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UV.2013.00085

Rentenfestsetzung nach UVV 100 III, wenn für den Fallabschluss gleichzeitig das Behandlungsende von Rückfallfolgen des ersten, mit einer Rente entschädigten Unfalls und des zweiten Unfalls abzuwarten ist.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1952, ist gelernter Karosseriespengler (vgl. den Lebenslauf in Urk. 20/3/1), arbeitete ab dem 1. Juni 1992 vollzeitlich bei der Firma Y.___ und war in diesem Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Am 1 9. August 1992 stolperte X.___ bei der Arbeit über einen Hau fen Bauschutt und stürzte auf das rechte Handgelenk (Unfallmeldungen vom 1 1. August und vom 1. September 1992, Urk. 20/10/110+111) .

Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggelder.

X.___

trat a m 1 6. März 1993 eine neue Vollzeitstelle als Hauswart bei der Schule Z.___ an und war nunmehr bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend „Zürich“) unfallversichert (vgl. die Unfallmeldung vom 2 4. Februar 1997, Urk. 8/Z1). Nach Aufnahme der neuen Tätigkeit persistierten im mehrfach voroperierten Handgelenk Schmerzen (vgl. die medizinischen Un terlagen in Urk. 20/10/86-109), und am 2 1. Dezember 1993 führte Dr. med.

A.___ in de r Klinik B.___ eine Neurol yse mit Plas tik der pal maren radiokarpalen Gelenkkapsel durch (Operationsbericht und Austrittsbericht vom Dezember 1993, Urk. 20/10/ 82-8 5).

Die Suva erbrachte wei terhin die Leistungen im Zusammenhang mit den Handgelenksbeschwerden. 1.2

Nach der Operation verblieben Beschwerden und Einschränkungen im rechten Handgelenk (vgl. die medi zinische Dokumentation in Urk. 20/1 0/49-78) , und die Arbeitgeberin passte das Anforderungsprofil der Hauswartstelle entsprechend an (vgl. die Besprechungsprotokolle in Urk. 20/10/73-74, Urk. 20/ 10/68 und Urk. 20/10/63-64). Im August 1995 wurde nochmals eine Handgelenksoperation durchgeführt (Operationsbericht und Austrittsbericht von Dr. med. C.___ der Klinik B.___

vom August 1995, Urk. 20/10/44 -48) , und nach einer kreis ärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med.

D.___ vom 2 5. Oktober 1995, Urk. 2 0/10/36-39) sowie der Beurteilung des Integritätsschadens (Bericht von Dr. med. E.___ vom 2 3. Februar 1996, Urk. 20 / 1 0/31) sprach die Suva dem Versicherte n mit Verfügung vom 2. September 1996 eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % und - für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 - eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsun fähigkeit von 30 % zu ( Urk. 20/10/8-10 ) . Die Verfügung blieb unangefochten, und X.___ wurde bei der bisherigen Arbeitgeberin zu einem ange passten Pensum von 70 %

weiterbeschäftigt ( Urk. 20/9/116 ). 1 .3

Am 1 3. Januar 1997 meldete die Arbeitgeberin von X.___ der Suva einen Rückfall zum Unfall des Jahres 1992 betreffend das re chte Handgelenk ( Urk. 20/9/116) , und es folgten erneut Abklärungen und Behandlungen (vgl. den Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 1 7. Februar 1997, Urk. 20/9/115).

Ausserdem stürzte X.___ a m 2 5. Januar 1997 beim Skifahren auf da s rechte Knie (Unfallmeldung vom 2 4. Februar 1997, Urk. 8/Z1). Es wurde eine Meniskusläsion festgestellt ( Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 6. März 1997, Urk. 8/ZM5) , und am 2 2. April und 1 3. und 19. August 1997 sowie am 2 6. Mai 1998 fanden in der Klinik B.___

Kniegelenks operationen statt (O perationsberichte von Dr. med.

F.___ , Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM9, Urk. 8/ZM10 und Urk. 8/ZM22) .

Die Suva kam für die erneute Behandlung des rechten Handgelenks auf (Schrei ben der Suva an den Versicherten vom 3 0. Mai 1997, Urk. 20/9/110), während dem die „Zürich“

die Meniskusverletzung als Folge des Unfalls vom 25. Januar 1997 anerkannte und d ie Behandlungen sowie Taggelder bezahlte (Schreiben der „Zürich“ an den Versicherten vom 3. März 1997, Urk. 8/Z2) . 1.4

Am 1 8. Juli 1998 meldete die Arbeitg e berin der Suva einen wei teren Rückfall zum Handgelenksu nfall ( Urk. 20/9/90), und im September 1998 wurde das Handgelenk nochmals operiert (Operationsbericht in Urk. 20/9/86 -87 ).

Die Suva bejahte ihre Leistungspflicht für diese Behandlung (vgl. die kreisärztliche Beur teilung in Urk. 20/9/89).

Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 hielt die „Zürich“ in Bezug auf das rechte Knie fest, dass von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, dass X.___ mangels Erwerbseinbusse infolge des Unfalls vom 2 5. Januar 1997 auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, dass ihm hingegen aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/ZM35) eine Integritäts ent schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zustehe ( Urk. 8/Z19). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Die Suva teilte dem Versicherten am 1 1. April 2000 den Fallabschluss in Bezug auf das rechte Handgelenk mit ( Urk. 20/9/74) und eröffnete ihm am 2 5. Januar 2001, dass er die bisherige Rente unverändert erhalte ( Urk. 20/9/69).

In de r nachfolgenden Zeit persistierten im rechten Handgelenk Beschwerden in schwankendem Ausprägungsgrad, und die Suva bezahlte die entsprechenden Behandlungen (vgl. die Unterl agen der Suva in Urk. 20/9/15-68 ) .

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 erhöhte sie die bisherige 30%ige Rente per 1. Juni 2002 auf eine Rente aufgrund einer 40%igen E rwerbseinbusse ( Urk. 20/9/3-5), was der Versicherte akzeptierte. Die Arbeitsstelle bei der Schule Z.___ blieb ihm erhalten

(vgl. die Protokolle über die Besprechungen im Betrieb vom Juni und vom September 2002, Urk. 20/9/9-12).

X.___ meldete sich daraufhin am 3 0. Oktober 2002 bei der Invali denversicherung an ( Urk. 20/5 ). 1.5

Bereits Ende Januar 2002 hatte X.___ der „Zürich“ einen Rückfall zum Knie u nfall vom 2 5. Januar 1997 gemeldet ( Urk. 8/Z21). Am 6. Dezember 2002 nahm Dr. med. F.___ in der Klinik H.___ eine operative Revi sion des rechten Kniegelenks vor (Operationsbericht in Urk. 8/ZM44), und am 2 3. Juni 2003 folgte eine weitere Operation durch Dr. med. I.___ in der Klinik J.___ (Operationsbericht in Urk. 8/ZM50). Die „Zürich“ kam für die Kosten der Behandlungen wiederum auf (vgl. Urk. 8/Z2 ff. ).

Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zu ( Urk. 20/16+17 und Urk. 20/23). 1.6

Auch i n den Jahren 2004 und 2005 stand der Versicherte wegen Beschwerden im rechten Knie und zusätzlich im rechten Hüftgelenk in der Klinik J.___

in Behandlung (vgl. Urk. 8/ZM54-ZM76) , und

a m 2 3. August 2005 operierte Dr. I.___ das Kniegelenk wieder (Operationsbericht in Urk. 8/ZM80) . Die „Zürich“ erbrachte auch hierfür die Leistungen ( Urk. 8/Z59 ff.) .

Ab Oktober 2004 war X.___

für die bisherige

Arbeit neu bei der Schule K.___ angestellt und seither bei der Winterthur Versicherungen (später Axa Winterthur [ Axa ] ) unfallversichert (Aktennotiz der „Zürich“ vom 2 6. Oktober 2004, Urk. 8/Z68; Fragebogen für Arbeitgebende , Angaben vom 1 8. Juni 2007, Urk. 20/31 ; E-Mail der Arbeitge berin an die „Zürich“ vom 1 7. Juni 2009, Urk. 8/Z126 ). Dort meldete er am 9. Januar 2006 einen Treppensturz mit Bänderzerrung am linken Knie vom 2 7. Dezember 2005 ( Urk. 20/45/3 ff. ), am 2 3. November 2006 einen Sturz beim Joggen mit Fraktur des linken oberen Sprunggelenks vom 2 2. November 2006 ( Urk. 20/45/36 ff. ) und am 1 8. Juli 2007 nochmals einen Sturz beim Joggen mit Bruch des linken Schienbeins vom 1 7. Juli 2007 ( Urk. 20/45/56 ff. ) . Die Axa kam für die Kosten der entsprechenden Behandlungen und Arbeitsausfälle auf (vgl. die Akten der Axa in Urk. 20/45/1-119).

Gleichzeitig war X.___ immer noch wegen der Problemati k im rech ten Knie in Behandlung.

A m 2 3. und 2 4. Januar 2007 folgten Operationen durch

Dr. med. L.___ und Dr. I.___ in der Klinik M.___ ( Operations berichte in Urk. 8/ZM90 und Urk. 8/ZM91 ), ebenso am 5. Juni 2008 durch Dr. I.___ (Operat ionsbericht in Urk. 8/ZM96). A m 1 2. März 2009 brachte Dr. I.___ eine unikompartimentelle Knieprothese an (Operationsbericht in Urk. 8/ZM106 ), und am 2 2. Juni 2009 erfolgte die Totalprothesenoperation (Operationsbericht in Urk. 8/ZM110). Ferner hatte Dr. I.___ am 3. November 2008 die Entfernung des Osteosynthesematerials am linken Schienbein vorge nommen (Operationsbericht in Urk. 8/ZM99). 1.7

Am 1 2. Juni 2009 hatte

Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, im Auftrag der Axa ein Gutachten zu den Folgen der drei bei ihr versicher ten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005, vom 2 2. November 2006 und vom 1 7. Juli 2007 erstellt ( Urk. 20/45/57-71) . Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2009 teilte die Axa dem Versicherten anschliessend mit, dass sie ih re Leistungen per Ende Juni 2009 einstelle und ihm für die Beeinträchtigung des linken oberen Sprungge lenks eine Integritätsentschä digung von 10 % zuspreche (Urk. 20/77/ 31-34) . Die Verfügung wurde nicht angefochten. Für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit richtete die „Zürich“ Taggelder aus (Schreiben der „Zürich“ an die Axa vom 1 3. September 2010, Urk. 20/77/14). 1.8

Nachdem im Februar 2010 erneute Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk aufgetreten waren und dieses operiert worden war (vgl. die Eintragungen von Dr. I.___ in der Krankengeschichte, Urk. 8/ZM115 S. 4 f. , und den Opera tionsbericht in Urk. 20/77/51-52 ), korrespondierten die Axa und die „Zürich“ über die Aufteilung ihrer Leistungspflicht in der Zeit der Überschneidung der Folgen der bei ihnen versicherten Unfälle ( Aufzeichnungen der Axa in Urk. 20/77/19-21; Aufstellung de r Axa vom 3 0. August 2010, Urk. 8/Z155; Schreiben der „Zürich“ vom 1 3. September 2010, Urk. 8/Z157; Bericht von Dr. I.___ vom 1 3. Oktober 2 010 zuhanden der „Zürich“, Urk. 8/ZM120; Besprechungsprotokoll der „Zürich“ vom 2 5. November 2010 , Urk. 8/Z163 ; Besprechungsprotokoll der Axa vom 2 4. November 2010, Urk. 20/77/5-7 ).

Die Axa sprach sich in einem Schreiben vom 8. März 2011 dagegen aus, die Fall führung zu übernehmen ( Urk. 8/Z173) .

Da der Versicherte in den Jahren 2007 bis 2009 sporadisch (Berichte von Dr. C.___ in Urk. 20 /163/151-153, Urk. 20/163/145-148 und Urk. 20/163/130 131 ) und ab Frühjahr 2010 regelmässig auch wieder wegen Handgelenksbesch w erden in Behandlung war (vgl. Urk. 20/163/23-129 sowie insbesondere die Berichte von Dr. C.___ vom 1 9. Mai und vom 1. November 2010 ,

Urk. 20/58/1-2 und Urk. 20/76) , sich am 1 7. Mai 2011 einer Teilarthro dese im rechten Handgelenk zu unt erziehen hatte (Operationsbericht von Dr. C.___ in Urk. 8/ZM131 un d die weiteren Berichte in Urk. 8/ZM132 143 ) und sich für die Kostenübernahme

- während der Dauer der Taggeldzahlungen der „Zürich“ (vgl. die Taggeldabrechnungen für November 2009 bis November 2010 in Urk. 20/163/89-91) - an di e Suva wandte, wurde auch diese in die Koordinationsverhandlunge n einbezogen ( Korrespondenz der Suva hierzu in Urk. 20/163/94-105; Stellungnahme der Suva vom 2 1. Juni 2011, Urk. 8/Z192 ; Protokoll über die Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten vom 9. Mai 2011, Urk. 20/163/37-38 ) .

In der Folge einigten sich die „Zürich“ und die Suva darauf, dass die „Zürich“ das Taggeld für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Hand- und Kniebeschwerden bezahle und die Suva die Behandlungskosten (Hand) übernehme. Zudem hielt die „Zürich“ fest, dass sie die Rentenfrage prüfen werde, sobald von Seiten der Hand ein stabiler Zustand erreicht sei (Schreiben der „Zürich“ vom 2 5. Juli 2011, Urk. 8/Z194).

Die Suva hatte den Versicherten unterdessen am 5. Dezember 2006 und am 18. März 2009 vom unveränderten Rentenans pruch in Kenntnis gesetzt (Urk. 20/163/156-157 und Urk. 20/163/136-137). Dasselbe hatte ihm die IV Stelle am 9. Oktober 2007 beschieden ( Urk. 20/37 ). 1.9

Per Ende Mai 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Schule K.___ aufgelöst, jedoch bis Ende April 2012 infolge unverschuldeter Entlassung erstreckt (Aufhebungsvereinbarung und Austrittsschreiben in Urk. 8/Z236).

Am 1 7. und am 2 9. August 2011 berichtete Dr. C.___ über den Zust and der rechten Hand ( Urk. 8/ZM141 und Urk. 8/ZM143 ), und i m Oktober 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der „Zürich“ im Zentrum O.___

begutachtet (Gutac hten vom 1. November 2011, Urk. 8/ZM146). Ferner hatte Dr. med. P.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am 1 0. Oktober 2011 e in Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse erstellt ( Urk. 20/122/13-50 ) , und beantwortete nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Zentrums O.___ am 2. Dezember 2011 verschiedene Zusatzfragen der Beamtenversicherungskasse ( Urk. 20/122 /1-9 ). Am 1 7. Januar 2012 berich tete Dr. I.___ der „Zürich“ über eine Kontrolluntersuchung des rechten Knies ( Urk. 8/M151), und am 2. Februar 2012 informierte Dr. C.___

über einen Sturz dieses Tages mit Beteiligung des rechten Handgelenks (Ur k. 8/ZM154 ; Unfallmeldung an die Axa in Urk. 20/162/231 ). 1.10

Mit Brief vom 1 0. Januar 2012 teilte die Suva der „Zürich“ (gestützt auf die Koordinationsbestimmung in Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] und die Ad - hoc-Empfehlung Nr. 4/89) mit, dass sie deren Rentenentscheid abwarte und ihr hernach den Betrag für die Erstrente über weise ( Urk. 8/Z219).

M it Schreiben vom 2 4. Februar 2012 eröffnete die „Zürich“ der Suva daraufhin unter Bezugnahme auf die genannte Koordinationsbestimmung , dass der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad unter dem Invalid itätsgrad der Suva-Rente von 40 % liege, weshalb sie die Leistungen per Ende Februar 2012 einstellen und einen Rentenanspruch verneinen werde ( Urk. 8/Z231). Am 1 1. April 2012 ver fügte die „Zürich“ die Einstellung der Heilbehandlung (per Ende Februar 2012) und der Taggelder (per 4. Februar 2012) , die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von neu 40 % und die Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 8/Z244).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablüt zel, erhob mit den Eingaben vom 1 4. Mai und vom 1 9. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) und legte den Bericht von Dr. C.___ über eine weitere Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 vor ( Urk. 8/Z256). Dabei bean tragte er zum einen die Aufhebung in Bezug auf die Einstellung der Heil behandlung und der Taggelder und zum andern die Zusprechung einer ganzen (100%igen) Rente, eventualiter einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähig keit von 75 % . 1.11

Die Axa übernahm die Behandlung und die Taggelder des Unfal les vom 2. Februar 2012 in der ersten Zeit; ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 erklärte sich die Suva als zuständig (vgl. die Korrespondenz in Urk. 20/162/208-230 und insbeso ndere das Schreiben der Axa

an den Versicherten vom 2 5. Juli 2012 be treffend Leistungseinstellung per 4. April 2012, Urk. 20/162/228-229 ). Gestützt auf zwei Stellungnahmen des Kreisa rztes Dr. med. Q.___ vom 18. September und vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/200 und Urk. 20/162/194) zu den Berichten von Dr. C.___ vom 1 2. September und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/202-203 und

Urk. 20/162/196-197) hielt die Suva m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 fest, dass die Taggelder per 2 0. September 2012 einge stellt würden, da wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei ( Urk. 20/163/187-188).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Triba ldos , erhob mit Eingabe vom 15. November 2012 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe weiterhin die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen, insbesondere habe sie die Taggeldzahlungen wieder aufzu nehmen und eine allfällige Erhöhung von Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen ( Urk. 20/162/182-186) . Die Suva nahm aktuelle Berichte von Dr. C.___ über den Zustand des rechten Handgelenks zu den Akten (Berichte vom 2 2. November 2012 und vom 1 7. Januar 2013, Urk.

20/162/174 und Urk. 20/162/153-154), holte bei Dr. Q.___ nochmals eine Stellungnahme ein (Angaben vom 1 4. Januar 2013, Urk. 20/162/160 und Urk. 20/162/152) und wies die Einsprache anschliessend mit Entsch eid vom 25. Januar 2013 ab ( Urk. 20/162/137-149).

Dabei verneinte sie den Anspruch des Versich e rten auf eine höhere als die bisherige 40%ige Rente.

Mit Entscheid vom 2 6. Februar 2013 wies danach auch die „Zürich“ die Einspra che gegen ihre Verfügung vom 1 1. April 2012 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/Z266 ), nachdem sie einen aktuellen Bericht von Dr. I.___ vom 9. Oktober 2012 über den Zustand des rechten Knies zu den Akten genommen hatte ( Urk. 8/ZM156) . 2. 2.1

G egen den Einspra cheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, ihm s eien die gesetzlichen Leistun gen zuzusprechen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten nochmals abzuklären und subeventualiter sei die Sache zur nochmaligen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 des Pro zess Nr. UV.2013.00062). Das Gericht zog insbesondere die Akten der Invali denversicherung bei. Der Prozess wird ebenfalls mit Urteil von heute entschie den. 2.2

Mit Eingabe vom 1 2. April 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

auch die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der „Zürich“ vom 2 6. Februar 20 13 erheben ( Urk.

1) und dieselben Anträge stellen wie in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva ( Urk. 1 S. 2). Die „Zürich“ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7), was dem Versicherten am 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9).

Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.

10) liess der Versicherte ein von ihm veranlasstes Privatgutachten von Dr. med.

R.___ , Spezialarzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 9. Januar 2014 zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfälle betreffend das rechte Handgelenk, das rechte Knie und den li nken Fuss einreichen ( Urk. 11). Die „Zürich“ nahm dazu mit Eingabe vom 1 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 15) .

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.

18) zog das Gericht die Akten der Invali denversicherung mit den darin enthaltenen Akten der Suva bei (Urk. 20/1 228).

X.___ war am 1 6. April 2013 wieder operiert wor den am rechten Handgelenk (Berichte der Klinik B.___ vom 1 7. und vom 2 3. April sowie vom 1 1. Deze mber 201 3, Urk. 20/162/78-79, Urk. 20/162/66-67 und Urk. 20/164/1-2), und die IV-Stelle hatte ihm in der Folge mit den Verfü gungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 für die Monate Mai bis August 2011 eine ganze, für September und Oktober 2011 eine halbe und ab November 2011 wieder eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 20/187-226 mit der Begrün dung in Urk. 20/185; Feststellungsblatt vom 2 3. April 2014, Urk. 20/184). Fer ner hatte sie den Versicherten am 9. Juni 2010 durch den RAD-Arzt Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen lassen (B ericht vom 4. August 2010, Urk. 20/63 und Urk. 20/64). Der Versi cherte liess zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung mit Eingabe vom 4. September 2014 ( Urk. 23), die „Zürich“ nahm mit Eingabe vom 1. Dezembe r 2014 ( Urk.

28) Stellung .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt v oraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht .

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädig ung.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Fe stsetzung der Rente werden dem Rentenb ezüger die Leistungen für die Heilbehandlung nur noch

unter den eingesch ränkten Voraussetzungen in Art. 21 UVG gewährt. Unter anderem hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG, und erleidet er w ä hrend dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1. 5

Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein erneuter Unfall ereignet ( lit . b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV. Wenn die versicherte Person erneut verunfallt, während sie wegen eines versicherten Unfall s noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungspflicht abgegolten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, na ment lich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen

hat als der frühere. Erleidet schliesslich ein e aus einem früheren Unfall r ent enberechtigte Person einen neuen Unfall und

führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten

Unfall leistungspflich tige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten, und der für den

ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den

Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht, womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist. 2. 2.1

Im vorliegenden Verfahren strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ab Februar 2012 in Abgrenzung zu derjenigen der Suva .

Nicht mehr zur Diskussion steht demgegenüber die Leistungspflicht der Axa . Diese erbrachte ihre Leistungen für die Folgen der bei ihr versicherten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 (linkes Knie), vom 2 2. November 2006 (linkes oberes Sprunggelenk) und vom 1 7. Juli 2007 (linkes Schienbein), lehnte es jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 8. März 2011 ab, die Fallführung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV zu übernehmen und - gegen Abgeltung - auch für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 1997 aufzukom men ( Urk. 8/Z173). Die Beschwerdegegnerin und die Suva akzeptierten im Rah men der Koordinationsverhandlungen diesen Standpunkt und vereinbarten untereinander, dass die Beschwerdegegnerin für die Bezahlung der Taggelder zuständig sei und damit sowohl die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebe schwerden als auch diejenige aufgrund der Suva-vers icherten Handbeschwerden entschädige , währenddem die Suva für die Behandlung der rechten Hand

auf komme ( Urk. 8/Z192-194). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV vor, die in Bezug auf Heilungskosten und Taggelder für die Leistungspflicht der beiden Versicherer grundsätzlich massgebend ist.

Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Oktober 1996 eine Rente der Suva bezieht - bis Mai 2002 aufgrund einer 30%igen und ab Juni 2002 aufgrund einer 40%igen Erwerbseinbusse ( Urk. 20/9/3-5) - setzt sein Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV voraus, dass der Invaliditätsgrad nach Abschluss der Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 UVG unter Mitberücksichtigung der bei der Beschwerdegegnerin versicherten Kniebeschwerden höher ist als der Invaliditätsgrad von 40 % , auf dem die bis herige Rente der Suva basiert.

Diesfalls

hätte die Beschwerdegegnerin

für die gesamte Rente aufgrund des Hand- und des Knieunfalles aufzukommen, andernfalls bliebe die Suva allein leistungspflichtig für die Rente. 2 .2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und sinngemäss bereits im Einspracheverfahren bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1), und innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der b eschwerdeführenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Verfügung kann somit in Bezug auf einzelne darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse in Teilrechtskraft erwachsen, soweit sie diesbezüglich unangefochten geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Einzelne Teilaspekte einer Leistung stellen demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur Begründungselemente des Streitgegenstands dar. Sie können daher nicht separat

rechtskräftig werden , sondern gelten erst dann als rechtskräftig beurteilt, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechts kräftig entschieden worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4. 3 mit Hinweisen).

Gegenstand der Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244) sind die Einstel lung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen, der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Alle diese Leistungen sind somit Bestandteil des Anfechtungsgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 413 E. 1b). Der Beschwerdeführer liess in den Einspracheschriften

vom 14. Mai und vom 1 9. Juni 2012 ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) die Höhe der Integritätsentschädigung unbeanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf die Integritätsentschädigung daher zu Recht als in Teilrechtskraft erwachsen beurteilt und nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 6. Februar 2013 erhoben (vgl. Urk. 2 S. 4) . Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid demgegenüber festhielt, die Ein stellung der Taggelder und der Heilungskosten sei ebenfalls in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 7 S. 4 und Urk. 28 S. 2 ), kann ihr nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Denn die Einstellung der Taggelder und der Beginn des Rentenanspruch s

gehen miteinander einher und hängen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG davon ab, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010, E. 2.5).

Die Frage des Rentenbeginns ist somit einer Teilrechtskraft nicht zu gänglich. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Rente von ihrem Beginn abhän gig ist, denn sowohl das Ergebnis des Einko mmensvergleich s

nach Art. 16 ATSG als auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV) können vom Rentenbeginn beeinflusst werden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Rente der Invalidenversicherung (vgl. hierzu BGE 125 V 413 E. 2). 3. 3 .1

Damit stellt sich als erstes die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnt e. 3.2

Als die Beschwerdegegnerin die Taggelder - per 4. Februar 2012 - und die Heil behandlung - per Ende Februar 2012 - einstellte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.10), war der Beschwerdeführer aufgrund des Axa -versicherten Sturzes auf die rechte Hand vom 2. Februar 2012 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und bezog von der Axa Taggelder (Sachverhalt Ziffer 1.11; Urk. 20/162/210-211). Danach kam die Suva für die Heilbehandlung auf, insbesondere für die Kosten der Handge lenksoperation vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 8/Z256), und bezahlte auch die Taggel der für die damit verbunde ne Arbeitsunfähigkeit ( vgl. die Besprechungsnotiz der Suva vom 2 9. August 2012, Urk. 20/162/208 ). Erst per 2 0. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen ein, weil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei (Urk. 20/162/187 188).

Im vorliegenden Verfahren sind die Leistungen der Axa und der Suva vom 2. Februar bis zum 2 0. September 2012 insoweit relevant, als sie die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin als rechtmässig erscheinen lassen, allerdings nicht mit der Begründung des Be hand lungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, sondern mit der Begründung der Leistungsübernahme durch andere Versicherer. 3.3 3.3.1

Für den Beginn des allfälligen Rentenanspruchs gegenüber d er Beschwerdegeg nerin

kann erst der Zeitpunkt massgebend sein, zu dem die Heilbehandlung so wohl in Bezug auf die bei ihr versicherten Kniebeschwerden als auch in Bezug auf die bei der Suva versicherten Handgelenksbeschwerden im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abgeschlossen ist. Vorher kann aufgrund des laufenden Taggeldanspruchs für die Restarbeitsfähigkeit, die neben der 40%igen Rente besteht, keine Rentenrevision vorgenommen werden . Denn dort, wo ein Renten bezüger einen Rückfall oder Spätfolgen erleidet und gestützt auf Art. 21 Abs. 3 UVG Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat, ist

nach einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung der Abschluss der Heilbehandlung abzuwarten , bevor über die Frage nach einer Ren tenerhöhung entschieden werden kann (vgl. BGE 140 V 65). 3.3.2

Was die Knieverletzung betrifft, so hielt Dr. I.___ bereits im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2010 fest, nach der Totalprothesenopera tion vom 2 2. Juni 2009 reduziere ein chronischer Erguss die Belastbarkeit des rechten Knies, und er erwartete im Zeitverlauf keine namhafte Besserung mehr ( Urk. 8/ZM120).

Dr. F.___ , der das rechte Knie ein Jahr später im Rahmen der Abgabe einer Zweitmeinung untersuchte, sah in einem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 wiederum keine Möglichkeit, medizinisch einzugreifen, und riet dazu, die Situation zu akzeptieren ( Urk. 8/ZM145 S. 2). In Übereinstimmung damit wies Dr. I.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2012 nochmals auf die unverändert auftretenden rezidivierenden Ergüsse im rechten Kniegelenk mit Schmerzen am Abend hin, legte aber dar, eine inzwischen angefertigte Szintigraphie habe keine Lockerung und keine Anhaltspunkte für eine Entzündung oder einen Infekt sichtbar gemacht ( Urk. 8/ZM151). Am 9. Oktober 2012 schliesslich stellte Dr. I.___ zwar einen exquisiten Schmerzpunkt am medialen Femurkondylus fest, ansonsten machte er jedoch keine Instabilität aus, beurteilte den Streck apparat als suffizient und erachtete chirurgische Massnahmen vorderhand nicht als angezeigt ( Urk. 8/ZM156). Aufgrund dieser kontinuierlichen Berichterstat tung und der darin dokumentierten Konstanz des Zustands des rechten Knies ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bereits einige Zeit vor der Taggeldein stellung durch die Suva im September 2012 von der Fortsetzung der Behand lung keine namhafte Zustandsveränderung mehr zu erwarten war. 3.3.3

In Bezug auf das rechte Handgelenk hatt e Dr. C.___ im Bericht vom 29. Aug ust 2011 dargetan, dass das aktu elle klinische Resultat im Wesentlichen als Schlussresultat der Behandlung zu betrachten sei und nicht zu erwarten sei, dass in den nächsten Monaten noch substantiell eine Veränderung eintreten werde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde. Des Weiteren werde auch eine allfällige spätere Metallentfernung, die keineswegs obligatorisch sei, an der Belastbarkeit und der Beweglichkeit und letztendlich an der Funktiona lität der Hand nichts Substantielles ändern ( Urk. 8/ZM143). In der Folge ergab sich jedoch durch den Sturz vom 2. Februar 2012 noch vor der Verfügung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin und die Suva ei ne substantielle Änderung. Die Sturzfolgen erwies en sich indessen als vorübergehend, und die Suva erbrachte, unter anderem gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 2 0 /162/225), ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 wie der Leistungen aus dem Unfall vom August 1992 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.11). Bei dieser Operation wurde primär das Osteosynthesematerial entfernt, Dr. C.___ stellte jedoch intraoperativ eine komplette Midkarpalarthrose fest und sah die Indikation für eine Arthrodese als gegeben. Da dieser Eingriff mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen worden war, entschied er sich indessen für eine bewegungserhaltende Lösung mit einer Interpositi onsarthroplastik ( Urk. 8/Z256).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2012 beschrieb Dr. C.___ die Situation als etwas beruhigt, riet aber dazu, mit der Therapie n och etwas weiterzufahren ( Urk. 20 /162/202-203). Als Dr. Q.___ nach Ei nblick in diesen Bericht am 18. September 2012 festhielt, im Anschluss an eine

Osteosynthesematerialent fernung bei Zustand nach Teilarthrodese sei die Arbeitsfähigkeit erfahrungsge mäss nach etwa vi er Wochen wieder erreicht (Urk. 20/162/200), wies Dr. C.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 präzisierend darauf hin, dass neben der Metallentfernung auch eine Interpositionsarthroplastik durchgeführt worden sei und dass das Handgelenk dadurch nicht nur eine vorübergehende Verschlim merung, sondern eine permanente richtunggebende Veränderung erfahren habe (Urk. 20/162/196-197). Von erforderlichen weiteren Heilbehandlung en schrieb Dr. C.___ allerdings nichts. In seine m nachfolgenden Bericht vom 22. November 2012 erwog Dr. C.___ dann zwar, eine Tens -Therapie zu evaluie ren, und nahm eine Schme rzmittelinfiltration vor ( Urk. 20 /162/174); diese Therapien waren jedoch auf die Schmerzreduktion und nicht auf eine Heilung im Sinne einer dauerhaften Beeinflussung der Grundproblematik aus gerichtet. Auch i m weiteren Bericht vom 1 7. Januar 2013 nannte Dr. C.___ lediglich noch die Tens -Therapie und die Schmerzmittel gabe als fort geführte Behandlungen und hielt im Übrigen explizit fest, mit einer weiteren Steigerung der aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht zu rechnen (Urk. 20 /162/153-154). Dabei zog er die volle Versteifung des rechten Handge lenks lediglich mittel- bis langfristig in Betracht.

Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Heilbehand lung des rechten Handgelenks per 2 0. September 2012 als abgeschlossen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG beurteilte . Daran ändert nichts, dass Dr. C.___

in der Folge die ins Auge gefasste Panarthrodese des rechten Handgelenks bereits am 1 7. April 2013 durchführte ( Urk. 20 /162/78-79) . Denn für den Fall abschluss

ist eine prospektive Sichtweise massgebend (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit Dr. R.___ im Privatgutachten vom 2 9. August 2014 dartat, aufgrund der lan gen Anamnese mit persistierenden Beschwerden und et lichen chirurgischen Eingriffen hätte nach der Operation vom 1 7. Mai 2011 damit gerechnet werden müssen, dass der Heilverlauf nicht abgeschlossen sei ( Urk. 11 S. 7 ), und der Fallabschluss werde auch nach der aktuell durchgeführten Panarthrodese nicht mög l ich sein ( Urk. 11 S. 6), geht er von einem Begriff des Abschlusses aus, der von der Definition in Art. 19 Abs. 1 UVG abweicht. Denn eine namhafte Bes serung ist nach der Rechtsprechung eine zu erwartende Besserung, die ins Gewicht fällt, wogegen unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.4

Die Beurteilung der Suva zum Fallabschluss , die im Urteil des Prozess Nr. UV.2013.00062 bestätigt wird, ist auch im vorliegenden Verfahren ma ssge bend und führt dazu, dass auf diesen Zeitpunkt hin die Prüfung der Fr age der Rentenerhöhung vorzunehmen ist. 4. 4.1

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, die Koordination der Leis tungspflicht zwischen der Beschwerdegegnerin und der Suva habe nach der Regelung in Art. 100

Abs. 3 UVV zu erfolgen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4). 4.2

Art. 100 Abs. 3 UVV ist auf Fälle zugeschnitten, wo sich der zweite Unfall in einem Zeitpunkt ereignet, zu dem die Heilbehandlung der Folgen des ersten Unfalls abgeschlossen ist und wo dies auch während der Heilbehandlung der Folgen des zweiten Unfalls so bleibt. In solchen Fällen hängt die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG allein mit den Folgen des zweiten Unfalls zusammen . Resultiert hier im Revisionsverfahren ein höherer Invaliditätsgrad, so ist diese Erhöhung grundsätzlich auf die Folgen des zweiten Unfalles zurückzuführen; bleibt der Invaliditätsgrad gleich, so kann daraus grundsätzlich abgeleitet wer den, dass der zweite Unfall die Resterwerbsfähigkeit aus dem ersten Unfall nicht zusätzlich beeinträchtigt hat.

Im vorliegenden Fall war das rechte Handgelenk, das beim ersten Unfall vom August 1992 verletzt worden war, nach der Rentenzusprechung

durch die Suva vom 2. September 1996 ( 30%ige Erwerbseinbusse; Urk. 20/10/8-10) und die Rentenerhöhung durch die Suva vom 1 5. Oktober 2002 ( 40%ige Erwerbsein busse ; Urk. 20/9/3-4 ) in Abweichung vom Regelfall von Art. 100 Abs. 3 UVV wiederholt von Rückfällen betroffe n (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.8 1.11). Desglei chen war in Bezug auf die Knieverletzung, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom Januar 1997 erlitten hatte, mehrmals ein Rückfall eingetreten (vgl. Sachverhalt Ziffer n 1.5-1.6). Dementsprechend waren nach dem vorstehend Ausgeführten für den Fallabschluss gleichzeitig das Behandlungsende von Fol gen des Unfalls vom August 1992 und von Folgen des Unfalls vom Januar 1997 abzuwarten. In diesem Fall sind bei der Anwendung von Art. 10 0 Abs. 3 UVV verschiedene Ergebnisse denkbar. Als erste Möglichkeit könnte hypothetisch ermittelt werden, ob die Knieverletzung ohne Berücksichtigung der gesundheit lichen Veränderung im Handgelenk zu einer Rentenerhöhung führen würde. Bejahendenfalls wäre die erhöhte Rente

von der Beschwerdegegnerin zu leisten, und diese bliebe auch im Rahmen von künftigen Rentenrevisionen leistungs pflichtig , selbst wenn diese allein auf einer Zustandsverschlechterung der rech ten Hand basierten (vgl. die Ad-hoc -Empfehlung Nr. 4/89 vom 1. Juli 1989, revidiert am 1 0. April 1990, Ziffer 3.1). Dabei hätte als künftige Rentenrevision bereits die gleichzeitig zu prüfende Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Folgen der Handverletzung zu gelten. Als zweite Möglichkeit könnte umgekehrt der aktuelle Invaliditätsgrad aufgrund der Handgelenksverletzung ermittelt und erst danach geprüft werden, ob aufgrund der Knieverletzung ein höherer Invali ditätsgrad resultiert.

Nur letzterenfalls hätte die Beschwerdegegnerin die Gesamtrente zu erbringen, ersterenfalls wäre die Gesa mtrente von der Suva aus zurichten .

Der zweiten Möglichkeit ist der Vorzug zu geben. Denn der Grundsatz der Rege lung in Art. 100 Abs. 3 UVV besteht darin, dass der Erbringer der bisherigen Rente leistungspflichtig bleibt, soweit ein neuer Unfall nicht zu einer erhebli chen zusätzlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Nicht relevant ist dabei, ob die bisherige Rente ihrerseits bereits einmal revidiert worden ist, wie dies vorliegendenfalls mit der Rentenerhöhung im Jahr 2002 geschehen war. Daraus ist abzuleiten, dass auch bei Zeitgleichheit die Rentenrevision auf grund des ersten Unfalls gegenüber derjenigen aufgrund des z weiten Unfalls den Vorrang hat. 4.3 4.3.1

Daher ist als erstes zu prüfen, wieweit die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Z ustands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist. 4.3.2

Die Leistungsfähigkeitsbeurteilung , welche die Beschwerdegegnerin für die Inva liditätsbemessung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 2 S. 5) und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244 S. 3) verwendete, ist dem Gutachten des Zentrums O.___

vom 1. November 2011

entnommen ( Urk. 8/ZM146). Dieses enthält eine umfassende Evaluation der funktio n ellen Leistungsfähigkeit (EFL) und ist deshalb für die zu beantwortenden Fragen nach dem Einfluss der einzelnen beeinträchtigenden Faktoren gut verwendbar. Es äussert sich sodann nicht nur zur Leistungsfähig keit im früheren Beruf , sondern um schreibt auf der

Basis der erprobten Belast barkeit auch die Anforderungen, die eine vollumfänglich angepasste Tätigkeit erfüllen müsste . Dass sich die Gutachter über die Ausgestaltung der bisherigen Tätigkeit möglicherweise nicht ganz im Klaren waren, wie der Beschwerdeführer rügen lässt (vgl. Urk. 1 S. 6), mindert die Verwen d barkeit des Gutachtens nicht, denn da der Beschwerdeführer die Stelle per Ende April 2012 verloren hatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht mehr auf jene Tätigkeit, sondern vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8/Z244 S. 3) .

D as formulierte Belastbarkeitsprofil im Gutachten des Zentrums O.___

- eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 20 kg, mit Heben von Boden zu Taille und horizontalem Heben, ohne Heben über Kopf, mit nur seltenem Verrichten (maximal eine halbe Stunde über den ganzen Tag verteilt) der Funktionen Treppensteigen, Leitersteigen, Stossen, Zie hen und wiederholte Kniebeugen und ohne Kriechen, Hockestellung und Tätig keiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht und schliesslich mit Gehen bis zu drei Stunden pro Tag, Stehen an Ort bis zu zwei Stunden pro Tag und Sitzen in der restlichen Zeit

( Urk. 8/ZM146 S. 16) - ist daher für die Zeit der Erhebungen grundsätzlich plausibel , auch soweit, als dem Beschwerdeführer für eine dergestalt zumutbare Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Dies gilt umso mehr, als Dr. P.___ im Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelas tende Tätigkeit ohne grössere Anforderungen an die rechte Hand , ohne längere Gehstrecken, Tätigkeiten in der Hocke und Leiternsteigen und mit nur gelegent lichem Treppensteigen eb enfalls uneingeschränkt zumutete (Urk. 20/122/47) und in seiner zu sätzlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 der Beurtei lung des Zentrums O.___ grundsätzlich folgte (vgl. Urk. 20/122/9). Demgegenüber enthält das Gutachten von Dr. R.___ vom 2 9. Januar 2014 kein Belastbarkeitsprofil , sondern lediglich eine theoretische Schätzung der Gesamta rbeitsfähigkeit in Form einer Prozentzahl ( Urk. 11 S. 9) und vermag somit gemäss der zutreffen den Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15 S. 3) den Anforderu n gen an eine zuverlässige Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht zu genügen. 4.3.3

Von Oktober 2011 bis zum Fallabschluss per 2 0. September 2012 hat sich der Zustand des rechten Handgelenks durch die Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 allerdings verändert , und Dr. C.___ sprach im Bericht vom 1. Oktober 2012 von einer permanenten richtunggebend en Veränderung (Urk. 20/162/196 197). Inwiefern sich diese Veränderung auf die Leistungs fähigkeit auswirkt und eine Anpassung des Belastbarkeitsprofils erfordert , bedarf einer ergänzenden Beurteilung. Es bietet sich an, damit die Gutachter des Zentrums O.___ zu betrauen . Zu beachten wird sein, dass der Zustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 0. September 2012 zu beurteilen ist und nicht etwa derje nige nach der weiteren Operation vom 1 6. April 201 3. Dies wird eine Rückspra che der Gutachter des Zentrums O.___ mit Dr.

C.___ erfordern. 4.4

Die Abklärungen zur Frage, ob die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Zu stands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist, obliegen allerdings nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Suva, die sich gemäss den Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2013 ebenfalls auf die Beurteilung im Gutachten des Zentrums O.___ gestützt hat ( Urk. 20/162/143).

Im Anschluss an die Abklärungen zum rentenerhöhenden Einfluss der Beeinträchtigung im rechten Handgelenk wird die Suva die Invali dit ätsbemessung vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2013 wird dement sprechend im Urteil von heute des Prozess es Nr. UV.2013.00062 aufgehoben.

Liegt der neue Entscheid der Suva über die Rentenerhöhung vor, so wird die Beschwerdegegnerin , deren Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 eben falls aufzuheben ist, zu prüfen haben, ob sich aufgrund der Kniebeschwerden eine zusätzliche Erwerbseinbusse ergibt. Ist dies zu bejahen, so ist es nach dem Gesagten die Beschwerdegeg nerin, welche gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV die Gesamtrente auszurichten hat und von der Suva dafür anteilsmässig zu ent schädigen ist , andernfalls liegt die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Gesamtre nte bei der Suva . Die Beschwerdegegnerin und die Suva werden die beiden Verfahren in geeigneter Form zu koordinieren und den Beschwerdefüh rer darin einzubeziehen haben. Das vorliegende Urteil ist deshalb auch der Suva zuzustellen.

Was das Verhältnis zum Invaliditätsgrad betrifft, der durch die IV-Stelle ermit telt worden ist , so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Invali denversicherung das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkennt, das zur Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit führen kann (BGE 138 V 457 E. 3.1). Demgegenüber kennt das Unfallversicherungsrecht die besondere Regelung in Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach für die Bestimmung des Invaliditäts grades einer Person im vorgerückten Alter dasjenige Invalideneinkommen massgebend ist, das ein e

versicherte Person im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 ab November 2011 durchgehend eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen hat ( Urk. 20/187-226 und Urk. 20/185), kann daher nicht abgeleitet werden, er habe auch Anspruch auf eine 100%ige Rente der Unfallversicherung. Die IV-Stelle begründete nämlich die Rentenzusprechung ausdrü cklich damit, dass der Beschwerdeführer die ihm attestierte Restarbeits fähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr zu verwerten vermöge ( Urk. 20/185/3). 4.5

Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück zuweisen ist . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führerin eine Prozessents chädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass er im Prozess Nr. UV.2013.00062 ebenfalls eine Prozessentschädigung erhält und d ie Argumentation in den beiden Prozessen im Wesentlichen die gleiche ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeh eissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 9. August 1992 stolperte X.___ bei der Arbeit über einen Hau fen Bauschutt und stürzte auf das rechte Handgelenk (Unfallmeldungen vom 1 1. August und vom 1. September 1992, Urk. 20/10/110+111) .

Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggelder.

X.___

trat a m 1 6. März 1993 eine neue Vollzeitstelle als Hauswart bei der Schule Z.___ an und war nunmehr bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend „Zürich“) unfallversichert (vgl. die Unfallmeldung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt v oraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht .

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.3 N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädig ung.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Fe stsetzung der Rente werden dem Rentenb ezüger die Leistungen für die Heilbehandlung nur noch

unter den eingesch ränkten Voraussetzungen in Art. 21 UVG gewährt. Unter anderem hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG, und erleidet er w ä hrend dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.

E. 1.5 Bereits Ende Januar 2002 hatte X.___ der „Zürich“ einen Rückfall zum Knie u nfall vom 2 5. Januar 1997 gemeldet ( Urk. 8/Z21). Am 6. Dezember 2002 nahm Dr. med. F.___ in der Klinik H.___ eine operative Revi sion des rechten Kniegelenks vor (Operationsbericht in Urk. 8/ZM44), und am 2 3. Juni 2003 folgte eine weitere Operation durch Dr. med. I.___ in der Klinik J.___ (Operationsbericht in Urk. 8/ZM50). Die „Zürich“ kam für die Kosten der Behandlungen wiederum auf (vgl. Urk. 8/Z2 ff. ).

Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zu ( Urk. 20/16+17 und Urk. 20/23).

E. 1.6 Auch i n den Jahren 2004 und 2005 stand der Versicherte wegen Beschwerden im rechten Knie und zusätzlich im rechten Hüftgelenk in der Klinik J.___

in Behandlung (vgl. Urk. 8/ZM54-ZM76) , und

a m 2 3. August 2005 operierte Dr. I.___ das Kniegelenk wieder (Operationsbericht in Urk. 8/ZM80) . Die „Zürich“ erbrachte auch hierfür die Leistungen ( Urk. 8/Z59 ff.) .

Ab Oktober 2004 war X.___

für die bisherige

Arbeit neu bei der Schule K.___ angestellt und seither bei der Winterthur Versicherungen (später Axa Winterthur [ Axa ] ) unfallversichert (Aktennotiz der „Zürich“ vom 2 6. Oktober 2004, Urk. 8/Z68; Fragebogen für Arbeitgebende , Angaben vom 1 8. Juni 2007, Urk. 20/31 ; E-Mail der Arbeitge berin an die „Zürich“ vom 1 7. Juni 2009, Urk. 8/Z126 ). Dort meldete er am 9. Januar 2006 einen Treppensturz mit Bänderzerrung am linken Knie vom 2 7. Dezember 2005 ( Urk. 20/45/3 ff. ), am 2 3. November 2006 einen Sturz beim Joggen mit Fraktur des linken oberen Sprunggelenks vom 2 2. November 2006 ( Urk. 20/45/36 ff. ) und am 1 8. Juli 2007 nochmals einen Sturz beim Joggen mit Bruch des linken Schienbeins vom 1 7. Juli 2007 ( Urk. 20/45/56 ff. ) . Die Axa kam für die Kosten der entsprechenden Behandlungen und Arbeitsausfälle auf (vgl. die Akten der Axa in Urk. 20/45/1-119).

Gleichzeitig war X.___ immer noch wegen der Problemati k im rech ten Knie in Behandlung.

A m 2 3. und 2 4. Januar 2007 folgten Operationen durch

Dr. med. L.___ und Dr. I.___ in der Klinik M.___ ( Operations berichte in Urk. 8/ZM90 und Urk. 8/ZM91 ), ebenso am 5. Juni 2008 durch Dr. I.___ (Operat ionsbericht in Urk. 8/ZM96). A m 1 2. März 2009 brachte Dr. I.___ eine unikompartimentelle Knieprothese an (Operationsbericht in Urk. 8/ZM106 ), und am 2 2. Juni 2009 erfolgte die Totalprothesenoperation (Operationsbericht in Urk. 8/ZM110). Ferner hatte Dr. I.___ am 3. November 2008 die Entfernung des Osteosynthesematerials am linken Schienbein vorge nommen (Operationsbericht in Urk. 8/ZM99).

E. 1.7 Am 1 2. Juni 2009 hatte

Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, im Auftrag der Axa ein Gutachten zu den Folgen der drei bei ihr versicher ten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005, vom 2 2. November 2006 und vom 1 7. Juli 2007 erstellt ( Urk. 20/45/57-71) . Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2009 teilte die Axa dem Versicherten anschliessend mit, dass sie ih re Leistungen per Ende Juni 2009 einstelle und ihm für die Beeinträchtigung des linken oberen Sprungge lenks eine Integritätsentschä digung von 10 % zuspreche (Urk. 20/77/ 31-34) . Die Verfügung wurde nicht angefochten. Für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit richtete die „Zürich“ Taggelder aus (Schreiben der „Zürich“ an die Axa vom 1 3. September 2010, Urk. 20/77/14).

E. 1.8 Nachdem im Februar 2010 erneute Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk aufgetreten waren und dieses operiert worden war (vgl. die Eintragungen von Dr. I.___ in der Krankengeschichte, Urk. 8/ZM115 S. 4 f. , und den Opera tionsbericht in Urk. 20/77/51-52 ), korrespondierten die Axa und die „Zürich“ über die Aufteilung ihrer Leistungspflicht in der Zeit der Überschneidung der Folgen der bei ihnen versicherten Unfälle ( Aufzeichnungen der Axa in Urk. 20/77/19-21; Aufstellung de r Axa vom 3 0. August 2010, Urk. 8/Z155; Schreiben der „Zürich“ vom 1 3. September 2010, Urk. 8/Z157; Bericht von Dr. I.___ vom 1 3. Oktober 2

E. 1.9 Per Ende Mai 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Schule K.___ aufgelöst, jedoch bis Ende April 2012 infolge unverschuldeter Entlassung erstreckt (Aufhebungsvereinbarung und Austrittsschreiben in Urk. 8/Z236).

Am 1 7. und am 2 9. August 2011 berichtete Dr. C.___ über den Zust and der rechten Hand ( Urk. 8/ZM141 und Urk. 8/ZM143 ), und i m Oktober 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der „Zürich“ im Zentrum O.___

begutachtet (Gutac hten vom 1. November 2011, Urk. 8/ZM146). Ferner hatte Dr. med. P.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am 1 0. Oktober 2011 e in Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse erstellt ( Urk. 20/122/13-50 ) , und beantwortete nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Zentrums O.___ am 2. Dezember 2011 verschiedene Zusatzfragen der Beamtenversicherungskasse ( Urk. 20/122 /1-9 ). Am 1 7. Januar 2012 berich tete Dr. I.___ der „Zürich“ über eine Kontrolluntersuchung des rechten Knies ( Urk. 8/M151), und am 2. Februar 2012 informierte Dr. C.___

über einen Sturz dieses Tages mit Beteiligung des rechten Handgelenks (Ur k. 8/ZM154 ; Unfallmeldung an die Axa in Urk. 20/162/231 ).

E. 1.10 Mit Brief vom 1 0. Januar 2012 teilte die Suva der „Zürich“ (gestützt auf die Koordinationsbestimmung in Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] und die Ad - hoc-Empfehlung Nr. 4/89) mit, dass sie deren Rentenentscheid abwarte und ihr hernach den Betrag für die Erstrente über weise ( Urk. 8/Z219).

M it Schreiben vom 2 4. Februar 2012 eröffnete die „Zürich“ der Suva daraufhin unter Bezugnahme auf die genannte Koordinationsbestimmung , dass der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad unter dem Invalid itätsgrad der Suva-Rente von 40 % liege, weshalb sie die Leistungen per Ende Februar 2012 einstellen und einen Rentenanspruch verneinen werde ( Urk. 8/Z231). Am 1 1. April 2012 ver fügte die „Zürich“ die Einstellung der Heilbehandlung (per Ende Februar 2012) und der Taggelder (per 4. Februar 2012) , die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von neu 40 % und die Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 8/Z244).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablüt zel, erhob mit den Eingaben vom 1 4. Mai und vom 1 9. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) und legte den Bericht von Dr. C.___ über eine weitere Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 vor ( Urk. 8/Z256). Dabei bean tragte er zum einen die Aufhebung in Bezug auf die Einstellung der Heil behandlung und der Taggelder und zum andern die Zusprechung einer ganzen (100%igen) Rente, eventualiter einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähig keit von 75 % .

E. 1.11 Die Axa übernahm die Behandlung und die Taggelder des Unfal les vom 2. Februar 2012 in der ersten Zeit; ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 erklärte sich die Suva als zuständig (vgl. die Korrespondenz in Urk. 20/162/208-230 und insbeso ndere das Schreiben der Axa

an den Versicherten vom 2 5. Juli 2012 be treffend Leistungseinstellung per 4. April 2012, Urk. 20/162/228-229 ). Gestützt auf zwei Stellungnahmen des Kreisa rztes Dr. med. Q.___ vom 18. September und vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/200 und Urk. 20/162/194) zu den Berichten von Dr. C.___ vom 1 2. September und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/202-203 und

Urk. 20/162/196-197) hielt die Suva m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 fest, dass die Taggelder per 2 0. September 2012 einge stellt würden, da wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei ( Urk. 20/163/187-188).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Triba ldos , erhob mit Eingabe vom 15. November 2012 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe weiterhin die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen, insbesondere habe sie die Taggeldzahlungen wieder aufzu nehmen und eine allfällige Erhöhung von Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen ( Urk. 20/162/182-186) . Die Suva nahm aktuelle Berichte von Dr. C.___ über den Zustand des rechten Handgelenks zu den Akten (Berichte vom 2 2. November 2012 und vom 1 7. Januar 2013, Urk.

20/162/174 und Urk. 20/162/153-154), holte bei Dr. Q.___ nochmals eine Stellungnahme ein (Angaben vom 1 4. Januar 2013, Urk. 20/162/160 und Urk. 20/162/152) und wies die Einsprache anschliessend mit Entsch eid vom 25. Januar 2013 ab ( Urk. 20/162/137-149).

Dabei verneinte sie den Anspruch des Versich e rten auf eine höhere als die bisherige 40%ige Rente.

Mit Entscheid vom 2 6. Februar 2013 wies danach auch die „Zürich“ die Einspra che gegen ihre Verfügung vom 1 1. April 2012 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/Z266 ), nachdem sie einen aktuellen Bericht von Dr. I.___ vom 9. Oktober 2012 über den Zustand des rechten Knies zu den Akten genommen hatte ( Urk. 8/ZM156) . 2.

E. 2 0/10/36-39) sowie der Beurteilung des Integritätsschadens (Bericht von Dr. med. E.___ vom 2 3. Februar 1996, Urk. 20 / 1 0/31) sprach die Suva dem Versicherte n mit Verfügung vom 2. September 1996 eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % und - für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 - eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsun fähigkeit von 30 % zu ( Urk. 20/10/8-10 ) . Die Verfügung blieb unangefochten, und X.___ wurde bei der bisherigen Arbeitgeberin zu einem ange passten Pensum von 70 %

weiterbeschäftigt ( Urk. 20/9/116 ). 1 .3

Am 1 3. Januar 1997 meldete die Arbeitgeberin von X.___ der Suva einen Rückfall zum Unfall des Jahres 1992 betreffend das re chte Handgelenk ( Urk. 20/9/116) , und es folgten erneut Abklärungen und Behandlungen (vgl. den Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 1

E. 2.1 Im vorliegenden Verfahren strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ab Februar 2012 in Abgrenzung zu derjenigen der Suva .

Nicht mehr zur Diskussion steht demgegenüber die Leistungspflicht der Axa . Diese erbrachte ihre Leistungen für die Folgen der bei ihr versicherten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 (linkes Knie), vom 2 2. November 2006 (linkes oberes Sprunggelenk) und vom 1 7. Juli 2007 (linkes Schienbein), lehnte es jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 8. März 2011 ab, die Fallführung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV zu übernehmen und - gegen Abgeltung - auch für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 1997 aufzukom men ( Urk. 8/Z173). Die Beschwerdegegnerin und die Suva akzeptierten im Rah men der Koordinationsverhandlungen diesen Standpunkt und vereinbarten untereinander, dass die Beschwerdegegnerin für die Bezahlung der Taggelder zuständig sei und damit sowohl die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebe schwerden als auch diejenige aufgrund der Suva-vers icherten Handbeschwerden entschädige , währenddem die Suva für die Behandlung der rechten Hand

auf komme ( Urk. 8/Z192-194). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV vor, die in Bezug auf Heilungskosten und Taggelder für die Leistungspflicht der beiden Versicherer grundsätzlich massgebend ist.

Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Oktober 1996 eine Rente der Suva bezieht - bis Mai 2002 aufgrund einer 30%igen und ab Juni 2002 aufgrund einer 40%igen Erwerbseinbusse ( Urk. 20/9/3-5) - setzt sein Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV voraus, dass der Invaliditätsgrad nach Abschluss der Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 UVG unter Mitberücksichtigung der bei der Beschwerdegegnerin versicherten Kniebeschwerden höher ist als der Invaliditätsgrad von 40 % , auf dem die bis herige Rente der Suva basiert.

Diesfalls

hätte die Beschwerdegegnerin

für die gesamte Rente aufgrund des Hand- und des Knieunfalles aufzukommen, andernfalls bliebe die Suva allein leistungspflichtig für die Rente. 2 .2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und sinngemäss bereits im Einspracheverfahren bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1), und innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der b eschwerdeführenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Verfügung kann somit in Bezug auf einzelne darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse in Teilrechtskraft erwachsen, soweit sie diesbezüglich unangefochten geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Einzelne Teilaspekte einer Leistung stellen demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur Begründungselemente des Streitgegenstands dar. Sie können daher nicht separat

rechtskräftig werden , sondern gelten erst dann als rechtskräftig beurteilt, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechts kräftig entschieden worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4. 3 mit Hinweisen).

Gegenstand der Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244) sind die Einstel lung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen, der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Alle diese Leistungen sind somit Bestandteil des Anfechtungsgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 413 E. 1b). Der Beschwerdeführer liess in den Einspracheschriften

vom 14. Mai und vom 1 9. Juni 2012 ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) die Höhe der Integritätsentschädigung unbeanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf die Integritätsentschädigung daher zu Recht als in Teilrechtskraft erwachsen beurteilt und nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 6. Februar 2013 erhoben (vgl. Urk. 2 S. 4) . Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid demgegenüber festhielt, die Ein stellung der Taggelder und der Heilungskosten sei ebenfalls in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 7 S. 4 und Urk. 28 S. 2 ), kann ihr nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Denn die Einstellung der Taggelder und der Beginn des Rentenanspruch s

gehen miteinander einher und hängen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG davon ab, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010, E. 2.5).

Die Frage des Rentenbeginns ist somit einer Teilrechtskraft nicht zu gänglich. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Rente von ihrem Beginn abhän gig ist, denn sowohl das Ergebnis des Einko mmensvergleich s

nach Art. 16 ATSG als auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. Art.

E. 2.2 Mit Eingabe vom 1 2. April 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

auch die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der „Zürich“ vom 2 6. Februar 20

E. 7 Februar 1997, Urk. 20/9/115).

Ausserdem stürzte X.___ a m 2 5. Januar 1997 beim Skifahren auf da s rechte Knie (Unfallmeldung vom 2 4. Februar 1997, Urk. 8/Z1). Es wurde eine Meniskusläsion festgestellt ( Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 6. März 1997, Urk. 8/ZM5) , und am 2 2. April und 1 3. und 19. August 1997 sowie am 2 6. Mai 1998 fanden in der Klinik B.___

Kniegelenks operationen statt (O perationsberichte von Dr. med.

F.___ , Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM9, Urk. 8/ZM10 und Urk. 8/ZM22) .

Die Suva kam für die erneute Behandlung des rechten Handgelenks auf (Schrei ben der Suva an den Versicherten vom 3 0. Mai 1997, Urk. 20/9/110), während dem die „Zürich“

die Meniskusverletzung als Folge des Unfalls vom 25. Januar 1997 anerkannte und d ie Behandlungen sowie Taggelder bezahlte (Schreiben der „Zürich“ an den Versicherten vom 3. März 1997, Urk. 8/Z2) .

E. 010 zuhanden der „Zürich“, Urk. 8/ZM120; Besprechungsprotokoll der „Zürich“ vom 2 5. November 2010 , Urk. 8/Z163 ; Besprechungsprotokoll der Axa vom 2 4. November 2010, Urk. 20/77/5-7 ).

Die Axa sprach sich in einem Schreiben vom 8. März 2011 dagegen aus, die Fall führung zu übernehmen ( Urk. 8/Z173) .

Da der Versicherte in den Jahren 2007 bis 2009 sporadisch (Berichte von Dr. C.___ in Urk. 20 /163/151-153, Urk. 20/163/145-148 und Urk. 20/163/130 131 ) und ab Frühjahr 2010 regelmässig auch wieder wegen Handgelenksbesch w erden in Behandlung war (vgl. Urk. 20/163/23-129 sowie insbesondere die Berichte von Dr. C.___ vom 1 9. Mai und vom 1. November 2010 ,

Urk. 20/58/1-2 und Urk. 20/76) , sich am 1 7. Mai 2011 einer Teilarthro dese im rechten Handgelenk zu unt erziehen hatte (Operationsbericht von Dr. C.___ in Urk. 8/ZM131 un d die weiteren Berichte in Urk. 8/ZM132 143 ) und sich für die Kostenübernahme

- während der Dauer der Taggeldzahlungen der „Zürich“ (vgl. die Taggeldabrechnungen für November 2009 bis November 2010 in Urk. 20/163/89-91) - an di e Suva wandte, wurde auch diese in die Koordinationsverhandlunge n einbezogen ( Korrespondenz der Suva hierzu in Urk. 20/163/94-105; Stellungnahme der Suva vom 2 1. Juni 2011, Urk. 8/Z192 ; Protokoll über die Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten vom 9. Mai 2011, Urk. 20/163/37-38 ) .

In der Folge einigten sich die „Zürich“ und die Suva darauf, dass die „Zürich“ das Taggeld für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Hand- und Kniebeschwerden bezahle und die Suva die Behandlungskosten (Hand) übernehme. Zudem hielt die „Zürich“ fest, dass sie die Rentenfrage prüfen werde, sobald von Seiten der Hand ein stabiler Zustand erreicht sei (Schreiben der „Zürich“ vom 2 5. Juli 2011, Urk. 8/Z194).

Die Suva hatte den Versicherten unterdessen am 5. Dezember 2006 und am 18. März 2009 vom unveränderten Rentenans pruch in Kenntnis gesetzt (Urk. 20/163/156-157 und Urk. 20/163/136-137). Dasselbe hatte ihm die IV Stelle am 9. Oktober 2007 beschieden ( Urk. 20/37 ).

E. 13 erheben ( Urk.

1) und dieselben Anträge stellen wie in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva ( Urk. 1 S. 2). Die „Zürich“ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7), was dem Versicherten am 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9).

Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.

10) liess der Versicherte ein von ihm veranlasstes Privatgutachten von Dr. med.

R.___ , Spezialarzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 9. Januar 2014 zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfälle betreffend das rechte Handgelenk, das rechte Knie und den li nken Fuss einreichen ( Urk. 11). Die „Zürich“ nahm dazu mit Eingabe vom 1 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 15) .

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.

18) zog das Gericht die Akten der Invali denversicherung mit den darin enthaltenen Akten der Suva bei (Urk. 20/1 228).

X.___ war am 1 6. April 2013 wieder operiert wor den am rechten Handgelenk (Berichte der Klinik B.___ vom 1 7. und vom 2 3. April sowie vom 1 1. Deze mber 201 3, Urk. 20/162/78-79, Urk. 20/162/66-67 und Urk. 20/164/1-2), und die IV-Stelle hatte ihm in der Folge mit den Verfü gungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 für die Monate Mai bis August 2011 eine ganze, für September und Oktober 2011 eine halbe und ab November 2011 wieder eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 20/187-226 mit der Begrün dung in Urk. 20/185; Feststellungsblatt vom 2 3. April 2014, Urk. 20/184). Fer ner hatte sie den Versicherten am 9. Juni 2010 durch den RAD-Arzt Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen lassen (B ericht vom 4. August 2010, Urk. 20/63 und Urk. 20/64). Der Versi cherte liess zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung mit Eingabe vom 4. September 2014 ( Urk. 23), die „Zürich“ nahm mit Eingabe vom 1. Dezembe r 2014 ( Urk.

28) Stellung .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art.

E. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1. 5

Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein erneuter Unfall ereignet ( lit . b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV. Wenn die versicherte Person erneut verunfallt, während sie wegen eines versicherten Unfall s noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungspflicht abgegolten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, na ment lich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen

hat als der frühere. Erleidet schliesslich ein e aus einem früheren Unfall r ent enberechtigte Person einen neuen Unfall und

führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten

Unfall leistungspflich tige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten, und der für den

ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den

Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht, womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist. 2.

E. 24 Abs. 2 UVV) können vom Rentenbeginn beeinflusst werden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Rente der Invalidenversicherung (vgl. hierzu BGE 125 V 413 E. 2). 3. 3 .1

Damit stellt sich als erstes die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnt e. 3.2

Als die Beschwerdegegnerin die Taggelder - per 4. Februar 2012 - und die Heil behandlung - per Ende Februar 2012 - einstellte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.10), war der Beschwerdeführer aufgrund des Axa -versicherten Sturzes auf die rechte Hand vom 2. Februar 2012 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und bezog von der Axa Taggelder (Sachverhalt Ziffer 1.11; Urk. 20/162/210-211). Danach kam die Suva für die Heilbehandlung auf, insbesondere für die Kosten der Handge lenksoperation vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 8/Z256), und bezahlte auch die Taggel der für die damit verbunde ne Arbeitsunfähigkeit ( vgl. die Besprechungsnotiz der Suva vom 2 9. August 2012, Urk. 20/162/208 ). Erst per 2 0. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen ein, weil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei (Urk. 20/162/187 188).

Im vorliegenden Verfahren sind die Leistungen der Axa und der Suva vom 2. Februar bis zum 2 0. September 2012 insoweit relevant, als sie die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin als rechtmässig erscheinen lassen, allerdings nicht mit der Begründung des Be hand lungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, sondern mit der Begründung der Leistungsübernahme durch andere Versicherer. 3.3 3.3.1

Für den Beginn des allfälligen Rentenanspruchs gegenüber d er Beschwerdegeg nerin

kann erst der Zeitpunkt massgebend sein, zu dem die Heilbehandlung so wohl in Bezug auf die bei ihr versicherten Kniebeschwerden als auch in Bezug auf die bei der Suva versicherten Handgelenksbeschwerden im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abgeschlossen ist. Vorher kann aufgrund des laufenden Taggeldanspruchs für die Restarbeitsfähigkeit, die neben der 40%igen Rente besteht, keine Rentenrevision vorgenommen werden . Denn dort, wo ein Renten bezüger einen Rückfall oder Spätfolgen erleidet und gestützt auf Art. 21 Abs. 3 UVG Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat, ist

nach einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung der Abschluss der Heilbehandlung abzuwarten , bevor über die Frage nach einer Ren tenerhöhung entschieden werden kann (vgl. BGE 140 V 65). 3.3.2

Was die Knieverletzung betrifft, so hielt Dr. I.___ bereits im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2010 fest, nach der Totalprothesenopera tion vom 2 2. Juni 2009 reduziere ein chronischer Erguss die Belastbarkeit des rechten Knies, und er erwartete im Zeitverlauf keine namhafte Besserung mehr ( Urk. 8/ZM120).

Dr. F.___ , der das rechte Knie ein Jahr später im Rahmen der Abgabe einer Zweitmeinung untersuchte, sah in einem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 wiederum keine Möglichkeit, medizinisch einzugreifen, und riet dazu, die Situation zu akzeptieren ( Urk. 8/ZM145 S. 2). In Übereinstimmung damit wies Dr. I.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2012 nochmals auf die unverändert auftretenden rezidivierenden Ergüsse im rechten Kniegelenk mit Schmerzen am Abend hin, legte aber dar, eine inzwischen angefertigte Szintigraphie habe keine Lockerung und keine Anhaltspunkte für eine Entzündung oder einen Infekt sichtbar gemacht ( Urk. 8/ZM151). Am 9. Oktober 2012 schliesslich stellte Dr. I.___ zwar einen exquisiten Schmerzpunkt am medialen Femurkondylus fest, ansonsten machte er jedoch keine Instabilität aus, beurteilte den Streck apparat als suffizient und erachtete chirurgische Massnahmen vorderhand nicht als angezeigt ( Urk. 8/ZM156). Aufgrund dieser kontinuierlichen Berichterstat tung und der darin dokumentierten Konstanz des Zustands des rechten Knies ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bereits einige Zeit vor der Taggeldein stellung durch die Suva im September 2012 von der Fortsetzung der Behand lung keine namhafte Zustandsveränderung mehr zu erwarten war. 3.3.3

In Bezug auf das rechte Handgelenk hatt e Dr. C.___ im Bericht vom 29. Aug ust 2011 dargetan, dass das aktu elle klinische Resultat im Wesentlichen als Schlussresultat der Behandlung zu betrachten sei und nicht zu erwarten sei, dass in den nächsten Monaten noch substantiell eine Veränderung eintreten werde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde. Des Weiteren werde auch eine allfällige spätere Metallentfernung, die keineswegs obligatorisch sei, an der Belastbarkeit und der Beweglichkeit und letztendlich an der Funktiona lität der Hand nichts Substantielles ändern ( Urk. 8/ZM143). In der Folge ergab sich jedoch durch den Sturz vom 2. Februar 2012 noch vor der Verfügung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin und die Suva ei ne substantielle Änderung. Die Sturzfolgen erwies en sich indessen als vorübergehend, und die Suva erbrachte, unter anderem gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 2 0 /162/225), ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 wie der Leistungen aus dem Unfall vom August 1992 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.11). Bei dieser Operation wurde primär das Osteosynthesematerial entfernt, Dr. C.___ stellte jedoch intraoperativ eine komplette Midkarpalarthrose fest und sah die Indikation für eine Arthrodese als gegeben. Da dieser Eingriff mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen worden war, entschied er sich indessen für eine bewegungserhaltende Lösung mit einer Interpositi onsarthroplastik ( Urk. 8/Z256).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2012 beschrieb Dr. C.___ die Situation als etwas beruhigt, riet aber dazu, mit der Therapie n och etwas weiterzufahren ( Urk. 20 /162/202-203). Als Dr. Q.___ nach Ei nblick in diesen Bericht am 18. September 2012 festhielt, im Anschluss an eine

Osteosynthesematerialent fernung bei Zustand nach Teilarthrodese sei die Arbeitsfähigkeit erfahrungsge mäss nach etwa vi er Wochen wieder erreicht (Urk. 20/162/200), wies Dr. C.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 präzisierend darauf hin, dass neben der Metallentfernung auch eine Interpositionsarthroplastik durchgeführt worden sei und dass das Handgelenk dadurch nicht nur eine vorübergehende Verschlim merung, sondern eine permanente richtunggebende Veränderung erfahren habe (Urk. 20/162/196-197). Von erforderlichen weiteren Heilbehandlung en schrieb Dr. C.___ allerdings nichts. In seine m nachfolgenden Bericht vom 22. November 2012 erwog Dr. C.___ dann zwar, eine Tens -Therapie zu evaluie ren, und nahm eine Schme rzmittelinfiltration vor ( Urk. 20 /162/174); diese Therapien waren jedoch auf die Schmerzreduktion und nicht auf eine Heilung im Sinne einer dauerhaften Beeinflussung der Grundproblematik aus gerichtet. Auch i m weiteren Bericht vom 1 7. Januar 2013 nannte Dr. C.___ lediglich noch die Tens -Therapie und die Schmerzmittel gabe als fort geführte Behandlungen und hielt im Übrigen explizit fest, mit einer weiteren Steigerung der aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht zu rechnen (Urk. 20 /162/153-154). Dabei zog er die volle Versteifung des rechten Handge lenks lediglich mittel- bis langfristig in Betracht.

Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Heilbehand lung des rechten Handgelenks per 2 0. September 2012 als abgeschlossen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG beurteilte . Daran ändert nichts, dass Dr. C.___

in der Folge die ins Auge gefasste Panarthrodese des rechten Handgelenks bereits am 1 7. April 2013 durchführte ( Urk. 20 /162/78-79) . Denn für den Fall abschluss

ist eine prospektive Sichtweise massgebend (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit Dr. R.___ im Privatgutachten vom 2 9. August 2014 dartat, aufgrund der lan gen Anamnese mit persistierenden Beschwerden und et lichen chirurgischen Eingriffen hätte nach der Operation vom 1 7. Mai 2011 damit gerechnet werden müssen, dass der Heilverlauf nicht abgeschlossen sei ( Urk. 11 S. 7 ), und der Fallabschluss werde auch nach der aktuell durchgeführten Panarthrodese nicht mög l ich sein ( Urk. 11 S. 6), geht er von einem Begriff des Abschlusses aus, der von der Definition in Art. 19 Abs. 1 UVG abweicht. Denn eine namhafte Bes serung ist nach der Rechtsprechung eine zu erwartende Besserung, die ins Gewicht fällt, wogegen unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.4

Die Beurteilung der Suva zum Fallabschluss , die im Urteil des Prozess Nr. UV.2013.00062 bestätigt wird, ist auch im vorliegenden Verfahren ma ssge bend und führt dazu, dass auf diesen Zeitpunkt hin die Prüfung der Fr age der Rentenerhöhung vorzunehmen ist. 4. 4.1

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, die Koordination der Leis tungspflicht zwischen der Beschwerdegegnerin und der Suva habe nach der Regelung in Art. 100

Abs. 3 UVV zu erfolgen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4). 4.2

Art. 100 Abs. 3 UVV ist auf Fälle zugeschnitten, wo sich der zweite Unfall in einem Zeitpunkt ereignet, zu dem die Heilbehandlung der Folgen des ersten Unfalls abgeschlossen ist und wo dies auch während der Heilbehandlung der Folgen des zweiten Unfalls so bleibt. In solchen Fällen hängt die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG allein mit den Folgen des zweiten Unfalls zusammen . Resultiert hier im Revisionsverfahren ein höherer Invaliditätsgrad, so ist diese Erhöhung grundsätzlich auf die Folgen des zweiten Unfalles zurückzuführen; bleibt der Invaliditätsgrad gleich, so kann daraus grundsätzlich abgeleitet wer den, dass der zweite Unfall die Resterwerbsfähigkeit aus dem ersten Unfall nicht zusätzlich beeinträchtigt hat.

Im vorliegenden Fall war das rechte Handgelenk, das beim ersten Unfall vom August 1992 verletzt worden war, nach der Rentenzusprechung

durch die Suva vom 2. September 1996 ( 30%ige Erwerbseinbusse; Urk. 20/10/8-10) und die Rentenerhöhung durch die Suva vom 1 5. Oktober 2002 ( 40%ige Erwerbsein busse ; Urk. 20/9/3-4 ) in Abweichung vom Regelfall von Art. 100 Abs. 3 UVV wiederholt von Rückfällen betroffe n (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.8 1.11). Desglei chen war in Bezug auf die Knieverletzung, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom Januar 1997 erlitten hatte, mehrmals ein Rückfall eingetreten (vgl. Sachverhalt Ziffer n 1.5-1.6). Dementsprechend waren nach dem vorstehend Ausgeführten für den Fallabschluss gleichzeitig das Behandlungsende von Fol gen des Unfalls vom August 1992 und von Folgen des Unfalls vom Januar 1997 abzuwarten. In diesem Fall sind bei der Anwendung von Art. 10 0 Abs. 3 UVV verschiedene Ergebnisse denkbar. Als erste Möglichkeit könnte hypothetisch ermittelt werden, ob die Knieverletzung ohne Berücksichtigung der gesundheit lichen Veränderung im Handgelenk zu einer Rentenerhöhung führen würde. Bejahendenfalls wäre die erhöhte Rente

von der Beschwerdegegnerin zu leisten, und diese bliebe auch im Rahmen von künftigen Rentenrevisionen leistungs pflichtig , selbst wenn diese allein auf einer Zustandsverschlechterung der rech ten Hand basierten (vgl. die Ad-hoc -Empfehlung Nr. 4/89 vom 1. Juli 1989, revidiert am 1 0. April 1990, Ziffer 3.1). Dabei hätte als künftige Rentenrevision bereits die gleichzeitig zu prüfende Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Folgen der Handverletzung zu gelten. Als zweite Möglichkeit könnte umgekehrt der aktuelle Invaliditätsgrad aufgrund der Handgelenksverletzung ermittelt und erst danach geprüft werden, ob aufgrund der Knieverletzung ein höherer Invali ditätsgrad resultiert.

Nur letzterenfalls hätte die Beschwerdegegnerin die Gesamtrente zu erbringen, ersterenfalls wäre die Gesa mtrente von der Suva aus zurichten .

Der zweiten Möglichkeit ist der Vorzug zu geben. Denn der Grundsatz der Rege lung in Art. 100 Abs. 3 UVV besteht darin, dass der Erbringer der bisherigen Rente leistungspflichtig bleibt, soweit ein neuer Unfall nicht zu einer erhebli chen zusätzlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Nicht relevant ist dabei, ob die bisherige Rente ihrerseits bereits einmal revidiert worden ist, wie dies vorliegendenfalls mit der Rentenerhöhung im Jahr 2002 geschehen war. Daraus ist abzuleiten, dass auch bei Zeitgleichheit die Rentenrevision auf grund des ersten Unfalls gegenüber derjenigen aufgrund des z weiten Unfalls den Vorrang hat. 4.3 4.3.1

Daher ist als erstes zu prüfen, wieweit die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Z ustands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist. 4.3.2

Die Leistungsfähigkeitsbeurteilung , welche die Beschwerdegegnerin für die Inva liditätsbemessung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 2 S. 5) und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244 S. 3) verwendete, ist dem Gutachten des Zentrums O.___

vom 1. November 2011

entnommen ( Urk. 8/ZM146). Dieses enthält eine umfassende Evaluation der funktio n ellen Leistungsfähigkeit (EFL) und ist deshalb für die zu beantwortenden Fragen nach dem Einfluss der einzelnen beeinträchtigenden Faktoren gut verwendbar. Es äussert sich sodann nicht nur zur Leistungsfähig keit im früheren Beruf , sondern um schreibt auf der

Basis der erprobten Belast barkeit auch die Anforderungen, die eine vollumfänglich angepasste Tätigkeit erfüllen müsste . Dass sich die Gutachter über die Ausgestaltung der bisherigen Tätigkeit möglicherweise nicht ganz im Klaren waren, wie der Beschwerdeführer rügen lässt (vgl. Urk. 1 S. 6), mindert die Verwen d barkeit des Gutachtens nicht, denn da der Beschwerdeführer die Stelle per Ende April 2012 verloren hatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht mehr auf jene Tätigkeit, sondern vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8/Z244 S. 3) .

D as formulierte Belastbarkeitsprofil im Gutachten des Zentrums O.___

- eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 20 kg, mit Heben von Boden zu Taille und horizontalem Heben, ohne Heben über Kopf, mit nur seltenem Verrichten (maximal eine halbe Stunde über den ganzen Tag verteilt) der Funktionen Treppensteigen, Leitersteigen, Stossen, Zie hen und wiederholte Kniebeugen und ohne Kriechen, Hockestellung und Tätig keiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht und schliesslich mit Gehen bis zu drei Stunden pro Tag, Stehen an Ort bis zu zwei Stunden pro Tag und Sitzen in der restlichen Zeit

( Urk. 8/ZM146 S. 16) - ist daher für die Zeit der Erhebungen grundsätzlich plausibel , auch soweit, als dem Beschwerdeführer für eine dergestalt zumutbare Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Dies gilt umso mehr, als Dr. P.___ im Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelas tende Tätigkeit ohne grössere Anforderungen an die rechte Hand , ohne längere Gehstrecken, Tätigkeiten in der Hocke und Leiternsteigen und mit nur gelegent lichem Treppensteigen eb enfalls uneingeschränkt zumutete (Urk. 20/122/47) und in seiner zu sätzlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 der Beurtei lung des Zentrums O.___ grundsätzlich folgte (vgl. Urk. 20/122/9). Demgegenüber enthält das Gutachten von Dr. R.___ vom 2 9. Januar 2014 kein Belastbarkeitsprofil , sondern lediglich eine theoretische Schätzung der Gesamta rbeitsfähigkeit in Form einer Prozentzahl ( Urk. 11 S. 9) und vermag somit gemäss der zutreffen den Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15 S. 3) den Anforderu n gen an eine zuverlässige Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht zu genügen. 4.3.3

Von Oktober 2011 bis zum Fallabschluss per 2 0. September 2012 hat sich der Zustand des rechten Handgelenks durch die Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 allerdings verändert , und Dr. C.___ sprach im Bericht vom 1. Oktober 2012 von einer permanenten richtunggebend en Veränderung (Urk. 20/162/196 197). Inwiefern sich diese Veränderung auf die Leistungs fähigkeit auswirkt und eine Anpassung des Belastbarkeitsprofils erfordert , bedarf einer ergänzenden Beurteilung. Es bietet sich an, damit die Gutachter des Zentrums O.___ zu betrauen . Zu beachten wird sein, dass der Zustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 0. September 2012 zu beurteilen ist und nicht etwa derje nige nach der weiteren Operation vom 1 6. April 201 3. Dies wird eine Rückspra che der Gutachter des Zentrums O.___ mit Dr.

C.___ erfordern. 4.4

Die Abklärungen zur Frage, ob die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Zu stands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist, obliegen allerdings nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Suva, die sich gemäss den Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2013 ebenfalls auf die Beurteilung im Gutachten des Zentrums O.___ gestützt hat ( Urk. 20/162/143).

Im Anschluss an die Abklärungen zum rentenerhöhenden Einfluss der Beeinträchtigung im rechten Handgelenk wird die Suva die Invali dit ätsbemessung vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2013 wird dement sprechend im Urteil von heute des Prozess es Nr. UV.2013.00062 aufgehoben.

Liegt der neue Entscheid der Suva über die Rentenerhöhung vor, so wird die Beschwerdegegnerin , deren Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 eben falls aufzuheben ist, zu prüfen haben, ob sich aufgrund der Kniebeschwerden eine zusätzliche Erwerbseinbusse ergibt. Ist dies zu bejahen, so ist es nach dem Gesagten die Beschwerdegeg nerin, welche gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV die Gesamtrente auszurichten hat und von der Suva dafür anteilsmässig zu ent schädigen ist , andernfalls liegt die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Gesamtre nte bei der Suva . Die Beschwerdegegnerin und die Suva werden die beiden Verfahren in geeigneter Form zu koordinieren und den Beschwerdefüh rer darin einzubeziehen haben. Das vorliegende Urteil ist deshalb auch der Suva zuzustellen.

Was das Verhältnis zum Invaliditätsgrad betrifft, der durch die IV-Stelle ermit telt worden ist , so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Invali denversicherung das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkennt, das zur Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit führen kann (BGE 138 V 457 E. 3.1). Demgegenüber kennt das Unfallversicherungsrecht die besondere Regelung in Art.

E. 28 Abs. 4 UVV, wonach für die Bestimmung des Invaliditäts grades einer Person im vorgerückten Alter dasjenige Invalideneinkommen massgebend ist, das ein e

versicherte Person im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 ab November 2011 durchgehend eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen hat ( Urk. 20/187-226 und Urk. 20/185), kann daher nicht abgeleitet werden, er habe auch Anspruch auf eine 100%ige Rente der Unfallversicherung. Die IV-Stelle begründete nämlich die Rentenzusprechung ausdrü cklich damit, dass der Beschwerdeführer die ihm attestierte Restarbeits fähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr zu verwerten vermöge ( Urk. 20/185/3). 4.5

Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück zuweisen ist . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führerin eine Prozessents chädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass er im Prozess Nr. UV.2013.00062 ebenfalls eine Prozessentschädigung erhält und d ie Argumentation in den beiden Prozessen im Wesentlichen die gleiche ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeh eissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00085 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1952, ist gelernter Karosseriespengler (vgl. den Lebenslauf in Urk. 20/3/1), arbeitete ab dem 1. Juni 1992 vollzeitlich bei der Firma Y.___ und war in diesem Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Am 1 9. August 1992 stolperte X.___ bei der Arbeit über einen Hau fen Bauschutt und stürzte auf das rechte Handgelenk (Unfallmeldungen vom 1 1. August und vom 1. September 1992, Urk. 20/10/110+111) .

Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggelder.

X.___

trat a m 1 6. März 1993 eine neue Vollzeitstelle als Hauswart bei der Schule Z.___ an und war nunmehr bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend „Zürich“) unfallversichert (vgl. die Unfallmeldung vom 2 4. Februar 1997, Urk. 8/Z1). Nach Aufnahme der neuen Tätigkeit persistierten im mehrfach voroperierten Handgelenk Schmerzen (vgl. die medizinischen Un terlagen in Urk. 20/10/86-109), und am 2 1. Dezember 1993 führte Dr. med.

A.___ in de r Klinik B.___ eine Neurol yse mit Plas tik der pal maren radiokarpalen Gelenkkapsel durch (Operationsbericht und Austrittsbericht vom Dezember 1993, Urk. 20/10/ 82-8 5).

Die Suva erbrachte wei terhin die Leistungen im Zusammenhang mit den Handgelenksbeschwerden. 1.2

Nach der Operation verblieben Beschwerden und Einschränkungen im rechten Handgelenk (vgl. die medi zinische Dokumentation in Urk. 20/1 0/49-78) , und die Arbeitgeberin passte das Anforderungsprofil der Hauswartstelle entsprechend an (vgl. die Besprechungsprotokolle in Urk. 20/10/73-74, Urk. 20/ 10/68 und Urk. 20/10/63-64). Im August 1995 wurde nochmals eine Handgelenksoperation durchgeführt (Operationsbericht und Austrittsbericht von Dr. med. C.___ der Klinik B.___

vom August 1995, Urk. 20/10/44 -48) , und nach einer kreis ärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med.

D.___ vom 2 5. Oktober 1995, Urk. 2 0/10/36-39) sowie der Beurteilung des Integritätsschadens (Bericht von Dr. med. E.___ vom 2 3. Februar 1996, Urk. 20 / 1 0/31) sprach die Suva dem Versicherte n mit Verfügung vom 2. September 1996 eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % und - für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 - eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsun fähigkeit von 30 % zu ( Urk. 20/10/8-10 ) . Die Verfügung blieb unangefochten, und X.___ wurde bei der bisherigen Arbeitgeberin zu einem ange passten Pensum von 70 %

weiterbeschäftigt ( Urk. 20/9/116 ). 1 .3

Am 1 3. Januar 1997 meldete die Arbeitgeberin von X.___ der Suva einen Rückfall zum Unfall des Jahres 1992 betreffend das re chte Handgelenk ( Urk. 20/9/116) , und es folgten erneut Abklärungen und Behandlungen (vgl. den Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 1 7. Februar 1997, Urk. 20/9/115).

Ausserdem stürzte X.___ a m 2 5. Januar 1997 beim Skifahren auf da s rechte Knie (Unfallmeldung vom 2 4. Februar 1997, Urk. 8/Z1). Es wurde eine Meniskusläsion festgestellt ( Krankengeschichte-Eintrag der Klinik B.___ vom 6. März 1997, Urk. 8/ZM5) , und am 2 2. April und 1 3. und 19. August 1997 sowie am 2 6. Mai 1998 fanden in der Klinik B.___

Kniegelenks operationen statt (O perationsberichte von Dr. med.

F.___ , Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM9, Urk. 8/ZM10 und Urk. 8/ZM22) .

Die Suva kam für die erneute Behandlung des rechten Handgelenks auf (Schrei ben der Suva an den Versicherten vom 3 0. Mai 1997, Urk. 20/9/110), während dem die „Zürich“

die Meniskusverletzung als Folge des Unfalls vom 25. Januar 1997 anerkannte und d ie Behandlungen sowie Taggelder bezahlte (Schreiben der „Zürich“ an den Versicherten vom 3. März 1997, Urk. 8/Z2) . 1.4

Am 1 8. Juli 1998 meldete die Arbeitg e berin der Suva einen wei teren Rückfall zum Handgelenksu nfall ( Urk. 20/9/90), und im September 1998 wurde das Handgelenk nochmals operiert (Operationsbericht in Urk. 20/9/86 -87 ).

Die Suva bejahte ihre Leistungspflicht für diese Behandlung (vgl. die kreisärztliche Beur teilung in Urk. 20/9/89).

Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 hielt die „Zürich“ in Bezug auf das rechte Knie fest, dass von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, dass X.___ mangels Erwerbseinbusse infolge des Unfalls vom 2 5. Januar 1997 auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, dass ihm hingegen aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/ZM35) eine Integritäts ent schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zustehe ( Urk. 8/Z19). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Die Suva teilte dem Versicherten am 1 1. April 2000 den Fallabschluss in Bezug auf das rechte Handgelenk mit ( Urk. 20/9/74) und eröffnete ihm am 2 5. Januar 2001, dass er die bisherige Rente unverändert erhalte ( Urk. 20/9/69).

In de r nachfolgenden Zeit persistierten im rechten Handgelenk Beschwerden in schwankendem Ausprägungsgrad, und die Suva bezahlte die entsprechenden Behandlungen (vgl. die Unterl agen der Suva in Urk. 20/9/15-68 ) .

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 erhöhte sie die bisherige 30%ige Rente per 1. Juni 2002 auf eine Rente aufgrund einer 40%igen E rwerbseinbusse ( Urk. 20/9/3-5), was der Versicherte akzeptierte. Die Arbeitsstelle bei der Schule Z.___ blieb ihm erhalten

(vgl. die Protokolle über die Besprechungen im Betrieb vom Juni und vom September 2002, Urk. 20/9/9-12).

X.___ meldete sich daraufhin am 3 0. Oktober 2002 bei der Invali denversicherung an ( Urk. 20/5 ). 1.5

Bereits Ende Januar 2002 hatte X.___ der „Zürich“ einen Rückfall zum Knie u nfall vom 2 5. Januar 1997 gemeldet ( Urk. 8/Z21). Am 6. Dezember 2002 nahm Dr. med. F.___ in der Klinik H.___ eine operative Revi sion des rechten Kniegelenks vor (Operationsbericht in Urk. 8/ZM44), und am 2 3. Juni 2003 folgte eine weitere Operation durch Dr. med. I.___ in der Klinik J.___ (Operationsbericht in Urk. 8/ZM50). Die „Zürich“ kam für die Kosten der Behandlungen wiederum auf (vgl. Urk. 8/Z2 ff. ).

Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zu ( Urk. 20/16+17 und Urk. 20/23). 1.6

Auch i n den Jahren 2004 und 2005 stand der Versicherte wegen Beschwerden im rechten Knie und zusätzlich im rechten Hüftgelenk in der Klinik J.___

in Behandlung (vgl. Urk. 8/ZM54-ZM76) , und

a m 2 3. August 2005 operierte Dr. I.___ das Kniegelenk wieder (Operationsbericht in Urk. 8/ZM80) . Die „Zürich“ erbrachte auch hierfür die Leistungen ( Urk. 8/Z59 ff.) .

Ab Oktober 2004 war X.___

für die bisherige

Arbeit neu bei der Schule K.___ angestellt und seither bei der Winterthur Versicherungen (später Axa Winterthur [ Axa ] ) unfallversichert (Aktennotiz der „Zürich“ vom 2 6. Oktober 2004, Urk. 8/Z68; Fragebogen für Arbeitgebende , Angaben vom 1 8. Juni 2007, Urk. 20/31 ; E-Mail der Arbeitge berin an die „Zürich“ vom 1 7. Juni 2009, Urk. 8/Z126 ). Dort meldete er am 9. Januar 2006 einen Treppensturz mit Bänderzerrung am linken Knie vom 2 7. Dezember 2005 ( Urk. 20/45/3 ff. ), am 2 3. November 2006 einen Sturz beim Joggen mit Fraktur des linken oberen Sprunggelenks vom 2 2. November 2006 ( Urk. 20/45/36 ff. ) und am 1 8. Juli 2007 nochmals einen Sturz beim Joggen mit Bruch des linken Schienbeins vom 1 7. Juli 2007 ( Urk. 20/45/56 ff. ) . Die Axa kam für die Kosten der entsprechenden Behandlungen und Arbeitsausfälle auf (vgl. die Akten der Axa in Urk. 20/45/1-119).

Gleichzeitig war X.___ immer noch wegen der Problemati k im rech ten Knie in Behandlung.

A m 2 3. und 2 4. Januar 2007 folgten Operationen durch

Dr. med. L.___ und Dr. I.___ in der Klinik M.___ ( Operations berichte in Urk. 8/ZM90 und Urk. 8/ZM91 ), ebenso am 5. Juni 2008 durch Dr. I.___ (Operat ionsbericht in Urk. 8/ZM96). A m 1 2. März 2009 brachte Dr. I.___ eine unikompartimentelle Knieprothese an (Operationsbericht in Urk. 8/ZM106 ), und am 2 2. Juni 2009 erfolgte die Totalprothesenoperation (Operationsbericht in Urk. 8/ZM110). Ferner hatte Dr. I.___ am 3. November 2008 die Entfernung des Osteosynthesematerials am linken Schienbein vorge nommen (Operationsbericht in Urk. 8/ZM99). 1.7

Am 1 2. Juni 2009 hatte

Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, im Auftrag der Axa ein Gutachten zu den Folgen der drei bei ihr versicher ten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005, vom 2 2. November 2006 und vom 1 7. Juli 2007 erstellt ( Urk. 20/45/57-71) . Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2009 teilte die Axa dem Versicherten anschliessend mit, dass sie ih re Leistungen per Ende Juni 2009 einstelle und ihm für die Beeinträchtigung des linken oberen Sprungge lenks eine Integritätsentschä digung von 10 % zuspreche (Urk. 20/77/ 31-34) . Die Verfügung wurde nicht angefochten. Für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit richtete die „Zürich“ Taggelder aus (Schreiben der „Zürich“ an die Axa vom 1 3. September 2010, Urk. 20/77/14). 1.8

Nachdem im Februar 2010 erneute Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk aufgetreten waren und dieses operiert worden war (vgl. die Eintragungen von Dr. I.___ in der Krankengeschichte, Urk. 8/ZM115 S. 4 f. , und den Opera tionsbericht in Urk. 20/77/51-52 ), korrespondierten die Axa und die „Zürich“ über die Aufteilung ihrer Leistungspflicht in der Zeit der Überschneidung der Folgen der bei ihnen versicherten Unfälle ( Aufzeichnungen der Axa in Urk. 20/77/19-21; Aufstellung de r Axa vom 3 0. August 2010, Urk. 8/Z155; Schreiben der „Zürich“ vom 1 3. September 2010, Urk. 8/Z157; Bericht von Dr. I.___ vom 1 3. Oktober 2 010 zuhanden der „Zürich“, Urk. 8/ZM120; Besprechungsprotokoll der „Zürich“ vom 2 5. November 2010 , Urk. 8/Z163 ; Besprechungsprotokoll der Axa vom 2 4. November 2010, Urk. 20/77/5-7 ).

Die Axa sprach sich in einem Schreiben vom 8. März 2011 dagegen aus, die Fall führung zu übernehmen ( Urk. 8/Z173) .

Da der Versicherte in den Jahren 2007 bis 2009 sporadisch (Berichte von Dr. C.___ in Urk. 20 /163/151-153, Urk. 20/163/145-148 und Urk. 20/163/130 131 ) und ab Frühjahr 2010 regelmässig auch wieder wegen Handgelenksbesch w erden in Behandlung war (vgl. Urk. 20/163/23-129 sowie insbesondere die Berichte von Dr. C.___ vom 1 9. Mai und vom 1. November 2010 ,

Urk. 20/58/1-2 und Urk. 20/76) , sich am 1 7. Mai 2011 einer Teilarthro dese im rechten Handgelenk zu unt erziehen hatte (Operationsbericht von Dr. C.___ in Urk. 8/ZM131 un d die weiteren Berichte in Urk. 8/ZM132 143 ) und sich für die Kostenübernahme

- während der Dauer der Taggeldzahlungen der „Zürich“ (vgl. die Taggeldabrechnungen für November 2009 bis November 2010 in Urk. 20/163/89-91) - an di e Suva wandte, wurde auch diese in die Koordinationsverhandlunge n einbezogen ( Korrespondenz der Suva hierzu in Urk. 20/163/94-105; Stellungnahme der Suva vom 2 1. Juni 2011, Urk. 8/Z192 ; Protokoll über die Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten vom 9. Mai 2011, Urk. 20/163/37-38 ) .

In der Folge einigten sich die „Zürich“ und die Suva darauf, dass die „Zürich“ das Taggeld für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Hand- und Kniebeschwerden bezahle und die Suva die Behandlungskosten (Hand) übernehme. Zudem hielt die „Zürich“ fest, dass sie die Rentenfrage prüfen werde, sobald von Seiten der Hand ein stabiler Zustand erreicht sei (Schreiben der „Zürich“ vom 2 5. Juli 2011, Urk. 8/Z194).

Die Suva hatte den Versicherten unterdessen am 5. Dezember 2006 und am 18. März 2009 vom unveränderten Rentenans pruch in Kenntnis gesetzt (Urk. 20/163/156-157 und Urk. 20/163/136-137). Dasselbe hatte ihm die IV Stelle am 9. Oktober 2007 beschieden ( Urk. 20/37 ). 1.9

Per Ende Mai 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Schule K.___ aufgelöst, jedoch bis Ende April 2012 infolge unverschuldeter Entlassung erstreckt (Aufhebungsvereinbarung und Austrittsschreiben in Urk. 8/Z236).

Am 1 7. und am 2 9. August 2011 berichtete Dr. C.___ über den Zust and der rechten Hand ( Urk. 8/ZM141 und Urk. 8/ZM143 ), und i m Oktober 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der „Zürich“ im Zentrum O.___

begutachtet (Gutac hten vom 1. November 2011, Urk. 8/ZM146). Ferner hatte Dr. med. P.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am 1 0. Oktober 2011 e in Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse erstellt ( Urk. 20/122/13-50 ) , und beantwortete nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Zentrums O.___ am 2. Dezember 2011 verschiedene Zusatzfragen der Beamtenversicherungskasse ( Urk. 20/122 /1-9 ). Am 1 7. Januar 2012 berich tete Dr. I.___ der „Zürich“ über eine Kontrolluntersuchung des rechten Knies ( Urk. 8/M151), und am 2. Februar 2012 informierte Dr. C.___

über einen Sturz dieses Tages mit Beteiligung des rechten Handgelenks (Ur k. 8/ZM154 ; Unfallmeldung an die Axa in Urk. 20/162/231 ). 1.10

Mit Brief vom 1 0. Januar 2012 teilte die Suva der „Zürich“ (gestützt auf die Koordinationsbestimmung in Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] und die Ad - hoc-Empfehlung Nr. 4/89) mit, dass sie deren Rentenentscheid abwarte und ihr hernach den Betrag für die Erstrente über weise ( Urk. 8/Z219).

M it Schreiben vom 2 4. Februar 2012 eröffnete die „Zürich“ der Suva daraufhin unter Bezugnahme auf die genannte Koordinationsbestimmung , dass der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad unter dem Invalid itätsgrad der Suva-Rente von 40 % liege, weshalb sie die Leistungen per Ende Februar 2012 einstellen und einen Rentenanspruch verneinen werde ( Urk. 8/Z231). Am 1 1. April 2012 ver fügte die „Zürich“ die Einstellung der Heilbehandlung (per Ende Februar 2012) und der Taggelder (per 4. Februar 2012) , die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von neu 40 % und die Verneinung eines Rentenanspruchs ( Urk. 8/Z244).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablüt zel, erhob mit den Eingaben vom 1 4. Mai und vom 1 9. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) und legte den Bericht von Dr. C.___ über eine weitere Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 vor ( Urk. 8/Z256). Dabei bean tragte er zum einen die Aufhebung in Bezug auf die Einstellung der Heil behandlung und der Taggelder und zum andern die Zusprechung einer ganzen (100%igen) Rente, eventualiter einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähig keit von 75 % . 1.11

Die Axa übernahm die Behandlung und die Taggelder des Unfal les vom 2. Februar 2012 in der ersten Zeit; ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 erklärte sich die Suva als zuständig (vgl. die Korrespondenz in Urk. 20/162/208-230 und insbeso ndere das Schreiben der Axa

an den Versicherten vom 2 5. Juli 2012 be treffend Leistungseinstellung per 4. April 2012, Urk. 20/162/228-229 ). Gestützt auf zwei Stellungnahmen des Kreisa rztes Dr. med. Q.___ vom 18. September und vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/200 und Urk. 20/162/194) zu den Berichten von Dr. C.___ vom 1 2. September und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 20/162/202-203 und

Urk. 20/162/196-197) hielt die Suva m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 fest, dass die Taggelder per 2 0. September 2012 einge stellt würden, da wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei ( Urk. 20/163/187-188).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Triba ldos , erhob mit Eingabe vom 15. November 2012 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe weiterhin die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen, insbesondere habe sie die Taggeldzahlungen wieder aufzu nehmen und eine allfällige Erhöhung von Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen ( Urk. 20/162/182-186) . Die Suva nahm aktuelle Berichte von Dr. C.___ über den Zustand des rechten Handgelenks zu den Akten (Berichte vom 2 2. November 2012 und vom 1 7. Januar 2013, Urk.

20/162/174 und Urk. 20/162/153-154), holte bei Dr. Q.___ nochmals eine Stellungnahme ein (Angaben vom 1 4. Januar 2013, Urk. 20/162/160 und Urk. 20/162/152) und wies die Einsprache anschliessend mit Entsch eid vom 25. Januar 2013 ab ( Urk. 20/162/137-149).

Dabei verneinte sie den Anspruch des Versich e rten auf eine höhere als die bisherige 40%ige Rente.

Mit Entscheid vom 2 6. Februar 2013 wies danach auch die „Zürich“ die Einspra che gegen ihre Verfügung vom 1 1. April 2012 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/Z266 ), nachdem sie einen aktuellen Bericht von Dr. I.___ vom 9. Oktober 2012 über den Zustand des rechten Knies zu den Akten genommen hatte ( Urk. 8/ZM156) . 2. 2.1

G egen den Einspra cheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, ihm s eien die gesetzlichen Leistun gen zuzusprechen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten nochmals abzuklären und subeventualiter sei die Sache zur nochmaligen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 des Pro zess Nr. UV.2013.00062). Das Gericht zog insbesondere die Akten der Invali denversicherung bei. Der Prozess wird ebenfalls mit Urteil von heute entschie den. 2.2

Mit Eingabe vom 1 2. April 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

auch die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der „Zürich“ vom 2 6. Februar 20 13 erheben ( Urk.

1) und dieselben Anträge stellen wie in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva ( Urk. 1 S. 2). Die „Zürich“ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7), was dem Versicherten am 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9).

Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.

10) liess der Versicherte ein von ihm veranlasstes Privatgutachten von Dr. med.

R.___ , Spezialarzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 9. Januar 2014 zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfälle betreffend das rechte Handgelenk, das rechte Knie und den li nken Fuss einreichen ( Urk. 11). Die „Zürich“ nahm dazu mit Eingabe vom 1 5. Mai 2014 Stellung ( Urk. 15) .

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.

18) zog das Gericht die Akten der Invali denversicherung mit den darin enthaltenen Akten der Suva bei (Urk. 20/1 228).

X.___ war am 1 6. April 2013 wieder operiert wor den am rechten Handgelenk (Berichte der Klinik B.___ vom 1 7. und vom 2 3. April sowie vom 1 1. Deze mber 201 3, Urk. 20/162/78-79, Urk. 20/162/66-67 und Urk. 20/164/1-2), und die IV-Stelle hatte ihm in der Folge mit den Verfü gungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 für die Monate Mai bis August 2011 eine ganze, für September und Oktober 2011 eine halbe und ab November 2011 wieder eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 20/187-226 mit der Begrün dung in Urk. 20/185; Feststellungsblatt vom 2 3. April 2014, Urk. 20/184). Fer ner hatte sie den Versicherten am 9. Juni 2010 durch den RAD-Arzt Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen lassen (B ericht vom 4. August 2010, Urk. 20/63 und Urk. 20/64). Der Versi cherte liess zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung mit Eingabe vom 4. September 2014 ( Urk. 23), die „Zürich“ nahm mit Eingabe vom 1. Dezembe r 2014 ( Urk.

28) Stellung .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt v oraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht .

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädig ung.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Fe stsetzung der Rente werden dem Rentenb ezüger die Leistungen für die Heilbehandlung nur noch

unter den eingesch ränkten Voraussetzungen in Art. 21 UVG gewährt. Unter anderem hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG, und erleidet er w ä hrend dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 1. 5

Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein erneuter Unfall ereignet ( lit . b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV. Wenn die versicherte Person erneut verunfallt, während sie wegen eines versicherten Unfall s noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungspflicht abgegolten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, na ment lich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen

hat als der frühere. Erleidet schliesslich ein e aus einem früheren Unfall r ent enberechtigte Person einen neuen Unfall und

führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten

Unfall leistungspflich tige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten, und der für den

ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den

Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht, womit se ine Leistungspflicht abgegolten ist. 2. 2.1

Im vorliegenden Verfahren strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ab Februar 2012 in Abgrenzung zu derjenigen der Suva .

Nicht mehr zur Diskussion steht demgegenüber die Leistungspflicht der Axa . Diese erbrachte ihre Leistungen für die Folgen der bei ihr versicherten Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 (linkes Knie), vom 2 2. November 2006 (linkes oberes Sprunggelenk) und vom 1 7. Juli 2007 (linkes Schienbein), lehnte es jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 8. März 2011 ab, die Fallführung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV zu übernehmen und - gegen Abgeltung - auch für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 1997 aufzukom men ( Urk. 8/Z173). Die Beschwerdegegnerin und die Suva akzeptierten im Rah men der Koordinationsverhandlungen diesen Standpunkt und vereinbarten untereinander, dass die Beschwerdegegnerin für die Bezahlung der Taggelder zuständig sei und damit sowohl die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebe schwerden als auch diejenige aufgrund der Suva-vers icherten Handbeschwerden entschädige , währenddem die Suva für die Behandlung der rechten Hand

auf komme ( Urk. 8/Z192-194). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV vor, die in Bezug auf Heilungskosten und Taggelder für die Leistungspflicht der beiden Versicherer grundsätzlich massgebend ist.

Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Oktober 1996 eine Rente der Suva bezieht - bis Mai 2002 aufgrund einer 30%igen und ab Juni 2002 aufgrund einer 40%igen Erwerbseinbusse ( Urk. 20/9/3-5) - setzt sein Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV voraus, dass der Invaliditätsgrad nach Abschluss der Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 UVG unter Mitberücksichtigung der bei der Beschwerdegegnerin versicherten Kniebeschwerden höher ist als der Invaliditätsgrad von 40 % , auf dem die bis herige Rente der Suva basiert.

Diesfalls

hätte die Beschwerdegegnerin

für die gesamte Rente aufgrund des Hand- und des Knieunfalles aufzukommen, andernfalls bliebe die Suva allein leistungspflichtig für die Rente. 2 .2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und sinngemäss bereits im Einspracheverfahren bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1), und innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der b eschwerdeführenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Verfügung kann somit in Bezug auf einzelne darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse in Teilrechtskraft erwachsen, soweit sie diesbezüglich unangefochten geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Einzelne Teilaspekte einer Leistung stellen demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur Begründungselemente des Streitgegenstands dar. Sie können daher nicht separat

rechtskräftig werden , sondern gelten erst dann als rechtskräftig beurteilt, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechts kräftig entschieden worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012, E. 4. 3 mit Hinweisen).

Gegenstand der Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244) sind die Einstel lung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen, der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Alle diese Leistungen sind somit Bestandteil des Anfechtungsgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 2 5. September 2012 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 413 E. 1b). Der Beschwerdeführer liess in den Einspracheschriften

vom 14. Mai und vom 1 9. Juni 2012 ( Urk. 8/Z251 und Urk. 8/Z257) die Höhe der Integritätsentschädigung unbeanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf die Integritätsentschädigung daher zu Recht als in Teilrechtskraft erwachsen beurteilt und nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 6. Februar 2013 erhoben (vgl. Urk. 2 S. 4) . Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid demgegenüber festhielt, die Ein stellung der Taggelder und der Heilungskosten sei ebenfalls in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 7 S. 4 und Urk. 28 S. 2 ), kann ihr nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Denn die Einstellung der Taggelder und der Beginn des Rentenanspruch s

gehen miteinander einher und hängen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG davon ab, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010, E. 2.5).

Die Frage des Rentenbeginns ist somit einer Teilrechtskraft nicht zu gänglich. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Rente von ihrem Beginn abhän gig ist, denn sowohl das Ergebnis des Einko mmensvergleich s

nach Art. 16 ATSG als auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV) können vom Rentenbeginn beeinflusst werden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Rente der Invalidenversicherung (vgl. hierzu BGE 125 V 413 E. 2). 3. 3 .1

Damit stellt sich als erstes die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnt e. 3.2

Als die Beschwerdegegnerin die Taggelder - per 4. Februar 2012 - und die Heil behandlung - per Ende Februar 2012 - einstellte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.10), war der Beschwerdeführer aufgrund des Axa -versicherten Sturzes auf die rechte Hand vom 2. Februar 2012 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und bezog von der Axa Taggelder (Sachverhalt Ziffer 1.11; Urk. 20/162/210-211). Danach kam die Suva für die Heilbehandlung auf, insbesondere für die Kosten der Handge lenksoperation vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 8/Z256), und bezahlte auch die Taggel der für die damit verbunde ne Arbeitsunfähigkeit ( vgl. die Besprechungsnotiz der Suva vom 2 9. August 2012, Urk. 20/162/208 ). Erst per 2 0. September 2012 stellte sie die Taggeldleistungen ein, weil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der 40%igen Rente erreicht sei (Urk. 20/162/187 188).

Im vorliegenden Verfahren sind die Leistungen der Axa und der Suva vom 2. Februar bis zum 2 0. September 2012 insoweit relevant, als sie die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin als rechtmässig erscheinen lassen, allerdings nicht mit der Begründung des Be hand lungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, sondern mit der Begründung der Leistungsübernahme durch andere Versicherer. 3.3 3.3.1

Für den Beginn des allfälligen Rentenanspruchs gegenüber d er Beschwerdegeg nerin

kann erst der Zeitpunkt massgebend sein, zu dem die Heilbehandlung so wohl in Bezug auf die bei ihr versicherten Kniebeschwerden als auch in Bezug auf die bei der Suva versicherten Handgelenksbeschwerden im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abgeschlossen ist. Vorher kann aufgrund des laufenden Taggeldanspruchs für die Restarbeitsfähigkeit, die neben der 40%igen Rente besteht, keine Rentenrevision vorgenommen werden . Denn dort, wo ein Renten bezüger einen Rückfall oder Spätfolgen erleidet und gestützt auf Art. 21 Abs. 3 UVG Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat, ist

nach einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung der Abschluss der Heilbehandlung abzuwarten , bevor über die Frage nach einer Ren tenerhöhung entschieden werden kann (vgl. BGE 140 V 65). 3.3.2

Was die Knieverletzung betrifft, so hielt Dr. I.___ bereits im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2010 fest, nach der Totalprothesenopera tion vom 2 2. Juni 2009 reduziere ein chronischer Erguss die Belastbarkeit des rechten Knies, und er erwartete im Zeitverlauf keine namhafte Besserung mehr ( Urk. 8/ZM120).

Dr. F.___ , der das rechte Knie ein Jahr später im Rahmen der Abgabe einer Zweitmeinung untersuchte, sah in einem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 wiederum keine Möglichkeit, medizinisch einzugreifen, und riet dazu, die Situation zu akzeptieren ( Urk. 8/ZM145 S. 2). In Übereinstimmung damit wies Dr. I.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2012 nochmals auf die unverändert auftretenden rezidivierenden Ergüsse im rechten Kniegelenk mit Schmerzen am Abend hin, legte aber dar, eine inzwischen angefertigte Szintigraphie habe keine Lockerung und keine Anhaltspunkte für eine Entzündung oder einen Infekt sichtbar gemacht ( Urk. 8/ZM151). Am 9. Oktober 2012 schliesslich stellte Dr. I.___ zwar einen exquisiten Schmerzpunkt am medialen Femurkondylus fest, ansonsten machte er jedoch keine Instabilität aus, beurteilte den Streck apparat als suffizient und erachtete chirurgische Massnahmen vorderhand nicht als angezeigt ( Urk. 8/ZM156). Aufgrund dieser kontinuierlichen Berichterstat tung und der darin dokumentierten Konstanz des Zustands des rechten Knies ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bereits einige Zeit vor der Taggeldein stellung durch die Suva im September 2012 von der Fortsetzung der Behand lung keine namhafte Zustandsveränderung mehr zu erwarten war. 3.3.3

In Bezug auf das rechte Handgelenk hatt e Dr. C.___ im Bericht vom 29. Aug ust 2011 dargetan, dass das aktu elle klinische Resultat im Wesentlichen als Schlussresultat der Behandlung zu betrachten sei und nicht zu erwarten sei, dass in den nächsten Monaten noch substantiell eine Veränderung eintreten werde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde. Des Weiteren werde auch eine allfällige spätere Metallentfernung, die keineswegs obligatorisch sei, an der Belastbarkeit und der Beweglichkeit und letztendlich an der Funktiona lität der Hand nichts Substantielles ändern ( Urk. 8/ZM143). In der Folge ergab sich jedoch durch den Sturz vom 2. Februar 2012 noch vor der Verfügung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin und die Suva ei ne substantielle Änderung. Die Sturzfolgen erwies en sich indessen als vorübergehend, und die Suva erbrachte, unter anderem gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 2 0 /162/225), ab der Operation vom 2 9. Mai 2012 wie der Leistungen aus dem Unfall vom August 1992 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.11). Bei dieser Operation wurde primär das Osteosynthesematerial entfernt, Dr. C.___ stellte jedoch intraoperativ eine komplette Midkarpalarthrose fest und sah die Indikation für eine Arthrodese als gegeben. Da dieser Eingriff mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen worden war, entschied er sich indessen für eine bewegungserhaltende Lösung mit einer Interpositi onsarthroplastik ( Urk. 8/Z256).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2012 beschrieb Dr. C.___ die Situation als etwas beruhigt, riet aber dazu, mit der Therapie n och etwas weiterzufahren ( Urk. 20 /162/202-203). Als Dr. Q.___ nach Ei nblick in diesen Bericht am 18. September 2012 festhielt, im Anschluss an eine

Osteosynthesematerialent fernung bei Zustand nach Teilarthrodese sei die Arbeitsfähigkeit erfahrungsge mäss nach etwa vi er Wochen wieder erreicht (Urk. 20/162/200), wies Dr. C.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 präzisierend darauf hin, dass neben der Metallentfernung auch eine Interpositionsarthroplastik durchgeführt worden sei und dass das Handgelenk dadurch nicht nur eine vorübergehende Verschlim merung, sondern eine permanente richtunggebende Veränderung erfahren habe (Urk. 20/162/196-197). Von erforderlichen weiteren Heilbehandlung en schrieb Dr. C.___ allerdings nichts. In seine m nachfolgenden Bericht vom 22. November 2012 erwog Dr. C.___ dann zwar, eine Tens -Therapie zu evaluie ren, und nahm eine Schme rzmittelinfiltration vor ( Urk. 20 /162/174); diese Therapien waren jedoch auf die Schmerzreduktion und nicht auf eine Heilung im Sinne einer dauerhaften Beeinflussung der Grundproblematik aus gerichtet. Auch i m weiteren Bericht vom 1 7. Januar 2013 nannte Dr. C.___ lediglich noch die Tens -Therapie und die Schmerzmittel gabe als fort geführte Behandlungen und hielt im Übrigen explizit fest, mit einer weiteren Steigerung der aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht zu rechnen (Urk. 20 /162/153-154). Dabei zog er die volle Versteifung des rechten Handge lenks lediglich mittel- bis langfristig in Betracht.

Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Heilbehand lung des rechten Handgelenks per 2 0. September 2012 als abgeschlossen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG beurteilte . Daran ändert nichts, dass Dr. C.___

in der Folge die ins Auge gefasste Panarthrodese des rechten Handgelenks bereits am 1 7. April 2013 durchführte ( Urk. 20 /162/78-79) . Denn für den Fall abschluss

ist eine prospektive Sichtweise massgebend (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit Dr. R.___ im Privatgutachten vom 2 9. August 2014 dartat, aufgrund der lan gen Anamnese mit persistierenden Beschwerden und et lichen chirurgischen Eingriffen hätte nach der Operation vom 1 7. Mai 2011 damit gerechnet werden müssen, dass der Heilverlauf nicht abgeschlossen sei ( Urk. 11 S. 7 ), und der Fallabschluss werde auch nach der aktuell durchgeführten Panarthrodese nicht mög l ich sein ( Urk. 11 S. 6), geht er von einem Begriff des Abschlusses aus, der von der Definition in Art. 19 Abs. 1 UVG abweicht. Denn eine namhafte Bes serung ist nach der Rechtsprechung eine zu erwartende Besserung, die ins Gewicht fällt, wogegen unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.4

Die Beurteilung der Suva zum Fallabschluss , die im Urteil des Prozess Nr. UV.2013.00062 bestätigt wird, ist auch im vorliegenden Verfahren ma ssge bend und führt dazu, dass auf diesen Zeitpunkt hin die Prüfung der Fr age der Rentenerhöhung vorzunehmen ist. 4. 4.1

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, die Koordination der Leis tungspflicht zwischen der Beschwerdegegnerin und der Suva habe nach der Regelung in Art. 100

Abs. 3 UVV zu erfolgen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4). 4.2

Art. 100 Abs. 3 UVV ist auf Fälle zugeschnitten, wo sich der zweite Unfall in einem Zeitpunkt ereignet, zu dem die Heilbehandlung der Folgen des ersten Unfalls abgeschlossen ist und wo dies auch während der Heilbehandlung der Folgen des zweiten Unfalls so bleibt. In solchen Fällen hängt die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG allein mit den Folgen des zweiten Unfalls zusammen . Resultiert hier im Revisionsverfahren ein höherer Invaliditätsgrad, so ist diese Erhöhung grundsätzlich auf die Folgen des zweiten Unfalles zurückzuführen; bleibt der Invaliditätsgrad gleich, so kann daraus grundsätzlich abgeleitet wer den, dass der zweite Unfall die Resterwerbsfähigkeit aus dem ersten Unfall nicht zusätzlich beeinträchtigt hat.

Im vorliegenden Fall war das rechte Handgelenk, das beim ersten Unfall vom August 1992 verletzt worden war, nach der Rentenzusprechung

durch die Suva vom 2. September 1996 ( 30%ige Erwerbseinbusse; Urk. 20/10/8-10) und die Rentenerhöhung durch die Suva vom 1 5. Oktober 2002 ( 40%ige Erwerbsein busse ; Urk. 20/9/3-4 ) in Abweichung vom Regelfall von Art. 100 Abs. 3 UVV wiederholt von Rückfällen betroffe n (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.8 1.11). Desglei chen war in Bezug auf die Knieverletzung, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom Januar 1997 erlitten hatte, mehrmals ein Rückfall eingetreten (vgl. Sachverhalt Ziffer n 1.5-1.6). Dementsprechend waren nach dem vorstehend Ausgeführten für den Fallabschluss gleichzeitig das Behandlungsende von Fol gen des Unfalls vom August 1992 und von Folgen des Unfalls vom Januar 1997 abzuwarten. In diesem Fall sind bei der Anwendung von Art. 10 0 Abs. 3 UVV verschiedene Ergebnisse denkbar. Als erste Möglichkeit könnte hypothetisch ermittelt werden, ob die Knieverletzung ohne Berücksichtigung der gesundheit lichen Veränderung im Handgelenk zu einer Rentenerhöhung führen würde. Bejahendenfalls wäre die erhöhte Rente

von der Beschwerdegegnerin zu leisten, und diese bliebe auch im Rahmen von künftigen Rentenrevisionen leistungs pflichtig , selbst wenn diese allein auf einer Zustandsverschlechterung der rech ten Hand basierten (vgl. die Ad-hoc -Empfehlung Nr. 4/89 vom 1. Juli 1989, revidiert am 1 0. April 1990, Ziffer 3.1). Dabei hätte als künftige Rentenrevision bereits die gleichzeitig zu prüfende Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Folgen der Handverletzung zu gelten. Als zweite Möglichkeit könnte umgekehrt der aktuelle Invaliditätsgrad aufgrund der Handgelenksverletzung ermittelt und erst danach geprüft werden, ob aufgrund der Knieverletzung ein höherer Invali ditätsgrad resultiert.

Nur letzterenfalls hätte die Beschwerdegegnerin die Gesamtrente zu erbringen, ersterenfalls wäre die Gesa mtrente von der Suva aus zurichten .

Der zweiten Möglichkeit ist der Vorzug zu geben. Denn der Grundsatz der Rege lung in Art. 100 Abs. 3 UVV besteht darin, dass der Erbringer der bisherigen Rente leistungspflichtig bleibt, soweit ein neuer Unfall nicht zu einer erhebli chen zusätzlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Nicht relevant ist dabei, ob die bisherige Rente ihrerseits bereits einmal revidiert worden ist, wie dies vorliegendenfalls mit der Rentenerhöhung im Jahr 2002 geschehen war. Daraus ist abzuleiten, dass auch bei Zeitgleichheit die Rentenrevision auf grund des ersten Unfalls gegenüber derjenigen aufgrund des z weiten Unfalls den Vorrang hat. 4.3 4.3.1

Daher ist als erstes zu prüfen, wieweit die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Z ustands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist. 4.3.2

Die Leistungsfähigkeitsbeurteilung , welche die Beschwerdegegnerin für die Inva liditätsbemessung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 2 S. 5) und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 8/Z244 S. 3) verwendete, ist dem Gutachten des Zentrums O.___

vom 1. November 2011

entnommen ( Urk. 8/ZM146). Dieses enthält eine umfassende Evaluation der funktio n ellen Leistungsfähigkeit (EFL) und ist deshalb für die zu beantwortenden Fragen nach dem Einfluss der einzelnen beeinträchtigenden Faktoren gut verwendbar. Es äussert sich sodann nicht nur zur Leistungsfähig keit im früheren Beruf , sondern um schreibt auf der

Basis der erprobten Belast barkeit auch die Anforderungen, die eine vollumfänglich angepasste Tätigkeit erfüllen müsste . Dass sich die Gutachter über die Ausgestaltung der bisherigen Tätigkeit möglicherweise nicht ganz im Klaren waren, wie der Beschwerdeführer rügen lässt (vgl. Urk. 1 S. 6), mindert die Verwen d barkeit des Gutachtens nicht, denn da der Beschwerdeführer die Stelle per Ende April 2012 verloren hatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht mehr auf jene Tätigkeit, sondern vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8/Z244 S. 3) .

D as formulierte Belastbarkeitsprofil im Gutachten des Zentrums O.___

- eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 20 kg, mit Heben von Boden zu Taille und horizontalem Heben, ohne Heben über Kopf, mit nur seltenem Verrichten (maximal eine halbe Stunde über den ganzen Tag verteilt) der Funktionen Treppensteigen, Leitersteigen, Stossen, Zie hen und wiederholte Kniebeugen und ohne Kriechen, Hockestellung und Tätig keiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht und schliesslich mit Gehen bis zu drei Stunden pro Tag, Stehen an Ort bis zu zwei Stunden pro Tag und Sitzen in der restlichen Zeit

( Urk. 8/ZM146 S. 16) - ist daher für die Zeit der Erhebungen grundsätzlich plausibel , auch soweit, als dem Beschwerdeführer für eine dergestalt zumutbare Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Dies gilt umso mehr, als Dr. P.___ im Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelas tende Tätigkeit ohne grössere Anforderungen an die rechte Hand , ohne längere Gehstrecken, Tätigkeiten in der Hocke und Leiternsteigen und mit nur gelegent lichem Treppensteigen eb enfalls uneingeschränkt zumutete (Urk. 20/122/47) und in seiner zu sätzlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 der Beurtei lung des Zentrums O.___ grundsätzlich folgte (vgl. Urk. 20/122/9). Demgegenüber enthält das Gutachten von Dr. R.___ vom 2 9. Januar 2014 kein Belastbarkeitsprofil , sondern lediglich eine theoretische Schätzung der Gesamta rbeitsfähigkeit in Form einer Prozentzahl ( Urk. 11 S. 9) und vermag somit gemäss der zutreffen den Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15 S. 3) den Anforderu n gen an eine zuverlässige Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht zu genügen. 4.3.3

Von Oktober 2011 bis zum Fallabschluss per 2 0. September 2012 hat sich der Zustand des rechten Handgelenks durch die Handgelenksoperation vom 2 9. Mai 2012 allerdings verändert , und Dr. C.___ sprach im Bericht vom 1. Oktober 2012 von einer permanenten richtunggebend en Veränderung (Urk. 20/162/196 197). Inwiefern sich diese Veränderung auf die Leistungs fähigkeit auswirkt und eine Anpassung des Belastbarkeitsprofils erfordert , bedarf einer ergänzenden Beurteilung. Es bietet sich an, damit die Gutachter des Zentrums O.___ zu betrauen . Zu beachten wird sein, dass der Zustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 0. September 2012 zu beurteilen ist und nicht etwa derje nige nach der weiteren Operation vom 1 6. April 201 3. Dies wird eine Rückspra che der Gutachter des Zentrums O.___ mit Dr.

C.___ erfordern. 4.4

Die Abklärungen zur Frage, ob die bisherige 40%ige Rente aufgrund des Zu stands des rechten Handgelenks im Zeitpunkt der Fallabschlusses zu erhöhen ist, obliegen allerdings nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Suva, die sich gemäss den Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2013 ebenfalls auf die Beurteilung im Gutachten des Zentrums O.___ gestützt hat ( Urk. 20/162/143).

Im Anschluss an die Abklärungen zum rentenerhöhenden Einfluss der Beeinträchtigung im rechten Handgelenk wird die Suva die Invali dit ätsbemessung vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2013 wird dement sprechend im Urteil von heute des Prozess es Nr. UV.2013.00062 aufgehoben.

Liegt der neue Entscheid der Suva über die Rentenerhöhung vor, so wird die Beschwerdegegnerin , deren Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 eben falls aufzuheben ist, zu prüfen haben, ob sich aufgrund der Kniebeschwerden eine zusätzliche Erwerbseinbusse ergibt. Ist dies zu bejahen, so ist es nach dem Gesagten die Beschwerdegeg nerin, welche gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV die Gesamtrente auszurichten hat und von der Suva dafür anteilsmässig zu ent schädigen ist , andernfalls liegt die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Gesamtre nte bei der Suva . Die Beschwerdegegnerin und die Suva werden die beiden Verfahren in geeigneter Form zu koordinieren und den Beschwerdefüh rer darin einzubeziehen haben. Das vorliegende Urteil ist deshalb auch der Suva zuzustellen.

Was das Verhältnis zum Invaliditätsgrad betrifft, der durch die IV-Stelle ermit telt worden ist , so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Invali denversicherung das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkennt, das zur Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit führen kann (BGE 138 V 457 E. 3.1). Demgegenüber kennt das Unfallversicherungsrecht die besondere Regelung in Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach für die Bestimmung des Invaliditäts grades einer Person im vorgerückten Alter dasjenige Invalideneinkommen massgebend ist, das ein e

versicherte Person im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 2 5. April und vom 2 2. Mai 2014 ab November 2011 durchgehend eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen hat ( Urk. 20/187-226 und Urk. 20/185), kann daher nicht abgeleitet werden, er habe auch Anspruch auf eine 100%ige Rente der Unfallversicherung. Die IV-Stelle begründete nämlich die Rentenzusprechung ausdrü cklich damit, dass der Beschwerdeführer die ihm attestierte Restarbeits fähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr zu verwerten vermöge ( Urk. 20/185/3). 4.5

Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück zuweisen ist . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führerin eine Prozessents chädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass er im Prozess Nr. UV.2013.00062 ebenfalls eine Prozessentschädigung erhält und d ie Argumentation in den beiden Prozessen im Wesentlichen die gleiche ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeh eissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel