opencaselaw.ch

UV.2013.00067

Unfallkausalität der Kniebeschwerden; die kreisärztliche Beurteilung stellt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar; Rückweisung zwecks Ergänzungsfragen an den Kreisarzt.

Zürich SozVersG · 2014-02-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1992 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur

und war bei der SUVA obligatorisch versichert. Er zog sich am 15. November 2009 beim Fussballspielen eine Kniedistorsion rechts zu und war danach bis am 4. Januar 2010 arbeitsunfähig (Urk. 9/1-6). Die SUVA er brachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 24. Februar 2010 wurde der Versicherte an die Z.___ zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/9-10). Am 16. September 2010 berichtete er der SUVA, dass die Behand lung abgeschlossen sei (Urk. 9/13).

Am 7. November 2012 liess der Versicherte der SUVA erneute rechtsseitige Knie schmerzen als Rückfall zum Unfall vom 15. November 2009 melden (Urk. 9/14). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2012 (Urk. 9/26) verneinte diese mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/27). Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben dagegen am 8. und 15. Januar 2013 Ein sprache (Urk. 9/30, 9/35), wobei der letztere diese wieder zurückzog (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 bestätigte die SUVA gegenüber dem Versicherten die Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am

7. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Heilungsko s ten und eventuell später eine Integritätsent schädigung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit der Replik vom 10. Juni 2013 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei vom Gericht ein unabhängiger Kniespezi alist zur Begutachtung der Unfallkausalität zu beauftragen (Urk. 12). Die SUVA hielt in der Duplik vom 11. Juli 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 16). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 17). 3.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die einge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Er wägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversi cherung, UVV). 1.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Namentlich Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechen d können sie eine Leistungspflicht des (damali gen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c). 1.3

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 7. Dezember 2009 einen inspektorisch unauffälligen Befund fest und vermerkte: „Kein Erguss, Appleytest positiv“. Al s Röntgenbefund führte er eine i ntramurale Läsion im lateralen Meniskuskorpus, eine Einblutung innerhalb des Hoffa sowie eine kleine Kontusion im postero -lateralen Tibiaplateau an (Urk. 9/3). Bei der entsprechenden MRI-Abklärung hatte sich laut Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. November 2009 keine mediale/laterale Meniskus rissbildung und keine Kreuzbandruptur nachweisen lassen (Urk. 9/4).

Von Seiten der orthopädischen Kniesprechstunde der Z.___, wo sich der Versicherte wegen der seither rezidivierenden, inkonstanten, belastungsab hängigen rechtsseitigen Knieschmerzen am 10. Juni 2010 vorgestellt hatte, wurde im Bericht vom 28. Juni 2010 der Verdacht auf einen traumatisierten Morbus Osgood - Schlatter im rechten Knie geäussert bei einem Status nach Kniedistorsionstrauma im November 2009 (Urk. 9/9). 2.2

Laut Patientenblatt der Z.___ hatte sich der Versicherte am 2. No vem ber 2012 wegen Knieschmerzen rechts und aufgrund einer wechselhaften Situation, mit eigentlich geringen Schmerzen, aber wiederholten Givingaway -Sensationen bei unkontrollierten Drehungen des Kniegelenkes, Instabilität und einschiessenden Schmerzen in Behandlung begeben. Der Röntgenbefund des rechten Knies „ Notch partiell durchgebaut“ wurde als mit einer älteren Kreuz bandläsion ve reinbar bezeichnet (Urk. 9/20).

Die Ärzte äusserten im Bericht vom 5. November 2012 gestützt auf ihre aktuel len MRI-Untersuchungen den Verdacht auf eine Läsion am posterolateralen Bündel des vorderen Kreuzbandes. Der anteromediale Anteil sei gut nachweis bar und intakt. An der Pars intermedia des lateralen Meniskus sei ein kleiner Spitzendefekt und im Hoffa-Fettkörper superior lateral ein Ödem vorhanden. Nach lateral sei die Patella dezentriert . Eine Insuffizienz des vorderen Kreuz bandes lasse sich MR-tomographisch nicht beurteilen (Urk. 9/19). Anlässlich der Besprechung der MRI-Befunde entnahmen die Ärzte den Bildern vom 19. November 2009 bezüglich des Kreuzbandes eine ähnliche Situation mit einer teil- bis subtotale n Ruptur und einem zusätzlichen kleinen Basisriss im medialen Meniskus. Bei den aktuellen Bildern persistiere die Teil- bis Subtotal ruptur des vorderen Kreuzbandes, die Meniskussituation sei in Ordnung. Es handle sich um eine Folge der alten Verletzung. Es sei ein klarer Achsenknick im Lebenslauf zu finden und im damaligen MRI seien schon Verletzungszeichen vorhanden gewesen. Es werde ein konservativer Versuch durchgeführt. Doch sei angesichts der deutlichen Instabilität mit Giving-away Sensationen über Jahre eine Kreuzbandplastik anzudiskutieren (Urk. 9/20). 2.3

In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 verneinte SUVA- Kreisarzt Dr. A.___ die Un fall kausalität der aktuellen Befunde mit der Begründung, eine „ richtige “

Traumadiagnose sei nicht erkennbar und es sei auch keine „ richtige “ Therapie notwendi g gewesen (Urk. 9/22).

In der Beurteilung vom 20. Dezember 2012 führte Dr. A.___ aus, nach dem Unfall vom 15. November 2009 hätten die klinischen und bildgebenden Unter suchungen nur indirekte Befunde für ein Distorsionstrauma am Hoffa-Fettkör per und am Tibiaplateau

postero -lateral ergeben ohne wesentliche Läsionen des vorderen Kreuzbandes oder der Menisken. Die Behandlung sei konservativ er folgt und am 4. Januar 2010 mit voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Die orthopädische Beurteilung vom 10. Juni 2010 habe auf konstitutionelle Veränderungen am rechten Kniegelenk bei Morbus Osgood - Schlatter und Patel ladysplasie geschlossen. Wesentliche Traumaläsionen seien nicht festgestellt worden. Bei den erneuten Abklärungen ab November 2012 hätten sich Verän derungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband gezeigt, aber ohne eigentliche Kontinuitätsunterbrechung respektive Dislokation und funkti onsrelevante Einschränkungen, so dass richtigerweise konservativ vorgegangen worden sei mit Muskelaufbautraining zur Stabilisation des rechten Kniegelen kes. Aufgrund des Verlaufes, der pathologisch-anatomischen Befunde und des Unfallmechanismus bei Vorzustand sei ein Zusammenhang zwischen den fest gestellten Befunden ab der Untersuchung vom 2. November 2012 und dem Er eignis vom 15. November 2009 höchstens möglich. Der Proband sei Fussballer. Zwischenzeitliche Traumata und Verletzungen seien nicht dokumentiert. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den direkt nach dem Unfall durchgeführten und den aktuellen bildgebenden Untersuchungen bestehe nicht. Insbesondere sei keine pathologische Entwicklung von traumatischen Läsionen des Unfalles im rechten Kniegelenk nachweisbar. Es seien Anzeichen für degenerative Ver änderungen in beiden Menisken, konstitutionelle Veränderungen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae an der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter vorhanden, so dass die aufgrund der Veränderungen an sich nachvoll ziehbaren Beschwerden und Symptome ab November 2012 nicht mit der not wen d igen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2009 zurückzuführen seien. Mit dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit am 4. Januar 2010 und dem Abschluss der primären orthopädischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 sei der Status quo sine am rechten Kniegelenk zum Ereignis vom 15. November 2009 erreicht worden (Urk. 9/26). 2.4

In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, er sei anderer Ansicht als Dr. A.___, der keine differenzierte Begründung gegeben habe. Denn der Ver sicherte habe einen dokumentierten Unfall erlitten mit einem entsprechen den Verletzungsmuster und persistierenden Beschwerden. Inzwischen habe sich kein neuer Unfall ereignet und der Patient habe den Fussball sistiert (Urk. 9/28).

Am 11. Januar 2013 hielt Dr. D.___ fest, der Achsenknick im Verlauf sei mit dem Befund vom 19. November 2009, einer Teilruptur des vorderen Kreuzban des, klar dokumentiert. Durch die Physiotherapie habe sich eine leichte Be s se rung ergeben. Im zweiten Lehrjahr komme für den Patienten aktuell keine Operation in Frage. Diesbezüglich sei der Leidensdruck auch noch zu gering. Bei der Untersuchung in der Z.___ habe man das Gewicht auf den Osgood -Schlatter gelegt, der dazumal schmerzfrei gewesen sei. Der Versicherte habe dort mehrmals die Schmerzen im Gelenk und nicht anterior erwähnt. Auf grund der Unterlagen habe er zu keiner Zeit Be schwerden von Seiten des Osgood - Schlatter gehabt. Dr. A.___ habe mit dem Patienten weder gesprochen noch ihn untersucht. Auch habe er zur aktuellen Behandlung nicht Stellung genommen. Bezüglich der von Dr. A.___ erwähnten degen erativen Meniskus verletzungen w i e s Dr. D.___ darauf hin, dass der Versicherte Jahrgang 1992 habe. Angesichts der diskrepanten Beurteilungen sei eine Drittmeinung einzu holen (Urk. 9/33). 2.5

Der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einsprache vom 15. Januar 2013, seit dem Unfall habe er immer Knieschmerzen, die sich beim Belasten verstärk ten. Er habe seither keinen Sport mehr betrieben und schon gar nicht mehr Fussball gespielt (Urk. 9 /35). 3.

Dr. D.___ s Kritik an der kreisärztlichen Beurteilung ist insofern berechtigt, als Dr. A.___

nicht begründet, warum seiner Ansicht nach die auch von ihm fest gestellten Veränderungen in beiden Menisken degenerativer und nicht trauma tischer Art sein sollen . Da in den vorhandenen medizinischen Akten jeweils nur die im rechten Knie erhobenen Röntgen- beziehungsweise MRI-Befunde erwähnt und beschrieben werden (Urk. 9/7, Urk. 9/20 S. 1), und Dr. A.___ selber im Rahmen seines Aktengutachtens naturgemäss keine klinischen Befunde erhob, die auch hinsichtlich des linken Knies auf Meniskusschäden hindeuten könnten, fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass es unabhängig von einer unfall mässigen Einwirkung auch im linken Knie zu gleichartigen, degenerativ be dingten Meniskusveränderungen gekommen ist.

Zudem fällt auf, dass Dr. A.___ sich in erster Linie auf die orthopädische Beur teilung vom 10. Juni 2010 beziehungsweise den diesbezüglichen Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010 beruft, auf dessen Seite 1 - die zweite Seite des Berichts fehlt in den UV-Akten - die geklagten Beschwerden und klinischen Befunde ausschliesslich mit einem traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie in Verbindung gebracht werden (Urk. 9/9). Wenn er die anlässlich der Abklärung vom 2. November 2012 in der Z.___ erhobenen Veränderungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband unter Hinweis auf das Fehlen einer eigentlichen Kontinuitätsunterbrechung res pektive Dislokation und funktionsrelevanten Einschränkungen als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und mit den konstitutionellen Veränderun gen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter zusammenhängend bezeichnet, so leuchtet dies dem medizinischen Laien nicht ohne Weiteres ein, da di ese

beim Beschwerdeführer offenbar vorhanden gewesene Wachstumsstörung ausschliesslich den Bereich der

Tuberositas

tibiae betrifft (vgl. etwa: Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar auf www. lexikon-orthopaedie.com).

Hinzu kommt, dass die Ärzte der Z.___ im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20) von ihrem ursprünglich am

28. Juni 2010 geäusserten Ver dacht eines traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie (Urk. 9/9) abrückten und den aktuellen Röntgenbefund des rechten Knies nun als mit einer älteren Kreuzbandläsion vereinbar bezeichne te n . Dementsprechend ent nahmen sie

bereits den unmittelbar nach dem Unfall am 19. November 2009 erstellten Bildern - anders Dr. C.___, der im damaligen Abklär ungsbericht eine Kreuzbandruptur ausdrücklich verneint hatte (Urk. 9/4) - eine T eil- bis subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Weder setzte sich Dr. A.___ mit diesem Befund auseinander noch äusserte er sich zu dessen Zusammenhang zur kurz zuvor stattgehabten Kniedis torsion . Insofern begründet er auch nicht, warum er der im Bericht vom 28. Juni 2010 vertretenen Ansicht der Z.___ -Ärzte folgt und nicht der derjenigen im aktuellen Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20). 4.

D ie kreisärztliche Beurteilung bildet demnach in der vorliegenden Form keine ausreichende Entscheidungsgrundlage . Dies gilt auch für die diskrepanten Beurteilungen der Z.___ (Urk. 9/9, 9/19-20) sowie für die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 9/28, 9/33), der sich im Wesentlichen darauf

beschränkt, die formalen Schwachstellen von

Dr. A.___ s Beurteilung aufzuzeigen, und an sonsten zur Begründung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts in erster Linie deren zeitlichen Zusammenhang zum Unfall anführt, womit jedoch rechtspre ch ungsgemäss der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).

Bei d ie ser Beweislage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. A.___ mit Dr. D.___ s Einwänden zu konfrontieren. Auch hätte sie den Kreisarzt zwecks Klärung der diskrepanten Beurteilungen der Z.___ und zwecks Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen zur Ergänzung sei ner Beurteilung veranlassen müssen.

Die Sache ist daher an s ie zurückzuweisen, damit s ie die Akten, insbesondere Urk. 9/9 (Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010), vervollständige, die zur Frage der Unfallkausalität der linksseiti gen Kniebeschwerden des Versicherten erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 5.

Entsprechend dem Ausgan g dieses kostenlosen Verfahrens, der einem vollstän digen Obsiegen der Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer laut Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entspre chend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit d ie se, nach durchgeführten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers ab November 2012 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1992 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur

und war bei der SUVA obligatorisch versichert. Er zog sich am 15. November 2009 beim Fussballspielen eine Kniedistorsion rechts zu und war danach bis am 4. Januar 2010 arbeitsunfähig (Urk. 9/1-6). Die SUVA er brachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 24. Februar 2010 wurde der Versicherte an die Z.___ zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/9-10). Am 16. September 2010 berichtete er der SUVA, dass die Behand lung abgeschlossen sei (Urk. 9/13).

Am 7. November 2012 liess der Versicherte der SUVA erneute rechtsseitige Knie schmerzen als Rückfall zum Unfall vom 15. November 2009 melden (Urk. 9/14). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2012 (Urk. 9/26) verneinte diese mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/27). Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben dagegen am 8. und 15. Januar 2013 Ein sprache (Urk. 9/30, 9/35), wobei der letztere diese wieder zurückzog (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 bestätigte die SUVA gegenüber dem Versicherten die Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Namentlich Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechen d können sie eine Leistungspflicht des (damali gen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c).

E. 1.3 Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am

7. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Heilungsko s ten und eventuell später eine Integritätsent schädigung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit der Replik vom 10. Juni 2013 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei vom Gericht ein unabhängiger Kniespezi alist zur Begutachtung der Unfallkausalität zu beauftragen (Urk. 12). Die SUVA hielt in der Duplik vom 11. Juli 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 16). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 17).

E. 2.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 7. Dezember 2009 einen inspektorisch unauffälligen Befund fest und vermerkte: „Kein Erguss, Appleytest positiv“. Al s Röntgenbefund führte er eine i ntramurale Läsion im lateralen Meniskuskorpus, eine Einblutung innerhalb des Hoffa sowie eine kleine Kontusion im postero -lateralen Tibiaplateau an (Urk. 9/3). Bei der entsprechenden MRI-Abklärung hatte sich laut Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. November 2009 keine mediale/laterale Meniskus rissbildung und keine Kreuzbandruptur nachweisen lassen (Urk. 9/4).

Von Seiten der orthopädischen Kniesprechstunde der Z.___, wo sich der Versicherte wegen der seither rezidivierenden, inkonstanten, belastungsab hängigen rechtsseitigen Knieschmerzen am 10. Juni 2010 vorgestellt hatte, wurde im Bericht vom 28. Juni 2010 der Verdacht auf einen traumatisierten Morbus Osgood - Schlatter im rechten Knie geäussert bei einem Status nach Kniedistorsionstrauma im November 2009 (Urk. 9/9).

E. 2.2 Laut Patientenblatt der Z.___ hatte sich der Versicherte am 2. No vem ber 2012 wegen Knieschmerzen rechts und aufgrund einer wechselhaften Situation, mit eigentlich geringen Schmerzen, aber wiederholten Givingaway -Sensationen bei unkontrollierten Drehungen des Kniegelenkes, Instabilität und einschiessenden Schmerzen in Behandlung begeben. Der Röntgenbefund des rechten Knies „ Notch partiell durchgebaut“ wurde als mit einer älteren Kreuz bandläsion ve reinbar bezeichnet (Urk. 9/20).

Die Ärzte äusserten im Bericht vom 5. November 2012 gestützt auf ihre aktuel len MRI-Untersuchungen den Verdacht auf eine Läsion am posterolateralen Bündel des vorderen Kreuzbandes. Der anteromediale Anteil sei gut nachweis bar und intakt. An der Pars intermedia des lateralen Meniskus sei ein kleiner Spitzendefekt und im Hoffa-Fettkörper superior lateral ein Ödem vorhanden. Nach lateral sei die Patella dezentriert . Eine Insuffizienz des vorderen Kreuz bandes lasse sich MR-tomographisch nicht beurteilen (Urk. 9/19). Anlässlich der Besprechung der MRI-Befunde entnahmen die Ärzte den Bildern vom 19. November 2009 bezüglich des Kreuzbandes eine ähnliche Situation mit einer teil- bis subtotale n Ruptur und einem zusätzlichen kleinen Basisriss im medialen Meniskus. Bei den aktuellen Bildern persistiere die Teil- bis Subtotal ruptur des vorderen Kreuzbandes, die Meniskussituation sei in Ordnung. Es handle sich um eine Folge der alten Verletzung. Es sei ein klarer Achsenknick im Lebenslauf zu finden und im damaligen MRI seien schon Verletzungszeichen vorhanden gewesen. Es werde ein konservativer Versuch durchgeführt. Doch sei angesichts der deutlichen Instabilität mit Giving-away Sensationen über Jahre eine Kreuzbandplastik anzudiskutieren (Urk. 9/20).

E. 2.3 In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 verneinte SUVA- Kreisarzt Dr. A.___ die Un fall kausalität der aktuellen Befunde mit der Begründung, eine „ richtige “

Traumadiagnose sei nicht erkennbar und es sei auch keine „ richtige “ Therapie notwendi g gewesen (Urk. 9/22).

In der Beurteilung vom 20. Dezember 2012 führte Dr. A.___ aus, nach dem Unfall vom 15. November 2009 hätten die klinischen und bildgebenden Unter suchungen nur indirekte Befunde für ein Distorsionstrauma am Hoffa-Fettkör per und am Tibiaplateau

postero -lateral ergeben ohne wesentliche Läsionen des vorderen Kreuzbandes oder der Menisken. Die Behandlung sei konservativ er folgt und am 4. Januar 2010 mit voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Die orthopädische Beurteilung vom 10. Juni 2010 habe auf konstitutionelle Veränderungen am rechten Kniegelenk bei Morbus Osgood - Schlatter und Patel ladysplasie geschlossen. Wesentliche Traumaläsionen seien nicht festgestellt worden. Bei den erneuten Abklärungen ab November 2012 hätten sich Verän derungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband gezeigt, aber ohne eigentliche Kontinuitätsunterbrechung respektive Dislokation und funkti onsrelevante Einschränkungen, so dass richtigerweise konservativ vorgegangen worden sei mit Muskelaufbautraining zur Stabilisation des rechten Kniegelen kes. Aufgrund des Verlaufes, der pathologisch-anatomischen Befunde und des Unfallmechanismus bei Vorzustand sei ein Zusammenhang zwischen den fest gestellten Befunden ab der Untersuchung vom 2. November 2012 und dem Er eignis vom 15. November 2009 höchstens möglich. Der Proband sei Fussballer. Zwischenzeitliche Traumata und Verletzungen seien nicht dokumentiert. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den direkt nach dem Unfall durchgeführten und den aktuellen bildgebenden Untersuchungen bestehe nicht. Insbesondere sei keine pathologische Entwicklung von traumatischen Läsionen des Unfalles im rechten Kniegelenk nachweisbar. Es seien Anzeichen für degenerative Ver änderungen in beiden Menisken, konstitutionelle Veränderungen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae an der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter vorhanden, so dass die aufgrund der Veränderungen an sich nachvoll ziehbaren Beschwerden und Symptome ab November 2012 nicht mit der not wen d igen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2009 zurückzuführen seien. Mit dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit am 4. Januar 2010 und dem Abschluss der primären orthopädischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 sei der Status quo sine am rechten Kniegelenk zum Ereignis vom 15. November 2009 erreicht worden (Urk. 9/26).

E. 2.4 In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, er sei anderer Ansicht als Dr. A.___, der keine differenzierte Begründung gegeben habe. Denn der Ver sicherte habe einen dokumentierten Unfall erlitten mit einem entsprechen den Verletzungsmuster und persistierenden Beschwerden. Inzwischen habe sich kein neuer Unfall ereignet und der Patient habe den Fussball sistiert (Urk. 9/28).

Am 11. Januar 2013 hielt Dr. D.___ fest, der Achsenknick im Verlauf sei mit dem Befund vom 19. November 2009, einer Teilruptur des vorderen Kreuzban des, klar dokumentiert. Durch die Physiotherapie habe sich eine leichte Be s se rung ergeben. Im zweiten Lehrjahr komme für den Patienten aktuell keine Operation in Frage. Diesbezüglich sei der Leidensdruck auch noch zu gering. Bei der Untersuchung in der Z.___ habe man das Gewicht auf den Osgood -Schlatter gelegt, der dazumal schmerzfrei gewesen sei. Der Versicherte habe dort mehrmals die Schmerzen im Gelenk und nicht anterior erwähnt. Auf grund der Unterlagen habe er zu keiner Zeit Be schwerden von Seiten des Osgood - Schlatter gehabt. Dr. A.___ habe mit dem Patienten weder gesprochen noch ihn untersucht. Auch habe er zur aktuellen Behandlung nicht Stellung genommen. Bezüglich der von Dr. A.___ erwähnten degen erativen Meniskus verletzungen w i e s Dr. D.___ darauf hin, dass der Versicherte Jahrgang 1992 habe. Angesichts der diskrepanten Beurteilungen sei eine Drittmeinung einzu holen (Urk. 9/33).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einsprache vom 15. Januar 2013, seit dem Unfall habe er immer Knieschmerzen, die sich beim Belasten verstärk ten. Er habe seither keinen Sport mehr betrieben und schon gar nicht mehr Fussball gespielt (Urk. 9 /35). 3.

Dr. D.___ s Kritik an der kreisärztlichen Beurteilung ist insofern berechtigt, als Dr. A.___

nicht begründet, warum seiner Ansicht nach die auch von ihm fest gestellten Veränderungen in beiden Menisken degenerativer und nicht trauma tischer Art sein sollen . Da in den vorhandenen medizinischen Akten jeweils nur die im rechten Knie erhobenen Röntgen- beziehungsweise MRI-Befunde erwähnt und beschrieben werden (Urk. 9/7, Urk. 9/20 S. 1), und Dr. A.___ selber im Rahmen seines Aktengutachtens naturgemäss keine klinischen Befunde erhob, die auch hinsichtlich des linken Knies auf Meniskusschäden hindeuten könnten, fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass es unabhängig von einer unfall mässigen Einwirkung auch im linken Knie zu gleichartigen, degenerativ be dingten Meniskusveränderungen gekommen ist.

Zudem fällt auf, dass Dr. A.___ sich in erster Linie auf die orthopädische Beur teilung vom 10. Juni 2010 beziehungsweise den diesbezüglichen Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010 beruft, auf dessen Seite 1 - die zweite Seite des Berichts fehlt in den UV-Akten - die geklagten Beschwerden und klinischen Befunde ausschliesslich mit einem traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie in Verbindung gebracht werden (Urk. 9/9). Wenn er die anlässlich der Abklärung vom 2. November 2012 in der Z.___ erhobenen Veränderungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband unter Hinweis auf das Fehlen einer eigentlichen Kontinuitätsunterbrechung res pektive Dislokation und funktionsrelevanten Einschränkungen als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und mit den konstitutionellen Veränderun gen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter zusammenhängend bezeichnet, so leuchtet dies dem medizinischen Laien nicht ohne Weiteres ein, da di ese

beim Beschwerdeführer offenbar vorhanden gewesene Wachstumsstörung ausschliesslich den Bereich der

Tuberositas

tibiae betrifft (vgl. etwa: Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar auf www. lexikon-orthopaedie.com).

Hinzu kommt, dass die Ärzte der Z.___ im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20) von ihrem ursprünglich am

28. Juni 2010 geäusserten Ver dacht eines traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie (Urk. 9/9) abrückten und den aktuellen Röntgenbefund des rechten Knies nun als mit einer älteren Kreuzbandläsion vereinbar bezeichne te n . Dementsprechend ent nahmen sie

bereits den unmittelbar nach dem Unfall am 19. November 2009 erstellten Bildern - anders Dr. C.___, der im damaligen Abklär ungsbericht eine Kreuzbandruptur ausdrücklich verneint hatte (Urk. 9/4) - eine T eil- bis subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Weder setzte sich Dr. A.___ mit diesem Befund auseinander noch äusserte er sich zu dessen Zusammenhang zur kurz zuvor stattgehabten Kniedis torsion . Insofern begründet er auch nicht, warum er der im Bericht vom 28. Juni 2010 vertretenen Ansicht der Z.___ -Ärzte folgt und nicht der derjenigen im aktuellen Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20). 4.

D ie kreisärztliche Beurteilung bildet demnach in der vorliegenden Form keine ausreichende Entscheidungsgrundlage . Dies gilt auch für die diskrepanten Beurteilungen der Z.___ (Urk. 9/9, 9/19-20) sowie für die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 9/28, 9/33), der sich im Wesentlichen darauf

beschränkt, die formalen Schwachstellen von

Dr. A.___ s Beurteilung aufzuzeigen, und an sonsten zur Begründung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts in erster Linie deren zeitlichen Zusammenhang zum Unfall anführt, womit jedoch rechtspre ch ungsgemäss der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).

Bei d ie ser Beweislage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. A.___ mit Dr. D.___ s Einwänden zu konfrontieren. Auch hätte sie den Kreisarzt zwecks Klärung der diskrepanten Beurteilungen der Z.___ und zwecks Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen zur Ergänzung sei ner Beurteilung veranlassen müssen.

Die Sache ist daher an s ie zurückzuweisen, damit s ie die Akten, insbesondere Urk. 9/9 (Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010), vervollständige, die zur Frage der Unfallkausalität der linksseiti gen Kniebeschwerden des Versicherten erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 5.

Entsprechend dem Ausgan g dieses kostenlosen Verfahrens, der einem vollstän digen Obsiegen der Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer laut Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entspre chend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit d ie se, nach durchgeführten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers ab November 2012 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

E. 3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die einge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Er wägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversi cherung, UVV).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom

14. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1992 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur

und war bei der SUVA obligatorisch versichert. Er zog sich am 15. November 2009 beim Fussballspielen eine Kniedistorsion rechts zu und war danach bis am 4. Januar 2010 arbeitsunfähig (Urk. 9/1-6). Die SUVA er brachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 24. Februar 2010 wurde der Versicherte an die Z.___ zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/9-10). Am 16. September 2010 berichtete er der SUVA, dass die Behand lung abgeschlossen sei (Urk. 9/13).

Am 7. November 2012 liess der Versicherte der SUVA erneute rechtsseitige Knie schmerzen als Rückfall zum Unfall vom 15. November 2009 melden (Urk. 9/14). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2012 (Urk. 9/26) verneinte diese mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/27). Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben dagegen am 8. und 15. Januar 2013 Ein sprache (Urk. 9/30, 9/35), wobei der letztere diese wieder zurückzog (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 bestätigte die SUVA gegenüber dem Versicherten die Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am

7. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien dem Beschwerdeführer die ge setzlichen Leistungen gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Heilungsko s ten und eventuell später eine Integritätsent schädigung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit der Replik vom 10. Juni 2013 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei vom Gericht ein unabhängiger Kniespezi alist zur Begutachtung der Unfallkausalität zu beauftragen (Urk. 12). Die SUVA hielt in der Duplik vom 11. Juli 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 16). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 17). 3.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die einge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Er wägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversi cherung, UVV). 1.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Namentlich Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechen d können sie eine Leistungspflicht des (damali gen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c). 1.3

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 7. Dezember 2009 einen inspektorisch unauffälligen Befund fest und vermerkte: „Kein Erguss, Appleytest positiv“. Al s Röntgenbefund führte er eine i ntramurale Läsion im lateralen Meniskuskorpus, eine Einblutung innerhalb des Hoffa sowie eine kleine Kontusion im postero -lateralen Tibiaplateau an (Urk. 9/3). Bei der entsprechenden MRI-Abklärung hatte sich laut Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. November 2009 keine mediale/laterale Meniskus rissbildung und keine Kreuzbandruptur nachweisen lassen (Urk. 9/4).

Von Seiten der orthopädischen Kniesprechstunde der Z.___, wo sich der Versicherte wegen der seither rezidivierenden, inkonstanten, belastungsab hängigen rechtsseitigen Knieschmerzen am 10. Juni 2010 vorgestellt hatte, wurde im Bericht vom 28. Juni 2010 der Verdacht auf einen traumatisierten Morbus Osgood - Schlatter im rechten Knie geäussert bei einem Status nach Kniedistorsionstrauma im November 2009 (Urk. 9/9). 2.2

Laut Patientenblatt der Z.___ hatte sich der Versicherte am 2. No vem ber 2012 wegen Knieschmerzen rechts und aufgrund einer wechselhaften Situation, mit eigentlich geringen Schmerzen, aber wiederholten Givingaway -Sensationen bei unkontrollierten Drehungen des Kniegelenkes, Instabilität und einschiessenden Schmerzen in Behandlung begeben. Der Röntgenbefund des rechten Knies „ Notch partiell durchgebaut“ wurde als mit einer älteren Kreuz bandläsion ve reinbar bezeichnet (Urk. 9/20).

Die Ärzte äusserten im Bericht vom 5. November 2012 gestützt auf ihre aktuel len MRI-Untersuchungen den Verdacht auf eine Läsion am posterolateralen Bündel des vorderen Kreuzbandes. Der anteromediale Anteil sei gut nachweis bar und intakt. An der Pars intermedia des lateralen Meniskus sei ein kleiner Spitzendefekt und im Hoffa-Fettkörper superior lateral ein Ödem vorhanden. Nach lateral sei die Patella dezentriert . Eine Insuffizienz des vorderen Kreuz bandes lasse sich MR-tomographisch nicht beurteilen (Urk. 9/19). Anlässlich der Besprechung der MRI-Befunde entnahmen die Ärzte den Bildern vom 19. November 2009 bezüglich des Kreuzbandes eine ähnliche Situation mit einer teil- bis subtotale n Ruptur und einem zusätzlichen kleinen Basisriss im medialen Meniskus. Bei den aktuellen Bildern persistiere die Teil- bis Subtotal ruptur des vorderen Kreuzbandes, die Meniskussituation sei in Ordnung. Es handle sich um eine Folge der alten Verletzung. Es sei ein klarer Achsenknick im Lebenslauf zu finden und im damaligen MRI seien schon Verletzungszeichen vorhanden gewesen. Es werde ein konservativer Versuch durchgeführt. Doch sei angesichts der deutlichen Instabilität mit Giving-away Sensationen über Jahre eine Kreuzbandplastik anzudiskutieren (Urk. 9/20). 2.3

In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 verneinte SUVA- Kreisarzt Dr. A.___ die Un fall kausalität der aktuellen Befunde mit der Begründung, eine „ richtige “

Traumadiagnose sei nicht erkennbar und es sei auch keine „ richtige “ Therapie notwendi g gewesen (Urk. 9/22).

In der Beurteilung vom 20. Dezember 2012 führte Dr. A.___ aus, nach dem Unfall vom 15. November 2009 hätten die klinischen und bildgebenden Unter suchungen nur indirekte Befunde für ein Distorsionstrauma am Hoffa-Fettkör per und am Tibiaplateau

postero -lateral ergeben ohne wesentliche Läsionen des vorderen Kreuzbandes oder der Menisken. Die Behandlung sei konservativ er folgt und am 4. Januar 2010 mit voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Die orthopädische Beurteilung vom 10. Juni 2010 habe auf konstitutionelle Veränderungen am rechten Kniegelenk bei Morbus Osgood - Schlatter und Patel ladysplasie geschlossen. Wesentliche Traumaläsionen seien nicht festgestellt worden. Bei den erneuten Abklärungen ab November 2012 hätten sich Verän derungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband gezeigt, aber ohne eigentliche Kontinuitätsunterbrechung respektive Dislokation und funkti onsrelevante Einschränkungen, so dass richtigerweise konservativ vorgegangen worden sei mit Muskelaufbautraining zur Stabilisation des rechten Kniegelen kes. Aufgrund des Verlaufes, der pathologisch-anatomischen Befunde und des Unfallmechanismus bei Vorzustand sei ein Zusammenhang zwischen den fest gestellten Befunden ab der Untersuchung vom 2. November 2012 und dem Er eignis vom 15. November 2009 höchstens möglich. Der Proband sei Fussballer. Zwischenzeitliche Traumata und Verletzungen seien nicht dokumentiert. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den direkt nach dem Unfall durchgeführten und den aktuellen bildgebenden Untersuchungen bestehe nicht. Insbesondere sei keine pathologische Entwicklung von traumatischen Läsionen des Unfalles im rechten Kniegelenk nachweisbar. Es seien Anzeichen für degenerative Ver änderungen in beiden Menisken, konstitutionelle Veränderungen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae an der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter vorhanden, so dass die aufgrund der Veränderungen an sich nachvoll ziehbaren Beschwerden und Symptome ab November 2012 nicht mit der not wen d igen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2009 zurückzuführen seien. Mit dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit am 4. Januar 2010 und dem Abschluss der primären orthopädischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 sei der Status quo sine am rechten Kniegelenk zum Ereignis vom 15. November 2009 erreicht worden (Urk. 9/26). 2.4

In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, er sei anderer Ansicht als Dr. A.___, der keine differenzierte Begründung gegeben habe. Denn der Ver sicherte habe einen dokumentierten Unfall erlitten mit einem entsprechen den Verletzungsmuster und persistierenden Beschwerden. Inzwischen habe sich kein neuer Unfall ereignet und der Patient habe den Fussball sistiert (Urk. 9/28).

Am 11. Januar 2013 hielt Dr. D.___ fest, der Achsenknick im Verlauf sei mit dem Befund vom 19. November 2009, einer Teilruptur des vorderen Kreuzban des, klar dokumentiert. Durch die Physiotherapie habe sich eine leichte Be s se rung ergeben. Im zweiten Lehrjahr komme für den Patienten aktuell keine Operation in Frage. Diesbezüglich sei der Leidensdruck auch noch zu gering. Bei der Untersuchung in der Z.___ habe man das Gewicht auf den Osgood -Schlatter gelegt, der dazumal schmerzfrei gewesen sei. Der Versicherte habe dort mehrmals die Schmerzen im Gelenk und nicht anterior erwähnt. Auf grund der Unterlagen habe er zu keiner Zeit Be schwerden von Seiten des Osgood - Schlatter gehabt. Dr. A.___ habe mit dem Patienten weder gesprochen noch ihn untersucht. Auch habe er zur aktuellen Behandlung nicht Stellung genommen. Bezüglich der von Dr. A.___ erwähnten degen erativen Meniskus verletzungen w i e s Dr. D.___ darauf hin, dass der Versicherte Jahrgang 1992 habe. Angesichts der diskrepanten Beurteilungen sei eine Drittmeinung einzu holen (Urk. 9/33). 2.5

Der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einsprache vom 15. Januar 2013, seit dem Unfall habe er immer Knieschmerzen, die sich beim Belasten verstärk ten. Er habe seither keinen Sport mehr betrieben und schon gar nicht mehr Fussball gespielt (Urk. 9 /35). 3.

Dr. D.___ s Kritik an der kreisärztlichen Beurteilung ist insofern berechtigt, als Dr. A.___

nicht begründet, warum seiner Ansicht nach die auch von ihm fest gestellten Veränderungen in beiden Menisken degenerativer und nicht trauma tischer Art sein sollen . Da in den vorhandenen medizinischen Akten jeweils nur die im rechten Knie erhobenen Röntgen- beziehungsweise MRI-Befunde erwähnt und beschrieben werden (Urk. 9/7, Urk. 9/20 S. 1), und Dr. A.___ selber im Rahmen seines Aktengutachtens naturgemäss keine klinischen Befunde erhob, die auch hinsichtlich des linken Knies auf Meniskusschäden hindeuten könnten, fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass es unabhängig von einer unfall mässigen Einwirkung auch im linken Knie zu gleichartigen, degenerativ be dingten Meniskusveränderungen gekommen ist.

Zudem fällt auf, dass Dr. A.___ sich in erster Linie auf die orthopädische Beur teilung vom 10. Juni 2010 beziehungsweise den diesbezüglichen Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010 beruft, auf dessen Seite 1 - die zweite Seite des Berichts fehlt in den UV-Akten - die geklagten Beschwerden und klinischen Befunde ausschliesslich mit einem traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie in Verbindung gebracht werden (Urk. 9/9). Wenn er die anlässlich der Abklärung vom 2. November 2012 in der Z.___ erhobenen Veränderungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband unter Hinweis auf das Fehlen einer eigentlichen Kontinuitätsunterbrechung res pektive Dislokation und funktionsrelevanten Einschränkungen als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und mit den konstitutionellen Veränderun gen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae der Tibia bei Morbus Osgood -Schlatter zusammenhängend bezeichnet, so leuchtet dies dem medizinischen Laien nicht ohne Weiteres ein, da di ese

beim Beschwerdeführer offenbar vorhanden gewesene Wachstumsstörung ausschliesslich den Bereich der

Tuberositas

tibiae betrifft (vgl. etwa: Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar auf www. lexikon-orthopaedie.com).

Hinzu kommt, dass die Ärzte der Z.___ im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20) von ihrem ursprünglich am

28. Juni 2010 geäusserten Ver dacht eines traumatisierten Morbus Osgood -Schlatter im rechten Knie (Urk. 9/9) abrückten und den aktuellen Röntgenbefund des rechten Knies nun als mit einer älteren Kreuzbandläsion vereinbar bezeichne te n . Dementsprechend ent nahmen sie

bereits den unmittelbar nach dem Unfall am 19. November 2009 erstellten Bildern - anders Dr. C.___, der im damaligen Abklär ungsbericht eine Kreuzbandruptur ausdrücklich verneint hatte (Urk. 9/4) - eine T eil- bis subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Weder setzte sich Dr. A.___ mit diesem Befund auseinander noch äusserte er sich zu dessen Zusammenhang zur kurz zuvor stattgehabten Kniedis torsion . Insofern begründet er auch nicht, warum er der im Bericht vom 28. Juni 2010 vertretenen Ansicht der Z.___ -Ärzte folgt und nicht der derjenigen im aktuellen Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20). 4.

D ie kreisärztliche Beurteilung bildet demnach in der vorliegenden Form keine ausreichende Entscheidungsgrundlage . Dies gilt auch für die diskrepanten Beurteilungen der Z.___ (Urk. 9/9, 9/19-20) sowie für die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 9/28, 9/33), der sich im Wesentlichen darauf

beschränkt, die formalen Schwachstellen von

Dr. A.___ s Beurteilung aufzuzeigen, und an sonsten zur Begründung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts in erster Linie deren zeitlichen Zusammenhang zum Unfall anführt, womit jedoch rechtspre ch ungsgemäss der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).

Bei d ie ser Beweislage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. A.___ mit Dr. D.___ s Einwänden zu konfrontieren. Auch hätte sie den Kreisarzt zwecks Klärung der diskrepanten Beurteilungen der Z.___ und zwecks Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen zur Ergänzung sei ner Beurteilung veranlassen müssen.

Die Sache ist daher an s ie zurückzuweisen, damit s ie die Akten, insbesondere Urk. 9/9 (Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010), vervollständige, die zur Frage der Unfallkausalität der linksseiti gen Kniebeschwerden des Versicherten erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 5.

Entsprechend dem Ausgan g dieses kostenlosen Verfahrens, der einem vollstän digen Obsiegen der Beschwer deführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer laut Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entspre chend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit d ie se, nach durchgeführten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers ab November 2012 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin