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UV.2013.00128

Rückfall/Spätfolge; Fallabschluss nicht verfrüht; Voraussetzungen für Erhöhung der Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht gegeben.

Zürich SozVersG · 2014-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene X.___

war

ab

dem 20. April 2006 als Flachdachisoleur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert .

A m 18. September 2006 fiel er von einer Leiter und erlitt einen Bruch am linken Fussgelenk

(intraartikuläre Calcaneusfraktur links vom Zun gentyp mit Beteiligu ng des Calcaneocuboidalgelenkes [ Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/204 ]), welche r zunächst konservativ b ehand elt wurde .

A m 19. Mai 2008

wurde eine Arthrodese de s linken unteren Sprunggelenks (USG) durchgeführt (Urk. 10/44 S. 2 f.) .

Die SUVA gewährte H eilbehandlung sowie Taggeld

und schloss den Fall per 30. April 2010 ab . Für die verbleibenden Unfallfolgen am linken Fuss sprach

sie dem Versicherten

m it Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/ 123) eine Integ ritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu, wogegen sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Auf Einsprache (Urk. 10/127

S. 1-6) hin anerkannte sie mit Entscheid vom 6. Januar 2011 (Urk. 10/1 3 5) ab dem

1. Mai 2010 eine n

Rentenanspruch basierend auf einer

unfallbedingten Er werbseinbusse von 10 % . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/ 139

S. 1-8) wies

das hiesige Gericht mit Entscheid vom 28. September 2012 ab (Prozess Nr. UV.2011.00046; Urk. 10/ 220), was vom Bundesgericht mit U rteil 8C_931/2012 vom 13. Februar 2013 bestätigt wurde (Urk. 10/232 S. 1-6) .

1.2

Nachdem der SUVA am 29. März 2011 (Urk. 10/157) zur Kenntnis gebracht wor den war, dass am 18. März 2011 erneut e in o perati ve r

Eingriff am linken Fuss (Revision Peronealsehnen, Entfernen/Glätten einer Exostose lateral am Calcaneus [ Urk. 10/148 ]) stattgefunden hatte, erbrachte sie unter dem Aspekt eines Rückfall e s weitere

Versicherungsl eis tungen . M it Schreiben vom 1. November 2011 (Urk. 10/182)

eröffnete sie dem Versicherten, dass sie den Rückfall per 31. Oktober 2011 abschliesse und die Taggeld- und Heilb ehand lungsleistungen

auf diesen Zeitpunkt hin einstelle . D arüber hinaus werde sie weiterhin für die Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika sowie die Schuhversorgung aufkommen und ab 1. Januar 2012 gegen Vorweisen einer Quittung einen Beitrag an ein Jahresabonnement an das Fitnesscenter in der Höhe von Fr. 300.-- leisten . A m 24. April 2012 (Urk. 10/197) erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung, w ogegen der Versicherte

am 18. Mai 2012 (Urk. 10/201) Einsprache erhob.

Diese wies

die SUVA – nach Aufhebung der Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss des hängigen

Prozesses

(vgl. Ziff. 1.1 hiervor) – mit E ntscheid vom 11. April 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hier gegen liess X.___

mit Eingabe vom

15. Mai 2013

Be schwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren

(Urk. 1 S. 2) : „1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegn erin vom 11. April 2013 sei auf zuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss der Heilbehandlung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen zukommen zu lassen. Eventualiter sei betreffend den vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Rückfall rückwirkend ab 1. November 2011 die Zusprechung bzw. Erhöhung der Rente sowie die Zusprechung bzw. Erhöhung der Integritätsentschädigung zu prüfen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer erneut zu begutachten . 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.“

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 25. November 2013 (Urk. 15) und Duplik vom 14. Januar 2014 (Urk. 18) an den gestellten Anträgen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2 S. 3 f.) sind die Bestimmungen und Grund sätze zum Anspruch auf Leistungen der obligator ischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]) und zu m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss vorausge setzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfa ll und dem eingetretene n Schaden (BG E 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursäch lichen Zusammenhang e s und damit des Leistungsanspruch e s der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 200 9 UV Nr. 3 S. 9, Ur teil des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2).

Richtig ist schliesslich auch der Hinweis zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen

– als besondere revis ionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hin weis) – gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unt er den Voraussetzungen von Art. 21 UVG . Namentlich werden dem Rentenbezüger ge mäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung be wahrt werden kann (lit . b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandl ung und Pflege bedarf (lit . c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . d) .

Erleidet d er Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielte n Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG).

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.3

Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), wobei sich dies n ach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beein trächtigten Arbeitsfähigkeit bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Mit dem Fallab schluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rent enanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 A bs. 1 UVG; BGE

134 V 109 E.

4.1).

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG) unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt . Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art.

19 Abs.

1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversi cherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obli gatorische Krankenpflegeversic herer (BGE 134 V 109 E.

4.2).

1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E insprachee ntscheid

vom 11. April 2013 insbesondere damit, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 bezüglich der Unfallfolgen keine wesentlichen Verände rungen im Vergleich zur im Grundfall erfolgten Beurteilung des SUVA-Kreis arztes ergeben hätten und das damals

festgelegte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig sei. Der beschwerdeweise ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___, vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, da darin keine Ver schlechterung des Zustandes beschrieben werde und die Rückfallkausalität bei gleich gebliebenem Zustand zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2). 2. 2

Dem gegenüber stellte sich der Beschwerdeführer

unter Berufung auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und lasse eine Verbes serung seine s Gesundheitszustandes erwarten . Daher habe er auch nach dem 31. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere auch auf Taggeld . Allenfalls sei bezüglich des Zeitpunktes

des Fallab schlusses

eine Begutachtung anzuordnen. Falls der Abschluss des Rückfalles als korrekt beurteilt werde, sei die Erhöhung der Invalidenrente und der Integritäts entschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15). 3.

3.1

W egen eines Verdachts auf ein schmerzhaftes Impingem ent lateral Calcaneus links bei Status nach Calcaneusfraktur und USG- Arthrodese

führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher bereits die USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 vorgenommen hatte (Urk. 10/44 S. 2 f.), am 18. März 2011 eine Revision der Pe ronealsehnen und Entfernen/Glätten einer Exostose lateral a m Calcaneus durch (vgl. Operationsbericht vom 22. März 2011 [ Urk. 10/148 S. 1 f. ]). Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___

vom 29. März 2011 (Urk. 10/149 S. 2 f.) gestaltete n sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos und die Mobilisation unproblematisch, sodass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie erlaubter Vollbelastung nach Hause entlassen werden konnte .

Anschliessend erfolgten – nebst Wundkontrollen und der Entfernung des Naht materials durch den Hausarzt – regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. B.___ . Dieser vermerkte

b ereits am 27. Mai 2011 (Urk. 10/159 S. 2), laut An gaben des Beschwerdeführers sei im Vergleich zum präoperativen Zustand keine wesentliche Besserung eingetreten.

Im Bericht vom

20. Juli 2011 (Urk. 10/164) betreffend die Verlaufskontrolle vom Vortag hielt Dr. B.___ fest, für den Beschwerdeführer sei durch die Operation keine Besserung eingetreten. Im Stehen werde der linke Fuss entlas tet,

d er Vorfuss werde nicht belastet und die Ferse werde nicht normal abge stellt. Beim Gehen sei ein Vorfussgang links festzustellen, es erfolge kein Ab rollen über die Ferse und kein plantigrades Aufsetzen des Fusses. Im Stehen sei der Rückfuss gut aligniert. Die Narbe sei reizlos. Die Peronealsehnen seien gut geführt und gut palpabel. Das Fusskolorit und die Wadenmuskulatur seien symmetrisch. Dr. B.___ konstatierte, die Revision der Peronealsehnen habe leider nicht die erhoffte Verbesserung gebracht. Der Zustand wie präope rativ sei sicher erreicht. E r könne keine weitere erfolgversprechende Behandlung anbieten und habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiter versuche, seine Fersenregion zu konditionieren mit regelmässigem Gehtraining vor allem auch im Wasser, wo eine geringere Ge wichtsbelastung bestehe. Zusätzlich empfehle er intermittierend Physiotherapie und eine Anpassung des Schuhwerks, falls notw endig. 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher dem Beschwerdeführer im Grundfall am 23. Juli 2010 (Urk. 10/127 S. 18 f.) und 2. Februar 2011 (Urk. 10/139 S. 11) unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für behinderungs angepasste Tä tigkeiten attestiert hatte, berichtete am

22. April 2011 (Urk. 10/149 S. 1), die Belastung könne im gleichen Ausmass wie präoperativ erfolgen, wobei er hin sichtlich des Zu mutbarkeitsprofils auf s eine n

Bericht vom 21. September 2010 verwies.

Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers berichtete

Dr. D.___ a m 21. Juni (Urk. 10/214) und

12. September 2011 (Urk. 10/212), die Operation vom 18. März 2011 habe keine Vermi nderung der Beschwerden bewirkt . Nach dem Eingriff habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, welche vo raussichtlich noch bis Ende September 2011 andauern werde . Anschliessend werde der Zustand wieder wie präoperativ sein . Er halte daher an seiner bisheri gen Einschätzung fest und erachte den Beschwerdeführer aufgrund der Unfall folgen ab Oktober 2011 wiederum zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungs angepassten Tätigkeit .

Ebenfalls zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte

der Haus arzt am 13. November 2012 (Urk. 10 / 222 S. 1), seine aktuelle Zumutbar keitseinschätzung (halbtags gemäss Profil vom 25. Oktober 2012 [ Urk. 10/222 S. 2 ]) sei identisch mit derjenigen vom 21. September 2010, wobei sich aller dings die freie Gehstrecke inzwischen auf 500 Meter reduziert habe. 3. 3

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10/181) fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Datum habe der Be schwerdeführer über anhaltende Beschwerden am linken Fuss geklagt, wobei diese nicht nur im Vergleich zum Zustand vor der letzten Operation vom 18. März 2011, sondern auch zu demjenigen vor der USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 unverändert seien.

Einzig die orthopädie - technische Versorgung mit einem zugerichteten hochschaftigen Schuh habe ihm etwas gebracht .

In der aktuellen klinischen Untersuchung habe er, so Dr. E.___,

einen unverän derten Zustand im Vergleich zur letzten, vom früheren SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. November 2009 durchgeführten Kreisarztun tersuchung

(vgl. Bericht vom 26. November 2009 [ Urk. 10/106 ] und ergänzende Ste llungnahme vom 8. Februar 2010 [ Urk. 10/109 ]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.4 und E. 3.6) gefunden . E inzig die da mals eingeschränkte Sensibilität am linken Fuss sei heute unauffällig. Die Rest beweglichkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) und in den distalen Gelenklinien sei gut, der Durchbau der Arthrodese sei bereits früher festgestellt worden. Der Status quo ante nach der Revisionsoperation vom 18. März 2011 sei erreicht, sodass das seinerzeit von Dr. F.___ formulierte, stark einschränkende Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu Urk. 10/109) wie auch die

damalige Bemessung de s Integritäts schadens weiterhin Gültigkeit hätten . Die bisher durchgeführte rein passive Physiotherapie müsse sistiert werden, berechtigt sei während kurzer Zeit noch die Anleitung zu einem Selbsttraining im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) . Inskünftig

werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter genügend sein, wofür ein Beitrag zu leisten sei . Zudem seien auch nach Fallabschluss die wegen des linken Fusses notwendigen Analgetika und die Schuhzurichtung an einem hochschaftigen

Stabilschuh weiterhin zu über nehmen. 3. 4

Der den Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2013 behandelnde Dr. Z.___

hielt im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk . 3/7)

fest, klinisch zeige sich eine massive Bewegungseinschränkung am unteren und oberen Sprunggelenk mit massiver Schwellung am Fuss. Es bestehe eine massive Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Rückfuss und am gesamten Vorfuss auch im Sinne einer Hyperästhesie. Der Fuss sei teigig geschwollen und zeige eine vermehrte Spitzneigung. Als Röntgenbefund vermerkte er eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unteren und vorderen Sprunggelenks. Der Sinus tarsi sei vollkommen aufgehoben, sodass der Knochen bis weit in den Si nus hineinreiche. Der hier durchziehende Nerv werde massiv kompromittiert und aus diesem Grunde bestünden massive Schmerzen in Ruhe und bei Belas tung. Er nannte als Diagnose einen Zustand nach schwerer Calcaneusfraktur mit Gelenkbeteiligung, jetzt massive Arthrodese am oberen hinteren und unteren Sprunggelenk mit massiver Einengung des Sinus tarsi und befand, a ufgrund der massiven und chronischen Schmerzsymptomatik müsse dringend eine Schmerztherapie durchgeführt werden im Sinne von Nervenblockaden sowohl von peripher als auch von zentral. Es könnte sich hier, so Dr. Z.___, auch zu sätzlich noch um einen beginnenden Morbus Sudeck handeln, welcher mit Sympathikus -B lockaden behandelt werden müsse. Aufgrund der massiven knö chernen Einengung sei eine operative Intervention nicht ausgeschlossen, um hier eine Freilegung der Fussnerven und somit auch eine S chmerzverbesserung zu erreichen. Aufgrund des derzeitigen Befundes sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig . Nach gegebenenfalls erfolgreicher Schmerztherapie und operativer Intervention sei zu prüfen, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei indes aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % zu erreichen sei. 3. 5

SUVA-Kreisarzt Dr. E.___

befasste sich am 30. Mai 2013 (Urk. 10/243) mit den

nach seinem Untersuchungsbericht vom 7. Oktober 2011 ergangenen ärztli chen Berichten

und befand, eine erhebliche Änderung gehe daraus nicht hervor.

Dr. Z.___ habe i m Rahmen seiner Einschätzung vom 14. Mai 2013 einige frü her beschriebene Entitäten nicht berücksichtigt:

Dr. med. G.___, Fach ärztin für Neurologie, habe im Bericht vom 12. (richtig: 14.) Januar 2010 (Urk. 10/108; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.5) eine chro nische

axonal-demyelisierende Polyneuropathie beidseitig linksbetont beschrieben, wobei ätiologisch Stoffwechselstörungen im Vorder grund gestanden hätten und eine unfallkausale Verschlimmerung links als le diglich möglich angenommen worden sei . Dieser Bericht der Neurologin habe Dr. Z.___ offenbar nicht zur Verfügung gestanden, weshalb ihm auch nicht habe klar sein können, dass das von ihm vermutete Tarsaltunnelsyndrom links durch Dr. G.___

aus kompetenter spezialärztlicher Sicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden sei. Soweit Dr. Z.___

" eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unt eren und vorderen Sprunggelenk e s " angebe, sei diese Bezeichnung aus anatomischer Sicht sehr salopp, gebe es doch nur ein oberes und ein unteres Sprunggelenk, wobei letz teres zusätzlich in ein vorderes und hinteres Teilgelenk aufgeteilt werden könne. Gemäss den vorhandenen Informationen bestehe zwar eine schwere Zerstörung im unteren Sprunggelenk links, nicht aber im oberen Sprunggelenk, welches bildgebend jeweils unauffällig gewesen sei.

Sodann habe Dr. Z.___ einen be ginnenden Morbus Sudeck als möglich erachtet, ohne jedoch diesbezügliche klinische Symptome zu beschreiben. Eine solche Diagnose sei sechseinhalb Jahre nach dem initialen Trauma und zwei Jahre nach der letzten Operation seh r unwahrscheinlich, insbesondere weil bei der letzten kreisärztlichen Unter suchung vom 7. Oktober 2011 keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck bestan den hätten.

Zusammengefasst handle es sich immer noch um dieselbe unbefrie digende Situation am linken Fuss wie bei den beiden früheren kreisärztlichen Untersuchungen. Den unfallkausalen Gegebenheiten sei mit dem stark ein schränkenden, nach wie vor korrekten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen worden. Die ebenfalls vorhandene Polyneuropathie, deren Ätiologie

(Stoff wechselstörung wie zum Beispiel Diabetes Mellitus, regelmässiger Alkoholkon sum) weiterhin der Abklärung harre, sei nicht unfallkausal. Bei gleich gebliebe nem Zustand sei die Frage der Rückfallkausalität zu verneinen. 4.

4. 1

Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdegegnerin mit Zuschrift des Rechts vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2013 (Urk. 10/237 S. 1 f.) und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ein weiterer Rückfall zum Unfal lereignis vom 18. September 2006 gemeldet wurde. Dieser bildet

jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen .

Prozessthema ist hier lediglich der mit Meldung vom 29. März 2011 (Urk. 10/157) angezeigte und von der Beschwer degegnerin anerkannte

Rückfall. 4.2

Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Oktober 2011 und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) .

Aus der medizinischen Aktenlage

ergibt sich, dass die Rehabilitationsphase im Nachgang zur ohne nennenswerten Erfolg gebliebenen Operation vom

18. März 2011 (spätestens) Ende Oktober 2011 abgeschlossen war und in jenem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses des Beschwerdeführers der Zustand, wie er sich anlässlich des Abschlusses des Grundfalles per 30. April 2010 präsentiert hatte, im Wesentlichen wieder erreicht war.

Dies hat der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ in seinen Ausführungen vom 7. Oktober 2011 und 30. M ai 2013 (E. 3.3 und E. 3.5) nachvollziehbar aufgezeigt und wird gestützt durch die Berichte der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Ärzte – namentlich des Chirurgen Dr. B.___

(E. 3.1) und des Hausarztes Dr. D.___ (E. 3. 2).

Dass im vorlie gend massgebenden Be urteilungszeitraum (E. 1.4) von weitere n

ärztlichen M assnahmen über den 31. Oktober 2011 hinaus eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustand e s im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (E. 1.3) zu erwarten gewesen wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erstellt. Die involvierten Ärzte vermochten damals keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr zu be nennen, welche eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ver sprach.

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (E. 3.4) vermag der Be schwer deführer in Bezug auf den als verfrüht monierten Abschluss des Rück falles nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Der erst seit dem 3. Mai 2013 mit ihm befasste Mediziner äusserte sich darin

– gestützt auf die von ihm erhobe nen klinischen und röntgenologischen Befunde, aber offenbar ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten

– lediglich zur aktuellen medizinischen Situation und gab keine retrospektive Einschätzung der früheren Verhältnisse ab, was denn auch naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet wäre. Der Umstand, dass Dr. Z.___ rund eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss (31.

Oktober 2011) eine Schmerztherapie als dringend indiziert erachtete und eine weitere operative Intervention nicht ausschloss, lässt diesen nicht als verfrüht erscheinen. Hinzu kommt, dass es hier nicht um den Abschluss der medizinischen Therapie, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht (E. 1.3).

Dementsprechend erweist sich der Abschluss des Rückfalles per Ende Oktober 2011 nicht als verfrüht und durfte die Beschwerdegegnerin die unter diesem Aspekt erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf das genannte Datum hin einstellen. 4.3

Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) nach A bschluss des Rückfalles per 31. Oktober 2011 höhere als die ge währten Dauerleistungen (Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 10 % und Integritätsentschädigung aufgrund einer Ein busse von 15 %) zustehen.

Anhand der vorhandenen Aktenlage

einschliesslich des Berichts von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ist eine im massgebenden Be urteilungszeitraum (vgl. E. 1.3) eingetretene erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht rechtsgenüg lich belegt. Vielmehr steht gestützt auf die medizinische Dokumentation zuver lässig fest, dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Unfallfolgen (spätestens) ab Ende Oktober 2011 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. F.___

am 8. Februar 2010 (Urk. 10/109) defi nierten Zumutbarkeitsprofil wieder unverändert im Ausmass von 100 % zumut bar war. Die entsprechende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.5) wird gestützt durch die Berichterstattung der den Beschwer deführer langjährig behandelnden Ärzte, insbesondere durch die Auffassung von Dr. D.___ (E. 3.2), welcher seine frühere Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein schliesslich Belastungsprofil ausdrücklich bestätigte. Dass der Hausarzt dabei nur von einem 50%igen beruflichen Leistungsvermögen ausging, tut der Ein schätzung der SUVA-Kreisärzte – wie bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 4.2 und Bundes gerichtsurteil vom 13. Februar 2013 E. 3) – keinen Abbruch.

Insofern fehlt es in medizinischer Hinsicht an eine m

Revisionsgrund .

Dass die erwerblichen

Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Fuss eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG; BGE 134 V 131, 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen) respektive der Integritätsentschädigung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV) m angels einer erhebliche n Veränderung des Invali ditätsgrades

beziehungsweise eine r

(nicht voraussehbaren) Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite nicht gegeben. 4. 4

Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerde führer subeventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 8) kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrele vanten Aufschlüsse zu erwarten sin d (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2 S. 3 f.) sind die Bestimmungen und Grund sätze zum Anspruch auf Leistungen der obligator ischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]) und zu m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss vorausge setzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfa ll und dem eingetretene n Schaden (BG E 129 V 177 E.

E. 1.2 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen

– als besondere revis ionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hin weis) – gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unt er den Voraussetzungen von Art. 21 UVG . Namentlich werden dem Rentenbezüger ge mäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung be wahrt werden kann (lit . b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandl ung und Pflege bedarf (lit . c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . d) .

Erleidet d er Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielte n Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs.

E. 1.3 Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), wobei sich dies n ach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beein trächtigten Arbeitsfähigkeit bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Mit dem Fallab schluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rent enanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 A bs. 1 UVG; BGE

134 V 109 E.

4.1).

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG) unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt . Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art.

19 Abs.

1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversi cherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obli gatorische Krankenpflegeversic herer (BGE 134 V 109 E.

4.2).

E. 1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E insprachee ntscheid

vom 11. April 2013 insbesondere damit, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 bezüglich der Unfallfolgen keine wesentlichen Verände rungen im Vergleich zur im Grundfall erfolgten Beurteilung des SUVA-Kreis arztes ergeben hätten und das damals

festgelegte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig sei. Der beschwerdeweise ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___, vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, da darin keine Ver schlechterung des Zustandes beschrieben werde und die Rückfallkausalität bei gleich gebliebenem Zustand zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2). 2. 2

Dem gegenüber stellte sich der Beschwerdeführer

unter Berufung auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und lasse eine Verbes serung seine s Gesundheitszustandes erwarten . Daher habe er auch nach dem 31. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere auch auf Taggeld . Allenfalls sei bezüglich des Zeitpunktes

des Fallab schlusses

eine Begutachtung anzuordnen. Falls der Abschluss des Rückfalles als korrekt beurteilt werde, sei die Erhöhung der Invalidenrente und der Integritäts entschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15).

E. 3 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10/181) fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Datum habe der Be schwerdeführer über anhaltende Beschwerden am linken Fuss geklagt, wobei diese nicht nur im Vergleich zum Zustand vor der letzten Operation vom 18. März 2011, sondern auch zu demjenigen vor der USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 unverändert seien.

Einzig die orthopädie - technische Versorgung mit einem zugerichteten hochschaftigen Schuh habe ihm etwas gebracht .

In der aktuellen klinischen Untersuchung habe er, so Dr. E.___,

einen unverän derten Zustand im Vergleich zur letzten, vom früheren SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. November 2009 durchgeführten Kreisarztun tersuchung

(vgl. Bericht vom 26. November 2009 [ Urk. 10/106 ] und ergänzende Ste llungnahme vom 8. Februar 2010 [ Urk. 10/109 ]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.4 und E. 3.6) gefunden . E inzig die da mals eingeschränkte Sensibilität am linken Fuss sei heute unauffällig. Die Rest beweglichkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) und in den distalen Gelenklinien sei gut, der Durchbau der Arthrodese sei bereits früher festgestellt worden. Der Status quo ante nach der Revisionsoperation vom 18. März 2011 sei erreicht, sodass das seinerzeit von Dr. F.___ formulierte, stark einschränkende Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu Urk. 10/109) wie auch die

damalige Bemessung de s Integritäts schadens weiterhin Gültigkeit hätten . Die bisher durchgeführte rein passive Physiotherapie müsse sistiert werden, berechtigt sei während kurzer Zeit noch die Anleitung zu einem Selbsttraining im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) . Inskünftig

werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter genügend sein, wofür ein Beitrag zu leisten sei . Zudem seien auch nach Fallabschluss die wegen des linken Fusses notwendigen Analgetika und die Schuhzurichtung an einem hochschaftigen

Stabilschuh weiterhin zu über nehmen.

E. 3.1 W egen eines Verdachts auf ein schmerzhaftes Impingem ent lateral Calcaneus links bei Status nach Calcaneusfraktur und USG- Arthrodese

führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher bereits die USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 vorgenommen hatte (Urk. 10/44 S. 2 f.), am 18. März 2011 eine Revision der Pe ronealsehnen und Entfernen/Glätten einer Exostose lateral a m Calcaneus durch (vgl. Operationsbericht vom 22. März 2011 [ Urk. 10/148 S. 1 f. ]). Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___

vom 29. März 2011 (Urk. 10/149 S. 2 f.) gestaltete n sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos und die Mobilisation unproblematisch, sodass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie erlaubter Vollbelastung nach Hause entlassen werden konnte .

Anschliessend erfolgten – nebst Wundkontrollen und der Entfernung des Naht materials durch den Hausarzt – regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. B.___ . Dieser vermerkte

b ereits am 27. Mai 2011 (Urk. 10/159 S. 2), laut An gaben des Beschwerdeführers sei im Vergleich zum präoperativen Zustand keine wesentliche Besserung eingetreten.

Im Bericht vom

20. Juli 2011 (Urk. 10/164) betreffend die Verlaufskontrolle vom Vortag hielt Dr. B.___ fest, für den Beschwerdeführer sei durch die Operation keine Besserung eingetreten. Im Stehen werde der linke Fuss entlas tet,

d er Vorfuss werde nicht belastet und die Ferse werde nicht normal abge stellt. Beim Gehen sei ein Vorfussgang links festzustellen, es erfolge kein Ab rollen über die Ferse und kein plantigrades Aufsetzen des Fusses. Im Stehen sei der Rückfuss gut aligniert. Die Narbe sei reizlos. Die Peronealsehnen seien gut geführt und gut palpabel. Das Fusskolorit und die Wadenmuskulatur seien symmetrisch. Dr. B.___ konstatierte, die Revision der Peronealsehnen habe leider nicht die erhoffte Verbesserung gebracht. Der Zustand wie präope rativ sei sicher erreicht. E r könne keine weitere erfolgversprechende Behandlung anbieten und habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiter versuche, seine Fersenregion zu konditionieren mit regelmässigem Gehtraining vor allem auch im Wasser, wo eine geringere Ge wichtsbelastung bestehe. Zusätzlich empfehle er intermittierend Physiotherapie und eine Anpassung des Schuhwerks, falls notw endig.

E. 4 Der den Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2013 behandelnde Dr. Z.___

hielt im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk . 3/7)

fest, klinisch zeige sich eine massive Bewegungseinschränkung am unteren und oberen Sprunggelenk mit massiver Schwellung am Fuss. Es bestehe eine massive Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Rückfuss und am gesamten Vorfuss auch im Sinne einer Hyperästhesie. Der Fuss sei teigig geschwollen und zeige eine vermehrte Spitzneigung. Als Röntgenbefund vermerkte er eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unteren und vorderen Sprunggelenks. Der Sinus tarsi sei vollkommen aufgehoben, sodass der Knochen bis weit in den Si nus hineinreiche. Der hier durchziehende Nerv werde massiv kompromittiert und aus diesem Grunde bestünden massive Schmerzen in Ruhe und bei Belas tung. Er nannte als Diagnose einen Zustand nach schwerer Calcaneusfraktur mit Gelenkbeteiligung, jetzt massive Arthrodese am oberen hinteren und unteren Sprunggelenk mit massiver Einengung des Sinus tarsi und befand, a ufgrund der massiven und chronischen Schmerzsymptomatik müsse dringend eine Schmerztherapie durchgeführt werden im Sinne von Nervenblockaden sowohl von peripher als auch von zentral. Es könnte sich hier, so Dr. Z.___, auch zu sätzlich noch um einen beginnenden Morbus Sudeck handeln, welcher mit Sympathikus -B lockaden behandelt werden müsse. Aufgrund der massiven knö chernen Einengung sei eine operative Intervention nicht ausgeschlossen, um hier eine Freilegung der Fussnerven und somit auch eine S chmerzverbesserung zu erreichen. Aufgrund des derzeitigen Befundes sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig . Nach gegebenenfalls erfolgreicher Schmerztherapie und operativer Intervention sei zu prüfen, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei indes aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % zu erreichen sei. 3.

E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Oktober 2011 und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) .

Aus der medizinischen Aktenlage

ergibt sich, dass die Rehabilitationsphase im Nachgang zur ohne nennenswerten Erfolg gebliebenen Operation vom

18. März 2011 (spätestens) Ende Oktober 2011 abgeschlossen war und in jenem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses des Beschwerdeführers der Zustand, wie er sich anlässlich des Abschlusses des Grundfalles per 30. April 2010 präsentiert hatte, im Wesentlichen wieder erreicht war.

Dies hat der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ in seinen Ausführungen vom 7. Oktober 2011 und 30. M ai 2013 (E. 3.3 und E. 3.5) nachvollziehbar aufgezeigt und wird gestützt durch die Berichte der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Ärzte – namentlich des Chirurgen Dr. B.___

(E. 3.1) und des Hausarztes Dr. D.___ (E. 3. 2).

Dass im vorlie gend massgebenden Be urteilungszeitraum (E. 1.4) von weitere n

ärztlichen M assnahmen über den 31. Oktober 2011 hinaus eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustand e s im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (E. 1.3) zu erwarten gewesen wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erstellt. Die involvierten Ärzte vermochten damals keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr zu be nennen, welche eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ver sprach.

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (E. 3.4) vermag der Be schwer deführer in Bezug auf den als verfrüht monierten Abschluss des Rück falles nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Der erst seit dem 3. Mai 2013 mit ihm befasste Mediziner äusserte sich darin

– gestützt auf die von ihm erhobe nen klinischen und röntgenologischen Befunde, aber offenbar ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten

– lediglich zur aktuellen medizinischen Situation und gab keine retrospektive Einschätzung der früheren Verhältnisse ab, was denn auch naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet wäre. Der Umstand, dass Dr. Z.___ rund eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss (31.

Oktober 2011) eine Schmerztherapie als dringend indiziert erachtete und eine weitere operative Intervention nicht ausschloss, lässt diesen nicht als verfrüht erscheinen. Hinzu kommt, dass es hier nicht um den Abschluss der medizinischen Therapie, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht (E. 1.3).

Dementsprechend erweist sich der Abschluss des Rückfalles per Ende Oktober 2011 nicht als verfrüht und durfte die Beschwerdegegnerin die unter diesem Aspekt erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf das genannte Datum hin einstellen.

E. 4.3 Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) nach A bschluss des Rückfalles per 31. Oktober 2011 höhere als die ge währten Dauerleistungen (Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 10 % und Integritätsentschädigung aufgrund einer Ein busse von 15 %) zustehen.

Anhand der vorhandenen Aktenlage

einschliesslich des Berichts von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ist eine im massgebenden Be urteilungszeitraum (vgl. E. 1.3) eingetretene erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht rechtsgenüg lich belegt. Vielmehr steht gestützt auf die medizinische Dokumentation zuver lässig fest, dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Unfallfolgen (spätestens) ab Ende Oktober 2011 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. F.___

am 8. Februar 2010 (Urk. 10/109) defi nierten Zumutbarkeitsprofil wieder unverändert im Ausmass von 100 % zumut bar war. Die entsprechende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.5) wird gestützt durch die Berichterstattung der den Beschwer deführer langjährig behandelnden Ärzte, insbesondere durch die Auffassung von Dr. D.___ (E. 3.2), welcher seine frühere Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein schliesslich Belastungsprofil ausdrücklich bestätigte. Dass der Hausarzt dabei nur von einem 50%igen beruflichen Leistungsvermögen ausging, tut der Ein schätzung der SUVA-Kreisärzte – wie bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 4.2 und Bundes gerichtsurteil vom 13. Februar 2013 E. 3) – keinen Abbruch.

Insofern fehlt es in medizinischer Hinsicht an eine m

Revisionsgrund .

Dass die erwerblichen

Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Fuss eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG; BGE 134 V 131, 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen) respektive der Integritätsentschädigung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV) m angels einer erhebliche n Veränderung des Invali ditätsgrades

beziehungsweise eine r

(nicht voraussehbaren) Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite nicht gegeben. 4. 4

Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerde führer subeventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 8) kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrele vanten Aufschlüsse zu erwarten sin d (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 5 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00128 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

10. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene X.___

war

ab

dem 20. April 2006 als Flachdachisoleur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert .

A m 18. September 2006 fiel er von einer Leiter und erlitt einen Bruch am linken Fussgelenk

(intraartikuläre Calcaneusfraktur links vom Zun gentyp mit Beteiligu ng des Calcaneocuboidalgelenkes [ Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/204 ]), welche r zunächst konservativ b ehand elt wurde .

A m 19. Mai 2008

wurde eine Arthrodese de s linken unteren Sprunggelenks (USG) durchgeführt (Urk. 10/44 S. 2 f.) .

Die SUVA gewährte H eilbehandlung sowie Taggeld

und schloss den Fall per 30. April 2010 ab . Für die verbleibenden Unfallfolgen am linken Fuss sprach

sie dem Versicherten

m it Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/ 123) eine Integ ritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu, wogegen sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Auf Einsprache (Urk. 10/127

S. 1-6) hin anerkannte sie mit Entscheid vom 6. Januar 2011 (Urk. 10/1 3 5) ab dem

1. Mai 2010 eine n

Rentenanspruch basierend auf einer

unfallbedingten Er werbseinbusse von 10 % . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/ 139

S. 1-8) wies

das hiesige Gericht mit Entscheid vom 28. September 2012 ab (Prozess Nr. UV.2011.00046; Urk. 10/ 220), was vom Bundesgericht mit U rteil 8C_931/2012 vom 13. Februar 2013 bestätigt wurde (Urk. 10/232 S. 1-6) .

1.2

Nachdem der SUVA am 29. März 2011 (Urk. 10/157) zur Kenntnis gebracht wor den war, dass am 18. März 2011 erneut e in o perati ve r

Eingriff am linken Fuss (Revision Peronealsehnen, Entfernen/Glätten einer Exostose lateral am Calcaneus [ Urk. 10/148 ]) stattgefunden hatte, erbrachte sie unter dem Aspekt eines Rückfall e s weitere

Versicherungsl eis tungen . M it Schreiben vom 1. November 2011 (Urk. 10/182)

eröffnete sie dem Versicherten, dass sie den Rückfall per 31. Oktober 2011 abschliesse und die Taggeld- und Heilb ehand lungsleistungen

auf diesen Zeitpunkt hin einstelle . D arüber hinaus werde sie weiterhin für die Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika sowie die Schuhversorgung aufkommen und ab 1. Januar 2012 gegen Vorweisen einer Quittung einen Beitrag an ein Jahresabonnement an das Fitnesscenter in der Höhe von Fr. 300.-- leisten . A m 24. April 2012 (Urk. 10/197) erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung, w ogegen der Versicherte

am 18. Mai 2012 (Urk. 10/201) Einsprache erhob.

Diese wies

die SUVA – nach Aufhebung der Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss des hängigen

Prozesses

(vgl. Ziff. 1.1 hiervor) – mit E ntscheid vom 11. April 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hier gegen liess X.___

mit Eingabe vom

15. Mai 2013

Be schwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren

(Urk. 1 S. 2) : „1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegn erin vom 11. April 2013 sei auf zuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss der Heilbehandlung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen zukommen zu lassen. Eventualiter sei betreffend den vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Rückfall rückwirkend ab 1. November 2011 die Zusprechung bzw. Erhöhung der Rente sowie die Zusprechung bzw. Erhöhung der Integritätsentschädigung zu prüfen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer erneut zu begutachten . 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.“

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 25. November 2013 (Urk. 15) und Duplik vom 14. Januar 2014 (Urk. 18) an den gestellten Anträgen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2 S. 3 f.) sind die Bestimmungen und Grund sätze zum Anspruch auf Leistungen der obligator ischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]) und zu m für die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss vorausge setzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfa ll und dem eingetretene n Schaden (BG E 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursäch lichen Zusammenhang e s und damit des Leistungsanspruch e s der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 200 9 UV Nr. 3 S. 9, Ur teil des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2).

Richtig ist schliesslich auch der Hinweis zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen

– als besondere revis ionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hin weis) – gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unt er den Voraussetzungen von Art. 21 UVG . Namentlich werden dem Rentenbezüger ge mäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung be wahrt werden kann (lit . b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandl ung und Pflege bedarf (lit . c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . d) .

Erleidet d er Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielte n Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG).

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.3

Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), wobei sich dies n ach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beein trächtigten Arbeitsfähigkeit bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Mit dem Fallab schluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rent enanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 A bs. 1 UVG; BGE

134 V 109 E.

4.1).

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG) unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt . Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art.

19 Abs.

1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversi cherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obli gatorische Krankenpflegeversic herer (BGE 134 V 109 E.

4.2).

1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren E insprachee ntscheid

vom 11. April 2013 insbesondere damit, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 bezüglich der Unfallfolgen keine wesentlichen Verände rungen im Vergleich zur im Grundfall erfolgten Beurteilung des SUVA-Kreis arztes ergeben hätten und das damals

festgelegte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig sei. Der beschwerdeweise ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___, vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, da darin keine Ver schlechterung des Zustandes beschrieben werde und die Rückfallkausalität bei gleich gebliebenem Zustand zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2). 2. 2

Dem gegenüber stellte sich der Beschwerdeführer

unter Berufung auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und lasse eine Verbes serung seine s Gesundheitszustandes erwarten . Daher habe er auch nach dem 31. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere auch auf Taggeld . Allenfalls sei bezüglich des Zeitpunktes

des Fallab schlusses

eine Begutachtung anzuordnen. Falls der Abschluss des Rückfalles als korrekt beurteilt werde, sei die Erhöhung der Invalidenrente und der Integritäts entschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15). 3.

3.1

W egen eines Verdachts auf ein schmerzhaftes Impingem ent lateral Calcaneus links bei Status nach Calcaneusfraktur und USG- Arthrodese

führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher bereits die USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 vorgenommen hatte (Urk. 10/44 S. 2 f.), am 18. März 2011 eine Revision der Pe ronealsehnen und Entfernen/Glätten einer Exostose lateral a m Calcaneus durch (vgl. Operationsbericht vom 22. März 2011 [ Urk. 10/148 S. 1 f. ]). Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___

vom 29. März 2011 (Urk. 10/149 S. 2 f.) gestaltete n sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos und die Mobilisation unproblematisch, sodass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie erlaubter Vollbelastung nach Hause entlassen werden konnte .

Anschliessend erfolgten – nebst Wundkontrollen und der Entfernung des Naht materials durch den Hausarzt – regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. B.___ . Dieser vermerkte

b ereits am 27. Mai 2011 (Urk. 10/159 S. 2), laut An gaben des Beschwerdeführers sei im Vergleich zum präoperativen Zustand keine wesentliche Besserung eingetreten.

Im Bericht vom

20. Juli 2011 (Urk. 10/164) betreffend die Verlaufskontrolle vom Vortag hielt Dr. B.___ fest, für den Beschwerdeführer sei durch die Operation keine Besserung eingetreten. Im Stehen werde der linke Fuss entlas tet,

d er Vorfuss werde nicht belastet und die Ferse werde nicht normal abge stellt. Beim Gehen sei ein Vorfussgang links festzustellen, es erfolge kein Ab rollen über die Ferse und kein plantigrades Aufsetzen des Fusses. Im Stehen sei der Rückfuss gut aligniert. Die Narbe sei reizlos. Die Peronealsehnen seien gut geführt und gut palpabel. Das Fusskolorit und die Wadenmuskulatur seien symmetrisch. Dr. B.___ konstatierte, die Revision der Peronealsehnen habe leider nicht die erhoffte Verbesserung gebracht. Der Zustand wie präope rativ sei sicher erreicht. E r könne keine weitere erfolgversprechende Behandlung anbieten und habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiter versuche, seine Fersenregion zu konditionieren mit regelmässigem Gehtraining vor allem auch im Wasser, wo eine geringere Ge wichtsbelastung bestehe. Zusätzlich empfehle er intermittierend Physiotherapie und eine Anpassung des Schuhwerks, falls notw endig. 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher dem Beschwerdeführer im Grundfall am 23. Juli 2010 (Urk. 10/127 S. 18 f.) und 2. Februar 2011 (Urk. 10/139 S. 11) unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für behinderungs angepasste Tä tigkeiten attestiert hatte, berichtete am

22. April 2011 (Urk. 10/149 S. 1), die Belastung könne im gleichen Ausmass wie präoperativ erfolgen, wobei er hin sichtlich des Zu mutbarkeitsprofils auf s eine n

Bericht vom 21. September 2010 verwies.

Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers berichtete

Dr. D.___ a m 21. Juni (Urk. 10/214) und

12. September 2011 (Urk. 10/212), die Operation vom 18. März 2011 habe keine Vermi nderung der Beschwerden bewirkt . Nach dem Eingriff habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, welche vo raussichtlich noch bis Ende September 2011 andauern werde . Anschliessend werde der Zustand wieder wie präoperativ sein . Er halte daher an seiner bisheri gen Einschätzung fest und erachte den Beschwerdeführer aufgrund der Unfall folgen ab Oktober 2011 wiederum zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungs angepassten Tätigkeit .

Ebenfalls zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte

der Haus arzt am 13. November 2012 (Urk. 10 / 222 S. 1), seine aktuelle Zumutbar keitseinschätzung (halbtags gemäss Profil vom 25. Oktober 2012 [ Urk. 10/222 S. 2 ]) sei identisch mit derjenigen vom 21. September 2010, wobei sich aller dings die freie Gehstrecke inzwischen auf 500 Meter reduziert habe. 3. 3

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10/181) fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Datum habe der Be schwerdeführer über anhaltende Beschwerden am linken Fuss geklagt, wobei diese nicht nur im Vergleich zum Zustand vor der letzten Operation vom 18. März 2011, sondern auch zu demjenigen vor der USG- Arthrodese vom 19. Mai 2008 unverändert seien.

Einzig die orthopädie - technische Versorgung mit einem zugerichteten hochschaftigen Schuh habe ihm etwas gebracht .

In der aktuellen klinischen Untersuchung habe er, so Dr. E.___,

einen unverän derten Zustand im Vergleich zur letzten, vom früheren SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. November 2009 durchgeführten Kreisarztun tersuchung

(vgl. Bericht vom 26. November 2009 [ Urk. 10/106 ] und ergänzende Ste llungnahme vom 8. Februar 2010 [ Urk. 10/109 ]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.4 und E. 3.6) gefunden . E inzig die da mals eingeschränkte Sensibilität am linken Fuss sei heute unauffällig. Die Rest beweglichkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) und in den distalen Gelenklinien sei gut, der Durchbau der Arthrodese sei bereits früher festgestellt worden. Der Status quo ante nach der Revisionsoperation vom 18. März 2011 sei erreicht, sodass das seinerzeit von Dr. F.___ formulierte, stark einschränkende Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu Urk. 10/109) wie auch die

damalige Bemessung de s Integritäts schadens weiterhin Gültigkeit hätten . Die bisher durchgeführte rein passive Physiotherapie müsse sistiert werden, berechtigt sei während kurzer Zeit noch die Anleitung zu einem Selbsttraining im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) . Inskünftig

werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter genügend sein, wofür ein Beitrag zu leisten sei . Zudem seien auch nach Fallabschluss die wegen des linken Fusses notwendigen Analgetika und die Schuhzurichtung an einem hochschaftigen

Stabilschuh weiterhin zu über nehmen. 3. 4

Der den Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2013 behandelnde Dr. Z.___

hielt im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk . 3/7)

fest, klinisch zeige sich eine massive Bewegungseinschränkung am unteren und oberen Sprunggelenk mit massiver Schwellung am Fuss. Es bestehe eine massive Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Rückfuss und am gesamten Vorfuss auch im Sinne einer Hyperästhesie. Der Fuss sei teigig geschwollen und zeige eine vermehrte Spitzneigung. Als Röntgenbefund vermerkte er eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unteren und vorderen Sprunggelenks. Der Sinus tarsi sei vollkommen aufgehoben, sodass der Knochen bis weit in den Si nus hineinreiche. Der hier durchziehende Nerv werde massiv kompromittiert und aus diesem Grunde bestünden massive Schmerzen in Ruhe und bei Belas tung. Er nannte als Diagnose einen Zustand nach schwerer Calcaneusfraktur mit Gelenkbeteiligung, jetzt massive Arthrodese am oberen hinteren und unteren Sprunggelenk mit massiver Einengung des Sinus tarsi und befand, a ufgrund der massiven und chronischen Schmerzsymptomatik müsse dringend eine Schmerztherapie durchgeführt werden im Sinne von Nervenblockaden sowohl von peripher als auch von zentral. Es könnte sich hier, so Dr. Z.___, auch zu sätzlich noch um einen beginnenden Morbus Sudeck handeln, welcher mit Sympathikus -B lockaden behandelt werden müsse. Aufgrund der massiven knö chernen Einengung sei eine operative Intervention nicht ausgeschlossen, um hier eine Freilegung der Fussnerven und somit auch eine S chmerzverbesserung zu erreichen. Aufgrund des derzeitigen Befundes sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig . Nach gegebenenfalls erfolgreicher Schmerztherapie und operativer Intervention sei zu prüfen, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei indes aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % zu erreichen sei. 3. 5

SUVA-Kreisarzt Dr. E.___

befasste sich am 30. Mai 2013 (Urk. 10/243) mit den

nach seinem Untersuchungsbericht vom 7. Oktober 2011 ergangenen ärztli chen Berichten

und befand, eine erhebliche Änderung gehe daraus nicht hervor.

Dr. Z.___ habe i m Rahmen seiner Einschätzung vom 14. Mai 2013 einige frü her beschriebene Entitäten nicht berücksichtigt:

Dr. med. G.___, Fach ärztin für Neurologie, habe im Bericht vom 12. (richtig: 14.) Januar 2010 (Urk. 10/108; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.5) eine chro nische

axonal-demyelisierende Polyneuropathie beidseitig linksbetont beschrieben, wobei ätiologisch Stoffwechselstörungen im Vorder grund gestanden hätten und eine unfallkausale Verschlimmerung links als le diglich möglich angenommen worden sei . Dieser Bericht der Neurologin habe Dr. Z.___ offenbar nicht zur Verfügung gestanden, weshalb ihm auch nicht habe klar sein können, dass das von ihm vermutete Tarsaltunnelsyndrom links durch Dr. G.___

aus kompetenter spezialärztlicher Sicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden sei. Soweit Dr. Z.___

" eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unt eren und vorderen Sprunggelenk e s " angebe, sei diese Bezeichnung aus anatomischer Sicht sehr salopp, gebe es doch nur ein oberes und ein unteres Sprunggelenk, wobei letz teres zusätzlich in ein vorderes und hinteres Teilgelenk aufgeteilt werden könne. Gemäss den vorhandenen Informationen bestehe zwar eine schwere Zerstörung im unteren Sprunggelenk links, nicht aber im oberen Sprunggelenk, welches bildgebend jeweils unauffällig gewesen sei.

Sodann habe Dr. Z.___ einen be ginnenden Morbus Sudeck als möglich erachtet, ohne jedoch diesbezügliche klinische Symptome zu beschreiben. Eine solche Diagnose sei sechseinhalb Jahre nach dem initialen Trauma und zwei Jahre nach der letzten Operation seh r unwahrscheinlich, insbesondere weil bei der letzten kreisärztlichen Unter suchung vom 7. Oktober 2011 keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck bestan den hätten.

Zusammengefasst handle es sich immer noch um dieselbe unbefrie digende Situation am linken Fuss wie bei den beiden früheren kreisärztlichen Untersuchungen. Den unfallkausalen Gegebenheiten sei mit dem stark ein schränkenden, nach wie vor korrekten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen worden. Die ebenfalls vorhandene Polyneuropathie, deren Ätiologie

(Stoff wechselstörung wie zum Beispiel Diabetes Mellitus, regelmässiger Alkoholkon sum) weiterhin der Abklärung harre, sei nicht unfallkausal. Bei gleich gebliebe nem Zustand sei die Frage der Rückfallkausalität zu verneinen. 4.

4. 1

Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdegegnerin mit Zuschrift des Rechts vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2013 (Urk. 10/237 S. 1 f.) und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ein weiterer Rückfall zum Unfal lereignis vom 18. September 2006 gemeldet wurde. Dieser bildet

jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen .

Prozessthema ist hier lediglich der mit Meldung vom 29. März 2011 (Urk. 10/157) angezeigte und von der Beschwer degegnerin anerkannte

Rückfall. 4.2

Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Oktober 2011 und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) .

Aus der medizinischen Aktenlage

ergibt sich, dass die Rehabilitationsphase im Nachgang zur ohne nennenswerten Erfolg gebliebenen Operation vom

18. März 2011 (spätestens) Ende Oktober 2011 abgeschlossen war und in jenem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses des Beschwerdeführers der Zustand, wie er sich anlässlich des Abschlusses des Grundfalles per 30. April 2010 präsentiert hatte, im Wesentlichen wieder erreicht war.

Dies hat der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ in seinen Ausführungen vom 7. Oktober 2011 und 30. M ai 2013 (E. 3.3 und E. 3.5) nachvollziehbar aufgezeigt und wird gestützt durch die Berichte der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Ärzte – namentlich des Chirurgen Dr. B.___

(E. 3.1) und des Hausarztes Dr. D.___ (E. 3. 2).

Dass im vorlie gend massgebenden Be urteilungszeitraum (E. 1.4) von weitere n

ärztlichen M assnahmen über den 31. Oktober 2011 hinaus eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustand e s im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (E. 1.3) zu erwarten gewesen wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erstellt. Die involvierten Ärzte vermochten damals keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr zu be nennen, welche eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ver sprach.

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (E. 3.4) vermag der Be schwer deführer in Bezug auf den als verfrüht monierten Abschluss des Rück falles nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Der erst seit dem 3. Mai 2013 mit ihm befasste Mediziner äusserte sich darin

– gestützt auf die von ihm erhobe nen klinischen und röntgenologischen Befunde, aber offenbar ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten

– lediglich zur aktuellen medizinischen Situation und gab keine retrospektive Einschätzung der früheren Verhältnisse ab, was denn auch naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet wäre. Der Umstand, dass Dr. Z.___ rund eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss (31.

Oktober 2011) eine Schmerztherapie als dringend indiziert erachtete und eine weitere operative Intervention nicht ausschloss, lässt diesen nicht als verfrüht erscheinen. Hinzu kommt, dass es hier nicht um den Abschluss der medizinischen Therapie, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht (E. 1.3).

Dementsprechend erweist sich der Abschluss des Rückfalles per Ende Oktober 2011 nicht als verfrüht und durfte die Beschwerdegegnerin die unter diesem Aspekt erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf das genannte Datum hin einstellen. 4.3

Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) nach A bschluss des Rückfalles per 31. Oktober 2011 höhere als die ge währten Dauerleistungen (Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 10 % und Integritätsentschädigung aufgrund einer Ein busse von 15 %) zustehen.

Anhand der vorhandenen Aktenlage

einschliesslich des Berichts von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ist eine im massgebenden Be urteilungszeitraum (vgl. E. 1.3) eingetretene erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht rechtsgenüg lich belegt. Vielmehr steht gestützt auf die medizinische Dokumentation zuver lässig fest, dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Unfallfolgen (spätestens) ab Ende Oktober 2011 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. F.___

am 8. Februar 2010 (Urk. 10/109) defi nierten Zumutbarkeitsprofil wieder unverändert im Ausmass von 100 % zumut bar war. Die entsprechende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.5) wird gestützt durch die Berichterstattung der den Beschwer deführer langjährig behandelnden Ärzte, insbesondere durch die Auffassung von Dr. D.___ (E. 3.2), welcher seine frühere Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein schliesslich Belastungsprofil ausdrücklich bestätigte. Dass der Hausarzt dabei nur von einem 50%igen beruflichen Leistungsvermögen ausging, tut der Ein schätzung der SUVA-Kreisärzte – wie bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 4.2 und Bundes gerichtsurteil vom 13. Februar 2013 E. 3) – keinen Abbruch.

Insofern fehlt es in medizinischer Hinsicht an eine m

Revisionsgrund .

Dass die erwerblichen

Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Fuss eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG; BGE 134 V 131, 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen) respektive der Integritätsentschädigung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV) m angels einer erhebliche n Veränderung des Invali ditätsgrades

beziehungsweise eine r

(nicht voraussehbaren) Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite nicht gegeben. 4. 4

Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerde führer subeventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 8) kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrele vanten Aufschlüsse zu erwarten sin d (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter