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UV.2013.00053

Kausalität von Kniebeschwerden bei Vorzustand. Status quo sine.

Zürich SozVersG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, war seit 8. August 2011 in einem Pensum von 50 % als Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 3. April 2012 beim Ver teilen von Zeitungen ausrutschte und auf das rechte Knie sowie die rechte Hand fiel (Urk. 11/6 Ziff. 1-6, Urk. 11/19 Ziff. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 11/81) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen (Taggelder und Heilkostenvergütungen) per 1. Dezember 2012 ein. Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 1 2. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 11/82), welche er am 2 7. Dezember 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/85).

Die vom Versicherten am 2 6. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 11/86) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 11/89 = Urk.

2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2013 (Urk.

2) erhob der Versi c her te am 1 5. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, d ies er sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklä rung en zur Unfallkausalität zu treffen sowie ein Zumutbar keitsprofil zu er stellen und anzuweisen, ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2012 Taggelder im bis herigen Umfang auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2013 (Urk.

10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 (Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer an trags gemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

Am 3 1. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztb e richt (Urk. 15/3) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre te ne

Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit an deren Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werde n kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass ge mäss Beurteilung ihres Kreisarzt es die über den 1. Dezember 2012 hinaus beste hen den Beschwerden nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 1 3. April 2012 stünden. Der Status quo sine im Bereich des rechten Kniegelenks sei spätestens drei Monate und i m Bereich des Rückens spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten (Urk. 2 S. 5 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die vorliegend interessierende Frage drehe sich darum, ob durch den Un fall vom 1 3. April 2012 der im Bereich des rechten Knies bestehende Vorzu stand verschlimmert worden oder manifest geworden sei (S.

5 Ziff. 7). Seine Kniear thro se sei auffallend einseitig, was auf das Vorliegen einer unfallbedingten Ar throse und nicht bloss einer krankhaft bedingten Degeneration schliessen lasse. Auch die beha nd e l nde Ärztin gehe von einer kausalen Verschlimmerung des Vor zustands aus. Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich die interessierende Frage keine spezifisch en Abklärungen getroffen, sondern sich lediglich auf medizi ni sche Erfahrungswerte gestützt (S.

6 Ziff. 8) .

Die Beschwerdegegnerin gehe fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass keine Meniskus- oder Bänderverletzung be schrieben werde, einen richtunggebenden Einfluss ausschliesse. Aufgrund des Unfallher gangs sei eine Bänder- oder Meniskusverletzung nicht zwingend. Die medial ausgeprägte Gonarthrose könne aber gleichwohl durch die Kontusion zu sätzlich beeinflusst worden sein (S. 6 Ziff. 8-9). Ausserdem habe er bereits ein mal einen Unfall erlitten, welcher das rechte Knie betroffen habe. Der heutige Zu stand sei als Folge der beiden Vorfälle zu sehen, womit eine Schädigung vor liege, welche vom gleichen Versicherungsanspruch gedeckt sei (S. 6 Ziff. 10). Der Rückgriff auf medi zinische Erfahrungswerte rechtfertige sich schliesslich nur im Einzel fall, sofern eine situative Beurteilung keinen gegenteiligen Schluss zulasse.

Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise nachgewiesen, weshalb ein spe zial ärztliches Gutachten einzuholen sei (S. 6 Ziff. 11). 3. 3.1

A m Unfalltag wurde der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin, Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, untersucht . I n ihrem Zeugnis vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 11/19) führte diese aus, der Beschwerdeführer habe angege ben, während der Arbeit auf dem Betonboden ausgerutscht und nach vorne auf das rechte Knie und die rechte Hand gefallen zu sein (Ziff. 2). A ls Befunde nannte Dr. Z.___

ausgeprägte Druckdolenzen lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und auch der Brust wirbelsäule (BWS) sowie Druckdolenzen im Bereich des Handgelenks und der Schulter rechts (Ziff. 4).

Dr. Z.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbo spondylogenes Syndrom, ein posttraumatisches Reizknie bei Gonarthrose rechts, eine Kontusion des rechten Handgelenks sowie eine posttraumatische Periar thri ti s humero-scapularis (PHS) rechts (Ziff. 5) . Sie überwies den Be schwerdeführer in die Kniesprech stunde der Klinik A.___ (Ziff. 10). 3.2

Die von Dr. Z.___ veranlassten konventionellen Bildgebungen der LWS, der rechten Schulter, der rechten Hand und des rechten Handgelenks sowie des rechten Knies vom 1 6. April 2012 ergaben

gemäss Beurteilung von Dr. med. B.___, F acharzt Radiologie/Neuroradiologie FMH, C.___, keine n Nachweis für akut traumaassoziierte

knö cherne Ver än derungen sowie im Bereich des rechten Hand gelenkes einen Status nach Ope ration mit regelrechtem postoperativem Befund (Urk. 11/15 S. 2) . Be züglich des re chten Knies im Besonderen beschrieb Dr. B.___ eine un auffällige Darstellung der kortikalen und trabekulären Knochenstrukturen . Er verneinte das Vorliegen e ine r Fraktur, eines radiologisch fass baren Gelenker guss es und von Weichtei lverkalkungen. Im medialen Kompartiment erhob er leichte beginnende arthrotische Veränderungen (Urk. 11 /15 S. 1 unten).

D ie von Dr. Z.___ veranlasste Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS

vom 1 4. Mai 2012

ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___, Facharzt Radio logie, C.___, einen Horizontalriss dorsolateral rechts im Anu lus fibrosus der dehydrierten, degenerierten Bandscheibe Lendenwirbelkör per (LWK) 4/5 bei ansonsten unauffälligem MRI (Urk. 11/16 S. 1 Mitte) .

Das ebenfall s auf Veranlassung von Dr. Z.___

durchgeführte MRI des rechten Knies vom 1 4. Mai 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___ folgenden Be fund: „Medialseitige Gonarthrose mit grossflächigen femoral stellenweise bis auf den subchondralen Knochen reichenden Abrasionen. Kleinere Geröllzysten femoral und tibial und angrenzendes subkoritkales Stressödem vorwiegend fe moral weniger tibial. Keine sich darüber hinaus demarkierende osteochondrale Läsion. Bis auf den subchondralen Knochen reichender kraterförmiger Defekt im mittleren Drittel retropatellar. Auch hier angrenzende kleinere subkortikale sy noviale Zysten und reaktives subkortikales Knochenmarködem patellar. Der hy aline Gelenkknorpel kommt vom subchondralen Knochen abgehoben zur Dar stellung (Urk. 11/16 S. 1 unten). Degenerativ signalalterierter medialer Menis kus. Kein transmeniskaler Riss. Unauffälliger lateraler Meniskus. D urchgängig in takte Kreuzbänder, Seitenbänder und Muskelsehne n . Kein signifikante r Gelen kerguss . 3 cm grosse Bakerzyste (Urk. 11/16 S.

2 oben) “ .

Dr. D.___

hielt zusam men fassend fest, es bestehe eine medialseitige Gonarthrose, eine chondrale Lä sion im mittleren Kompartiment, retropatellar mit einem wenige Millimeter breiten, kraterförmigen Defekt und einer Ablösung des hyalinen Gelenkknorpels vom subchondralen Knochen sowie eine Innenmeniskusdegeneration und eine Ba ker zyste (S. 2 Mitte). 3. 3

Am 1 3. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, untersucht, w elche gleichentags berichtet en (Urk. 11/26). Als Diagnosen nannten sie eine aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit kleineren Ge röllzysten medial, femoral und tibial und kraterförmigem Defekt des Knorpels retropatellär sowie ein en Status nach Teilarthrodese des Handgel enks rechts im Jahr 2006 (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, die aktuelle Schmerzsymptomatik sei auf die aktivi erte Gonarthrose zurückzuführen. Die Bildgebung zeige hier ein Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment. Bei darge stellten Geröllzysten würden sie dem Beschwerdeführer derzeit eine Entlastung des rechten Beines für zwei Wochen an Unterarmgehstöcken empfehlen. Derzeit bestehe noch keine Indikation zum operativen Vorgehen (S. 2). 3. 4

Gemäss Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 6/27) wurde am 2 6. Juni 2012 in der G.___ ein ärztliches Triagekonsilium durchgeführt mit dem Ziel, die Frage nach der Indikation für eine Rehabilitation zu klären (S. 1 Mitte). Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da der Verlauf wahrscheinlich auch ohne Rehabilitation günstig sei, die be handelnde Ärztin eine Rehabilitation derzeit als nicht erforderlich erachte, der Beschwerdeführer sich nicht zu einer Rehabilitation entschliessen könne und insgesamt medizinisch noch ungünstige Voraussetzungen bestünden (S. 4 un ten, S. 5 oben). 3.5

In ihrem Bericht vom 7. Juli 2012

(Urk. 11/28) führte Dr. Z.___ aus, seit dem Un fall vom 1 3. April 2012 bestünden im rechten Knie permanente Schmerzen mit Schwellungsneigung sowie eine deutlich limitierte Belastbarkeit des rechten Beines. Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auf eine traumatisch aktivierte Gonarthrose mit Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment zurückgeführt werden (Urk. 11/28 S. 2).

Ein von Dr. Z.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 3. Juli 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___, MR Institut der A.___, eine mediale Gonarthrose, einen im lateralen Kompartiment lediglich leicht aus gedünnte n femorale n Knorpelüberzug auf Höhe des Sulcus terminalis jedoch keine tiefen Knorpeldefekte, einen intakten lateralen Meniskus sowie einen grossen, tiefen Knorpeldefekt zentral an der Patella mit umschriebener Delami nation in die laterale Patellafacette (Urk. 11/44). 3.6

Am 2 1. August 2012 berichtete Dr. E.___, Klinik A.___ (11/45), der Be schwerdeführer sei heute zur Besprechung nach durchgeführten MRIs beider Kniegelenke erschienen. Der Beschwerdeführer sei vor allem rechts stark schmerz geplagt und auch zunehmend eingeschränkt. Der Befund sei unverän dert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. Juni 201 2. Beidseits zeige sich auch lateralseitig eine deutliche Druckdolenz. Die Meniskuszeichen seien frag lich positiv lateral (S. 1 Mitte). Dr. E.___ diagnostizierte eine aktivierte, medi albetonte Gonarthrose beidseits mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial sowie einem kraterförmigen Defekt am Knorpel retropatellär rechts . Des Weiteren einen Status nach Teilarthrodese des Handgelenks rechts im Jahr 2006 (S. 1 oben). 3. 7

Am 1 8. Oktober 2012 berichtete Dr. med. I.___, Oberarzt Rheumatologie,

Klinik A.___ (Urk. 11/67). Er nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. E.___ im August 2012 und führte aus, die von ihm am 2 7. September 2012 durchgeführte diagnostische und t hera peutische Infiltration des rechten Knie gelenks (vgl. Urk. 11/60)

müsse als negativ angesehen werden. 3.8

SUVA-Kreisarzt Dr. J.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Reha bilitation FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/78) aus, am 1 3. April 2012 habe der Beschwerdeführer verschiedene Prell ungen und Kontusionen erlitten. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich eines erheblich vorgeschädigten Kniegelenks rechts hätten unfallbe dingte Einflüsse nachgewiesen werden können. Der im MRI nachgewiesene Riss im Anulus fibrosus L4/5 sei bei gleichzeitig degenerierter Bandscheibe auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen und könne nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Am rechten Kniegelenk seien ver schie denste degenerative Veränderungen, jedoch keine zusätzlichen frischen Verletz ungen wie Meniskusverletzungen oder Bänderverletzungen beschrieben, sodass hier kein richtunggebender Einfluss auf den Vorzustand angenommen werden könne (S.

2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass im Bereich des rech ten Knie gelenks ungefähr drei Monate nach Unfallereignis und im Bereich des Rückens allerspätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine be stan den habe. Weitere Behandlungen könnten nicht mehr zu Lasten der Un fall versicherung durchgeführt werden, da angenommen werden müsse, dass kleinere, nicht bildgebend nachweisbare unfallbedingte Einflüsse allerspätestens zu den genannten Zeitpunkten vollständig abgeheilt gewesen seien (S. 3) . 4. 4.1

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegen den Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leis tungseinstellung (1. Dezember 2012) hinaus beklagten Beschwerden im rechten Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Be schwer de führer nicht geltend. Insbesondere wandte er sich nicht dagegen, dass die Be schwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. J.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass in Bezug auf die nach dem Unfallere ignis b eklagten Rückenbeschwerden spätes tens

sechs Monate nach dem Unfallereignis ein

S tatus qu o sine

bestanden habe . Damit hat es sein Bewenden. 4.2

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten früheren Unfall wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann darauf hin, dass dieser nur das rechte Handgelenk betroffen habe (Urk. 10 S.

3 Ziff. 5.1). Nachdem sich aus keinem der aktenkundigen ärztlichen Berichte, ins besondere jenen der Hausärztin Dr. Z.___, etwas Gegenteiliges ergibt und sich auch den von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen entneh men lässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 auf die rechte Hand gestürzt ist, wo rauf diese operativ saniert wurde (vgl. Urk. 11/27 S.

1 unten), besteht keine Ver anlassung zu weitergehenden Beweismassnahmen betreffend das Un fallereignis aus dem Jahr 2005. 4.3

Die drei Tage nach dem Unfallereignis vom 1 3. April 2012 durch geführte kon ven tionelle Bildgebung des rechten Knies

ergab keinen Nachweis für akut trau ma assoziierte knöcherne Veränderungen, namentlich keine Fraktur, sowie keinen

radiologisch fassbaren Gelenkerguss und keine Weichteilverkalkungen. D ie MRI - Untersuchung

des rechten Knies vom Mai 2012 ergab

le diglich einen dege nera tiven, jedoch k eine n traumatischen Meniskussch a den und zeigte in takte Kreuz-, Seitenbänder und Muskelsehnen (vorstehend E. 3. 2). 4.4

Unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die MRI-Un tersuchungen des rechten Knies vom Mai und Juli 2012 (vorstehend E.

3. 2 und E.

3. 5), ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer ein degenerativer Vorzu stand im Sinne einer medialbetonten Gonarthrose mit kleineren Geröll zysten medial, femoral und tibial und kraterförmigen Defekt des Knorpels retro patellär

bestand . E ntsprechend beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3. 8) ein erheblich vorgeschä digtes Knie ge lenk mit verschiedensten degenerativen Veränderungen. Seine Schlussfolge rung, wonach der Unfall vom April 2012 mang e l s zusätzlich en fri schen Verletzu n gen keinen richtunggebenden Einfluss auf den Vorzustand ge habt habe, erscheint an gesichts der Tatsache, dass bi ldgebend keine posttrau matischen Verände rung en objektiviert w erden konnten (vgl. vorstehend E.

4.2)

beziehungsweise die

objektivierten Pathologien in keinem der Arztberichte dem Unfall vom April 2012 zugeordnet w urden,

plausibel.

Sodann spricht auch der Umstand, dass sich dem Bericht von Dr. Z.___

betref fend die Erstuntersuchung am Unfalltag nicht entnehmen lässt, dass das rechte Kniegelenk überwärmt gewesen wäre oder ein en

Erguss gezeigt hätte (vor stehend E.

3.1) und ein Erguss namentlich auch in der radiologischen Unter su chung drei Tage nach dem Unfallereignis nicht fassbar war (vgl. vorstehend E.

3. 2) gegen eine beim versicherten Ereignis erlittene Verletzung. 4.5

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Arthrose (auch) unfall be dingt sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit der Be schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, seine Kniearthrose sei auffallend einseitig, gilt es zu bemerken, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom August 2012 (vorstehend E.

3. 6) von einer lateralseitigen deutlichen Druck dolenz beidseits berichtete. Nach Durchführung einer MRI-Untersuchung auch des linken Kniegelenks änderte er seine diagnostische Beurteilung dahin gehend, als er nunmehr von einer aktivierten, medialbetonten Gonarthrose beidseits aus ging . Dieser Umstand stützt die Annahme, dass es sich bei der Go narthrose im rechten Knie um eine vorbestehend e degenerative Erkrankung handelt . Daran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Schmerzsymp tomatik rechts stärker ausgeprägt ist.

Mit Blick darauf, dass Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. Z.___ in diagnostischer Hin sicht von einer (traumatisch) aktivierten Gonarthrose ausgingen (vgl. vor stehend E.

3. 3 und E.

3. 6 -7), ist dem Unfallereignis vom April 2012 zwar inso fern Bedeutung beizumessen, als dadurch der (bis zum versicherten Ereignis so weit ersichtlich stumme) Vorzustand im rechten Knie symptomatisch wurde. Dieser Umstand steht der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungsein stellung indes nicht entgegen. Denn wurde der Vorzustand im Kniegelenk durch den Un fall lediglich aktiviert, nicht aber verursacht, so hat die Unfallversiche rung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende S chmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S.

191). Dem entsprech end erbrachte die Beschwerdegegnerin anfänglich denn auch die ge setzlich vorge seh enen Versi cherungs leistungen.

N ach dem Kreisarzt Dr. J.___

Einsicht

in die Vorakten, insbesondere die bild gebenden Dokumente (vgl. Urk. 11/74), genommen hatte, gelangte er in sei ner Stellungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3. 8) zum Schluss, dass

im Bereich des rechten Kniegelenks ungefähr drei Monate nach dem Unfaller eignis ein Status quo sine eingetreten sei. Vorliegend b esteht keine Veranlas sung, diese in Kenntnis der Vorakten abgegebene

und damit den konkreten Um ständen Rechnung tragende Einschätzung in Zweifel zu ziehen, zumal keine dem

widersprechende medizinische Beurteilung aktenkundig ist. Nachdem das massive degenerative Veränderungen aufweisende rechte Kniegelenk des Be schwerde füh rers auch Monate nach dem Unfallereignis noch starke Schmerzen ver ur sachte - was sich nicht zuletzt auch aus dem im Rahmen des Beschwerde ver fahrens eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 15/3) ergibt -, war es unumgänglich und ist nicht zu beanstanden, dass Dr. J.___ seine Beurteilung (auch) vor dem Hintergrund medizinischer Er fahrungswerte a bgab.

Insgesamt erweisen sich d ie aufliegenden Akten als hinreichende Entscheid grundlage, weshalb

- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Veranlassung besteht, die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Ab klärungen zu verpflichten. 4.6

Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im rechten Kniegelenk durch das Ereignis vom 1 3. April 2012 zwar vorübergehend traumatisch aktiviert wurde, der Unfall sich aber nicht richtungsweisend aus wirkte; die über den 1. Dezember 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht me hr mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf d as Unfall ereignis vom 1 3. April 2012 sondern auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3

Der von Rechtsanwalt Oscar Amstad mit Eingabe vom 2 5. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 19.60 Stunden und Fr. 117.60 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.3 Stunden für Instruktion, das Aktenstudium und das Abfassen der Rechtsschrift (vgl. geltend gemachte Auf wendungen für die Zeit vom 8. bis 2 0. Februar 2013) als überhöht und sind da rin

nicht zuletzt Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht aktenkundige n Schrei ben an den Beschwerdeführer enthalten. Als überhöht erweist sich sodann auch ein Aufwand von insgesamt 7.8 Stunden für die Abklärungen, Bespre chungen/ Sitzungen und Schreiben im Zusammenhang mit dem Gesuch um un entgelt liche Rechtsverbeiständung sowie ein Aufwand von 1.5

Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Entscheide s (vgl. geltend ge machte Aufwen dungen für die Zeit vom 2 2. Februar 2013 bis 2 5. Juni 2014).

Angesichts der zu studierenden gut 25 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der

etwa achts eitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Oscar Amstad bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, wird mit Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oscar Amstad - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/3 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre te ne

Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit an deren Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werde n kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Entscheide s (vgl. geltend ge machte Aufwen dungen für die Zeit vom 2 2. Februar 2013 bis 2 5. Juni 2014).

Angesichts der zu studierenden gut 25 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der

etwa achts eitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Oscar Amstad bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 2 S. 5 unten).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass ge mäss Beurteilung ihres Kreisarzt es die über den 1. Dezember 2012 hinaus beste hen den Beschwerden nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 1 3. April 2012 stünden. Der Status quo sine im Bereich des rechten Kniegelenks sei spätestens drei Monate und i m Bereich des Rückens spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten (Urk.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die vorliegend interessierende Frage drehe sich darum, ob durch den Un fall vom 1 3. April 2012 der im Bereich des rechten Knies bestehende Vorzu stand verschlimmert worden oder manifest geworden sei (S.

E. 5 Ziff. 7). Seine Kniear thro se sei auffallend einseitig, was auf das Vorliegen einer unfallbedingten Ar throse und nicht bloss einer krankhaft bedingten Degeneration schliessen lasse. Auch die beha nd e l nde Ärztin gehe von einer kausalen Verschlimmerung des Vor zustands aus. Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich die interessierende Frage keine spezifisch en Abklärungen getroffen, sondern sich lediglich auf medizi ni sche Erfahrungswerte gestützt (S.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 5.3 Der von Rechtsanwalt Oscar Amstad mit Eingabe vom 2 5. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 19.60 Stunden und Fr. 117.60 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.3 Stunden für Instruktion, das Aktenstudium und das Abfassen der Rechtsschrift (vgl. geltend gemachte Auf wendungen für die Zeit vom 8. bis 2 0. Februar 2013) als überhöht und sind da rin

nicht zuletzt Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht aktenkundige n Schrei ben an den Beschwerdeführer enthalten. Als überhöht erweist sich sodann auch ein Aufwand von insgesamt 7.8 Stunden für die Abklärungen, Bespre chungen/ Sitzungen und Schreiben im Zusammenhang mit dem Gesuch um un entgelt liche Rechtsverbeiständung sowie ein Aufwand von

E. 6 Ziff. 8) .

Die Beschwerdegegnerin gehe fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass keine Meniskus- oder Bänderverletzung be schrieben werde, einen richtunggebenden Einfluss ausschliesse. Aufgrund des Unfallher gangs sei eine Bänder- oder Meniskusverletzung nicht zwingend. Die medial ausgeprägte Gonarthrose könne aber gleichwohl durch die Kontusion zu sätzlich beeinflusst worden sein (S. 6 Ziff. 8-9). Ausserdem habe er bereits ein mal einen Unfall erlitten, welcher das rechte Knie betroffen habe. Der heutige Zu stand sei als Folge der beiden Vorfälle zu sehen, womit eine Schädigung vor liege, welche vom gleichen Versicherungsanspruch gedeckt sei (S. 6 Ziff. 10). Der Rückgriff auf medi zinische Erfahrungswerte rechtfertige sich schliesslich nur im Einzel fall, sofern eine situative Beurteilung keinen gegenteiligen Schluss zulasse.

Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise nachgewiesen, weshalb ein spe zial ärztliches Gutachten einzuholen sei (S. 6 Ziff. 11). 3. 3.1

A m Unfalltag wurde der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin, Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, untersucht . I n ihrem Zeugnis vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 11/19) führte diese aus, der Beschwerdeführer habe angege ben, während der Arbeit auf dem Betonboden ausgerutscht und nach vorne auf das rechte Knie und die rechte Hand gefallen zu sein (Ziff. 2). A ls Befunde nannte Dr. Z.___

ausgeprägte Druckdolenzen lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und auch der Brust wirbelsäule (BWS) sowie Druckdolenzen im Bereich des Handgelenks und der Schulter rechts (Ziff. 4).

Dr. Z.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbo spondylogenes Syndrom, ein posttraumatisches Reizknie bei Gonarthrose rechts, eine Kontusion des rechten Handgelenks sowie eine posttraumatische Periar thri ti s humero-scapularis (PHS) rechts (Ziff. 5) . Sie überwies den Be schwerdeführer in die Kniesprech stunde der Klinik A.___ (Ziff. 10). 3.2

Die von Dr. Z.___ veranlassten konventionellen Bildgebungen der LWS, der rechten Schulter, der rechten Hand und des rechten Handgelenks sowie des rechten Knies vom 1 6. April 2012 ergaben

gemäss Beurteilung von Dr. med. B.___, F acharzt Radiologie/Neuroradiologie FMH, C.___, keine n Nachweis für akut traumaassoziierte

knö cherne Ver än derungen sowie im Bereich des rechten Hand gelenkes einen Status nach Ope ration mit regelrechtem postoperativem Befund (Urk. 11/15 S. 2) . Be züglich des re chten Knies im Besonderen beschrieb Dr. B.___ eine un auffällige Darstellung der kortikalen und trabekulären Knochenstrukturen . Er verneinte das Vorliegen e ine r Fraktur, eines radiologisch fass baren Gelenker guss es und von Weichtei lverkalkungen. Im medialen Kompartiment erhob er leichte beginnende arthrotische Veränderungen (Urk.

E. 11 /15 S. 1 unten).

D ie von Dr. Z.___ veranlasste Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS

vom 1 4. Mai 2012

ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___, Facharzt Radio logie, C.___, einen Horizontalriss dorsolateral rechts im Anu lus fibrosus der dehydrierten, degenerierten Bandscheibe Lendenwirbelkör per (LWK) 4/5 bei ansonsten unauffälligem MRI (Urk. 11/16 S. 1 Mitte) .

Das ebenfall s auf Veranlassung von Dr. Z.___

durchgeführte MRI des rechten Knies vom 1 4. Mai 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___ folgenden Be fund: „Medialseitige Gonarthrose mit grossflächigen femoral stellenweise bis auf den subchondralen Knochen reichenden Abrasionen. Kleinere Geröllzysten femoral und tibial und angrenzendes subkoritkales Stressödem vorwiegend fe moral weniger tibial. Keine sich darüber hinaus demarkierende osteochondrale Läsion. Bis auf den subchondralen Knochen reichender kraterförmiger Defekt im mittleren Drittel retropatellar. Auch hier angrenzende kleinere subkortikale sy noviale Zysten und reaktives subkortikales Knochenmarködem patellar. Der hy aline Gelenkknorpel kommt vom subchondralen Knochen abgehoben zur Dar stellung (Urk. 11/16 S. 1 unten). Degenerativ signalalterierter medialer Menis kus. Kein transmeniskaler Riss. Unauffälliger lateraler Meniskus. D urchgängig in takte Kreuzbänder, Seitenbänder und Muskelsehne n . Kein signifikante r Gelen kerguss . 3 cm grosse Bakerzyste (Urk. 11/16 S.

2 oben) “ .

Dr. D.___

hielt zusam men fassend fest, es bestehe eine medialseitige Gonarthrose, eine chondrale Lä sion im mittleren Kompartiment, retropatellar mit einem wenige Millimeter breiten, kraterförmigen Defekt und einer Ablösung des hyalinen Gelenkknorpels vom subchondralen Knochen sowie eine Innenmeniskusdegeneration und eine Ba ker zyste (S. 2 Mitte). 3. 3

Am 1 3. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, untersucht, w elche gleichentags berichtet en (Urk. 11/26). Als Diagnosen nannten sie eine aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit kleineren Ge röllzysten medial, femoral und tibial und kraterförmigem Defekt des Knorpels retropatellär sowie ein en Status nach Teilarthrodese des Handgel enks rechts im Jahr 2006 (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, die aktuelle Schmerzsymptomatik sei auf die aktivi erte Gonarthrose zurückzuführen. Die Bildgebung zeige hier ein Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment. Bei darge stellten Geröllzysten würden sie dem Beschwerdeführer derzeit eine Entlastung des rechten Beines für zwei Wochen an Unterarmgehstöcken empfehlen. Derzeit bestehe noch keine Indikation zum operativen Vorgehen (S. 2). 3. 4

Gemäss Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 6/27) wurde am 2 6. Juni 2012 in der G.___ ein ärztliches Triagekonsilium durchgeführt mit dem Ziel, die Frage nach der Indikation für eine Rehabilitation zu klären (S. 1 Mitte). Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da der Verlauf wahrscheinlich auch ohne Rehabilitation günstig sei, die be handelnde Ärztin eine Rehabilitation derzeit als nicht erforderlich erachte, der Beschwerdeführer sich nicht zu einer Rehabilitation entschliessen könne und insgesamt medizinisch noch ungünstige Voraussetzungen bestünden (S. 4 un ten, S. 5 oben). 3.5

In ihrem Bericht vom 7. Juli 2012

(Urk. 11/28) führte Dr. Z.___ aus, seit dem Un fall vom 1 3. April 2012 bestünden im rechten Knie permanente Schmerzen mit Schwellungsneigung sowie eine deutlich limitierte Belastbarkeit des rechten Beines. Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auf eine traumatisch aktivierte Gonarthrose mit Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment zurückgeführt werden (Urk. 11/28 S. 2).

Ein von Dr. Z.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 3. Juli 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___, MR Institut der A.___, eine mediale Gonarthrose, einen im lateralen Kompartiment lediglich leicht aus gedünnte n femorale n Knorpelüberzug auf Höhe des Sulcus terminalis jedoch keine tiefen Knorpeldefekte, einen intakten lateralen Meniskus sowie einen grossen, tiefen Knorpeldefekt zentral an der Patella mit umschriebener Delami nation in die laterale Patellafacette (Urk. 11/44). 3.6

Am 2 1. August 2012 berichtete Dr. E.___, Klinik A.___ (11/45), der Be schwerdeführer sei heute zur Besprechung nach durchgeführten MRIs beider Kniegelenke erschienen. Der Beschwerdeführer sei vor allem rechts stark schmerz geplagt und auch zunehmend eingeschränkt. Der Befund sei unverän dert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. Juni 201 2. Beidseits zeige sich auch lateralseitig eine deutliche Druckdolenz. Die Meniskuszeichen seien frag lich positiv lateral (S. 1 Mitte). Dr. E.___ diagnostizierte eine aktivierte, medi albetonte Gonarthrose beidseits mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial sowie einem kraterförmigen Defekt am Knorpel retropatellär rechts . Des Weiteren einen Status nach Teilarthrodese des Handgelenks rechts im Jahr 2006 (S. 1 oben). 3. 7

Am 1 8. Oktober 2012 berichtete Dr. med. I.___, Oberarzt Rheumatologie,

Klinik A.___ (Urk. 11/67). Er nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. E.___ im August 2012 und führte aus, die von ihm am 2 7. September 2012 durchgeführte diagnostische und t hera peutische Infiltration des rechten Knie gelenks (vgl. Urk. 11/60)

müsse als negativ angesehen werden. 3.8

SUVA-Kreisarzt Dr. J.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Reha bilitation FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/78) aus, am 1 3. April 2012 habe der Beschwerdeführer verschiedene Prell ungen und Kontusionen erlitten. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich eines erheblich vorgeschädigten Kniegelenks rechts hätten unfallbe dingte Einflüsse nachgewiesen werden können. Der im MRI nachgewiesene Riss im Anulus fibrosus L4/5 sei bei gleichzeitig degenerierter Bandscheibe auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen und könne nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Am rechten Kniegelenk seien ver schie denste degenerative Veränderungen, jedoch keine zusätzlichen frischen Verletz ungen wie Meniskusverletzungen oder Bänderverletzungen beschrieben, sodass hier kein richtunggebender Einfluss auf den Vorzustand angenommen werden könne (S.

2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass im Bereich des rech ten Knie gelenks ungefähr drei Monate nach Unfallereignis und im Bereich des Rückens allerspätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine be stan den habe. Weitere Behandlungen könnten nicht mehr zu Lasten der Un fall versicherung durchgeführt werden, da angenommen werden müsse, dass kleinere, nicht bildgebend nachweisbare unfallbedingte Einflüsse allerspätestens zu den genannten Zeitpunkten vollständig abgeheilt gewesen seien (S. 3) . 4. 4.1

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegen den Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leis tungseinstellung (1. Dezember 2012) hinaus beklagten Beschwerden im rechten Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Be schwer de führer nicht geltend. Insbesondere wandte er sich nicht dagegen, dass die Be schwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. J.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass in Bezug auf die nach dem Unfallere ignis b eklagten Rückenbeschwerden spätes tens

sechs Monate nach dem Unfallereignis ein

S tatus qu o sine

bestanden habe . Damit hat es sein Bewenden. 4.2

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten früheren Unfall wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann darauf hin, dass dieser nur das rechte Handgelenk betroffen habe (Urk. 10 S.

3 Ziff.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oscar Amstad - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/3 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00053 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad Anwaltskanzlei, Wenner & Uhlmann Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, war seit 8. August 2011 in einem Pensum von 50 % als Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 3. April 2012 beim Ver teilen von Zeitungen ausrutschte und auf das rechte Knie sowie die rechte Hand fiel (Urk. 11/6 Ziff. 1-6, Urk. 11/19 Ziff. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 11/81) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen (Taggelder und Heilkostenvergütungen) per 1. Dezember 2012 ein. Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 1 2. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 11/82), welche er am 2 7. Dezember 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/85).

Die vom Versicherten am 2 6. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 11/86) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 11/89 = Urk.

2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2013 (Urk.

2) erhob der Versi c her te am 1 5. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, d ies er sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklä rung en zur Unfallkausalität zu treffen sowie ein Zumutbar keitsprofil zu er stellen und anzuweisen, ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2012 Taggelder im bis herigen Umfang auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2013 (Urk.

10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 (Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer an trags gemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

Am 3 1. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztb e richt (Urk. 15/3) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre te ne

Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit an deren Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werde n kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass ge mäss Beurteilung ihres Kreisarzt es die über den 1. Dezember 2012 hinaus beste hen den Beschwerden nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 1 3. April 2012 stünden. Der Status quo sine im Bereich des rechten Kniegelenks sei spätestens drei Monate und i m Bereich des Rückens spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten (Urk. 2 S. 5 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, die vorliegend interessierende Frage drehe sich darum, ob durch den Un fall vom 1 3. April 2012 der im Bereich des rechten Knies bestehende Vorzu stand verschlimmert worden oder manifest geworden sei (S.

5 Ziff. 7). Seine Kniear thro se sei auffallend einseitig, was auf das Vorliegen einer unfallbedingten Ar throse und nicht bloss einer krankhaft bedingten Degeneration schliessen lasse. Auch die beha nd e l nde Ärztin gehe von einer kausalen Verschlimmerung des Vor zustands aus. Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich die interessierende Frage keine spezifisch en Abklärungen getroffen, sondern sich lediglich auf medizi ni sche Erfahrungswerte gestützt (S.

6 Ziff. 8) .

Die Beschwerdegegnerin gehe fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass keine Meniskus- oder Bänderverletzung be schrieben werde, einen richtunggebenden Einfluss ausschliesse. Aufgrund des Unfallher gangs sei eine Bänder- oder Meniskusverletzung nicht zwingend. Die medial ausgeprägte Gonarthrose könne aber gleichwohl durch die Kontusion zu sätzlich beeinflusst worden sein (S. 6 Ziff. 8-9). Ausserdem habe er bereits ein mal einen Unfall erlitten, welcher das rechte Knie betroffen habe. Der heutige Zu stand sei als Folge der beiden Vorfälle zu sehen, womit eine Schädigung vor liege, welche vom gleichen Versicherungsanspruch gedeckt sei (S. 6 Ziff. 10). Der Rückgriff auf medi zinische Erfahrungswerte rechtfertige sich schliesslich nur im Einzel fall, sofern eine situative Beurteilung keinen gegenteiligen Schluss zulasse.

Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise nachgewiesen, weshalb ein spe zial ärztliches Gutachten einzuholen sei (S. 6 Ziff. 11). 3. 3.1

A m Unfalltag wurde der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin, Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, untersucht . I n ihrem Zeugnis vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 11/19) führte diese aus, der Beschwerdeführer habe angege ben, während der Arbeit auf dem Betonboden ausgerutscht und nach vorne auf das rechte Knie und die rechte Hand gefallen zu sein (Ziff. 2). A ls Befunde nannte Dr. Z.___

ausgeprägte Druckdolenzen lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und auch der Brust wirbelsäule (BWS) sowie Druckdolenzen im Bereich des Handgelenks und der Schulter rechts (Ziff. 4).

Dr. Z.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbo spondylogenes Syndrom, ein posttraumatisches Reizknie bei Gonarthrose rechts, eine Kontusion des rechten Handgelenks sowie eine posttraumatische Periar thri ti s humero-scapularis (PHS) rechts (Ziff. 5) . Sie überwies den Be schwerdeführer in die Kniesprech stunde der Klinik A.___ (Ziff. 10). 3.2

Die von Dr. Z.___ veranlassten konventionellen Bildgebungen der LWS, der rechten Schulter, der rechten Hand und des rechten Handgelenks sowie des rechten Knies vom 1 6. April 2012 ergaben

gemäss Beurteilung von Dr. med. B.___, F acharzt Radiologie/Neuroradiologie FMH, C.___, keine n Nachweis für akut traumaassoziierte

knö cherne Ver än derungen sowie im Bereich des rechten Hand gelenkes einen Status nach Ope ration mit regelrechtem postoperativem Befund (Urk. 11/15 S. 2) . Be züglich des re chten Knies im Besonderen beschrieb Dr. B.___ eine un auffällige Darstellung der kortikalen und trabekulären Knochenstrukturen . Er verneinte das Vorliegen e ine r Fraktur, eines radiologisch fass baren Gelenker guss es und von Weichtei lverkalkungen. Im medialen Kompartiment erhob er leichte beginnende arthrotische Veränderungen (Urk. 11 /15 S. 1 unten).

D ie von Dr. Z.___ veranlasste Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS

vom 1 4. Mai 2012

ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___, Facharzt Radio logie, C.___, einen Horizontalriss dorsolateral rechts im Anu lus fibrosus der dehydrierten, degenerierten Bandscheibe Lendenwirbelkör per (LWK) 4/5 bei ansonsten unauffälligem MRI (Urk. 11/16 S. 1 Mitte) .

Das ebenfall s auf Veranlassung von Dr. Z.___

durchgeführte MRI des rechten Knies vom 1 4. Mai 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___ folgenden Be fund: „Medialseitige Gonarthrose mit grossflächigen femoral stellenweise bis auf den subchondralen Knochen reichenden Abrasionen. Kleinere Geröllzysten femoral und tibial und angrenzendes subkoritkales Stressödem vorwiegend fe moral weniger tibial. Keine sich darüber hinaus demarkierende osteochondrale Läsion. Bis auf den subchondralen Knochen reichender kraterförmiger Defekt im mittleren Drittel retropatellar. Auch hier angrenzende kleinere subkortikale sy noviale Zysten und reaktives subkortikales Knochenmarködem patellar. Der hy aline Gelenkknorpel kommt vom subchondralen Knochen abgehoben zur Dar stellung (Urk. 11/16 S. 1 unten). Degenerativ signalalterierter medialer Menis kus. Kein transmeniskaler Riss. Unauffälliger lateraler Meniskus. D urchgängig in takte Kreuzbänder, Seitenbänder und Muskelsehne n . Kein signifikante r Gelen kerguss . 3 cm grosse Bakerzyste (Urk. 11/16 S.

2 oben) “ .

Dr. D.___

hielt zusam men fassend fest, es bestehe eine medialseitige Gonarthrose, eine chondrale Lä sion im mittleren Kompartiment, retropatellar mit einem wenige Millimeter breiten, kraterförmigen Defekt und einer Ablösung des hyalinen Gelenkknorpels vom subchondralen Knochen sowie eine Innenmeniskusdegeneration und eine Ba ker zyste (S. 2 Mitte). 3. 3

Am 1 3. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, untersucht, w elche gleichentags berichtet en (Urk. 11/26). Als Diagnosen nannten sie eine aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit kleineren Ge röllzysten medial, femoral und tibial und kraterförmigem Defekt des Knorpels retropatellär sowie ein en Status nach Teilarthrodese des Handgel enks rechts im Jahr 2006 (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, die aktuelle Schmerzsymptomatik sei auf die aktivi erte Gonarthrose zurückzuführen. Die Bildgebung zeige hier ein Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment. Bei darge stellten Geröllzysten würden sie dem Beschwerdeführer derzeit eine Entlastung des rechten Beines für zwei Wochen an Unterarmgehstöcken empfehlen. Derzeit bestehe noch keine Indikation zum operativen Vorgehen (S. 2). 3. 4

Gemäss Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 6/27) wurde am 2 6. Juni 2012 in der G.___ ein ärztliches Triagekonsilium durchgeführt mit dem Ziel, die Frage nach der Indikation für eine Rehabilitation zu klären (S. 1 Mitte). Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da der Verlauf wahrscheinlich auch ohne Rehabilitation günstig sei, die be handelnde Ärztin eine Rehabilitation derzeit als nicht erforderlich erachte, der Beschwerdeführer sich nicht zu einer Rehabilitation entschliessen könne und insgesamt medizinisch noch ungünstige Voraussetzungen bestünden (S. 4 un ten, S. 5 oben). 3.5

In ihrem Bericht vom 7. Juli 2012

(Urk. 11/28) führte Dr. Z.___ aus, seit dem Un fall vom 1 3. April 2012 bestünden im rechten Knie permanente Schmerzen mit Schwellungsneigung sowie eine deutlich limitierte Belastbarkeit des rechten Beines. Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auf eine traumatisch aktivierte Gonarthrose mit Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment zurückgeführt werden (Urk. 11/28 S. 2).

Ein von Dr. Z.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 2 3. Juli 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___, MR Institut der A.___, eine mediale Gonarthrose, einen im lateralen Kompartiment lediglich leicht aus gedünnte n femorale n Knorpelüberzug auf Höhe des Sulcus terminalis jedoch keine tiefen Knorpeldefekte, einen intakten lateralen Meniskus sowie einen grossen, tiefen Knorpeldefekt zentral an der Patella mit umschriebener Delami nation in die laterale Patellafacette (Urk. 11/44). 3.6

Am 2 1. August 2012 berichtete Dr. E.___, Klinik A.___ (11/45), der Be schwerdeführer sei heute zur Besprechung nach durchgeführten MRIs beider Kniegelenke erschienen. Der Beschwerdeführer sei vor allem rechts stark schmerz geplagt und auch zunehmend eingeschränkt. Der Befund sei unverän dert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. Juni 201 2. Beidseits zeige sich auch lateralseitig eine deutliche Druckdolenz. Die Meniskuszeichen seien frag lich positiv lateral (S. 1 Mitte). Dr. E.___ diagnostizierte eine aktivierte, medi albetonte Gonarthrose beidseits mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial sowie einem kraterförmigen Defekt am Knorpel retropatellär rechts . Des Weiteren einen Status nach Teilarthrodese des Handgelenks rechts im Jahr 2006 (S. 1 oben). 3. 7

Am 1 8. Oktober 2012 berichtete Dr. med. I.___, Oberarzt Rheumatologie,

Klinik A.___ (Urk. 11/67). Er nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. E.___ im August 2012 und führte aus, die von ihm am 2 7. September 2012 durchgeführte diagnostische und t hera peutische Infiltration des rechten Knie gelenks (vgl. Urk. 11/60)

müsse als negativ angesehen werden. 3.8

SUVA-Kreisarzt Dr. J.___, Facharzt für Physikalisch e Medizin und Reha bilitation FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. November 2012 (Urk. 11/78) aus, am 1 3. April 2012 habe der Beschwerdeführer verschiedene Prell ungen und Kontusionen erlitten. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich eines erheblich vorgeschädigten Kniegelenks rechts hätten unfallbe dingte Einflüsse nachgewiesen werden können. Der im MRI nachgewiesene Riss im Anulus fibrosus L4/5 sei bei gleichzeitig degenerierter Bandscheibe auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen und könne nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Am rechten Kniegelenk seien ver schie denste degenerative Veränderungen, jedoch keine zusätzlichen frischen Verletz ungen wie Meniskusverletzungen oder Bänderverletzungen beschrieben, sodass hier kein richtunggebender Einfluss auf den Vorzustand angenommen werden könne (S.

2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass im Bereich des rech ten Knie gelenks ungefähr drei Monate nach Unfallereignis und im Bereich des Rückens allerspätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine be stan den habe. Weitere Behandlungen könnten nicht mehr zu Lasten der Un fall versicherung durchgeführt werden, da angenommen werden müsse, dass kleinere, nicht bildgebend nachweisbare unfallbedingte Einflüsse allerspätestens zu den genannten Zeitpunkten vollständig abgeheilt gewesen seien (S. 3) . 4. 4.1

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegen den Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leis tungseinstellung (1. Dezember 2012) hinaus beklagten Beschwerden im rechten Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Be schwer de führer nicht geltend. Insbesondere wandte er sich nicht dagegen, dass die Be schwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. J.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass in Bezug auf die nach dem Unfallere ignis b eklagten Rückenbeschwerden spätes tens

sechs Monate nach dem Unfallereignis ein

S tatus qu o sine

bestanden habe . Damit hat es sein Bewenden. 4.2

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten früheren Unfall wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann darauf hin, dass dieser nur das rechte Handgelenk betroffen habe (Urk. 10 S.

3 Ziff. 5.1). Nachdem sich aus keinem der aktenkundigen ärztlichen Berichte, ins besondere jenen der Hausärztin Dr. Z.___, etwas Gegenteiliges ergibt und sich auch den von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen entneh men lässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 auf die rechte Hand gestürzt ist, wo rauf diese operativ saniert wurde (vgl. Urk. 11/27 S.

1 unten), besteht keine Ver anlassung zu weitergehenden Beweismassnahmen betreffend das Un fallereignis aus dem Jahr 2005. 4.3

Die drei Tage nach dem Unfallereignis vom 1 3. April 2012 durch geführte kon ven tionelle Bildgebung des rechten Knies

ergab keinen Nachweis für akut trau ma assoziierte knöcherne Veränderungen, namentlich keine Fraktur, sowie keinen

radiologisch fassbaren Gelenkerguss und keine Weichteilverkalkungen. D ie MRI - Untersuchung

des rechten Knies vom Mai 2012 ergab

le diglich einen dege nera tiven, jedoch k eine n traumatischen Meniskussch a den und zeigte in takte Kreuz-, Seitenbänder und Muskelsehnen (vorstehend E. 3. 2). 4.4

Unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die MRI-Un tersuchungen des rechten Knies vom Mai und Juli 2012 (vorstehend E.

3. 2 und E.

3. 5), ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer ein degenerativer Vorzu stand im Sinne einer medialbetonten Gonarthrose mit kleineren Geröll zysten medial, femoral und tibial und kraterförmigen Defekt des Knorpels retro patellär

bestand . E ntsprechend beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3. 8) ein erheblich vorgeschä digtes Knie ge lenk mit verschiedensten degenerativen Veränderungen. Seine Schlussfolge rung, wonach der Unfall vom April 2012 mang e l s zusätzlich en fri schen Verletzu n gen keinen richtunggebenden Einfluss auf den Vorzustand ge habt habe, erscheint an gesichts der Tatsache, dass bi ldgebend keine posttrau matischen Verände rung en objektiviert w erden konnten (vgl. vorstehend E.

4.2)

beziehungsweise die

objektivierten Pathologien in keinem der Arztberichte dem Unfall vom April 2012 zugeordnet w urden,

plausibel.

Sodann spricht auch der Umstand, dass sich dem Bericht von Dr. Z.___

betref fend die Erstuntersuchung am Unfalltag nicht entnehmen lässt, dass das rechte Kniegelenk überwärmt gewesen wäre oder ein en

Erguss gezeigt hätte (vor stehend E.

3.1) und ein Erguss namentlich auch in der radiologischen Unter su chung drei Tage nach dem Unfallereignis nicht fassbar war (vgl. vorstehend E.

3. 2) gegen eine beim versicherten Ereignis erlittene Verletzung. 4.5

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Arthrose (auch) unfall be dingt sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit der Be schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, seine Kniearthrose sei auffallend einseitig, gilt es zu bemerken, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom August 2012 (vorstehend E.

3. 6) von einer lateralseitigen deutlichen Druck dolenz beidseits berichtete. Nach Durchführung einer MRI-Untersuchung auch des linken Kniegelenks änderte er seine diagnostische Beurteilung dahin gehend, als er nunmehr von einer aktivierten, medialbetonten Gonarthrose beidseits aus ging . Dieser Umstand stützt die Annahme, dass es sich bei der Go narthrose im rechten Knie um eine vorbestehend e degenerative Erkrankung handelt . Daran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Schmerzsymp tomatik rechts stärker ausgeprägt ist.

Mit Blick darauf, dass Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. Z.___ in diagnostischer Hin sicht von einer (traumatisch) aktivierten Gonarthrose ausgingen (vgl. vor stehend E.

3. 3 und E.

3. 6 -7), ist dem Unfallereignis vom April 2012 zwar inso fern Bedeutung beizumessen, als dadurch der (bis zum versicherten Ereignis so weit ersichtlich stumme) Vorzustand im rechten Knie symptomatisch wurde. Dieser Umstand steht der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungsein stellung indes nicht entgegen. Denn wurde der Vorzustand im Kniegelenk durch den Un fall lediglich aktiviert, nicht aber verursacht, so hat die Unfallversiche rung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende S chmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S.

191). Dem entsprech end erbrachte die Beschwerdegegnerin anfänglich denn auch die ge setzlich vorge seh enen Versi cherungs leistungen.

N ach dem Kreisarzt Dr. J.___

Einsicht

in die Vorakten, insbesondere die bild gebenden Dokumente (vgl. Urk. 11/74), genommen hatte, gelangte er in sei ner Stellungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3. 8) zum Schluss, dass

im Bereich des rechten Kniegelenks ungefähr drei Monate nach dem Unfaller eignis ein Status quo sine eingetreten sei. Vorliegend b esteht keine Veranlas sung, diese in Kenntnis der Vorakten abgegebene

und damit den konkreten Um ständen Rechnung tragende Einschätzung in Zweifel zu ziehen, zumal keine dem

widersprechende medizinische Beurteilung aktenkundig ist. Nachdem das massive degenerative Veränderungen aufweisende rechte Kniegelenk des Be schwerde füh rers auch Monate nach dem Unfallereignis noch starke Schmerzen ver ur sachte - was sich nicht zuletzt auch aus dem im Rahmen des Beschwerde ver fahrens eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 15/3) ergibt -, war es unumgänglich und ist nicht zu beanstanden, dass Dr. J.___ seine Beurteilung (auch) vor dem Hintergrund medizinischer Er fahrungswerte a bgab.

Insgesamt erweisen sich d ie aufliegenden Akten als hinreichende Entscheid grundlage, weshalb

- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Veranlassung besteht, die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Ab klärungen zu verpflichten. 4.6

Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im rechten Kniegelenk durch das Ereignis vom 1 3. April 2012 zwar vorübergehend traumatisch aktiviert wurde, der Unfall sich aber nicht richtungsweisend aus wirkte; die über den 1. Dezember 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht me hr mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf d as Unfall ereignis vom 1 3. April 2012 sondern auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3

Der von Rechtsanwalt Oscar Amstad mit Eingabe vom 2 5. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 19.60 Stunden und Fr. 117.60 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.3 Stunden für Instruktion, das Aktenstudium und das Abfassen der Rechtsschrift (vgl. geltend gemachte Auf wendungen für die Zeit vom 8. bis 2 0. Februar 2013) als überhöht und sind da rin

nicht zuletzt Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht aktenkundige n Schrei ben an den Beschwerdeführer enthalten. Als überhöht erweist sich sodann auch ein Aufwand von insgesamt 7.8 Stunden für die Abklärungen, Bespre chungen/ Sitzungen und Schreiben im Zusammenhang mit dem Gesuch um un entgelt liche Rechtsverbeiständung sowie ein Aufwand von 1.5

Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Entscheide s (vgl. geltend ge machte Aufwen dungen für die Zeit vom 2 2. Februar 2013 bis 2 5. Juni 2014).

Angesichts der zu studierenden gut 25 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der

etwa achts eitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Oscar Amstad bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.--

(inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, wird mit Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oscar Amstad - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/3 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf