opencaselaw.ch

UV.2013.00077

Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint

Zürich SozVersG · 2014-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1968, arbeitete seit dem 2. April 200 1

in einem 25%-Pensum

als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallve rsicherungsanstalt ( SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 5. Juli 2008

– wäh rend eines Ferienaufenthaltes in der Türkei -

als Mitfahrerin auf dem linken Rücksitz eines Taxis frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kolli dierte (Schadenmeldung UVG vom 2 3. Juli 2008, Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/7/1 ). Nach Primärversorgung in der Türkei

und Rückreise in die Schweiz

war die Versicherte vom 1 6. bis zum 2 5. Juli 2008 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spital A.___ hospitalisiert, deren Ärzte

im Bericht vom 2 5. Juli 2008 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 12/7 /1 ): (1) Schädel-Hirn-Trauma - Commotio cerebri - dislozierte Tripodfraktur links, Fraktur mediale

Orbitawand , mediale Wand Sinus maxillaris , Nasenbeinfraktur (2) Thoraxtrauma - meh r fr a gmentäre laterale Klavikulafraktur rechts - Rippenserien fraktur rech t sseitig 2-4, links 4-9 (3) Beckentrauma - laterale Kompressionsverletzung links mit ISG-Sprengung und Fraktur Massa lateralis , obere

undislozierte Sch a mbeinastfraktur links (4) Extremitätentrauma - Femurschaftfraktur links

(am 1 0. Juli 2008 Versorgung mit Femurnagel in der Türkei)

Die SUVA trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus. Vom 2 5. Juli bis zum 2 9. Augus t 2008 wurde die Versi cherte in der Rehaklinik

B.___ ( Urk. 12/20) und vom

7. Januar bis zum 12. Februar 2009 in der Rehaklinik C.___

( Urk. 12/ 40) stationär behandelt . Per 3 1. März 2010 kündigte ihr die Y.___ das Arbeitsverhältnis

( Urk. 12/79). Am 4. Mai 2010 wurde die Versicherte

von Kreisarzt Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie, untersucht ( Bericht vom 5. Mai 2010 [Eingangsdatum] , Urk. 12/93). Vom 5. Oktober bis zum 9. November 2010 war s ie in stationär-psychiatrischer Behandlung im Sanatorium E.___

( Urk. 12/118) . Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie de s Spitals A.___ das

Osteosynthesematerial

im linken Oberschenkel entfernt ( Urk. 12/127), ehe infolge eines Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis am 3 0. Januar, 2. und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt wurden ( Urk. 12/141 ). Am 2 0. September 2011 folgte eine Abschlussu ntersuchung bei

Kreisärztin Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie ( Urk. 12/154). Vom 1 2. bis zum 2 3. De zember 2011 war die Versicherte sodann

in der Epilepsieklinik G.___ hospitalisiert ( Urk. 12/175 ) , woraufhin die Kreisärzte Dr. med. H.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am

5. April 2012 (Urk. 12/183) und Dr. F.___ am 7. Juni 2012 ( Urk. 12/201) je eine medizinische Aktenbeurteilung vor nahmen . Nachdem die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per E nde Juni 2012 eingestellt worden waren (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 12/202 ), verneinte die SUVA m it Verfügung vom 1 3. Juli 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 12/205). Gegen diese Verfügung erhob die Versi cherte am 1 8. Juli 2012 ( Urk. 12/207)

bzw. 3. September 201 2 (Urk. 12/211) Einsprache ( vgl. auch Einspracheergänzung

vom 8. Okto ber 2012, Urk. 12/214 ), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 eine ganze Rente zuzusprechen und es sei die Sache zwecks Festlegung einer Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwe isen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwe isung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Replik vom 2 5. September 2013 ( Urk.

19) und Duplik vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.

23) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wu rde der Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung hat. 1.2

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 77 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualif izieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Ist der Versicherte

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG ).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene In tegritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritäts entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

gaben in ihrem Bericht vom 2 5. Juli 2008

an, dass der Verlauf während des Klinika ufenthalts der Beschwer deführerin vom 1 6. bis zum 2 5. Juli 2008 unauffällig gewesen sei ( Urk. 12/7/ 1- 2). 2.2

Die Ärzte der Rehaklinik B.___

erklärten im an die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gerichteten Austrittsbericht vom 4. September 2008, dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt vom 2 5. Juli bis zum 29. August 2008 in gebessertem Allgemeinzustand

mit Spitexunterstützung ins häusliche Umfeld entlassen worden sei

( Urk. 12/20/2). 2.3

Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, von der Rehaklinik C.___ führte im neurologischen Konsilium vom 2 8. Januar 2009 aus , dass bei der Beschwerde führerin ein Status nach Gesichtsschädelfraktur mit posttraumatischer Läsion des Nervus

infraorbitalis links vorliege. Des Weiteren bestehe wahrscheinlich ein Status nach MTBI (Mild Traumatic Brain Injury ) mit damit kongruierend un auffällige r Schädel- MRI-Untersuchung vom 1 4. Januar 200 9. Hinweise auf neuropsychologische Defizite u nd neurologische Ausfälle seien klinisc h und im Gespräch nicht festzustellen . Allerd ings würden seit dem Unfall wahr scheinlich als Panik- oder Hyperventilationsattacken zu interpretierende Phäno mene auftreten

( Urk. 12/40/ 18- 20). 2.4

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___

vom 7. Januar bis 1 2. F ebruar 2009 erklärten die zuständigen Ärzte im Austri ttsbericht vom 2 4. Februar 2009, dass die aktuelle n Probleme die persis tierende Hyposensibilität über dem Innervationsgebiet des Nervus

infraorbitalis links, Schulterschmerzen rechts bei Bewegungen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, intermittierend Rippenschmerzen, eine ein geschränkte Gehstrecke, eine allgemeine Dekonditionierung sowie Hyperventi lationsanfälle seien . Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwer deführerin derzeit nicht zumutbar, da ihr das Tragen von schweren Lasten, die Einnahme von Zwangshaltungen wie Kauern und auch ganztägiges Stehen und Gehen nicht möglich seien. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da sich die Beschwerdeführerin noch in der medizinischen Phase befinde und weitere therapeutische Massnahmen ausstehend seien (Urk. 12/40/1-2). 2. 5

Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

von der Rehaklinik C.___

stell ten im psychosomatischen Ko nsilium vom 2 4. Februar 2009 die Diagnose eine r dissoziative n Störung (Konversionsstörung) als Traumafolgestörung mit Ver dacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5). Weiter würden vereinzelte psychotraumatologische Symptome vorliegen, die zum jetzigen Zeitpunkt die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung aber nicht erfüllen wür den. Die von der Beschwerdeführerin als „Krisen“ bezeichneten Anfälle würden jeweils mit Atemschwierigkeiten beginnen. In der Folge entwickle sich ein tonischer Krampfanfall, klinisch ein Pseudoepianfall im Sinne eines „ arc de cercle “ , bei dem die Beschwerdeführerin ihre Arme unkontrolliert bewege und schreie ( Dr. J.___ sei drei Mal dabei gewesen). Die Anfälle, die manchmal mehrmals pro Woche, manchmal nur alle zwei Wochen auftreten würden, wür den jeweils Sekunden bis Minuten dauern. Danach verhalte sich die Beschwer deführerin normal, lächelnd und zeige gelegentlich Schamgefühle. Die „ Krisen “ würden

ö fters bereits bei kleinsten Belastungen auftreten . Aus psychiatrischer Sicht bestehe

deshalb aktuell eine mittelschwere Leistungsminderung

( Urk. 12/42/1 -5 ). 2.6

Nach der klinischen und radiol ogischen Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2009 in der Klinik f ür Unfallchirurgie des Spitals A.___ hielten d ie zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 zuhanden von Dr. med. L.___ , FMH Allge meinmedizin, fest , dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei. Lediglich am linken Ober schenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zirkulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ erklärten, dass h insichtlich der Extremitäten-Verletzung en der Beschwerdeführerin von einem sehr zufriedenstellenden Ver lauf gesprochen werden könne . Z ur Kräftigung der Abduktorenmuskulatur links sei noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen. Vonseiten der Klinik für Un fallchirurgie des Spitals A.___ seien jedoch keine weiteren Kontrollen mehr vorgese hen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs links sei frühestens End e dieses Jahres vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor ( Urk. 12/57). 2. 7

Dr. med. M.___ , Psychotherapeutin S PV, erklärte im Bericht vom 22. März 2010, dass sie die Beschwerdeführe rin vom 1 8. Februar bis zum 23. Dezember 2009 ambulant behandelt habe. Bis Mitte September 2009 hätten die Konsultationen einmal wöchentlich stattgefunden, daraufhin auf Wunsch der Beschwerde führerin alle zwei/drei Wochen ( Urk. 12/89). Dr. L.___ ergänzte im Bericht vom 1 6. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin fortan einmal in der Woche die Psychotherapeutin N.___ besuchen werde

( Urk. 12/82). 2 . 8

Kreisarzt Dr. D.___ legte im Anschluss an die Untersuchung der Beschwer deführerin

im Be richt vom 5. Mai 2010 dar , dass er aus rein somati scher Sicht

keinen Hinderungsgrund für eine Tä tigkeit im Reinigungssektor sehe . Ein grosses Problem würden allerdings die Anfälle darstellen , die min destens alle ein bis zwe i Wochen auftreten würden , bisweilen auch häufiger. Da gemäss den Aussagen der Hausärztin das Ausüben von Druck auf die Beschwerdefüh rerin das Risiko dieser A nfälle erhöhe, belasse er es vorerst bei einer vollen Arbei tsunfähigkeit ( Urk. 12/93/3-4). 2.9

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ diagnostizierten im Bericht vom 5. Juli 2010 eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links. Die B eschwerdeführerin habe berichtet , dass sie seit dem 30. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Oberschenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten, es sei eine

Nagelentfer nung zu empfehlen . Eine Arbeits unfähigkeit bestehe nicht (Urk. 12/102). 2. 10

Die Ärzte des S anatoriums E.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. November 2010 zuhanden von Dr. L.___ die (Haupt-)Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1) und die

Nebendiagnosen (1) eines Verdacht s auf dissoziative Krampf anfälle (ICD-10 F44.5) und (2) eine r posttraumatische n

Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Sie erklärten, dass die dissoziativen Krampfanfälle im Verlauf des Klinikaufenthalts v om

5. Oktober bis zum 9. November 2010 an Häufigkeit und Intensität abgenommen hätten. Die ursprüngliche depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet, und es sei allmählich zu einer Aufhel lung der Stimmungs lage und zu einer Antriebssteigerung gekommen. Die kör perlichen Schmerzen und die damit verbun denen Schlafstörungen seien jedoch tei lweise bestehen geblieben (Urk. 12/118). 2. 11

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ führten in ihren

Berichten vom 2 9. März 2011 ( Urk. 12/140) und 1 8. April 2011 ( Urk. 12/141) aus , dass am 5. Januar 2011 die

Osteosynthesematerialentfernung des Femur s links vorge nommen w orden sei .

Da i n der Folge ein Wundinfekt mit schon vorbe stehender Osteomyelitis festgestellt worden sei , hätt e n a m 3 0. Januar, 2 . und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Januar bis zum 1 4. Februar 2011 hospitalisiert (vgl. Urk. 12/142/1 ) und bis zum 1 4. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewe sen (vgl. Urk. 12/126/3 und Urk. 12/142/3) . Anlässlich der klinisch-radiologi schen Verlaufskontrolle vom 1 8. April 2011 habe die Beschwerdeführerin vor allem nach Belastung und längeren Gehstrecken noch Schmerzen angegeben . Ansonsten sei sie gut mobi

l. Sie sei zu Fuss auf den Notfall gekommen und belaste das linke Bein voll. Das Gangbild sei normal . 2.12

Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ führten im Bericht vom 21. September 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich der rechtsseitigen Schulterregion, der lum bosakralen Wirbelsäule sowie der rechtsseitigen Hüfte und des proximalen Femurs bestehe. Die Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien vermutlich durch die eventuell posttraumatisch aufgetretenen degenerativen Veränderungen erklärbar. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hüfte und des proximalen Oberschenkels sei vermutlich auf die posttraumatische heterotope Ossifikation zurückzuführen. Die nuchale Schmerzsymptomatik beruhe am ehesten auf Haltungsinsuffizienzen und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren lägen sicherlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression vor, welche zusammen mit der angespannten sozialen Situation die Symptomatik aggravieren würden ( Urk. 12/159/2-3). 2.1 3

Kreisärztin Dr. F.___

erklärte

im Anschluss an die Untersuchung vom 20. September 2011 im gleichentags erstellten Bericht, dass s ich bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein erfreulic her Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine se itengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen . Aus rein somatischer Sicht sei ihr eine wechselbelas tende leic hte bis mittelschwere Tätigkeit

ganztags zumutbar . Der Integritäts schaden erreiche au s somatischer Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % ( Urk. 12/154/5 -10). 2.1 4

Die Ärz te der

Epilepsieklinik G.___ , wo die Beschwe rdeführerin vom 1 2. bis zum 23. Dezember 2011 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 9. Februar 2012 dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) als Begleitsymptom einer Traumafolgestörung mit depressiven Episoden (gegenwärtig leichtgradig ) und anamnestisch mit Panik . Sie gaben an, dass diese Diagnose in erster Linie auf der klinischen Beobachtung eines patiententypischen Anfalles beim Kleben der Elektroden für das Video-EEG- Intensivmonitoring gründe . Die Semiologie des Anfall e s sei nicht allein erklärbar durch eine Hyperventilation im Rahmen einer Angsterkrankung. Das

interiktale EEG habe aber keine epilepsietypischen Potenziale gezeigt, sondern nur unspezifische Pathologika . Zwei cMRI -Untersu chungen seien zudem unauffällig gewesen und hätten insbesondere keine (posttraumatischen) epileptogenen Hir npathologien gezeigt. Die Anfäl le der Beschwerdeführerin seien

nicht epileptischer Natur , weshalb aus epileptologi scher Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 12/175/ 1 -5 ). 2.1 5

Kreisarzt Dr. H.___

führte in seiner psychiatrischen Beurteilun g vom 5. April 2012 aus, es sei davon auszugehen, dass es zur Entwicklung des aktuellen psy chiatrischen Störungsbildes des Unfallereigni sses (vom 5. Juli 2008) bedurft habe. Dass es auch ohne dieses Unfallereignis zu einem derart ausgeprägten chronischen psychiatrischen Beschwerdebild gekommen wäre, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten. Für den Verlauf und die derzeitige Ausprägung des Beschwerdebildes könne allerdings nicht alleine das Unfallereignis im Sinne der natürlichen Kausalität verantwortlich gemacht werden, zumal sich in den Akten auch vereinzelte Hinweise auf lebensgeschichtliche Belastung en der Beschwer deführerin (aus ihrer Sicht mangelnde Unterstützung und ein fehlendes Ver ständ n is in ihrer privaten Umgebung und eine sehr belastende Lebenssituation nach dem Unfallereignis) fänden , die gemäss einschlägiger Literatur als Risiko faktoren für die spätere Entwicklung von psychischen Störungen und Erkran k ungen angesehen würden. Rückblickend sei es aber aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Befunde nicht möglich, den Anteil dieser unfallfremden Fakto ren quantitativ zu beziffern. Bezüglich des Behandlungspotentials habe sich die ungünstige Entwicklung, welche im Jahr 2011 schon von der damals behan delnden Psychologin angetönt worden sei , leider fortgesetzt . So sei bereits damals darauf hingewiesen worden , dass auch ein konstantes und adäquates Behandlungsangebot die Beschwerdeführerin nicht dazu habe bewegen können, den bislang vermeidenden Bewältigungsstil etwas aufzuweichen und eine gewisse Bewältigung in Gang zu bringen. Seitens der Ärzte der

Klinik G.___ sei

dabei neben kulturellen und individuellen Vorbehalten, die in der Folge auch zum Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung geführt hätten, auch das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinn als ausschlagg ebender Faktor vermutet worden. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, würden die vorliegenden Akten übereinstimmend ausweisen, dass seit dem Unfallereignis kein Belastungsniveau habe erlangt werden können, welches einen auch nur teilweisen Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit als realisierbar erachten lassen würde ( Urk. 12/183/6-8). 2.1 6

Kreisärztin Dr. F.___

legte in ihrer ärztlichen Beurteilu ng vom 7. Juni 2012 dar , dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 2 1. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Durch die ein geleitete Diagnostik in der

Epilepsieklinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können ( Urk. 12/201). 2.1 7

Dr. L.___

erklärte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2012, dass vorliegend eindeutig Unfallfolgen gegeben seien. Dies unabhängig davon, ob es sich um ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches Leiden oder um ein gemischtes Leiden mit somatischer Komponente handle. Die sehr vielen Anfälle der Beschwerdeführerin würden zwar psychisch bedingt (appellativ-dissoziativ) wirke

n. Sie vermute jedoch , dass die Beschwerdeführerin – selten – auch epi leptische Anfälle habe. So sei vor der ersten Zuweisung zu Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, ei nmalig auch ein Stuhl- und Urin abgang auf getreten. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin ei nmal auch eine Commotio cerebri zugezogen. Zudem habe sie einen Anfall erlitten, als sie auf einer Leiter stehend Vorhänge montiert habe und daraufhin hinuntergestürzt sei . Zumindest diese drei Episoden würden nicht ins Bild von psychogenen Anfällen passen. In letzt er Zeit seien sodann auch ein paar weitere Anfälle mit Urinabgang aufgetreten, was gemäss Prof. P.___ bei psychogenen Anfäll en selten sei ( Urk. 12/202). 3. 3.1

Kreisärztin Dr. F.___

legte im Anschluss an die ausführliche Untersuchung vom 2 0. September 2011

dar , dass s ich bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der organischen bzw. somatischen Unfallfolgen

ein erfreulicher Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine se itengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen. A us rein somatischer Sicht

sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche aus somatischer Sicht noch nicht das entschädi gungspflichtige A usmass von 5 % (vgl. E. 2.12 ). In der ärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2012 ergänzte Kreisärztin

Dr. F.___ , dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 2 1. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. So seien bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. September 2011 ebenfalls persistierende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und der rechten Schulter dokumentiert und im Bereich des rechten Musculus

trapezius auch eine muskuläre Verhärtung beschrieben worden. Das am 2 1. September 2011 durchgeführte CT der Wirbelsäule würde verglichen mit der Vorunter suchung vom 1 6. Juli 2008 eine unveränderte, leichtgradige

Anterolisthesis L4 gegenüber L5 bei bilateraler Spondylodese mit konsekutiver mäss iger Einengung des Neuroforamens L4 beidseits zeigen. Ansonsten sei die Darstellung der Lendenwirbelsäule bei geringgradig begin nender Facettengelenksarthrose der unteren Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechend . Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sei aufgrund der neu eingereichten Berich te aus somatischer Sicht

klinisch keine gravierende Ände rung festzustellen . Durc h die eingeleitete Diagnostik in der

Klinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können ( Urk. 12/201 ).

Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. F.___ , die sie in Kenntnis der Vorakten abgab,

ist angesichts der von ihr erhobenen diskreten Befunde ohne Weiteres nach vollziehbar. Sie findet in den weiteren medizinischen Unterlagen auch ihre Stütze.

Anlass für weitergehende Abklärungen bestand unter diesen Umständen nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in neu rologischer Hinsicht mehrfach untersucht worden war (vgl. unter anderem E. 2.3, E. 2.13 und Urk. 12/223 /1-2 ). 3.2

In den Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

vom 2 5. Juli 2008 (vgl. E. 2.1), der

Rehaklinik B.___ vo m 4. September 2008 (vgl. E. 2.2 ) und der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 (vgl. E. 2. 4 ) ist betreffend die soma tischen Beschwerden ein im Wesentlichen komplikationsloser Behandlungs- und Heilv erlauf dokumentiert. Nach der am 6. Mai 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ durchgeführten klinischen und radiologischen Kon trolluntersuchung , die weitgehend unauffällige Befunde

ergeben hatte , sprachen die zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 denn auch von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe damals

berichtet, bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei zu sein. Lediglich am linken Oberschenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zir kulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten , dass z ur Kräfti gung der

Abduktorenmuskulatur links noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen sei . Es seien aber keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs

links s ei frühestens Ende 2009 vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit l iege nicht vor (vgl. E. 2.6 ). Im Weiteren berichtete Kreisarzt Dr. D.___ nach der Untersuchung vom

4. Mai 2010, dass er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit habe feststellen kön nen . Die rec hte Schulter, wo eine laterale Klavik ulafraktur vorgelegen habe, zeige nur eine marginale Beeinträchtigung. Die Gesichtsschädelfrakturen seien konservativ behandelt worden, der Geruchsinn vorhanden und die Symmetrie des Gesichts nicht wesentlich gestört. Die Beschwerdeführerin gebe keine Dop pelbilder an. Mittels MRI seien im Januar 2009 strukturelle Schädigungen des Gehirns ausgeschlossen worden. Kreisarzt Dr. D.___ kam deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus rein somatischer Sicht kein Hinderungs grund für eine Tätigkeit im Reinigungssektor vorliege ( Urk. 12/93/3-4 ). 3.3

Am 5. Juli 2010 begab sich die Beschwerd eführerin auf Zuweisung von Dr. L.___ hin erneut in die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , wo die zuständigen Ärzte eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin habe

angegeben , dass sie seit dem 3 0. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Ober schenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ emp fahlen daher eine Nagelentfernung. Eine Arbeitsunfähigkeit wur de nicht attes tiert (vgl. E. 2.9 ). Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial des Femurs links entfernt, woraufhin ein Wundinfekt mit vorbestehender Osteomyelitis festgestellt wurde, w eshalb am 3 0. Januar, 2. und 8. Februar 2011 weitere Eingriffe (Wundrevisionen mit Débridement ) erforderlich wurden . Auch der Heilverlauf nach d iesen Eingriffen war indes

komplikationslos und die zuständigen Ärzte konnten anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 18. April 2011 festhalten , dass die Beschwerdeführerin zwar vor allem nach Belastung und längeren Gehstre cken noch Schmerzen angebe, ansonsten aber gut mobil sei. Das linke Bein belaste sie voll, da s Gangbild sei normal (vgl. E. 2.11 ). 3.4

Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin w ähren d des stationären Aufenthalts in der

Klinik G.___ vom 1 2. bis zum 2 3. Dezember 2011 betreffend ihre Anfälle eingehend untersucht. Da jedoch w eder das

interiktale EEG noch zwei cMRI -Untersuchungen Hinweise auf eine Epilepsie ergaben, kamen die zuständigen Ärzte zum ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss, dass die Anfälle der Beschwerdeführerin nicht epil eptischer Natur seien (vgl. E. 2.13 ). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Einschätzung von Kreisärztin Dr. F.___ , wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit – wozu Kreisarzt Dr. D.___ zu Recht auch die bisherige Tätigkeit als Reinigu ngsangestellte zählte (vgl. E. 2.8 )

- ab dem 20. September 2011 (Datum der Untersuchung bei Kreisärztin Dr. F.___ ) wieder ganztags zumutbar ist , abgestellt werden kann. 4. 4.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die psychischen Beschwer den (vgl. E. 2.5, E. 2.10 und E. 2.14)

in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juli 2008 stehen (vgl. E. 1.5). Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist dabei die vom Bundesgericht entwickelte sogenannte Psycho-Praxis anwend bar, bei der die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Sofern die Adäquanz zu verneinen ist, kann der natürliche Kausalzus ammenhang offen gelassen wer den. 4.2

Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist der Unfall zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Diese bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Gesche hensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften , nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalles oder Begleitumstän de, die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1).

Die Beschwerdegegnerin ging v on einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 4 ), wogegen die Beschwerdeführe r in den Verkehrsunfall vom 5. Juli 2008 als mittel schweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einstuft e ( Urk. 1 S. 6 f. ). Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn kann der adäquate Kausalzusammenhang dann bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgepräg ter Weise erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 ). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt zu r Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhang s , wenn ein Adäquanzkriterium , nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist

( Urteil des Bundesgerichts 8C_488 /2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4 ) .

Wie sich

aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/7/1), der Skizze im türkischen Polizei rapport vom 5. Juli 2008 ( Urk. 12/223/3-4 ) und den Aufnah men im

türkischen Zeitungsartikel (ohne Datum, Urk. 12/223/5) ergibt, kolli dierte der Personenwagen bzw. das Taxi , auf dessen linken Rücksitz die Beschwerdeführerin sass, frontal mit einem entgegenkommenden Pe rsonenwa gen . Mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, ist nicht aktenkundig. Angesichts der erheblichen Schäden im Frontbereich bzw. den Totalschäden

an beiden Autos ist aber zweifellos von einer wuchtige n Kol lision aus zugehen.

Als mittelschwer im engeren Sinn wurden vom Bundesgericht etwa Unfäl le quali fiziert, bei welchen sich das Fahrzeug bei e iner Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu lieg en kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. M ai 2007 E. 4.2 ) oder eine Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahrzeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. Novem ber 2010 E. 8.3 und Sachverhalt ).

Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurden vom Bundesgericht beispielsweise folgende Ereignisse qualifi ziert: Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Der Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personen wagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dach fenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlas sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.2 ).

Im Lichte der dargelegten bunde sgerichtlichen Praxis ist das Unfallereignis vom 5. Juli 2008 als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. 4.3

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens respektive des Angstgefühls der Beschwerdeführerin (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/ cc). D em Unfallereignis 5. Juli 2008 ist eine gewisse Eindrück lichkeit nicht abzusprechen. Zu beachten ist allerdings , dass jedem mindestens mit telschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann. Weiter ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführer in in B ezug auf das eigentliche Unfall ereignis eine Amnesie besteht ( Urk. 12/7/1, Urk. 12/40/18, Urk. 12/42/2) , weshalb diesem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beig e messen werden kann, wie wenn eine ungetrü bte Erinnerung an den Unfall ge geben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3.1). D as Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit kann

daher vorliegend nich t als erfüllt betrachte t werden.

Die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden waren zwar erheblich, heilten in der Folge jedoch regelrecht ab. Beim von der Beschwerdeführerin erlittenen Polytrauma handelt es sich nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlent wicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6).

Angesichts der drei stationären Aufenthalte (fünf Wochen in der Rehaklinik B.___ , vgl. E. 2.2, fünf Wochen in der Rehaklinik C.___ , vgl. E. 2.4 , und zweieinhalb Wochen in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , vgl. E. 2.11) und der daneben im Wesentlichen nur medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung zu verneinen. Abklärungsmassnahmen

– wie die in der

Epilepsieklinik G.___ durchgeführten (vgl. E. 2.13) - und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_23 4/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2), ebenso wenig die psychiatrischen Behandlungen (vgl. E 4.1) .

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Nach einem hinsichtlich der Schmerzen schwankenden Verlauf in den ersten zehn Monaten nach dem Unfall

– im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 8. September 2008 sprachen die zuständigen Ärzte von einem schmerzarmen Zustand ( Urk. 12/20/2 ), im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 wurden wieder stärkere Schmerzen dokumentiert (vgl. E. 2.4 ) - klagte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 nur noch über einen kurzzeitig auftreten den Schmerz im linken Oberschenkel bei längerem Sitzen (vgl. E. 2.6 ). Nach der Osteosynthesematerialentfernung vom 5. Januar 2011 und den darauf folgen den operativen Wundrevisionen erholte sich die Beschwerdeführerin gut und gab am 1 8. April 2011 an, dass sie einzig noch nach Belastung und l ängeren Gehstrecken Schmerzen habe . Das linke Bein be laste sie inzwischen voll (vgl.

E. 2.11 ). Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. September 2011 erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführer in , sie verspüre einen Dauerschmerz zwischen fünf und sechs ( auf einer Skala bis zehn; Urk. 12/154/5), wenig glaubhaft.

Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor.

Von einem

schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche n Komplikationen kann allein aufgrund der Osteosynthesematerialentfe rnung vom 5. Januar 2011 und des daraufhin aufgetretenen (und erfolgreich behandelten) Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis

(vgl. E. 2.11 ) nicht gesprochen werden .

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorlie gend vom 5. Juli 2008 bis zum 8. Mai 2009 (vgl. E. 2.6 ) und vom 4. Januar b is zum 1 4. März

bzw. eventuell bis zum 1 8. April 2011 (vgl. E. 2.9) ausgewiesen. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit damit nicht erfüllt. 4.4

Demnach ist v on den sieben massgebenden A däquanzkriterien keines erfüllt. Das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall ereignis

5. Juli 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin

ist deshalb zu vernei nen. Der natürliche Kausalzusammenhang kann daher offen gelassen werden. Weitere psychiatri sche Abklärungen erweisen sich vor liegend nicht als erforderlich.

5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 2) , mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, ist deshalb mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden mit dem versicherten Unfallereignis rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 in einem 25%-Pensum

als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallve rsicherungsanstalt ( SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 5. Juli 2008

– wäh rend eines Ferienaufenthaltes in der Türkei -

als Mitfahrerin auf dem linken Rücksitz eines Taxis frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kolli dierte (Schadenmeldung UVG vom 2 3. Juli 2008, Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/7/1 ). Nach Primärversorgung in der Türkei

und Rückreise in die Schweiz

war die Versicherte vom 1 6. bis zum 2 5. Juli 2008 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spital A.___ hospitalisiert, deren Ärzte

im Bericht vom 2 5. Juli 2008 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 12/7 /1 ): (1) Schädel-Hirn-Trauma - Commotio cerebri - dislozierte Tripodfraktur links, Fraktur mediale

Orbitawand , mediale Wand Sinus maxillaris , Nasenbeinfraktur (2) Thoraxtrauma - meh r fr a gmentäre laterale Klavikulafraktur rechts - Rippenserien fraktur rech t sseitig 2-4, links 4-9 (3) Beckentrauma - laterale Kompressionsverletzung links mit ISG-Sprengung und Fraktur Massa lateralis , obere

undislozierte Sch a mbeinastfraktur links (4) Extremitätentrauma - Femurschaftfraktur links

(am 1 0. Juli 2008 Versorgung mit Femurnagel in der Türkei)

Die SUVA trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus. Vom

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung hat.

E. 1.2 Gemäss

Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 77 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualif izieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 2 0. September 2011 folgte eine Abschlussu ntersuchung bei

Kreisärztin Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie ( Urk. 12/154). Vom 1 2. bis zum 2 3. De zember 2011 war die Versicherte sodann

in der Epilepsieklinik G.___ hospitalisiert ( Urk. 12/175 ) , woraufhin die Kreisärzte Dr. med. H.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am

5. April 2012 (Urk. 12/183) und Dr. F.___ am 7. Juni 2012 ( Urk. 12/201) je eine medizinische Aktenbeurteilung vor nahmen . Nachdem die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per E nde Juni 2012 eingestellt worden waren (vgl. Urk. 1 S.

E. 2.1 7

Dr. L.___

erklärte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2012, dass vorliegend eindeutig Unfallfolgen gegeben seien. Dies unabhängig davon, ob es sich um ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches Leiden oder um ein gemischtes Leiden mit somatischer Komponente handle. Die sehr vielen Anfälle der Beschwerdeführerin würden zwar psychisch bedingt (appellativ-dissoziativ) wirke

n. Sie vermute jedoch , dass die Beschwerdeführerin – selten – auch epi leptische Anfälle habe. So sei vor der ersten Zuweisung zu Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, ei nmalig auch ein Stuhl- und Urin abgang auf getreten. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin ei nmal auch eine Commotio cerebri zugezogen. Zudem habe sie einen Anfall erlitten, als sie auf einer Leiter stehend Vorhänge montiert habe und daraufhin hinuntergestürzt sei . Zumindest diese drei Episoden würden nicht ins Bild von psychogenen Anfällen passen. In letzt er Zeit seien sodann auch ein paar weitere Anfälle mit Urinabgang aufgetreten, was gemäss Prof. P.___ bei psychogenen Anfäll en selten sei ( Urk. 12/202). 3. 3.1

Kreisärztin Dr. F.___

legte im Anschluss an die ausführliche Untersuchung vom 2 0. September 2011

dar , dass s ich bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der organischen bzw. somatischen Unfallfolgen

ein erfreulicher Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine se itengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen. A us rein somatischer Sicht

sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche aus somatischer Sicht noch nicht das entschädi gungspflichtige A usmass von 5 % (vgl. E. 2.12 ). In der ärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2012 ergänzte Kreisärztin

Dr. F.___ , dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 2 1. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. So seien bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. September 2011 ebenfalls persistierende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und der rechten Schulter dokumentiert und im Bereich des rechten Musculus

trapezius auch eine muskuläre Verhärtung beschrieben worden. Das am 2 1. September 2011 durchgeführte CT der Wirbelsäule würde verglichen mit der Vorunter suchung vom 1 6. Juli 2008 eine unveränderte, leichtgradige

Anterolisthesis L4 gegenüber L5 bei bilateraler Spondylodese mit konsekutiver mäss iger Einengung des Neuroforamens L4 beidseits zeigen. Ansonsten sei die Darstellung der Lendenwirbelsäule bei geringgradig begin nender Facettengelenksarthrose der unteren Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechend . Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sei aufgrund der neu eingereichten Berich te aus somatischer Sicht

klinisch keine gravierende Ände rung festzustellen . Durc h die eingeleitete Diagnostik in der

Klinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können ( Urk. 12/201 ).

Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. F.___ , die sie in Kenntnis der Vorakten abgab,

ist angesichts der von ihr erhobenen diskreten Befunde ohne Weiteres nach vollziehbar. Sie findet in den weiteren medizinischen Unterlagen auch ihre Stütze.

Anlass für weitergehende Abklärungen bestand unter diesen Umständen nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in neu rologischer Hinsicht mehrfach untersucht worden war (vgl. unter anderem E. 2.3, E. 2.13 und Urk. 12/223 /1-2 ). 3.2

In den Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

vom 2 5. Juli 2008 (vgl. E. 2.1), der

Rehaklinik B.___ vo m 4. September 2008 (vgl. E. 2.2 ) und der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 (vgl. E. 2. 4 ) ist betreffend die soma tischen Beschwerden ein im Wesentlichen komplikationsloser Behandlungs- und Heilv erlauf dokumentiert. Nach der am 6. Mai 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ durchgeführten klinischen und radiologischen Kon trolluntersuchung , die weitgehend unauffällige Befunde

ergeben hatte , sprachen die zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 denn auch von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe damals

berichtet, bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei zu sein. Lediglich am linken Oberschenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zir kulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten , dass z ur Kräfti gung der

Abduktorenmuskulatur links noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen sei . Es seien aber keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs

links s ei frühestens Ende 2009 vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit l iege nicht vor (vgl. E. 2.6 ). Im Weiteren berichtete Kreisarzt Dr. D.___ nach der Untersuchung vom

4. Mai 2010, dass er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit habe feststellen kön nen . Die rec hte Schulter, wo eine laterale Klavik ulafraktur vorgelegen habe, zeige nur eine marginale Beeinträchtigung. Die Gesichtsschädelfrakturen seien konservativ behandelt worden, der Geruchsinn vorhanden und die Symmetrie des Gesichts nicht wesentlich gestört. Die Beschwerdeführerin gebe keine Dop pelbilder an. Mittels MRI seien im Januar 2009 strukturelle Schädigungen des Gehirns ausgeschlossen worden. Kreisarzt Dr. D.___ kam deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus rein somatischer Sicht kein Hinderungs grund für eine Tätigkeit im Reinigungssektor vorliege ( Urk. 12/93/3-4 ). 3.3

Am 5. Juli 2010 begab sich die Beschwerd eführerin auf Zuweisung von Dr. L.___ hin erneut in die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , wo die zuständigen Ärzte eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin habe

angegeben , dass sie seit dem 3 0. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Ober schenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ emp fahlen daher eine Nagelentfernung. Eine Arbeitsunfähigkeit wur de nicht attes tiert (vgl. E. 2.9 ). Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial des Femurs links entfernt, woraufhin ein Wundinfekt mit vorbestehender Osteomyelitis festgestellt wurde, w eshalb am 3 0. Januar, 2. und 8. Februar 2011 weitere Eingriffe (Wundrevisionen mit Débridement ) erforderlich wurden . Auch der Heilverlauf nach d iesen Eingriffen war indes

komplikationslos und die zuständigen Ärzte konnten anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 18. April 2011 festhalten , dass die Beschwerdeführerin zwar vor allem nach Belastung und längeren Gehstre cken noch Schmerzen angebe, ansonsten aber gut mobil sei. Das linke Bein belaste sie voll, da s Gangbild sei normal (vgl. E.

E. 2.2 Die Ärzte der Rehaklinik B.___

erklärten im an die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gerichteten Austrittsbericht vom 4. September 2008, dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt vom 2 5. Juli bis zum 29. August 2008 in gebessertem Allgemeinzustand

mit Spitexunterstützung ins häusliche Umfeld entlassen worden sei

( Urk. 12/20/2).

E. 2.3 Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, von der Rehaklinik C.___ führte im neurologischen Konsilium vom 2 8. Januar 2009 aus , dass bei der Beschwerde führerin ein Status nach Gesichtsschädelfraktur mit posttraumatischer Läsion des Nervus

infraorbitalis links vorliege. Des Weiteren bestehe wahrscheinlich ein Status nach MTBI (Mild Traumatic Brain Injury ) mit damit kongruierend un auffällige r Schädel- MRI-Untersuchung vom 1 4. Januar 200 9. Hinweise auf neuropsychologische Defizite u nd neurologische Ausfälle seien klinisc h und im Gespräch nicht festzustellen . Allerd ings würden seit dem Unfall wahr scheinlich als Panik- oder Hyperventilationsattacken zu interpretierende Phäno mene auftreten

( Urk. 12/40/ 18- 20).

E. 2.4 ) - klagte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 nur noch über einen kurzzeitig auftreten den Schmerz im linken Oberschenkel bei längerem Sitzen (vgl. E.

E. 2.6 ) und vom 4. Januar b is zum 1 4. März

bzw. eventuell bis zum 1 8. April 2011 (vgl. E. 2.9) ausgewiesen. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit damit nicht erfüllt. 4.4

Demnach ist v on den sieben massgebenden A däquanzkriterien keines erfüllt. Das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall ereignis

5. Juli 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin

ist deshalb zu vernei nen. Der natürliche Kausalzusammenhang kann daher offen gelassen werden. Weitere psychiatri sche Abklärungen erweisen sich vor liegend nicht als erforderlich.

5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 2) , mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, ist deshalb mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden mit dem versicherten Unfallereignis rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 2.9 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ diagnostizierten im Bericht vom 5. Juli 2010 eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links. Die B eschwerdeführerin habe berichtet , dass sie seit dem 30. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Oberschenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten, es sei eine

Nagelentfer nung zu empfehlen . Eine Arbeits unfähigkeit bestehe nicht (Urk. 12/102). 2.

E. 2.10 und E. 2.14)

in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juli 2008 stehen (vgl. E. 1.5). Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist dabei die vom Bundesgericht entwickelte sogenannte Psycho-Praxis anwend bar, bei der die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Sofern die Adäquanz zu verneinen ist, kann der natürliche Kausalzus ammenhang offen gelassen wer den. 4.2

Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist der Unfall zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Diese bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Gesche hensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften , nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalles oder Begleitumstän de, die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1).

Die Beschwerdegegnerin ging v on einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 4 ), wogegen die Beschwerdeführe r in den Verkehrsunfall vom 5. Juli 2008 als mittel schweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einstuft e ( Urk. 1 S. 6 f. ). Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn kann der adäquate Kausalzusammenhang dann bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgepräg ter Weise erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 ). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt zu r Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhang s , wenn ein Adäquanzkriterium , nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist

( Urteil des Bundesgerichts 8C_488 /2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4 ) .

Wie sich

aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/7/1), der Skizze im türkischen Polizei rapport vom 5. Juli 2008 ( Urk. 12/223/3-4 ) und den Aufnah men im

türkischen Zeitungsartikel (ohne Datum, Urk. 12/223/5) ergibt, kolli dierte der Personenwagen bzw. das Taxi , auf dessen linken Rücksitz die Beschwerdeführerin sass, frontal mit einem entgegenkommenden Pe rsonenwa gen . Mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, ist nicht aktenkundig. Angesichts der erheblichen Schäden im Frontbereich bzw. den Totalschäden

an beiden Autos ist aber zweifellos von einer wuchtige n Kol lision aus zugehen.

Als mittelschwer im engeren Sinn wurden vom Bundesgericht etwa Unfäl le quali fiziert, bei welchen sich das Fahrzeug bei e iner Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu lieg en kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. M ai 2007 E. 4.2 ) oder eine Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahrzeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. Novem ber 2010 E.

E. 2.11 ) nicht gesprochen werden .

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorlie gend vom 5. Juli 2008 bis zum 8. Mai 2009 (vgl. E.

E. 2.12 Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ führten im Bericht vom 21. September 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich der rechtsseitigen Schulterregion, der lum bosakralen Wirbelsäule sowie der rechtsseitigen Hüfte und des proximalen Femurs bestehe. Die Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien vermutlich durch die eventuell posttraumatisch aufgetretenen degenerativen Veränderungen erklärbar. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hüfte und des proximalen Oberschenkels sei vermutlich auf die posttraumatische heterotope Ossifikation zurückzuführen. Die nuchale Schmerzsymptomatik beruhe am ehesten auf Haltungsinsuffizienzen und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren lägen sicherlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression vor, welche zusammen mit der angespannten sozialen Situation die Symptomatik aggravieren würden ( Urk. 12/159/2-3).

E. 6 Ist der Versicherte

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.

E. 8 Kreisarzt Dr. D.___ legte im Anschluss an die Untersuchung der Beschwer deführerin

im Be richt vom 5. Mai 2010 dar , dass er aus rein somati scher Sicht

keinen Hinderungsgrund für eine Tä tigkeit im Reinigungssektor sehe . Ein grosses Problem würden allerdings die Anfälle darstellen , die min destens alle ein bis zwe i Wochen auftreten würden , bisweilen auch häufiger. Da gemäss den Aussagen der Hausärztin das Ausüben von Druck auf die Beschwerdefüh rerin das Risiko dieser A nfälle erhöhe, belasse er es vorerst bei einer vollen Arbei tsunfähigkeit ( Urk. 12/93/3-4).

E. 8.3 und Sachverhalt ).

Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurden vom Bundesgericht beispielsweise folgende Ereignisse qualifi ziert: Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Der Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personen wagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dach fenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlas sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.2 ).

Im Lichte der dargelegten bunde sgerichtlichen Praxis ist das Unfallereignis vom 5. Juli 2008 als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. 4.3

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens respektive des Angstgefühls der Beschwerdeführerin (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/ cc). D em Unfallereignis 5. Juli 2008 ist eine gewisse Eindrück lichkeit nicht abzusprechen. Zu beachten ist allerdings , dass jedem mindestens mit telschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann. Weiter ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführer in in B ezug auf das eigentliche Unfall ereignis eine Amnesie besteht ( Urk. 12/7/1, Urk. 12/40/18, Urk. 12/42/2) , weshalb diesem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beig e messen werden kann, wie wenn eine ungetrü bte Erinnerung an den Unfall ge geben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3.1). D as Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit kann

daher vorliegend nich t als erfüllt betrachte t werden.

Die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden waren zwar erheblich, heilten in der Folge jedoch regelrecht ab. Beim von der Beschwerdeführerin erlittenen Polytrauma handelt es sich nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlent wicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6).

Angesichts der drei stationären Aufenthalte (fünf Wochen in der Rehaklinik B.___ , vgl. E. 2.2, fünf Wochen in der Rehaklinik C.___ , vgl. E. 2.4 , und zweieinhalb Wochen in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , vgl. E. 2.11) und der daneben im Wesentlichen nur medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung zu verneinen. Abklärungsmassnahmen

– wie die in der

Epilepsieklinik G.___ durchgeführten (vgl. E. 2.13) - und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_23 4/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2), ebenso wenig die psychiatrischen Behandlungen (vgl. E 4.1) .

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Nach einem hinsichtlich der Schmerzen schwankenden Verlauf in den ersten zehn Monaten nach dem Unfall

– im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 8. September 2008 sprachen die zuständigen Ärzte von einem schmerzarmen Zustand ( Urk. 12/20/2 ), im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 wurden wieder stärkere Schmerzen dokumentiert (vgl. E.

E. 10 F33.1) und die

Nebendiagnosen (1) eines Verdacht s auf dissoziative Krampf anfälle (ICD-10 F44.5) und (2) eine r posttraumatische n

Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Sie erklärten, dass die dissoziativen Krampfanfälle im Verlauf des Klinikaufenthalts v om

5. Oktober bis zum 9. November 2010 an Häufigkeit und Intensität abgenommen hätten. Die ursprüngliche depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet, und es sei allmählich zu einer Aufhel lung der Stimmungs lage und zu einer Antriebssteigerung gekommen. Die kör perlichen Schmerzen und die damit verbun denen Schlafstörungen seien jedoch tei lweise bestehen geblieben (Urk. 12/118). 2.

E. 11 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ führten in ihren

Berichten vom 2 9. März 2011 ( Urk. 12/140) und 1 8. April 2011 ( Urk. 12/141) aus , dass am 5. Januar 2011 die

Osteosynthesematerialentfernung des Femur s links vorge nommen w orden sei .

Da i n der Folge ein Wundinfekt mit schon vorbe stehender Osteomyelitis festgestellt worden sei , hätt e n a m 3 0. Januar, 2 . und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Januar bis zum 1 4. Februar 2011 hospitalisiert (vgl. Urk. 12/142/1 ) und bis zum 1 4. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewe sen (vgl. Urk. 12/126/3 und Urk. 12/142/3) . Anlässlich der klinisch-radiologi schen Verlaufskontrolle vom 1 8. April 2011 habe die Beschwerdeführerin vor allem nach Belastung und längeren Gehstrecken noch Schmerzen angegeben . Ansonsten sei sie gut mobi

l. Sie sei zu Fuss auf den Notfall gekommen und belaste das linke Bein voll. Das Gangbild sei normal .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00077 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1968, arbeitete seit dem 2. April 200 1

in einem 25%-Pensum

als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallve rsicherungsanstalt ( SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 5. Juli 2008

– wäh rend eines Ferienaufenthaltes in der Türkei -

als Mitfahrerin auf dem linken Rücksitz eines Taxis frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kolli dierte (Schadenmeldung UVG vom 2 3. Juli 2008, Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/7/1 ). Nach Primärversorgung in der Türkei

und Rückreise in die Schweiz

war die Versicherte vom 1 6. bis zum 2 5. Juli 2008 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spital A.___ hospitalisiert, deren Ärzte

im Bericht vom 2 5. Juli 2008 folgende Diagnosen stellten ( Urk. 12/7 /1 ): (1) Schädel-Hirn-Trauma - Commotio cerebri - dislozierte Tripodfraktur links, Fraktur mediale

Orbitawand , mediale Wand Sinus maxillaris , Nasenbeinfraktur (2) Thoraxtrauma - meh r fr a gmentäre laterale Klavikulafraktur rechts - Rippenserien fraktur rech t sseitig 2-4, links 4-9 (3) Beckentrauma - laterale Kompressionsverletzung links mit ISG-Sprengung und Fraktur Massa lateralis , obere

undislozierte Sch a mbeinastfraktur links (4) Extremitätentrauma - Femurschaftfraktur links

(am 1 0. Juli 2008 Versorgung mit Femurnagel in der Türkei)

Die SUVA trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus. Vom 2 5. Juli bis zum 2 9. Augus t 2008 wurde die Versi cherte in der Rehaklinik

B.___ ( Urk. 12/20) und vom

7. Januar bis zum 12. Februar 2009 in der Rehaklinik C.___

( Urk. 12/ 40) stationär behandelt . Per 3 1. März 2010 kündigte ihr die Y.___ das Arbeitsverhältnis

( Urk. 12/79). Am 4. Mai 2010 wurde die Versicherte

von Kreisarzt Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie, untersucht ( Bericht vom 5. Mai 2010 [Eingangsdatum] , Urk. 12/93). Vom 5. Oktober bis zum 9. November 2010 war s ie in stationär-psychiatrischer Behandlung im Sanatorium E.___

( Urk. 12/118) . Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie de s Spitals A.___ das

Osteosynthesematerial

im linken Oberschenkel entfernt ( Urk. 12/127), ehe infolge eines Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis am 3 0. Januar, 2. und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt wurden ( Urk. 12/141 ). Am 2 0. September 2011 folgte eine Abschlussu ntersuchung bei

Kreisärztin Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie ( Urk. 12/154). Vom 1 2. bis zum 2 3. De zember 2011 war die Versicherte sodann

in der Epilepsieklinik G.___ hospitalisiert ( Urk. 12/175 ) , woraufhin die Kreisärzte Dr. med. H.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am

5. April 2012 (Urk. 12/183) und Dr. F.___ am 7. Juni 2012 ( Urk. 12/201) je eine medizinische Aktenbeurteilung vor nahmen . Nachdem die Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen per E nde Juni 2012 eingestellt worden waren (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 12/202 ), verneinte die SUVA m it Verfügung vom 1 3. Juli 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 12/205). Gegen diese Verfügung erhob die Versi cherte am 1 8. Juli 2012 ( Urk. 12/207)

bzw. 3. September 201 2 (Urk. 12/211) Einsprache ( vgl. auch Einspracheergänzung

vom 8. Okto ber 2012, Urk. 12/214 ), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 eine ganze Rente zuzusprechen und es sei die Sache zwecks Festlegung einer Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwe isen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwe isung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Replik vom 2 5. September 2013 ( Urk.

19) und Duplik vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.

23) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wu rde der Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung hat. 1.2

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 77 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualif izieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Ist der Versicherte

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG ).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene In tegritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritäts entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

gaben in ihrem Bericht vom 2 5. Juli 2008

an, dass der Verlauf während des Klinika ufenthalts der Beschwer deführerin vom 1 6. bis zum 2 5. Juli 2008 unauffällig gewesen sei ( Urk. 12/7/ 1- 2). 2.2

Die Ärzte der Rehaklinik B.___

erklärten im an die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gerichteten Austrittsbericht vom 4. September 2008, dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt vom 2 5. Juli bis zum 29. August 2008 in gebessertem Allgemeinzustand

mit Spitexunterstützung ins häusliche Umfeld entlassen worden sei

( Urk. 12/20/2). 2.3

Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, von der Rehaklinik C.___ führte im neurologischen Konsilium vom 2 8. Januar 2009 aus , dass bei der Beschwerde führerin ein Status nach Gesichtsschädelfraktur mit posttraumatischer Läsion des Nervus

infraorbitalis links vorliege. Des Weiteren bestehe wahrscheinlich ein Status nach MTBI (Mild Traumatic Brain Injury ) mit damit kongruierend un auffällige r Schädel- MRI-Untersuchung vom 1 4. Januar 200 9. Hinweise auf neuropsychologische Defizite u nd neurologische Ausfälle seien klinisc h und im Gespräch nicht festzustellen . Allerd ings würden seit dem Unfall wahr scheinlich als Panik- oder Hyperventilationsattacken zu interpretierende Phäno mene auftreten

( Urk. 12/40/ 18- 20). 2.4

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___

vom 7. Januar bis 1 2. F ebruar 2009 erklärten die zuständigen Ärzte im Austri ttsbericht vom 2 4. Februar 2009, dass die aktuelle n Probleme die persis tierende Hyposensibilität über dem Innervationsgebiet des Nervus

infraorbitalis links, Schulterschmerzen rechts bei Bewegungen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, intermittierend Rippenschmerzen, eine ein geschränkte Gehstrecke, eine allgemeine Dekonditionierung sowie Hyperventi lationsanfälle seien . Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwer deführerin derzeit nicht zumutbar, da ihr das Tragen von schweren Lasten, die Einnahme von Zwangshaltungen wie Kauern und auch ganztägiges Stehen und Gehen nicht möglich seien. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da sich die Beschwerdeführerin noch in der medizinischen Phase befinde und weitere therapeutische Massnahmen ausstehend seien (Urk. 12/40/1-2). 2. 5

Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

von der Rehaklinik C.___

stell ten im psychosomatischen Ko nsilium vom 2 4. Februar 2009 die Diagnose eine r dissoziative n Störung (Konversionsstörung) als Traumafolgestörung mit Ver dacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5). Weiter würden vereinzelte psychotraumatologische Symptome vorliegen, die zum jetzigen Zeitpunkt die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung aber nicht erfüllen wür den. Die von der Beschwerdeführerin als „Krisen“ bezeichneten Anfälle würden jeweils mit Atemschwierigkeiten beginnen. In der Folge entwickle sich ein tonischer Krampfanfall, klinisch ein Pseudoepianfall im Sinne eines „ arc de cercle “ , bei dem die Beschwerdeführerin ihre Arme unkontrolliert bewege und schreie ( Dr. J.___ sei drei Mal dabei gewesen). Die Anfälle, die manchmal mehrmals pro Woche, manchmal nur alle zwei Wochen auftreten würden, wür den jeweils Sekunden bis Minuten dauern. Danach verhalte sich die Beschwer deführerin normal, lächelnd und zeige gelegentlich Schamgefühle. Die „ Krisen “ würden

ö fters bereits bei kleinsten Belastungen auftreten . Aus psychiatrischer Sicht bestehe

deshalb aktuell eine mittelschwere Leistungsminderung

( Urk. 12/42/1 -5 ). 2.6

Nach der klinischen und radiol ogischen Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2009 in der Klinik f ür Unfallchirurgie des Spitals A.___ hielten d ie zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 zuhanden von Dr. med. L.___ , FMH Allge meinmedizin, fest , dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei. Lediglich am linken Ober schenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zirkulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ erklärten, dass h insichtlich der Extremitäten-Verletzung en der Beschwerdeführerin von einem sehr zufriedenstellenden Ver lauf gesprochen werden könne . Z ur Kräftigung der Abduktorenmuskulatur links sei noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen. Vonseiten der Klinik für Un fallchirurgie des Spitals A.___ seien jedoch keine weiteren Kontrollen mehr vorgese hen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs links sei frühestens End e dieses Jahres vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor ( Urk. 12/57). 2. 7

Dr. med. M.___ , Psychotherapeutin S PV, erklärte im Bericht vom 22. März 2010, dass sie die Beschwerdeführe rin vom 1 8. Februar bis zum 23. Dezember 2009 ambulant behandelt habe. Bis Mitte September 2009 hätten die Konsultationen einmal wöchentlich stattgefunden, daraufhin auf Wunsch der Beschwerde führerin alle zwei/drei Wochen ( Urk. 12/89). Dr. L.___ ergänzte im Bericht vom 1 6. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin fortan einmal in der Woche die Psychotherapeutin N.___ besuchen werde

( Urk. 12/82). 2 . 8

Kreisarzt Dr. D.___ legte im Anschluss an die Untersuchung der Beschwer deführerin

im Be richt vom 5. Mai 2010 dar , dass er aus rein somati scher Sicht

keinen Hinderungsgrund für eine Tä tigkeit im Reinigungssektor sehe . Ein grosses Problem würden allerdings die Anfälle darstellen , die min destens alle ein bis zwe i Wochen auftreten würden , bisweilen auch häufiger. Da gemäss den Aussagen der Hausärztin das Ausüben von Druck auf die Beschwerdefüh rerin das Risiko dieser A nfälle erhöhe, belasse er es vorerst bei einer vollen Arbei tsunfähigkeit ( Urk. 12/93/3-4). 2.9

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ diagnostizierten im Bericht vom 5. Juli 2010 eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links. Die B eschwerdeführerin habe berichtet , dass sie seit dem 30. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Oberschenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten, es sei eine

Nagelentfer nung zu empfehlen . Eine Arbeits unfähigkeit bestehe nicht (Urk. 12/102). 2. 10

Die Ärzte des S anatoriums E.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. November 2010 zuhanden von Dr. L.___ die (Haupt-)Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1) und die

Nebendiagnosen (1) eines Verdacht s auf dissoziative Krampf anfälle (ICD-10 F44.5) und (2) eine r posttraumatische n

Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Sie erklärten, dass die dissoziativen Krampfanfälle im Verlauf des Klinikaufenthalts v om

5. Oktober bis zum 9. November 2010 an Häufigkeit und Intensität abgenommen hätten. Die ursprüngliche depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet, und es sei allmählich zu einer Aufhel lung der Stimmungs lage und zu einer Antriebssteigerung gekommen. Die kör perlichen Schmerzen und die damit verbun denen Schlafstörungen seien jedoch tei lweise bestehen geblieben (Urk. 12/118). 2. 11

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ führten in ihren

Berichten vom 2 9. März 2011 ( Urk. 12/140) und 1 8. April 2011 ( Urk. 12/141) aus , dass am 5. Januar 2011 die

Osteosynthesematerialentfernung des Femur s links vorge nommen w orden sei .

Da i n der Folge ein Wundinfekt mit schon vorbe stehender Osteomyelitis festgestellt worden sei , hätt e n a m 3 0. Januar, 2 . und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Januar bis zum 1 4. Februar 2011 hospitalisiert (vgl. Urk. 12/142/1 ) und bis zum 1 4. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewe sen (vgl. Urk. 12/126/3 und Urk. 12/142/3) . Anlässlich der klinisch-radiologi schen Verlaufskontrolle vom 1 8. April 2011 habe die Beschwerdeführerin vor allem nach Belastung und längeren Gehstrecken noch Schmerzen angegeben . Ansonsten sei sie gut mobi

l. Sie sei zu Fuss auf den Notfall gekommen und belaste das linke Bein voll. Das Gangbild sei normal . 2.12

Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ führten im Bericht vom 21. September 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich der rechtsseitigen Schulterregion, der lum bosakralen Wirbelsäule sowie der rechtsseitigen Hüfte und des proximalen Femurs bestehe. Die Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien vermutlich durch die eventuell posttraumatisch aufgetretenen degenerativen Veränderungen erklärbar. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hüfte und des proximalen Oberschenkels sei vermutlich auf die posttraumatische heterotope Ossifikation zurückzuführen. Die nuchale Schmerzsymptomatik beruhe am ehesten auf Haltungsinsuffizienzen und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren lägen sicherlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression vor, welche zusammen mit der angespannten sozialen Situation die Symptomatik aggravieren würden ( Urk. 12/159/2-3). 2.1 3

Kreisärztin Dr. F.___

erklärte

im Anschluss an die Untersuchung vom 20. September 2011 im gleichentags erstellten Bericht, dass s ich bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein erfreulic her Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine se itengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen . Aus rein somatischer Sicht sei ihr eine wechselbelas tende leic hte bis mittelschwere Tätigkeit

ganztags zumutbar . Der Integritäts schaden erreiche au s somatischer Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % ( Urk. 12/154/5 -10). 2.1 4

Die Ärz te der

Epilepsieklinik G.___ , wo die Beschwe rdeführerin vom 1 2. bis zum 23. Dezember 2011 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 9. Februar 2012 dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) als Begleitsymptom einer Traumafolgestörung mit depressiven Episoden (gegenwärtig leichtgradig ) und anamnestisch mit Panik . Sie gaben an, dass diese Diagnose in erster Linie auf der klinischen Beobachtung eines patiententypischen Anfalles beim Kleben der Elektroden für das Video-EEG- Intensivmonitoring gründe . Die Semiologie des Anfall e s sei nicht allein erklärbar durch eine Hyperventilation im Rahmen einer Angsterkrankung. Das

interiktale EEG habe aber keine epilepsietypischen Potenziale gezeigt, sondern nur unspezifische Pathologika . Zwei cMRI -Untersu chungen seien zudem unauffällig gewesen und hätten insbesondere keine (posttraumatischen) epileptogenen Hir npathologien gezeigt. Die Anfäl le der Beschwerdeführerin seien

nicht epileptischer Natur , weshalb aus epileptologi scher Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 12/175/ 1 -5 ). 2.1 5

Kreisarzt Dr. H.___

führte in seiner psychiatrischen Beurteilun g vom 5. April 2012 aus, es sei davon auszugehen, dass es zur Entwicklung des aktuellen psy chiatrischen Störungsbildes des Unfallereigni sses (vom 5. Juli 2008) bedurft habe. Dass es auch ohne dieses Unfallereignis zu einem derart ausgeprägten chronischen psychiatrischen Beschwerdebild gekommen wäre, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten. Für den Verlauf und die derzeitige Ausprägung des Beschwerdebildes könne allerdings nicht alleine das Unfallereignis im Sinne der natürlichen Kausalität verantwortlich gemacht werden, zumal sich in den Akten auch vereinzelte Hinweise auf lebensgeschichtliche Belastung en der Beschwer deführerin (aus ihrer Sicht mangelnde Unterstützung und ein fehlendes Ver ständ n is in ihrer privaten Umgebung und eine sehr belastende Lebenssituation nach dem Unfallereignis) fänden , die gemäss einschlägiger Literatur als Risiko faktoren für die spätere Entwicklung von psychischen Störungen und Erkran k ungen angesehen würden. Rückblickend sei es aber aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Befunde nicht möglich, den Anteil dieser unfallfremden Fakto ren quantitativ zu beziffern. Bezüglich des Behandlungspotentials habe sich die ungünstige Entwicklung, welche im Jahr 2011 schon von der damals behan delnden Psychologin angetönt worden sei , leider fortgesetzt . So sei bereits damals darauf hingewiesen worden , dass auch ein konstantes und adäquates Behandlungsangebot die Beschwerdeführerin nicht dazu habe bewegen können, den bislang vermeidenden Bewältigungsstil etwas aufzuweichen und eine gewisse Bewältigung in Gang zu bringen. Seitens der Ärzte der

Klinik G.___ sei

dabei neben kulturellen und individuellen Vorbehalten, die in der Folge auch zum Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung geführt hätten, auch das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinn als ausschlagg ebender Faktor vermutet worden. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, würden die vorliegenden Akten übereinstimmend ausweisen, dass seit dem Unfallereignis kein Belastungsniveau habe erlangt werden können, welches einen auch nur teilweisen Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit als realisierbar erachten lassen würde ( Urk. 12/183/6-8). 2.1 6

Kreisärztin Dr. F.___

legte in ihrer ärztlichen Beurteilu ng vom 7. Juni 2012 dar , dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 2 1. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Durch die ein geleitete Diagnostik in der

Epilepsieklinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können ( Urk. 12/201). 2.1 7

Dr. L.___

erklärte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2012, dass vorliegend eindeutig Unfallfolgen gegeben seien. Dies unabhängig davon, ob es sich um ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches Leiden oder um ein gemischtes Leiden mit somatischer Komponente handle. Die sehr vielen Anfälle der Beschwerdeführerin würden zwar psychisch bedingt (appellativ-dissoziativ) wirke

n. Sie vermute jedoch , dass die Beschwerdeführerin – selten – auch epi leptische Anfälle habe. So sei vor der ersten Zuweisung zu Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, ei nmalig auch ein Stuhl- und Urin abgang auf getreten. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin ei nmal auch eine Commotio cerebri zugezogen. Zudem habe sie einen Anfall erlitten, als sie auf einer Leiter stehend Vorhänge montiert habe und daraufhin hinuntergestürzt sei . Zumindest diese drei Episoden würden nicht ins Bild von psychogenen Anfällen passen. In letzt er Zeit seien sodann auch ein paar weitere Anfälle mit Urinabgang aufgetreten, was gemäss Prof. P.___ bei psychogenen Anfäll en selten sei ( Urk. 12/202). 3. 3.1

Kreisärztin Dr. F.___

legte im Anschluss an die ausführliche Untersuchung vom 2 0. September 2011

dar , dass s ich bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der organischen bzw. somatischen Unfallfolgen

ein erfreulicher Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine se itengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen. A us rein somatischer Sicht

sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche aus somatischer Sicht noch nicht das entschädi gungspflichtige A usmass von 5 % (vgl. E. 2.12 ). In der ärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2012 ergänzte Kreisärztin

Dr. F.___ , dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 2 1. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. So seien bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. September 2011 ebenfalls persistierende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und der rechten Schulter dokumentiert und im Bereich des rechten Musculus

trapezius auch eine muskuläre Verhärtung beschrieben worden. Das am 2 1. September 2011 durchgeführte CT der Wirbelsäule würde verglichen mit der Vorunter suchung vom 1 6. Juli 2008 eine unveränderte, leichtgradige

Anterolisthesis L4 gegenüber L5 bei bilateraler Spondylodese mit konsekutiver mäss iger Einengung des Neuroforamens L4 beidseits zeigen. Ansonsten sei die Darstellung der Lendenwirbelsäule bei geringgradig begin nender Facettengelenksarthrose der unteren Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechend . Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sei aufgrund der neu eingereichten Berich te aus somatischer Sicht

klinisch keine gravierende Ände rung festzustellen . Durc h die eingeleitete Diagnostik in der

Klinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können ( Urk. 12/201 ).

Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. F.___ , die sie in Kenntnis der Vorakten abgab,

ist angesichts der von ihr erhobenen diskreten Befunde ohne Weiteres nach vollziehbar. Sie findet in den weiteren medizinischen Unterlagen auch ihre Stütze.

Anlass für weitergehende Abklärungen bestand unter diesen Umständen nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in neu rologischer Hinsicht mehrfach untersucht worden war (vgl. unter anderem E. 2.3, E. 2.13 und Urk. 12/223 /1-2 ). 3.2

In den Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

vom 2 5. Juli 2008 (vgl. E. 2.1), der

Rehaklinik B.___ vo m 4. September 2008 (vgl. E. 2.2 ) und der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 (vgl. E. 2. 4 ) ist betreffend die soma tischen Beschwerden ein im Wesentlichen komplikationsloser Behandlungs- und Heilv erlauf dokumentiert. Nach der am 6. Mai 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ durchgeführten klinischen und radiologischen Kon trolluntersuchung , die weitgehend unauffällige Befunde

ergeben hatte , sprachen die zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 denn auch von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe damals

berichtet, bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei zu sein. Lediglich am linken Oberschenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zir kulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___

erklärten , dass z ur Kräfti gung der

Abduktorenmuskulatur links noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen sei . Es seien aber keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs

links s ei frühestens Ende 2009 vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit l iege nicht vor (vgl. E. 2.6 ). Im Weiteren berichtete Kreisarzt Dr. D.___ nach der Untersuchung vom

4. Mai 2010, dass er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit habe feststellen kön nen . Die rec hte Schulter, wo eine laterale Klavik ulafraktur vorgelegen habe, zeige nur eine marginale Beeinträchtigung. Die Gesichtsschädelfrakturen seien konservativ behandelt worden, der Geruchsinn vorhanden und die Symmetrie des Gesichts nicht wesentlich gestört. Die Beschwerdeführerin gebe keine Dop pelbilder an. Mittels MRI seien im Januar 2009 strukturelle Schädigungen des Gehirns ausgeschlossen worden. Kreisarzt Dr. D.___ kam deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus rein somatischer Sicht kein Hinderungs grund für eine Tätigkeit im Reinigungssektor vorliege ( Urk. 12/93/3-4 ). 3.3

Am 5. Juli 2010 begab sich die Beschwerd eführerin auf Zuweisung von Dr. L.___ hin erneut in die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , wo die zuständigen Ärzte eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin habe

angegeben , dass sie seit dem 3 0. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Ober schenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ emp fahlen daher eine Nagelentfernung. Eine Arbeitsunfähigkeit wur de nicht attes tiert (vgl. E. 2.9 ). Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial des Femurs links entfernt, woraufhin ein Wundinfekt mit vorbestehender Osteomyelitis festgestellt wurde, w eshalb am 3 0. Januar, 2. und 8. Februar 2011 weitere Eingriffe (Wundrevisionen mit Débridement ) erforderlich wurden . Auch der Heilverlauf nach d iesen Eingriffen war indes

komplikationslos und die zuständigen Ärzte konnten anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 18. April 2011 festhalten , dass die Beschwerdeführerin zwar vor allem nach Belastung und längeren Gehstre cken noch Schmerzen angebe, ansonsten aber gut mobil sei. Das linke Bein belaste sie voll, da s Gangbild sei normal (vgl. E. 2.11 ). 3.4

Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin w ähren d des stationären Aufenthalts in der

Klinik G.___ vom 1 2. bis zum 2 3. Dezember 2011 betreffend ihre Anfälle eingehend untersucht. Da jedoch w eder das

interiktale EEG noch zwei cMRI -Untersuchungen Hinweise auf eine Epilepsie ergaben, kamen die zuständigen Ärzte zum ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss, dass die Anfälle der Beschwerdeführerin nicht epil eptischer Natur seien (vgl. E. 2.13 ). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Einschätzung von Kreisärztin Dr. F.___ , wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit – wozu Kreisarzt Dr. D.___ zu Recht auch die bisherige Tätigkeit als Reinigu ngsangestellte zählte (vgl. E. 2.8 )

- ab dem 20. September 2011 (Datum der Untersuchung bei Kreisärztin Dr. F.___ ) wieder ganztags zumutbar ist , abgestellt werden kann. 4. 4.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die psychischen Beschwer den (vgl. E. 2.5, E. 2.10 und E. 2.14)

in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juli 2008 stehen (vgl. E. 1.5). Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist dabei die vom Bundesgericht entwickelte sogenannte Psycho-Praxis anwend bar, bei der die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

Sofern die Adäquanz zu verneinen ist, kann der natürliche Kausalzus ammenhang offen gelassen wer den. 4.2

Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist der Unfall zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Diese bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Gesche hensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften , nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalles oder Begleitumstän de, die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1).

Die Beschwerdegegnerin ging v on einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 4 ), wogegen die Beschwerdeführe r in den Verkehrsunfall vom 5. Juli 2008 als mittel schweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einstuft e ( Urk. 1 S. 6 f. ). Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn kann der adäquate Kausalzusammenhang dann bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgepräg ter Weise erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 ). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt zu r Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhang s , wenn ein Adäquanzkriterium , nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist

( Urteil des Bundesgerichts 8C_488 /2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4 ) .

Wie sich

aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/7/1), der Skizze im türkischen Polizei rapport vom 5. Juli 2008 ( Urk. 12/223/3-4 ) und den Aufnah men im

türkischen Zeitungsartikel (ohne Datum, Urk. 12/223/5) ergibt, kolli dierte der Personenwagen bzw. das Taxi , auf dessen linken Rücksitz die Beschwerdeführerin sass, frontal mit einem entgegenkommenden Pe rsonenwa gen . Mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, ist nicht aktenkundig. Angesichts der erheblichen Schäden im Frontbereich bzw. den Totalschäden

an beiden Autos ist aber zweifellos von einer wuchtige n Kol lision aus zugehen.

Als mittelschwer im engeren Sinn wurden vom Bundesgericht etwa Unfäl le quali fiziert, bei welchen sich das Fahrzeug bei e iner Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu lieg en kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. M ai 2007 E. 4.2 ) oder eine Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahrzeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. Novem ber 2010 E. 8.3 und Sachverhalt ).

Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurden vom Bundesgericht beispielsweise folgende Ereignisse qualifi ziert: Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Der Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personen wagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dach fenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlas sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.2 ).

Im Lichte der dargelegten bunde sgerichtlichen Praxis ist das Unfallereignis vom 5. Juli 2008 als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. 4.3

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens respektive des Angstgefühls der Beschwerdeführerin (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/ cc). D em Unfallereignis 5. Juli 2008 ist eine gewisse Eindrück lichkeit nicht abzusprechen. Zu beachten ist allerdings , dass jedem mindestens mit telschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann. Weiter ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführer in in B ezug auf das eigentliche Unfall ereignis eine Amnesie besteht ( Urk. 12/7/1, Urk. 12/40/18, Urk. 12/42/2) , weshalb diesem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beig e messen werden kann, wie wenn eine ungetrü bte Erinnerung an den Unfall ge geben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3.1). D as Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit kann

daher vorliegend nich t als erfüllt betrachte t werden.

Die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden waren zwar erheblich, heilten in der Folge jedoch regelrecht ab. Beim von der Beschwerdeführerin erlittenen Polytrauma handelt es sich nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlent wicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6).

Angesichts der drei stationären Aufenthalte (fünf Wochen in der Rehaklinik B.___ , vgl. E. 2.2, fünf Wochen in der Rehaklinik C.___ , vgl. E. 2.4 , und zweieinhalb Wochen in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ , vgl. E. 2.11) und der daneben im Wesentlichen nur medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung zu verneinen. Abklärungsmassnahmen

– wie die in der

Epilepsieklinik G.___ durchgeführten (vgl. E. 2.13) - und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_23 4/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2), ebenso wenig die psychiatrischen Behandlungen (vgl. E 4.1) .

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Nach einem hinsichtlich der Schmerzen schwankenden Verlauf in den ersten zehn Monaten nach dem Unfall

– im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 8. September 2008 sprachen die zuständigen Ärzte von einem schmerzarmen Zustand ( Urk. 12/20/2 ), im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 4. Februar 2009 wurden wieder stärkere Schmerzen dokumentiert (vgl. E. 2.4 ) - klagte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 nur noch über einen kurzzeitig auftreten den Schmerz im linken Oberschenkel bei längerem Sitzen (vgl. E. 2.6 ). Nach der Osteosynthesematerialentfernung vom 5. Januar 2011 und den darauf folgen den operativen Wundrevisionen erholte sich die Beschwerdeführerin gut und gab am 1 8. April 2011 an, dass sie einzig noch nach Belastung und l ängeren Gehstrecken Schmerzen habe . Das linke Bein be laste sie inzwischen voll (vgl.

E. 2.11 ). Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. September 2011 erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführer in , sie verspüre einen Dauerschmerz zwischen fünf und sechs ( auf einer Skala bis zehn; Urk. 12/154/5), wenig glaubhaft.

Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor.

Von einem

schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche n Komplikationen kann allein aufgrund der Osteosynthesematerialentfe rnung vom 5. Januar 2011 und des daraufhin aufgetretenen (und erfolgreich behandelten) Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis

(vgl. E. 2.11 ) nicht gesprochen werden .

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorlie gend vom 5. Juli 2008 bis zum 8. Mai 2009 (vgl. E. 2.6 ) und vom 4. Januar b is zum 1 4. März

bzw. eventuell bis zum 1 8. April 2011 (vgl. E. 2.9) ausgewiesen. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit damit nicht erfüllt. 4.4

Demnach ist v on den sieben massgebenden A däquanzkriterien keines erfüllt. Das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall ereignis

5. Juli 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin

ist deshalb zu vernei nen. Der natürliche Kausalzusammenhang kann daher offen gelassen werden. Weitere psychiatri sche Abklärungen erweisen sich vor liegend nicht als erforderlich.

5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 2) , mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, ist deshalb mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden mit dem versicherten Unfallereignis rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl