Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Elektrozeichner. Er arbeitet seit 1991 für die Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert . Seit 1996 leitet er die Starkst ro mabteilung seiner Arbeitgeberin
( Urk. 17/1 , Urk. 17/208 S. 7 ). Am 2 6. Juni 2001 stürzte der Versicherte bei einer heftigen Streifkollision zwischen dem von ihm gelenkten Motorrad und einem entgegen kommenden Personenwagen, welcher die Leitlinie überfahren hatte ( Urk. 17/1, Urk. 17/3 S.
10). Er erlitt ein Polytrauma, zu dessen Versorgung die erstbe han delnden Ärzte des Z.___ auch ein e
Oberschenkel a m putation links durchführ en mussten (Urk.
17/4) . Nach der Hospitalisation im Z.___ befand sich der Versicherte vom 1 2. Juli bis 1 2. September 2001 zur sta tionären Reha bili t ation in der Klinik A.___ ( Urk. 17/14 S. 2). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Sie erteilte
am 11.
Dezem ber 2002 überdies Kostengutsprache für eine mechanische Ober schenkel p rothese im Betrag von Fr. 11‘500.-- . Die Kostengutsprache für die Versorgung mit einer elektronischen C-Leg-Prothese lehnte sie jedoch ab (Urk.
17/45 , vgl. Urk. 17/71 ). In der Folge finanzierte
die Haftpflichtver siche rung des Personen wagenlenkers , die damalige Schweize rische National- Ver si cherungs -Ge sellschaft AG,
eine C-Leg-Prothese ( Urk. 17/3 S. 5, Urk. 17/52 S.
2 , Urk. 17/71 ). Mit Schreiben vom 2 8. November 2003 lehnte die SUVA sodann die Kostengut sprache für eine dritte Prothese als Ersatzprothese ab ( Urk. 17/78).
Sie sprach X.___ mit Verfügung vom
2. April 2004
mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem In validitäts grad von 50
% sowie eine Integritätsentschädi gung bei einer Integritätseinbusse von 55
% zu ( Urk. 17/90). Dagegen erhob der Ver sicherte a m 5. Mai 2004 Ein sprache ( Urk. 17/97). In der Folge zog d ie SUVA ihren Rentenentscheid in Wiederer wägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2004 rückwirkend per 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem Invaliditäts grad von 63 % zu (Urk. 17/103). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verfügte am 15. August 2007 rück wirkend die Ausrichtung einer gan zen Rente mit Wirkung von 1. Juni bis 3 0. September 2002, einer halben Rente mit Wirkung von 1.
Oktober bis 3 1. Dezember 2003 sowie einer Drei viertels rente mit Wirkung ab 1.
Januar 2004
(Urk. 17/132) .
A m 1 5. Januar 2009 liess der Ver sicherte der SUVA ein Druckulcus am linken Oberschenkel stumpf mit lokaler Infektion als Rückfall melden (Urk.
17/162 ) .
Die Be hand lung war bereit s am 19.
November 2008 wieder abgeschlossen worden (Urk. 17/166). Die SUVA erbrach te die gesetz lichen Leis tungen. 1.2
Nach dem Unfall war der Versicherte weiterhin für seine bisherige Arbeitgeberin als Leiter der Starkstromabteilung tätig. Er arbeitet e
dort in einem 75%-Pen sum (davon rund 60 % im Büro sowie 4 0 % im Aussendienst auf Baustellen) im Bereich Kundenbetreuung ( Urk. 17/208 S. 2- 3, S. 7-8) . Mit Eingabe vom 2 2. März 2011 gelangte die B.___ AG an die SUVA und ersuchte um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese für den Versicher ten ( Urk. 17/192). Die SUVA veranlasste das ambulante Assessment für ein elektronisches Prothe senkniegelenk in der Klinik A.___ , welches vom 26.
September 2011 bis 2 9. Februar 2012 durchgeführt wurde ( Urk. 17/208).
Hernach lehnte sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese mit Schreiben vom 30.
Mai 2012 ab ( Urk. 17/217).
Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an die Herstellerin d er
Genium -Prothese , die
Otto Bock Suisse AG , vom 27. März 2012 , mit welchem dieser mitgeteilt wurde , dass Kostengut sprache ge suche
für diese Prothesen wegen der fehlenden Zweckmässigkeit und Wirt schaft lichkeit konsequent abgelehnt würden ( Urk. 17/216).
Nach einer Bespre chung mit der SUVA am 1 7. Oktober 2012 liess der Versicherte um eine erneute Abklärung ersuchen ( Urk. 17/230). Darauf lehnte die SUVA m it Verfügung vom 29. November 2012 die Versorgung des Versicherten mit einem Genium -Knie gelenk ab, da dieses die Kriterien der ein fachen und zweckmässigen Aus führung nicht erfülle; eine C-Leg-Prothese sei hingegen angezeigt, weshalb höchstens die Kosten für ein C-Leg-Versorgungs set im Umfang von maximal Fr. 40'000.-- übernommen werden könnten (Urk. 17/231).
Die gegen diese Ver fügung ge richtete Einsprache des Versicherten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 17/233) wies die SUVA mit Entsche id vom 13. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess X.___
gegen diesen Einsprache entscheid Beschwerde führen (Urk. 1). Neben dem materiellen Antrag, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Hilfsmittel " Genium ®" zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ver waltung zurückzuweisen, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 2. Mai 2013 reichte der Be schwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 7) liess er sodann einen Datenträger mit
Video aufnahmen der Ganganalyse beim Assessment in der Klinik A.___ ( Urk. 8) auflegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 12) reichte er eine Kopie seines Schreibens vom 5. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 13) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 15) und legte die Verfahrensakten (Urk. 17/1-248) sowie weitere Unterlagen (Urk. 16/1-5) auf.
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort vom 8. Juli 2013 (Urk. 15) sowie die we iteren Unterlagen zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 18 ) .
Die Beschwerdegegnerin reicht e mit Eingabe vom 2 0. März 2014
ein e Kopie des Urteils des Kantonsgerichts Genf, Sozialversicherungsrechtliche Kammer , vom 2 6. Februar 2014, m it welchem dieses Gericht
die Genium -Prothese
als nicht einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel
qualifizier t e, ein ( Urk. 20, Urk. 21) . Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Mit Urteil 8C_279/2014 vom 1 0. Juli 2015 bestätigte das Bun des gericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf vom 2 6. Februar 2014.
Am 1 0. November 2015 wurde eine öffentliche Verh andlung durchgeführt anläss lich derer die Parteien an ihren Anträgen festhielten. Der Beschwerde füh rer reichte einen Auszug aus seiner Arbeitsagenda ( Urk. 30) ein . D ie
Be schwer degegnerin
erhielt am selben Tag eine Kopie dieser Eingabe (Protokoll, S.
4-5) . 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 11
Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen ; d er Bundes rat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweck mässig sein ( Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UVG) . In Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat die Kompetenz , die Liste der Hilfsmittel aufzustellen und Bestimmungen über deren Abgabe zu erlassen, an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) delegiert, das seinerseits die Veror d nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Un fallversicherung (HVUV) mit der Liste der Hilfsmittel im Anhang erlassen hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HVUV hat der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheiten bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Anspruch erstreckt sich auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erfor der liche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattung und Anzahl der Hilfs mittel müs sen den Anforderungen des privaten sowie dies beruflichen Lebens entsprechen ( Art. 1 Abs. 2 HVUV). Unter dem Titel „Prothesen“ sind
in der Liste der Hilf s mittel im Anhang zur HVUV namentlich funktionelle Fuss- und Beinprothesen aufgeführt ( Ziff. 1.01) . 1.2 1.2.1
Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), die das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen und dass diese dazu notwendig und erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, je mit Hinweisen). 1. 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Hilfsmittelversorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk system zu Lasten der
Eidg . Invalidenversiche rung auf Fälle eines besonders gesteigerten Ein g liederungsbedürfnisses , wie spezielle be rufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos, zu beschränken (BGE 132 V 215 E. 4.3.3-4.3.4). Ferner besteht gegenüber dem Unfallversicherer
Anspruch auf ein C-Leg , wenn eine mechanische Prothese im konkreten Fall ungeeignet, ja sogar kontraindiziert ist (BGE 141 V 30 E. 3.2, wobei aus diesem Grund und wegen mehrfachen Beeinträchtigungen der ver si cherten Person nicht entscheidwesentlich war , dass die C-Leg-Prothese dieser nicht erlaub te , eine nennens werte Erwerbstätigkeit aufzunehmen ) . 1.2.3
Im Verfahren 8C_279/2014 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befas sen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter An spruch auf eine Versorgung mit einer Genium -Prothese hat. In seinem dazu er gangenen Urteil vom 10. Juli 2015 erwog es zunächst, die heutige Situation könne nicht mit derjenigen verglichen werden, als das vormalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht im Jahr 2006 die Verhältnismässigkeit einer Versor gung mit einer C-Leg-Prothese trotz der massiv höheren Kosten gegenüber einer solchen mit einer hydraulischen Standardprothese anerkannt hatte (vgl. BGE 132 V 215). Damals habe das Gericht im Ergebnis die neue Technologie als einfach, zweckmässig und notwendig betrachtet, weil die bis dahin von der Versicherung übernommenen Standardprothesen dem betroffenen Versicherten nicht erlaubt hätten, einer beruflichen Tätigkeit ohne gesundheitliche Gefähr dung nachzugehen. Auch heute noch könne eine C-Leg-Prothese nur dann auf Kosten der Invalidenversicherung beansprucht werden, wenn ein besonders ge steigertes berufliches Eingliederungsbedürfnis bestehe. Auf dem Gebiet der Un fallversicherung habe das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit für die Versorgung mit einer C-Leg-Pro these auch bei einem aufgrund der Unfallfolgen erwerbsunfähigen Versicherten erfüllt sein könnten, falls eine konventionelle Prothese aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert sei (vgl. BGE 141 V 30). Im Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 wurde weiter erwogen, die genannten Entscheide zeigten, dass das Gericht bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels entscheidend darauf abgestellt habe, dass die neue Technologie nicht nur notwendig, sondern geradezu unerlässlich zur Erreichung des ange strebten gesetzlichen Ziels gewesen war. Im vorliegenden Fall könnten die Funktionsausfälle unbestrittenermassen sowohl mit einer C-Leg-Prothese als auch mit einer Genium -Prothese kompensiert werden, auch wenn dies mit der einen Prothese besser gelinge als mit der anderen. Anzufügen sei, dass mit dem Übergang von mechanisch zu elektronisch gesteuerten Prothesen im Jahr 2006 ein wichtiger technischer Fortschritt zu beurteilen gewesen sei. Heute könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die im C-Leg eingesetzte Technolo gie von der im Genium verwendeten überholt worden sei. Seit ihrer Marktein führung im Jahr 1997 sei die C-Leg-Prothese konstant verbessert worden und werde vom Hersteller immer noch als fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässi ger Leistung angepriesen. Gleiches könne von der Genium -Prothese mangels hinreichender Erhebungen noch nicht gesagt werden. Die im Genium verwen dete Technologie sei sehr neu; zur Zeit existiere noch keine systematische Stu die, welche belege, dass die versprochenen Funktionen dauerhaft und gleich mässig erreicht würden. Daher rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, be vor diese teurere Technologie zu Lasten der Sozialversicherer übernommen werde (E. 7.4). 2.
2.1
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 erwog die Be schwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Versor gung mit einer C-Leg-Prothese bis heute ein sehr gutes Aktivitätsniveau habe erreichen können. Mit dieser C-Leg-Versorgung sei es ihm möglich, seine anspruchsvolle Arbeit als Bereichsleiter Starkstrom bei seiner Arbeitgeberin zu 75 % auszu üben. Auch nach zweimonatigem Tragen eines Genium -Prothesenkniegelenks sei er in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht geplant. Vor diesem Hintergrund sei die Versorgung mit einem Genium -Prothesenkniegelenk weder geeignet noch notwendig, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen oder zu verbessern ( Urk. 2 S. 7) . Da der Beschwerdeführer während der zwei mo natigen Tragdauer mit dem Genium -Kniegelenk offenbar gut zurecht gekom men sei, könne die persönliche Angemessenheit als gegeben betrachtet werden. Hin gegen sei das Kriterium der sachlichen Angemessenheit zu ver neinen, weil er bereits mit der C-Leg-Prothese imstande sei, seine Tätigkeit bei seiner Arbeit ge berin auszuüben. E s sei ih m mithin nicht erst mit einer Genium -Prothese mög lich, aufs Neue in einen Beruf einzusteigen oder in einer neuen Funktion besser zu arbeiten ( Urk. 2 S. 8). Ferner stünden die fast doppelt so hohen Kosten einer Genium -Prothesen-Versorgung in keinem vernünftigen Ver hältnis zu de ren voraussichtlichen Erfolg, womit auch das Kriterium der finanziellen Ange mes senheit zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8-9) . Bei diesem Ergebnis sei das Kriterium der zeitlichen Angemessenheit nicht weiter zu prüfen (Urk. 2 S. 9). Ein Anspruch auf eine Genium -Prothese bestehe mithin nicht. Bei der Hauptver handlung vom 1 0. November 2015 brachte die Beschwerde geg nerin ferner vor, es sei nicht erstellt, dass die konkrete Unfallgefahr mit einem Genium -Kniege lenk wesentlich kleiner wäre, als mit einem C-Leg-Knie gelenk (Protokoll, S. 4). Im neusten Bundesgerichts urteil 8C_279/2014 vom 10.
Juli 2015 sei klargestellt worden, dass die Technologie, die in diesem Genium -Kniegelenk verwendet werde, noch neuartig und zu wenig erprobt sei, weshalb zur Stunde eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, der Sozialver sicherung diese hohen Kosten aufzubürden (Protokoll, S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin Kosten und Nutzen des beantragten Hilfsmittels zu Unrecht nicht einzelfallbezogen untersucht habe ( Urk. 1 S. 6, 18 , Urk. 29 S. 8 , 11 ). Deren Abklärung sei unsorgfältig und unkorrekt gewesen ( Urk. 1 S. 19). Die Be schwer de gegnerin habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Genium -Knieprothese nicht auseinandergesetzt und die Wirt schaftlichkeit einer zeit ge mässen Hilfsmittelversorgung nicht umfassend geprüft ( Urk. 5 S.
2 4 ). Insbeson dere auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen der Versor gung mit einem Ge nium-Kniegelenk und den davon zu erwartenden positiven Wirkungen auf die Eingliederung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Berufs tätigkeit sei nicht eingegangen worden ( Urk. 1 S. 6).
E ine Versor gung mit Hilfsmitteln müsse dazu dienen, eine optimale Integration des Beschwerde füh rers ins Erwerbsleben und auch für die Zukunft den optimalen Erhalt seiner Arbeits fähigkeit zu garantieren. Die Notwendigkeit der optimalen Versorgung im Hin blick auf eine möglichst hohe und lange dauernde Einglie derung des Beschwer deführers sei gegeben ( Urk. 1 S. 15). Mit der Abgabe des Genium -Kniegelenks werde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine gehinten sive berufliche Tätigkeit in bis anhin (mit dem C-Leg) gewohnte r Weise auch dann weiter ausz u üben, wenn er mit zunehmendem Alter weniger leis tungsfä hig sein werde (Urk. 1 S. 16) . Bei der Beurteilung der prothetischen Versorgung gehe es darum, diese optimale Eingliederung bis zu seiner Pensio nie rung zu erhalten ( Urk. 29 S. 2 , 11 ). Der Beschwerdeführer sei oft auf Bau stellen unter wegs (Urk.
29 S. 1). Die zusätzliche Sicherheit, welche die Genium -Prothese biete, sei auf jeder Baustelle ein entscheidender Faktor der Unfall prävention ( Urk. 29 S. 3 , S. 12-13 ). All seinen beruflichen Anforderungen könne der Beschwerdeführer mit keiner anderen Prothese so gut gerecht werden, wie mit dem Genium -Kniegelenk ( Urk. 29 S. 4). Es liege ein gesteigertes Eingliede rungs bedürfnis vor (Urk. 1 S. 16, Urk. 29 S. 10) . Mit dieser Eingliederungs wirk samkeit einer G enium -Versorgung sei die s achliche Ange messenheit gege ben . Bezüglich der finanziellen Angemessen heit sei durchaus auch relevant, ob das eingesetzte Hilfsmittel eine möglichst natürliche und damit den übrigen Bewe gungsapparat schonende Gehweise er mögliche. Diesbe züglich sei die
Genium -Prothese de r C Leg -Prothese klar überlegen ( Urk. 1 S.
16 , Urk. 29 S. 10 ). 3.
Dem Bericht der Klinik A.___ zum ambulanten Assess ment für ein elek tronisches Prothesenkniegelenk vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit der C- Leg-Prothese – mit der Zeit ein sehr gutes Akti vitätsniveau mit einer Mobilitätsklasse „ Mobis 3 (uneingeschränkter Aus sen be reichsgeher )“ habe erreichen können. Er sei als Bereichsleiter Starkstrom sowohl im Innendienst als auch im Aussendienst, auf Baustellen und zur Ange botser stellung bei Kunden tätig. Der Arbeitsalltag gestalte sich in ständigem Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit. Das Verhältnis Innen- zu Aussendienst betrage ca. 60 % zu 40 % . Der Beschwerde führer führe eine Gruppe von acht Mitarbeitern. Ihm würden die Kundenbetreuung sowie das Offer t wesen und die Kontrolle der Arbeiten obliegen. Die Arbeitsräume im Innendienst würden sich auf zwei Stockwerke mit Lift verteilen. Das Magazin befinde sich jedoch im Keller mit schlechter Beleuchtung und einem nicht der Behinderung angepasstem Zugang. Es könne nur von aussen betreten werden und im Winter bestehe nur ein eingeschränkter Winterdienst ( Urk. 17/208 S. 2). Bei der Arbeit müssten auch beim Treppengehen Arbeitsmittel wie Computer werkzeuge und Messgeräte getragen werden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Händen am Treppengeländer halten könne. Es sei ferner er for der lich, während der Arbeit auf den Baustellen auch in Zwangshaltungen zu arbeiten. Er müsse auf Leitern steigen, Kabellängen messen und Möbel ver schieben können. Hinzu kämen Arbeiten an Starkstromverteilerkästen unter hoher Konzentration. Bei der Kundenbetreuung sei es auch notwendig, sicher gehen und gleichzeitig mit dem Kunden sprechen
zu können ( Urk. 17/208 S. 3).
Ohne Versorgung mit einer C-Leg-Prothese wäre die Arbeitsleistung des Be schwer deführers deutlich geringer als die derzeitige Leistung von 75 % . Als Hauptziel könne formuliert werden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspen sum von 75 % weiterhin erfüllen könne und ihm auch die Beaufsichtigung der Kinder, wenn diese zu Besuch seien, möglich sei. Um in Zukunft dieses Arbeits pensum aufrechterhalten zu können, unter Berücksichtigung der steigenden An forderungen an das Arbeitsleben in Zukunft sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Lebensalter weniger leistungsfähig sein werde, sei eine optimale Hilfsmittelversorgung, wie sie das Genium-Pro the senkniegelenk darstelle, zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium -Kniegelenk deut lich schneller und sicherer unterwegs. Die Rückenschmerzen, über die der Be schwer deführer vor Einsatz des Genium -Kniegelenks geklagt habe, seien völlig ver schwunden. Aufgrund dieser Lebens- und Arbeitsumstände – es sei noch einmal auf die Arbeit mit Starkstrom anlagen und deren Gefahrenpotential hinzuweisen
– und auch der medizinischen Aspekte wie Sturzgefahr beim Gehen, werde die Versor gung mit einem Ge nium -Prothesengelenk empfohlen (Urk. 17/208 S. 3) . 4.
4.1
Das System C-Leg ist ein hydraulisches Kniegelenk, das durch einen Mi kr opro zessor gesteuert wird. Es ermöglicht eine elektronische Regulierung der Stand phase und der Schwungphase und passt sich der Schrittlänge des Pa tienten an. Ein System von Sensoren ermöglicht , in jeder Phase des Gehens Daten zu erfassen und die hydraulische Dämpfung zu steuern. Die Person, welche die Prothese trägt, kann sich sicher bewegen und die Gehgeschwindig keit ändern, sowohl auf unebenem Gelände als auch beim Treppen-Steigen oder - Hinunter gehen. Die Dämpfung der Hydraulik gewährleistet die Sicherheit i n der Stand phase , wird dann bei Vorfuss last deaktiviert, um die Schwungphase mit gerin gem Energieaufwand einleiten zu können. Die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung beschränkt sich grunds ätzlich auf einseitig Oberschen kelam putierte mit uneingeschränkter Mobilität im Aussenbereich (vgl. BGE 141 V 30 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Das Genium ist die neu e Generation von elektronischen Beinprothesensystemen, bei dessen Entwicklung die Bedürfnisse der Prothesenträger und die Rückmel dungen von Technikern während 14 Jahren Erfahrung mit dem C-Leg eine grosse Rolle gespielt haben. Das Genium ist wie das C-Leg ein elektronisches, hydraulisches, monoaxiales Kniegelenk. Die Steuerung des Genium erfolgt ähn lich wie beim C-Leg über Sensoren und eine mikroprozessorgeregelte, passive Hydraulik, die das System in Echtzeit und dynamisch an die Gegebenheiten an passt. Im Gegensatz zum C-Leg werden jedoch beim Genium statt drei Senso ren signalen neun Sensorensignale zur Steuerung herangezogen. Auch die Leis tungsfähigkeit des Prozessors wurde deutlich erhöht, um komplexere Situa tion s erkennungsalgor ithmen umsetzen zu können. Dies bildet die Basis, um mit diesem System auch ohne aktiven Antrieb der natürlichen Körper funktion der verlorenen Gliedmasse deutlich näher zu kommen ( Ph . Kampas /M. Seyr , Tech no logie und Funktionsweise des Genium -Prothesenkniegelenks, in: Ortho pädie Technik 1 /12 , Verlag Orthopädie-Technik, Dortmund, S. 2 [vgl. Urk. 3/17]).
Die Genium -Pro these stellt ohne Zweifel eine technische Weiterentwicklung
dar und bietet aufgrund dessen gegenüber dem C-Leg den höheren Komfort. Dies bezüg lich ist etwa dem von Mitarbeitern der Forschungsabteilung der Otto Bock Health Care verfassten Arti kel „Zur Biomechanik des mikroprozessorge steuer tem
Prothesen kniegelenks
Genium “ (Ortho pä die Technik 1/12, Verlag Ortho pädie-Technik, Dortmund [Urk. 3/18]) zu entnehmen, dass die Genium -Pro these insbe son dere beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie beim Treppenstei gen Vorteile biete (Urk. 3/18 S. 6 ff.). Gemäss der Broschüre der Otto Bock Suisse AG „ Ge nium im Vergleich zu C-Leg® und traditionellen Kniegelenksyste men
– Argu men tationshilfen“ ist bei der Genium -Prothese beim Aufstehen die Sturz- und Strau chelgefahr bedeutend geringer, als bei anderen Gelenksystemen (Urk. 3/19 S. 2). Es ist aber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch die C-Leg-Prothese seit 1997 konstant technisch weiterentwickelt worden ist, und vom Hersteller als
fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässiger Leistung ange priesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4). 4.2
Das Genium ist mit höheren Kosten verbunden. G emäss de r
Berechnung der Abteilung Medizinaltarife der Besc hwerdegegnerin
belaufen sich die Gesamt kos ten für ein e C-Leg -Versorgung auf Fr. 43‘458.75 (inkl. MWST). Die Gesamt kosten für ein e
Genium -Versorgung werden demgegenüber mit
Fr. 67‘840.06 (inkl. MWST) beziffert ( Urk. 16/5).
In derselben Grössenord nung bewegen sich die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG eingeholten Kostenvoran schläge vom 2 6. April 2013, gemäss welchen – jeweils mit 3 Jahren Garantie und 24 Monaten Service – ein e C-Leg -Versorgung insge samt Fr. 39‘334.45 inklusive Mehr wertsteuer ( Urk. 3/14a) und ein e
Genium -Versor gung insgesamt Fr. 60‘643.40 inklusive Mehrwertsteuer ( Urk. 3/14b) kosten würde . Da die Mehrkosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, ist den auf die Ermittlung der Kosten der Prothesenversorgung abzielenden Beweisanträgen nicht stattzuge ben, nament lich erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Medizinialtarif -Kommission. Der Beschwerdeführer macht gel tend, dass die Beschwer de gegnerin
durch den Verzicht auf Serviceleistungen bei seinem C-Leg in den Jahren 2011 bis 2012 bereits erheb liche Kosten ein gespart habe, was bei der Vergleichsrechnung zwischen C-Leg und
Genium zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 29 S. 8 ) . D er Verzicht auf den Service ist aber in Erwartung der Zusprache einer neuen Prothese nach Ablauf der Lebenszeit der bisherigen Prothese erfolgt ( Urk. 1 S. 11). Zudem verm ag dieser Umstand an der für die Anspruchsb eurteilung ausschlaggebenden Tatsache, dass es sich beim Genium um d as teurere Hilfsmittel handelt, nichts zu ändern. 4.3
Beim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg oder einem Genium abgeklärt. D em Bericht der Klinik A.___
vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass das C-Leg im Falle des Beschwerdeführers geeignet erscheint, um das gesetzliche Eingliederungsz iel ( Art. 11 UVG; E. 1. 1 vorstehend) zu erreichen. Die Ver sorgung mit der elektronischen Prothese C-Leg ist gemäss diesem Bericht not wendig, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung von 75 % erreichen und halten kann ( Urk. 17/208 S. 3). Die Versorgung mit einem C-Leg wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 17/231) . Darüber hinaus wird von der Klinik A.___ aber die Versorgung mit einem Genium empfohlen (Urk. 17/208 S. 3). Die Beurteilung der in der Klinik A.___ tätigen Ärzte wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Entsprechend besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen, namentlich ist nicht zu sehen, weshalb einer der Experten zu den im Rahmen der Ganganalyse getätigte n Bildaufnahmen zu befragen wäre.
Wie fest gehalten (E. 1. 2 .3) ist hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme durch den Unfallversicherer für eine zwar neuere, aber auch teurere Technologie ent scheidend, dass die Ver sorgung mit einer technisch neueren Prothese auf grund eines be sonders ge steigerten Eingliederungsbedürfnisses indiziert ist. I m Fall des Beschwerde führers ist zu berück sichtigen, dass er seit 1991 und bis auf weiteres bei seine r derzeitigen Arbeitgeber in tätig ist (Urk. 17/208 S.
7). Seine bisherigen Arbeitstätigkeiten verrichtete er seit dem Jahre 2003 mit Hilfe der C- Leg-Pro these
(Urk.
1 S. 5) . Dies galt sowohl für seine Tätigkeit im Büro (ca. 60 % des Arbeits pensums des Beschwerdeführers) wie auch für die Arbeit im Aussen dienst auf Baustellen (ca. 40 % des Arbeits pensums des Beschwerde führers).
Die Vorteile, welche das Genium bietet, würden sich insbesondere bei der Arbeit des Beschwerde führers auf den Bau stellen zeigen , denn beim Assessment in der Klinik A.___ wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium deutlich schneller und sicherer gehen k a nn (Urk. 17/208 S. 3).
Somit könnte er sich mit dem Genium nament lich bei der Begehung der Bau stellen, um beispielsweise Vermessungen vor zuneh men oder sich mit den Kunden zu besprechen, schneller und sicherer fortbewegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit en bereits mit dem C-Leg zu frieden stel lend ver richten kann.
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 22. März 2012 kann entnommen werden, dass d iese Prothese den Anforderungen an die Geh fähigkeit im Beruf des Beschwer deführers genügt . Von einem
konkreten aktuellen Sturzrisiko mit dem C-Leg, welches mit dem Genium
wesentlich ver ringert oder gar vermieden wer den könnte, wurde nicht be richtet. Im Aussen dienst betreut der Beschwerde führer Altbauten und nur wenig Neubauten. Rohbauten be sichtigt er, wenn bereits ein Treppenhaus einge baut ist. Das Besteigen von Gerüsten ist dem Beschwerde führer nicht mög lich (Urk.
17/208 S. 7). Auch mit dem Genium ist nicht mit einer Erweiterung der Einsatz möglich k eiten des Beschwerdeführers zu r echnen. Im Winter , wenn die Baustellen eingeschränkt begehbar sind, kann der Be schwerdeführer bereits heute seine Arbeiten im Aussendienst a n seinen Assistenten delegieren (Urk.
17/208 S. 2, S. 8).
Es ist weiter festzuhalten, dass e ine Steigerung der bisherigen Arbeitsleistung von 75 % seitens des Beschwer deführers nicht vor gesehen ist ( Urk. 17/208 S. 8).
Der Haushalt konnte vom Beschwerdeführer mit dem C-Leg bis anhin selbständig besorgt werden ( Urk. 17/208 S. 2).
Er be richtet e jedoch , dass er in seiner Freizeit beim Besuch von Veranstaltungen mit grös serem Publikum sandrang die Schritt frequenz ohne Genium -Prothese nicht halten könne. Mit dem C-Leg sei es in der Vergangen heit zu bis
zu rund zwei Stürzen pro Jahr gekommen (Urk.
17/208 S. 3).
Ange sichts der Tatsache, dass der Be schwerde führer seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturz risiko verrichten kann, kann hier aber noch nicht von einem gesteigerten Ein gliederungsbedürfnis gesprochen werden.
Auch die Annahme, dass der Be schwerdeführer mit zu neh mendem Lebensalter weniger leistungs fähig sein wird, bedeutet – ent gegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 16) – noch kein ge steigertes Eingliede rungsbe dürfnis . Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim – eingangs zitierten – Urteil des Bundesge richts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 sei es um die Genium -Knie gelenks-Ver sorgung eines Lehrers gegangen. Im Gegensatz dazu sei er selbst häufig auf Baustellen unterwegs ( Urk. 29 S. 14, 17). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts musste der betroffene Lehrer im Klassen zimmer seine Position häufig zwischen Sitzen und Stehen wechseln. Zudem war seine Wohnung im dritten Stock nur über eine Wendeltreppe erreichbar. Das Bunde s gericht erkannte, das s das C-Leg diese Bedürfnisse ausreichend abdecke . D er Beschwerdeführer muss bei seiner Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen wechseln, Trep pensteigen und um Gegenstände herumgehen können. Dass bei seiner Tätigkeit (ca. 60 % im Büro / ca. 40 % auf der Baustelle) mehr Posi tionswechsel notwen dig sei n sollten , ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über tragen werden kann. Aus dem anlässlich der Hauptver handlung aufgelegten Auszug aus der Arbeitsagenda des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Annahmen der Klinik A.___ über den prozentualen Anteil von Baustel lenbegehungen in etwa zutreffen (Urk. 30); entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer diesbezüglichen Befragung des Be schwerdeführers weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten, zumal die beruflichen Anforderung en bereits im Rahmen des Assess ments von sachkun digen Experten erhoben wor den sind. Es kommt hinzu, dass selbst die Versor gung mit einem C-Leg beson deren Verhältnissen – wie namentlich bei einem höheren Eingliederungsbedarf in beruflicher Hinsicht – vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4).
B eim Tragen der C-Leg-Prothese leid e t der Beschwerdeführer gelegentlich an Rücken schmerzen ( Urk. 17/208 S. 3 ), welche mit dem Genium völlig ver schwunden seien ( Urk. 17/208 S. 3). Dass aus medizinischer Sicht die V e rsor gung mit dem Genium
unerlässlich sei oder gar eine Kontraindikation für eine C-Leg-Prothese bestehen würde , wird von der Klinik A.___
indes nicht festgehalten.
Entsprechend ist nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium -Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Diesbe züglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der langfristigen Vorteile der Genium -Prothese noch keine validen wissenschaftlichen Studien bestehen (E. 1.2.3).
4.4
Demnach ist fest zuhalten , dass
eine Versorgung mit einer C-Leg -Prothese den Eingliederung sbedürfnissen des Beschwe rdeführers
hinreichend Rechnung trägt .
B eim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012
konnte in dieser Hin sicht kein weiter gesteigertes Eingliede rungsbedürfnis des Beschwerde führers festgestellt werden, welche s nur mithilfe der neueren Technologie des Genium erreicht werden könnte . Bei der Abwä gung von Kosten und Nutzen sprechen die im Vergleich zum C-Leg deutlich höheren Kosten des Genium
gegen die Kosten übernahme durch die Beschwer degegnerin für eine Versorgung mit einem Genium .
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 11
Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen ; d er Bundes rat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweck mässig sein ( Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UVG) . In Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat die Kompetenz , die Liste der Hilfsmittel aufzustellen und Bestimmungen über deren Abgabe zu erlassen, an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) delegiert, das seinerseits die Veror d nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Un fallversicherung (HVUV) mit der Liste der Hilfsmittel im Anhang erlassen hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HVUV hat der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheiten bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Anspruch erstreckt sich auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erfor der liche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattung und Anzahl der Hilfs mittel müs sen den Anforderungen des privaten sowie dies beruflichen Lebens entsprechen ( Art. 1 Abs. 2 HVUV). Unter dem Titel „Prothesen“ sind
in der Liste der Hilf s mittel im Anhang zur HVUV namentlich funktionelle Fuss- und Beinprothesen aufgeführt ( Ziff. 1.01) .
E. 1.2 Nach dem Unfall war der Versicherte weiterhin für seine bisherige Arbeitgeberin als Leiter der Starkstromabteilung tätig. Er arbeitet e
dort in einem 75%-Pen sum (davon rund 60 % im Büro sowie 4 0 % im Aussendienst auf Baustellen) im Bereich Kundenbetreuung ( Urk. 17/208 S. 2- 3, S. 7-8) . Mit Eingabe vom 2 2. März 2011 gelangte die B.___ AG an die SUVA und ersuchte um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese für den Versicher ten ( Urk. 17/192). Die SUVA veranlasste das ambulante Assessment für ein elektronisches Prothe senkniegelenk in der Klinik A.___ , welches vom 26.
September 2011 bis 2 9. Februar 2012 durchgeführt wurde ( Urk. 17/208).
Hernach lehnte sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese mit Schreiben vom 30.
Mai 2012 ab ( Urk. 17/217).
Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an die Herstellerin d er
Genium -Prothese , die
Otto Bock Suisse AG , vom 27. März 2012 , mit welchem dieser mitgeteilt wurde , dass Kostengut sprache ge suche
für diese Prothesen wegen der fehlenden Zweckmässigkeit und Wirt schaft lichkeit konsequent abgelehnt würden ( Urk. 17/216).
Nach einer Bespre chung mit der SUVA am 1 7. Oktober 2012 liess der Versicherte um eine erneute Abklärung ersuchen ( Urk. 17/230). Darauf lehnte die SUVA m it Verfügung vom 29. November 2012 die Versorgung des Versicherten mit einem Genium -Knie gelenk ab, da dieses die Kriterien der ein fachen und zweckmässigen Aus führung nicht erfülle; eine C-Leg-Prothese sei hingegen angezeigt, weshalb höchstens die Kosten für ein C-Leg-Versorgungs set im Umfang von maximal Fr. 40'000.-- übernommen werden könnten (Urk. 17/231).
Die gegen diese Ver fügung ge richtete Einsprache des Versicherten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 17/233) wies die SUVA mit Entsche id vom 13. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess X.___
gegen diesen Einsprache entscheid Beschwerde führen (Urk. 1). Neben dem materiellen Antrag, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Hilfsmittel " Genium ®" zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ver waltung zurückzuweisen, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 2. Mai 2013 reichte der Be schwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 7) liess er sodann einen Datenträger mit
Video aufnahmen der Ganganalyse beim Assessment in der Klinik A.___ ( Urk. 8) auflegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 12) reichte er eine Kopie seines Schreibens vom 5. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 13) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 15) und legte die Verfahrensakten (Urk. 17/1-248) sowie weitere Unterlagen (Urk. 16/1-5) auf.
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort vom 8. Juli 2013 (Urk. 15) sowie die we iteren Unterlagen zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 18 ) .
Die Beschwerdegegnerin reicht e mit Eingabe vom 2 0. März 2014
ein e Kopie des Urteils des Kantonsgerichts Genf, Sozialversicherungsrechtliche Kammer , vom 2 6. Februar 2014, m it welchem dieses Gericht
die Genium -Prothese
als nicht einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel
qualifizier t e, ein ( Urk. 20, Urk. 21) . Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Mit Urteil 8C_279/2014 vom 1 0. Juli 2015 bestätigte das Bun des gericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf vom 2 6. Februar 2014.
Am 1 0. November 2015 wurde eine öffentliche Verh andlung durchgeführt anläss lich derer die Parteien an ihren Anträgen festhielten. Der Beschwerde füh rer reichte einen Auszug aus seiner Arbeitsagenda ( Urk. 30) ein . D ie
Be schwer degegnerin
erhielt am selben Tag eine Kopie dieser Eingabe (Protokoll, S.
4-5) .
E. 1.2.1 Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), die das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen und dass diese dazu notwendig und erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, je mit Hinweisen). 1. 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Hilfsmittelversorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk system zu Lasten der
Eidg . Invalidenversiche rung auf Fälle eines besonders gesteigerten Ein g liederungsbedürfnisses , wie spezielle be rufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos, zu beschränken (BGE 132 V 215 E. 4.3.3-4.3.4). Ferner besteht gegenüber dem Unfallversicherer
Anspruch auf ein C-Leg , wenn eine mechanische Prothese im konkreten Fall ungeeignet, ja sogar kontraindiziert ist (BGE 141 V 30 E. 3.2, wobei aus diesem Grund und wegen mehrfachen Beeinträchtigungen der ver si cherten Person nicht entscheidwesentlich war , dass die C-Leg-Prothese dieser nicht erlaub te , eine nennens werte Erwerbstätigkeit aufzunehmen ) .
E. 1.2.3 Im Verfahren 8C_279/2014 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befas sen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter An spruch auf eine Versorgung mit einer Genium -Prothese hat. In seinem dazu er gangenen Urteil vom 10. Juli 2015 erwog es zunächst, die heutige Situation könne nicht mit derjenigen verglichen werden, als das vormalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht im Jahr 2006 die Verhältnismässigkeit einer Versor gung mit einer C-Leg-Prothese trotz der massiv höheren Kosten gegenüber einer solchen mit einer hydraulischen Standardprothese anerkannt hatte (vgl. BGE 132 V 215). Damals habe das Gericht im Ergebnis die neue Technologie als einfach, zweckmässig und notwendig betrachtet, weil die bis dahin von der Versicherung übernommenen Standardprothesen dem betroffenen Versicherten nicht erlaubt hätten, einer beruflichen Tätigkeit ohne gesundheitliche Gefähr dung nachzugehen. Auch heute noch könne eine C-Leg-Prothese nur dann auf Kosten der Invalidenversicherung beansprucht werden, wenn ein besonders ge steigertes berufliches Eingliederungsbedürfnis bestehe. Auf dem Gebiet der Un fallversicherung habe das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit für die Versorgung mit einer C-Leg-Pro these auch bei einem aufgrund der Unfallfolgen erwerbsunfähigen Versicherten erfüllt sein könnten, falls eine konventionelle Prothese aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert sei (vgl. BGE 141 V 30). Im Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 wurde weiter erwogen, die genannten Entscheide zeigten, dass das Gericht bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels entscheidend darauf abgestellt habe, dass die neue Technologie nicht nur notwendig, sondern geradezu unerlässlich zur Erreichung des ange strebten gesetzlichen Ziels gewesen war. Im vorliegenden Fall könnten die Funktionsausfälle unbestrittenermassen sowohl mit einer C-Leg-Prothese als auch mit einer Genium -Prothese kompensiert werden, auch wenn dies mit der einen Prothese besser gelinge als mit der anderen. Anzufügen sei, dass mit dem Übergang von mechanisch zu elektronisch gesteuerten Prothesen im Jahr 2006 ein wichtiger technischer Fortschritt zu beurteilen gewesen sei. Heute könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die im C-Leg eingesetzte Technolo gie von der im Genium verwendeten überholt worden sei. Seit ihrer Marktein führung im Jahr 1997 sei die C-Leg-Prothese konstant verbessert worden und werde vom Hersteller immer noch als fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässi ger Leistung angepriesen. Gleiches könne von der Genium -Prothese mangels hinreichender Erhebungen noch nicht gesagt werden. Die im Genium verwen dete Technologie sei sehr neu; zur Zeit existiere noch keine systematische Stu die, welche belege, dass die versprochenen Funktionen dauerhaft und gleich mässig erreicht würden. Daher rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, be vor diese teurere Technologie zu Lasten der Sozialversicherer übernommen werde (E. 7.4). 2.
E. 2 , Urk. 17/71 ). Mit Schreiben vom 2 8. November 2003 lehnte die SUVA sodann die Kostengut sprache für eine dritte Prothese als Ersatzprothese ab ( Urk. 17/78).
Sie sprach X.___ mit Verfügung vom
2. April 2004
mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem In validitäts grad von 50
% sowie eine Integritätsentschädi gung bei einer Integritätseinbusse von 55
% zu ( Urk. 17/90). Dagegen erhob der Ver sicherte a m 5. Mai 2004 Ein sprache ( Urk. 17/97). In der Folge zog d ie SUVA ihren Rentenentscheid in Wiederer wägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2004 rückwirkend per 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem Invaliditäts grad von 63 % zu (Urk. 17/103). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verfügte am 15. August 2007 rück wirkend die Ausrichtung einer gan zen Rente mit Wirkung von 1. Juni bis 3 0. September 2002, einer halben Rente mit Wirkung von 1.
Oktober bis
E. 2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 erwog die Be schwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Versor gung mit einer C-Leg-Prothese bis heute ein sehr gutes Aktivitätsniveau habe erreichen können. Mit dieser C-Leg-Versorgung sei es ihm möglich, seine anspruchsvolle Arbeit als Bereichsleiter Starkstrom bei seiner Arbeitgeberin zu 75 % auszu üben. Auch nach zweimonatigem Tragen eines Genium -Prothesenkniegelenks sei er in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht geplant. Vor diesem Hintergrund sei die Versorgung mit einem Genium -Prothesenkniegelenk weder geeignet noch notwendig, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen oder zu verbessern ( Urk. 2 S. 7) . Da der Beschwerdeführer während der zwei mo natigen Tragdauer mit dem Genium -Kniegelenk offenbar gut zurecht gekom men sei, könne die persönliche Angemessenheit als gegeben betrachtet werden. Hin gegen sei das Kriterium der sachlichen Angemessenheit zu ver neinen, weil er bereits mit der C-Leg-Prothese imstande sei, seine Tätigkeit bei seiner Arbeit ge berin auszuüben. E s sei ih m mithin nicht erst mit einer Genium -Prothese mög lich, aufs Neue in einen Beruf einzusteigen oder in einer neuen Funktion besser zu arbeiten ( Urk. 2 S. 8). Ferner stünden die fast doppelt so hohen Kosten einer Genium -Prothesen-Versorgung in keinem vernünftigen Ver hältnis zu de ren voraussichtlichen Erfolg, womit auch das Kriterium der finanziellen Ange mes senheit zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8-9) . Bei diesem Ergebnis sei das Kriterium der zeitlichen Angemessenheit nicht weiter zu prüfen (Urk. 2 S. 9). Ein Anspruch auf eine Genium -Prothese bestehe mithin nicht. Bei der Hauptver handlung vom 1 0. November 2015 brachte die Beschwerde geg nerin ferner vor, es sei nicht erstellt, dass die konkrete Unfallgefahr mit einem Genium -Kniege lenk wesentlich kleiner wäre, als mit einem C-Leg-Knie gelenk (Protokoll, S. 4). Im neusten Bundesgerichts urteil 8C_279/2014 vom 10.
Juli 2015 sei klargestellt worden, dass die Technologie, die in diesem Genium -Kniegelenk verwendet werde, noch neuartig und zu wenig erprobt sei, weshalb zur Stunde eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, der Sozialver sicherung diese hohen Kosten aufzubürden (Protokoll, S. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin Kosten und Nutzen des beantragten Hilfsmittels zu Unrecht nicht einzelfallbezogen untersucht habe ( Urk. 1 S. 6, 18 , Urk. 29 S. 8 , 11 ). Deren Abklärung sei unsorgfältig und unkorrekt gewesen ( Urk. 1 S. 19). Die Be schwer de gegnerin habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Genium -Knieprothese nicht auseinandergesetzt und die Wirt schaftlichkeit einer zeit ge mässen Hilfsmittelversorgung nicht umfassend geprüft ( Urk.
E. 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 S.
2 4 ). Insbeson dere auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen der Versor gung mit einem Ge nium-Kniegelenk und den davon zu erwartenden positiven Wirkungen auf die Eingliederung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Berufs tätigkeit sei nicht eingegangen worden ( Urk. 1 S. 6).
E ine Versor gung mit Hilfsmitteln müsse dazu dienen, eine optimale Integration des Beschwerde füh rers ins Erwerbsleben und auch für die Zukunft den optimalen Erhalt seiner Arbeits fähigkeit zu garantieren. Die Notwendigkeit der optimalen Versorgung im Hin blick auf eine möglichst hohe und lange dauernde Einglie derung des Beschwer deführers sei gegeben ( Urk. 1 S. 15). Mit der Abgabe des Genium -Kniegelenks werde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine gehinten sive berufliche Tätigkeit in bis anhin (mit dem C-Leg) gewohnte r Weise auch dann weiter ausz u üben, wenn er mit zunehmendem Alter weniger leis tungsfä hig sein werde (Urk. 1 S. 16) . Bei der Beurteilung der prothetischen Versorgung gehe es darum, diese optimale Eingliederung bis zu seiner Pensio nie rung zu erhalten ( Urk. 29 S. 2 , 11 ). Der Beschwerdeführer sei oft auf Bau stellen unter wegs (Urk.
29 S. 1). Die zusätzliche Sicherheit, welche die Genium -Prothese biete, sei auf jeder Baustelle ein entscheidender Faktor der Unfall prävention ( Urk. 29 S. 3 , S. 12-13 ). All seinen beruflichen Anforderungen könne der Beschwerdeführer mit keiner anderen Prothese so gut gerecht werden, wie mit dem Genium -Kniegelenk ( Urk. 29 S. 4). Es liege ein gesteigertes Eingliede rungs bedürfnis vor (Urk. 1 S. 16, Urk. 29 S. 10) . Mit dieser Eingliederungs wirk samkeit einer G enium -Versorgung sei die s achliche Ange messenheit gege ben . Bezüglich der finanziellen Angemessen heit sei durchaus auch relevant, ob das eingesetzte Hilfsmittel eine möglichst natürliche und damit den übrigen Bewe gungsapparat schonende Gehweise er mögliche. Diesbe züglich sei die
Genium -Prothese de r C Leg -Prothese klar überlegen ( Urk. 1 S.
16 , Urk. 29 S. 10 ). 3.
Dem Bericht der Klinik A.___ zum ambulanten Assess ment für ein elek tronisches Prothesenkniegelenk vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit der C- Leg-Prothese – mit der Zeit ein sehr gutes Akti vitätsniveau mit einer Mobilitätsklasse „ Mobis 3 (uneingeschränkter Aus sen be reichsgeher )“ habe erreichen können. Er sei als Bereichsleiter Starkstrom sowohl im Innendienst als auch im Aussendienst, auf Baustellen und zur Ange botser stellung bei Kunden tätig. Der Arbeitsalltag gestalte sich in ständigem Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit. Das Verhältnis Innen- zu Aussendienst betrage ca. 60 % zu 40 % . Der Beschwerde führer führe eine Gruppe von acht Mitarbeitern. Ihm würden die Kundenbetreuung sowie das Offer t wesen und die Kontrolle der Arbeiten obliegen. Die Arbeitsräume im Innendienst würden sich auf zwei Stockwerke mit Lift verteilen. Das Magazin befinde sich jedoch im Keller mit schlechter Beleuchtung und einem nicht der Behinderung angepasstem Zugang. Es könne nur von aussen betreten werden und im Winter bestehe nur ein eingeschränkter Winterdienst ( Urk. 17/208 S. 2). Bei der Arbeit müssten auch beim Treppengehen Arbeitsmittel wie Computer werkzeuge und Messgeräte getragen werden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Händen am Treppengeländer halten könne. Es sei ferner er for der lich, während der Arbeit auf den Baustellen auch in Zwangshaltungen zu arbeiten. Er müsse auf Leitern steigen, Kabellängen messen und Möbel ver schieben können. Hinzu kämen Arbeiten an Starkstromverteilerkästen unter hoher Konzentration. Bei der Kundenbetreuung sei es auch notwendig, sicher gehen und gleichzeitig mit dem Kunden sprechen
zu können ( Urk. 17/208 S. 3).
Ohne Versorgung mit einer C-Leg-Prothese wäre die Arbeitsleistung des Be schwer deführers deutlich geringer als die derzeitige Leistung von 75 % . Als Hauptziel könne formuliert werden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspen sum von 75 % weiterhin erfüllen könne und ihm auch die Beaufsichtigung der Kinder, wenn diese zu Besuch seien, möglich sei. Um in Zukunft dieses Arbeits pensum aufrechterhalten zu können, unter Berücksichtigung der steigenden An forderungen an das Arbeitsleben in Zukunft sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Lebensalter weniger leistungsfähig sein werde, sei eine optimale Hilfsmittelversorgung, wie sie das Genium-Pro the senkniegelenk darstelle, zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium -Kniegelenk deut lich schneller und sicherer unterwegs. Die Rückenschmerzen, über die der Be schwer deführer vor Einsatz des Genium -Kniegelenks geklagt habe, seien völlig ver schwunden. Aufgrund dieser Lebens- und Arbeitsumstände – es sei noch einmal auf die Arbeit mit Starkstrom anlagen und deren Gefahrenpotential hinzuweisen
– und auch der medizinischen Aspekte wie Sturzgefahr beim Gehen, werde die Versor gung mit einem Ge nium -Prothesengelenk empfohlen (Urk. 17/208 S. 3) . 4.
4.1
Das System C-Leg ist ein hydraulisches Kniegelenk, das durch einen Mi kr opro zessor gesteuert wird. Es ermöglicht eine elektronische Regulierung der Stand phase und der Schwungphase und passt sich der Schrittlänge des Pa tienten an. Ein System von Sensoren ermöglicht , in jeder Phase des Gehens Daten zu erfassen und die hydraulische Dämpfung zu steuern. Die Person, welche die Prothese trägt, kann sich sicher bewegen und die Gehgeschwindig keit ändern, sowohl auf unebenem Gelände als auch beim Treppen-Steigen oder - Hinunter gehen. Die Dämpfung der Hydraulik gewährleistet die Sicherheit i n der Stand phase , wird dann bei Vorfuss last deaktiviert, um die Schwungphase mit gerin gem Energieaufwand einleiten zu können. Die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung beschränkt sich grunds ätzlich auf einseitig Oberschen kelam putierte mit uneingeschränkter Mobilität im Aussenbereich (vgl. BGE 141 V 30 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Das Genium ist die neu e Generation von elektronischen Beinprothesensystemen, bei dessen Entwicklung die Bedürfnisse der Prothesenträger und die Rückmel dungen von Technikern während 14 Jahren Erfahrung mit dem C-Leg eine grosse Rolle gespielt haben. Das Genium ist wie das C-Leg ein elektronisches, hydraulisches, monoaxiales Kniegelenk. Die Steuerung des Genium erfolgt ähn lich wie beim C-Leg über Sensoren und eine mikroprozessorgeregelte, passive Hydraulik, die das System in Echtzeit und dynamisch an die Gegebenheiten an passt. Im Gegensatz zum C-Leg werden jedoch beim Genium statt drei Senso ren signalen neun Sensorensignale zur Steuerung herangezogen. Auch die Leis tungsfähigkeit des Prozessors wurde deutlich erhöht, um komplexere Situa tion s erkennungsalgor ithmen umsetzen zu können. Dies bildet die Basis, um mit diesem System auch ohne aktiven Antrieb der natürlichen Körper funktion der verlorenen Gliedmasse deutlich näher zu kommen ( Ph . Kampas /M. Seyr , Tech no logie und Funktionsweise des Genium -Prothesenkniegelenks, in: Ortho pädie Technik 1 /12 , Verlag Orthopädie-Technik, Dortmund, S. 2 [vgl. Urk. 3/17]).
Die Genium -Pro these stellt ohne Zweifel eine technische Weiterentwicklung
dar und bietet aufgrund dessen gegenüber dem C-Leg den höheren Komfort. Dies bezüg lich ist etwa dem von Mitarbeitern der Forschungsabteilung der Otto Bock Health Care verfassten Arti kel „Zur Biomechanik des mikroprozessorge steuer tem
Prothesen kniegelenks
Genium “ (Ortho pä die Technik 1/12, Verlag Ortho pädie-Technik, Dortmund [Urk. 3/18]) zu entnehmen, dass die Genium -Pro these insbe son dere beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie beim Treppenstei gen Vorteile biete (Urk. 3/18 S. 6 ff.). Gemäss der Broschüre der Otto Bock Suisse AG „ Ge nium im Vergleich zu C-Leg® und traditionellen Kniegelenksyste men
– Argu men tationshilfen“ ist bei der Genium -Prothese beim Aufstehen die Sturz- und Strau chelgefahr bedeutend geringer, als bei anderen Gelenksystemen (Urk. 3/19 S. 2). Es ist aber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch die C-Leg-Prothese seit 1997 konstant technisch weiterentwickelt worden ist, und vom Hersteller als
fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässiger Leistung ange priesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4). 4.2
Das Genium ist mit höheren Kosten verbunden. G emäss de r
Berechnung der Abteilung Medizinaltarife der Besc hwerdegegnerin
belaufen sich die Gesamt kos ten für ein e C-Leg -Versorgung auf Fr. 43‘458.75 (inkl. MWST). Die Gesamt kosten für ein e
Genium -Versorgung werden demgegenüber mit
Fr. 67‘840.06 (inkl. MWST) beziffert ( Urk. 16/5).
In derselben Grössenord nung bewegen sich die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG eingeholten Kostenvoran schläge vom 2 6. April 2013, gemäss welchen – jeweils mit 3 Jahren Garantie und 24 Monaten Service – ein e C-Leg -Versorgung insge samt Fr. 39‘334.45 inklusive Mehr wertsteuer ( Urk. 3/14a) und ein e
Genium -Versor gung insgesamt Fr. 60‘643.40 inklusive Mehrwertsteuer ( Urk. 3/14b) kosten würde . Da die Mehrkosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, ist den auf die Ermittlung der Kosten der Prothesenversorgung abzielenden Beweisanträgen nicht stattzuge ben, nament lich erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Medizinialtarif -Kommission. Der Beschwerdeführer macht gel tend, dass die Beschwer de gegnerin
durch den Verzicht auf Serviceleistungen bei seinem C-Leg in den Jahren 2011 bis 2012 bereits erheb liche Kosten ein gespart habe, was bei der Vergleichsrechnung zwischen C-Leg und
Genium zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 29 S. 8 ) . D er Verzicht auf den Service ist aber in Erwartung der Zusprache einer neuen Prothese nach Ablauf der Lebenszeit der bisherigen Prothese erfolgt ( Urk. 1 S. 11). Zudem verm ag dieser Umstand an der für die Anspruchsb eurteilung ausschlaggebenden Tatsache, dass es sich beim Genium um d as teurere Hilfsmittel handelt, nichts zu ändern. 4.3
Beim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg oder einem Genium abgeklärt. D em Bericht der Klinik A.___
vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass das C-Leg im Falle des Beschwerdeführers geeignet erscheint, um das gesetzliche Eingliederungsz iel ( Art. 11 UVG; E. 1. 1 vorstehend) zu erreichen. Die Ver sorgung mit der elektronischen Prothese C-Leg ist gemäss diesem Bericht not wendig, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung von 75 % erreichen und halten kann ( Urk. 17/208 S. 3). Die Versorgung mit einem C-Leg wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 17/231) . Darüber hinaus wird von der Klinik A.___ aber die Versorgung mit einem Genium empfohlen (Urk. 17/208 S. 3). Die Beurteilung der in der Klinik A.___ tätigen Ärzte wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Entsprechend besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen, namentlich ist nicht zu sehen, weshalb einer der Experten zu den im Rahmen der Ganganalyse getätigte n Bildaufnahmen zu befragen wäre.
Wie fest gehalten (E. 1. 2 .3) ist hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme durch den Unfallversicherer für eine zwar neuere, aber auch teurere Technologie ent scheidend, dass die Ver sorgung mit einer technisch neueren Prothese auf grund eines be sonders ge steigerten Eingliederungsbedürfnisses indiziert ist. I m Fall des Beschwerde führers ist zu berück sichtigen, dass er seit 1991 und bis auf weiteres bei seine r derzeitigen Arbeitgeber in tätig ist (Urk. 17/208 S.
7). Seine bisherigen Arbeitstätigkeiten verrichtete er seit dem Jahre 2003 mit Hilfe der C- Leg-Pro these
(Urk.
1 S. 5) . Dies galt sowohl für seine Tätigkeit im Büro (ca. 60 % des Arbeits pensums des Beschwerdeführers) wie auch für die Arbeit im Aussen dienst auf Baustellen (ca. 40 % des Arbeits pensums des Beschwerde führers).
Die Vorteile, welche das Genium bietet, würden sich insbesondere bei der Arbeit des Beschwerde führers auf den Bau stellen zeigen , denn beim Assessment in der Klinik A.___ wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium deutlich schneller und sicherer gehen k a nn (Urk. 17/208 S. 3).
Somit könnte er sich mit dem Genium nament lich bei der Begehung der Bau stellen, um beispielsweise Vermessungen vor zuneh men oder sich mit den Kunden zu besprechen, schneller und sicherer fortbewegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit en bereits mit dem C-Leg zu frieden stel lend ver richten kann.
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 22. März 2012 kann entnommen werden, dass d iese Prothese den Anforderungen an die Geh fähigkeit im Beruf des Beschwer deführers genügt . Von einem
konkreten aktuellen Sturzrisiko mit dem C-Leg, welches mit dem Genium
wesentlich ver ringert oder gar vermieden wer den könnte, wurde nicht be richtet. Im Aussen dienst betreut der Beschwerde führer Altbauten und nur wenig Neubauten. Rohbauten be sichtigt er, wenn bereits ein Treppenhaus einge baut ist. Das Besteigen von Gerüsten ist dem Beschwerde führer nicht mög lich (Urk.
17/208 S. 7). Auch mit dem Genium ist nicht mit einer Erweiterung der Einsatz möglich k eiten des Beschwerdeführers zu r echnen. Im Winter , wenn die Baustellen eingeschränkt begehbar sind, kann der Be schwerdeführer bereits heute seine Arbeiten im Aussendienst a n seinen Assistenten delegieren (Urk.
17/208 S. 2, S. 8).
Es ist weiter festzuhalten, dass e ine Steigerung der bisherigen Arbeitsleistung von 75 % seitens des Beschwer deführers nicht vor gesehen ist ( Urk. 17/208 S. 8).
Der Haushalt konnte vom Beschwerdeführer mit dem C-Leg bis anhin selbständig besorgt werden ( Urk. 17/208 S. 2).
Er be richtet e jedoch , dass er in seiner Freizeit beim Besuch von Veranstaltungen mit grös serem Publikum sandrang die Schritt frequenz ohne Genium -Prothese nicht halten könne. Mit dem C-Leg sei es in der Vergangen heit zu bis
zu rund zwei Stürzen pro Jahr gekommen (Urk.
17/208 S. 3).
Ange sichts der Tatsache, dass der Be schwerde führer seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturz risiko verrichten kann, kann hier aber noch nicht von einem gesteigerten Ein gliederungsbedürfnis gesprochen werden.
Auch die Annahme, dass der Be schwerdeführer mit zu neh mendem Lebensalter weniger leistungs fähig sein wird, bedeutet – ent gegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 16) – noch kein ge steigertes Eingliede rungsbe dürfnis . Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim – eingangs zitierten – Urteil des Bundesge richts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 sei es um die Genium -Knie gelenks-Ver sorgung eines Lehrers gegangen. Im Gegensatz dazu sei er selbst häufig auf Baustellen unterwegs ( Urk. 29 S. 14, 17). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts musste der betroffene Lehrer im Klassen zimmer seine Position häufig zwischen Sitzen und Stehen wechseln. Zudem war seine Wohnung im dritten Stock nur über eine Wendeltreppe erreichbar. Das Bunde s gericht erkannte, das s das C-Leg diese Bedürfnisse ausreichend abdecke . D er Beschwerdeführer muss bei seiner Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen wechseln, Trep pensteigen und um Gegenstände herumgehen können. Dass bei seiner Tätigkeit (ca. 60 % im Büro / ca. 40 % auf der Baustelle) mehr Posi tionswechsel notwen dig sei n sollten , ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über tragen werden kann. Aus dem anlässlich der Hauptver handlung aufgelegten Auszug aus der Arbeitsagenda des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Annahmen der Klinik A.___ über den prozentualen Anteil von Baustel lenbegehungen in etwa zutreffen (Urk. 30); entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer diesbezüglichen Befragung des Be schwerdeführers weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten, zumal die beruflichen Anforderung en bereits im Rahmen des Assess ments von sachkun digen Experten erhoben wor den sind. Es kommt hinzu, dass selbst die Versor gung mit einem C-Leg beson deren Verhältnissen – wie namentlich bei einem höheren Eingliederungsbedarf in beruflicher Hinsicht – vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4).
B eim Tragen der C-Leg-Prothese leid e t der Beschwerdeführer gelegentlich an Rücken schmerzen ( Urk. 17/208 S. 3 ), welche mit dem Genium völlig ver schwunden seien ( Urk. 17/208 S. 3). Dass aus medizinischer Sicht die V e rsor gung mit dem Genium
unerlässlich sei oder gar eine Kontraindikation für eine C-Leg-Prothese bestehen würde , wird von der Klinik A.___
indes nicht festgehalten.
Entsprechend ist nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium -Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Diesbe züglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der langfristigen Vorteile der Genium -Prothese noch keine validen wissenschaftlichen Studien bestehen (E. 1.2.3).
4.4
Demnach ist fest zuhalten , dass
eine Versorgung mit einer C-Leg -Prothese den Eingliederung sbedürfnissen des Beschwe rdeführers
hinreichend Rechnung trägt .
B eim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012
konnte in dieser Hin sicht kein weiter gesteigertes Eingliede rungsbedürfnis des Beschwerde führers festgestellt werden, welche s nur mithilfe der neueren Technologie des Genium erreicht werden könnte . Bei der Abwä gung von Kosten und Nutzen sprechen die im Vergleich zum C-Leg deutlich höheren Kosten des Genium
gegen die Kosten übernahme durch die Beschwer degegnerin für eine Versorgung mit einem Genium .
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00106 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Elektrozeichner. Er arbeitet seit 1991 für die Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert . Seit 1996 leitet er die Starkst ro mabteilung seiner Arbeitgeberin
( Urk. 17/1 , Urk. 17/208 S. 7 ). Am 2 6. Juni 2001 stürzte der Versicherte bei einer heftigen Streifkollision zwischen dem von ihm gelenkten Motorrad und einem entgegen kommenden Personenwagen, welcher die Leitlinie überfahren hatte ( Urk. 17/1, Urk. 17/3 S.
10). Er erlitt ein Polytrauma, zu dessen Versorgung die erstbe han delnden Ärzte des Z.___ auch ein e
Oberschenkel a m putation links durchführ en mussten (Urk.
17/4) . Nach der Hospitalisation im Z.___ befand sich der Versicherte vom 1 2. Juli bis 1 2. September 2001 zur sta tionären Reha bili t ation in der Klinik A.___ ( Urk. 17/14 S. 2). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Sie erteilte
am 11.
Dezem ber 2002 überdies Kostengutsprache für eine mechanische Ober schenkel p rothese im Betrag von Fr. 11‘500.-- . Die Kostengutsprache für die Versorgung mit einer elektronischen C-Leg-Prothese lehnte sie jedoch ab (Urk.
17/45 , vgl. Urk. 17/71 ). In der Folge finanzierte
die Haftpflichtver siche rung des Personen wagenlenkers , die damalige Schweize rische National- Ver si cherungs -Ge sellschaft AG,
eine C-Leg-Prothese ( Urk. 17/3 S. 5, Urk. 17/52 S.
2 , Urk. 17/71 ). Mit Schreiben vom 2 8. November 2003 lehnte die SUVA sodann die Kostengut sprache für eine dritte Prothese als Ersatzprothese ab ( Urk. 17/78).
Sie sprach X.___ mit Verfügung vom
2. April 2004
mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem In validitäts grad von 50
% sowie eine Integritätsentschädi gung bei einer Integritätseinbusse von 55
% zu ( Urk. 17/90). Dagegen erhob der Ver sicherte a m 5. Mai 2004 Ein sprache ( Urk. 17/97). In der Folge zog d ie SUVA ihren Rentenentscheid in Wiederer wägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2004 rückwirkend per 1. April 2004 eine Invali denrente bei einem Invaliditäts grad von 63 % zu (Urk. 17/103). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verfügte am 15. August 2007 rück wirkend die Ausrichtung einer gan zen Rente mit Wirkung von 1. Juni bis 3 0. September 2002, einer halben Rente mit Wirkung von 1.
Oktober bis 3 1. Dezember 2003 sowie einer Drei viertels rente mit Wirkung ab 1.
Januar 2004
(Urk. 17/132) .
A m 1 5. Januar 2009 liess der Ver sicherte der SUVA ein Druckulcus am linken Oberschenkel stumpf mit lokaler Infektion als Rückfall melden (Urk.
17/162 ) .
Die Be hand lung war bereit s am 19.
November 2008 wieder abgeschlossen worden (Urk. 17/166). Die SUVA erbrach te die gesetz lichen Leis tungen. 1.2
Nach dem Unfall war der Versicherte weiterhin für seine bisherige Arbeitgeberin als Leiter der Starkstromabteilung tätig. Er arbeitet e
dort in einem 75%-Pen sum (davon rund 60 % im Büro sowie 4 0 % im Aussendienst auf Baustellen) im Bereich Kundenbetreuung ( Urk. 17/208 S. 2- 3, S. 7-8) . Mit Eingabe vom 2 2. März 2011 gelangte die B.___ AG an die SUVA und ersuchte um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese für den Versicher ten ( Urk. 17/192). Die SUVA veranlasste das ambulante Assessment für ein elektronisches Prothe senkniegelenk in der Klinik A.___ , welches vom 26.
September 2011 bis 2 9. Februar 2012 durchgeführt wurde ( Urk. 17/208).
Hernach lehnte sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine Genium -Prothese mit Schreiben vom 30.
Mai 2012 ab ( Urk. 17/217).
Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an die Herstellerin d er
Genium -Prothese , die
Otto Bock Suisse AG , vom 27. März 2012 , mit welchem dieser mitgeteilt wurde , dass Kostengut sprache ge suche
für diese Prothesen wegen der fehlenden Zweckmässigkeit und Wirt schaft lichkeit konsequent abgelehnt würden ( Urk. 17/216).
Nach einer Bespre chung mit der SUVA am 1 7. Oktober 2012 liess der Versicherte um eine erneute Abklärung ersuchen ( Urk. 17/230). Darauf lehnte die SUVA m it Verfügung vom 29. November 2012 die Versorgung des Versicherten mit einem Genium -Knie gelenk ab, da dieses die Kriterien der ein fachen und zweckmässigen Aus führung nicht erfülle; eine C-Leg-Prothese sei hingegen angezeigt, weshalb höchstens die Kosten für ein C-Leg-Versorgungs set im Umfang von maximal Fr. 40'000.-- übernommen werden könnten (Urk. 17/231).
Die gegen diese Ver fügung ge richtete Einsprache des Versicherten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 17/233) wies die SUVA mit Entsche id vom 13. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess X.___
gegen diesen Einsprache entscheid Beschwerde führen (Urk. 1). Neben dem materiellen Antrag, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Hilfsmittel " Genium ®" zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ver waltung zurückzuweisen, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 2. Mai 2013 reichte der Be schwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 7) liess er sodann einen Datenträger mit
Video aufnahmen der Ganganalyse beim Assessment in der Klinik A.___ ( Urk. 8) auflegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 12) reichte er eine Kopie seines Schreibens vom 5. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 13) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 15) und legte die Verfahrensakten (Urk. 17/1-248) sowie weitere Unterlagen (Urk. 16/1-5) auf.
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort vom 8. Juli 2013 (Urk. 15) sowie die we iteren Unterlagen zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 18 ) .
Die Beschwerdegegnerin reicht e mit Eingabe vom 2 0. März 2014
ein e Kopie des Urteils des Kantonsgerichts Genf, Sozialversicherungsrechtliche Kammer , vom 2 6. Februar 2014, m it welchem dieses Gericht
die Genium -Prothese
als nicht einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel
qualifizier t e, ein ( Urk. 20, Urk. 21) . Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Mit Urteil 8C_279/2014 vom 1 0. Juli 2015 bestätigte das Bun des gericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf vom 2 6. Februar 2014.
Am 1 0. November 2015 wurde eine öffentliche Verh andlung durchgeführt anläss lich derer die Parteien an ihren Anträgen festhielten. Der Beschwerde füh rer reichte einen Auszug aus seiner Arbeitsagenda ( Urk. 30) ein . D ie
Be schwer degegnerin
erhielt am selben Tag eine Kopie dieser Eingabe (Protokoll, S.
4-5) . 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 11
Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen ; d er Bundes rat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweck mässig sein ( Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UVG) . In Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat die Kompetenz , die Liste der Hilfsmittel aufzustellen und Bestimmungen über deren Abgabe zu erlassen, an das Eidgenössische Departe ment des Innern (EDI) delegiert, das seinerseits die Veror d nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Un fallversicherung (HVUV) mit der Liste der Hilfsmittel im Anhang erlassen hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HVUV hat der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheiten bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Anspruch erstreckt sich auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erfor der liche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattung und Anzahl der Hilfs mittel müs sen den Anforderungen des privaten sowie dies beruflichen Lebens entsprechen ( Art. 1 Abs. 2 HVUV). Unter dem Titel „Prothesen“ sind
in der Liste der Hilf s mittel im Anhang zur HVUV namentlich funktionelle Fuss- und Beinprothesen aufgeführt ( Ziff. 1.01) . 1.2 1.2.1
Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), die das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen und dass diese dazu notwendig und erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, je mit Hinweisen). 1. 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Hilfsmittelversorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk system zu Lasten der
Eidg . Invalidenversiche rung auf Fälle eines besonders gesteigerten Ein g liederungsbedürfnisses , wie spezielle be rufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos, zu beschränken (BGE 132 V 215 E. 4.3.3-4.3.4). Ferner besteht gegenüber dem Unfallversicherer
Anspruch auf ein C-Leg , wenn eine mechanische Prothese im konkreten Fall ungeeignet, ja sogar kontraindiziert ist (BGE 141 V 30 E. 3.2, wobei aus diesem Grund und wegen mehrfachen Beeinträchtigungen der ver si cherten Person nicht entscheidwesentlich war , dass die C-Leg-Prothese dieser nicht erlaub te , eine nennens werte Erwerbstätigkeit aufzunehmen ) . 1.2.3
Im Verfahren 8C_279/2014 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befas sen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter An spruch auf eine Versorgung mit einer Genium -Prothese hat. In seinem dazu er gangenen Urteil vom 10. Juli 2015 erwog es zunächst, die heutige Situation könne nicht mit derjenigen verglichen werden, als das vormalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht im Jahr 2006 die Verhältnismässigkeit einer Versor gung mit einer C-Leg-Prothese trotz der massiv höheren Kosten gegenüber einer solchen mit einer hydraulischen Standardprothese anerkannt hatte (vgl. BGE 132 V 215). Damals habe das Gericht im Ergebnis die neue Technologie als einfach, zweckmässig und notwendig betrachtet, weil die bis dahin von der Versicherung übernommenen Standardprothesen dem betroffenen Versicherten nicht erlaubt hätten, einer beruflichen Tätigkeit ohne gesundheitliche Gefähr dung nachzugehen. Auch heute noch könne eine C-Leg-Prothese nur dann auf Kosten der Invalidenversicherung beansprucht werden, wenn ein besonders ge steigertes berufliches Eingliederungsbedürfnis bestehe. Auf dem Gebiet der Un fallversicherung habe das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit für die Versorgung mit einer C-Leg-Pro these auch bei einem aufgrund der Unfallfolgen erwerbsunfähigen Versicherten erfüllt sein könnten, falls eine konventionelle Prothese aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert sei (vgl. BGE 141 V 30). Im Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 wurde weiter erwogen, die genannten Entscheide zeigten, dass das Gericht bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels entscheidend darauf abgestellt habe, dass die neue Technologie nicht nur notwendig, sondern geradezu unerlässlich zur Erreichung des ange strebten gesetzlichen Ziels gewesen war. Im vorliegenden Fall könnten die Funktionsausfälle unbestrittenermassen sowohl mit einer C-Leg-Prothese als auch mit einer Genium -Prothese kompensiert werden, auch wenn dies mit der einen Prothese besser gelinge als mit der anderen. Anzufügen sei, dass mit dem Übergang von mechanisch zu elektronisch gesteuerten Prothesen im Jahr 2006 ein wichtiger technischer Fortschritt zu beurteilen gewesen sei. Heute könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die im C-Leg eingesetzte Technolo gie von der im Genium verwendeten überholt worden sei. Seit ihrer Marktein führung im Jahr 1997 sei die C-Leg-Prothese konstant verbessert worden und werde vom Hersteller immer noch als fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässi ger Leistung angepriesen. Gleiches könne von der Genium -Prothese mangels hinreichender Erhebungen noch nicht gesagt werden. Die im Genium verwen dete Technologie sei sehr neu; zur Zeit existiere noch keine systematische Stu die, welche belege, dass die versprochenen Funktionen dauerhaft und gleich mässig erreicht würden. Daher rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, be vor diese teurere Technologie zu Lasten der Sozialversicherer übernommen werde (E. 7.4). 2.
2.1
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. März 2013 erwog die Be schwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Versor gung mit einer C-Leg-Prothese bis heute ein sehr gutes Aktivitätsniveau habe erreichen können. Mit dieser C-Leg-Versorgung sei es ihm möglich, seine anspruchsvolle Arbeit als Bereichsleiter Starkstrom bei seiner Arbeitgeberin zu 75 % auszu üben. Auch nach zweimonatigem Tragen eines Genium -Prothesenkniegelenks sei er in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht geplant. Vor diesem Hintergrund sei die Versorgung mit einem Genium -Prothesenkniegelenk weder geeignet noch notwendig, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen oder zu verbessern ( Urk. 2 S. 7) . Da der Beschwerdeführer während der zwei mo natigen Tragdauer mit dem Genium -Kniegelenk offenbar gut zurecht gekom men sei, könne die persönliche Angemessenheit als gegeben betrachtet werden. Hin gegen sei das Kriterium der sachlichen Angemessenheit zu ver neinen, weil er bereits mit der C-Leg-Prothese imstande sei, seine Tätigkeit bei seiner Arbeit ge berin auszuüben. E s sei ih m mithin nicht erst mit einer Genium -Prothese mög lich, aufs Neue in einen Beruf einzusteigen oder in einer neuen Funktion besser zu arbeiten ( Urk. 2 S. 8). Ferner stünden die fast doppelt so hohen Kosten einer Genium -Prothesen-Versorgung in keinem vernünftigen Ver hältnis zu de ren voraussichtlichen Erfolg, womit auch das Kriterium der finanziellen Ange mes senheit zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8-9) . Bei diesem Ergebnis sei das Kriterium der zeitlichen Angemessenheit nicht weiter zu prüfen (Urk. 2 S. 9). Ein Anspruch auf eine Genium -Prothese bestehe mithin nicht. Bei der Hauptver handlung vom 1 0. November 2015 brachte die Beschwerde geg nerin ferner vor, es sei nicht erstellt, dass die konkrete Unfallgefahr mit einem Genium -Kniege lenk wesentlich kleiner wäre, als mit einem C-Leg-Knie gelenk (Protokoll, S. 4). Im neusten Bundesgerichts urteil 8C_279/2014 vom 10.
Juli 2015 sei klargestellt worden, dass die Technologie, die in diesem Genium -Kniegelenk verwendet werde, noch neuartig und zu wenig erprobt sei, weshalb zur Stunde eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, der Sozialver sicherung diese hohen Kosten aufzubürden (Protokoll, S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin Kosten und Nutzen des beantragten Hilfsmittels zu Unrecht nicht einzelfallbezogen untersucht habe ( Urk. 1 S. 6, 18 , Urk. 29 S. 8 , 11 ). Deren Abklärung sei unsorgfältig und unkorrekt gewesen ( Urk. 1 S. 19). Die Be schwer de gegnerin habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Genium -Knieprothese nicht auseinandergesetzt und die Wirt schaftlichkeit einer zeit ge mässen Hilfsmittelversorgung nicht umfassend geprüft ( Urk. 5 S.
2 4 ). Insbeson dere auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen der Versor gung mit einem Ge nium-Kniegelenk und den davon zu erwartenden positiven Wirkungen auf die Eingliederung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Berufs tätigkeit sei nicht eingegangen worden ( Urk. 1 S. 6).
E ine Versor gung mit Hilfsmitteln müsse dazu dienen, eine optimale Integration des Beschwerde füh rers ins Erwerbsleben und auch für die Zukunft den optimalen Erhalt seiner Arbeits fähigkeit zu garantieren. Die Notwendigkeit der optimalen Versorgung im Hin blick auf eine möglichst hohe und lange dauernde Einglie derung des Beschwer deführers sei gegeben ( Urk. 1 S. 15). Mit der Abgabe des Genium -Kniegelenks werde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine gehinten sive berufliche Tätigkeit in bis anhin (mit dem C-Leg) gewohnte r Weise auch dann weiter ausz u üben, wenn er mit zunehmendem Alter weniger leis tungsfä hig sein werde (Urk. 1 S. 16) . Bei der Beurteilung der prothetischen Versorgung gehe es darum, diese optimale Eingliederung bis zu seiner Pensio nie rung zu erhalten ( Urk. 29 S. 2 , 11 ). Der Beschwerdeführer sei oft auf Bau stellen unter wegs (Urk.
29 S. 1). Die zusätzliche Sicherheit, welche die Genium -Prothese biete, sei auf jeder Baustelle ein entscheidender Faktor der Unfall prävention ( Urk. 29 S. 3 , S. 12-13 ). All seinen beruflichen Anforderungen könne der Beschwerdeführer mit keiner anderen Prothese so gut gerecht werden, wie mit dem Genium -Kniegelenk ( Urk. 29 S. 4). Es liege ein gesteigertes Eingliede rungs bedürfnis vor (Urk. 1 S. 16, Urk. 29 S. 10) . Mit dieser Eingliederungs wirk samkeit einer G enium -Versorgung sei die s achliche Ange messenheit gege ben . Bezüglich der finanziellen Angemessen heit sei durchaus auch relevant, ob das eingesetzte Hilfsmittel eine möglichst natürliche und damit den übrigen Bewe gungsapparat schonende Gehweise er mögliche. Diesbe züglich sei die
Genium -Prothese de r C Leg -Prothese klar überlegen ( Urk. 1 S.
16 , Urk. 29 S. 10 ). 3.
Dem Bericht der Klinik A.___ zum ambulanten Assess ment für ein elek tronisches Prothesenkniegelenk vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit der C- Leg-Prothese – mit der Zeit ein sehr gutes Akti vitätsniveau mit einer Mobilitätsklasse „ Mobis 3 (uneingeschränkter Aus sen be reichsgeher )“ habe erreichen können. Er sei als Bereichsleiter Starkstrom sowohl im Innendienst als auch im Aussendienst, auf Baustellen und zur Ange botser stellung bei Kunden tätig. Der Arbeitsalltag gestalte sich in ständigem Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit. Das Verhältnis Innen- zu Aussendienst betrage ca. 60 % zu 40 % . Der Beschwerde führer führe eine Gruppe von acht Mitarbeitern. Ihm würden die Kundenbetreuung sowie das Offer t wesen und die Kontrolle der Arbeiten obliegen. Die Arbeitsräume im Innendienst würden sich auf zwei Stockwerke mit Lift verteilen. Das Magazin befinde sich jedoch im Keller mit schlechter Beleuchtung und einem nicht der Behinderung angepasstem Zugang. Es könne nur von aussen betreten werden und im Winter bestehe nur ein eingeschränkter Winterdienst ( Urk. 17/208 S. 2). Bei der Arbeit müssten auch beim Treppengehen Arbeitsmittel wie Computer werkzeuge und Messgeräte getragen werden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Händen am Treppengeländer halten könne. Es sei ferner er for der lich, während der Arbeit auf den Baustellen auch in Zwangshaltungen zu arbeiten. Er müsse auf Leitern steigen, Kabellängen messen und Möbel ver schieben können. Hinzu kämen Arbeiten an Starkstromverteilerkästen unter hoher Konzentration. Bei der Kundenbetreuung sei es auch notwendig, sicher gehen und gleichzeitig mit dem Kunden sprechen
zu können ( Urk. 17/208 S. 3).
Ohne Versorgung mit einer C-Leg-Prothese wäre die Arbeitsleistung des Be schwer deführers deutlich geringer als die derzeitige Leistung von 75 % . Als Hauptziel könne formuliert werden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspen sum von 75 % weiterhin erfüllen könne und ihm auch die Beaufsichtigung der Kinder, wenn diese zu Besuch seien, möglich sei. Um in Zukunft dieses Arbeits pensum aufrechterhalten zu können, unter Berücksichtigung der steigenden An forderungen an das Arbeitsleben in Zukunft sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Lebensalter weniger leistungsfähig sein werde, sei eine optimale Hilfsmittelversorgung, wie sie das Genium-Pro the senkniegelenk darstelle, zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium -Kniegelenk deut lich schneller und sicherer unterwegs. Die Rückenschmerzen, über die der Be schwer deführer vor Einsatz des Genium -Kniegelenks geklagt habe, seien völlig ver schwunden. Aufgrund dieser Lebens- und Arbeitsumstände – es sei noch einmal auf die Arbeit mit Starkstrom anlagen und deren Gefahrenpotential hinzuweisen
– und auch der medizinischen Aspekte wie Sturzgefahr beim Gehen, werde die Versor gung mit einem Ge nium -Prothesengelenk empfohlen (Urk. 17/208 S. 3) . 4.
4.1
Das System C-Leg ist ein hydraulisches Kniegelenk, das durch einen Mi kr opro zessor gesteuert wird. Es ermöglicht eine elektronische Regulierung der Stand phase und der Schwungphase und passt sich der Schrittlänge des Pa tienten an. Ein System von Sensoren ermöglicht , in jeder Phase des Gehens Daten zu erfassen und die hydraulische Dämpfung zu steuern. Die Person, welche die Prothese trägt, kann sich sicher bewegen und die Gehgeschwindig keit ändern, sowohl auf unebenem Gelände als auch beim Treppen-Steigen oder - Hinunter gehen. Die Dämpfung der Hydraulik gewährleistet die Sicherheit i n der Stand phase , wird dann bei Vorfuss last deaktiviert, um die Schwungphase mit gerin gem Energieaufwand einleiten zu können. Die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung beschränkt sich grunds ätzlich auf einseitig Oberschen kelam putierte mit uneingeschränkter Mobilität im Aussenbereich (vgl. BGE 141 V 30 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Das Genium ist die neu e Generation von elektronischen Beinprothesensystemen, bei dessen Entwicklung die Bedürfnisse der Prothesenträger und die Rückmel dungen von Technikern während 14 Jahren Erfahrung mit dem C-Leg eine grosse Rolle gespielt haben. Das Genium ist wie das C-Leg ein elektronisches, hydraulisches, monoaxiales Kniegelenk. Die Steuerung des Genium erfolgt ähn lich wie beim C-Leg über Sensoren und eine mikroprozessorgeregelte, passive Hydraulik, die das System in Echtzeit und dynamisch an die Gegebenheiten an passt. Im Gegensatz zum C-Leg werden jedoch beim Genium statt drei Senso ren signalen neun Sensorensignale zur Steuerung herangezogen. Auch die Leis tungsfähigkeit des Prozessors wurde deutlich erhöht, um komplexere Situa tion s erkennungsalgor ithmen umsetzen zu können. Dies bildet die Basis, um mit diesem System auch ohne aktiven Antrieb der natürlichen Körper funktion der verlorenen Gliedmasse deutlich näher zu kommen ( Ph . Kampas /M. Seyr , Tech no logie und Funktionsweise des Genium -Prothesenkniegelenks, in: Ortho pädie Technik 1 /12 , Verlag Orthopädie-Technik, Dortmund, S. 2 [vgl. Urk. 3/17]).
Die Genium -Pro these stellt ohne Zweifel eine technische Weiterentwicklung
dar und bietet aufgrund dessen gegenüber dem C-Leg den höheren Komfort. Dies bezüg lich ist etwa dem von Mitarbeitern der Forschungsabteilung der Otto Bock Health Care verfassten Arti kel „Zur Biomechanik des mikroprozessorge steuer tem
Prothesen kniegelenks
Genium “ (Ortho pä die Technik 1/12, Verlag Ortho pädie-Technik, Dortmund [Urk. 3/18]) zu entnehmen, dass die Genium -Pro these insbe son dere beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie beim Treppenstei gen Vorteile biete (Urk. 3/18 S. 6 ff.). Gemäss der Broschüre der Otto Bock Suisse AG „ Ge nium im Vergleich zu C-Leg® und traditionellen Kniegelenksyste men
– Argu men tationshilfen“ ist bei der Genium -Prothese beim Aufstehen die Sturz- und Strau chelgefahr bedeutend geringer, als bei anderen Gelenksystemen (Urk. 3/19 S. 2). Es ist aber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch die C-Leg-Prothese seit 1997 konstant technisch weiterentwickelt worden ist, und vom Hersteller als
fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässiger Leistung ange priesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4). 4.2
Das Genium ist mit höheren Kosten verbunden. G emäss de r
Berechnung der Abteilung Medizinaltarife der Besc hwerdegegnerin
belaufen sich die Gesamt kos ten für ein e C-Leg -Versorgung auf Fr. 43‘458.75 (inkl. MWST). Die Gesamt kosten für ein e
Genium -Versorgung werden demgegenüber mit
Fr. 67‘840.06 (inkl. MWST) beziffert ( Urk. 16/5).
In derselben Grössenord nung bewegen sich die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG eingeholten Kostenvoran schläge vom 2 6. April 2013, gemäss welchen – jeweils mit 3 Jahren Garantie und 24 Monaten Service – ein e C-Leg -Versorgung insge samt Fr. 39‘334.45 inklusive Mehr wertsteuer ( Urk. 3/14a) und ein e
Genium -Versor gung insgesamt Fr. 60‘643.40 inklusive Mehrwertsteuer ( Urk. 3/14b) kosten würde . Da die Mehrkosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, ist den auf die Ermittlung der Kosten der Prothesenversorgung abzielenden Beweisanträgen nicht stattzuge ben, nament lich erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Medizinialtarif -Kommission. Der Beschwerdeführer macht gel tend, dass die Beschwer de gegnerin
durch den Verzicht auf Serviceleistungen bei seinem C-Leg in den Jahren 2011 bis 2012 bereits erheb liche Kosten ein gespart habe, was bei der Vergleichsrechnung zwischen C-Leg und
Genium zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 29 S. 8 ) . D er Verzicht auf den Service ist aber in Erwartung der Zusprache einer neuen Prothese nach Ablauf der Lebenszeit der bisherigen Prothese erfolgt ( Urk. 1 S. 11). Zudem verm ag dieser Umstand an der für die Anspruchsb eurteilung ausschlaggebenden Tatsache, dass es sich beim Genium um d as teurere Hilfsmittel handelt, nichts zu ändern. 4.3
Beim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg oder einem Genium abgeklärt. D em Bericht der Klinik A.___
vom 2 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass das C-Leg im Falle des Beschwerdeführers geeignet erscheint, um das gesetzliche Eingliederungsz iel ( Art. 11 UVG; E. 1. 1 vorstehend) zu erreichen. Die Ver sorgung mit der elektronischen Prothese C-Leg ist gemäss diesem Bericht not wendig, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung von 75 % erreichen und halten kann ( Urk. 17/208 S. 3). Die Versorgung mit einem C-Leg wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 17/231) . Darüber hinaus wird von der Klinik A.___ aber die Versorgung mit einem Genium empfohlen (Urk. 17/208 S. 3). Die Beurteilung der in der Klinik A.___ tätigen Ärzte wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Entsprechend besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen, namentlich ist nicht zu sehen, weshalb einer der Experten zu den im Rahmen der Ganganalyse getätigte n Bildaufnahmen zu befragen wäre.
Wie fest gehalten (E. 1. 2 .3) ist hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme durch den Unfallversicherer für eine zwar neuere, aber auch teurere Technologie ent scheidend, dass die Ver sorgung mit einer technisch neueren Prothese auf grund eines be sonders ge steigerten Eingliederungsbedürfnisses indiziert ist. I m Fall des Beschwerde führers ist zu berück sichtigen, dass er seit 1991 und bis auf weiteres bei seine r derzeitigen Arbeitgeber in tätig ist (Urk. 17/208 S.
7). Seine bisherigen Arbeitstätigkeiten verrichtete er seit dem Jahre 2003 mit Hilfe der C- Leg-Pro these
(Urk.
1 S. 5) . Dies galt sowohl für seine Tätigkeit im Büro (ca. 60 % des Arbeits pensums des Beschwerdeführers) wie auch für die Arbeit im Aussen dienst auf Baustellen (ca. 40 % des Arbeits pensums des Beschwerde führers).
Die Vorteile, welche das Genium bietet, würden sich insbesondere bei der Arbeit des Beschwerde führers auf den Bau stellen zeigen , denn beim Assessment in der Klinik A.___ wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium deutlich schneller und sicherer gehen k a nn (Urk. 17/208 S. 3).
Somit könnte er sich mit dem Genium nament lich bei der Begehung der Bau stellen, um beispielsweise Vermessungen vor zuneh men oder sich mit den Kunden zu besprechen, schneller und sicherer fortbewegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit en bereits mit dem C-Leg zu frieden stel lend ver richten kann.
Dem Bericht der Klinik A.___ vom 22. März 2012 kann entnommen werden, dass d iese Prothese den Anforderungen an die Geh fähigkeit im Beruf des Beschwer deführers genügt . Von einem
konkreten aktuellen Sturzrisiko mit dem C-Leg, welches mit dem Genium
wesentlich ver ringert oder gar vermieden wer den könnte, wurde nicht be richtet. Im Aussen dienst betreut der Beschwerde führer Altbauten und nur wenig Neubauten. Rohbauten be sichtigt er, wenn bereits ein Treppenhaus einge baut ist. Das Besteigen von Gerüsten ist dem Beschwerde führer nicht mög lich (Urk.
17/208 S. 7). Auch mit dem Genium ist nicht mit einer Erweiterung der Einsatz möglich k eiten des Beschwerdeführers zu r echnen. Im Winter , wenn die Baustellen eingeschränkt begehbar sind, kann der Be schwerdeführer bereits heute seine Arbeiten im Aussendienst a n seinen Assistenten delegieren (Urk.
17/208 S. 2, S. 8).
Es ist weiter festzuhalten, dass e ine Steigerung der bisherigen Arbeitsleistung von 75 % seitens des Beschwer deführers nicht vor gesehen ist ( Urk. 17/208 S. 8).
Der Haushalt konnte vom Beschwerdeführer mit dem C-Leg bis anhin selbständig besorgt werden ( Urk. 17/208 S. 2).
Er be richtet e jedoch , dass er in seiner Freizeit beim Besuch von Veranstaltungen mit grös serem Publikum sandrang die Schritt frequenz ohne Genium -Prothese nicht halten könne. Mit dem C-Leg sei es in der Vergangen heit zu bis
zu rund zwei Stürzen pro Jahr gekommen (Urk.
17/208 S. 3).
Ange sichts der Tatsache, dass der Be schwerde führer seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturz risiko verrichten kann, kann hier aber noch nicht von einem gesteigerten Ein gliederungsbedürfnis gesprochen werden.
Auch die Annahme, dass der Be schwerdeführer mit zu neh mendem Lebensalter weniger leistungs fähig sein wird, bedeutet – ent gegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 16) – noch kein ge steigertes Eingliede rungsbe dürfnis . Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim – eingangs zitierten – Urteil des Bundesge richts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 sei es um die Genium -Knie gelenks-Ver sorgung eines Lehrers gegangen. Im Gegensatz dazu sei er selbst häufig auf Baustellen unterwegs ( Urk. 29 S. 14, 17). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts musste der betroffene Lehrer im Klassen zimmer seine Position häufig zwischen Sitzen und Stehen wechseln. Zudem war seine Wohnung im dritten Stock nur über eine Wendeltreppe erreichbar. Das Bunde s gericht erkannte, das s das C-Leg diese Bedürfnisse ausreichend abdecke . D er Beschwerdeführer muss bei seiner Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen wechseln, Trep pensteigen und um Gegenstände herumgehen können. Dass bei seiner Tätigkeit (ca. 60 % im Büro / ca. 40 % auf der Baustelle) mehr Posi tionswechsel notwen dig sei n sollten , ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über tragen werden kann. Aus dem anlässlich der Hauptver handlung aufgelegten Auszug aus der Arbeitsagenda des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Annahmen der Klinik A.___ über den prozentualen Anteil von Baustel lenbegehungen in etwa zutreffen (Urk. 30); entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer diesbezüglichen Befragung des Be schwerdeführers weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten, zumal die beruflichen Anforderung en bereits im Rahmen des Assess ments von sachkun digen Experten erhoben wor den sind. Es kommt hinzu, dass selbst die Versor gung mit einem C-Leg beson deren Verhältnissen – wie namentlich bei einem höheren Eingliederungsbedarf in beruflicher Hinsicht – vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4).
B eim Tragen der C-Leg-Prothese leid e t der Beschwerdeführer gelegentlich an Rücken schmerzen ( Urk. 17/208 S. 3 ), welche mit dem Genium völlig ver schwunden seien ( Urk. 17/208 S. 3). Dass aus medizinischer Sicht die V e rsor gung mit dem Genium
unerlässlich sei oder gar eine Kontraindikation für eine C-Leg-Prothese bestehen würde , wird von der Klinik A.___
indes nicht festgehalten.
Entsprechend ist nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium -Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Diesbe züglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der langfristigen Vorteile der Genium -Prothese noch keine validen wissenschaftlichen Studien bestehen (E. 1.2.3).
4.4
Demnach ist fest zuhalten , dass
eine Versorgung mit einer C-Leg -Prothese den Eingliederung sbedürfnissen des Beschwe rdeführers
hinreichend Rechnung trägt .
B eim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Fe bruar 2012
konnte in dieser Hin sicht kein weiter gesteigertes Eingliede rungsbedürfnis des Beschwerde führers festgestellt werden, welche s nur mithilfe der neueren Technologie des Genium erreicht werden könnte . Bei der Abwä gung von Kosten und Nutzen sprechen die im Vergleich zum C-Leg deutlich höheren Kosten des Genium
gegen die Kosten übernahme durch die Beschwer degegnerin für eine Versorgung mit einem Genium .
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher