Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG )
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt werden,
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer , einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen ( Art. 1 [seit 1. Januar 2003: Art. 1a bei unverändertem Inhalt] Abs. 1 UVG)
obligatorisch versichert sind,
streitig ist , ob der Beigeladene für den im 2011 gemeldeten Rückfall
(vgl.
Art.
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) un d dessen Folgen bei der Beschwerdegegnerin
obli gatorisch unfallversichert ist,
d er Unfallversicherer die Verneinung seiner Leistungspflicht damit begründete , dass der Beigeladene für die im Rahmen einer Beschäftigung
im Wohnheim Y.___ ( vgl. Urk. 10/1) geleiste te Tätigkeit , für welche kein wirtschaftliches Int e resse des Arbeitgebers vorliege und welche nicht um des Erwerbes o der der Ausbildung willen ausgeübt werde ,
von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen sei ( Urk. 2, 9) ,
der Krankenversicherer des Beigeladenen dagegen geltend macht , der Beigela dene leiste in seinem Wohnheim in einem untergeordneten Verhältnis Arbeit, dessen Ergebnis durch den Arbeitgeber verkauft werde, wofür der Beigelade ne ein kleines Entgelt erhalte ( Urk. 18), weshalb eine entsprechende Versicherungs deckung bei der Unfallversicherung bestehe,
in weiterer Erwägung, dass
in der Botschaf t zum UVG (vom 1 8. August 1976) in Bezug auf den versicherten Personenkreis erwogen wurde, das System der Unfallversicherung sei auf Erwerbstätige zugeschnitten, indem Taggelder und Renten ausfallende Erwerbs einkünfte ersetz t en , wogegen für die Deckung der Heilungskosten Nichter werbstätiger und für die Gewährung nicht lohnbezogener Taggelder die Kran kenversicherun g besser geeignet sei ( Botschaft S. 24 betreffend
die Unfallversi cherung der Hausfrauen und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen ),
g emäss der Empfehlung Nr. 01/2007 betreffend Arbeitsversuche
der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (in der Fassung nach der Revision vom 2 8. Juni 2012) für Personen lediglich eine Unfalldeckung via Krankenkasse besteht , wenn sie ohne Lohn b ei einem Arbeitgeber tätig sind , wenn ausnahmsweise kein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt oder wenn der Arbeit geber der Person aus sozialen Überlegungen beziehungsweise aus Gefälligkeit beispielsweise eine Tagesstruktur ermöglicht,
die Empfehlungen der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UV G-Versicherer zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obli gatorischen Unfallversicherung dar stellen und insbesondere für den Richter nicht verbindlich sind, sie jedoch geeignet sind , eine rechts gleiche Praxis sicher zustellen (BGE 120 V 224 E. 4c),
das Bundesgericht in BGE 115 V 55, auf welchen Entscheid die Beschwe r deführe rin insbesondere verweist , in Bezug auf die Arbeitnehmerei genschaft
fest gehalten hat, diese sei unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich entscheidend sei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspru ches in irgendeiner Form vorliege (E. 2d) ,
das Bundesgericht in diesem Entscheid die Bejahung der Arbeitnehmereigen schaft einer Schülerin, die sich in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall aufgehalten hat, wo sie verschiedenste Stallarbeiten selbständig erledigte und Anfängern Reitstunden erteilte und welche als Gegenleistung durch die gele gentliche Gewährung von Kost- und Logis sowie dadurch entlöhnt wurde, dass sie Gelegenheit zum Reiten erhielt, damit begründete, dass im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit das Erwerbsmotiv gegeben sei (E. 3c am Ende),
vorliegend dem halbseitengelähmte n
Beigeladene n , der in der Unfallmeldung vom 21. Apri l 1992 einen Monatslohn von Fr.
E. 15 -- an gab (vgl. 10/1) und
der gemäss IK-Auszug vom 26. September 2013 seit 1990 als Nichter werbstätiger gemeldet ist (Urk. 12/1),
primär aus sozialen Überlegungen eine Tagesstruktur ermöglicht wird,
nach dem Gesagten keine
Versicherungsdeckung bei der Unfallversicherung
anzunehmen ist,
demgemäss der
Einspracheentscheid
des Unfallversicherers vo m 19 . März 2013 (Urk. 2)
rechtens ist und die dagegen erhobene Beschwerde des Krankenversi cherers
abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00111 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
13. Februar 2014 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener
Nachdem
der seit Geburt (1964)
halbseitengelähmte
X.___
beim Spazieren am 1 0. April 1992 gestürzt und auf die rechte Hüfte gefallen war (vgl. Unfallmeldung des Wohnheims Y.___ vom 2 1. April 1992, Urk. 10/1) und er
sich dabei eine per- beziehungsweise subtrochantere
Femurfraktur re chts zuge zogen hatte (vgl. Urk. 11/2), welche in der Folge im Z.___ operativ versorgt worden war ( Urk. 11/1) ,
nachdem die
AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur Versicherungen) , welche seinerzeit für den Unfall vom 10. April 1992 verschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. etwa Verfügung vom 13. September 1993 betreffend Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %, Urk. 10/10), mit Einspracheentscheid vom
19. März 2013
ihre Leistungs pflicht in Bezug auf einen
im 2011 gemeldeten Rückfall verneint hat ( Urk. 2 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom
2. Mai 2013 , mit welcher die
Helsana Versi cherungen AG die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der AXA Versicherungen AG zur Erbringung der entspre chenden Leistungen beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der AXA Versicherungen AG vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 9 ) sowie in die Stellungnahme der Helsana Versicherun gen AG vom 23. J anuar 2014 (Urk. 18), mit welche r diese an ihren Anträgen festhalten liess;
unter Hinweis darauf, dass
die Frist für die Stellungnahme des beigeladenen X.___
am 25. November 2013 (Urk. 13) unbenutzt abgelaufen ist ;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG )
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt werden,
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer , einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen ( Art. 1 [seit 1. Januar 2003: Art. 1a bei unverändertem Inhalt] Abs. 1 UVG)
obligatorisch versichert sind,
streitig ist , ob der Beigeladene für den im 2011 gemeldeten Rückfall
(vgl.
Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) un d dessen Folgen bei der Beschwerdegegnerin
obli gatorisch unfallversichert ist,
d er Unfallversicherer die Verneinung seiner Leistungspflicht damit begründete , dass der Beigeladene für die im Rahmen einer Beschäftigung
im Wohnheim Y.___ ( vgl. Urk. 10/1) geleiste te Tätigkeit , für welche kein wirtschaftliches Int e resse des Arbeitgebers vorliege und welche nicht um des Erwerbes o der der Ausbildung willen ausgeübt werde ,
von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen sei ( Urk. 2, 9) ,
der Krankenversicherer des Beigeladenen dagegen geltend macht , der Beigela dene leiste in seinem Wohnheim in einem untergeordneten Verhältnis Arbeit, dessen Ergebnis durch den Arbeitgeber verkauft werde, wofür der Beigelade ne ein kleines Entgelt erhalte ( Urk. 18), weshalb eine entsprechende Versicherungs deckung bei der Unfallversicherung bestehe,
in weiterer Erwägung, dass
in der Botschaf t zum UVG (vom 1 8. August 1976) in Bezug auf den versicherten Personenkreis erwogen wurde, das System der Unfallversicherung sei auf Erwerbstätige zugeschnitten, indem Taggelder und Renten ausfallende Erwerbs einkünfte ersetz t en , wogegen für die Deckung der Heilungskosten Nichter werbstätiger und für die Gewährung nicht lohnbezogener Taggelder die Kran kenversicherun g besser geeignet sei ( Botschaft S. 24 betreffend
die Unfallversi cherung der Hausfrauen und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen ),
g emäss der Empfehlung Nr. 01/2007 betreffend Arbeitsversuche
der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (in der Fassung nach der Revision vom 2 8. Juni 2012) für Personen lediglich eine Unfalldeckung via Krankenkasse besteht , wenn sie ohne Lohn b ei einem Arbeitgeber tätig sind , wenn ausnahmsweise kein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt oder wenn der Arbeit geber der Person aus sozialen Überlegungen beziehungsweise aus Gefälligkeit beispielsweise eine Tagesstruktur ermöglicht,
die Empfehlungen der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UV G-Versicherer zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obli gatorischen Unfallversicherung dar stellen und insbesondere für den Richter nicht verbindlich sind, sie jedoch geeignet sind , eine rechts gleiche Praxis sicher zustellen (BGE 120 V 224 E. 4c),
das Bundesgericht in BGE 115 V 55, auf welchen Entscheid die Beschwe r deführe rin insbesondere verweist , in Bezug auf die Arbeitnehmerei genschaft
fest gehalten hat, diese sei unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich entscheidend sei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspru ches in irgendeiner Form vorliege (E. 2d) ,
das Bundesgericht in diesem Entscheid die Bejahung der Arbeitnehmereigen schaft einer Schülerin, die sich in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall aufgehalten hat, wo sie verschiedenste Stallarbeiten selbständig erledigte und Anfängern Reitstunden erteilte und welche als Gegenleistung durch die gele gentliche Gewährung von Kost- und Logis sowie dadurch entlöhnt wurde, dass sie Gelegenheit zum Reiten erhielt, damit begründete, dass im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit das Erwerbsmotiv gegeben sei (E. 3c am Ende),
vorliegend dem halbseitengelähmte n
Beigeladene n , der in der Unfallmeldung vom 21. Apri l 1992 einen Monatslohn von Fr. 15. -- an gab (vgl. 10/1) und
der gemäss IK-Auszug vom 26. September 2013 seit 1990 als Nichter werbstätiger gemeldet ist (Urk. 12/1),
primär aus sozialen Überlegungen eine Tagesstruktur ermöglicht wird,
nach dem Gesagten keine
Versicherungsdeckung bei der Unfallversicherung
anzunehmen ist,
demgemäss der
Einspracheentscheid
des Unfallversicherers vo m 19 . März 2013 (Urk. 2)
rechtens ist und die dagegen erhobene Beschwerde des Krankenversi cherers
abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli