Sachverhalt
1.
Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit 1 5 . März 20 10 bis Ende Januar 201 1 (Urk. 7/2 , Urk. 7/18, Urk. 7/45 ) als Taxifahrer bei Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall folgen versichert. Am 2 0. Ja nuar 2011 erlitt er als Taxifahrer einen Auf fahr unfall, in dessen Folge er sich ein e
Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zuzog
( Urk.
7 /1 2 ). Der behan delnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte ab 2 0. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2. Februar 2011 eine solche von 50 % . Ab dem 2. Februar 2011 nahm der Versicherte unter der Firma C.___
eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer auf (Urk. 7/1 , Urk. 7/3 , Urk. 7/15 ).
Mit Mitteilung vom 2. November 2011 (Urk. 7/108) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen formlos per 1 5. November 2012 (Urk. 7/108)
ein. Am 2 0. November 2012 (Urk. 7/109) erhob der Versicherte Einwand und er suchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Ver fügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/11 1 ) bestätigte die SUVA die Ein stellung der Ver sicherungs leistungen per 1 5. November 201 2. Als Begründung wurde angeführt , dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nach weisbar seien und das s die Adäquanz zu verneinen sei . Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integri tätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7 / 114 ) wies sie mit Entscheid vom 7 . März 201 3 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 . April
2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm weitere Leistungen wie eine „Integrationsentschädi gung“ (richtig wohl: Integritätsentschädigung) und eine Genugtuung sowie sämtliche Behandlungskosten einer Cranio-Sakral-Therapie zu erbringen, eventua liter sei er interdisziplinär zu begutachten und vorab sei über die auf schiebende Wir kung der Beschwerde zu entscheiden, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA ersuchte in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 6) um A bweisung der Beschwerde . Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (Urk. 8) wies das hiesige Sozial ver sicherungs gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab und
brachte dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerde antwor t vom 10. Mai 2013 zur Kenntnis.
Am 2 2. Januar 2014 (Urk. 1
1) machte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe und legte ferner weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1-2) auf. Am 5. Februar 2014 (Urk. 15) nahm die S UVA dazu Stellung und erneuerte zugleich ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehr en auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Verkehrsunfall vom 2 0. Januar 2011 über den
15. November 2012 hinaus. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5) , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruh t en, welches beim Unfall vom 20. Januar 2011 gesetzt worden wäre
und zwischen den nicht organischen nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Un fall vom 20. Januar 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 S. 2 f. , vgl. dazu auch Urk. 11 ) , die heutigen noch bestehenden und ärzt lich beschriebenen Schmerzen und der schmerzbegleitende Schwank schwin del seien überwiegend wahrschein lich natürlich und adäquat kausale Unfallfolgen des am 20. Januar 2011 erlitte nen Autounfalles .
3. 3.1
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach einem c ranio-zervikalem Be schleunigungstrauma hielt Dr. med. D.___ , Assistenzärztin Chirurgie , E.___ , am 2 0 . Januar 2011 (Urk. 7/34 , vgl. auch Urk. 7/12, Urk. 7/27 ) fest, dass der Beschwerdeführer spontan über Kopf schmer zen (ein paar Minuten) und Nacken schmerzen geklagt habe . Als Befunde erhob sie Schmerzen bei ausge führten Bewegungen der HWS, Druckschmerzen und Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung. Ferner nannte sie thorakolumbale Druck- und Klopf schmerzen. Auf grund einer Computertomographie der HWS hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen finden lassen. Ferner wies sie auf mässige degenerative Ver änderungern in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlanto den talarthrose hin. Dr. D.___ nannte als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation Nackenbeschwerden mit Schmerz, Stei fig keitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatis che n Be funde, normale Beweglichk eit, 1. Grades, und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit voraussichtlich vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. 3.2
Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des E.___ schilderten weiter in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2011 (Urk. 7/12) geklagte Schmerzen in der HWS und am Kopf. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für ossäre Läsionen in der Computer tomo graphie der HWS vom 2 0. Januar 2011 diagnostizierten sie eine HWS-Distorsion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. Am 2 1. Januar 2011 entliessen sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand nach Hause. 3.3
Die Ärzte der F.___ verwiesen anlässlich des ambulanten Assess ments vom 1 5. März 2011 (Urk. 7/35) auf Kopf- und Nackenschmerzen, inter mittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), insbesondere bei Übermüdung, Lärmempfindlichkeit und inter mittierende Drehschwindelattac ken sowie Ein- und Durchschlafs t ö rungen.
Sie hielten fest, die vor kurzem begonnene ambulante Physiotherapie (bisher zweimalig durchgeführt à jeweils circa 40 Minuten vorwiegend in Form klassi scher Massagen), warme Duschen a l s lokale Wärmebehandlung und die Zu hause gemäss physiotherapeutischer Anleitung durchgeführten aktiven Bewegungs übungen sowie regelmässige Spaziergänge seien vom Beschwerde führer als wenig hilfreich empfunden worden ; laut Angaben des Be schwerde führers sei der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall unverän dert. An läss lich des Assessments sei für aktive und passive Therapiemass nahmen ein guter Zugang gefunden w or den und der Beschwerdeführer habe eine gute Leistungs bereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei erreicht worden.
Unter den genannten Therapi eempfehlungen ( Intensivierung der ambulanten Physiotherapie [zwei bis dreimal pro Woche] mit Betonung aktiver Bewe gungstherapie, vgl. dazu S. 3) und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer schritt weisen Steigerung der Arbeitsfähig keit auszugehen. Unter Berück sichtigung der gemachten Empfehlungen sei die Prognose gut (S. 4).
3. 4
Am 2 3. Mai 2011 wurde der Versicherte von Dr. m e d. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , untersucht. Als Diagnosen nannte er in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/51) eine HWS-Distorsion QTF I-II bei einer Personenwagen-Heck auffahrkollision am 2 0. Januar 2011, einer HWS-Computertomographie vom 2 0. Januar 2011 ohne ossäre Läsionen sowie einem persistierenden cerviko-cephale n Syndrom und Span nungs kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen . Ins besondere hätten keine Hinweise für eine c ervikale Radikulopathie oder Myo pathie bestanden . Die persistierenden Kopf schmerzen mit Übelkeit und Schwindelgefühl hätten am ehesten al s Span nungstypkopfschmerzen imponiert .
Im Bericht vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/98) über die aktuelle Schwindelepisode ab dem 1 0. Mai 2012 mit initial heftigem Drehschwindel ( wahrscheinlich durch rasche Kopf bewegunge n provoziert ) hielt Dr. G.___ fest, dass diese einem benig n e m paroxysmalem Lagerungsschwindel (BPLS) am ehesten des linken posterioren Bogenganges entspreche. Einen direkten Zusammenhang mit der am 2 0. Januar 2011 erlittenen HWS-Distorsion QTF I-II verneinte er; indirekt sei eine Verstärkung durch die posttraumatisch aufgetretenen C ervikalgien und die vermehrte Ä ngstlichkeit b is heute möglich. 3. 5
Im Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 , Urk. 7/100 ) führte
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gestützt auf die Untersuchung vom 1 4. März 2013 aus, dass das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS noch immer ein dafür typisches cerviko- c ephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, palpato risch verdickter, druck dolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schulter muskulatur, zeige. Diese Be funde würden zwangslos die noch vorhandenen Beschwerden erklären und ver lan g ten nach einer entsprechenden Behandlung (S. 3) . Neurologische Ausfälle schloss er aus (S. 2). Die geschilderten Be schwer den und erhobenen Befunde seien mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 als natürlich kausal anzusehen (S. 4).
3.6
Am 8. August 2013 (Urk. 12/2, vgl. dazu auch Urk. 12/1) diagnostizierten Prof.
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, Inter disziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen , K.___ , als Hau p tdiagnosen einen Verdacht auf einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel (Erstmanifestation am 2 0. Januar 2011), ätiologisch am ehesten posttraumatisch nach einem Be schleunigungs trauma, anam nestisch kurzzeitige lagerungsabhängige Drehschwindelepisoden mit Kopf schmerzen und klinisch einem diskreten Downbeat-Nystagmus in Hall pike rechts=links und chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Span nungs typ (Erst manifestation am 2 0. Januar 2011). Die paroxysmalen lagerungs ab hängi gen Drehschwindelepisoden ohne weitere fo kal-neurologischen Defizite sei en einem ( posttraumatischen ? ) benignen paroxysmalen Lagerungs schwin del zuzu ordnen. In der heutigen klinischen Untersuchung habe allerdings kein typischer Lagerungsnystagmus ausgelöst werden können (nur ein diskreter Down beat-Nystagmus) und der Beschwerdeführer habe den beklagten Schwin del nicht verspürt. Der diskrete Downbeat-Nystagmus ohne weitere zere belläre Defizite sei als ein Nebenbefund ohne Krankheitswert zu interpretieren. 3.7
Das am 7. Juni 2011 (Urk. 7/54) von der Zürich Versicherungsgesellschaft AG er stattete unfalltechnische Gutachten ergab für das Fahrzeug des Beschwerde führers (Toyota) beim Heckanstoss durch den Peugeot L.___ eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Ge schwin dig keits zu nahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1). 4. 4 .1
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage is t davon auszugehen, dass am 15. November 2012 die Folgen des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 längst soweit ab ge heilt waren, als dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr erwartet werden konnte, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb – während er noch Taggelder von der SUVA erhielt – seine Arbeit als selbständiger Taxifahrer per Anfang Februar 2011 wieder aufgenommen hat (Urk. 7/ 45/4 ). Ausserdem wurde ihm auch aus medizinischer Sicht ab April 201 2 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101). 4.3
Erweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 1 5. November 2012 nicht als verfrüht, ist die Frage zu beantworten, ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwer den
und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2011 noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal zusammenhang besteht (E. 1.2 und E. 1.3).
5. 5.1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. dazu auch E. 1.2). 5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausal zusammen hang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrau ma der HWS diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visus störungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.
vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b , vgl. dazu auch E. 1.2 ).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hin blick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U
264/97 vom 12. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion aus zugehen (vgl. hiezu Urteil des EVG U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 5.3
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstun tersuchung im E.___ am Unfall tag über Kopf- und Nackenschmerz en geklagt hat (Urk. 7/34, vgl. dazu auch Urk. 7/12). Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entspre chend bunten Beschwerdeb ildes gesellten sich dann im Ver lauf hinzu, klagte der Beschwerdeführer in der Folge unter anderem auch über Übelkeit (Urk. 7/3), intermittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), Lärmempfi ndlichkeit und intermittierende Dreh schwindel attacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/ 35 ). 5.4
Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungs gemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und er später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres gegeben. 6 . 6 .1
6 .1.1
Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren un fall bedingten Substrat zuzuordnen sind. So fanden sich namentlich auf der im An schluss an den Unfall am 2 1. Januar 2011 gefertigten Computer tomo gra phie keine Hinweise für frische ossäre Läsionen
(E. 3.1 -2 ) . Auch anlässlich der Erst untersuchung zeigten sich bei erhobenen Kopfschmerzen, Schmerzen bei der Be weglichkeit der HWS, Stauchungsschmerz sowie Druck- und Klopf schmerz bei m thorakolumbalen Übergang ( E. 3.1 ), Druckdolenz über der HWS (C2/3) sowie über dem Os occipitale rechts ( Urk. 7/12 ) keine organisch nach weisbare n Ver letzungen . Bei der Erst be handlung im E.___ wurden auch explizit neuro logisch e Ausfälle aus geschlossen ( E. 3.1-2 ) , was Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 S. 2)
bestätigte . Die Ärzte der F.___
erhoben ebenfalls einen unauffälligen Neuro status ( E. 3.3 ). Ferner führte auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 (E. 3.4) aus, dass die Befunde klinisch-neurologisch unauffällig seien , und ins besondere keine Hin weise für eine cervikale Radiculopathie oder Myopathie vor gelegen hätten .
In objektiver Hinsicht wurden in Bezug auf den Nacken während des ge samten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Be wegungs ein schränkungen, mässige degenerative Veränderungen in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlantodentalarthrose dokumentiert. So schilderte auch der behandelnde Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 5. März 2 013 (Urk. 3) ein für das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS typisches cerviko-zephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur und damit keine organisch nach weisbare Befunde. Bei dieser Akten lage und dem Fehlen von relevanten objekti vierbaren Befunden kann keine unfall bedingte hinreichende organische Begründung für die vom Beschwerde führer
geklagten Beschwerden gefunden werden.
A ufgrund der über einstimmenden ärztlichen Beurteilungen und Ergebnisse der spezial ärzt lichen und bildgebenden Abklärungen steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierba ren organischen Sub strat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nach weis baren strukturellen Veränderung beruhen, die beim Unfall vom 20. Januar 2011 ge setzt worden wäre . Dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht organisch nachweisbar sind, wurde denn auch von Kreisarzt Dr. med. M.___ bestätigt (Urk. 7/106). 6 .1.2
Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grund sätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei de generativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). 6 .1.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweis bar sind. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend.
6. 2
6. 2 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augen fäl ligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Unfall ereignis vom 2 0. Januar 2011 den leichten Unfällen zugerechnet (Urk. 2 S. 7), während der Be schwerde führer das Ereignis nicht mehr als leicht quali fizierte . 6. 2 .2
Dem
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2011 mit seinem Taxi von A.___ nach N.___
unterwegs war und mit circa 20 km/h auf der O.___ strasse fuhr . Vor der Einmündung in die N.___ strasse bremste er frühzeitig, weil die Strasse verschneit und vereist war (vgl. dazu S. 6).
Die hinter dem Beschwerdeführer fahrende Personen wagenlenkerin, welche mit circa 20
bis 30 km/h fuhr , bremste ebenfalls, rutschte aber weiter und fuhr auf den Per sonen wagen des Beschwerdeführers auf. Gemäss Unfallanalyse der Zürich Ver sicherung vom 7. Juni 2011 (E. 3.7 , Urk. 7/54 ) wurde n dabei zum einen die Stos s fänger verkleidung, das Heckble ch und die Heckklappe des Personenwagens des Be schwerdeführers und zum anderen der Stossfänger, Träger, Kühlergrill, der rechte Kotflügel und der rechte Scheinwerfer des Personenwagens der auf fahrenden Personenwagenlenkerin beschädigt (S. 7-8). Die Unfallanalyse ergab für das Fahrzeug des Be schwer de führers beim Heckanstoss eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Geschwindigkeits z unahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1).
Unter Berücksichtigung der beim Heckanstoss überwiegend wahrscheinlichen kollisions bedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,8 bis 12,1 km/h und auf grund der fotomässig belegten Schäden an den beiden Unfallautos ist
– ent spre chend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_327/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4, 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 9, 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 und 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2) – von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leich ten Ereignissen auszugehen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei v om Auf prall überrascht und hef tig nach v orn und zurück geworfen worden mit Auf prallen des Hinterkopfes auf der Nackenstütze und des Um standes, dass er durch das überraschende Unfall geschehen ein en Schock erlitten habe. 6. 2 .3
Damit wäre d ie Adäquanz vorliegend nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxis mässiges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder min destens vier der zu berücksicht igenden Kriterien gegeben wären. 6. 3
6. 3 .1
Der Unfall vom 2 0. Januar 2011 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und ist nicht von besonderer Eindrücklichkeit. 6. 3 .2
Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche be sonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen; die organischen Beschwerden beschränkten sich unter anderem auf Nacken- und Kopfschmerzen, Druckdo lenzen, inter mittierendes Verschwommensehen, insbesondere bei Über müdung, Lärm empfind lichkeit, Schwindel, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schmer zen bei ausgeführten Bewegungen der HWS. So erhoben d ie erstbehandelnden Ärzte de s E.___
denn auch keine somatischen Befunde (E. 3.1). 6. 3 .3
Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 1 5. November 2012 vor. Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem der Beschwer de führer im Wesentlichen lediglich medikamentös und physiotherapeutisch be han delt worden war (Urk. 7/12, Urk. 7/27 , Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/44 S. 3 f., Urk. 7/52, Urk. 7/61, Urk. 7/67 , Urk. 7/70, Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/95-96, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101 ) , ist auch dieses Krite rium nicht erfüllt.
Abgesehen davon gilt eine Behandlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). 6. 3 .4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8 .4). Der Beschwerdeführer leidet
hauptsächlich unter Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel (Urk. 1 S. 2) . Daneben berichtet e er über diverse andere Leiden . Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon ab Februar 2011 wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausü ben konnte (vgl. dazu etwa Einspracheentscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 1 7. November 2011 [Urk. 7/80]) , er wieder Auto f ährt ( Urk. 7/44 S. 6) und täglich morgendliche Trainingsübungen wie Liegestützen macht (Urk. 7/35 S. 5 , Urk. 7/44 S. 3 ), erscheinen diese Beschwerden nicht als solche erheblicher Art. 6. 3 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten. 6. 3 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs ver laufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Unter suchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 6. 3. 7
Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen nicht erfüllt, zumal der Versicherte in seiner ange stammten Tätigkeit als Taxifahrer bereits ab dem 2. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig war und auf diesen Zeitpunkt hin seine selbständige Tätigkeit als Taxi fahrer aufnehmen konnte (vgl. dazu etwa den in Rechtskraft erwachsenen Ein sprache entscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 17.
No vember 2011 [Urk. 7/80] ).
Ergänzend bleibt an zu merken, dass auch die Ärzte der F.___
von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (E. 3.3). Ferner attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2. Februar 2011 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/77), ab dem 1 0. Januar 2012 von 80 % (Urk. 7/87) und ab dem 1. April 2012 eine solche von 100 % (Urk. 7/95). 6. 3 .8
Zusammenfassend steht damit fest , dass die praxisgemässen Kriterien alle samt nicht erfüllt sind, weshalb die Adäquanz zwischen den nicht organisch nach weisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres zu verneinen ist . 6. 4
Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag des Be schwer defüh rers auf eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 1) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem voll ständigen Fehlen jeglicher objektivierba rer Befunde im Nackenbereich - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 6. 5
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere kann er nichts aus den eingereichten medizinischen Berichten vom 8. August 2013 ( E. 3.6) und 3 0. Oktober 2013 (Urk. 12/1) des Inter disziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des K.___ ableiten, da darin auch keine
organisch nachweisbare Befunde ge schildert werden . 6 . 6
Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer über den 15. November 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 20. Januar 2011 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht die Versicherungsleistungen per 15. November 2012 eingestellt . Aufgrund des Gesagten besteht auch kein Raum für die beantragte Zusprache einer Inte gri täts entschädigung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard - Treuhand - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur (Ref.
80756013840021080321) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit 1
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Verkehrsunfall vom 2 0. Januar 2011 über den
15. November 2012 hinaus. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5) , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruh t en, welches beim Unfall vom 20. Januar 2011 gesetzt worden wäre
und zwischen den nicht organischen nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Un fall vom 20. Januar 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 S. 2 f. , vgl. dazu auch Urk. 11 ) , die heutigen noch bestehenden und ärzt lich beschriebenen Schmerzen und der schmerzbegleitende Schwank schwin del seien überwiegend wahrschein lich natürlich und adäquat kausale Unfallfolgen des am 20. Januar 2011 erlitte nen Autounfalles .
3. 3.1
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach einem c ranio-zervikalem Be schleunigungstrauma hielt Dr. med. D.___ , Assistenzärztin Chirurgie , E.___ , am 2 0 . Januar 2011 (Urk. 7/34 , vgl. auch Urk. 7/12, Urk. 7/27 ) fest, dass der Beschwerdeführer spontan über Kopf schmer zen (ein paar Minuten) und Nacken schmerzen geklagt habe . Als Befunde erhob sie Schmerzen bei ausge führten Bewegungen der HWS, Druckschmerzen und Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung. Ferner nannte sie thorakolumbale Druck- und Klopf schmerzen. Auf grund einer Computertomographie der HWS hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen finden lassen. Ferner wies sie auf mässige degenerative Ver änderungern in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlanto den talarthrose hin. Dr. D.___ nannte als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation Nackenbeschwerden mit Schmerz, Stei fig keitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatis che n Be funde, normale Beweglichk eit, 1. Grades, und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit voraussichtlich vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. 3.2
Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des E.___ schilderten weiter in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2011 (Urk. 7/12) geklagte Schmerzen in der HWS und am Kopf. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für ossäre Läsionen in der Computer tomo graphie der HWS vom 2 0. Januar 2011 diagnostizierten sie eine HWS-Distorsion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. Am 2 1. Januar 2011 entliessen sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand nach Hause. 3.3
Die Ärzte der F.___ verwiesen anlässlich des ambulanten Assess ments vom 1 5. März 2011 (Urk. 7/35) auf Kopf- und Nackenschmerzen, inter mittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), insbesondere bei Übermüdung, Lärmempfindlichkeit und inter mittierende Drehschwindelattac ken sowie Ein- und Durchschlafs t ö rungen.
Sie hielten fest, die vor kurzem begonnene ambulante Physiotherapie (bisher zweimalig durchgeführt à jeweils circa 40 Minuten vorwiegend in Form klassi scher Massagen), warme Duschen a l s lokale Wärmebehandlung und die Zu hause gemäss physiotherapeutischer Anleitung durchgeführten aktiven Bewegungs übungen sowie regelmässige Spaziergänge seien vom Beschwerde führer als wenig hilfreich empfunden worden ; laut Angaben des Be schwerde führers sei der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall unverän dert. An läss lich des Assessments sei für aktive und passive Therapiemass nahmen ein guter Zugang gefunden w or den und der Beschwerdeführer habe eine gute Leistungs bereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei erreicht worden.
Unter den genannten Therapi eempfehlungen ( Intensivierung der ambulanten Physiotherapie [zwei bis dreimal pro Woche] mit Betonung aktiver Bewe gungstherapie, vgl. dazu S. 3) und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer schritt weisen Steigerung der Arbeitsfähig keit auszugehen. Unter Berück sichtigung der gemachten Empfehlungen sei die Prognose gut (S. 4).
3. 4
Am 2 3. Mai 2011 wurde der Versicherte von Dr. m e d. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , untersucht. Als Diagnosen nannte er in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/51) eine HWS-Distorsion QTF I-II bei einer Personenwagen-Heck auffahrkollision am 2 0. Januar 2011, einer HWS-Computertomographie vom 2 0. Januar 2011 ohne ossäre Läsionen sowie einem persistierenden cerviko-cephale n Syndrom und Span nungs kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen . Ins besondere hätten keine Hinweise für eine c ervikale Radikulopathie oder Myo pathie bestanden . Die persistierenden Kopf schmerzen mit Übelkeit und Schwindelgefühl hätten am ehesten al s Span nungstypkopfschmerzen imponiert .
Im Bericht vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/98) über die aktuelle Schwindelepisode ab dem 1 0. Mai 2012 mit initial heftigem Drehschwindel ( wahrscheinlich durch rasche Kopf bewegunge n provoziert ) hielt Dr. G.___ fest, dass diese einem benig n e m paroxysmalem Lagerungsschwindel (BPLS) am ehesten des linken posterioren Bogenganges entspreche. Einen direkten Zusammenhang mit der am 2 0. Januar 2011 erlittenen HWS-Distorsion QTF I-II verneinte er; indirekt sei eine Verstärkung durch die posttraumatisch aufgetretenen C ervikalgien und die vermehrte Ä ngstlichkeit b is heute möglich. 3. 5
Im Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 , Urk. 7/100 ) führte
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gestützt auf die Untersuchung vom 1 4. März 2013 aus, dass das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS noch immer ein dafür typisches cerviko- c ephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, palpato risch verdickter, druck dolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schulter muskulatur, zeige. Diese Be funde würden zwangslos die noch vorhandenen Beschwerden erklären und ver lan g ten nach einer entsprechenden Behandlung (S. 3) . Neurologische Ausfälle schloss er aus (S. 2). Die geschilderten Be schwer den und erhobenen Befunde seien mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 als natürlich kausal anzusehen (S. 4).
3.6
Am 8. August 2013 (Urk. 12/2, vgl. dazu auch Urk. 12/1) diagnostizierten Prof.
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, Inter disziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen , K.___ , als Hau p tdiagnosen einen Verdacht auf einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel (Erstmanifestation am 2 0. Januar 2011), ätiologisch am ehesten posttraumatisch nach einem Be schleunigungs trauma, anam nestisch kurzzeitige lagerungsabhängige Drehschwindelepisoden mit Kopf schmerzen und klinisch einem diskreten Downbeat-Nystagmus in Hall pike rechts=links und chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Span nungs typ (Erst manifestation am 2 0. Januar 2011). Die paroxysmalen lagerungs ab hängi gen Drehschwindelepisoden ohne weitere fo kal-neurologischen Defizite sei en einem ( posttraumatischen ? ) benignen paroxysmalen Lagerungs schwin del zuzu ordnen. In der heutigen klinischen Untersuchung habe allerdings kein typischer Lagerungsnystagmus ausgelöst werden können (nur ein diskreter Down beat-Nystagmus) und der Beschwerdeführer habe den beklagten Schwin del nicht verspürt. Der diskrete Downbeat-Nystagmus ohne weitere zere belläre Defizite sei als ein Nebenbefund ohne Krankheitswert zu interpretieren. 3.7
Das am 7. Juni 2011 (Urk. 7/54) von der Zürich Versicherungsgesellschaft AG er stattete unfalltechnische Gutachten ergab für das Fahrzeug des Beschwerde führers (Toyota) beim Heckanstoss durch den Peugeot L.___ eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Ge schwin dig keits zu nahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1). 4. 4 .1
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage is t davon auszugehen, dass am 15. November 2012 die Folgen des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 längst soweit ab ge heilt waren, als dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr erwartet werden konnte, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb – während er noch Taggelder von der SUVA erhielt – seine Arbeit als selbständiger Taxifahrer per Anfang Februar 2011 wieder aufgenommen hat (Urk. 7/ 45/4 ). Ausserdem wurde ihm auch aus medizinischer Sicht ab April 201 2 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101). 4.3
Erweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 1 5. November 2012 nicht als verfrüht, ist die Frage zu beantworten, ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwer den
und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2011 noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal zusammenhang besteht (E. 1.2 und E. 1.3).
5.
E. 5 . März 20
E. 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. dazu auch E. 1.2).
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausal zusammen hang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrau ma der HWS diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visus störungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.
vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b , vgl. dazu auch E. 1.2 ).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hin blick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U
264/97 vom 12. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion aus zugehen (vgl. hiezu Urteil des EVG U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).
E. 5.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstun tersuchung im E.___ am Unfall tag über Kopf- und Nackenschmerz en geklagt hat (Urk. 7/34, vgl. dazu auch Urk. 7/12). Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entspre chend bunten Beschwerdeb ildes gesellten sich dann im Ver lauf hinzu, klagte der Beschwerdeführer in der Folge unter anderem auch über Übelkeit (Urk. 7/3), intermittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), Lärmempfi ndlichkeit und intermittierende Dreh schwindel attacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/ 35 ).
E. 5.4 Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungs gemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und er später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres gegeben. 6 . 6 .1
6 .1.1
Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren un fall bedingten Substrat zuzuordnen sind. So fanden sich namentlich auf der im An schluss an den Unfall am 2 1. Januar 2011 gefertigten Computer tomo gra phie keine Hinweise für frische ossäre Läsionen
(E. 3.1 -2 ) . Auch anlässlich der Erst untersuchung zeigten sich bei erhobenen Kopfschmerzen, Schmerzen bei der Be weglichkeit der HWS, Stauchungsschmerz sowie Druck- und Klopf schmerz bei m thorakolumbalen Übergang ( E. 3.1 ), Druckdolenz über der HWS (C2/3) sowie über dem Os occipitale rechts ( Urk. 7/12 ) keine organisch nach weisbare n Ver letzungen . Bei der Erst be handlung im E.___ wurden auch explizit neuro logisch e Ausfälle aus geschlossen ( E. 3.1-2 ) , was Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 S. 2)
bestätigte . Die Ärzte der F.___
erhoben ebenfalls einen unauffälligen Neuro status ( E. 3.3 ). Ferner führte auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 (E. 3.4) aus, dass die Befunde klinisch-neurologisch unauffällig seien , und ins besondere keine Hin weise für eine cervikale Radiculopathie oder Myopathie vor gelegen hätten .
In objektiver Hinsicht wurden in Bezug auf den Nacken während des ge samten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Be wegungs ein schränkungen, mässige degenerative Veränderungen in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlantodentalarthrose dokumentiert. So schilderte auch der behandelnde Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 5. März 2
E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 013 (Urk. 3) ein für das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS typisches cerviko-zephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur und damit keine organisch nach weisbare Befunde. Bei dieser Akten lage und dem Fehlen von relevanten objekti vierbaren Befunden kann keine unfall bedingte hinreichende organische Begründung für die vom Beschwerde führer
geklagten Beschwerden gefunden werden.
A ufgrund der über einstimmenden ärztlichen Beurteilungen und Ergebnisse der spezial ärzt lichen und bildgebenden Abklärungen steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierba ren organischen Sub strat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nach weis baren strukturellen Veränderung beruhen, die beim Unfall vom 20. Januar 2011 ge setzt worden wäre . Dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht organisch nachweisbar sind, wurde denn auch von Kreisarzt Dr. med. M.___ bestätigt (Urk. 7/106). 6 .1.2
Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grund sätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei de generativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). 6 .1.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweis bar sind. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend.
6. 2
6. 2 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augen fäl ligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Unfall ereignis vom 2 0. Januar 2011 den leichten Unfällen zugerechnet (Urk. 2 S. 7), während der Be schwerde führer das Ereignis nicht mehr als leicht quali fizierte . 6. 2 .2
Dem
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2011 mit seinem Taxi von A.___ nach N.___
unterwegs war und mit circa 20 km/h auf der O.___ strasse fuhr . Vor der Einmündung in die N.___ strasse bremste er frühzeitig, weil die Strasse verschneit und vereist war (vgl. dazu S. 6).
Die hinter dem Beschwerdeführer fahrende Personen wagenlenkerin, welche mit circa 20
bis 30 km/h fuhr , bremste ebenfalls, rutschte aber weiter und fuhr auf den Per sonen wagen des Beschwerdeführers auf. Gemäss Unfallanalyse der Zürich Ver sicherung vom 7. Juni 2011 (E. 3.7 , Urk. 7/54 ) wurde n dabei zum einen die Stos s fänger verkleidung, das Heckble ch und die Heckklappe des Personenwagens des Be schwerdeführers und zum anderen der Stossfänger, Träger, Kühlergrill, der rechte Kotflügel und der rechte Scheinwerfer des Personenwagens der auf fahrenden Personenwagenlenkerin beschädigt (S. 7-8). Die Unfallanalyse ergab für das Fahrzeug des Be schwer de führers beim Heckanstoss eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Geschwindigkeits z unahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1).
Unter Berücksichtigung der beim Heckanstoss überwiegend wahrscheinlichen kollisions bedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,8 bis 12,1 km/h und auf grund der fotomässig belegten Schäden an den beiden Unfallautos ist
– ent spre chend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_327/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4, 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 9, 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 und 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2) – von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leich ten Ereignissen auszugehen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei v om Auf prall überrascht und hef tig nach v orn und zurück geworfen worden mit Auf prallen des Hinterkopfes auf der Nackenstütze und des Um standes, dass er durch das überraschende Unfall geschehen ein en Schock erlitten habe. 6. 2 .3
Damit wäre d ie Adäquanz vorliegend nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxis mässiges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder min destens vier der zu berücksicht igenden Kriterien gegeben wären. 6. 3
6. 3 .1
Der Unfall vom 2 0. Januar 2011 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und ist nicht von besonderer Eindrücklichkeit. 6. 3 .2
Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche be sonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen; die organischen Beschwerden beschränkten sich unter anderem auf Nacken- und Kopfschmerzen, Druckdo lenzen, inter mittierendes Verschwommensehen, insbesondere bei Über müdung, Lärm empfind lichkeit, Schwindel, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schmer zen bei ausgeführten Bewegungen der HWS. So erhoben d ie erstbehandelnden Ärzte de s E.___
denn auch keine somatischen Befunde (E. 3.1). 6. 3 .3
Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 1 5. November 2012 vor. Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem der Beschwer de führer im Wesentlichen lediglich medikamentös und physiotherapeutisch be han delt worden war (Urk. 7/12, Urk. 7/27 , Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/44 S. 3 f., Urk. 7/52, Urk. 7/61, Urk. 7/67 , Urk. 7/70, Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/95-96, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101 ) , ist auch dieses Krite rium nicht erfüllt.
Abgesehen davon gilt eine Behandlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). 6. 3 .4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8 .4). Der Beschwerdeführer leidet
hauptsächlich unter Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel (Urk. 1 S. 2) . Daneben berichtet e er über diverse andere Leiden . Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon ab Februar 2011 wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausü ben konnte (vgl. dazu etwa Einspracheentscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 1 7. November 2011 [Urk. 7/80]) , er wieder Auto f ährt ( Urk. 7/44 S. 6) und täglich morgendliche Trainingsübungen wie Liegestützen macht (Urk. 7/35 S. 5 , Urk. 7/44 S. 3 ), erscheinen diese Beschwerden nicht als solche erheblicher Art. 6. 3 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten. 6. 3 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs ver laufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Unter suchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 6. 3. 7
Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen nicht erfüllt, zumal der Versicherte in seiner ange stammten Tätigkeit als Taxifahrer bereits ab dem 2. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig war und auf diesen Zeitpunkt hin seine selbständige Tätigkeit als Taxi fahrer aufnehmen konnte (vgl. dazu etwa den in Rechtskraft erwachsenen Ein sprache entscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 17.
No vember 2011 [Urk. 7/80] ).
Ergänzend bleibt an zu merken, dass auch die Ärzte der F.___
von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (E. 3.3). Ferner attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2. Februar 2011 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/77), ab dem 1 0. Januar 2012 von 80 % (Urk. 7/87) und ab dem 1. April 2012 eine solche von 100 % (Urk. 7/95). 6. 3 .8
Zusammenfassend steht damit fest , dass die praxisgemässen Kriterien alle samt nicht erfüllt sind, weshalb die Adäquanz zwischen den nicht organisch nach weisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres zu verneinen ist . 6. 4
Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag des Be schwer defüh rers auf eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 1) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem voll ständigen Fehlen jeglicher objektivierba rer Befunde im Nackenbereich - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 6. 5
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere kann er nichts aus den eingereichten medizinischen Berichten vom 8. August 2013 ( E. 3.6) und 3 0. Oktober 2013 (Urk. 12/1) des Inter disziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des K.___ ableiten, da darin auch keine
organisch nachweisbare Befunde ge schildert werden . 6 . 6
Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer über den 15. November 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 20. Januar 2011 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht die Versicherungsleistungen per 15. November 2012 eingestellt . Aufgrund des Gesagten besteht auch kein Raum für die beantragte Zusprache einer Inte gri täts entschädigung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard - Treuhand - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur (Ref.
80756013840021080321) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Dispositiv
- Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit 1 5 . März 20 10 bis Ende Januar 201 1 (Urk. 7/2 , Urk. 7/18, Urk. 7/45 ) als Taxifahrer bei Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall folgen versichert. Am 2
- Ja nuar 2011 erlitt er als Taxifahrer einen Auf fahr unfall, in dessen Folge er sich ein e Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zuzog ( Urk. 7 /1 2 ). Der behan delnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte ab 2
- Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab
- Februar 2011 eine solche von 50 % . Ab dem 2. Februar 2011 nahm der Versicherte unter der Firma C.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer auf (Urk. 7/1 , Urk. 7/3 , Urk. 7/15 ). Mit Mitteilung vom 2. November 2011 (Urk. 7/108) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen formlos per 1
- November 2012 (Urk. 7/108) ein. Am 2
- November 2012 (Urk. 7/109) erhob der Versicherte Einwand und er suchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Ver fügung vom 2
- Januar 2013 (Urk. 7/11 1 ) bestätigte die SUVA die Ein stellung der Ver sicherungs leistungen per 1
- November 201
- Als Begründung wurde angeführt , dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nach weisbar seien und das s die Adäquanz zu verneinen sei . Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integri tätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7 / 114 ) wies sie mit Entscheid vom 7 . März 201 3 (Urk. 2) ab.
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 . April 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm weitere Leistungen wie eine „Integrationsentschädi gung“ (richtig wohl: Integritätsentschädigung) und eine Genugtuung sowie sämtliche Behandlungskosten einer Cranio-Sakral-Therapie zu erbringen, eventua liter sei er interdisziplinär zu begutachten und vorab sei über die auf schiebende Wir kung der Beschwerde zu entscheiden, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA ersuchte in ihrer Be schwerdeantwort vom 1
- Mai 2013 (Urk. 6) um A bweisung der Beschwerde . Mit Beschluss vom
- Juni 2013 (Urk. 8) wies das hiesige Sozial ver sicherungs gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab und brachte dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerde antwor t vom 10. Mai 2013 zur Kenntnis. Am 2
- Januar 2014 (Urk. 1 1) machte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe und legte ferner weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1-2) auf. Am 5. Februar 2014 (Urk. 15) nahm die S UVA dazu Stellung und erneuerte zugleich ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehr en auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
- Februar 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde .
- Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.2 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Verkehrsunfall vom 2
- Januar 2011 über den
- November 2012 hinaus. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5) , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruh t en, welches beim Unfall vom 20. Januar 2011 gesetzt worden wäre und zwischen den nicht organischen nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Un fall vom 20. Januar 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 S. 2 f. , vgl. dazu auch Urk. 11 ) , die heutigen noch bestehenden und ärzt lich beschriebenen Schmerzen und der schmerzbegleitende Schwank schwin del seien überwiegend wahrschein lich natürlich und adäquat kausale Unfallfolgen des am 20. Januar 2011 erlitte nen Autounfalles .
- 3.1 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach einem c ranio-zervikalem Be schleunigungstrauma hielt Dr. med. D.___ , Assistenzärztin Chirurgie , E.___ , am 2 0 . Januar 2011 (Urk. 7/34 , vgl. auch Urk. 7/12, Urk. 7/27 ) fest, dass der Beschwerdeführer spontan über Kopf schmer zen (ein paar Minuten) und Nacken schmerzen geklagt habe . Als Befunde erhob sie Schmerzen bei ausge führten Bewegungen der HWS, Druckschmerzen und Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung. Ferner nannte sie thorakolumbale Druck- und Klopf schmerzen. Auf grund einer Computertomographie der HWS hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen finden lassen. Ferner wies sie auf mässige degenerative Ver änderungern in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlanto den talarthrose hin. Dr. D.___ nannte als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation Nackenbeschwerden mit Schmerz, Stei fig keitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatis che n Be funde, normale Beweglichk eit,
- Grades, und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit voraussichtlich vom 2
- bis 2
- Januar 201
- 3.2 Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des E.___ schilderten weiter in ihrem Bericht vom 2
- Januar 2011 (Urk. 7/12) geklagte Schmerzen in der HWS und am Kopf. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für ossäre Läsionen in der Computer tomo graphie der HWS vom 2
- Januar 2011 diagnostizierten sie eine HWS-Distorsion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2
- bis 2
- Januar 201
- Am 2
- Januar 2011 entliessen sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand nach Hause. 3.3 Die Ärzte der F.___ verwiesen anlässlich des ambulanten Assess ments vom 1
- März 2011 (Urk. 7/35) auf Kopf- und Nackenschmerzen, inter mittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), insbesondere bei Übermüdung, Lärmempfindlichkeit und inter mittierende Drehschwindelattac ken sowie Ein- und Durchschlafs t ö rungen. Sie hielten fest, die vor kurzem begonnene ambulante Physiotherapie (bisher zweimalig durchgeführt à jeweils circa 40 Minuten vorwiegend in Form klassi scher Massagen), warme Duschen a l s lokale Wärmebehandlung und die Zu hause gemäss physiotherapeutischer Anleitung durchgeführten aktiven Bewegungs übungen sowie regelmässige Spaziergänge seien vom Beschwerde führer als wenig hilfreich empfunden worden ; laut Angaben des Be schwerde führers sei der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall unverän dert. An läss lich des Assessments sei für aktive und passive Therapiemass nahmen ein guter Zugang gefunden w or den und der Beschwerdeführer habe eine gute Leistungs bereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei erreicht worden. Unter den genannten Therapi eempfehlungen ( Intensivierung der ambulanten Physiotherapie [zwei bis dreimal pro Woche] mit Betonung aktiver Bewe gungstherapie, vgl. dazu S. 3) und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer schritt weisen Steigerung der Arbeitsfähig keit auszugehen. Unter Berück sichtigung der gemachten Empfehlungen sei die Prognose gut (S. 4).
- 4 Am 2
- Mai 2011 wurde der Versicherte von Dr. m e d. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , untersucht. Als Diagnosen nannte er in seinem Bericht vom 3
- Mai 2011 (Urk. 7/51) eine HWS-Distorsion QTF I-II bei einer Personenwagen-Heck auffahrkollision am 2
- Januar 2011, einer HWS-Computertomographie vom 2
- Januar 2011 ohne ossäre Läsionen sowie einem persistierenden cerviko-cephale n Syndrom und Span nungs kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen . Ins besondere hätten keine Hinweise für eine c ervikale Radikulopathie oder Myo pathie bestanden . Die persistierenden Kopf schmerzen mit Übelkeit und Schwindelgefühl hätten am ehesten al s Span nungstypkopfschmerzen imponiert . Im Bericht vom 2
- Juni 2012 (Urk. 7/98) über die aktuelle Schwindelepisode ab dem 1
- Mai 2012 mit initial heftigem Drehschwindel ( wahrscheinlich durch rasche Kopf bewegunge n provoziert ) hielt Dr. G.___ fest, dass diese einem benig n e m paroxysmalem Lagerungsschwindel (BPLS) am ehesten des linken posterioren Bogenganges entspreche. Einen direkten Zusammenhang mit der am 2
- Januar 2011 erlittenen HWS-Distorsion QTF I-II verneinte er; indirekt sei eine Verstärkung durch die posttraumatisch aufgetretenen C ervikalgien und die vermehrte Ä ngstlichkeit b is heute möglich.
- 5 Im Bericht vom 1
- März 2013 (Urk. 3 , Urk. 7/100 ) führte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gestützt auf die Untersuchung vom 1
- März 2013 aus, dass das am 2
- Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS noch immer ein dafür typisches cerviko- c ephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, palpato risch verdickter, druck dolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schulter muskulatur, zeige. Diese Be funde würden zwangslos die noch vorhandenen Beschwerden erklären und ver lan g ten nach einer entsprechenden Behandlung (S. 3) . Neurologische Ausfälle schloss er aus (S. 2). Die geschilderten Be schwer den und erhobenen Befunde seien mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Unfalles vom 2
- Januar 2011 als natürlich kausal anzusehen (S. 4). 3.6 Am
- August 2013 (Urk. 12/2, vgl. dazu auch Urk. 12/1) diagnostizierten Prof. Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, Inter disziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen , K.___ , als Hau p tdiagnosen einen Verdacht auf einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel (Erstmanifestation am 2
- Januar 2011), ätiologisch am ehesten posttraumatisch nach einem Be schleunigungs trauma, anam nestisch kurzzeitige lagerungsabhängige Drehschwindelepisoden mit Kopf schmerzen und klinisch einem diskreten Downbeat-Nystagmus in Hall pike rechts=links und chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Span nungs typ (Erst manifestation am 2
- Januar 2011). Die paroxysmalen lagerungs ab hängi gen Drehschwindelepisoden ohne weitere fo kal-neurologischen Defizite sei en einem ( posttraumatischen ? ) benignen paroxysmalen Lagerungs schwin del zuzu ordnen. In der heutigen klinischen Untersuchung habe allerdings kein typischer Lagerungsnystagmus ausgelöst werden können (nur ein diskreter Down beat-Nystagmus) und der Beschwerdeführer habe den beklagten Schwin del nicht verspürt. Der diskrete Downbeat-Nystagmus ohne weitere zere belläre Defizite sei als ein Nebenbefund ohne Krankheitswert zu interpretieren. 3.7 Das am
- Juni 2011 (Urk. 7/54) von der Zürich Versicherungsgesellschaft AG er stattete unfalltechnische Gutachten ergab für das Fahrzeug des Beschwerde führers (Toyota) beim Heckanstoss durch den Peugeot L.___ eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Ge schwin dig keits zu nahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1).
- 4 .1 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage is t davon auszugehen, dass am 15. November 2012 die Folgen des Unfalles vom 2
- Januar 2011 längst soweit ab ge heilt waren, als dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr erwartet werden konnte, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb – während er noch Taggelder von der SUVA erhielt – seine Arbeit als selbständiger Taxifahrer per Anfang Februar 2011 wieder aufgenommen hat (Urk. 7/ 45/4 ). Ausserdem wurde ihm auch aus medizinischer Sicht ab April 201 2 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101). 4.3 Erweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 1
- November 2012 nicht als verfrüht, ist die Frage zu beantworten, ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwer den und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2011 noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal zusammenhang besteht (E. 1.2 und E. 1.3).
- 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. dazu auch E. 1.2). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausal zusammen hang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrau ma der HWS diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visus störungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b , vgl. dazu auch E. 1.2 ). Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hin blick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U 264/97 vom 12. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion aus zugehen (vgl. hiezu Urteil des EVG U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 5.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstun tersuchung im E.___ am Unfall tag über Kopf- und Nackenschmerz en geklagt hat (Urk. 7/34, vgl. dazu auch Urk. 7/12). Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entspre chend bunten Beschwerdeb ildes gesellten sich dann im Ver lauf hinzu, klagte der Beschwerdeführer in der Folge unter anderem auch über Übelkeit (Urk. 7/3), intermittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), Lärmempfi ndlichkeit und intermittierende Dreh schwindel attacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/ 35 ). 5.4 Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungs gemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und er später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres gegeben. 6 . 6 .1 6 .1.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren un fall bedingten Substrat zuzuordnen sind. So fanden sich namentlich auf der im An schluss an den Unfall am 2
- Januar 2011 gefertigten Computer tomo gra phie keine Hinweise für frische ossäre Läsionen (E. 3.1 -2 ) . Auch anlässlich der Erst untersuchung zeigten sich bei erhobenen Kopfschmerzen, Schmerzen bei der Be weglichkeit der HWS, Stauchungsschmerz sowie Druck- und Klopf schmerz bei m thorakolumbalen Übergang ( E. 3.1 ), Druckdolenz über der HWS (C2/3) sowie über dem Os occipitale rechts ( Urk. 7/12 ) keine organisch nach weisbare n Ver letzungen . Bei der Erst be handlung im E.___ wurden auch explizit neuro logisch e Ausfälle aus geschlossen ( E. 3.1-2 ) , was Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1
- März 2013 (Urk. 3 S. 2) bestätigte . Die Ärzte der F.___ erhoben ebenfalls einen unauffälligen Neuro status ( E. 3.3 ). Ferner führte auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 (E. 3.4) aus, dass die Befunde klinisch-neurologisch unauffällig seien , und ins besondere keine Hin weise für eine cervikale Radiculopathie oder Myopathie vor gelegen hätten . In objektiver Hinsicht wurden in Bezug auf den Nacken während des ge samten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Be wegungs ein schränkungen, mässige degenerative Veränderungen in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlantodentalarthrose dokumentiert. So schilderte auch der behandelnde Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1
- März 2 013 (Urk. 3) ein für das am 2
- Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS typisches cerviko-zephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur und damit keine organisch nach weisbare Befunde. Bei dieser Akten lage und dem Fehlen von relevanten objekti vierbaren Befunden kann keine unfall bedingte hinreichende organische Begründung für die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden gefunden werden. A ufgrund der über einstimmenden ärztlichen Beurteilungen und Ergebnisse der spezial ärzt lichen und bildgebenden Abklärungen steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierba ren organischen Sub strat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nach weis baren strukturellen Veränderung beruhen, die beim Unfall vom 20. Januar 2011 ge setzt worden wäre . Dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht organisch nachweisbar sind, wurde denn auch von Kreisarzt Dr. med. M.___ bestätigt (Urk. 7/106). 6 .1.2 Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grund sätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei de generativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). 6 .1.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweis bar sind. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend.
- 2
- 2 .1 Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augen fäl ligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Unfall ereignis vom 2
- Januar 2011 den leichten Unfällen zugerechnet (Urk. 2 S. 7), während der Be schwerde führer das Ereignis nicht mehr als leicht quali fizierte .
- 2 .2 Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom
- Februar 2011 (Urk. 7/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2
- Januar 2011 mit seinem Taxi von A.___ nach N.___ unterwegs war und mit circa 20 km/h auf der O.___ strasse fuhr . Vor der Einmündung in die N.___ strasse bremste er frühzeitig, weil die Strasse verschneit und vereist war (vgl. dazu S. 6). Die hinter dem Beschwerdeführer fahrende Personen wagenlenkerin, welche mit circa 20 bis 30 km/h fuhr , bremste ebenfalls, rutschte aber weiter und fuhr auf den Per sonen wagen des Beschwerdeführers auf. Gemäss Unfallanalyse der Zürich Ver sicherung vom
- Juni 2011 (E. 3.7 , Urk. 7/54 ) wurde n dabei zum einen die Stos s fänger verkleidung, das Heckble ch und die Heckklappe des Personenwagens des Be schwerdeführers und zum anderen der Stossfänger, Träger, Kühlergrill, der rechte Kotflügel und der rechte Scheinwerfer des Personenwagens der auf fahrenden Personenwagenlenkerin beschädigt (S. 7-8). Die Unfallanalyse ergab für das Fahrzeug des Be schwer de führers beim Heckanstoss eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Geschwindigkeits z unahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1). Unter Berücksichtigung der beim Heckanstoss überwiegend wahrscheinlichen kollisions bedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,8 bis 12,1 km/h und auf grund der fotomässig belegten Schäden an den beiden Unfallautos ist – ent spre chend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_327/2008 vom 1
- Februar 2009 E. 4, 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 9, 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 und 8C_252/2007 vom 1
- Mai 2008 E. 6.2) – von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leich ten Ereignissen auszugehen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei v om Auf prall überrascht und hef tig nach v orn und zurück geworfen worden mit Auf prallen des Hinterkopfes auf der Nackenstütze und des Um standes, dass er durch das überraschende Unfall geschehen ein en Schock erlitten habe.
- 2 .3 Damit wäre d ie Adäquanz vorliegend nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxis mässiges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder min destens vier der zu berücksicht igenden Kriterien gegeben wären.
- 3
- 3 .1 Der Unfall vom 2
- Januar 2011 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und ist nicht von besonderer Eindrücklichkeit.
- 3 .2 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche be sonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen; die organischen Beschwerden beschränkten sich unter anderem auf Nacken- und Kopfschmerzen, Druckdo lenzen, inter mittierendes Verschwommensehen, insbesondere bei Über müdung, Lärm empfind lichkeit, Schwindel, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schmer zen bei ausgeführten Bewegungen der HWS. So erhoben d ie erstbehandelnden Ärzte de s E.___ denn auch keine somatischen Befunde (E. 3.1).
- 3 .3 Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 1
- November 2012 vor. Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem der Beschwer de führer im Wesentlichen lediglich medikamentös und physiotherapeutisch be han delt worden war (Urk. 7/12, Urk. 7/27 , Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/44 S. 3 f., Urk. 7/52, Urk. 7/61, Urk. 7/67 , Urk. 7/70, Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/95-96, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101 ) , ist auch dieses Krite rium nicht erfüllt. Abgesehen davon gilt eine Behandlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 2
- April 2008 E. 5.2).
- 3 .4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8 .4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich unter Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel (Urk. 1 S. 2) . Daneben berichtet e er über diverse andere Leiden . Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon ab Februar 2011 wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausü ben konnte (vgl. dazu etwa Einspracheentscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 1
- November 2011 [Urk. 7/80]) , er wieder Auto f ährt ( Urk. 7/44 S. 6) und täglich morgendliche Trainingsübungen wie Liegestützen macht (Urk. 7/35 S. 5 , Urk. 7/44 S. 3 ), erscheinen diese Beschwerden nicht als solche erheblicher Art.
- 3 .5 Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten.
- 3 .6 Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs ver laufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Unter suchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).
- 3. 7 Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen nicht erfüllt, zumal der Versicherte in seiner ange stammten Tätigkeit als Taxifahrer bereits ab dem
- Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig war und auf diesen Zeitpunkt hin seine selbständige Tätigkeit als Taxi fahrer aufnehmen konnte (vgl. dazu etwa den in Rechtskraft erwachsenen Ein sprache entscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 17. No vember 2011 [Urk. 7/80] ). Ergänzend bleibt an zu merken, dass auch die Ärzte der F.___ von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (E. 3.3). Ferner attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem
- Februar 2011 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/77), ab dem 1
- Januar 2012 von 80 % (Urk. 7/87) und ab dem
- April 2012 eine solche von 100 % (Urk. 7/95).
- 3 .8 Zusammenfassend steht damit fest , dass die praxisgemässen Kriterien alle samt nicht erfüllt sind, weshalb die Adäquanz zwischen den nicht organisch nach weisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres zu verneinen ist .
- 4 Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag des Be schwer defüh rers auf eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 1) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem voll ständigen Fehlen jeglicher objektivierba rer Befunde im Nackenbereich - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
- 5 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere kann er nichts aus den eingereichten medizinischen Berichten vom
- August 2013 ( E. 3.6) und 3
- Oktober 2013 (Urk. 12/1) des Inter disziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des K.___ ableiten, da darin auch keine organisch nachweisbare Befunde ge schildert werden . 6 . 6 Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer über den 15. November 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 20. Januar 2011 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht die Versicherungsleistungen per 15. November 2012 eingestellt . Aufgrund des Gesagten besteht auch kein Raum für die beantragte Zusprache einer Inte gri täts entschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard - Treuhand - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur (Ref. 80756013840021080321)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
4. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Bosshard - Treuhand Y.___ im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit 1 5 . März 20 10 bis Ende Januar 201 1 (Urk. 7/2 , Urk. 7/18, Urk. 7/45 ) als Taxifahrer bei Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fall folgen versichert. Am 2 0. Ja nuar 2011 erlitt er als Taxifahrer einen Auf fahr unfall, in dessen Folge er sich ein e
Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zuzog
( Urk.
7 /1 2 ). Der behan delnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte ab 2 0. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2. Februar 2011 eine solche von 50 % . Ab dem 2. Februar 2011 nahm der Versicherte unter der Firma C.___
eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer auf (Urk. 7/1 , Urk. 7/3 , Urk. 7/15 ).
Mit Mitteilung vom 2. November 2011 (Urk. 7/108) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen formlos per 1 5. November 2012 (Urk. 7/108)
ein. Am 2 0. November 2012 (Urk. 7/109) erhob der Versicherte Einwand und er suchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Ver fügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/11 1 ) bestätigte die SUVA die Ein stellung der Ver sicherungs leistungen per 1 5. November 201 2. Als Begründung wurde angeführt , dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nach weisbar seien und das s die Adäquanz zu verneinen sei . Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integri tätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7 / 114 ) wies sie mit Entscheid vom 7 . März 201 3 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 . April
2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm weitere Leistungen wie eine „Integrationsentschädi gung“ (richtig wohl: Integritätsentschädigung) und eine Genugtuung sowie sämtliche Behandlungskosten einer Cranio-Sakral-Therapie zu erbringen, eventua liter sei er interdisziplinär zu begutachten und vorab sei über die auf schiebende Wir kung der Beschwerde zu entscheiden, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA ersuchte in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 6) um A bweisung der Beschwerde . Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (Urk. 8) wies das hiesige Sozial ver sicherungs gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab und
brachte dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerde antwor t vom 10. Mai 2013 zur Kenntnis.
Am 2 2. Januar 2014 (Urk. 1
1) machte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe und legte ferner weitere medizinische Berichte (Urk. 12/1-2) auf. Am 5. Februar 2014 (Urk. 15) nahm die S UVA dazu Stellung und erneuerte zugleich ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehr en auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall versicherung aus dem Verkehrsunfall vom 2 0. Januar 2011 über den
15. November 2012 hinaus. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5) , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruh t en, welches beim Unfall vom 20. Januar 2011 gesetzt worden wäre
und zwischen den nicht organischen nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Un fall vom 20. Januar 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 S. 2 f. , vgl. dazu auch Urk. 11 ) , die heutigen noch bestehenden und ärzt lich beschriebenen Schmerzen und der schmerzbegleitende Schwank schwin del seien überwiegend wahrschein lich natürlich und adäquat kausale Unfallfolgen des am 20. Januar 2011 erlitte nen Autounfalles .
3. 3.1
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach einem c ranio-zervikalem Be schleunigungstrauma hielt Dr. med. D.___ , Assistenzärztin Chirurgie , E.___ , am 2 0 . Januar 2011 (Urk. 7/34 , vgl. auch Urk. 7/12, Urk. 7/27 ) fest, dass der Beschwerdeführer spontan über Kopf schmer zen (ein paar Minuten) und Nacken schmerzen geklagt habe . Als Befunde erhob sie Schmerzen bei ausge führten Bewegungen der HWS, Druckschmerzen und Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung. Ferner nannte sie thorakolumbale Druck- und Klopf schmerzen. Auf grund einer Computertomographie der HWS hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen finden lassen. Ferner wies sie auf mässige degenerative Ver änderungern in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlanto den talarthrose hin. Dr. D.___ nannte als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation Nackenbeschwerden mit Schmerz, Stei fig keitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatis che n Be funde, normale Beweglichk eit, 1. Grades, und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit voraussichtlich vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. 3.2
Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des E.___ schilderten weiter in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2011 (Urk. 7/12) geklagte Schmerzen in der HWS und am Kopf. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für ossäre Läsionen in der Computer tomo graphie der HWS vom 2 0. Januar 2011 diagnostizierten sie eine HWS-Distorsion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 0. bis 2 6. Januar 201 1. Am 2 1. Januar 2011 entliessen sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand nach Hause. 3.3
Die Ärzte der F.___ verwiesen anlässlich des ambulanten Assess ments vom 1 5. März 2011 (Urk. 7/35) auf Kopf- und Nackenschmerzen, inter mittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), insbesondere bei Übermüdung, Lärmempfindlichkeit und inter mittierende Drehschwindelattac ken sowie Ein- und Durchschlafs t ö rungen.
Sie hielten fest, die vor kurzem begonnene ambulante Physiotherapie (bisher zweimalig durchgeführt à jeweils circa 40 Minuten vorwiegend in Form klassi scher Massagen), warme Duschen a l s lokale Wärmebehandlung und die Zu hause gemäss physiotherapeutischer Anleitung durchgeführten aktiven Bewegungs übungen sowie regelmässige Spaziergänge seien vom Beschwerde führer als wenig hilfreich empfunden worden ; laut Angaben des Be schwerde führers sei der Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall unverän dert. An läss lich des Assessments sei für aktive und passive Therapiemass nahmen ein guter Zugang gefunden w or den und der Beschwerdeführer habe eine gute Leistungs bereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei erreicht worden.
Unter den genannten Therapi eempfehlungen ( Intensivierung der ambulanten Physiotherapie [zwei bis dreimal pro Woche] mit Betonung aktiver Bewe gungstherapie, vgl. dazu S. 3) und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer schritt weisen Steigerung der Arbeitsfähig keit auszugehen. Unter Berück sichtigung der gemachten Empfehlungen sei die Prognose gut (S. 4).
3. 4
Am 2 3. Mai 2011 wurde der Versicherte von Dr. m e d. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , untersucht. Als Diagnosen nannte er in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/51) eine HWS-Distorsion QTF I-II bei einer Personenwagen-Heck auffahrkollision am 2 0. Januar 2011, einer HWS-Computertomographie vom 2 0. Januar 2011 ohne ossäre Läsionen sowie einem persistierenden cerviko-cephale n Syndrom und Span nungs kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen . Ins besondere hätten keine Hinweise für eine c ervikale Radikulopathie oder Myo pathie bestanden . Die persistierenden Kopf schmerzen mit Übelkeit und Schwindelgefühl hätten am ehesten al s Span nungstypkopfschmerzen imponiert .
Im Bericht vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/98) über die aktuelle Schwindelepisode ab dem 1 0. Mai 2012 mit initial heftigem Drehschwindel ( wahrscheinlich durch rasche Kopf bewegunge n provoziert ) hielt Dr. G.___ fest, dass diese einem benig n e m paroxysmalem Lagerungsschwindel (BPLS) am ehesten des linken posterioren Bogenganges entspreche. Einen direkten Zusammenhang mit der am 2 0. Januar 2011 erlittenen HWS-Distorsion QTF I-II verneinte er; indirekt sei eine Verstärkung durch die posttraumatisch aufgetretenen C ervikalgien und die vermehrte Ä ngstlichkeit b is heute möglich. 3. 5
Im Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 , Urk. 7/100 ) führte
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, gestützt auf die Untersuchung vom 1 4. März 2013 aus, dass das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS noch immer ein dafür typisches cerviko- c ephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, palpato risch verdickter, druck dolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schulter muskulatur, zeige. Diese Be funde würden zwangslos die noch vorhandenen Beschwerden erklären und ver lan g ten nach einer entsprechenden Behandlung (S. 3) . Neurologische Ausfälle schloss er aus (S. 2). Die geschilderten Be schwer den und erhobenen Befunde seien mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 als natürlich kausal anzusehen (S. 4).
3.6
Am 8. August 2013 (Urk. 12/2, vgl. dazu auch Urk. 12/1) diagnostizierten Prof.
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin, Inter disziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen , K.___ , als Hau p tdiagnosen einen Verdacht auf einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel (Erstmanifestation am 2 0. Januar 2011), ätiologisch am ehesten posttraumatisch nach einem Be schleunigungs trauma, anam nestisch kurzzeitige lagerungsabhängige Drehschwindelepisoden mit Kopf schmerzen und klinisch einem diskreten Downbeat-Nystagmus in Hall pike rechts=links und chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Span nungs typ (Erst manifestation am 2 0. Januar 2011). Die paroxysmalen lagerungs ab hängi gen Drehschwindelepisoden ohne weitere fo kal-neurologischen Defizite sei en einem ( posttraumatischen ? ) benignen paroxysmalen Lagerungs schwin del zuzu ordnen. In der heutigen klinischen Untersuchung habe allerdings kein typischer Lagerungsnystagmus ausgelöst werden können (nur ein diskreter Down beat-Nystagmus) und der Beschwerdeführer habe den beklagten Schwin del nicht verspürt. Der diskrete Downbeat-Nystagmus ohne weitere zere belläre Defizite sei als ein Nebenbefund ohne Krankheitswert zu interpretieren. 3.7
Das am 7. Juni 2011 (Urk. 7/54) von der Zürich Versicherungsgesellschaft AG er stattete unfalltechnische Gutachten ergab für das Fahrzeug des Beschwerde führers (Toyota) beim Heckanstoss durch den Peugeot L.___ eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Ge schwin dig keits zu nahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1). 4. 4 .1
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage is t davon auszugehen, dass am 15. November 2012 die Folgen des Unfalles vom 2 0. Januar 2011 längst soweit ab ge heilt waren, als dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sund heitszustandes im Sinne der dargelegten Recht spre chung mehr erwartet werden konnte, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb – während er noch Taggelder von der SUVA erhielt – seine Arbeit als selbständiger Taxifahrer per Anfang Februar 2011 wieder aufgenommen hat (Urk. 7/ 45/4 ). Ausserdem wurde ihm auch aus medizinischer Sicht ab April 201 2 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101). 4.3
Erweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 1 5. November 2012 nicht als verfrüht, ist die Frage zu beantworten, ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Be schwer den
und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2011 noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal zusammenhang besteht (E. 1.2 und E. 1.3).
5. 5.1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. dazu auch E. 1.2). 5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausal zusammen hang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrau ma der HWS diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visus störungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.
vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b , vgl. dazu auch E. 1.2 ).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hin blick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U
264/97 vom 12. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion aus zugehen (vgl. hiezu Urteil des EVG U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1). 5.3
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstun tersuchung im E.___ am Unfall tag über Kopf- und Nackenschmerz en geklagt hat (Urk. 7/34, vgl. dazu auch Urk. 7/12). Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entspre chend bunten Beschwerdeb ildes gesellten sich dann im Ver lauf hinzu, klagte der Beschwerdeführer in der Folge unter anderem auch über Übelkeit (Urk. 7/3), intermittierendes Verschwommensehen („gelegentlich weisse Flecken im Gesichts feld“), Lärmempfi ndlichkeit und intermittierende Dreh schwindel attacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/ 35 ). 5.4
Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungs gemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und er später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres gegeben. 6 . 6 .1
6 .1.1
Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren un fall bedingten Substrat zuzuordnen sind. So fanden sich namentlich auf der im An schluss an den Unfall am 2 1. Januar 2011 gefertigten Computer tomo gra phie keine Hinweise für frische ossäre Läsionen
(E. 3.1 -2 ) . Auch anlässlich der Erst untersuchung zeigten sich bei erhobenen Kopfschmerzen, Schmerzen bei der Be weglichkeit der HWS, Stauchungsschmerz sowie Druck- und Klopf schmerz bei m thorakolumbalen Übergang ( E. 3.1 ), Druckdolenz über der HWS (C2/3) sowie über dem Os occipitale rechts ( Urk. 7/12 ) keine organisch nach weisbare n Ver letzungen . Bei der Erst be handlung im E.___ wurden auch explizit neuro logisch e Ausfälle aus geschlossen ( E. 3.1-2 ) , was Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 5. März 2013 (Urk. 3 S. 2)
bestätigte . Die Ärzte der F.___
erhoben ebenfalls einen unauffälligen Neuro status ( E. 3.3 ). Ferner führte auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 (E. 3.4) aus, dass die Befunde klinisch-neurologisch unauffällig seien , und ins besondere keine Hin weise für eine cervikale Radiculopathie oder Myopathie vor gelegen hätten .
In objektiver Hinsicht wurden in Bezug auf den Nacken während des ge samten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Be wegungs ein schränkungen, mässige degenerative Veränderungen in C3/4 und C6/7, eine Steilstellung sowie eine Atlantodentalarthrose dokumentiert. So schilderte auch der behandelnde Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 5. März 2 013 (Urk. 3) ein für das am 2 0. Januar 2011 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS typisches cerviko-zephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter, druckdolenter und teilweise tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur und damit keine organisch nach weisbare Befunde. Bei dieser Akten lage und dem Fehlen von relevanten objekti vierbaren Befunden kann keine unfall bedingte hinreichende organische Begründung für die vom Beschwerde führer
geklagten Beschwerden gefunden werden.
A ufgrund der über einstimmenden ärztlichen Beurteilungen und Ergebnisse der spezial ärzt lichen und bildgebenden Abklärungen steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer noch ge klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierba ren organischen Sub strat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nach weis baren strukturellen Veränderung beruhen, die beim Unfall vom 20. Januar 2011 ge setzt worden wäre . Dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht organisch nachweisbar sind, wurde denn auch von Kreisarzt Dr. med. M.___ bestätigt (Urk. 7/106). 6 .1.2
Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grund sätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei de generativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). 6 .1.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweis bar sind. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend.
6. 2
6. 2 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augen fäl ligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Unfall ereignis vom 2 0. Januar 2011 den leichten Unfällen zugerechnet (Urk. 2 S. 7), während der Be schwerde führer das Ereignis nicht mehr als leicht quali fizierte . 6. 2 .2
Dem
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2011 mit seinem Taxi von A.___ nach N.___
unterwegs war und mit circa 20 km/h auf der O.___ strasse fuhr . Vor der Einmündung in die N.___ strasse bremste er frühzeitig, weil die Strasse verschneit und vereist war (vgl. dazu S. 6).
Die hinter dem Beschwerdeführer fahrende Personen wagenlenkerin, welche mit circa 20
bis 30 km/h fuhr , bremste ebenfalls, rutschte aber weiter und fuhr auf den Per sonen wagen des Beschwerdeführers auf. Gemäss Unfallanalyse der Zürich Ver sicherung vom 7. Juni 2011 (E. 3.7 , Urk. 7/54 ) wurde n dabei zum einen die Stos s fänger verkleidung, das Heckble ch und die Heckklappe des Personenwagens des Be schwerdeführers und zum anderen der Stossfänger, Träger, Kühlergrill, der rechte Kotflügel und der rechte Scheinwerfer des Personenwagens der auf fahrenden Personenwagenlenkerin beschädigt (S. 7-8). Die Unfallanalyse ergab für das Fahrzeug des Be schwer de führers beim Heckanstoss eine über wiegend wahrscheinliche kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Geschwindigkeits z unahme) von 8,8 bis 12,1 km/h ( Ziff. 1 S. 1).
Unter Berücksichtigung der beim Heckanstoss überwiegend wahrscheinlichen kollisions bedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,8 bis 12,1 km/h und auf grund der fotomässig belegten Schäden an den beiden Unfallautos ist
– ent spre chend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_327/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4, 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 9, 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 und 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2) – von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leich ten Ereignissen auszugehen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei v om Auf prall überrascht und hef tig nach v orn und zurück geworfen worden mit Auf prallen des Hinterkopfes auf der Nackenstütze und des Um standes, dass er durch das überraschende Unfall geschehen ein en Schock erlitten habe. 6. 2 .3
Damit wäre d ie Adäquanz vorliegend nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxis mässiges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder min destens vier der zu berücksicht igenden Kriterien gegeben wären. 6. 3
6. 3 .1
Der Unfall vom 2 0. Januar 2011 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und ist nicht von besonderer Eindrücklichkeit. 6. 3 .2
Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche be sonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen; die organischen Beschwerden beschränkten sich unter anderem auf Nacken- und Kopfschmerzen, Druckdo lenzen, inter mittierendes Verschwommensehen, insbesondere bei Über müdung, Lärm empfind lichkeit, Schwindel, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schmer zen bei ausgeführten Bewegungen der HWS. So erhoben d ie erstbehandelnden Ärzte de s E.___
denn auch keine somatischen Befunde (E. 3.1). 6. 3 .3
Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 1 5. November 2012 vor. Dieses Kriterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem der Beschwer de führer im Wesentlichen lediglich medikamentös und physiotherapeutisch be han delt worden war (Urk. 7/12, Urk. 7/27 , Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/44 S. 3 f., Urk. 7/52, Urk. 7/61, Urk. 7/67 , Urk. 7/70, Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/95-96, Urk. 7/98, Urk. 7/100-101 ) , ist auch dieses Krite rium nicht erfüllt.
Abgesehen davon gilt eine Behandlungs be dürftig keit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). 6. 3 .4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8 .4). Der Beschwerdeführer leidet
hauptsächlich unter Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel (Urk. 1 S. 2) . Daneben berichtet e er über diverse andere Leiden . Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon ab Februar 2011 wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausü ben konnte (vgl. dazu etwa Einspracheentscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 1 7. November 2011 [Urk. 7/80]) , er wieder Auto f ährt ( Urk. 7/44 S. 6) und täglich morgendliche Trainingsübungen wie Liegestützen macht (Urk. 7/35 S. 5 , Urk. 7/44 S. 3 ), erscheinen diese Beschwerden nicht als solche erheblicher Art. 6. 3 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten. 6. 3 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs ver laufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Unter suchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 6. 3. 7
Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesener Anstrengungen nicht erfüllt, zumal der Versicherte in seiner ange stammten Tätigkeit als Taxifahrer bereits ab dem 2. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig war und auf diesen Zeitpunkt hin seine selbständige Tätigkeit als Taxi fahrer aufnehmen konnte (vgl. dazu etwa den in Rechtskraft erwachsenen Ein sprache entscheid betreffend Rückforderung von Taggeldern vom 17.
No vember 2011 [Urk. 7/80] ).
Ergänzend bleibt an zu merken, dass auch die Ärzte der F.___
von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (E. 3.3). Ferner attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2. Februar 2011 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/77), ab dem 1 0. Januar 2012 von 80 % (Urk. 7/87) und ab dem 1. April 2012 eine solche von 100 % (Urk. 7/95). 6. 3 .8
Zusammenfassend steht damit fest , dass die praxisgemässen Kriterien alle samt nicht erfüllt sind, weshalb die Adäquanz zwischen den nicht organisch nach weisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Januar 2011 ohne Weiteres zu verneinen ist . 6. 4
Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag des Be schwer defüh rers auf eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 1) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem voll ständigen Fehlen jeglicher objektivierba rer Befunde im Nackenbereich - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 6. 5
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere kann er nichts aus den eingereichten medizinischen Berichten vom 8. August 2013 ( E. 3.6) und 3 0. Oktober 2013 (Urk. 12/1) des Inter disziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des K.___ ableiten, da darin auch keine
organisch nachweisbare Befunde ge schildert werden . 6 . 6
Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer über den 15. November 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 20. Januar 2011 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht die Versicherungsleistungen per 15. November 2012 eingestellt . Aufgrund des Gesagten besteht auch kein Raum für die beantragte Zusprache einer Inte gri täts entschädigung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard - Treuhand - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur (Ref.
80756013840021080321) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich