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UV.2013.00068

Kausalität von HWS-Beschwerden (Diskushernie).

Zürich SozVersG · 2014-04-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit April 2001 mit einem Pensum von 75 % als Leiterin Personaldienst bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Wegen einer früher zugezogenen Knieverletzung bezieht sie zudem eine Unfallrente für eine Erwerbs unfähigkeit von 25 % (Urk. 13/72; vgl. auch Urk. 13/110 S. 1).

Am 7. Mai 2009 stürzte sie in den Ferien in Z.___ bei einem Ausritt vom Pferd. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 26. Mai 2009 eine mehrfragmentäre Fraktur verschiedener Brustwirbelkörper (BWK) und eine Rippenkontusion ( Urk. 13/5) und in der Schadenmeldung UVG vom 25. Mai 2009 wurde zudem eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) angezeigt (Urk. 13/1).

Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2012 hielt die SUVA fest, dass zwischen den geklagten Beschwerden an der HWS und dem Unfallereignis vom 7. Mai 2009 kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie hiefür nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 13/201).

Der Krankenversicherer zog s eine vorsorglich erhobe ne Einsprache am 29. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 13/205, Urk. 13/211). Die Einsprache de r Versicherten vom 1 2. November 2012 (Urk. 13/214) wies die SUVA mit Ent scheid vom 6. Februar 2013 ab (Urk. 13/234 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; es sei ein Gerichtsgutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs anzuordnen oder eventualiter sei die Sache hiefür an die SUVA zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab ( Urk. 9). Die Parteien hielten mit Replik ( Urk.

11) und Duplik ( Urk.

14) an ihren Rechts begehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass sie in Bezug auf die Befunde im HWS-Bereich nicht leistungspflichtig sei. Dies begründete s ie damit, dass die anhaltenden Beschwerden im HWS-Bereich laut der überzeugenden Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht als kausal zum Unfall einzustufen, sondern klar degenerativer Natur seien ( Urk. 2 S. 4 ). Zum nämlichen Schluss seien die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 6. April 2013 ( vgl. Urk. 8 ) gelangt ( Urk. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, zur Frage des natürlichen Kausalzu sammenhanges könne nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes abge stellt werden, da seine Einschätzung offensichtlich aktenwidrig sei. Zudem bestünden Hinweise auf seine Befangenheit, habe er doch den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil und damit den versicherungstechnischen Abschluss als möglich bezeichnet, was sich im Nachhinein als Fehler herausge stellt habe ( Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf eine Einschätzung des Kausalzusammenhangs durch Dr. med.

C.___ , Neurochirurgie FMH, Klinik D.___ , der die Beschwerdeführerin am 6.

Februar 2012 (an der Brustwirbelsäule ; BWS ) und am 5. Juni 2012 (an der BWS und an der HWS) operativ versorgt hatte (vgl. Urk.

13/153, Urk. 13/180) , verzichtet und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 10). Ferner sei auch der adä quate Kausalzusammenhang gegeben, da die organischen Auswirkungen der HWS-Beschwerden ausgewiesen seien ( Urk. 1 S.

11 f.).

In der Replik machte sie weiter geltend, die im Beschwerdeverfahren eingeholte orthopädische Aktenb eurteilung vermöge an ihren Ausführungen nichts zu ändern. Die Einschätzung sei ohne Wahrung ihrer Parteirechte eingeholt wor den, so dass nicht darauf abzustellen sei. Die Bildgebungen lägen weder im Recht noch seien sie ärztlich beurteilt worden ( Urk. 11) . 2.3

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der beim Unfall zugezogenen Frakturen der BWK und die her nach anhaltenden BWS-Beschwerden weiterhin aufzukommen ha t . Hingegen sind die Parteien uneins betreffend die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden. Allein diese Frage ist im angefochtenen Entscheid thematisiert und bildet Gegenstand dieses Verfahrens .

Mit Blick auf den Zeitpunkt des Entscheiderlasses hinsichtlich dieser Frage ist Folgendes zu bemerken: Nach der seit dem Unfall vom 7. Mai 2009 anhaltenden Behandlung des Thorax erfuhr die Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 vom in Aussicht genommenen neuerlichen Eingriff an der Rippe und nunmehr auch an der HWS (Urk. 13/172/2). Umgehend leitete sie Abklä rungen bei Dr. C.___ ein (Urk. 13/174), die beim Arzt - abgesehen von der Übermittlung des Operati onsberichts vom 5. Juni 2012 ( Urk. 13/180) - zunächst erfolglos verliefen ( Urk. 13/177-179, Urk. 13/181-183, Urk. 13/186-187). Die Beschwerdegegnerin verweigerte der Klinik D.___ am 4. Juni 2012 die Kostengutsprache für die anstehende Operation ( Urk. 13/175 / ) und nach der Beurteilung durch den Kreis arzt vom 3. September 2012 ( Urk. 13/192) informierte sie, dass sie für die Kos ten der Rippenresektion, nicht jedoch für die Operation an der HWS aufkomme ( Urk. 13/193-194). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ( Urk. 13/198) verfügte sie am 1 1. Oktober 2012 entsprechend ( Urk. 13/198).

Die Beschwerdegegnerin hat somit im Zusammenhang mit den HWS-Beschwer den keine Leistungen ausgerichtet. Anders als bei der Einstellung von Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen, wo nach Art. 19 Abs. 1 UVG für den Fallabschluss vorausgesetzt wird, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarte n ist, kann über den hier strittigen Anspruch auf erstmalige Leistungen für die Befunde an der HWS in zeitlicher Hinsicht losgelöst vom gesund heitlichen Ver lauf hinsichtlich der Brustkorbv erletzungen verfügt werden. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 7. Mai 2009 während ihren Ferien in Z.___ vom Pferd. Gemäss Schadenmeldung vom 2 5. Mai 2009 verletzte sie sich dabei am Thorax (Rippen, Brustkorb), wobei handschriftlich „HWS Stauchung“ angefügt wurde ( Urk. 13/1). Ohne einen Arzt aufzusuchen reiste d ie Beschwer deführerin wie vorgesehen am 1 7. Mai 2009 in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/6 7). 3.2

Die nach der Rückreise durch Hausarzt Dr. E.___ angeordneten Abklärungen ( Urk. 13/5, Urk. 13/11) ergaben eine Rippenkontusion und Frakturen der BWK

11/12 und des Brustwirbels Th7 ( Urk. 13/11 , Urk. 13/5 ). Am 1 1. Juni 2009 wur den die Frakturen operativ stabilisiert ( Spondylodese ; Urk. 13/11, Urk. 13/14, Urk. 13/17). Der Operateur, PD Dr. med. F.___ , Teamleiter Wirbelsäu lenchirurgie , G.___ , berichtete am 19. August 2009 von einem guten postope rativen Ergebnis und von nur noch wenig Restbeschwerden ( Urk. 13/23/2-3).

Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in reduzierte m Pensum nahmen die angege benen Beschwerden paravertebral, thorakal links respektive im Operati onsbereich erneut zu, wobei PD Dr. F.___ das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht zu erklären vermochte ( Urk. 13/33, Urk. 13/35). Anfang Januar 2010 konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % steigern ( Urk. 13/40-41, Urk. 13/52), auch wenn sie im Operationsbereich weiterhin ein Druckgefühl verspürte (Urk. 13/54). Seit 1. Juli 2010 arbeitete sie wieder in ihrem angestammten Pensum vo n 75 % (Urk. 13/68; vgl. auch Unfallschein von Hausarzt Dr. E.___ , Urk. 13/73) trotz Dauerschmerzen im Bereich der Brust wirbelsäule ( Urk. 13/82). 3.3

Am 1 7. Dezember 2010 wurden in der G.___ die Implantate entfernt ( Urk. 13/87-88). Ab 1. Januar 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % ( Urk. 13/90-91) und ab 1 8. April 2011 zu 100 (beziehungsweise wohl zu 75) % ( Urk. 13/103-104).

PD Dr. F.___ hielt am 8. Februar 2011 eine deutliche Beschwerdebesserung fest ( Urk. 13/99). 3.4

Am 1 8. Juli 2011 fand eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt, der glei chentags darüber berichtete ( Urk. 13/110). Anamnestisch gab die Beschwerde führerin dauernde Rückenbeschwerden im Bereich des thorakolumbalen Über gangs sowie Kniebeschwerden an (S. 3). Der Kreisarzt erhob eine leicht vermehrte Kyphose der unteren BWS mit ebenfalls diskreter Einsteifung im Bereich des lumbosakralen Übergangs. Er diagnostizierte einen Status nach konservati ver Behandlung einer stabilen Kompressionsfraktur von BWK 7 und einen Sta tus nach dorsaler Spondylodese Th11-L1 sowie einen Status nach Entfernung der dorsalen Instrumentierung ( vgl. auch Urk. 13/111). Vor dem versicherungs technischen Fallabschluss erachtete Dr. B.___ eine neurolo gische Abklärung der bei ihm erstmals geklagten

Dysästhesien am linken Ober- und Unterschen kel und Schwäche der Dorsalextension des linken Fusses und der linken Grosszehe für angezeigt (S. 6). 3.5

PD Dr. med. H.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt des I.___ , hielt im gestützt auf die kreisärztliche Überweisung ( Urk. 13/111) hin ergangenen Bericht vom 7. September 2011 die Parästhesien links und die Fussheberschwäche am ehesten vereinbar mit einem sehr diskreten radikulären Syndrom L5 links. Nicht zu erklären vermochte er die leicht dislo zierte Empfindungsstörung auf der Höhe C3/4, das heisst deutlich oberhalb des bislang untersuchten Bereiches. Er äusserte einen Verdacht auf Contusio

spina lis im Rahmen des Rückentraumas und empfahl diesbezüglich eine bildgebende Abklärung ( Urk. 13/120). Das daraufhin durchgeführte MRI wies laut Bericht von PD Dr. H.___ vom 1 0. Oktober 2011 nicht sicher auf eine spinale Läsion am oberen Thorakal- oder Zervikalbereich hin. Er führte aus, dass a us den Befunde n kein sicherer Nachweis einer zervikalen Myelopathie als Folge der diskutierten Contusio

spinalis

resultiere ( Urk. 13/127 S. 2). 3.6

Dr. F.___ erwähnte am 2 1. September 2011 den seit Juli 2011 aufgetretenen senso motorischen Ausfall L5 ohne radikuläre Schmerzen sowie die Facettenge lenksdegeneration L1/2, die am 24. August 2011 mittels Infiltration behandelt worden war, welche Behandlung bezüglich der Schmerzen am thorakolumbalen Übergang zu einer leichten Besserung geführt habe (Urk. 13/125). 3.7

Gestützt auf diese ergänzenden Erhebungen zog

Dr. B.___ am 8. November 2011 den Schluss, die neurologischen und wirbelsäulenorthopädischen Abklä rungen hätten keinen Grund für die beklagten Beschwerden in den Beinen gezeigt. Ein leichtes radikuläres Syndrom L1 sei vermutet worden, aber bildge bend ohne Korrelat geblieben. Wie schon Dr. F.___ erachtete Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (im Rahmen der Rente) für zumutbar, weshalb er den Fallabschluss nahe legte ( Urk. 13/125) und den Integritätsschaden auf 20 % schätzte ( Urk. 13/130). 3.8

Im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin holte die Beschwerdeführerin hierauf bei Dr. C.___ eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/138 S. 1 oben, Urk. 13/145). Dieser diagnostizierte am 2 0. Januar 2012 degenerative Verände rungen lumbal und zervikal und eine ossär nicht durchgebaute instabile Fraktur der BWK. Er empfahl einen nochmaligen Wirbelsäule neingriff (Urk. 13/149), den er am 6. Februar 2012 durchführe (Re- Spondylodese , Urk. 13/153) . Diese Operation sah die Beschwerdegegnerin als „sicher“ im Zusammenhang mit dem Reitunfall (Urk. 13/156), genauso wie die anschliessende stationäre Rehabilita tion in der Privatklinik J.___ ( Urk. 13/165). 3.9

Im Rahmen des am 1. Juni 2012 erstellten MRI der HWS wurde eine Diskopa thie HWK 5/6 erhoben, mit linksseitiger foraminaler Stenose und potentieller Irritation der Wurzel C6 links ( Urk. 13/189/6). In der Folge äusserte Dr. C.___ einen Verdacht auf traumatische Diskushernie ( Urk. 13/189/5). Am 5. Juni 2012 operierte Dr. C.___ auf der Höhe C5/6 bei gleichzeitiger Rippenresektion ( Urk. 13/180). Die Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6 brachten eine Besserung der zervikalen Problematik ( Urk. 13/189/3). 3.10

Kreisarzt Dr. B.___ verneinte am 3. September 2012 einen Zusammenhang zwischen dem Reitunfall und den Befunden an der HWS, da diese im Verlauf nie erwähnt worden seien und die Pathologie aus radiologischer Sicht rein degenerativ sei. Zudem wies er auf die zwischenzeitlich diagnostizierte Osteo porose (vgl. Urk. 13/114) und die dadurch hervorgerufene krankheitsbedingte Genese weiterer Frakturen hin ( Urk. 13/192). 3.11

Diesen Schlussfolgerungen pflichteten

Dr. med. K.___ , Neurologie FMH, und PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin im Aktengutachten vom 1 6. April 2013 zur Hauptsache bei ( Urk. 8) . In Würdigung der Vorakten

(S.

2-9) und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur (S. 10-12) führten die Ärzte aus, dass bis zum Eingriff durch Dr. C.___

auf der Höhe C3/4 dort nie eine funktionelle oder andauernde Funktionsbeeinträchtigung aufge treten sei . Dr. C.___ habe an der Bandscheibe HWK 5/6 operiert, aber für die Operation weder ein en klinische n Befund noch eine Indikation genannt; das am 5. Juni 2012 diagnostizierte zervikobrachiale Schmerz- und sensible Ausfall syndrom stütze sich auf keine Befunde . Au fgrund der vom erstbehandelnden Dr.

E.___ veran lassten Röntgenaufnahmen vom 2. Juni 2009 seien degenera tive Veränderungen auf Höhe HWK 5/6 und eine geringe Gefügestörung HWK 4/5, aber k eine strukturellen Verletzungen nachweisbar (S.

13- 14). Ein ärztlich dokumentierter, möglicher Hinweis auf die Beschwerden im operier t en Bereich HWK 5/6 finde sich erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2012, während zeitnah zum Unfall keine neurologisch e n oder bildgebend e n

klinische n Befunde dokumentiert seien. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Eingriff vom 5. Juni 2012 betroffenen Beschwerden an der Halswirbelsäule und dem Reitunfall sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ( Urk. S. 15-16). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erachtete Kreisarzt Dr. B.___ für befangen; dies mit der Begründung, der Kreisarzt habe den Zustand als stabil und den versiche rungstechnischen Abschluss als möglich bezeichnet, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe ( Urk. 1 S. 9).

E ine ärztliche Einschätzung, die sich nicht mit jener der beschwerdeführenden Person deckt, vermag ebenso wenig eine Befangenheit zu begründen wie eine divergierende ärztliche Beurteilung. Denn es ist gerade die Aufgabe des Sach verständigen, seine eigene medizinische Überzeugung darzulegen , auch wenn sie von den übrigen Einschätzungen abweich en sollte . Der Verwaltung und dem Gericht obliegt sodann im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) die Prüfung, ob diese n Darlegungen Beweis wert beiz umessen ist.

Bloss weil Dr. B.___

nach seiner Untersuchung den Fallabschluss für ange zeigt hielt , kann nicht von seiner Befangenheit gesprochen werden. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass der Kreisarzt seine Beur teilung der Unfallkausalität der HWS-Beschwerden kaum begründet hat ( Urk. 13/192). Allerdings

stimmt dieser Schluss mit der übrigen Aktenlage über ein , postuliert e doch kein befasster Arzt ein e Unfallkausalität .

Der von Dr. H.___ am 7. September 2011 nach der ersten Untersuchung der Beschwerdeführerin geäusserte Verdacht auf eine Spinalläsion im Zervikalbe reich (Urk. 13/120) liess sich anhand der folgenden bildgebenden Abklärungen nicht erhärten, w ie Dr. H.___ selbst erkannte ( Urk. 13/127). Indem er die zuvor diskutierte Contusio

spinalis ausdrücklich fallen liess, verneinte er wenigstens implizit eine Unfallkausalität der Zervikalbeschwerden .

Damit übereinstimmend diagnostizierte Dr. C.___ am 2 0. Januar 2012 zunächst degenerative zervikale Veränderungen ( Urk. 13/149). Diese liess er nach seiner Untersuchung vom 3 0. Mai 2012 unter dem Verdacht auf traumatische Dis kushernie nochmals bildgebend abklären (vgl. Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 13/189/5). Aus dem ausdrücklich zur Beantwortung der Frage nach dege nerativen Veränderungen angefertigten MRI der HWS vom 1. Juni 2012 waren gemäss den Radiologen eine Höhenminderung und eine degenerative Signalge bung der Bandscheibe auf Höhe HWK5/6 sowie Bandscheibenprotrusionen teil weise mit foraminaler Einengung (Stenose) und potentieller Irritation der Wur zel C6 ersichtlich (Urk. 13/189/6). Damit im Einklang stellte Dr. C.___ am 1 4. Juni, am 21. August und - nach Computertomogramm vom 2 6. September 2012, bei dem in der HWS keine Diskushernie mehr nachweisbar war und eine Degeneration der Disci

intervertebralis angeführt wurde ( Urk. 13/224) - auch am 10. Dezember 2012 sowie 4. Januar 2013 nunmehr die Diagnose eines zerviko brachialen Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom s links bei Diskushernie ( Urk. 13/189/2-3, Urk. 13/231, Urk. 13/238) ; einen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erwähnte Dr. C.___ nicht mehr .

Daraus erhellt, dass aus ärztlicher Sicht eine Kausalität der HWS-Beschwerden entweder von vornherein ( Dr. B.___ und die Versicherungsmediziner der SUVA ) verneint, oder aber - wie durch Dr. H.___ und Dr. C.___

- zunächst in Erwägung zogen, aber

nach Einsicht in die bildgebenden Erhebungen ver worfen wurde. Auch wenn Dr. C.___ seitens der Beschwerdegegnerin nicht aus drücklich zur Unfallkausalität befragt wurde, sind seinem nach MRI beziehungsweise CT verfassten Bericht e n

und den darin gestellten Diagnosen keine Anhaltspunkte mehr zu entnehmen, dass er

in Bezug auf die HWS Unfallfolgen für möglich gehalten hätte.

Wie dargelegt be zogen d ie befassten Ärzte durchwegs die Resultate von MRI und CT in ihre Einschätzung ein , weshalb den Vorbringen der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden kann, es ermangle an der ärztlichen Beurteilung der Bildgebungen ( Urk. 11 S. 4). Es schadet auch nicht, dass die Bildgebungen nicht zu den Akten genommen wurden, genügt es doch für den Rechtsanwen der , wenn die entsprechenden Abklärungen von den Ärzten beurteilt wurden. 4. 3

In Bezug auf die von Dr. C.___

letztlich diagnostizierte Diskushernie im Zervikal bereich

bleibt zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zuweisen. Demnach entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 1 8. Januar 2008 E. 5.2.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, sind i n den medizinischen Akten für längere Zeit nach dem Unfall keine Symptome für eine Diskushernie ausgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend ausführte, erwähnte sie beim ersten Gespräch mit der Beschwerdegegnerin neben den thorakalen Beschwerden auch Nackenbeschwerden und Sensibilitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte wie auch eine Gehörsstörung ( Urk. 13/6). Weiter trägt d ie Scha denmeldung neben der Thoraxverletzung auch den handschriftlich angebrach ten Vermerk „HWS-Stauchung“, wobei über den Ursprung dieser Ergänzung nichts gesagt werden kann. Ausgewiesen ist sodann, dass der erstbehandelnde Dr. E.___ kurz nach d em Unfall die HWS röngte (Urk. 13/217).

Allerdings lassen sich d en vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf über anhaltende Nackenbeschwerden geklagt hätte. Die ärztlichen Behandlungen betrafen - abgesehen von den vorbestehenden Kniebeschwer den

- ausschliesslich die Brustwirbelsäule, bis Dr. B.___ mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 18. Juli 2011 erstmals abklärungsbedürftige Dysästhesien erwähnte ( Urk. 13/110), welche die vorstehend unter E. 3.5 geschilderten Abklärungen nach sich zogen. Wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auch mit dem Kopf auf den harten Boden aufgeprellt und dabei ihr Helm zerbr ochen ist ( Urk. 13/6), muss in Anbetracht der im weiteren Verlauf symptomlosen HWS geschlossen werden, dass diese nicht weiter beeinträchtigt wurde. Nichts ande res ergibt sich aus den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die Dr. F.___ stets mit den Beschwerden in der Brustwirbelsäule begründete , ohne Symptome einer möglichen Diskushernie namhaft zu machen. Die vom erstbehandelnde n Dr. E.___ beigezogenen Röntgenbilder der HWS (vgl.

Urk.

13/217) zeigten gemäss der Beurteilung der Versicherungsmediziner der SUVA denn auch keine strukturellen Verletzungen, sondern vorab degenerative Veränderungen ( Urk. 8 S. 14). Doch selbst wenn damals eine Diskushernie erhoben worden wäre , müsste die Kausalität der während mehr als zwei Jahren stumm gebliebenen HWS in Nachachtung der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden . Dabei darf beweisrechtlich auch auf die Erfahrungstat sache abgestellt werden , dass der organische Zustand des Rückens nach Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi ch erungsgerichts U 207/06 vom 29. November 2006 E.

2.2 ) .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden verneint hat. 4. 4

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich beim Kopfanprall eine Distorsion der HWS zugezogen, die später

- ohne organisches Korrelat - Beschwerden verursacht e .

Diesfalls könnte die natürliche Kausalität nur bejaht werden, wenn ein Schleuder trauma diagnostiziert wäre und das für einer derartige Verletzung typische bunte Beschwerdebild (BGE 117 V 360 E. 4b ; vorstehende E. 1.2 ) vor läge. Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn Dr. E.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert hätte, müsste dies angezweifelt werden, da später keiner der befassten Ärzte diese Diagnose in Erwägung gezogen hat. Entschei dend i ns Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin keine der nach HWS-Verletzungen typischen Beschwerden beklagte. Sodann finden sich in den medizinischen Akten keine Schmerzklagen innert 72 Stunden (Urteil des Bun desgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).

Damit fällt die Bejahung der natürlichen Kausalität eines Schleudertraumas von vornherein ausser Betracht. 4. 5

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de r Beschwerdeführer in. Von der beantragten Begutachtung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, arbeitet seit April 2001 mit einem Pensum von 75 % als Leiterin Personaldienst bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Wegen einer früher zugezogenen Knieverletzung bezieht sie zudem eine Unfallrente für eine Erwerbs unfähigkeit von 25 % (Urk. 13/72; vgl. auch Urk. 13/110 S. 1).

Am 7. Mai 2009 stürzte sie in den Ferien in Z.___ bei einem Ausritt vom Pferd. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 26. Mai 2009 eine mehrfragmentäre Fraktur verschiedener Brustwirbelkörper (BWK) und eine Rippenkontusion ( Urk. 13/5) und in der Schadenmeldung UVG vom 25. Mai 2009 wurde zudem eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) angezeigt (Urk. 13/1).

Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2012 hielt die SUVA fest, dass zwischen den geklagten Beschwerden an der HWS und dem Unfallereignis vom 7. Mai 2009 kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie hiefür nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 13/201).

Der Krankenversicherer zog s eine vorsorglich erhobe ne Einsprache am 29. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 13/205, Urk. 13/211). Die Einsprache de r Versicherten vom 1 2. November 2012 (Urk. 13/214) wies die SUVA mit Ent scheid vom 6. Februar 2013 ab (Urk. 13/234 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass sie in Bezug auf die Befunde im HWS-Bereich nicht leistungspflichtig sei. Dies begründete s ie damit, dass die anhaltenden Beschwerden im HWS-Bereich laut der überzeugenden Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht als kausal zum Unfall einzustufen, sondern klar degenerativer Natur seien ( Urk. 2 S. 4 ). Zum nämlichen Schluss seien die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 6. April 2013 ( vgl. Urk.

E. 2 Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; es sei ein Gerichtsgutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs anzuordnen oder eventualiter sei die Sache hiefür an die SUVA zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab ( Urk. 9). Die Parteien hielten mit Replik ( Urk.

11) und Duplik ( Urk.

14) an ihren Rechts begehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 ) .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden verneint hat. 4. 4

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich beim Kopfanprall eine Distorsion der HWS zugezogen, die später

- ohne organisches Korrelat - Beschwerden verursacht e .

Diesfalls könnte die natürliche Kausalität nur bejaht werden, wenn ein Schleuder trauma diagnostiziert wäre und das für einer derartige Verletzung typische bunte Beschwerdebild (BGE 117 V 360 E. 4b ; vorstehende E. 1.2 ) vor läge. Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn Dr. E.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert hätte, müsste dies angezweifelt werden, da später keiner der befassten Ärzte diese Diagnose in Erwägung gezogen hat. Entschei dend i ns Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin keine der nach HWS-Verletzungen typischen Beschwerden beklagte. Sodann finden sich in den medizinischen Akten keine Schmerzklagen innert 72 Stunden (Urteil des Bun desgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).

Damit fällt die Bejahung der natürlichen Kausalität eines Schleudertraumas von vornherein ausser Betracht. 4. 5

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de r Beschwerdeführer in. Von der beantragten Begutachtung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 2.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der beim Unfall zugezogenen Frakturen der BWK und die her nach anhaltenden BWS-Beschwerden weiterhin aufzukommen ha t . Hingegen sind die Parteien uneins betreffend die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden. Allein diese Frage ist im angefochtenen Entscheid thematisiert und bildet Gegenstand dieses Verfahrens .

Mit Blick auf den Zeitpunkt des Entscheiderlasses hinsichtlich dieser Frage ist Folgendes zu bemerken: Nach der seit dem Unfall vom 7. Mai 2009 anhaltenden Behandlung des Thorax erfuhr die Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 vom in Aussicht genommenen neuerlichen Eingriff an der Rippe und nunmehr auch an der HWS (Urk. 13/172/2). Umgehend leitete sie Abklä rungen bei Dr. C.___ ein (Urk. 13/174), die beim Arzt - abgesehen von der Übermittlung des Operati onsberichts vom 5. Juni 2012 ( Urk. 13/180) - zunächst erfolglos verliefen ( Urk. 13/177-179, Urk. 13/181-183, Urk. 13/186-187). Die Beschwerdegegnerin verweigerte der Klinik D.___ am 4. Juni 2012 die Kostengutsprache für die anstehende Operation ( Urk. 13/175 / ) und nach der Beurteilung durch den Kreis arzt vom 3. September 2012 ( Urk. 13/192) informierte sie, dass sie für die Kos ten der Rippenresektion, nicht jedoch für die Operation an der HWS aufkomme ( Urk. 13/193-194). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ( Urk. 13/198) verfügte sie am 1 1. Oktober 2012 entsprechend ( Urk. 13/198).

Die Beschwerdegegnerin hat somit im Zusammenhang mit den HWS-Beschwer den keine Leistungen ausgerichtet. Anders als bei der Einstellung von Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen, wo nach Art. 19 Abs. 1 UVG für den Fallabschluss vorausgesetzt wird, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarte n ist, kann über den hier strittigen Anspruch auf erstmalige Leistungen für die Befunde an der HWS in zeitlicher Hinsicht losgelöst vom gesund heitlichen Ver lauf hinsichtlich der Brustkorbv erletzungen verfügt werden. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 7. Mai 2009 während ihren Ferien in Z.___ vom Pferd. Gemäss Schadenmeldung vom 2 5. Mai 2009 verletzte sie sich dabei am Thorax (Rippen, Brustkorb), wobei handschriftlich „HWS Stauchung“ angefügt wurde ( Urk. 13/1). Ohne einen Arzt aufzusuchen reiste d ie Beschwer deführerin wie vorgesehen am 1 7. Mai 2009 in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/6 7). 3.2

Die nach der Rückreise durch Hausarzt Dr. E.___ angeordneten Abklärungen ( Urk. 13/5, Urk. 13/11) ergaben eine Rippenkontusion und Frakturen der BWK

11/12 und des Brustwirbels Th7 ( Urk. 13/11 , Urk. 13/5 ). Am 1 1. Juni 2009 wur den die Frakturen operativ stabilisiert ( Spondylodese ; Urk. 13/11, Urk. 13/14, Urk. 13/17). Der Operateur, PD Dr. med. F.___ , Teamleiter Wirbelsäu lenchirurgie , G.___ , berichtete am 19. August 2009 von einem guten postope rativen Ergebnis und von nur noch wenig Restbeschwerden ( Urk. 13/23/2-3).

Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in reduzierte m Pensum nahmen die angege benen Beschwerden paravertebral, thorakal links respektive im Operati onsbereich erneut zu, wobei PD Dr. F.___ das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht zu erklären vermochte ( Urk. 13/33, Urk. 13/35). Anfang Januar 2010 konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % steigern ( Urk. 13/40-41, Urk. 13/52), auch wenn sie im Operationsbereich weiterhin ein Druckgefühl verspürte (Urk. 13/54). Seit 1. Juli 2010 arbeitete sie wieder in ihrem angestammten Pensum vo n 75 % (Urk. 13/68; vgl. auch Unfallschein von Hausarzt Dr. E.___ , Urk. 13/73) trotz Dauerschmerzen im Bereich der Brust wirbelsäule ( Urk. 13/82). 3.3

Am 1 7. Dezember 2010 wurden in der G.___ die Implantate entfernt ( Urk. 13/87-88). Ab 1. Januar 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % ( Urk. 13/90-91) und ab 1 8. April 2011 zu 100 (beziehungsweise wohl zu 75) % ( Urk. 13/103-104).

PD Dr. F.___ hielt am 8. Februar 2011 eine deutliche Beschwerdebesserung fest ( Urk. 13/99). 3.4

Am 1 8. Juli 2011 fand eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt, der glei chentags darüber berichtete ( Urk. 13/110). Anamnestisch gab die Beschwerde führerin dauernde Rückenbeschwerden im Bereich des thorakolumbalen Über gangs sowie Kniebeschwerden an (S. 3). Der Kreisarzt erhob eine leicht vermehrte Kyphose der unteren BWS mit ebenfalls diskreter Einsteifung im Bereich des lumbosakralen Übergangs. Er diagnostizierte einen Status nach konservati ver Behandlung einer stabilen Kompressionsfraktur von BWK 7 und einen Sta tus nach dorsaler Spondylodese Th11-L1 sowie einen Status nach Entfernung der dorsalen Instrumentierung ( vgl. auch Urk. 13/111). Vor dem versicherungs technischen Fallabschluss erachtete Dr. B.___ eine neurolo gische Abklärung der bei ihm erstmals geklagten

Dysästhesien am linken Ober- und Unterschen kel und Schwäche der Dorsalextension des linken Fusses und der linken Grosszehe für angezeigt (S. 6). 3.5

PD Dr. med. H.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt des I.___ , hielt im gestützt auf die kreisärztliche Überweisung ( Urk. 13/111) hin ergangenen Bericht vom 7. September 2011 die Parästhesien links und die Fussheberschwäche am ehesten vereinbar mit einem sehr diskreten radikulären Syndrom L5 links. Nicht zu erklären vermochte er die leicht dislo zierte Empfindungsstörung auf der Höhe C3/4, das heisst deutlich oberhalb des bislang untersuchten Bereiches. Er äusserte einen Verdacht auf Contusio

spina lis im Rahmen des Rückentraumas und empfahl diesbezüglich eine bildgebende Abklärung ( Urk. 13/120). Das daraufhin durchgeführte MRI wies laut Bericht von PD Dr. H.___ vom 1 0. Oktober 2011 nicht sicher auf eine spinale Läsion am oberen Thorakal- oder Zervikalbereich hin. Er führte aus, dass a us den Befunde n kein sicherer Nachweis einer zervikalen Myelopathie als Folge der diskutierten Contusio

spinalis

resultiere ( Urk. 13/127 S. 2). 3.6

Dr. F.___ erwähnte am 2 1. September 2011 den seit Juli 2011 aufgetretenen senso motorischen Ausfall L5 ohne radikuläre Schmerzen sowie die Facettenge lenksdegeneration L1/2, die am 24. August 2011 mittels Infiltration behandelt worden war, welche Behandlung bezüglich der Schmerzen am thorakolumbalen Übergang zu einer leichten Besserung geführt habe (Urk. 13/125). 3.7

Gestützt auf diese ergänzenden Erhebungen zog

Dr. B.___ am 8. November 2011 den Schluss, die neurologischen und wirbelsäulenorthopädischen Abklä rungen hätten keinen Grund für die beklagten Beschwerden in den Beinen gezeigt. Ein leichtes radikuläres Syndrom L1 sei vermutet worden, aber bildge bend ohne Korrelat geblieben. Wie schon Dr. F.___ erachtete Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (im Rahmen der Rente) für zumutbar, weshalb er den Fallabschluss nahe legte ( Urk. 13/125) und den Integritätsschaden auf 20 % schätzte ( Urk. 13/130). 3.8

Im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin holte die Beschwerdeführerin hierauf bei Dr. C.___ eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/138 S. 1 oben, Urk. 13/145). Dieser diagnostizierte am 2 0. Januar 2012 degenerative Verände rungen lumbal und zervikal und eine ossär nicht durchgebaute instabile Fraktur der BWK. Er empfahl einen nochmaligen Wirbelsäule neingriff (Urk. 13/149), den er am 6. Februar 2012 durchführe (Re- Spondylodese , Urk. 13/153) . Diese Operation sah die Beschwerdegegnerin als „sicher“ im Zusammenhang mit dem Reitunfall (Urk. 13/156), genauso wie die anschliessende stationäre Rehabilita tion in der Privatklinik J.___ ( Urk. 13/165). 3.9

Im Rahmen des am 1. Juni 2012 erstellten MRI der HWS wurde eine Diskopa thie HWK 5/6 erhoben, mit linksseitiger foraminaler Stenose und potentieller Irritation der Wurzel C6 links ( Urk. 13/189/6). In der Folge äusserte Dr. C.___ einen Verdacht auf traumatische Diskushernie ( Urk. 13/189/5). Am 5. Juni 2012 operierte Dr. C.___ auf der Höhe C5/6 bei gleichzeitiger Rippenresektion ( Urk. 13/180). Die Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6 brachten eine Besserung der zervikalen Problematik ( Urk. 13/189/3). 3.10

Kreisarzt Dr. B.___ verneinte am 3. September 2012 einen Zusammenhang zwischen dem Reitunfall und den Befunden an der HWS, da diese im Verlauf nie erwähnt worden seien und die Pathologie aus radiologischer Sicht rein degenerativ sei. Zudem wies er auf die zwischenzeitlich diagnostizierte Osteo porose (vgl. Urk. 13/114) und die dadurch hervorgerufene krankheitsbedingte Genese weiterer Frakturen hin ( Urk. 13/192). 3.11

Diesen Schlussfolgerungen pflichteten

Dr. med. K.___ , Neurologie FMH, und PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin im Aktengutachten vom 1 6. April 2013 zur Hauptsache bei ( Urk. 8) . In Würdigung der Vorakten

(S.

2-9) und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur (S. 10-12) führten die Ärzte aus, dass bis zum Eingriff durch Dr. C.___

auf der Höhe C3/4 dort nie eine funktionelle oder andauernde Funktionsbeeinträchtigung aufge treten sei . Dr. C.___ habe an der Bandscheibe HWK 5/6 operiert, aber für die Operation weder ein en klinische n Befund noch eine Indikation genannt; das am 5. Juni 2012 diagnostizierte zervikobrachiale Schmerz- und sensible Ausfall syndrom stütze sich auf keine Befunde . Au fgrund der vom erstbehandelnden Dr.

E.___ veran lassten Röntgenaufnahmen vom 2. Juni 2009 seien degenera tive Veränderungen auf Höhe HWK 5/6 und eine geringe Gefügestörung HWK 4/5, aber k eine strukturellen Verletzungen nachweisbar (S.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

E. 8 ) gelangt ( Urk. 6).

E. 11 f.).

In der Replik machte sie weiter geltend, die im Beschwerdeverfahren eingeholte orthopädische Aktenb eurteilung vermöge an ihren Ausführungen nichts zu ändern. Die Einschätzung sei ohne Wahrung ihrer Parteirechte eingeholt wor den, so dass nicht darauf abzustellen sei. Die Bildgebungen lägen weder im Recht noch seien sie ärztlich beurteilt worden ( Urk. 11) .

E. 13 14). Ein ärztlich dokumentierter, möglicher Hinweis auf die Beschwerden im operier t en Bereich HWK 5/6 finde sich erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2012, während zeitnah zum Unfall keine neurologisch e n oder bildgebend e n

klinische n Befunde dokumentiert seien. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Eingriff vom 5. Juni 2012 betroffenen Beschwerden an der Halswirbelsäule und dem Reitunfall sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ( Urk. S. 15-16). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erachtete Kreisarzt Dr. B.___ für befangen; dies mit der Begründung, der Kreisarzt habe den Zustand als stabil und den versiche rungstechnischen Abschluss als möglich bezeichnet, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe ( Urk. 1 S. 9).

E ine ärztliche Einschätzung, die sich nicht mit jener der beschwerdeführenden Person deckt, vermag ebenso wenig eine Befangenheit zu begründen wie eine divergierende ärztliche Beurteilung. Denn es ist gerade die Aufgabe des Sach verständigen, seine eigene medizinische Überzeugung darzulegen , auch wenn sie von den übrigen Einschätzungen abweich en sollte . Der Verwaltung und dem Gericht obliegt sodann im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) die Prüfung, ob diese n Darlegungen Beweis wert beiz umessen ist.

Bloss weil Dr. B.___

nach seiner Untersuchung den Fallabschluss für ange zeigt hielt , kann nicht von seiner Befangenheit gesprochen werden. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass der Kreisarzt seine Beur teilung der Unfallkausalität der HWS-Beschwerden kaum begründet hat ( Urk. 13/192). Allerdings

stimmt dieser Schluss mit der übrigen Aktenlage über ein , postuliert e doch kein befasster Arzt ein e Unfallkausalität .

Der von Dr. H.___ am 7. September 2011 nach der ersten Untersuchung der Beschwerdeführerin geäusserte Verdacht auf eine Spinalläsion im Zervikalbe reich (Urk. 13/120) liess sich anhand der folgenden bildgebenden Abklärungen nicht erhärten, w ie Dr. H.___ selbst erkannte ( Urk. 13/127). Indem er die zuvor diskutierte Contusio

spinalis ausdrücklich fallen liess, verneinte er wenigstens implizit eine Unfallkausalität der Zervikalbeschwerden .

Damit übereinstimmend diagnostizierte Dr. C.___ am 2 0. Januar 2012 zunächst degenerative zervikale Veränderungen ( Urk. 13/149). Diese liess er nach seiner Untersuchung vom 3 0. Mai 2012 unter dem Verdacht auf traumatische Dis kushernie nochmals bildgebend abklären (vgl. Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 13/189/5). Aus dem ausdrücklich zur Beantwortung der Frage nach dege nerativen Veränderungen angefertigten MRI der HWS vom 1. Juni 2012 waren gemäss den Radiologen eine Höhenminderung und eine degenerative Signalge bung der Bandscheibe auf Höhe HWK5/6 sowie Bandscheibenprotrusionen teil weise mit foraminaler Einengung (Stenose) und potentieller Irritation der Wur zel C6 ersichtlich (Urk. 13/189/6). Damit im Einklang stellte Dr. C.___ am 1 4. Juni, am 21. August und - nach Computertomogramm vom 2 6. September 2012, bei dem in der HWS keine Diskushernie mehr nachweisbar war und eine Degeneration der Disci

intervertebralis angeführt wurde ( Urk. 13/224) - auch am 10. Dezember 2012 sowie 4. Januar 2013 nunmehr die Diagnose eines zerviko brachialen Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom s links bei Diskushernie ( Urk. 13/189/2-3, Urk. 13/231, Urk. 13/238) ; einen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erwähnte Dr. C.___ nicht mehr .

Daraus erhellt, dass aus ärztlicher Sicht eine Kausalität der HWS-Beschwerden entweder von vornherein ( Dr. B.___ und die Versicherungsmediziner der SUVA ) verneint, oder aber - wie durch Dr. H.___ und Dr. C.___

- zunächst in Erwägung zogen, aber

nach Einsicht in die bildgebenden Erhebungen ver worfen wurde. Auch wenn Dr. C.___ seitens der Beschwerdegegnerin nicht aus drücklich zur Unfallkausalität befragt wurde, sind seinem nach MRI beziehungsweise CT verfassten Bericht e n

und den darin gestellten Diagnosen keine Anhaltspunkte mehr zu entnehmen, dass er

in Bezug auf die HWS Unfallfolgen für möglich gehalten hätte.

Wie dargelegt be zogen d ie befassten Ärzte durchwegs die Resultate von MRI und CT in ihre Einschätzung ein , weshalb den Vorbringen der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden kann, es ermangle an der ärztlichen Beurteilung der Bildgebungen ( Urk. 11 S. 4). Es schadet auch nicht, dass die Bildgebungen nicht zu den Akten genommen wurden, genügt es doch für den Rechtsanwen der , wenn die entsprechenden Abklärungen von den Ärzten beurteilt wurden. 4. 3

In Bezug auf die von Dr. C.___

letztlich diagnostizierte Diskushernie im Zervikal bereich

bleibt zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zuweisen. Demnach entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 1 8. Januar 2008 E. 5.2.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, sind i n den medizinischen Akten für längere Zeit nach dem Unfall keine Symptome für eine Diskushernie ausgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend ausführte, erwähnte sie beim ersten Gespräch mit der Beschwerdegegnerin neben den thorakalen Beschwerden auch Nackenbeschwerden und Sensibilitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte wie auch eine Gehörsstörung ( Urk. 13/6). Weiter trägt d ie Scha denmeldung neben der Thoraxverletzung auch den handschriftlich angebrach ten Vermerk „HWS-Stauchung“, wobei über den Ursprung dieser Ergänzung nichts gesagt werden kann. Ausgewiesen ist sodann, dass der erstbehandelnde Dr. E.___ kurz nach d em Unfall die HWS röngte (Urk. 13/217).

Allerdings lassen sich d en vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf über anhaltende Nackenbeschwerden geklagt hätte. Die ärztlichen Behandlungen betrafen - abgesehen von den vorbestehenden Kniebeschwer den

- ausschliesslich die Brustwirbelsäule, bis Dr. B.___ mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 18. Juli 2011 erstmals abklärungsbedürftige Dysästhesien erwähnte ( Urk. 13/110), welche die vorstehend unter E. 3.5 geschilderten Abklärungen nach sich zogen. Wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auch mit dem Kopf auf den harten Boden aufgeprellt und dabei ihr Helm zerbr ochen ist ( Urk. 13/6), muss in Anbetracht der im weiteren Verlauf symptomlosen HWS geschlossen werden, dass diese nicht weiter beeinträchtigt wurde. Nichts ande res ergibt sich aus den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die Dr. F.___ stets mit den Beschwerden in der Brustwirbelsäule begründete , ohne Symptome einer möglichen Diskushernie namhaft zu machen. Die vom erstbehandelnde n Dr. E.___ beigezogenen Röntgenbilder der HWS (vgl.

Urk.

13/217) zeigten gemäss der Beurteilung der Versicherungsmediziner der SUVA denn auch keine strukturellen Verletzungen, sondern vorab degenerative Veränderungen ( Urk. 8 S. 14). Doch selbst wenn damals eine Diskushernie erhoben worden wäre , müsste die Kausalität der während mehr als zwei Jahren stumm gebliebenen HWS in Nachachtung der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden . Dabei darf beweisrechtlich auch auf die Erfahrungstat sache abgestellt werden , dass der organische Zustand des Rückens nach Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi ch erungsgerichts U 207/06 vom 29. November 2006 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00068 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

17. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli Anwaltskanzlei Christof Egli Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit April 2001 mit einem Pensum von 75 % als Leiterin Personaldienst bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Wegen einer früher zugezogenen Knieverletzung bezieht sie zudem eine Unfallrente für eine Erwerbs unfähigkeit von 25 % (Urk. 13/72; vgl. auch Urk. 13/110 S. 1).

Am 7. Mai 2009 stürzte sie in den Ferien in Z.___ bei einem Ausritt vom Pferd. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 26. Mai 2009 eine mehrfragmentäre Fraktur verschiedener Brustwirbelkörper (BWK) und eine Rippenkontusion ( Urk. 13/5) und in der Schadenmeldung UVG vom 25. Mai 2009 wurde zudem eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) angezeigt (Urk. 13/1).

Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2012 hielt die SUVA fest, dass zwischen den geklagten Beschwerden an der HWS und dem Unfallereignis vom 7. Mai 2009 kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie hiefür nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 13/201).

Der Krankenversicherer zog s eine vorsorglich erhobe ne Einsprache am 29. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 13/205, Urk. 13/211). Die Einsprache de r Versicherten vom 1 2. November 2012 (Urk. 13/214) wies die SUVA mit Ent scheid vom 6. Februar 2013 ab (Urk. 13/234 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; es sei ein Gerichtsgutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs anzuordnen oder eventualiter sei die Sache hiefür an die SUVA zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab ( Urk. 9). Die Parteien hielten mit Replik ( Urk.

11) und Duplik ( Urk.

14) an ihren Rechts begehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass sie in Bezug auf die Befunde im HWS-Bereich nicht leistungspflichtig sei. Dies begründete s ie damit, dass die anhaltenden Beschwerden im HWS-Bereich laut der überzeugenden Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht als kausal zum Unfall einzustufen, sondern klar degenerativer Natur seien ( Urk. 2 S. 4 ). Zum nämlichen Schluss seien die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 6. April 2013 ( vgl. Urk. 8 ) gelangt ( Urk. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, zur Frage des natürlichen Kausalzu sammenhanges könne nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes abge stellt werden, da seine Einschätzung offensichtlich aktenwidrig sei. Zudem bestünden Hinweise auf seine Befangenheit, habe er doch den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil und damit den versicherungstechnischen Abschluss als möglich bezeichnet, was sich im Nachhinein als Fehler herausge stellt habe ( Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf eine Einschätzung des Kausalzusammenhangs durch Dr. med.

C.___ , Neurochirurgie FMH, Klinik D.___ , der die Beschwerdeführerin am 6.

Februar 2012 (an der Brustwirbelsäule ; BWS ) und am 5. Juni 2012 (an der BWS und an der HWS) operativ versorgt hatte (vgl. Urk.

13/153, Urk. 13/180) , verzichtet und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 10). Ferner sei auch der adä quate Kausalzusammenhang gegeben, da die organischen Auswirkungen der HWS-Beschwerden ausgewiesen seien ( Urk. 1 S.

11 f.).

In der Replik machte sie weiter geltend, die im Beschwerdeverfahren eingeholte orthopädische Aktenb eurteilung vermöge an ihren Ausführungen nichts zu ändern. Die Einschätzung sei ohne Wahrung ihrer Parteirechte eingeholt wor den, so dass nicht darauf abzustellen sei. Die Bildgebungen lägen weder im Recht noch seien sie ärztlich beurteilt worden ( Urk. 11) . 2.3

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der beim Unfall zugezogenen Frakturen der BWK und die her nach anhaltenden BWS-Beschwerden weiterhin aufzukommen ha t . Hingegen sind die Parteien uneins betreffend die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden. Allein diese Frage ist im angefochtenen Entscheid thematisiert und bildet Gegenstand dieses Verfahrens .

Mit Blick auf den Zeitpunkt des Entscheiderlasses hinsichtlich dieser Frage ist Folgendes zu bemerken: Nach der seit dem Unfall vom 7. Mai 2009 anhaltenden Behandlung des Thorax erfuhr die Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 vom in Aussicht genommenen neuerlichen Eingriff an der Rippe und nunmehr auch an der HWS (Urk. 13/172/2). Umgehend leitete sie Abklä rungen bei Dr. C.___ ein (Urk. 13/174), die beim Arzt - abgesehen von der Übermittlung des Operati onsberichts vom 5. Juni 2012 ( Urk. 13/180) - zunächst erfolglos verliefen ( Urk. 13/177-179, Urk. 13/181-183, Urk. 13/186-187). Die Beschwerdegegnerin verweigerte der Klinik D.___ am 4. Juni 2012 die Kostengutsprache für die anstehende Operation ( Urk. 13/175 / ) und nach der Beurteilung durch den Kreis arzt vom 3. September 2012 ( Urk. 13/192) informierte sie, dass sie für die Kos ten der Rippenresektion, nicht jedoch für die Operation an der HWS aufkomme ( Urk. 13/193-194). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ( Urk. 13/198) verfügte sie am 1 1. Oktober 2012 entsprechend ( Urk. 13/198).

Die Beschwerdegegnerin hat somit im Zusammenhang mit den HWS-Beschwer den keine Leistungen ausgerichtet. Anders als bei der Einstellung von Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen, wo nach Art. 19 Abs. 1 UVG für den Fallabschluss vorausgesetzt wird, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarte n ist, kann über den hier strittigen Anspruch auf erstmalige Leistungen für die Befunde an der HWS in zeitlicher Hinsicht losgelöst vom gesund heitlichen Ver lauf hinsichtlich der Brustkorbv erletzungen verfügt werden. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 7. Mai 2009 während ihren Ferien in Z.___ vom Pferd. Gemäss Schadenmeldung vom 2 5. Mai 2009 verletzte sie sich dabei am Thorax (Rippen, Brustkorb), wobei handschriftlich „HWS Stauchung“ angefügt wurde ( Urk. 13/1). Ohne einen Arzt aufzusuchen reiste d ie Beschwer deführerin wie vorgesehen am 1 7. Mai 2009 in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/6 7). 3.2

Die nach der Rückreise durch Hausarzt Dr. E.___ angeordneten Abklärungen ( Urk. 13/5, Urk. 13/11) ergaben eine Rippenkontusion und Frakturen der BWK

11/12 und des Brustwirbels Th7 ( Urk. 13/11 , Urk. 13/5 ). Am 1 1. Juni 2009 wur den die Frakturen operativ stabilisiert ( Spondylodese ; Urk. 13/11, Urk. 13/14, Urk. 13/17). Der Operateur, PD Dr. med. F.___ , Teamleiter Wirbelsäu lenchirurgie , G.___ , berichtete am 19. August 2009 von einem guten postope rativen Ergebnis und von nur noch wenig Restbeschwerden ( Urk. 13/23/2-3).

Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in reduzierte m Pensum nahmen die angege benen Beschwerden paravertebral, thorakal links respektive im Operati onsbereich erneut zu, wobei PD Dr. F.___ das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht zu erklären vermochte ( Urk. 13/33, Urk. 13/35). Anfang Januar 2010 konnte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % steigern ( Urk. 13/40-41, Urk. 13/52), auch wenn sie im Operationsbereich weiterhin ein Druckgefühl verspürte (Urk. 13/54). Seit 1. Juli 2010 arbeitete sie wieder in ihrem angestammten Pensum vo n 75 % (Urk. 13/68; vgl. auch Unfallschein von Hausarzt Dr. E.___ , Urk. 13/73) trotz Dauerschmerzen im Bereich der Brust wirbelsäule ( Urk. 13/82). 3.3

Am 1 7. Dezember 2010 wurden in der G.___ die Implantate entfernt ( Urk. 13/87-88). Ab 1. Januar 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % ( Urk. 13/90-91) und ab 1 8. April 2011 zu 100 (beziehungsweise wohl zu 75) % ( Urk. 13/103-104).

PD Dr. F.___ hielt am 8. Februar 2011 eine deutliche Beschwerdebesserung fest ( Urk. 13/99). 3.4

Am 1 8. Juli 2011 fand eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt, der glei chentags darüber berichtete ( Urk. 13/110). Anamnestisch gab die Beschwerde führerin dauernde Rückenbeschwerden im Bereich des thorakolumbalen Über gangs sowie Kniebeschwerden an (S. 3). Der Kreisarzt erhob eine leicht vermehrte Kyphose der unteren BWS mit ebenfalls diskreter Einsteifung im Bereich des lumbosakralen Übergangs. Er diagnostizierte einen Status nach konservati ver Behandlung einer stabilen Kompressionsfraktur von BWK 7 und einen Sta tus nach dorsaler Spondylodese Th11-L1 sowie einen Status nach Entfernung der dorsalen Instrumentierung ( vgl. auch Urk. 13/111). Vor dem versicherungs technischen Fallabschluss erachtete Dr. B.___ eine neurolo gische Abklärung der bei ihm erstmals geklagten

Dysästhesien am linken Ober- und Unterschen kel und Schwäche der Dorsalextension des linken Fusses und der linken Grosszehe für angezeigt (S. 6). 3.5

PD Dr. med. H.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt des I.___ , hielt im gestützt auf die kreisärztliche Überweisung ( Urk. 13/111) hin ergangenen Bericht vom 7. September 2011 die Parästhesien links und die Fussheberschwäche am ehesten vereinbar mit einem sehr diskreten radikulären Syndrom L5 links. Nicht zu erklären vermochte er die leicht dislo zierte Empfindungsstörung auf der Höhe C3/4, das heisst deutlich oberhalb des bislang untersuchten Bereiches. Er äusserte einen Verdacht auf Contusio

spina lis im Rahmen des Rückentraumas und empfahl diesbezüglich eine bildgebende Abklärung ( Urk. 13/120). Das daraufhin durchgeführte MRI wies laut Bericht von PD Dr. H.___ vom 1 0. Oktober 2011 nicht sicher auf eine spinale Läsion am oberen Thorakal- oder Zervikalbereich hin. Er führte aus, dass a us den Befunde n kein sicherer Nachweis einer zervikalen Myelopathie als Folge der diskutierten Contusio

spinalis

resultiere ( Urk. 13/127 S. 2). 3.6

Dr. F.___ erwähnte am 2 1. September 2011 den seit Juli 2011 aufgetretenen senso motorischen Ausfall L5 ohne radikuläre Schmerzen sowie die Facettenge lenksdegeneration L1/2, die am 24. August 2011 mittels Infiltration behandelt worden war, welche Behandlung bezüglich der Schmerzen am thorakolumbalen Übergang zu einer leichten Besserung geführt habe (Urk. 13/125). 3.7

Gestützt auf diese ergänzenden Erhebungen zog

Dr. B.___ am 8. November 2011 den Schluss, die neurologischen und wirbelsäulenorthopädischen Abklä rungen hätten keinen Grund für die beklagten Beschwerden in den Beinen gezeigt. Ein leichtes radikuläres Syndrom L1 sei vermutet worden, aber bildge bend ohne Korrelat geblieben. Wie schon Dr. F.___ erachtete Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (im Rahmen der Rente) für zumutbar, weshalb er den Fallabschluss nahe legte ( Urk. 13/125) und den Integritätsschaden auf 20 % schätzte ( Urk. 13/130). 3.8

Im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin holte die Beschwerdeführerin hierauf bei Dr. C.___ eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/138 S. 1 oben, Urk. 13/145). Dieser diagnostizierte am 2 0. Januar 2012 degenerative Verände rungen lumbal und zervikal und eine ossär nicht durchgebaute instabile Fraktur der BWK. Er empfahl einen nochmaligen Wirbelsäule neingriff (Urk. 13/149), den er am 6. Februar 2012 durchführe (Re- Spondylodese , Urk. 13/153) . Diese Operation sah die Beschwerdegegnerin als „sicher“ im Zusammenhang mit dem Reitunfall (Urk. 13/156), genauso wie die anschliessende stationäre Rehabilita tion in der Privatklinik J.___ ( Urk. 13/165). 3.9

Im Rahmen des am 1. Juni 2012 erstellten MRI der HWS wurde eine Diskopa thie HWK 5/6 erhoben, mit linksseitiger foraminaler Stenose und potentieller Irritation der Wurzel C6 links ( Urk. 13/189/6). In der Folge äusserte Dr. C.___ einen Verdacht auf traumatische Diskushernie ( Urk. 13/189/5). Am 5. Juni 2012 operierte Dr. C.___ auf der Höhe C5/6 bei gleichzeitiger Rippenresektion ( Urk. 13/180). Die Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6 brachten eine Besserung der zervikalen Problematik ( Urk. 13/189/3). 3.10

Kreisarzt Dr. B.___ verneinte am 3. September 2012 einen Zusammenhang zwischen dem Reitunfall und den Befunden an der HWS, da diese im Verlauf nie erwähnt worden seien und die Pathologie aus radiologischer Sicht rein degenerativ sei. Zudem wies er auf die zwischenzeitlich diagnostizierte Osteo porose (vgl. Urk. 13/114) und die dadurch hervorgerufene krankheitsbedingte Genese weiterer Frakturen hin ( Urk. 13/192). 3.11

Diesen Schlussfolgerungen pflichteten

Dr. med. K.___ , Neurologie FMH, und PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin im Aktengutachten vom 1 6. April 2013 zur Hauptsache bei ( Urk. 8) . In Würdigung der Vorakten

(S.

2-9) und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur (S. 10-12) führten die Ärzte aus, dass bis zum Eingriff durch Dr. C.___

auf der Höhe C3/4 dort nie eine funktionelle oder andauernde Funktionsbeeinträchtigung aufge treten sei . Dr. C.___ habe an der Bandscheibe HWK 5/6 operiert, aber für die Operation weder ein en klinische n Befund noch eine Indikation genannt; das am 5. Juni 2012 diagnostizierte zervikobrachiale Schmerz- und sensible Ausfall syndrom stütze sich auf keine Befunde . Au fgrund der vom erstbehandelnden Dr.

E.___ veran lassten Röntgenaufnahmen vom 2. Juni 2009 seien degenera tive Veränderungen auf Höhe HWK 5/6 und eine geringe Gefügestörung HWK 4/5, aber k eine strukturellen Verletzungen nachweisbar (S.

13- 14). Ein ärztlich dokumentierter, möglicher Hinweis auf die Beschwerden im operier t en Bereich HWK 5/6 finde sich erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2012, während zeitnah zum Unfall keine neurologisch e n oder bildgebend e n

klinische n Befunde dokumentiert seien. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Eingriff vom 5. Juni 2012 betroffenen Beschwerden an der Halswirbelsäule und dem Reitunfall sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ( Urk. S. 15-16). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erachtete Kreisarzt Dr. B.___ für befangen; dies mit der Begründung, der Kreisarzt habe den Zustand als stabil und den versiche rungstechnischen Abschluss als möglich bezeichnet, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe ( Urk. 1 S. 9).

E ine ärztliche Einschätzung, die sich nicht mit jener der beschwerdeführenden Person deckt, vermag ebenso wenig eine Befangenheit zu begründen wie eine divergierende ärztliche Beurteilung. Denn es ist gerade die Aufgabe des Sach verständigen, seine eigene medizinische Überzeugung darzulegen , auch wenn sie von den übrigen Einschätzungen abweich en sollte . Der Verwaltung und dem Gericht obliegt sodann im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) die Prüfung, ob diese n Darlegungen Beweis wert beiz umessen ist.

Bloss weil Dr. B.___

nach seiner Untersuchung den Fallabschluss für ange zeigt hielt , kann nicht von seiner Befangenheit gesprochen werden. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass der Kreisarzt seine Beur teilung der Unfallkausalität der HWS-Beschwerden kaum begründet hat ( Urk. 13/192). Allerdings

stimmt dieser Schluss mit der übrigen Aktenlage über ein , postuliert e doch kein befasster Arzt ein e Unfallkausalität .

Der von Dr. H.___ am 7. September 2011 nach der ersten Untersuchung der Beschwerdeführerin geäusserte Verdacht auf eine Spinalläsion im Zervikalbe reich (Urk. 13/120) liess sich anhand der folgenden bildgebenden Abklärungen nicht erhärten, w ie Dr. H.___ selbst erkannte ( Urk. 13/127). Indem er die zuvor diskutierte Contusio

spinalis ausdrücklich fallen liess, verneinte er wenigstens implizit eine Unfallkausalität der Zervikalbeschwerden .

Damit übereinstimmend diagnostizierte Dr. C.___ am 2 0. Januar 2012 zunächst degenerative zervikale Veränderungen ( Urk. 13/149). Diese liess er nach seiner Untersuchung vom 3 0. Mai 2012 unter dem Verdacht auf traumatische Dis kushernie nochmals bildgebend abklären (vgl. Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 13/189/5). Aus dem ausdrücklich zur Beantwortung der Frage nach dege nerativen Veränderungen angefertigten MRI der HWS vom 1. Juni 2012 waren gemäss den Radiologen eine Höhenminderung und eine degenerative Signalge bung der Bandscheibe auf Höhe HWK5/6 sowie Bandscheibenprotrusionen teil weise mit foraminaler Einengung (Stenose) und potentieller Irritation der Wur zel C6 ersichtlich (Urk. 13/189/6). Damit im Einklang stellte Dr. C.___ am 1 4. Juni, am 21. August und - nach Computertomogramm vom 2 6. September 2012, bei dem in der HWS keine Diskushernie mehr nachweisbar war und eine Degeneration der Disci

intervertebralis angeführt wurde ( Urk. 13/224) - auch am 10. Dezember 2012 sowie 4. Januar 2013 nunmehr die Diagnose eines zerviko brachialen Schmerz- und sensible n Ausfallsyndrom s links bei Diskushernie ( Urk. 13/189/2-3, Urk. 13/231, Urk. 13/238) ; einen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erwähnte Dr. C.___ nicht mehr .

Daraus erhellt, dass aus ärztlicher Sicht eine Kausalität der HWS-Beschwerden entweder von vornherein ( Dr. B.___ und die Versicherungsmediziner der SUVA ) verneint, oder aber - wie durch Dr. H.___ und Dr. C.___

- zunächst in Erwägung zogen, aber

nach Einsicht in die bildgebenden Erhebungen ver worfen wurde. Auch wenn Dr. C.___ seitens der Beschwerdegegnerin nicht aus drücklich zur Unfallkausalität befragt wurde, sind seinem nach MRI beziehungsweise CT verfassten Bericht e n

und den darin gestellten Diagnosen keine Anhaltspunkte mehr zu entnehmen, dass er

in Bezug auf die HWS Unfallfolgen für möglich gehalten hätte.

Wie dargelegt be zogen d ie befassten Ärzte durchwegs die Resultate von MRI und CT in ihre Einschätzung ein , weshalb den Vorbringen der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden kann, es ermangle an der ärztlichen Beurteilung der Bildgebungen ( Urk. 11 S. 4). Es schadet auch nicht, dass die Bildgebungen nicht zu den Akten genommen wurden, genügt es doch für den Rechtsanwen der , wenn die entsprechenden Abklärungen von den Ärzten beurteilt wurden. 4. 3

In Bezug auf die von Dr. C.___

letztlich diagnostizierte Diskushernie im Zervikal bereich

bleibt zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zuweisen. Demnach entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversi cherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukom men. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 1 8. Januar 2008 E. 5.2.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, sind i n den medizinischen Akten für längere Zeit nach dem Unfall keine Symptome für eine Diskushernie ausgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend ausführte, erwähnte sie beim ersten Gespräch mit der Beschwerdegegnerin neben den thorakalen Beschwerden auch Nackenbeschwerden und Sensibilitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte wie auch eine Gehörsstörung ( Urk. 13/6). Weiter trägt d ie Scha denmeldung neben der Thoraxverletzung auch den handschriftlich angebrach ten Vermerk „HWS-Stauchung“, wobei über den Ursprung dieser Ergänzung nichts gesagt werden kann. Ausgewiesen ist sodann, dass der erstbehandelnde Dr. E.___ kurz nach d em Unfall die HWS röngte (Urk. 13/217).

Allerdings lassen sich d en vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf über anhaltende Nackenbeschwerden geklagt hätte. Die ärztlichen Behandlungen betrafen - abgesehen von den vorbestehenden Kniebeschwer den

- ausschliesslich die Brustwirbelsäule, bis Dr. B.___ mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 18. Juli 2011 erstmals abklärungsbedürftige Dysästhesien erwähnte ( Urk. 13/110), welche die vorstehend unter E. 3.5 geschilderten Abklärungen nach sich zogen. Wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auch mit dem Kopf auf den harten Boden aufgeprellt und dabei ihr Helm zerbr ochen ist ( Urk. 13/6), muss in Anbetracht der im weiteren Verlauf symptomlosen HWS geschlossen werden, dass diese nicht weiter beeinträchtigt wurde. Nichts ande res ergibt sich aus den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die Dr. F.___ stets mit den Beschwerden in der Brustwirbelsäule begründete , ohne Symptome einer möglichen Diskushernie namhaft zu machen. Die vom erstbehandelnde n Dr. E.___ beigezogenen Röntgenbilder der HWS (vgl.

Urk.

13/217) zeigten gemäss der Beurteilung der Versicherungsmediziner der SUVA denn auch keine strukturellen Verletzungen, sondern vorab degenerative Veränderungen ( Urk. 8 S. 14). Doch selbst wenn damals eine Diskushernie erhoben worden wäre , müsste die Kausalität der während mehr als zwei Jahren stumm gebliebenen HWS in Nachachtung der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden . Dabei darf beweisrechtlich auch auf die Erfahrungstat sache abgestellt werden , dass der organische Zustand des Rückens nach Ver letzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi ch erungsgerichts U 207/06 vom 29. November 2006 E.

2.2 ) .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden verneint hat. 4. 4

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich beim Kopfanprall eine Distorsion der HWS zugezogen, die später

- ohne organisches Korrelat - Beschwerden verursacht e .

Diesfalls könnte die natürliche Kausalität nur bejaht werden, wenn ein Schleuder trauma diagnostiziert wäre und das für einer derartige Verletzung typische bunte Beschwerdebild (BGE 117 V 360 E. 4b ; vorstehende E. 1.2 ) vor läge. Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn Dr. E.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert hätte, müsste dies angezweifelt werden, da später keiner der befassten Ärzte diese Diagnose in Erwägung gezogen hat. Entschei dend i ns Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin keine der nach HWS-Verletzungen typischen Beschwerden beklagte. Sodann finden sich in den medizinischen Akten keine Schmerzklagen innert 72 Stunden (Urteil des Bun desgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).

Damit fällt die Bejahung der natürlichen Kausalität eines Schleudertraumas von vornherein ausser Betracht. 4. 5

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben eine verlässliche Beurtei lung des Leistungsanspruches de r Beschwerdeführer in. Von der beantragten Begutachtung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger