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UV.2013.00076

Der natürliche Kausalzusammenhang ist insbesondere angesichts der langen Dauer bis zur medizinischen Erstbehandlung sowie der vorhandenen degenerativen Veränderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zürich SozVersG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1960 geboren e X.___ war bei der Y.___ AG als technischer Sachbearbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 16. Septem ber 2011 auf einem entrindeten Baumstamm ausrutschte . Dabei kam es zu einer starken B iegung des linken Knies mit vom Versicherten gehörtem Knack (Urk. 8/1, Urk. 8/2) .

Vom 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 war der Versicherte wegen eines anderen Leidens im Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/27, Urk. 8/29).

Die Erstbehandlung des linken Knies fand am 16. März 2012 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, statt . Die Unfallmeldung an die Suva betreffend das Ereignis vom 16. September 2011 erfolgte am 21. März 2012 (Urk. 8/2). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen. Unter anderem wurde der Versicherte am

7. September 2012 im Z.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/19) .

M it Schreiben vom

16. August 2012 sowie hernach mit Verfügung vom 4. Januar 2013 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab. Dies mit der Begrün dung, da ss

gemäss de n kreisärztlichen Beurteilung en vom 15. August 2012 so wie vom 20. Dezember 2012 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom 16. September 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden links bestehe (Urk. 8/14, Urk. 8/44). G egen die Verfügung der Suva vom 4. Januar 2013 erhob die SWICA Gesundheits organisation (nachfol gend: SWICA), die Krankenversicherung von X.___, am

8. Januar 2013, ergänzt am

27. Februar 2013,

Einsprache (Urk. 8/45/1, Urk. 8/49/1-3). Die Suva wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2013 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 8. März 2013 erhob die SWICA am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

24. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am

28. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom

29. Januar 2014 wurde X.___ zum Prozess beigela den (Urk. 10). Der Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen

(vgl. Urk. 11) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozial versicherungsrechts; ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordn ung über die Unfallversiche rung; UVV) voraus. Ausserdem müssen zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang bestehen .

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht

gestützt auf die ent sprechenden medizinischen Berichte im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unters uchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom

16. September 2011 und den Beschwerden am linken Knie zu Recht verneinte . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung de r Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass das Unfallereignis erst rund sechs Mo nate später gemeldet worden sei und dass in der MRI-Indikation Schmerzen seit September 2011 dokumentiert worden seien, ohne dass ein Unf allereignis genannt worden wäre. Des Weiteren führte sie als Ungereimtheit an, dass bei der Befundaufnahme anlässlich des wegen einer Sigmadivertikulitis erfolgten stationären Aufenthalts die Extremitäten nicht erwähnt w orden seien (vgl. Urk. 8/32). Bezüglich des vorderen Kreuzbandes sei es ungewöhnlich, dass intraoperativ kein Foto-Print und keine Videodokumen tation erfolgt sei en, vor allem da der Operateur einen anderen Befund als den im MRI dokumentierten erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin stufte die von Dr. B.___ gewonnenen Erkenntnisse als überzeugend ein (Urk. 2 S. 3-4). 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die MRI-Untersuchung sei im Zusammenhang mit den seit September 2011 bestehenden Schmerzen im Knie und damit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2011 erfolgt. Dass im MRI-Bericht der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts . Der Kausal zusammenhang zwischen der Meniskusläsion sowie der parti ellen Läsion des vorderen Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

dies bestätigt habe. Das 6-monatige Zuwarten mit der Unfallmeldung sei durch seine 8-wöchige Hospitalisation wegen einer Sigmaerkrankung begründet. Im Übrigen habe vor erstmaliger Behandlung keine Meldepflicht bestanden (Urk. 1 S. 5-6). 3.

3.1

Mit E-Mail vom 20. März 2012 gab der Versicherte seiner Arbeitgeberin die für das Ausfüllen der Unfallmeldung benötigten Daten an. Dabei führte er aus, der Vorfall mit seinem linken Knie habe am 16. September 2011 stattgefunden. Da sei er auf einem Baumstamm ausgerutscht, was zu einer starken Kniebiegung mit gehörtem Knack geführt habe

(Urk. 8/1). 3.2

Am 10. April 2012 wurde im Z.___ eine MRI-Untersuchung des lin ken Knies durchgeführt. Als Indikation wurden Schmerzen im linken Knie seit September 2011 ange geben. Der Leitende Arzt Dr. D.___

gab an, i m media len Kompartiment

habe sich eine hyperintense Signalalteration des medialen Meniskus, hauptsächlich im Hinterhorn, mit zusätzlichem Kontinuitäts unter bruch der Meniskusoberfläche femoralseits und tibialseits sowie auch horizontal verlaufend im Sinne von einem Meniskusriss gezeigt . Der Meniskus Pars inter media sei verschmälert und ausgefranst. Der Knorpelbelag sei leichtgradig ver schmälert, jedoch ohne umschriebene Knorpeldefekte. Die Befunde i m lateralen Kompartiment seien

unauffällig. Im femoro-patellären Kompartiment sei eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpelbelags mit hyperintenser

Signalalte ration der oberflächlichen Knorpelschicht zu sehen. Hingegen finde sich kein Gelenkserguss. Im Bereich des Ansatzes der Quadicepssehne und Patellarseh n e sei eine Signalalteration sichtbar, jedoch ohne Kontinuitätsunterbruch. Im inter condylären Kompartiment und popliteal stellten sich sowohl das vordere als auch das hintere Kreuzband intakt dar. Anhand dieser Befunde zog Dr. D.___ den Schluss, dass eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn, teilweise vertikal und teilweise horizontal verlaufend vorliege. Zudem bestehe eine femoro -pat ellare Chondromalazie Grad II (Urk. 8/11 S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 23. Juli 2012 diagnostizierte Dr. C.___

eine dorso -medi ale Meniskusläsion am linken Kniegelenk und eine partielle Läsion des vorderen Kreuzbandes. Er hielt fest, bei der Distorsion des linken Kniegelenks am

16. September 2011, als der Versicherte bei einer Trekkingtour auf einem nassen Baumstamm ausgerutscht sei, dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes gekommen sein. Im MRI bestehe eine auffällige Ausdünnung im Bereich des femoralen Ansatzes des vorderen Kreuzbandes. Die MRI-Bilder zeigten zudem eine ausgedehnte Meniskusläsion im inneren Drittel dorso -medial (Urk. 8/4 S. 1). 3. 4

Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. A.___ vom 6. August 2012 fand die Erstbehandlung des linken Knies am 16. März 2012 statt. Der Versicherte sei im September 2011 beim Joggen ausgerutscht, was Schmerzen und eine Blockie rung im linken Knie zur Folge gehabt habe. Gestützt auf das MRI sei ein Riss des medialen Meniskus links zu diagnostizieren (Urk. 8/10). 3. 5

Am 8. August 2012 gab der Versicherte an, er sei am 16. September 2011 mit dem rechten Fuss auf einem Baumstamm ausgeglitten und habe dabei bezie hungsweise beim erfolgreichen Versuch, einen Sturz zu vermeiden, das linke Knie überdehnt. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht . Ein erbsengrosses Teil habe er zurück unter die Kniescheibe gedrückt. Es sei zu einer scheinbaren schnellen Besserung gekommen, jedoch habe er mit Verband oder Bandage deutlich besser laufen können. Sodann sei es im Oktober oder Novem ber 2011 am Arbeitsplatz zu einer weiteren Verrenkung gekommen (Urk. 8/12). 3.6

Die Kreisärztin Dr. B.___

gab am 15. August 2012 an, die Beschwerden, wel che die Knieoperation erforderlich machen würden, seien wahrscheinlich dege nerativ bedingt. Denn das MRI habe eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit Riss im Hinterhorn gezeigt. Zudem sei die erste Arzt-Konsultation erst rund sechs Monate nach dem Ereignis erfolgt (Urk. 8/13). 3.7

Dem Operationsbericht des Z.___ vom 7. September 2012 ist neben den Diagnosen der Korbhenkelläsion des medialen Meniskus und der Chondro malazie des medialen Femurcondylus Grad II die Diagnose einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes zu entnehmen (Urk. 8/19/1). 3.8

Am 28. November 2012 berichtete Dr. med. E.___, Assistenzärztin Chirur gie im

Z.___, wo der Versicherte

v om 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 wegen eines anderen Leidens hos pitalisiert war (Urk. 8/27, Urk. 8/29), über die erhobene Anamnese sowie über den Status des Versicherten. Die Extremitäten des Versicherten fanden dabei keine Erwähnung (Urk. 8/32). 3.9

Am 20. Dezember 2012 nahm Dr. B.___ erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor und gelangte zum Schluss, dass die beklagten Beschwerden im Ber eich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzu führen seien (Urk. 8/43). 4. 4 .1

Nach der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt aner kannt, dass die Kniebeschwerden, die schliesslich zum operativen Eingriff vom 7. September 2012 führten, auf das Ereignis vom 16. September 2011 zurück zuführen seien, sondern sie hat den natürlichen Kau salzusammenhang des Meniskusrisses und der Kreuzbandläsion mit dem Vorfall vom 16. September 2011 wiederholt als nur möglich bezeichnet. Dabei stützte sie sich auf die kreis ärztlichen Untersuchungen von Dr. B.___, welche sie als überzeugend ein schätzte (Urk. 2 S. 3-4).

Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer kreisärztlichen Beurteilung sämtliche vorhandenen medizinischen A kten (Urk. 8/43 in Verbin dung mit Urk. 8/21 und Urk. 8/13). 4.2

Die erste ärztliche Konsultation wegen der Beschwerden am linken Knie fand am 16. März 2012 statt (Urk. 8/10), mithin ein halbes Jahr nach dem angegebe nen Ereignis.

Bei der auf die ärztliche Erstkonsultation hin folgenden MRI-Untersuchung vom 10. April 2012 wurden insbesondere eine myxoide

Degene ration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn

sowie in takte vordere und hintere Kreuzbänder beschrieben (Urk. 8/11 S. 2). Ange - sichts dessen, dass die Degeneration bei der Beurteilung in den Vordergrund gestellt und der Riss im Hinterhorn als Zusatz erwähnt wurde,

ist es nach - vollziehbar, dass Dr. B.___ davon ausging, der Riss sei wahrscheinlich degenerativ bedingt und deswegen die Kausalität zum Ereignis vom

16. September 2011 verneinte (Urk. 8/13).

Ebenso wies Dr. B.___ auf die Ungereimtheit hin, dass der das Knie operie rende Arzt entgegen dem Bericht des Z.___ über die MRI-Untersu chung, in welchem die Kreuzbänder als intakt beschrieben wurden (vgl. Urk. 8/11), ein teilweise eingerissenes und elongiertes vorderes Kreuzband an gab, ohne dass er intraoperativ einen Foto-Print oder eine Videodokumentation veranlasst hätte (vgl. hierzu Urk. 8/42) . So könne der intraoperative Status ret rospektiv nicht beurteilt werden und eine überwiegend wahrscheinliche Kausa lität zwischen der Beschädigung des Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 bestehe nicht (Urk. 8/43/2).

Dr. B.___ führte des Weiteren aus, bei einem stationären Aufenthalt gehöre eine ganzkörperliche Untersuchung dazu. Beim Status des Versicherten seien aber die Extremitäten nicht erwähnt worden (vgl. Urk. 8/ 32). Daraus schloss Dr. B.___, dass die Extremitäten entweder nicht untersucht worden seien oder dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden gehabt habe und die Extremitäten aufgrund von unauffälligen Befunden nicht erwähnt worden seien. Auch dies weise darauf hin, dass es zwar möglich, aber nicht überwie gend wahrscheinlich sei, dass die Knieverletzung unfallbedingt sei (Urk. 8/43/2).

Die Überlegungen von Dr. B.___ sind insgesamt nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Versicherte selber noch einen weiteren Vorfall vom 27. Okto ber 2011 erwähnte, bei welchem es zu einer Knieverdrehung gekommen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/12) .

Für dieses Ereignis liegt jedoch keine Unfallmeldung vor. Da auch dieser Vorfall zeitlich der Erstbehandlung des linken Knies vorausging - gemäss den Angaben des Versicherten fand dieser am 27. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/1) respektive im Oktober oder November 2011 (vgl. Urk. 8/12) statt - ist auch aus diesem Grund eine eindeutige Zuordnung der Knieschädigung zum vorliegend in Frage stehenden Ereignis vom 16. September 2011 nicht möglich . 4.3

Als Argument für das Vorliegen des

natürlichen Kausalzusammenhangs führte die Beschwerdeführerin an, dass Dr. C.___

die Kniebeschwerden auf das Ereig nis vom 16. September 2011 zurückgeführt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

Dr. C.___ f ührte im Operationsbericht vom 7. September 2012 als Diagnose

einen Status nach Distorsionstrauma des linken Kniegelenks am 1 6. September 2011 mit Korbhen kelläsion des medialen Meniskus mit

Chondromalazie am

me dialen

Femurcondylus Grad II und mit partielle r Läsion des vor deren Kreuz bands auf (Urk. 8/19 S. 1). In seinem Bericht vom 2 3. Juli 2012

hatte er aus ge führt, bei der Distorsion des linken Kniegelenks vor dreiviertel Jahren dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuz bandes gekommen sein (Urk. 8/ 4/1). Eine eindeutige Ursache vermochte Dr. C.___ nicht anzugeben. Im Übrigen konnte er nicht feststellen, wann die Verletzungen eingetreten waren. Vielmehr basiert seine Annahm e, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 1 6. September 2011 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den Angaben des Versicherten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verletzungen tatsächlich von diesem Vorfall herrühr t en, er folgte nicht . Insbesondere äusserte er sich mit keinem Wort zu den Degenerati onen, welche sich in der MRI-Untersuchung gezeigt hatten. Aus all diesen Gründen ist der Kausalzusammenhang durch die A ngaben von Dr. C.___

nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4

Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person respektive deren Krankenversicherung, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi cherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 unten). Weder steht hinrei chend fest, dass sich der Versicherte die Schädigung am linken Knie am 1 6. September 2011 zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zumindest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneint. Die gegen den Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1960 geboren e X.___ war bei der Y.___ AG als technischer Sachbearbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 16. Septem ber 2011 auf einem entrindeten Baumstamm ausrutschte . Dabei kam es zu einer starken B iegung des linken Knies mit vom Versicherten gehörtem Knack (Urk. 8/1, Urk. 8/2) .

Vom 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 war der Versicherte wegen eines anderen Leidens im Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/27, Urk. 8/29).

Die Erstbehandlung des linken Knies fand am 16. März 2012 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, statt . Die Unfallmeldung an die Suva betreffend das Ereignis vom 16. September 2011 erfolgte am 21. März 2012 (Urk. 8/2). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen. Unter anderem wurde der Versicherte am

7. September 2012 im Z.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/19) .

M it Schreiben vom

16. August 2012 sowie hernach mit Verfügung vom 4. Januar 2013 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab. Dies mit der Begrün dung, da ss

gemäss de n kreisärztlichen Beurteilung en vom 15. August 2012 so wie vom 20. Dezember 2012 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom 16. September 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden links bestehe (Urk. 8/14, Urk. 8/44). G egen die Verfügung der Suva vom 4. Januar 2013 erhob die SWICA Gesundheits organisation (nachfol gend: SWICA), die Krankenversicherung von X.___, am

8. Januar 2013, ergänzt am

27. Februar 2013,

Einsprache (Urk. 8/45/1, Urk. 8/49/1-3). Die Suva wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2013 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozial versicherungsrechts; ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordn ung über die Unfallversiche rung; UVV) voraus. Ausserdem müssen zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang bestehen .

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht

gestützt auf die ent sprechenden medizinischen Berichte im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unters uchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 G egen den Einspracheentscheid vom 8. März 2013 erhob die SWICA am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

24. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom

16. September 2011 und den Beschwerden am linken Knie zu Recht verneinte .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung de r Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass das Unfallereignis erst rund sechs Mo nate später gemeldet worden sei und dass in der MRI-Indikation Schmerzen seit September 2011 dokumentiert worden seien, ohne dass ein Unf allereignis genannt worden wäre. Des Weiteren führte sie als Ungereimtheit an, dass bei der Befundaufnahme anlässlich des wegen einer Sigmadivertikulitis erfolgten stationären Aufenthalts die Extremitäten nicht erwähnt w orden seien (vgl. Urk. 8/32). Bezüglich des vorderen Kreuzbandes sei es ungewöhnlich, dass intraoperativ kein Foto-Print und keine Videodokumen tation erfolgt sei en, vor allem da der Operateur einen anderen Befund als den im MRI dokumentierten erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin stufte die von Dr. B.___ gewonnenen Erkenntnisse als überzeugend ein (Urk. 2 S. 3-4).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die MRI-Untersuchung sei im Zusammenhang mit den seit September 2011 bestehenden Schmerzen im Knie und damit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2011 erfolgt. Dass im MRI-Bericht der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts . Der Kausal zusammenhang zwischen der Meniskusläsion sowie der parti ellen Läsion des vorderen Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

dies bestätigt habe. Das 6-monatige Zuwarten mit der Unfallmeldung sei durch seine 8-wöchige Hospitalisation wegen einer Sigmaerkrankung begründet. Im Übrigen habe vor erstmaliger Behandlung keine Meldepflicht bestanden (Urk. 1 S. 5-6). 3.

3.1

Mit E-Mail vom 20. März 2012 gab der Versicherte seiner Arbeitgeberin die für das Ausfüllen der Unfallmeldung benötigten Daten an. Dabei führte er aus, der Vorfall mit seinem linken Knie habe am 16. September 2011 stattgefunden. Da sei er auf einem Baumstamm ausgerutscht, was zu einer starken Kniebiegung mit gehörtem Knack geführt habe

(Urk. 8/1). 3.2

Am 10. April 2012 wurde im Z.___ eine MRI-Untersuchung des lin ken Knies durchgeführt. Als Indikation wurden Schmerzen im linken Knie seit September 2011 ange geben. Der Leitende Arzt Dr. D.___

gab an, i m media len Kompartiment

habe sich eine hyperintense Signalalteration des medialen Meniskus, hauptsächlich im Hinterhorn, mit zusätzlichem Kontinuitäts unter bruch der Meniskusoberfläche femoralseits und tibialseits sowie auch horizontal verlaufend im Sinne von einem Meniskusriss gezeigt . Der Meniskus Pars inter media sei verschmälert und ausgefranst. Der Knorpelbelag sei leichtgradig ver schmälert, jedoch ohne umschriebene Knorpeldefekte. Die Befunde i m lateralen Kompartiment seien

unauffällig. Im femoro-patellären Kompartiment sei eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpelbelags mit hyperintenser

Signalalte ration der oberflächlichen Knorpelschicht zu sehen. Hingegen finde sich kein Gelenkserguss. Im Bereich des Ansatzes der Quadicepssehne und Patellarseh n e sei eine Signalalteration sichtbar, jedoch ohne Kontinuitätsunterbruch. Im inter condylären Kompartiment und popliteal stellten sich sowohl das vordere als auch das hintere Kreuzband intakt dar. Anhand dieser Befunde zog Dr. D.___ den Schluss, dass eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn, teilweise vertikal und teilweise horizontal verlaufend vorliege. Zudem bestehe eine femoro -pat ellare Chondromalazie Grad II (Urk. 8/11 S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 23. Juli 2012 diagnostizierte Dr. C.___

eine dorso -medi ale Meniskusläsion am linken Kniegelenk und eine partielle Läsion des vorderen Kreuzbandes. Er hielt fest, bei der Distorsion des linken Kniegelenks am

16. September 2011, als der Versicherte bei einer Trekkingtour auf einem nassen Baumstamm ausgerutscht sei, dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes gekommen sein. Im MRI bestehe eine auffällige Ausdünnung im Bereich des femoralen Ansatzes des vorderen Kreuzbandes. Die MRI-Bilder zeigten zudem eine ausgedehnte Meniskusläsion im inneren Drittel dorso -medial (Urk. 8/4 S. 1). 3. 4

Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. A.___ vom 6. August 2012 fand die Erstbehandlung des linken Knies am 16. März 2012 statt. Der Versicherte sei im September 2011 beim Joggen ausgerutscht, was Schmerzen und eine Blockie rung im linken Knie zur Folge gehabt habe. Gestützt auf das MRI sei ein Riss des medialen Meniskus links zu diagnostizieren (Urk. 8/10). 3. 5

Am 8. August 2012 gab der Versicherte an, er sei am 16. September 2011 mit dem rechten Fuss auf einem Baumstamm ausgeglitten und habe dabei bezie hungsweise beim erfolgreichen Versuch, einen Sturz zu vermeiden, das linke Knie überdehnt. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht . Ein erbsengrosses Teil habe er zurück unter die Kniescheibe gedrückt. Es sei zu einer scheinbaren schnellen Besserung gekommen, jedoch habe er mit Verband oder Bandage deutlich besser laufen können. Sodann sei es im Oktober oder Novem ber 2011 am Arbeitsplatz zu einer weiteren Verrenkung gekommen (Urk. 8/12). 3.6

Die Kreisärztin Dr. B.___

gab am 15. August 2012 an, die Beschwerden, wel che die Knieoperation erforderlich machen würden, seien wahrscheinlich dege nerativ bedingt. Denn das MRI habe eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit Riss im Hinterhorn gezeigt. Zudem sei die erste Arzt-Konsultation erst rund sechs Monate nach dem Ereignis erfolgt (Urk. 8/13). 3.7

Dem Operationsbericht des Z.___ vom 7. September 2012 ist neben den Diagnosen der Korbhenkelläsion des medialen Meniskus und der Chondro malazie des medialen Femurcondylus Grad II die Diagnose einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes zu entnehmen (Urk. 8/19/1). 3.8

Am 28. November 2012 berichtete Dr. med. E.___, Assistenzärztin Chirur gie im

Z.___, wo der Versicherte

v om 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 wegen eines anderen Leidens hos pitalisiert war (Urk. 8/27, Urk. 8/29), über die erhobene Anamnese sowie über den Status des Versicherten. Die Extremitäten des Versicherten fanden dabei keine Erwähnung (Urk. 8/32). 3.9

Am 20. Dezember 2012 nahm Dr. B.___ erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor und gelangte zum Schluss, dass die beklagten Beschwerden im Ber eich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzu führen seien (Urk. 8/43). 4. 4 .1

Nach der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt aner kannt, dass die Kniebeschwerden, die schliesslich zum operativen Eingriff vom 7. September 2012 führten, auf das Ereignis vom 16. September 2011 zurück zuführen seien, sondern sie hat den natürlichen Kau salzusammenhang des Meniskusrisses und der Kreuzbandläsion mit dem Vorfall vom 16. September 2011 wiederholt als nur möglich bezeichnet. Dabei stützte sie sich auf die kreis ärztlichen Untersuchungen von Dr. B.___, welche sie als überzeugend ein schätzte (Urk. 2 S. 3-4).

Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer kreisärztlichen Beurteilung sämtliche vorhandenen medizinischen A kten (Urk. 8/43 in Verbin dung mit Urk. 8/21 und Urk. 8/13). 4.2

Die erste ärztliche Konsultation wegen der Beschwerden am linken Knie fand am 16. März 2012 statt (Urk. 8/10), mithin ein halbes Jahr nach dem angegebe nen Ereignis.

Bei der auf die ärztliche Erstkonsultation hin folgenden MRI-Untersuchung vom 10. April 2012 wurden insbesondere eine myxoide

Degene ration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn

sowie in takte vordere und hintere Kreuzbänder beschrieben (Urk. 8/11 S. 2). Ange - sichts dessen, dass die Degeneration bei der Beurteilung in den Vordergrund gestellt und der Riss im Hinterhorn als Zusatz erwähnt wurde,

ist es nach - vollziehbar, dass Dr. B.___ davon ausging, der Riss sei wahrscheinlich degenerativ bedingt und deswegen die Kausalität zum Ereignis vom

16. September 2011 verneinte (Urk. 8/13).

Ebenso wies Dr. B.___ auf die Ungereimtheit hin, dass der das Knie operie rende Arzt entgegen dem Bericht des Z.___ über die MRI-Untersu chung, in welchem die Kreuzbänder als intakt beschrieben wurden (vgl. Urk. 8/11), ein teilweise eingerissenes und elongiertes vorderes Kreuzband an gab, ohne dass er intraoperativ einen Foto-Print oder eine Videodokumentation veranlasst hätte (vgl. hierzu Urk. 8/42) . So könne der intraoperative Status ret rospektiv nicht beurteilt werden und eine überwiegend wahrscheinliche Kausa lität zwischen der Beschädigung des Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 bestehe nicht (Urk. 8/43/2).

Dr. B.___ führte des Weiteren aus, bei einem stationären Aufenthalt gehöre eine ganzkörperliche Untersuchung dazu. Beim Status des Versicherten seien aber die Extremitäten nicht erwähnt worden (vgl. Urk. 8/ 32). Daraus schloss Dr. B.___, dass die Extremitäten entweder nicht untersucht worden seien oder dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden gehabt habe und die Extremitäten aufgrund von unauffälligen Befunden nicht erwähnt worden seien. Auch dies weise darauf hin, dass es zwar möglich, aber nicht überwie gend wahrscheinlich sei, dass die Knieverletzung unfallbedingt sei (Urk. 8/43/2).

Die Überlegungen von Dr. B.___ sind insgesamt nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Versicherte selber noch einen weiteren Vorfall vom 27. Okto ber 2011 erwähnte, bei welchem es zu einer Knieverdrehung gekommen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/12) .

Für dieses Ereignis liegt jedoch keine Unfallmeldung vor. Da auch dieser Vorfall zeitlich der Erstbehandlung des linken Knies vorausging - gemäss den Angaben des Versicherten fand dieser am 27. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/1) respektive im Oktober oder November 2011 (vgl. Urk. 8/12) statt - ist auch aus diesem Grund eine eindeutige Zuordnung der Knieschädigung zum vorliegend in Frage stehenden Ereignis vom 16. September 2011 nicht möglich . 4.3

Als Argument für das Vorliegen des

natürlichen Kausalzusammenhangs führte die Beschwerdeführerin an, dass Dr. C.___

die Kniebeschwerden auf das Ereig nis vom 16. September 2011 zurückgeführt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

Dr. C.___ f ührte im Operationsbericht vom 7. September 2012 als Diagnose

einen Status nach Distorsionstrauma des linken Kniegelenks am 1 6. September 2011 mit Korbhen kelläsion des medialen Meniskus mit

Chondromalazie am

me dialen

Femurcondylus Grad II und mit partielle r Läsion des vor deren Kreuz bands auf (Urk. 8/19 S. 1). In seinem Bericht vom 2 3. Juli 2012

hatte er aus ge führt, bei der Distorsion des linken Kniegelenks vor dreiviertel Jahren dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuz bandes gekommen sein (Urk. 8/ 4/1). Eine eindeutige Ursache vermochte Dr. C.___ nicht anzugeben. Im Übrigen konnte er nicht feststellen, wann die Verletzungen eingetreten waren. Vielmehr basiert seine Annahm e, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 1 6. September 2011 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den Angaben des Versicherten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verletzungen tatsächlich von diesem Vorfall herrühr t en, er folgte nicht . Insbesondere äusserte er sich mit keinem Wort zu den Degenerati onen, welche sich in der MRI-Untersuchung gezeigt hatten. Aus all diesen Gründen ist der Kausalzusammenhang durch die A ngaben von Dr. C.___

nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4

Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person respektive deren Krankenversicherung, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi cherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 unten). Weder steht hinrei chend fest, dass sich der Versicherte die Schädigung am linken Knie am 1 6. September 2011 zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zumindest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneint. Die gegen den Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 7 ), was der Beschwerdeführerin am

28. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk.

E. 9 ).

Mit Verfügung vom

29. Januar 2014 wurde X.___ zum Prozess beigela den (Urk. 10). Der Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen

(vgl. Urk. 11) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00076 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

28. März 2014 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der 1960 geboren e X.___ war bei der Y.___ AG als technischer Sachbearbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 16. Septem ber 2011 auf einem entrindeten Baumstamm ausrutschte . Dabei kam es zu einer starken B iegung des linken Knies mit vom Versicherten gehörtem Knack (Urk. 8/1, Urk. 8/2) .

Vom 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 war der Versicherte wegen eines anderen Leidens im Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/27, Urk. 8/29).

Die Erstbehandlung des linken Knies fand am 16. März 2012 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, statt . Die Unfallmeldung an die Suva betreffend das Ereignis vom 16. September 2011 erfolgte am 21. März 2012 (Urk. 8/2). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen. Unter anderem wurde der Versicherte am

7. September 2012 im Z.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/19) .

M it Schreiben vom

16. August 2012 sowie hernach mit Verfügung vom 4. Januar 2013 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab. Dies mit der Begrün dung, da ss

gemäss de n kreisärztlichen Beurteilung en vom 15. August 2012 so wie vom 20. Dezember 2012 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom 16. September 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden links bestehe (Urk. 8/14, Urk. 8/44). G egen die Verfügung der Suva vom 4. Januar 2013 erhob die SWICA Gesundheits organisation (nachfol gend: SWICA), die Krankenversicherung von X.___, am

8. Januar 2013, ergänzt am

27. Februar 2013,

Einsprache (Urk. 8/45/1, Urk. 8/49/1-3). Die Suva wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2013 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 8. März 2013 erhob die SWICA am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

24. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am

28. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom

29. Januar 2014 wurde X.___ zum Prozess beigela den (Urk. 10). Der Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen

(vgl. Urk. 11) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozial versicherungsrechts; ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordn ung über die Unfallversiche rung; UVV) voraus. Ausserdem müssen zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang bestehen .

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht

gestützt auf die ent sprechenden medizinischen Berichte im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unters uchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom

16. September 2011 und den Beschwerden am linken Knie zu Recht verneinte . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung de r Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass das Unfallereignis erst rund sechs Mo nate später gemeldet worden sei und dass in der MRI-Indikation Schmerzen seit September 2011 dokumentiert worden seien, ohne dass ein Unf allereignis genannt worden wäre. Des Weiteren führte sie als Ungereimtheit an, dass bei der Befundaufnahme anlässlich des wegen einer Sigmadivertikulitis erfolgten stationären Aufenthalts die Extremitäten nicht erwähnt w orden seien (vgl. Urk. 8/32). Bezüglich des vorderen Kreuzbandes sei es ungewöhnlich, dass intraoperativ kein Foto-Print und keine Videodokumen tation erfolgt sei en, vor allem da der Operateur einen anderen Befund als den im MRI dokumentierten erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin stufte die von Dr. B.___ gewonnenen Erkenntnisse als überzeugend ein (Urk. 2 S. 3-4). 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die MRI-Untersuchung sei im Zusammenhang mit den seit September 2011 bestehenden Schmerzen im Knie und damit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2011 erfolgt. Dass im MRI-Bericht der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts . Der Kausal zusammenhang zwischen der Meniskusläsion sowie der parti ellen Läsion des vorderen Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

dies bestätigt habe. Das 6-monatige Zuwarten mit der Unfallmeldung sei durch seine 8-wöchige Hospitalisation wegen einer Sigmaerkrankung begründet. Im Übrigen habe vor erstmaliger Behandlung keine Meldepflicht bestanden (Urk. 1 S. 5-6). 3.

3.1

Mit E-Mail vom 20. März 2012 gab der Versicherte seiner Arbeitgeberin die für das Ausfüllen der Unfallmeldung benötigten Daten an. Dabei führte er aus, der Vorfall mit seinem linken Knie habe am 16. September 2011 stattgefunden. Da sei er auf einem Baumstamm ausgerutscht, was zu einer starken Kniebiegung mit gehörtem Knack geführt habe

(Urk. 8/1). 3.2

Am 10. April 2012 wurde im Z.___ eine MRI-Untersuchung des lin ken Knies durchgeführt. Als Indikation wurden Schmerzen im linken Knie seit September 2011 ange geben. Der Leitende Arzt Dr. D.___

gab an, i m media len Kompartiment

habe sich eine hyperintense Signalalteration des medialen Meniskus, hauptsächlich im Hinterhorn, mit zusätzlichem Kontinuitäts unter bruch der Meniskusoberfläche femoralseits und tibialseits sowie auch horizontal verlaufend im Sinne von einem Meniskusriss gezeigt . Der Meniskus Pars inter media sei verschmälert und ausgefranst. Der Knorpelbelag sei leichtgradig ver schmälert, jedoch ohne umschriebene Knorpeldefekte. Die Befunde i m lateralen Kompartiment seien

unauffällig. Im femoro-patellären Kompartiment sei eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpelbelags mit hyperintenser

Signalalte ration der oberflächlichen Knorpelschicht zu sehen. Hingegen finde sich kein Gelenkserguss. Im Bereich des Ansatzes der Quadicepssehne und Patellarseh n e sei eine Signalalteration sichtbar, jedoch ohne Kontinuitätsunterbruch. Im inter condylären Kompartiment und popliteal stellten sich sowohl das vordere als auch das hintere Kreuzband intakt dar. Anhand dieser Befunde zog Dr. D.___ den Schluss, dass eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn, teilweise vertikal und teilweise horizontal verlaufend vorliege. Zudem bestehe eine femoro -pat ellare Chondromalazie Grad II (Urk. 8/11 S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 23. Juli 2012 diagnostizierte Dr. C.___

eine dorso -medi ale Meniskusläsion am linken Kniegelenk und eine partielle Läsion des vorderen Kreuzbandes. Er hielt fest, bei der Distorsion des linken Kniegelenks am

16. September 2011, als der Versicherte bei einer Trekkingtour auf einem nassen Baumstamm ausgerutscht sei, dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes gekommen sein. Im MRI bestehe eine auffällige Ausdünnung im Bereich des femoralen Ansatzes des vorderen Kreuzbandes. Die MRI-Bilder zeigten zudem eine ausgedehnte Meniskusläsion im inneren Drittel dorso -medial (Urk. 8/4 S. 1). 3. 4

Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. A.___ vom 6. August 2012 fand die Erstbehandlung des linken Knies am 16. März 2012 statt. Der Versicherte sei im September 2011 beim Joggen ausgerutscht, was Schmerzen und eine Blockie rung im linken Knie zur Folge gehabt habe. Gestützt auf das MRI sei ein Riss des medialen Meniskus links zu diagnostizieren (Urk. 8/10). 3. 5

Am 8. August 2012 gab der Versicherte an, er sei am 16. September 2011 mit dem rechten Fuss auf einem Baumstamm ausgeglitten und habe dabei bezie hungsweise beim erfolgreichen Versuch, einen Sturz zu vermeiden, das linke Knie überdehnt. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht . Ein erbsengrosses Teil habe er zurück unter die Kniescheibe gedrückt. Es sei zu einer scheinbaren schnellen Besserung gekommen, jedoch habe er mit Verband oder Bandage deutlich besser laufen können. Sodann sei es im Oktober oder Novem ber 2011 am Arbeitsplatz zu einer weiteren Verrenkung gekommen (Urk. 8/12). 3.6

Die Kreisärztin Dr. B.___

gab am 15. August 2012 an, die Beschwerden, wel che die Knieoperation erforderlich machen würden, seien wahrscheinlich dege nerativ bedingt. Denn das MRI habe eine myxoide Degeneration des medialen Meniskus mit Riss im Hinterhorn gezeigt. Zudem sei die erste Arzt-Konsultation erst rund sechs Monate nach dem Ereignis erfolgt (Urk. 8/13). 3.7

Dem Operationsbericht des Z.___ vom 7. September 2012 ist neben den Diagnosen der Korbhenkelläsion des medialen Meniskus und der Chondro malazie des medialen Femurcondylus Grad II die Diagnose einer partiellen Läsion des vorderen Kreuzbandes zu entnehmen (Urk. 8/19/1). 3.8

Am 28. November 2012 berichtete Dr. med. E.___, Assistenzärztin Chirur gie im

Z.___, wo der Versicherte

v om 10. bis am 30. Januar 2012 sowie vom 13. bis am 17. Februar 2012 wegen eines anderen Leidens hos pitalisiert war (Urk. 8/27, Urk. 8/29), über die erhobene Anamnese sowie über den Status des Versicherten. Die Extremitäten des Versicherten fanden dabei keine Erwähnung (Urk. 8/32). 3.9

Am 20. Dezember 2012 nahm Dr. B.___ erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor und gelangte zum Schluss, dass die beklagten Beschwerden im Ber eich des linken Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 16. September 2011 zurückzu führen seien (Urk. 8/43). 4. 4 .1

Nach der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt aner kannt, dass die Kniebeschwerden, die schliesslich zum operativen Eingriff vom 7. September 2012 führten, auf das Ereignis vom 16. September 2011 zurück zuführen seien, sondern sie hat den natürlichen Kau salzusammenhang des Meniskusrisses und der Kreuzbandläsion mit dem Vorfall vom 16. September 2011 wiederholt als nur möglich bezeichnet. Dabei stützte sie sich auf die kreis ärztlichen Untersuchungen von Dr. B.___, welche sie als überzeugend ein schätzte (Urk. 2 S. 3-4).

Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer kreisärztlichen Beurteilung sämtliche vorhandenen medizinischen A kten (Urk. 8/43 in Verbin dung mit Urk. 8/21 und Urk. 8/13). 4.2

Die erste ärztliche Konsultation wegen der Beschwerden am linken Knie fand am 16. März 2012 statt (Urk. 8/10), mithin ein halbes Jahr nach dem angegebe nen Ereignis.

Bei der auf die ärztliche Erstkonsultation hin folgenden MRI-Untersuchung vom 10. April 2012 wurden insbesondere eine myxoide

Degene ration des medialen Meniskus mit zusätzlichem Riss im Hinterhorn

sowie in takte vordere und hintere Kreuzbänder beschrieben (Urk. 8/11 S. 2). Ange - sichts dessen, dass die Degeneration bei der Beurteilung in den Vordergrund gestellt und der Riss im Hinterhorn als Zusatz erwähnt wurde,

ist es nach - vollziehbar, dass Dr. B.___ davon ausging, der Riss sei wahrscheinlich degenerativ bedingt und deswegen die Kausalität zum Ereignis vom

16. September 2011 verneinte (Urk. 8/13).

Ebenso wies Dr. B.___ auf die Ungereimtheit hin, dass der das Knie operie rende Arzt entgegen dem Bericht des Z.___ über die MRI-Untersu chung, in welchem die Kreuzbänder als intakt beschrieben wurden (vgl. Urk. 8/11), ein teilweise eingerissenes und elongiertes vorderes Kreuzband an gab, ohne dass er intraoperativ einen Foto-Print oder eine Videodokumentation veranlasst hätte (vgl. hierzu Urk. 8/42) . So könne der intraoperative Status ret rospektiv nicht beurteilt werden und eine überwiegend wahrscheinliche Kausa lität zwischen der Beschädigung des Kreuzbandes und dem Ereignis vom 16. September 2011 bestehe nicht (Urk. 8/43/2).

Dr. B.___ führte des Weiteren aus, bei einem stationären Aufenthalt gehöre eine ganzkörperliche Untersuchung dazu. Beim Status des Versicherten seien aber die Extremitäten nicht erwähnt worden (vgl. Urk. 8/ 32). Daraus schloss Dr. B.___, dass die Extremitäten entweder nicht untersucht worden seien oder dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden gehabt habe und die Extremitäten aufgrund von unauffälligen Befunden nicht erwähnt worden seien. Auch dies weise darauf hin, dass es zwar möglich, aber nicht überwie gend wahrscheinlich sei, dass die Knieverletzung unfallbedingt sei (Urk. 8/43/2).

Die Überlegungen von Dr. B.___ sind insgesamt nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Versicherte selber noch einen weiteren Vorfall vom 27. Okto ber 2011 erwähnte, bei welchem es zu einer Knieverdrehung gekommen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/12) .

Für dieses Ereignis liegt jedoch keine Unfallmeldung vor. Da auch dieser Vorfall zeitlich der Erstbehandlung des linken Knies vorausging - gemäss den Angaben des Versicherten fand dieser am 27. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/1) respektive im Oktober oder November 2011 (vgl. Urk. 8/12) statt - ist auch aus diesem Grund eine eindeutige Zuordnung der Knieschädigung zum vorliegend in Frage stehenden Ereignis vom 16. September 2011 nicht möglich . 4.3

Als Argument für das Vorliegen des

natürlichen Kausalzusammenhangs führte die Beschwerdeführerin an, dass Dr. C.___

die Kniebeschwerden auf das Ereig nis vom 16. September 2011 zurückgeführt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

Dr. C.___ f ührte im Operationsbericht vom 7. September 2012 als Diagnose

einen Status nach Distorsionstrauma des linken Kniegelenks am 1 6. September 2011 mit Korbhen kelläsion des medialen Meniskus mit

Chondromalazie am

me dialen

Femurcondylus Grad II und mit partielle r Läsion des vor deren Kreuz bands auf (Urk. 8/19 S. 1). In seinem Bericht vom 2 3. Juli 2012

hatte er aus ge führt, bei der Distorsion des linken Kniegelenks vor dreiviertel Jahren dürfte es neben der Meniskusläsion auch zu einer partiellen Läsion des vorderen Kreuz bandes gekommen sein (Urk. 8/ 4/1). Eine eindeutige Ursache vermochte Dr. C.___ nicht anzugeben. Im Übrigen konnte er nicht feststellen, wann die Verletzungen eingetreten waren. Vielmehr basiert seine Annahm e, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 1 6. September 2011 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den Angaben des Versicherten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verletzungen tatsächlich von diesem Vorfall herrühr t en, er folgte nicht . Insbesondere äusserte er sich mit keinem Wort zu den Degenerati onen, welche sich in der MRI-Untersuchung gezeigt hatten. Aus all diesen Gründen ist der Kausalzusammenhang durch die A ngaben von Dr. C.___

nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4

Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person respektive deren Krankenversicherung, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi cherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 unten). Weder steht hinrei chend fest, dass sich der Versicherte die Schädigung am linken Knie am 1 6. September 2011 zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zumindest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneint. Die gegen den Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer