Sachverhalt
1.
Die 1953 geborene X.___ arbeitet als Katechetin beim Y.___ und ist über den Arbeitgeber bei den AXA Versi cherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 2 2. Oktober 2012 liess sie einen Unfall vom selben Tag melden, bei welchem sie bei einem brüsken Bremsmanöver ihres Ehemannes im Fahrzeug herumgeschleudert worden sei ( Urk. 7/A1). Der am selben Tag konsultierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH , stell te die vorläufige Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II ( Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2012 verneinte die Unfallversich erung einen Leistungsanspruch , da beim Ereignis vom 2 2. Oktober 2012 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt habe und somit kein Unfall im Rechtssin ne vorliege ( Urk. 7 /A8). Die Einsprache der Versicher ten vom 31. Dezember 2012 ( Urk. 7 /A12) wies die AXA Versicherungen AG mit Entscheid vom 3. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Verpflichtung der Unfallversicherung zur Leistungserbringung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalls vom 2 2. Oktober 2012 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. In Fra ge steht in diesem Zusammenhang , ob es sich beim besagten Ereignis um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) handelt . 1.2
Die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen, etwa die Definition des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG und die Rechtsprechung zum unfallbegrifflichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 118 V 59 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 117 E. 2.1) wurden im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 E. 2.2) und in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 7 /8A) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.3
Weiter hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die höchstrichterliche Recht sprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008) verwiesen, wonach die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei einer Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne dar stellt , denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus ( BGE 134 V 74
E. 4.3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Ebenfalls als richtig erweisen sich die Darlegungen zu den unfallähnlichen Kör perschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV). Auch darauf wird verwiesen. 1.5
Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungs recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts dar stel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2. 2.1
Über den Vorfall vom 2 2. Oktober 2012 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin eines Personenwagens war. Der Fahrer, ihr Ehemann, musste beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld wegen eines anderen Fahrzeugs offenbar ab rupt abbremsen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Schilderung in der Unfallmeldung vom selben Tag i m Auto herumge schleudert ( Urk. 7/A1, vgl. auch Angaben in Urk. 7 /A2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im von Dr. Z.___ erfassten Dokumentationsbogen für Erst konsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom selben Tag hat bei gerader Kopfstellung und aufrechter Sitzposition ein Kopfanprall stat t gefunden ( Urk. 7 /M2). Im Bericht vom 6. November 2012 zur Erstkonsult at ion vom 1 2. Oktober 2012 notierte Dr. Z.___ dagegen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei durch die abrupte Bremsung vom Gurt am Hal s rechts geprellt worden ( Urk. 7 /M1 ). In der Einsprache vom
31. Dezember 2012 konkre tisierte die Beschwerdeführerin dies dahingehend, dass der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her geschlagen worden sei ( Urk. 7 /12 ) . 2.2
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist der Unfallhergang inso weit , als dass keine Kollision stattgefunden hat. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit - und damit der Unfallbegriff – bei starkem und unerwartetem Abbremsen eines Autofahrers, ohne dass es zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekom men wäre, zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts U 491/06 vom 20. August 2007 E. 2.2), bedürfte es für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn ein schadensspezifisches Zusatzgeschehen, welches den natürlichen Ablauf der Kör perbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. 2.3
Was den lediglich im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma erwähnten Kopfanprall an die Kopfstütze anbelangt ( Urk. 7 /M2), ist ein solches Zusatzgeschehen zu verneinen, kommt es doch im Anschluss an eine Vollbremsung keineswegs selten vor, dass die betroffene Person zunächst nach vorne und anschliessend nach hinten gewor fen wird. Der Zweck der Kopfstütze besteht gerade darin, eine weitere Schleu derbewegung der Halswirbelsäule zu verhindern. Der Aufprall als solcher ist daher nicht ungewöhnlich , was vom Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts C_325 /2008 vom
17. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweis), zumal zu berücksichtigen ist, dass aus der Bewegung der HWS resultierende Verletzungen nicht die Folge des Auf - pralls auf der Kopfstütze, sondern bereits der vorangehenden Bewegung bilden wür den. 2.4
Letzteres gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her ge schlagen worden sei (vgl. Urk. 7 /12 ) . Was die Glaubwürdig keit dieser Sachverhaltsschilderung anbelangt, erscheint es zunächst unwahr scheinlich, dass selbst ein brüskes Abbremsen beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld bei der wohl sehr geringen Geschwindigkeit zu starken physika lischen Kräften und damit einem eigentlichen Hin- und Herschleudern des Kopfes oder übriger Körperteile führte . Eine seitliche Schleuderbewegung ist zu dem weder aufgrund des Rückwärtsmanövers mit abruptem Abbremsen noch aus der geraden Körper- und Kopfhaltung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7 /M2 S. 1 Angaben unter Ziffer 2b) erklärbar und mit dem zunächst behaupteten Kopfanprall an der Kopfstütze schwer vereinbar.
Selbst wenn d er Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, gilt es zu beachten , dass Dr. Z.___
einzig eine HWS- Distorsion Grad II diagnostizierte ( Urk. 7 /M1) , mithin eine aus der Schleuderbewegung der HWS und nicht aufgrund eines Aufpralls auf den Sicherheitsgurt folgende Verlet zung. Weder in seinem Befund noch in der Diagnosestellung findet sich der Hinweis auf eine Prellmarke am Hals oder eine sonstige infolge des Kontakts mit dem Sicherheitsgurt resultierende Verletzung, welche es erlauben würde, eine besondere Programmwidrigkeit zu erkennen. Der für die Beschwerdeführe rin massgebliche Bewegungsablauf war somit mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das abrupte Abbremsen und nicht durch den Kontakt mit dem Sicherheitsgurt geprägt.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem fraglichen Ereignis damit zu Recht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallcharakter im Rechtssinn ab. 2.5
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art.
9 Abs. 2 UVV fehlen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine HWS-Verletzung eine – wenn auch schwer nachweisbare - Gelenks- oder Sehnenverletzung sei ( Urk. 1), ist entgegenzuhalten, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Auf listung
un fallähnlicher Körperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303 E. 3e).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1953 geborene X.___ arbeitet als Katechetin beim Y.___ und ist über den Arbeitgeber bei den AXA Versi cherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 2 2. Oktober 2012 liess sie einen Unfall vom selben Tag melden, bei welchem sie bei einem brüsken Bremsmanöver ihres Ehemannes im Fahrzeug herumgeschleudert worden sei ( Urk. 7/A1). Der am selben Tag konsultierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH , stell te die vorläufige Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II ( Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2012 verneinte die Unfallversich erung einen Leistungsanspruch , da beim Ereignis vom 2 2. Oktober 2012 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt habe und somit kein Unfall im Rechtssin ne vorliege ( Urk. 7 /A8). Die Einsprache der Versicher ten vom 31. Dezember 2012 ( Urk. 7 /A12) wies die AXA Versicherungen AG mit Entscheid vom 3. April 2013 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalls vom 2 2. Oktober 2012 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. In Fra ge steht in diesem Zusammenhang , ob es sich beim besagten Ereignis um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) handelt .
E. 1.2 Die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen, etwa die Definition des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG und die Rechtsprechung zum unfallbegrifflichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 118 V 59 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 117 E. 2.1) wurden im angefochtenen Entscheid ( Urk.
E. 1.3 Weiter hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die höchstrichterliche Recht sprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008) verwiesen, wonach die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei einer Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne dar stellt , denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus ( BGE 134 V 74
E. 4.3.2.1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Ebenfalls als richtig erweisen sich die Darlegungen zu den unfallähnlichen Kör perschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV). Auch darauf wird verwiesen.
E. 1.5 Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungs recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts dar stel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2.
E. 2 E. 2.2) und in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 ( Urk.
E. 2.1 Über den Vorfall vom 2 2. Oktober 2012 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin eines Personenwagens war. Der Fahrer, ihr Ehemann, musste beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld wegen eines anderen Fahrzeugs offenbar ab rupt abbremsen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Schilderung in der Unfallmeldung vom selben Tag i m Auto herumge schleudert ( Urk. 7/A1, vgl. auch Angaben in Urk.
E. 2.2 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist der Unfallhergang inso weit , als dass keine Kollision stattgefunden hat. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit - und damit der Unfallbegriff – bei starkem und unerwartetem Abbremsen eines Autofahrers, ohne dass es zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekom men wäre, zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts U 491/06 vom 20. August 2007 E. 2.2), bedürfte es für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn ein schadensspezifisches Zusatzgeschehen, welches den natürlichen Ablauf der Kör perbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat.
E. 2.3 Was den lediglich im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma erwähnten Kopfanprall an die Kopfstütze anbelangt ( Urk.
E. 2.4 Letzteres gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her ge schlagen worden sei (vgl. Urk.
E. 2.5 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art.
E. 7 /M1) , mithin eine aus der Schleuderbewegung der HWS und nicht aufgrund eines Aufpralls auf den Sicherheitsgurt folgende Verlet zung. Weder in seinem Befund noch in der Diagnosestellung findet sich der Hinweis auf eine Prellmarke am Hals oder eine sonstige infolge des Kontakts mit dem Sicherheitsgurt resultierende Verletzung, welche es erlauben würde, eine besondere Programmwidrigkeit zu erkennen. Der für die Beschwerdeführe rin massgebliche Bewegungsablauf war somit mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das abrupte Abbremsen und nicht durch den Kontakt mit dem Sicherheitsgurt geprägt.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem fraglichen Ereignis damit zu Recht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallcharakter im Rechtssinn ab.
E. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Auf listung
un fallähnlicher Körperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303 E. 3e).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00105 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1953 geborene X.___ arbeitet als Katechetin beim Y.___ und ist über den Arbeitgeber bei den AXA Versi cherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 2 2. Oktober 2012 liess sie einen Unfall vom selben Tag melden, bei welchem sie bei einem brüsken Bremsmanöver ihres Ehemannes im Fahrzeug herumgeschleudert worden sei ( Urk. 7/A1). Der am selben Tag konsultierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin FMH , stell te die vorläufige Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II ( Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2012 verneinte die Unfallversich erung einen Leistungsanspruch , da beim Ereignis vom 2 2. Oktober 2012 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt habe und somit kein Unfall im Rechtssin ne vorliege ( Urk. 7 /A8). Die Einsprache der Versicher ten vom 31. Dezember 2012 ( Urk. 7 /A12) wies die AXA Versicherungen AG mit Entscheid vom 3. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Verpflichtung der Unfallversicherung zur Leistungserbringung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalls vom 2 2. Oktober 2012 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. In Fra ge steht in diesem Zusammenhang , ob es sich beim besagten Ereignis um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) handelt . 1.2
Die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen, etwa die Definition des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG und die Rechtsprechung zum unfallbegrifflichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 118 V 59 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 117 E. 2.1) wurden im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 E. 2.2) und in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 7 /8A) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.3
Weiter hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die höchstrichterliche Recht sprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008) verwiesen, wonach die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei einer Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne dar stellt , denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus ( BGE 134 V 74
E. 4.3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Ebenfalls als richtig erweisen sich die Darlegungen zu den unfallähnlichen Kör perschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV). Auch darauf wird verwiesen. 1.5
Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungs recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts dar stel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2. 2.1
Über den Vorfall vom 2 2. Oktober 2012 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin eines Personenwagens war. Der Fahrer, ihr Ehemann, musste beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld wegen eines anderen Fahrzeugs offenbar ab rupt abbremsen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Schilderung in der Unfallmeldung vom selben Tag i m Auto herumge schleudert ( Urk. 7/A1, vgl. auch Angaben in Urk. 7 /A2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im von Dr. Z.___ erfassten Dokumentationsbogen für Erst konsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom selben Tag hat bei gerader Kopfstellung und aufrechter Sitzposition ein Kopfanprall stat t gefunden ( Urk. 7 /M2). Im Bericht vom 6. November 2012 zur Erstkonsult at ion vom 1 2. Oktober 2012 notierte Dr. Z.___ dagegen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei durch die abrupte Bremsung vom Gurt am Hal s rechts geprellt worden ( Urk. 7 /M1 ). In der Einsprache vom
31. Dezember 2012 konkre tisierte die Beschwerdeführerin dies dahingehend, dass der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her geschlagen worden sei ( Urk. 7 /12 ) . 2.2
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist der Unfallhergang inso weit , als dass keine Kollision stattgefunden hat. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit - und damit der Unfallbegriff – bei starkem und unerwartetem Abbremsen eines Autofahrers, ohne dass es zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekom men wäre, zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts U 491/06 vom 20. August 2007 E. 2.2), bedürfte es für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn ein schadensspezifisches Zusatzgeschehen, welches den natürlichen Ablauf der Kör perbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. 2.3
Was den lediglich im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma erwähnten Kopfanprall an die Kopfstütze anbelangt ( Urk. 7 /M2), ist ein solches Zusatzgeschehen zu verneinen, kommt es doch im Anschluss an eine Vollbremsung keineswegs selten vor, dass die betroffene Person zunächst nach vorne und anschliessend nach hinten gewor fen wird. Der Zweck der Kopfstütze besteht gerade darin, eine weitere Schleu derbewegung der Halswirbelsäule zu verhindern. Der Aufprall als solcher ist daher nicht ungewöhnlich , was vom Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts C_325 /2008 vom
17. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweis), zumal zu berücksichtigen ist, dass aus der Bewegung der HWS resultierende Verletzungen nicht die Folge des Auf - pralls auf der Kopfstütze, sondern bereits der vorangehenden Bewegung bilden wür den. 2.4
Letzteres gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her ge schlagen worden sei (vgl. Urk. 7 /12 ) . Was die Glaubwürdig keit dieser Sachverhaltsschilderung anbelangt, erscheint es zunächst unwahr scheinlich, dass selbst ein brüskes Abbremsen beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld bei der wohl sehr geringen Geschwindigkeit zu starken physika lischen Kräften und damit einem eigentlichen Hin- und Herschleudern des Kopfes oder übriger Körperteile führte . Eine seitliche Schleuderbewegung ist zu dem weder aufgrund des Rückwärtsmanövers mit abruptem Abbremsen noch aus der geraden Körper- und Kopfhaltung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7 /M2 S. 1 Angaben unter Ziffer 2b) erklärbar und mit dem zunächst behaupteten Kopfanprall an der Kopfstütze schwer vereinbar.
Selbst wenn d er Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, gilt es zu beachten , dass Dr. Z.___
einzig eine HWS- Distorsion Grad II diagnostizierte ( Urk. 7 /M1) , mithin eine aus der Schleuderbewegung der HWS und nicht aufgrund eines Aufpralls auf den Sicherheitsgurt folgende Verlet zung. Weder in seinem Befund noch in der Diagnosestellung findet sich der Hinweis auf eine Prellmarke am Hals oder eine sonstige infolge des Kontakts mit dem Sicherheitsgurt resultierende Verletzung, welche es erlauben würde, eine besondere Programmwidrigkeit zu erkennen. Der für die Beschwerdeführe rin massgebliche Bewegungsablauf war somit mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das abrupte Abbremsen und nicht durch den Kontakt mit dem Sicherheitsgurt geprägt.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem fraglichen Ereignis damit zu Recht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallcharakter im Rechtssinn ab. 2.5
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art.
9 Abs. 2 UVV fehlen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine HWS-Verletzung eine – wenn auch schwer nachweisbare - Gelenks- oder Sehnenverletzung sei ( Urk. 1), ist entgegenzuhalten, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Auf listung
un fallähnlicher Körperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303 E. 3e).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer