Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, war seit November 2001 als Kassiererin bei der Y.___ AG (Z.___)
angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesells chaft
(nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. Januar 2004 auf einer Eisfläche ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2004, Urk. 8/Z1). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, den die Versichert e am 1 2. Januar 2004 aufsuchte, diagnosti zierte eine Kontusion und eine Dis torsion des linken Knies (Urk. 9 /ZM2).
Am 2 3. Januar 2004 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt, das eine fortge schrittene Degeneration sowie eine Fissur im Hinterhorn des medialen Rest meniskus links zeigte (Urk. 9 /ZM1) . Am 4. Februar 2004 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine arthroskopische
Teilmeniskektomie und Teilsynovektomie medial vor (Urk. 9 /ZM3) .
Die Zürich trat auf den Schaden ein und richtete der Versicherten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Da die Versicherte
nach dem Knieeingriff über Schmerzen am linken Arm und an der linken Schulter klagte, veranlasste Dr. A.___ am 2. Apr il 2004 eine Duplex-Sonographie, bei der eine subakute Thrombophlebitis der distalen Vena
cephalica des linken Armes zu erkennen war (Urk. 9/ZM5). Das am 5. April 2004 angefertigte MRI der linken Schulter zeigte sodann eine Bursitis sub deltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendinitis der Supraspina tussehne mit möglicher Fissur . Vermutet wurde zudem
eine SLAP-Läsion Typ II (Urk. 9 /ZM7) . Am 3. Mai 2004 nahm Dr. B.___ eine Schultergelenksarth roskopie und eine Refixation des Labrum glenoidale vor (Urk. 9 / ZM 8). Aufgrund einer Supraspi natussehnenteilruptur
unterzog sich die Versicherte
am 2 4. November 2004 einer weiteren Operation der linken Schulter bei Dr. B.___
(Urk. 9 /ZM18). Per 1. Januar 2005 wurde ihr von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 4). In der Folge gab die Zürich bei PD Dr. med. C.___, F acharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 13. Dezember 2005 erstellte (Urk. 9/ZM37). Am
9. Februar 2006 (Urk. 9 /ZM43), 1 7. Oktobe r 2006 (Urk. 9 /ZM67) und 2 7. März 2007 (Urk. 9 /ZM86) folgten drei weitere
operative Eingriffe an der linken Schulter bei PD Dr. C.___ . Daraufhin beauftragte die Zürich Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Ex pertise vom 2 0. Juni 2007, Urk. 9/ZM90 /1).
Am 2 4. Oktober 2008 schlug die Versicherte
bei sich zu Hause mit dem rechten Knie a n der Tischbein kante an (Schadenmeldung vom 2 8. Dezember 2008, Urk.
10/Z 3) . Das im Anschluss daran veranlasste MRI zeigte einen Zustand nach Meniskektomie sowie subchondraler Kn orpelläsion und ansonsten keine Patho logie, weshalb auf die Einleitung weiterer Massnahmen verzichtet wurde
(Urk. 9/ZM122). Am 1 0. Oktober 2009 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Zürich ein interdisziplinäres MEDA S-Gutachten (Urk. 9 /ZM137; vgl. auch Stel lungnahme von E.___ -Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates FM H, vom 2 3. März 2010, Urk. 9/ZM141). Am 2 3. Februar 2010 nahm Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
einen neuerlichen
operativen Eingriff an der linken
Schulter
vor (Urk. 9 /ZM142). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 stellte die Zürich die Leis tungen rückwirkend per 1. November 200 9 ein und begründete dies damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
Unfallereignis sen vom 1 0. Januar 2004 und 24. Oktober 2008 und den persistierenden Beschwerden der Versicherten zu verneinen sei (Urk. 8/Z384) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2010 Einsprache (Urk. 8/Z394), welche sie am 2 2. Juli 2010 ergänzte (Urk. 8/Z396). In der Folge beauftragte die Zürich Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 2 5. Juni 2012, Urk. 9 /ZM164, vgl. auch Beantwortung der Zusatzfra gen vom 29. Oktober 2012, Urk. 9 /ZM165).
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2013 wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, am 2 3. Februar 2013 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1): „ 1. Der Entscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 2. Januar 2013 betreffend Abweisung der Einsprache vom 1 2. Juli 2010 gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 und die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin UVG-Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Unfallkausalität ihrer Beschwerden zunächst ein neues, korrektes und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Das die Beschwerdeführerin betreffende Aktendossier der Invalidenversicherung sei für dieses Verfahren vom Gericht bei der SVA Zürich beizuziehen. 5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung anhand der Akten der Beschwerdegegnerin und des Aktendossiers der Invalidenversicherung zu ergänzen. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführe rin am 1 8. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Gemäss
Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
PD Dr. C.___ erklärte in seinem Gutachten vom 1 3. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2004
auf die linke Schulter
gestürzt sei. Dabei habe sie sich offensichtlich eine SLAP -Läsion Typ II zugezogen, wel che von Dr. B.___ repariert worden sei . Der weitere Verlauf sei unbefriedigend gewesen und habe im November 2004 eine zweite Operation erforderlich gemacht, bei der eine
Supraspinatussehnenruptur
arthroskopisch
behoben wor den sei . Auch in der Folge habe sich die Situation nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe im Bereich der linken Schulter bis heute starke Schmerzen und eine re levante Funktionseinschränkung, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und allenfalls auch auf die im Anschluss durchgef ührten Operation en zurückzuführen sei en
(Urk. 9/ZM37/2 -6). 2.2
Dr. D.___ legte in seinem Aktengutachten vom 2 0. Juni 2007 dar, dass das aktu elle erhebliche Defizit an der linken Schulter seinen Ursprung im Unfall vom 1 0. Januar 2004 habe. Unfallfremde F a ktoren könne er nicht erkennen (Urk. 9/ZM90/2). 2.3
Die Gutachter des E.___ führten in ihrer Expertise vom 1 0. Oktober 2009
aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. März 1996 wegen eines Rotatoren man schettens chadens an der linken Schulter operativ behandelt worden sei. Damals seien eine Arthroskopie mit Sanierungsmassnahmen wegen einer Schleimbeu tel-Entzündung, einer oberflächliche n Schädigung der Supraspinatuss ehne sowie eines Impingements erfolgt . Ohne konkreten Beweis sei als Ursache hier für ein etwa ein Jahr zuvor erlittener Sturz beim Skifahren vermutet worden . Die Dokumentation zum Unfall vom 1 0. Januar 2004 habe ausschliesslich das linke Kniegelenk betroffen. B ei der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich beim Sturz vom 1 0. Januar 2004
nach vorn auf das linke Knie (v gl. Urk. 9/ZM137/29) mit beiden Händen abgefangen und sei in der Endphase auf das l inke Ellbogengelenk geprallt. Es
sei also nicht die Rede von Schultergelenk gewesen . U m auf den Ell b ogen zu stossen, habe das Ell bogen gelenk zuvor gebeugt werden müssen. Eine Subluxation (bzw. SLAP-Läsion) könne aber nur b ei ausgestrecktem Arm eintreten. So würden M. Thomas und M.W. Husse in ihrem Artikel „SLAP-Läsion der Schulter, Ätiologie, Klassifika tion, Diagnostik und Therapie“ berichten, dass unter and erem ein Sturz auf den im Ell b ogengelenk ausgestreckten und im Schultergelenk leicht gebeugten und abgespreizten Arm zu einer Abscherung des superioren Labrum durch eine Kompression und Subluxation des Humeruskopfes nach cranial führen könne. Es komme dadurch eine reflektorische Anspannung des Bizepsmuskels beim Sturzvorgang zustande, die zum Einriss der Gelenklippe führen könne. Auch andere Ursachen könnten in Frage kommen (wie beispielsweise seltene anato mische Varianten). Weiter erklärten die Gutachter des E.___, dass ei ne Verlet zung am Schultergelenk, die zu einer SLAP-Läsion führe, unmittelbar erhebliche Schmerzen zur Folge habe (und zwar am betroffen en Schultergelenk und nicht
a n anderen Gelenken des Körpers) . Es erscheine also undenkbar, dass am 1 0. Januar 2004 tatsächlich eine derartige Verletzung de s linken Schulterge lenks eingetreten sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese Art der struktu rellen Veränderung zu einem früheren Zeitpunkt passiert sei. Denkbar sei eine derartige Verletzung beispielsweise durch ein ruckartiges heftiges Anheben eines schweren Gegenstandes. Nicht auszuschliessen sei auch, dass die Verlet zung anlässlich der Operation von 1996 deswegen nicht habe erkannt werden können, weil das Ereignis möglicherweise ein Jahr zuvor eingetreten sei und sich die daraus ergebenden unmittelbaren Beschwerden im Laufe der folgenden Monate in ihrem Charakter verändert hätten . Abgesehen von dem im Schulter-MRI vom 5. April 2004 vermuteten Schädigungsbefund an der oberen Schulter gelenklippe (SLAP-Läsion) seien eind eutig nur solche Schädigungen am linken Schultergelenk festgestellt worden, die auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können.
Die Beschwerdeführer sei ja 1996 bereits wegen gleichartiger beziehungsweise ähn licher Befunde an diesem Gelenk operiert worden (Urk. 9/ZM137/50-53). Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher oder möglicher Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall vom 1 0. Januar 2004 (und auch demjenigen vom 2 4. Oktober 2008) und den noch vorhandenen Beschwerden an der li nken Schulter zu verneinen sei (Urk. 9/ZM137/71). 2.4
Dr. G.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2010, dass gemäss allen untersuchenden Ärzten eine unfallkausale Problematik durch den Sturz auf den gestreckten Arm mit Aufprall auf das linke Ellb ogengelenk bestehe. Dadurch sei es zu einer axialen Belastung gleno-humeral mit Kraftvektor nach oben gekommen, was eine sehr typische unfallkausale Kraft sei, die zu einer SLAP-Läsion Typ II bis IV führen könne. Dass dabei sofort Schmerzen auftreten würden, sei rein hypothetisch. Diese Verletzung entspreche nämlich nicht einer Rot atorenmanschettenruptur, für welche dies zutreffen würde. Durch das Tragen von Gehstöcken nach der Knieoperation könne eine solche Verletzung jedoch durch rezidivierende axiale Belastungen und Da uerbelastungen axial zu Symp tomen führen und dadurch zu ei ner Schmer z haftigkeit, die dann in den Abklä rung en dokumentiert werden könnte . Das Gutachten des E.___ sei von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und sorgfältig erstellt worden. Be im Durchlesen habe er jedoch schwer den Eindruck, dass es sich auch um ein Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 9/ZM153). 2.5
Prof.
H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2012 ein chroni sches Schulterschmerzsyndrom rechts (richtig: links), primär ohne klares pathologisch/anatomisches Su bstrat; aktuell bei liegender Hum eruskopfpro these, Status nach Supraspinatusreinsertion und Aufrichteosteotomie des Acro mions . Er wies darauf hin, dass die im Jahr 1996, im Alter von 31 Jahren erfolgte subacromiale Dekompression eine ungewöhnliche Behandlung sei, ins besondere bei fehlendem Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Es könne zumindest postuliert werden, dass die damalige Symptomatik im Wesentlichen durch eine Hyperlaxität bedingt gewesen sei. Die Abklärung der linksseitigen Schulterbeschwerden mittels MR I (am 5. April 2004) habe letztlich keinen rele vanten Befund ergeben. Es sei zu beachten, dass eine leichtgradige
Tendinopa thie der Rotatorenmanschette durchaus im Rah men einer vorbestehenden Pathologie (Hyperlaxität) habe bestehen können. Be züglich der vermeintlichen SLAP-Läsion Typ II bes t ehe aus heutiger Sicht eine erhebliche diagnostisc he Unsicherheit. Diese Läsionen seien in früheren Jahren viel zu häufig diagnost i ziert worden. Sie würden in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein er normalen Variante entsprechen. Ganz besonders bei Gelenk-laxen Menschen sei das cra niale Labrum typischerweise hypertroph und locker mit dem Glenoidrand ver bunden. Ohne den intraoperativen arthroskopischen Befund könne letztlich nicht gesagt werden, ob es sich um eine reelle SLAP-Läsion oder um eine falsch-positive Bewertung gehandelt habe. SLAP-Läsionen würden typischer weise bei Wurfbewegungen und bei raschen Rotationsbewegungen des elevier ten Armes im Sinne von plötzlich einschiessen den Schmerzen symptomatisch. Der in den Akten beschriebene Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduzier tem Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte, entspreche nicht eine r SLAP- Läsion- Symptomatik, sondern einem entzündlichen Schmerzmuster, welches in der Regel auf der Grundlage einer Tendinopathie der Rotatoren manschette und di fferentialdiagnostisch einer kapsulären
Bewegungseinschrän kung (Frozen
shoulder) entstehe. Die vorhandenen gesundheitlichen Beein trächtigungen seien (somit) eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und sicher nicht auf den Unfall vom 2 4. Oktober 2008 zurück zuführen
(Urk. 9/ZM164/6-9). 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend relevante medizinische Sach verhalt von der Beschwerdegegnerin umfassend abgeklärt wurde und zudem auch das von der IV-Stelle des Kantons I.___ eingeholte Gutachten des J.___, K.___, vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/ZM117a) akten kundig ist. Es ist daher nicht erforderlich, sämtliche weiteren
Akten der Invali denversicherung beizuziehen. 3.2
PD Dr. C.___ (Urk. 9/ZM37/7), Dr. D.___ (Urk. 9/ZM90/1/3), die Gutachter des E.___ (Urk. 9/ZM137/75), Dr. G.___
(Urk. 9/ZM153/2) und Prof. H.___
(Urk. 9/ZM164/11)
sind sich insofern einig, als alle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter, die sich trotz mehrmaliger operativer Behandlung ab Mai 2004 verschlimmerten, in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassi ererin
seit längerem zumindest erheblich eingeschränkt ist. Anderweitige Beschwerden, die im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 1. November 2009 noch bestanden und einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin begründen könnten, wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/ZM117a/15). 3.3
Nach der Bundesgerichtspraxis ist es dem Unfallversicherer – wie die Beschwerde gegnerin zutreffend darlegte (Urk. 7 Rz . 10) - durchaus unbenom men, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer einge henden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkom menstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision „ ex nunc et pro futuro “ – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versicherungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380).
Zu prüfen ist
daher zunächst, ob zwischen den Unfällen vom 10. Januar 2004 und 2 4. Oktober 2008 und
den
Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs anspruchs nicht (vgl. E. 1.2). 3.4
Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im März 1996 an der linken Schulter eine arthroskopische
subacromiale Dekom pression bei einem Impingement -Syndrom durchgeführt wurde. Die Beschwer den wurden damals im Nachhinein mit einem im Jahr 1995 erlittenen Skiunfall in Zusammenhang gebracht. Nach der Arthroskopie normalisierte sich die Schulterfunktion (vgl. Urk. 9/ZM164/ 4).
Was den genauen Unfallhergang vom 1 0. Januar 2004 betrifft, liegen unterschied liche Darstellungen der Gutachter des E.__ und Dr. G.___ vor. Während die Gutachter des E.___ aufgrund der Schilderung en der Beschwerde führerin zum Schluss kamen, dass ihr linker Ellbogen beim Aufprall in der End phase des Sturzes habe gebeugt sein müssen (und deshalb keine SLAP-Läsion habe eintreten können, vgl. E. 2.3), gab Dr. G.___ an, dass sie auf den gestreck ten Arm gefallen sei (vgl. E. 2.4). Welche dieser beiden Versionen richtig ist, lässt sich nicht abschliessend klären . Zudem ist zwischen den Gutachtern des E.___ (vgl. E. 2.3) und Prof. H.___ (vgl. E. 2.5) zum einen und Dr. G.___ (vgl. E. 2.4) zum anderen auch umstritten, ob eine SLAP-Läsion Typ II unmittelbar erhebliche Schmerzen hervorgerufen hätte.
Unklar ist sodann auch die tatsäch liche Diagnose vom 5. April 200 4. So wurde im Beric ht der L.___ vom 5. April 2004 lediglich ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II diagnos tiziert (Urk. 9 /ZM7). Prof. H.___ bezweifelte, dass damals eine SLAP-Läsion gegeben war und wies diesbezüglich unter anderem auf die atypische Sympto matik der Beschwerdeführerin – den Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduziertem
Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte – hin (vgl. E. 2.5). Dies blieb zumindest unwidersprochen.
Fest s teht
demgegenüber, dass aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 über Schulterbeschwerden links geklagt hätte . Dr. A.___, der die Bes chwerdeführerin am 1 2. Januar 2004 erstmals untersucht hatte,
hielt in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2004 einzig fest, dass sie sich beim Sturz auf einer Eisfläche eine Kontusion und eine Distorsion des linken Knies zugezogen habe
(Urk. 9/ZM2). Im nach der Knieo peration vom
4. Februar 2004
verfassten Eintrag von Dr. B.___
vom 2 4. Februar 2004 war ebenfalls keine Rede von Schulterbeschwerden links (Urk. 9/ZM155/3)
– und auch im Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2004 nicht (Urk. 9/ZM4). Zum ersten Mal erwähnt wurden die Schmerzen im Bereich der linken Schulter
erst im Eintrag von Dr. B.___ vom
1 2. März 2004
(Urk. 9/ZM155/3). Das a m 5. Apri l 2004 durch geführte MRI zeigte dann – nebst dem erwähnten Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II -
eine Bursitis subdeltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendini tis der Supraspin atussehne mit möglicher Fissur (Urk. 9/ZM7).
Prof. H.___ erklärte dazu, dass eine leichtgradige
Tendinopathie der Rotatorenmanschette durchaus im Rahmen einer vorbestehenden Patholog ie (Hyperlaxität) habe bestehen können (vgl. E. 2.5). Die Gutachter des E.___ legten dar, dass diese Schädigungen auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können (vgl. E. 2.3) .
Ärztliche Stellung nahmen, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Anamnese der linken Schulter besteht (die erste Operation fand 1996 statt)
und dass möglicherweise eine vorbestehende Hyperlaxität gegeben ist. H insichtlich des genauen Unfallherganges vom 1 0. Januar 2004 und
der tatsächlichen Diagnose
vom 5. April 2004 bestehen trotz mehrerer fachärztli cher Begutachtungen
erhebliche
Unklarheiten, die nicht ausgeräumt werden können . Weiter steht fest, dass die Schulterbeschwerden links in den ärztlichen Unterlagen erst
mehr als zwei Monate nach dem Unfall ereignis vom 1 0. Januar 2004
Erwähnung fanden. Der von den Gut achter n des E.___ und Prof. H.___ gezogene Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 1 0. Januar 2004 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, ist deshalb plausibel und einleuchtend. 3.6
Die Einschätzungen von PD
Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. G.___, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 und den in der Folge aufgetretenen Schulterbeschwerden bejahten, vermögen die Beurteilung der Gutachter des E.___ und Prof. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So haben weder PD Dr. C.___
(vgl. E. 2.1) noch Dr. D.___ (vgl. E. 2.2)
begründet dargetan, weshalb sie zum Schluss kam en, dass die Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. J anuar 2004 zurückzu führen seien. Dr. G.___
war
- wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 3)
–
im Mai/Juni 2005 anscheinend noch der Auffassung, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 0. Januar 2004 und der später dokumen tierten Schulterproblematik wahrscheinlich nicht gegeben sei (Urk. 9/ZM25 und Urk. 9/ZM29) . Daraufhin wurde er zum behandelnden Ar zt der Beschwerdefüh rerin und widerrief die damalige Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dies allerdings ohne überzeugende Begründung . Er stellte im Wesentlichen nämlich einfach fest, dass es sich um einen posttraumatischen Schaden handle (Urk. 9/ZM167). 3.7
Dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 24. Oktober 2008 zurückzuführen wären, bei der die Beschwerdeführerin mit dem rechten Knie an einem Tischbein anschlug, wurde
von keinem der invol vierten Ärzte behauptet und ist off ensichtlich zu verneinen.
Schliesslich ist vor liegend auch kein bestimmtes weiteres, von der Beschwerdegegnerin versicher tes Unfallereignis, das für die Schulterbeschwerden links kausal sein könnte, ersichtlich. 4.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen für Schädigun gen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Da es sich bei den insgesamt sechs Operationen an der linken Sch ulter der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 nicht um Heilbehandlun gen handelt, die nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein von der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis zurückzuführen sind, hat die Beschwerdegegnerin für die bei diesen Operationen allenfalls erlit tene n Schädigungen auch keine Leistungen zu erbringen.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann bei Behandlungen, für welche der Unfall versicherer nicht leistungspflichtig ist, im Übrigen dann den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 32). Auch wenn die zahlreichen operativen Eingriff e an der linken Schulter leider nicht den gewünschten Erfolg brachten und gemäss Prof. H.___ eine schonendere, zurückhaltendere Behandlung eine richtungsgebende Verschlechterung der Beschwerden möglicherweise hätte verhindern können (Urk. 9/ZM165/3), ist vorliegend eine grobe ärztliche Pflichtwidrigkeit im genannten Sinne nicht aus gewiesen (und wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet). Auch in diesem Zusammenhang ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu verneinen. 5.
Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf weitere Leis tungen der Beschwerdegegnerin. Der Einspracheentscheid vo m 2 2. Januar 2013 erweist sich
somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 0. Januar 2004 auf einer Eisfläche ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Gemäss
Art.
E. 2 Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, am 2 3. Februar 2013 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1): „ 1. Der Entscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 2. Januar 2013 betreffend Abweisung der Einsprache vom 1 2. Juli 2010 gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 und die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin UVG-Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Unfallkausalität ihrer Beschwerden zunächst ein neues, korrektes und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen.
E. 2.1 PD Dr. C.___ erklärte in seinem Gutachten vom 1 3. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2004
auf die linke Schulter
gestürzt sei. Dabei habe sie sich offensichtlich eine SLAP -Läsion Typ II zugezogen, wel che von Dr. B.___ repariert worden sei . Der weitere Verlauf sei unbefriedigend gewesen und habe im November 2004 eine zweite Operation erforderlich gemacht, bei der eine
Supraspinatussehnenruptur
arthroskopisch
behoben wor den sei . Auch in der Folge habe sich die Situation nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe im Bereich der linken Schulter bis heute starke Schmerzen und eine re levante Funktionseinschränkung, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und allenfalls auch auf die im Anschluss durchgef ührten Operation en zurückzuführen sei en
(Urk. 9/ZM37/2 -6).
E. 2.2 Dr. D.___ legte in seinem Aktengutachten vom 2 0. Juni 2007 dar, dass das aktu elle erhebliche Defizit an der linken Schulter seinen Ursprung im Unfall vom 1 0. Januar 2004 habe. Unfallfremde F a ktoren könne er nicht erkennen (Urk. 9/ZM90/2).
E. 2.3 ), gab Dr. G.___ an, dass sie auf den gestreck ten Arm gefallen sei (vgl. E.
E. 2.4 ). Welche dieser beiden Versionen richtig ist, lässt sich nicht abschliessend klären . Zudem ist zwischen den Gutachtern des E.___ (vgl. E. 2.3) und Prof. H.___ (vgl. E. 2.5) zum einen und Dr. G.___ (vgl. E. 2.4) zum anderen auch umstritten, ob eine SLAP-Läsion Typ II unmittelbar erhebliche Schmerzen hervorgerufen hätte.
Unklar ist sodann auch die tatsäch liche Diagnose vom 5. April 200 4. So wurde im Beric ht der L.___ vom 5. April 2004 lediglich ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II diagnos tiziert (Urk. 9 /ZM7). Prof. H.___ bezweifelte, dass damals eine SLAP-Läsion gegeben war und wies diesbezüglich unter anderem auf die atypische Sympto matik der Beschwerdeführerin – den Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduziertem
Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte – hin (vgl. E. 2.5). Dies blieb zumindest unwidersprochen.
Fest s teht
demgegenüber, dass aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 über Schulterbeschwerden links geklagt hätte . Dr. A.___, der die Bes chwerdeführerin am 1 2. Januar 2004 erstmals untersucht hatte,
hielt in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2004 einzig fest, dass sie sich beim Sturz auf einer Eisfläche eine Kontusion und eine Distorsion des linken Knies zugezogen habe
(Urk. 9/ZM2). Im nach der Knieo peration vom
4. Februar 2004
verfassten Eintrag von Dr. B.___
vom 2 4. Februar 2004 war ebenfalls keine Rede von Schulterbeschwerden links (Urk. 9/ZM155/3)
– und auch im Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2004 nicht (Urk. 9/ZM4). Zum ersten Mal erwähnt wurden die Schmerzen im Bereich der linken Schulter
erst im Eintrag von Dr. B.___ vom
1 2. März 2004
(Urk. 9/ZM155/3). Das a m 5. Apri l 2004 durch geführte MRI zeigte dann – nebst dem erwähnten Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II -
eine Bursitis subdeltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendini tis der Supraspin atussehne mit möglicher Fissur (Urk. 9/ZM7).
Prof. H.___ erklärte dazu, dass eine leichtgradige
Tendinopathie der Rotatorenmanschette durchaus im Rahmen einer vorbestehenden Patholog ie (Hyperlaxität) habe bestehen können (vgl. E. 2.5). Die Gutachter des E.___ legten dar, dass diese Schädigungen auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können (vgl. E. 2.3) .
Ärztliche Stellung nahmen, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Anamnese der linken Schulter besteht (die erste Operation fand 1996 statt)
und dass möglicherweise eine vorbestehende Hyperlaxität gegeben ist. H insichtlich des genauen Unfallherganges vom 1 0. Januar 2004 und
der tatsächlichen Diagnose
vom 5. April 2004 bestehen trotz mehrerer fachärztli cher Begutachtungen
erhebliche
Unklarheiten, die nicht ausgeräumt werden können . Weiter steht fest, dass die Schulterbeschwerden links in den ärztlichen Unterlagen erst
mehr als zwei Monate nach dem Unfall ereignis vom 1 0. Januar 2004
Erwähnung fanden. Der von den Gut achter n des E.___ und Prof. H.___ gezogene Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 1 0. Januar 2004 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, ist deshalb plausibel und einleuchtend. 3.6
Die Einschätzungen von PD
Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. G.___, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 und den in der Folge aufgetretenen Schulterbeschwerden bejahten, vermögen die Beurteilung der Gutachter des E.___ und Prof. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So haben weder PD Dr. C.___
(vgl. E. 2.1) noch Dr. D.___ (vgl. E. 2.2)
begründet dargetan, weshalb sie zum Schluss kam en, dass die Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. J anuar 2004 zurückzu führen seien. Dr. G.___
war
- wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 3)
–
im Mai/Juni 2005 anscheinend noch der Auffassung, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 0. Januar 2004 und der später dokumen tierten Schulterproblematik wahrscheinlich nicht gegeben sei (Urk. 9/ZM25 und Urk. 9/ZM29) . Daraufhin wurde er zum behandelnden Ar zt der Beschwerdefüh rerin und widerrief die damalige Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dies allerdings ohne überzeugende Begründung . Er stellte im Wesentlichen nämlich einfach fest, dass es sich um einen posttraumatischen Schaden handle (Urk. 9/ZM167). 3.7
Dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 24. Oktober 2008 zurückzuführen wären, bei der die Beschwerdeführerin mit dem rechten Knie an einem Tischbein anschlug, wurde
von keinem der invol vierten Ärzte behauptet und ist off ensichtlich zu verneinen.
Schliesslich ist vor liegend auch kein bestimmtes weiteres, von der Beschwerdegegnerin versicher tes Unfallereignis, das für die Schulterbeschwerden links kausal sein könnte, ersichtlich. 4.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen für Schädigun gen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art.
E. 2.5 Prof.
H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2012 ein chroni sches Schulterschmerzsyndrom rechts (richtig: links), primär ohne klares pathologisch/anatomisches Su bstrat; aktuell bei liegender Hum eruskopfpro these, Status nach Supraspinatusreinsertion und Aufrichteosteotomie des Acro mions . Er wies darauf hin, dass die im Jahr 1996, im Alter von 31 Jahren erfolgte subacromiale Dekompression eine ungewöhnliche Behandlung sei, ins besondere bei fehlendem Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Es könne zumindest postuliert werden, dass die damalige Symptomatik im Wesentlichen durch eine Hyperlaxität bedingt gewesen sei. Die Abklärung der linksseitigen Schulterbeschwerden mittels MR I (am 5. April 2004) habe letztlich keinen rele vanten Befund ergeben. Es sei zu beachten, dass eine leichtgradige
Tendinopa thie der Rotatorenmanschette durchaus im Rah men einer vorbestehenden Pathologie (Hyperlaxität) habe bestehen können. Be züglich der vermeintlichen SLAP-Läsion Typ II bes t ehe aus heutiger Sicht eine erhebliche diagnostisc he Unsicherheit. Diese Läsionen seien in früheren Jahren viel zu häufig diagnost i ziert worden. Sie würden in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein er normalen Variante entsprechen. Ganz besonders bei Gelenk-laxen Menschen sei das cra niale Labrum typischerweise hypertroph und locker mit dem Glenoidrand ver bunden. Ohne den intraoperativen arthroskopischen Befund könne letztlich nicht gesagt werden, ob es sich um eine reelle SLAP-Läsion oder um eine falsch-positive Bewertung gehandelt habe. SLAP-Läsionen würden typischer weise bei Wurfbewegungen und bei raschen Rotationsbewegungen des elevier ten Armes im Sinne von plötzlich einschiessen den Schmerzen symptomatisch. Der in den Akten beschriebene Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduzier tem Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte, entspreche nicht eine r SLAP- Läsion- Symptomatik, sondern einem entzündlichen Schmerzmuster, welches in der Regel auf der Grundlage einer Tendinopathie der Rotatoren manschette und di fferentialdiagnostisch einer kapsulären
Bewegungseinschrän kung (Frozen
shoulder) entstehe. Die vorhandenen gesundheitlichen Beein trächtigungen seien (somit) eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und sicher nicht auf den Unfall vom 2 4. Oktober 2008 zurück zuführen
(Urk. 9/ZM164/6-9). 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend relevante medizinische Sach verhalt von der Beschwerdegegnerin umfassend abgeklärt wurde und zudem auch das von der IV-Stelle des Kantons I.___ eingeholte Gutachten des J.___, K.___, vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/ZM117a) akten kundig ist. Es ist daher nicht erforderlich, sämtliche weiteren
Akten der Invali denversicherung beizuziehen. 3.2
PD Dr. C.___ (Urk. 9/ZM37/7), Dr. D.___ (Urk. 9/ZM90/1/3), die Gutachter des E.___ (Urk. 9/ZM137/75), Dr. G.___
(Urk. 9/ZM153/2) und Prof. H.___
(Urk. 9/ZM164/11)
sind sich insofern einig, als alle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter, die sich trotz mehrmaliger operativer Behandlung ab Mai 2004 verschlimmerten, in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassi ererin
seit längerem zumindest erheblich eingeschränkt ist. Anderweitige Beschwerden, die im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 1. November 2009 noch bestanden und einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin begründen könnten, wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/ZM117a/15). 3.3
Nach der Bundesgerichtspraxis ist es dem Unfallversicherer – wie die Beschwerde gegnerin zutreffend darlegte (Urk. 7 Rz . 10) - durchaus unbenom men, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer einge henden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkom menstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision „ ex nunc et pro futuro “ – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versicherungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380).
Zu prüfen ist
daher zunächst, ob zwischen den Unfällen vom 10. Januar 2004 und 2 4. Oktober 2008 und
den
Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs anspruchs nicht (vgl. E. 1.2). 3.4
Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im März 1996 an der linken Schulter eine arthroskopische
subacromiale Dekom pression bei einem Impingement -Syndrom durchgeführt wurde. Die Beschwer den wurden damals im Nachhinein mit einem im Jahr 1995 erlittenen Skiunfall in Zusammenhang gebracht. Nach der Arthroskopie normalisierte sich die Schulterfunktion (vgl. Urk. 9/ZM164/ 4).
Was den genauen Unfallhergang vom 1 0. Januar 2004 betrifft, liegen unterschied liche Darstellungen der Gutachter des E.__ und Dr. G.___ vor. Während die Gutachter des E.___ aufgrund der Schilderung en der Beschwerde führerin zum Schluss kamen, dass ihr linker Ellbogen beim Aufprall in der End phase des Sturzes habe gebeugt sein müssen (und deshalb keine SLAP-Läsion habe eintreten können, vgl. E.
E. 4 Das die Beschwerdeführerin betreffende Aktendossier der Invalidenversicherung sei für dieses Verfahren vom Gericht bei der SVA Zürich beizuziehen. 5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung anhand der Akten der Beschwerdegegnerin und des Aktendossiers der Invalidenversicherung zu ergänzen. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführe rin am 1 8. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 10 UVG) zugefügt werden. Da es sich bei den insgesamt sechs Operationen an der linken Sch ulter der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 nicht um Heilbehandlun gen handelt, die nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein von der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis zurückzuführen sind, hat die Beschwerdegegnerin für die bei diesen Operationen allenfalls erlit tene n Schädigungen auch keine Leistungen zu erbringen.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann bei Behandlungen, für welche der Unfall versicherer nicht leistungspflichtig ist, im Übrigen dann den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 32). Auch wenn die zahlreichen operativen Eingriff e an der linken Schulter leider nicht den gewünschten Erfolg brachten und gemäss Prof. H.___ eine schonendere, zurückhaltendere Behandlung eine richtungsgebende Verschlechterung der Beschwerden möglicherweise hätte verhindern können (Urk. 9/ZM165/3), ist vorliegend eine grobe ärztliche Pflichtwidrigkeit im genannten Sinne nicht aus gewiesen (und wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet). Auch in diesem Zusammenhang ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu verneinen. 5.
Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf weitere Leis tungen der Beschwerdegegnerin. Der Einspracheentscheid vo m 2 2. Januar 2013 erweist sich
somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00059 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, war seit November 2001 als Kassiererin bei der Y.___ AG (Z.___)
angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesells chaft
(nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. Januar 2004 auf einer Eisfläche ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2004, Urk. 8/Z1). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, den die Versichert e am 1 2. Januar 2004 aufsuchte, diagnosti zierte eine Kontusion und eine Dis torsion des linken Knies (Urk. 9 /ZM2).
Am 2 3. Januar 2004 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt, das eine fortge schrittene Degeneration sowie eine Fissur im Hinterhorn des medialen Rest meniskus links zeigte (Urk. 9 /ZM1) . Am 4. Februar 2004 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine arthroskopische
Teilmeniskektomie und Teilsynovektomie medial vor (Urk. 9 /ZM3) .
Die Zürich trat auf den Schaden ein und richtete der Versicherten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Da die Versicherte
nach dem Knieeingriff über Schmerzen am linken Arm und an der linken Schulter klagte, veranlasste Dr. A.___ am 2. Apr il 2004 eine Duplex-Sonographie, bei der eine subakute Thrombophlebitis der distalen Vena
cephalica des linken Armes zu erkennen war (Urk. 9/ZM5). Das am 5. April 2004 angefertigte MRI der linken Schulter zeigte sodann eine Bursitis sub deltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendinitis der Supraspina tussehne mit möglicher Fissur . Vermutet wurde zudem
eine SLAP-Läsion Typ II (Urk. 9 /ZM7) . Am 3. Mai 2004 nahm Dr. B.___ eine Schultergelenksarth roskopie und eine Refixation des Labrum glenoidale vor (Urk. 9 / ZM 8). Aufgrund einer Supraspi natussehnenteilruptur
unterzog sich die Versicherte
am 2 4. November 2004 einer weiteren Operation der linken Schulter bei Dr. B.___
(Urk. 9 /ZM18). Per 1. Januar 2005 wurde ihr von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 4). In der Folge gab die Zürich bei PD Dr. med. C.___, F acharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 13. Dezember 2005 erstellte (Urk. 9/ZM37). Am
9. Februar 2006 (Urk. 9 /ZM43), 1 7. Oktobe r 2006 (Urk. 9 /ZM67) und 2 7. März 2007 (Urk. 9 /ZM86) folgten drei weitere
operative Eingriffe an der linken Schulter bei PD Dr. C.___ . Daraufhin beauftragte die Zürich Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Ex pertise vom 2 0. Juni 2007, Urk. 9/ZM90 /1).
Am 2 4. Oktober 2008 schlug die Versicherte
bei sich zu Hause mit dem rechten Knie a n der Tischbein kante an (Schadenmeldung vom 2 8. Dezember 2008, Urk.
10/Z 3) . Das im Anschluss daran veranlasste MRI zeigte einen Zustand nach Meniskektomie sowie subchondraler Kn orpelläsion und ansonsten keine Patho logie, weshalb auf die Einleitung weiterer Massnahmen verzichtet wurde
(Urk. 9/ZM122). Am 1 0. Oktober 2009 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Zürich ein interdisziplinäres MEDA S-Gutachten (Urk. 9 /ZM137; vgl. auch Stel lungnahme von E.___ -Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates FM H, vom 2 3. März 2010, Urk. 9/ZM141). Am 2 3. Februar 2010 nahm Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
einen neuerlichen
operativen Eingriff an der linken
Schulter
vor (Urk. 9 /ZM142). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 stellte die Zürich die Leis tungen rückwirkend per 1. November 200 9 ein und begründete dies damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
Unfallereignis sen vom 1 0. Januar 2004 und 24. Oktober 2008 und den persistierenden Beschwerden der Versicherten zu verneinen sei (Urk. 8/Z384) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2010 Einsprache (Urk. 8/Z394), welche sie am 2 2. Juli 2010 ergänzte (Urk. 8/Z396). In der Folge beauftragte die Zürich Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 2 5. Juni 2012, Urk. 9 /ZM164, vgl. auch Beantwortung der Zusatzfra gen vom 29. Oktober 2012, Urk. 9 /ZM165).
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2013 wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, am 2 3. Februar 2013 Beschwerde mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1): „ 1. Der Entscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 2. Januar 2013 betreffend Abweisung der Einsprache vom 1 2. Juli 2010 gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 und die Verfügung vom 1 5. Juni 2010 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin UVG-Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Unfallkausalität ihrer Beschwerden zunächst ein neues, korrektes und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Das die Beschwerdeführerin betreffende Aktendossier der Invalidenversicherung sei für dieses Verfahren vom Gericht bei der SVA Zürich beizuziehen. 5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung anhand der Akten der Beschwerdegegnerin und des Aktendossiers der Invalidenversicherung zu ergänzen. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführe rin am 1 8. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Gemäss
Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
PD Dr. C.___ erklärte in seinem Gutachten vom 1 3. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2004
auf die linke Schulter
gestürzt sei. Dabei habe sie sich offensichtlich eine SLAP -Läsion Typ II zugezogen, wel che von Dr. B.___ repariert worden sei . Der weitere Verlauf sei unbefriedigend gewesen und habe im November 2004 eine zweite Operation erforderlich gemacht, bei der eine
Supraspinatussehnenruptur
arthroskopisch
behoben wor den sei . Auch in der Folge habe sich die Situation nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe im Bereich der linken Schulter bis heute starke Schmerzen und eine re levante Funktionseinschränkung, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und allenfalls auch auf die im Anschluss durchgef ührten Operation en zurückzuführen sei en
(Urk. 9/ZM37/2 -6). 2.2
Dr. D.___ legte in seinem Aktengutachten vom 2 0. Juni 2007 dar, dass das aktu elle erhebliche Defizit an der linken Schulter seinen Ursprung im Unfall vom 1 0. Januar 2004 habe. Unfallfremde F a ktoren könne er nicht erkennen (Urk. 9/ZM90/2). 2.3
Die Gutachter des E.___ führten in ihrer Expertise vom 1 0. Oktober 2009
aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. März 1996 wegen eines Rotatoren man schettens chadens an der linken Schulter operativ behandelt worden sei. Damals seien eine Arthroskopie mit Sanierungsmassnahmen wegen einer Schleimbeu tel-Entzündung, einer oberflächliche n Schädigung der Supraspinatuss ehne sowie eines Impingements erfolgt . Ohne konkreten Beweis sei als Ursache hier für ein etwa ein Jahr zuvor erlittener Sturz beim Skifahren vermutet worden . Die Dokumentation zum Unfall vom 1 0. Januar 2004 habe ausschliesslich das linke Kniegelenk betroffen. B ei der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich beim Sturz vom 1 0. Januar 2004
nach vorn auf das linke Knie (v gl. Urk. 9/ZM137/29) mit beiden Händen abgefangen und sei in der Endphase auf das l inke Ellbogengelenk geprallt. Es
sei also nicht die Rede von Schultergelenk gewesen . U m auf den Ell b ogen zu stossen, habe das Ell bogen gelenk zuvor gebeugt werden müssen. Eine Subluxation (bzw. SLAP-Läsion) könne aber nur b ei ausgestrecktem Arm eintreten. So würden M. Thomas und M.W. Husse in ihrem Artikel „SLAP-Läsion der Schulter, Ätiologie, Klassifika tion, Diagnostik und Therapie“ berichten, dass unter and erem ein Sturz auf den im Ell b ogengelenk ausgestreckten und im Schultergelenk leicht gebeugten und abgespreizten Arm zu einer Abscherung des superioren Labrum durch eine Kompression und Subluxation des Humeruskopfes nach cranial führen könne. Es komme dadurch eine reflektorische Anspannung des Bizepsmuskels beim Sturzvorgang zustande, die zum Einriss der Gelenklippe führen könne. Auch andere Ursachen könnten in Frage kommen (wie beispielsweise seltene anato mische Varianten). Weiter erklärten die Gutachter des E.___, dass ei ne Verlet zung am Schultergelenk, die zu einer SLAP-Läsion führe, unmittelbar erhebliche Schmerzen zur Folge habe (und zwar am betroffen en Schultergelenk und nicht
a n anderen Gelenken des Körpers) . Es erscheine also undenkbar, dass am 1 0. Januar 2004 tatsächlich eine derartige Verletzung de s linken Schulterge lenks eingetreten sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese Art der struktu rellen Veränderung zu einem früheren Zeitpunkt passiert sei. Denkbar sei eine derartige Verletzung beispielsweise durch ein ruckartiges heftiges Anheben eines schweren Gegenstandes. Nicht auszuschliessen sei auch, dass die Verlet zung anlässlich der Operation von 1996 deswegen nicht habe erkannt werden können, weil das Ereignis möglicherweise ein Jahr zuvor eingetreten sei und sich die daraus ergebenden unmittelbaren Beschwerden im Laufe der folgenden Monate in ihrem Charakter verändert hätten . Abgesehen von dem im Schulter-MRI vom 5. April 2004 vermuteten Schädigungsbefund an der oberen Schulter gelenklippe (SLAP-Läsion) seien eind eutig nur solche Schädigungen am linken Schultergelenk festgestellt worden, die auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können.
Die Beschwerdeführer sei ja 1996 bereits wegen gleichartiger beziehungsweise ähn licher Befunde an diesem Gelenk operiert worden (Urk. 9/ZM137/50-53). Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher oder möglicher Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall vom 1 0. Januar 2004 (und auch demjenigen vom 2 4. Oktober 2008) und den noch vorhandenen Beschwerden an der li nken Schulter zu verneinen sei (Urk. 9/ZM137/71). 2.4
Dr. G.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1 9. November 2010, dass gemäss allen untersuchenden Ärzten eine unfallkausale Problematik durch den Sturz auf den gestreckten Arm mit Aufprall auf das linke Ellb ogengelenk bestehe. Dadurch sei es zu einer axialen Belastung gleno-humeral mit Kraftvektor nach oben gekommen, was eine sehr typische unfallkausale Kraft sei, die zu einer SLAP-Läsion Typ II bis IV führen könne. Dass dabei sofort Schmerzen auftreten würden, sei rein hypothetisch. Diese Verletzung entspreche nämlich nicht einer Rot atorenmanschettenruptur, für welche dies zutreffen würde. Durch das Tragen von Gehstöcken nach der Knieoperation könne eine solche Verletzung jedoch durch rezidivierende axiale Belastungen und Da uerbelastungen axial zu Symp tomen führen und dadurch zu ei ner Schmer z haftigkeit, die dann in den Abklä rung en dokumentiert werden könnte . Das Gutachten des E.___ sei von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und sorgfältig erstellt worden. Be im Durchlesen habe er jedoch schwer den Eindruck, dass es sich auch um ein Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 9/ZM153). 2.5
Prof.
H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 5. Juni 2012 ein chroni sches Schulterschmerzsyndrom rechts (richtig: links), primär ohne klares pathologisch/anatomisches Su bstrat; aktuell bei liegender Hum eruskopfpro these, Status nach Supraspinatusreinsertion und Aufrichteosteotomie des Acro mions . Er wies darauf hin, dass die im Jahr 1996, im Alter von 31 Jahren erfolgte subacromiale Dekompression eine ungewöhnliche Behandlung sei, ins besondere bei fehlendem Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Es könne zumindest postuliert werden, dass die damalige Symptomatik im Wesentlichen durch eine Hyperlaxität bedingt gewesen sei. Die Abklärung der linksseitigen Schulterbeschwerden mittels MR I (am 5. April 2004) habe letztlich keinen rele vanten Befund ergeben. Es sei zu beachten, dass eine leichtgradige
Tendinopa thie der Rotatorenmanschette durchaus im Rah men einer vorbestehenden Pathologie (Hyperlaxität) habe bestehen können. Be züglich der vermeintlichen SLAP-Läsion Typ II bes t ehe aus heutiger Sicht eine erhebliche diagnostisc he Unsicherheit. Diese Läsionen seien in früheren Jahren viel zu häufig diagnost i ziert worden. Sie würden in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein er normalen Variante entsprechen. Ganz besonders bei Gelenk-laxen Menschen sei das cra niale Labrum typischerweise hypertroph und locker mit dem Glenoidrand ver bunden. Ohne den intraoperativen arthroskopischen Befund könne letztlich nicht gesagt werden, ob es sich um eine reelle SLAP-Läsion oder um eine falsch-positive Bewertung gehandelt habe. SLAP-Läsionen würden typischer weise bei Wurfbewegungen und bei raschen Rotationsbewegungen des elevier ten Armes im Sinne von plötzlich einschiessen den Schmerzen symptomatisch. Der in den Akten beschriebene Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduzier tem Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte, entspreche nicht eine r SLAP- Läsion- Symptomatik, sondern einem entzündlichen Schmerzmuster, welches in der Regel auf der Grundlage einer Tendinopathie der Rotatoren manschette und di fferentialdiagnostisch einer kapsulären
Bewegungseinschrän kung (Frozen
shoulder) entstehe. Die vorhandenen gesundheitlichen Beein trächtigungen seien (somit) eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 1 0. Januar 2004 und sicher nicht auf den Unfall vom 2 4. Oktober 2008 zurück zuführen
(Urk. 9/ZM164/6-9). 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend relevante medizinische Sach verhalt von der Beschwerdegegnerin umfassend abgeklärt wurde und zudem auch das von der IV-Stelle des Kantons I.___ eingeholte Gutachten des J.___, K.___, vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/ZM117a) akten kundig ist. Es ist daher nicht erforderlich, sämtliche weiteren
Akten der Invali denversicherung beizuziehen. 3.2
PD Dr. C.___ (Urk. 9/ZM37/7), Dr. D.___ (Urk. 9/ZM90/1/3), die Gutachter des E.___ (Urk. 9/ZM137/75), Dr. G.___
(Urk. 9/ZM153/2) und Prof. H.___
(Urk. 9/ZM164/11)
sind sich insofern einig, als alle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter, die sich trotz mehrmaliger operativer Behandlung ab Mai 2004 verschlimmerten, in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassi ererin
seit längerem zumindest erheblich eingeschränkt ist. Anderweitige Beschwerden, die im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 1. November 2009 noch bestanden und einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin begründen könnten, wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/ZM117a/15). 3.3
Nach der Bundesgerichtspraxis ist es dem Unfallversicherer – wie die Beschwerde gegnerin zutreffend darlegte (Urk. 7 Rz . 10) - durchaus unbenom men, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer einge henden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkom menstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision „ ex nunc et pro futuro “ – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versicherungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380).
Zu prüfen ist
daher zunächst, ob zwischen den Unfällen vom 10. Januar 2004 und 2 4. Oktober 2008 und
den
Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs anspruchs nicht (vgl. E. 1.2). 3.4
Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im März 1996 an der linken Schulter eine arthroskopische
subacromiale Dekom pression bei einem Impingement -Syndrom durchgeführt wurde. Die Beschwer den wurden damals im Nachhinein mit einem im Jahr 1995 erlittenen Skiunfall in Zusammenhang gebracht. Nach der Arthroskopie normalisierte sich die Schulterfunktion (vgl. Urk. 9/ZM164/ 4).
Was den genauen Unfallhergang vom 1 0. Januar 2004 betrifft, liegen unterschied liche Darstellungen der Gutachter des E.__ und Dr. G.___ vor. Während die Gutachter des E.___ aufgrund der Schilderung en der Beschwerde führerin zum Schluss kamen, dass ihr linker Ellbogen beim Aufprall in der End phase des Sturzes habe gebeugt sein müssen (und deshalb keine SLAP-Läsion habe eintreten können, vgl. E. 2.3), gab Dr. G.___ an, dass sie auf den gestreck ten Arm gefallen sei (vgl. E. 2.4). Welche dieser beiden Versionen richtig ist, lässt sich nicht abschliessend klären . Zudem ist zwischen den Gutachtern des E.___ (vgl. E. 2.3) und Prof. H.___ (vgl. E. 2.5) zum einen und Dr. G.___ (vgl. E. 2.4) zum anderen auch umstritten, ob eine SLAP-Läsion Typ II unmittelbar erhebliche Schmerzen hervorgerufen hätte.
Unklar ist sodann auch die tatsäch liche Diagnose vom 5. April 200 4. So wurde im Beric ht der L.___ vom 5. April 2004 lediglich ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II diagnos tiziert (Urk. 9 /ZM7). Prof. H.___ bezweifelte, dass damals eine SLAP-Läsion gegeben war und wies diesbezüglich unter anderem auf die atypische Sympto matik der Beschwerdeführerin – den Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduziertem
Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte – hin (vgl. E. 2.5). Dies blieb zumindest unwidersprochen.
Fest s teht
demgegenüber, dass aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 über Schulterbeschwerden links geklagt hätte . Dr. A.___, der die Bes chwerdeführerin am 1 2. Januar 2004 erstmals untersucht hatte,
hielt in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2004 einzig fest, dass sie sich beim Sturz auf einer Eisfläche eine Kontusion und eine Distorsion des linken Knies zugezogen habe
(Urk. 9/ZM2). Im nach der Knieo peration vom
4. Februar 2004
verfassten Eintrag von Dr. B.___
vom 2 4. Februar 2004 war ebenfalls keine Rede von Schulterbeschwerden links (Urk. 9/ZM155/3)
– und auch im Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2004 nicht (Urk. 9/ZM4). Zum ersten Mal erwähnt wurden die Schmerzen im Bereich der linken Schulter
erst im Eintrag von Dr. B.___ vom
1 2. März 2004
(Urk. 9/ZM155/3). Das a m 5. Apri l 2004 durch geführte MRI zeigte dann – nebst dem erwähnten Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II -
eine Bursitis subdeltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendini tis der Supraspin atussehne mit möglicher Fissur (Urk. 9/ZM7).
Prof. H.___ erklärte dazu, dass eine leichtgradige
Tendinopathie der Rotatorenmanschette durchaus im Rahmen einer vorbestehenden Patholog ie (Hyperlaxität) habe bestehen können (vgl. E. 2.5). Die Gutachter des E.___ legten dar, dass diese Schädigungen auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können (vgl. E. 2.3) .
Ärztliche Stellung nahmen, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Anamnese der linken Schulter besteht (die erste Operation fand 1996 statt)
und dass möglicherweise eine vorbestehende Hyperlaxität gegeben ist. H insichtlich des genauen Unfallherganges vom 1 0. Januar 2004 und
der tatsächlichen Diagnose
vom 5. April 2004 bestehen trotz mehrerer fachärztli cher Begutachtungen
erhebliche
Unklarheiten, die nicht ausgeräumt werden können . Weiter steht fest, dass die Schulterbeschwerden links in den ärztlichen Unterlagen erst
mehr als zwei Monate nach dem Unfall ereignis vom 1 0. Januar 2004
Erwähnung fanden. Der von den Gut achter n des E.___ und Prof. H.___ gezogene Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 1 0. Januar 2004 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, ist deshalb plausibel und einleuchtend. 3.6
Die Einschätzungen von PD
Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. G.___, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwis chen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 und den in der Folge aufgetretenen Schulterbeschwerden bejahten, vermögen die Beurteilung der Gutachter des E.___ und Prof. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So haben weder PD Dr. C.___
(vgl. E. 2.1) noch Dr. D.___ (vgl. E. 2.2)
begründet dargetan, weshalb sie zum Schluss kam en, dass die Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. J anuar 2004 zurückzu führen seien. Dr. G.___
war
- wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 3)
–
im Mai/Juni 2005 anscheinend noch der Auffassung, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 0. Januar 2004 und der später dokumen tierten Schulterproblematik wahrscheinlich nicht gegeben sei (Urk. 9/ZM25 und Urk. 9/ZM29) . Daraufhin wurde er zum behandelnden Ar zt der Beschwerdefüh rerin und widerrief die damalige Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dies allerdings ohne überzeugende Begründung . Er stellte im Wesentlichen nämlich einfach fest, dass es sich um einen posttraumatischen Schaden handle (Urk. 9/ZM167). 3.7
Dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 24. Oktober 2008 zurückzuführen wären, bei der die Beschwerdeführerin mit dem rechten Knie an einem Tischbein anschlug, wurde
von keinem der invol vierten Ärzte behauptet und ist off ensichtlich zu verneinen.
Schliesslich ist vor liegend auch kein bestimmtes weiteres, von der Beschwerdegegnerin versicher tes Unfallereignis, das für die Schulterbeschwerden links kausal sein könnte, ersichtlich. 4.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen für Schädigun gen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Da es sich bei den insgesamt sechs Operationen an der linken Sch ulter der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 nicht um Heilbehandlun gen handelt, die nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein von der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis zurückzuführen sind, hat die Beschwerdegegnerin für die bei diesen Operationen allenfalls erlit tene n Schädigungen auch keine Leistungen zu erbringen.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann bei Behandlungen, für welche der Unfall versicherer nicht leistungspflichtig ist, im Übrigen dann den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 32). Auch wenn die zahlreichen operativen Eingriff e an der linken Schulter leider nicht den gewünschten Erfolg brachten und gemäss Prof. H.___ eine schonendere, zurückhaltendere Behandlung eine richtungsgebende Verschlechterung der Beschwerden möglicherweise hätte verhindern können (Urk. 9/ZM165/3), ist vorliegend eine grobe ärztliche Pflichtwidrigkeit im genannten Sinne nicht aus gewiesen (und wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet). Auch in diesem Zusammenhang ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu verneinen. 5.
Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf weitere Leis tungen der Beschwerdegegnerin. Der Einspracheentscheid vo m 2 2. Januar 2013 erweist sich
somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl