Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___ war bei der Y.___
als Geschäftsführer angestellt und bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG
(Mobiliar) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfall meldung vom 2 0. Juli 2012 am 7. Juli 2012 beim Joggen strauchelte, sich das rechte Bein übertr at und dabei das rechte Knie verdreht e (Urk. 8/2).
Bereits
im Juni 2012 hatte sich der Versicherte wegen Knieproblemen in ärztli cher und physiotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 8/ 4/2, Urk. 8/3/ 4). Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 fand am 2 0. Juli 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, statt
(Urk. 8/3/4) . Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen (Urk. 8/3/7) . Unter anderem wurde der Versicherte am 2 7. Juli 2012 in der A.___
wegen eines medialen Meniskushinterhornrisses am rechten Knie gelenk operiert (Urk. 8/3/2). Am 1 4. August 2012 sandte der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen
zum Unfallhergang an die Mobiliar (Urk. 8/ 1/2 -5).
Mit Schreiben vom 3 1. August 2012
sowie hernach mit Verfügung vom 1 2. November 2012 verneinte
die
Mobiliar ihre Leistungspflicht. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ein Zusammenhang zwischen den gemeldeten Knie beschwerden (Meniskusschaden) und dem Vorfall vom 7. Juli 2012 zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 8/ 1/ 6- 7, Urk. 8/1/ 23- 24). Gegen die se Verfügung vom 1 2. November 2012
(Urk. 8/1/23-24) erhob der Versicherte am 1 7. November 2012, ergänzt am 2 0. Dezember 201 2, Einsprache (Urk. 8/ 1/ 33, Urk. 8/ 1/ 37- 43). Die Mobiliar wies diese Einsprache mit Ein spra che entscheid vom 2 0. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2) erhob der Ver si cher te, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 3. Mai 2013 Be schwer de und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzli chen Leistungen . Eventualiter beantragte er, es seien weitere medizinische Ab klärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 1 1. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son aus ei nander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, davon aus zugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass Dr. Z.___ das Unfallereignis am 2 0. Juli 2012 offenbar nicht bekannt gewe sen sei, obwohl es nur kurze Zeit davor stattgefunden habe. Die Angaben von Dr. Z.___ in Bezug auf das Unfalldatum in der Krankengeschichte seien wider sprüchlich . Des Weiteren hätten bereits vor dem Unfallereignis Kniebe schwerden bestanden und komme Dr. B.___ zum Schluss, dass die Vor ge schichte, der klinische Befund und die bildgebenden Untersuchungen typisch für einen chronischen Überlastungsschaden im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medialen Tibiaplate au s und des medialen Seiten bandes seien, mit Ausbildung einer B u rsitis am Pes
anserinus, mit Ausbildung einer Bakerzyste und schlussendlich verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin auf grund eines Datumsfehlers in den medizinischen Akten fälschlicherweise von einem Unfallereignis im April 2012 ausgegangen sei . Zum Zeitpunkt des Unfalls
am 7. Juli 2012 habe kein krankhafter Vorzustand des rechten Knies mehr bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei. Seine Physio therapeutin habe am 1 0. Juli 2012 eine Blockierung und einen Klemmschmerz im rechten Knie festgestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin sich auf einen nicht korrekten und unvollständigen Sachverhalt stütze. Der Meniskusschaden im rechten Kniege lenk stehe deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 7. Juli 201 2. Beschwerden auf grund von Menikusschädigungen seien gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Unfällen gleichgestellt, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen dieser Schädigung zuständig sei und die gesetzlich vor gesehenen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2 7. April 2011 hielt Prof. Dr. med. C.___ vom Insti tut für Radiologie und Nuklearm edizin von der Klinik D.___ fest, dass beim Versicherten eine leichte bursitische Reizung in der Bursa anserina sowie eine leichte unspezifi sche Imbibition des Hoffa-Fettkörpers vor liege. Es sei weder eine Läsion des Knie streckapparates
noch eine Kniebinnenläsion festzustellen (Urk. 8/1/71). 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ vermerkte im Auszug vom 2 0. Juli 2012 aus der Ablaufgeschichte betreffend den
5. Juni 2012 anamnestisch eine wechselnde Symptomatik im rechten Kniegelenk. Der Ve r sicherte sei bei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt und darauf hin seien stärkere Schmerzen aufgetreten, zuerst im Adduktorenbereich, jetzt mehr femoropatellar . Einerseits entspräche n die Beschwerden einer jumpers - knee - ähnlichen Symptomatik, andererseits träten sie auch im Bereich des Patellaoberpoles auf. Femeropatellare Blockaden seien fraglich. Als Prozedere wurde eine Fortsetzung der Physiotherapie mit Rück fussstabilisationstraining inklusive femoropatellarem Stabilisieren der Kniege lenke fest gelegt . Der Versicherte solle sich bei Symptompersistenz melden, wobei dann vorgängig ein MRI durchgeführt werde (Urk. 8/3/4). Am gle ichen Tag ordnete
Dr. Z.___
eine p hysiotherap eutische Behandlung an (Urk. 8/4/2). 3. 3
Am 2 0. Juli 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei zwischenzeitlich in den Ferien gewesen und die Symptome seien weiterhin vorhanden. Diese träten belastungsabhängig im rechten Kniegelenk auf medialer Gelenkspalthöhe auf, wobei der Versicherte gelegentlich auch ein Klicken im Kniegelenk versp üre. Das MRI habe einen Unterflächeneinriss des medialen Meniskus-/ Korpus hin ter horn s mit teilweiser Subluxation des Meniskus und des umschriebenen Kno chenmark oedem s des Tib iakopfs in dem Bereich ergeben (Urk. 8/3/4). Nach der bildgebenden Untersuchung im Institut für Radiologie der Klinik D.___ wurde im Bericht vom gleichen Datum festgehalten, es lägen eine mediale Menis kusläsion mit assoziierten Signalalterationen des Knochenmarkes im Tibia pla teau, periligamentäre Veränderungen um das mediale Seitenband, eine Pes
anserinus -Bu r sitis, eine kleinste Baker-Zyste und retropatelläre oberflächli che Knorpelschäden vor (Urk. 8/3/6).
In der Bagatellunfallmeldung vom 2 0. Juli 2012 hielt der Versicherte fest, er sei am 7. Juli 2012 um 16 Uhr beim Jogging gestrauchelt, wobei er sich das rechte Bein übertreten und dabei das rechte Knie verdreht habe (Urk. 8/2). 3.4
Am 2 7. Juli 2012 fand in der A.___ eine partielle mediale Menis kektomie (Korpus und Hinterhorn) statt (Urk. 8/3/2). Im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2 012 wurde als Diagnose ein postt raumatischer medialer Meniskushin terhornriss des rechten Kniegelenkes aufgrund eines Sturzes beim Joggen im Juli 2012 vermerkt. Dabei wurde festgehalten, dass die Operation komplika tions los verlaufen sei (Urk. 8/3/3). 3. 5
Am 6. August 2012 vermerkte Dr. Z.___,
dass
im Operations- und im Aus tritts bericht fälschlicherweise April 2012 statt Juli 2012 als Unfall zeitpunkt auf geführt gewesen sei. Zudem ergänzte Dr. Z.___ die Anamnese am 2 4. August 2012 in der Hinsicht, dass der Versicherte ihm über ein Straucheln beim Joggen mit konsekutivem Knieschmerz berichtet habe. Dieses Ereignis vom 7. Juli 2012 sei seit diesem Zeitpunkt für die rechtsseitigen Knieschmerzen ursächlich (Urk. 8/3/7) . Zudem hielt Dr. Z.___ am 7. September 2012 in einem Schreiben an die Mobiliar fest, der Versicherte habe ihm in Ergänzung zur Erstanamnese berichtet, er sei beim Joggen am 7. Juli 2012 gestrauchelt und die stärkeren Schmerzen resultierten daher . Die im MRI-Bericht beschriebenen Befunde könn t e n in Anbetracht der fehlenden Knorpelschäden intraoperativ gut mit einer posttraumatischen Situation übereinstimmen (Urk. 8/3/8). 3. 6
Im Fragebogen der Mobiliar zum Unfallhergang führte der Versicherte am 1 4. August 2012 aus, er sei beim Jogging gestrauchelt und habe sich das rechte Bein übertreten und d abei das rechte Knie verdreht. Der Unfall sei wegen einer Bodenunebenheit auf einer Naturstrasse geschehen (Urk. 8/1/ 3- 5). 3. 7
Der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. B.___,
befasste sich in seiner Stel lungnahme vom 2 9. Oktober 2012 auf den Akten basierend zunächst ausführ lich mit der Krankheitsgeschichte, insbesondere mit den Feststellungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/3/10-12). Als Diagnosen hielt er eine mediale Meniskus lä sion des rechten Knies, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, eine Bur sitis Pes
anserinus des rechten Knies, eine Bakerzyste rechts, ein en
Streck ausfall des linken Knies bei einem Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und einen beidseitigen Knick-Senkfuss, rechts ausgeprägter als links, fest (Urk. 8/3/10).
Eine Behandlung bei Dr. Z.___ habe bereits 2011 stattgefunden, und es sei auch eine MRI-Untersuchung erfolgt. Die Gründe dafür und die damalige Diag nose seien ihm nicht bekannt. Weiter habe der Versicherte schon im Juni 2012 unter einer wechselnden Symptomatik im rechten Kniegelenk gelitten. Dr. Z.___ habe konservative Massnahmen verordnet und vorgesehen eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen, falls sich die Beschwerden nicht zurück bil deten. Diese MRI-Untersuchung sei dann am 2 0. Juli 2012 vorgenommen wor den. I n den bildgebenden Untersuchungen sei en
eine Bakerzyste, eine Bur sitis und Kno rpelschäden festgestellt worden. Dies zeige, dass im rechten Knie gelenk ein verschleissbedingter Vorzustand vorgelegen habe . Zudem habe Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 nichts über einen Unfall berichtet und dass dieser als erfahre ner Sportarzt keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Ver letzung habe feststellen können, zeige, dass damals kein traumatologisches Ge schehen zur Dis kussion gestanden sei. Die Vorgeschichte, der klinische Befund und die bildge benden Untersuchungen seien typisch für einen chronischen Über lastungs scha den im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medi a len Tibiaplateaus und des medialen Seitenbandes, mit Ausbil dung einer Baker zyste und verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus. Dazu passten auch die Knick-Senkfüsse. Zusammenfassend stehe der Menis kus schaden im rechten Kniegelenk mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 nur mög licherweise im Zusammenhang (Urk. 8/3/ 9- 12). 3. 8
Die behandelnde Physiotherapeutin E.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2013 aus, der Versicherte habe ihr in der Behandlung vom 1 0. Juli 2012 von einem Unfall berichtet, welcher sich am 7. Juli 2012 ereignet habe und seit welchem er Schmerzen im medialen Kniegelenk verspürt habe. Die spezifischen Kniege lenktests hätten auf eine Meniskusproblematik schliessen lassen, weshalb sie dem Versicherten empfohlen habe, seinen Arzt Dr. Z.___ zu kontaktieren. Bei den Therapiesitzungen vor dem 7. Juli 2012 habe der Versicherte noch ohne Schmerzen joggen und schmerzfrei einbeinige Kniebeugen rechts machen kön nen (Urk. 8/1/72). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2012 und der Meniskusläsion des Ver sicherten besteht. 4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen und von Vertrauensärztinnen und Ärzten der Unfallversicherer kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht oder sich als Ver trauens ärztin oder arzt zur medizinischen Situation äussert, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beur teilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 4.3
D er Versicherte litt bereits
im Juni 2012 unter einer wechselnden Sym ptomatik im rechten Kniegelenk . Im Juli 2012 waren die Symptome gemäss dem behan delnden Arzt Dr. Z.___
gleich wie im Juni 201 2. Dass Dr. Z.___
am 2 0. Juli 2012 keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Verletzung festgestellt hat, zeig t, dass damals offenbar kein
traumatologisches Geschehen zur Diskus sion gestanden ist (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/3/6) . Risse chronisch degenerierter Menisken können gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___
ohne Unfall oder bei geringfügige m Trauma, bei unphysiologischen und unkoordinierten Bewegungen entstehen. Folglich kam Dr. B.___ unter Einbezug der vorbestehenden Kniebeschwerden und der Tatsache, dass der erfah rene Sportarzt Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 keine traumabedingten Ver letzungen feststellte, zum Schluss, der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk stehe nur möglicherweise mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 im Zusammenhang (Urk. 8/3/9-12) .
Die se
nachvollziehbaren Überlegungen von Dr. B.___, welche nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2012 und den Kniebeschwerden spre chen, sind schlüssig und überzeugend . 4 . 4
Dass Dr. Z.___
im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2012 als Diagnose einen posttraumatischen medialen Meniskushinterhornriss des rechten Kniegelenkes nach einem Sturz beim Joggen im Juli 2012 an gab (Urk. 8/3 /2), ist nicht ent scheidend . Wie bereits erwähnt, hatte Dr. Z.___
a nlässlich der ersten Untersu chung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 am 2 0. Juli 2012
in seinen Auf zeichnungen keinen Unfall erwähnt und sich beim Versicherten offenbar auch nach keinem solchen erkundigt . Vielmehr führte er ausdrücklich aus, die Symp tome seien nach den Ferien des Versicherten weiterhin vorhanden
(Urk. 8/3/4) . Dies
weist darauf hin, dass Dr. Z.___ sich die Entstehung der Beschwerden auch ohne Unfallereignis vorstellen konnte und diese durchaus in einem Zu sammenhang mit den bereits im Juni 2012 bestehenden Beschwerden sah. Dass sich der behandelnde Arzt die Beschwerden ohne Ereignis vom 7. Juli 2012 erklä ren konnte, spricht gegen einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit bestehenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Beschwerden. Wie sich aus der Ergänzung der Anamnese
von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/3/7) und seinem Schreiben vom 7. September 2012 (Urk. 8/3/8) ergibt, basiert seine Ansicht, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den subjektiven Angaben des Versicherten. Im Schreiben vom 7. September 2012 führte Dr . Z.___
zwar aus, dass die Befunde intraoperativ gut mit einer posttrauma tischen Situation übereinstimmen könnten (Urk. 8/3/8) . Dies hält jedoch ledig lich die Möglichkeit, nicht aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit
eines Kausalzusammenhangs fest . 4. 5
Weiter verhindern auch gewisse Widersprüch lichkeiten
die Annahme
eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang . So er wähnte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ am 5. Juni 2012 ein Unfallereignis im April 2012 (Urk. 8/3/4), während der Versicherte in Abrede stellte, b ei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt zu sein,
und d en be treffenden Vermerk in den medizinischen Akten als Fehler in der Datierung bezeichnet e (Urk. 1 S. 4-5). Da Dr. Z.___ diesen Unfall allerdings bereits am 5. Juni 2012 erwähnt hat, kommt eine blosse Datumsverwechslung in den medizinischen Akten nicht in Betracht und bleibt ungeklärt, weshalb Dr. Z.___ einen im April 2012 stattgefundenen Unfall aufführte .
Es bleibt somit offen, ob bereits im April 2012 ein E reignis stattfand, welches allenfalls die fraglichen Beschwerden verursacht haben könnte. Weiter wird im Operationsbericht ein eigentlicher Sturz erwähnt,
wäh rend der Versicherte gegenüber der Mobiliar an gab, sich aufgrund von Strau cheln beim Joggen das Bein über treten und das Knie verdreht zu haben, jedoch keinen Sturz erwähnte (Urk. 8/1/3-5, Urk. 8/2). Auch diese widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang erschweren die genügend eindeutige Feststellung des Kausalzusammenhangs. Schliesslich trägt auch die Tatsache hierzu bei, dass der Versicherte nach dem E reignis vom 7. Juli 2012 nicht umgehend, sondern erst rund zwei Wochen später am 2 0. Juli 2012, eine Unfallmeldung vornahm (Urk. 8/2). 4. 6
Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54). Weder steht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Schädi gung am rechten Knie am 7. Juli 201 2
beim Joggen zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zu min dest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Be schwer degegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausali tät verneint. Anzumerken ist, dass sich die medizinische Sachlage aus den Akten genügend klar ergibt und sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Versicherten eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 2), daher erübrigen. Ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2012 überhaupt um einen Unfall oder ein unfall ähnli ches Ereignis gehandelt hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die ge gen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___ war bei der Y.___
als Geschäftsführer angestellt und bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG
(Mobiliar) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfall meldung vom 2 0. Juli 2012 am 7. Juli 2012 beim Joggen strauchelte, sich das rechte Bein übertr at und dabei das rechte Knie verdreht e (Urk. 8/2).
Bereits
im Juni 2012 hatte sich der Versicherte wegen Knieproblemen in ärztli cher und physiotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 8/ 4/2, Urk. 8/3/
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son aus ei nander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, davon aus zugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass Dr. Z.___ das Unfallereignis am 2 0. Juli 2012 offenbar nicht bekannt gewe sen sei, obwohl es nur kurze Zeit davor stattgefunden habe. Die Angaben von Dr. Z.___ in Bezug auf das Unfalldatum in der Krankengeschichte seien wider sprüchlich . Des Weiteren hätten bereits vor dem Unfallereignis Kniebe schwerden bestanden und komme Dr. B.___ zum Schluss, dass die Vor ge schichte, der klinische Befund und die bildgebenden Untersuchungen typisch für einen chronischen Überlastungsschaden im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medialen Tibiaplate au s und des medialen Seiten bandes seien, mit Ausbildung einer B u rsitis am Pes
anserinus, mit Ausbildung einer Bakerzyste und schlussendlich verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin auf grund eines Datumsfehlers in den medizinischen Akten fälschlicherweise von einem Unfallereignis im April 2012 ausgegangen sei . Zum Zeitpunkt des Unfalls
am 7. Juli 2012 habe kein krankhafter Vorzustand des rechten Knies mehr bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei. Seine Physio therapeutin habe am 1 0. Juli 2012 eine Blockierung und einen Klemmschmerz im rechten Knie festgestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin sich auf einen nicht korrekten und unvollständigen Sachverhalt stütze. Der Meniskusschaden im rechten Kniege lenk stehe deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 7. Juli 201 2. Beschwerden auf grund von Menikusschädigungen seien gemäss Art.
E. 4 ). Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 fand am 2 0. Juli 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, statt
(Urk. 8/3/4) . Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen (Urk. 8/3/7) . Unter anderem wurde der Versicherte am 2 7. Juli 2012 in der A.___
wegen eines medialen Meniskushinterhornrisses am rechten Knie gelenk operiert (Urk. 8/3/2). Am 1 4. August 2012 sandte der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen
zum Unfallhergang an die Mobiliar (Urk. 8/ 1/2 -5).
Mit Schreiben vom 3 1. August 2012
sowie hernach mit Verfügung vom 1 2. November 2012 verneinte
die
Mobiliar ihre Leistungspflicht. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ein Zusammenhang zwischen den gemeldeten Knie beschwerden (Meniskusschaden) und dem Vorfall vom 7. Juli 2012 zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 8/ 1/
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2012 und der Meniskusläsion des Ver sicherten besteht.
E. 4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen und von Vertrauensärztinnen und Ärzten der Unfallversicherer kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht oder sich als Ver trauens ärztin oder arzt zur medizinischen Situation äussert, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beur teilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
E. 4.3 D er Versicherte litt bereits
im Juni 2012 unter einer wechselnden Sym ptomatik im rechten Kniegelenk . Im Juli 2012 waren die Symptome gemäss dem behan delnden Arzt Dr. Z.___
gleich wie im Juni 201 2. Dass Dr. Z.___
am 2 0. Juli 2012 keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Verletzung festgestellt hat, zeig t, dass damals offenbar kein
traumatologisches Geschehen zur Diskus sion gestanden ist (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/3/6) . Risse chronisch degenerierter Menisken können gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___
ohne Unfall oder bei geringfügige m Trauma, bei unphysiologischen und unkoordinierten Bewegungen entstehen. Folglich kam Dr. B.___ unter Einbezug der vorbestehenden Kniebeschwerden und der Tatsache, dass der erfah rene Sportarzt Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 keine traumabedingten Ver letzungen feststellte, zum Schluss, der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk stehe nur möglicherweise mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 im Zusammenhang (Urk. 8/3/9-12) .
Die se
nachvollziehbaren Überlegungen von Dr. B.___, welche nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2012 und den Kniebeschwerden spre chen, sind schlüssig und überzeugend . 4 . 4
Dass Dr. Z.___
im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2012 als Diagnose einen posttraumatischen medialen Meniskushinterhornriss des rechten Kniegelenkes nach einem Sturz beim Joggen im Juli 2012 an gab (Urk. 8/3 /2), ist nicht ent scheidend . Wie bereits erwähnt, hatte Dr. Z.___
a nlässlich der ersten Untersu chung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 am 2 0. Juli 2012
in seinen Auf zeichnungen keinen Unfall erwähnt und sich beim Versicherten offenbar auch nach keinem solchen erkundigt . Vielmehr führte er ausdrücklich aus, die Symp tome seien nach den Ferien des Versicherten weiterhin vorhanden
(Urk. 8/3/4) . Dies
weist darauf hin, dass Dr. Z.___ sich die Entstehung der Beschwerden auch ohne Unfallereignis vorstellen konnte und diese durchaus in einem Zu sammenhang mit den bereits im Juni 2012 bestehenden Beschwerden sah. Dass sich der behandelnde Arzt die Beschwerden ohne Ereignis vom 7. Juli 2012 erklä ren konnte, spricht gegen einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit bestehenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Beschwerden. Wie sich aus der Ergänzung der Anamnese
von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/3/7) und seinem Schreiben vom 7. September 2012 (Urk. 8/3/8) ergibt, basiert seine Ansicht, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den subjektiven Angaben des Versicherten. Im Schreiben vom 7. September 2012 führte Dr . Z.___
zwar aus, dass die Befunde intraoperativ gut mit einer posttrauma tischen Situation übereinstimmen könnten (Urk. 8/3/8) . Dies hält jedoch ledig lich die Möglichkeit, nicht aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit
eines Kausalzusammenhangs fest . 4. 5
Weiter verhindern auch gewisse Widersprüch lichkeiten
die Annahme
eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang . So er wähnte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ am 5. Juni 2012 ein Unfallereignis im April 2012 (Urk. 8/3/4), während der Versicherte in Abrede stellte, b ei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt zu sein,
und d en be treffenden Vermerk in den medizinischen Akten als Fehler in der Datierung bezeichnet e (Urk. 1 S. 4-5). Da Dr. Z.___ diesen Unfall allerdings bereits am 5. Juni 2012 erwähnt hat, kommt eine blosse Datumsverwechslung in den medizinischen Akten nicht in Betracht und bleibt ungeklärt, weshalb Dr. Z.___ einen im April 2012 stattgefundenen Unfall aufführte .
Es bleibt somit offen, ob bereits im April 2012 ein E reignis stattfand, welches allenfalls die fraglichen Beschwerden verursacht haben könnte. Weiter wird im Operationsbericht ein eigentlicher Sturz erwähnt,
wäh rend der Versicherte gegenüber der Mobiliar an gab, sich aufgrund von Strau cheln beim Joggen das Bein über treten und das Knie verdreht zu haben, jedoch keinen Sturz erwähnte (Urk. 8/1/3-5, Urk. 8/2). Auch diese widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang erschweren die genügend eindeutige Feststellung des Kausalzusammenhangs. Schliesslich trägt auch die Tatsache hierzu bei, dass der Versicherte nach dem E reignis vom 7. Juli 2012 nicht umgehend, sondern erst rund zwei Wochen später am 2 0. Juli 2012, eine Unfallmeldung vornahm (Urk. 8/2). 4. 6
Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54). Weder steht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Schädi gung am rechten Knie am 7. Juli 201 2
beim Joggen zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zu min dest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Be schwer degegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausali tät verneint. Anzumerken ist, dass sich die medizinische Sachlage aus den Akten genügend klar ergibt und sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Versicherten eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 2), daher erübrigen. Ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2012 überhaupt um einen Unfall oder ein unfall ähnli ches Ereignis gehandelt hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die ge gen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Unfällen gleichgestellt, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen dieser Schädigung zuständig sei und die gesetzlich vor gesehenen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2 7. April 2011 hielt Prof. Dr. med. C.___ vom Insti tut für Radiologie und Nuklearm edizin von der Klinik D.___ fest, dass beim Versicherten eine leichte bursitische Reizung in der Bursa anserina sowie eine leichte unspezifi sche Imbibition des Hoffa-Fettkörpers vor liege. Es sei weder eine Läsion des Knie streckapparates
noch eine Kniebinnenläsion festzustellen (Urk. 8/1/71). 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ vermerkte im Auszug vom 2 0. Juli 2012 aus der Ablaufgeschichte betreffend den
5. Juni 2012 anamnestisch eine wechselnde Symptomatik im rechten Kniegelenk. Der Ve r sicherte sei bei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt und darauf hin seien stärkere Schmerzen aufgetreten, zuerst im Adduktorenbereich, jetzt mehr femoropatellar . Einerseits entspräche n die Beschwerden einer jumpers - knee - ähnlichen Symptomatik, andererseits träten sie auch im Bereich des Patellaoberpoles auf. Femeropatellare Blockaden seien fraglich. Als Prozedere wurde eine Fortsetzung der Physiotherapie mit Rück fussstabilisationstraining inklusive femoropatellarem Stabilisieren der Kniege lenke fest gelegt . Der Versicherte solle sich bei Symptompersistenz melden, wobei dann vorgängig ein MRI durchgeführt werde (Urk. 8/3/4). Am gle ichen Tag ordnete
Dr. Z.___
eine p hysiotherap eutische Behandlung an (Urk. 8/4/2). 3. 3
Am 2 0. Juli 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei zwischenzeitlich in den Ferien gewesen und die Symptome seien weiterhin vorhanden. Diese träten belastungsabhängig im rechten Kniegelenk auf medialer Gelenkspalthöhe auf, wobei der Versicherte gelegentlich auch ein Klicken im Kniegelenk versp üre. Das MRI habe einen Unterflächeneinriss des medialen Meniskus-/ Korpus hin ter horn s mit teilweiser Subluxation des Meniskus und des umschriebenen Kno chenmark oedem s des Tib iakopfs in dem Bereich ergeben (Urk. 8/3/4). Nach der bildgebenden Untersuchung im Institut für Radiologie der Klinik D.___ wurde im Bericht vom gleichen Datum festgehalten, es lägen eine mediale Menis kusläsion mit assoziierten Signalalterationen des Knochenmarkes im Tibia pla teau, periligamentäre Veränderungen um das mediale Seitenband, eine Pes
anserinus -Bu r sitis, eine kleinste Baker-Zyste und retropatelläre oberflächli che Knorpelschäden vor (Urk. 8/3/6).
In der Bagatellunfallmeldung vom 2 0. Juli 2012 hielt der Versicherte fest, er sei am 7. Juli 2012 um 16 Uhr beim Jogging gestrauchelt, wobei er sich das rechte Bein übertreten und dabei das rechte Knie verdreht habe (Urk. 8/2). 3.4
Am 2 7. Juli 2012 fand in der A.___ eine partielle mediale Menis kektomie (Korpus und Hinterhorn) statt (Urk. 8/3/2). Im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2
E. 012 wurde als Diagnose ein postt raumatischer medialer Meniskushin terhornriss des rechten Kniegelenkes aufgrund eines Sturzes beim Joggen im Juli 2012 vermerkt. Dabei wurde festgehalten, dass die Operation komplika tions los verlaufen sei (Urk. 8/3/3). 3. 5
Am 6. August 2012 vermerkte Dr. Z.___,
dass
im Operations- und im Aus tritts bericht fälschlicherweise April 2012 statt Juli 2012 als Unfall zeitpunkt auf geführt gewesen sei. Zudem ergänzte Dr. Z.___ die Anamnese am 2 4. August 2012 in der Hinsicht, dass der Versicherte ihm über ein Straucheln beim Joggen mit konsekutivem Knieschmerz berichtet habe. Dieses Ereignis vom 7. Juli 2012 sei seit diesem Zeitpunkt für die rechtsseitigen Knieschmerzen ursächlich (Urk. 8/3/7) . Zudem hielt Dr. Z.___ am 7. September 2012 in einem Schreiben an die Mobiliar fest, der Versicherte habe ihm in Ergänzung zur Erstanamnese berichtet, er sei beim Joggen am 7. Juli 2012 gestrauchelt und die stärkeren Schmerzen resultierten daher . Die im MRI-Bericht beschriebenen Befunde könn t e n in Anbetracht der fehlenden Knorpelschäden intraoperativ gut mit einer posttraumatischen Situation übereinstimmen (Urk. 8/3/8). 3. 6
Im Fragebogen der Mobiliar zum Unfallhergang führte der Versicherte am 1 4. August 2012 aus, er sei beim Jogging gestrauchelt und habe sich das rechte Bein übertreten und d abei das rechte Knie verdreht. Der Unfall sei wegen einer Bodenunebenheit auf einer Naturstrasse geschehen (Urk. 8/1/ 3- 5). 3. 7
Der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. B.___,
befasste sich in seiner Stel lungnahme vom 2 9. Oktober 2012 auf den Akten basierend zunächst ausführ lich mit der Krankheitsgeschichte, insbesondere mit den Feststellungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/3/10-12). Als Diagnosen hielt er eine mediale Meniskus lä sion des rechten Knies, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, eine Bur sitis Pes
anserinus des rechten Knies, eine Bakerzyste rechts, ein en
Streck ausfall des linken Knies bei einem Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und einen beidseitigen Knick-Senkfuss, rechts ausgeprägter als links, fest (Urk. 8/3/10).
Eine Behandlung bei Dr. Z.___ habe bereits 2011 stattgefunden, und es sei auch eine MRI-Untersuchung erfolgt. Die Gründe dafür und die damalige Diag nose seien ihm nicht bekannt. Weiter habe der Versicherte schon im Juni 2012 unter einer wechselnden Symptomatik im rechten Kniegelenk gelitten. Dr. Z.___ habe konservative Massnahmen verordnet und vorgesehen eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen, falls sich die Beschwerden nicht zurück bil deten. Diese MRI-Untersuchung sei dann am 2 0. Juli 2012 vorgenommen wor den. I n den bildgebenden Untersuchungen sei en
eine Bakerzyste, eine Bur sitis und Kno rpelschäden festgestellt worden. Dies zeige, dass im rechten Knie gelenk ein verschleissbedingter Vorzustand vorgelegen habe . Zudem habe Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 nichts über einen Unfall berichtet und dass dieser als erfahre ner Sportarzt keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Ver letzung habe feststellen können, zeige, dass damals kein traumatologisches Ge schehen zur Dis kussion gestanden sei. Die Vorgeschichte, der klinische Befund und die bildge benden Untersuchungen seien typisch für einen chronischen Über lastungs scha den im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medi a len Tibiaplateaus und des medialen Seitenbandes, mit Ausbil dung einer Baker zyste und verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus. Dazu passten auch die Knick-Senkfüsse. Zusammenfassend stehe der Menis kus schaden im rechten Kniegelenk mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 nur mög licherweise im Zusammenhang (Urk. 8/3/ 9- 12). 3. 8
Die behandelnde Physiotherapeutin E.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2013 aus, der Versicherte habe ihr in der Behandlung vom 1 0. Juli 2012 von einem Unfall berichtet, welcher sich am 7. Juli 2012 ereignet habe und seit welchem er Schmerzen im medialen Kniegelenk verspürt habe. Die spezifischen Kniege lenktests hätten auf eine Meniskusproblematik schliessen lassen, weshalb sie dem Versicherten empfohlen habe, seinen Arzt Dr. Z.___ zu kontaktieren. Bei den Therapiesitzungen vor dem 7. Juli 2012 habe der Versicherte noch ohne Schmerzen joggen und schmerzfrei einbeinige Kniebeugen rechts machen kön nen (Urk. 8/1/72). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00112 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___ war bei der Y.___
als Geschäftsführer angestellt und bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG
(Mobiliar) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfall meldung vom 2 0. Juli 2012 am 7. Juli 2012 beim Joggen strauchelte, sich das rechte Bein übertr at und dabei das rechte Knie verdreht e (Urk. 8/2).
Bereits
im Juni 2012 hatte sich der Versicherte wegen Knieproblemen in ärztli cher und physiotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 8/ 4/2, Urk. 8/3/ 4). Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 fand am 2 0. Juli 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, statt
(Urk. 8/3/4) . Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen (Urk. 8/3/7) . Unter anderem wurde der Versicherte am 2 7. Juli 2012 in der A.___
wegen eines medialen Meniskushinterhornrisses am rechten Knie gelenk operiert (Urk. 8/3/2). Am 1 4. August 2012 sandte der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen
zum Unfallhergang an die Mobiliar (Urk. 8/ 1/2 -5).
Mit Schreiben vom 3 1. August 2012
sowie hernach mit Verfügung vom 1 2. November 2012 verneinte
die
Mobiliar ihre Leistungspflicht. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ein Zusammenhang zwischen den gemeldeten Knie beschwerden (Meniskusschaden) und dem Vorfall vom 7. Juli 2012 zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 8/ 1/ 6- 7, Urk. 8/1/ 23- 24). Gegen die se Verfügung vom 1 2. November 2012
(Urk. 8/1/23-24) erhob der Versicherte am 1 7. November 2012, ergänzt am 2 0. Dezember 201 2, Einsprache (Urk. 8/ 1/ 33, Urk. 8/ 1/ 37- 43). Die Mobiliar wies diese Einsprache mit Ein spra che entscheid vom 2 0. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2) erhob der Ver si cher te, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 3. Mai 2013 Be schwer de und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzli chen Leistungen . Eventualiter beantragte er, es seien weitere medizinische Ab klärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 1 1. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son aus ei nander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, davon aus zugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass Dr. Z.___ das Unfallereignis am 2 0. Juli 2012 offenbar nicht bekannt gewe sen sei, obwohl es nur kurze Zeit davor stattgefunden habe. Die Angaben von Dr. Z.___ in Bezug auf das Unfalldatum in der Krankengeschichte seien wider sprüchlich . Des Weiteren hätten bereits vor dem Unfallereignis Kniebe schwerden bestanden und komme Dr. B.___ zum Schluss, dass die Vor ge schichte, der klinische Befund und die bildgebenden Untersuchungen typisch für einen chronischen Überlastungsschaden im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medialen Tibiaplate au s und des medialen Seiten bandes seien, mit Ausbildung einer B u rsitis am Pes
anserinus, mit Ausbildung einer Bakerzyste und schlussendlich verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin auf grund eines Datumsfehlers in den medizinischen Akten fälschlicherweise von einem Unfallereignis im April 2012 ausgegangen sei . Zum Zeitpunkt des Unfalls
am 7. Juli 2012 habe kein krankhafter Vorzustand des rechten Knies mehr bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei. Seine Physio therapeutin habe am 1 0. Juli 2012 eine Blockierung und einen Klemmschmerz im rechten Knie festgestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin sich auf einen nicht korrekten und unvollständigen Sachverhalt stütze. Der Meniskusschaden im rechten Kniege lenk stehe deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 7. Juli 201 2. Beschwerden auf grund von Menikusschädigungen seien gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Unfällen gleichgestellt, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen dieser Schädigung zuständig sei und die gesetzlich vor gesehenen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2 7. April 2011 hielt Prof. Dr. med. C.___ vom Insti tut für Radiologie und Nuklearm edizin von der Klinik D.___ fest, dass beim Versicherten eine leichte bursitische Reizung in der Bursa anserina sowie eine leichte unspezifi sche Imbibition des Hoffa-Fettkörpers vor liege. Es sei weder eine Läsion des Knie streckapparates
noch eine Kniebinnenläsion festzustellen (Urk. 8/1/71). 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ vermerkte im Auszug vom 2 0. Juli 2012 aus der Ablaufgeschichte betreffend den
5. Juni 2012 anamnestisch eine wechselnde Symptomatik im rechten Kniegelenk. Der Ve r sicherte sei bei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt und darauf hin seien stärkere Schmerzen aufgetreten, zuerst im Adduktorenbereich, jetzt mehr femoropatellar . Einerseits entspräche n die Beschwerden einer jumpers - knee - ähnlichen Symptomatik, andererseits träten sie auch im Bereich des Patellaoberpoles auf. Femeropatellare Blockaden seien fraglich. Als Prozedere wurde eine Fortsetzung der Physiotherapie mit Rück fussstabilisationstraining inklusive femoropatellarem Stabilisieren der Kniege lenke fest gelegt . Der Versicherte solle sich bei Symptompersistenz melden, wobei dann vorgängig ein MRI durchgeführt werde (Urk. 8/3/4). Am gle ichen Tag ordnete
Dr. Z.___
eine p hysiotherap eutische Behandlung an (Urk. 8/4/2). 3. 3
Am 2 0. Juli 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei zwischenzeitlich in den Ferien gewesen und die Symptome seien weiterhin vorhanden. Diese träten belastungsabhängig im rechten Kniegelenk auf medialer Gelenkspalthöhe auf, wobei der Versicherte gelegentlich auch ein Klicken im Kniegelenk versp üre. Das MRI habe einen Unterflächeneinriss des medialen Meniskus-/ Korpus hin ter horn s mit teilweiser Subluxation des Meniskus und des umschriebenen Kno chenmark oedem s des Tib iakopfs in dem Bereich ergeben (Urk. 8/3/4). Nach der bildgebenden Untersuchung im Institut für Radiologie der Klinik D.___ wurde im Bericht vom gleichen Datum festgehalten, es lägen eine mediale Menis kusläsion mit assoziierten Signalalterationen des Knochenmarkes im Tibia pla teau, periligamentäre Veränderungen um das mediale Seitenband, eine Pes
anserinus -Bu r sitis, eine kleinste Baker-Zyste und retropatelläre oberflächli che Knorpelschäden vor (Urk. 8/3/6).
In der Bagatellunfallmeldung vom 2 0. Juli 2012 hielt der Versicherte fest, er sei am 7. Juli 2012 um 16 Uhr beim Jogging gestrauchelt, wobei er sich das rechte Bein übertreten und dabei das rechte Knie verdreht habe (Urk. 8/2). 3.4
Am 2 7. Juli 2012 fand in der A.___ eine partielle mediale Menis kektomie (Korpus und Hinterhorn) statt (Urk. 8/3/2). Im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2 012 wurde als Diagnose ein postt raumatischer medialer Meniskushin terhornriss des rechten Kniegelenkes aufgrund eines Sturzes beim Joggen im Juli 2012 vermerkt. Dabei wurde festgehalten, dass die Operation komplika tions los verlaufen sei (Urk. 8/3/3). 3. 5
Am 6. August 2012 vermerkte Dr. Z.___,
dass
im Operations- und im Aus tritts bericht fälschlicherweise April 2012 statt Juli 2012 als Unfall zeitpunkt auf geführt gewesen sei. Zudem ergänzte Dr. Z.___ die Anamnese am 2 4. August 2012 in der Hinsicht, dass der Versicherte ihm über ein Straucheln beim Joggen mit konsekutivem Knieschmerz berichtet habe. Dieses Ereignis vom 7. Juli 2012 sei seit diesem Zeitpunkt für die rechtsseitigen Knieschmerzen ursächlich (Urk. 8/3/7) . Zudem hielt Dr. Z.___ am 7. September 2012 in einem Schreiben an die Mobiliar fest, der Versicherte habe ihm in Ergänzung zur Erstanamnese berichtet, er sei beim Joggen am 7. Juli 2012 gestrauchelt und die stärkeren Schmerzen resultierten daher . Die im MRI-Bericht beschriebenen Befunde könn t e n in Anbetracht der fehlenden Knorpelschäden intraoperativ gut mit einer posttraumatischen Situation übereinstimmen (Urk. 8/3/8). 3. 6
Im Fragebogen der Mobiliar zum Unfallhergang führte der Versicherte am 1 4. August 2012 aus, er sei beim Jogging gestrauchelt und habe sich das rechte Bein übertreten und d abei das rechte Knie verdreht. Der Unfall sei wegen einer Bodenunebenheit auf einer Naturstrasse geschehen (Urk. 8/1/ 3- 5). 3. 7
Der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. B.___,
befasste sich in seiner Stel lungnahme vom 2 9. Oktober 2012 auf den Akten basierend zunächst ausführ lich mit der Krankheitsgeschichte, insbesondere mit den Feststellungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/3/10-12). Als Diagnosen hielt er eine mediale Meniskus lä sion des rechten Knies, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, eine Bur sitis Pes
anserinus des rechten Knies, eine Bakerzyste rechts, ein en
Streck ausfall des linken Knies bei einem Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und einen beidseitigen Knick-Senkfuss, rechts ausgeprägter als links, fest (Urk. 8/3/10).
Eine Behandlung bei Dr. Z.___ habe bereits 2011 stattgefunden, und es sei auch eine MRI-Untersuchung erfolgt. Die Gründe dafür und die damalige Diag nose seien ihm nicht bekannt. Weiter habe der Versicherte schon im Juni 2012 unter einer wechselnden Symptomatik im rechten Kniegelenk gelitten. Dr. Z.___ habe konservative Massnahmen verordnet und vorgesehen eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen, falls sich die Beschwerden nicht zurück bil deten. Diese MRI-Untersuchung sei dann am 2 0. Juli 2012 vorgenommen wor den. I n den bildgebenden Untersuchungen sei en
eine Bakerzyste, eine Bur sitis und Kno rpelschäden festgestellt worden. Dies zeige, dass im rechten Knie gelenk ein verschleissbedingter Vorzustand vorgelegen habe . Zudem habe Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 nichts über einen Unfall berichtet und dass dieser als erfahre ner Sportarzt keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Ver letzung habe feststellen können, zeige, dass damals kein traumatologisches Ge schehen zur Dis kussion gestanden sei. Die Vorgeschichte, der klinische Befund und die bildge benden Untersuchungen seien typisch für einen chronischen Über lastungs scha den im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medi a len Tibiaplateaus und des medialen Seitenbandes, mit Ausbil dung einer Baker zyste und verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus. Dazu passten auch die Knick-Senkfüsse. Zusammenfassend stehe der Menis kus schaden im rechten Kniegelenk mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 nur mög licherweise im Zusammenhang (Urk. 8/3/ 9- 12). 3. 8
Die behandelnde Physiotherapeutin E.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2013 aus, der Versicherte habe ihr in der Behandlung vom 1 0. Juli 2012 von einem Unfall berichtet, welcher sich am 7. Juli 2012 ereignet habe und seit welchem er Schmerzen im medialen Kniegelenk verspürt habe. Die spezifischen Kniege lenktests hätten auf eine Meniskusproblematik schliessen lassen, weshalb sie dem Versicherten empfohlen habe, seinen Arzt Dr. Z.___ zu kontaktieren. Bei den Therapiesitzungen vor dem 7. Juli 2012 habe der Versicherte noch ohne Schmerzen joggen und schmerzfrei einbeinige Kniebeugen rechts machen kön nen (Urk. 8/1/72). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammen hang zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2012 und der Meniskusläsion des Ver sicherten besteht. 4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen und von Vertrauensärztinnen und Ärzten der Unfallversicherer kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht oder sich als Ver trauens ärztin oder arzt zur medizinischen Situation äussert, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beur teilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 4.3
D er Versicherte litt bereits
im Juni 2012 unter einer wechselnden Sym ptomatik im rechten Kniegelenk . Im Juli 2012 waren die Symptome gemäss dem behan delnden Arzt Dr. Z.___
gleich wie im Juni 201 2. Dass Dr. Z.___
am 2 0. Juli 2012 keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Verletzung festgestellt hat, zeig t, dass damals offenbar kein
traumatologisches Geschehen zur Diskus sion gestanden ist (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/3/6) . Risse chronisch degenerierter Menisken können gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___
ohne Unfall oder bei geringfügige m Trauma, bei unphysiologischen und unkoordinierten Bewegungen entstehen. Folglich kam Dr. B.___ unter Einbezug der vorbestehenden Kniebeschwerden und der Tatsache, dass der erfah rene Sportarzt Dr. Z.___ am 2 0. Juli 2012 keine traumabedingten Ver letzungen feststellte, zum Schluss, der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk stehe nur möglicherweise mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 im Zusammenhang (Urk. 8/3/9-12) .
Die se
nachvollziehbaren Überlegungen von Dr. B.___, welche nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2012 und den Kniebeschwerden spre chen, sind schlüssig und überzeugend . 4 . 4
Dass Dr. Z.___
im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2012 als Diagnose einen posttraumatischen medialen Meniskushinterhornriss des rechten Kniegelenkes nach einem Sturz beim Joggen im Juli 2012 an gab (Urk. 8/3 /2), ist nicht ent scheidend . Wie bereits erwähnt, hatte Dr. Z.___
a nlässlich der ersten Untersu chung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 am 2 0. Juli 2012
in seinen Auf zeichnungen keinen Unfall erwähnt und sich beim Versicherten offenbar auch nach keinem solchen erkundigt . Vielmehr führte er ausdrücklich aus, die Symp tome seien nach den Ferien des Versicherten weiterhin vorhanden
(Urk. 8/3/4) . Dies
weist darauf hin, dass Dr. Z.___ sich die Entstehung der Beschwerden auch ohne Unfallereignis vorstellen konnte und diese durchaus in einem Zu sammenhang mit den bereits im Juni 2012 bestehenden Beschwerden sah. Dass sich der behandelnde Arzt die Beschwerden ohne Ereignis vom 7. Juli 2012 erklä ren konnte, spricht gegen einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit bestehenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Beschwerden. Wie sich aus der Ergänzung der Anamnese
von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/3/7) und seinem Schreiben vom 7. September 2012 (Urk. 8/3/8) ergibt, basiert seine Ansicht, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 7. Juli 201 2 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den subjektiven Angaben des Versicherten. Im Schreiben vom 7. September 2012 führte Dr . Z.___
zwar aus, dass die Befunde intraoperativ gut mit einer posttrauma tischen Situation übereinstimmen könnten (Urk. 8/3/8) . Dies hält jedoch ledig lich die Möglichkeit, nicht aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit
eines Kausalzusammenhangs fest . 4. 5
Weiter verhindern auch gewisse Widersprüch lichkeiten
die Annahme
eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang . So er wähnte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ am 5. Juni 2012 ein Unfallereignis im April 2012 (Urk. 8/3/4), während der Versicherte in Abrede stellte, b ei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt zu sein,
und d en be treffenden Vermerk in den medizinischen Akten als Fehler in der Datierung bezeichnet e (Urk. 1 S. 4-5). Da Dr. Z.___ diesen Unfall allerdings bereits am 5. Juni 2012 erwähnt hat, kommt eine blosse Datumsverwechslung in den medizinischen Akten nicht in Betracht und bleibt ungeklärt, weshalb Dr. Z.___ einen im April 2012 stattgefundenen Unfall aufführte .
Es bleibt somit offen, ob bereits im April 2012 ein E reignis stattfand, welches allenfalls die fraglichen Beschwerden verursacht haben könnte. Weiter wird im Operationsbericht ein eigentlicher Sturz erwähnt,
wäh rend der Versicherte gegenüber der Mobiliar an gab, sich aufgrund von Strau cheln beim Joggen das Bein über treten und das Knie verdreht zu haben, jedoch keinen Sturz erwähnte (Urk. 8/1/3-5, Urk. 8/2). Auch diese widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang erschweren die genügend eindeutige Feststellung des Kausalzusammenhangs. Schliesslich trägt auch die Tatsache hierzu bei, dass der Versicherte nach dem E reignis vom 7. Juli 2012 nicht umgehend, sondern erst rund zwei Wochen später am 2 0. Juli 2012, eine Unfallmeldung vornahm (Urk. 8/2). 4. 6
Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54). Weder steht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Schädi gung am rechten Knie am 7. Juli 201 2
beim Joggen zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zu min dest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Be schwer degegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausali tät verneint. Anzumerken ist, dass sich die medizinische Sachlage aus den Akten genügend klar ergibt und sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Versicherten eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 2), daher erübrigen. Ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2012 überhaupt um einen Unfall oder ein unfall ähnli ches Ereignis gehandelt hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die ge gen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef