opencaselaw.ch

UV.2013.00124

Abweisung. Es fehlt an einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Treppensturz und einer später nötigen Operation. Vielmehr erscheint ein degenerativer Ursprung der Meniskusverletzung wahrscheinlicher.

Zürich SozVersG · 2014-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 7. August 2006 als Elektroin stallateur bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schwei zerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Un fallmeldung vom 2. März 2011 liess der Versicherte der Suva mitteilen, er habe sich am 1 9. Februar 2011 um 13 Uhr bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 4. März 2011 erteilte die Suva eine Kosten gutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Urk. 11/2). Am 1 6. Mai 2012 reichte der Versicherte der Suva eine Schadenmeldung ein, in wel cher er ausführte, es sei am 1 7. März 2012 auf der Skipiste in A.___ ein Rückfall eingetreten. Nach dem Unfall seien die Schmerzen infolge von Über be lastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Geschädigt sei der Me niskus seines linken Knies (Urk. 11/3). D as Spital A.___

diagnostizierte im Ope ra tionsbericht vom 1 1. Juni 2012 eine mediale M eniskusläsion links und führte eine art hroskopische

Teilmeniskektomie durch (Urk. 11/15).

Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 11/17), mit Schreiben vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 11/26) und mit Verfügung vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, indem sie ausführte, zwischen dem Ereignis

vom 1 9. Februar 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die vom Versicherten gegen die sen Entscheid am 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 7. August 2006 als Elektroin stallateur bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schwei zerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Un fallmeldung vom 2. März 2011 liess der Versicherte der Suva mitteilen, er habe sich am 1 9. Februar 2011 um 13 Uhr bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 4. März 2011 erteilte die Suva eine Kosten gutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Urk. 11/2). Am 1 6. Mai 2012 reichte der Versicherte der Suva eine Schadenmeldung ein, in wel cher er ausführte, es sei am 1 7. März 2012 auf der Skipiste in A.___ ein Rückfall eingetreten. Nach dem Unfall seien die Schmerzen infolge von Über be lastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Geschädigt sei der Me niskus seines linken Knies (Urk. 11/3). D as Spital A.___

diagnostizierte im Ope ra tionsbericht vom 1 1. Juni 2012 eine mediale M eniskusläsion links und führte eine art hroskopische

Teilmeniskektomie durch (Urk. 11/15).

Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 11/17), mit Schreiben vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 11/26) und mit Verfügung vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, indem sie ausführte, zwischen dem Ereignis

vom 1 9. Februar 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die vom Versicherten gegen die sen Entscheid am 1

Dispositiv
  1. Januar 2013 erhobene Einsprache ( Urk.  11/36) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1
  2. April 2013 ab ( Urk.  2).
  3. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 1
  4. April 2013 ( Urk.  2) liess der Versi cher te am 1
  5. Mai 2013 Beschwerde erheben. Er beantragte , dass der Ein sprache entschei d aufzuheben und die Suva zu verpflichten sei, über den 1
  6. Mai 2012 hinaus gesetzliche Leistungen für die Behandlung seiner Knieb e schwerden zu übernehmen. Zudem stellte er den Antrag, die Kosten für die ärztlichen Be richte von Dr.  med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, der Suva auf zu er legen ( Urk.  1). Mit der Beschwerdeantwort vom 1
  7. September 2013 schloss die Suva auf die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9) und reichte eine orthopä disch- chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsme dizin vom
  8. September 2013 ein ( Urk.  10/1). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ver sicherten mit Schreiben vom 1
  9. September 2013 zugestellt ( Urk.  12) und die orthopädisch-chirurgische Beurteilung wurde ihm mit Mitteilung vom 1
  10. Okto ber 2014 zugesandt ( Urk.  13). Am 2
  11. November 2014 führte Fürspre cherin Y.___ , die Vertreterin des Versicherten, auf telefonische Nachfrage hin aus, sie werde keine Stellungnahme zur orthopädisch-chirurgischen Beur teilung vom
  12. September 2013 einreichen ( Urk.  14).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Gemäss Art.  6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs.  3). 1.2      Die Versiche rungsleistungen werden auch für Rückfälle u nd Spätfolgen gewährt ( Art.  11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver ände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
  14. 3      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung e in natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
  15. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor der lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der un tersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander set zung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerun gen der medizinischen Ex per t en in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
  16. Aufl. 1994, S. 24 f.).      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
  17. 2.1      Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 1
  18. April 2013 vor allem mit der Begründung, dass die am 1
  19. Mai 2012 gemeldeten Knie beschwerden und die deswegen am 1
  20. Juni 2012 durchgeführte Operation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1
  21. Februar 2011 zurückzuführen seien, weshalb es am natürlichen Kausalzusammenhang fehle. Dabei verwies die Suva insbesondere auf die Stellungnahmen ihres Kreis arztes Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chirurgie , vom
  22. Juli 2012 ( Urk.  11/24) und vom 2
  23. Januar 2013 ( Urk.  11/39), in welchen Dr.  C.___ auf deutliche de generative Veränderungen des Kniegelenks verwiesen und ausgeführt habe, we der im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden be schrie ben, wobei nach einem Sturz insbesondere ein B one B ruise erk ennbar sein müsste ( Urk.  2). Mit der Beschwerdeantwort vom 1
  24. September 2013 ( Urk.  9) ergänzte die Suva, dass die vorwiegend horizontale Rissbildung für einen dege nerativen Meniskusriss spreche , wobei sie auf die orthopädisch-chirurgische Be urteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom
  25. September 2013 ( Urk.  10/1) verwies. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in der Beschwerde vom 1
  26. Mai 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe anlässlich des Stur zes vom 1
  27. Februar 2011 einen komplexen Riss des medialen Meniskus erlit ten, was mit MRI vom 1
  28. April 2011 festgestellt worden sei. Am 1
  29. Juni 2012 sei er auf grun d dieses Meniskusrisses operiert worden. Die anlässlich der Opera tion fest gestellte n Chondrokalzinose und Chondropathie Grad II hätten nichts mit der Indikation für diese Operation zu tun, welche allein zur Behandlung der durch den Unfall entstandenen Ruptur des medialen Meniskus durchgeführt worden s ei . Ein Rückfall liege nicht vor, da es bis zur Operation nie zur Gene sung ge kom men sei ( Urk.  1). Der Versicherte verwies zudem insbesondere auf die Berichte von Dr.  B.___ , vom
  30. Januar 2013 ( Urk.  3/8) und vom 2
  31. April 2013 ( Urk.  3/10).
  32. 3.1      In der Bagatellunfallmeldung vom
  33. März 2011 gab der Versicherte an, sich am 1
  34. Februar 201 1 bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt zu ha ben ( Urk.  11/1). Die Suva erklärte mit Schreiben vom
  35. März 2011 gegenüber Dr.  med. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, eine Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif zu übernehmen ( Urk.  11/2). Am 1
  36. April 2011 wurde in der Uniklinik E.___ ein MRI durchgeführt, wobei als klinische Angaben ein im Februar erlittenes Distorsionstrauma und ein Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion festgehalten wurde n . E s liege ein komplexer Riss des medialen Meniskus ohne disloziertes Fragment vor. Zu dem seien ein Knie gelenkserguss sowie oberflächliche Knorpelsch ä den femoropatellär und am lateralen Tibiaplateau festzustellen ( Urk.  11/10) . 3.2      Am 1
  37. Mai 2012 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall und führte aus , nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. D er Rückfall sei am 1
  38. März 2012 auf der Ski piste in A.___ aufgetreten ( Urk.  11/3). Dr.  D.___ erklärte am
  39. Juni 2012, die Erst behandlung habe am 1
  40. April 2011 stattgefunden. Es sei nun geplant, am 1
  41. Juni 2012 eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchzuführen. Mit dieser Operation sei immer zugewartet worden - sie sei bereits vor einem Jahr geplant gewesen, doch dann habe der Versicherte geheiratet ( Urk.  11/9). Diese Operation fand in der Folge am 1
  42. Juni 2012 im Spital A.___ statt, wobei als In dikation ein komplexer Riss des Meniskus aufgrund des Treppensturzes be zei chnet wurde. Dieser Riss sei bereits im MRI vom April 2011 festgestellt wor den und der Versicherte habe jetzt zunehmend wieder Beschwerden. Berichtet wurde über einen medialen Meniskus mit einer Chondro k al z inose und einen praktisch bis an die Basis reichenden Korbhenkelriss, der noch nicht ganz durchgetreten sei. Der Knorpel sei insbesondere am Femurkondyl in der Belas tungszone mit einer Chond r opathie II versehen ( Urk.  11/15). 3.3      Dr.  C.___ , der Kreisarzt der Suva, stellte sich am 2
  43. Juni und
  44. Juli 2012 auf den Standpunkt, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom Februar 2011 und dem Knieschaden. Er führte aus, weder im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden beschrieben und nach einem Sturz hätte im MRI mindestens ein B one B ruise erkannt werden müssen. Dem gegenüber seien im MRI und im Operationsbericht ausgedehnte degenerative Ver änderungen beschrieben worden . Es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass dies e degenerativen Veränderungen für die Beschwerden , einschliesslich Korb hen kelriss des Meniskus , ursächlich seien ( Urk.  11/16 , Urk.  11/24 ). 3.4      Dr.  B.___ führte am
  45. Januar 2013 aus, der Versicherte habe sich beim Sturz im Treppenhaus eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen. V on erhebli chen degenerativen Veränderungen könne keine Rede sein. Ein grosser Teil der frischen Meniskusrupturen weise keinen B one B ruise auf, weshalb dessen Feh len nicht zur Kausalitätsbeurteilung herangezogen werden könne ( Urk.  11/36). Dr.  C.___ ergänzte am 2
  46. Januar 2013 in Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr.  B.___ , es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte sich am 1
  47. Februar 2011 beim Sturz eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezo gen habe, da bei einer solchen Distorsion erkennbare Veränderungen im Bereich des Bandapparates vorhanden sein müssten, was nicht der Fall sei. Bei einem Sturz auf das Kniegelenk zeige sich ein Bone B ruise ( Urk.  11/39). Dazu führte Dr.  B.___ am 2
  48. April 2013 insbesondere aus, die Indikation zur Operation sei die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus gewesen. Anlässlich der Arthros kopie sei ein bis an die Basis reichende r Korbhenkelriss diagnostiziert worden und ein Korbhenkelriss habe immer eine traumatische Ursache. Dass auch eine Chondrokalzinose und eine Chondropathie Grad II diagnostiziert wor den seien, habe mit der Indikation zur Resektion des Korbhenkels nichts zu tun. Die Ruptur des medialen Meniskus sei eindeutig auf ein Unfallereignis zurück zuführen ( Urk.  3/10). 3.5      Wegen der divergierenden medizinischen Beurteilungen durch Dr.  C.___ und Dr.  B.___ holte die Suva für ihre Beschwerdeantwort vom 1
  49. September 20 13 eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzze ntrums für Versi cherungsmedizin vom
  50. September 2013 ein ( Urk.  10/1). In dieser Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, es zeige sich bezüglich des Innenmeniskushin ter hornrisses ein zerklüfteter Meniskus mit vorwiegend horizontalen Rissantei len ( Urk.  10/1 S. 6). Werde ein direktes Anpralltrauma angenommen, so müsste im MRI ein Bone B ruise nachweisbar sein, was nicht der Fall sei. Werde hinge gen ein Verdrehtrauma angenommen, so wäre eine ligamentäre Begleitverlet zung oder eine Verletzung des Kapselbandapparates zu fordern, doch eine sol che sei ebenfalls nicht dokumentiert. Aus dem MRI ergebe sich ein zerklüfteter Innen meniskus , welcher aufgebraucht sei und eine vorwiegend horizontale Rissbil dun g aufweise, was den Kriterien eines degenerativen Schadens entspre che. Nach der Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten und Bilddoku mentationen sei versicherungsmedizinisch festzustellen, dass mit überwiegender Wahrschein lichk eit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem E reig nis vom 1
  51. Febru ar 2011 und der anlässlich der arthroskopischen Operation vom 1
  52. Juni 2012 gefundenen Pathologie n im Kniegelenk bestehe ( Urk.  10/1 S. 11-13).
  53. 4.1      Der Versicherte führte in seiner Rückfallmeldung vom 1
  54. Mai 2012 ( Urk.  11/3) aus, nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben . Da die nach dem Unfall vom 1
  55. Februar 2011 entstandenen Beschwerden somit gemäss dem Versicherten als Folge einer Ü berbeanspruchung nie verschwunden sind, handelt es sich bei der zu beurtei lenden Me niskusv erletzung begrifflich weder um einen Rückfall noch um Spät folgen im Sinne von Art.  11 UVV. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob zwischen dem Ereignis vom 1
  56. Februar 2011 und der am 1
  57. Juni 2012 operierten Meni s kusverletzung trotzdem noch ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be stehender Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Februar 2011 nachge wiesen werden kann. 4.2      In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des Kompetenzzentrums für Versi cherungsmedizin der Suva vom
  58. September 2013 wird gegen einen Kau sal zusammenhang hauptsächlich ausgeführt, dege nerative Risse des Meniskus gingen von einem horizontalen Spalt aus ( Urk.  10/1 S. 8). Dies deckt sich mit den auf der Homepage des Orthopaedicum F.___ abrufbaren Informationen, dass ein Horizontalriss des Meniskus meist degene rative Ursachen hat ( http:// www.orthopaedicum- F.___ .de/meniskusriss_ursachen_formen.html). Ge mäss der orthopädisch-chirur gischen Beurteilung liegt beim Meniskusriss des Ver sicherten gemäss der MRI-Morphologie tatsächlich eine vorwiegend horizontale Rissbildung vor ( Urk.  10/1 S.   12). Dies erscheint nachvollziehbar und spricht somit also eher für eine degenerative Ursache dieser Verletzung.
  59. 3      Sowohl Dr.  C.___ als auch die orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kom petenzzentrums für Versicherungsmedizin der Suva stimmen darin überein, dass ein Bone Bruise entstanden sein müsste, wenn der Versicherte anlässlich des Er eignis s es vom 1
  60. Februar 2011 auf das Knie gefallen wäre ( Urk.  10/1 S.   11, Urk.  11/16, Urk.  11/24 , Urk.  11/39 ) . Dr.  B.___ geht von einer Distorsionsver letz ung aus ( Urk.  11/36) . Es ist somit festzuhalten, dass der Versicherte sich seine Knieverletzung angesichts des Fehlens einer Knochenprellung eher nicht zuge zogen hat, indem er beim Treppensturz aufs Knie fiel. Allerdings äusserte der Versicherte sich in d er Unfallmeldung vom
  61. März 2011 ( Urk.  11/1) nicht dazu, wie er sich das Knie verletzte und er wurde in der Folge von der Suva nie dazu aufgefordert, den Ablauf des Ereignisses vom 1
  62. Februar 2011 detailliert zu be schreiben. Es kann daher nicht ausge schlossen werden, dass er sein Knie an lässlich des Sturzes mittels einer Drehbe wegung verletzte.
  63. 4      Dr.  C.___ und das Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Suva gin gen davon aus, dass bei einer indirekten Gewalteinwirkung, also einem Ver dreh trauma , eine ligamentäre Begleitverletzung oder eine Begleitverletzung des Kapsel band apparates vorliegen müsste, was nicht dokumentiert sei ( Urk.  10/1 S.   11 , Urk.  11/39). Traumatische Meniskuseinrisse entstehen aus anatomischen Grün den tatsächlich stets mit begleitenden, wenn auch manchmal nur minimalen Ver letzungen an den Knochen- und/oder Kapsel b andstrukturen (vgl. Schönber ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  64. Auflage 2010 , Seite 624 ff . ). Derartige typisc he Begleitverletzungen sind beim Versicher ten nicht fest gestellt worden ( Urk.  10/1 S. 11) . 4.5      Korbhenkelverletzungen des Meniskus können entgegen der Darlegungen von Dr.  B.___ ( Urk.  3/10) gemäss der Home page des Knie Zentrums G.___ nicht nur traumabedingt entstehen, sondern auch Zeichen einer fortgeschrittenen Meniskusdegeneration sein (vgl. http://www.meniskus-informa tion.de/meniskus ver letzung.html). Ebenfalls für die Möglichkeit einer degenera tiven Ursache der Verletzung sprechen die anlässlich der Operation festgestell ten degenerativen Schäden im Sinne einer Chondrokalzinose und einer Chond ropathie Grad II (vgl. Urk.  11/15) . Primär degenerative Meniskusverletzungen werden gemäss einem Artikel der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Universität des H.___ , am häufigsten zwischen dem 4
  65. und 6
  66. Lebensjahr beobachtet ( http://derma.klinikum.uni-muens ter.de/fileadmin/DOMAIN/ ortho paed. klinikum.uni-muens ter.de/Lehre/Meniskuserkrankungen.pdf, S.   480) . Der Versicherte ist älter als 40 Jahre und als Elektroinstallateur in einem das Knie belastenden Beruf tätig, was eine degenerative Ursache ebenfalls möglich er schei nen lässt.
  67. 6      Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit ( Rumo- Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
  68. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S.   54). Es steht nicht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Me niskus verletzung , welche zur Operation vom 11. Juni 2012 geführt hat, beim Treppen sturz am 1
  69. Februar 201 1 zugezogen hat . Viel mehr erscheint es aufgrund ver schiedener Anhaltspunkte (vgl. E. 4.2-5) i nsge samt wahrscheinlicher, dass die Meniskusv erletzung degenerativen Ursprungs ist . Jedenfalls ist diese Erklärung mindestens so plausibel und möglich wie diejenige, dass die Operation noch als Folge des Vorfalls vom 19. Februar 2011 nötig wurde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leis tungspflicht erforderliche Kau salität verneint. Ob es sich beim Ereignis vom 1
  70. Februar 2011 überhaupt um einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis handelt , kann unter diesen Um ständen offenbleiben. Die gegen den Einsprache ent scheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  71. 5.1      Das Verfahren ist kostenlos. 5.2      Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteient schädigung zuzusprechen.      Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war ( BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E.   5.1). Die vom Versicherten eingereichten Berichte von Dr.  B.___ vom
  72. Januar 2013 ( Urk.  11/36) und vom 2
  73. April 2013 ( Urk.  3/10 ) waren we der notwendig , noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraus setzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt sind. Das Gericht erkennt:
  74. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  75. Das Verfahren ist kostenlos.
  76. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00124 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

17. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich dieser substituiert durch Fürsprecherin Y.___ Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 7. August 2006 als Elektroin stallateur bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schwei zerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Un fallmeldung vom 2. März 2011 liess der Versicherte der Suva mitteilen, er habe sich am 1 9. Februar 2011 um 13 Uhr bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 4. März 2011 erteilte die Suva eine Kosten gutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Urk. 11/2). Am 1 6. Mai 2012 reichte der Versicherte der Suva eine Schadenmeldung ein, in wel cher er ausführte, es sei am 1 7. März 2012 auf der Skipiste in A.___ ein Rückfall eingetreten. Nach dem Unfall seien die Schmerzen infolge von Über be lastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Geschädigt sei der Me niskus seines linken Knies (Urk. 11/3). D as Spital A.___

diagnostizierte im Ope ra tionsbericht vom 1 1. Juni 2012 eine mediale M eniskusläsion links und führte eine art hroskopische

Teilmeniskektomie durch (Urk. 11/15).

Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 11/17), mit Schreiben vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 11/26) und mit Verfügung vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, indem sie ausführte, zwischen dem Ereignis

vom 1 9. Februar 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die vom Versicherten gegen die sen Entscheid am 1 1. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/36) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid vom 1 5. April 2013 (Urk.

2) liess der Versi cher te

am 1 4. Mai 2013 Beschwerde erheben. Er beantragte, dass

der Ein sprache entschei d aufzuheben und die Suva zu verpflichten sei, über den 1 6. Mai 2012 hinaus gesetzliche Leistungen für die Behandlung seiner Knieb e schwerden zu übernehmen. Zudem stellte er den Antrag, die Kosten für die ärztlichen Be richte von Dr. med. B.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, der Suva auf zu er legen (Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 schloss die Suva auf die Abweisung der Beschwerde (Urk.

9) und reichte eine orthopä disch- chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsme dizin vom

2. September 2013 ein (Urk. 10/1). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ver sicherten mit Schreiben vom 1 8. September 2013 zugestellt (Urk.

12) und die orthopädisch-chirurgische Beurteilung wurde ihm mit Mitteilung vom 1 0. Okto ber 2014 zugesandt (Urk. 13). Am 2 0. November 2014 führte Fürspre cherin Y.___, die Vertreterin des Versicherten, auf telefonische Nachfrage hin aus, sie werde keine Stellungnahme zur orthopädisch-chirurgischen Beur teilung vom 2. September 2013 einreichen (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Versiche rungsleistungen werden auch für Rückfälle u nd Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver ände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung e in natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor der lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der un tersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander set zung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerun gen der medizinischen Ex per t en in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 1 5. April 2013 vor allem mit der Begründung, dass die am 1 5. Mai 2012 gemeldeten Knie beschwerden und die deswegen am 1 1. Juni 2012 durchgeführte Operation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 9. Februar 2011 zurückzuführen seien, weshalb es am natürlichen Kausalzusammenhang fehle. Dabei verwies die Suva insbesondere auf die Stellungnahmen ihres Kreis arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juli 2012 (Urk. 11/24) und vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 11/39), in welchen Dr. C.___ auf deutliche de generative Veränderungen des Kniegelenks verwiesen und ausgeführt habe, we der im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden be schrie ben, wobei nach einem Sturz insbesondere ein B one

B ruise erk ennbar sein müsste (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 (Urk. 9) ergänzte die Suva, dass die vorwiegend horizontale Rissbildung für einen dege nerativen Meniskusriss spreche, wobei sie auf die orthopädisch-chirurgische Be urteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom 2. September 2013 (Urk. 10/1) verwies.

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in der Beschwerde vom 1 4. Mai 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe anlässlich des Stur zes vom 1 9. Februar 2011 einen komplexen Riss des medialen Meniskus erlit ten, was mit MRI vom 1 8. April 2011 festgestellt worden sei. Am 1 1. Juni 2012 sei er auf grun d dieses Meniskusrisses operiert worden. Die anlässlich der Opera tion fest gestellte n

Chondrokalzinose und Chondropathie Grad II hätten nichts mit der Indikation für diese Operation zu tun, welche allein zur Behandlung der durch den Unfall entstandenen Ruptur des medialen Meniskus durchgeführt worden s ei .

Ein Rückfall liege nicht vor, da es bis zur Operation nie zur Gene sung ge kom men sei (Urk. 1). Der Versicherte verwies zudem insbesondere auf die Berichte von

Dr. B.___, vom 8. Januar 2013 (Urk. 3/8) und vom 2 6. April 2013 (Urk. 3/10). 3. 3.1

In der Bagatellunfallmeldung vom 2. März 2011 gab der Versicherte an, sich am 1 9. Februar 201 1 bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt zu ha ben (Urk. 11/1). Die Suva erklärte mit Schreiben vom 4. März 2011 gegenüber Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, eine Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif zu übernehmen (Urk. 11/2). Am 1 8. April 2011 wurde in der Uniklinik E.___ ein MRI durchgeführt, wobei als klinische Angaben ein im Februar erlittenes Distorsionstrauma und ein Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion festgehalten wurde n . E s liege ein komplexer Riss des medialen Meniskus ohne disloziertes Fragment vor. Zu dem seien ein Knie gelenkserguss sowie oberflächliche Knorpelsch ä den femoropatellär und am lateralen Tibiaplateau festzustellen (Urk. 11/10) . 3.2

Am 1 6. Mai 2012 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall und führte aus, nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. D er Rückfall sei am 1 7. März 2012 auf der Ski piste in A.___ aufgetreten (Urk. 11/3). Dr. D.___

erklärte am 5. Juni 2012, die Erst behandlung habe am 1 5. April 2011 stattgefunden. Es sei nun geplant, am 1 1. Juni 2012 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie durchzuführen. Mit dieser Operation sei immer zugewartet worden - sie sei bereits vor einem Jahr geplant gewesen, doch dann habe der Versicherte geheiratet (Urk. 11/9). Diese Operation fand in der Folge am 1 1. Juni 2012 im Spital

A.___ statt, wobei als In dikation ein komplexer Riss des Meniskus aufgrund des Treppensturzes be zei chnet wurde. Dieser Riss sei bereits im MRI vom April 2011 festgestellt wor den und der Versicherte habe jetzt zunehmend wieder Beschwerden. Berichtet wurde über einen medialen Meniskus mit einer Chondro k al z inose und einen praktisch bis an die Basis reichenden Korbhenkelriss, der noch nicht ganz durchgetreten sei. Der Knorpel sei insbesondere am Femurkondyl in der Belas tungszone mit einer Chond r opathie II versehen (Urk. 11/15). 3.3

Dr. C.___, der Kreisarzt der Suva, stellte sich am 2 6. Juni und 7. Juli 2012 auf den Standpunkt, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom Februar 2011 und dem Knieschaden. Er führte aus, weder im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden beschrieben und nach einem Sturz hätte im MRI mindestens ein B one

B ruise erkannt werden müssen. Dem gegenüber seien im MRI und im Operationsbericht ausgedehnte degenerative Ver änderungen beschrieben worden . Es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass dies e degenerativen Veränderungen für die Beschwerden,

einschliesslich Korb hen kelriss des Meniskus,

ursächlich seien (Urk. 11/16, Urk. 11/24). 3.4

Dr. B.___ führte am 8. Januar 2013 aus, der Versicherte habe sich beim Sturz im Treppenhaus eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen. V on erhebli chen degenerativen Veränderungen könne keine Rede sein. Ein grosser Teil der frischen Meniskusrupturen weise keinen B one

B ruise auf, weshalb dessen Feh len nicht zur Kausalitätsbeurteilung herangezogen werden könne (Urk. 11/36).

Dr. C.___ ergänzte am 2 9. Januar 2013 in Bezugnahme auf die Ausführungen von

Dr. B.___, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte sich am 1 9. Februar 2011 beim Sturz eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezo gen habe, da bei einer solchen Distorsion erkennbare Veränderungen im Bereich des Bandapparates vorhanden sein müssten, was nicht der Fall sei. Bei einem Sturz auf das Kniegelenk zeige sich ein Bone

B ruise

(Urk. 11/39). Dazu führte Dr. B.___ am 2 6. April 2013 insbesondere aus, die Indikation zur Operation sei die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus gewesen. Anlässlich der Arthros kopie sei ein bis an die Basis reichende r Korbhenkelriss diagnostiziert worden und ein Korbhenkelriss habe immer eine traumatische Ursache. Dass auch eine Chondrokalzinose und eine Chondropathie Grad II diagnostiziert wor den seien, habe mit der Indikation zur Resektion des Korbhenkels nichts zu tun. Die Ruptur des medialen Meniskus sei eindeutig auf ein Unfallereignis zurück zuführen (Urk. 3/10). 3.5

Wegen der divergierenden medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. B.___ holte die Suva für ihre Beschwerdeantwort

vom 1 3. September 20 13 eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzze ntrums für Versi cherungsmedizin vom 2. September 2013 ein (Urk. 10/1). In dieser Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, es zeige sich bezüglich des Innenmeniskushin ter hornrisses ein zerklüfteter Meniskus mit vorwiegend horizontalen Rissantei len (Urk. 10/1 S. 6). Werde ein direktes Anpralltrauma angenommen, so müsste im MRI ein Bone

B ruise nachweisbar sein, was nicht der Fall sei. Werde hinge gen ein Verdrehtrauma angenommen, so wäre eine ligamentäre

Begleitverlet zung oder eine Verletzung des Kapselbandapparates zu fordern, doch eine sol che sei ebenfalls nicht dokumentiert. Aus dem MRI ergebe sich ein zerklüfteter Innen meniskus, welcher aufgebraucht sei und eine vorwiegend horizontale Rissbil dun g aufweise, was den Kriterien eines degenerativen Schadens entspre che. Nach der Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten und Bilddoku mentationen sei versicherungsmedizinisch festzustellen, dass mit überwiegender Wahrschein lichk eit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem E reig nis vom 1 9. Febru ar 2011 und der anlässlich der arthroskopischen Operation vom 1 1. Juni 2012 gefundenen Pathologie n im Kniegelenk bestehe (Urk. 10/1 S. 11-13). 4. 4.1

Der Versicherte führte in seiner Rückfallmeldung vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 11/3) aus, nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben .

Da die nach dem Unfall vom 1 9. Februar 2011 entstandenen Beschwerden somit gemäss dem Versicherten als Folge einer Ü berbeanspruchung nie verschwunden sind, handelt es sich bei der zu beurtei lenden Me niskusv erletzung begrifflich

weder um einen Rückfall noch um Spät folgen im Sinne von Art. 11 UVV. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob zwischen dem Ereignis vom 1 9. Februar 2011 und der am 1 1. Juni 2012 operierten Meni s kusverletzung trotzdem noch ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be stehender Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Februar 2011 nachge wiesen werden kann. 4.2

In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des Kompetenzzentrums für Versi cherungsmedizin

der Suva

vom 2. September 2013 wird gegen einen Kau sal zusammenhang hauptsächlich ausgeführt, dege nerative Risse des Meniskus gingen von einem horizontalen Spalt aus (Urk. 10/1 S. 8). Dies deckt sich mit den auf der Homepage des Orthopaedicum

F.___

abrufbaren Informationen, dass ein Horizontalriss des Meniskus meist degene rative Ursachen hat (http:// www.orthopaedicum- F.___ .de/meniskusriss_ursachen_formen.html). Ge mäss der orthopädisch-chirur gischen Beurteilung liegt beim Meniskusriss des Ver sicherten gemäss der MRI-Morphologie tatsächlich eine vorwiegend horizontale Rissbildung vor (Urk. 10/1 S.

12). Dies erscheint nachvollziehbar und spricht somit also eher für eine degenerative Ursache dieser Verletzung. 4. 3

Sowohl Dr. C.___

als auch die orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kom petenzzentrums für Versicherungsmedizin der Suva stimmen darin überein, dass ein Bone

Bruise entstanden sein müsste, wenn der Versicherte anlässlich des Er eignis s es vom 1 9. Februar 2011 auf das Knie gefallen wäre (Urk. 10/1 S.

11,

Urk. 11/16, Urk. 11/24, Urk. 11/39) . Dr. B.___ geht von einer Distorsionsver letz ung aus (Urk. 11/36) . Es ist somit festzuhalten, dass der Versicherte sich seine Knieverletzung angesichts des Fehlens einer Knochenprellung

eher nicht zuge zogen hat, indem er beim Treppensturz aufs Knie fiel. Allerdings äusserte der Versicherte sich in d er Unfallmeldung vom 2. März 2011 (Urk. 11/1) nicht dazu, wie er sich das Knie verletzte und er wurde in der Folge von der Suva nie dazu aufgefordert, den Ablauf des Ereignisses vom 1 9. Februar 2011 detailliert zu be schreiben. Es kann daher nicht ausge schlossen werden, dass er sein Knie an lässlich des Sturzes mittels einer Drehbe wegung verletzte. 4. 4

Dr. C.___ und das Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Suva gin gen davon aus, dass bei einer indirekten Gewalteinwirkung, also einem Ver dreh trauma, eine ligamentäre Begleitverletzung oder eine Begleitverletzung des Kapsel band apparates vorliegen müsste, was nicht dokumentiert sei (Urk. 10/1 S.

11, Urk. 11/39).

Traumatische Meniskuseinrisse entstehen aus anatomischen Grün den tatsächlich stets mit begleitenden, wenn auch manchmal nur minimalen Ver letzungen an den Knochen- und/oder Kapsel b andstrukturen (vgl. Schönber ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 624 ff .). Derartige typisc he Begleitverletzungen sind beim Versicher ten nicht fest gestellt worden (Urk. 10/1 S. 11) . 4.5

Korbhenkelverletzungen des Meniskus können entgegen der Darlegungen von Dr. B.___

(Urk. 3/10) gemäss der Home page des Knie Zentrums G.___

nicht nur traumabedingt entstehen, sondern auch Zeichen einer fortgeschrittenen Meniskusdegeneration sein (vgl. http://www.meniskus-informa tion.de/meniskus ver letzung.html). Ebenfalls für die Möglichkeit einer degenera tiven Ursache der Verletzung sprechen die anlässlich der Operation festgestell ten degenerativen Schäden im Sinne einer Chondrokalzinose und einer Chond ropathie Grad II (vgl. Urk. 11/15) . Primär degenerative Meniskusverletzungen werden gemäss einem Artikel der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Universität des H.___, am häufigsten zwischen dem 4 0. und 6 0. Lebensjahr beobachtet (http://derma.klinikum.uni-muens ter.de/fileadmin/DOMAIN/ ortho paed.

klinikum.uni-muens ter.de/Lehre/Meniskuserkrankungen.pdf, S.

480) .

Der Versicherte ist älter als 40 Jahre und als Elektroinstallateur in einem das Knie belastenden Beruf tätig, was eine degenerative Ursache ebenfalls möglich er schei nen lässt. 4. 6

Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo- Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S.

54). Es steht nicht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Me niskus verletzung, welche zur Operation vom 11. Juni 2012 geführt hat,

beim Treppen sturz

am 1 9. Februar 201 1

zugezogen hat .

Viel mehr erscheint es aufgrund ver schiedener Anhaltspunkte (vgl. E. 4.2-5) i nsge samt

wahrscheinlicher, dass die Meniskusv erletzung degenerativen Ursprungs ist . Jedenfalls ist diese Erklärung mindestens so plausibel und möglich wie diejenige, dass die Operation noch als Folge des Vorfalls vom 19. Februar 2011 nötig wurde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leis tungspflicht erforderliche Kau salität verneint. Ob es sich beim Ereignis vom 1 9. Februar 2011 überhaupt um einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis handelt, kann unter diesen Um ständen offenbleiben. Die gegen den Einsprache ent scheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteient schädigung zuzusprechen.

Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62

E. 5c S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E.

5.1). Die vom Versicherten eingereichten Berichte von Dr. B.___

vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/36) und vom 2 6. April 2013 (Urk. 3/10) waren we der notwendig, noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraus setzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef