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UV.2013.00086

Integritätsentschädigung bei Knieverletzung. Bericht Kreisarzt beweiskräftig.

Zürich SozVersG · 2014-08-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war als Maschinist tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. September 2010 beim Zusammenlegen einer Betonpumpe am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 10. September 2010, Urk. 8/6). Bei einer Kreuzbandruptur und einer Meniskusläsion – L etztere am ehesten degenerativ bedingt - wurde am 22. September 2010 eine Kniearthroskopie links mit Shaving des Kreuzband stumpfes sowie einer Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 8/17). Aufgrund einer andauernden Knieinstabilität erfolgte sodann am 29. Juni 2011 e ine vor dere Kreuzbandplastik (Urk. 8/63). In der Folge nahm der Versicherte die Arbeit ab 1. Oktober 2011 wieder zu 50 % auf (Urk. 8/79, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/81). Nach O steosynthesematerialentfernung (Operation vom

6. Juni 2012, Urk. 8/ 113 .2 und Urk. 8/117) teilte der Versicherte der SUVA sodann am 24. August 2012 mit, er arbeite nun wieder zu 100 % (Urk. 8/123, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/119). Am 9. Oktober 2012 schliesslich untersuchte Kreisarzt Dr. med.

Y.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Versicherten (Urk. 8/127). Dr. Y.___ bezifferte den Integritätsschaden mit 5 % (Urk. 8/128 .1). D ie SUVA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom

12. Oktober 2012 mit

(Urk. 8/130), der Schadenfall werde abgeschlos sen, da von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung der Unfallfol gen mehr zu erwarten sei. Jedoch würden

– wie Dr. Y.___ ausgeführt habe - Kosten für vier Ar ztkonsultationen pro Jahr, für Schmerzmittel,

für eine Genu Train Bandage sowie für die medizinische Trainingst herapie weiterhin über nommen . Mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 8/131) sprach sie dem Versi cherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicher ten (Urk. 8/132) wies die SUVA mit En tscheid vom 7. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszu richten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-145) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, auf die schlüs sige und nachvollziehbar kreisärztliche Beurteilung, wonach der Integritäts schaden 5 % betrage, könne abgestellt werden. Abweichende ärztliche Ein schätzungen lägen im Übrigen nicht vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beeinträchtigungen bei der Arbei t und im Privatbe reich sei en

schlimmer geworden (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische n Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/127). Der Beschwerdefü hrer gab gegenüber Dr. Y.___ an, die Schmerzen hätten seit der Entfernung des Plättchens abge nommen. Er habe jedoch immer noch Schmerzen im Bereich des Tibiaplateaus sowie im Bereich des Oberschenkels dist al lateral . Die GenuTrain Bandage gebe ihm einen gewissen Halt, ohne diese verspüre er ein Instabilitätsgefühl (Urk. 8/127.2) . Anlässlich der Untersuchung zeigte sich d as linke Kniegelenk reizlos und ergussfrei und der Beschwerdeführer wies einen flüssigen hinkfreien Barfussgang in allen drei Positionen auf . Die aktive Flexion des linken Knies war jedoch auf 110° limitiert und sagittal bestan d eine Instabilität mit Lachman + bis ++ mit hartem Anschlag. Ausserdem wies d ie Trophik sowohl am Unter- als auch am Oberschenkel ein Defizit auf (Urk. 8/127.4) . Dr. Y.___ hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich mit den Restbeschwerden arrangieren müsse und ihm empf ohlen, die m edizinische Trainingstherapie weiterzuführen. Der Fall sei administrativ abzuschliessen, wobei die Beschwer degegnerin

vier Konsultationen pro Jahr, Kosten für Schmerzmittel sowie Kos ten für die GenuTrain Bandagen übernehme sowie

weiterhin die Kostengutspra che für die m edizinische Trainingstherapie leiste . In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb Dr. Y.___

dabei wie folgt: M ittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschrei ten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Auss erdem sei d as Gewicht von zu hebenden Lasten auf 15 bis 25 kg zu limitieren . Tätigkeiten in kniender oder hockender Positi on seien ungeeignet (Urk. 8/127. 4). 3.2

Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsschädigung hielt Dr. Y.___ fest (Beri cht vom 10. Oktober 2012, Urk. 8 /128), massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens seien die Feinrastertabellen 5.2 und 6.2 der „ Integritätsent schädigung gemäss UVG“. Bei einer mässigen sagittalen Instabilität liege der Referenzwert zwischen 0 und 5 %. Aufgrund der beschriebenen Knorpelverhält nisse und der radiologischen Aufnahmen bestehe höchstens eine leichte Arth rose, die teilweise vorbestehend sei und per se noch nicht integritätsentschädi gungspflichtig sei. Werde jedoch das Flexionsdefizit von 30° berücksichtigt, sei der Integritätsschaden mit 5 % korrekt taxiert, wobei es sich um eine grosszü gige Schätzung handle und einer prospektiven Entwicklung mindestens für die nächsten fünf Jahre Rechnung getragen sei. 4.

Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rlei Veranlassung, von der Einschätzung durch D r. Y.___, wonach der Integritätsschaden 5 % beträgt, abzuweichen . Der Bericht von Dr. Y.___ ist umfassend, beruht auf eigener Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Seine Ein schätzung ist sodann mit Blick auf die SUVA-Tabelle n 5.2 und 6.2

– gemäss welchen der Referenzwert bei einer mittelschweren Instabilität bei 0-5 % liegt und eine leichte Arthrose zu keine r Entschädigung führt - nachvollziehbar

begründet . A bw eichende Einschätzungen liegen nicht vor . Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in letzter Zeit bei der Arbeit wie auch im Privatbereich vermehrt beeinträchtigt, weshalb ihm eine höhere Integritätsent schädigung auszureichten sei (E. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inte gritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (E. 2.1, vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordn ung über die Unfallversicherung). Erhob der behand elnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, gemäss Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 8/142) sowohl in Bezug auf die Instabilität als auch hinsichtlich der Kniebeweglichkeit einen tendenziell besseren Befund als Dr. Y.___ im Oktober 2012 (E. 3.1), besteht demnach keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung auszurichten. Anzufügen bleibt, dass sich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers – wie von ihm beantragt (Urk. 1) – bereits aufgrund dieser klaren Sachlage erübrigt. 5.

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ war als Maschinist tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. September 2010 beim Zusammenlegen einer Betonpumpe am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 10. September 2010, Urk. 8/6). Bei einer Kreuzbandruptur und einer Meniskusläsion – L etztere am ehesten degenerativ bedingt - wurde am 22. September 2010 eine Kniearthroskopie links mit Shaving des Kreuzband stumpfes sowie einer Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 8/17). Aufgrund einer andauernden Knieinstabilität erfolgte sodann am 29. Juni 2011 e ine vor dere Kreuzbandplastik (Urk. 8/63). In der Folge nahm der Versicherte die Arbeit ab 1. Oktober 2011 wieder zu 50 % auf (Urk. 8/79, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/81). Nach O steosynthesematerialentfernung (Operation vom

6. Juni 2012, Urk. 8/ 113 .2 und Urk. 8/117) teilte der Versicherte der SUVA sodann am 24. August 2012 mit, er arbeite nun wieder zu 100 % (Urk. 8/123, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/119). Am 9. Oktober 2012 schliesslich untersuchte Kreisarzt Dr. med.

Y.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Versicherten (Urk. 8/127). Dr. Y.___ bezifferte den Integritätsschaden mit 5 % (Urk. 8/128 .1). D ie SUVA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom

12. Oktober 2012 mit

(Urk. 8/130), der Schadenfall werde abgeschlos sen, da von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung der Unfallfol gen mehr zu erwarten sei. Jedoch würden

– wie Dr. Y.___ ausgeführt habe - Kosten für vier Ar ztkonsultationen pro Jahr, für Schmerzmittel,

für eine Genu Train Bandage sowie für die medizinische Trainingst herapie weiterhin über nommen . Mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 8/131) sprach sie dem Versi cherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicher ten (Urk. 8/132) wies die SUVA mit En tscheid vom 7. März 2013 (Urk. 2) ab.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszu richten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-145) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische n Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, auf die schlüs sige und nachvollziehbar kreisärztliche Beurteilung, wonach der Integritäts schaden 5 % betrage, könne abgestellt werden. Abweichende ärztliche Ein schätzungen lägen im Übrigen nicht vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beeinträchtigungen bei der Arbei t und im Privatbe reich sei en

schlimmer geworden (Urk. 1). 2.

E. 3.1 Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/127). Der Beschwerdefü hrer gab gegenüber Dr. Y.___ an, die Schmerzen hätten seit der Entfernung des Plättchens abge nommen. Er habe jedoch immer noch Schmerzen im Bereich des Tibiaplateaus sowie im Bereich des Oberschenkels dist al lateral . Die GenuTrain Bandage gebe ihm einen gewissen Halt, ohne diese verspüre er ein Instabilitätsgefühl (Urk. 8/127.2) . Anlässlich der Untersuchung zeigte sich d as linke Kniegelenk reizlos und ergussfrei und der Beschwerdeführer wies einen flüssigen hinkfreien Barfussgang in allen drei Positionen auf . Die aktive Flexion des linken Knies war jedoch auf 110° limitiert und sagittal bestan d eine Instabilität mit Lachman + bis ++ mit hartem Anschlag. Ausserdem wies d ie Trophik sowohl am Unter- als auch am Oberschenkel ein Defizit auf (Urk. 8/127.4) . Dr. Y.___ hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich mit den Restbeschwerden arrangieren müsse und ihm empf ohlen, die m edizinische Trainingstherapie weiterzuführen. Der Fall sei administrativ abzuschliessen, wobei die Beschwer degegnerin

vier Konsultationen pro Jahr, Kosten für Schmerzmittel sowie Kos ten für die GenuTrain Bandagen übernehme sowie

weiterhin die Kostengutspra che für die m edizinische Trainingstherapie leiste . In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb Dr. Y.___

dabei wie folgt: M ittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschrei ten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Auss erdem sei d as Gewicht von zu hebenden Lasten auf 15 bis 25 kg zu limitieren . Tätigkeiten in kniender oder hockender Positi on seien ungeeignet (Urk. 8/127. 4).

E. 3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsschädigung hielt Dr. Y.___ fest (Beri cht vom 10. Oktober 2012, Urk. 8 /128), massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens seien die Feinrastertabellen 5.2 und 6.2 der „ Integritätsent schädigung gemäss UVG“. Bei einer mässigen sagittalen Instabilität liege der Referenzwert zwischen 0 und 5 %. Aufgrund der beschriebenen Knorpelverhält nisse und der radiologischen Aufnahmen bestehe höchstens eine leichte Arth rose, die teilweise vorbestehend sei und per se noch nicht integritätsentschädi gungspflichtig sei. Werde jedoch das Flexionsdefizit von 30° berücksichtigt, sei der Integritätsschaden mit 5 % korrekt taxiert, wobei es sich um eine grosszü gige Schätzung handle und einer prospektiven Entwicklung mindestens für die nächsten fünf Jahre Rechnung getragen sei.

E. 4 Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rlei Veranlassung, von der Einschätzung durch D r. Y.___, wonach der Integritätsschaden 5 % beträgt, abzuweichen . Der Bericht von Dr. Y.___ ist umfassend, beruht auf eigener Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Seine Ein schätzung ist sodann mit Blick auf die SUVA-Tabelle n 5.2 und 6.2

– gemäss welchen der Referenzwert bei einer mittelschweren Instabilität bei 0-5 % liegt und eine leichte Arthrose zu keine r Entschädigung führt - nachvollziehbar

begründet . A bw eichende Einschätzungen liegen nicht vor . Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in letzter Zeit bei der Arbeit wie auch im Privatbereich vermehrt beeinträchtigt, weshalb ihm eine höhere Integritätsent schädigung auszureichten sei (E. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inte gritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (E. 2.1, vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordn ung über die Unfallversicherung). Erhob der behand elnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, gemäss Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 8/142) sowohl in Bezug auf die Instabilität als auch hinsichtlich der Kniebeweglichkeit einen tendenziell besseren Befund als Dr. Y.___ im Oktober 2012 (E. 3.1), besteht demnach keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung auszurichten. Anzufügen bleibt, dass sich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers – wie von ihm beantragt (Urk. 1) – bereits aufgrund dieser klaren Sachlage erübrigt.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00086 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

20. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war als Maschinist tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. September 2010 beim Zusammenlegen einer Betonpumpe am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 10. September 2010, Urk. 8/6). Bei einer Kreuzbandruptur und einer Meniskusläsion – L etztere am ehesten degenerativ bedingt - wurde am 22. September 2010 eine Kniearthroskopie links mit Shaving des Kreuzband stumpfes sowie einer Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 8/17). Aufgrund einer andauernden Knieinstabilität erfolgte sodann am 29. Juni 2011 e ine vor dere Kreuzbandplastik (Urk. 8/63). In der Folge nahm der Versicherte die Arbeit ab 1. Oktober 2011 wieder zu 50 % auf (Urk. 8/79, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/81). Nach O steosynthesematerialentfernung (Operation vom

6. Juni 2012, Urk. 8/ 113 .2 und Urk. 8/117) teilte der Versicherte der SUVA sodann am 24. August 2012 mit, er arbeite nun wieder zu 100 % (Urk. 8/123, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/119). Am 9. Oktober 2012 schliesslich untersuchte Kreisarzt Dr. med.

Y.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Versicherten (Urk. 8/127). Dr. Y.___ bezifferte den Integritätsschaden mit 5 % (Urk. 8/128 .1). D ie SUVA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom

12. Oktober 2012 mit

(Urk. 8/130), der Schadenfall werde abgeschlos sen, da von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung der Unfallfol gen mehr zu erwarten sei. Jedoch würden

– wie Dr. Y.___ ausgeführt habe - Kosten für vier Ar ztkonsultationen pro Jahr, für Schmerzmittel,

für eine Genu Train Bandage sowie für die medizinische Trainingst herapie weiterhin über nommen . Mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 8/131) sprach sie dem Versi cherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicher ten (Urk. 8/132) wies die SUVA mit En tscheid vom 7. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszu richten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-145) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, auf die schlüs sige und nachvollziehbar kreisärztliche Beurteilung, wonach der Integritäts schaden 5 % betrage, könne abgestellt werden. Abweichende ärztliche Ein schätzungen lägen im Übrigen nicht vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beeinträchtigungen bei der Arbei t und im Privatbe reich sei en

schlimmer geworden (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä digung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische n Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegen satz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsscha den bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/127). Der Beschwerdefü hrer gab gegenüber Dr. Y.___ an, die Schmerzen hätten seit der Entfernung des Plättchens abge nommen. Er habe jedoch immer noch Schmerzen im Bereich des Tibiaplateaus sowie im Bereich des Oberschenkels dist al lateral . Die GenuTrain Bandage gebe ihm einen gewissen Halt, ohne diese verspüre er ein Instabilitätsgefühl (Urk. 8/127.2) . Anlässlich der Untersuchung zeigte sich d as linke Kniegelenk reizlos und ergussfrei und der Beschwerdeführer wies einen flüssigen hinkfreien Barfussgang in allen drei Positionen auf . Die aktive Flexion des linken Knies war jedoch auf 110° limitiert und sagittal bestan d eine Instabilität mit Lachman + bis ++ mit hartem Anschlag. Ausserdem wies d ie Trophik sowohl am Unter- als auch am Oberschenkel ein Defizit auf (Urk. 8/127.4) . Dr. Y.___ hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich mit den Restbeschwerden arrangieren müsse und ihm empf ohlen, die m edizinische Trainingstherapie weiterzuführen. Der Fall sei administrativ abzuschliessen, wobei die Beschwer degegnerin

vier Konsultationen pro Jahr, Kosten für Schmerzmittel sowie Kos ten für die GenuTrain Bandagen übernehme sowie

weiterhin die Kostengutspra che für die m edizinische Trainingstherapie leiste . In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb Dr. Y.___

dabei wie folgt: M ittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschrei ten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Auss erdem sei d as Gewicht von zu hebenden Lasten auf 15 bis 25 kg zu limitieren . Tätigkeiten in kniender oder hockender Positi on seien ungeeignet (Urk. 8/127. 4). 3.2

Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsschädigung hielt Dr. Y.___ fest (Beri cht vom 10. Oktober 2012, Urk. 8 /128), massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens seien die Feinrastertabellen 5.2 und 6.2 der „ Integritätsent schädigung gemäss UVG“. Bei einer mässigen sagittalen Instabilität liege der Referenzwert zwischen 0 und 5 %. Aufgrund der beschriebenen Knorpelverhält nisse und der radiologischen Aufnahmen bestehe höchstens eine leichte Arth rose, die teilweise vorbestehend sei und per se noch nicht integritätsentschädi gungspflichtig sei. Werde jedoch das Flexionsdefizit von 30° berücksichtigt, sei der Integritätsschaden mit 5 % korrekt taxiert, wobei es sich um eine grosszü gige Schätzung handle und einer prospektiven Entwicklung mindestens für die nächsten fünf Jahre Rechnung getragen sei. 4.

Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rlei Veranlassung, von der Einschätzung durch D r. Y.___, wonach der Integritätsschaden 5 % beträgt, abzuweichen . Der Bericht von Dr. Y.___ ist umfassend, beruht auf eigener Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Seine Ein schätzung ist sodann mit Blick auf die SUVA-Tabelle n 5.2 und 6.2

– gemäss welchen der Referenzwert bei einer mittelschweren Instabilität bei 0-5 % liegt und eine leichte Arthrose zu keine r Entschädigung führt - nachvollziehbar

begründet . A bw eichende Einschätzungen liegen nicht vor . Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in letzter Zeit bei der Arbeit wie auch im Privatbereich vermehrt beeinträchtigt, weshalb ihm eine höhere Integritätsent schädigung auszureichten sei (E. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inte gritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (E. 2.1, vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordn ung über die Unfallversicherung). Erhob der behand elnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, gemäss Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 8/142) sowohl in Bezug auf die Instabilität als auch hinsichtlich der Kniebeweglichkeit einen tendenziell besseren Befund als Dr. Y.___ im Oktober 2012 (E. 3.1), besteht demnach keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung auszurichten. Anzufügen bleibt, dass sich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers – wie von ihm beantragt (Urk. 1) – bereits aufgrund dieser klaren Sachlage erübrigt. 5.

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler