Davon abgesehen sind die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit jedoch schwierig nachzuvollziehen. Wurde zuvor die unfallbedingte Behand lungsdauer
im Zusammenhang mit der Ellbogenproblematik plausibel auf zwölf Monate festgelegt, erscheint fragwürdig, dass bereits nach zwei bis drei Wochen die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt worden sein soll. Dem Wortlaut der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach scheint der Gutachter hier auf einen üblichen, normalen Ablauf abzustellen und blieb der konkrete Vorzustand
unberücksich tigt .
Im Übrigen steht die gutachterliche Beurteilung in erheblichem Wider spruch zu den Angaben der behandelnden Är zte. So wurde etwa von pract . med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in den jeweiligen
Unfall scheinen von einer seit 1 6. September 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgegangen, zuletzt am 2 3. Februar 2011 (Urk. 12/B27). Wenngleich fraglich erscheint, ob die von pract . med. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 6. September 2009 gesehen werden kann, vermögen dessen Einschätzungen doch begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ zu erwecken. Gesamthaft erscheint die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit bzw. der Taggeldanspruch im vorliegen den Fall ungenügend abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass den Akten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und wann der Beschwerdeführer sein e Stelle als Kellner verloren hat und welche (anderweiti gen) beruflichen Tätigkeiten ihm angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zuzumuten sind, das heisst, auf welche Tätigkeit sich die allfällige durch die unfallbedingte Ellenbogensymptomatik beeinträchtigte Arbeitsfähig keit im relevanten Zeitraum, jedenfalls bis Behandlungsabschluss, zu beziehen hat (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Dies wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, bevor sie bei den behandelnden Ärzten und/oder beim bereits in Anspruch genomme nen Gutachter Auskünfte zu Dauer und zum Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einholt. 6.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung insoweit zu schützen, als die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 1 6. Dezember 2009 und jene für den linken Ellbogen bis zum 1 6. September 2010 übernommen werden. Die Frage nach der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Taggeldanspruch kann indes nicht abschliessend beant wortet werden. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch neu entscheide . 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise.
Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- ange messen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung von Fr. 400 .-- (die Hälfte der Gesamtentschädigung) zu verpflichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2013 hinsichtlich der Einstellung des Taggeldanspruches per 16. Dezember 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid über den Taggeldanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger