Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 19. April 2010 als Servicemonteur bei Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er
– gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2011 (Urk. 10/1) - am 1 2. Septembe r 2011 in Marienbad (Tschechische Re p ublik) eine Treppe hinunter lief, stolperte und zu Fall kam . Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ von der B.___ in Plan (Tschechische Republik) erklär te im Bericht vom 1 3. September 2011, dass die Untersuchungsergebnisse auf eine paravertebrale Kontraktur links im Bereich der unteren Lenden - wirbelsäule ohne Wurzelirrita tion hindeuten würden (Urk. 10/ 10). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___
stationär be handelt (Urk. 10/71). Am 2 1. März
(Urk. 10/83), 9 . Mai (Urk. 10/105) und
8 . November 2012 (Urk. 10/125)
nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und FMH Unfallchirurgie, medizinische Aktenbeurteilung en vor. D ie SUVA stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. November 2012 rückwirkend per 1 5. April 2012 ein (Urk. 10/ 126) . Die dage gen vom Versicherten am 22. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/127) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 1 5. März 2013 und die Verfügung der SUVA Winterthur vom 8. November 2012 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien für die Folgen des Unfalles vom 1 2. September 2011 auch für den Zeitraum nach dem 1 5. April 2012 weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen
(Heilungskosten/Taggelder/Integritätsentschädigung etc.) zuzu - sprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegne - rin .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ur sachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an d e rn Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzu stand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausal zusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status
quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993
Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E.
3.2, U 181 /06 vom 2 1. Juni 2007 E. 2.3 und U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.
2.1
Der erstbehandelnde Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 3. September 2011, dass der Beschwerdeführer tags zuvor nach einer ungewohnten Bewegung im Be reich des Übergangs der Lendenwirbelsäule Schmerzen verspürt habe. Die Un ter suchungsergebnisse würden auf eine paravertebrale Kontraktur links im Be reich der unteren Lendenwirbelsäule ohne Wurzelirritation hindeuten. Die Röntgen un tersuchung habe keine Traumafolgen gezeigt (Urk. 10/10). 2.2
Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Zwi schen bericht vom 1 4. Oktober 2011 (1) eine Zerrung/Distorsion der Lendenwir bel säule nach Treppensturz, (2) MRI mit kleinvolumiger Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung Nervenwurzel L5 links und (3) eine breitbasige
kleinvolu mige
Diskus hernie L5/S1 paramedian bis rezessal rechts ohne Neurokompres sion . Er gab an, dass die Beschwerden u nter NSAR und Physiotherapie gebes sert hätten. Es be stün den jedoch nach wie vor deutliche vertebrale Verspan nungen. Im Heilungs verlauf würde als unfallfremder Faktor auch ein Status nach hartnäckiger Lum balgie im November 2010 eine Rolle spielen (Urk. 10/27; vgl. auch Urk. 10/42). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medi zin, stellte im Bericht vom 2 2. Dezember 2011
die Diagnose ein es
lumboradi kulären Schmerzsyndroms L5 l inks. Sie gab an, dass am 26. Oktober 2011 ein Sac ralblock und am 1 1. November 2011 eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 durchgeführt worden seien. Im
Dermatom L5 bestehe nach wie vor eine Hypä st hesie. Eine Rehabilitation in der Reh aklinik C.___ sei indiziert, da eine kör perliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers
– wie dies in seiner beruflichen Tätigkeit notwendig sei - noch nicht gegeben sei. Auch habe sie den Eindruck, dass einer C hronifizierung vorzubeugen sei (Urk. 10/53). 2. 4
PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, von der Rehaklinik C.___
erklärte im neurologischen Konsilium vom 3 1. Januar 2012, dass sich in den Kennmuskeln L5 und S1 links keine akute
De nervierung finde; zu erkennen seien allerdings Zeichen eines chronisch neuro ge nen Umbaus als Hinweis auf ein länger zurückliegendes motorisch ra diku lä res Reizsyndrom. Klinisch neurologisch zeige sich ein senso motorisches radiku läres Ausfall muster in den Dermatomen L5/S1 links mit Hypästhesie und einer ge gen über rechts deutlich ausgeprägten Schwäche der L5-innervierten Muskulatur für Fuss- und Grosszehenhebung sowie einer gegenüber rechts dis kret ausge präg ten Schwächung der Fusssenkung links. Unter Einbezug des EMG-Befundes sei bezüglich der radikulär motorischen Symptomatik bei Fehlen von Hinweisen für eine akute Schädigung von einer guten Prognose auszuge hen. Ansonsten häng e der Verlauf der Schmerzsymptomatik vom Ansprechen auf die anal ge ti sche Therapie ab und könne prognostisch aus neurologischer Sicht derzeit nicht richtungsweisend abgeschätzt werden (Urk. 10/72/2) . 2.5
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ legten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2012 dar, dass im Rahmen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 eine leichte Verbesserung der Schmerz symp tomatik habe erreicht werden können. Die körperliche Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem mässigen Niveau deutlich gestei gert werden können. Bezüglich der Bew eglichkeit der Lenden- und
Brustwir belsäule habe insgesamt ebenfalls eine deutlic he Verbesserung er zielt werden können. Die berufliche Tätigkeit als Servicemonteur, bei der es sich um eine schwere, rückenbelastende Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer aber nicht
(mehr) zumutbar. Eine mittelschwere Arbeit sei ihm demgegenüber ganztags zu mutbar (Urk. 10/71/2-3). 2.6
Kreisarzt Prof. D.___
gab
in der Stellungnahme vom 2 1. März 2012 an, dass der Unfall vom 1 2. September 201 1 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbedingten Erkrankung geführt habe. Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht worden (Urk. 10/83). 2.7
Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 3. April 2012, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ von einer Besserung, nicht von einer Heilung des Be schwer deführers gesprochen worden sei. Am 5. März 2012 habe der Beschwer deführer einen Rückfall erlitten – wiederum mit massiven Schmerzen im linken Bein. Unter konservativer Therapie habe sich die Situation etwas gebesse rt. Es zeige sich aber, dass der Krankheitszustand überhaupt nicht stabil sei. Der Be schwerdeführer wisse, dass er nicht mehr als Servicemonteur arbeiten könne. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei befremdend, da die vorliegenden Be schwerden zunächst als Unfallfolge akzeptiert worden sei en . Er denke, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Restbeschwerden zuständig sei (Urk. 10/91) . 2.8
In der Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte Kreisarzt Prof. D.___ aus, dass es aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, in wie weit hier überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan ge spro chen werden könne. Das MRI vom 3 0. September 2011 beschreibe aus schliess lich bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten Rü cken schmer zen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerati ven Verände rungen des Achsenorgans zurückzuführen. Aus kreisärztlicher Sicht sei von einer Traumatisierung eines vorbestehenden Schadens bis Januar 2012 auszugehen. Danach sei en die Beschwerden der bandscheibenbedingten Erkrankung zuzu ord nen (Urk. 10/105). 2.9
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, das s sich im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 0. September 2011 kein Kno chen mark öden zeige, jedoch eine kleinvolumige
breitbasige Diskushernie L4/5 re zessal bis foraminal, ein intraspinales Fazettenganglion L3/4 ohne Neuro kom pression sowie eine kleinvolumige Diskushernie L5/S1 paramedian bis re zessal rechts (Urk. 10/125). 2.10
Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 6. April 2013 an, dass er den Beschwerdeführer wegen des persistierenden post traumatischen lumboradikulären Syndroms zur Beurteilung und weiteren Be hand lung in die I.___ Klinik Zürich überwiesen habe . Dort seien bisher neben entsprechenden Untersuchungen Infiltrationen von veränderten und schmerz haften Stellen an der Lendenwirbelsäule und am Becken vorgenommen worden. Die Evaluation bezüglich der Operationsmöglichkeiten werde Ende April 2013 erfolgen (Urk. 3/6). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen (Heilbehandlung und Taggeld) zu Recht per 1 5. April 2012 eingestellt hat. Dabei stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch be handlungsbedürftige
(organische) Unfallfolgen vorlagen. 3.2
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet wer den, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Ar beitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfall versicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub (Urteil des Bundesgerichts U 176/2001 v om 23. April 2002 E. 3 b mit Hinweisen).
Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule kann nur als nach ge wiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auf treten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radiosko pisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ei n Jahr (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 v om 11. August 2008 E. 9.1 mit Hin weisen). 3.3
Kreisarzt Prof. D.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 2 1. März und 9. Mai 2012 zusammengefasst aus, dass es
aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, inwieweit im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 1 2. September 2011 überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan gesprochen werden könne.
Das MRI vom 3 0. September 2011 be schrei be sodann ausschliesslich bandscheibenbedingte Veränderungen der Len denwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Es sei daher davon auszugehen, dass d er Unfall vom 1 2. S eptember 2011 lediglich zu einer vo rüber gehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbe dingten Er kran kung geführt habe . Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht wor den . Die vom Beschwerdeführer danach geklagten Rückenschmerzen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen des Achsen organs zurückzuführen (vgl. E.
2.6 und E.
2.8). Diese Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___
ist oh ne Weiteres nachvollziehbar, f indet in den übrigen medizinischen Akten ihre Stütze und steht im Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die medizinischen Erfahrungs tatsachen bei Vorliegen von Diskushernien .
Weder im Bericht von
Dr. A.___ vom 1 3. September 2011 (vgl. E. 2.1)
noch im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2011 (Urk. 10/11) war die Rede von einem Treppensturz, sondern lediglich von Schmerzen nach einer unge wohnten Bewegung im Bereich des Übergangs der Lendenwirbelsäule respektive von e i nem Stich im Rücken beim Hinunter gehen einer Treppe. Wie die Be schwer de gegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 9 S.
3), kann der vom Beschwer deführer be schriebene Treppensturz daher
– wenn ein solcher überhaupt statt gefunde n hat -, nicht schwer und damit nicht geeignet gewesen sein, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen. In der Folge waren denn auch
weder in
der Rönt gen untersuchung
vom 13. September 2011
(vgl. E. 2.1)
noch im MRI vom 30. Sep t em ber 2011 (Urk. 10/42)
traumatische Schäden an der Lendenwirbelsäule zu er kennen .
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ im Aus trittsbericht vom 9. Februar 2012 erfolgte zudem auch unter Einbezug der nicht unfallkausalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/71/2) . 3.4
Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beckenschmerzen, die Ausstrahlun gen in das Bein und die neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) auf das Er eignis vom 1 2. September 201 1 zurückzuführen sind, ist aufgrund der vorlie genden Arztberichte nicht ausgewiesen . Ein Bericht zu den in der
I.___ Klinik Zürich
diesbezüglich durc hgeführten Untersuchungen wurde dem Gericht – ent gegen der Ankündigung in der Beschwerde vom 2 9. April 2013 (Urk. 1 S. 8) – nicht nachgereicht. 3.5
Es ist somit festzuhalten, dass bei Einstellung der Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen per 1 5. April 2012 jede
– soweit überhaupt je vorhanden gewe se ne - kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesund heits scha den s des Beschwerdeführers nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit dahingefallen ist. B ehandlungsbe dürfti ge (organische) Unfall folgen lagen zu jenem Zeitpunkt nicht mehr vor . Der angefochtene Einsprache ent scheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 2. Septembe r 2011 in Marienbad (Tschechische Re p ublik) eine Treppe hinunter lief, stolperte und zu Fall kam . Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ von der B.___ in Plan (Tschechische Republik) erklär te im Bericht vom 1 3. September 2011, dass die Untersuchungsergebnisse auf eine paravertebrale Kontraktur links im Bereich der unteren Lenden - wirbelsäule ohne Wurzelirrita tion hindeuten würden (Urk. 10/ 10). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___
stationär be handelt (Urk. 10/71). Am 2 1. März
(Urk. 10/83), 9 . Mai (Urk. 10/105) und
8 . November 2012 (Urk. 10/125)
nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und FMH Unfallchirurgie, medizinische Aktenbeurteilung en vor. D ie SUVA stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. November 2012 rückwirkend per 1 5. April 2012 ein (Urk. 10/ 126) . Die dage gen vom Versicherten am 22. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/127) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 1 5. März 2013 und die Verfügung der SUVA Winterthur vom 8. November 2012 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien für die Folgen des Unfalles vom 1 2. September 2011 auch für den Zeitraum nach dem 1 5. April 2012 weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen
(Heilungskosten/Taggelder/Integritätsentschädigung etc.) zuzu - sprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegne - rin .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ur sachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an d e rn Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzu stand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausal zusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status
quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen (Heilbehandlung und Taggeld) zu Recht per 1 5. April 2012 eingestellt hat. Dabei stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch be handlungsbedürftige
(organische) Unfallfolgen vorlagen.
E. 3.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet wer den, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Ar beitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfall versicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub (Urteil des Bundesgerichts U 176/2001 v om 23. April 2002 E. 3 b mit Hinweisen).
Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule kann nur als nach ge wiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auf treten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radiosko pisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ei n Jahr (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 v om 11. August 2008 E. 9.1 mit Hin weisen).
E. 3.3 Kreisarzt Prof. D.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 2 1. März und 9. Mai 2012 zusammengefasst aus, dass es
aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, inwieweit im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 1 2. September 2011 überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan gesprochen werden könne.
Das MRI vom 3 0. September 2011 be schrei be sodann ausschliesslich bandscheibenbedingte Veränderungen der Len denwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Es sei daher davon auszugehen, dass d er Unfall vom 1 2. S eptember 2011 lediglich zu einer vo rüber gehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbe dingten Er kran kung geführt habe . Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht wor den . Die vom Beschwerdeführer danach geklagten Rückenschmerzen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen des Achsen organs zurückzuführen (vgl. E.
2.6 und E.
2.8). Diese Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___
ist oh ne Weiteres nachvollziehbar, f indet in den übrigen medizinischen Akten ihre Stütze und steht im Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die medizinischen Erfahrungs tatsachen bei Vorliegen von Diskushernien .
Weder im Bericht von
Dr. A.___ vom 1 3. September 2011 (vgl. E. 2.1)
noch im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2011 (Urk. 10/11) war die Rede von einem Treppensturz, sondern lediglich von Schmerzen nach einer unge wohnten Bewegung im Bereich des Übergangs der Lendenwirbelsäule respektive von e i nem Stich im Rücken beim Hinunter gehen einer Treppe. Wie die Be schwer de gegnerin zutreffend bemerkte (Urk.
E. 3.4 Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beckenschmerzen, die Ausstrahlun gen in das Bein und die neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) auf das Er eignis vom 1 2. September 201 1 zurückzuführen sind, ist aufgrund der vorlie genden Arztberichte nicht ausgewiesen . Ein Bericht zu den in der
I.___ Klinik Zürich
diesbezüglich durc hgeführten Untersuchungen wurde dem Gericht – ent gegen der Ankündigung in der Beschwerde vom 2 9. April 2013 (Urk. 1 S. 8) – nicht nachgereicht.
E. 3.5 Es ist somit festzuhalten, dass bei Einstellung der Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen per 1 5. April 2012 jede
– soweit überhaupt je vorhanden gewe se ne - kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesund heits scha den s des Beschwerdeführers nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit dahingefallen ist. B ehandlungsbe dürfti ge (organische) Unfall folgen lagen zu jenem Zeitpunkt nicht mehr vor . Der angefochtene Einsprache ent scheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993
Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E.
3.2, U 181 /06 vom 2 1. Juni 2007 E. 2.3 und U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.
2.1
Der erstbehandelnde Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 3. September 2011, dass der Beschwerdeführer tags zuvor nach einer ungewohnten Bewegung im Be reich des Übergangs der Lendenwirbelsäule Schmerzen verspürt habe. Die Un ter suchungsergebnisse würden auf eine paravertebrale Kontraktur links im Be reich der unteren Lendenwirbelsäule ohne Wurzelirritation hindeuten. Die Röntgen un tersuchung habe keine Traumafolgen gezeigt (Urk. 10/10). 2.2
Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Zwi schen bericht vom 1 4. Oktober 2011 (1) eine Zerrung/Distorsion der Lendenwir bel säule nach Treppensturz, (2) MRI mit kleinvolumiger Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung Nervenwurzel L5 links und (3) eine breitbasige
kleinvolu mige
Diskus hernie L5/S1 paramedian bis rezessal rechts ohne Neurokompres sion . Er gab an, dass die Beschwerden u nter NSAR und Physiotherapie gebes sert hätten. Es be stün den jedoch nach wie vor deutliche vertebrale Verspan nungen. Im Heilungs verlauf würde als unfallfremder Faktor auch ein Status nach hartnäckiger Lum balgie im November 2010 eine Rolle spielen (Urk. 10/27; vgl. auch Urk. 10/42). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medi zin, stellte im Bericht vom 2 2. Dezember 2011
die Diagnose ein es
lumboradi kulären Schmerzsyndroms L5 l inks. Sie gab an, dass am 26. Oktober 2011 ein Sac ralblock und am 1 1. November 2011 eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 durchgeführt worden seien. Im
Dermatom L5 bestehe nach wie vor eine Hypä st hesie. Eine Rehabilitation in der Reh aklinik C.___ sei indiziert, da eine kör perliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers
– wie dies in seiner beruflichen Tätigkeit notwendig sei - noch nicht gegeben sei. Auch habe sie den Eindruck, dass einer C hronifizierung vorzubeugen sei (Urk. 10/53). 2. 4
PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, von der Rehaklinik C.___
erklärte im neurologischen Konsilium vom 3 1. Januar 2012, dass sich in den Kennmuskeln L5 und S1 links keine akute
De nervierung finde; zu erkennen seien allerdings Zeichen eines chronisch neuro ge nen Umbaus als Hinweis auf ein länger zurückliegendes motorisch ra diku lä res Reizsyndrom. Klinisch neurologisch zeige sich ein senso motorisches radiku läres Ausfall muster in den Dermatomen L5/S1 links mit Hypästhesie und einer ge gen über rechts deutlich ausgeprägten Schwäche der L5-innervierten Muskulatur für Fuss- und Grosszehenhebung sowie einer gegenüber rechts dis kret ausge präg ten Schwächung der Fusssenkung links. Unter Einbezug des EMG-Befundes sei bezüglich der radikulär motorischen Symptomatik bei Fehlen von Hinweisen für eine akute Schädigung von einer guten Prognose auszuge hen. Ansonsten häng e der Verlauf der Schmerzsymptomatik vom Ansprechen auf die anal ge ti sche Therapie ab und könne prognostisch aus neurologischer Sicht derzeit nicht richtungsweisend abgeschätzt werden (Urk. 10/72/2) . 2.5
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ legten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2012 dar, dass im Rahmen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 eine leichte Verbesserung der Schmerz symp tomatik habe erreicht werden können. Die körperliche Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem mässigen Niveau deutlich gestei gert werden können. Bezüglich der Bew eglichkeit der Lenden- und
Brustwir belsäule habe insgesamt ebenfalls eine deutlic he Verbesserung er zielt werden können. Die berufliche Tätigkeit als Servicemonteur, bei der es sich um eine schwere, rückenbelastende Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer aber nicht
(mehr) zumutbar. Eine mittelschwere Arbeit sei ihm demgegenüber ganztags zu mutbar (Urk. 10/71/2-3). 2.6
Kreisarzt Prof. D.___
gab
in der Stellungnahme vom 2 1. März 2012 an, dass der Unfall vom 1 2. September 201 1 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbedingten Erkrankung geführt habe. Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht worden (Urk. 10/83). 2.7
Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 3. April 2012, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ von einer Besserung, nicht von einer Heilung des Be schwer deführers gesprochen worden sei. Am 5. März 2012 habe der Beschwer deführer einen Rückfall erlitten – wiederum mit massiven Schmerzen im linken Bein. Unter konservativer Therapie habe sich die Situation etwas gebesse rt. Es zeige sich aber, dass der Krankheitszustand überhaupt nicht stabil sei. Der Be schwerdeführer wisse, dass er nicht mehr als Servicemonteur arbeiten könne. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei befremdend, da die vorliegenden Be schwerden zunächst als Unfallfolge akzeptiert worden sei en . Er denke, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Restbeschwerden zuständig sei (Urk. 10/91) . 2.8
In der Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte Kreisarzt Prof. D.___ aus, dass es aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, in wie weit hier überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan ge spro chen werden könne. Das MRI vom 3 0. September 2011 beschreibe aus schliess lich bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten Rü cken schmer zen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerati ven Verände rungen des Achsenorgans zurückzuführen. Aus kreisärztlicher Sicht sei von einer Traumatisierung eines vorbestehenden Schadens bis Januar 2012 auszugehen. Danach sei en die Beschwerden der bandscheibenbedingten Erkrankung zuzu ord nen (Urk. 10/105). 2.9
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, das s sich im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 0. September 2011 kein Kno chen mark öden zeige, jedoch eine kleinvolumige
breitbasige Diskushernie L4/5 re zessal bis foraminal, ein intraspinales Fazettenganglion L3/4 ohne Neuro kom pression sowie eine kleinvolumige Diskushernie L5/S1 paramedian bis re zessal rechts (Urk. 10/125). 2.10
Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 6. April 2013 an, dass er den Beschwerdeführer wegen des persistierenden post traumatischen lumboradikulären Syndroms zur Beurteilung und weiteren Be hand lung in die I.___ Klinik Zürich überwiesen habe . Dort seien bisher neben entsprechenden Untersuchungen Infiltrationen von veränderten und schmerz haften Stellen an der Lendenwirbelsäule und am Becken vorgenommen worden. Die Evaluation bezüglich der Operationsmöglichkeiten werde Ende April 2013 erfolgen (Urk. 3/6). 3.
E. 9 S.
3), kann der vom Beschwer deführer be schriebene Treppensturz daher
– wenn ein solcher überhaupt statt gefunde n hat -, nicht schwer und damit nicht geeignet gewesen sein, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen. In der Folge waren denn auch
weder in
der Rönt gen untersuchung
vom 13. September 2011
(vgl. E. 2.1)
noch im MRI vom 30. Sep t em ber 2011 (Urk. 10/42)
traumatische Schäden an der Lendenwirbelsäule zu er kennen .
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ im Aus trittsbericht vom 9. Februar 2012 erfolgte zudem auch unter Einbezug der nicht unfallkausalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/71/2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
29. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 19. April 2010 als Servicemonteur bei Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er
– gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. September 2011 (Urk. 10/1) - am 1 2. Septembe r 2011 in Marienbad (Tschechische Re p ublik) eine Treppe hinunter lief, stolperte und zu Fall kam . Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ von der B.___ in Plan (Tschechische Republik) erklär te im Bericht vom 1 3. September 2011, dass die Untersuchungsergebnisse auf eine paravertebrale Kontraktur links im Bereich der unteren Lenden - wirbelsäule ohne Wurzelirrita tion hindeuten würden (Urk. 10/ 10). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___
stationär be handelt (Urk. 10/71). Am 2 1. März
(Urk. 10/83), 9 . Mai (Urk. 10/105) und
8 . November 2012 (Urk. 10/125)
nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und FMH Unfallchirurgie, medizinische Aktenbeurteilung en vor. D ie SUVA stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. November 2012 rückwirkend per 1 5. April 2012 ein (Urk. 10/ 126) . Die dage gen vom Versicherten am 22. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/127) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 1 5. März 2013 und die Verfügung der SUVA Winterthur vom 8. November 2012 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien für die Folgen des Unfalles vom 1 2. September 2011 auch für den Zeitraum nach dem 1 5. April 2012 weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen
(Heilungskosten/Taggelder/Integritätsentschädigung etc.) zuzu - sprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegne - rin .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ur sachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an d e rn Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzu stand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausal zusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status
quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesge richts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993
Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E.
3.2, U 181 /06 vom 2 1. Juni 2007 E. 2.3 und U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.
2.1
Der erstbehandelnde Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 3. September 2011, dass der Beschwerdeführer tags zuvor nach einer ungewohnten Bewegung im Be reich des Übergangs der Lendenwirbelsäule Schmerzen verspürt habe. Die Un ter suchungsergebnisse würden auf eine paravertebrale Kontraktur links im Be reich der unteren Lendenwirbelsäule ohne Wurzelirritation hindeuten. Die Röntgen un tersuchung habe keine Traumafolgen gezeigt (Urk. 10/10). 2.2
Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Zwi schen bericht vom 1 4. Oktober 2011 (1) eine Zerrung/Distorsion der Lendenwir bel säule nach Treppensturz, (2) MRI mit kleinvolumiger Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung Nervenwurzel L5 links und (3) eine breitbasige
kleinvolu mige
Diskus hernie L5/S1 paramedian bis rezessal rechts ohne Neurokompres sion . Er gab an, dass die Beschwerden u nter NSAR und Physiotherapie gebes sert hätten. Es be stün den jedoch nach wie vor deutliche vertebrale Verspan nungen. Im Heilungs verlauf würde als unfallfremder Faktor auch ein Status nach hartnäckiger Lum balgie im November 2010 eine Rolle spielen (Urk. 10/27; vgl. auch Urk. 10/42). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medi zin, stellte im Bericht vom 2 2. Dezember 2011
die Diagnose ein es
lumboradi kulären Schmerzsyndroms L5 l inks. Sie gab an, dass am 26. Oktober 2011 ein Sac ralblock und am 1 1. November 2011 eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 durchgeführt worden seien. Im
Dermatom L5 bestehe nach wie vor eine Hypä st hesie. Eine Rehabilitation in der Reh aklinik C.___ sei indiziert, da eine kör perliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers
– wie dies in seiner beruflichen Tätigkeit notwendig sei - noch nicht gegeben sei. Auch habe sie den Eindruck, dass einer C hronifizierung vorzubeugen sei (Urk. 10/53). 2. 4
PD Dr. med. G.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, von der Rehaklinik C.___
erklärte im neurologischen Konsilium vom 3 1. Januar 2012, dass sich in den Kennmuskeln L5 und S1 links keine akute
De nervierung finde; zu erkennen seien allerdings Zeichen eines chronisch neuro ge nen Umbaus als Hinweis auf ein länger zurückliegendes motorisch ra diku lä res Reizsyndrom. Klinisch neurologisch zeige sich ein senso motorisches radiku läres Ausfall muster in den Dermatomen L5/S1 links mit Hypästhesie und einer ge gen über rechts deutlich ausgeprägten Schwäche der L5-innervierten Muskulatur für Fuss- und Grosszehenhebung sowie einer gegenüber rechts dis kret ausge präg ten Schwächung der Fusssenkung links. Unter Einbezug des EMG-Befundes sei bezüglich der radikulär motorischen Symptomatik bei Fehlen von Hinweisen für eine akute Schädigung von einer guten Prognose auszuge hen. Ansonsten häng e der Verlauf der Schmerzsymptomatik vom Ansprechen auf die anal ge ti sche Therapie ab und könne prognostisch aus neurologischer Sicht derzeit nicht richtungsweisend abgeschätzt werden (Urk. 10/72/2) . 2.5
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ legten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2012 dar, dass im Rahmen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 4. Januar bis zum 8. Februar 2012 eine leichte Verbesserung der Schmerz symp tomatik habe erreicht werden können. Die körperliche Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem mässigen Niveau deutlich gestei gert werden können. Bezüglich der Bew eglichkeit der Lenden- und
Brustwir belsäule habe insgesamt ebenfalls eine deutlic he Verbesserung er zielt werden können. Die berufliche Tätigkeit als Servicemonteur, bei der es sich um eine schwere, rückenbelastende Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer aber nicht
(mehr) zumutbar. Eine mittelschwere Arbeit sei ihm demgegenüber ganztags zu mutbar (Urk. 10/71/2-3). 2.6
Kreisarzt Prof. D.___
gab
in der Stellungnahme vom 2 1. März 2012 an, dass der Unfall vom 1 2. September 201 1 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbedingten Erkrankung geführt habe. Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht worden (Urk. 10/83). 2.7
Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 3. April 2012, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ von einer Besserung, nicht von einer Heilung des Be schwer deführers gesprochen worden sei. Am 5. März 2012 habe der Beschwer deführer einen Rückfall erlitten – wiederum mit massiven Schmerzen im linken Bein. Unter konservativer Therapie habe sich die Situation etwas gebesse rt. Es zeige sich aber, dass der Krankheitszustand überhaupt nicht stabil sei. Der Be schwerdeführer wisse, dass er nicht mehr als Servicemonteur arbeiten könne. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei befremdend, da die vorliegenden Be schwerden zunächst als Unfallfolge akzeptiert worden sei en . Er denke, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Restbeschwerden zuständig sei (Urk. 10/91) . 2.8
In der Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte Kreisarzt Prof. D.___ aus, dass es aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, in wie weit hier überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan ge spro chen werden könne. Das MRI vom 3 0. September 2011 beschreibe aus schliess lich bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten Rü cken schmer zen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerati ven Verände rungen des Achsenorgans zurückzuführen. Aus kreisärztlicher Sicht sei von einer Traumatisierung eines vorbestehenden Schadens bis Januar 2012 auszugehen. Danach sei en die Beschwerden der bandscheibenbedingten Erkrankung zuzu ord nen (Urk. 10/105). 2.9
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, das s sich im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 0. September 2011 kein Kno chen mark öden zeige, jedoch eine kleinvolumige
breitbasige Diskushernie L4/5 re zessal bis foraminal, ein intraspinales Fazettenganglion L3/4 ohne Neuro kom pression sowie eine kleinvolumige Diskushernie L5/S1 paramedian bis re zessal rechts (Urk. 10/125). 2.10
Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 6. April 2013 an, dass er den Beschwerdeführer wegen des persistierenden post traumatischen lumboradikulären Syndroms zur Beurteilung und weiteren Be hand lung in die I.___ Klinik Zürich überwiesen habe . Dort seien bisher neben entsprechenden Untersuchungen Infiltrationen von veränderten und schmerz haften Stellen an der Lendenwirbelsäule und am Becken vorgenommen worden. Die Evaluation bezüglich der Operationsmöglichkeiten werde Ende April 2013 erfolgen (Urk. 3/6). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen (Heilbehandlung und Taggeld) zu Recht per 1 5. April 2012 eingestellt hat. Dabei stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch be handlungsbedürftige
(organische) Unfallfolgen vorlagen. 3.2
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet wer den, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Ar beitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfall versicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub (Urteil des Bundesgerichts U 176/2001 v om 23. April 2002 E. 3 b mit Hinweisen).
Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule kann nur als nach ge wiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auf treten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radiosko pisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ei n Jahr (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 v om 11. August 2008 E. 9.1 mit Hin weisen). 3.3
Kreisarzt Prof. D.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 2 1. März und 9. Mai 2012 zusammengefasst aus, dass es
aufgrund der übersetzten Schreiben (der tschechischen Ärzte) fraglich sei, inwieweit im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 1 2. September 2011 überhaupt von äusseren Einwirkungen auf das Achsenorgan gesprochen werden könne.
Das MRI vom 3 0. September 2011 be schrei be sodann ausschliesslich bandscheibenbedingte Veränderungen der Len denwirbelsäule und schliesse traumatische Schäden aus. Es sei daher davon auszugehen, dass d er Unfall vom 1 2. S eptember 2011 lediglich zu einer vo rüber gehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbe dingten Er kran kung geführt habe . Der Status quo sine sei im Januar 2012 erreicht wor den . Die vom Beschwerdeführer danach geklagten Rückenschmerzen seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen des Achsen organs zurückzuführen (vgl. E.
2.6 und E.
2.8). Diese Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___
ist oh ne Weiteres nachvollziehbar, f indet in den übrigen medizinischen Akten ihre Stütze und steht im Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die medizinischen Erfahrungs tatsachen bei Vorliegen von Diskushernien .
Weder im Bericht von
Dr. A.___ vom 1 3. September 2011 (vgl. E. 2.1)
noch im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2011 (Urk. 10/11) war die Rede von einem Treppensturz, sondern lediglich von Schmerzen nach einer unge wohnten Bewegung im Bereich des Übergangs der Lendenwirbelsäule respektive von e i nem Stich im Rücken beim Hinunter gehen einer Treppe. Wie die Be schwer de gegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 9 S.
3), kann der vom Beschwer deführer be schriebene Treppensturz daher
– wenn ein solcher überhaupt statt gefunde n hat -, nicht schwer und damit nicht geeignet gewesen sein, eine Schädigung der Band scheibe herbeizuführen. In der Folge waren denn auch
weder in
der Rönt gen untersuchung
vom 13. September 2011
(vgl. E. 2.1)
noch im MRI vom 30. Sep t em ber 2011 (Urk. 10/42)
traumatische Schäden an der Lendenwirbelsäule zu er kennen .
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ im Aus trittsbericht vom 9. Februar 2012 erfolgte zudem auch unter Einbezug der nicht unfallkausalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/71/2) . 3.4
Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beckenschmerzen, die Ausstrahlun gen in das Bein und die neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) auf das Er eignis vom 1 2. September 201 1 zurückzuführen sind, ist aufgrund der vorlie genden Arztberichte nicht ausgewiesen . Ein Bericht zu den in der
I.___ Klinik Zürich
diesbezüglich durc hgeführten Untersuchungen wurde dem Gericht – ent gegen der Ankündigung in der Beschwerde vom 2 9. April 2013 (Urk. 1 S. 8) – nicht nachgereicht. 3.5
Es ist somit festzuhalten, dass bei Einstellung der Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen per 1 5. April 2012 jede
– soweit überhaupt je vorhanden gewe se ne - kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesund heits scha den s des Beschwerdeführers nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit dahingefallen ist. B ehandlungsbe dürfti ge (organische) Unfall folgen lagen zu jenem Zeitpunkt nicht mehr vor . Der angefochtene Einsprache ent scheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl